Schlechtleistung Flashcards

1
Q

Begriff der Schlechtleistung

A

= wenn die erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht der vereinbarten Qualität entspricht

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2
Q

Anwendungsbereich der Vorschriften über die Schlechtleistung

A
  • Allgemeines Leistungsstörungsrecht, wenn nicht gesetzlich geregelt, oder mit Verweis (bspw. aus Kauf- oder Werkvertragsrecht)
  • Abschließende Regelung mit besonderen Mängelregelungen, bspw. Mietvertrag und Reisevertrag
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3
Q

Rechtsfolgen der Schlechtleistung

A

I. Schadensersartz statt der Leistung bei behebbarem Mangel
II. Schadensersatz statt der Leistung bei unbehebbarem Mangel
1. bei usprgl. unbehebbarem Leistungshindernis: § 311 a II
2. bei nachträglich unbehebbarem: §§ 280 I, III, 283
III. Schadensersatz wegen Mangelfolgeschadens, § 280 I
IV. Aufwendungsersatz anstelle SE § 284
V. Rücktritt
1. bei behebbarem: § 323 I
2. bei unbehebbarem: § 326 V

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4
Q

Schadensersatz wegen eines behebbaren Leistungsmangels: Voraussetzung

A
  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung iFe Schlechtleistung
    - > fällig; einredefrei
  3. Erfolglose Setzung einer angemessenen Nachfrist, § 281 I 1, sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich
  4. Vertretenmüssen, Zeitpunkt nach hM der des Fristablaufs (Schuldhaft unterbliebene oder misslungene Nachbesserung reicht für SE aus)
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5
Q

Schadensersatz wegen eines behebbaren Leistungsmangels: Rechtsfolgen

A
  1. Verlangt Gläubiger SE statt der Leistung: -> Erlöschen des primären Leistungsanspruches
  2. Bei SE statt Leistung: Gläubiger so zu stellen wie er stünde wenn Schuldner wie geschuldet Leistung erbracht hätte -> Mangelschadenberechnung
    a) kleiner SE: behält Sache und verlangt im Übrigen so gestellt zu werden, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre (Differenz Soll-Wert und Ist-Wert)
    b) großer SE (§ 281 I 3): Erheblichkeit - GL gibt Sache zurück und verlangt den Schaden, der ihm in Folge der Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstanden ist - ! Zuweniglieferung beim Kauf- oder Werkvertrag als Sachmangel: § 434 III, § 633 II 3 (daher keine Teilleistung iSd § 281 I 2; sonden Schlechtleistung iSd § 281 I 3)
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6
Q

Schadensersatz wegen eines unbehebbaren Leistungsmangels:

A

a) anfängliches Leistungshindernis: § 311 a II
- > Schuldner hat das Leistungshindernis bei Vertragsschluss gekannt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt (vermutet)
b) nachträgliches Leistungshindernis: §§ 280 I, III, 283 iVm § 276

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7
Q

SE wegen Mangelfolgeschäden

A
  • Anspruch aus § 280 I: besteht neben Erfüllungsanspruch und SE statt der Leistung
  • Voraussetzung: Pflichtverletzung iFe Schlechtleistung begangen und zu vertreten haben (§ 280 I 2)
  • Ersatzfähiger Schaden: nur der aus der Verletzung anderer RG folgende Schaden (Minderwert der Leistung und deshalb entgangener Gewinn nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281, 283 ersatzfähig)
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8
Q

Aufwendungsersatz

A

§ 284

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9
Q

Rücktritt wegen eines behebbaren Leistungsmangels

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Nichtvertragsgemäße Erfüllung (behebbarer Leistungsmangel); fällig, einredefrei
  3. Erfolglose Setzung einer angemessenen Nachfrist
  4. Rücktritt nicht ausgeschlossen (bspw. Unerheblichkeit: Verhältnis zwischen Kaufpreis und Kosten der Mängelbeseitigung)
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10
Q

Rücktritt wegen eines unbehebbaren Leistungsmangels

A
  1. Schuldner wird von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Leistung gem. § 275 I frei
  2. Rücktrittsrecht des GL aus § 326 V
    - > keine Minderung kraft Gesetzes (Wahlrecht)
    - > Fristsetzung zur vertragsgemäßen Leistung entbehrlich
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