Schlechtleistung Flashcards
Begriff der Schlechtleistung
= wenn die erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht der vereinbarten Qualität entspricht
Anwendungsbereich der Vorschriften über die Schlechtleistung
- Allgemeines Leistungsstörungsrecht, wenn nicht gesetzlich geregelt, oder mit Verweis (bspw. aus Kauf- oder Werkvertragsrecht)
- Abschließende Regelung mit besonderen Mängelregelungen, bspw. Mietvertrag und Reisevertrag
Rechtsfolgen der Schlechtleistung
I. Schadensersartz statt der Leistung bei behebbarem Mangel
II. Schadensersatz statt der Leistung bei unbehebbarem Mangel
1. bei usprgl. unbehebbarem Leistungshindernis: § 311 a II
2. bei nachträglich unbehebbarem: §§ 280 I, III, 283
III. Schadensersatz wegen Mangelfolgeschadens, § 280 I
IV. Aufwendungsersatz anstelle SE § 284
V. Rücktritt
1. bei behebbarem: § 323 I
2. bei unbehebbarem: § 326 V
Schadensersatz wegen eines behebbaren Leistungsmangels: Voraussetzung
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung iFe Schlechtleistung
- > fällig; einredefrei - Erfolglose Setzung einer angemessenen Nachfrist, § 281 I 1, sofern nicht ausnahmsweise entbehrlich
- Vertretenmüssen, Zeitpunkt nach hM der des Fristablaufs (Schuldhaft unterbliebene oder misslungene Nachbesserung reicht für SE aus)
Schadensersatz wegen eines behebbaren Leistungsmangels: Rechtsfolgen
- Verlangt Gläubiger SE statt der Leistung: -> Erlöschen des primären Leistungsanspruches
- Bei SE statt Leistung: Gläubiger so zu stellen wie er stünde wenn Schuldner wie geschuldet Leistung erbracht hätte -> Mangelschadenberechnung
a) kleiner SE: behält Sache und verlangt im Übrigen so gestellt zu werden, wie wenn ordentlich erfüllt worden wäre (Differenz Soll-Wert und Ist-Wert)
b) großer SE (§ 281 I 3): Erheblichkeit - GL gibt Sache zurück und verlangt den Schaden, der ihm in Folge der Nichterfüllung des gesamten Vertrages entstanden ist - ! Zuweniglieferung beim Kauf- oder Werkvertrag als Sachmangel: § 434 III, § 633 II 3 (daher keine Teilleistung iSd § 281 I 2; sonden Schlechtleistung iSd § 281 I 3)
Schadensersatz wegen eines unbehebbaren Leistungsmangels:
a) anfängliches Leistungshindernis: § 311 a II
- > Schuldner hat das Leistungshindernis bei Vertragsschluss gekannt oder infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt (vermutet)
b) nachträgliches Leistungshindernis: §§ 280 I, III, 283 iVm § 276
SE wegen Mangelfolgeschäden
- Anspruch aus § 280 I: besteht neben Erfüllungsanspruch und SE statt der Leistung
- Voraussetzung: Pflichtverletzung iFe Schlechtleistung begangen und zu vertreten haben (§ 280 I 2)
- Ersatzfähiger Schaden: nur der aus der Verletzung anderer RG folgende Schaden (Minderwert der Leistung und deshalb entgangener Gewinn nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 281, 283 ersatzfähig)
Aufwendungsersatz
§ 284
Rücktritt wegen eines behebbaren Leistungsmangels
- Gegenseitiger Vertrag
- Nichtvertragsgemäße Erfüllung (behebbarer Leistungsmangel); fällig, einredefrei
- Erfolglose Setzung einer angemessenen Nachfrist
- Rücktritt nicht ausgeschlossen (bspw. Unerheblichkeit: Verhältnis zwischen Kaufpreis und Kosten der Mängelbeseitigung)
Rücktritt wegen eines unbehebbaren Leistungsmangels
- Schuldner wird von seiner Pflicht zur vertragsgemäßen Leistung gem. § 275 I frei
- Rücktrittsrecht des GL aus § 326 V
- > keine Minderung kraft Gesetzes (Wahlrecht)
- > Fristsetzung zur vertragsgemäßen Leistung entbehrlich