Erlöschen von Schuldverhältnissen Flashcards

1
Q

Erfüllung

A

= Bewirken der geschuldeten Leistung

  1. Eintritt des Leistungserfolges (Leistungshandlung alleine reicht nicht aus)
  2. Richtige Leistungsbewirkung: richtiger Schuldner richtiger Gläubiger; richtiger Leistung am richtigen Ort (zur richtigen Zeit)
  3. Erfüllungsvertrag oder reale Leistungsbewirkung (-> Streit s. BGB AT)
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2
Q

Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 I) vs. Leistung erfüllungshalber

A
  • Leistung an Erfüllungs Statt: eine andere als die geschuldete Leistung bewirkt das Erlöschen des Schuldverhältnisses
  • Leistung erfüllungshalber: trotz Leistung soll das Schuldverhältnis mit etwaigen Sicherheiten bestehen bleiben (der Gläubiger soll durch Verwertung des ihm erfüllungshalber geleisteten Gegenstandes befriedigt werden; erst dann erlischt die Schuld)
  • > Diff nach Parteivereinbarung
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3
Q

Aufrechnung

A
  1. Aufrechnungslage
    a) Gegenseitigkeit der Forderungen: jeder muss zugleich Schuldner und Gläubiger des anderen sein
    b) Gleichartigkeit der Forderungen: nur Gattungsschulden (klassisch: Geld gegen Geld)
    c) Wirksamkeit der Forderungen: ins. muss Gegenforderung erzwingbar und einredefrei sein (§ 390)
    d) Fälligkeit der Gegenforderung: Hauptforderung braucht noch nicht fällig sein, muss aber erfüllbar sein
  2. Aufrechnungserklärung: empfangsbedürftige Willenserklärung (-> Gestaltungsrecht)
    - > setzt volle Geschäftsfähigkeit voraus
    - > weder unter Bedingung noch Zeitbestimmung möglich (§ 388 S. 2)
  3. Wirkung § 389: maßgeblich ist Zeitpunkt der Aufrechnungslage (
  4. Kein Ausschluss
    a) durch Parteivereinbarung
    b) durch Gesetz
    - bei deliktischer Hauptforderung (§ 393)
    - unpfändbare Hauptforderung (§ 394 S. 1)
    - beschlagnahmte Hauptforderung
    - ÖRliche Hauptforderung
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4
Q

Unmöglichkeit vs. Zweckerreichung vs. Zweckfortfall

A
  • Unmöglichkeit: Leistungshandlung des Schuldners ist nicht (mehr) erbringbar (§ 275)
    vs.
  • Zweckerreichung: Leistungshandlung des Schuldners st zwar möglich, kann aber den Leistungserfolg nicht mehr herbeiführen, weil dieser bereits ohne sein Zutun des Schuldners eingetreten ist (nur dann wenn der geschuldete Leistungserfolg eingetreten ist: Erreichung eines darüber hinausgehenden Zwecks reicht nicht aus)
  • Zweckfortfall: Schuldner könnte die Leistungshandlung erbringen, aber das Objekt ist weggefallen, an dem die geschuldete Leistung erbracht werden soll
    => § 275 analog
    -> § 326 I analog tw. unbillig (Vorbereitungs- oder Ausführungshandlungen des Schuldners: Teilleistungen, § 326 I 1, 2. Hs, § 441 III; ggf. § 326 II, § 645 I)
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5
Q

Ordentliche Kündigung

A
  • vertraglich oder gesetzlich geregelt
  • führt nicht nur zum Erlöschen einzelner Pflichten, sondern zur Beendigung des Dauerschuldverhältnisses insgesamt
  • Wirkung ex nunc; keine Rückabwicklung
  • tw. Schutz- und Nebenleistungspflichten
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6
Q

Außerordentliche Kündigung

A
  • aufgrund von Spezialvorschriften oder unter Voraussetzungen des § 314
  • nicht durch Parteien abdingbar
  • Wirkung ex nunc; beendet Dauerschuldverhältnis mit Wirkung für die Zukunft
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7
Q

Rücktritt - Prüfung

A

I. Voraussetzungen

  1. Rücktrittsrecht
    a) Vertraglich
    b) Gesetzlich: zB §§ 313 III, 323, 324, 326 V
  2. Rücktrittserklärung § 349 (Geschäftsfähigkeit, s. § 111)
  3. Kein Ausschluss § 350 S. 2

II. Rechtsfolgen

  1. Erlöschen der Leistungspflichten (soweit noch nicht erbracht - nicht laut Wortlaut, jedoch systematisch klar vom Gesetzgeber gewollt)
  2. Rückgewähr der empfangenen Leistungen § 346 I (keine dingliche Rechtsänderung, nur Rückgewährschuldverhältnis)*
  3. Herausgabe der gezogenen Nutzungen § 346 I (§§ 99, 100)*
  4. Wertersatz bei unmöglicher Rückgewähr oder Herausgabe oder bei Verschlechterung des Erlangten (§ 346 II; Ausnahme: § 346 III)
  5. Ersatz für nicht gezogene Nutzungen (§ 347 I 1): hypothetische Nutzung nach ordnungsgemäßer Wirtschaft
  6. Verwendungsersatz (§ 347 II 1): notwendige Verwendungen
    - > § 347 II S. 2: auch nützliche (werterhöhende) Verwendungen
    (7. Erfüllung Zug-um-Zug: nur Pflichten aus dem Rücktritt ge, §§ 348, 320, 322, also Rück- und Herausgabe- sowie Ersatzansprüche, nicht jedoch Schadensersatzansprüche)

*Schadensersatzpflicht nur, wenn Unmöglichkeit der Rückgabe nach Rücktrittserklärung erfolgt (erst ab hier besteht Rückgewährschuldverhältnis, davor Wertersatz nach § 346 II)

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