Unmöglichkeit Flashcards
Rechtsfolgen der Unmöglichkeit
I. Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners (§ 275 I)
II. Anspruch des Gläubigers auf das Surrogat (§ 285 I)
III. Befreiung des Gläubigers von der Gegenleistungspflicht (§ 326 I; Ausnahmen: § 326 I 2, II, III)
IV. Erstattung einer schon erbrachten Gegenleistung (§ 326 IV)
V. Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung
1. Bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 I, II 283)
2. Bei anfänglicher Unmöglichkeit (§§ 311 a II)
VI. Anspruch des Gläubigers auf Aufwendungsersatz anstelle Schadensersatz statt der Leistung (§ 284)
1. Bestehender Schadensersatzanspruch statt der Leistung
2. Billigerweise getätigte Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt der Leistung
3. Ursächlichkeit zwischen Nichterfüllung und Vergeblichkeit der Aufwendungen
VII. Rücktrittsrecht de Gläubigers (§ 326 V)
Objektive Unmöglichkeit
- “für jedermann”
- verspätete Erfüllung regelmäßig keine Form der Unmöglichkeit
- nach Art der vereinbarten Leistung kann eine bestimmte Leistungszeit so wesentlich sein, dass die Leistung nur zum vereinbarten Zeitpunkt erbringbar ist und später nicht nachgeholt werden kann (absolutes Fixgeschäft)
Subjektive Unmöglichkeit
- “für den Schuldner”
- tatsächlicher oder rechtlicher Grund
- bei finanziellem Unvermögen: “Geld hat man zu haben” (keine Unmöglichkeit)
Anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit
- spielt grds. für § 275 I keine Rolle
- anfänglich: § 311 a I: steht Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegen (es entsteht ein Vertrag ohne primäre Leistungspflichten)
Teilweise und vollständige Unmöglichkeit
- “soweit” (§ 275 I): bloß Freiwerden von Primärleistungspflicht hinsichtlich des unmöglichen Leistungsteils (Teilbarkeit der Leistung vorausgesetzt)
§ 275 II (grob unverhältnismäßiger Aufwand): Leistungsaufwand und Gläubigerinteresse; Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Einrede hinsichtlich aller Leistungspflichten
- Missverhältnis muss ein geradezu untragbares Ausmaß erreichen (hohe Anforderung)
- > Treu und Glauben; Vertretenmüssen des Schuldners
- > Bspw Ring auf dem Seegrund, Dritter Eigentümer der Sache und fordert utopischen Preis von Schuldner
§ 275 II: Abgrenzung zu wirtschaftlicher Unmöglichkeit
- wÜ: Erbringung der Leistung mit so erheblichen Aufwendungen verbunden, dass sie dem Schuldner nicht zuzumuten ist
- > Äquivalenzinteresse von Leistung und Gegenleistung gestört: nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zu behandeln
- > § 275 II 1: Verhältnis von für die Leistung erforderlichen Aufwand und Leistungsinteresse des Gläubigers maßgeblich (nicht jedoch Interessen des Schuldners, die bei der wirtschaftlichen Unmöglichkeit bedeutsam sind)
§ 275 III
- Sonderregelung für persönlich zu erbringende Leistungspflichten
- ggf. moralische Unmöglichkeit (Schuldner ist wegen Zwangslage aus nicht wirtschaftlichen Gründen das Erbringen der Leistung nicht zuzumuten)
- hohe Anforderungen
§ 285 I: Anspruch auf das Surrogat
- Anspruch auf Surrogat, nicht Schadensersatz
- Schaden keine Voraussetzung, sondern dass der Umstand, der die Leistung unmöglich gemacht hat, auch das Surrogat adäquat verursacht hat
- Umfang des stellvertretenden commodums:
- > Das, was der Schuldner anstelle der zerstörten oder gestohlenen Sache erlangt (commodum ex re)
- > Das, was der Schuldner durch ein Rechtsgeschäft als Entgelt erzielt (commodum ex negatione)
- ggf. Minderung des Schadensersatzanspruchs, § 285 II
§ 326: Befreiung von der Gegenleistungspflicht
§ 326 I 1:
- Gegenseitiger Vertrag mit Leistungen im Gegenseitigkeitsverhältnis
- nicht bspw. Schenkung, Bürgschaft, Leihe, Auftrag - Leistungsbefreiung, § 275 I-III
§ 326 I S. 2: Nicht behebbarer Leistungsmangel (“Nacherfüllung … nicht zu erbringen braucht”)
- Schlechtleistung ist keine qualitative Teilleistung iSd § 326 I 1, 2. HS
- > hierdurch wird verhindert, dass sich der Kaufpreis gesetzlich mindert und der Käufer daneben noch zum Rücktritt berechtigt ist
- > würde Wertung des § 441 widersprechen
§ 326: Ausnahmen von der Befreiung von der Gegenleistungspflicht
- Verantwortlichkeit des Gläubigers
- > P: bloße Kausalität (-), daher §§ 276, 278 analog (-> vertragliche Risikoverteilung)
- > “weit überwiegend”: durch Abwägung mit der Verantwortlichkeit des Schuldners zu ermitteln
- > § 326 II 2: Gedanke der Vorteilsausgleichung
- Annahmeverzug des Gläubigers (§ 293)
- Herausgabe des erlangten Ersatzes (§ 326 III)
Schadensersatz wegen nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 I, III 283
- Schuldverhältnis (§ 311 II iVm § 241 III nicht ausreichend, da keine “Leistung” möglich)
- Pflichtverletzung: P: Worin liegt diese?
eA: Herbeiführung der Unmöglichkeit
aA: Schuldner erbringt die geschuldete Leistung nicht (auch Zufall möglich)
-> jedoch: Leistung muss gar nicht mehr erbracht werden, daher auch nicht durch Nicherfüllung verletzbar -> erst bei Vertretenmüssen relevant
-> Ansonsten würde Vermutungsregel des § 280 I S. 1 leerlaufen; Verschulden nicht in der Pflichtverletzung klären - Vertretenmüssen:
- §§ 276, 278
- Schuldner muss Leistungshindernis, das die Rechtsfolgen des § 275 auslöst, zu vertreten haben
- wird gem. § 280 I S. 2 vermutet - Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht gem. § 275
- Nachträgliches Leistungshindernis: Eintritt nach Vertragsschluss (e contrario § 311 a II)
- Keine Notwendigkeit der Fristsetzung:
- > gerade kein Verweis auf § 281 I 1 durch § 283 S. 1
- > im Falle der Unmöglichkeit auch sinnlos - Schaden
Inhalt des Schadensersatzanspruches statt der Leistung
- auf positives Interesse gerichtet (= Erfüllungsinteresse)
- Differenztheorie oder Austauschtheorie
- > Differenztheorie: Schadensersatz tritt anstelle von Leistung und Gegenleistung (Wert der unmöglich gewordenen Leistung und der Wert der nicht mehr zu erbringenden Gegenleistung)
- > Austauschtheorie: Gläubiger der unmöglich gewordenen Leistung erbringt seine Gegenleistung und verlangt Schadensersatz wegen der gesamten ausgebliebenen Gegenleistung (will seine Gegenleistung “loswerden”, bspw. da sie nicht in Geld besteht)
- -> Konflikt mit § 326 I ? (-), beseitigt nur Pflicht zur Gegenleistung, nicht jedoch Recht dazu, sie zu erbringen und danach Schadensersatz zu verlangen
Inhalt des Schadensersatzanspruches statt der Leistung: kleiner oder großer Schadensersatz bei teilweiser Unmöglichkeit
- bei Teilleistung grds. nur Schadensersatz bzgl des nicht geleisteten Teils, §§ 283, 281 I 2 (kleiner Schadenseratz)
- bei keinem Interesse an Teilleistung (§ 281 I S. 2) oder bei erheblichem Mangel (§ 281 I 3): Verzicht auf Teilleistung und Schadensersatz statt der Leistung möglich (großer Schadensersatz)