Vl7: Ambulante Versorgung Flashcards
Definition Ambulante Versorgung P
- Alle medizinischen Behandlungsleistungen, die außerhalb der stationären Versorgung von Kliniken (Akut-, Fachkrankenhäuser, Rehabilitationskliniken) erbracht werden
- Der größte Bereich ist die ambulante ärztliche und zahnärztliche Versorgung
- wird überwiegend von niedergelassenen Ärzten/Psychotherapeuten übernommen
- umfasst ärztliche Tätigkeiten, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten dienen
Institutionelle Trennung der Versorgung
- öffentlicher Gesundheitsdienst
- Haus- und fachärztliche Versorgung im ambulanten Bereich
- die traditionell auf stationäre Versorgung beschränkte Krankenhausversorgung
Haupt-Organisationstypen P
Sektorale Trennung der ambulanten & stationären Versorgung in Deutschland Deutschland - stationär - ambulant (Fachärzte und Hausärzte) Andere Länder z.B. England - stationär & ambulant(Fachärzte) - Hausärzte
Einordnung der Leistungserbringer p
Komplex Gesundheitssysteme
Krankenhäuser, Krankenkassen & Verstragsärzte
kommen zusammen im Gemeinsamen Bundesausschuss
(ambulante Versorgung bestimmt auch mit)
Grundsätze der ambulanten Versorgung P
- 90% der ambulanten Versorgung wird von niedergelassenen Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten erbracht
- Diese sind in der KV zusammengeschlossen (Pflichtmitgliedschaft)
- KVen haben daher Monopol bei der ambulanten medizinische Versorgung (Ermächtigungen von Krankenhausärzte müssen von Zulassungsausschuss der KV genehmigt werden)
- Niederlassungsfreiheit der Ärzte
- Trennung in hausärztliche und fachärztliche Versorgung (sektorale Trennung der Versorgung)
Grundsätze – freie Arztwahl P
• Freie Arztwahl der Versicherten (für zugelassene Ärzte) - kein Gatekeeper-System, aber
- Versicherte sind aufgefordert zuerst einen Hausarzt
aufzusuchen und diesen innerhalb eines Abrechnungs-
zeitraumes (Quartal) nicht zu wechseln (§ 26 SGB V) - keine gesetzliche Verpflichtung und keine Kontrolle
- Patienten suchen oft Facharzt direkt auf
- auch Praxisgebühr hat dieses nicht geändert
Aufgaben des niedergelassenen Arztes (1)
–> Sozialgesetzbuch legt alles sehr genau fest, sehr speziell geregelt
§ 73 SGB V: Die vertragsärztliche Versorgung umfasst
1. ärztliche Behandlung,
2. zahnärztliche Behandlung und kieferorthopädische Behandlung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2,
2a. Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, soweit sie § 56 Abs. 2 entspricht,
3. Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten,
4. ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft,
5. Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
6. Anordnung der Hilfeleistung anderer Personen,
7. Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankentransporten sowie Krankenhausbehandlung oder Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
8. Verordnung häuslicher Krankenpflege,
9. Ausstellung von Bescheinigungen und Erstellung von Berichten, die die Krankenkassen oder der
Medizinische Dienst (§ 275) zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den
Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen,
10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1,
11. ärztlichen Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b,
12. Verordnung von Soziotherapie.
Hausärztliche Versorgung P
§ 73 SGB V unterscheidet
• hausärztliche und
• fachärztliche Versorgung
„ Die hausärztliche Versorgung beinhaltet insbesondere
1. die allgemeine und fortgesetzte ärztliche Betreuung einer Patientin/eines Patienten in Diagnostik und Therapie bei Kenntnis des häuslichen und familiären Umfeldes; Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapieeinrichtungen sind nicht ausgeschlossen;
…
3. Die Dokumentation, insbesondere Zusammenführung, Bewertung und Aufbewahrung der wesentlichen Behandlungsdaten, Befunde und Berichte aus der ambulanten und stationären Versorgung;
Historie der ambulanten Versorgung
• 1833 Einführung der ambulanten Versorgung (Krankenversicherungsgesetz) (Einzelverträge)
• 1911 Berliner Abkommen, regelt die Kassenarztzulassung nach Quoten (Registerausschuss) als Organ der Selbstverwaltung
• 1931 Gründung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Einführung Kollektivvertrag
• 1933 Eingliederung der KV in NS-System (Abschaffung Selbstverwaltung)
• 1951 Wiedereinführung der KV als Selbstverwaltung
• 1990/91 Gründung der KV in den neuen Ländern
1993 Gesundheitsstrukturgesetz (GSG):
Anpassung der Vergütung für niedergelassene Ärzte an Grundlohnrate = Einführung der Budgetierung
• 1998 psychologische Psychotherapeuten werden zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen
• 2007 Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG): Teilzulassungen möglich
Teilanstellungen im Krankenhaus und in der Praxis werden möglich KV-Bereich übergreifende Tätigkeiten möglich
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften möglich
• 2009: neue Gebührenordnung = morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, fester Punktwert = „€-Vergütung“
Ambulant tätige Ärzte/Psychotherapeuten Entwicklung
P
Deutliche Zunahme aller Ärzte und Psychotherapeuten in den letzten 10 Jahren 2010-20 kontinuierliche Steigerung \+14,5% Ärzte nicht gleich Praxen
Ambulant tätige Hausärzte Entwicklung P
Anzahl Hausärzte kaum verändert
seit 10 Jahren konstant
+1,2%
2010-20
Ambulant tätige psychologische Psychotherapeuten Entwicklung P
Starke Zunahme psychologischer Psychotherapeuten
2010-20
+63,7% extrem zugenommen stärkste Steigerung in einer facharztgruppe der letzten 10 Jahre
Psychotherapeuten in Gemeinschaftspraxen
Starke Zunahme von psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxen seit 2015
deutliche Zunahme in den Letzten Jahren
seit 2016 vor allem
strukturen in der Versorgung verändert
Starke Zunahme von psychotherapeutischen Gemeinschaftspraxen seit 2015
Deutschland hat mit die höchste Dichte an Ärzten/Einwohner
Trotz steigernder Ärztezahl
regionaler Mangel
nicht in jeder region gleich
abnähme in neuen Bundesländern um 13 %
Regional unterschiedliche Arztdichte
Flächenländer (niedrige Arztdirchte) vs Großstädte (hohe Arztdichte)
Trotz steigender Ärztezahl regionaler Mangel
Versogungsgrad : entspricht Bedarf oder nicht
Vertragsärzte je 100.000 Einwohner
höchste Rztdirchte ind Großstädten HH München Berlin
Ländliche Bereiche, Nordbayern : geringe Arztdichte
Fachärzte konzentrieren sich in P
den Großstädten
Einwohner gleich verteilt bisschen mehr in sonstigen gemeinden in Kernstädten, Ober und Mittelzentren und sonstige Gemeinden
Hausärzte gleich verteilt
Fachärzte ungleich: Hauptunterschied, Erklärung für unterschiedliche reginonale Verteilung
Hausärzte sind in den meisten Regionen noch gleichmäßig verteilt Fachärzte sind in den Kernstädten konzentriert
Bedarfsplanung der niedergelassenen Ärzte P
- KV/Selbstverwaltung legt fest wie viele Ärzte und Psychotherapeuten pro Region notwendig sind, um die Bevölkerung ausreichend zu versorgen (Versorgungsbedarf)
- Methode: Einwohnerzahl bestimmt Ärztebedarf (historisch gewachsene Verhältniszahlen werden fortgeschrieben), Berücksichtigung eines Demographiefaktors
- Deutschland ist in Planungsbereiche eingeteilt, Hausärzte haben kleinere Planungsbereiche als Fachärzte
- Ergebnis: Stark unterschiedliche Arztdichte (Großstadt, Kleinstadt, ländliche Region etc.)
- Ziel: 100% des Bedarfs tatsächlich gedeckt
Probleme der Bedarfsplanung P
• Aktuelle Bedarfsplanung
1- bekämpft regionalen Arztmangel nicht
2- erfasst regionale Unterschiede nur unzureichend
3- berücksichtigt demographischen Wandel teilweise
4- berücksichtigt Subspezialisierung ungenügend
5- berücksichtigt nicht überregionale Versorgungsbeziehungen
6- ist für Unterversorgungsszenarien nicht ausgelegt
7- berücksichtigt nicht den zukünftigen Bedarf
• Entscheidungen der Zulassungsausschüsse der Länder haben zu erheblichen Unterschieden in der Versorgungsdichte zwischen Städten und ländlichen Regionen geführt
Unterscheide: Hausarzt - Facharzt P
Hausärzte müssen seit 2003 eine Weiterbildung als Facharzt haben
- Allgemeinmedizin (am häufigsten)
- Kinderarzt, Internist etc.
Hausärzte, die sich vor 2003 niedergelassen haben brauchten nur eine Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
- „Praktischer Arzt“
Fachärzte (HNO, Gynäkologie, Kardiologie etc.) müssen eine Weiterbildung zum jeweiligen Facharzt haben
Wahl zwischen Facharztpraxis und Hausarztpraxis ist abhängig von - persönlicher Präferenz
- Angebot an Praxissitzen
- finanziellen Möglichkeiten und Erwartungen