Ambulante Versorgung SE Flashcards

1
Q

Bedarfsplanung ambulante Versorgung

P

A

• bei Versorgungsgrad < 110% kann Antrag auf Zulassung gestellt und ggf. bewilligt werden
Zulassung als zusätzlicher Arzt/Psychotherapeut möglich
• bei Versorgungsgrad > 110% in einem Planungsbezirk besteht „Überversorgung“ (der Planungsbezirk ist dann „gesperrt“, kein weiterer Arzt darf sich niederlassen, eine Praxis kann dann nur bei Ausscheiden des Arztes nachbesetzt werden (Praxisübernahme möglich)
• Bei Versorgungsgrad < 50% besteht „Unterversorgung“
Je Bundesland gibt es einen Zulassungsausschuss (KV und KK), der entscheidet,
ob eine Arzt sich niederlassen darf
(bei dringendem Bedarf auch wenn bereits Überversorgung besteht)

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2
Q

Bedarfsplanung ambulante Versorgung
Mängel der Bedarfsplanung
P

A
  • Verhältniszahlen aus der Vergangenheit fortgeschrieben
  • zeitlicher Verzug (für Berlin 2018 sind Zahlen aus 2013 die Grundlage)
  • wenig prospektive Planung (z.B. Bevölkerungsentwicklung, Alter der Ärzte wenig berücksichtigt)
  • andere Parameter des Versorgungsbedarfes (z.B. Prävalenz von Krankheiten, Wartezeiten, medizinische Entwicklung) werden nicht oder unzureichend berücksichtigt
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3
Q

Bedarfsplanung ambulante Versorgung

A
  • Richtlinie des GBA 2012 mit Verhältniszahlen (Einwohner/Arzt) differenziert nach Fachgebieten, Regionen)
  • Ausgangspunkt: Verhältniszahl von 1995 (teilweise 1990)
  • Bezogen auf jetzige Einwohnerzahl
  • Korrigiert um Demographiefaktor
  • Regionale Berücksichtigung von Abweichungen möglich (regionale Demographie, Morbidität, sozioökonomische Faktoren, räumliche Faktoren, infrastrukturelle Besonderheiten)
  • Versorgungsebenen: hausärztliche, fachärztliche, spezielle fachärztliche, gesonderte fachärztliche Versorgung
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4
Q

Gutachten 2018: neue Bedarfsplanung

Grundsätzliche Änderung:

A

• Morbidität steht im Mittelpunkt der Planungweitere Faktoren modifizieren die Verhältniszahlen
• Grundlage ist die tatsächliche Versorgung (aktuelle Leistungen der niedergelassenen Ärzte/Therapeuten)
• weitere Faktoren (Altersstruktur, Geschlecht, regionale Besonderheiten, Kreistypen, Sozialstruktur) werden berücksichtigt
Ergebnis für Psychotherapie:
• zusätzlich 2.413 Sitze (bei 110% Versorgung)
• gleichzeitig sind 2.527 Sitze zu viel in überversorgten Bezirken (> 140%)

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5
Q

Versorgungsstärkungsgesetz 2016

Überarbeitung der Bedarfsplanungsrichtlinie

A

• GBA hat Fachgutachten zur Verbesserung der Bedarfsplanung beauftragt
• Gutachten 2018 veröffentlicht, stärkere Berücksichtigung der Morbidität (Morbiditätsfaktor empfohlen, Basis: Versorgungsleistungen 2015-17) und regionaler Unterschiede
• GBA hat unter Berücksichtigung des neuen Morbiditätsfaktors eine neue Bedarfsplanungsrichtlinie 2020 erstellt
• Ergebnis:
Mehrbedarf von 3.500 Arztsitzen (davon 1.500 Hausärzte, 800 Psychotherapeuten, 480 Neurologen)

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6
Q

Versorgungsstärkungsgesetz 2016

P

A

Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung (überarbeitete Psychotherapeuten Richtlinie)
• gültig seit 04/2017
• Einrichtung von Sprechstunden (100 min/Woche)
• Einrichtung von Telefonbereitschaft (200 min/Woche)
• Akuttherapie neu eingeführt (bis zu 24x Therapiesitzungen von 25 min)
• Antragsstellung auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie jetzt ohne Gutachter direkt an die Krankenkassen

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7
Q

Versorgungsstärkungsgesetz 2016
Verbesserung der Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Gebieten
P

A

• Kassenarztsitze in überversorgten Gebieten sollen ab einem
Versorgungsgrad von > 140% nicht mehr nachbesetzt werden
• KVen sollen die nicht nachzubesetzenden Kassenarztsitze aufkaufen
• In ländlichen Gebieten sollen finanzielle Anreize zur Praxistätigkeit geschaffen werden, um die Versorgung dort zu verbessern (jährliche Zahlungen, keine Mehrleistungsabschläge, verbesserte Bezahlung der Hausärzte)
• Überarbeitung und Aktualisierung der Bedarfsplanungsrichtlinie

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8
Q

Versorgungsstärkungsgesetz 2016
Verbesserung der Versorgung durch Reduktion der Wartezeiten
P

A

• Einrichtung von Terminservicestellen durch die KVen (Reduktion der Wartezeiten auf Arzttermin)
• Krankenhäuser sollen an ambulanter Versorgung mehr teilnehmen
Förderung innovativer Versorgungsformen
• Innovationsfonds zur finanziellen Förderung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen

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9
Q

Versorgungsstärkungsgesetz 2016
Überarbeitung
der Bedarfsplanungs- richtlinie
P

A

• Umfangreiches wissenschaftliches Gutachten 2018 veröffentlicht, wird in den Folgejahren umgesetzt

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10
Q

Aktuelle Situation Berlin

A

• Viele Arztgruppen und Psychotherapie mit Versorgungsgrad > 140%
alle frei werdenden Praxen sollen in diesen Fachgebieten nicht nachbesetzt werden
• Ausnahmen möglich („Soll-Regelung“ im Gesetz) insbesondere bei regionalem Versorgungsbedarf
• KV Berlin ermöglicht freiwerdende Sitze wiederzubesetzen, wenn diese in nicht- überversorgte Bezirke verlegt werden

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11
Q

Praxisübernahme - Verfahren
Entscheidung: Zulassungsausschuss der KV
P

A
  1. Zulassungsverzicht des Praxisinhabers
  2. Ausschreibungsantrag (stellt Praxisinhaber) 3. Prüfung: Nachfolgefähige Praxis
  3. Ausschreibung des Sitzes
  4. Zulassungsfähiger Nachfolger
  5. Zulassungskriterien der KV
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12
Q

Praxisübernahme – 1. Zulassungsverzicht

A
  1. Zulassungsverzicht des Praxisinhabers
    - Rückgabe der Zulassung an KV (Vertrag)
    - Praxisinhaber kann Vorbehalt im Rückgabevertrag aufnehmen
    („ich gebe meinen KV-Sitz zurück sofern die KV der Kollegin B. diesen Sitz überträgt“)
  2. Ausschreibungsantrag
    - Praxisinhaber stellt bei KV den Antrag seinen Praxissitzauszuschreiben
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13
Q

Praxisübernahme – Nachfolgefähigkeit

A
  1. Prüfung der Nachfolgefähigkeit durch KV
    - > 10 Behandlungsfälle/Quartal
    - Übergabe an Nachfolger erfolgt mit gesamtem
    Patientenstamm
    - Praxis-Räumlichkeiten nicht privat genutzt
    - regelmäßige Sprechzeiten
    - fachliche Identität (ärztl. und psychol. Psychotherapeut sind fachlich
    identisch, Erwachsenen und Kinder-/Jugend-Psychotherapeut nicht identisch)
  2. Ausschreibung des Praxissitzes durch die KV -
  3. Zulassungsfähiger Nachfolger
    - KV prüft die Zulassungsfähigkeit der potentiellen Nachfolger anhand
    verschiedener Kriterien
    - Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
    - Fortführungswille in den bestehenden Räumlichkeiten (Wechsel frühestens nach 2. Quartalen)
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14
Q

Praxisübernahme – Zulassungskriterien KV

P

A
  1. Zulassungskriterien
    - berufliche Eignung
    - Approbationsalter
    - Dauer der Berufsausübung
    - Warteliste (Dauer)
    - Angestellter PP/KJP
    - familiäre Privilegien
    - bereits Partner in der Praxis
    - Interesse der verbleibenden Partner an Gemeinschaftspraxis - wirtschaftliches Interesse des Verkäufers wird erfüllt
    (Erklärung des Antragstellers, den geforderten Kaufpreis zu zahlen)
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15
Q

Praxisübernahme bei Überversorgung

A

• Zivilrechtlicher Vertrag zwischen Arzt, der Zulassung an KV zurückgibt und Bewerber um Zulassung
• dann Einleitung des Verfahrens (s.o.,)
• In der Regel wird der Zulassungsausschuss dem Bewerber den Zuschlag erteilen, den der ausscheidende Arzt wünscht (Drohung: Rückzug der Rückgabe der Niederlassung, wirtschaftliches Interesse des Praxisinhabers muss erfüllt werden).
Allerdings kann der Zulassungsausschuss auch anders entscheiden (Unabhängigkeit).
• Da viele Praxissitze auf diesem Wege vergeben werden, ist der alleinige Weg über die Warteliste extrem lang

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16
Q

Erste praktische Schritte für Ihre Praxisübernahme

A
  1. Eintragung in das Register für Ärzte und Psychotherapeuten (Antrag über KV) 2. Eintragung auf die Warteliste (Antrag über KV)
  2. Bewerbung auf ausgeschriebenen Sitz
  3. Genehmigungspflichtige Abrechnungsleistungen beantragen
17
Q

Ermittlung Praxiskaufpreis

A

• Praxiskauf
- angemessener Preis (Substanzwert, ideeller Wert) - Vorvertrag, Bereitschaft Verkehrswert zu zahlen
• Preisermittlung „ideeller Wert“: gängige Verfahren
- Umsatzverfahren (25% des Umsatzes)
- Gewinnmethode a (50% von Gewinn = Umsatz – Ausgaben) - Gewinnmethode b (50% von Gewinn = Umsatz – Ausgaben –
Arztlohn n. Tarif)
- Bundesärztekammerverfahren alt (50% von Umsatz – Arztlohn) - Bundesärztekammerverfahren neu (2009)
Umsatz – Kosten – Arztlohn, Prognose Entwicklung für Zukunft, x2 Einzelpraxis, x 2,5 Gemeinschaftspraxis

18
Q

Bundesärztekammerverfahren neu

A

Beispielrechnung 2018
Umsatz
Praxiskosten Psychotherapeutengehalt
Praxiswertermittlung:
140.000 € - 30.000 € - 74.000 €
• Ideeller Wert:
Umsatz – Kosten = Gewinn
Gewinn – Arztlohn = freie Liquidität (Ergebnis)
140.000 – 30.000 = 110.000 € 110.000 – 74.000 = 36.000 €
• Ergebnis der letzten 2- 3 Jahre wird für die Zukunft prognostiziert
Wert x2 für Einzelpraxis bzw. x2,5 für Gemeinschaftspraxis = Praxiswert 36.000 € x 2 = 72.000 € zzgl. Substanzwert 5.000 €

19
Q

Praxiswertermittlung: Beispiel 2017

A
• Preisermittlung
Umsatz
Praxiskosten Psychotherapeutengehalt
• Substanzwert
140.000 € - 30.000 € - 74.000 €
5.000 €
Ideeller Wert
Gesamtwert
Umsatzverfahren
25% vom Umsatz
35.000 €
40.000 €
Gewinnmethode a
50% Umsatz - Praxiskosten
40.000 €
45.000 €
Bundesärztekammer- methode neu
Umsatz – Kosten – Lohn x2
20
Q

Praxisübernahme: Realität 2019

A
• Praxispreise – die Realität 2019
Preisexplosion in den vergangenen Jahren
- Arztpraxis (fachspezifische und regionale Unterschiede) alte Bundesländer 299.000 €
neue Bundesländer 199.000 €
- Psychotherapiepraxis 50.000 – 85.000 €
21
Q

Terminservice und Versorgungsgesetz (TSVG 2019)

P

A

Schnellere Arzttermine, Reduktion Wartezeit
• Terminservicestellen werden ausgebaut, auch Vermittlung von dauerhaft versorgenden Ärzten, bundesweites Notfalltelefon (116117),
• Mindestsprechstundenzeit: 25h/Woche
• Grundversorgende Ärzte und Fachärzte: 5h/Woche offene Sprechstunde
• Bessere Bezahlung der Ärzte für Behandlung von neuen Patienten und über Terminservicestelle vermittelte Patienten
• Elektronische Patientenakte ab 2021
• Zuschuss bei Praxisgründung auf dem Lande, Strukturfond der KV wird erhöht