Ambulante Versorgung SE Flashcards
Bedarfsplanung ambulante Versorgung
P
• bei Versorgungsgrad < 110% kann Antrag auf Zulassung gestellt und ggf. bewilligt werden
Zulassung als zusätzlicher Arzt/Psychotherapeut möglich
• bei Versorgungsgrad > 110% in einem Planungsbezirk besteht „Überversorgung“ (der Planungsbezirk ist dann „gesperrt“, kein weiterer Arzt darf sich niederlassen, eine Praxis kann dann nur bei Ausscheiden des Arztes nachbesetzt werden (Praxisübernahme möglich)
• Bei Versorgungsgrad < 50% besteht „Unterversorgung“
Je Bundesland gibt es einen Zulassungsausschuss (KV und KK), der entscheidet,
ob eine Arzt sich niederlassen darf
(bei dringendem Bedarf auch wenn bereits Überversorgung besteht)
Bedarfsplanung ambulante Versorgung
Mängel der Bedarfsplanung
P
- Verhältniszahlen aus der Vergangenheit fortgeschrieben
- zeitlicher Verzug (für Berlin 2018 sind Zahlen aus 2013 die Grundlage)
- wenig prospektive Planung (z.B. Bevölkerungsentwicklung, Alter der Ärzte wenig berücksichtigt)
- andere Parameter des Versorgungsbedarfes (z.B. Prävalenz von Krankheiten, Wartezeiten, medizinische Entwicklung) werden nicht oder unzureichend berücksichtigt
Bedarfsplanung ambulante Versorgung
- Richtlinie des GBA 2012 mit Verhältniszahlen (Einwohner/Arzt) differenziert nach Fachgebieten, Regionen)
- Ausgangspunkt: Verhältniszahl von 1995 (teilweise 1990)
- Bezogen auf jetzige Einwohnerzahl
- Korrigiert um Demographiefaktor
- Regionale Berücksichtigung von Abweichungen möglich (regionale Demographie, Morbidität, sozioökonomische Faktoren, räumliche Faktoren, infrastrukturelle Besonderheiten)
- Versorgungsebenen: hausärztliche, fachärztliche, spezielle fachärztliche, gesonderte fachärztliche Versorgung
Gutachten 2018: neue Bedarfsplanung
Grundsätzliche Änderung:
• Morbidität steht im Mittelpunkt der Planungweitere Faktoren modifizieren die Verhältniszahlen
• Grundlage ist die tatsächliche Versorgung (aktuelle Leistungen der niedergelassenen Ärzte/Therapeuten)
• weitere Faktoren (Altersstruktur, Geschlecht, regionale Besonderheiten, Kreistypen, Sozialstruktur) werden berücksichtigt
Ergebnis für Psychotherapie:
• zusätzlich 2.413 Sitze (bei 110% Versorgung)
• gleichzeitig sind 2.527 Sitze zu viel in überversorgten Bezirken (> 140%)
Versorgungsstärkungsgesetz 2016
Überarbeitung der Bedarfsplanungsrichtlinie
• GBA hat Fachgutachten zur Verbesserung der Bedarfsplanung beauftragt
• Gutachten 2018 veröffentlicht, stärkere Berücksichtigung der Morbidität (Morbiditätsfaktor empfohlen, Basis: Versorgungsleistungen 2015-17) und regionaler Unterschiede
• GBA hat unter Berücksichtigung des neuen Morbiditätsfaktors eine neue Bedarfsplanungsrichtlinie 2020 erstellt
• Ergebnis:
Mehrbedarf von 3.500 Arztsitzen (davon 1.500 Hausärzte, 800 Psychotherapeuten, 480 Neurologen)
Versorgungsstärkungsgesetz 2016
P
Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung (überarbeitete Psychotherapeuten Richtlinie)
• gültig seit 04/2017
• Einrichtung von Sprechstunden (100 min/Woche)
• Einrichtung von Telefonbereitschaft (200 min/Woche)
• Akuttherapie neu eingeführt (bis zu 24x Therapiesitzungen von 25 min)
• Antragsstellung auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie jetzt ohne Gutachter direkt an die Krankenkassen
Versorgungsstärkungsgesetz 2016
Verbesserung der Versorgung in ländlichen und strukturschwachen Gebieten
P
• Kassenarztsitze in überversorgten Gebieten sollen ab einem
Versorgungsgrad von > 140% nicht mehr nachbesetzt werden
• KVen sollen die nicht nachzubesetzenden Kassenarztsitze aufkaufen
• In ländlichen Gebieten sollen finanzielle Anreize zur Praxistätigkeit geschaffen werden, um die Versorgung dort zu verbessern (jährliche Zahlungen, keine Mehrleistungsabschläge, verbesserte Bezahlung der Hausärzte)
• Überarbeitung und Aktualisierung der Bedarfsplanungsrichtlinie
Versorgungsstärkungsgesetz 2016
Verbesserung der Versorgung durch Reduktion der Wartezeiten
P
• Einrichtung von Terminservicestellen durch die KVen (Reduktion der Wartezeiten auf Arzttermin)
• Krankenhäuser sollen an ambulanter Versorgung mehr teilnehmen
Förderung innovativer Versorgungsformen
• Innovationsfonds zur finanziellen Förderung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen
Versorgungsstärkungsgesetz 2016
Überarbeitung
der Bedarfsplanungs- richtlinie
P
• Umfangreiches wissenschaftliches Gutachten 2018 veröffentlicht, wird in den Folgejahren umgesetzt
Aktuelle Situation Berlin
• Viele Arztgruppen und Psychotherapie mit Versorgungsgrad > 140%
alle frei werdenden Praxen sollen in diesen Fachgebieten nicht nachbesetzt werden
• Ausnahmen möglich („Soll-Regelung“ im Gesetz) insbesondere bei regionalem Versorgungsbedarf
• KV Berlin ermöglicht freiwerdende Sitze wiederzubesetzen, wenn diese in nicht- überversorgte Bezirke verlegt werden
Praxisübernahme - Verfahren
Entscheidung: Zulassungsausschuss der KV
P
- Zulassungsverzicht des Praxisinhabers
- Ausschreibungsantrag (stellt Praxisinhaber) 3. Prüfung: Nachfolgefähige Praxis
- Ausschreibung des Sitzes
- Zulassungsfähiger Nachfolger
- Zulassungskriterien der KV
Praxisübernahme – 1. Zulassungsverzicht
- Zulassungsverzicht des Praxisinhabers
- Rückgabe der Zulassung an KV (Vertrag)
- Praxisinhaber kann Vorbehalt im Rückgabevertrag aufnehmen
(„ich gebe meinen KV-Sitz zurück sofern die KV der Kollegin B. diesen Sitz überträgt“) - Ausschreibungsantrag
- Praxisinhaber stellt bei KV den Antrag seinen Praxissitzauszuschreiben
Praxisübernahme – Nachfolgefähigkeit
- Prüfung der Nachfolgefähigkeit durch KV
- > 10 Behandlungsfälle/Quartal
- Übergabe an Nachfolger erfolgt mit gesamtem
Patientenstamm
- Praxis-Räumlichkeiten nicht privat genutzt
- regelmäßige Sprechzeiten
- fachliche Identität (ärztl. und psychol. Psychotherapeut sind fachlich
identisch, Erwachsenen und Kinder-/Jugend-Psychotherapeut nicht identisch) - Ausschreibung des Praxissitzes durch die KV -
- Zulassungsfähiger Nachfolger
- KV prüft die Zulassungsfähigkeit der potentiellen Nachfolger anhand
verschiedener Kriterien
- Erfüllung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen
- Fortführungswille in den bestehenden Räumlichkeiten (Wechsel frühestens nach 2. Quartalen)
Praxisübernahme – Zulassungskriterien KV
P
- Zulassungskriterien
- berufliche Eignung
- Approbationsalter
- Dauer der Berufsausübung
- Warteliste (Dauer)
- Angestellter PP/KJP
- familiäre Privilegien
- bereits Partner in der Praxis
- Interesse der verbleibenden Partner an Gemeinschaftspraxis - wirtschaftliches Interesse des Verkäufers wird erfüllt
(Erklärung des Antragstellers, den geforderten Kaufpreis zu zahlen)
Praxisübernahme bei Überversorgung
• Zivilrechtlicher Vertrag zwischen Arzt, der Zulassung an KV zurückgibt und Bewerber um Zulassung
• dann Einleitung des Verfahrens (s.o.,)
• In der Regel wird der Zulassungsausschuss dem Bewerber den Zuschlag erteilen, den der ausscheidende Arzt wünscht (Drohung: Rückzug der Rückgabe der Niederlassung, wirtschaftliches Interesse des Praxisinhabers muss erfüllt werden).
Allerdings kann der Zulassungsausschuss auch anders entscheiden (Unabhängigkeit).
• Da viele Praxissitze auf diesem Wege vergeben werden, ist der alleinige Weg über die Warteliste extrem lang