VL5: Krankenhausversorgung Deutschland Flashcards
Definition Krankenhaus SGB V §107 P
(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die 1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,
2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über aus- reichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeu- tische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,
3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
und in denen
4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.
Krankenhäuser nach Versorgungsstufen P
Supramaximalversorgung Maximalversorgung Schwerpunktversorgung Grund & Regelversorgung - unterschiedliche Definitionen & Einteilungen in den Bundesländern
Krankenhäuser: Einteilung Trägerschaft P
- Öffentlicher Träger (568)
- Bund (Bundeswehr-KH)
- Land (Universitäts-KH)
- Kommunal (Stadt, Landkreis, Gemeinde) - Freigemeinnütziger Träger (674)
- konfessionell (kathol.- Caritas, evang.-Diakonie)
- Wohlfahrtsverbände (AWO, DRK) - Privater Träger (706)
- Helios, Rhön-Klinikum, Aslklepios, Sana-Kliniken)
Zugelassene Krankenhäuser SGB V § 108
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser erbringen lassen: P
- Hochschulkliniken im Sinne des Hochschulbauförderungsgesetzes (9,5% aller Krankenhäuser)
- Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser, 88% aller Krankenhäuser)
- Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben (1,4% aller Krankenhäuser)
Anmerkung: 0,7% der Krankenhäuser haben keinen Vertrag mit den KK → meist Privatkrankenhäuser
Krankenhausversorgung - Einbindung P
staat (Bund/Länder)
KH Planung Versorgungsauftrag (muss dafür sorgen dass es genug KH gibt- Plankrankenhäuser)
KH hat Versorgungspflicht, Sachleistungen (ohne geld)
KH & KK
KK muss zahlen
Staat/Bund/Länder & KK
Aufsichtsfunktion
Grundlagen der Krankenhausbehandlung P
1• Freie Krankenhauswahl des Versicherten
2• Sicherstellungsauftrag der Länder (staatliche Krankenhausplanung)
3• Betreiben von Krankenhäusern durch den Staat/Länder/Kommunen nicht notwendig
4• Trägervielfalt zur Zeit politisch gewollt
5• Duale Krankenhausfinanzierung
6• Krankenhausindividuelle Budget- und Pflegesatzverhandlungen
Sicherstellungsauftrag der Länder - Krankenhausplanung
P
• Staatliche Krankenhausplanung:
jedes Bundesland legt den Bedarf an Krankenhauskapazitäten fest, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen (Plankrankenhäuser).
• Landeskrankenhausplan: Inhalte
unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung und des medizinischen Fortschrittes:
- Anzahl Krankenhäuser und Krankenhausbetten
- Art der Fachabteilungen in jedem Krankenhaus mit Anzahl Betten
- Anzahl Großgeräte in jedem Krankenhaus (CT, MRT,
Herzkatheter etc)
Stationäre Leistungen der Krankenhäuser
P
• Vollstationär
− stationäre Aufnahme
− neben der erforderlichen medizinischen Behandlung Verpflegung und Unterkunft während des Aufenthaltes
• Teilstationäre Behandlung
− Behandlung nur nachts (Nachtklinik) oder tagsüber (Tagesklinik)
− Unterkunft und Verpflegung
• Vor- und nachstationäre Behandlung
− UmfassendallenotwendigenmedizinischenLeistungen
− Keine Unterkunft, Verpflegung
− Vorstationäre: Abklärung oder Vorbereitung stationärer Aufenthalt
− Nachstationär: Sicherung des Behandlungserfolges nach stationärem Aufenthalt
Ambulante Leistungen der Krankenhäuser
P
Notfallversorgung
Psychiatrische Institutsambulanz
Medizinische Versorgugszentren
Möglichkeit für KH ambulant tätig zu werden
Vorteil für Patienten nach Behandlung im KH gleicher Behanadler
Notfallversorgung P
• Aufgabe der KV (niedergelassene Ärzte): Versorgung der Bevölkerung außerhalb der Praxisöffnungszeiten durch ambulante Behandlung oder stationäre Einweisung
- 24h fahrender Notdienst
- Notdienstpraxen (meist an Krankenhäusern,
z.B. Charitè - Virchow, Vivantes Klinikum Friedrichshain)
• Notfallambulanzen der Krankenhäuser
- ambulante Notfälle
- Notfälle mit stationärer Aufnahme
Notfallversorgung
• 28 Mio. Notfälle 2017
- 9,1 Mio. durch KV-Notdienste - 19 Mio. in Krankenhäusern
• 19 Mio. Krankenhausnotfälle
- 10,5 Mio. ambulante Notfälle
- 8,7 Mio. Notfälle mit stationärer Aufnahme
- zeigt Wichtigkeit des Themas
Krankenhäuser übernehmen viel Kassenärzte kömnnen nicht tragen (Kapazität)
Patienten wollen liber ins Krankenhaus - zusätzliche Belastung des Notdiensts
Ambulante Leistungen - §116b
• Seit 2004 dürfen Krankenhäuser auf Antrag und Zulassung der Landesbehörde hochspezialisierte ambulante Leistungen erbringen
• Niedergelassene Ärzte liefen Sturm dagegen, viele Gerichtsverfahren
• 2012 Änderung: jetzt dürfen niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser
diese Leistungen erbringen und abrechnen
• Unterscheide:
• seltene Erkrankungen
• hochspezialisierte Leistungen
• Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen
• Richtlinien vom GBA
Ambulante Leistungen im Krankenhaus - §116a
Ermächtigung P
• Befugnis zur ambulante ärztlichen Versorgung bei Unterversorgung
• Meist persönliche Ermächtigung von Krankenhausärzten, selten als
Institutsermächtigung (Psychiatrie)
• Zulassung durch Zulassungsausschuss
• Dauer (meist 2 Jahre) und Umfang werden festgelegt
• Vergütung nach EBM aus vertragsärztlichem Gesamtbudget (KV)
Medizinische Versorgungszentren (MVZ)
• seit 2004 dürfen Krankenhäuser, Ärzte, private Unternehmen, Apotheker etc. MVZ gründen und betreiben
• seit 2012 nur noch zugelassene Ärzte und Krankenhäuser, gemeinnützige Träger und best. Dialyseerbringer
• beliebig viele angestellte Ärzte können dort arbeiten
• KV-Zulassung muß erfolgen
• Kassensitze müssen erworben werden
• Leistungserbringung und Abrechnung nach KV-Kriterien (wie niedergelassene Ärzte)
* Details zu MVZ: s. „ambulante Versorgung“
Anzahl Krankenhäuser - Entwicklung
immer weniger KH sinkt
HH Betten etwas reduziert aber stagniert obwohl KH selber weniger werden
WARUM?
kleine KH geschlossen –> Betten an große Krankenhäuser
Fallzahl und Betten - Entwicklung
Anstieg an Patienten
- demographische Entwicklung mehr alte menschen mehr Erkrankungen mehr Patienten im Krankenhaus
Anzahl der betten sinkt
2003 - 04
patientenzahl abgenommen ambulante Operationen dann wieder anstieg
Verweildauer und Betten - Entwicklung
Verweildauer hat sich in den letzten 30 Jahren halbiert von 2 Wochen auf 1 Woche
- gut für den Patienten Gefahren Infektionen Trombosen verringert sich mit reduzierter Verweildauer
reduktion der Verweildauer stagniert weil menschen immer älter werden
Alte menschen haben längere Verweildauer
Entwicklung der Krankenhäuser Zusammenfassend P
in den letzten 10 jähren Fallzahlen gestiegen betten reduziert Wenger KH Verweildauer extrem gesunken
Entwicklung der Krankenhäuser
Trägerschaft P
ausgeprägte Privatisierung von Krankenhäusern seit Jahren in Deutschland
KH verkauft an private Unternehmen
–> wirtschaftlicher druck bei öffentlichen KH redet die Regierung mit
Internationaler Vergleich – KH-Betten & Verweildauer P
30 Industrienationen
Anzahl der Betten pro 1000 Einwohner
Deutschland auf platz 3 der KH Betten hat mit die meisten betten
Japan Korea
Deutschland hat im internationalen Vergleich mit die meisten Krankenhausbetten/Einwohner und einer der längsten Verweildauern.
–> zeigt die Entwicklung it sinnvoll & wird sich weiter fortsetzen immer kürzer und geringerer Betten
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) P
§ 1 (1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen.
§1 (2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten.
Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten.
Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden.
Duale Krankenhausfinanzierung (§4 KHG) P
Wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser durch
- Investitionsfinanzierung durch die Länder (Steuern)
- Betriebskostenfinanzierung durch die Krankenkassen (Beiträge)
Länder Investiotionskostenfinazierung
KK vor Ort Betriebskostenfinanzierung