Übung 5.2. Krankenversicherung Flashcards

1
Q

3 unterschiedliche Systeme der Gesundheitsversorgung

Staatliches Gesundheitssystem

A
  • Finanzierung über Steuern
  • Leistungserbringung über öffentliche Vorsorgungseinrichtungen
  • System durch Staat bzw. Politik geregelt
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2
Q

3 unterschiedliche Systeme der Gesundheitsversorgung

Sozialwirtschaftliches Gesundheitssystem

A
  • Finanzierung durch Sozialversicherungssystem
  • Beiträge durch Unternehmen und ihre Beschäftigten
  • Neben öffentlichen Anbietern auch private Akteure
  • Nicht staatliche Akteure können ihrer Beziehungen in gewissen Umfang in Eigenregie gestalten (Selbstverwaltungsprinzip)
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3
Q

3 unterschiedliche Systeme der Gesundheitsversorgung

Privatwirtschaftliches Gesundheitssystem

A
  • Staat zieht sich weitgehend zurück, dafür private Akteure
  • Finanzierung durch private Versicherungen und Aufwendungen der privaten Haushalte
  • Versorgung durch private Anbieter im Wettbewerb
  • Regulierung durch den Markt
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4
Q

Das Gesundheitssystem in Deutschland

A
  • Staat als oberste Instanz für die Regulierung und Gesetzgebung
  • Staat gibt den gesetzlichen Rahmen vor und übt die Rechtsaufsicht aus
  • Ansonsten Prinzip der Selbstverwaltung
  • Die Versicherten und Leistungserbringer organisieren sich selbst in Verbänden, die in eigener Verantwortung die medizinische Versorgung der Bevölkerung übernehmen
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5
Q

Akteure der gemeinsamen Selbstverwaltung

A
  • Verbände der Krankenkassen
  • Kassenärztliche Vereinigungen
  • Krankenhausgesellschaften

Der gemeinsame Bundesausschuss agiert als gesetzliches Gremium, in dem diese Verbände zu gemeinsamen Lösungen kommen sollen.

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6
Q

Versichertenkreis in der GKV

A
  • Pflichtversicherte (Arbeitnehmer, Studenten, …)
  • Freiwillig Versicherte (Beamte, Freiberufler etc., die versicherungsfrei sind und nicht in die PKV möchten)
  • Familienversicherte

Beitragsbemessungsgrenze: Bruttojahreseinkommen von 54.450 €

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7
Q

Versichertenkreis in der PKV

A
  • Selbstständige und Freiberufler (Wahlfreiheit, Ausnahmen mgl.)
  • Beamte (Anspruch auf Beihilfe)
  • Arbeitnehmer mit Einkommen > 60.750 €
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8
Q

Vergleich GKV und PKV

GKV

A

Umlageverfahren:

  • Einkommensabhängiger Betrag bis BBG
  • Familienbetrag
  • Keine Vorsorge für Beitrage im Alter

Sachleistungsprinzip (Kostenerstattung wählbar)

Gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Leistungskatalogs:

  • Leistungen für alle Versicherten gleich
  • Ausnahme: Freiwillige Zusatzleistungen

Gesetzlich festgelegte Zahlungen

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9
Q

Vergleich GKV und PKV

PKV

A

Anwartschaftsdeckungsverfahren:

  • Beiträge nach Versicherungsschutz, Eintrittsalter und Gesundheitszustand
  • Bildung von Alterungsrückstellungen + ZUS

Kostenerstattungsprinzip

Vertragliche Vereinbarung des Leistungsumfangs:

  • Versicherungsschutz frei nach persönlichen Bedürfnissen wählbar

Individuelle Selbstbeteiligungen

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10
Q

Versicherungstechnisches Äquivalenzprinzip:

GKV vs. PKV

A

GKV: Kollektives Äquivalenzprinzip

PKV: Individuelles Äquivalenzprinzip

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11
Q

Sachleistungsprinzip (GKV)

A
  • VN haben einen Anspruch auf medizinische Versorgung in Form einer Sachleistung
  • VN muss nicht in finanzielle Vorleistung treten
  • Leistungserbringer erhält Entgelt von Krankenkasse
  • Wahl der Leistungserbringer durch gesetzliche Krankenkasse eingeschränkt
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12
Q

Geldleistungsprinzip (PKV)

A
  • VN haben einen Anspruch auf finanzielle Erstattung von versicherten Behandlungsleistungen
  • VN schließt mit Leistungserbringer eigenständig Vertrag ab
  • Geht in finanzielle Vorleistung für die med. Behandlung
  • Freie Wahl bzgl. der Leistungserbringer
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13
Q

Leistungskatalog:

GKV

A

Leistungskatalog in der GKV umfasst grundsätzlich:

  • Leistungen, die der Vermeidung und Linderung von Krankheiten dienen
  • Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten
  • Leistungen zur Behandlung von Krankheiten

Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

  • Leistungskatalog kann vom jederzeit vom Gesetzgeber verändert werden
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14
Q

Leistungskatalog:

PKV

A
  • Leistungen sind vertragsrechtlich festgelegt und können während Vertragslaufzeit i.d.R. nicht gestrichen werden
  • PKV orientiert sich am Leistungsangebot der GKV im Sinne eines Mindestumfangs: GKV + vereinbarte Mehrleistungen
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15
Q

Pflegeversicherung

A
  • Seit 1995 in Deutschland Versicherungspflicht bzgl. des Risikos einer Pflegebedürftigkeit
  • Beitragssatz: 3,05% für Arbeitnehmer
  • 0,25% Zuschlag für Kinderlose
  • Leistungsumfang ist gesetzlich geregelt und für GKV und PKV gleich
  • In der PPV gilt:
    • Kontrahierungszwang (keine Ablehung von VN durch VU)
    • Beitragsdeckelung i.H.d. Beitrags zur gesetzlichen PV
  • I.d.R. werden nicht alle Pflegekosten gedeckt. Daher kann eine private Pflegezusatzversicherung sinnvoll sein.
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16
Q

Arten der Pflege-Zusatzversicherung

A
  • Pflegetagegeldversicherung: Staatliche Förderung - bei einem Eigenanteil von mind. 10€ erhält der VN einen staatlichen Zuschuss von weiteren 5€ monatlich
  • Pflege-Rentenversicherung: Auszahlung einer monatlichen Rente durch das VU
  • Pflegekostenversicherung: Erstattung der risidualen Pflegekosten nach Vorleistung
  • Pflegetage- oder Pflegemonatsgeldversicherung: Auszahlung eines vereinbarten festen Geldbetrags für jeden Pflegetag bzw. jeden Pflegemonat. Auszahlung unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten
17
Q

PKV nach Art der Lebensversicherung

A
  • Substituive Krankenversicherungen dürfen in Deutschland nur nach Art der Lebensversicherung kalkuliert und betrieben werden
  • Grundsätzliche Kalkulation: Leistungsbarwert = Beitragsbarwert
  • Folge: Kalkulation von konstanten Beiträgen nach dem individuellen Äquivalenzprinzip
  • Bildung von Altersrückstellungen notwendig
  • Krankenzusatzversicherungen können auch nach Art der Schadenversicherung kaluliert werden.
18
Q

Rechungsgrundlagen in der PKV

A
  • Kopfschäden: Erw. Leistung pro Kopf in einem Jahr
  • Ausscheideordnung: Sterblichkeit und Storno
  • Übertrittswahrscheinlichkeit: Berücksichtigung des Übertragungswertes
  • Zins: Rechnungszins max. 3,5%
  • Kostenzuschläge: Unmittelbare und mittelbare Abschlusskosten, Schadenregulierungs- und Verwaltungskosten
  • Sonstige Zuschläge: Sicherungszuschlag, Omaga-Zuschläge
19
Q

Kopfschäden

A

Durchschnittliche Gesamtaufwendungen für einen Versicherten innerhalb eines Jahres

  • Ermittlung der Kopfschäden anhand normierter Kopfschäden zum Alter
  • Je höher der erw. Kopfschäden, desto höher der Beitrag
  • Faktoren: Geschlecht, Alter, Leistungsart, Beruf, Vorerkrankungen usw.
20
Q

Ausscheideordnung

A
  • Durch Tod des VN verfallen Alterungsrückstellungen an das verbleibende Kollektiv
  • Kommen diesem beitragsmindernd zugute
  • Müssen in Kalkulation berücksichtigt werden
  • Ausscheideordnung enthält die Annahmen zur Sterbewahrscheinlichkeit und sonstigen Abgangswahrscheinlichkeiten
21
Q

Übertrittwahrscheinlichkeit

A
  • Berücksichtigung möglicher Übertragswerte der VN bei einem PKV-Wechsel
  • Übertragungswert: Höhe der kalkulierten Alterungsrückstellungen des brancheneinheitlichen Basistarifs, welche beitragsmindernd bei der neuen Police angerechnet werden
  • Alterungsrückstellungen der Pflegeversicherung sind dagegen vollständig übertragungsfähig
22
Q

Zins

A
  • Der Rechungszins für die Prämienberechnung und die Berechnung der Alterungsrückstellung darf 3,5% nicht übersteigen
  • PKV nutz aktuariellen Unternehmerzins (AUZ)
  • AUZ stellt Renditeuntergrenze dar, die das VU im folgenden GJ mit hinreichender Sicherheit (90%) erwirtschaften kann.
23
Q

Kostenzuschläge

A

Kostenzuschläge für

  • unmittelbare Abschlusskosten (Provisionen)
  • mittelbare Abschlusskosten (Werbeaufwendungen)
  • Schadenregulierungskosten
  • allg. Verwaltungskosten
24
Q

Sonstige Zuschläge (Sicherheitszuschläge)

A
  • Sicherheitszuschlag von mind. 5% der Bruttoprämie, der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthalten sein darf.
  • Ziel: Deckung von stochastischen Abweichungen
  • Omega-Zuschläge: Umlage der Begrenzung der Beitragshöhen für Standard- und Basistarif
  • Tau-Zuschlag: Umlage der Mehraufwendungen im Basistarif, die auf Vorerkrankungen beruhen, auf alle im Basistarif Versicherte
25
Q

Prämienanpassungen

A

Das VU darf nur im Fall einer substantiellen Änderung der Rechnungsgrundlagen eine Prämienanpassung vornehmen.

  • dauerhafte Abweichung der kalkulierten Versicherungsleistungen von den tatsächlichen Leistungen
  • Bedarf der Zustimmung eines Treuhänders
  • Abweichung eines auslösenden Faktors ausreichend zur Überprüfung und ggf. Anpassung aller Rechnungsgrundlagen