Übung 2 - 1 - Rechtliche Rahmenbedingungen Flashcards
1
Q
Was bedeutet “Spartentrennung”?
A
- § 8 (4) VAG trennt die Versicherungssparten
- a) Lebensversicherung und
- b) Vollkostenkrankenversicherung
- voneinander und von den übrigen Versicherungssparten (Sachsparten) in rechtlich eigenständige Unternehmen (z.B. AG‘s).
- Erlaubnis zum Betrieb von a) bzw. b) schließt den gleichzeitigen Betrieb aller anderer Versicherungssparten innerhalb derselben Rechtseinheit aus!
2
Q
Warum ist Spartentrennung notwendig?
A
- Verhinderung der Quersubventionierung
- –> Schutz der Sparbeträge und Alterungsrückstellungen in der LV/KV vor möglichen Verlusten der übrigen Versicherungssparten
3
Q
Worin besteht der Sonderfall in der Spartentrennung? Wodurch kennzeichnet sich dieser?
A
- Bietet das VU n_eben Rechtsschutz auch andere Versicherungsprodukte_ an, so muss zumindest die Leistungsbearbeitung für die Rechtsschutzversicherung auf ein rechtlich eigenständiges Unternehmen übertragen werden
- möglicher Interessenskonflikt
4
Q
Welche Rechtsformen sind für Versicherungsunternehmen in Deutschalnd zugelassen?
A
- Versicherungsunternehmen dürfen in Deutschland nur die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt werden, wenn diese eine der folgenden Rechtsformen aufweisen (§ 7 I VAG).
- Aktiengesellschaft / SE
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVAG
- Körperschaften / Ansatalt des öffentlichen Rechts
- Rechtformen ausländischer Niederlassungen ergeben sich aus dem Aufsichtsrecht der Herkunftsländer.
5
Q
Was besagt die Schutztheorie der Versicherungsaufsicht:
A
- Die nicht zulässigen Rechtsformen gelten als ungeeignet und bieten keinen wirksamen Schutz der Versicherungsnehmer und deren finanziellen Interessen
6
Q
Aktiengesellschaft
A
- Aktionäre als Inhaber und Eigenkapitalgeber: => Gewinnerzielungsabsicht der Eigentümer.
- Eignung für den Betrieb von Versicherungsgeschäften: relative Unabhängigkeit von Wechseln in der Eigentümerstruktur - die AG kann entsprechend der Langfristigkeit des Versicherungsgeschäftes organisatorisch auf lange Zeit angelegt werden
- Hohe Publizitätsvorschriften am Kapitalmarkt analog zum Publizitätssystem der Versicherungsaufsicht
- Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert die Eigenkapitalfinanzierung (auch unter dem Aspekt der Solvabilitätsbestimmungen) durch die Ausgabe von Aktien
7
Q
Versicherungsverein (VVaG)
A
- Deckung des Versicherungsbedarf als oberstes Unternehmensziel: => schließt Streben nach Gewinn und Wachstum nicht aus.
- Grundsatz: „Alle tragen gemeinsam die Last des Einzelnen“ (Gegenseitigkeitsprinzip).
- Geschäftszweck ist die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
- Eigentümer sind die Vereinsmitglieder: Erwirtschaftete Überschüsse bleiben im Unternehmen oder kommen den Versicherungsnehmern als Vereinsmitglieder zugute.
- Keine Möglichkeit zusätzliches Kapital auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen (ausschließlich Innenfinanzierung, d.h. Nachschusspflicht der Mitglieder bei Unterdeckung der Schäden).
8
Q
Körperschaft/Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR)
A
- Oberstes Unternehmensziel ist die Bedarfsdeckung (öffentlicher Fürsorgegedanke).
- Historisch in bestimmten regionalen Geschäftsgebieten oder Sparten tätig
- Ursprünglicher Zweck war die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, z.B. der Monopolversicherung gegen Brandschäden (Feuerkassen)
- Später wurde die Bedarfsdeckung durch andere Ziele (Wachstum und Gewinnerzielung für Selbstfinanzierungszwecke) ergänzt
9
Q
Versicherungsaufsicht in DE
A
- Alle privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherer mit Sitz in Deutschland, die unter das VAG fallen, stehen unter der Aufsicht der BaFin bzw. der von Landesaufsichtsbehörden.
- Träger der Sozialversicherung (z.B. gesetzliche Krankenkassen) fallen nicht unter die Aufsicht durch das VAG und die BaFin. Aufsichtsfunktion übernehmen hier andere staatliche Behörden, z.B. das Bundesversicherungsamt für die gesetzliche KV.
- Versicherer mit ausländischem Hauptsitz unterliegen primär der Aufsicht durch den Herkunftsstaat.
- Die BaFin verfügt über weitreichende Befugnisse, z.B. über Publizitätsforderungen oder den Entzug der Geschäftserlaubnis (ultima ratio).
- Hauptziel der Aufsicht ist der Schutz der Versicherungsnehmer sowie die jederzeitige Sicherstellung der Erfüllung von Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen (Schutztheorie der Aufsicht).
- Betonung des VN als Gläubiger des VU aufgrund der vorgeleisteten Beitragszahlungen