Übung 2 - 1 - Rechtliche Rahmenbedingungen Flashcards

1
Q

Was bedeutet “Spartentrennung”?

A
  • § 8 (4) VAG trennt die Versicherungssparten
    • a) Lebensversicherung und
    • b) Vollkostenkrankenversicherung
  • voneinander und von den übrigen Versicherungssparten (Sachsparten) in rechtlich eigenständige Unternehmen (z.B. AG‘s).
  • Erlaubnis zum Betrieb von a) bzw. b) schließt den gleichzeitigen Betrieb aller anderer Versicherungssparten innerhalb derselben Rechtseinheit aus!
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2
Q

Warum ist Spartentrennung notwendig?

A
  • Verhinderung der Quersubventionierung
  • –> Schutz der Sparbeträge und Alterungsrückstellungen in der LV/KV vor möglichen Verlusten der übrigen Versicherungssparten
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3
Q

Worin besteht der Sonderfall in der Spartentrennung? Wodurch kennzeichnet sich dieser?

A
  • Bietet das VU n_eben Rechtsschutz auch andere Versicherungsprodukte_ an, so muss zumindest die Leistungsbearbeitung für die Rechtsschutzversicherung auf ein rechtlich eigenständiges Unternehmen übertragen werden
  • möglicher Interessenskonflikt
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4
Q

Welche Rechtsformen sind für Versicherungsunternehmen in Deutschalnd zugelassen?

A
  • Versicherungsunternehmen dürfen in Deutschland nur die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt werden, wenn diese eine der folgenden Rechtsformen aufweisen (§ 7 I VAG).
    • Aktiengesellschaft / SE
    • Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVAG
    • Körperschaften / Ansatalt des öffentlichen Rechts
  • Rechtformen ausländischer Niederlassungen ergeben sich aus dem Aufsichtsrecht der Herkunftsländer.
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5
Q

Was besagt die Schutztheorie der Versicherungsaufsicht:

A
  • Die nicht zulässigen Rechtsformen gelten als ungeeignet und bieten keinen wirksamen Schutz der Versicherungsnehmer und deren finanziellen Interessen
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6
Q

Aktiengesellschaft

A
  • Aktionäre als Inhaber und Eigenkapitalgeber: => Gewinnerzielungsabsicht der Eigentümer.
  • Eignung für den Betrieb von Versicherungsgeschäften: relative Unabhängigkeit von Wechseln in der Eigentümerstruktur - die AG kann entsprechend der Langfristigkeit des Versicherungsgeschäftes organisatorisch auf lange Zeit angelegt werden
  • Hohe Publizitätsvorschriften am Kapitalmarkt analog zum Publizitätssystem der Versicherungsaufsicht
  • Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert die Eigenkapitalfinanzierung (auch unter dem Aspekt der Solvabilitätsbestimmungen) durch die Ausgabe von Aktien
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7
Q

Versicherungsverein (VVaG)

A
  • Deckung des Versicherungsbedarf als oberstes Unternehmensziel: => schließt Streben nach Gewinn und Wachstum nicht aus.
  • Grundsatz: „Alle tragen gemeinsam die Last des Einzelnen“ (Gegenseitigkeitsprinzip).
  • Geschäftszweck ist die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
  • Eigentümer sind die Vereinsmitglieder:  Erwirtschaftete Überschüsse bleiben im Unternehmen oder kommen den Versicherungsnehmern als Vereinsmitglieder zugute.
  • Keine Möglichkeit zusätzliches Kapital auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen (ausschließlich Innenfinanzierung, d.h. Nachschusspflicht der Mitglieder bei Unterdeckung der Schäden).
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8
Q

Körperschaft/Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR)

A
  • Oberstes Unternehmensziel ist die Bedarfsdeckung (öffentlicher Fürsorgegedanke).
  • Historisch in bestimmten regionalen Geschäftsgebieten oder Sparten tätig
  • Ursprünglicher Zweck war die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, z.B. der Monopolversicherung gegen Brandschäden (Feuerkassen)
  • Später wurde die Bedarfsdeckung durch andere Ziele (Wachstum und Gewinnerzielung für Selbstfinanzierungszwecke) ergänzt
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9
Q

Versicherungsaufsicht in DE

A
  • Alle privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherer mit Sitz in Deutschland, die unter das VAG fallen, stehen unter der Aufsicht der BaFin bzw. der von Landesaufsichtsbehörden.
  • Träger der Sozialversicherung (z.B. gesetzliche Krankenkassen) fallen nicht unter die Aufsicht durch das VAG und die BaFin. Aufsichtsfunktion übernehmen hier andere staatliche Behörden, z.B. das Bundesversicherungsamt für die gesetzliche KV.
  • Versicherer mit ausländischem Hauptsitz unterliegen primär der Aufsicht durch den Herkunftsstaat.
  • Die BaFin verfügt über weitreichende Befugnisse, z.B. über Publizitätsforderungen oder den Entzug der Geschäftserlaubnis (ultima ratio).
  • Hauptziel der Aufsicht ist der Schutz der Versicherungsnehmer sowie die jederzeitige Sicherstellung der Erfüllung von Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen (Schutztheorie der Aufsicht).
  • Betonung des VN als Gläubiger des VU aufgrund der vorgeleisteten Beitragszahlungen
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