StPO Flashcards

1
Q

Voraussetzungen der Fluchtgefahr i.S.v. StPO 221 I lit. a?

A
  1. ernsthaft zu befürchten ist,
  2. dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzeiht
  • Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles
  • Indizien sind:
    • Schwere der drohenden Sanktion
      • alleine aber nicht ausschlaggebend!
    • familiäre und soziale Bindung, Aufenthaltsstatus, Alter und Gesundheit
    • berufliche Situation und Schulden
    • Staatsangehörigkeit, Kontakte im Ausland, Reise- und Sprachgewandheit
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2
Q

Voraussetzungen der Kollusionsgefahr i.S.v. StPO 221 I lit. b?

A
  1. ernsthaft zu befürchten ist,
  2. die beschuldigte Person werde:
    1. andere Personen (u.a. Zeugen, Mitbeschuldigte) beeinflussen oder
    2. auf Beweismittel einwirken
    3. um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
  • Theoretische Möglichkeit reicht nicht
  • Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunklungsgefahr vorliegen
  • Erhöhte Anforderungen an Kollusiongefahr je fortgeschrittener das Verfahren
    • d.h. Beweislage wird immer “fixierter”
  • Bei Mittäterschaft wird Kollusiongefahr schnell bejaht…
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3
Q

Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr i.S.v. StPO 221 I lit. c?

A
  1. ernsthaft zu befürchten ist
    • Rückfallprognose!
  2. dass die beschuldigte Person durch schwere Vergehen oder Verbrechen
  3. die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet
    • Achtung! Ungleich Leib und Leben, auch bei Betrug, Diebstahl etc. möglich!
  4. nach dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat
    • Vortaterfordernis
  • Erforderlich ist immer eine ungünstige Rückfallprognose
    • i.d.R. anahnd eines medizinischen Gutachtens
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4
Q

Voraussetzungen zur Ausführungsgefahr i.S.v. StPO 221 II?

A
  1. wenn ernsthaft zu befürchten ist
    • sehr hohe Wahrscheinlichkeit
  2. eine Person werde seine Drohung
  3. ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
  • Beachte! Kein Tatverdacht vorausgesetzt! Eigener Haftgrund
  • Sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Ausführung beurteilt sich anhand der persönlichen Verhältnisse und konkreten Umstände des Einzelfall
  • Nicht erforderlich sind aber konkreten Anstalten für Vollendung Verbechen
  • Nicht ausreichend ist aber eine rein hypothetische Möglichkeit der Tatausübung
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5
Q

Was ist ein Zufallsfund und was ist die Problematik?

A
  • StPO 243 I
  • Strafverfolgungsbehörde stösst auf Spuren oder Gegenstände, die auf eine andere als die abzuklärende Straftat hinweisen
  • Problematik:
    • Regelmässig hätte i.B. auf diese Straftat mangels hinreichendem Tatverdacht noch keine Zwangsmassnahme angeordnet werden dürfen bzw. ist i.c. auch nicht geschehen(!)
    • Verwertbarkeit problematisch (StPO 141)!
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6
Q

Wann dürfen Zufallsfunde verwertet werden?

A
  • Zufallsfunde sind nur verwertbar, sofern die jeweilige ZM, hypothetisch auch für das mit dem Zufallsfund in Verbindung stehende Delikt hätte angeordnet werden dürfe
    • explizit geregelt in StPO 278 I/II und StPO 296 I
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7
Q

Von was sind Zufallsfunde abzugrenzen?

A
  • Von einer Fishing Expedition, Beweisausforschung ohne einen vorbestehenden, genügenden Tatverdacht
    • (absolut) nicht verwertbar
  • Geltung der allgemeinen Regeln der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (StPO 141)
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8
Q

Was für Beweisverwertungsverbote kennen wir?

A
  • StPO 141 I absolut unverwertbar
    • Verletzung von StPO 140 I
    • StPO statuiert Unverwertbarkeit
  • StPO 141 II relativ unverwertbar
    • Verstoss gegen StPO, d.h. in strafbarer Weise
    • Verletzung von Gültigkeitsvorschriften
  • StPO 141 III verwertbar
    • Verletzung von Ordnungsvorschriften
      • Ordnungsvorschriften dienen dem ordentlichen Ablauf des Verfahrens und nicht zum Schutze (beschuldigter) Personen
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9
Q

Was ist unter “zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich” i.S.v. StPO 141 II zu verstehen?

A
  • Rückgriff auf Deliktskatalog in StPO 269 II oder StPO 286 II
  • alle Delikte, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht sind
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10
Q

Was ist unter der Fernwirkung von Beweisverwertungsverbote zu verstehen?

A
  • StPO 141 IV
  • Wie soll ein Beweis behandelt werden, welcher (nur) aufgrund eines gesetzwidrigen Beweises erhoben wurde?
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11
Q

Wie sieht die Fernwirkung für die relative Unverwertbarkeit eines Beweises aus (StPO 141 IV)?

A
  • Zweitbeweise sind unverwertbar, wenn deren Erhebung nur durch illegal gesammelte und daher unverwertbare Erstbeweise möglich
    • conditio sine qua non
  • Zweitbeweise sind verwertbar, wenn der ursprünglich illegale/nicht verwertbare Erstbeweis bloss zum Auffinden des mittelbaren Zweitbeweises führt
    • entscheidend ist eine hypothetische Betrachtungsweise: Hätte theoretische Möglichkeit bestanden, dass Strafbehörden bei rechtmässigem Vorgehen das Beweismittel “mit grosser Wahrscheinlichkeit” auch ohne den illegalen Erstbeweis gefunden hätten?
    • praktische Möglichkeit” wird gefordert
  • Bsp. ist StPO 278 I
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12
Q

Wie sieht die Fernwirkung für die absolute Unverwertbarkeit eines Beweises aus (StPO 141 IV)?

A
  • StPO 141 IV gilt wohl auch für absolute Beweisverwertungsverbote (str.)
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13
Q

Was prüft das Gericht im Rahmen eines Entsiegelungsgesuches (StPO 248 III/IV)

A
  1. Rechtmässigkeit der Durchsuchung (StPO 197 I). Falls dies bejaht wird: Entfernung der Siegel und richterliche Triage (vgl. auch StPO 248 IV) der Daten und Gegenstände
  2. Interessensabwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und Verfahrensinteresse
    • ​​StPO 264
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14
Q

Wie grenzt sich die Durchsuchung von Personen (StPO 249 f.) Untersuchung von Personen (StPO 251 f.) vom Sachverständigengutachten (StPO 182 ff.) ab?

A
  • Durchsuchung von Personen betrifft lediglich die Aufzählung in StPO 250 I, d.h. “oberflächlich”
  • Untersuchung von Personen i.S.v. StPO 251 f. umfasst die Nichteinsehbaren-Körperöffnungen und -höhlen sowie die Dokumentatrion des Zustandes des Körpers oder die Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus (z.B. Blut- oder Haarprobe)
  • Im Gegensatz zu einem Sachverständigengutachten ist die Untersuchung von Personen lediglich eine erste Befundaufnahme bzw. Arztbericht
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15
Q

Was sind die Voraussetzungen einer DNA Untersuchung i.S.v. StPO 255 (I)?

A
  • Zulässig ist die Probenentnahme und Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines bereits begangenen oder zukünftigen Verbrechens oder Vergehens
  • Entnahme auch zulässig, wenn zur Aufklärung des Anlassdeliktes gar nicht mehr notwendig (da schon aufgeklärt), sondern nur dem Erkennen anderer (bereits begangener oder zukünftiger) Delikte dienen soll
  • i.B. auf zukünftige Delikte ist es eine Präventivemassnahme und grundsätzlich nicht vereinbar mit StPO 196!
  • VSS gem. StPO 197
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16
Q

Ein Beispiel für eine nicht invasive Probe i.S.v. StPO 255 II lit. a?

A
  • Wangenschleimhautabstrich
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17
Q

Was sind die Voraussetzungen der Beschlagnahme i.S.v. StPO 263 ff.?

A
  • I.d.R. geht der Beschlagnahme eine Durchsuchung/Untersuchung StPO 241 ff. voraus
  • Ggf. Siegelungsverfahren StPO 248
  1. Beschlagnahmebefehl StPO 263 II
  2. Zulässige Art der Beschlagnahme StPO 263 I
  3. Kein Vorliegen von Beschlagnahmeverboten StPO 264 I
  4. Beachtung der allg. Voraussetzungen von StPO 197 I
    • insb. Verhältnismässigkeit
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18
Q

Was für Arten von Beschlagnahme gibt es?

A
  • Beweismittelbeschlagnahme lit. a
  • Kostendeckungsbeschlagnahme lit. b
  • Restituionsbeschlagnahme lit. c
  • Einziehungsbeschlagnahme lit. d
    • StBG 69 ff.
    • Surrogate fallen ebenfalls darunter, beachte insb. StGB 70 II
  • Siehe dazu auch Fall 2 Bommer
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19
Q

Was für Beschlagnahmeverbote gibt es i.S.v. StPO 264 und was sind die Rechtsfolgen bei vorliegen eines solchen Grundes?

A
  • StPO 264 I lit. a – d
  • Rechtsfolgen
    • Verwertungsverbot bei Korrespondenz gem. lit. a und lit. c (StPO 177 III)
      • ggf. aber Entbindung und (bzw. trotzdem noch) Interessensabwägung
      • absolutes Verwertungsverbot
    • Interessenabwägung bei persönlichen Aufzeichnungen lit. b
  • Beachte StPO 264 II: Die Beschlagnahmeverbote gelten nicht für die Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme!
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20
Q

Wie unterscheidet sich das Teilnahmerecht bei einer Einvernahme durch die Polizei i.S.v. StPO 306 II lit. b und einer Einvernahme im Auftrag oder durch die STA i.S.v. StPO 312 II bzw. 147 I?

A
  • Bei er Einvernahme richtet sich das Teilnahmerecht der Verteidigung nach StPO 159
  • Bei der Einvernahme im Auftrag oder durch die STA nach StPO 147
  • Von dieser Unterscheidung hängt das Teilnahmerecht der Parteien, mit Ausnahme der Verteidigung, die auch unter StPO 159 ein Teilnahmerrecht hat, massgeblich ab!
21
Q

Wie und aufgrund wessen Rechtsquellen darf das Teilnahmerecht der Parteien im Untersuchungsverfahren eingeschränkt werden?

A
  • Einschränkungen der Teilnahmerechte sind nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend vorzunehmen
  • Einschränkungen müssen immer verhältnismässig sein
  • Rechtsquellen:
    • Allgemeine Einschränkung des Rechtlichen Gehörs StPO 108 I (insb. lit. a)
    • Vorübergehender Ausschluss von Einvernahmeverhandlungen StPO 146 IV
    • Prozessuale Schutzmassnahmen StPO 149 II lit. b
    • Ausschluss des Mitbeschuldigten von Parteiöffentlichkeit der EV StPO 101 I analog
      • konkrete Kollusionsgefahr i.B. auf noch nicht erfolgte Vorhalte
      • Gefährdung des Untersuchungszweckes
      • abstrakte Gefährdung reicht nicht
22
Q

Was bedeutet “reformatio in peius”?

A
  • Rechtsmittel kann zu einer Schlechterstellung des Anhängigmachenden führen, als es das vorherergehende Urteil vorgesehen hatte
  • Bsp. für ein Verbot: StPO 391 II/III
23
Q

Zählen Sie die Vorteile und die Nachteile des Strafbefehlsverfahrens auf

A
  • Vorteile
    • Kosten
    • Verfahrensdauer
    • Diskretion
    • Effizienz
  • Nachteile
    • Keine Gewährung des rechtlichen Gehörs
    • Gewaltenteilung
      • STA übernimmt Rolle des Anklägers und Richters!
    • Einsprachefrist
    • Feststellung des SV?
24
Q

Was zeichnet das Abgekürzte Verfahren i.S.v. StPO 358 ff. aus?

A
  • “Deal” zwischen beschuldigter Person und STA über den Inhalt der Anklageschrift bei Vergehen oder Verbrechen
  • Tauschvereinbarung im Kern: Geständnis und Anerkennung der Zivilforderungen gegen Reduktion Tatvorwürfe und Strafminderung
  • summarische Kontrolle der Absprache bei Gericht
  • eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten
25
Q

Was darf und was darf nicht Gegenstand der Absprache sein?

A
  • Erlaubt ist:
    • Sentence bargaining: Absprache über Sanktion bzw. Strafmass
    • gem. h.L. Charge bargaining: Absprache über Art und Anzahl der Straftaten
  • Nicht erlaubt ist:
    • Fact bargaining: Absprache über SV-Feststellung
26
Q

Was prüft das Gericht in der Hauptverhandlung des Abgekürzten Verfahrens i.S.v. StPO 362?

A
  • Hauptverfahren dient einzig der Kontrolle der Anklageschrift
  1. Rechtmässigkeit lit. a
  2. Angemessenheit lit. a
  3. Übereinstimmung Anklage mit Ergebnis Hauptverhandlung und Akten lit. b
  4. Kontrolle ob angemessene Sanktionen lit. c
  • Anstelle eines Beweisverfahrens wird die beschuldigte Person befragt
  • Geständnis muss in der Hauptverhandlung explizit erneuert werden (StPO 160)!
27
Q

Was sind die Vor- und Nachteile eines Abgekürzten Verfahrens?

A
  • Vorteile
    • Diskretion
    • Kosten
    • Verfahrensdauer
    • Volle Deckung der Forderungen Privatklägerschaft (“im Trockenen”)
    • Kein Rechtsmittelverfahren
  • Nachteile
    • Geständnisdruck bei zumindest anscheinend “erdrückender” Beweislast
    • Keine “Aufarbeitung” durch die Öffentlichkeit (StPO 69), jedoch Überprüfung der Anklageschrift ist öffentlich
    • Verzicht auf Verfahrensgarantien
    • Keine Möglichkeit des Freispruchs
    • “trial penalty” als Druckmittel?
28
Q

Was meint “in dubio pro duriore”?

A
  • Eine Anklage ist mithin stets zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch («in dubio pro duriore»).
29
Q

Was bedeutet “in dubio pro reo”?

A
  • Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden
  • StPO 10 III
30
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht?

A
  • Aussageverweigerungs dient dem eigenen Schutz (z.B. StPO 158 I lit. b oder StPO 180 I)
  • Zeugnisverweigerungsrecht dient grundsätzlich dem Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen
    • Loyalität gegebüber eines Angehörigen und der (Pflicht) warheitsgemässen Aussage
  • Beachte! Ist von vornherein klar, dass die Polizei einen zukünftigen Zeugen interviewt, unbedingt neben der Belehrung i.S. der polizeilichen Auskunftsperson (d.h. sinngemäss der beschuldigten Person) auch eine Zeugenbelehrung durchführen!
    • Hinweis auf Aussageverweigerungs- und Zeugnisverweigerungsrecht!
31
Q

Was sind die Grenzen der freien Beweiswürdigung (StPO 10 II)?

A
  • Beweisverwertungsverbote: Art. 140-141 StPO
  • Antizipierte Beweiswürdigung: Art. 139 Abs. 2 StPO
  • Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse: davon darf nur abgewichen werden, wenn stichhaltige Gründe dafür sprechen
  • Gutachten: freie Beweiswürdigung, aber Richter muss sich zur Aussagekraft des Gutachtens äussern und eine Abweichung vom Gutachten begründen.
  • Kein Nachteil aus Gebrauch Schweigerecht
32
Q

Was ist der Inhalt des Teilnahmerechts bei Beweiserhebungen i.S.v StPO 147?

A
  • Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen durch die STA und Gerichte
  • Bezieht sich auf jegliche Art der Beweise, nicht nur Einvernahme
    • Recht auf Teilnahme, d.h. physische Anwesenheit
      • Ausnahme StPO 108 und 149 ff. und ggf. 101 analog
    • Recht auf Konfrontation
    • Recht auf Wiederholung der Einvernahme zu verlangen bei Verhinderung (StPO 147 III)
33
Q

Was für Beweisverwertungsverbote gibt es?

A
  • Unselbständige Verwertungsverbote: Beweisverwertungsverbot als Rechtsfolge von prozessordnungswidrigem Vorgehen der Strafbehörde
  • Selbständiges Verwertungsverbot: Erhebung verstösst nicht gegen StPO, Verwertung würde aber gegen übergeordneten Rechtsgrundsätze verstossen
    • z.B. Fishing Expedition (Grundrechtsverletzung)
  • Absolutes Verwertungsverbot: Zwingendes Beweisverbot, kein Raum für Interessensabwägung
  • Relatives Verwertungsverbot: Interessensabwägung
34
Q

Was versteht man unter “fair trial” i.S.v. EMRK 6?

A
  • Ziff. 1:
    • Recht auf Gericht
    • Allgemeine Garantien
  • Ziff. 2: Unschuldsvermutung
  • Ziff. 3: Besondere Garantien
  1. Richterliche Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
  2. Verfahrensöffentlichkeit
  3. Unschuldsvermutung
  4. Waffengleichheit
  5. Unmittelbare und konfrontative Beweiserhebung
35
Q

Was versteht man unter “nemo tenetur”?

A
  • StPO 113 I: Beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten
36
Q

Was beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör (BV 29 II, StPO 3 II lit. c, EMRK 6 Ziff. 1?

A
  • Entscheid dürfen nur Tatsachen und Umstände zugrunde gelegt werden, die den betroffenen Beteiligten eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten (Mitwirkungsrecht)
  • Gewährleistet, dass der Einzelne nicht zum blossen Objekt staatlichen Handelns degradiert wird.
  • Fundamentales Element eines fairen Verfahrens, beinhaltet (Einzelausprägungen):
  1. Anspruch auf Information und Gelegenheit zur Stellungnahme
  2. Anspruch auf Akteneinsicht
  3. Begründungspflicht
37
Q

Was ist mit der formellen Natur des rechtlichens Gehörs gemeint?

A
  • Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
  • Nachträgliche Heilung des Mangels ist möglich:
    1. Verletzung nicht besonders schwer
      • ​​ausser formalistischen Leerlauf
    2. Äusserungsmöglichkeit vor Instanz mit mind. gleicher Kognition
38
Q

Was beeinhaltet die Unabhängigkeit der Strafbehörden i.S.v. StPO 4 I?

A
  • Unabhängigkeit/Unparteilichkeit des Richters
    • Staatsrechtlich, d.h. keine Weisungsbefugnis anderer Staatsorgane
    • Hierarchisch, d.h. keine Weisungsbefugnis der übergeordneten Gerichte
    • Persönlich und sachlich, d.h. kein Anschein der Befangenheit (Ausstand StPO 56)
  • Unabhängigkeit der Strafverfolgunsbehörden grundsätzlich gleich, jedoch (der Natur nach) hierarchisch in Exekutive eingebunden
39
Q

Können private Beweiserhebungen verwendet werden?

A
  • StPO 139 ff. nicht anwendbar
  1. Frage ob rechtmässige, rechtswidrige oder strafrechtswidrige Beweiserhebung
  2. Falls strafrechtswidrige Beweiserhebung:
    • Strafbehörden hätten auf legalem Wege Beweis erlangen können
      • Hypothese legaler staatlicher Beweiserlangung
    • Interessensabwägung
40
Q

Was für eine Bedeutung hat der Durchsuchungsbefehl für die Qualifikation von Zufallsfunden?

A
  • Durchsuchungsbefehl kommt Begrenzungs- und Überprüfbarkeitsfunktion zu!
41
Q

Was versteht man unter einem Anfangsverdacht und für welche Verfahrenshandlungen ist er relevant?

A
  • Annahme einer gewissen (d.h. geringen) Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens aufgrund objektiver Tatsachen
    (aber: blosse Vermutungen reichen nicht)
  • Notwendig für:
    • Einleitung Strafverfahren (Art. 7 Abs. 1 StPO) und Aufnahme polizeilicher Ermittlungshandlungen
      (Art. 306 Abs. 1 StPO)
    • StGB 303 (304)
42
Q

Was versteht man unter einem “HinreichenderTatverdacht und für welche Verfahrenshandlungen ist er relevant?

A
  • Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Täters (Beschuldigter wird mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt; man braucht Indizien, konkrete Ansätze)
  • Notwendig für: Eröffnung Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO) und weniger schwer einschneidende Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)
43
Q

Was versteht man unter einem “DringenderTatverdacht und für welche Verfahrenshandlungen ist er relevant?

A
  • Beweislage muss derart belastend sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden muss
  • Notwendig für: Schwer einschneidende Zwangs- massnahmen, z.B. Anordnung Untersuchungshaft
    (Art. 221 Abs. 1 StPO)
44
Q

Auf was bezieht sich “In dubio pro reo” i.S.v. StPO 10 III?

A
  • Der Grundsatz bezieht sich auf die Tatsachenfeststellung, nicht jedoch auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts
45
Q

Was ist das Ziel des Strafverfahrens?

A
  • Ziel des Strafverfahrens ist demnach (1) materiell richtige, (2) prozessordnungsmässig zustande kommende, (3) Rechtsfrieden schaffende Entscheidung über die Strafbarkeit der beschuldigten Person
46
Q

Beschreiben sie das Spannungsverhältnis des Strafprozess(rechtes)

A
  • Strafprozess ist Mittel zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts
  • Spannungsverhältnis zw.:
    • Notwendigkeit energischen Zugreifens auf (potenziell) schuldigen
    • Erfordernis schonenden Vorgehen (potenziell) Unschuldigen
47
Q

Was sind die positiven Prozessvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Eröffnung eines Verfahrens und den Erlass eines Sachurteils?

A
  1. Strafantrag (StGB 30 ff.) bei Antragsdelikten (StPO 303)
  2. Ermächtigung, Bewilligung bzw. Delegation bei Untersuchungen gegen Bundesangestellte
  3. Zuständigkeit
    • international
    • sachlich
    • örtlich
    • funktional
  4. Tatverdacht
  5. Beachtung des Anklageprinzips
48
Q

Was sind die negativen Prozessvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Eröffnung eines Verfahrens und den Erlass eines Sachurteils?

A
  1. Keine Prozess- bzw. Verhandlungsunfähigkeit
  2. Keine Strafunmündigkeit
  3. Keine diplomatische bzw. parlamentarische Immunität
  4. Kein Eintritt Verfolgungsverjährung (StGB 97–101)
  5. Kein Verstoss gegen doppelte Strafverfolgung (StPO 11 I)
  6. Keine Strafbefreiungs- oder Strafverzichtsgründe (StPO 8, StGB 52–54)
49
Q

Was setzt die Restitution von Vermögenswerten voraus (insb. in Abgrenzung zur Einzeihung)?

A
  • Rückgabe setzt voraus, dass Herkunft der Vermögenswerte bzw. deren Bewegun- gen klar festgestellt werden können (z.B. durch paper trail)