StPO Flashcards
Voraussetzungen der Fluchtgefahr i.S.v. StPO 221 I lit. a?
- ernsthaft zu befürchten ist,
- dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzeiht
- Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles
- Indizien sind:
- Schwere der drohenden Sanktion
- alleine aber nicht ausschlaggebend!
- familiäre und soziale Bindung, Aufenthaltsstatus, Alter und Gesundheit
- berufliche Situation und Schulden
- Staatsangehörigkeit, Kontakte im Ausland, Reise- und Sprachgewandheit
- Schwere der drohenden Sanktion
Voraussetzungen der Kollusionsgefahr i.S.v. StPO 221 I lit. b?
- ernsthaft zu befürchten ist,
- die beschuldigte Person werde:
- andere Personen (u.a. Zeugen, Mitbeschuldigte) beeinflussen oder
- auf Beweismittel einwirken
- um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
- Theoretische Möglichkeit reicht nicht
- Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunklungsgefahr vorliegen
- Erhöhte Anforderungen an Kollusiongefahr je fortgeschrittener das Verfahren
- d.h. Beweislage wird immer “fixierter”
- Bei Mittäterschaft wird Kollusiongefahr schnell bejaht…
Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr i.S.v. StPO 221 I lit. c?
- ernsthaft zu befürchten ist
- Rückfallprognose!
- dass die beschuldigte Person durch schwere Vergehen oder Verbrechen
- die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet
- Achtung! Ungleich Leib und Leben, auch bei Betrug, Diebstahl etc. möglich!
- nach dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat
- Vortaterfordernis
- Erforderlich ist immer eine ungünstige Rückfallprognose
- i.d.R. anahnd eines medizinischen Gutachtens
Voraussetzungen zur Ausführungsgefahr i.S.v. StPO 221 II?
- wenn ernsthaft zu befürchten ist
- sehr hohe Wahrscheinlichkeit
- eine Person werde seine Drohung
- ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
- Beachte! Kein Tatverdacht vorausgesetzt! Eigener Haftgrund
- Sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Ausführung beurteilt sich anhand der persönlichen Verhältnisse und konkreten Umstände des Einzelfall
- Nicht erforderlich sind aber konkreten Anstalten für Vollendung Verbechen
- Nicht ausreichend ist aber eine rein hypothetische Möglichkeit der Tatausübung
Was ist ein Zufallsfund und was ist die Problematik?
- StPO 243 I
- Strafverfolgungsbehörde stösst auf Spuren oder Gegenstände, die auf eine andere als die abzuklärende Straftat hinweisen
- Problematik:
- Regelmässig hätte i.B. auf diese Straftat mangels hinreichendem Tatverdacht noch keine Zwangsmassnahme angeordnet werden dürfen bzw. ist i.c. auch nicht geschehen(!)
- Verwertbarkeit problematisch (StPO 141)!
Wann dürfen Zufallsfunde verwertet werden?
- Zufallsfunde sind nur verwertbar, sofern die jeweilige ZM, hypothetisch auch für das mit dem Zufallsfund in Verbindung stehende Delikt hätte angeordnet werden dürfe
- explizit geregelt in StPO 278 I/II und StPO 296 I
Von was sind Zufallsfunde abzugrenzen?
- Von einer Fishing Expedition, Beweisausforschung ohne einen vorbestehenden, genügenden Tatverdacht
- (absolut) nicht verwertbar
- Geltung der allgemeinen Regeln der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (StPO 141)
Was für Beweisverwertungsverbote kennen wir?
- StPO 141 I absolut unverwertbar
- Verletzung von StPO 140 I
- StPO statuiert Unverwertbarkeit
- StPO 141 II relativ unverwertbar
- Verstoss gegen StPO, d.h. in strafbarer Weise
- Verletzung von Gültigkeitsvorschriften
- StPO 141 III verwertbar
- Verletzung von Ordnungsvorschriften
- Ordnungsvorschriften dienen dem ordentlichen Ablauf des Verfahrens und nicht zum Schutze (beschuldigter) Personen
- Verletzung von Ordnungsvorschriften
Was ist unter “zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich” i.S.v. StPO 141 II zu verstehen?
- Rückgriff auf Deliktskatalog in StPO 269 II oder StPO 286 II
- alle Delikte, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht sind
Was ist unter der Fernwirkung von Beweisverwertungsverbote zu verstehen?
- StPO 141 IV
- Wie soll ein Beweis behandelt werden, welcher (nur) aufgrund eines gesetzwidrigen Beweises erhoben wurde?
Wie sieht die Fernwirkung für die relative Unverwertbarkeit eines Beweises aus (StPO 141 IV)?
- Zweitbeweise sind unverwertbar, wenn deren Erhebung nur durch illegal gesammelte und daher unverwertbare Erstbeweise möglich
- conditio sine qua non
- Zweitbeweise sind verwertbar, wenn der ursprünglich illegale/nicht verwertbare Erstbeweis bloss zum Auffinden des mittelbaren Zweitbeweises führt
- entscheidend ist eine hypothetische Betrachtungsweise: Hätte theoretische Möglichkeit bestanden, dass Strafbehörden bei rechtmässigem Vorgehen das Beweismittel “mit grosser Wahrscheinlichkeit” auch ohne den illegalen Erstbeweis gefunden hätten?
- “praktische Möglichkeit” wird gefordert
- Bsp. ist StPO 278 I
Wie sieht die Fernwirkung für die absolute Unverwertbarkeit eines Beweises aus (StPO 141 IV)?
- StPO 141 IV gilt wohl auch für absolute Beweisverwertungsverbote (str.)
Was prüft das Gericht im Rahmen eines Entsiegelungsgesuches (StPO 248 III/IV)
- Rechtmässigkeit der Durchsuchung (StPO 197 I). Falls dies bejaht wird: Entfernung der Siegel und richterliche Triage (vgl. auch StPO 248 IV) der Daten und Gegenstände
- Interessensabwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und Verfahrensinteresse
- StPO 264
Wie grenzt sich die Durchsuchung von Personen (StPO 249 f.) Untersuchung von Personen (StPO 251 f.) vom Sachverständigengutachten (StPO 182 ff.) ab?
- Durchsuchung von Personen betrifft lediglich die Aufzählung in StPO 250 I, d.h. “oberflächlich”
- Untersuchung von Personen i.S.v. StPO 251 f. umfasst die Nichteinsehbaren-Körperöffnungen und -höhlen sowie die Dokumentatrion des Zustandes des Körpers oder die Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus (z.B. Blut- oder Haarprobe)
- Im Gegensatz zu einem Sachverständigengutachten ist die Untersuchung von Personen lediglich eine erste Befundaufnahme bzw. Arztbericht
Was sind die Voraussetzungen einer DNA Untersuchung i.S.v. StPO 255 (I)?
- Zulässig ist die Probenentnahme und Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines bereits begangenen oder zukünftigen Verbrechens oder Vergehens
- Entnahme auch zulässig, wenn zur Aufklärung des Anlassdeliktes gar nicht mehr notwendig (da schon aufgeklärt), sondern nur dem Erkennen anderer (bereits begangener oder zukünftiger) Delikte dienen soll
- i.B. auf zukünftige Delikte ist es eine Präventivemassnahme und grundsätzlich nicht vereinbar mit StPO 196!
- VSS gem. StPO 197
Ein Beispiel für eine nicht invasive Probe i.S.v. StPO 255 II lit. a?
- Wangenschleimhautabstrich
Was sind die Voraussetzungen der Beschlagnahme i.S.v. StPO 263 ff.?
- I.d.R. geht der Beschlagnahme eine Durchsuchung/Untersuchung StPO 241 ff. voraus
- Ggf. Siegelungsverfahren StPO 248
- Beschlagnahmebefehl StPO 263 II
- Zulässige Art der Beschlagnahme StPO 263 I
- Kein Vorliegen von Beschlagnahmeverboten StPO 264 I
- Beachtung der allg. Voraussetzungen von StPO 197 I
- insb. Verhältnismässigkeit
Was für Arten von Beschlagnahme gibt es?
- Beweismittelbeschlagnahme lit. a
- Kostendeckungsbeschlagnahme lit. b
- Restituionsbeschlagnahme lit. c
- Einziehungsbeschlagnahme lit. d
- StBG 69 ff.
- Surrogate fallen ebenfalls darunter, beachte insb. StGB 70 II
- Siehe dazu auch Fall 2 Bommer
Was für Beschlagnahmeverbote gibt es i.S.v. StPO 264 und was sind die Rechtsfolgen bei vorliegen eines solchen Grundes?
- StPO 264 I lit. a – d
- Rechtsfolgen
- Verwertungsverbot bei Korrespondenz gem. lit. a und lit. c (StPO 177 III)
- ggf. aber Entbindung und (bzw. trotzdem noch) Interessensabwägung
- absolutes Verwertungsverbot
- Interessenabwägung bei persönlichen Aufzeichnungen lit. b
- Verwertungsverbot bei Korrespondenz gem. lit. a und lit. c (StPO 177 III)
- Beachte StPO 264 II: Die Beschlagnahmeverbote gelten nicht für die Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme!
Wie unterscheidet sich das Teilnahmerecht bei einer Einvernahme durch die Polizei i.S.v. StPO 306 II lit. b und einer Einvernahme im Auftrag oder durch die STA i.S.v. StPO 312 II bzw. 147 I?
- Bei er Einvernahme richtet sich das Teilnahmerecht der Verteidigung nach StPO 159
- Bei der Einvernahme im Auftrag oder durch die STA nach StPO 147
- Von dieser Unterscheidung hängt das Teilnahmerecht der Parteien, mit Ausnahme der Verteidigung, die auch unter StPO 159 ein Teilnahmerrecht hat, massgeblich ab!
Wie und aufgrund wessen Rechtsquellen darf das Teilnahmerecht der Parteien im Untersuchungsverfahren eingeschränkt werden?
- Einschränkungen der Teilnahmerechte sind nur aus sachlichen Gründen und zurückhaltend vorzunehmen
- Einschränkungen müssen immer verhältnismässig sein
- Rechtsquellen:
- Allgemeine Einschränkung des Rechtlichen Gehörs StPO 108 I (insb. lit. a)
- Vorübergehender Ausschluss von Einvernahmeverhandlungen StPO 146 IV
- Prozessuale Schutzmassnahmen StPO 149 II lit. b
- Ausschluss des Mitbeschuldigten von Parteiöffentlichkeit der EV StPO 101 I analog
- konkrete Kollusionsgefahr i.B. auf noch nicht erfolgte Vorhalte
- Gefährdung des Untersuchungszweckes
- abstrakte Gefährdung reicht nicht
Was bedeutet “reformatio in peius”?
- Rechtsmittel kann zu einer Schlechterstellung des Anhängigmachenden führen, als es das vorherergehende Urteil vorgesehen hatte
- Bsp. für ein Verbot: StPO 391 II/III
Zählen Sie die Vorteile und die Nachteile des Strafbefehlsverfahrens auf
- Vorteile
- Kosten
- Verfahrensdauer
- Diskretion
- Effizienz
- Nachteile
- Keine Gewährung des rechtlichen Gehörs
- Gewaltenteilung
- STA übernimmt Rolle des Anklägers und Richters!
- Einsprachefrist
- Feststellung des SV?
Was zeichnet das Abgekürzte Verfahren i.S.v. StPO 358 ff. aus?
- “Deal” zwischen beschuldigter Person und STA über den Inhalt der Anklageschrift bei Vergehen oder Verbrechen
- Tauschvereinbarung im Kern: Geständnis und Anerkennung der Zivilforderungen gegen Reduktion Tatvorwürfe und Strafminderung
- summarische Kontrolle der Absprache bei Gericht
- eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeiten
Was darf und was darf nicht Gegenstand der Absprache sein?
- Erlaubt ist:
- Sentence bargaining: Absprache über Sanktion bzw. Strafmass
- gem. h.L. Charge bargaining: Absprache über Art und Anzahl der Straftaten
- Nicht erlaubt ist:
- Fact bargaining: Absprache über SV-Feststellung
Was prüft das Gericht in der Hauptverhandlung des Abgekürzten Verfahrens i.S.v. StPO 362?
- Hauptverfahren dient einzig der Kontrolle der Anklageschrift
- Rechtmässigkeit lit. a
- Angemessenheit lit. a
- Übereinstimmung Anklage mit Ergebnis Hauptverhandlung und Akten lit. b
- Kontrolle ob angemessene Sanktionen lit. c
- Anstelle eines Beweisverfahrens wird die beschuldigte Person befragt
- Geständnis muss in der Hauptverhandlung explizit erneuert werden (StPO 160)!
Was sind die Vor- und Nachteile eines Abgekürzten Verfahrens?
- Vorteile
- Diskretion
- Kosten
- Verfahrensdauer
- Volle Deckung der Forderungen Privatklägerschaft (“im Trockenen”)
- Kein Rechtsmittelverfahren
- Nachteile
- Geständnisdruck bei zumindest anscheinend “erdrückender” Beweislast
- Keine “Aufarbeitung” durch die Öffentlichkeit (StPO 69), jedoch Überprüfung der Anklageschrift ist öffentlich
- Verzicht auf Verfahrensgarantien
- Keine Möglichkeit des Freispruchs
- “trial penalty” als Druckmittel?
Was meint “in dubio pro duriore”?
- Eine Anklage ist mithin stets zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch («in dubio pro duriore»).
Was bedeutet “in dubio pro reo”?
- Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden
- StPO 10 III
Was ist der Unterschied zwischen einem Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht?
- Aussageverweigerungs dient dem eigenen Schutz (z.B. StPO 158 I lit. b oder StPO 180 I)
- Zeugnisverweigerungsrecht dient grundsätzlich dem Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen
- Loyalität gegebüber eines Angehörigen und der (Pflicht) warheitsgemässen Aussage
- Beachte! Ist von vornherein klar, dass die Polizei einen zukünftigen Zeugen interviewt, unbedingt neben der Belehrung i.S. der polizeilichen Auskunftsperson (d.h. sinngemäss der beschuldigten Person) auch eine Zeugenbelehrung durchführen!
- Hinweis auf Aussageverweigerungs- und Zeugnisverweigerungsrecht!
Was sind die Grenzen der freien Beweiswürdigung (StPO 10 II)?
- Beweisverwertungsverbote: Art. 140-141 StPO
- Antizipierte Beweiswürdigung: Art. 139 Abs. 2 StPO
- Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse: davon darf nur abgewichen werden, wenn stichhaltige Gründe dafür sprechen
- Gutachten: freie Beweiswürdigung, aber Richter muss sich zur Aussagekraft des Gutachtens äussern und eine Abweichung vom Gutachten begründen.
- Kein Nachteil aus Gebrauch Schweigerecht
Was ist der Inhalt des Teilnahmerechts bei Beweiserhebungen i.S.v StPO 147?
- Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bei Beweisabnahmen durch die STA und Gerichte
- Bezieht sich auf jegliche Art der Beweise, nicht nur Einvernahme
- Recht auf Teilnahme, d.h. physische Anwesenheit
- Ausnahme StPO 108 und 149 ff. und ggf. 101 analog
- Recht auf Konfrontation
- Recht auf Wiederholung der Einvernahme zu verlangen bei Verhinderung (StPO 147 III)
- Recht auf Teilnahme, d.h. physische Anwesenheit
Was für Beweisverwertungsverbote gibt es?
- Unselbständige Verwertungsverbote: Beweisverwertungsverbot als Rechtsfolge von prozessordnungswidrigem Vorgehen der Strafbehörde
- Selbständiges Verwertungsverbot: Erhebung verstösst nicht gegen StPO, Verwertung würde aber gegen übergeordneten Rechtsgrundsätze verstossen
- z.B. Fishing Expedition (Grundrechtsverletzung)
- Absolutes Verwertungsverbot: Zwingendes Beweisverbot, kein Raum für Interessensabwägung
- Relatives Verwertungsverbot: Interessensabwägung
Was versteht man unter “fair trial” i.S.v. EMRK 6?
- Ziff. 1:
- Recht auf Gericht
- Allgemeine Garantien
- Ziff. 2: Unschuldsvermutung
- Ziff. 3: Besondere Garantien
- Richterliche Unparteilichkeit und Unabhängigkeit
- Verfahrensöffentlichkeit
- Unschuldsvermutung
- Waffengleichheit
- Unmittelbare und konfrontative Beweiserhebung
Was versteht man unter “nemo tenetur”?
- StPO 113 I: Beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten
Was beinhaltet der Anspruch auf rechtliches Gehör (BV 29 II, StPO 3 II lit. c, EMRK 6 Ziff. 1?
- Entscheid dürfen nur Tatsachen und Umstände zugrunde gelegt werden, die den betroffenen Beteiligten eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten (Mitwirkungsrecht)
- Gewährleistet, dass der Einzelne nicht zum blossen Objekt staatlichen Handelns degradiert wird.
- Fundamentales Element eines fairen Verfahrens, beinhaltet (Einzelausprägungen):
- Anspruch auf Information und Gelegenheit zur Stellungnahme
- Anspruch auf Akteneinsicht
- Begründungspflicht
Was ist mit der formellen Natur des rechtlichens Gehörs gemeint?
- Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
- Nachträgliche Heilung des Mangels ist möglich:
-
Verletzung nicht besonders schwer
- ausser formalistischen Leerlauf
- Äusserungsmöglichkeit vor Instanz mit mind. gleicher Kognition
-
Verletzung nicht besonders schwer
Was beeinhaltet die Unabhängigkeit der Strafbehörden i.S.v. StPO 4 I?
- Unabhängigkeit/Unparteilichkeit des Richters
- Staatsrechtlich, d.h. keine Weisungsbefugnis anderer Staatsorgane
- Hierarchisch, d.h. keine Weisungsbefugnis der übergeordneten Gerichte
- Persönlich und sachlich, d.h. kein Anschein der Befangenheit (Ausstand StPO 56)
- Unabhängigkeit der Strafverfolgunsbehörden grundsätzlich gleich, jedoch (der Natur nach) hierarchisch in Exekutive eingebunden
Können private Beweiserhebungen verwendet werden?
- StPO 139 ff. nicht anwendbar
- Frage ob rechtmässige, rechtswidrige oder strafrechtswidrige Beweiserhebung
- Falls strafrechtswidrige Beweiserhebung:
- Strafbehörden hätten auf legalem Wege Beweis erlangen können
- Hypothese legaler staatlicher Beweiserlangung
- Interessensabwägung
- Strafbehörden hätten auf legalem Wege Beweis erlangen können
Was für eine Bedeutung hat der Durchsuchungsbefehl für die Qualifikation von Zufallsfunden?
- Durchsuchungsbefehl kommt Begrenzungs- und Überprüfbarkeitsfunktion zu!
Was versteht man unter einem Anfangsverdacht und für welche Verfahrenshandlungen ist er relevant?
- Annahme einer gewissen (d.h. geringen) Wahrscheinlichkeit strafbaren Verhaltens aufgrund objektiver Tatsachen
(aber: blosse Vermutungen reichen nicht) - Notwendig für:
- Einleitung Strafverfahren (Art. 7 Abs. 1 StPO) und Aufnahme polizeilicher Ermittlungshandlungen
(Art. 306 Abs. 1 StPO) - StGB 303 (304)
- Einleitung Strafverfahren (Art. 7 Abs. 1 StPO) und Aufnahme polizeilicher Ermittlungshandlungen
Was versteht man unter einem “Hinreichender” Tatverdacht und für welche Verfahrenshandlungen ist er relevant?
- Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Täters (Beschuldigter wird mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt; man braucht Indizien, konkrete Ansätze)
- Notwendig für: Eröffnung Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 StPO) und weniger schwer einschneidende Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)
Was versteht man unter einem “Dringender” Tatverdacht und für welche Verfahrenshandlungen ist er relevant?
- Beweislage muss derart belastend sein, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung ausgegangen werden muss
- Notwendig für: Schwer einschneidende Zwangs- massnahmen, z.B. Anordnung Untersuchungshaft
(Art. 221 Abs. 1 StPO)
Auf was bezieht sich “In dubio pro reo” i.S.v. StPO 10 III?
- Der Grundsatz bezieht sich auf die Tatsachenfeststellung, nicht jedoch auf die rechtliche Würdigung des Sachverhalts
Was ist das Ziel des Strafverfahrens?
- Ziel des Strafverfahrens ist demnach (1) materiell richtige, (2) prozessordnungsmässig zustande kommende, (3) Rechtsfrieden schaffende Entscheidung über die Strafbarkeit der beschuldigten Person
Beschreiben sie das Spannungsverhältnis des Strafprozess(rechtes)
- Strafprozess ist Mittel zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts
- Spannungsverhältnis zw.:
- Notwendigkeit energischen Zugreifens auf (potenziell) schuldigen
- Erfordernis schonenden Vorgehen (potenziell) Unschuldigen
Was sind die positiven Prozessvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Eröffnung eines Verfahrens und den Erlass eines Sachurteils?
- Strafantrag (StGB 30 ff.) bei Antragsdelikten (StPO 303)
- Ermächtigung, Bewilligung bzw. Delegation bei Untersuchungen gegen Bundesangestellte
-
Zuständigkeit
- international
- sachlich
- örtlich
- funktional
- Tatverdacht
- Beachtung des Anklageprinzips
Was sind die negativen Prozessvoraussetzungen für die Zulässigkeit der Eröffnung eines Verfahrens und den Erlass eines Sachurteils?
- Keine Prozess- bzw. Verhandlungsunfähigkeit
- Keine Strafunmündigkeit
- Keine diplomatische bzw. parlamentarische Immunität
- Kein Eintritt Verfolgungsverjährung (StGB 97–101)
- Kein Verstoss gegen doppelte Strafverfolgung (StPO 11 I)
- Keine Strafbefreiungs- oder Strafverzichtsgründe (StPO 8, StGB 52–54)
Was setzt die Restitution von Vermögenswerten voraus (insb. in Abgrenzung zur Einzeihung)?
- Rückgabe setzt voraus, dass Herkunft der Vermögenswerte bzw. deren Bewegun- gen klar festgestellt werden können (z.B. durch paper trail)