StPO Flashcards
Voraussetzungen der Fluchtgefahr i.S.v. StPO 221 I lit. a?
- ernsthaft zu befürchten ist,
- dass sich die beschuldigte Person durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzeiht
- Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalles
- Indizien sind:
- Schwere der drohenden Sanktion
- alleine aber nicht ausschlaggebend!
- familiäre und soziale Bindung, Aufenthaltsstatus, Alter und Gesundheit
- berufliche Situation und Schulden
- Staatsangehörigkeit, Kontakte im Ausland, Reise- und Sprachgewandheit
- Schwere der drohenden Sanktion
Voraussetzungen der Kollusionsgefahr i.S.v. StPO 221 I lit. b?
- ernsthaft zu befürchten ist,
- die beschuldigte Person werde:
- andere Personen (u.a. Zeugen, Mitbeschuldigte) beeinflussen oder
- auf Beweismittel einwirken
- um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen
- Theoretische Möglichkeit reicht nicht
- Es müssen konkrete Indizien für die Annahme von Verdunklungsgefahr vorliegen
- Erhöhte Anforderungen an Kollusiongefahr je fortgeschrittener das Verfahren
- d.h. Beweislage wird immer “fixierter”
- Bei Mittäterschaft wird Kollusiongefahr schnell bejaht…
Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr i.S.v. StPO 221 I lit. c?
- ernsthaft zu befürchten ist
- Rückfallprognose!
- dass die beschuldigte Person durch schwere Vergehen oder Verbrechen
- die Sicherheit anderer ernsthaft gefährdet
- Achtung! Ungleich Leib und Leben, auch bei Betrug, Diebstahl etc. möglich!
- nach dem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat
- Vortaterfordernis
- Erforderlich ist immer eine ungünstige Rückfallprognose
- i.d.R. anahnd eines medizinischen Gutachtens
Voraussetzungen zur Ausführungsgefahr i.S.v. StPO 221 II?
- wenn ernsthaft zu befürchten ist
- sehr hohe Wahrscheinlichkeit
- eine Person werde seine Drohung
- ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen
- Beachte! Kein Tatverdacht vorausgesetzt! Eigener Haftgrund
- Sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Ausführung beurteilt sich anhand der persönlichen Verhältnisse und konkreten Umstände des Einzelfall
- Nicht erforderlich sind aber konkreten Anstalten für Vollendung Verbechen
- Nicht ausreichend ist aber eine rein hypothetische Möglichkeit der Tatausübung
Was ist ein Zufallsfund und was ist die Problematik?
- StPO 243 I
- Strafverfolgungsbehörde stösst auf Spuren oder Gegenstände, die auf eine andere als die abzuklärende Straftat hinweisen
- Problematik:
- Regelmässig hätte i.B. auf diese Straftat mangels hinreichendem Tatverdacht noch keine Zwangsmassnahme angeordnet werden dürfen bzw. ist i.c. auch nicht geschehen(!)
- Verwertbarkeit problematisch (StPO 141)!
Wann dürfen Zufallsfunde verwertet werden?
- Zufallsfunde sind nur verwertbar, sofern die jeweilige ZM, hypothetisch auch für das mit dem Zufallsfund in Verbindung stehende Delikt hätte angeordnet werden dürfe
- explizit geregelt in StPO 278 I/II und StPO 296 I
Von was sind Zufallsfunde abzugrenzen?
- Von einer Fishing Expedition, Beweisausforschung ohne einen vorbestehenden, genügenden Tatverdacht
- (absolut) nicht verwertbar
- Geltung der allgemeinen Regeln der Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten (StPO 141)
Was für Beweisverwertungsverbote kennen wir?
- StPO 141 I absolut unverwertbar
- Verletzung von StPO 140 I
- StPO statuiert Unverwertbarkeit
- StPO 141 II relativ unverwertbar
- Verstoss gegen StPO, d.h. in strafbarer Weise
- Verletzung von Gültigkeitsvorschriften
- StPO 141 III verwertbar
- Verletzung von Ordnungsvorschriften
- Ordnungsvorschriften dienen dem ordentlichen Ablauf des Verfahrens und nicht zum Schutze (beschuldigter) Personen
- Verletzung von Ordnungsvorschriften
Was ist unter “zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich” i.S.v. StPO 141 II zu verstehen?
- Rückgriff auf Deliktskatalog in StPO 269 II oder StPO 286 II
- alle Delikte, die ausschliesslich mit Freiheitsstrafe bedroht sind
Was ist unter der Fernwirkung von Beweisverwertungsverbote zu verstehen?
- StPO 141 IV
- Wie soll ein Beweis behandelt werden, welcher (nur) aufgrund eines gesetzwidrigen Beweises erhoben wurde?
Wie sieht die Fernwirkung für die relative Unverwertbarkeit eines Beweises aus (StPO 141 IV)?
- Zweitbeweise sind unverwertbar, wenn deren Erhebung nur durch illegal gesammelte und daher unverwertbare Erstbeweise möglich
- conditio sine qua non
- Zweitbeweise sind verwertbar, wenn der ursprünglich illegale/nicht verwertbare Erstbeweis bloss zum Auffinden des mittelbaren Zweitbeweises führt
- entscheidend ist eine hypothetische Betrachtungsweise: Hätte theoretische Möglichkeit bestanden, dass Strafbehörden bei rechtmässigem Vorgehen das Beweismittel “mit grosser Wahrscheinlichkeit” auch ohne den illegalen Erstbeweis gefunden hätten?
- “praktische Möglichkeit” wird gefordert
- Bsp. ist StPO 278 I
Wie sieht die Fernwirkung für die absolute Unverwertbarkeit eines Beweises aus (StPO 141 IV)?
- StPO 141 IV gilt wohl auch für absolute Beweisverwertungsverbote (str.)
Was prüft das Gericht im Rahmen eines Entsiegelungsgesuches (StPO 248 III/IV)
- Rechtmässigkeit der Durchsuchung (StPO 197 I). Falls dies bejaht wird: Entfernung der Siegel und richterliche Triage (vgl. auch StPO 248 IV) der Daten und Gegenstände
- Interessensabwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und Verfahrensinteresse
- StPO 264
Wie grenzt sich die Durchsuchung von Personen (StPO 249 f.) Untersuchung von Personen (StPO 251 f.) vom Sachverständigengutachten (StPO 182 ff.) ab?
- Durchsuchung von Personen betrifft lediglich die Aufzählung in StPO 250 I, d.h. “oberflächlich”
- Untersuchung von Personen i.S.v. StPO 251 f. umfasst die Nichteinsehbaren-Körperöffnungen und -höhlen sowie die Dokumentatrion des Zustandes des Körpers oder die Ermittlung körperfremder Stoffe im Organismus (z.B. Blut- oder Haarprobe)
- Im Gegensatz zu einem Sachverständigengutachten ist die Untersuchung von Personen lediglich eine erste Befundaufnahme bzw. Arztbericht
Was sind die Voraussetzungen einer DNA Untersuchung i.S.v. StPO 255 (I)?
- Zulässig ist die Probenentnahme und Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung eines bereits begangenen oder zukünftigen Verbrechens oder Vergehens
- Entnahme auch zulässig, wenn zur Aufklärung des Anlassdeliktes gar nicht mehr notwendig (da schon aufgeklärt), sondern nur dem Erkennen anderer (bereits begangener oder zukünftiger) Delikte dienen soll
- i.B. auf zukünftige Delikte ist es eine Präventivemassnahme und grundsätzlich nicht vereinbar mit StPO 196!
- VSS gem. StPO 197
Ein Beispiel für eine nicht invasive Probe i.S.v. StPO 255 II lit. a?
- Wangenschleimhautabstrich
Was sind die Voraussetzungen der Beschlagnahme i.S.v. StPO 263 ff.?
- I.d.R. geht der Beschlagnahme eine Durchsuchung/Untersuchung StPO 241 ff. voraus
- Ggf. Siegelungsverfahren StPO 248
- Beschlagnahmebefehl StPO 263 II
- Zulässige Art der Beschlagnahme StPO 263 I
- Kein Vorliegen von Beschlagnahmeverboten StPO 264 I
- Beachtung der allg. Voraussetzungen von StPO 197 I
- insb. Verhältnismässigkeit
Was für Arten von Beschlagnahme gibt es?
- Beweismittelbeschlagnahme lit. a
- Kostendeckungsbeschlagnahme lit. b
- Restituionsbeschlagnahme lit. c
- Einziehungsbeschlagnahme lit. d
- StBG 69 ff.
- Surrogate fallen ebenfalls darunter, beachte insb. StGB 70 II
- Siehe dazu auch Fall 2 Bommer
Was für Beschlagnahmeverbote gibt es i.S.v. StPO 264 und was sind die Rechtsfolgen bei vorliegen eines solchen Grundes?
- StPO 264 I lit. a – d
- Rechtsfolgen
- Verwertungsverbot bei Korrespondenz gem. lit. a und lit. c (StPO 177 III)
- ggf. aber Entbindung und (bzw. trotzdem noch) Interessensabwägung
- absolutes Verwertungsverbot
- Interessenabwägung bei persönlichen Aufzeichnungen lit. b
- Verwertungsverbot bei Korrespondenz gem. lit. a und lit. c (StPO 177 III)
- Beachte StPO 264 II: Die Beschlagnahmeverbote gelten nicht für die Restitutions- und Einziehungsbeschlagnahme!