BT II Flashcards
1
Q
Was ist bei Retrozessionen bei einer Prüfung von StGB 138 Ziff.1 II zu beachten?
A
- Entscheidend ist das Anvertrautsein
- Anvertrautsein bzw. Abgrenzung zu StGB 158 = Der Geschädigte gibt sein Eigentum und Gewahrsam auf und räumt es dem Täter mit der Pflicht zur Werterhaltung ein; eben anders als StGB 158 welcher eine Verwaltungspflicht betrifft
- Nicht anvertraut ist, was jemand für sich selbst empfängt, ungeachtet dessen, ob eine Ablieferungspflicht besteht –> grundsätzlich bei Retrozessionen der Fall
2
Q
Abgrenzung von Geschäftsvermögen und Fremdkapital im Rahmen einer Abgrenzung von StGB 138 Ziff. 1 II zu StGB 158?
A
- Fremdkapital muss zum Geschäftsvermögen zählen, sofern die fraglichen Vermögenswerte nicht nur aufbewahrt und ihr Gegenwert jederzeit zur Verfügung des Treugebers gehalten werden müssen, was in den seltensten Fällen zutreffen wird
- Überschiessende Pflicht betrifft Geschäftsvermögen und kann nicht den Organen anvertraut sein, da Vermögenswert als Investiton angesehen werden kann –> StGB 158 einschlägig
- Liegt lediglich eine Vermögenserhaltungspflicht vor, kann grundsätzlich von Fremdkapital ausgegangen werden, dass den Organen anvertraut sein kann –> StGB 138 einschlägig
3
Q
Sonderproblematik Gesellschaftsorgane bei einer Veruntreuung i.S.v. StGB 138?
A
- Gemäss BGer kein Anvertrautsein des Gesellschaftsvermögens i.S.v. StGB 138
- Verhältnis von Geschäftsvermögen zu den Organen: Das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften ist deren Organen nicht anvertraut, denn im Verhältnis zu den Gesellschaften sind deren Organe keine Dritten, sondern Teil der Gesellschaft selbst
- Organe handeln als Teil der Gesellschaft – diese behält Gewahrsam und verwaltet ihr Vermögen, wenn auch durch ihre Organe, selbst
- Anders nur, wenn das inkriminierte Verhalten, jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen
*
4
Q
Konkurrenz zwischen StGB 138 und 158?
A
- Treffen die ungetreue Geschäftsführung (Art. 158) und die Veruntreuung (Art. 138) zusammen, so geht nach h. L. und Rechtsprechung die Veruntreuung stets vor
- Bsp.: Berufsmässige Vermögensverwalter auch Geschäftsführer
- Beim Handeln von Organen von Gesellschaften entscheidet sich die Anwendung von Art. 138 oder Art. 158 danach, ob das Geschäftsvermögen der Gesellschaft als ihren Organen anvertraut zu betrachten ist
- auch ausschliessliche Verfügungsmacht als Abgrenzungskriterium
5
Q
Was für Fallgruppen i.S. von “objektiven Garantien” der Falschbeurkundung gibt es?
A
- Öffentliche Beurkundung
- Gesetzliche Vorschriften
- Garantenähnliche Stellung
- Arzt
- Anwalt
- etc.
- Besonderes Vertrauen des Urkundenadressaten
- Aber ungleich Betrug!
- Vertrauensverhältnis reicht nicht!
- typisch bei Dreieckbeziehungen
- Dritte ist geeginet etc. Warheit zu garantieren
6
Q
In welchem Zusammenhang ist StGB 70 wichtig?
(BT II TB und ZM der StPO)
A
- StGB 305 bis
- Vermögenswerte müssen der Einzeihung unterliegen
- StPO 263 I lit. d
- Einziehungsbeschlagnahme ist subsidiär zur Restitutionsbeschlagnahme!
7
Q
Was sind echte bzw. unechte Surrogate?
A
-
Unechte Surrogate: Deliktserlös besitzt die Form von Banknoten, Checks, Guthaben oder anderen Forderungen
- Restitution noch möglich
-
Echte Surrogate: mit deliktischen Mitteln gekaufte Haus, Schmuckstück oder Auto, etc.
- Lediglich Einziehung bzw. Geldwäscherei möglich…
8
Q
Was für Konkurrenz herrscht zwischen Hehlerei und Geldwäscherei?
A
- Echte Konkurrenz! Hehlerei ist ein Delikt gegen das Vermögen (Restitutionsanspruch) und Geldwäscherei ist ein Rechtspflegedelikt (Einziehungsanspruch)
9
Q
Wie werden Daten i.S.v. StGB 147 definiert?
A
- Informationen die von Computer verarbeitet werden (können)