Stellvertretung Flashcards
Stellvertretung Definition
- = rechtsgeschäftliches Handeln einer Person mit Wirkung unmittelbar für und gegen eine andere Person.
- Man kann sich generell bei jedem Rechtsgeschäft vertreten lassen (Ausnahme: höchstpersönliche Rechtsgeschäfte).
- Geregelt ist die Stellvertretung in den §§ 164ff.
o „Vertreter“ = Stellvertreter
o „Vertretener“ = für den das Geschäft vorgenommen wird / = Geschäftsherr
Unterschied Vertreter und Bote
o Vertreter: gibt eine eigene Willenserklärung ab
1. gewisses Maß an Entscheidungsfreiheit
2. = Vertreter im Willen
o Bote trägt lediglich eine fremde Willenserklärung weiter
1. „Vertreter“ in der Erklärung
o die Unterscheidung kann aber schwierig werden (Vertreter mit gebundener Marschroute…).
- Grundvoraussetzungen der Wirksamen Stellvertretung
Offenkundigkeit
Vertretungsmacht
Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
- Bei wirksamer Stellvertretung Rechtsfolgen des Geschäfts treffen Vertretenen
Offenkundigkeit
- Es muss zum Ausdruck kommen, dass der Vertreter das Geschäft nicht für sich selbst, sondern für einen anderen abschließen will.
• Der Vertreter muss aber darauf hinweisen, dass er in fremden Namen handelt - Begründung: Schutzfunktion, Vertragsfreiheit das Recht, den Vertragspartner frei zu wählen.
• Davon kann er aber nur Gebrauch machen, wenn er die Person kennt.
• Verzichtet jemand freiwillig auf die Kenntnis der Person, ist das Offenkundigkeitsprinzip nicht verletzt (Vertragsabschluss mit einem Vertreter eines anonymen Käufers). - Weitere Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip:
• Barkäufe des Täglichen Lebens,
o Brötchenkaufen, Supermarkt, Kleidergeschäft
• Kontrahieren mit dem Geschäftsinhaber.
o Verkäufer spricht immer von sich, man handelt aber mit Konzern/Geschäft
man handelt als Verkäufer im Geschäft immer für das Geschäft - Nicht im fremden Namen handelt, wer lediglich unter fremder Namensangabe handelt.
• Hier soll die Wirkung des Geschäfts den treffen, der es vornimmt - Wenn nicht klar ist, dass in fremden Namen gehandelt wurde selbst gekauft
Vertretungsmacht
- man muss zur Vertretung berechtigt/ermächtigt sein.
• kann gesetzlich oder rechtsgeschäftlich sein
o gesetzliche Vertretungsmacht (z.B. §1626, organschaftliche Vertretungsmacht …)
o Vollmacht = rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
sie unten bei Vollmacht
Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
- z.B. kein Überschreiten der Vollmacht
Vertreter ohne Vertretungsmacht
der Vertreter handelt ohne Vertretungsmacht oder überschreitet er diese
o §177:
1. Verträge sind schwebend wirksam:
2. Möglichkeiten
• 1. Vertretene kann das Geschäft genehmigen
Rechtsgeschäft zwischen Vertretenen und Geschäftspartner zustande gekommen
Vertretene nimmt Wirkung für sich in Anspruch nehmen.
• 2. nicht genehmigt
Haftung nach §179 auf Erfüllung oder Schadensatz
o Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dem Geschäftspartner
o Geschäftspartner hat Wahl: Erfüllung oder Schadensersatz
Vollmacht
o formfrei konkludent (z.B. Duldungsvollmacht), schriftlich, mündlich, notariell…
o § 166 – lesen
1. Willensmängel, die evtl. zur Anfechtung berechtigen s.u.
• Wichtig: Vertreter muss sich geirrt haben
Vertretene darf dann das Geschäft anfechten
Arten der Voll macht
- Innen Vollmacht
- außer Vollmacht
- Duldungs- und Anscheinsvollmacht können entstehen
Innen Vollmacht
Vertreter weiß bescheid
sagt zu dem Vertreter: hol mir das
außen Vollmacht
Vertragspartner weiß bescheid
sagt zu Vertragspartner: gleich kommt der, der macht das
• z.B. Prokura (Vollmacht für alle Arten von Rechtsgeschäften für den Betrieb) im Handelsregistereingetragen
• Achtung! Falls die Prokura nicht gelöscht
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
• sind ähnlich nur ein anderer Blickwinkel
• Duldung:
o benimmt sich als Vertreter ohne es zu sein, aber ich dulde es
• Anscheinsvollmacht
o hat es solange gemacht, dass es den Anschein hat, dass jemand bevollmächtigt ist
Schema ob Stellvertretung rechtsgültig ist
Voraussetzungen Prüfen
o 1. Offenkundigkeitsprinzip
1. ist bekannt, dass die Person in fremden Namen handelt?
• nötig wegen Vertragsfreiheit
2. Ausnahme: Barkäufe des täglichen Lebens
o 2. Vertretungsmacht prüfen (gesetzl. oder rechtsgeschäftlich)
1. Vollmacht = rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht
• Innen Vollmacht: Vertreter weiß bescheid
sagt zu dem Vertreter: hol mir das
• außer Vollmacht: Vertragspartner weiß bescheid
o 3. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
- BSP 6.4.1:
Ein Chef hat eine super Sekretärin. Von sich aus macht sie mit der Zeit immer. Ihr Chef lässt das zu, auch wenn er sie nie richtig dafür bevollmächtigt hat. Er war bis her immer zufrieden, deshalb sagte er nie etwas, jedoch ist er mit dem Letzen Deal unzufrieden und möchte den nicht. Wie ist die Rechtslage?
- Offenkundigkeit ja, sie wickelt Geschäfte ab im Namen von ihrem Chef
- Vertretungsmacht Nein
- ABER: da Chef es immer zugelassen hat und auch nie seine Geschäftspartner aufgeklärt hat, könnte eine Duldungs- bzw. eine Anscheinsvollmacht entstanden sein.
- BSP 6.4.2:
Die zwei Freunde Heinrich und Erwin sammeln beide liebend gerne Briefmarken. Da Erwin einen befreundeten Händler hat, der ihm immer ein wenig Rabatt geben, kauft er für beide immer die Briefmarken. Im Laufe der 50 Jahre hat sich das System so entwickelt, dass der Händler an Erwin und Heinrich entsprechenden Briefmarken schickt, Erwin die Rechnung bezahlt und Heinrich Erwin bezahlt.
Durch einen schlimmen Streit brechen die beiden den Kontakt ab und wollen nichts mehr miteinander zu tun haben. Da erhält Erwin wieder eine Lieferung der Briefmarken, die für beide gedacht sind. Er fordert Heinrich auf diese zu bezahlen. Jedoch will Heinrich das nicht. Zählt Erwin als ein Stellvertreter von Heinrich?
- Offenkundigkeit Ja, Händler sendet es ja auch an Heinrich
- Vertretungsmacht ursprünglich nein
ABER: Duldungs- /Anscheinsvollmacht besteht durch die 50 Jahre
Vertretungsmacht:
i. Ja, da der Händler auch nichts von dem Streit weiß.
ii. Nein, wenn der Händler von dem Streit wüsste - Handeln im Rahmen JA
In diesen Fall ist Erwin ein Stellvertreter von Heinrich, da eine Duldungs-/ Anscheinsvollmacht entstanden ist