Anfechtung Flashcards
- Voraussetzungen
Merke: erst auslegen, dann anfechten!
1 Irrtum nach §§ 119 ff
2 Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung
3 Anfechtungserklärung § 143
4 Frist § 121
5 Kein Ausschluss z.B. nach § 121 II, 144
Irrtum nach §§ 119 ff
> d.h. unbewusstes Auseinanderfallen von Wille und Erklärung
• wenn man es nicht merkt
• z.B. ein Preis gesagt, aber sich verschrieben
bzw. § 123 (Täuschung oder Drohung)
Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung
> hängt die Erklärung/Schaden von dem Irrtum ab
d.h. ohne Irrtum hätte er die Erklärung in der Form nicht abgegeben
„Conditio sine qua non“
Anfechtungserklärung § 143
> derjenige, der sich geirrt hat muss aktiv eine Anfechtungserklärung abgeben (Willenserklärung)
Frist § 121
> unverzüglich, sobald man es bemerkt
- Rechtsfolge
o Nichtigkeit, ex tunc (Zeitpuntk für den Eintritt der Rückwirkung einer Bestimmung oder Vereinbarung)
> Anfechtung vernichtet die WE ex tunc d.h. von Anfang an (§ 142).
> Verträge sind als Ganzes unwirksam, auch wenn nur eine WE
angefochten ist, weil es dann an einem wesentlichen Bestandteil fehlt.
> Nach § 122 evtl. Schadensersatz auf das negative Interesse.
- Einzelfälle des Irrtums
o § 119 I 1 - Inhaltsirrtum
o § 119 I 2 - Erklärungsirrtum (versprechen…)
o § 120 - unrichtige Übermittlung (nur bei unbewusster Falschübermittlung)
o § 119 II - Eigenschaftsirrtum / Vorstellungsirrtümer
> irrt über Eigenschaften einer Person oder Sache
müssen erheblich sein und in Beziehung zum Geschäft
o § 123 - arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (Kausalität!)
- noch mal: Motivirrtümer sind unerheblich (z.B. versteckter Kalkulationsirrtum)