Geschäftsfähigkeit Flashcards
Geschäftsfähigkeit definition
o Fähigkeit, Rechtsgeschäfte aller Art selbst vorzunehmen
o nach Gesetz
Volljähriger = geschäftsfähig
o Ausnahmen in §§104ff
o Sinn: Regelung und Schutz der nicht voll Geschäftsfähigen
o Geschäftsfähigkeit != Rechtsfähigkeit (= hat man ab Geburt)
- Geschäftsunfähige
(§104)
o können keine wirksame WE abgeben
o §105 (Rechtsfolge) : können trotzdem Träger von Rechten und Pflichten sein und müssen diesen nachkommen
geschieht durch gesetzlichen Vertreter
o 3 Promille nötig für Geschäftsunfähigkeit im Zivilrecht
o Boten haben keine eigene WE!
o Klausur: nur auf Geschäftsunfähigkeit eingehen, wenn es deutliche Hinweise im Beispiel gibt!!!
- Beschränkt Geschäftsfähige
(§106)
o zwischen 7 und 18 Jahren
o in der Regel (§§ 107, 108 (Rechtsfolge) ist ihre WE unwirksam
o AUSSER der gesetzliche Vertreter stimmt zu
1. kann vorher geschehen (Einwilligung)
WE wird direkt wirksam
2. nachher (Genehmigung)
zunächst schwebend unwirksam
wird durch Genehmigung wirksam
o Ratenzahlung grundsätzlich verboten rechtlicher Nachteil
o sobald Minderjähriger eine Leistung mit seinen Mitteln bewirkt hat wirksam
1. solange noch nicht bewirkt in der Schwebe (noch unwirksam)
Ausnahmen
- Von dieser Regel gibt es aber Ausnahmen:
o Rechtlich vorteilhafte Geschäfte: Abschluss durch Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters möglich
(Achtung: rechtlichen Vorteil (z.B. Schenkung!; Kauf ist immer ein rechtlicher Nachteil!) nicht mit wirtschaftlichem Vorteil verwechseln!)
o Taschengeldparagraf (§110 Rechtsfolge)
1. Minderjährige darf frei über die ihm zu diesem Zweck überlassenen Mittel verfügen (Vorsicht: keine Raten!).
2. ohne Vormund wirksam
3. mit Mittel bewirkt
• z.B. Taschengeld, Job mit Elterneinwilligung
• Mittel aus Rechtlichen Vorteil
4. Taschengeld ist eine vorweggenommene Einwilligung!
• Wille der Eltern liegt dahinter unzweifelhaft, dass etwas nicht gekauft / in den Haushalt gebracht werden darf
o seltene Ausnahmefälle!
o §§112 und 113: volle Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
1. nur in bestimmten Bereichen
2. mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts möglich
(Zur vormundschaftlichen Genehmigung lesen sie auch §§ 1643, 1821, 1822 BGB).
o Für den Geschäftspartner eines beschränkt Geschäftsfähigen kann der Zustand der schwebenden Unwirksamkeit unter Umständen nachteilig sein,
ist er doch an den Vertrag gebunden, kann auf der anderen Seite aber nicht auf Leistung drängen.
Daher hat der Gesetzgeber in §108 II die Möglichkeit eingeräumt, durch Aufforderung Klarheit über das Schicksal des Vertrags zu erlangen (lesen!) - Außerdem gewährt er dem Geschäftspartner bis zur Genehmigung ein Widerrufsrecht nach §109 (einziger Paragraf in dem Zusammenhang der auf Geschäftspartner eingeht)
o §111 verbietet einseitige Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, nimmt ein Minderjähriger also ein solches Geschäft vor ohne vorher die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zu haben tritt der Schwebezustand, wie wir ihn von Verträgen kennen nicht ein.
Das Geschäft ist endgültig unwirksam.
1. einseitiges Rechtsgeschäft: einseitige WE (z.B. Kündigung)
• sofortige Entfaltung der Wirksamkeit!
• kein Schwebezustand
- BSP 5.1
o Kind tauscht Ball gegen Buch:
o Kind bekommt Grundstück mit Hypothek:
o Kind tauscht Ball gegen Buch: rechtlicher Nachteil
o Kind bekommt Grundstück mit Hypothek: rechtlich neutral
( Vorteil + Nachteil )= neutral
nur auf Grundstück: Vorher kein Grundstück, nachher kein Grundstück kein Nachteil
- BSP 5.2 o 8 jähriger hat 5.000 Euro (Erb)Anspruch: 1. bekommt das Geld auf die Hand 2. gibt er aus ohne Eltern wissen 3. Anspruch erloschen
rechtlicher Nachteil
erhält Erbe noch einmal!