Schuldrecht Flashcards
- Einordung
- Allgemeinerteil: Zustandekommen von Verträgen
- Schuldverträge / Schuldrecht: Verträge herausgenommen, die ein Schuldverhältnis begründen, d.h. Rechte und Pflichten zwischen zwei und mehr Personen.
- Ein Schuldverhältnis ist definiert, als das Recht einer Person von einer anderen eine Leistung zu verlangen, § 241 I BGB.
o am Schuldverhältnis beteiligten Personen nennen
1. Schuldner Leistungsberechtigter
2. Gläubiger Leistungsverpflichteter
Jede Partei ist sowohl Schuldner als auch Gläubiger für etwas
z.B. Verkäufer verkauft dem Käufer ein Auto - Verkäufer: Gläubiger für Geld und Schuldner für Auto
- Käufer: Gläubiger für Auto und Schuldner für das Geld
o Synallagma (do ut des = ich gebe damit du gebest): gegenseitige Verpflichtung /Vertrag
o gegenseitiger Vertrag
o alles was man mit „damit“ verbinden kann
o alles Entgeltliche
o jeder der für Geld etwas macht (Arbeitsvertrag, Werksvertrag)
o Pflichten müssen sich gegenseitig bedingen
o meiste ist gegenseitig
o nicht gegenseitig
o Schenkung
o z.B. Autoleihe
ich leihe dir mein Auto UND du gibt’s es mir wieder - Abzugrenzen sind Schuldverhältnisse von reinen Gefälligkeitsverhältnissen - hier kein Rechtsbindungswillen.
- Sachleistung:
- bei Geld haftet bis Geld da ist, also auf Konto ankommt
- Garantie: eig. immer an Vertragspartner wenden,
o BSP Handy gekauft, gibt Probleme, eig. müsste ich mich bei Saturn melden
o Aber dank Herstellergarantie kann man direkt mit Apple in Kontakt treten (kein Umweg)
Arten von Schuldverhältnissen
- Holschuld
- Bringschuld
- Schickschuld
- Stückschuld
- Gattungsschuld
Holschuld
o Gläubiger holt etwas beim Schuldner ab
• BSP: Kartoffelbauer, ich hole bei ihm 5 Säcke ab
o er muss die aussondern und anbieten;
ernten, in 5 Säcke sortieren
o wenn er das gemacht hat ist Stückschuldgeworden
o wenn im Keller 5 Säcke lagern und ein Wasserrohrbruch über Nacht entsteht
o erhalte ich nur Schadensersatz und keine neuen Säcke
o (§ 269 I) der Schuldner muss an seinem eigenen Wohn- oder Geschäftssitz seine Leistungshandlung vornehmen. Hier wird das Schuldverhältnis auch erfüllt.
Bringschuld
o Aussondern, Abteilen, bringen, dann mir anbieten
• BSP: Heizöl Tanklaster fliegt beim Transport zu mir in die Luft.
o erst, wenn er bei mir ist und es mir Angeboten hat gilt es als Stückschuld.
o d.h. zu diesem Zeitpunkt also noch Gattungsschuld
o der Schuldner muss die Leistungshandlung beim Gläubiger vornehmen - hier tritt Erfüllung ein.
Schickschuld
o bei sich Aussondern und Anbieten, externen Transporteur geben, der („andere“/beauftragte) Transporteur fährt die Strecke
o der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vornehmen muss ist sein Wohnsitz. Hier muss er die Ware an den Gläubiger absenden. Wichtigster Fall: Geldschuld - hier trägt der Schuldner ausnahmsweise das Risiko des Transports! Man unterscheidet Schuldverhältnisse außerdem nach Stück- oder Gattungsschulden.
Stückschuld
: ein bestimmter Gegenstand ist geschuldet
o individualisiertes Stück
o Unmöglichkeit, wenn es kaputt geht, dann ist es weg
o z.B. Oldtimer mit bestimmter km-Anzahl, Gemälde, handgestrickter gestrickter Pulli
Gattungsschuld
(§ 243);
o der Gegenstand ist nur der Gattung nach bestimmt und muss nur den vorgegebenen Kriterien entsprechen.
o eines von vielen
• aus Sicht des Schuldners unvorteilhaft
• wenn ein paar kaputt gehen, muss er neues Teil holen
• nicht auf Schadensersatz berufen
• d.h. immer wieder aus Gattung etwas holen, solange diese Gattung noch existiert
• er will aber Konkretisierung
o d.h. er will aus Gattung eine Stückschuld machen
o dies gelingt indem er alles erforderliche getan hat, dass dem nix mehr im Weg steht
• Kommt auf Leistungsort an
o z.B. Jeans in bestimmter Größe und Farbe (=Gattung)
o maschinell Hergestelltes
o die meisten sind Gattungsschulden i.d.R. haftet so lange, bis die Gattung nicht mehr existiert oder alleserforderliche getan wurde
- Durch die Konkretisierung kann man die Gattungsschuld in eine Stückschuld verwandeln, indem man einen Gegenstand aus der Gattung aussondert und anbietet. Danach ist nicht mehr ein beliebiger Teil der Gattung geschuldet, sondern nur noch dieser zur Stückschuld konkretisierte Teil. Vorteil: bei Untergang => Unmöglichkeit im Gegensatz zu nochmaligem Leisten eines anderen Gattungsteils
- BSP 2.1 Mühle mit historischem Mühlstein produziert besonderes Mehl. Mühle fackelt ab. Es gibt noch einen kleinen Vorrat von dem Mehl.
o = Vorrat Schuld: wie Stückschuld zu behandeln
- Pflichten aus Schuldverhältnissen
- Vertragsinhalt = Hauptpflicht
- Nebenpflicht
o ist mehr, ist für anderen verantwortlich Leistung nach Treue und Glauben
o Treue- und Schutz-, Mitwirkungspflicht, Aufklärungspflicht
1. Aufklärungspflicht: über Gefahren vom Gut aufklären
o BSP: Gastwirt muss auf Konsumierenden aufpassen, solange er in seinem Räumen ist
1. Sturzvorkehrung, Sauberkeit, keine kaputten Sachen, … (§242)
o Vertraglich Schadensersatzanspruch besser, da Nebenpflichten
o Bestimmung des Leistungsinhalts
- Nebenpflicht
- Dauerschuldverhältnis (Miete, Pacht, Darlehen)
/ Punktuell zu erfüllenden Schuldverhältnisse (= einmalig) z.B. Kauf, Tausch, …)
o Kündigung nur bei Dauerschuldverhältnis –> denn man möchte etwas ändern, geht nicht wenn etwas schon abgeschlossen ist
- Dauerschuldverhältnis (Miete, Pacht, Darlehen)
- gesetzl. / Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
o Schadensersatz
1. durch Handlung (z.B. alles im Strafgesetzbuch)
2. Zivilrechtlich
3. unabhängig vom Willen der Beteiligten
- gesetzl. / Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse
- Einseitige / Zweiseitige Rechtsgeschäft
- Es gibt aus einem Schuldverhältnis einseitige und gegenseitige Verpflichtungen, abhängig davon, ob nur eine Seite zur Leistung verpflichtet ist (z.B. bei Schadensersatzforderungen wegen unerlaubter Handlung) oder ob die eine Seite ihre Leistung gerade deshalb schuldet, damit sie die Leistung der anderen Seite fordern kann (Kauf…)
- BSP 3.1
o Leihe 1000Euro, Rückgabe in 4 Wochen + 10 Euro Zinsen
1. 1 K Verleihen | gegenseitig ohne zweiseitig
2. wo endgeldlich ist gegenseitig - Sonstiges:
1. „jemanden 10 Eier leihen“ = Darlehen
2. „Ski verleihen“ wird bezahlt = (Ski)Vermietung
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Aus einem Schuldverhältnis ergibt sich zunächst eine sog. Hauptpflicht - die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Hauptpflicht gibt dem Schuldverhältnis sein typisches Gepräge - Gebrauchsüberlassung z.B. bei Miete, Übergabe und Eigentumsverschaffung z.B. beim Kauf.
- Daneben gibt es Nebenpflichten in Form von z.B. Schutz-, Mitwirkungs-, und Aufklärungspflichten.
- Der Ort der Leistungserbringung hängt davon ab, ob es Schick-, Hol- oder Bringschuld ist.
- Leistungszeit (§ 271) i.d.R. sofort - d.h., ab Fälligkeit darf der Gläubiger die Leistung verlangen.
- Beendigung von Schuldverhältnissen
durch Erfüllung (§ 362)
anstatt Erfüllung:
- > Erfüllungssurrogate (z.B. § 364, 378, 372 ff)
> Aufrechnung (§ 387 ff)
> Erlass (§ 397) - Umwandlung eines Schuldverhältnisses in ein anderes
> Rücktritt (§ 364)
> Kündigung (vor allem Dauerschuldverhältnisse)
Erfüllung
(§ 362)
> Normalfall: wenn Schuldner seine Leistung bewirkt hat
• richtige Leistung
• in richtiger Art und Weise
• am richtigen Ort, da wo Leistungshandlung vorgenommen werden
• zur richtigen Zeit – zu früh ist auch falsch
Erlöschen des Schuldverhältnisses alle gehen wieder auseinander
Leistungsstörungen
- Grundtatbestand für Leistungsstörungsansprüche ist § 280! => der Gläubiger kann grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Daneben braucht man weitere spezielle Anspruchsgrundlagen für die einzelnen Leistungsstörungsansprüche.
Gibt 4 Arten
4 Arten von Leistungsstörungen:
o Verzug
o Unmöglichkeit
o Störung der Geschäftsgrundlage
o Positive Vertragsverletzung (PVV)
Verzug
- Wenn etwas nicht zur festgelegten Zeit geliefert oder abgeholt wird
- Unmöglichkeit und Verzug unterscheiden sich in der Nachholbarkeit
o Verzug: kann noch geliefert werden ist nur zu spät dran
Schuldnerverzug
- es wird nicht geliefert
- §§ 281, 286 ff - schuldhafte Verzögerung der Leistung durch den Schuldner
- Voraussetzungen:
o a) Verpflichtung zur Leistung
o b) Nichterfüllung
o c) Möglichkeit der Leistung (sonst Unmöglichkeit)
o d) Fälligkeit
o e) Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung (beachte hier § 286 III für Geld und die anderen Absätze
o f) Verschulden (§ 286 IV). Hat der Schuldner den Verzug nicht zu vertreten, haftet er nicht. Aber: Geld hat man zu haben - hier kommt es nicht darauf an, ob ihn im Einzelfall ein Verschulden trifft. - Rechtsfolgen:
o Schuldner bleibt zur Leistung verpflichtet.
o Gläubiger kann entweder neben der Leistung oder statt der Leistung andere Rechte geltend machen:
1. § 280 I, III, 281 - Schadensersatz statt der Leistung
2. § 284: Ersatz vergeblicher Aufwendungen
3. beim gegenseitigen Vertrag außerdem § 323 => Rücktritt (beachte beim Fixgeschäft den § 323 II Nr.2). Obendrein kann er beim Rücktritt wegen § 325 noch Schadensersatz verlangen.
4. Immer Ersatz des Verzögerungsschadens nach § 280 I, II, unabhängig, ob er seine Rechte aus §§ 280, 281, 323 geltend macht. Unterfall des Verzögerungsschadens sind die Verzugszinsen ( § 288 I S.1)
Merke: Abgrenzungskriterium zur Unmöglichkeit ist die Nachholbarkeit der Leistung!