Abstraktionsprinzip und Verjährung Flashcards
- Was wurde durch Anfechtung vernichtet?
o der Vertrag oder die daraufhin stattgefundene Übereignung der vertraglich geschuldeten Sachen.
o Das BGB trennt streng zwischen dem Grundgeschäft - Verpflichtungsgeschäft - und dem Verfügungsgeschäft.
o Das Grundgeschäft oder auch Kausalgeschäft
o stellt den rechtlichen Grund dar, aus dem heraus jemand einem anderen etwas verfügt, z.B. übereignet, also den Vertrag. Denkbar ist nun, wie oben gesehen, dass dieses Kausalgeschäft (z.B. ein Kaufvertrag) angefochten wird, nachdem die Kaufsache schon übereignet wurde. Es entfällt dann nachträglich sozusagen der Grund für die Eigentumsübertragung. Der Kaufvertrag ist durch Anfechtung nichtig ABER die Verfügung bleibt zunächst wirksam. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die sachenrechtliche Lage immer eindeutig sein soll - man soll nicht im Ungewissen darüber sein, wer das Eigentum nun gerade hat. Im Ergebnis ist aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der rechtliche Grund für die Übereignung nachträglich weggefallen ist - daher kann man in einem zweiten Schritt nach den §§ 812 ff das Eigentum an der Sache wieder heraus verlangen - der andere ist nämlich um dieses ungerechtfertigt bereichert. Beachte: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind aber abstrakt voneinander wirksam!
Verjährung
- § 194 ff - Verjährung ist der Zeitablauf, der für den in Anspruch genommenen das Recht begründet, die Leistung zu verweigern. Es verjähren nur Ansprüche - absolute Rechte unterliegen nicht der Verjährung.
- Gem. § 214 I ist nach Eintritt der Verjährung der Verpflichtete berechtigt, die Leistung zu verweigern - die Verjährung ist eine Einrede, man muss sie erheben.
- Nach § 195 ist die Frist i.d.R. 3 Jahre - davon gibt es Ausnahmen:
o z.B. 6 Monate (§§ 548, 606, 1057)
o 2 Jahre (§ 438, 634a)
o 10 Jahre (§ 196)
o 30 Jahre (§ 197) …. - Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhält (§ 199) aber spätestens 10 Jahre nach Entstehung des Anspruchs (§ 199 IV).
Was bedeutet Hemmung
Hemmung (§ 209) bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht eingerechnet wird – z.B. nach § 205, wenn die Leistung gestundet ist oder bei Verhandlungen (§ 203) oder Klageerhebung (§ 204).
Was für folgen gibt es bei einer Unterbrechung
- Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährung nach der Unterbrechung wieder von vorne anfängt zu laufen, § 212.