Rechtsgeschäft Flashcards

1
Q

Definition Rechtsgeschäft

A

Handlung mind. 1 Person, die aus mind. einer Willenserklärung besteht und allein
durch diese Willenserklärung oder in Verbindung mit anderen Willenserklärungen oder sonstigen Tatsachen eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt.

Kern jedes Rechtsgeschäfts: Willenserklärung

kann einseitig oder mehrseitig sein

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2
Q

Vertragsrecht allg.

A

Wenn der Austausch von Leistungen gewünscht ist, kommt es auf den Willen aller Beteiligten an

  • man spricht auch von „sich vertragen“  Vertrag
    Vertrag(en), wenn sich Parteien einigen

Nach der Vertragsfreiheit hat jeder das Recht, Verträge mit jedem, egal welchen Inhalts abzuschließen und natürlich auch das Recht, dieses nicht zu wollen.

Ein Vertrag kommt daher zustande durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, wovon die zeitlich erst Angeboten und die zweite Annahme heißt (siehe auch §§ 145, 146)

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3
Q

Willenserklärung

A
o	zentrales Element der Vertragslehre 
o	Instrument privater Willensäußerung
o	Definition: eine auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensäußerung
 WE ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung eines  
      Rechtserfolgs gerichtet ist
o	besteht aus:
        - Willen 
           - Handlungswillen
           - pot. Erklärungsbewusstsein
           - Geschäftsbewusstsein
         - Erklärung
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4
Q

Handlungswille

A

gehört zu: Willen: Subj. Tatbestand

• Handlungswille
o braucht Wille überhaupt zu handeln
o bewusst sein, dass man etwas tut
o wer schläft, etc. tut nichts willentlich
o bewusstlose, hypnotisierte, schlafende, Erpresste… haben keinen Handlungswillen
alle Wachen haben einen Handlungswillen

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5
Q

pot. Erklärungsbewusstsein

A

•gehört zu: Willen: Subj. Tatbestand

o Bewusstsein eine, rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben
o wenn diese potenziell vorhanden ist (BSP 4.2.2 Trierer Weinversteigerung)
 d.h. wenn man es hätte wissen können
• KEIN WE wenn Handlungswille oder pot. Erklärungsbewusstsein fehlt
o beides tritt nach außen

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6
Q

Geschäftswille

A

•gehört zu: Willen: Subj. Tatbestand

o Muss Willen haben, ein bestimmtes Geschäft zustande zu bringen
o findet nur im inneren einer Partei statt = das was man sich überlegt, dabei denkt
o Bei Fehlen liegt WE trotzdem vor
o ABER: Möglichkeit der Anfechtung (s. 10. Anfechtung)

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7
Q

Erklärung: Obj. Tatbestand

A

• Teil der WE, der nach außen tritt (von außen erkennbar)
• wenn man aus dem Verhalten eines Erklärenden auf seinen Geschäftswillen zu schließen kann
• kommt auf objektiven Betrachter (=Durchschnittsmensch) an
• kann abgegeben werden:
o ausdrücklich
 alles was ich ausdrücklich sage
 Auslegung erlaubt
 nicht in Fachsprache (z.B. Einer leihen != Eier
darleihen –> da man andere Eier zurück gibt;
Für Geld etwas „leihen“ = vermieten
o konkludent (=schlüssiges Verhalten) (vgl. BSP 4.2.4)
 ohne sprechen
 ist nicht stillschweigend!
 muss ein Zeichen gesetzt werden
• Schweigen hat keine Bedeutung, es sei denn das Gesetzt sehe dieses ausdrücklich vor § 516 Abs 2, §416 Abs2 Satz 2
 sonst hat Schweiger nichts zu leisten, da er nie zugestimmt, oder abgelehnt hat
erhöhte Anforderung bei Profis (z.B. Kaufläute) => stellt voraus, dass sie schweigen anders deuten können §362
=> beide müssen dann Profis sein und Erfahrung haben
• Angebot  klar, deutlich, eindeutig; Annahme mit Bezug auf Angebot

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8
Q

SCHEMA ob Wille besteht:

A
  1. überprüfe, ob ein Handlungswille besteht, wenn nein kommt nicht zustande
  2. überprüfe, ob pot. Erklärungsbewusstsein besteht, wenn nein kommt nicht zustande
  3. AB JETZT KOMMT ES ZUSTANDE:
  4. Überprüfe, ob Geschäftswille besteht, wenn nein hat man nur noch Anfechtungsrecht
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9
Q
  • BSP 4.2.1
    Zwei Freunde gehen wandern. Am Abend betrinken sie sich zusammen. Im Rausch sagt der eine „Wenn du willst, kannst du mein Zelt morgen mitnehmen.“ Beide gehen ins Bett. Am nächsten Tag nach dem Duschen kommt er zurück und sein Freund ist samt seinem Zelt verschwunden. Er weiß jedoch nicht warum sein Zelt auch weg ist, da er zu viel getrunken hatte und sich an nichts mehr erinnern kann. Kann er sein Zelt zurückbekommen oder gehört es nun seinem Freund?
A

Es ist zwar wie ein Schenkungsversprechen formuliert, aber da er sich nicht erinnern kann, hatte er keinen Handlungswillen, welche für Verträge nötig sind. Deshalb kann er es zurückhaben

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10
Q
  • BSP 4.2.2 Trierer-Weinversteigerung !!!!
    o Szenario:
    Zwei Freunde, die sich über 30 Jahre lang nicht gesehen haben, haben sich zur Weinversteigerung verabredet. (Wir gehen davon aus, dass beide im Verlauf der Auktion ebenfalls mit steigern wollen). Beide waren nervös und aufgeregt. Einer war schon im Saal während der andere verspätet in den Raum kam. Er suchte den Raum länger ab. Als er endlich seinen Freund sah, winkte er ihm zu. Der Auktionator sah diese Handlung als Gebot und so ging der Posten Wein für eine große Summe Geld an den winkenden Mann.
    o Frage:
    Ist das nun geltend?
A

o Klärung:
1. Wirksamens Angebot?  Ja, Auktionator ruft Gebot aus
2. Er hatte Handlungswillen, da er mitwachen wollte
3. Nur Erklärungsbewusst sein: Wusste nicht, dass er Wein ersteigert
ABER: Es war klar, dass es eine Versteigerung ist
 der Durchschnittsmensch hätte sich der Auswirkung bewusst sein können
• Aus Erklärungsbewusstsein wird potenzielles Erklärungsbewusst sein man geht nun von Durchschnittsmenschen aus
4. => Willenserklärung = JA
=> pot. Erklärungsbewusstsein = JA
=> Geschäftswille = NEIN
5. Ausgang:
• Vertrag kommt zustand, da Willenserklärung und pot. Erklärungsbewusst sein = JA sind
• hat Anfechtungsrecht da Geschäftswille fehlt
• tatsächlicher Ausgang: Durch das lange Verfahren entstand ein Vertrauensschaden  der Wein wurde anderweitig verkauft da die Kosten sonst zu hoch werden würden (Lagerungskosten…)

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11
Q
  • BSP 4.2.3
    Chef will Angestellten kündigen. Er hat ihn zwar noch nicht abgemahnt, jedoch liegt das Kündigungsschreiben selbst schon auf seinem Papierstapel. Deshalb denkt er sich, dass er das gleich macht und unterschreibt die Kündigung und legt sie auf seinen Papierstapel. Alles auf dem Papierstapel wird verschickt auch die Kündigung, die das noch nicht sollte.
    (1) Er arbeitet an seinem Schreibtisch die wichtigen Unterlagen ab, worunter sich dieses Schreiben befindet.

(2) Er arbeitet zu Hause und die Kündigung liegt unter Geburtstagskarten und Danksagungen und er unterschreibt einfach den gesamten Stapel.

A

(1)
a. Handlungswillen: JA, er arbeitet den Papierstapel ab.
b. pot. Erklärungsbewusstsein: JA, er unterschreibt wichtige Unterlagen, d.h. er hätte wissen können, dass er etwas wichtiges macht bezogen aufs Arbeitsumfeld.  Aufgabe vom Chef ist es zu wissen, was er unterschreibt.
c. Geschäftswille fehlt, da zuerst die Abmahnung geschickt werden muss
d. D.H.:
Es kommt zustande, jedoch ist es Anfechtbar, da der Geschäftswille fehlt

(2)
a. Handlungswillen: Ja, er will den Stapel abarbeiten
b. pot. Erklärungsbewusstsein: Nein, Kontext, wo er nicht weiß, dass er etwas rechtlich tut.
c. D.H. kommt nicht zustande, da pot. Erklärungsbewusstsein fehlt

Immer jeden Fall für sich betrachten!

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12
Q
  • BSP 4.2.4 konkludente Erklärung

(1) in S-Bahn einsteigen
(2) Gegenstand und Geld auf Tresen legen
(3) Aushang im Parkhaus: „PKW kostet 2,50€ die Stunde. Bauer Willi wills umgehen und fährt mit Traktor rein
(4) Man möchte etwas für 1.000 verkaufen und man verschreibt sich und schreibt somit nur 100.

A

(1) in S-Bahn einsteigen
–>ist Erklärung. (erkennbar durch Einsteigen)
(2) Gegenstand und Geld auf Tresen legen
–>ist Erklärung (durch Hinlegen beider Sachen weiß Verkäufer, dass jemand etwas kaufen will)
(3) Aushang im Parkhaus: „PKW kostet 2,50€ die Stunde. Bauer Willi wills umgehen und fährt mit Traktor rein
–> nicht anfechtbar, da Erklärungszeichen durchreinfahren gesetzt wird und man so auf den Geschäftswillen schließen kann (Handlungswille ja (fährt rein), pot. Erklärungsbewusst sein = ja)
(4) Man möchte etwas für 1.000 verkaufen und man verschreibt sich und schreibt somit nur 100.
–>Handlungswille  JA, will verkaufen
–>pot. Erklärungsbewusst sein  ihm ist bewusst das er etwas verkauft
–> Geschäftswille  nein da 0 zu wenig
=> kommt zustande, jedoch anfechtbar

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13
Q

Willenserklärung sind abzugrenzen von:

A
  • Realakten
  • Geschäftshandlungen
  • Reinen Gefälligkeitszusagen
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14
Q

Realakten

A

o Handlungen an deren Vornahme ein Rechtserfolg geknüpft ist, unabhängig vom Willen (= das was man macht für zu rechtl. Veränderung
o z.B. §§946 ff Verbindung, Vermischung, Vermengung
1. Man will immer wissen wer Eigentümer ist, denn dieser hat absolutes Recht; er darf mit Eigentum machen, was er will
2. mehre vermischen ihre Eigentümer  Wem gehörts? z.B. Beton mischen
• Eigentümer = der die Hauptsache (Beton) gestellt hat
• Verlust von Eigentum bei einzelnen  bekommt schuldrechtlichen Ausgangsausschuss
• Sondergesetz bei Wohnungen
3. Eigentum != Besitzt, §854
• Besitz ist flüchtig
• Besitzer ist der der aktiv damit etwas machen kann
o z.B. anderer Besitzer

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15
Q

Geschäftshandlungen

A

o Willensäußerungen, an die das Gesetz weitere Folgen knüpft, die vom Willen nicht umfasst sein müssen
o z.B. Abmahnungen, Fristsetzung, Rügen
o Werden bei Rechtsverläufen Vorausgesetzt z.B. für Kündigung ist Abmahnung nötig

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16
Q

Reinen Gefälligkeitszusagen

A

o im gesellschaftlichen (& familiären) Bereich – ohne Rechtsbindungswillen
o keine Haftung bei Familie
o man soll einfach etwas machen können, weil man es will

17
Q
  • BSP 4.3.1
    o Ich werfe meinen Ball dem Fänger zu. Er fängt ihn. Wer ist nun Besitzer und wer ist Eigentümer. Was darf wer wie bestimmen.
A
  1. Ich bin immer noch Eigentümer
    • ich darf alles bestimmen, was mit dem Ball passiert
    • ich kann nur momentan nicht aktiv mit ihm etwas machen da ich ihn nicht in der Hand hab
  2. Fänger ist nun Besitzer.
    • er kann aktiv mit dem Ball etwas tun (z.B. werfen)
    • er darf nichts damit tun was der Eigentümer nicht möchte (z.B. verschenken)
    • braucht also Genehmigung vom Eigentümer
    • Er ist Besitzer, auch wenn ich das nicht wollte, da er den Ball momentan hat.
    • D.H. Besitzer kann auch jemand sein, wenn es vom Eigentümer nicht gewollt ist.
18
Q
  • BSP 4.3.2
    o Ich bekomme eine Leinwand und mal etwas drauf. Die Person, die die Leinwand gestellt hat, möchte sie zurückhaben. Wem gehörts?
A
  1. Mir, denn der, der etwas verarbeitet hat, dem gehört es auch, außer der Wert wird stark vermindert.
19
Q
  • BSP 4.3.3

o Mutter nimmt auch Nachbarskinder mit zur Schule. Ist das ein Vertrag?

A
  1. Es liegt eine WE vor, jedoch ist es kein Vertrag, da es unter Reinen Gefälligkeitszusagen zählt.
20
Q

Reisender im Zug frag dem ihm Fremden gegenüber, ob ihn dieser bei dem nächsten Ausstieg aufwecken kann. Jedoch schlafen beide ein und der Fragende verpasst seinen Ausstieg. Haftet der Fremde, da er ihn nicht geweckt hat?

A
  1. Nein, er haftet nicht. Es ist zwar wie ein Vertrag, jedoch ist es eine Gefälligkeitszusage im gesellschaftlichen Bereich.
  2. Er würde haften, wenn ihm das als richtiger Auftrag erteilt wurde (z.B. als Angestellter)
21
Q

Wirksamwerden von Willenserklärung

A
  • nicht empfangsbedürftige WE
  • empfangsbedürftige WE
  • verkörperte WE
  • nicht verkörperte WE
22
Q

nicht empfangsbedürftige WE

A

o nicht an Personen gerichtet

o mit Abgabe (Auslobung (Suchflyer nach vermisster Katze mit Finderlohn), Testament)

23
Q
  • empfangsbedürftige WE:
A

o an eine andere Person gerichtet; –> Zugang erforderlich!
o abgegeben: sobald der Erklärende das seinerseits erforderliche getan hat, damit sie den Empfänger ungestört erreichen können
o Wirksam: erst mit Zugang –> bei demjenigen für den sie bestimmt sind (S. §130).
1. Unter Anwesenden:
• wenn der Empfänger Erklärung versteht
• Erklärende zumindest davon ausgehen darf, dass die Erklärung verstanden wurde (Vernehmungstheorie)
2. Unter Abwesenden:
• in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelandet ist, das unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme gerechnet werden darf
• Achtung: ob tatsächlich Kenntnis genommen wurde, ist unerheblich

24
Q
  • verkörperte WE
A

o z.B. Brief
o unter Anwesenden:
Übergabe so, dass Empfänger vom Inhalt zur Kenntnis nehmen kann
o unter Abwesenden
gilt o.g. zum Gelangen in den Herrschaftsbereich

25
Q
  • nicht verkörperte WE
A

o unter Anwesenden
Vernehmungstheorie (siehe oben)
o unter Abwesenden
1. Bote nötig:
2. Erklärungsbote (vom Sender der Bote)
• geht dann zu wenn er es dem Empfänger sagt/weiterleitet
• bei Kindern muss Gericht erst prüfen wie zuverlässig sie sind und ob sie als Bote eingesetzt hätten werden dürfen
3. Empfangsbote (vom Empfänger der Bote)
• Zeitpunkt, wo Empfangsbote die Nachricht erhält
 zählt zum Herrschaftsbereich
• kann meist auch verweigern
• Wer ist einer:
o jeder der auf Seite des Empfängers, der dafür gedacht ist, WE entgegen zu nehmen
o z.B. Sekretäre, Haushälter, Familie (muss nicht volljährig sein, jedoch zuverlässig)

26
Q
  • Wann kann man davon ausgehen, dass etwas eingegangen ist:

o Wann geht ein Einschreiben ein
o Einwurfeinschreiben
o Beförderungsdauer von dt. Post

o was zählt zu Herrschaftsbereich:
o wann geht E-Mail ein
o wann geht man davon aus dass der Briefkasten geleert wird
o Brief ging verloren wessen Problem

o Wenn man selbst weiß, dass er nicht zu Kenntnis genommen werden kann
o verbal unter Anwesenden:
o Telefon:

o Brief unter Anwesenden
o Boten:

A

o Wann geht ein Einschreiben ein  erst beim Abholen
o Einwurfeinschreiben  wenn Postbote es eingeworfen hat
1. wird es am Nachmittag eingeworfen:
 es wird am nächsten Vormittag als zugestellt gesehen
o Beförderungsdauer von dt. Post: durchschnittlich 1 Tag
o Herrschaftsbereich: Haus, Wohnung, Briefkasten
o E-Mail: im Laufe des Tages (schneller als Post)
1. privat: 1-mal am Tag
2. Arbeitsadresse: an Werktagen im Laufe der Öffnungszeiten.
o Briefkasten: jeden Vormittag
o Brief ging verloren  Empfänger Problem  muss beweisen, dass der Brief nie ankam
o Wenn man selbst weiß, dass er nicht zu Kenntnis genommen werden kann
1. auch nicht unter normalen Umständen, Empfänger blind etc. ist
 keine Zustellung
2. Faustregel: Urlaub oder Krankenhaus ist grundsätzlich egal.
o verbal unter Anwesenden: sofort (da mögl. zur Rückversicherung)
o Telefon: sofort
o Brief unter Anwesenden
1. sobald er es nach Erhalt gelesen haben könnte
o Boten:
1. Erklärungsbote (vom Sender der Bote)
• geht dann zu wenn er es weiter sagt
2. Empfangsbote (vom Empfänger der Bote)
• Zeitpunkt, wo Empfangsbote die Nachricht erhält
 zählt zum Herrschaftsbereich

27
Q

o Kündigung muss heute noch ankommen. Sie ist fertig geschrieben und muss nur noch zum Chef kommen.
(1) Sie geben ihm die Kündigung in einem Kuvert und er steckt sie in die Tasche

(2) Ihr Chef ist heute nicht in der Arbeit, sondern zuhause und Sie werfen es in den Briefkasten ihres Chefs.
(3) Ihr Chef ist im Urlaub jedoch wissen Sie das nicht.
(4) Sie wissen, dass ihr Chef im Urlaub ist und senden einen Nachsende Antrag
(5) Sie wollen es Chef geben, der nicht in der Arbeit ist, jedoch ist er auch nicht zuhause, wie sie von seinem sieben jährigen Sohn erfahren. Deshalb sagen sie dem Sohn, dass er seinem Vater ausrichten soll, dass Sie kündigen und geben ihm das Kuvert, was er seinem Vater geben soll.

A

(1) Sie geben ihm die Kündigung in einem Kuvert und er steckt sie in die Tasche
 es kann mit Kenntnisnahme gerechnet werden
a. Unter Abwesenheit, da Ein Brief der eingesteckt wurde
b. es wurde alles Erforderliche getan
c. es ging in den Herrschaftsbereich des Chefs ein (Tasche)
(2) Ihr Chef ist heute nicht in der Arbeit, sondern zuhause und Sie werfen es in den Briefkasten ihres Chefs.
a. Im Laufe des Vormittags, wird es zu gehen == unternormalen Umständen wird vormittags die Post geliefert und man sieht vormittags nach  wirksam
b. wenn Sie es nicht während des Vormittags einwerfen wird es erst am nächsten Tag zu gehen.  nicht wirksam
(3) Ihr Chef ist im Urlaub jedoch wissen Sie das nicht.
a. Wenn sie es nicht, wissen und eine Variante wählen, wo es unter normalen umständen heute noch zugeht, dann zählt es als zugegangen
(4) Sie wissen, dass ihr Chef im Urlaub ist und senden einen Nachsende Antrag
 Kenntnisnahme erst möglich, wenn nachsende Antrag zugestellt wurde.
(5) Sie wollen es Chef geben, der nicht in der Arbeit ist, jedoch ist er auch nicht zuhause, wie sie von seinem sieben jährigen Sohn erfahren. Deshalb sagen sie dem Sohn, dass er seinem Vater ausrichten soll, dass Sie kündigen und geben ihm das Kuvert, was er seinem Vater geben soll.
 Sohn = Erklärungsbote, da er von ihnen ausgewählt wurde
 Gericht muss prüfen wie zuverlässig er ist.

28
Q
  • BSP 4.4.2:
    o Für Betrieb benötigen Sie einige Papiere für morgen. Jedoch ist es Schon 17.38 Uhr. Sie Rufen trotzdem Bei ihrem Händler an. Jedoch geht der Pförtner an den Apparat. Sie sagen, er solle dem Chef des Hauses ausrichten, dass Sie die Papiere von XYZ schon morgen brauchen und legen auf.
    Der Pförtner geht um 22:00 Uhr seine Runde und legt einen Zettelmit der Nachricht auf den Schreibtisch der Sekretärin.
    Die Sekretärin kommt um 8:30 in die Arbeit und sieht die Nachricht. Sie übergibt diese um 10 Uhr ihrem Chef.
    WANN gilt die Nachricht als eingegangen?
A
  1. Pförtner != Empfangsbote  == Erklärungsbote
     gilt erst wenn er es übermittelt
  2. um 22 Uhr ist unter normalen Umständen keiner Anwesend  gilt nicht
  3. um 8:30 geht es zu sobald die Sekretärin an ihrem Tisch die Nachricht sieht. Da sie Empfangsbotin ist.
  4. ! Zeitpunkt ist nicht immer so wie man denkt!
29
Q
  • Schema ob WE wirksam ist
A
  • Schema ob WE wirksam ist
    (1) ist es empfangsbedürftig oder nicht?
    a. nein  ist wirksam
    b. ja, weiter bei (2)
    (2) wurde sie richtig abgegeben?
    a. nein (nicht wirksam)
    (3) geschieht der Zugang unter Anwesenden oder nicht anwesenden?
    a. unter anwesenden
    i. kann man davon ausgehen, dass der Empfänger die Erklärung verstanden hat?
     Ja wirksam
     Nein nicht wirksam
    b. nicht anwesenden
    i. ist die Erklärung in dem Herrschaftsbereich des Empfängers und kann mit Kenntnisnahme gerechnet werden?
     Ja,  wirksam
     Nein,  nicht wirksam
    ! Bei einem Boten davor entscheiden, ob dieser als Erklärungsbote oder als Empfangsbote zählt! und davon abhängig machen, wann man mit der Kenntnisnahme rechnen kann.
     Erklärungsbote (vom Sender):
    zu dem Zeitpunkt, wo er es weitersagt und zuverlässig ist.
     Empfangsbote (vom Empfänger):
    beim erhalten
30
Q

Angebot bzw. Annahme

A

4.5 Weitere Voraussetzungen an die WE

Willensäußerung alleine nützt nichts, denn man braucht Zwei Parteien

31
Q
  • Angebot
A

o muss mindestens alle „essentialia“ enthalten
1. Vertragsgegenstand, Personen, Preis.
2. Es reicht, wenn diese zweifelsfrei bestimmbar sind (z.B. Listenpreis)
o Abzugrenzen ist das Angebot von der Invitatio ad offerendum (Einladung)
1. = bloßen Aufforderung, Angebote abzugeben, der es ihrerseits am Rechtsbildungswillen fehlt (Schaufensterauslagen)
2. also kein Vertrag
3. Das eigentliche Angebot macht der Verkäufer
4. der Verkäufer könnte den Preis auch noch ändern
5. Hier wird nur von BGB ausgegangen, Wettbewerbsrechtlich kann das anders ausschauen
o Angebot zugegangen  daran gebunden (§145 Bindung an den Antrag(=Angebot))
1. d.h. ohne zu tun von dem anderen darf man nicht plötzlich etwas ändern (z.B. Preis erhöhen, weil jemand länger überlegt)
2. gibt Ausnahmen! (kann Gebundenheit ausschließen)
o Das Angebot erlischt nach den §§ 146ff bei Ablehnung, Erweiterung, Fristablauf (§ 130 Wirksamwerden der WE gegenüber Abwesenden mit beachten)

32
Q
  • Annahme
A

o empfangsbedingende WE mit Bezug auf das Angebot (muss nicht deckungsgleich sein (siehe abändernde Annahme…)
o muss im Bezug auf das Angebot abgeben werden
1. inhaltlich mit Angebot übereinstimmend
2. muss geforderter Form des Angebots entsprechen
o Manchmal ist der Zugang entbehrlich ($151 oder wenn der Antragende auf Zugang verzichtet hat).
o eine abändernde Annahme (feilschen)/ verspätete Annahme ist ein neues Angebot (§150)
1. Annahme von anderem nötig
2. Annahmefirst § 147
• Anwesend (auch über Telefon etc. d.h. direkter Kontakt)
sofort annehmen
• nicht anwesend
 Durschnittswert, d.h. Verkaufs- /Situationsabhängig

33
Q
  • BSP 4.5.1
    o Uhr geht kaputt. Der Uhrmacher notiert sich Namen des Auftraggebers und der entsprechenden Uhr und repariert diese, so dass man sie in 2 Wochen abholen holen kann. Man nimmt dieses Angebot an. Ist das ein richtiger Vertrag?
A
  1. Angebot: Vertragsgegenstand und Personen sind bekannt
  2. Wenn der Preis ein Listenpreis ist, so sind alle essentialia erfüllt.
  3. Annahme: muss im Bezug auf Angebot abgegeben sein
  4.  trifft das alles zu so haben sie einen Vertrag.
34
Q
  • BSP 4.5.2
    o Im Schaufenster steht ein Paarschuhe, an welchen ein Schild mit dem Aufdruck “66“ lehnt. Mit der Annahme, dass die Schuhe 66 Euro kosten, geht man in den Laden und legt sie auf den Tresen. Der Verkäufer scannt das Produkt ein und möchte 99,- Euro haben. Anscheinend ist das Schild runtergefallen und hat den falschen Preis angegeben. Welcher Preis muss gezahlt werden, wenn man die Schuhe kaufen will?
A
  1. ist kein Vertrag oder Angebot
  2. ist Invitatio ad offerendum = nur eine Einladung zum Einkaufen
  3. Der Verkäufer macht das eig. Angebot
  4. der Preis des Verkäufers ist zu bezahlen
35
Q
  • BSP 4.5.3
    o Antiquart will alle Bücher kaufen. Jedoch sind an den alten Büchern keine Preise und sonst sind diese auch nicht er sichtlich. ist es ein wirksames Angebot, wenn nein wie kann es eins werden?
A
  1. Personen und Vertragsgegenstand bekannt
  2. Der Preis muss aber für das Angebot bekannt sein
  3. Wenn einer der beiden Personen seinen Preis nennt, so wird es zu einem wirksamen Angebot, dieser Person.
36
Q
  • Schema Angebot/ Annahme  ist ein Vertrag
A
  • Schema Angebot/ Annahme  ist ein Vertrag
    (1) Angebot: sind alle essentialia enthalten?
     Vertragsgegenstand, Person, Preis
     versichern, dass es auch kein Invitatio ad offerendum ist
    (2) Annahme:
     steht sie im Bezug (inhaltlich, formal) auf das Angebot?
    (3) Prüfen ob, etwas abgeändert oder erst später angenommen wurde
     wenn ja zählt es als neues Angebot und braucht vom anderen eine Annahme
     wenn nein und (1) & (2) wahr  Vertrag geschlossen