Rechtsgeschäft Flashcards
Definition Rechtsgeschäft
Handlung mind. 1 Person, die aus mind. einer Willenserklärung besteht und allein
durch diese Willenserklärung oder in Verbindung mit anderen Willenserklärungen oder sonstigen Tatsachen eine gewollte Rechtsfolge herbeiführt.
Kern jedes Rechtsgeschäfts: Willenserklärung
kann einseitig oder mehrseitig sein
Vertragsrecht allg.
Wenn der Austausch von Leistungen gewünscht ist, kommt es auf den Willen aller Beteiligten an
- man spricht auch von „sich vertragen“ Vertrag
Vertrag(en), wenn sich Parteien einigen
Nach der Vertragsfreiheit hat jeder das Recht, Verträge mit jedem, egal welchen Inhalts abzuschließen und natürlich auch das Recht, dieses nicht zu wollen.
Ein Vertrag kommt daher zustande durch zwei mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen, wovon die zeitlich erst Angeboten und die zweite Annahme heißt (siehe auch §§ 145, 146)
Willenserklärung
o zentrales Element der Vertragslehre o Instrument privater Willensäußerung o Definition: eine auf einen Rechtserfolg gerichtete Willensäußerung WE ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung eines Rechtserfolgs gerichtet ist o besteht aus: - Willen - Handlungswillen - pot. Erklärungsbewusstsein - Geschäftsbewusstsein - Erklärung
Handlungswille
gehört zu: Willen: Subj. Tatbestand
• Handlungswille
o braucht Wille überhaupt zu handeln
o bewusst sein, dass man etwas tut
o wer schläft, etc. tut nichts willentlich
o bewusstlose, hypnotisierte, schlafende, Erpresste… haben keinen Handlungswillen
alle Wachen haben einen Handlungswillen
pot. Erklärungsbewusstsein
•gehört zu: Willen: Subj. Tatbestand
o Bewusstsein eine, rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben
o wenn diese potenziell vorhanden ist (BSP 4.2.2 Trierer Weinversteigerung)
d.h. wenn man es hätte wissen können
• KEIN WE wenn Handlungswille oder pot. Erklärungsbewusstsein fehlt
o beides tritt nach außen
Geschäftswille
•gehört zu: Willen: Subj. Tatbestand
o Muss Willen haben, ein bestimmtes Geschäft zustande zu bringen
o findet nur im inneren einer Partei statt = das was man sich überlegt, dabei denkt
o Bei Fehlen liegt WE trotzdem vor
o ABER: Möglichkeit der Anfechtung (s. 10. Anfechtung)
Erklärung: Obj. Tatbestand
• Teil der WE, der nach außen tritt (von außen erkennbar)
• wenn man aus dem Verhalten eines Erklärenden auf seinen Geschäftswillen zu schließen kann
• kommt auf objektiven Betrachter (=Durchschnittsmensch) an
• kann abgegeben werden:
o ausdrücklich
alles was ich ausdrücklich sage
Auslegung erlaubt
nicht in Fachsprache (z.B. Einer leihen != Eier
darleihen –> da man andere Eier zurück gibt;
Für Geld etwas „leihen“ = vermieten
o konkludent (=schlüssiges Verhalten) (vgl. BSP 4.2.4)
ohne sprechen
ist nicht stillschweigend!
muss ein Zeichen gesetzt werden
• Schweigen hat keine Bedeutung, es sei denn das Gesetzt sehe dieses ausdrücklich vor § 516 Abs 2, §416 Abs2 Satz 2
sonst hat Schweiger nichts zu leisten, da er nie zugestimmt, oder abgelehnt hat
erhöhte Anforderung bei Profis (z.B. Kaufläute) => stellt voraus, dass sie schweigen anders deuten können §362
=> beide müssen dann Profis sein und Erfahrung haben
• Angebot klar, deutlich, eindeutig; Annahme mit Bezug auf Angebot
SCHEMA ob Wille besteht:
- überprüfe, ob ein Handlungswille besteht, wenn nein kommt nicht zustande
- überprüfe, ob pot. Erklärungsbewusstsein besteht, wenn nein kommt nicht zustande
- AB JETZT KOMMT ES ZUSTANDE:
- Überprüfe, ob Geschäftswille besteht, wenn nein hat man nur noch Anfechtungsrecht
- BSP 4.2.1
Zwei Freunde gehen wandern. Am Abend betrinken sie sich zusammen. Im Rausch sagt der eine „Wenn du willst, kannst du mein Zelt morgen mitnehmen.“ Beide gehen ins Bett. Am nächsten Tag nach dem Duschen kommt er zurück und sein Freund ist samt seinem Zelt verschwunden. Er weiß jedoch nicht warum sein Zelt auch weg ist, da er zu viel getrunken hatte und sich an nichts mehr erinnern kann. Kann er sein Zelt zurückbekommen oder gehört es nun seinem Freund?
Es ist zwar wie ein Schenkungsversprechen formuliert, aber da er sich nicht erinnern kann, hatte er keinen Handlungswillen, welche für Verträge nötig sind. Deshalb kann er es zurückhaben
- BSP 4.2.2 Trierer-Weinversteigerung !!!!
o Szenario:
Zwei Freunde, die sich über 30 Jahre lang nicht gesehen haben, haben sich zur Weinversteigerung verabredet. (Wir gehen davon aus, dass beide im Verlauf der Auktion ebenfalls mit steigern wollen). Beide waren nervös und aufgeregt. Einer war schon im Saal während der andere verspätet in den Raum kam. Er suchte den Raum länger ab. Als er endlich seinen Freund sah, winkte er ihm zu. Der Auktionator sah diese Handlung als Gebot und so ging der Posten Wein für eine große Summe Geld an den winkenden Mann.
o Frage:
Ist das nun geltend?
o Klärung:
1. Wirksamens Angebot? Ja, Auktionator ruft Gebot aus
2. Er hatte Handlungswillen, da er mitwachen wollte
3. Nur Erklärungsbewusst sein: Wusste nicht, dass er Wein ersteigert
ABER: Es war klar, dass es eine Versteigerung ist
der Durchschnittsmensch hätte sich der Auswirkung bewusst sein können
• Aus Erklärungsbewusstsein wird potenzielles Erklärungsbewusst sein man geht nun von Durchschnittsmenschen aus
4. => Willenserklärung = JA
=> pot. Erklärungsbewusstsein = JA
=> Geschäftswille = NEIN
5. Ausgang:
• Vertrag kommt zustand, da Willenserklärung und pot. Erklärungsbewusst sein = JA sind
• hat Anfechtungsrecht da Geschäftswille fehlt
• tatsächlicher Ausgang: Durch das lange Verfahren entstand ein Vertrauensschaden der Wein wurde anderweitig verkauft da die Kosten sonst zu hoch werden würden (Lagerungskosten…)
- BSP 4.2.3
Chef will Angestellten kündigen. Er hat ihn zwar noch nicht abgemahnt, jedoch liegt das Kündigungsschreiben selbst schon auf seinem Papierstapel. Deshalb denkt er sich, dass er das gleich macht und unterschreibt die Kündigung und legt sie auf seinen Papierstapel. Alles auf dem Papierstapel wird verschickt auch die Kündigung, die das noch nicht sollte.
(1) Er arbeitet an seinem Schreibtisch die wichtigen Unterlagen ab, worunter sich dieses Schreiben befindet.
(2) Er arbeitet zu Hause und die Kündigung liegt unter Geburtstagskarten und Danksagungen und er unterschreibt einfach den gesamten Stapel.
(1)
a. Handlungswillen: JA, er arbeitet den Papierstapel ab.
b. pot. Erklärungsbewusstsein: JA, er unterschreibt wichtige Unterlagen, d.h. er hätte wissen können, dass er etwas wichtiges macht bezogen aufs Arbeitsumfeld. Aufgabe vom Chef ist es zu wissen, was er unterschreibt.
c. Geschäftswille fehlt, da zuerst die Abmahnung geschickt werden muss
d. D.H.:
Es kommt zustande, jedoch ist es Anfechtbar, da der Geschäftswille fehlt
(2)
a. Handlungswillen: Ja, er will den Stapel abarbeiten
b. pot. Erklärungsbewusstsein: Nein, Kontext, wo er nicht weiß, dass er etwas rechtlich tut.
c. D.H. kommt nicht zustande, da pot. Erklärungsbewusstsein fehlt
Immer jeden Fall für sich betrachten!
- BSP 4.2.4 konkludente Erklärung
(1) in S-Bahn einsteigen
(2) Gegenstand und Geld auf Tresen legen
(3) Aushang im Parkhaus: „PKW kostet 2,50€ die Stunde. Bauer Willi wills umgehen und fährt mit Traktor rein
(4) Man möchte etwas für 1.000 verkaufen und man verschreibt sich und schreibt somit nur 100.
(1) in S-Bahn einsteigen
–>ist Erklärung. (erkennbar durch Einsteigen)
(2) Gegenstand und Geld auf Tresen legen
–>ist Erklärung (durch Hinlegen beider Sachen weiß Verkäufer, dass jemand etwas kaufen will)
(3) Aushang im Parkhaus: „PKW kostet 2,50€ die Stunde. Bauer Willi wills umgehen und fährt mit Traktor rein
–> nicht anfechtbar, da Erklärungszeichen durchreinfahren gesetzt wird und man so auf den Geschäftswillen schließen kann (Handlungswille ja (fährt rein), pot. Erklärungsbewusst sein = ja)
(4) Man möchte etwas für 1.000 verkaufen und man verschreibt sich und schreibt somit nur 100.
–>Handlungswille JA, will verkaufen
–>pot. Erklärungsbewusst sein ihm ist bewusst das er etwas verkauft
–> Geschäftswille nein da 0 zu wenig
=> kommt zustande, jedoch anfechtbar
Willenserklärung sind abzugrenzen von:
- Realakten
- Geschäftshandlungen
- Reinen Gefälligkeitszusagen
Realakten
o Handlungen an deren Vornahme ein Rechtserfolg geknüpft ist, unabhängig vom Willen (= das was man macht für zu rechtl. Veränderung
o z.B. §§946 ff Verbindung, Vermischung, Vermengung
1. Man will immer wissen wer Eigentümer ist, denn dieser hat absolutes Recht; er darf mit Eigentum machen, was er will
2. mehre vermischen ihre Eigentümer Wem gehörts? z.B. Beton mischen
• Eigentümer = der die Hauptsache (Beton) gestellt hat
• Verlust von Eigentum bei einzelnen bekommt schuldrechtlichen Ausgangsausschuss
• Sondergesetz bei Wohnungen
3. Eigentum != Besitzt, §854
• Besitz ist flüchtig
• Besitzer ist der der aktiv damit etwas machen kann
o z.B. anderer Besitzer
Geschäftshandlungen
o Willensäußerungen, an die das Gesetz weitere Folgen knüpft, die vom Willen nicht umfasst sein müssen
o z.B. Abmahnungen, Fristsetzung, Rügen
o Werden bei Rechtsverläufen Vorausgesetzt z.B. für Kündigung ist Abmahnung nötig