Staatsrecht II Flashcards
Grundrechtsarten
- Freiheitsrechte
-> Schutz des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt
-> Abwehrrechte gegen den Staat
Bsp.: Art. 2 I GG -> Allg. Handlungsfreiheit
Art. 2 II GG -> Recht auf Leben
Art. 4 GG -> Religionsfreiheit - Gleichheitsrechte
-> Der Staat darf Einzelne (Gruppen) nicht willkürlich ungleich behandeln
-> Abwehrrechte gegen den Staat
-> Allgemeine Gleichheitsrechte: Art. 3 I GG
-> Spezielle Gleichheitsrechte: Art. 3 II GG, Art. 3 III GG, Art. 33 I GG, Art. 38 I GG - Teilhaberechte
-> Anspruch auf Teilhabe an einer staatlichen Leistung
Z.B. für behinderte Menschen die Bereitstellung einer Behinderten gerechten Toilette
Funktionen der Grundrechte
1) Subjektive Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat
1) Subjektive Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat
-> Alle Staatsgewalten sind an die Grundrechte gebunden, Art. 1 III GG
-> Eingriffe des Staates können mit Hilfe der Verfassungsbeschwerde beseitigt werden oder falls etwaige Eingriffe des Staates bevorstehen, können sie damit unterlassen werden
Staatliche Schutzpflicht
Schema
1) Schutzfähiges Rechtsgut?
2) Gefährdungslage?
3) Hat der Saat seine Schutzpflicht eingehalten?
Untermaßverbot muss eingehalten worden sein
= Schutzvorkehrungen welche getroffen wurden dürfen nicht völlig unzureichend sein
Funktionen der Grundrechte
2) Staatliche Schutzpflichten
2) Staatliche Schutzpflichten
-> Wenn Staat bemerkt, dass ein bestimmtes Grundrecht eines Bürgers gefährdet wird, dann muss der Staat eingreifen
Bsp.: A wird von Unbekannten in Afghanistan entführt. Sie fordern ein Lösegeld vom deutschen Staat, sonst wird A sterben. Die Bundesregierung versucht alles um den A zu befreien, geht aber nicht auf die Lösegeldforderung ein. A‘s Angehörige sind entsetzt und stellen einen Antrag vor dem BVErfG.
Zu Recht?
1) Schutzfähiges Rechtsgut?
-> Leben des A, Art. 2 II S.1 GG
2) Gefährdungslage?
-> Ja, A wurde entführt
3) Hat der Saat seine Schutzpflicht eingehalten?
Untermaßverbot muss eingehalten worden sein
= Schutzvorkehrungen welche getroffen wurden dürfen nicht völlig unzureichend sein
-> Laut SV alles erdenklich mögliche getan, muss Lösegeld nicht bezahlen nach Untermaßverbot
Funktionen der Grundrechte
3) Leistungsansprüche (Teilhaberechte)
3) Leistungsansprüche (Teilhaberechte)
-> grds. Keine Grundrechte, die Leistungsansprüche festlegen
-> aus manche Grundrechten kann man etwaige Ansprüche ableiten
Art. 1 III GG= Recht auf Existenzminimum
Art. 12 I GG = Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium
Funktionen der Grundrechte
4) Institutsgarantien
4) Institutsgarantien
Es sollen teilweise auch bestimmte Institute aus dem Privatrecht durch Grundrechte gewährleistet werden
-> wie z.B. Ehe aus Art. 6 I GG
Wer kann alles Träger eines Grundrechts sein?
Natürliche Personen
-> Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt
- Menschenrechte -> z.B. Art. 1, 2, 3, 4, 5…. GG
-> „Jeder“ - Deutschen-Rechte
-> z.B. Art. 8, 12… GG
-> str. EU-Bürger? (eher ablehnen)
Juristische Personen
-> Personenvereinigungen mit gesetzlich anerkannter Selbstständigkeit (z.B. Vereine)
Privatrecht
-> z.B. GmbH, AG -> Grundrechtsfähig, wenn aus Art. 19 III GG
Nach h.M. gibt es im Privatrecht (zwischen den Vertragsparteien selber) keine Bindung an die Grundrechte
-> sonst zu starke Einschränkungen der Privatautonomie
-> gerade im Hinblick auf Art. 3 GG
Bei Auslegungsfragen i.S.d §§ 138 und 242 BGB sind grundrechtliche Wertungen jedoch zu berücksichtigen
-> mittelbare Drittwirkung (keine unmittelbare Wirkung)
Öffentliches Recht
-> z.B. Gemeinde -> nicht Grundrechtsfähig
Ausnahme: Berufung auf Prozessgrundrechte Art. 19 IV, 101, 103 I GG
Und bei geschütztem Lebensbereich!
Universität-> Art. 5 III GG
Rundfunk -> Art. 5 I GG
Kirche -> Art. 4 GG
Grundrechtsmündigkeit
Ab welchem Lebensjahr kann ein Minderjähriger sich grds. auf die Grundrechte berufen?
-> mit Hilfe der individuellen Einsichtsfähigkeit beurteilt
Grundrechts-Verwirkung nach Art. 18 GG
Falls gegen einen Bürger eine Grundrechtsverwirkung ausgesprochen wird, kann er sich nicht mehr auf dieses Grundrecht berufen
-> wird dann ausgesprochen, wenn die freiheitlich demokratische Grundordnung der BRD gefährdete wird durch den Angreifer (noch NIE vorgekommen)
- Art. 2 I kann er sich immer berufen
Prüfung von Freiheitsgrundrechten
Bürger B ist in seinem Grundrecht auf… verletzt, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich dieser Norm vorliegt und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann.
Bsp.: Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit + Art. xy
I. Schutzbereich
Welches Grundrecht könnte berührt sein? Fällt die Tätigkeit/Handlung des Grundrechtsträgers unter dieses Grundrecht? Ist der Betroffene, Träger des betroffenen Grundrechts?
Bsp.: Italiener I möchte in DE eine Rinderzuchtfarm eröffnen. Die zuständige Behörde untersagt im dieses Vorhaben.
-> Berufsfreiheit, Rinderzucht unter Berufsfreiheit? Züchter = Beruf (+)
-> Träger des betroffenen Grundrechts? -> Art. 12 spricht von den Deutschen (-)
-> EU-Bürger auch deutsche Rechte? (Str.)
II. Eingriff in den Schutzbereich
Liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vor?
-> liegt grds. dann vor, wenn dem Grundrechtsträger ein Verhalten untersagt wird, welches in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Ist der Eingriff des Staates gerechtfertigt?
Wurden die jeweiligen Schranken des Grundrechts beachtet? (Verhältnismäßigkeitsprüfung)
Durfte der Gesetzgeber/die Verwaltung hier eingreifen?
Schutzbereich der Grundrechte
Persönlicher Schutzbereich
I. Schutzbereich
1) Persönlicher Schutzbereich
-> wem steht das jeweilige Grundrecht überhaupt zu?
-> Unterscheidung: Menschenrechte und Deutschen-Rechte (Art. 8/Art. 12)
-> Theorien, die EU-Bürgern Deutschen-Rechte geltend macht
Bsp.: M aus Bosnien fühlt sich in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG verletzt und möchte Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG erheben. Ist für ihn der Schutzbereich eröffnet?
-> Persönlicher Schutzbereich ist für ihn eröffnet, wenn das betreffende Grundrecht auf M anwendbar ist
-> Art. 8 I GG spricht von „Deutschen“ -> wer „Deutscher“ ist richtet sich nach Art. 116 GG
-> M besitzt nicht die deutsche Staatsbürgerschaft -> kein Deutscher und kein EU-Bürger
=> persönlicher Schutzbereich des Art. 8 I GG für M nicht eröffnet
Schutzbereich der Grundrechte
Sachlicher Schutzbereich
I. Schutzbereich
2. Sachlicher Schutzbereich
Frage: Lässt sich die beeinträchtigte Tätigkeit einem geschützten Lebensbereich zuordnen oder nicht?
-> Jedes GR besitzt andere Kriterien wann der sachliche Schutzbereich eröffnet ist
-> „TB-Voraussetzungen“ des vermeintlich betroffenen GRs
-> Wenn diese vorliegen, kann die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs bejaht werden
Bspw.: Art. 8 I GG -> Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis FRIEDLICH UND OHNE WAFFEN zu versammeln
-> TB-Voraussetzungen: Es darf sich nicht mit Waffen versammelt werden
WICHTIG: Bei diesem Punkt nicht zu schnell verneinen. Später wird geschaut, ob denn tatsächlich ein GR-Verstoß durch den Staat vorliegt
Art. 2 I GG -> sog. Auffangtatbestand
-> greift immer, wenn kein anderes Grundrecht passt (Subsidiarität)
-> schützt allgemeine Handlungsfreiheit
Eingriff in den Schutzbereich
I. Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich
Eingriff = Auswirkung einer staatlichen Maßnahme auf das Schutzgut eines Grundrechts, wodurch dem Einzelnen ein vom Grundrecht geschütztes Verhalten erschwert oder komplett unmöglich gemacht wird.
Bsp.: Neu verabschiedetes Gesetz des Bundeslandes N besagt, dass Cabriolets nur noch auf gekennzeichneten Parkplätzen parken dürfen. C ist empört über diese Regelung und will weiterhin überall damit parken dürfen.
-> Eingriff in das GR der allg. Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
Klassischer Eingriff
Klassischer Eingriff = Solche staatlichen Maßnahmen, welche von Finalität, Unmittelbarkeit, Rechtsförmigkeit und Zwang geprägt sind.
-> 4 Voraussetzungen
Finalität = Der Eingriff darf nicht bloß eine unbeabsichtigte Folge eines anderen staatlichen Handelns sein!
Unmittelbarkeit = Der Eingriff muss unmittelbar und nicht mittelbar über Ecken und Kanten erfolgen!
Rechtsförmigkeit = Der Eingriff muss eine rechtliche und nicht bloß eine tatsächliche Wirkung haben!
Zwang = Der Eingriff muss mit Befehl und Zwang durchgesetzt worden sein!
=> Wenn dieser vorliegt, liegt automatisch auch der Moderne vor
-> Bei diesem Prüfungspunkt erst klassischen Eingriff prüfen!! Wenn nicht vorliegt, dann erst modernen prüfen
Typ. Beispiele: Beeinträchtigungen welche durch ein Gesetz/eine Rechtverordnung erfolgen
-> klassischer Eingriff
2 Arten von Eingriffen
Unterscheidung zwischen klassischem Eingriff (enges Eingriffsverständnis) und modernem Eingriff (weites Eingriffsverständnis -> viel mehr Fälle fallen darunter)
Moderner Eingriff
Moderner Eingriff = Auswirkung einer staatlichen Maßnahme auf das Schutzgut eines Grundrechts, wodurch dem Einzelnen ein vom GR geschütztes Verhalten erschwert oder komplett unmöglich gemacht wird
Bsp.: Gemeinde beschließt in einem Wohnort eine neue Kläranlage zu eröffnen. Bewohner K gefällt es nicht, den ekligen Geruch jeden Morgen riechen zu müssen. Er stellt Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG, weil er sich in seinem GR aus Art. 2 I GG verletzt fühlt.
-> Finalität und Unmittelbarkeit nicht gegeben
-> Mittelbare Maßnahme (über Ecken und Kanten) vielleicht K verletzt
=> Könnte moderner/faktischer Eingriff vorliegen
Wird Grundrecht des K beeinträchtigt?
-> INTENSITÄT des Eingriffs muss geprüft werden
=> klassischer Eingriff würde verneinen, moderner Eingriff bejahen!!
-> mit allem was geht aus dem SV für Intensitätnargumentieren, damit man weiter kommt und nicht hilfsgutachterlich prüfen muss
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Prüfung von Freiheitsrechten
I. Schutzbereich
II. Eingriff in den Schutzbereich
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
-> Ist der Eingriff des Staates gerechtfertigt?
=> Relevantestes der Prüfungspunkte
-> Wenn er gerechtfertigt ist, dass kein GR-Verstoß!!
Prüfungsfrage Nr. 1
- Ist das GR einschränkbar und wie ist es einschränkbar?
-> Ob und wie ein GR einschränkbar ist, richtet sich nach dem sog. Gesetzesvorbehalt
Gesetzesvorbehalt
Gesetzesvorbehalt = Ein Eingriff in den Schutzbereich eines GRs ist nur dann gerechtfertigt, wenn dieser durch oder auf Grund eines Gesetzes erfolgt ist.
3 Arten des Gesetzesvorbehalts
- Einfacher Gesetzesvorbehalt
- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- Kein Gesetzesvorbehalt
Einfacher Gesetzesvorbehalt
Bsp.: Art. 12 I S. 2 GG = Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden!