Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 I iVm Art. 1 I Flashcards

1
Q

Persönlicher Schutzbereich

A
  • natürliche Personen -> knüpft an Person-Sein an
  • Tote nicht umfasst
  • Jur. Personen -> in denjenigen Ausprägungen, die nicht im Interesse der Menschenwürde gewährt werden
    -> wenn Betätigung auch korporativ möglich ist
    => Recht am eigenen Wort und Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Begründung für Anwendung:
- vergleichbare Gefährdungslage
- GR wird auf Art. 2 I gestützt und nicht ergänzend auf Art. 1 I
-> APR auf juristische Personen mit geringerer Schutzintensität
-> verfassungsrechtliche Sicht: Menschenwürdegarantie auf natürliche Personen beschränkt

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2
Q

Sachlicher Schutzbereich

A
  • relativ offen
    Aufgabe des Allg. Persönlichkeitsrechts:
    Im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der Würde des Menschen (Art. 1 I) die engere persönliche Lebenssphäre und die Einhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten
  • Gedanke der autonomen Selbstbestimmung
    -> sichert Grundbedingung, dass der Einzelne seine Identität und Individualität selbstbestimmt einen, entwickeln und wahren kann
    1. Zielrichtung: Einzelnem einen Bereich privater Lebensgestaltung sichern
      -> Recht in diesem Bereich für sich zu sein, sich selber zu gehören
    1. Zielrichtung: Schutz der sozialen Identität: Unterscheidung zwischen Intims- und Sozialsphäre
      -> Unterscheidung wichtig, um APR richtig gewichten zu können
      -> Voraussetzungen an Eingriffsrechtfertigung richtet sich danach, welche Lebenssphäre berührt ist
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3
Q

Unterscheidung: Intimsphäre, Sozialsphäre und Privatsphäre

A

Intimsphäre = Bereich totaler Zurückgezogenheit
Sozialsphäre = Bereich der sozialen Interaktion

(Privatsphäre = Zwischenstellung zwischen der vollkommenen Abgeschiedenheit und der Teilnahme am öffentlichen Leben (stärker zugehörig zu Intimsphäre als zu Privatsphäre))

=> Differenzierung wichtig, um allgemeines Persönlichkeitsrecht richtig gewichten zu können

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4
Q

Fallgruppen zur Systematisierung

A

a) Darstellung der Person in der Öffentlichkeit
-> Schutz vor entstellenden und verfälschenden Darstellungen der Person
- Recht am eigenen Bild, Wort und Schutz der persönlichen Ehre
- Nennung des eigenen Namens
- Recht auf Vergessen
-> Gefahren, die mit einfachen und unbeschränkten Datenzugriff über Internet verbunden sind
-> Schützt dagegen, dass jmd. Äußerungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat und die seinen von ihm definierten Geltungsanspruch beeinträchtigen

b) Recht auf informationelle Selbstbestimmung
-> Schaffung und Erhaltung der Voraussetzungen, durch die der Einzelne unter Wahrung seiner Persönlichkeit in seinem Sozialbereich agieren kann
- Einzelne muss Kontrolle über seine Daten behalten
- unbedeutende Daten können mittels moderner Datenverarbeitungssysteme ohne großen zeitlichen Aufwand zu umfassenden Persönlichkeitsprofilen zusammengeführt werden => gläserner Mensch

  • Drittschützende Wirkung gegenüber Privaten kommt zu -> unbegrenzte bzw- intransparente Datensammlung- und Verbreitung führt zu tiefgreifenden Gefährdungen der Persönlichkeitsentfaltung

c) Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und der Integrität informationstechnischer Systeme

d) Schutz der engeren persönlichen Lebenssphäre
- Privatheit der Sexualsphäre
- Recht auf sexuelle Selbstbestimmung
- Schutz der geschlechtlichen Identität

e) Schutz der personalen Entfaltung
-> Schutz gegen die umfassende Einschränkung der personalen Entfaltung bzw. der Privatautonomie
-> Recht des MJ ohne finanzielle Schulden in die Volljährigkeit einzutreten
-> Kenntnis der eigenen Abstammung (Kenntnis eines Mannes, ob ein Kind von ihm abstammt)
-> Recht des Strafgefangenen auf Resozialisierung

f) Recht auf selbstbestimmtes Sterben
-> Geschützt wird die Entscheidung, sein Leben eigenhändig zu beenden

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5
Q

Eingriffe

A
  • durch Rechtsakte
    -> bspw. Verpflichtung zur Offenbarung persönlicher Daten
  • durch faktisches Handelns
    -> strafbewertet Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)
    -> Tonbandaufnahmen zur Strafverfolgung
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6
Q

Rechtfertigung von Eingriffen
Schranken

A
  • Schrankentrias des Art. 2 I
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7
Q

Rechtfertigung von Eingriffen
Schranken-Schranken

A

Eingriffe nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig

  • Anforderungen besonders hoch bei spezifischen Bezügen zur Menschenwürde
    -> Ausdruck in der Unterscheidung der einzelnen Sphären
  • Intimsphäre: Eingriff ausgeschlossen
    -> Menschenwürde betroffen und Relativierung nicht zugänglich
  • Bereich der Sexualität
  • Sozialsphäre: Eingriffe nur bei strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
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8
Q

Maßnahmen zur Überwachung einzelner Personen:
- ausgeprägte Kernbereichsrechtssprechung

A

Staat hat unfassbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren
- Zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung gehört (nach BVerfG) die Möglichkeit, innere Vorgänge wie Empfindungen und Gefühle sowie Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art zum Ausdruck zu bringen

Geschützt ist:
- nichtöffentliche Kommunikation mit Personen des höchstpersönlichen Vertrauens, die in der berechtigten Annahme geführt werden, nicht überwacht zu werden
- Schutz nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt

Überwachung des Bereichs unzulässig und nicht zu rechtfertigen
-> zweistufiges Schutzkonzept

  1. Stufe:
    -> gesetzliche Regelung hat darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten, soweit informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich, unterbleibt
  2. Stufe
    -> wurden Daten mit Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen; eine Weitergabe oder Verwertung ist auszuschließen
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9
Q

Leistungsrechtlicher Gehalt des allg. Persönlichkeitsrechts

A
  • leistungsrechtliche Funktionen
    -> z.B. Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Auskunft, soweit durch die Speicherung bestimmter Daten in die GR eingegriffen wurde
    -> Einsicht in die Unterlagen über die eigene Abstammung
  • Schutzpflichten
    -> vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten des Staats
    -> Grundrechtsverletzung, wenn Verstoß gegen Untermaßverbot
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10
Q

Konkurrenzen

A
  • subsidiär zu anderen Freiheitsrechten
    -> treten zurück, wenn anderes eingschlägig
  • kein Charakter von Auffanggrundrecht
    -> beeinflusst durch Menschenwürde => eigener Charakter
  • kann aber auch durch spezielle Freiheitsrechte konkretisiert werden
    -> Art. 10 GG, Art. 13 GG
    -> neben den anderen Freiheitsrechten anzuwenden, wenn nicht einer der genannten spezielleren Gewährleistungen einschlägig ist
  • tritt nicht hinter Menschenwürde zurück
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