Staatliche Schutzpflichten Flashcards
Effektive Scherung persönlicher Freiheit
- Funktion der Grundrechte als Eingriffsverbote nicht ausreichend
- Bedrohungen persönlicher Freiheiten können nicht nur vom Staat ausgehen
-> Staat hat mit der tatsächlichen Verwirklichung der Werteordnung in allen Lebensbereichen die dogmatische Basis für staatlichen Schutzpflichten geschaffen
-> Staat nicht nur Gegner, sondern auch Garant der Grundrechte
Art Unklar, ab welcher Gefährdungsschwelle die Schutzpflicht aktiviert wird
Literatur: Generelle Vorsorgepflicht zur Vermeidung unbekannter und nicht selbstständig lösbarer Risiken
Richtigerweise Gefährdungsschwelle von 2 Elementen abhängig:
- Staatlicher Schutz muss vor einem Verhalten Dritter oder auch vor Naturereignissen gewährt werden, die wenn sie vom Staat ausgingen, als Grundrechtseingriffe bewertet wären
-> ohne eingriffsadäquate Beeinträchtigung fehlt Bezugspunkt zur Schutzpflicht - Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der eingriffsadäquaten Beeinträchtigung
-> hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wird gefordert
Hinreichende Wahrscheinlichkeit -> ergibt sich aus einer wertenden Betrachtung aus Art und Maßstab der möglichen Beeinträchtigung + Ausmaß der Wahrscheinlichkeit
Art und Umfang der staatlichen Handlungspflicht
Dilemma: Freiheit des einen Bürgers = Freiheitsbeeinträchtigung des anderen -> Schutzpflicht und Eingriffsabwehr kollidieren miteinander
-> Staat als Schiedsrichter, muss verschiedene Grundrechtspositionen gegeneinander abgrenzen
- Staat kommt bei Erfüllung seiner Schutzpflichten ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu
- Staat schuldet keinen optimalen Maximal-, sondern nur einen angemessenen und wirksamen Minimalschutz
Wann kann Verletzung von Schutzpflichten nur in Betracht kommen?
-> wenn das staatliche Handeln hinter dem vom Grundgesetz Gebotenen wesentlich zurückbleibt und der Staat seine Pflichten damit evident verfehlt
Vorliegen einer evidenten Verfehlung
- wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich zurückzubleiben
Grenzen des staatlichen Handelns: UNTERMAßVERBOT
Was muss der Staat nach Maßgabe des Untermaßverbots mindestens tun?
- wertende Betrachtung
Maßgeblich dafür sind:
- Art und Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung bzw. -gefährdung
- Wahrscheinlichkeit (Nähe) des Schadenseintritts
-> mit steigender Schwere einer Grundrechtsanforderungen sinken die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit - Existenz, Art und Wirkung vorhandener Regelungen sowie entgegenstehende Rechtsgüter, insbesondere Grundrechte Dritter oder sonstige staatliche Pflichten
-> Untermaßverbot bestimmt isch aus Zusammenschau verschiedener Gesichtspunkte -> Maß an Schutz, das der Staat mindestens gewähren muss
- erst wenn Staat die Anforderungen an das Untermaßverbot erfüllt hat, setzt sein Gestaltungsspielraum ein
=> Schwere der drohenden Grundrechtsbeeinträchtigung und Schadenswahrscheinlichkeit ergeben zusammen die Gefahr -> erfordern Einschätzung
-> Einschätzungsprärogative liegt bei staatlichem Organ, das die Schutzpflicht erfüllen muss
Einschätzungsprärogative
- liegt bei staatlichem Organ, das die Schutzpflicht erfüllen muss
- Gericht hat bei der Überprüfung die Einschätzung soweit zu akzeptieren, wie sie nicht evident fehlerhaft und daher unvertretbar ist
=> Oberhalb der Grenze des Untermaßverbots ist der Staat in seinem Handeln grundsätzlich frei
Eine Grenze ist zu beachten:
Die staatliche Schutzpflicht geht nie so weit, dass sie die Verletzung der Würde eines anderen Menschen verlangt
Stimmges Schutzkonzept bei Nachkommen der obliegenden Schutzpflichten
- führt oft zum Eingriff in Grundrechte Dritter
-> Bedarf der Abwägung zwischen Bedeutung des konkreten Schutzziels und der Intensität des Eingriffs in die Grundrechte Dritter
=> dabei wird stimmiges Schutzkonzept verlangt
Adressaten der Schutzpflicht
- Gesetzgeber -> zur Entscheidung über Art und Umfang des Schutzes berufen
- Verwaltung und Richter -> Wertungen der Grundrechte im Einzelfall
Schutzrechte als Beispiele von Leistungsrechten in der Fallbearbeitung
Rechtfertigung einer Verletzung nicht möglich -> alle rechtfertigenden Aspekte bereits bei Frage der Verletzung berücksichtigt
- auf Eingriffe bezogene Grundrechtsschranken finden keine Anwendung