Kunst- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III Flashcards
Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III
Schutzbereiche
Persönlicher Schutzbereich
- jeden, der im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist
-> Wissenschaftler, Hochschullehrer, Assistenten und Studenten
-> erforderlich: eigene wissenschaftliche Tätigkeit
- auch juristische Personen können sich gem. Art. 19 III auf die Wissenschaftsfreiheit berufen, soweit sie selbst wissenschaftliche Tätigkeiten veranlassen
Sachlicher Schutzbereich
-> Wissenschaft als Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ersthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist
Forschung und Lehre:
Freiheit zur Forschung:
Wahl der Fragestellung
Grundsätze der Methodik
Bewertung des Forschungsergebnisses
Verbreitung
-> und sämtliche andere Forschungstätigkeiten
Freiheit der Lehre:
Inhalt
methodischen Ansatz
Recht zur Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen
P: ähnlich wie bei Kunstfreiheit
-> Umfasst Schutzbereich Zugriff auf fremdes Eigentum oder Leben?
Wissenschaftsfreiheit, Art. 5 III
Eingriffe
Rechtfertigung
Konkurrenzen
Eingriffe:
- Verbote oder Vorgaben
Rechtfertigung von Eingriffen:
- nur Schranke in Art. 5 III -> sog. Treueklausel
-> Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung
-> Pflicht im Rahmen von Lehrveranstaltungen Loyalität gegenüber der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu wahren
=> Rückgriff auf Schranken des Art. 5 II scheidet nach dem Wortlaut under der Systematik der Vorschrift aus
-> kollidierendes Verfassungsrecht kann Eingriff rechtfertigen
Konkurrenzen:
- Freiheiten des Art. 5 III 1 konkurrieren regelmäßig mit Meinungsfreiheit des Art. 5 I 1
-> dieser gehen sie wegen normativer Spezialität vor
Kunst mit rechtlichen Maßstäben gerecht werden
- falsche Tatsachen müssen behauptet werden
- Kernbereich der Persönlichkeit muss durch Schilderungen betroffen sein
Sachlicher Schutzbereich der Kunstfreiheit
- Definition von Kunst inklusive der verschiedenen Begriffe
- Schutzumfang
-> nicht nur Werkbereich, also die Erschaffung
-> auch Wirkbereich von der Kunstfreiheit erfasst, also die Darbietung und Verbreitung