Art. 4, Religions- und Weltanschauungsfreiheit Flashcards
Persönlicher Schutzbereich
Jedermann-Grundrecht
Grundrechtsmündigkeit?
Gegenüber Staat: -> stets grundrechtsberechtigt
Gegenüber Eltern: -> keine Berufung auf Grundrechte, gelten nur im Verhältnis Staat-Bürger
-> Staat muss sicherstellen, dass Kinder Religionsfreiheit wahrnehmen können
Im Prozess: grds. prozessfähig, wenn in Bezug auf jeweiliges Grundrecht reif und einsichtsfähig
Berufung von juristischen Personen auf Art. 4
- Art. 19 III -> wesensmäßig auf sie anwendbar
A1: Glauben/Weltanschauung = psychisches Phänomen, Eigenschaft knüpft unmittelbar an Menschen an
- eigenen Glauben kann jur. Person nicht haben
-> kann aber einen religiös motivierten Zweck verfolgen
-> soweit Zweckbestimmung religiös/weltanschaulich motiviert ist -> Art. 4 I, II GG iVm Art. 19 III GG Schutzbereich
Str.: inwieweit Art.19 III überhaupt angewendet werden muss
-> Art. 4 enthalte die unmittelbare Garantie der kollektiven Religions. und Weltanschauungsfreiheit
-> kein Rückgriff auf Art. 19 III nötig
- Konstruktion des Doppelgrundrechts nicht zweifelsfrei
=> Problem knapp erwähnen und keine Entscheidung in der Sache treffen
Sachlicher Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
-> metaphysische Erklärungsmodelle für die Existenz der Welt und der in ihr lebenden Menschen
Religion= stützt sich auf Gottesbezug
Weltanschauung = ohne Rückgriff auf transzendente Modelle
Vorliegen einer Religion:
- Selbsteinstufung einer Gemeinschaft als Religion reicht nicht aus
- muss sich tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion oder Religionsgemeinschaft handeln
Reichweite des Schutzes
Religion/Weltanschauungsfreiheit
- Art. 4 I garantiert die Freiheit des Glaubens und des Bekenntnisses
-> Glaubensfreiheit = Schutz sich einem religiösen/weltanschaulichen Glauben anzuschließen (Forum internum)
-> Bekenntnisfreiheit = Schützt die Freiheit diesen Glaueben/Weltanschauung bspw. in Form religiöser/weltanschaulicher Meinungsäußerungen nach außen kund zu tun (Forum externum) - Art. 4 II schützt die Freiheit der Religionsausübung
-> Freiheit ungestört religiöse Gebräuche und kultische Handlungen auszuüben
Ansicht BVerfG
-> umfasssend zu verstehendes einheitliches Grundrecht
Erstreckt sich nicht nur
- auf innere Freiheit zu glauben/nicht zu Glauben
-> Glauben zu haben, zu verschwiegen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden
Sondern auch auf
- äußere Freiheit
-> Glauben zu beurkunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben
Umfasst sind nicht nur
- kultische Handlungen
- Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche
Sondern auch
- religiöse Erziehung
- andere Äußerungsformen des religiösen weltanschaulichen Lebens
-> Recht des Einzelnen ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln -> glaubensgeleitet zu leben
->Religionsfreiheit schützt nicht nur Verhalten, das auf religiösen Glaubenssätzen beruht, sondern auch religiöse Überzeugungen, die keinen vergleichbaren Grad an Verbindlichkeit aufweisen
=> Glaube der eine bestimmte Handlung als das beste und adäquate Mittel erscheinen lässt genügt, um die Lebenslage der Glaubenshaltung entsprechend zu bewältigen
Einzelfallentscheidung, ob etwas unter geschützte Religionsausübung zählt
- kommt darauf an, ob Verhalten nach geistigem Gehalt und äußeren Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 zuzuordnen ist
-> tatsächlich religiös anzusehende Motivation - maßgeblich Selbstverständnis der Religion
=> Staat ist es verwehrt eine Glaubensüberzeugung als richtig oder falsch zu bezeichnen
Literaturmeinung Ausdehnung des Schutzbereichs über den Wortlaut
- Annahme eines einheitlichen Schutzbereichs entspricht nicht den gravierenden Bedeutungsunterschieden, die ursprünglich zwischen religiösem Verhalten und sonstigem religiös begründeten Verhalten bestehen
-> wenn beide Verhaltensweisen unter den gleichen Schutz gestellt werden - Folge des großzügigen Schutzbereichs sind zahllose Konflikte zwischen der Religionsfreiheit und anderen Grundrechten oder der allg. Rechtsordnung
-> Religionsfreiheit verlangt sonst beständig nach Ausnahmen von allg. Regeln
=> Schutzbereich muss auf die aus dem Verfassungstext unmittelbar entnehmenden Freiheiten beschränkt werden
Negative Freiheit
Recht, die gewährte Freiheit gerade nicht zu betätigen, einen Glauben nicht zu bekennen, eine Religion nicht auszuüben
Negative Religionsfreiheit = Recht nicht zu Identifikation mit einer Religionsausübung gezwungen zu werden
- aber kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben
- Negative Freiheit wird mit Umkehrschluss aus den nach dem Wortlaut gewährten positiven Freiheit ab
Anerkennung negativer Freiheit problematisch:
- positive und negative Seite des Rechts können kollidieren
-> Bsp. Kopftuchverbot
Eingriffe
Positive Freiheit:
- Ge- und Verbote, die nachteilige Rechtsfolgen an einen Glauben/ein Bekenntnis knüpfen
- auch allg. bestehende Pflichten
- auch faktische Beeinträchtigungen (Warnungen)
Negative Freiheit:
- wenn jmd. einer vom Staat geschaffenen Lage ausgesetzt ist, in der er ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt ist
Schranken
- vorbehaltlos gewährt
Art. 140 iVm Art. 136 I WRV -> bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte und Pflichten dürfen durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden
-> könnte Gesetzesvorbehalt darstellen
=> abgelehnt, wegen systematischen und telexlogischen Erwägungen
Gewissensfreiheit, Art. 4 I, III GG
- eigenständiges Grundrecht
Persönlicher Schutzbereich: Jedermann, aber knüpft an natürliche Eigenschaften des Menschen -> nicht auf jur. Personen anwendbar
Sachlicher Schutzbereich:
Schützt die Freiheit des Gewissens
- nicht das bloße Haben eines Gewissens
-> Schutz von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln
-> gewissensgelteitetes Handeln wird unter Schutz gestellt
P: Freiheit sich unter Berufung auf die eigenen subjektiven und zudem gerichtlich kaum überprüfbaren Maßstäbe über die allgemein geltenden Regeln hinwegzusetzen
-> An Vorliegen von Gewissensentscheidungen hohe Anforderungen gestellt: Möglichkeit die eigene Identität zu wahren, in kritischer Weise berührt
Eingriffe: Wenn der Statt den Einzelnen zwingt gegen sein Gewissen zu Handeln
ALLERDINGS: es wird von dem der sich auf sein Gewissen beruft verlangt, selbst zur Vermeidung von Eingriffen beizutragen, indem er in den gewissensbelastenden Situationen ausweicht/selbst Alternativen anbietet