Art. 4, Religions- und Weltanschauungsfreiheit Flashcards

1
Q

Persönlicher Schutzbereich

A

Jedermann-Grundrecht

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2
Q

Grundrechtsmündigkeit?

A

Gegenüber Staat: -> stets grundrechtsberechtigt
Gegenüber Eltern: -> keine Berufung auf Grundrechte, gelten nur im Verhältnis Staat-Bürger
-> Staat muss sicherstellen, dass Kinder Religionsfreiheit wahrnehmen können
Im Prozess: grds. prozessfähig, wenn in Bezug auf jeweiliges Grundrecht reif und einsichtsfähig

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3
Q

Berufung von juristischen Personen auf Art. 4

A
  • Art. 19 III -> wesensmäßig auf sie anwendbar

A1: Glauben/Weltanschauung = psychisches Phänomen, Eigenschaft knüpft unmittelbar an Menschen an

  • eigenen Glauben kann jur. Person nicht haben
    -> kann aber einen religiös motivierten Zweck verfolgen
    -> soweit Zweckbestimmung religiös/weltanschaulich motiviert ist -> Art. 4 I, II GG iVm Art. 19 III GG Schutzbereich

Str.: inwieweit Art.19 III überhaupt angewendet werden muss
-> Art. 4 enthalte die unmittelbare Garantie der kollektiven Religions. und Weltanschauungsfreiheit
-> kein Rückgriff auf Art. 19 III nötig
- Konstruktion des Doppelgrundrechts nicht zweifelsfrei

=> Problem knapp erwähnen und keine Entscheidung in der Sache treffen

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4
Q

Sachlicher Schutzbereich der Religions- und Weltanschauungsfreiheit

A

-> metaphysische Erklärungsmodelle für die Existenz der Welt und der in ihr lebenden Menschen

Religion= stützt sich auf Gottesbezug
Weltanschauung = ohne Rückgriff auf transzendente Modelle

Vorliegen einer Religion:
- Selbsteinstufung einer Gemeinschaft als Religion reicht nicht aus
- muss sich tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion oder Religionsgemeinschaft handeln

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5
Q

Reichweite des Schutzes
Religion/Weltanschauungsfreiheit

A
  • Art. 4 I garantiert die Freiheit des Glaubens und des Bekenntnisses
    -> Glaubensfreiheit = Schutz sich einem religiösen/weltanschaulichen Glauben anzuschließen (Forum internum)
    -> Bekenntnisfreiheit = Schützt die Freiheit diesen Glaueben/Weltanschauung bspw. in Form religiöser/weltanschaulicher Meinungsäußerungen nach außen kund zu tun (Forum externum)
  • Art. 4 II schützt die Freiheit der Religionsausübung
    -> Freiheit ungestört religiöse Gebräuche und kultische Handlungen auszuüben
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6
Q

Ansicht BVerfG
-> umfasssend zu verstehendes einheitliches Grundrecht

A

Erstreckt sich nicht nur
- auf innere Freiheit zu glauben/nicht zu Glauben
-> Glauben zu haben, zu verschwiegen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden

Sondern auch auf
- äußere Freiheit
-> Glauben zu beurkunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben

Umfasst sind nicht nur
- kultische Handlungen
- Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche

Sondern auch
- religiöse Erziehung
- andere Äußerungsformen des religiösen weltanschaulichen Lebens
-> Recht des Einzelnen ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln -> glaubensgeleitet zu leben

->Religionsfreiheit schützt nicht nur Verhalten, das auf religiösen Glaubenssätzen beruht, sondern auch religiöse Überzeugungen, die keinen vergleichbaren Grad an Verbindlichkeit aufweisen
=> Glaube der eine bestimmte Handlung als das beste und adäquate Mittel erscheinen lässt genügt, um die Lebenslage der Glaubenshaltung entsprechend zu bewältigen

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7
Q

Einzelfallentscheidung, ob etwas unter geschützte Religionsausübung zählt

A
  • kommt darauf an, ob Verhalten nach geistigem Gehalt und äußeren Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art. 4 zuzuordnen ist
    -> tatsächlich religiös anzusehende Motivation
  • maßgeblich Selbstverständnis der Religion

=> Staat ist es verwehrt eine Glaubensüberzeugung als richtig oder falsch zu bezeichnen

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8
Q

Literaturmeinung Ausdehnung des Schutzbereichs über den Wortlaut

A
  1. Annahme eines einheitlichen Schutzbereichs entspricht nicht den gravierenden Bedeutungsunterschieden, die ursprünglich zwischen religiösem Verhalten und sonstigem religiös begründeten Verhalten bestehen
    -> wenn beide Verhaltensweisen unter den gleichen Schutz gestellt werden
  2. Folge des großzügigen Schutzbereichs sind zahllose Konflikte zwischen der Religionsfreiheit und anderen Grundrechten oder der allg. Rechtsordnung
    -> Religionsfreiheit verlangt sonst beständig nach Ausnahmen von allg. Regeln

=> Schutzbereich muss auf die aus dem Verfassungstext unmittelbar entnehmenden Freiheiten beschränkt werden

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9
Q

Negative Freiheit

A

Recht, die gewährte Freiheit gerade nicht zu betätigen, einen Glauben nicht zu bekennen, eine Religion nicht auszuüben

Negative Religionsfreiheit = Recht nicht zu Identifikation mit einer Religionsausübung gezwungen zu werden

  • aber kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben
  • Negative Freiheit wird mit Umkehrschluss aus den nach dem Wortlaut gewährten positiven Freiheit ab

Anerkennung negativer Freiheit problematisch:
- positive und negative Seite des Rechts können kollidieren
-> Bsp. Kopftuchverbot

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10
Q

Eingriffe

A

Positive Freiheit:
- Ge- und Verbote, die nachteilige Rechtsfolgen an einen Glauben/ein Bekenntnis knüpfen
- auch allg. bestehende Pflichten
- auch faktische Beeinträchtigungen (Warnungen)

Negative Freiheit:
- wenn jmd. einer vom Staat geschaffenen Lage ausgesetzt ist, in der er ohne Ausweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens ausgesetzt ist

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11
Q

Schranken

A
  • vorbehaltlos gewährt

Art. 140 iVm Art. 136 I WRV -> bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte und Pflichten dürfen durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden
-> könnte Gesetzesvorbehalt darstellen

=> abgelehnt, wegen systematischen und telexlogischen Erwägungen

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12
Q

Gewissensfreiheit, Art. 4 I, III GG

A
  • eigenständiges Grundrecht

Persönlicher Schutzbereich: Jedermann, aber knüpft an natürliche Eigenschaften des Menschen -> nicht auf jur. Personen anwendbar

Sachlicher Schutzbereich:
Schützt die Freiheit des Gewissens
- nicht das bloße Haben eines Gewissens
-> Schutz von der öffentlichen Gewalt nicht verpflichtet zu werden, gegen Gebote und Verbote des Gewissens zu handeln
-> gewissensgelteitetes Handeln wird unter Schutz gestellt

P: Freiheit sich unter Berufung auf die eigenen subjektiven und zudem gerichtlich kaum überprüfbaren Maßstäbe über die allgemein geltenden Regeln hinwegzusetzen

-> An Vorliegen von Gewissensentscheidungen hohe Anforderungen gestellt: Möglichkeit die eigene Identität zu wahren, in kritischer Weise berührt

Eingriffe: Wenn der Statt den Einzelnen zwingt gegen sein Gewissen zu Handeln

ALLERDINGS: es wird von dem der sich auf sein Gewissen beruft verlangt, selbst zur Vermeidung von Eingriffen beizutragen, indem er in den gewissensbelastenden Situationen ausweicht/selbst Alternativen anbietet

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