Schemata Flashcards
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
II. Ordnungsgemäßer Antrag, §§ 23 I 1, 92 BVerfGG
III. Beschwerdefähigkeit (“Jedermann”), § 90 I 1 BVerfGG
IV. Prozessfähigkeit
V. Beschwerdegegenstand (“Akt der öffentlichen Gewalt”), § 90 I BVerfGG
VI. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
- Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
- Betroffenheit
a) Selbstbetroffenheit
b) Gegenwärtige Betroffenheit
c) Unmittelbare Betroffenheit
VII. Erschöpfung des Rechtswegs, § 90 II
VIII. Subsidiarität
IX. Form (§§ 23 I, 92 BVerfGG), Frist (§ 93 BVerfGG)
Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
I. Eröffnung des Schutzbereichs
1. Persönlicher Schutzbereich
2. Sachlicher Schutzbereich (was, welche Sach- und Lebensbereiche und welche Handlungen werden geschützt?)
II. Grundrechtseingriff
1. Ausgangspunkt: Traditioneller Eingriffsbegriff
2. Moderner Eingriffsbegriff
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
1. Verfassungsrechtliche Eingriffsermächtigung (Grundrechtsschranke, Gesetzesvorbehalt, Grundrechtsvorbehalt)
a) Geschriebene Eingriffsermächtigung
b) Ungeschriebene Eingriffsermächtigung: Begrenzung durch kollidierendes Verfassungsrecht -> verfassungsimmanente Schranken
- Verfassungsmäßigkeit des eingreifenden Gesetzes
a) Formelle Verfassungsmäßigkeit
aa) Gesetzgebungskompetenz
bb) Verfahren
cc) Form
b) Materielle Verfassungsmäßigkeit (Schranken-Schranken)
aa) Bei qualifizierten Gesetzesvorbehalt: Qualifizierende Tatbestandsmerkmale
bb) Bestimmtheitsgebot (bei Strafgesetzen, Art. 103 II GG)
cc) Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I 1 GG
dd) Zitiergebot, Art. 19 I 2 GG
ee) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II GG
ff) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Legitimer Zweck
(2) Geeignetheit
(3) Erforderlichkeit
(4) Angemessenheit (praktische Konkordanz, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)
IV. Rechtsfolgenausspruch, § 95 III 1 BVerfGG
Prüfung eines Leistungsrechts
Ausgangsfrage: Verstößt ein Verhalten gegen ein Grundrecht in seiner Funktion als Leistungsrecht?
- Stufe: Schutzbereich
Betrifft das Verhalten des Schutzbereich des Grundrechts?
In persönlicher Hinsicht? Wird der Beschwerdeführer als Person selbst geschützt?
In sachlicher Hinsicht? Ist der Schutzgegenstand betroffen?
- Stufe: Eingriff in den Schutzbereich?
- aus darstellerischen Gründen kann es sich anbieten, das Vorliegen eines Eingriffs kurz anzurufen und abzulehnen
Verletzung eines Leistungsrechts
zB Schutzpflichtverstoß
1) Gewährt das betroffene Grundrecht überhaupt ein entsprechendes Leistungsrecht?
2) Bleibt das staatliche Handeln hinter dem grundrechtlich erforderlichen Handeln evident zurück?
zB bei
- Nichthandeln, obwohl schwere Grundrechtsbeeinträchtigungen auftreten
- fehlerhaftem Ausgleich kollidierender Grundrechte
Keine Rechtfertigung bei Verletzung