Art. 2 I Allgemeine Handlungsfreiheit Flashcards
Sachlicher Schutzbereich des Art. 2 I
Persönlichkeitskern - Theorie
Art. 2 schützt nur den Kernbereich der für die Persönlichkeit des Menschen relevanten Lebenssphäre
Kritik: Schutzbereich sehr eingeengt -> Ergebnis kommt Art. 1 I gleich
- dagegen spricht vor allem der Schrankenvorbehalt des Art. 2 I, der viel weiter ist als in Art. 1 I
Relevanztheorie
Art. 2 I schützt nur solches Verhalten, das für die Persönlichkeitsentfaltung ähnliche Relevanz besitzt wie das durch die speziellen Grundrechte geschützte Verhalten. Das Grundrecht hat nach dieser Auffassung eine Auffangwirkung und soll verhindern, dass Verhaltensweisen, die für einzelne so relevant sind wie die von den speziellen Grundrechten geschützten Tätigkeiten, ungeschützt bleiben.
Wo diese Relevanz fehlt, soll auch der Grund für grundrechtlichen Schutz fehlen.
Kritik: dagegen spricht der Wortlaut des Art. 2 I, des ausdrücklich von der persönlichen Entfaltung der Persönlichkeit spricht
- weites Verständnis wird durch umfassende Grundrechtsverpflichtung aller staatlichen Gewalt aus Art. 1 III und dem Demokratieprinzip, Art. 20 gestützt -> jedes staatliche Handeln ist rechtfertigungsbedürftig
-> engeres Verhältnis führt zu Abgrenzungsschwierigkeiten und staatliche Instanzen würden ermächtigt werden, zwischen relevanten und irrelevantem Verhalten zu unterscheiden
-> Läuft der Grundidee eines freiheitlichen Staates zuwider
Theorie der Allgemeinen Handlungsfreiheit
Art. 2 I schützt die allgemeine Handlungsfreiheit und damit jedes menschliche Verhalten ohne Rücksicht darauf, welche Bedeutung dieses für die Persönlichkeit des Betroffenen hat.
-> Auffangrecht im noch weiteren Sinne
=> Vorzugswürdig
Umfang des Schutzes
Freiheit zu tun und zu lassen, was man will.
-> allgemeine Verhaltensfreiheit
Betroffenheit eines Freiheitsrechts in sachlicher Hinsicht
Nicht bei allen Grundrechten ist eindeutig, welches als spezielleres einschlägig ist.
-> problematisch, wenn bereits auf der Ebene des Schutzbereichs, sachliche Begrenzungen vorliegen
Ist Art. 8 I schon einschlägig, mit der Folge, dass Art. 2 I als subsidiär zurücktritt, wenn überhaupt eine Versammlung vorliegt?
-> Das hieße unfriedliche oder bewaffnete Versammlungen würden auch nicht unter Art. 2 I fallen
=> Art. 8 I wäre also die negative Aussage zu entnehmen, dass unfriedliche oder bewaffnete Versammlungen überhaupt keinen Grundrechtsschutz genießen sollen
Oder ist im Gegenteil erforderlich, dass der Schutzbereich insgesamt einschlägig ist, sodass unfriedliche und bewaffnete Versammlungen immer noch von Art. 2 I geschützt sind?
Funktion des Art. 2 I ist es, den Vorbehalt des Gesetzes grundrechtlich abzusichern
-> auch wenn bewaffnete und unfriedliche Versammlungen sicher keinen Schutz verdienen, darf der Staat niemals ohne gesetzliche Grundlage und in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheit seiner Bürger eingreifen
=> Schafft der Staat aber eine gesetzliche Grundlage für Eingriffe, so ist ein Eingriff angesichts der weiten Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 2 I GG ohne Schwierigkeiten zu rechtfertigen