Definitionen Flashcards
Eingriff
Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht.
Menschenwürde
Die Menschenwürde ist verletzt, wenn der konkrete Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zu vertretbaren Größen herabgewürdigt wird.
Verfassungsmäßige Ordnung
Die verfassungsmäßige Ordnung iSv Art. 2 I umfasst die Gesamtheit aller formell und materielle rechtmäßigen Rechtsnormen.
Freiheit
Die Freiheit der Person gewährleistet die körperliche Bewegungsfreiheit des Einzelnen.
Religion
Eine Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens.
Meinung
Meinung beschreibt eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhabens oder des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist.
Presse
Zur Presse gehören jedenfalls alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
Kunst
Formeller Kunstbegriff
Danach sind Kunst nur solche Tätigkeiten, die einer traditionellen Kunstform zuzuordnen sind (Malerei, Theater, Dichtung etc.).
Kunst
Materieller Kunstbegriff
Kunst liegt vor, wenn das Werk das geformte Ergebnis einer freien, schöpferischen Gestaltung ist, in dem der Künstler seine Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse in einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung bringt und das auf kommunikative Sinnvermittlung nach Außen gerichtet ist.
Kunst
Offener Kunstbegriff
Ein Kunstwerk liegt vor, wenn das Werk interpretationsfähig und -bedürftig sowie vielfältigen
Interpretationen zugänglich ist.
Wissenschaft
Jeder ernsthafte, auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch zur Ermittlung der wahren Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken.
Versammlung
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von mehreren Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung.
Beruf
Ein Beruf ist jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage.
Freizügigkeit
Freizügigkeit meint das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.
Wohnung
Wohnung ist die räumliche Privatsphäre/jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit entzieht und zum Mittelpunkt seines Lebens und Wirkens bestimmt.
Durchsuchung
Eine Durchsuchung meint das ziel- und zweckgerichtete Suchen in einer Wohnung, um dort etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will.
Eigentum
Die Eigentumsgarantie erfasst grundsätzlich alle Vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass dieser die damit verbundenen Befugnisse eigenverantwortlich zu seinem Nutzen ausüben darf.
Geeignetheit
Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie zur Erreichung des verfolgten Zwecks dienen, bzw. förderlich sein kann.
Erforderlichkeit
Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es keine milderen , den Bürger weniger belastenden Mittel gibt, die zur Erreichung des verfolgten Zwecks gleich geeignet sind.
Angemessenheit
Angemessen ist eine Maßnahme, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt bleiben.
Öffentliche Sicherheit
Die öffentliche Sicherheit umfasst den Schutz der Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, den Schutz der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie den Schutz des Bestandes des Staates und sonstiger Träger der öffentlichen Gewalt, ihrer Einrichtung und Veranstaltungen.
Tatsache
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Zustände oder Ereignisse. Der Wahrheitsgehalt der Äußerung steht bei der Tatsachenbehauptung im Vordergrund.
Rundfunk
Rundfunk meint jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete, drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten im Wege elektrischer Schwingungen.
Enger Versammlungsbegriff
Nach dem engen Versammlungsbegriff, den das BVerfG vertritt, ist eine Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
Erweiterter Versammlungsbegriff
Nach dem erweiterten Versammlungsbegriff bedeutet Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Meinungsbildung und Meinungsäußerung. Im Gegensatz zum engen Versammlungsbegriff muss die kollektive Meinungsbildung nicht auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sein.
Weiterer Versammlungsbegriff
Nach dem weiten Versammlungsbegriff versteht man unter einer Versammlung eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen, zwischen denen durch einen gemeinsamen Zweck eine innere Verbindung besteht. Der weite Versammlungsbegriff verzichtet auf das Merkmal der kollektiven Meinungsäußerung und Meinungsbildung und lässt jede Art von Verbundenheit der Teilnehmer ausreichen.
Beruf
Unter Beruf ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient.
Menschenwürde (kürzer)
Eigenwert der dem Menschen, kraft seines Personseins zukommt.
Objektformel
Menschenwürde
Die Menschenwürdegarantie schützt jeden Menschen davor, dass er einer Behandlung ausgesetzt ist, die seine Subjektsqualität grundsätzlich in Frage stellt und ihn zum bloßen Objekt staatlichen Handelns macht.
Rechte Anderer
Alle subjektiven Rechte des Einzelnen, unabhängig davon, ob Verfassungsrecht oder einfaches Recht.
-> Teil der verfassungsmäßigen Ordnung
Sittengesetze
Soweit Sittenregeln positiviert sind, sind sie ebenfalls Teil der verfassungsmäßigen Ordnung.
-> ungeschriebene Sittenregeln (Anschauungen von Moral und Sitte), zählen nicht dazu
-> Nicht mit ausnahmslos geltenden Vorbehalt des Gesetzes zu vereinbaren
-> Begriff des Sittengesetzes entzieht sich den rechtsstaatlichen Kriterien genügenden Definitionen
Schutzpflichtverletzung
Eine Schutzpflicht ist nur dann verletzt, wenn Schutzmaßnahmen
1. überhaupt nicht getroffen wurden,
2. wenn die getroffenen Regelungen oder Maßnahmen zum Erreichen des gebotenen Schutzziels offensichtlich ungeeignet oder völlig unzugänglich sind oder wenn sie
3. erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben
Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung
Wenn die Gründe für die Ungleichbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Ungleichbehandlung stehen.
Je nach Intensität der Ungleichbehandlung kann schon die Abwesenheit von Willkür zur Rechtfertigung ausreichen oder aber eine strenge Prüfung der Angemessenheit geboten sein.
Insbesondere steigen die Anforderungen an die die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Gründe, je weniger Einfluss die betroffene Person auf das Differenzierungskriterium hat, je mehr sich das Differenzierungskriterium einem der Kriterien aus Art. 3 III GG annähert.
Willkürformel
Ungleichbehandlung ist verfassungskonform, wenn diese nicht willkürlich ist, also auf einem guten Grund beruht, sollte nur in klaren Fällen gering-gewichtiger Diskriminierung gewählt werden.
Gewissen
Real erfahrbares seelisches Phänomen, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für Menschen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind.
Legitimer Zweck
grds. schon legitim, wenn nicht von Verfassung wegen unzulässig
Öffentlicher oder “politischer” Friede als Schutzgut legitim
Wenn er als Gewährleistung von Friedlichkeit, des auch vorgelagerten Schutzes etwa vor außerdem Unfrieden, bspw. durch Aggression oder Rechtsbruch verstanden wird.
Geeignetheit
Darf nicht von vornherein ungeeignet sein, die legitimen Zwecke zu fördern
Erforderlichkeit
Es dürfte kein ebenso geeignetes, aber milderes Mittel zur Verfügung stehen.
Körperliche Unversehrtheit
Menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne.
-> Art. 2 II 1 Alt 2 schützt die Integrität des Körpers umfassend
-> auch die Abwesenheit psychischer Krankheitszustände ist geschützt
Mensch
Als Einheit von Leib, Seele und Geist.