Art. 6 - Schutz von Ehe und Familie Flashcards
3 Wirkungsbereiche des Art. 6
- Institutsgarantie
- wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrechte
- als klassisches Grundrecht zur Abwehr staatlicher Eingriffe
Institutsgarantie
- Art. 6 I knüpft mit dem Begriff der “Ehe” an einen Rechtsbegriff an
-> ohne staatliches Rechtsinstitut der Ehe ist ein diesbezüglicher Grundrechtsschutz nicht möglich
-> Art. 6 I in Bezug auf Ehe = Normgeprägtes Grundrecht
Bestimmung des Inhalts der Ehe
-> erheblicher Gestaltungsspielraum
-> wesentliche Strukturmerkmale der Ehe müssen aber beachtet werden
Strukturmerkmale der EHE
Freiwilliges und auf unbestimmte Dauer angelegtes Zusammenleben zweier Personen unter Mitwirkung des Staates.
-> Kennzeichnend: Merkmal der Gleichberechtigung bei der Bestimmung der gemeinsamen persönlichen und wirtschaftlichen Lebensführung
-> Handeln des Gesetzgebers muss sich daran messen lassen
Begriff der Familie
- lässt sich primär unter Rückgriff auf die soziale Wirklichkeit bestimmen -> nicht für alle Zeiten festgelegt
Voraussetzungen für Wandel des Familienbegriffs
Wandel muss sich an Sinn und Zweck der Familie messen lassen
1. Kindern muss in ein einem geschützten Raum eine besondere Entfaltungsmöglichkeit gewährt sein
2. Schutz erfasst aber alle spezifisch familiären Bindungen auch zwischen Erwachsenen, weil diese für den einzelnen Menschen und die Entfaltung seiner Persönlichkeit von besonderer Bedeutung sind
Familienbegriff nach heutigem Stand
Tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft aus heranwachsenden Kindern und ihren Eltern.
- klassische Kleinfamilie
- Alleinerziehende
- Pflegefamilie
- Eingetragene Lebenspartnerschaften
- Familiengemeinschaften (soziale Familien, die von rechtlicher Elternschaft unabhängig sind)
=> Auch enge familiäre Bindung zwischen nahen Verwandten geschützt
- mit abnehmender verwandtschaftlicher Nähe zueinander nimmt die Schutzintensität und die Konkretisierung der Schutzinhalte ab
Schutzpflicht des Art. 6 I 1
- Auftrag an den Staat Ehe und Familie einen besonderen Schutz zu gewähren
-> allg. anerkannte Schutzpflichtdimension der Grundrechte
Schutzpflicht:
- verlangt von Staat einerseits alles zu lassen, was Ehe und Familie schädigen oder sonst beeinträchtigen kann
- andererseits muss er Ehre und Familie durch geeignete Maßnahmen fördern
Art. 6 I 1 als Abwehrrecht
Begründung
- Stellung des Art. 6 im GG
- Bedeutung des Schutzes der Privatsphäre von Ehe und Familie vor staatlichem Zugriff
- Individuelle Eheschließungsfreihiet
- Freiheit des Zugangs zu Ehe
- Freiheit eine Familie zu gründen
- eheliches und familiäres Zusammenleben
- Freiheit über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden
Art. 6 als besonderer Gleichheitssatz
Pro:
- Staat ist es grds. verwehrt, rechtliche Nachteile an Ehe und Familie zu knüpfen
-> wenn nicht durch zwingende Sachgründe gerechtfertigt
Contra:
- Wortlaut des Art. 6-> keine gleichheitsrechtlichen Anklänge
- BVerfG greift vorrangig auf Art. 3 I zurück, berücksichtigt aber Art. 6 I
-> diese Ansicht vorzugswürdig, wegen eindeutiger Ordnung der Gleichheitsrechte
Eingriffe
- In abwehrrechtliche Funktion
-> Beeinträchtigung von bestehenden Ehen und Familien
(von Ausgestaltung der Ehe durch Staat abzugrenzen) - Verweigerung von Schutz und Förderung
Persönlicher Schutzbereich Art. 6 II 1
Begriff der Eltern
Eltern sind die leiblichen Eltern, also die Eltern im biologischen Sinne.
Eltern sind aber auch diejenigen Personen, die der Gesetzgeber rechtlich als solche anerkannt hat (namentlich Adoptiveltern).
-> Pflegeeltern/sonstige Angehörige mangels leiblicher Elternschaft/rechtlicher Anerkennung nicht unter Elternbegriff
- Träger des Grundrechts = jeder Elternteil für sich
Sachlicher Schutzbereich
Art. 6 II 1
Erziehung = Sorge für die geistige und seelische Entwicklung des Kindes, also seine Bildung und Ausbildung sowie die Vermittlung von Werten und Grundhaltungen.
Pflege = Tatsächliche Sorge für das Kind und sein körperliches und geistiges Wohlbefinden.
-> beide Aufgaben werden den Eltern als natürliche Aufgaben zugewiesen
-> auch religiöses Erziehungsrecht der Eltern erfasst -> Art. 6 II 1 iVm Art. 4 I, II GG
- Staat soll Beachtung des Kindeswohls durch die Eltern überwachen
- Eleven sind zur Rechtstreue bei Erziehung und Pflege verpflichtet