Probleme aus den Fällen der Übung Flashcards
2 Personen die Verfassungsbeschwerde erheben wollen
- wenn inhaltlich in Bezug auf GR kaum Unterschiede
-> zsm. prüfen - Abweichungen, dann unter den einzelnen Prüfungspunkten
Juristische Personen des Privatrechts (§ 21 BGB)
- Beschwerdefähigkeit: Voraussetzungen des Art. 19 II erfüllen
- Prozessfähigkeit: Verein muss durch Vorstand vor Gericht vertreten werden (§ 26 I BGB)
- Beschwerdebefugnis: Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
Kann sich ein Verein auf Grundrechte berufen?
- Art. 19 III -> GR muss dem Wesen nach auf ihn anwendbar sein
Lehre vom personalen Substrat: hinter der juristischen Person müssen natürliche Personen stehen, die geschützt werden sollen
Lehre von der grundrechtstypischen Gefährdungslage (h.L.): juristische Personen sind selbst geschützt, wenn eine grundrechtstypische Gefährdungslage vorliegt
-> vergleichbare Lage, wie bei natürlichen Personen, die durch GR geschützt werden
Berufung von EU-Ausländern auf Deutschengrundrechte?
- Wortlaut: nur Deutsche iSv Art. 116 I
- Alternative: Berufung auf die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I -> Jedermann GR
Str:
A1: Unionsbürger müssen sich auf Deutschengrundrechte berufen können
-> Unionsbürger iSd Art. 9 S. 2 EUV dürfen gem. Art. 18 AEUV nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden
-> unionsrechtliches Diskriminierungsverbot ist unmittelbar anwendbar und muss bei Auslegung und Anwendung der Verfassung beachtet werden
=> Versagung von Deutschen-GR = Verstoß gegen Unionsrecht
-> Unionskonforme Auslegung: Unmittelbare Berufung auf Deutschen-GR
A2: Eindeutiger Wortlaut von Deutschen-GR spricht dagegen und lässt sich nicht über unionsrechtskonforme Auslegung modifizieren
-> EU-Ausländer sollen sich nur auf Art. 2 I berufen können
> Schutzumfang von Art. 2 I muss so modifiziert werden, dass dieselben Garantien gewährleistet werden, wie Deutschen
-> Berufung auf Art. 2 I mit erweitertem Schutzumfang und modifizierter Schrankenregelung
Streitentscheid:
Gegen A2:
- Unionsrecht kommt unmittelbare Wirkung in der internationalen Rechtsordnung zu und ein Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht
- Art. 23 I -> nationale Rechtsordnung nachträglich und explizit für spezifische Einflüsse des Unionsrechts geöffnet, ohne dass zugleich an anderer Stelle der Wortlaut des GG angepasst wurde
=> Auslegung muss über den Wortlaut hinaus möglich sein
-> Besonderheiten des Unionsrechts und der notwendigen europarechtsfreundlichen Auslegung des GG muss gerecht werden
-> Unionsrecht drängt Beschränkung der Grundrechtsbeeinträchtigten auf Deutsch iSv Art. 116 I GG zurück
-> Anwendung wird auf Unionsbürger erweitert
Betroffenheit von Urteilsverfassungsbeschwerde, wenn nicht Adressat des Urteils
Voraussetzungen:
- hinreichend enge Beziehung zwischen betroffener GR-Position des Nicht-Adressaten und der staatlichen Maßnahme
- nicht bloß faktische Betroffenheit des Nicht-Adressaten
Rechtswegerschöpfung, wenn weder Kläger noch Beigeladener (§ 65 I VwGO)
Telos: Tatsachen sollen durch Instanzgerichte geklärt werden und die Rechtsauffassung der Fachgerichte unterbreitet werden
-> BVerfG soll verfassungsgerichtliche Entscheidung fällen
=> Rechtswegerschöpfung von Dritten genügt, wenn nicht erwartet werden kann, dass Urteil in der Sache anders lauten würde als im bereits durchlaufenen Verfahren
Feststellung des Prüfungsmaßstabs des BVerfGs zu Beginn der Begründetet einer Urteilsverfassungsbeschwerde
-> BVerfG nicht Teil des Rechtswegs: KEINE SUPERREVISIONSINSTANZ
- prüft nicht die Auslegung/Anwendung des einfachen Rechts
=> prüft Auslegung/Anwendung des spezifischen Verfassungsrechts
BVerfG prüft:
- ob Fachgerechte Entscheidungen auf verfassungswidriger Grundlage gestützt haben
- ob durch Fachgerichte selbst Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt wurden
Übersehensfehler: Ob bei Auslegung/Anwendung einfachen Rechts, Grundrechte fälschlicherweise überhaupt nicht für einschlägig/berührt gehalten wurden
Bedeutungsfehler: Ob Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt wurden
Gewichtungsfehler: Ob betroffene Rechte falsch gewichtet wurden
-> inhaltliche Auseinandersetzung unter dem Prüfungspunkt “Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts”
Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
- GR binden allein die öffentliche Gewalt und nicht Privatpersonen (Art. 1 I GG)
- Fall in dem Gericht als grundrechtsgebundene Einheit in der Sache zwischen Privatpersonen entschieden haben
-> erscheint möglich, dass sie mit Gerichtsentscheidungen Grundrechte verletzt haben
Kunstbegriffe
Materialer Kunstbegriff:
Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden
=> freie, schöpferische Gestaltung
=> Formensprache
Formaler Kunstbegriff:
Bei formaler, typologischer Betrachtung sind die Gattungsanforderungen eines bestimmten Werktyps erfüllt
=> Zuordnung des Werkes zu einer klassischen Kunstform
Offener Kunstbegriff:
Mannigfaltigkeit des Aussageelements als Zentralkriterium
-> Möglichkeit der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weitreichender Bedeutung zu entnehmen
=> praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung
=> Sobald EIN Kunstbegriff erfüllt ist: sachlicher Schutzbereich eröffnet
Subsidiarität des Art. 2 I
- besondere Freiheitsrechte gehen Art. 2 I im Wege der Spezialität vor
-> Art. 2 I kommt nur zum Tragen, wenn kein spezielles Freiheitsrecht betroffen ist
Fallbearbeitung:
- spezielles Freiheitsrecht betroffen
-> am Ende der Freiheitsrechtsprüfung nur ein Satz zu Art. 2 I => Spezialitätverhältnis
Spezialität= Menschliches Verhalten, das sich unter mindestens 2 verschiedene Normen subsumieren lässt und eine Norm stellt für das Verhalten aus normativen und logischen Gründen eine abschließende Regelung dar
P: GR weisen bereits auf der Ebene des Schutzbereichs sachliche Begrenzungen auf
Bsp: Art. 8: Versammlung, friedlich und ohne Waffen
A1: Schutzbereich schon einschlägig, wenn ÜBERHAUPT Versammlung
-> Art. 2 I tritt zurück
-> unfriedliche + bewaffnete Versammlungen auch nicht unter Art. 2 I
=> Art. 8 I würde bedeuten, dass unfriedliche + bewaffnete Veranstaltungen gar keinen GR-Schutz genießen würden
A2: Schutzbereich muss insgesamt einschlägig sein
-> unfriedliche + bewaffnete Versammlungen von Art. 2 I geschützt
Streitentscheid:
A2 (+)
-> Staat darf niemals ohne gesetzliche Grundlage und in unverhältnismäßiger Weise in die Freiheit seiner Bürger eingreifen
Ergebnis:
Spezialität eines Freiheitsrechts nur gegeben, wenn sowohl sachlicher als auch persönlicher Schutzbereich eröffnet
Formulierungshinweise: Fragestellung
Auf Fragestellung achten:
- Geht es um rein materiellrechtliche Prüfung ohne prozessuale Einkleidung?
- Geht es um die Erfolgsaussichten eines bereits eingelegten Rechtsbehelfs?
- Geht es um die Erfolgsaussichten eines noch nicht eingelegten Rechtsbehelfs? (Konjunktiv/Futur nötig)
- Geht es darum “was das Gericht tun wird?” -> Erfordert neben Erfolgsaussichten auch noch eine Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs
- Geht es darum “was eine Person raten wird”?
Möglichkeit der Grundrechtsverletzung
- kurze Definition
- Bezug zum Sachverhalt
- Feststellung, dass Verletzung nicht nach jeder denkbaren Ansicht von vornherein ausgeschlossen ist
Kriterium der Betroffenheit
- bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden relevant
- bei Urteilsverfassungsbeschwerden wird Zulässigkeit hieran nicht scheitern
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Gesetzgebungskompetenz
Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers folgt als konkurrierende aus Art. 74 I Nr.1, Art. 72 I (Strafrecht)
Was ist unter “allgemeine Gesetze” zu verstehen?
Abwägungslehre:
Jedes Gesetz ist allgemein, das dem Schutz eines Rechtsguts dient, das in der Abwägung Vorrang hat.
Kritik: Erfordernis der Allgemeinheit wäre danach mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung identisch
-> keine besonderen Anforderungen an die Beschränkung des Grundrechts
-> ablehnen
Sonderrechtslehre:
Verlangt das Gebot der Allgemeinheit hingegen über die Verhältnismäßigkeit hinaus, dass das Gesetz sich nicht gegen bestimmte Meinungen richtet (also kein Sonderrecht darstellt)
Innerhalb der Sonderrechtslehre verschieden Positionen:
strengerer Standpunkt:
-> Jede Anknüpfung an bestimmte Meinungsinhalte ist schon Sonderrecht
-> bspw. Anknüpfung in § 86a StGB an verfassungsfeindliche Meinungsinhalte = Sonderrecht
Kritik: führt dazu, dass schon jede Inhaltsanknüpfung zum Sonderrecht führt und dass nahezu alle meinungsbeschränkenden Vorschriften als Sonderrecht einzustufen wären
-> nicht mit Historie und Genese des GR vereinbar
-> Wortlaut des allg. Gesetzes würde ins Leere laufen
-> starke Einschränkungen des gesetzgeberischen Handlungsspielraums
=> ablehnen
weniger strenger Standpunkt:
-> Sonderrecht, wenn an bestimmte Meinungsinhalte angeknüpft wird und wenn das geschützte Rechtsgut in der Rechtsordnung nur vor Verletzung durch Meinungsäußerungen, nicht hingegen vor anderen Formen der Verletzung geschützt wird
=> gewissermaßen Sonderrecht gegen Meinungsäußerung muss vorliegen
Umgekehrt wäre Gesetz danach “allgemein”, wenn es trotz Anknüpfung an bestimmte Meinungsinhalte einem allgemein (iSv: auch vor Verletzungen auf andere Weise) geschützten Rechtsguts dient
Sonderrecht könnte auch so definiert werden:
Wenn an Meinungsäußerung angeknüpft wird und entweder das Rechtsgut nur vor Verletzungen gerade durch Meinungsäußerungen geschützt wird (Sonderrecht gegen Meinungsäußerungen) oder eine Standpunktdiskriminierung vorliegt, das Gesetz sich also nur gegen einzelne Weltanschauungen oder politische Strömungen richtet.
Nach Meinungsstreit:
vorliegend handelt es sich um ein allgemeines Gesetz, dass die besonderen Schrankenanforderungen des Art. II gewahrt sind