Art. 12 I, Schutz der Berufsfreiheit Flashcards
Persönlicher Schutzbereich
- alle Deutschen
- knüpft nicht an natürliche Eigenschaft des Menschen
-> kann auch kollektiv betätigt werden, dass juristische Personen sich gem. Art. 19 III auf das Grundrecht berufen können
Sachlicher Schutzbereich
Schützt
- Wahl eines Berufes sowie seine Ausübung
- auch Doppel- und Nebenberufe
- auf Dauer (Merkmal) nicht zu eng zu fassen
-> Gelegenheits- und Ferienjobs sind ausreichend
-> Nicht umfasst: einmalige Erwerbsakte
- berufsspezifische Einschränkungen
Str.: zusätzliches Merkmal: Tätigkeit soll nicht generell verboten/ nicht sozial- oder gemeinschädlich
-> BVerfG: Begrenzung des Schutzbereichs kommt nur in Betracht, wenn sie ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind
Beruf Definition
Jede auf Dauer angelegte, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Tätigkeit.
Einheitlicher Schutzbereich
Fraglich: Verhältnis von Berufswahl und Berufsausübung
- Aspekte der Berufsausübung betreffen auch die Berufswahl
-> einheitlicher Schutz der Berufsfreiheit wird gewährt
-> Schutzbereich umfasst: Berufsausübung und -wahl, also Beruf in allen Aspekten bis zur Beendigung
Freiheit der Berufswahl (“OB”)
Schützt die Entscheidung des Einzelnen, überhaupt einen Beruf zu ergreifen oder auf einen Beruf zu verzichten.
- Zwang, Beruf zu ergreifen gibt es nicht
- Auswahl des Berufs
- Wechsel des Berufes
Negative Berufsfreiheit
- geschützt
- Freiheit keinen Beruf zu ergreifen
Berufsausübung (“WIE”)
- umfasst gesamte berufliche Tätigkeit
- Form, Mittel, Umfang, Inhalt, Betätigung
- Vertragsfreiheit der Beschäftigten im beruflichen Bereich
Schutzbereichsgewährleistungen
- Wahl des Arbeitsplatzes
Arbeitsplatz = räumlicher Ort, also der berufliche Umkreis der Betätigung
-> berufliche Freizügigkeit, Niederlassungsfreiheit
->Schutz gegen alle Maßnahmen, die Erlangung eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes behindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines Arbeitsplatzes zwingen
-> Arbeitgeber: Vertrags- und Dispositionsfreiheit zum Abschluss von Arbeitsverträgen - Wahl der Ausbildungsstätte
- Wettbewerbsfreiheit (str.)
- Berufe des öffentlichen Dienstes und staatlich gebundene Berufe (Besonderheiten) -> Art. 33