Kommunikationsgrundrechte, Art. 5 I, II Flashcards
Schutzbereich
- Meinung
- Information
- Presse
- Rundfunk und Film
Persönlicher Schutzbereich
- Jedermann
- natürliche und juristische Personen
-> auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sind Grundrechtsträger
Schutzbereich der Meinungsfreiheit
Meinung = Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung
- Auf den Wert der Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an
Geschützt sind:
Äußerungen, die auf eine Beseitigung der verfassungsmäßigen Ordnung abzielen
-> nicht nur sachlich-differenzierte Äußerungen sind geschützt, sondern auch pointierte, polemische, überspitzte Kritik
Kurz: Meinung = Jede wertende Stellungnahme
Abgrenzung Meinung von bloßen Tatsachen
Tatsachen
- Beweis zugänglich
- wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen
-> Meinungen und Tatsachen vermischen sich regelmäßig und bilden eine unteilbare Äußerung
BVerfG:
Tatsachenbehauptungen sind von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn sie Voraussetzungen der Bildung von Meinungen sind
-> Vermischen sich in einer einheitlichen Äußerung Meinungen und Tatsachen untrennbar, erfasst die Meinungsfreiheit die gesamte Äußerung
-> Lediglich die reine Kundgabe von Tatsachen ohne jedes wertende Element (statistische Erhebung) nicht von Art. 5 I 1 geschützt
AUßERDEM Einschränkung des Schutzbereichs:
- erwiesen oder unbewusst unwahre Tatsachenbehauptungen sind nicht vom Schutz des Art. 5 I 1 umfasst (zB Leugnung der Judenverfolgung)
-> Tragen nichts zur verfassungsrechtlich geschützten Meinungsbildung bei
Auch umfasst:
- Fragen
- rhetorische Fragen
- kommerzielle Werbung
Von der Meinungsfreiheit geschütztes Verhalten
- jede Form der Meinungskundgabe
- auch sämtliche Modalitäten des Kommunikationsprozesses
-> Wahl des Ortes, Zeitpunkts einer Äußerung
-> Wahl der Umstände
Nicht geschützt:
-> Äußerungsformen, die über den geistigen Kampf der Meinungen hinausgehen und sich wirtschaftlichen Druckes oder Gewalt bedienen
Negative Meinungsfreiheit
- geschützt
- Recht bestimmte Meinungen nicht zu äußern oder zu verbreiten
-> Nicht zur Meinungskundgabe gezwungen zu werden
Schutzbereich der Informationsfreiheit, Art. 5 I 1
- Reaktion auf Verbot des Hörens sog. Feindsender während des 2. Weltkrieges
Gegenstand der Information und damit maßgeblich für den Schutzumfang ist der Begriff der allgemein zugänglichen Quelle
Quelle = Jeder denkbare Träger von Information
P: Wann ist Quelle allgemein zugänglich?
-> 2 Auslegungsmöglichkeiten:
A1: Quelle muss faktisch allgemein zugänglich sein, also zur allgemeinen Unterrichtung geeignet erscheinen
Konsequenz: Zugänglichmachung derartiger geeigneter Quellen gegenüber dem Staat würde erwachsen
-> Widerspricht systematischer und historischer Auslegung
A2 (vorzugswürdig): Allgemein zugänglich ist eine Quelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit (individuell nicht bestimmbarer Personenkreis), Informationen zu verschaffen
-> Zweckbestimmung durch den Urherber als allgemein zugänglich
Abgrenzung Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit
Meinungsfreiheit: schütz den Äußernden
Informationsfreiheit: schützt den Empfänger
Schutzbereich der Pressefreiheit, Art. 5 I 2
Schutz des Pressewesens, der dort Beschäftigten und der Funktion der Presse
Verfassungsrechtlicher Pressebegriff:
Jegliche zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse
-> maßgeblich sind weder Inhalt noch Form
-> muss sich nur an allgemein, nicht individuell bestimmten Adressatenkreis richten
Fraglich: Neue Medien?
- Wortlaut legt nahe neben Druck auch andere Verkörperungen genügen zu lassen (entwicklungsoffener Pressebegriff)
- Publikationen im Internet fallen in Schutzbereich der Rundfunkfreiheit
Betätigung der Pressefreiheit:
Sämtliche Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Erzeugung und Verbreitung von Presseprodukten und zwar von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen
-> alle Betätigungen der Presse, die für das Funktionieren der freien Presse erforderlich sind
Str: Schützt Pressefreiheit neben der Erzeugung von Presseerzeugnissen auch deren Inhalt?
BVerfG: (-), Schutz des Meinungsinhalts alleine durch Meinungsfreiheit gewährleistet
Schutzbereich der Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 I 2
- zugänglich für neue Technologien zur Übermittlung von Inhalten durch elektromagnetische Wellen
Rundfunk = Verbreitung von Inhalten aller Art für einen unbestimmten Personenkreis in drahtgebundener oder drahtloser Form
-> Hörfunk und Fernseher
-> nicht nur Berichterstattung (Wortlaut)
- alle elektromagnetisch oder elektrisch übertragenen, nich verkörperten Inhalte
Abgrenzung Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit:
-> Verkörperung der Information
-> neue Medien (Internet) = Rundfunk
Filmfreiheit
Film = Jede Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen die zur Projektierung bestimmt sind
Betätigungsform der Rundfunkfreiheit
-> entspricht der Pressefreiheit
->Sämtliche Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Erzeugung und Verbreitung von Programminhalten und zwar von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen
Allgemeine Gesetze
Allgemeine Gesetze sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (BVerfG).
Zensurverbot
- nur Vor bzw. Präventivzensur
= Einschränkende Maßnahmen vor der Herstellung oder Verbreitung eines Geisteswerkes, insbesondere das Abhängigmachen behördlicher Vorprüfung oder Genehmigung seines Inhalts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) - Nachzensur nicht erfasst
Grundrechtskonkurrenzen
Um Konkurrenzverhältnisse zu bestimmen:
->Abgrenzung auf Ebene des Schutzbereichs
2 Grundrechte mit verschiedenen Schutzbereichen:
-> kommen nebeneinander zur Anwendung
-> Verfassungsverstoß, wenn nur ein Grundrecht verletzt
=> Idealkonkurrenz
Berücksichtigung von Grundrechten bei Entscheidung, obwohl nicht einschlägig
=> Verstärkungsverbund
Verdrängt der Schutz des einen Grundrechts den Schutz des anderen
=> Spezialitätsverhältnis
-> bspw. Sonderstellung aufgrund Vorbehaltlosigkeit und umfassenderem Schutz
Zwei Normen, die bei nicht identischen Rechtsfolgen einen identischen Sachverhalt erfassen und eine Norm hinsichtlich des geregelten Sachverhalts mindesten eine zusätzliche Anforderung enthält
=> Logische Spezialität
-> bspw. Freiheitsrechte und allgemeine Handlungsfreiheit
Sachlicher Schutzbereich Meinung, Übung
- umfasst jedenfalls die Äußerung von Werturteilen
-> Aussagen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafür- oder Dagegenhaltend geprägt sind
Werturteil ohne sprachliche Äußerung
-> Art. 5 I 1 -> Wort, Schrift und Bild
-> nicht nur sprachliche, sondern auch symbolische Ausdrucksweisen von Schutz erfasst
- kommerziell motivierte Meinungsäußerungen auch erfasst, wenn sie meinungsbildenden Inhalt haben