Schuldrecht Fortgeschrittene Flashcards
Nacherfüllung (§ 439 BGB) beim Stückkauf einer vertretbaren Sache durch Neulieferung
(Eigene) Leitsätze:
- Beim Stückkauf einer vertretbaren Sache ist Nacherfüllung i.S.v. § 439 I BGB auch in Form der Lieferung einer mangelfreien (anderen) Sache möglich.
- Der Verkäufer hat hiergegen unter den Voraussetzungen des § 439 III BGB eine Einrede, deren Voraussetzungen er zu beweisen hat.
Zentrales Problem:
Es geht um die Frage des Nacherfüllung nach § 439 I BGB. Nach dieser Regelung kann der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels “als Nacherfüllung” nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Nacherfüllungsanspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers. Nach § 439 I BGB kann der Käufer zwischen zwei verschiedenen Arten der Nacherfüllung, nämlich Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien (anderen) Sachen wählen. Str. ist, ob ei einem Stückkauf Nacherfüllung nur durch Beseitigung des Mangels (etwa die Reparatur bzw. Umgestaltung der Sache) denkbar ist. Während nach einer Ansicht der Literatur die Lieferung einer mangelfreien (anderen) Sache hier wegen der anfänglichen Konzentration des Schuldverhältnisses auf einen bestimmten Gegenstand nicht möglich ist, so daß der Verkäufer insoweit nach § 275 I von der Nacherfüllungspflicht befreit ist, geht eine starke Literaturansicht davon aus, daß zumindest bei vertretbaren Gegenständen eine Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen (ähnlichen) Sache möglich ist. Dem schließt sich das LG hier an.
S. im übrigen die Anm. zu OLG Braunschweig NJW 2003, 1053 sowie Canaris JZ 2003, 831 ff sowie nunmehr BGH v. 7.6.2006 - VIII ZR 209/05.
bb) Das Gericht ist der Ansicht, dass im konkreten Fall die Nachlieferung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Kostenaufwand hierfür 30% über dem Kostenaufwand für die Nachbesserung liegt (sog. „interner Kostenvergleich“, vgl. hierzu Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2120 [2122f.]; Schubel, JZ 2001, 1113 [1116]), wenn man die - bestrittene - Behauptung unterstellt, dem Kl. sei bei Vertragsschluss erklärt worden, der Pkw sei in Deutschland bzw. einem anderen EU-Land hergestellt worden.
Ausgangspunkt der Überlegungen zur Unzumutbarkeit muss § 251 BGB n.F. sein, der unverändert § 251 BGB a.F. übernommen hat. § 251 II BGB spricht von „unverhältnismäßigen Aufwendungen“, § 439 III BGB von „unverhältnismäßigen Kosten“, weshalb schon nach dem Wortlaut davon auszugehen ist, dass der grundsätzliche Maßstab der Gleiche sein dürfte. Für § 251 II BGB a.F. hatte sich in der Rechtsprechung grundsätzlich - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls - eine „Faustformel“ von 30% entwickelt (Palandt/Heinrichs, § 251 Rdnr. 7). Im Hinblick darauf, dass insoweit eine Änderung des Schuldrechts nicht erfolgt ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass von der „Faustformel“ Abstriche zu machen sind. Es ist jedoch bei allgemeiner Betrachtung zu sehen, dass bei der Bestimmung dieser Faustformel es regelmäßig um unfallbedingt beschädigte Kraftfahrzeuge ging und man deshalb das „Affektionsinteresse“ des Eigentümers der verunfallten Pkws berücksichtigt hat. Im vorliegenden Fall ist ein solches Affektionsinteresse gerade nicht gegeben, da eine gegenteilige Interessenlage vorliegt. Der Kl. möchte gerade nicht seinen Pkw behalten, zu dem er im Laufe der Zeit eine „Beziehung“ aufgebaut hat, sondern vielmehr einen Neuwagen im Austausch gegen sein Fahrzeug erhalten. Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass der Gesetzgeber im Rahmen der amtlichen Begründung (BT-Dr 14/6040, S. 232) ein Extrembeispiel der Unzumutbarkeit gegeben hat („Waschmaschinenbeispiel“). Es ist in diesem Zusammenhang nämlich auch zu sehen, dass der Gesetzgeber sich bei der Ausgestaltung des § 439 III BGB an der bisherigen werkvertraglichen Vorschrift des § 633 III 3 BGB a.F. orientiert hat (Huber, NJW 2002, 1007), so dass - unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Werkvertrags- und Kaufrecht - die Rechtsprechung des BGH zu § 633 II 3 BGB a.F. in die Überlegungen einbezogen werden kann (Huber, NJW 2002, 1007; Henssler/Graf v. Westphalen, Rdnrn. 18f.).
Das Gericht ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass als Faustformel für den „internen Vergleich“ in Fällen völliger Beseitigung der Sachmängel durch Nachbesserung eine Grenze von 20% anzusetzen ist (Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2122, schlagen sogar eine solche von nur 10% vor).
Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht
Leitsätze:
a) DerErfüllungsortderNacherfüllunghatimKaufrechtdesBürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.
b) Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.
Kernaussagen: S 439 Il BGB sagt nichts über den Erfüllungsort, ist aber (auch) eine Anspruchsgrundlage. Selbst wenn also der Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Verkäufer liegt, kann der Käufer doch Ersatz seiner Transportkosten (und nach Ansicht des Senats sogar Vorschuss hieraufl verlangen (s. auch Art. 3 IV VerbrGK-RI sowie 5 475 Abs. 6 BGB n.F. lab 1.1.2018]). Der Nacherfüllungsanspruch ist nicht identisch mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch, deshalb müssen die Erfüllungsorte nicht zwangsläufig übereinstimmen. Maßgeblich ist also s 269 l BGB. Zu den Umständen” gehören die Verkehrsauffassung, aber auch die Unannehmlichkeiten” für den Käufer, die aber erheblich sein müssen (richtlinienkonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 3 lll VerbrGK-RI.)
Zum Umfang des Kostenerstattungsanspruchs aus § 439 II BGB s. BGH NJW 2014, 2351:
a) § 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
b) Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die “zum Zwecke der Nacherfüllung” aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.
EuGH „Weber und Putz“: Aus- und Einbauverpflichtug
EuGH, Urteil v. 16.6.2011, verbundene Rs. C-65/09 und C-87/09 (Weber und Putz):2011 - Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).
b) Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.
- Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
EuGH, Urteil v. 16.6.2011, verbundene Rs. C-65/09 und C-87/09 (Weber und Putz):
12. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.
Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkauf nach §§ 478, 479 BGB - verstärkte Relevanz von § 478 II infolge „Weber/Putz“ -
(1) Unselbständiger Regress:
Modifizierte Gewährleistungsansprüche gem. § 437, 478 I, 479 II: Kein Fristsetzungserfordernis, Vermutung des Zeitpunkts des Mangels (III), Ablaufhemmung d. Verjährung
(2) Selbständiger Regress:
Anspruch auf Aufwendungsersatz für Nachbesserungskosten, § 478 II; Vermutung des Zeitpunkts des Mangels (III); Verjährung nach § 479 I (2 Jahre), Ablaufhemmung nach § 479 II
Praktisch relevant bei Ein- und Ausbaukosten!!!
UNTERNEHMERREGRESS, §§ 478, 479 BGB
RÜCKGRIFF DES UNTERNEHMERS BEIM VERBRAUCHSGÜTERKAUF
Die §§ 478, 479 BGB gelten nur für Kaufverträge zwischen Unternehmern.
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN:
a. Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine neu hergestellte Sache sowie ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Lieferanten über diese Sache.
b. Ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten ab Übergang der Gefahr bei dem Verbraucher gezeigt hat, § 478 III, 476 BGB.
c. Der Unternehmer musste gegenüber dem Verbraucher die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen.
d. Eine Fristsetzung ist nach § 478 I BGB entbehrlich.
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNG:
a. Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine neu hergestellte Sache, sowie ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Lieferanten über diese Sache.
b. Mangel der Sache bei Übergang der Gefahr auf den Unternehmer.
c. Unternehmer hat aufgrund des Mangels Aufwendungen für die Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher nach § 439 II BGB zu tragen. Hierzu muss die Pflicht bestanden haben (§ 439 III BGB genügt nicht).
d. Der Anspruch ist nicht verschuldensabhängig (im Gegensatz zu § 437, 280 I BGB). Neben dem Anspruch ist jedoch ein – verschuldensabhängiger – Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB möglich.
Die §§ 478, 479 BGB gelten nur für Kaufverträge zwischen Unternehmern.
Die Vorschriften schützen den Letztverkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 475 BGB). Er kann seinen Lieferanten in Regress nehmen, wenn er vom Verbraucher gem. §§ 434 ff. BGB in Anspruch genommen wird. Die §§ 478, 479 BGB gelten jedoch nur für neu hergestellte Sachen. Sie erstrecken sich auf die gesamte Lieferantenkette (§§ 478 V, 479 III BGB), § 478 BGB räumt aber dem Letztverkäufer keinen Direktanspruch gegen den Hersteller außerhalb der Lieferkette ein (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 477 Rn. 1). Jeder Lieferant kann wiederum seinen Lieferanten in Regress nehmen, bis der Hersteller erreicht ist. Gem. § 478 VI BGB bleibt § 377 HGB unberührt, d.h. der Unternehmer verliert den Anspruch, wenn er den Mangel nicht unverzüglich anzeigt.
- UNSELBSTÄNDIGER UNTERNEHMERREGRESS NACH § 478 I BGB (KEINE EIGENE ANSPRUCHSGRUNDLAGE)
§ 478 BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage (Ergänzung zu § 437 BGB) und gilt nur, wenn ein Mangel einer neu hergestellten Sache vom Käufer geltend gemacht worden ist und der Unternehmer dafür haften muss.
Nach § 478 I BGB hat der Unternehmer gegen seinen Lieferanten die Rechte aus § 437 BGB, wenn er eine neu hergestellte Sache wegen Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste. Der Unternehmer darf den Lieferanten/Hersteller nur wegen eines rechtlich begründeten Mängelgewährleistungsanspruchs (der Verkäufer ist gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten oder der Käufer hatte nach §§ 437 Nr. 3, 281, 283, 311a II das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung oder der Verkäufer kann nach §§ 437 Nr. 2, 441 I BGB eine Minderung geltend machen) in die Haftung nehmen. Eine Kulanz oder ähnliches gegenüber dem Käufer genügen nicht, ebenso wenig ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB des Käufers.
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN:
a. Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine neu hergestellte Sache sowie ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Lieferanten über diese Sache.
b. Ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten ab Übergang der Gefahr bei dem Verbraucher gezeigt hat, § 478 III, 476 BGB.
c. Der Unternehmer musste gegenüber dem Verbraucher die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen.
d. Eine Fristsetzung ist nach § 478 I BGB entbehrlich.
Problem: Kann der Unternehmer über §§ 437, 478 I BGB auch einen Nacherfüllungsanspruch nach § 439 II BGB geltend machen? (siehe hierzu Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 478 Rn. 10 ff.)
Nach dem Wortlaut des § 478 I BGB stehen dem Unternehmer die Rechte aus § 437 BGB gegen den Lieferanten zu, wenn er die Sache zurücknehmen musste. Zurücknehmen bedeutet grundsätzlich Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung. Daneben wird die Minderung in § 478 I BGB explizit erwähnt, nicht aber die Nacherfüllung. Gegen eine Anwendung des § 478 I BGB auch auf die Nacherfüllung spricht, dass keine Fristsetzung verlangt wird.
Nach h.M. wird § 478 I BGB jedoch auch auf die Nacherfüllung mit dem Argument angewendet, dass die Norm eine schnelle Abwicklung fördern soll. Nach Bamberger/Roth/Faust, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 478 Rn. 20 ist die Situation mit der Minderung vergleichbar und § 478 I BGB kann analog angewendet werden.
- ANSPRUCH AUF AUFWENDUNGSERSATZ NACH § 478 II BGB (EIGENE ANSPRUCHSGRUNDLAGE)
Nach § 478 II BGB kann der Unternehmer Ersatz für Aufwendungen von seinem Lieferanten verlangen, die er bei einer Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher zu tragen hatte. § 478 II BGB ist im Gegensatz zu § 478 I BGB eine eigene Anspruchsgrundlage.
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNG:
a. Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine neu hergestellte Sache, sowie ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Lieferanten über diese Sache.
b. Mangel der Sache bei Übergang der Gefahr auf den Unternehmer.
c. Unternehmer hat aufgrund des Mangels Aufwendungen für die Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher nach § 439 II BGB zu tragen. Hierzu muss die Pflicht bestanden haben (§ 439 III BGB genügt nicht).
d. Der Anspruch ist nicht verschuldensabhängig (im Gegensatz zu § 437, 280 I BGB). Neben dem Anspruch ist jedoch ein – verschuldensabhängiger – Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB möglich.
Problem: Kann der Unternehmer im Wege der Nacherfüllung auch die Aufwendungen für eine Nachlieferung oder nur eine Nachbesserung über § 478 II BGB geltend machen?
Für den Fall der Nachlieferung wird verlangt, dass der Unternehmer sich primär an den Lieferanten halten muss und nicht ohne weiteres eine Fremdbeschaffung vornehmen kann (siehe Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 478 Rn. 12 ( Böhle, NJW 03, 3680)).
- VERJÄHRUNG, § 479 BGB
§ 479 BGB regelt die Verjährung.
A. §§ 478 I, 437 BGB
Die Ansprüche verjähren nach § 479 II BGB frühestens in zwei Monaten, nachdem der Unternehmer an den Verbraucher erfüllt hat, spätestens fünf Jahre nach Ablieferung.
B. § 478 II BGB
Nach § 479 I BGB verjähren die Aufwendungsersatzansprüche nach § 478 II BGB zwei Jahre ab Ablieferung der Sache, nach § 479 II frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Mängelansprüche durch den Unternehmer, spätestens fünf Jahre nach Ablieferung an den Unternehmer.
BGH, Beschluss vom 16.4.2013 - VIII ZR 375/11:
Keine analoge Anwendung von § 478 II BGB auf Werkverträge
Danach handelt es sich bei dem hier vorliegenden Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens in einem Bauvorhaben nicht um einen Kaufvertrag mit einer Montageverpflichtung, sondern um einen Werkvertrag. Denn im Vordergrund steht nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an den zu verlegenden Parkettstäben, sondern die mangelfreie Herstellung des einzubauenden Parkettbodens insgesamt.
Entgegen der Ansicht der Revision ist § 478 Abs. 2 BGB auch nicht analog auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher am Ende der Lieferkette steht. Denn eine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie ermöglichen könnte, liegt nicht vor.
Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern. I
Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
(5) § 440 Satz 1 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung gemäß Absatz 4 Satz 2 beschränkt.
(6) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
§ 445a BGB n.F. Rückgriff des Verkäufers:
S 478 BGB a.F. wird in das allgemeine Kaufrecht verschoben Regress auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs! Zwingend aber nur, wenn am Ende der Kette ein Verbrauchsgü- terkauf steht (dann schließt 478 ll BGB n.F. de facto abweichen de Vereinbarungen aus) Volle Beweislast des Verkäufers für das Vorliegen eines Mangels z zt. des Gefahrübergangs vom Lieferanten auf ihn: 5 477 BGB n.F. 5 476 a F. gilt nur in dem wohl seltenen Fall, wenn Lieferant Unternehmer und Weiterverkäufer Verbraucher ist. Anders aber zwischen Unternehmern, wenn am Ende der Kette ein Verbrauchsgüterkauf steht (s 478 l BGB n.F)
Annahmepflicht bei unerheblichem Mangel?
Rücktritt setzt i.d.R. den Ablauf einer Nacherfüllungsfrist voraus (§ 323 I BGB) Minderung (§ 441 BGB) ist alternativ zum Rücktritt.
Der Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB ausgeschlossen
bei teilweiser Nichterfüllung einer teilbaren Leistung bezüglich des erhaltenen Teils, sofern kein Interessfortfall vorliegt (Grundsatz des Teilrücktritts)
Der Gläubiger kann aber die Teilleistung nach § 266 BGB zurückweisen, eine Frist für die vollständige Leistung setzen und dann ohne Einschränkung vom ganzen Vertrag zurücktreten!
bei mangelhafter Leistung, wenn der Mangel unerheblich ist (Beweislast beim Verkäufer)
Der Käufer muss aber die mangelhafte Sache auch bei einem unerheb- lichen (behebbaren) Mangel nicht annehmen!
Minderung ist nie ausgeschlossen (§ 441 I S. 2 BGB).
BGH, Urteil vom 26. oktober 2016 VIII ZR 211/15: Im Hinblick auf die verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (5 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß 5 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß S 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (S 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird
kk
Eigentümer – Besitzer - Verhältnis
Regelungsbereich der §§ 987 – 1003 BGB:
Ergänzung des Herausgabeanspruchs des Eigentümers aus § 985 BGB
durch
Schadensersatzansprüche wegen Zerstörung, Beschädigung oder Nichtherausgabe „aus anderem Grund“ (§§ 989 – 993 BGB)
Nicht den sog. Vorenthaltungsschaden (s. § 990 II BGB)
Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen (§§ 987, 988 BGB)
Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen auf die herauszugebende Sache (§§ 994- 1003 BGB)
Hauptzweck:
Schutz des redlichen/unverklagten Besitzers durch „Abschottung“
anderer Rechtsbereiche (insbes. Deliktsrecht)
Alles, was nicht Schaden oder Nutzung ist, ist von §§ 987 ff BGB nicht geregelt, daher auch keine Konkurrenzproblematik, insbes. bei
Veräußerung (§ 816 I 1 BGB) Verarbeitung (§ 951 BGB)
a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.
Turnierwettkampf als Auslobung (§ 657 BGB) in Form des Preisausschreibens (§ 661 BGB); Qualifikation als einseitiges Rechtsgeschäft; Haftung des Veranstalters für Schäden der Teilnehmer bei der Verletzung von Schutzpflichten (§§ 280 I, 241 II BGB); Schutzwirkung für Dritte auch bei einseitigen Rechtsgeschäften; Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334 BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von einseitigen Rechtsgeschäften; Haftungsausschluss und § 309 Nr. 7 a, b BGB; kundenfeindlichste Auslegung im Rahmen der AGB-Kontrolle; Verbot geltungserhaltender Reduktion; Anrechnung der Tiergefahr (§ 833 BGB) im Rahmen des Mitverschuldens
In diesem Zusammenhang können nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründet werden; ein “echtes Vertragsverhältnis” ist für einen solchen Drittschutz nicht erforderlich, eine schuldrechtliche Sonderverbindung genügt
Den Angriffen der Revision stand hält auch die Einordnung des Parcourschefs und der Turnierrichter als Erfüllungsgehilfen des das Turnier veranstaltenden beklagten Vereins im Sinne von § 278 BGB.
18 § 278 BGB findet anerkanntermaßen auf jede rechtliche Sonderverbindung, also auch auf Schuldverhältnisse außerhalb “echter Verträge”, Anwendung. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird; im Gegensatz zum Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB kommt es hierbei nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an
Dem Kläger stehe gemäß §§ 661, 657, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus eigenem Recht wegen der tödlichen Verletzung des Pferdes “F. “ ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe des gemäß § 287 ZPO mit 35.000 € anzusetzenden Wertes des Tieres zu. Als Eigentümer des Pferdes sei der Kläger in den Schutzbereich des Auslobungsrechtsverhältnisses zwischen seiner Tochter (als Turnierteilnehmerin) und dem Beklagten einbezogen gewesen. Die schadensbegründende Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass der bei dem betroffenen Kombinationshindernis aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden sei. Zu den Nebenpflichten des Veranstalters eines Reitturniers gehöre auch die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen die Teilnehmer nicht zu rechnen bräuchten. Diesen Anforderungen habe der Fangständer nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. S. nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei als das zu überspringende Hindernis und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt worden sei. Der Fangständer habe deshalb seine Funktion, das Pferd wie in einen Trichter auf das zu überspringende Hindernis hinzuleiten, nicht erfüllt, sondern vielmehr dazu “eingeladen”, selbst übersprungen zu werden; dann aber habe er wenigstens so konstruiert sein müssen, dass er gefahrlos habe übersprungen werden können, was hier aber aufgrund seiner besonders stabilen und standfesten Konstruktion nicht gegeben gewesen sei. Diese Pflichtverletzung habe der Beklagte zu vertreten. Er habe die Vermutung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt und sich das Verschulden der von ihm als Erfüllungsgehilfen herangezogenen Fachleute - insbesondere des Parcourschefs und der Turnierrichter - nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Ein Mitverschulden der Tochter des Klägers könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Pferdes scheide angesichts der Verschuldenshaftung des Beklagten aus; insoweit griffen die Grundsätze analog § 840 Abs. 3 BGB. Die Haftung des Beklagten sei durch die Regelungen in Nummer 5 und 6 der “Allgemeinen Bestimmungen” der Turnierausschreibung nicht wirksam abbedungen worden, denn diese Regelungen seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB sowie gegen § 305c Abs. 2 BGB unwirksam.
NJW 2011, 139 (Reitturnier)
Selbst Fallosung
(Maßgebend Einordnung als Verrichtungsgehilfe sind die faktischen Verhältnisse. ehilfe im Sinne von 5 831 BGB ist nur, wer von Weisungen seines anderen, in Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem Fall ist dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Es genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann
I.
Anspruch des K ./. B auf Ersatz des Werts des Reitpferds aus § 823 I
BGB
1. Rechtsgutsverletzung bei K: Eigentum (s. § 90a BGB)
2. Handlung des B
a) Aktives Tun (-)
b) Unterlassen?
Hier u.U. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist aber übertragen worden, daher umgewandelt in Überwachungs- pflicht, diese ist nicht verletzt worden.
3. Ergebnis: Kein Anspruch aus § 823 I BGB
Anspruch K./B. aus § 831 BGB
1. Rechtswidrige Handlung eines Verrichtungsgehilfen
Turnierleiter ist (möglicherweise) Verrichtungsgehilfe des B (sozial (?) abhängig, weisungsunterworfen), Verletzung einer VSP bzw. aktives Tun.
2. Jedenfalls aber: Exkulpation (+)
3. Ergebnis:KeinAnspruchaus§831BGB
: Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ubertragung klar und eindeutig vereinbart wird
- Handlung des B
a) Aktives Tun (-)
b) Unterlassen?
Hier u.U. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist aber übertragen worden, daher umgewandelt in Überwachungs- pflicht, diese ist nicht verletzt worden.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Grundlagen
Gesetzlich nicht geregelt, aber in § 311 III BGB angedeutet
Zweck: Schutzpflichten, u.U. auch Leistungspflichten oder andere Begünstigungen (zB Haftungsausschluß, s. BGH JZ 1962, 570) eines Vertrages erstrecken sich auf Dritte, die dann bei Verletzung einen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II gegen eine Vertragspartei haben.
Wirtschaftliche Folge: Kumulation von Haftungsrisiken auf der Seite des Schuldners (Schuldner haftet mehreren Personen gleichzeitig, geht also ein erhöhtes Haftungsrisiko ein).
Abgrenzung zur Drittschadensliquidation (DSL): („Zufällige“) Schadensverlagerung, keine Kumulation von Haftungsrisiken (= der Schädiger haftet nur einer Person auf einen voraussehbaren Schaden, der aber in einer anderen Person als derjenigen des Anspruchsinhabers entsteht).
Abgrenzung: Drittschadensliquidation („DSL“)
Die Situation: Der Gläubiger hat den Anspruch, aber keinen Schaden, der Dritte hat den Schaden, aber keinen Anspruch”. Merksatz: gezogen, nicht aber der ,,Der Schaden wird zum Anspruch Anspruch zum Schaden!”
Schadensverlagerung, d.h. ein Schaden, der ebensogut beim Gl. hätte eintreten können, tritt aus Schädigersicht „zufällig“ bei einem Dritten ein (nicht: Kumulation!)
Diese Zufälligkeit soll den Schuldner nicht entlasten, da sich für ihn (nur) das (bewußt übernommene) Risiko verwirklicht.
Daher nicht anwendbar, wenn der Schaden beim Gl. gar nicht hätte eintreten können (dann allenfalls Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte)
Typische Fallgruppen:
„Obligatorische Gefahrenverlagerung“, zB § 447 BGB
Treuhandverhältnisse (zB BGH NJW 2006, 1662: Verzugsschaden bei Sicherungszession)
Folge:
Der Schaden des Geschädigten wird dem Vertragspartner zugerechnet, er kann ihn geltend machen („liquidieren“). Der Geschädigte selbst hat gegen den Schuldner keinen eigenen Anspruch.
Aus dem Innenverhältnis zwischen Anspruchsinhaber und Geschädigtem kann sich ein Anspruch auf Abtretung bzw. Auskehr ergeben (insbes. aus § 285 BGB).nzung: Drittschadensliquidation („DSL“)
Abgrenzung: Drittschadensliquidation („DSL“)
Die Situation: Der Gläubiger hat den Anspruch, aber keinen Schaden, der Dritte hat den Schaden, aber keinen Anspruch”. Merksatz: gezogen, nicht aber der ,,Der Schaden wird zum Anspruch Anspruch zum Schaden!”
Schadensverlagerung, d.h. ein Schaden, der ebensogut beim Gl. hätte eintreten können, tritt aus Schädigersicht „zufällig“ bei einem Dritten ein (nicht: Kumulation!)
Diese Zufälligkeit soll den Schuldner nicht entlasten, da sich für ihn (nur) das (bewußt übernommene) Risiko verwirklicht.
Daher nicht anwendbar, wenn der Schaden beim Gl. gar nicht hätte eintreten können (dann allenfalls Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte)
Typische Fallgruppen:
„Obligatorische Gefahrenverlagerung“, zB § 447 BGB
Treuhandverhältnisse (zB BGH NJW 2006, 1662: Verzugsschaden bei Sicherungszession)
Folge:
Der Schaden des Geschädigten wird dem Vertragspartner zugerechnet, er kann ihn geltend machen („liquidieren“). Der Geschädigte selbst hat gegen den Schuldner keinen eigenen Anspruch.
Aus dem Innenverhältnis zwischen Anspruchsinhaber und Geschädigtem kann sich ein Anspruch auf Abtretung bzw. Auskehr ergeben (insbes. aus § 285 BGB).nzung: Drittschadensliquidation („DSL“)
421 HGB Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht (1) 1Nach Ankunft des Gutes an der ist der Gut Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen?; der Absender bleibt zur es keinen Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. 3Dabei macht fremden Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder Interesse handeln. chuldner keinen eigenen
Schutzwirkung für Dritte: Voraussetzungen
+ Fall
Voraussetzungen:
Leistungsnähe des Dritten: Muss mit der Leistung
bestimmungsgemäß in Berührung kommen
Gläubigernähe des Dritten: Interesse des Gläubigers am Schutz
des Dritten
Erkennbarkeit für den Schuldner (Kumulation von Haftungsrisiken!)
Schutzbedürftigkeit des Dritten: Darf nicht im wesentlichen gleichartige vertragliche Ansprüche haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Handelnde Erfüllungsgehilfe des Schuldners ist und dieser daher für ihn ohnehin einstehen muß (zB BGH NJW 1993, 655)
BGHZ 133, 168 (Nitrierofen-Fall) Leistungsnähe
„Der Kreis der in den Schutz eines Vertrages einbezogenen Dritten ist unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, daß der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt.“
Gläubigernähe
„Es muß ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den
Schutzbereich des Vertrages hinzutreten. „
Erkennbarkeit
„Den Interessen des Schuldners, also etwa des Vermieters oder des Geschäftsinhabers, wird dadurch Rechnung getragen, daß die Einbeziehung Dritter und die damit für ihn verbundene Haftungserweiterung erkennbar sein muß.“
Schutzbedürftigkeit?
„Eine Einbeziehung des Dritten ist nach der Rechtsprechung des BGH und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen.“
NJW 1993, 655 (Werkstattfall)
„Denn anderweitige eigene Vertragsansprüche des Geschädigten lassen sein Schutzbedürfnis gegenüber dem aus der Rechtsbeziehung zu einem anderen kraft besonderer Umstände auch zu seinem (des Geschädigten) Schutz verpflichteten Schädiger nur dann entfallen, wenn die eigenen Vertragsansprüche des Geschädigten denselben oder jedenfalls einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen seinem Vertragspartner und dem Schädiger abgeschlossenen Vertrages in Anspruch nimmt.
So liegen die Dinge hier … jedoch nicht; denn Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung haben bei einem Kaufvertrag (§ 463 BGB) andere Voraussetzungen als bei einem Werkvertrag (§ 635 BGB). Dennoch erweist sich das Ergebnis des BerGer. letztlich als richtig. Nach dem eigenen Vortrag des Kl. hat ihm die Firma L bei Kaufabschluss zugesagt, das Fahrzeug vor der Übergabe noch einer sorgfältigen Durchsicht in einer Fachwerkstatt unterziehen zu lassen und mit der Inspektion, insbesondere auch dem Einstellen der Handbremse, dann den Bekl. beauftragt. Falls diese Umstände überhaupt ausreichen, um entgegen der Regel den Kl. in den Schutzbereich des von der Firma L mit dem Bekl. abgeschlossenen Vertrages einbeziehen zu können, so bilden sie zugleich die Grundlage dafür, den Bekl. als Erfüllungsgehilfen der Firma L im Rahmen der von ihr gegenüber dem Kl. übernommenen Verpflichtung zur Überprüfung der Bremsen anzusehen. Dann aber hätte die Firma L dem Kl. für ein Verschulden des Bekl. nach § 278 BGB in gleicher Weise einzustehen. Der Verzicht des Kl. auf seine Rechte durch den mit der Firma L vereinbarten Gewährleistungsausschluss würde dann seinem Schutzbedürfnis auch für den Vertrag dieses Unternehmens mit dem Bekl. entgegenstehen.
„Verhütungsvertrag“ - BGH NJW 2007, 989
In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung betroffen ist.“
Entgegen den Ausführungen der Revision war es nicht erforderlich, dass die Klägerin dem Beklagten den Kindesvater als ihren festen Partner vorstellte oder namentlich benannte. Die Leistungsnähe des Dritten, das Interesse der Klägerin an dessen Schutz, sein Schutzbedürfnis und die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises lagen nach den Umständen des Streitfalls auch aus Sicht des Beklagten selbst dann vor, wenn ihm nähere Informationen zur Person des damaligen Lebenspartners der Klägerin und späteren Kindesvaters fehlten.
Der Streitfall nötigt nicht zur Entscheidung der Frage, in welchem Umfang nichteheliche Väter unter allen denkbaren Umständen, etwa bei ungefestigten kurzfristigen Partnerschaften, in einen von der Frau abgeschlossenen, auf Empfängnisverhütung angelegten Behandlungsvertrag einbezogen sind.
A. E verlangt Herausgabe des Fahrzeugs mit Austauschmotor
[18:23, 23.2.2018] +49 176 20198008: BGH aaO: Erworben wird der Besitz gemäß 5 854 Abs. 1 BGB durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Beendigt wird er gemäß s 856 Abs. 1 BGB dadurch, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert; hierfür reicht gemäß s 856 Abs. 2 BGB eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht aus. Für die Begründung des unmittelbaren Besitzes ist eine erkennbare Zeitdauer des Besitzes in Verbindung mit einer gewissen Festigkeit der Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher
- Anspruch aus § 985 BGB
E Eigentümer (+)
Recht zum Besitz des WU (-)
WU-Pfandrecht aus § 647 BGB oder vertragliches Pfandrecht wäre jedenfalls nach §§ 1257, 1253 BGB erloschen
Inhalt:
Nur ohne Austauschmotor, kein Eigentumserwerb nach §§ 947 II, 93 BGB - Anspruch aus §§ 861, 869 S. 1 BGB
Setzt verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) voraus
Kann sich nur gegen den unmittelbaren Besitzer richten Unmittelbarer Besitz (§ 854 BGB) des O.P.?
Besitzdiener des WU (§ 855 BGB)?
Setzt nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis voraus, Oder eine „strukturell vergleichbare Situation“ (offen gelassen für
Probefahrt beim Autokauf)
Hier nur „Besitzlockerung“ des WU
keine verbotene Eigenmacht
Wer kann im Vertrag einbezogen sein
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wusste oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.