Schuldrecht Fortgeschrittene Flashcards
Nacherfüllung (§ 439 BGB) beim Stückkauf einer vertretbaren Sache durch Neulieferung
(Eigene) Leitsätze:
- Beim Stückkauf einer vertretbaren Sache ist Nacherfüllung i.S.v. § 439 I BGB auch in Form der Lieferung einer mangelfreien (anderen) Sache möglich.
- Der Verkäufer hat hiergegen unter den Voraussetzungen des § 439 III BGB eine Einrede, deren Voraussetzungen er zu beweisen hat.
Zentrales Problem:
Es geht um die Frage des Nacherfüllung nach § 439 I BGB. Nach dieser Regelung kann der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels “als Nacherfüllung” nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Der Nacherfüllungsanspruch ist unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers. Nach § 439 I BGB kann der Käufer zwischen zwei verschiedenen Arten der Nacherfüllung, nämlich Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien (anderen) Sachen wählen. Str. ist, ob ei einem Stückkauf Nacherfüllung nur durch Beseitigung des Mangels (etwa die Reparatur bzw. Umgestaltung der Sache) denkbar ist. Während nach einer Ansicht der Literatur die Lieferung einer mangelfreien (anderen) Sache hier wegen der anfänglichen Konzentration des Schuldverhältnisses auf einen bestimmten Gegenstand nicht möglich ist, so daß der Verkäufer insoweit nach § 275 I von der Nacherfüllungspflicht befreit ist, geht eine starke Literaturansicht davon aus, daß zumindest bei vertretbaren Gegenständen eine Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen (ähnlichen) Sache möglich ist. Dem schließt sich das LG hier an.
S. im übrigen die Anm. zu OLG Braunschweig NJW 2003, 1053 sowie Canaris JZ 2003, 831 ff sowie nunmehr BGH v. 7.6.2006 - VIII ZR 209/05.
bb) Das Gericht ist der Ansicht, dass im konkreten Fall die Nachlieferung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn der Kostenaufwand hierfür 30% über dem Kostenaufwand für die Nachbesserung liegt (sog. „interner Kostenvergleich“, vgl. hierzu Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2120 [2122f.]; Schubel, JZ 2001, 1113 [1116]), wenn man die - bestrittene - Behauptung unterstellt, dem Kl. sei bei Vertragsschluss erklärt worden, der Pkw sei in Deutschland bzw. einem anderen EU-Land hergestellt worden.
Ausgangspunkt der Überlegungen zur Unzumutbarkeit muss § 251 BGB n.F. sein, der unverändert § 251 BGB a.F. übernommen hat. § 251 II BGB spricht von „unverhältnismäßigen Aufwendungen“, § 439 III BGB von „unverhältnismäßigen Kosten“, weshalb schon nach dem Wortlaut davon auszugehen ist, dass der grundsätzliche Maßstab der Gleiche sein dürfte. Für § 251 II BGB a.F. hatte sich in der Rechtsprechung grundsätzlich - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls - eine „Faustformel“ von 30% entwickelt (Palandt/Heinrichs, § 251 Rdnr. 7). Im Hinblick darauf, dass insoweit eine Änderung des Schuldrechts nicht erfolgt ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass von der „Faustformel“ Abstriche zu machen sind. Es ist jedoch bei allgemeiner Betrachtung zu sehen, dass bei der Bestimmung dieser Faustformel es regelmäßig um unfallbedingt beschädigte Kraftfahrzeuge ging und man deshalb das „Affektionsinteresse“ des Eigentümers der verunfallten Pkws berücksichtigt hat. Im vorliegenden Fall ist ein solches Affektionsinteresse gerade nicht gegeben, da eine gegenteilige Interessenlage vorliegt. Der Kl. möchte gerade nicht seinen Pkw behalten, zu dem er im Laufe der Zeit eine „Beziehung“ aufgebaut hat, sondern vielmehr einen Neuwagen im Austausch gegen sein Fahrzeug erhalten. Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass der Gesetzgeber im Rahmen der amtlichen Begründung (BT-Dr 14/6040, S. 232) ein Extrembeispiel der Unzumutbarkeit gegeben hat („Waschmaschinenbeispiel“). Es ist in diesem Zusammenhang nämlich auch zu sehen, dass der Gesetzgeber sich bei der Ausgestaltung des § 439 III BGB an der bisherigen werkvertraglichen Vorschrift des § 633 III 3 BGB a.F. orientiert hat (Huber, NJW 2002, 1007), so dass - unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen Werkvertrags- und Kaufrecht - die Rechtsprechung des BGH zu § 633 II 3 BGB a.F. in die Überlegungen einbezogen werden kann (Huber, NJW 2002, 1007; Henssler/Graf v. Westphalen, Rdnrn. 18f.).
Das Gericht ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass als Faustformel für den „internen Vergleich“ in Fällen völliger Beseitigung der Sachmängel durch Nachbesserung eine Grenze von 20% anzusetzen ist (Bitter/Meidt, ZIP 2001, 2122, schlagen sogar eine solche von nur 10% vor).
Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht
Leitsätze:
a) DerErfüllungsortderNacherfüllunghatimKaufrechtdesBürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.
b) Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.
Kernaussagen: S 439 Il BGB sagt nichts über den Erfüllungsort, ist aber (auch) eine Anspruchsgrundlage. Selbst wenn also der Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Verkäufer liegt, kann der Käufer doch Ersatz seiner Transportkosten (und nach Ansicht des Senats sogar Vorschuss hieraufl verlangen (s. auch Art. 3 IV VerbrGK-RI sowie 5 475 Abs. 6 BGB n.F. lab 1.1.2018]). Der Nacherfüllungsanspruch ist nicht identisch mit dem ursprünglichen Erfüllungsanspruch, deshalb müssen die Erfüllungsorte nicht zwangsläufig übereinstimmen. Maßgeblich ist also s 269 l BGB. Zu den Umständen” gehören die Verkehrsauffassung, aber auch die Unannehmlichkeiten” für den Käufer, die aber erheblich sein müssen (richtlinienkonforme Auslegung im Hinblick auf Art. 3 lll VerbrGK-RI.)
Zum Umfang des Kostenerstattungsanspruchs aus § 439 II BGB s. BGH NJW 2014, 2351:
a) § 439 Abs. 2 BGB erfasst verschuldensunabhängig auch Sachverständigenkosten, die einem Käufer entstehen, um die Ursache der Mangelerscheinungen des Kaufgegenstandes aufzufinden und auf diese Weise zur Vorbereitung eines die Nacherfüllung einschließenden Gewährleistungsanspruchs die Verantwortlichkeit für den Mangel zu klären.
b) Stehen der Mangel und die Mangelverantwortlichkeit des Verkäufers fest, besteht der Erstattungsanspruch für die “zum Zwecke der Nacherfüllung” aufgewandten Sachverständigenkosten auch dann fort, wenn der Käufer später zur Minderung übergeht.
EuGH „Weber und Putz“: Aus- und Einbauverpflichtug
EuGH, Urteil v. 16.6.2011, verbundene Rs. C-65/09 und C-87/09 (Weber und Putz):2011 - Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).
b) Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.
- Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
EuGH, Urteil v. 16.6.2011, verbundene Rs. C-65/09 und C-87/09 (Weber und Putz):
12. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.
Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkauf nach §§ 478, 479 BGB - verstärkte Relevanz von § 478 II infolge „Weber/Putz“ -
(1) Unselbständiger Regress:
Modifizierte Gewährleistungsansprüche gem. § 437, 478 I, 479 II: Kein Fristsetzungserfordernis, Vermutung des Zeitpunkts des Mangels (III), Ablaufhemmung d. Verjährung
(2) Selbständiger Regress:
Anspruch auf Aufwendungsersatz für Nachbesserungskosten, § 478 II; Vermutung des Zeitpunkts des Mangels (III); Verjährung nach § 479 I (2 Jahre), Ablaufhemmung nach § 479 II
Praktisch relevant bei Ein- und Ausbaukosten!!!
UNTERNEHMERREGRESS, §§ 478, 479 BGB
RÜCKGRIFF DES UNTERNEHMERS BEIM VERBRAUCHSGÜTERKAUF
Die §§ 478, 479 BGB gelten nur für Kaufverträge zwischen Unternehmern.
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN:
a. Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine neu hergestellte Sache sowie ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Lieferanten über diese Sache.
b. Ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten ab Übergang der Gefahr bei dem Verbraucher gezeigt hat, § 478 III, 476 BGB.
c. Der Unternehmer musste gegenüber dem Verbraucher die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen.
d. Eine Fristsetzung ist nach § 478 I BGB entbehrlich.
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNG:
a. Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine neu hergestellte Sache, sowie ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Lieferanten über diese Sache.
b. Mangel der Sache bei Übergang der Gefahr auf den Unternehmer.
c. Unternehmer hat aufgrund des Mangels Aufwendungen für die Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher nach § 439 II BGB zu tragen. Hierzu muss die Pflicht bestanden haben (§ 439 III BGB genügt nicht).
d. Der Anspruch ist nicht verschuldensabhängig (im Gegensatz zu § 437, 280 I BGB). Neben dem Anspruch ist jedoch ein – verschuldensabhängiger – Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB möglich.
Die §§ 478, 479 BGB gelten nur für Kaufverträge zwischen Unternehmern.
Die Vorschriften schützen den Letztverkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 475 BGB). Er kann seinen Lieferanten in Regress nehmen, wenn er vom Verbraucher gem. §§ 434 ff. BGB in Anspruch genommen wird. Die §§ 478, 479 BGB gelten jedoch nur für neu hergestellte Sachen. Sie erstrecken sich auf die gesamte Lieferantenkette (§§ 478 V, 479 III BGB), § 478 BGB räumt aber dem Letztverkäufer keinen Direktanspruch gegen den Hersteller außerhalb der Lieferkette ein (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 477 Rn. 1). Jeder Lieferant kann wiederum seinen Lieferanten in Regress nehmen, bis der Hersteller erreicht ist. Gem. § 478 VI BGB bleibt § 377 HGB unberührt, d.h. der Unternehmer verliert den Anspruch, wenn er den Mangel nicht unverzüglich anzeigt.
- UNSELBSTÄNDIGER UNTERNEHMERREGRESS NACH § 478 I BGB (KEINE EIGENE ANSPRUCHSGRUNDLAGE)
§ 478 BGB ist keine eigene Anspruchsgrundlage (Ergänzung zu § 437 BGB) und gilt nur, wenn ein Mangel einer neu hergestellten Sache vom Käufer geltend gemacht worden ist und der Unternehmer dafür haften muss.
Nach § 478 I BGB hat der Unternehmer gegen seinen Lieferanten die Rechte aus § 437 BGB, wenn er eine neu hergestellte Sache wegen Mangelhaftigkeit von einem Verbraucher zurücknehmen musste. Der Unternehmer darf den Lieferanten/Hersteller nur wegen eines rechtlich begründeten Mängelgewährleistungsanspruchs (der Verkäufer ist gem. §§ 437 Nr. 2, 323 BGB wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten oder der Käufer hatte nach §§ 437 Nr. 3, 281, 283, 311a II das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung oder der Verkäufer kann nach §§ 437 Nr. 2, 441 I BGB eine Minderung geltend machen) in die Haftung nehmen. Eine Kulanz oder ähnliches gegenüber dem Käufer genügen nicht, ebenso wenig ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB des Käufers.
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN:
a. Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine neu hergestellte Sache sowie ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Lieferanten über diese Sache.
b. Ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten ab Übergang der Gefahr bei dem Verbraucher gezeigt hat, § 478 III, 476 BGB.
c. Der Unternehmer musste gegenüber dem Verbraucher die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen.
d. Eine Fristsetzung ist nach § 478 I BGB entbehrlich.
Problem: Kann der Unternehmer über §§ 437, 478 I BGB auch einen Nacherfüllungsanspruch nach § 439 II BGB geltend machen? (siehe hierzu Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 478 Rn. 10 ff.)
Nach dem Wortlaut des § 478 I BGB stehen dem Unternehmer die Rechte aus § 437 BGB gegen den Lieferanten zu, wenn er die Sache zurücknehmen musste. Zurücknehmen bedeutet grundsätzlich Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung. Daneben wird die Minderung in § 478 I BGB explizit erwähnt, nicht aber die Nacherfüllung. Gegen eine Anwendung des § 478 I BGB auch auf die Nacherfüllung spricht, dass keine Fristsetzung verlangt wird.
Nach h.M. wird § 478 I BGB jedoch auch auf die Nacherfüllung mit dem Argument angewendet, dass die Norm eine schnelle Abwicklung fördern soll. Nach Bamberger/Roth/Faust, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 478 Rn. 20 ist die Situation mit der Minderung vergleichbar und § 478 I BGB kann analog angewendet werden.
- ANSPRUCH AUF AUFWENDUNGSERSATZ NACH § 478 II BGB (EIGENE ANSPRUCHSGRUNDLAGE)
Nach § 478 II BGB kann der Unternehmer Ersatz für Aufwendungen von seinem Lieferanten verlangen, die er bei einer Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher zu tragen hatte. § 478 II BGB ist im Gegensatz zu § 478 I BGB eine eigene Anspruchsgrundlage.
ANSPRUCHSVORAUSSETZUNG:
a. Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über eine neu hergestellte Sache, sowie ein Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Lieferanten über diese Sache.
b. Mangel der Sache bei Übergang der Gefahr auf den Unternehmer.
c. Unternehmer hat aufgrund des Mangels Aufwendungen für die Nacherfüllung gegenüber dem Verbraucher nach § 439 II BGB zu tragen. Hierzu muss die Pflicht bestanden haben (§ 439 III BGB genügt nicht).
d. Der Anspruch ist nicht verschuldensabhängig (im Gegensatz zu § 437, 280 I BGB). Neben dem Anspruch ist jedoch ein – verschuldensabhängiger – Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 I BGB möglich.
Problem: Kann der Unternehmer im Wege der Nacherfüllung auch die Aufwendungen für eine Nachlieferung oder nur eine Nachbesserung über § 478 II BGB geltend machen?
Für den Fall der Nachlieferung wird verlangt, dass der Unternehmer sich primär an den Lieferanten halten muss und nicht ohne weiteres eine Fremdbeschaffung vornehmen kann (siehe Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 478 Rn. 12 ( Böhle, NJW 03, 3680)).
- VERJÄHRUNG, § 479 BGB
§ 479 BGB regelt die Verjährung.
A. §§ 478 I, 437 BGB
Die Ansprüche verjähren nach § 479 II BGB frühestens in zwei Monaten, nachdem der Unternehmer an den Verbraucher erfüllt hat, spätestens fünf Jahre nach Ablieferung.
B. § 478 II BGB
Nach § 479 I BGB verjähren die Aufwendungsersatzansprüche nach § 478 II BGB zwei Jahre ab Ablieferung der Sache, nach § 479 II frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Mängelansprüche durch den Unternehmer, spätestens fünf Jahre nach Ablieferung an den Unternehmer.
BGH, Beschluss vom 16.4.2013 - VIII ZR 375/11:
Keine analoge Anwendung von § 478 II BGB auf Werkverträge
Danach handelt es sich bei dem hier vorliegenden Vertrag über die Herstellung eines Parkettbodens in einem Bauvorhaben nicht um einen Kaufvertrag mit einer Montageverpflichtung, sondern um einen Werkvertrag. Denn im Vordergrund steht nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz an den zu verlegenden Parkettstäben, sondern die mangelfreie Herstellung des einzubauenden Parkettbodens insgesamt.
Entgegen der Ansicht der Revision ist § 478 Abs. 2 BGB auch nicht analog auf die Fälle anzuwenden, in denen ein Werkvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher am Ende der Lieferkette steht. Denn eine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie ermöglichen könnte, liegt nicht vor.
Ist die eine Art der Nacherfüllung nach § 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Unternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die andere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern. I
Ist die andere Art der Nacherfüllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen.
(5) § 440 Satz 1 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Verkäufer die Nacherfüllung gemäß Absatz 4 Satz 2 beschränkt.
(6) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs. 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.
§ 445a BGB n.F. Rückgriff des Verkäufers:
S 478 BGB a.F. wird in das allgemeine Kaufrecht verschoben Regress auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs! Zwingend aber nur, wenn am Ende der Kette ein Verbrauchsgü- terkauf steht (dann schließt 478 ll BGB n.F. de facto abweichen de Vereinbarungen aus) Volle Beweislast des Verkäufers für das Vorliegen eines Mangels z zt. des Gefahrübergangs vom Lieferanten auf ihn: 5 477 BGB n.F. 5 476 a F. gilt nur in dem wohl seltenen Fall, wenn Lieferant Unternehmer und Weiterverkäufer Verbraucher ist. Anders aber zwischen Unternehmern, wenn am Ende der Kette ein Verbrauchsgüterkauf steht (s 478 l BGB n.F)
Annahmepflicht bei unerheblichem Mangel?
Rücktritt setzt i.d.R. den Ablauf einer Nacherfüllungsfrist voraus (§ 323 I BGB) Minderung (§ 441 BGB) ist alternativ zum Rücktritt.
Der Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB ausgeschlossen
bei teilweiser Nichterfüllung einer teilbaren Leistung bezüglich des erhaltenen Teils, sofern kein Interessfortfall vorliegt (Grundsatz des Teilrücktritts)
Der Gläubiger kann aber die Teilleistung nach § 266 BGB zurückweisen, eine Frist für die vollständige Leistung setzen und dann ohne Einschränkung vom ganzen Vertrag zurücktreten!
bei mangelhafter Leistung, wenn der Mangel unerheblich ist (Beweislast beim Verkäufer)
Der Käufer muss aber die mangelhafte Sache auch bei einem unerheb- lichen (behebbaren) Mangel nicht annehmen!
Minderung ist nie ausgeschlossen (§ 441 I S. 2 BGB).
BGH, Urteil vom 26. oktober 2016 VIII ZR 211/15: Im Hinblick auf die verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (5 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß 5 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß S 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern, soweit sich nicht aus besonderen Umständen ergibt, dass das Zurückbehaltungsrecht in einer gegen Treu und Glauben (S 242 BGB) verstoßenden Weise ausgeübt wird
kk
Eigentümer – Besitzer - Verhältnis
Regelungsbereich der §§ 987 – 1003 BGB:
Ergänzung des Herausgabeanspruchs des Eigentümers aus § 985 BGB
durch
Schadensersatzansprüche wegen Zerstörung, Beschädigung oder Nichtherausgabe „aus anderem Grund“ (§§ 989 – 993 BGB)
Nicht den sog. Vorenthaltungsschaden (s. § 990 II BGB)
Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen (§§ 987, 988 BGB)
Ansprüche des Besitzers auf Ersatz von Verwendungen auf die herauszugebende Sache (§§ 994- 1003 BGB)
Hauptzweck:
Schutz des redlichen/unverklagten Besitzers durch „Abschottung“
anderer Rechtsbereiche (insbes. Deliktsrecht)
Alles, was nicht Schaden oder Nutzung ist, ist von §§ 987 ff BGB nicht geregelt, daher auch keine Konkurrenzproblematik, insbes. bei
Veräußerung (§ 816 I 1 BGB) Verarbeitung (§ 951 BGB)
a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.
Turnierwettkampf als Auslobung (§ 657 BGB) in Form des Preisausschreibens (§ 661 BGB); Qualifikation als einseitiges Rechtsgeschäft; Haftung des Veranstalters für Schäden der Teilnehmer bei der Verletzung von Schutzpflichten (§§ 280 I, 241 II BGB); Schutzwirkung für Dritte auch bei einseitigen Rechtsgeschäften; Zurechnung von Mitverschulden des Gläubigers zu Lasten des Dritten (§ 334 BGB); Begriff des Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB); AGB-Kontrolle von einseitigen Rechtsgeschäften; Haftungsausschluss und § 309 Nr. 7 a, b BGB; kundenfeindlichste Auslegung im Rahmen der AGB-Kontrolle; Verbot geltungserhaltender Reduktion; Anrechnung der Tiergefahr (§ 833 BGB) im Rahmen des Mitverschuldens
In diesem Zusammenhang können nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründet werden; ein “echtes Vertragsverhältnis” ist für einen solchen Drittschutz nicht erforderlich, eine schuldrechtliche Sonderverbindung genügt
Den Angriffen der Revision stand hält auch die Einordnung des Parcourschefs und der Turnierrichter als Erfüllungsgehilfen des das Turnier veranstaltenden beklagten Vereins im Sinne von § 278 BGB.
18 § 278 BGB findet anerkanntermaßen auf jede rechtliche Sonderverbindung, also auch auf Schuldverhältnisse außerhalb “echter Verträge”, Anwendung. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird; im Gegensatz zum Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB kommt es hierbei nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an
Dem Kläger stehe gemäß §§ 661, 657, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB aus eigenem Recht wegen der tödlichen Verletzung des Pferdes “F. “ ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe des gemäß § 287 ZPO mit 35.000 € anzusetzenden Wertes des Tieres zu. Als Eigentümer des Pferdes sei der Kläger in den Schutzbereich des Auslobungsrechtsverhältnisses zwischen seiner Tochter (als Turnierteilnehmerin) und dem Beklagten einbezogen gewesen. Die schadensbegründende Pflichtverletzung des Beklagten liege darin, dass der bei dem betroffenen Kombinationshindernis aufgestellte Fangständer in seiner konkreten Verwendung nicht den Anforderungen an eine geeignete Wettkampfanlage gerecht geworden sei. Zu den Nebenpflichten des Veranstalters eines Reitturniers gehöre auch die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen die Teilnehmer nicht zu rechnen bräuchten. Diesen Anforderungen habe der Fangständer nach der überzeugenden Darlegung des Sachverständigen Dr. S. nicht entsprochen, da er niedriger gewesen sei als das zu überspringende Hindernis und von diesem nicht optisch (etwa durch Blumenschmuck) abgesetzt worden sei. Der Fangständer habe deshalb seine Funktion, das Pferd wie in einen Trichter auf das zu überspringende Hindernis hinzuleiten, nicht erfüllt, sondern vielmehr dazu “eingeladen”, selbst übersprungen zu werden; dann aber habe er wenigstens so konstruiert sein müssen, dass er gefahrlos habe übersprungen werden können, was hier aber aufgrund seiner besonders stabilen und standfesten Konstruktion nicht gegeben gewesen sei. Diese Pflichtverletzung habe der Beklagte zu vertreten. Er habe die Vermutung nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt und sich das Verschulden der von ihm als Erfüllungsgehilfen herangezogenen Fachleute - insbesondere des Parcourschefs und der Turnierrichter - nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Ein Mitverschulden der Tochter des Klägers könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Die Anrechnung der Tiergefahr des verletzten Pferdes scheide angesichts der Verschuldenshaftung des Beklagten aus; insoweit griffen die Grundsätze analog § 840 Abs. 3 BGB. Die Haftung des Beklagten sei durch die Regelungen in Nummer 5 und 6 der “Allgemeinen Bestimmungen” der Turnierausschreibung nicht wirksam abbedungen worden, denn diese Regelungen seien wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB sowie gegen § 305c Abs. 2 BGB unwirksam.
NJW 2011, 139 (Reitturnier)
Selbst Fallosung
(Maßgebend Einordnung als Verrichtungsgehilfe sind die faktischen Verhältnisse. ehilfe im Sinne von 5 831 BGB ist nur, wer von Weisungen seines anderen, in Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem Fall ist dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das dabei vorausgesetzte Weisungsrecht braucht nicht ins Einzelne zu gehen. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stellung vorgenommen wird. Es genügt, dass der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann
I.
Anspruch des K ./. B auf Ersatz des Werts des Reitpferds aus § 823 I
BGB
1. Rechtsgutsverletzung bei K: Eigentum (s. § 90a BGB)
2. Handlung des B
a) Aktives Tun (-)
b) Unterlassen?
Hier u.U. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist aber übertragen worden, daher umgewandelt in Überwachungs- pflicht, diese ist nicht verletzt worden.
3. Ergebnis: Kein Anspruch aus § 823 I BGB
Anspruch K./B. aus § 831 BGB
1. Rechtswidrige Handlung eines Verrichtungsgehilfen
Turnierleiter ist (möglicherweise) Verrichtungsgehilfe des B (sozial (?) abhängig, weisungsunterworfen), Verletzung einer VSP bzw. aktives Tun.
2. Jedenfalls aber: Exkulpation (+)
3. Ergebnis:KeinAnspruchaus§831BGB
: Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats können Verkehrssicherungspflichten mit der Folge eigener Entlastung delegiert werden. Die Verkehrssicherungspflichten des ursprünglich Verantwortlichen verkürzen sich dann auf Kontroll- und Überwachungspflichten. Wer sie übernimmt wird seinerseits deliktisch verantwortlich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ubertragung klar und eindeutig vereinbart wird
- Handlung des B
a) Aktives Tun (-)
b) Unterlassen?
Hier u.U. Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ist aber übertragen worden, daher umgewandelt in Überwachungs- pflicht, diese ist nicht verletzt worden.
Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte: Grundlagen
Gesetzlich nicht geregelt, aber in § 311 III BGB angedeutet
Zweck: Schutzpflichten, u.U. auch Leistungspflichten oder andere Begünstigungen (zB Haftungsausschluß, s. BGH JZ 1962, 570) eines Vertrages erstrecken sich auf Dritte, die dann bei Verletzung einen Anspruch aus §§ 280 I, 241 II gegen eine Vertragspartei haben.
Wirtschaftliche Folge: Kumulation von Haftungsrisiken auf der Seite des Schuldners (Schuldner haftet mehreren Personen gleichzeitig, geht also ein erhöhtes Haftungsrisiko ein).
Abgrenzung zur Drittschadensliquidation (DSL): („Zufällige“) Schadensverlagerung, keine Kumulation von Haftungsrisiken (= der Schädiger haftet nur einer Person auf einen voraussehbaren Schaden, der aber in einer anderen Person als derjenigen des Anspruchsinhabers entsteht).
Abgrenzung: Drittschadensliquidation („DSL“)
Die Situation: Der Gläubiger hat den Anspruch, aber keinen Schaden, der Dritte hat den Schaden, aber keinen Anspruch”. Merksatz: gezogen, nicht aber der ,,Der Schaden wird zum Anspruch Anspruch zum Schaden!”
Schadensverlagerung, d.h. ein Schaden, der ebensogut beim Gl. hätte eintreten können, tritt aus Schädigersicht „zufällig“ bei einem Dritten ein (nicht: Kumulation!)
Diese Zufälligkeit soll den Schuldner nicht entlasten, da sich für ihn (nur) das (bewußt übernommene) Risiko verwirklicht.
Daher nicht anwendbar, wenn der Schaden beim Gl. gar nicht hätte eintreten können (dann allenfalls Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte)
Typische Fallgruppen:
„Obligatorische Gefahrenverlagerung“, zB § 447 BGB
Treuhandverhältnisse (zB BGH NJW 2006, 1662: Verzugsschaden bei Sicherungszession)
Folge:
Der Schaden des Geschädigten wird dem Vertragspartner zugerechnet, er kann ihn geltend machen („liquidieren“). Der Geschädigte selbst hat gegen den Schuldner keinen eigenen Anspruch.
Aus dem Innenverhältnis zwischen Anspruchsinhaber und Geschädigtem kann sich ein Anspruch auf Abtretung bzw. Auskehr ergeben (insbes. aus § 285 BGB).nzung: Drittschadensliquidation („DSL“)
Abgrenzung: Drittschadensliquidation („DSL“)
Die Situation: Der Gläubiger hat den Anspruch, aber keinen Schaden, der Dritte hat den Schaden, aber keinen Anspruch”. Merksatz: gezogen, nicht aber der ,,Der Schaden wird zum Anspruch Anspruch zum Schaden!”
Schadensverlagerung, d.h. ein Schaden, der ebensogut beim Gl. hätte eintreten können, tritt aus Schädigersicht „zufällig“ bei einem Dritten ein (nicht: Kumulation!)
Diese Zufälligkeit soll den Schuldner nicht entlasten, da sich für ihn (nur) das (bewußt übernommene) Risiko verwirklicht.
Daher nicht anwendbar, wenn der Schaden beim Gl. gar nicht hätte eintreten können (dann allenfalls Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte)
Typische Fallgruppen:
„Obligatorische Gefahrenverlagerung“, zB § 447 BGB
Treuhandverhältnisse (zB BGH NJW 2006, 1662: Verzugsschaden bei Sicherungszession)
Folge:
Der Schaden des Geschädigten wird dem Vertragspartner zugerechnet, er kann ihn geltend machen („liquidieren“). Der Geschädigte selbst hat gegen den Schuldner keinen eigenen Anspruch.
Aus dem Innenverhältnis zwischen Anspruchsinhaber und Geschädigtem kann sich ein Anspruch auf Abtretung bzw. Auskehr ergeben (insbes. aus § 285 BGB).nzung: Drittschadensliquidation („DSL“)
421 HGB Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht (1) 1Nach Ankunft des Gutes an der ist der Gut Empfänger berechtigt, vom Frachtführer zu verlangen, ihm das gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern. Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert worden oder verlorengegangen, so kann der Empfänger die Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen?; der Absender bleibt zur es keinen Geltendmachung dieser Ansprüche befugt. 3Dabei macht fremden Unterschied, ob Empfänger oder Absender im eigenen oder Interesse handeln. chuldner keinen eigenen
Schutzwirkung für Dritte: Voraussetzungen
+ Fall
Voraussetzungen:
Leistungsnähe des Dritten: Muss mit der Leistung
bestimmungsgemäß in Berührung kommen
Gläubigernähe des Dritten: Interesse des Gläubigers am Schutz
des Dritten
Erkennbarkeit für den Schuldner (Kumulation von Haftungsrisiken!)
Schutzbedürftigkeit des Dritten: Darf nicht im wesentlichen gleichartige vertragliche Ansprüche haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Handelnde Erfüllungsgehilfe des Schuldners ist und dieser daher für ihn ohnehin einstehen muß (zB BGH NJW 1993, 655)
BGHZ 133, 168 (Nitrierofen-Fall) Leistungsnähe
„Der Kreis der in den Schutz eines Vertrages einbezogenen Dritten ist unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, daß der Dritte bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommt.“
Gläubigernähe
„Es muß ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den
Schutzbereich des Vertrages hinzutreten. „
Erkennbarkeit
„Den Interessen des Schuldners, also etwa des Vermieters oder des Geschäftsinhabers, wird dadurch Rechnung getragen, daß die Einbeziehung Dritter und die damit für ihn verbundene Haftungserweiterung erkennbar sein muß.“
Schutzbedürftigkeit?
„Eine Einbeziehung des Dritten ist nach der Rechtsprechung des BGH und der überwiegenden Meinung in der Literatur abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen.“
NJW 1993, 655 (Werkstattfall)
„Denn anderweitige eigene Vertragsansprüche des Geschädigten lassen sein Schutzbedürfnis gegenüber dem aus der Rechtsbeziehung zu einem anderen kraft besonderer Umstände auch zu seinem (des Geschädigten) Schutz verpflichteten Schädiger nur dann entfallen, wenn die eigenen Vertragsansprüche des Geschädigten denselben oder jedenfalls einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg über eine Einbeziehung in den Schutzbereich des zwischen seinem Vertragspartner und dem Schädiger abgeschlossenen Vertrages in Anspruch nimmt.
So liegen die Dinge hier … jedoch nicht; denn Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung haben bei einem Kaufvertrag (§ 463 BGB) andere Voraussetzungen als bei einem Werkvertrag (§ 635 BGB). Dennoch erweist sich das Ergebnis des BerGer. letztlich als richtig. Nach dem eigenen Vortrag des Kl. hat ihm die Firma L bei Kaufabschluss zugesagt, das Fahrzeug vor der Übergabe noch einer sorgfältigen Durchsicht in einer Fachwerkstatt unterziehen zu lassen und mit der Inspektion, insbesondere auch dem Einstellen der Handbremse, dann den Bekl. beauftragt. Falls diese Umstände überhaupt ausreichen, um entgegen der Regel den Kl. in den Schutzbereich des von der Firma L mit dem Bekl. abgeschlossenen Vertrages einbeziehen zu können, so bilden sie zugleich die Grundlage dafür, den Bekl. als Erfüllungsgehilfen der Firma L im Rahmen der von ihr gegenüber dem Kl. übernommenen Verpflichtung zur Überprüfung der Bremsen anzusehen. Dann aber hätte die Firma L dem Kl. für ein Verschulden des Bekl. nach § 278 BGB in gleicher Weise einzustehen. Der Verzicht des Kl. auf seine Rechte durch den mit der Firma L vereinbarten Gewährleistungsausschluss würde dann seinem Schutzbedürfnis auch für den Vertrag dieses Unternehmens mit dem Bekl. entgegenstehen.
„Verhütungsvertrag“ - BGH NJW 2007, 989
In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung betroffen ist.“
Entgegen den Ausführungen der Revision war es nicht erforderlich, dass die Klägerin dem Beklagten den Kindesvater als ihren festen Partner vorstellte oder namentlich benannte. Die Leistungsnähe des Dritten, das Interesse der Klägerin an dessen Schutz, sein Schutzbedürfnis und die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises lagen nach den Umständen des Streitfalls auch aus Sicht des Beklagten selbst dann vor, wenn ihm nähere Informationen zur Person des damaligen Lebenspartners der Klägerin und späteren Kindesvaters fehlten.
Der Streitfall nötigt nicht zur Entscheidung der Frage, in welchem Umfang nichteheliche Väter unter allen denkbaren Umständen, etwa bei ungefestigten kurzfristigen Partnerschaften, in einen von der Frau abgeschlossenen, auf Empfängnisverhütung angelegten Behandlungsvertrag einbezogen sind.
A. E verlangt Herausgabe des Fahrzeugs mit Austauschmotor
[18:23, 23.2.2018] +49 176 20198008: BGH aaO: Erworben wird der Besitz gemäß 5 854 Abs. 1 BGB durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache. Beendigt wird er gemäß s 856 Abs. 1 BGB dadurch, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert; hierfür reicht gemäß s 856 Abs. 2 BGB eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt nicht aus. Für die Begründung des unmittelbaren Besitzes ist eine erkennbare Zeitdauer des Besitzes in Verbindung mit einer gewissen Festigkeit der Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher
- Anspruch aus § 985 BGB
E Eigentümer (+)
Recht zum Besitz des WU (-)
WU-Pfandrecht aus § 647 BGB oder vertragliches Pfandrecht wäre jedenfalls nach §§ 1257, 1253 BGB erloschen
Inhalt:
Nur ohne Austauschmotor, kein Eigentumserwerb nach §§ 947 II, 93 BGB - Anspruch aus §§ 861, 869 S. 1 BGB
Setzt verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) voraus
Kann sich nur gegen den unmittelbaren Besitzer richten Unmittelbarer Besitz (§ 854 BGB) des O.P.?
Besitzdiener des WU (§ 855 BGB)?
Setzt nach außen erkennbares soziales Abhängigkeitsverhältnis voraus, Oder eine „strukturell vergleichbare Situation“ (offen gelassen für
Probefahrt beim Autokauf)
Hier nur „Besitzlockerung“ des WU
keine verbotene Eigenmacht
Wer kann im Vertrag einbezogen sein
a) Bei der Prüfung der Frage, ob Dritte in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen sind, gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und der sonstige Inhalt des Gutachtens, aber auch die eigenen Angaben des Gutachters zu Inhalt und Umständen der Auftragserteilung.
b) Als Dritte, die in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks einbezogen sind, kommt auch eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in Betracht, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachtenauftrags wusste oder damit rechnen mußte, daß der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundstück gesicherten, in der Höhe begrenzten Krediten verwenden werde.
BGH JZ 1962, 570 („Wachmann“-Fall): Mit Drittem vereinbarte Haftungsmilderung wird auf Angestellten des Schuldners erstreckt.
Die Annahme, daß der Wachdienst den Schutz der Klausel auf seine Angestellten erstrecken wollte, liegt schon deswegen nahe, weil er dazu auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht gehalten sein konnte. …
Dasselbe Ergebnis folgt aus einer anderen Erwägung …
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Arbeitnehmer bei sogen. gefahrgeneigter Tätigkeit vom Arbeitgeber unter Umständen Freistellung von seiner Ersatzpflicht gegenüber geschädigten Dritten verlangen darf. … Bei dieser Rechtslage hätte der Wachdienst das von ihm verfolgte Ziel nicht oder nur unvollständig erreicht, wenn er den Schutz der Freizeichung nicht auch auf seine Angestellten erstreckt hätte. Denn wenn diese in Anspruch genommen werden konnten, würden sie unter Umständen einen Befreiungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber gehabt haben. Das hätte dem Sinn und Zweck der Freizeichnung widersprochen. …
Der Wille des Wachdienstes, seine Angestellten in den Schutz der Freizeichnung einzubeziehen, ist allerdings nur beachtlich, wenn er dem Vertragsgegner hinreichend erkennbar gewesen ist. Der Senat hat aber keine Bedenken, die Erkennbarkeit zu bejahen. Die GmbH ist selbst Arbeitgeberin. Für sie lagen also jene Erwägungen ebenso wie für alle anderen in ähnlicher Lage befindlichen Auftraggeber des Wachdienstes, auf der Hand. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ein Vertragsteil, der sich auf so weitgehende Haftungsbeschränkungen einläßt, wie sie vorliegend vereinbart worden sind, den Willen hat, zwar den vermögenden Vertragsgegner zu entlasten, dessen wirtschaftlich schwächeren Angestellten jedoch an der stärkeren Haftung festzuhalten.“
III. Anspruch des K ./. B auf Ersatz des Werts des Reitpferds aus §§ 280 Abs. 1, 661, 657, § 241 Abs. 2 BGB
(884 Ans 3 + Rechtsgedanke 334 BGB Schuldner hat ein Recht auf Regress gegen Erfüllungsgehilfe -> Gesamtschuldner)
- Schuldverhältnis
a) Auslobung (§§ 661, 657 BGB) als einseitiges Rechtsgeschäft
b) Bestand aber nur ggü. T., könnte aber Schutzwirkung ggü. K entfalten:
aa) Leistungsnähe (+)
bb) Gläubigernähe (+)
cc) Erkennbarkeit (+)
dd) Schutzbedürftigkeit (+) - Pflichtverletzung
3.
a) Verletzung von § 241 II BGB
b) B hat selbst nicht gehandelt Zurechnung des Handelns der
Turnieraufsicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 I BGB)
c) Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB)
aa) Wird vermutet (+)
bb) Zurechnung des Verschuldens der Turnieraufsicht, § 278 I BGB
Schaden des K (+) - Haftungsausschluss durch AGB?
a) Vorliegen von AGB: Anwendbar auf einseitige Rechtsgeschäfte?
BGH: An sich nicht, weil nur eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch genommen wird (also zB Bedingungen der Preisverleihung) Anders aber bei Beschränkung der Haftung für sonstige Rechtsgüter der Teilnehmer direkte oder analoge Anwendung der §§ 305 ff BGB (offen gelassen)
Sieht man § 241 II BGB als Ausdruck eines einheitlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses, liegt eine vertragliche Einschränkung einer an sich gegebenen Haftung und damit unzweifelhaft AGB vor.
b) Einbeziehungskontrolle (§ 305 II BGB, 305c BGB) c) Vorrangige Individualabrede (§ 305b BGB) (-)
d) Kontrollfähigkeit (§ 307 III BGB)(+)
e) Inhaltskontrolle
Verstoß gegen § 309 Nr. 7 a, b BGB f) Rechtsfolge
Geltung des dispositiven Gesetzesrechts (§ 306 I BGB) e) Ergebnis: Kein (wirksamer) Haftungsausschluss - Anrechnung Mitverschulden (§ 254 I BGB)?
a) Eigenes Mitverschulden des K (-)
b) ZurechnungMitverschuldenderTüber§254II2i.V.m.§278BGB:
Keine bestehende Verbindlichkeit K ./. B
c) Aber: Rechtsgedanke des § 334 BGB (ggf. über § 242 BGB) d) Anrechnung der Tiergefahr (§ 833 BGB) über § 254 I BGB?
Nein wg. Rechtsgedanke des § 840 III BGB 6. Ergebnis: Anspruch besteht
BGH aaO: s 278 BGB findet anerkanntermaßen auf jede rechtliche Sonderverbindung, also auch auf Schuldverhältnisse außerhalb “echter Verträge”, Anwendung.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verpflichtung als seine Hilfsperson tätig wird im Gegensatz zum Verrichtungsgehilfen im Sinne von 5 831 BGB kommt es hierbei nicht auf die Bindung an Weisungen des Schuldners an
Vorliegen von AGB: Anwendbar auf einseitige Rechtsgeschäfte?
BGH: An sich nicht, weil nur eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch genommen wird (also zB Bedingungen der Preisverleihung) Anders aber bei Beschränkung der Haftung für sonstige Rechtsgüter der Teilnehmer direkte oder analoge Anwendung der §§ 305 ff BGB (offen gelassen)
Sieht man § 241 II BGB als Ausdruck eines einheitlichen gesetzlichen Schuldverhältnisses, liegt eine vertragliche Einschränkung einer an sich gegebenen Haftung und damit unzweifelhaft AGB vor.
der Verwender bei eigenen einseitigen Rechtsgeschäften wie hier bei einem Preisausschreiben (Auslobung) trifft, grundsätzlich keine nach SS 305 ff BGB kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von S 305 Abs. 1 BGB dar
Die verwendeten allgemeinen Bestimmungen betreffen hierbei nämlich nicht lediglich die Regelung der eigenen Verhältnisse” des Verwenders (Veranstalters), sondern greifen die geschützten Rechtspositionen Dritter über und sind deshalb auch der Kontrolle nach 55 305 ff BGB unterworfen
(Wie ausgeführt, ist mit der Teilnahme an einem Preisausschreiben im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht ein Rechtsverhältnis verbunden, aus dem Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen (S 241 Abs. 2 BGB). Hierin liegt neben dem einseitigen Rechtsgeschäft des Preisausschreibens als solchem eine schuldrechtliche Sonderverbindung, die sich als ein vertragsähnliches Verhältnis einordnen lässt und es zumal mit Blick auf den gebotenen Schutz Rechtsgüter der Beteiligten rechtfertigt, vom Veranstalter vorgegebene Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Kontrolle nach SS 305 ff BGB (in unmittelbarer oder entsprechender
BGH aaO: ,,Allerdings stellen allgemeine Bestimmungen, die der Verwender bei eigenen einseitigen Rechtsgeschäften wie hier bei einem Preisausschreiben (Auslobung) trifft, grundsätzlich keine nach SS 305 ff BGB kontrollfähigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne von S 305 Abs. 1 BGB dar, weil der Verwender hier regelmäßig nicht fremde, sondern ausschließlich eigene rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht in Anspruch nimmt. BGH aaO: ,,Anders verhält es sich jedoch, soweit es um vorformulierte und vom Veranstalter vorgegebene Ausschlüsse oder sonstige Beschränkungen der Haftung für Verletzungen von Rechtsgütern der Teilnehmer (oder in den Schutzbereich sonstiger Dritter) geht. Die verwendeten allgemeinen Bestimmungen betreffen hierbei nämlich nicht lediglich die Regelung der eigenen Verhältnisse” des Verwenders (Veranstalters), sondern greifen die geschützten Rechtspositionen Dritter über und sind deshalb auch der Kontrolle nach 55 305 ff BGB unterworfen
(Hierin liegt neben dem einseitigen Rechtsgeschäft des Preisausschreibens als solchem eine schuldrechtliche Sonderverbindung, die sich als ein vertragsähnliches Verhältnis einordnen lässt und es zumal mit Blick auf den gebotenen Schutz Rechtsgüter der Beteiligten rechtfertigt)
Herstellergarantien: zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden Art und umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand.
(Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. )
Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Von diesen zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehörenden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren Leistungsabreden bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergänzende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum “neben” eine bereits bestehende Leistungshauptabrede
Haben die Vertragsparteien in einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug neben einem Gewährleistungsausschluss zusätzlich ausdrücklich die Rechtsmängelfreiheit der Kaufsache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht, gilt der Haftungsausschluss nicht für Rechtsmängel gemäß § 435 BGB, sondern ausschließlich für Sachmängel gemäß § 434 BGB
Die bei Gefahrübergang vorhandene und im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung fortbestehende Eintragung eines Kraftfahrzeugs in dem Schengener Informationssystem (SIS) zum Zwecke der Sicherstellung und Identitätsfeststellung ist ein erheblicher Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, juris Rn. 22 ff.).
c) Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs ist redlicherweise gehalten, einen potentiellen Käufer über das Bestehen einer Eintragung des Fahrzeugs in dem Schengener Informationssystem aufzuklären (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15, juris Rn. 27).-
Eine auf der Grundlage von 5 111 b StPo rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand. BGH v. 18.1.2017 VIII ZR 234/15 Auch der v zivilsenat des Bundesgerichtshofs zieht die Grenze oder Beschränkungen Rechtsmangel in Fällen, in denen öffentlich-rechtliche Befugnisse auf die Nutzung eines verkauften Grund einwirken Weise. öffentlich-rechtlichen Beschränkungen der Bebaubarkeit eines verkauften Grundstücks Beschaffenheit insbesondere die Lage) anknüpfen, ein Sachman Hingegen stellt etwa die Sozialbindung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten dar Wohnung, die von deren Beschaffenheit ist, ebenso einen Rechtsm BGHz wie eine Urteil vom 20. Dezember 1985 V ZR 263/83, 96, 385, 390 f) oder die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers einen Teil des verkauften Grundstücks als Straßenbauland an die Gemeinde zu veräußern (BGH, Urteil vom 4. Juni 1982 V ZR 81/81. NJw 1983, 275 unter ll 3 b)
Titelhandel (BGH NJW 1997, 47)
Verlangt der Auftraggeber eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags unter
Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 681 S.
2, 667 Alt. 1 BGB die zur Durchführung des Geschäfts treuhänderisch
überlassenen Gelder heraus, so beantwortet sich die Frage, ob die übergebenen
Titelhändler W.
Gelder zweckentsprechend verwendet worden sind, nach den - wenn auch
nichtigen - getroffenen Treuhandabrede
BGH: Einbau und Einpassung einer Küche, um einen funktionalen Küchenraum zu schaffen, spricht für Werkvertrag, da insofern ein über Herstellung/Lieferung + Montage hinausgehender Erfolg geschuldet ist
Vorüberlegung: Qualifikation des Vertrags
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB Kaufrecht)
Kauf mit Montageverpflichtung (s. § 434 II BGB Kaufrechtl. Gewährleistung)
Sachverhalt (vereinfacht):
V vertreibt Einbauküchen. Am 8.8.2009 haben V und K einen Vertrag über den Erwerb und den Einbau einer Küche zum “Komplettpreis” von 23.800 Euro geschlossen. Der Vertrag sieht eine Anzahlung von 4.750 Euro vor, die K am 24.9.09 erbrachte.
Im vorgedruckten Vertragsformular steht: “Restzahlung … vorab per Überweisung oder bar bei Lieferung”. Zudem ist in den “AGB” des V, die dem Vertrag beigefügt waren, in Ziff. VI Abs. 1 bestimmt: “Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen.”
Am 11. März 2010 vereinbarten die Parteien mündlich, dass K bis zum mangelfreien Einbau der Küche 2.500 € zurückbehalten könne.
Lieferung und Einbau der Küche erfolgten Ende März 2010. Der Einbau erfolgte teilweise nicht fachgerecht. In der Folgezeit kam es zu mehreren Terminen in der Wohnung des K, zu einer Beseitigung der Mängel kam es jedoch nicht.
Ab Juni 2010 wurde über die Abwicklung des Vertrages verhandelt. Im Zuge dieser Verhandlungen zahlte K weitere 13.550 € ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und erwartete die Mängelbeseitigung bis 6. August 2010. Mit Schreiben vom 31. Juli 2010 lehnte V eine Mängelbeseitigung bis 6. August 2010 ab. Aufgrund der “Verzögerungen bei Leistung der Teilzahlung” und weiterer Umstände bestünden “Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit”. Deshalb werde ein nach dem 6. August 2010 liegender Termin von den Mitarbeitern des V nur wahrgenommen, “wenn der noch offene Restbetrag der Gesamtsumme des Vertrags vorab in bar übergeben werde”.
Das Berufungsgericht qualifiziert den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag A über die Lieferung und den Einbau der hier geschuldeten Einbauküche als Werkvertrag 631 BGB) und nicht als Kaufvertrag im Sinne von 5 651 BGB. Der Senat neigt dazu, dieser Bewertung zuzustimmen, da es das Ziel des Vertrages war, auf der Grundlage der handwerklichen Fachkenntnisse der Beklagten durch Einbau und Einpassung in das Haus der Klägerin und des Drittwiderbeklagten einen funktionalen Küchenraum zu schaffen und die dazu notwendigen Montage- und Bauleistungen dem Vertrag die maßgebliche Prägung geben (vgl. auch Rudolph, BauR 2012, 557, 568). Das kann aber dahingestellt bleiben. Sowohl bei der Anwendung von Werkvertrags- als auch Kaufrecht steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu und ist die Widerklage unbegründet. hat deshalb davon abgesehen, die Frage der rechtlichen Einordnung des Vertrages unter Beachtung der Richtlinie 99/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (AblEG Nr. L 171 vom 7. Juli 1999, Seite 12, abgedruckt in NJw 1999, 2421) gem Art. 267 AEuv Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen
dd
a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.
Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, das heißt durch schlüssiges Verhalten des Bestellers, erklärt werden. Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls das nach außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Erforderlich ist ein tatsächliches Verhalten des Bestellers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Unternehmer gegenüber eindeutig zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - VII ZR 26/12, BauR 2014, 1023 Rn.15). In der Ingebrauchnahme und anschließenden Nutzung eines Bauwerks durch den Besteller kann eine konkludente Abnahme liegen.
Abgrenzung zum Werkvertrag/Werklieferungsvertrag
GHZ 165, 325:
1. Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines
Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag.
2. Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 I Nr. 1, 355 I BGB [heute: §§ 510 I, II, 355] (Ratenlieferungsverträge) noch nach §§ 501 S. 1, 499 Absatz II [heute: §§ 506 I], 495 I, 355 I BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen.
BGH NJW 2009, 2877:
1. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.
2. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrags auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrags bilden.
Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrags auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrags bilden.
„Nach § 651 Satz 1 BGB finden auf einen Vertrag, der, wie hier, die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Werkvertragsrechtliche Bestimmungen treten nur ergänzend, und nicht verdrängend neben das Kaufrecht, wenn der Vertrag die Lieferung einer nicht vertretbaren Sache zum Gegenstand hat ( § 651 Satz 3 BGB ). Kaufrecht ist mithin auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden …
Ob ausnahmsweise Werkvertragsrecht anwendbar sein könnte, wenn ein zwischen Unternehmen geschlossener Vertrag die Lieferung typischer Investitionsgüter, namentlich in den Produktionsprozess einzupassender Maschinen oder Investitionsanlagen, und im Zusammenhang damit die Erbringung zusätzlicher wesentlicher Planungs-, Konstruktions-, Integrations- und Anpassungsarbeiten zum Gegenstand hat, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
Bei den gegebenenfalls erbrachten Planungs- bzw. Konstruktionsleistungen kann es sich nach Lage des Streitfalls nur um solche gehandelt haben, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrags stehenden Lieferung anzusehen sind. Der Herstellung von zu liefernden Sachen gehen typischerweise gewisse Planungsleistungen voraus und die Vorschrift des § 651 BGB würde weitgehend leer laufen, wenn dieser Umstand dazu führte, statt Kaufrecht Werkvertragsrecht anzuwenden.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 :
Ansprüche der Erwerber wegen Mängeln an neu errichteten Häusern oder Eigentums- wohnungen richten sich bei nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungs- gesetzes geschlossenen Bauträgerverträgen weiterhin grundsätzlich nach Werkvertragsrecht, mag auch das Bauwerk bei Vertragsschluss bereits fertiggestellt sein.
BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13
Bei Eigentumswohnungen, die ein Bauträger ungefähr drei Jahre nach Errichtung veräußert und die zuvor vermietet waren, richtet sich die Sachmängelhaftung nach Kaufvertragsrecht.
Mangelhaftigkeit des Werkes, § 633 I BGB
Bekl. wendet schlechte Vorarbeiten ein ( Hinweispflicht des WU, analog bei Werklieferungsvertrag)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Unternehmer dann nicht für den Mangel seines Werks verantwortlich, wenn dieser auf verbindliche Vorgaben des Bestellers oder von diesem gelieferte Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer zurückzuführen ist und der Unternehmer seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat …
In den genannten Fällen von verbindlichen Vorgaben und Vorleistungen ist die Eigenverantwortung des Unternehmers für die Herstellung des Werkes eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige Mängelhaftung des Unternehmers nicht uneingeschränkt interessengerecht. Hat der Unternehmer seine weiteren, auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichteten Pflichten erfüllt, entspräche sie auch nicht der Risikozuordnung des Gesetzes, wie sie in § 645 BGB zum Ausdruck kommt. Es ist deshalb nach Treu und Glauben geboten, den Unternehmer unter der Voraussetzung aus der Mängelhaftung zu entlassen, dass er seine ebenfalls auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt hat, den Besteller auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung gegen die Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben, der gelieferten Stoffe oder Bauteile oder der Vorleistung anderer Unternehmer gekommen sind oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätten kommen müssen.”
Begriff der AGB (§ 305 I BGB)
Merwendung des Muster vertrags eines Drittanbieters): Fur die Frage, ob die Beklаgte dem Klager mit der Zurverfugungstellung des Vertragsformulars Allgemeine Geschaftsbеdingungen gestellt hat und damit Verwender ist, kommt es nicht entscheidend darаuf an, wer die Geschaftsbеdingungen entworfen hat. Allgemeine Geschaftsbеdingungen liеgen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten fur eine Vielzahl von Vertragen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartеi, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will. Sind die Bedingungen wie hier einem Dritten formuliert, ist fur die Anwеndbarkeit der 55 305 ff. BGB makgebend, ob eine der Vertragspartеien sich die Bedingungen als von ihr gestellt zure chnen lassen muss
Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen
Vorformulierung muss nicht notwendig vom Verwender selbst stammen!
Verwender selbst muss nicht die Absicht mehrfacher Verwendung haben!
Art der „Speicherung“ irrelevant („Speichern im Kopf“).
Einseitiges „Stellen“
Fiktion in § 310 III Nr. 1 BGB bei
Verbraucherverträgen
Keine echte Bereitschaft, die AGB zur Disposition zu
Stellen sich die Bestimmungen einer im Anschluß an einen Formularvertrag (hier: unterzeichneten Zusatzvereinbarung als von einer Vertragspartei gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung dar (s 305 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB), so reicht für die Beurteilung, die Zusatzvereinbarung sei “im einzelnen ausgehandelt” (5 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht die Feststellung, dass der der der anderen Vertragspartei die Unterzeichnung “freigestellt” habe; für ein “Aushandeln” ist jedenfalls bei einem nicht ganz leicht verständlichen Text dass der Verwender die andere Vertragspartei über den Inhalt und die Tragweite der Zusatzvereinbarung belehrt hat oder sonstwie erkennbar geworden ist, dass der andere deren Sinn wirklich erfaßt hat.
Vorrang der Individualabrede (§ 305b BGB)
Vereinbaren die Parteien nach dem Abschluss eines Formularvertrages eine Änderung mittels Individualabsprache, so hat diese Änderung Vorrang vor kollidierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Den Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben individuelle Vertragsabreden ohne Rücksicht auf die Form, in der sie getroffen worden sind, somit auch dann, wenn sie auf mündlichen Erklärungen beruhen. Das gilt auch dann, wenn durch eine AGB-Schriftformklausel bestimmt wird, dass mündliche Abreden unwirksam sind.
Der Vorrang der Individualvereinbarung beruht auf der Überlegung, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als generelle Richtlinien für eine Vielzahl von Verträgen abstrakt vorformuliert und daher von vornherein auf Ergänzung durch die individuelle Einigung der Parteien ausgelegt sind. Sie können und sollen nur insoweit Geltung beanspruchen, als die von den Parteien getroffene Individualabrede dafür Raum lässt. Wollen die Parteien ernsthaft - wenn auch nur mündlich - etwas anderes, so kommt dem der Vorrang zu.
Das Interesse des Klauselverwenders oder gar beider Vertragsparteien, nicht durch nachträgliche mündliche Absprachen die langfristige beiderseitige Bindung zu gefährden, muss gegenüber dem von den Parteien später übereinstimmend Gewollten zurücktreten. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Parteien bei ihrer mündlichen Absprache an die entgegenstehende Klausel gedacht haben und sich bewusst über sie hinwegsetzen wollten
Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle.
BGHZ 178, 158:
Nach der gesetzlichen Regelung hat nicht der Mieter, sondern der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Das folgt aus der in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Verpflichtung des Vermieters, das Mietobjekt während der gesamten Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten …
Die grundsätzlich zulässige Abänderung dispositiver gesetzlicher Regelungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen findet ihre Grenze in den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB. Zwar sind die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anwendbar, wenn sie im Rahmen eines gewerblichen Mietvertrages gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Auch in solchen Fällen kann die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB allerdings zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führen, insbesondere wenn sich die Regelung noch weiter als im Rahmen der mietrechtlichen Praxis erforderlich vom gesetzlichen Leitbild entfernt und zu einer unangemessenen Verschärfung der vertraglichen Verpflichtungen zu Lasten des Mieters führt.
Folgen der Unwirksamkeit von AGB (§ 306 I BGB)
Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306 I BGB) Lex specials zu § 139 BGB
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 II BGB).
Bei unzumutbarer Härte Unwirksamkeit des ganzen Vertrags (§ 306 III BGB).
Sachverhalt (Auszug): Am 11. März 2010 vereinbarten die Parteien, dass B bis zum mangelfreien Einbau Küche 2.500 € zurückbehalten könne
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach ss 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss d Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat und die Parteien auf dieser Grundlage eine Einigung finden, mit der die nachteilige Wirkung der Klausel lediglich abgeschwächt wird L… Denn in diesem Fall wirkt die zum Nachteil des Vertragspartners unangemessen ausgeübte Gestaltungsmacht des Verwenders
Denn in diesem Fall wirkt die zum Nachteil des Vertragspartners unangemessen Leitbildfunktion der Vorleistungspflicht des § 641 I BGB
ausgeübte Gestaltungsmacht des Verwenders fort. Hat der Verwender in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ungemessener Weise eine Vorleistungspflicht des Kunden vorgesehen, besteht er auf die Bitte des Kunden, diese zu ändern, darauf, dass dieser vorzuleisten hat, und ist er lediglich bereit, den Umfang der Vorleistungspflicht zu reduzieren, so wirkt die unwirksame Vereinbarung der Vorleistungspflicht jedenfalls dann fort, wenn weiterhin eine unangemessene Vorleistung gefordert wird
BGH, Nach der “zahlungsvereinbarung” im vorgedruckten Vertragsformular sowie der Regelung Ziff. VI Absatz 1 der AGB waren die Klägerin und der Drittwiderbeklagte verpflichtet, spätestens bei Anlieferung der Küche den “Komplettpreis” bzw. “Kaufpreis” zu entrichten.
Diese Regelungen sind nach s Abs. Abs. 2 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu vereinbaren sind und für diese Art der Abweichung unter Berücksichtigung Interessen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten kein sachlicher Grund besteht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nicht mit 5 641 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vereinbaren. S Abs. Satz 1 BGB kommt Leitbildfunktion zu Die Regelung st Ausdruck eines formularmäßig nicht abänderbaren Gerechtigkeitsgebots. Der Besteller soll grundsätzlich erst zur Zahlung verpflichtet sein, wenn das Werk vollständig hergestellt is Der Verstoß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das gesetzliche Leitbild führt im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Anderes gilt, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird Die Beklagte mag ein sachliches Interesse daran haben, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 5 641 Abs. 1 Satz BGB und S 320 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Regelungen zu vereinbaren, um den ihr zustehenden Anspruch auf Zahlung der Vergütung vor dem Einbau der gelieferten Möbel abzusichern. Die Zahlungsvereinbarung” und Ziff. VI Abs. 1 der AGB sind gleichwohl unwirksam, weil die Beklagte die berechtigten Interessen ihrer Kunden in keiner Weise berücksichtigt hat. Der Schutz des s 641 Abs. 1 Satz 1 BGB und des 5 Abs. Satz BGB ersatzlos und Die Kunden werden verpflichtet vor dem Einbau der anzuliefernde Gegenstände die volle Vergütung zu zahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, der Einbau mangelhaft ist. Da der die Beklagte ihre Absichten einseitig durchgesetzt und nicht für einen sachgerechten nteressenausgleich
I. Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I BGB auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Küche (§§ 281 V, 348, 320 BGB)
1. Schuldverhältnis
Werkvertag (+)
2. Pflichtverletzung
Mangelhaftigkeit des Werkes, § 633 II 1 BGB bzw. Nichtvornahme der Nacherfüllung (+)
Bekl. wendet schlechte Vorarbeiten ein ( Hinweispflicht des WU, analog bei Werklieferungsvertrag
3. Zusätzliche Voraussetzungen der §§ 280 III, 281 I 1, 2 BGB: Nichterbringung einer fälligen Leistungspflicht:
a) Leistungspflicht
Erfüllungsanspruch aus §§ 631 I, 633 I BGB
b) Fälligkeit
Fälligkeit des Nacherfüllungsanspruchs?
Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 I BGB? Vorleistungspflicht des Unternehmers gem. § 641 I 1 BGB
Keine Abweichende Vereinbarung durch AGB bzw. Vereinbarung vom 11.3.2010?
- Erfolglose Fristsetzung
Nicht erfolgt, könnte aber nach § 281 Abs. 2 BGB wegen ernsthafter und
endgültiger Erfüllungsverweigerung entbehrlich sein.
Zu den (strengen) Anforderungen s. BGH aaO: Die nach § 281 Abs. 1 BGB zu setzende Frist ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Schuldner insbesondere durch seine Erklärungen und sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen ließe. Die Erfüllungsweigerung muss das letzte Wort des Schuldners zu seiner Leistungsbereitschaft sein.
Einfluss eines Rechtsirrtums? Die Auffassung der Revision, eine endgültige Erfüllungsverweigerung liege nicht vor, weil sich die Beklagte lediglich in einem Rechtsirrtum befunden habe, teilt der Senat nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Fristsetzung entbehrlich ist, wenn die Leistungsverweigerung erkennbar nur auf einem Rechtsirrtum wie der Erhebung einer nicht gegebenen Einrede beruht (MünchKommBGB/Ernst, aa0, 5 323 Rn. 100). Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Vertragspartners unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände die Erfüllungsbereitschaft endgültig fehlt. Das ist auch bei eNem bloßen Rechtsirrtum der Fall, wenn weitere Umstände hinzukommen, insbesondere der Vertragspartner sich uneinsichtig zeigt.
Die Beklagte hat nach 5 276 Abs. 2 BGB die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu vertreten. Für einen Rechtsirrtum muss die Beklagte deshalb nur dann nicht einstehen, wenn sie trotz sorgfältiger Prüfung der Rechtslage ihren Irrtum nicht vermeiden konnte. Soweit die Beklagte mit der Prüfung Rechtslage einen Rechtsanwalt beauftragte, entlastet sie das allein nicht, da sie sich ein Verschulden ihres Rechtsanwaltes über 5 278 BGB zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428, 430). Wesentlich ist deshalb, ob der bevollmächtigte Rechtsanwalt der Beklagten bei sorgfältiger Prüfung erkennen konnte, dass der Anspruch der Klägerin und des Drittwiderbeklagten auf Verschaffung eines mangelfreien Werks einredefrei bestand und fällig war (BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 XI ZR 356/09, NJW 2011, 1063, 1065). Dies ist zu bejahen. Im Juli 2010 waren die Fragen zur Leitbildfunktion des s 641 BGB und des s 320 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie zu den Voraussetzungen einer Individualvereinbarung hinreichend geklärt. Das hätte der bevollmächtigte Rechtsanwalt erkennen können.
Zum Rechtsirrtum s. auch die Rspr. zum Mietrecht (Minderungsfälle) sowie die dortige Rspr. zur Zurechnung von Beraterverschulden über 5 278 BGB: BGH NJW 2007, 428 1. Der Mieter ist im Rahmen von 5 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach 5 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus. 2. Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete. S. aber auch: BGH NJW 2009, 3781 (zur Kündigung nach 543 BGB): Das Jobcenter (Sozialamt), Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters.
Leitsatz:
Die Bestimmung des § 346 II 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.
„Nach der Gesetzesbegründung erscheint es interessengerecht, die Parteien an den vertraglichen Bewertungen von Leistung und Gegenleistung festzuhalten; die objektiven Wertverhältnisse sollen dagegen nur ausnahmsweise dann maßgebend sein, wenn eine Bestimmung der Gegenleistung – eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede – fehlt. Es entspricht somit der gesetzgeberischen Intention, dass der Käufer als Rückgewährschuldner beim Wertersatz begünstigt wird, wenn der Kaufpreis hinter dem objektiven Wert der Sache zurückbleibt. Der Verkäufer, der eine Sache unter Wert verkauft, wird dadurch aus der Sicht der gesetzlichen Regelung nicht benachteiligt, weil er mit Abschluss des Kaufvertrages gezeigt hat, dass die Sache für ihn keinen höheren Wert hat als den vereinbarten Kaufpreis; er kann daher im Fall der Unmöglichkeit der Rückgewähr auch keinen höheren Wertersatz beanspruchen.“
Rücktrittsfolgenrecht (nach BGH NJW 2009, 1068)
V verpflichtet sich ggü. K, diesem sein Reitpferd zu übereignen (Wert: 6000.- €).
Als Gegenleistung verspricht K Fahrstunden und Fahrunterricht bis zur Ablegung des Führerscheins bzw. Ersatz der dafür anfallenden Kosten (Wert: 1500.- €).
Das Pferd wird an K übereignet.
K hat vermietet das Pferd (Einnahmen: 500.- €) und lässt es wg. Krankheit vom Tierarzt behandeln (Kosten: 1000.- €) und übereignet es dann schenkweise an seine Tochter.
K erbringt die Gegenleistung auch nach Ablauf einer von V gesetzten Frist nicht.
V tritt zurück und verlangt Herausgabe des Pferdes, hilfsweise Wertersatz i.H.v. 6000.- € (Soll-Wert des Pferdes)
Das Pferd war mangelhaft und daher nur 5000.- € Wert. Folie 157
© sl2017
Anspruch V gegen K auf Rückübereignung aus §§ 323 I, 346 I BGB:
- Rücktrittsrecht §323IBGB(+)
- Rücktrittserklärung §349BGB
- AusgeschlossenweilersetztdurchWertersatzanspruchgem.§346II Nr. 2 BGB ( Veräußerung an T)?
a) NachBGHist§346IINr.2BGB(nichtNr.3!)Unterfallvon§275 BGB subjektive Unmöglichkeit nach § 275 I BGB wird aber vermutet, da nicht Eigentümer
b) Nach aA genügt Veräußerung, aber Rückgewährschuldner KANN sich durch Wiedererwerb u. Rückgabe von Wertersatzpflicht befreien. - Ergebnis(nachBGH):KeinAnspruchaufRückübereignung
Anspruch V gegen K auf Wertersatz aus § 346 II S. 1 Nr. 2 BGB
1. Rücktrittsrecht § 323 I BGB (+)
2. Rücktrittserklärung § 349 BGB
3. Wertersatzanspruch gem. § 346 II Nr. 2 BGB ( Veräußerung an T)?
a) Nach BGH ist § 346 II Nr. 2 BGB (nicht Nr. 3!) Unterfall von § 275 BGB subjektive Unmöglichkeit nach § 275 I BGB wird vermutet.
b) Nach aA genügt Veräußerung, aber Rückgewährschuldner KANN sich durch Wiedererwerb u. Rückgabe von Wertersatzpflicht befreien.
4. Höhe des Wertersatzes (§ 346 II S. 2 Hs. 1 BGB):
a) Gegenleistung ist „zugrunde zu legen“ 1500.- €
b) Mangel der Gegenleistung?
aa) Minderung analog § 441 III BGB wg. mangelhafter Leistung bb) Berechnung:
Geschuldeter „Kaufpreis“ (= Wertersatz) = Istwert [5000] : Sollwert [6000] x Wert der Gegenleistung [1500.-]
5/6 x 1500.- € = 1250.- €
5. Ergebnis:
V kann von K Wertersatz iHv 1250.- € verlangen.
Folie 160 © sl 2017
Anspruch V gegen K auf Nutzungsersatz aus §§ 346 I Alt. 2, 100, 99 III BGB
1. Rücktrittsrecht § 323 I BGB (+)
2. Rücktrittserklärung § 349 BGB
3. Nutzungsersatz § 346 I Alt. 2 BGB ( Mieteinnahmen)?
a) Miteinnahmen als mittelbare Sachfrüchte (§ 99 III BGB)
b) Kein Wegfall nach § 346 III BGB
4. Ergebnis: Anspruch auf Nutzungsersatz aus i.H.v. 500.- €
K gegen V auf Verwendungsersatz (Tierarztkosten) aus § 347 II BGB
1. Rückgabe oder Wertersatz hier Wertersatz (+)
2. Notwendige Verwendung (+)
3. Ergebnis:
Anspruch auf Verwendungsersatz i.H.v. 1000.- BGB
Endergebnis nach Aufrechnung:
V kann von K 1250 + 500 – 1000 = 750.- € verlangen.
Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung erklärt.
c) Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.
sss
Prüfungsschritte der Kündigung
I. Kündigungsgrund
- desMieters
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit
nur außerordentliche Kündigung möglich (vgl. BGH NJW 2007, 2177)
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fristlose außerordentliche Kündigung z.B. § 543 II Nr. 1 (Nicht- gewährung des Ge- brauchs); § 569 I (Gesund- heitsbeschädigung) fristgerechte außerordentliche Kündigung z.B. § 580 (Tod des Mie- ters) fristlose (außerordentliche) Kündigung wie bei MV auf bestimmte Zeit
fristgerechte
(ordentliche)
Kündigung
kein Grund erforder- lich
- desVermieters
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit
nur außerordentliche Kündigung möglich
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit
fristlose außerordentliche Kündigung z.B. § 543 II Nr. 3 (Zah- lungsverzug); § 543 II Nr. 2 (vertragswidriger Ge- brauch) fristgerechte außerordentliche Kündigung z.B. § 580 (Tod des Mie- ters) fristlose außerordentliche Kündigung wie bei MV auf bestimmte Zeit fristgerechte (ordentliche) Kündigung z.B. § 573
II. Kündigungserklärung
Grundsätzlich formfrei, bei Wohnraummiete Schriftform erforderlich, § 568. Der Vermieter muss dabei gem. § 573 II BGB die Gründe der Kündigung angeben. Ebenso beide Partei- en, wenn aus wichtigem Grund gekündigt werden soll, § 569 IV.
Nachschieben von Gründen ist hierbei jedoch möglich, es handelt sich dann aber um eine neue Kündigung mit neuen Kündigungsfristen.
III. Kündigungsfrist
nur bei der ordentlichen und außerordentlich befristeten Kündigung, §§ 573c, 573d BGB
IV. kein Ausschluss der Kündigung, z.B. § 543 II 2 BGB
M betreibt ein Antiquariat in von V gemieteten Räumen in München. In dem zwischen M und V geschlossenen Formularmietvertrag wurde die jederzeit widerrufliche Einwilligung zur Untervermietung erteilt.
Nachdem M aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, das Geschäft zu betreiben, entschließt er sich, es an den U zu verkaufen und die Räumlichkeiten an ihn unterzuvermieten. V ist hiermit nicht einverstanden und widerruft deshalb seine Einwilli- gung. Dennoch vermietet M die Räumlichkeiten an U, da er den Widerruf für unwirksam hält.
Daraufhin kündigt V dem M, indem er ihm mündlich erklärt, das Mietverhältnis sei frist- los beendet.
Ist die Kündigung wirksam?
6. Fall
Das untervermietete Antiquariat
© Silke Wollburg - 41 -
Jura-Ass
Zivilrecht Schuldrecht BT I
Übersicht Fall 6
Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 543 II Nr. 2 BGB I. Mietverhältnis
II. Dauer des Mietverhältnisses III. Kündigungserklärung
IV. Kündigungsgrund
1. Inhaltliche Prüfung der Klausel des Formularmietvertrages
a) Vorliegen von AGB i.S.d. § 305 I 1 BGB
b) Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
c) Einbeziehung in den Vertrag
d) Inhaltskontrolle
2. Ergebnis
Fall 6
© Silke Wollburg
- 42 -
Jura-Ass
Zivilrecht Schuldrecht BT I Fall 6
Lösungsvorschlag: Das untervermietete Antiquariat
Probleme: Kündigung von Mietverhältnissen; Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit und auf unbestimm-
te Zeit; Wirksamkeit von AGB in den Mietvertrag
Blätter
Überblick: Prüfungsschritte der Kündigung 58 Aufbauschema für die inhaltliche Prüfung von AGB-Klauseln SR AT 52
A. Wirksamkeit der Kündigung gemäß § 543 II Nr. 2 BGB
Die von V ausgesprochene Kündigung könnte gemäß § 543 II Nr. 2 BGB wirksam sein. (vgl. Blatt 58: Prüfungsschritte der Kündigung )
I. Mietverhältnis
Zwischen V und M besteht ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB über Geschäftsräu- me.
II. Dauer des Mietverhältnisses
Für die Beendigung des Mietverhältnisses ist es bedeutsam, für welche Zeit es ab- geschlossen ist.
Das Mietverhältnis wurde zwischen V und M auf unbestimmte Zeit geschlossen, das beide Parteien jederzeit fristgerecht kündigen können. Hier möchte V allerdings fristlos kündigen, so dass er hierfür einen Kündigungsgrund benötigt.
III. Kündigungserklärung:
Da es sich nicht um ein Wohnraummietverhältnis handelt und auch § 578 BGB nicht auf § 566 BGB verweist, bedurfte die Kündigung nicht nach § 568 BGB der Schrift- form. Die mündliche Kündigungserklärung des V ist daher wirksam.
IV. Kündigungsgrund
Ein Kündigungsgrund nach § 543 II Nr. 2 BGB liegt vor, wenn M dem U unbefugt den Gebrauch der Mietsache überlassen hat.
Dies ist der Fall, wenn der Widerruf der Untervermietungsklausel wirksam war.
1. Inhaltliche Prüfung der Klausel des Formularmietvertrages
(vgl. Blatt 52/SR AT: Aufbauschema für die inhaltliche Prüfung von AGB- Klauseln)
Im Formularmietvertrag wurde dem Vermieter die jederzeitige Widerrufsmög- lichkeit zur Untervermietung vorbehalten.
a) Vorliegen von AGB i.S.d. § 305 I BGB
Die Untervermietungsklausel ist im Formularmietvertrag für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die vom Vermieter V ge- stellt wurde.
b) Anwendbarkeit der § 305 ff. BGB gem. § 310 BGB
Hinsichtlich von § 310 II, IV BGB bestehen keine Bedenken. Allerdings ist M nach § 14 BGB als Gewerbetreibender Unternehmer, so dass nach § 310 I BGB die §§ 305 II, 308, 309 BGB keine Anwendung finden.
c) Einbeziehung in den Vertrag
Die Einbeziehung in den Vertrag ist unproblematisch gegeben, insbesonde- re ist die Untervermietklausel nicht überraschend gemäß § 305c I BGB.
© Silke Wollburg - 43 -
Jura-Ass
Schuldrecht BT I Fall 6
Beachte:Nach § 310 I BGB ist zwar § 305 II BGB bezüglich der wirksamen Einbezie- hung nicht anwendbar, das heißt aber nicht, dass die wirksame Einbezie- hung nicht geprüft werden müsste. Auch ansonsten müssen AGB in den Vertrag mit einbezogen werden, nur dass diese Einbeziehung nicht den Re- geln des § 305 II BGB folgen muss!
d) Inhaltskontrolle
Die Klausel weicht von der Regelung des § 540 I 1 BGB ab. Die Vorschrift beinhaltet dispositives Recht, so dass eine inhaltliche Überprüfung nach § 307 III 1 BGB notwendig ist. Eine Prüfung von §§ 308, 309 BGB kommt wegen § 310 I BGB nicht in Betracht.
Zu prüfen ist daher, ob nach § 307 I BGB eine nach Treu und Glauben un- angemessene Benachteiligung des M festzustellen ist, was nach § 307 II Nr. 1 BGB insbesondere der Fall ist, wenn die Abweichung mit dem Grund- gedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht mehr zu vereinbaren ist.
Grundsätzlich bedarf der Mieter zur Untervermietung der Gestattung des Vermieters, § 540 I 1 BGB. Wird ihm diese verweigert, so ist der Mieter zur außerordentlichen, fristgerechten Kündigung berechtigt. Die Gestattung scheint also in das Belieben des Vermieters gestellt zu sein, so dass auch ein jederzeitiger Widerruf mit § 540 I 1 BGB vereinbar zu sein scheint.
Allerdings hat der Mieter durch die generelle Gestattung eine schutzwürdige Position erlangt, die ihm nicht wieder ohne weiteres entzogen werden darf. So sieht denn auch § 553 BGB für die Wohnraummiete vor, dass der Mieter bei einem berechtigten Interesse einen Anspruch auf die Gestattung hat. Diese Vorschrift gilt hier zwar nicht unmittelbar, führt aber dazu, dass eine unangemessene Benachteiligung durch die Klausel nur dann ausgeschlos- sen ist, wenn eine entsprechende Auslegung vorgenommen wird. Der Wi- derruf der einmal erteilten Genehmigung des V ist daher nur zulässig, wenn hierfür ein besonderer Grund vorliegt, der M hingegen kein schutzwürdiges Interesse an der Untervermietung hat.
Hier musste M aus Gesundheitsgründen sein Gewerbe aufgeben. Dies ist auch für V nachvollziehbar. Sonstige Gründe, z.B. in der Person des U (wobei z.B. Zahlungsunfähigkeit allein nicht ausreicht27, da die Mietzinszah- lung weiterhin dem Hauptmieter obliegt), sind nicht dargetan.
2. Zwischenergebnis:
Der von V erklärte Widerruf kann nicht unter die Widerrufsklausel subsumiert werden. M überlässt daher nicht unbefugt den Gebrauch an Dritte, so dass ein Kündigungsgrund nach § 543 II Nr. 2 BGB nicht vorliegt.
B. Ergebnis
Die außerordentliche fristlose Kündigung ist unwirksam.
BGH NJW 2001, 1932: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachträgliche Vereinbarungen der Parteien eines Satz ges gemäß s 313 1 BGB (heute: s 311 b beurkundungsbedürftig, wenn eine bereits formgültig begründete Verpflichtung in rechtlich erheblicher Weise verändert wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt dann in Betracht, wenn durch eine nachträgliche Vereinbarung nur unvorhergesehen aufgetretene Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung beseitigt werden sollen und wenn die zu diesem Zweck getroffene Vereinbarung die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag verändern.
dd
Если коня не подарили, а продали 285
(Was hat V im Ausgangsfall falsch gemacht?
Er hätte einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren müssen! Dann wäre entweder
eine Weiterveräußerung unwirksam, so dass er das Pferd (auch von der Tochter des K) nach § 985 BGB hätte herausverlangen können (erst nach Rücktritt, s. § 449 II, aber selbst nach Verjährung des Entgeltanspruchs, s. § 216 II 2), oder
im Falle der entgeltlichen Weiterveräußerung nach Genehmigung (§ 185 II BGB) oder im Falle gutgl. Erwerbs (§ 932) ein Anspruch auf Erlösherausgabe nach § 816 I 1 BGB (und aus § 285 BGB!) gegen K gegeben, oder
Im Falle der dinglich wirksamen Weiterschenkung ein Herausgabeanspruch aus § 816 I 2 BGB gegen den Beschenkten gegeben.)
K hatte das Pferd für 7000.- an T weiterveräußert.
Anspruch V./K aus § 285 BGB auf Herausgabe des Veräußerungserlöses (7000.- €) 1. Anwendbarkeit von § 285 BGB
a) Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB
b) Widerspruch zu § 346 II Nr. 2, II S. 2 (vgl. BGH NJW 2015, 1748: offen gelassen)
2. Rechtsfolge:
a) Mittelbares Surrogat von § 285 BGB erfasst?
b) Höhe: 7000.-
3. Ergebnis:
V kann von K Zahlung von 7000.- € verlangen
Wegfall des Wertersatzanspruchs nach § 346 III BGB (Privilegierungen)
§ 346 III Nr. 1 BGB:
Erscheinen des Mangels während Verarbeitung/ Umgestaltung,
nach hM auch bei Verbrauch
§ 346 III Nr. 2 BGB:
Verantwortlichkeit des Gläubigers (zB Untergang der Sache
aufgrund eines Sachmangels); nach hM auch bei Annahmeverzug
des Rückgewährgläubigers (Rechtsgedanke des § 326 II 1 BGB)
Überholende Kausalität (selten)
§ 346 III Nr. 3 BGB:
Gesetzliches Rücktrittsrecht und Untergang „beim Berechtigten“ bei
Zufall oder Wahrung der eigenüblichen Sorgfalt „Zurückspringen
der Gefahr“ beim Sachmangel
Anwendbar auch bei Nacherfüllung durch Neulieferung (§ 439 IV
BGB)
Tel. Reduktion: Keine Anwendung bei § 313 III BGB
„3-Phasen-Modell“ zu § 346 III Nr. 3 BGB
- Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt
- Vertretenmussen 276, geologie Reduktion des § 346 III
- §287 S 2 fur jede Fahrlässigkeit , aber keine Zufallshaftung
- Phase: Keine Rücktrittserklärung, Rückgewährschuldner kennt Rücktrittsrecht nicht (und muss es auch nicht kennen):
Volle Privilegierung nach § 346 III Nr. 3 BGB, dh keine Haftung für Zufall, Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt - Phase: Keine Rücktrittserklärung, Rückgewährschuldner kennt Rücktrittsrecht:
Str., vertreten wird Haftung analog § 346 IV BGB; teleolog. Reduktion (keine Anwendung von § 346 III Nr. 3 ab diesem Zeitpunkt); Haftung nach §§ 280 I, 241 II BGB ab Kenntnis - Phase: Rücktritt ist erklärt:
§ 346 IV BGB: Volle Haftung für jede Fahrlässigkeit, weiter
keine Zufallshaftung (str.); nach aA teleol. Reduktion von § 346 III Nr. 3, dh auch Zufallshaftung durch Wertersatz. Bei Verzug mit der Rückgewährpflicht beachte § 287 S. 2 BGB!
K erwirbt von V ein Fahrzeug für 12 000.- €. Mangelfrei hat das Fahrzeug einen Wert von 9000.- €.
Wegen eines Mangels, aufgrund dessen das Fahrzeug nur 6000.- € Wert ist, tritt K nach Fristsetzung zurück.
V bestreitet den Mangel.
Das Fahrzeug wird durch Zufall zerstört.
Wegen der Zerstörung hat K gegenüber der Versicherung D einen Anspruch i.H. von 6000.- €.
K verlangt von V den Kaufpreis zurück.
(Höhe des Wertersatzes: Kaufpreis zugrundezulegen 12 000.- Wg. Mangel aber analog s 441 Ill BGB gemindert Uberlegung Wenn K mindern würde, wäre der geschuldete Kaufpreis 6/9 2/3 von 12 000.- 8000 Wertersatz)
AnspruchKgegenVaufRückzahlungdesKaufpreises(12000.-)aus§437Nr.2,323,346 BGB
A. Anspruchsentstehung
1. Rücktrittsrecht § 437 Nr. 2, 323 I BGB (+)
2. Rücktrittserklärung § 349 BGB
B. Durchsetzbarkeit
V könnte ein ZBR aus §§ 348, 320 haben:
1. 2.
Rückgabe des Kfz aus § 346 I BGB
(-) da nach § 346 II 1 Nr. 3 BGB durch Wertersatzpflicht ersetzt bzw. § 275 I BGB
Wertersatzanspruch gem. § 346 II Nr. 3 BGB
a) Hier: Untergang
b) Ausschluss nach § 346 III 1 Nr. 3
Gilt auch bei Untergang nach Rücktritt, keine teleologische Red. in Bezug auf das
Zufallsrisiko bei Kenntnis des Rücktrittsrechts (str.)
Kein Wertersatzanspruch
3.
Herausgabe einer verbliebenen Bereicherung (§ 346 III S. 2 BGB)
a) Befreiung von der Wertersatzpflicht s.o.
b) Inhalt: Verweisung auf § 818 BGB Surrogat nach § 818 I BGB
V hat ZBR in Bezug auf Abtretung des Versicherungsanspruchs Schadensersatzanspruch aus §§ 346 IV, 280 I, III, 283 BGB
a) Schuldverhältnis Rückgewährschuldverhältnis aus § 346 I BGB (s.o.)
b) Pflichtverletzung Nichtherausgabe
c) Vertretenmüssen (§ 280 I 2 BGB) (-), auch kein § 287 S. 2 BGB
Kein Schadensersatzanspruch
4.
C. Ergebnis
K kann von V die Rückzahlung des Kaufpreises nur Zug-um-Zug gegen die Abtretung des Anspruchs gegen D verlangen.
Die Frage nach der Anwendbarkeit von § 285 BGB kann deshalb hier offenbleiben!
Ein Bieter überbietet ein Angebot selbst über einen anderen Account, um den Preis in die Höhe zu treiben (sog. “shill bidding”). Bei Auktionsende liegt ein “Höchstgebot” des Verkäufers über seinen zweiten Account vor, so dass der bietende Kläger mit seinem Angebot nicht zum Zuge kam. Der Kläger hatte zunächst 1,50 € geboten. Sein späteres Höchstgebot kam nur zustande, weil alle zwischenzeitlichen Bieterschritte vom Verkäufer selbst stammten.
Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, “einem anderen” als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden.
Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.
Der Mieter (M) bewahrt in der gemieteten Wohnung Marihuana auf. Bei einer Hausdurchsuchung, die wegen des Verdachts des Handeltreibens (§ 29a I Nr. 2 BtMG) erfolgt, wird die Wohnungstür von der Polizei eingetreten. Es wird auch Marihuana entdeckt, der Vorwurf des Handeltreibens wurde aber nicht bestätigt, allerdings liegt eine Straftat wegen des Erwerbs von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge (§ 29 I Nr. 1 BtMG) vor, die aber selbst nicht Anlass des Ermittlungsverfahrens und der Hausdurchsuchung war. Der Vermieter (V) verlangt von M Schadensersatz für die eingetretene Tür.
Das Grunderfordernis jeder Schadenszurechnung - sowohl im Rahmen der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung - bildet die Verursachung des Schadens im logisch- naturwissenschaftlichen Sinn. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.
Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen.
Beklagter von Tatvorwurf freigesprochen
Der Beklagte war Mieter einer im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnung. Diese Wohnung wurde Ende Juni 2013 aufgrund eines richterlichen Beschlusses durchsucht, der auf den Verdacht des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Tatzeitraum Januar bis Oktober 2012 gestützt war. Von diesem Tatvorwurf wurde der Beklagte später rechtskräftig freigesprochen. Im Rahmen der Durchsuchung waren allerdings 26 Gramm Marihuana aufgefunden und sichergestellt worden. Insoweit wurde der Beklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Klage der Vermieterin auf Ersatz der Reparaturkosten der beim Polizeieinsatz beschädigten Wohnungseingangstür ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen und allein vom Bundesland als Träger der Polizei im Wege der Streithilfe eingelegten Revision verfolgt dieses das Klagebegehren für die Klägerin weiter.
Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten
Der BGH hat die Revision jetzt zurückgewiesen, da – jedenfalls auf der Grundlage der insoweit maßgebenden tatsächlichen Feststellungen der Instanzgerichte – der Beklagte die der Vermieterin entstandenen Schäden nicht verursacht hat. Zwar habe der Beklagte mit der Aufbewahrung von 26 Gramm Marihuana in der Wohnung die Grenzen vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten und seine gegenüber dem Vermieter bestehende mietvertragliche Obhutspflicht verletzt. Denn ein Mieter habe die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln und bei ihrer Benutzung alles zu unterlassen, was zu einer – von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Verbrauch nicht umfassten – Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen könne. Bereits nach allgemeiner Lebenserfahrung müsse derjenige, der seine Wohnung als Aufbewahrungsort für illegale Betäubungsmittel nutzt oder zur Verfügung stellt, damit rechnen, dass es im Zuge aufgrund dessen durchgeführter strafprozessualer Maßnahmen – wie Durchsuchungen – zu Schäden an der Wohnung kommen könne.
BGH verneint Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Im vorliegenden Fall fehlte es aber nach Auffassung des BGH an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der allein feststellbaren Pflichtverletzung – Aufbewahrung von 26 Gramm Marihuana in der Wohnung im Juni 2013 – und den bei der Durchsuchung entstandenen Schäden. Denn der dem Durchsuchungsbeschluss zugrunde liegende Tatverdacht (unerlaubtes Handeltreiben in nicht geringer Menge im Zeitraum Januar bis Oktober 2012) habe sich weder im Strafverfahren bestätigt noch seien im vorliegenden Zivilprozess gegenteilige Feststellungen getroffen worden. Die danach allein verbleibende, in der Aufbewahrung der 26 Gramm Marihuana in der Wohnung im Juni 2013 liegende Pflichtverletzung des Beklagten könne hinweggedacht werden, ohne dass der bei der Durchsuchung eingetretene Schaden an der Wohnungstür entfiele. Die Ermittlungsmaßnahmen wären in gleicher Weise durchgeführt worden, wenn der Beklagte diese Betäubungsmittel nicht erworben und in der Wohnung aufbewahrt hätte. Ohne entsprechenden Kausalzusammenhang fehle es aber bereits am Grunderfordernis einer jeden Schadenszurechnung und sei eine Ersatzpflicht des Beklagten – auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen (§ 823 BGB) – ausgeschlossen.
Entschädigungsanspruch gegen Bundesland nicht Gegenstand des Verfahrens
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Vermieter ein Entschädigungsanspruch gegen das Bundesland als Träger der Polizei zustehen kann (BeckRS 2013, 06430), stellte sich laut BGH im vorliegenden Verfahren nicht.