Sachenrecht Flashcards
Bei der Konzertkarte handelt es sich nach h.M. um ein kleines Inhaberpapier i. S. d. § 807 BGB, das eine Forderung/ein Recht verbrieft.
Die Übertragung des Papiers geschieht i.d.R durch Übereignung der Urkunde (§§ 929 ff). Da das Recht aus dem Papier i.d.F. dem Recht am Papier folgt, ist der jeweilige Inhaber der Karte berechtigt (widerlegbare Vermutung der materiellen Be- rechtigung). Das ist die sogenannte Legitimation des Inhabers (MüKo-BGB/Habersack, Vor § 793 Rn. 14).
Das verbriefte Recht kann aber auch durch Abtretungsvertrag (§§ 398, 413 BGB) übertragen wer- den; das Eigentum an der Urkunde erwirbt der Zessionar dann nach § 952 II BGB kraft Gesetzes (Müko-BGB/Habersack, Vor § 793 Rn. 14 bzw. § 793 Rn. 31 f.).
II. Übergabe
Weiter müsste eine Übergabe von V an R erfolgt sein, § 929 S. 1 BGB. Bei der Übergabe handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um einen Realakt. Es ist erforderlich, dass der Veräuße- rer jeglichen Besitz an der Sache aufgibt und und der Erwerber den Besitz auf Veranlassung des Veräußerers erlangt.
I.v.F. ist problematisch, dass R keine tatsächliche Sachherrschaft über die Karte erhalten hat. Zu prüfen ist daher, ob die Übergabe durch unmittelbare Aushändigung an R selbst durch eine ande- re Art der Besitzverschaffung ersetzt werden kann.
Möglicherweise kommt eine Besitzverschaffung gemäß § 868 BGB oder § 855 BGB in Betracht (le- sen!).
Für eine Stellung des J als Besitzmittler (§ 868 BGB) für die R enthält der Sachverhalt keine weite- ren Anhaltspunkte. Naheliegender ist die Stellung des J als Besitzdiener, § 855 BGB.
Besitzdiener in diesem Sinne ist, wer in Bezug auf die Sache abhängig von den Weisungen eines anderen in dem in § 855 BGB beschriebenen Sinne ist; der Besitzdiener ist nicht selbst Besitzer; der (unmittelbare) Besitz verbleibt vielmehr alleine beim weisungsbefugten „Besitzherrn“.
Da J vorliegend ausschließlich auf Weisung der R und im Rahmen des bestehenden Abhängig- keitsverhältnisses handelte sowie zudem an der Konzertkarte kein eigenes Interesse hatte, ist er Besitzdiener.
Für die Übergabe gemäß § 929 S. 1 BGB bedeutet dies, dass R als „Besitzherrin“ selbst (unmittelba- ren) Besitz gemäß § 855 BGB erlangt in dem Moment, als Veranstalter V dem J (als Besitzdiener) die Karte aushändigt.
Eine Übergabe nach § 929 S. 1 BGB von V an R liegt mithin vor. R hat unmittelbaren Besitz an der Konzertkarte erlangt durch J als ihren Besitzdiener, § 855 BGB.
Entscheidend für die Bejahung des Merkmals der Weisungsabhängigkeit ist, dass der Gewaltinhaber die Weisungsgebundenheit (faktisch) anerkennt. Es ist daher unschädlich, wenn das rechtliche Verhältnis zwischen dem Besitzdiener und dem Besitzherren rechtlich unwirksam ist (vgl. Palandt/Bassenge, § 855 Rn. 2). Auch
eine ununterbrochene Einwirkungsmöglichkeit ist nicht erforderlich. Unbeachtlich ist ferner i.d.R. auch, dass die Weisung auf eine Tätigkeit bezogen ist, die nicht zu den dem Arbeitnehmer durch den Arbeits- oder Dienstvertrag zugewiesenen Auf- gaben liegt. Entscheidend ist (für die Besitzdienerschaft!), dass er die Weisung befolgt.
Aus diesem Grund ist es nicht entscheidend, ob der Kartenverkauf zu den (typischen) Aufgaben eines Referendars gehört. Es dürfte dem Korrektor positiv auffallen, wenn man hierauf kurz hin- weist.
Unmittelbarer Besitz durch fremde Sachherrschaft - § 855 BGB
= Besitzdiener, d.h.:
- Weisungsgebundenheit
- Tatsächliche Gewaltausübung
- Im Rahmen des Abhängigkeitsverhältnisses
- Wille zur Ausübung der tatsächlichen (Sach-)Gewalt für den Besitzherrn
Mittelbarer Besitz
- Besitz des Besitzmittlers (unmittelbarer oder mittelbarer Besitz)
- Konkretes Besitzmittlungsverhältnis
= Jedes tatsächliche oder vermeintliche Rechtsverhältnis, durch
das Rechte und Pflichten in Bezug auf die Benutzung und den Verbleib der Sache geregelt werden.
z.B. Miete (§ 535 BGB); Leihe (§ 598 BGB); Auftrag (§ 662 BGB); Verwahrung (§ 688 BGB); Kauf unter Eigentumsvorbehalt; Sicherungsvertrag bei der Sicherungsüber- eignung - Herausgabeanspruch
z.B. § 546 I BGB (Miete); § 604 BGB (Leihe); § 667 BGB (Auftrag); § 695 BGB (Ver- wahrung); §§ 346, 323 BGB (z.B. Kauf unter Eigentumsvorbehalt); Vertragsimmanen- ter Herausgabeanspruch im Sicherungsvertrag; § 812 BGB - Fremdbesitzerwille / Besitzmittlungswille (des Besitzmittlers)
b. Mittelbarer Besitz, § 868 BGB
a. Unmittelbarer Besitz, § 854 I BGB Unmittelbaren Besitz hat R nicht erlangt.
Hinweis: Eine Besitzdienerschaft (§ 855 BGB) und damit ein Abhängigkeitsverhältnis ist bei Freu- den/-innen und/oder Kollegen/-innen nicht naheliegend.
-> R kann mittelbare Besitzerin geworden sein. Mittelbarer Besitz liegt vor, wenn der Besitzmittler entweder unmittelbaren Besitz inne hat oder selbst mittelbarer Besitzer ist (sogenanntes mehrfach gestuftes Besitzmittlungsverhältnis) (aa.), ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis besteht (bb.), ein latent vorhandener Herausgabeanspruch gegen den Besitzmittler (cc.) gegeben sowie subjektiv einen Fremdbesitzwillen des Besitzers (dd.) vorhanden ist.
b. Übergabe, § 929 S. 1 BGB bei Nichtberechtigten
F müsste jeglichen Besitz verloren und T (irgendeinen) Besitz erworben haben. Zudem müsste dies auf Veranlassung des Veräußerers in Vollziehung der Veräußerung erfolgt sein. Das ist der Fall, wenn der Veräußerer selbst übergibt oder einen Besitzmittler, bzw. Besitzdiener (auch Geheißper- son) zur Übergabe veranlasst.
Vorliegend hat F den unmittelbaren Besitz iSv § 854 BGB an der Karte verloren und T hat diesen erworben. Dies geschah auch auf Veranlassung des Veräußerers, da F hier selbst als Veräußerer aufgetreten ist.
d. Berechtigung der F bei Nichtberechtigten
F handelte als Nichtberechtigte, sie war nicht Eigentümerin der Karte (s.o.) und damit nicht zur Übertragung des Eigentums berechtigt.
e. Ermächtigung, § 185 BGB
F war auch nicht von der Eigentümerin R zur Verfügung iSv § 185 BGB ermächtigt worden.
f. Voraussetzungen von §§ 932 ff. BGB
Da F als Nichtberechtigte handelte, müssen für einen Eigentumserwerb der T die Voraussetzungen des § 932 I 1, II BGB vorliegen.
(1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts
Es müsste ein Verkehrsgeschäft vorliegen. Mit „Verkehrsgeschäft“ ist ein Rechtsgeschäft gemeint, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine natürliche Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann. T und F sind in keiner Weise wirtschaftlich miteinander verflochten, sodass die Veräußerung der Karte ein Verkehrsgeschäft darstellt.
(2) Rechtsschein des Besitzes, § 1006 I BGB
Da F unmittelbare Besitzerin der Konzertkarte war, gilt die Eigentumsvermutung des § 1006 I BGB. Nach dieser Vorschrift wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache widerleglich vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist.
(3) Keine Bösgläubigkeit der T
T müsste gemäß § 932 I 1, II BGB auch gutgläubig hinsichtlich der Eigentümerstellung der F gewe- sen sein. Gutgläubigkeit ist nach § 932 II BGB immer dann ausgeschlossen, wenn der Erwerber positive Kenntnis davon hat, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört oder wenn er dies infol- ge grober Fahrlässigkeit nicht wusste.
Laut Sachverhalt hat F der T nicht mitgeteilt, dass sie die Konzertkarte nicht für sich, sondern für die R gekauft habe. T glaubte also daran, dass F Eigentümerin der Karte war.
(4) Kein Abhandenkommen, § 935 I BGB
Die Konzertkarte dürfte bei R als Eigentümerin nicht abhanden gekommen sein.
Gemäß § 935 I 1 BGB tritt der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932-934 BGB nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden ge- kommen war.
F war vorliegend unmittelbare Besitzerin iSv §§ 854, 868 BGB. Fraglich ist, ob bei der Weggabe durch den Besitzmittler ein Abhandenkommen i.S.d. § 935 I 2 BGB vorliegt. Das ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der Besitzmittler die Sache freiwillig herausgibt. Außerdem handelt es sich bei der Konzertkarte, wie bereits oben festgestellt, um ein sog. kleines Inhaberpapier i.S.v. § 807 BGB. In solchen Fällen bestimmt § 935 II BGB, dass § 935 I BGB keine Anwendung findet auf Geld oder
Ein Verkehrsgeschäft liegt eindeutig nicht vor,
wenn auf Veräußererseite und Erweberseite völlige persönliche oder wirtschaftliche Identität vorliegt.
Ein gutgläubiger Erwerb kann aber auch bei teilweiser wirtschaftlicher Identität ausscheiden, wenn auf Veräußererseite weitere Personen neben dem Erwerber stehen, die selbst nicht zugleich Erwerber sind.
Bsp.: Veräußerung einer Sache durch eine OHG an einen Gesellschafter.
Umgekehrt liegt ein Verkehrsgeschäft vor, wenn auf Erwerberseite neben dem Veräußerer weitere Personen stehen.
Bsp.: Veräußerung einer Sache von einem Gesellschafter an die OHG.
Entscheidend ist also, ob auf der Erwerberseite zahlenmäßig mehr (natürliche) Personen stehen, als auf Veräußererseite. Das liegt wiederum darin begründet, dass die Gutglaubenstatbestände die Interessen des Erwerbers schützen.
(vgl. näher Vieweg/Werner, 6. Auflage, 2013, § 5 Rn.10)
Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis
366 HGB
(wie auch an die Vertretungsmacht) wird hingegen nicht durch § 932 BGB geschützt (anders: § 366 HGB im Handelsrecht; str. für Vertre- tungsmacht, vgl. z.B. Vieweg/Werner, § 5 Rn. 26 f.). Dies folgt aus § 932 II BGB, woraus sich ergibt, dass der Erwerber dann nicht in gutem Glauben ist, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
In § 366 Abs. 1 werden die §§ 932 ff., 1207 BGB um einen Schutz des guten Glaubens an „die Befugnis des Veräußerers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen“ erweitert. Dabei kommen vor allem die folgenden, verkehrstypischen Konstellationen in Betracht:
3 Der Absatz von Waren erfolgt häufig nicht durch Eigenhändler ieS, welche die Waren ihrerseits von den Lieferanten zu Eigentum erwerben, sondern durch Verkaufskommissionäre. Soweit eine derartige Vertriebsstruktur typisch ist, kann sich ein guter Glaube der Erwerber folgerichtig nicht auf das Eigentum, sondern nur auf die Verfügungsbefugnis des Veräußerers beziehen.6
4 Bei Waren, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert werden, erfolgt die Weiterveräußerung häufig durch den Vorbehaltskäufer im eigenen Namen mit einer Weiterveräußerungsermächtigung des Vorbehaltsverkäufers. Soweit ein Eigentumsvorbehalt in bestimmten Absatzzweigen typisch ist, kann sich der gute Glaube des Erwerbers somit wiederum nicht auf das Eigentum des Veräußerers, sondern nur auf seine Verfügungsbefugnis beziehen. Verkompliziert wird die Lage in diesen Fällen dadurch, dass der Vorbehaltsverkäufer seine Rechtsposition im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts dadurch abzusichern pflegt, dass die Weiterveräußerungsermächtigung an eine Vorausabtretung der Forderungen geknüpft ist, die der Vorbehaltskäufer aus der Weiterveräußerung erlangt. Dabei können Störungen in der Wirksamkeit dieser Forderungsabtretung nicht nur objektiv die Weiterveräußerungsermächtigung des Vorbehaltskäufers beseitigen, sondern haben ggf. auch Rückwirkungen auf den guten Glauben des Erwerbers an die Verfügungsbefugnis iSd § 366 Abs. 1 (→ Rn. 38 ff.).
5 Gehören die Konstellationen der Verkaufskommission und des verlängerten Eigentumsvorbehalts zu dem gesicherten Anwendungsbereich des § 366 Abs. 1, ist dessen Erstreckung auf eine Vertretung ohne Vertretungsmacht umstritten (→ Rn. 26 ff.). Dies kann insbesondere dann relevant werden, wenn ein bloßer Vermittlungsvertreter iSd § 84 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 oder ein Handelsmakler iSd § 93 kompetenzwidrig Waren im Namen des Geschäftsherrn veräußert.
6 Jenseits der Problematik einer fehlenden Vertretungsmacht stellt sich das generelle Problem, dass die abstrakte tatbestandliche Fassung des § 366, die nur an den Erwerb von einem Kaufmann in dessen Handelsgewerbe anknüpft, wesentlich weiter reicht als die skizzierten typischen Handelskonstellationen, die das teleologische Fundament der Norm bilden.7 Folgerichtig ist im Rahmen der Rechtsanwendung eine gewisse Einschränkung des Gutglaubensschutzes geboten, die zum Teil über teleologische Reduktionen (→ Rn. 24 f.) und zum Teil im Rahmen der Ermittlung eines guten Glaubens (→ Rn. 33 ff.) erzielt werden kann.
nicht abhanden gekommen sein
bei Besitzdiener, Weggabe heisst Abhandengekommen
bei Besitzmittler - kein Abhandengekommen
Im Ausgangsfall war J Besitzdiener der R gemäß § 855 BGB. Nach h.M. ist bei der Weg- gabe eines Besitzdieners ein Abhandenkommen zu bejahen: Der Besitzdiener, der die Sache in Händen hält, hat keinerlei Besitz; Besitzer ist nur der Besitzherr. Bei Weggabe der Sache ohne den Willen des Besitzherrn ist daher Abhandenkommen anzunehmen (Bamberger/Roth/Kindl, § 935 Rn. 6; zum Streitstand vgl. auch MünchKomm/Joost, § 935 Rn. 23). Zum Teil wird danach diffe- renziert, ob die eigenmächtige Weggabe aus dem Herrschaftsbereich des Eigentümers heraus (Ab- handenkommen (+)) oder außerhalb des Herrschaftsbereichs (Abhandenkommen (-)) erfolgt (vgl. näher Vieweg/Werner, 2. Auflage, 2007, § 5 Rn. 43 ff.).
§ 861 I BGB
Ein Anspruch der R gegen T auf Herausgabe der Konzertkarte gemäß § 861 I BGB scheitert am fehlenden Vorliegen Verbotener Eigenmacht (§ 858 BGB).
Die F hat ihren unmittelbaren (Fremd-) Besitz freiwillig aufgegeben, sodass keine verbotene Eigenmacht vorliegt, § 858 I BGB. Darüber hinaus wäre T jedenfalls hinsichtlich einer verbotenen Eigenmacht im Verhältnis F – R gutgläubig, sodass sie den fehlerhaften Besitz der F nicht gegen sich gelten lassen müsste, § 858 II 2 BGB.
Hinweis: Der Anspruch aus § 985 BGB ist hier sicherlich der „wichtigste“ zu prüfende Anspruch. Für das Erreichen von 18 Punkten, sollten jedoch auch nachfolgende Ansprüche kurz geprüft wer- den.
Hinweis: Im Fall mittelbaren Besitzes hat der Besitzmittler eine eigene Besitzposition, regelmäßig unmittelbaren (Fremd-)Besitz. Sein Einverständnis in die Besitzübertragung/Besitzaufgabe schließt verbotene Eigenmacht (ggü. Dem mittelbaren Besitzer) aus, und zwar auch bei entgegen- stehendem Willen des mittelbaren Besitzers (vgl. Müko-BGB/Joost, § 869 Rn. 3).
Anders im Fall der Besitzdienerschaft (§ 855 BGB). Der Besitzdiener hat keine eigene Besitzpositi- on. Gibt er den Besitz auf oder überträgt er ihn gegen den Willen des Besitzherrn, begeht er verbo- tene Eigenmacht (Müko-BGB/Joost, § 860 Rn. 4). Vollzieht sich die Besitzübertragung im Rahmen einer Verfügung, kann auch der Erwerber verbotene Eigenmacht begehen (MükO-BGB/Joost, § 858 Rn. 2). Wenn er aber die Fehlerhaftigkeit bei Besitzerwerb nicht kennt, braucht er sie jedoch nicht gegen sich gelten zu lassen, § 858 II 2 BGB.
D. § 1007 I BGB
Ein Anspruch der R auf Herausgabe ergibt sich auch nicht aus § 1007 I BGB. Nach § 1007 I BGB kann die Herausgabe von dem Besitzer verlangt werden, der bei Besitzerwerb nicht in gutem
Glauben war. Der gute Glaube muss sich auf die Besitzberechtigung im Verhältnis zum Anspruch- steller (R) beziehen; es kommt also darauf an, ob die gegenwärtige Besitzerin (T) beim Besitzer- werb positiv wusste oder grob fahrlässig nicht wusste (vgl. § 932 II BGB), dass ihm gegenüber dem früheren Besitzer (R) kein Recht zum Besitz zusteht. Ein Besitzrecht kann sich aus einer schuld- rechtlichen Abrede oder einer dinglichen Rechtsstellung ergeben (Staudinger-BGB/Gursky, § 1007 Rn. 18; MüKo-BGB/Baldus, § 986 Rn. 23). Das Besitzrecht der T kann hier aus dem intendierten Kaufvertrag oder Eigentum folgen. Das Eigentum an einer Sache umfasst neben der Befugnis an- dere von der Einwirkung auszuschließen (negative Komponente) auch das Recht nach Belieben mit ihr zu verfahren, schließt also ein Recht zum Besitz bzw. zur Nutzung ein (positive Kompo- nente). T hat Eigentum erworben, das ihr ein Recht zum Besitz (positive Komponente) gegenüber Dritten und damit auch R verschafft.
Achtung: Das Besitzrecht bei § 1007 BGB muss den Anspruchsgegner gerade gegenüber dem An- spruchsinhaber zum Besitz berechtigen. Aus schuldrechtlichen Verträgen (wie hier dem intendier- ten Kaufvertrag) ergibt sich grundsätzlich nur ein relatives Besitzrecht gegenüber dem Vertrags- partner, und nicht gegenüber Dritten. Besitzrechte gegenüber Dritten folgen daher vorwiegend aus dem (absoluten) Eigentum oder einem Anwartschaftsrecht (letzteres str.).
E. § 1007 II BGB
Ein Anspruch der R gegen T aus § 1007 II 1 BGB scheitert i.E. ebenfalls aufgrund des § 1007 II 2 BGB, da es sich bei der Konzertkarte um ein sog. „kleines Inhaberpapier“ im Sinne von § 807 BGB handelt, auf das § 1007 II 1 BGB keine Anwendung.
F. § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) (-)
Ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, da T Eigentum und Besitz an der Karte nicht durch eine Leistung der R, sondern der F erlangt hat.
G. § 812 I 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) (-)
Ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB scheidet wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung zwi- schen F und T ebenfalls aus.
E. § 1007 II BGB
Ein Anspruch der R gegen T aus § 1007 II 1 BGB scheitert i.E. ebenfalls aufgrund des § 1007 II 2 BGB, da es sich bei der Konzertkarte um ein sog. „kleines Inhaberpapier“ im Sinne von § 807 BGB handelt, auf das § 1007 II 1 BGB keine Anwendung.
F. § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) (-)
Ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB scheidet aus, da T Eigentum und Besitz an der Karte nicht durch eine Leistung der R, sondern der F erlangt hat.
G. § 812 I 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) (-)
Ein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB scheidet wegen des Vorrangs der Leistungsbeziehung zwi- schen F und T ebenfalls aus.
Kein Verfügungsverbot bzw. keine Verfügungsbeschränkung]
Absolute Verfügungsverbote, d.h. kein gutgläubiger Erwerb möglich. Aus- nahme § 81 I 2 InsO für Immobilien.
- Relative Verfügungsverbote (z.B. §§ 135, 136 BGB), d.h. gutgläubiger Erwerb möglich.
-> (1) 1Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. 2Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. 3Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.
§ 932 BGB
wenn oben 4. (-), dh. keine Berechtigung oder Ermächtigung (ggf. 5.) zur Übertragung des Eigentums: gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB
- Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts
= Mit „Verkehrsgeschäft“ ist ein Rechtsgeschäft gemeint, bei dem auf Erwerberseite mindestens eine na- türliche Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann. - Rechtsschein des Besitzes, § 1006 I BGB oder Besitzverschaffungsmacht
(arg. e. § 934 Alt. 2 BGB) - Gutgläubigkeit
- kein Abhandenkommen iSv § 935 BGB
- Besondere Voraussetzungen der §§ 933, 934 Alt. 2 BGB
- Übergabe bei § 933 BGB
- Besitzerlangung des Erwerbers bei § 934 Alt. 2 BGB
Gewaltrechte (sog. Selbsthilfe)
- Besitzwehr, § 859 I BGB
- Besitzkehr, § 859 II BGB
- Entsetzung, § 859 III BGB
Possessorischer Besitzschutz (aus dem Besitz folgend)
- Wiedereinräumung des Be- sitzes, § 861 I BGB
- Abwehranspruch bei Besitz- störung, § 862 I BGB
- Anspruch auf Verfolgung und Wegnahme, § 867 S. 1 BGB
- Anspruch auf entschädigen- den Ausgleich, § 867 S. 2 BGB
Petitorischer Besitzschutz
- Herausgabeanspruch aus § 1007 I BGB
- Herausgabeanspruch aus § 1007 II BGB
Gewaltrechte (sog. Selbsthilfe)
- Besitzwehr, § 859 I BGB
- Besitzkehr, § 859 II BGB
- Entsetzung, § 859 III BGB
Possessorischer Besitzschutz (aus dem Besitz folgend)
- Wiedereinräumung des Be- sitzes, § 861 I BGB
- Abwehranspruch bei Besitz- störung, § 862 I BGB
- Anspruch auf Verfolgung und Wegnahme, § 867 S. 1 BGB
- Anspruch auf entschädigen- den Ausgleich, § 867 S. 2 BGB
Petitorischer Besitzschutz
- Herausgabeanspruch aus § 1007 I BGB
- Herausgabeanspruch aus § 1007 II BGB
Possessorischer Besitzschutz (basierend auf Besitz)
I. § 861 I BGB (Besitzentzug)
Beachte:
Im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus §§ 861, 862 BGB ist auch an § 869 BGB zu denken, der ggf. in Betracht kommen kann, wenn mittelbare Besitzverhältnisse vorliegen.
I. § 861 I BGB
- Anspruchssteller ist unmittelbarer (arg. e. § 869 BGB) Besitzer (nicht: Besitzdiener).
- Besitzentzug des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB
- Anspruchsgegner ist aktueller Besitzer und besitzt fehlerhaft (s. § 858 II S. 1 BGB).
- Kein Ausschluss nach § 861 II BGB
- Kein Erlöschen nach §864 BGB
a. Nichterhebung einer Klage binnen Jahresfrist, § 864 I BGB
b. Rechtskräftiges Feststellungsurteil, § 864 II BGB
c. P!: § 864 II BGB analog bei petitorischer Widerklage (s. Lösungsskizze Fall 2)
Possessorischer Besitzschutz (basierend auf Besitz)
II. § 862 I BGB (Besitzstorung)
Beachte:
Im Zusammenhang mit den Ansprüchen aus §§ 861, 862 BGB ist auch an § 869 BGB zu denken, der ggf. in Betracht kommen kann, wenn mittelbare Besitzverhältnisse vorliegen.
II. § 862 I BGB
- Anspruchssteller ist unmittelbarer (arg. e. § 869 BGB) Besitzer (nicht: Besitzdiener).
- Besitzstörung des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht, § 858 I BGB
- Anspruchsgegner ist Störer (wie bei § 1004 BGB Handlungs- o. Zustandsstörer)
- Kein Ausschluss nach § 862 II BGB
- Kein Erlöschen nach § 864 BGB (vgl. § 861 BGB)
Handlungsstörer:
Zustandsstörer:
Handlungsstörer:
Handlungsstörer ist, wer durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung die Beeinträch- tigung adäquat kausal bewirkt hat.
Zustandsstörer:
Zustandsstörer ist der Eigentümer/Besitzer/Verfügungsbefugte einer Sache, von der eine Beein- trächtigung ausgeht, nicht schon alleine auf Grund dieser Rechtsstellung, sondern nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht.
Petitorischer Besitzschutz (basierend auf einem (besseren) Recht zum Besitz)
I. § 1007 I BGB
nicht im guten Glaube kann Besitzer von quasi Besitzer Besitz verlangen
I. § 1007 I BGB
- Bewegliche Sache
- Anspruchssteller war früherer Besitzer (unabhängig von Besitzart)
- Anspruchsgegner ist jetziger Besitzer (unabhängig von Besitzart)
- Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB) des Anspruchsgegners bei Besitzerwerb bzgl. des Bestehens
(s) eines Rechts zum Besitz - Kein Ausschluss des Anspruchs; Anspruch ausgeschlossen bei
a. Bösgläubigkeit des Anspruchsstellers bei Besitzerwerb bzgl. des Bestehens (s)eines Rechts zum Besitz, § 1007 III 1 Alt. 1 BGB
b. Besitzaufgabe des Anspruchsstellers, § 1007 III 1 Alt. 2 BGB
c. Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, § 1007 III 2 i.V.m § 986 BGB
(sog. Besitz-Besitzer-Verhältnis, ähnlich EBV, klausurrelevant!)
Petitorischer Besitzschutz (basierend auf einem (besseren) Recht zum Besitz)
II. § 1007 II BGB Besitzer verlangt Besitz, wenn es kein Eigentümer oder er war Besitzer und heutiger Besitzer es gestohlen hat
II. § 1007 II BGB
1. Bewegliche Sache
2. Anspruchssteller war früherer Besitzer (unabhängig von Besitzart)
3. Anspruchsgegner ist jetziger Besitzer (unabhängig von Besitzart)
4. Abhandenkommen der Sache beim Anspruchssteller (§ 935 BGB)
5. Kein Ausschluss des Anspruchs; Anspruch ausgeschlossen wenn:
a. Anspruchsgegner ist Eigentümer, § 1007 II S. 1 Alt. 1 BGB
b. Abhandenkommen beim Anspruchsgegner vor der Besitzzeit des früheren Besit-
zers, § 1007 II S. 1 Alt. 2 BGB
c. Ausschluss bei Geld und Inhaberpapieren, § 1007 II 2 BGB
d. Bösgläubigkeit des Anspruchsstellers bei Besitzerwerb bzgl. des Bestehens (s)eines
Rechts zum Besitz, § 1007 III 1 Alt. 1 BGB
e. Besitzaufgabe des Anspruchsstellers, § 1007 III 1 Alt. 2 BGB
f. Recht zum Besitz des Anspruchsgegners, § 1007 III 2 i.V.m § 986 BGB (sog. Besitz-
Besitzer-Verhältnis, ähnlich EBV, klausurrelevant!)
Wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich benannt, wird von dem in § 858 I BGB verwende- ten Begriff des Besitzes nur der unmittelbare Besitz erfasst.
Das ergibt sich mittelbar auch aus § 869 BGB, der die Ansprüche des mittelbaren Besitzers regelt und auf §§ 861, 862 BGB verweist. Aus der Existenz der Regelung (§ 869 BGB) kann man schließe, dass von den §§ 858 ff. BGB der mittelbare Besitz zunächst nicht erfasst ist.
Rechtsfolge der verbotenen Eigenmacht ist die sog. Fehlerhaftigkeit des Besitzes, § 858 II 1 BGB.
- Anwendbarkeit § 861 BGB auf Mitbesitzer
Da F und E den Aston Martin gemeinschaftlich besitzen, sind sie Mitbesitzer gemäß § 866 BGB. Fraglich ist, ob auch der Mitbesitzer den possessorischen Besitzschutz der §§ 859-862 BGB genießt. Dass dem grundsätzlich so ist, folgt aus § 866 BGB, woraus sich ergibt, dass der Besitzschutz im Verhältnis der Mitbesitzer zueinander nur begrenzt gelten solle. Im Umkehrschluss ergibt sich dar- aus, dass der (unmittelbare) Mitbesitzer, dem der Besitz durch einen Dritten entzogen wurde, den Besitzschutz gegen den Dritten vollumfänglich geltend machen kann.
Anspruch E gegen P aus §§ 985, 432, 1011 BGB
E könnte gegen P auch einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs aus §§ 985, 432, 1011 BGB haben.
Nach § 1011 BGB kann jeder Miteigentümer die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Ge- mäßheit des § 432 BGB, also als Anspruch auf Herausgabe an alle Miteigentümer.
Übergabesurrogat, § 929 S. 2 BGB
Bei der Übertragung von Miteigentum
Nach § 929 S. 2 BGB ist die Einigung mit dem Berechtigten ausreichend, wenn der Erwerber be- reits im Besitz der Sache ist. Bei der Übertragung von Miteigentum genügt dabei der vorherige Mitbesitz des Erwerbers.
Beachte: Bei der Übertragung von Miteigentum sind die Vss. der Übergabe „modifiziert“. Wird Alleineigentum übertragen, ist es für die Übergabe erforderlich, dass der Veräußerer keinerlei Be- sitz an der Sache behält; bei der Übertragung von Miteigentum nach §§ 929 ff. BGB kommt es da- bei auf das Innehaben von Mitbesitz durch den Erwerber an; nicht erforderlich ist, dass der Veräu- ßerer seinen Mitbesitz aufgibt.
(vgl. Wilhelm, Sachenrecht, Rn. 738)
Will ein Ehegatte hingegen sein Alleineigentum komplett übertragen, scheidet eine Übereignung nach § 929 S. 2 BGB aus, da kein Besitzübergang stattfindet, mithin der Übertragende Ehegatte noch unmittelbarer (Fremd-)Besitzer bleibt. Eine Übereignung kann nur nach § 930 BGB erfolgen, wobei die eheliche Lebensgemeinschaft (nach überwiegender Meinung) als gesetzliches Besitzmitt- lungsverhältnis (= Besitzkonstitut) angesehen wird (Müko-BGB/Oechsler, § 930 Rn. 33).
Die Besitzverhältnisse in einer Ehe sind kompliziert. Eheleute sind bezüglich der gemeinsam ge- nutzten Wohnräume und der Gegenstände des gemeinsamen Haushalts Mitbesitzer (Müko- BGB/Oechsler, § 866 Rn. 5). Ist sich ein Ehegatte bewusst, dass die gemeinsam benutzte Sache dem anderen gehört, so ist er Fremd(mit)besitzer. Der andere Ehegatte ist dann mittelbarer (Eigen-) Besitzer (und unmittelbarer (Mit-)Besitzer. An Gegenständen, die ein Ehegatte allein benutzt, hat der jeweilige Ehegatte Alleinbesitz (BGHZ 12, 380, 398 ff.; Staudinger-BGB/Gutzeit, § 866 Rn. 10).
Da die Ehe ein Besitzmittlungsverhältnis darstellt, könnte man auch an eine Übereignung nach § 930 BGB denken. Bisweilen wird diese Konstruktion als zu gekünstelt und gezwungen abgelehnt (Baur/Stürner, Sachenrecht, § 51 Rn. 25).
Manchmal wird auch wie folgt differenziert:
- Eheleute übertragen die im Miteigentum und Mitbesitz befindlichen Gegenstände zu Alleinei- gentum (eines Ehegatten) nach § 930 BGB.
- Die Übereignung von persönlichen Gegenständen, an denen Alleinbesitz besteht, erfolgt demge- genüber i.d.R. nach § 929 S. 1 oder S. 2 BGB.
(vgl. Vieweg/Werner, Sachenrecht (2. Auflage) § 4 Rn. 42)
M.E. kann man aber dogmatisch die Übertragung von Miteigentum auch nach § 930 BGB vollzie- hen. Einfacher in der Darstellung ist jedoch § 929 S. 2 BGB.
(c) Berechtigung der F (da nur gemeinsame Verfügung 747 S2
Problematisch ist, das F selbst auch nur Miteigentümerin ist; als solche darf sie über die ganze Sa- che nur gemeinschaftlich mit E verfügen, vgl. § 747 S. 2 BGB
Da F über das gesamte Eigentum verfügte, handelte sie als Nichtberechtigte.
Da F über das gesamte Eigentum verfügte, handelte sie als Nichtberechtigte.
Hinweis: Miteigentum ist Hauptfall der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB, vgl. Münch- Komm/K. Schmidt, § 741 Rn. 41.
Ganz genau betrachtet, war F unmittelbare Mitbesitzerin. Gleichwohl folgt aus § 1006 I BGB die Vermutung von Volleigentum.
Das lässt sich m.E. dogmatisch auf zwei Wegen begrün- den.
Aus § 1006 ergeben sich im Grunde drei Vermutungen. Zum einen wird vermutet, dass der Besit- zer Eigenbesitz (1) begründet. Dabei wird weiter vermutet, dass er bei Besitzerwerb auch Eigen- tum erworben hat (2) („Erwerbsvermutung“) und dieses Eigentum auch nicht verloren hat (3) („Rechtsfortdauervermutung“). Entscheidend ist hier die erste Vermutungswirkung aus der sich für den Rechtsverkehr ergibt, dass F Eigenbesitz begründet hat und zwar am ganzen Auto. Daraus folgt der Rechtsschein ihres Eigentums am ganzen Auto.
Man kann dieses Ergebnis wohl auch damit begründen, dass sich F im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Verfügung zur Eigenbesitzerin „aufschwingt“ und damit im Rechtsverkehr den Rechtsschein des „Alleinbesitzes“ erzeugt.
Absolute Verfügungsbeschränkungen bestehen im allgemeinen, öffentlichen Interesse. Zu ihnen können gegenläufige Privatinteressen nicht ins Verhältnis gesetzt werden; ein gutgläubiger Erwerb scheidet deshalb aus.
Die wichtigsten Beispiele sind § 80 I InsO (die Verfügungsbeschränkung des Schuldners in der Insolvenz), § 1365 I 1 BGB (Verfügung eines Ehegatten über sein ganzes Vermögen) und § 1369 I BGB (Verfügung über Haushaltsgegenstände).
So MünchKomm/Oechsler, § 929 Rn. 43.
Relative Verfügungsverbote findet man vor allem im Zwangsvollstreckungsrecht, z.B. bei der Pfän- dung von Forderungen und Rechten gemäß §§ 829, 857 ZPO.
Maßgebliche Vorschrift für relative Verfügungsverbote ist (häufig) § 135 BGB. Der Begriff „Veräu- ßerungsverbot“ in §§ 135, 136 ist dabei iSv von „Verfügungsverbot“ zu verstehen. Desweiteren sind nicht nur Verfügungen im technischen Sinne gemeint, d.h. Rechtsübertragungen, sondern Verfügungen jeder Art (Palandt/Ellenberger, § 136 Rn. 1, 3 f.).
(f) Absolutes Verfügungsverbot, § 1369 I BGB
Dem gutgläubigen Erwerb des S könnte jedoch das absolute Verfügungsverbot des § 1369 I BGB entgegenstehen.
(aa) Gegenstand des ehelichen Haushalts
Bei dem Wagen müsste es sich um einen Gegenstand des ehelichen Haushalts handeln. Hierunter fallen alle im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehenden beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung und Haus- wirtschaft und für das familiäre Zusammenleben bestimmt sind (Def. aus Bamberger/Roth, § 1369 Rn. 3). Maßgeblich ist die Zweckbestimmung (Widmung) innerhalb der Ehe.
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, nutzen sowohl F wie auch E den Wagen regelmäßig für ge- meinsame Ausflüge, aber auch im Alltag. Der Aston Martin ist damit ein Gegenstand des eheli- chen Haushalts.
(bb) § 1369 I BGB analog?
Allerdings spricht der Wortlaut des § 1369 I BGB davon, dass die Verfügungsbefugnis eines Ehe- gatten über „ihm gehörende Gegenstände“ in der genannten Weise beschränkt ist. Vorliegend „gehört“ der Wagen aber nicht der F alleine, sondern gerade beiden Ehegatten als Miteigentümer. Schutzzweck des § 1369 I BGB ist die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie. Aufgrund dieses Schutzzweckes sowie der vergleichbaren Interessenlage wird die Norm im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auch auf Gegenstände angewendet, die im Miteigentum der Ehegatten stehen: Denn wenn der Ehegatte nach § 1369 I BGB schon nicht über solche Gegenstände verfügen kann, die ihm selbst gehören, so muss dies
Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, nutzen sowohl F wie auch E den Wagen regelmäßig für ge- meinsame Ausflüge, aber auch im Alltag. Der Aston Martin ist damit ein Gegenstand des eheli- chen Haushalts.
(bb) § 1369 I BGB analog?
Allerdings spricht der Wortlaut des § 1369 I BGB davon, dass die Verfügungsbefugnis eines Ehe- gatten über „ihm gehörende Gegenstände“ in der genannten Weise beschränkt ist. Vorliegend „gehört“ der Wagen aber nicht der F alleine, sondern gerade beiden Ehegatten als Miteigentümer. Schutzzweck des § 1369 I BGB ist die Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Familie. Aufgrund dieses Schutzzweckes sowie der vergleichbaren Interessenlage wird die Norm im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auch auf Gegenstände angewendet, die im Miteigentum der Ehegatten stehen: Denn wenn der Ehegatte nach § 1369 I BGB schon nicht über solche Gegenstände verfügen kann, die ihm selbst gehören, so muss dies
(dd) Rechtsfolge
Die Eigentumsübertragung von F an S ist daher gemäß §§ 1369 III, 1366 IV BGB unwirksam.
Gegenstand des ehelichen Haushalts handeln.
Hierunter fallen alle im Eigentum eines oder beider Ehegatten stehenden beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung und Haus- wirtschaft und für das familiäre Zusammenleben bestimmt sind
§ 1369 BGB nimmt keine Rücksicht auf die Kenntnis des Erwerbers von der Zugehörigkeit des Geschäftsgegenstandes zum ehelichen Haushalt.
= KV unwirksam
Er ist auch dann nicht durch ein entsprechendes ungeschriebenes Tatbestandselement zu ergänzen, wenn man mit der h.M. zu § 1365 BGB der sub- jektiven Theorie folgt.
Hausratsgegenstände nämlich sind als solche jedem erkennbar. Ob sie dem ehelichen Haushalt des Geschäftspartners gewidmet sind, ist leicht zu erfragen, die Gefährdung des Dritten bei Erwerb von Hausrat ist daher weit geringer als beim Erwerb aufgrund eines Gesamtvermögensgeschäfts. (So MünchKomm/Koch, § 1369 Rn. 27
§ 1369 I BGB betrifft seinem Wortlaut nach nicht nur das Verfügungsgeschäft, sondern auch das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft, das der Verfügung regelmäßig zugrunde liegt. Das gilt sogar unabhängig davon, ob das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft überhaupt zu einer Verfügung verpflichtet. Deshalb sind auch bloße Gebrauchsüberlassungsverträge erfasst. Das ergibt sich aus dem Zweck des § 1369 BGB, der den Eheleuten einen gewissen „Bestands- schutz“ hinsichtlich ehelicher Haushaltsgegenstände vermitteln will, weil diese (vom Gesetz) als für ein Zusammenleben erforderlich angesehen werden (vgl. Palandt/Brudermüller, § 1366 Rn. 1, 7).
Im Vorliegenden Fall ist also auch der Kaufvertrag zwischen F und S mangels Einwilligung oder Genehmigung unwirksam (§§ 1369 III, 1366 IV BGB).
Handeln unter fremden Namen
• Die Namenstäuschung
Ist die Identität des Handelnden für den Geschäftsgegner unerheblich und will er mit der Person, die „vor ihm steht“, unabhängig von ihrem Namen den Vertrag schließen, handelt es sich um eine sog. „Namenstäuschung“, d.h. ein Handeln unter falscher Namensangabe.
In diesen Fällen wird der Handelnde selbst Vertragspartei. Es liegt ein Eigengeschäft des Handelnden vor.Bsp. Einchecken im Hotel unter dem Namen „Pocahontas“
• Die Identitätstäuschung
Kommt es dem Dritten dagegen sehr wohl auf die Identität des Geschäftspartners an, würde er also nicht mit dem Handelnden kontrahieren, wenn er wüsste, dass dieser nicht derjenige ist, für den er sich ausgibt, liegt ein Fall der sog. Identitätstäuschung vor.
In diesem Fall wird das Handeln unter fremden Namen wie das Handeln in fremden Namen be handelt, allerdings unter analoger Anwendung der §§ 164 ff. BGB. Es kommt also ausschließlich ein Geschäft zwischen ihm und dem Namensträger in Betracht. Allerdings ist dieses schwebend unwirksam, sofern der Handelnde ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Ob dieses schwebend unwirksame Geschäft geheilt wird, hängt von der Genehmigung des Vertretenen analog §§ 177 I, 184 I BGB ab. Verweigert dieser die Zustimmung, haftet der Handelnde dem Geschäftsgegner persönlich analog § 179 I BGB.
Problematisch ist hier, dass N nicht mit seinem richtigen Namen, sondern als „Herr B“ auftrat. Fraglich ist, ob sich dies auf die Einigung auswirken könnte.
Gibt sich der Handelnde als jemand anderes aus, so ist dies ein „Handeln unter fremdem Namen“. In diesen Fällen ist die sog. Na- mens- von der Identitätstäuschung zu unterscheiden.
Vorliegend verband S mit dem Namen „Herr B“ jedoch nichts weiter; er ging davon aus, vor ihm stehe Herr B und genau mit diesem wollte er auch das Geschäft abschließen. Auf ein Geschäft mit dem tatsächlichen Träger dieses Namens kam es dem S nicht an. Der benutzte Name war für ihn nur „Schall und Rauch“. Es handelte sich mithin lediglich um eine Namenstäuschung. Die Eini- gung erfolgte zwischen N und P.
Merke: Diese Problematik müssten Sie aus dem Stellvertretungsrecht kennen, wenn jemand unter einem fremden Namen auftritt:
Kommt es dem Vertragspartner nicht darauf an, welchen Namen sein Gegenüber in Wirklichkeit trägt, sondern will er den Vertrag nur mit der tatsächlich vor ihm stehenden Person schließen, besteht keine Veranlassung, § 164 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. Es kommt dann ein Vertrag mit dem Erklärenden selbst zustande (sog. Namenstäuschung).
Anders ist es, wenn der Interessent den Vertrag gerade mit dem Namensträger abschließen will, etwa weil dieser nachweislich zuverlässig oder solvent ist. Dann ist es geboten, die §§ 164 ff. BGB entsprechend anzuwenden (sog. Identitätstäuschung), da die Interessenlage derjenigen bei der Stellvertretung entspricht.
(vgl. zum Ganzen Dörner in: Schulze u.a., Bürgerliches Gesetzbuch, 7. Aufl. 2012, § 164 BGB Rn. 1 ff.)
Der Fahrzeughalter ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Zulassungsbescheinigung Teil II genannt.
Halter ist, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Für die Verfügungsgewalt ist das tatsächliche, nicht (!) das rechtliche Herrschaftsverhältnis (z.B. Eigentum) maßgebend.
Bei dem Merkmal „auf eigene Rechnung“ kommt es darauf an, wer die Betriebskosten trägt und die Vorteile aus dem Betrieb zieht. Auch wenn der Eigentümer im Regelfall zugleich der Halter ist, sind die Eigentümerverhältnisse für die Haltereigenschaft nicht entscheidend.
Bsp.: Leasing
Hier ist der Leasingnehmer regelmäßig Halter, da er das Kraftfahrzeug aus seine eigene Rechnung betreibt. Der Leasinggeber ist hingegen regelmäßig der Eigentümer.
Fraglich ist nun, ob P zum Zeitpunkt seines Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben war, vgl. § 1007 I BGB, wobei sich die Gutgläubigkeit auf seine Besitzberechtigung beziehen muss.
Ein Besitzrecht kann sich aus einer schuldrechtlichen Abrede oder einer dinglichen Rechtsstellung ergeben (Staudinger-BGB/Gursky, § 1007 Rn. 18; MüKo-BGB/Baldus, § 986 Rn. 23). Die Rechtsstel- lung muss gerade zum Besitz gegenüber dem Anspruchssteller (= E) berechtigten.
Das Besitzrecht kann sich nicht aus dem Kaufvertrag zwischen N und P ergeben, da dieser nur relativ, d.h. zwischen N und P wirkt.
Ein Besitzrecht kann sich aus dem Eigentum an einer Sache ergeben. Das Eigentum an einer Sache umfasst neben der Befugnis andere von der Einwirkung auszuschließen (negative Komponente) auch das Recht nach Belieben mit ihr zu verfahren, schließt also ein Recht zum Besitz bzw. zur Nutzung ein (positive Komponente).
Eigentum hat P aber nicht erworben und damit streng genommen auch kein Recht zum Besitz Dass P nicht erkannte, zum Besitz nicht berechtigt zu sein, war auch hier grob fahrlässig, da er es aus den Fahrzeugpapieren hätte entnehmen können, dass N nicht Eigentümer und daher auch nicht verfügungsbefugt gewesen ist. P war mithin bei Besitzerlangung bösgläubig, § 932 II BGB analog.
Zusatzfrage: (Wichtig insbesondere für die Examensvorbereitung)
Der possessorische Besitzschutz des § 861 BGB dient der Verhinderung von Selbstjustiz.
Da es lediglich auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse ankommt und nicht auf ein Recht zum Be- sitz, darf nicht einmal der Eigentümer dem unberechtigten Besitzer den Besitz entziehen.
§ 863 BGB schließt daher Einwendungen aus dem materiellen Recht weitgehend aus. Der vom Be- sitzer verklagte Eigentümer, der eine verbotene Eigenmacht verübt hat, kann deshalb sein Eigen- tum nicht als Einwendung geltend machen, sondern ist darauf verwiesen, eine Widerklage zu er- heben (vgl. § 33 ZPO, gerichtet auf Feststellung eines Rechts zum Besitz).
Aus der Wertung des § 863 BGB folge, dass petitorische Einwendungen gegen possessorischen Besitzschutz unzulässig seien. Dieser Grundsatz würde bei einer analogen Anwendung des § 864 II BGB umgangen.
- § 823 I BGB wegen Vorenthaltung des Eigentums auf Herausgabe des Wagens im Wege der
Naturalrestitution (§ 249 I BGB), - §§ 823 II, 858 I BGB, wobei es hier an einer verbotenen Eigenmacht gegenüber E fehlt, wie
oben geprüft, sowie - die Eingriffskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB, die jedoch am Vorrang der Leistungskondiktion
vorliegend scheitern würde.
- § 823 I BGB wegen Vorenthaltung des Eigentums auf Herausgabe des Wagens im Wege der
Naturalrestitution (§ 249 I BGB), - §§ 823 II, 858 I BGB, wobei es hier an einer verbotenen Eigenmacht gegenüber E fehlt, wie
oben geprüft, sowie - die Eingriffskondiktion, § 812 I 1 Alt. 2 BGB, die jedoch am Vorrang der Leistungskondiktion
vorliegend scheitern würde.
Bei dem Parken auf einem Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft;
1.) Angebot durch F, § 145 BGB
wörtliches Angebot (-)
schlüssiges Handeln durch Bereitstellen des Parkplatzes (=Realofferte gerichtet an unbestimmten Personenkreis), wobei F auf den Zugang der Annahmeerklärung gem. § 151.1 BGB konkludent verzichtet hat.
Bei dem Parken auf einem Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft; der Betreiber bietet den Parkplatz keinem bestimmten Vertragspartner an, sondern der Allgemeinheit für ein kurzzeitiges Parken.
b) Anscheinsbeweis dafür, dass Halter auch immer der Fahrer ist
Vss.: typischer Geschehensablauf (Bsp.: Beim Auffahren auf ein voranfahrendes Fahrzeug spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, dass der Auffahrende sich verkehrswidrig verhalten hat). Aus Haltereigenschaft lassen sich keine Schlüsse auf Fahrereigenschaft ziehen.
c) Sekundäre Darlegungslast, die zu einem Auskunftsanspruch der F ggü. S führen würde?
Umkehr der Beweislast nur in bestimmten Fallgestaltungen; grundsätzlich systemfremd. Eine prozessuale Aufklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei (hier S) wird von der Rspr. abgelehnt.Keine Prozesspartei ist verpflichtet, dem Gegner die für den Prozesssieg benötigten Informationen zu verschaffen (unerlaubter Ausforschungsbeweis). Nur im Ausnahmefall kann es zumutbar sein, die wesentlichen Tatsachen gem. § 138 II ZPO zur Verfügung zu stellen. Hier (-)
V. § 862 I 2 BGB auf Unterlassung (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14)
- ) Abstellen des PKW als verbotene Eigenmacht
a) Verbotene Eigenmacht gem. § 858 I BGB
Vss.: Störung ohne den Willen der Besitzerin F
Eine Zustimmung zum Abstellen des Fahrzeugs liegt aber in dem Mietvertrag zwischen F und dem Fahrer. Dieser verpflichtet die F grundsätzlich zur Gebrauchsüberlassung nach § 535 I BGB (dass ein Mietvertrag zwischen F und dem Fahrer geschlossen wurde, ist unstreitig zu bejahen; zum Vertragsschluss s.o.).
b) Störung
Eine Störung könnte darin liegen, dass der Fahrer das Parkentgelt nicht gezahlt hat, wozu er gem. § 535 II BGB verpflichtet gewesen wäre. Somit hat er gegen die Vertrags- und Nutzungsbedingungen verstoßen. Allerdings begründet nicht jedes vertragswidrige V erhalten zugleich eine verbotene Eigenmacht. Zunächst schuldet der V ermieter unbedingte Gebrauchsüberlassung. Ein Mieter, der den vereinbarten Mietzins nicht zahlt, begeht zwar eine Vertragsverletzung, aber noch keine verbotene Eigenmacht. Ebenfalls entspricht es auch ständiger Rechtsprechung des BGH ́s, dass dem Vermieter keine Besitzrechtsansprüche aus § 859 I BGB zustehen, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt. Die unbedingte Besitzeinräumung kann bei klassischen Mietverhältnissen somit nicht unter den Vorbehalt des vertragsgemäßen Verhaltens gestellt werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um ein klassisches Mietverhältnis, so dass dieser Grundsatz hier nicht greift. Beim kurzzeitigen Parken handelt es sich vielmehr um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Vermieter auf ein vertragsgemäßes V erhalten angewiesen ist. Die besondere Interessenlage des Vermieters liegt darin, dass er seine Zustimmung zur Besitzüberlassung von der Zahlung des Mietpreises abhängig macht. Zahlt der Mieter den Mietzins nicht,fehlt die Zustimmung des Vermieters und die Besitzausübung stellt eine verbotene Eigenmacht dar.
Das Abstellen des Fahrzeugs ohne entsprechende Zahlung des Fahrers stellt eine verbotene Eigenmacht dar.
2.) S = Zustandsstörerin? Def.: § 862 I BGB
S ist keine Verhaltensstörerin, da sie den PKW nicht selbst gefahren hat.
Möglicherweise könnte sie Zustandsstörerin sein. Ein Zustandsstörer ist nicht derjenige, der die Störung durch sein Verhalten verursacht, sondern durch seinen maßgebenden Willen den beeinträchtigenden Zustand aufrechterhält. Voraussetzung hierfür ist, dass der Inanspruchgenommene die Quelle der Störung beherrscht und somit die Möglichkeit der Beseitigung hat. Weiterhin muss die Beeinträchtigung zurechenbar sein. Hierbei genügt nicht, dass er Eigentümer oder Besitzer ist. Die Beeinträchtigung muss vielmehr zumindest mittelbar auf seinen Willen zurückgehen.
Im zu beurteilenden Fall beherrscht S die Quelle der Störung insofern, dass sie als Halterin allein entscheiden kann, von wem und wie der PKW genutzt werden soll. Die Beeinträchtigung ist auch zurechenbar, da sie den PKW freiwillig herausgegeben hat.
S ist folglich Zustandsstörerin.
3.) Wiederholungsgefahr, § 862 I 2 BGB
Im vorliegenden Fall wurde der PKW dreimalig widerrechtlich auf dem Parkplatz abgestellt, so dass weitere Störungen in Zukunft zu erwarten sind.
4.) Ergebnis: F hat einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 862 I 2 BGB.
Zu unterscheiden ist ferner zwischen:
- sog. originäres Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 1 BGB
besteht unmittelbar zw. Eigentümer und Besitzer
- sog. abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 2 BGB
Voraussetzungen des abgeleiteten Besitzrechts:
(1) mittelbarer Besitzer ist ggü. dem Eigentümer zum Besitz berechtigt
und
(2) zur weiteren Übertragung des Besitzes an einen Dritten berechtigt
(3) der unmittelbare Besitzer ist ggü. dem mittelbaren Besitzer aufgrund eines wirksamen
Rechtsverhältnisses zum Besitz berechtigt.
Rechte zum Besitz können sich allgemein ergeben aus
Schuldrechtlichen Verträgen (z.B. §§ 433, 535, 631 BGB);
- Rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (z.B. Besitzeinräumung durch einen Dritten mit Zu-
stimmung des Eigentümers, § 185 BGB analog)
Anm.: Hierbei handelt es sich um eine sehr spezielle Konstellation;
- Dingliche Verfügungen (z.B. §§ 1205, 1036 BGB, § 11 ErbbauRG, § 31 WEG);
- Verwaltungsbefugnissen (z.B. § 80 I InsO, §§ 2205, 1985 I, 1422 BGB);
- Gesetz (z.B. Mitbesitz des Ehegatten an Hausrat und Ehewohnung aus § 1353 BGB, gesetzliche
Pfandrechte i.S.v. § 1247 BGB).
Zu unterscheiden ist ferner zwischen:
- sog. originäres Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 1 BGB
besteht unmittelbar zw. Eigentümer und Besitzer
- sog. abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 2 BGB
Voraussetzungen des abgeleiteten Besitzrechts:
(1) mittelbarer Besitzer ist ggü. dem Eigentümer zum Besitz berechtigt
und
(2) zur weiteren Übertragung des Besitzes an einen Dritten berechtigt
(3) der unmittelbare Besitzer ist ggü. dem mittelbaren Besitzer aufgrund eines wirksamen
Rechtsverhältnisses zum Besitz berechtigt.
Sonderregelung: § 986 II BGB (vgl. Vieweg / Werner, Sachenrecht (6. Auflage), § 7 Rn. 24 ff.)
- § 986 II BGB stattet ein an sich relatives Besitzrecht (vgl. oben) mit Wirkung gegenüber einem Dritten aus, wenn dieser (= Dritter) eine bewegliche Sache nach § 931 BGB erwirbt.
- Warum ist dies so? (Regelungszweck)
Der unmittelbare Besitzer steht der Sache näher als der Erwerber, der bei einer Veräußerung
nach § 931 BGB lediglich mittelbarer Besitzer ist. Das Gesetz möchte durch § 986 II BGB den Schutz desjenigen intensivieren, der der Sache besitzmäßig näher steht, d.h. den unmittelbaren Besitzer (sog. Erhaltungsfunktion des Besitzes).
Nach überwiegender Meinung enthält § 986 II BGB den allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Erwerber von Eigentum, nicht nur mit Besitzrechten Dritter rechnen müsse, sondern diese auch zu respektieren habe. Wenn also das Eigentum „über den Kopf des Besitzers hinweg“ übertragen werde, soll das Besitzrecht gegenüber dem Erwerber (relativ) weiterwirken. - Durch § 986 II BGB wird der unmittelbare Besitzer letztlich so gestellt, als sei nicht das Eigen- tum übertragen worden, sondern nur der obligatorische Herausgabeanspruch. Würde nur die- ser obligatorische Herausgabeanspruch übertragen, fänden die Schuldnerschutz-vorschriften der § 404 ff. BGB Anwendung. Diesen Schutz bildet § 986 II BGB hinsichtlich der Einwendun- gen nach.
- Zum Teil wird § 986 II BGB analog angewandt:
o § 986 II BGB analog im Rahmen des § 929 S. 2 BGB
Beispiel: B verleiht an A ein Sachenrechtsbuch, das A an C weiterverleiht. B überträgt das Eigentum auf C. A bleibt im Verhältnis zu B aufgrund des geschlossenen Besitzmittlungs- verhältnisses (= Leihverhältnis) mittelbarer Besitzer. Gegen den Herausgabeanspruch des C, gerichtet auf Herausgabe des mittelbaren Besitzes, kann A dem C die Einwendungen entgegenhalten, die ihm auch gegen einen Herausgabeanspruch des B zugestanden hätten.
§ 986 II BGB analog im Rahmen des § 929 S. 2 BGB
Beispiel: B verleiht an A ein Sachenrechtsbuch, das A an C weiterverleiht.
B überträgt das Eigentum auf C. A bleibt im Verhältnis zu B aufgrund des geschlossenen Besitzmittlungs- verhältnisses (= Leihverhältnis) mittelbarer Besitzer. Gegen den Herausgabeanspruch des C, gerichtet auf Herausgabe des mittelbaren Besitzes, kann A dem C die Einwendungen entgegenhalten, die ihm auch gegen einen Herausgabeanspruch des B zugestanden hätten.
§ 986 II BGB analog im Rahmen des § 930 BGB
Beispiel: V hat seine Zeltausrüstung an B verliehen. E will diese erwerben und einigt sich
mit V unter Abschluss eines (neuen) Besitzmittlungsverhältnisses über den Eigentums- übergang
(Anm.: Es entsteht ein mehrstufiges Besitzverhältnis, d.h. E wird zum mittelbaren Besit- zer 2. Grades, V wird zum mittelbaren Besitzer 1. Grades, während B unmittelbarer (Fremd-)Besitzer bleibt).
E geht gegen B aus § 985 BGB vor. Dann kann B gemäß § 986 II BGB analog dem E die Einwendungen entgegenhalten, die ihm aus seinem Rechtsverhältnis zu V zustehen.
Die Ausnahme wird verständlich, wenn Sie sich klarmachen, dass eine Übereignung des V an E auch nach § 931 BGB möglich gewesen wäre, indem V seinen Herausgabeanspruch aus dem Leihvertrag abgetreten hätte. Dann wäre § 986 II BGB nach seinem Wortlaut an- wendbar gewesen. Die in § 986 II BGB getroffene Wertung könnte indes zu leicht umgan- gen werden, wenn man § 986 II BGB nicht auf eine Übereignung nach § 930 BGB anwenden würde, da regelmäßig eine Übereignung nach § 930 BGB oder nach § 931 BGB in Betracht kommt (vgl. obiges Beispiel).
. Nichtigkeit der dinglichen Einigung zwischen S und K wegen Anfechtung, § 142 BGB
Die dingliche Einigung zwischen S und K könnte jedoch rückwirkend (ex tunc) weggefallen sein gemäß § 142 I BGB durch Anfechtung des S.
Bei Kunstgegenständen liegt hier aber häufig kein Irrtum vor, nämlich dann, wenn die Parteien nicht sicher sind, ob der Gegenstand (un-)echt ist.
Hinweis: Man kann hier auch eine Anfechtung nach § 123 I BGB prüfen. Möglicherweise hat der K den S hier durch Unterlassen getäuscht, indem er ihn nicht auf die Echtheit des Gemäldes hinge- wiesen hat, die er als Kunstliebhaber selbst sogleich erkannt hatte.
Voraussetzung für ein solches Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch Unterlassen wäre hier das Bestehen einer Aufklärungspflicht, die sich i.d.R. aus § 242 BGB ergeben kann. Entschei- dend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschau- ung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Dabei gilt zunächst, dass jede Partei ihre Interes- sen selbst wahrnehmen muss. Es besteht damit keine allgemeine Aufklärungspflicht, alle Umstän- de zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Eine Aufklärungspflicht ist vielmehr auf eng begrenzte Ausnahmefälle begrenzt (vgl. zu den Fallgrup- pen Palandt/Ellenberger, § 123 Rn. 5a ff.).
Im Ergebnis wird man eine Aufklärungspflicht hier eher ablehnen (vgl. die Fallgruppen bei Pa- landt, aaO, aA gut vertretbar).
Merke: Die Übergabe ist ein Realakt und kann nicht angefochten werden. Lediglich die Willens- erklärung der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen der dinglichen Einigung ist nach §§ 119 ff. BGB anfechtbar.
Hinsichtlich des Aufbaus kann die Anfechtungsproblematik wegen der Rechtsfolge des § 142 BGB (Fiktion der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc) daher auch im Zshg. mit der dinglichen Eini- gung geprüft werden.
Wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips ist auch für die Anfechtung streng zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zu unterscheiden.
Wird (nur) das Verpflichtungsgeschäft, im vorliegenden Fall also z.B. der Kaufvertrag, angefoch- ten, lässt diese Anfechtung die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts, also der dinglichen Eini- gung, grundsätzlich unberührt. Liegt also ein dem persönlichen Verpflichtungsgeschäft anhaften- der Inhalts- oder Erklärungsirrtum vor, trägt dieser niemals die Anfechtung der in Erfüllung der Verpflichtung abgegebenen dinglichen Willenserklärung (MünchKomm/Oechsler, § 929 Rn. 33). Schon erbrachte Leistungen können in diesen Fällen jedoch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 zurückge- fordert werden (vgl. MünchKomm/Busche, § 142 Rn. 15).
Im Falle einer wirksamen Anfechtung (auch) des Verfügungsgeschäftes fällt das Eigentum an einer beweglichen Sache dagegen automatisch an den Veräußerer zurück, ohne dass es einer Rücküber- tragung bedarf (MünchKomm/Busche, § 142 Rn. 15).
Zu prüfen ist daher, ob S vorliegend die dingliche Einigung wirksam angefochten hat.
Für eine wirksame Anfechtung bedarf es eines Anfechtungsgrundes (§§ 119 ff. BGB) sowie einer Anfechtungserklärung (§ 143 I BGB), die ohne schuldhaftes Zögern erfolgte (§ 121 I 1 BGB).
a) Anfechtungsgrund
Als Anfechtungsgrund kommt vorliegend § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. S müsste sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Gemäldes im Irrtum befunden haben.
Eigenschaften i.S.d. Vorschrift sind alle wertbildenden Faktoren, wozu neben den auf der natürli- chen Beschaffenheit beruhenden Merkmalen auch die tatsächl. und rechtl. Verhältnisse des Gegen- stands gehören, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf dessen Wert von Einfluss sind (BGHZ 34, 32, 41). Bei einem Gemälde kommt hier also insb. die Echtheit/Urheberschaft in Betracht (BGH, NJW 1972, 1658).
Ob allerdings die dingliche Einigung überhaupt aufgrund eines Irrtums über eine verkehrswesentli- che Eigenschaft angefochten werden kann, ist umstritten.
Nach einer Ansicht werde die Sache immer nur als solche übereignet, nicht mit bestimmten Eigen- schaften, weshalb die „Verkehrswesentlichkeit einer Eigenschaft“ im Rahmen der dinglichen Eini- gung keine Rolle spielen könne (Grigoleit AcP 199 (1999), 379, 397 ff.).
Gegen diese Sichtweise spricht allerdings der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz: Die Ver- fügung bezieht sich stets auf eine ganz bestimmte Sache und daher auch auf deren ganz bestimmte Eigenschaften. Deshalb dürfte in den Fällen des § 119 II BGB im Zweifel nicht nur die zum Ver- pflichtungsgeschäft führende Willenserklärung, sondern auch die zur Verfügung führende, an- fechtbar sein (MünchKomm/Oechsler, § 929 Rn. 33 mit sehr instruktiven Ausführungen). Diese Ansicht ist daher vorzugswürdig.
S geht vorliegend davon aus, dass er nur eine Kopie eines Kandinsky-Gemäldes an K übereignet, in Wirklichkeit ist das Gemälde aber echt. Er unterliegt daher einem Eigenschaftsirrtum i.S.v. § 119 II BGB.
Dieser Eigenschaftsirrtum war für die Abgabe der Willenserklärung des S zur dinglichen Einigung mit K auch kausal.
Ein Anfechtungsgrund für das Verfügungsgeschäft ist mithin gegeben.
b) Anfechtungserklärung, § 143 I BGB
Gem. § 143 I, II Fall 1 BGB ist eine Anfechtungserklärung gegenüber dem Vertragspartner abzuge- ben. S müsste also gegenüber K (auch) die Anfechtung der dinglichen Einigung erklärt haben. Vorliegend hat S gegenüber K erklärt, dass „der Kaufvertrag unter diesen Umständen wohl kaum gültig sein könne und er das Bild sofort wieder zurückhaben möchte.“
Diese Erklärung ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass S nicht nur den Kaufvertrag, sondern gerade auch das dingliche Verfügungsgeschäft anfechten möchte. Dass er das Wort „Anfechtung“ nicht benutzt, ist unerheblich. Eine Anfechtungserklärung – auch – hin-
Fälle, in denen sowohl das Verpflichtungs- wie auch das Verfügungsgeschäft unter einer gemeinsamen Fehlerquelle leiden, werden unter dem Begriff der „Fehleridentität“ bzw. des „Doppelmangels“ behandelt.
Diese Bezeichnung ist irreführend, da es sich eigentlich nicht um eine Ausnahme vom Abstraktionsprinzip handelt, sondern um eine logische Folge des rechtsge- schäftlichen Charakters der dinglichen Einigung. Auf diese Einigung finden die Vorschriften des BGB AT, also auch die §§ 119 ff. BGB, unproblematisch Anwendung. Es wäre daher präziser, statt von „Fehleridentität“ von „Fehlerkongruenz“ zu sprechen.
Aus diesem Grund ist auch die Ansicht des RG (RGZ 66, 385, 390) abzulehnen, nach der die An- fechtung des dinglichen Rechtsgeschäftes wegen § 119 II BGB nur erfolgen kann, wenn das schuld- rechtliche und das dingliche Geschäft in einem einheitlichen Willensakt zusammenfallen. Es ist vielmehr jedes Rechtsgeschäft – das schuldrechtliche Verpflichtungs- wie auch das dingliche Ver- fügungsgeschäft – jeweils für sich angreifbar. Dementsprechend muss der Fehler auch beim schuldrechtlichen wie beim dinglichen Rechtsgeschäft separat geprüft werden, unabhängig davon, ob die beiden Geschäfte in einem einheitlichen Willensakt zusammenfallen.
Vgl. zum Ganzen Vieweg/Werner, Sachenrecht, § 1 Rn. 10; Hütte/Helbron, Sachenrecht, Rn. 84; sehr instruktiv ferner MünchKomm/Oechsler, § 929 Rn. 33.
d) Ausschluss der Anfechtung
(1) Unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB?
Die Anfechtung dürfte nicht wegen unzulässiger Rechtsausübung gemäß § 242 BGB ausgeschlos- sen sein.
Eine unzulässige Rechtsausübung läge z.B. dann vor, wenn der Veräußerer sich durch eine Anfechtung nach §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 BGB den Gewährleistungsrechten des Käufers ent- ziehen wollte. Dieser Ausschluss müsste dann auch für das dingliche Geschäft gelten, damit der Käufer wirksam vor der unzulässigen Rechtsausübung geschützt ist.
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. K will keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, da dies nicht in seinem Interesse liegt, denn er hat statt einer Kopie ein Original erhalten.
Die Anfechtung ist nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Mit Blick darauf, dass es hier um die Anfechtung der dinglichen Einigung und nicht des Kaufvertrags geht, ist die Diskussion hier m.E. nicht zwingend, wenn nicht gar ein wenig „gefähr- lich“.
Man sollte jedenfalls klarstellen, dass man sich bewusst ist, dass es hier nicht um die Anfechtung des Kaufvertrags, sondern der dinglichen Einigung geht. Ferner muss klargestellt werden, warum der Ausschluss der Anfechtung auch für das dingliche Geschäft gelten sollte (wirksamer Schutz vor unzulässiger Rechtsausübung).
Hinweis: S ist hier Verkäufer und möchte in dieser Eigenschaft den Kaufvertrag nach § 119 II BGB anfechten.
Hier geht es also nicht um das Konkurrenzverhältnis zwischen den Gewährleistungsrechten des Käufers (K) und der Möglichkeit des Käufers nach § 119 II BGB anzufechten.
Auch das Konkurrenzverhältnis zwischen den Gewährleistungsrechten des Käufers und dem An- fechtungsrecht (des Käufers) nach § 119 II BGB ist allerdings umstritten. Grob skizziert gilt hier folgendes:
Vor Gefahrübergang (vgl. §§ 446, 447 BGB) soll eine Anfechtung nach § 119 II BGB zulässig sein (wohl h.M., aber str.). Nach Gefahrübergang soll die Anfechtung hingegen ausgeschlossen sein, jedenfalls sofern der Irrtum eine verkehrswesentliche Eigenschaft betrifft, die auch einen Sach-/ Rechtsmangel i.S.d. der §§ 434, 435 BGB darstellt.
Der Vorrang der Gewährleistungsrechte wird maßgeblich mit dem „Recht zur zweiten Andie- nung“ (= Nacherfüllung, vgl. § 439 BGB) begründet, das durch die Anfechtungsmöglichkeit nach § 119 II BGB unterlaufen werden würde. Eine Anfechtung nach § 119 II BGB würde zudem zu einer Umgehung der Gewährleistungsverjährung (§ 438 BGB) und der in § 442 BGB enthaltenen Wer- tungen führen.
Der arglistig getäuschte Käufer wiederum hat ein Wahlrecht, ob er den Vertrag nach § 123 BGB anfechten möchte oder Gewährleistungsrechte geltend machen möchte. Hintergrund ist insofern, dass der arglistig täuschende Verkäufer nicht als schutzwürdig angesehen wird.
Vgl. zum Ganzen Palandt/Weidenkaff, § 437 Rn. 53 f.
(2) Vorrang des § 313 II BGB?
Die Anfechtung nach §§ 119 ff. BGB ist vorliegend auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein beiderseitiger Eigenschaftsirrtum vorgelegen hätt
der nach den Regeln über den Wegfall der Ge- schäftsgrundlage gemäß § 313 II BGB zu behandeln wäre. Nur S irrte i.v.F. über die Echtheit des Bildes. In Fällen des einseitigen Irrtums ist § 119 II BGB anzuwenden.
Anmerkung: Bei einem beiderseitigen Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Per- son oder Sache ist die Anwendbarkeit der §§ 119 ff. BGB umstritten.
Die (wohl) h.M. vertritt die die Auffassung, dass auf solche Fälle die §§ 119 ff. BGB keine Anwen- dung finden sollen, da es bei beidseitiger Anfechtungsberechtigung vom Zufall abhängen würde, wer die Anfechtung erklärt und damit auch, wer Schadenersatz nach § 122 BGB zu leisten hat. Die Fälle seien deshalb über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB als lex specialis) zu lösen. (so z.B. Schulze, BGB, § 313 Rn. 6; MünchKomm/Armbrüster, § 119 Rn. 116)
Nach anderer Ansicht seien die §§ 119 ff. BGB auch in diesen Fällen anzuwenden. Hierfür lässt sich anführen, dass es gerade nicht vom Zufall abhängt, wer anfechtet; anfechten wird vielmehr derjenige, der durch das Geschäft im Ergebnis benachteiligt wird.
Wieder andere vertreten, dass die Normen auch nebeneinander Anwendung finden könnten.
Zum Streitstand MünchKomm/Finkenauer, § 313 Rn. 146 ff. m.w.N.
Unabhängig vom Bestehen eines Gegenanspruchs des K gegen S ist jedoch umstritten, ob das Zu- rückbehaltungsrecht des § 273 BGB überhaupt ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 I 1 BGB darstellt.
§ 273 BGB
Fraglich ist, ob K gegenüber S ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB herleiten könnte. Ein sol- ches Zurückbehaltungsrecht des K könnte sich nämlich daraus ergeben, dass er dem S den Kauf- preis in Höhe von 250 € gezahlt hat.
Unabhängig vom Bestehen eines Gegenanspruchs des K gegen S ist jedoch umstritten, ob das Zu- rückbehaltungsrecht des § 273 BGB überhaupt ein Recht zum Besitz im Sinne des § 986 I 1 BGB darstellt.
- Gegen eine Qualifizierung als Recht zum Besitz spricht, dass die Rechtsfolgen des § 273 BGB nicht mit denen des § 986 BGB übereinstimmen: Ein Besitzrecht würde die Verurtei- lung zur Herausgabe schlechthin verhindern, da der Anspruch aus § 985 BGB nicht gege- ben wäre, solange das Besitzrecht besteht. § 273 I sieht jedoch kein endgültiges, sondern nur ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht vor. Die Leistungen sollen Zug um Zug ausgetauscht werden.
- § 273 BGB selbst setzt jedoch gerade zwei gegenseitige, konnexe Ansprüche voraus. Sähe man § 273 BGB als Recht zum Besitz nach § 986 I 1 BGB an, würde dies den Anspruch aus § 985 BGB ausschalten. § 273 BGB wäre dann seiner eigenen Grundlage beraubt, d.h. § 273 BGB wäre gar nicht mehr anwendbar, da keine gegenseitigen Ansprüche mehr vorlägen (§ 985 (-) wegen § 273 BGB). Das ist widersprüchlich.
- Das Zurückbehaltungsrecht modifiziert vielmehr den Herausgabeanspruch nur inhaltlich, indem es eine Verknüpfung mit dem durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherten eige- nen Anspruch des Vindikationsgegners (aus § 812 BGB) herstellt. § 273 BGB stellt also ein selbstständiges Gegenrecht dar, dessen Aufgabe darin besteht, die Gleichzeitigkeit der Er- füllung zu regeln, nicht aber die Besitzlage zu regeln.
- Zudem gewährt das Zurückbehaltungsrecht gerade kein Recht, den zurückgehaltenen Ge- genstand zu nutzen, was aber i.d.R. charakteristisch ist für ein Recht zum Besitz nach § 986 I 1 BGB.
Ergebnis: Auch aus § 273 BGB kann K mithin kein Recht zum Besitz gegenüber S herleiten (so die herrschende Meinung in der Literatur, vgl. Vieweg/Werner, Sachenrecht (6. Auflage), § 7 Rn. 23; anders demgegenüber der BGH, vgl. Kasten)
Dieselbe Problematik stellt sich auch bei weiteren Zurückbehaltungsrechten (§§ 273, 1000 BGB)
Aus diesem Grund geht man bei § 1000 BGB allgemein davon aus, dass § 1000 BGB kein Besitzrecht i.S.d. § 986 BGB darstellt]
Wenn man Zurückbehaltungsrechte als Rechte zum Besitz qualifiziert, kann dies bei § 1000 BGB zu dem grotesken Ergebnis führen, dass mit Vornahme einer erstattungsfähigen Verwendung (vor allem § 994 BGB) das gesetzliche Schuldverhältnis der §§ 987 ff. beendet werden würde (Staudin- ger-BGB/Gursky, § 986 Rn. 28). Aus diesem Grund geht man bei § 1000 BGB allgemein davon aus, dass § 1000 BGB kein Besitzrecht i.S.d. § 986 BGB darstellt (vgl. Vieweg/Werner, Sachenrecht (6. Auflage) § 7 Rn. 23; anders für das Befriedigungsrecht des Besitzers aus § 1003 BGB, das unstreitig ein Recht zum Besitz darstellt).
Der BGH ordnet Zurückbehaltungsrechte regelmäßig als Recht(e) zum Besitz ein. Er nimmt jedoch zwei Modifikationen vor: Zum einen muss das Zurückbehaltungsrecht – entgegen dem Einwen- dungscharakter des § 986 BGB – einredeweise geltend gemacht werden. Zum anderen sei § 274 BGB anzuwenden, d.h. bei Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts wird die Herausgabeklage nicht abgewiesen, sondern es erfolgt eine Verurteilung Zug um Zug.
Bedeutsam ist der hier dargestellte Streit (Ausführungen unter 2. und dieser Kasten) im Hinblick auf die Ansprüche der §§ 987 ff. BGB. Eine strikte Einordnung als Recht zum Besitz müsste eigent- lich dazu führen, dass der BGH die §§ 987 ff. BGB nicht mehr anwenden kann, wenn der unrecht- mäßige Besitzer erstmals Verwendungen tätigt (vgl. vorherigen Absatz) und dem Verwender dann Gegenansprüche zustehen. Gleichwohl wendet der BGH die §§ 987 ff. BGB an. Das Zurückbehal- tungsrecht berechtigt den Besitzer nicht dazu, die Sache zu nutzen. Er sei auch nicht verpflichtet Verwendungen auf diese zu machen. Aus diesem Grund stehe der Anwendung der §§ 987 ff. BGB kein Hindernis entgegen (Soergel/Stadler, § 986 Rn. 9 Fn. 56).
Allgemein wendet der BGH die §§ 987 ff. BGB analog an, soweit das Rechtsverhältnis, aus dem das Besitzrecht folgt, Regelungen bzgl. Nutzungsherausgabe und Verwendungsersatz nicht enthält (BGH NJW 1995, 2627, 2628).
Insgesamt handelt es sich um einen komplizierten Streitstand, der gerade am Anfang (der Beschäf- tigung mit dem Sachenrecht) schwer zu verstehen ist. Es reicht daher zunächst aus, wenn Sie sich merken, dass §§ 273, 320, 1000 BGB nach der herrschenden Meinung in der Literatur kein Recht zum Besitz darstellen.
Die sog. Sicherungsübereignung ist der Hauptfall der Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB.
Die Sicherungsabrede ist Rechtsgrund der Sicherungsübereignung. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist grds. nicht erforderlich. Der Sicherungsvertrag begründet ein Treuhandverhältnis und re- gelt die im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehenden schuldrecht- lichen Rechte und Pflichten. (Vgl. Bamberger/Roth/Kindl, § 930 Rn. 25)
Da es sich bei der Sicherungsübereignung um den Hauptfall des § 930 BGB handelt, ist für die Si- cherungsabrede/den Sicherungsvertrag als konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB ausrei- chend, wenn die Parteien vereinbaren, die Sache werde „zur Sicherheit übereignet“. Die genauen Pflichten könnten dann der zur Sicherungsübereignung bisher entwickelten Rechtsprechung ent- nommen werden.Die Sicherungsabrede ist Rechtsgrund der Sicherungsübereignung. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist grds. nicht erforderlich. Der Sicherungsvertrag begründet ein Treuhandverhältnis und re- gelt die im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehenden schuldrecht- lichen Rechte und Pflichten. (Vgl. Bamberger/Roth/Kindl, § 930 Rn. 25)
Da es sich bei der Sicherungsübereignung um den Hauptfall des § 930 BGB handelt, ist für die Si- cherungsabrede/den Sicherungsvertrag als konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB ausrei- chend, wenn die Parteien vereinbaren, die Sache werde „zur Sicherheit übereignet“. Die genauen Pflichten könnten dann der zur Sicherungsübereignung bisher entwickelten Rechtsprechung ent- nommen werden.Die Sicherungsabrede ist Rechtsgrund der Sicherungsübereignung. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist grds. nicht erforderlich. Der Sicherungsvertrag begründet ein Treuhandverhältnis und re- gelt die im Verhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehenden schuldrecht- lichen Rechte und Pflichten. (Vgl. Bamberger/Roth/Kindl, § 930 Rn. 25)
Da es sich bei der Sicherungsübereignung um den Hauptfall des § 930 BGB handelt, ist für die Si- cherungsabrede/den Sicherungsvertrag als konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB ausrei- chend, wenn die Parteien vereinbaren, die Sache werde „zur Sicherheit übereignet“. Die genauen Pflichten könnten dann der zur Sicherungsübereignung bisher entwickelten Rechtsprechung ent- nommen werden.
Dem S könnte ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zustehen.
Dies wäre nach § 47 S. 1 InsO der Fall, wenn dem S ein dingliches Recht an dem Gemälde zustün- de. Wie soeben geprüft, ist S Eigentümer des Gemäldes, weshalb ihm der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegen K bzw. den Insolvenzverwalter zusteht.
Sobald S den Gegenanspruch des K auf Rückzahlung des Kaufpreises erfüllt hat, steht ihm daher ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu und er kann das Gemälde heraus verlangen.
Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB kann jedoch gemäß § 930 BGB durch die Vereinbarung eines sogenannten Besitzkonstituts, also durch ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB, ersetzt werden.
a. Veräußerer ist (unmittelbarer / mittelbarer) Besitzer der Sache
Nach § 930 BGB müsste der Veräußerer – H – Besitzer der Sache sein, die übereignet werden soll. Dies ist der Fall. H ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes (§ 854 I BGB).
b. Besitzmittlungsverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber, § 868 BGB
H und R müssten zudem ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis vereinbart haben i.S.d. § 868 BGB, also ein Rechtsverhältnis, vermöge dessen der Besitzer einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt ist (bzw. ein Rechtsverhältnis, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt, vgl. Wortlaut § 930 BGB).
(1) Konkretes Rechtsverhältnis i.S.d. § 868 BGB
Ein solches Besitzmittlungsverhältnis könnte vorliegend in der Sicherungsabrede zwischen H und R zu sehen sein.
\
Konkretes Rechtsverhältnis i.d.S. ist vorliegend also die Sicherungsabrede zwischen H und R.
(2) Herausgabeanspruch des R, § 868 BGB
Aus der Sicherungsabrede folgt die Besitzberechtigung des H auf Zeit; für den Fall, dass H das Darlehen nicht bedient bzw. nicht zurückzahlen kann, darf R das Gemälde zur Verwertung heraus verlangen.
(3) Besitzmittlungswillen des H, § 868 BGB
H müsste das Gemälde für R besitzen, also Fremdbesitzerwillen haben, indem er den Oberbesitz des R anerkennt und grundsätzlich bereit ist, das Gemälde bei Eintritt des Sicherungsfalles her- auszugeben. Durch die anlässlich des Darlehensvertrages vereinbarte Sicherungsübereignung hat H seinen Willen manifestiert fortan (zumindest auch) für R besitzen zu wollen.
(4) Zwischenergebnis
Die Voraussetzungen des § 868 BGB liegen vor.
- Übergabesurrogat, § 931 BGB
Eine Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB von R an F liegt nicht vor. Die Übergabe kann allerdings ge- mäß § 931 BGB durch die Abtretung des Herausgabeanspruchs ersetzt werden.
Die Voraussetzungen des § 931 BGB müssten vorliegen.
a. Besitz eines Dritten
Ein Dritter müsste im Besitz der Sache sein. Dies ist vorliegend der Fall, da sich noch immer H im unmittelbaren Besitz des Gemäldes befindet. H ist hinsichtlich der Veräußerung R an F Dritter.
b. Abtretung des Herausgabeanspruchs, § 398 BGB
Weiter müsste R als Veräußerer gegen den Dritten (H) ein Herausgabeanspruch zustehen, den er dem Erwerber abgetreten hat.
(1) Herausgabeanspruch R gegen H
Ein Herausgabeanspruch des R gegen H ergibt sich vorliegend aus der Sicherungsabrede. R und H haben für den Fall, dass H seine Raten nicht bedient, vereinbart, dass R das Gemälde von H heraus verlangen kann.
(2) Abtretung des Herausgabeanspruchs gemäß §§ 870, 398, 931 BGB
R und H müssten sich gemäß § 398 BGB über den Forderungsübergang geeinigt haben. Laut Sach- verhalt ist dies der Fall.
(3) Keine besondere Form erforderlich
Die Abtretung bedarf keiner besonderen Form.
(4) Kein Abtretungsverbot
Dafür, dass R und H ein Abtretungsverbot vereinbart hatten, ist aus dem Sachverhalt nichts er- sichtlich.
(5) Berechtigung des Zedenten
R ist Inhaber des Herausgabeanspruchs und damit zur Abtretung des Anspruchs an F berechtigt.
(6) Zwischenergebnis
Der Herausgabeanspruch des R gegen H wurde mithin wirksam von R an F abgetreten.
c. Zwischenergebnis
Ein wirksames Übergabesurrogat liegt mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB damit vor.
3. Einigsein bei Abtretung
Bei Abtretung des Herausgabeanspruchs waren sich R und F auch darüber einig, dass das Eigen- tum auf F übergehen sollte.
4. Berechtigung des R
Problematisch ist, das R wie oben geprüft nicht Eigentümer des Gemäldes war. R handelte daher als Nichtberechtigter.
5. Einwilligung des Berechtigten
Der wahre Eigentümer S hatte auch nicht in die Veräußerung durch R eingewilligt (§ 185 I BGB).
6. Ergebnis
Ein Eigentumserwerb des F gemäß §§ 929 S. 1, 931 BGB scheitert mithin an der fehlenden Verfü- gungsbefugnis des R.
943 Alt 1 Verbesserer ist mittelbarer Besitzer
934 Alt 2 ist nicht mittelbarer, Erwerber erlangt Besitz vom Dritten
.
c. Veräußerer ist mittelbarer Besitzer der Sache, § 934 Alt. 1 BGB
Nach § 934 Alt. 1 BGB wird der Erwerber einer nach § 931 BGB veräußerten Sache, die nicht dem Veräußerer gehört, dann mit Abtretung des Herausgabeanspruchs Eigentümer, wenn der Veräu- ßerer mittelbarer Besitzer der Sache ist.
(1) Nichtigkeit des Besitzmittlungsverhältnisses R-H
(2) Lehre vom Nebenbesitz
3) Rspr. und Teile der Lit.
Nach § 934 Alt. 1 BGB wird der Erwerber einer nach § 931 BGB veräußerten Sache, die nicht dem Veräußerer gehört, dann mit Abtretung des Herausgabeanspruchs Eigentümer, wenn der Veräu- ßerer mittelbarer Besitzer der Sache ist.
Fraglich ist also, ob R vorliegend mittelbarer Besitzer des Gemäldes war, § 868 BGB.
Wie oben geprüft, hatten R und H grundsätzlich ein wirksames Besitzmittlungsverhältnis gemäß § 868 BGB vereinbart und H hatte auch Fremdbesitzerwillen für R.
Problematisch ist allerdings, dass H das Gemälde zuvor vom Eigentümer S geliehen hatte. Auch bei diesem Leihvertrag handelt es sich um ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB. R spielt gewissermaßen ein „doppeltes Spiel“.
Wie diese Situation zu lösen ist, ist umstritten.
(1) Nichtigkeit des Besitzmittlungsverhältnisses R-H
Da die Sicherungsübereignung des H an R scheiterte, könnte man überlegen, ob nicht nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB auch das durch den Sicherungsvertrag (zunächst begründete) Besitzmittlungsverhältnis (zwischen R und H) nichtig ist (vgl. zu diesem Ansatz BGHZ 50, 45, 48 f.).
Dagegen spricht aber entscheidend, dass die Übereignung nicht nichtig, sondern lediglich nicht erfolgreich gewesen ist. Außerdem ist § 139 BGB auf Rechtsgeschäfte zugeschnitten, nicht auf tat- sächliche Besitzverhältnisse.
(2) Lehre vom Nebenbesitz
Einer Ansicht nach entsteht in einer Konstellation wie der vorliegenden sog. mittelbarer Nebenbesitz (des R), da der unmittelbare Besitzer (H) den Besitz an zwei mittelbare Besitzer (S und R) mittle, die untereinander in keiner Besitzbeziehung stehen. Der Nebenbesitz entstehe allein aufgrund des Willens des unmittelbaren Besitzers.
Zwar sei die Figur des Nebenbesitzes nicht gesetzlich geregelt; der Nebenbesitz widerspreche aber nicht derart der Besitzstruktur, dass er abgelehnt werden müsste.
Rechtspolitisch sei die Bejahung des Nebenbesitzes erforderlich, da der erste mittelbare Besitzer denselben Schutz wie der Erwerber verdiene (Prioritätsprinzip, vgl. hierzu Vieweg/Werner, § 2 Rn. 39 ff.; MünchKomm/Oechsler, § 934 Rn. 6 ff.).
Solange der Besitzmittler hiernach nicht wirklich gegenüber dem Eigentümer Farbe bekenne, könne nicht von einer Umstellung des Besitzmittlungswillen ausgegangen werden (Münch- Komm/Oechsler, § 934 Rn. 8).
18
Universität Mannheim Seite 19
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 934 Alt. 1 BGB schiede in diesem Fall aus, da der Ver- äußerer nicht mittelbarer (Allein-) Besitzer, sondern lediglich mittelbarer Nebenbesitzer und damit der Sache nicht näher sei als der erste mittelbare Besitzer.
Im vorliegenden Fall wäre R nach dieser Ansicht lediglich mittelbarer Nebenbesitzer; ein gutgläu- biger Eigentumserwerb des F nach § 934 Alt. 1 BGB käme nicht in Betracht.
(3) Rspr. und Teile der Lit.
Die Rechtsprechung und Teile der Literatur lehnen die Lehre vom Nebenbesitz ab.
Die Figur des mittelbaren Nebenbesitzes entbehre jeglicher rechtlicher Grundlage und auch die Gesetzessystematik stehe der Anerkennung einer weiteren Besitzform entgegen (numerus clausus der gespaltenen Besitzrechte). Die wenigen Fälle, in denen eine Besitzspaltung stattfinde, seien abschließend im Gesetz aufgezählt (§§ 866, 868, 871 BGB). §§ 937, 1006 III BGB würden zudem die Einheitlichkeit und Ausschließlichkeit des mittelbaren Besitzes voraussetzen.
Da sich oft nicht ermitteln lasse, ob der unmittelbare Besitzer den Besitz nur dem neuen oder auch dem alten Gläubiger vermitteln wolle, sei die Lehre auch aus Gründen der Rechtssicherheit abzu- lehnen.
In der Anerkennung der Herausgabepflicht gegenüber dem einen mittelbaren Besitzer müsse zu- gleich die Verneinung gegenüber dem anderen liegen.
Deshalb soll der mittelbare Besitz des ersten mittelbaren Besitzers nach dieser Ansicht automatisch enden, sobald der unmittelbare Besitzer bei Abschluss eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses die Besitzlage nicht aufdecke.
Entscheidend sei der geänderte Wille des unmittelbaren Besitzers (also des Besitzmittlers), der sich im Abschluss des neuen Besitzmittlungsverhältnisses zeige: In der Sicherungsübereignung liege nämlich daher keine Begründung von Nebenbesitz, weil sich der unmittelbare Besitzer – i.v.F. H – mit Abschluss des Sicherungsvertrages als Eigenbesitzer (§ 872 BGB) geriere und damit den mit- telbaren Besitz des ersten mittelbaren Besitzers beende. Der Sicherungsgeber (vorliegend R) erhal- te damit ungeteilten mittelbaren Besitz, den er übertragen könnte – i.v.F. an F. Nach dieser Auffas- sung war R mithin mittelbarer (Allein-) Besitzer.
Die besseren Argumente sprechen wohl für die die Ansicht der Rechtsprechung (und von Teilen der Literatur).
Gutgläubiger Erwerb nach § 934 BGB
a) Veräußert der Vorbehaltskäufer bei noch bestehendem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten die Sache gemäß §§ 929,930 BGB zur Sicherung an einen gutgläubigen Dritten, so wird dieser mittelbarer Besitzer.
b) Veräußert der mittelbare Besitzer dann die Sache gemäß §§ 929,931 BGB an einen gutgläubigen Vierten, so wird dieser Eigentümer schon mit dem Erwerb des mittelbaren Besitzes (§ 934 Halbsatz 1 BGB).
Da sich oft nicht ermitteln lasse, ob der unmittelbare Besitzer den Besitz nur dem neuen oder auch dem alten Gläubiger vermitteln wolle, sei die Lehre auch aus Gründen der Rechtssicherheit abzu- lehnen.
In der Anerkennung der Herausgabepflicht gegenüber dem einen mittelbaren Besitzer müsse zu- gleich die Verneinung gegenüber dem anderen liegen.
Deshalb soll der mittelbare Besitz des ersten mittelbaren Besitzers nach dieser Ansicht automatisch enden, sobald der unmittelbare Besitzer bei Abschluss eines neuen Besitzmittlungsverhältnisses die Besitzlage nicht aufdecke.
Aus diesem Grund wird diskutiert, die Voraussetzung “mittelbarer Besitz” in § 934 Alt. 1 BGB einschränkend auszulegen.
a.) Teile der Literatur
Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass der unmittelbare Besitzer (hier: K) gleichzeitig für zwei Personen besitze (hier: V und die B-Bank), ohne sich zwischen beiden zu entscheiden. Im Falle eines solchen “Doppelspiels” könne es keinen (alleinigen) mittelbares Besitz geben, sondern nur Nebenbesitz. Bei einem Nebenbesitz sei das Verhältnis zueinander nicht gestuft, sondern gleichberechtigt. Dies reiche aber für einen gutgläubigen Erwerb nicht aus, denn den Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb liege die Wertung zugrunde, dass der Erwerber der Sache näher kommt als der Berechtigte.
Dies ist vorliegend nicht der Fall, da V und die B-Bank im Bezug auf ihren Besitz an der Sache gleich nah bzw. gleich fern stünden. Folgt man dieser Ansicht, so scheidet ein gutgläubiger Erwerb des D aus.
b.) Herrschende Meinung
Die herrschende Meinung lehnt die Konstruktion des Nebenbesitzes ab. Das Gesetz sehe diese Figur nicht vor, es spreche nur vom “mittelbaren Besitz”, aber niemals vom “Nebenbesitz”. Zudem könne der Besitzmittler auch nicht gleichzeitig den Willen haben, die Sache für mehrere zu besitzen. Denn Inhalt der beiden Besitzmittlungsverhältnisse sei es ja gerade, die Sache im Sicherungsfall herauszugeben.
Dies ist überzeugend. Eine Korrektur des vermeintlichen Widerspruchs zwischen § 933 BGB und § 934 Alt. 1 BGB im Wege der Rechtsfortbildung kommt nicht in Betracht.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs gem. §§ 932 ff. BGB den mittelbaren Besitzer den unmittelbaren Besitzer gleichstellen wollen, sofern sich der mittelbare Besitzer bei der Veräußerung seines Besitzes ganz entledigt. Im Gegensatz zum Erwerb nach §§ 930, 933 BGB, bei dem der unmittelbare Besitz beim Veräußerer verbleibt, entledigt sich der Veräußerer bei §§ 931, 934 Alt. 1 BGB seines gesamten (mittelbaren) Besitzes. Aufgrund dieser gesetzlichen Wertung ist auch ein eventuell bestehender Widerspruch hinzunehmen und § 934 Alt.1 BGB uneingeschränkt anzuwenden. Ein gutgläubiger Erwerb des D ist damit möglich.
- Ergebnis
D ist nach §§ 929 S.1, 931, 934 Alt.1 BGB Eigentümer der Fräsmaschine geworden.
V hat allerdings erklärt, dass er sich das Eigentum an der Ledercouch bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises durch K vorbehalten wolle. Die dingliche Einigung stand mithin unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung, §§ 929 S. 1, 158 I BGB.
Vor Zahlung der zweiten Rate durch K ist diese Bedingung noch nicht eingetreten.
II. Ergebnis
K ist vor Zahlung der zweiten Kaufpreisrate noch nicht Eigentümer der Ledercouch geworden. S ist Eigentümer geblieben.
B. Erwerb eines Anwartschaftsrechts der K von V analog § 929 S. 1 BGB
K könnte jedoch ein Anwartschaftsrecht an der gelben Ledercouch erworben haben.
Die Voraussetzungen für die Entstehung/den Ersterwerb des Anwartschaftsrechts durch K müss- ten vorliegen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Anwartschaftsrecht grundsätzlich keiner besonderen Eini- gung über seine Entstehung bedarf; es entsteht vielmehr ipso iure allein aufgrund der Rechtsposi- tion, die der Vorbehaltskäufer aufgrund der bedingten Übereignung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des jeweiligen Übereignungstatbestandes erlangt.
Für die Entstehung des Anwartschaftsrechts im vorliegenden Fall müssten mithin eine bedingte Einigung über den Eigentumsübergang gemäß § 929 S. 1, 158 I BGB sowie die übrigen Vorausset- zungen des § 929 S. 1 BGB vorliegen.
I. Bedingte Einigung über den Eigentumsübergang gem. §§ 929 S. 1, 158 I BGB
V und K haben sich gemäß §§ 929 S. 1, 158 I BGB aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszahlung auf den Übergang des Eigentums an der Couch geeinigt.
II. Übergabe, § 929 S. 1 BGB
V müsste K die Couch auch übergeben haben.
Hier hat K auf Veranlassung des V unmittelbaren Besitz an der Ledercouch erlangt, indem sie die Couch aus dem Geschäft des V zu sich nach Hause transportierte. Allerdings müsste V auch jegli- che besitzrechtliche Position verloren haben. Dies könnte problematisch sein: Der Vorbehaltsver- käufer will seine besitzrechtliche Position nicht vollständig aufgeben, solange der Kaufpreis noch nicht in Gänze bezahlt ist. Der Eigentumsvorbehaltskaufvertrag stellt deshalb nach h.M. ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB dar, sodass V mittelbarer Besitzer der Ledercouch ge- blieben ist.
Demnach wäre eine Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB nicht gegeben.
Allerdings ist anerkannt, dass bei Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ein vollständiger Be- sitzverlust auf Veräußererseite im Rahmen der Übergabe nach § 929 S. 1 BGB ausnahmsweise nicht erforderlich ist, da sonst die Einräumung eines Anwartschaftsrechts, welches im Interesse beider Parteien steht (s.o.), nicht möglich wäre (vgl. z.B. Hütte/Helbron, Rn. 848).
Die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB liegt somit vor.
III. Einigsein bei Übergabe
Im Zeitpunkt der Übergabe waren sich V und K auch darüber einig, dass das Eigentum bei Ein- tritt der Bedingung (§ 158 I BGB) auf K übergehen sollte.
IV. Berechtigung des V
V war als Eigentümer auch zur (bedingten) Übereignung der Ledercouch berechtigt.
V. Ergebnis
K hat mithin analog §§ 929 S. 1, 158 I BGB ein Anwartschaftsrecht an der Couch erworben.
Sobald K die zweite und letzte Rate an V zahlt und damit die Bedingung nach § 158 I BGB eintritt, erstarkt das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht und K würde Eigentümerin der Couch.
Da K die Rate vorliegend jedoch noch nicht bezahlt hat, bleibt es vorerst beim Anwartschaftsrecht der K.
Exkurs: (Einfacher) Eigentumsvorbehalt
Sieht sich der Käufer einer beweglichen Sache zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises außerstan- de, so bietet sich den Parteien die Möglichkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts: Verkäufer und Käufer schließen einen unbedingten Kaufvertrag und vereinbaren einen Eigen- tumsvorbehalt (§§ 433, 449 I BGB); die im Zuge der Erfüllung des Kaufvertrages vorzunehmende dingliche Einigung im Sinne des § 929 S. 1 BGB erfolgt sodann unter der aufschiebenden Be- dingung der vollständigen Kaufpreiszahlung durch den Käufer, § 158 I BGB.
Dem Vorbehaltskäufer steht in der Zeit zwischen Einigung/Übergabe und Bedingungseintritt (endgültiger Rechtserwerb) ein dingliches Anwartschaftsrecht zu (hierzu noch unten).
Merke allgemein zum Eigentumsvorbehalt:
Der Eigentumsvorbehalt ist ein selbständiges Sicherungsrecht und mithin nicht akzessorisch. Wird die zu sichernde Kaufpreisforderung abgetreten, geht das Vorbehaltseigentum des Zedenten nicht automatisch auf den Zessionar über. § 401 BGB ist nicht anwendbar.
Gegenstand des Eigentumsvorbehalts können nur bewegliche Sachen sein; bei unbeweglichen Sachen ist die dingliche Einigung (Auflassung, vgl. § 925 BGB) unter einer Bedingung unzulässig. Der Eigentumsvorbehalt entfaltet seine vollen schuld- wie sachenrechtlichen Wirkungen, wenn er sowohl im Kaufvertrag als auch bei der dinglichen Einigung wirksam vereinbart wird. Ist er im Kaufvertrag geregelt, wird seine Geltung bei der dinglichen Einigung vermutet (§ 449 I BGB).
(Vgl. zum Ganzen Vieweg/Werner, 6. Auflage, § 11 Rn. 1 ff.)
Vorteile des Eigentumsvorbehalts für den Käufer:
- Der Käufer kommt schon vor Aufbringung des Kaufpreises in den Besitz der Sache und kann diese nutzen.
- Die §§ 158 I, 161 BGB stellen sicher, dass der Käufer mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises tatsächlich auch Eigentümer der Sache wird; der Käufer ist nicht nur gegen Zwischenverfügungen des Verkäufers geschützt; ihm bleibt vielmehr auch erspart, den Verkäufer auf Übereignung in Anspruch zu nehmen, sodass er ohne jedes Risiko den Kaufpreis erbringen kann.
Vorteile des Eigentumsvorbehalts für den Verkäufer:
- Er kann dem Käufer Kredit gewähren (Ratenzahlung ist eine besondere Form der Stundung) und die Kaufsache als Kreditsicherheit einsetzen.
- Da der Verkäufer Inhaber des Vollrechts bleibt, kann er der Pfändung der Kaufsache durch ande- re Gläubiger des Käufers widersprechen und in der Insolvenz Aussonderung verlangen.
- Mit Zahlungsverzug des Käufers kann er vom Kaufvertrag zurücktreten (nach Fristsetzung) und die Herausgabe der Kaufsache verlangen (vgl. § 449 II BGB).
- Zudem liegt es im Interesse des Verkäufers, den Besitz an der Kaufsache alsbald zu verlieren, da er so seine Kosten der Lagerhaltung reduziert und zudem Konkretisierung und Übergang der Preisgefahr auf den Käufer herbeiführt (vgl. §§ 446 I, 447 BGB).
(Habersack, Ex-Rep. SachenR, § 12 Rn. 230 ff.)
Das Anwartschaftsrecht
Das Anwartschaftsrecht ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Begriff „Anwartschafts- recht“ dient an sich lediglich der vereinfachten Darstellung.
Als „Anwartschaftsrecht“ wird die Rechtsposition bezeichnet, die bei einem mehrstufigen, insbe- sondere bedingten Rechtserwerb dem Erwerber vor Vollendung des Rechtserwerbs zusteht, so z.B. dem Käufer bei einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Ware (vgl. § 449 BGB, §§ 929 S. 1, 158 I BGB).
Das Anwartschaftsrecht bedarf keiner besonderen Einigung über seine Begründung, sondern ent- steht ipso iure allein aufgrund der Rechtsposition, die der Vorbehaltskäufer aufgrund der beding- ten Übereignung erlangt.
Es unterscheidet sich von bloßen Erwerbsaussichten oder Chancen dadurch, dass der Erwerber bereits eine vom Willen des Veräußerers unabhängige Rechtsposition erlangt hat: Wenn bei der Über- tragung eines Rechts der volle Erwerbstatbestand (z.B. nach § 929 S. 1 BGB Einigung und Überga- be) vorliegt und alle übrigen Wirksamkeitsvoraussetzungen gegeben sind, hängt bei einer auf- schiebend bedingten Verfügung der Erwerb des Rechts nach § 158 I BGB nur noch vom Eintritt der Bedingung ab. Für denjenigen, zu dessen Gunsten der Eintritt der Bedingung wirkt, besteht also eine Anwartschaft (im Sinne einer gefestigten Rechtsposition) auf Erlangung des Rechts. Er selbst kann den Bedingungseintritt herbeiführen (beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt durch Zahlung des Kaufpreises); der Veräußerer kann ihm diese Rechtsposition nicht mehr einseitig nehmen. Im Fall einer treuwidrigen Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts gilt § 162 BGB. (Vgl. zum, Ganzen Vieweg/Werner, 6. Auflage, § 11 Rn. 34; Schulze u.a., BGB, § 929 Rn. 51 f
Die rechtliche Einordnung des Anwartschaftsrechts ist umstritten:
Der BGH bezeichnet es als „wesensgleiches Minus“ und als „Vorstufe zum Vollrecht“ (in der Regel ist das Vollrecht Eigentum), also als dingliches Recht (dieser Ansicht sollten Sie in der Klau- sur folgen).
Von anderen wird das Anwartschaftsrecht z.T. als schuldrechtlich-dingliches Recht, z.T. auch als subjektiv-dingliches Recht verstanden (vgl. Vieweg/Werner, 6. Auflage, § 11 Rn. 36 m.w.N.).
Wirkungsweise des Anwartschaftsrechts:
Der Übertragende (Veräußerer) bleibt zwar dinglich Vollrechtsinhaber (Eigentümer) und ist ledig- lich schuldrechtlich an der Ausübung seiner aus dem Vollrecht erwachsenden Rechte gehindert. Der Anwartschaftsberechtigte ist jedoch gegen zwischenzeitliche Verfügungen des Veräußerers gemäß § 161 I BGB geschützt: Als mittelbarer Eigenbesitzer kann der Vorbehaltsverkäufer zwar sein (auflösend bedingtes) Eigentum durch Abtretung seines Herausgabeanspruchs aus dem Besitzmittlungsverhältnis auf den Erwerber übertragen (§§ 929, 931 BGB). Der Zwischenerwerber erwirbt auf diese Weise auch zunächst wirksam das Eigentum vom Berechtigten. Er verliert es aber mit Bedingungseintritt sofort wieder (§ 161 I BGB), wenn das beim Vorbehaltskäufer verblie- bene Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarkt. Die Zwischenverfügung wird mit Bedingungs- eintritt absolut unwirksam (§ 161 I BGB wirkt also ggü. jedermann).
Zum gutgläubigen „Wegerwerb“ des Anwartschaftsrechts, vgl. unbedingt den Exkurs zu § 936 BGB am Ende der Falllösung.
(Vgl. zum Ganzen Vieweg/Werner, 6. Auflage, § 11 Rn. 37 ff.)
ANWARTSCHAFTSRECHT
A. Eigentumserwerb der N durch Übereignung von K an N, § 929 S. 1 BGB
N könnte durch Übereignung von K Eigentümerin der Couch geworden sein gemäß § 929 S. 1 BGB.
B. Gutgläubiger Eigentumserwerb der N gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB
Fraglich ist, ob N gutgläubig Eigentum von der Nichtberechtigten K gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben haben könnte.
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der N von K scheitert vorliegend jedoch bereits an der fehlen- den Gutgläubigkeit der N. Da N laut Sachverhalt ihre gesamte Einrichtung bei V erworben hat, ist ihr dessen Praxis, nur unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, durchaus bekannt.
Da K der N offenlegt, dass sie die Couch bei V noch nicht vollständig bezahlt hat, handelte N zu- mindest grob fahrlässig i.S.d. § 932 II BGB, als sie sich nicht näher nach den eigentumsrechtlichen Verhältnissen an der Couch erkundigte.
C. Eigentumserwerb der N durch (Zweit-)Erwerb des AWR von K analog § 929 S. 1 BGB und Erstarken des AWR zum Vollrecht
N könnte jedoch Inhaberin des Anwartschaftsrechts an der Couch geworden sein durch Übertra- gung von K analog § 929 S. 1 BGB.
Mit Zahlung der zweiten Rate am 01.10.2017 wäre N dann durch Erstarken des Anwartschafts- rechts zum Vollrecht Eigentümerin der Couch geworden.
+Moglichkeit des Bedingungseintritts(Bedingung, deren Eintritt herbeigeführt werden kann)
-»» Erlischt der Anspruch hingegen durch Erfüllung (§ 362 I BGB), erstarkt das Anwartschaftsrecht in der Person des Inhabers zum Vollrecht, wobei kein Durchgangserwerb stattfindet.
I. Dingliche Einigung, § 929 S. 1 BGB
Eine dingliche Einigung zwischen K und N über den Eigentumsübergang gemäß § 929 S. 1 BGB liegt vor. K hat der N ausdrücklich angeboten, dass sie ihr „das Eigentum“ übertragen würde.
II. Übergabe, § 929 S. 1 BGB
Indem K der N geholfen hat, die Couch in das Wohnzimmer der N zu transportieren, hat K der N die Couch auch übergeben; die Voraussetzungen einer Übergabe nach § 929 S. 1 BGB – Verlust jeglichen Besitzes beim Veräußerer, Besitzerlangung des Erwerbers auf Veranlassung des Veräu- ßerers – liegen vor.
III. Einigsein bei Übergabe
K und N waren sich bei Übergabe auch darüber einig, dass das Eigentum auf N übergehen sollte.
IV. Berechtigung des K
Problematisch ist, ob K zur Eigentumsübertragung an der Couch berechtigt war.
Wie oben geprüft, ist K bis zur Zahlung der zweiten Rate des Kaufpreises noch nicht Eigentümerin der Couch. Ihr Eigentumserwerb ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Kaufpreiszah- lung. Dementsprechend ist vor Zahlung der letzten Rate noch der V Eigentümer der Couch, wobei sein Eigentum auflösend bedingt ist durch die Zahlung der zweiten Rate durch K.
V hatte die K auch nicht zur Weiterveräußerung der Couch ermächtigt, § 185 I BGB.
K war somit zur Eigentumsübertragung an N nicht berechtigt.
V. Ergebnis
Ein Eigentumserwerb des N nach § 929 S. 1 BGB scheidet mithin aus.
B. Gutgläubiger Eigentumserwerb der N gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB
Fraglich ist, ob N gutgläubig Eigentum von der Nichtberechtigten K gemäß §§ 929 S. 1, 932 BGB erworben haben könnte.
Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der N von K scheitert vorliegend jedoch bereits an der fehlen- den Gutgläubigkeit der N. Da N laut Sachverhalt ihre gesamte Einrichtung bei V erworben hat, ist ihr dessen Praxis, nur unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, durchaus bekannt.
Da K der N offenlegt, dass sie die Couch bei V noch nicht vollständig bezahlt hat, handelte N zu- mindest grob fahrlässig i.S.d. § 932 II BGB, als sie sich nicht näher nach den eigentumsrechtlichen Verhältnissen an der Couch erkundigte.
C. Eigentumserwerb der N durch (Zweit-)Erwerb des AWR von K analog § 929 S. 1 BGB und Erstarken des AWR zum Vollrecht
N könnte jedoch Inhaberin des Anwartschaftsrechts an der Couch geworden sein durch Übertra- gung von K analog § 929 S. 1 BGB.
Mit Zahlung der zweiten Rate am 01.10.2017 wäre N dann durch Erstarken des Anwartschafts- rechts zum Vollrecht Eigentümerin der Couch geworden.
I. Einigung zwischen N und K über Übertragung des AWR, §§ 929 S. 1 BGB analog
N und K haben sich zwar „nur“ über den Übergang des Eigentums gem. § 929 S. 1 BGB wirksam geeinigt.
Diese Einigung könnte als „Minus“ jedoch auch eine Einigung über die Übertragung des Anwart- schaftsrechts enthalten:
Nach Ansicht des BGH lässt sich die Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Einigung über die Eigentumsübertragung entnehmen. Nach a. A. kann die dingliche Einigung nach § 929 S. 1 BGB in eine Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts umgedeutet werden, § 140 BGB (vgl. Vieweg/Werner, § 11 Rn. 50).
Nach beiden Ansichten ist mithin die Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts in der dinglichen Einigung nach § 929 S. 1 BGB enthalten. Eine Einigung nach § 929 S. 1 BGB analog über den Übergang des AWR liegt mithin vor.
II. Übergabe, § 929 S. 1 BGB analog
K hat N die Ledercouch auch analog § 929 S. 1 BGB übergeben.
III. Einigsein bei Übergabe
Im Zeitpunkt der Übergabe waren sich K und N auch darüber einig, dass das Anwartschaftsrecht auf N übergehen sollte.
IV. Berechtigung der K
Als Inhaberin des Anwartschaftsrechts war K auch zur Übertragung desselben berechtigt.
V. Möglichkeit des Bedingungseintritts
Der Kaufvertrag zwischen V und K besteht, sodass die im Rahmen der dinglichen Einigung ver- einbarte Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung noch eintreten kann. Das Anwartschafts- recht kann also noch zum Vollrecht Eigentum erstarken.
Diese Einigung könnte als „Minus“ jedoch auch eine Einigung über die Übertragung des Anwart- schaftsrechts enthalten:
Nach Ansicht des BGH lässt sich die Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der Einigung über die Eigentumsübertragung entnehmen. Nach a. A. kann die dingliche Einigung nach § 929 S. 1 BGB in eine Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts umgedeutet werden, § 140 BGB (vgl. Vieweg/Werner, § 11 Rn. 50).
Nach beiden Ansichten ist mithin die Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts in der dinglichen Einigung nach § 929 S. 1 BGB enthalten. Eine Einigung nach § 929 S. 1 BGB analog über den Übergang des AWR liegt mithin vor.
VI. Bedingungseintritt
Am 01.10.2017 hat N die zweite und letzte Rate des Kaufpreises an V bezahlt. Damit ist die Bedin- gung gemäß §§ 929 S. 1, 158 I BGB eingetreten.
Das Anwartschaftsrecht erstarkt bei Bedingungseintritt zum Vollrecht, und zwar in der Person desjenigen, der zu diesem Zeitpunkt Inhaber des Anwartschaftsrechts ist. Derjenige, der im Zeitpunkt des Bedingungseintritts Inhaber des Anwartschaftsrechts ist, erwirbt mithin Eigentum im Wege des Direkterwerbs (kein Durchgangserwerb des Ersterwerbers, hier der K) (vgl. Vie- weg/Werner, 6. Auflage, § 11 Rn. 53).