BGB Allgemeine Falle Flashcards
Eine fehlerfreie Willenserklärung besteht aus einem äußeren (objektiven)
und einem inneren (subjektiven) Tatbestand.
äußeren (objektiven) und einem inneren (subjektiven) Tatbestand. Innerhalb des
objektiven Tatbestands ist zu prüfen, ob das Verhalten des Erklärenden objektiv den Schluss zulässt auf einen Handlungs-, Rechtsbindungs- und Geschäftswillen. Beim subjektiven Tatbestand ist zu klären, ob der Erklärende tatsächlich Handlungs-, Rechtsbindungsund Geschäftswille hatte.
Durch ihre Frage hat G dem O objektiv zu verstehen gegeben,
(Das Verhalten des Erklärenden muss sich, damit der Erklärungstatbestand vorliegt, für einen objektiven Dritten als die Äußerung eines Rechtsfolgenwillens dars)tellen.
ihm ihre Wohnung zur Nachmiete überlassen zu wollen.
• Auch subjektiv hatte G Rechtsbindungswillen.
• Alle Voraussetzungen einer Willenserklärung liegen vor.
• Ein Angebot liegt somit vor.
Innerer (subjektiver) ErklärungstatbestandHandlungswille•Die vom bewussten Willen gesteuerte Handlung•Keine Willenserklärung bei unbewussten Bewegungen: Schlaf, Reflex, Zwang Erklärungsbewusstsein•Bewusstsein des einzelnen, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären•Rechtliche Behandlung von fehlendem Erklärungsbewusstsein ist umstrittenGeschäftswille (nicht erforderlich)•Bewusstsein eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen•Wesentliche Vertragsbestandteile (essentialianegotii
A) HANDLUNGSWILLE
Der Handlungswille gilt dann als gegeben, wenn eine Person überhaupt das Bewusstsein und den Willen hatte, in der nach außen hervortretenden Art und Weise zu handeln. Der Handlungswille fehlt daher selten, z.B. im Fall einer Hypnose, bei einer Bewegung im Schlaf oder auch bei unwiderstehlicher Gewalt, der sogenannten vis absoluta.
Einig ist man sich im Schrifttum darüber, dass zumindest der Handlungswille notwendiger Bestandteil einer Willenserklärung ist. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 105 II BGB. Es erscheint wohl genauso wenig gerechtfertigt, jemanden an einer Willenserklärung festzuhalten, dem der Handlungswille fehlte, wie eine Person an einer Willenserklärung festzunageln, die sich bei der Erklärung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit oder einer vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, als sie die Erklärung abgab. Die Willenserklärung wäre in einem derartigen Fall nichtig.
B) ERKLÄRUNGSBEWUSSTSEIN
Weiterhin ist das Erklärungsbewusstsein Bestandteil des inneren Tatbestandes einer Willenserklärung. Dieses ist dann gegeben, wenn der Person, die den objektiven Erklärungstatbestand gesetzt hat, auch das Bewusstsein hat, irgendetwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Ob der Person auch bewusst ist, dass sie gerade diese bestimmte rechtlich erhebliche Erklärung abgegeben hat, ist hingegen eine Frage des Geschäftswillens.
Fehlt der Person das Erklärungsbewusstsein, so ist die Lösung umstritten. Vorab aber wollen wir noch einmal das klassische Schulbeispiel für fehlendes Erklärungsbewusstsein anführen, damit die Lösungsansätze verständlicher werden.
Bsp: Klassiker für ein fehlendes Erklärungsbewusstsein ist die „Trierer Weinversteigerung“. Hier betrat eine Person (A) ein Lokal, in dem eine Versteigerung teurer Weine stattfand. A wollte seinem Freund zum Gruß winken, der an einem der Tische saß und hob daher seine Hand um zu winken. Der Auktionator empfand das Handheben wie es üblich ist, als höheres Gebot und gab dem A den Zuschlag für eine Flasche teuren Wein.
Es gibt zwei Ansätze, die dazu vertreten werden, wie dieser Fall zu lösen ist:
AA) ANSATZ1: DIE WILLENSTHEORIE (M.M.)
Die Vertreter der Willenstheorie gehen davon aus, dass das Erklärungsbewusstsein notwendiger Bestandteil einer jeden Willenserklärung sei. Diese Lösung entnehmen sie einem Erst- Recht- Schluss zu § 118 BGB. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, so ist nach Ansicht dieser Vertreter die Willenserklärung nichtig. Argumentiert wird folgendermaßen: Wenn schon nach § 118 BGB eine Erklärung nichtig sein soll, die jemand gar nicht ernst meint und davon ausgeht, dass der andere den Mangel an Ernstlichkeit erkennen würde, dann müsse erst recht eine Erklärung nichtig sein, in welcher einer Person komplett das Bewusstsein fehlt eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben. Daher sei die Willenserklärung nach dieser Ansicht ebenfalls nichtig. Der Erklärende macht sich dann aber schadensersatzpflichtig nach § 122 BGB analog, da ja auch für den Fall des § 118 BGB eine Schadensersatzpflicht bestünde. Der Erklärende soll nicht besser gestellt werden als im Fall des § 118 BGB, sondern nur gleichgestellt.
BB)ANSATZ 2: DIE ERKLÄRUNGSTHEORIE(H.M.)
Die Vertreter der Erklärungstheorie hingegen gehen davon aus, dass das fehlende Erklärungsbewusstsein nicht automatisch zur Nichtigkeit der Willenserklärung führen soll. Sie gehen davon aus, dass die Vertreter, die einen Erst- Recht- Schluss zu § 118 BGB bilden völlig den Vertrauensschutz vernachlässigen würden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass sich die Person die Willenserklärung zurechnen lassen muss, wenn sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass der Empfänger sein Verhalten als Willenserklärung deuten würde. Diese Folgeverantwortung der Person ergebe sich schon als Ausgleichsinstrument zur Privatautonomie. Die Willenserklärung soll dann aber zumindest anfechtbar sein. Diese Schlussfolgerung, dass die Erklärung aber anfechtbar sein soll, entwickeln die Vertreter dieser Ansicht aus einer Analogie zu § 119 I S.2 BGB. Wenn schon bei der Abweichung zwischen Wille und Erklärung eine Anfechtung möglich ist, so müsse dies erst recht dann gelten, wenn das Bewusstsein eine rechtlich erhebliche Erklärung abzugeben insgesamt fehlt. Der Erklärende macht sich aber bei einer Anfechtung nach § 122 BGB ebenso schadensersatzpflichtig, wie bei der 1. Ansicht. Insofern könnte man annehmen, die Ansichten kämen doch zum gleichen Ergebnis. Wie sich im nächsten Abschnitt der Relevanz des Theoriestreites zeigen wird, ist das Ergebnis aber nicht zwingend eine Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB.
Wichtig ist, dass nach dieser Theorie immer eine Einzelfallbetrachtung zu machen ist. Nur, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können oder müssen, dass seine Erklärung sich für einen objektiven Dritten als Willenserklärung darstellt und dieser Dritte dann auch schutzwürdig ist, muss sich der Erklärende nach dieser Theorie seine Erklärung als Willenserklärung zurechnen lassen. Weiß eine Person, dass eine andere in Wirklichkeit gar keine Willenserklärung abgeben wollte, so ist diese nicht schutzwürdig. An Dieser Stelle müssen Studenten auch immer überlegen, ob nicht eventuell das Wissen anderer Personen dem Betroffenen zugerechnet werden müsste § 166 BGB.
CC) RELEVANZ DES THEORIESTREITS- UNTERSCHIEDLICHE ERGEBNISSE
Der Streit um die Lösung derjenigen Fälle, in welchen einer Person das Erklärungsbewusstsein fehlt, entfaltet nicht automatisch einen anderen Gang für eine Falllösung. Nach beiden Lösungsansätzen würde sich der Erklärende nach § 122 BGB schadensersatzpflichtig machen. Aber in 2 Fällen gelangen die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen:
Fall 1: Zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen die beiden Theorien, wenn die Anfechtungsfrist des § 121 BGB bereits abgelaufen ist. Denn nach der Willenstheorie würde dann der Vertrag nicht zu Stande kommen und zwar endgültig, da das Erklärungsbewusstsein als notwendiger Bestandteil einer jeden Willenserklärung fehlen und damit keine Willenserklärung existieren würde. Nach der Erklärungstheorie wäre die Willenserklärung hingegen endgültig wirksam, ein Vertrag könnte also Bestand haben und eine Anfechtung wäre nicht mehr möglich.
Fall 2: Zu einem unterschiedlichen Ergebnis gelangen die beiden Theorien auch dann, wenn derjenige, dem zunächst das Erklärungsbewusstsein fehlte, die Willenserklärung nunmehr doch will. Wenn wir im Weinversteigerungsfall einmal annehmen, dass der A einen sehr teuren Wein zu einem äußerst günstigen Preis erlangt hat als er den Zuschlag bekam und davon ausgehen, dass dieser den Wein nun gern auch behalten und bezahlen würde- Was dann? Ist das der Fall, so kann nur die Erklärungstheorie dazu führen, dass die Person ihre Willenserklärung nicht anficht und diese damit wirksam wird. Nach der Willenstheorie ist wegen des fehlenden Erklärungsbewusstseins gar keine Willenserklärung gegeben, die endgültige Wirksamkeit entfalten würde.
In einer Klausur sollten sich die Prüflinge für die Erklärungstheorie entscheiden, den Streitstand an relevanter Stelle aber darstellen. Die Erklärungstheorie lässt eine Einzelfallbetrachtung zu und basiert auf dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, der als oberstes Prinzip neben dem Prinzip der Selbstverantwortung dem Grundsatz der Privatautonomie gegenübersteht.
C) GESCHÄFTSWILLE
Der Geschäftswille ist der letzte Bestandteil des inneren Tatbestandes einer Willenserklärung. Er ist dann gegeben, wenn die Person, die die Willenserklärung abgegeben haben soll, auch den Willen hatte diese ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.
Nun kann es aber auch sein, dass die erklärende Person sowohl den Willen hatte überhaupt zu handeln, als auch wusste, dass sie irgendeine rechtlich erhebliche Erklärung abgibt, aber nicht wusste, dass sie gerade diese rechtlich erhebliche Erklärung abgibt, ihr also der Geschäftswille fehlt (siehe obiger Fall mit den Sammelbestellungen für rote oder blaue Pullover).
Diese Situation ist in einem Fall wieder anders zu lösen. Der Geschäftswille wird nach einhelliger Ansicht nicht als notwendiges Element einer Willenserklärung angesehen. Insofern ist man der Ansicht, dass eine Person, die zwar weiß, dass sie in nach außen hervortretender Weise handelt (Handlungswille liegt also vor) und auch weiß, dass sie etwas rechtlich Erhebliches erklärt, nur nicht weiß, dass sie gerade diese spezielle rechtlich erhebliche Erklärung abgibt, eben besser hätte aufpassen müssen.
Der Irrtum über den Inhalt der rechtlich erheblichen Erklärung soll also der Wirksamkeit von der Willenserklärung nicht entgegenstehen. Das ergibt sich eigentlich schon aus dem Gesetz, wenn man einmal einen Blick in § 119 I BGB wirft. Dieser spricht von einer Anfechtungsmöglichkeit der Willenserklärung in einem Irrtumsfall (§ 119 BGB meint ja gerade den fehlenden Geschäftswillen). Wenn aber eine Anfechtungsmöglichkeit gegeben ist, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Erklärung zunächst erst mal wirksam war und lediglich anfechtbar ist. Beseitigt der Erklärende dann seine Erklärung mit Hilfe einer Anfechtung, so muss er allerdings den Vertrauensschaden des Empfängers nach § 122 BGB ersetzen.
Angebot des B durch das Ausstellen des Buches im Schaufenster?
Ein verbindliches Angebot liegt vor, wenn B erklärt hat (= äußerer
Erklärungstatbestand!), dass er, solange das Buch ausgestellt
ist, mit jedem Kunden, der die Annahme erklärt, einen Kaufvertrag
abschließen will. Ist das hier zutreffend?
• Ermittlung aus der Sicht eines objektiven Empfängers unter
Berücksichtigung der Einzelumstände, Treu und Glauben sowie
der Verkehrssitte nach §§ 133, 157 BGB entsprechend:
- B will sich seinen Vertragspartner, v.a. im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit,
selbst aussuchen:
- Gefahr des (verbindlichen) Kaufvertrags bei falscher
Preisauszeichnung
- Gefahr einer wirksamen Doppelverpflichtung
- B könnte keine weiteren Bedingungen im Kaufvertrag mehr
aufstellen, ein Abbedingen der Gewährleistung wäre nicht mehr
möglich
Ergebnis der Auslegung: kein Rechtsbindungswille des B;
vielmehr Aufforderung des Kunden, selbst ein Angebot
abzugeben
= invitatio ad offerendum („Einladung zur Abgabe
eines Angebots“)
Verträge eigener Art (sui generis)
Verträge eigener Art sind solche, die weder materiell-rechtlich geregelt sind, noch schwergewichtig aus verschiedenen Nominatelementen bestehen. Es handelt sich also um eigentliche Neuschöpfungen der Vertragspraxis. Wie die gemischten Verträge bilden auch die Verträge eigener Art eine innere Einheit.
Gesetzlich geregelte Mischverträge
Bei den gesetzlich geregelten Mischverträgen ist die Vermischung verschiedener Typenelemente vom Gesetz so vorgesehen. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob das Gesetz auch Rechtsfolgeanordnungen trifft.
1) Typischer Vertrag mit Beimischung (atypische Verträge)
Bei einem typischen Vertrag mit Beimischung vereinbarten die Parteien zwar grundsätzlich einen im Gesetz geregelten Vertragstypus, zusätzlich aber haben sie ein davon abweichendes Element hinzugefügt.
Dabei ist notwendig, dass die atypischen Elemente lediglich Nebenpunkte betreffen. Ansonsten liegt ein Innominatvertrag vor.
2) Zusammengesetzte Verträge (sog. Vertragsverbindungen, Netz- oder Verbundverträge)
Zusammengesetzte Verträge bestehen aus zwei oder mehreren gekoppelten Nominat- oder auch Innominatkverträgen. Diese können grundsätzlich voneinander unabhängig selbständig existieren. Jedoch wurden sie von den Parteien so miteinander verbunden, dass eine gegenseitige Abhängigkeit wie zischen Leistung und Gegenleistung im Synallagma besteht.
Auf die einzelnen Verträge finden dabei die Regelungen der entsprechenden Vertragstypen Anwendung. Nur die Verknüpfung an sich weist a priori eine atypische Struktur auf; sie wird deshalb oft als “Innominatfigur” bezeichnet.
liegt nur ein Gefälligkeitsverhältnis vor? Letzteres
ist der Fall, wenn der Rechtsbindungswille bei A fehlt.
Vertragsangebot durch A?
- Vertragsangebot durch das Anbieten des A, den B jeweils an Wochenenden mit
seinem Pkw mitzunehmen? Oder liegt nur ein Gefälligkeitsverhältnis vor? Letzteres
ist der Fall, wenn der Rechtsbindungswille bei A fehlt.
- Rechtsbindungswille des A?
Maßgeblich wegen §§ 133, 157 BGB nicht der innere Wille des Handelnden, sondern die
Frage, wie sich sein Verhalten objektiv darstellt; d.h. ob der Erklärungsempfänger nach
der Verkehrsauffassung und den Umständen des Einzelfalls die Erklärung als rechtlich
verbindlich ansehen durfte (objektiver Empfängerhorizont)
durch Auslegung zu ermitteln
→ Indizien:
→ Art der Gefälligkeit
→ Grund und Zweck
→ Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung für den Empfänger
Hier: Dem Verhalten des A ist ein Verpflichtungswille nicht zu entnehmen.
Noch annahmefähiges Angebot zum Zeitpunkt der Annahmeerklärung, Tod des Antragenden
Grds. § 153 BGB = das Vertragsangebot bleibt in der Regel annahmefähig, es sei
denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Bei Bestellungen zum persönlichen Bedarf ist in der Regel ein anderer Wille zu bejahen.
Entscheidend ist nicht der hypothetisch innere Wille des Antragenden, sondern der objektive
Sinn der Erklärung (Ellenberger, in: Palandt, § 153 BGB, Rn. 2). Es kommt darauf an,
wie sich die Situation aus der Sicht eines objektivierten Empfängerhorizonts darstellt (Eckert,
in: BeckOK, § 153 BGB, Rn. 8 ff.). Ein entgegenstehender Wille des Antragenden ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn der Vertragsinhalt von der Person des Antragenden
abhängig ist, zB der Vertragsgegenstand seinem individuellen Gebrauch dient (Maßanzug)
oder Leistungen von ihm persönlich zu erbringen sind (Dörner, in: Schulze, § 153
BGB, Rn. 4).
hier: anderer Wille zumindest hinsichtlich des Kleids und des Rings anzunehmen, da es
sich hierbei um Gegenstände für den persönlichen Bedarf handelt. Bei den Fenstervorhängen
und der Tischdecke spricht mehr dafür, dass es anders sein könnte, da die Erben
schließlich mit Vorhängen und Tischdecke mehr anfangen können als mit Kleid oder Ring.
Dies ist aber Fall- bzw. Auslegungsfrage.
Zugegangen ist eine empfangsbedürftige WE,
Zugegangen ist eine empfangsbedürftige WE, wenn sie so in den (Macht-)
Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen
die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Hier: Tatsächliche Kenntnisnahme verspätet, Möglichkeit der Kenntnisnahme
genügt aber. Diese bestand bereits nach Einwurf des Schreibens
am 30.05. Angebot damit nicht erloschen.
Empfangsboten angesehen werden, sofern sie für die Entgegennahme geeignet erscheinen.
Erklärungsbotin sein. Die Willenserklärung des M ist dem E dann erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme zugegangen
Die Aushändigung einer verkörperten Willenserklärung
muss für deren Zugang nicht unbedingt an den Empfänger selbst
erfolgen. Auch Familienangehörige, Hausangestellte, Mitbewohner, Angestellte
im Geschäftsbetrieb können als empfangsberechtigte Empfangsboten
angesehen werden, sofern sie für die Entgegennahme geeignet
erscheinen.
Die Willenserklärung geht dann zu dem Zeitpunkt zu, in dem bei regelmäßigem
Verlauf mit der Weiterleitung der Willenserklärung zu rechnen
ist („menschlicher Briefkasten“). Übermittelt der Empfangsbote falsch,
verspätet oder gar nicht, so geht dies zu Lasten des Empfängers (Übermittlungsrisiko
beim Empfänger).
Tochter T ist hier 4 Jahre alt und erscheint deshalb nach der Verkehrsanschauung
als nicht geeignet zur Entgegennahme der Willenserklärung.
Sie ist also keine Empfangsbotin.
T könnte aber Erklärungsbotin sein. Die Willenserklärung des M ist dem
E dann erst mit tatsächlicher Kenntnisnahme zugegangen. Das Risiko eines
verspäteten Zugangs bleibt demnach beim Erklärenden (Übermittlungsrisiko
beim Erklärenden). Erklärungsbote ist, wer als Empfangsbote nicht
geeignet ist. So lag es hier bei T. Sie war mithin Erklärungsbotin
des M. Durch die Weiterleitung erst am 01.06. gilt die Willenserklärung
auch erst dann als zugegangen.
Zu diesem Zeitpunkt war das Angebot des E aber bereits durch
Fristablauf erloschen, §§ 148, 146 BGB.
Empfangsvertreterin
Tatsächliche Kenntnisnahme des E verspätet, Möglichkeit der
Kenntnisnahme genügt aber.
Fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt E die Möglichkeit der Kenntnisnahme
hatte.
E hat S hier zur Entgegennahme von Willenserklärungen bevollmächtigt.
Sie ist daher nicht nur Empfangsbotin, sondern Empfangsvertreterin.
Gemäß § 164 III BGB geht eine Willenserklärung bereits mit Erklärung
gegenüber dem Empfangsvertreter zu.
Brief und Annahmeerklärung gehen dem E damit unmittelbare im
Zeitpunkt der Übergabe an S und damit rechtzeitig zu.
Ware in einem Selbstbedienungsladen nur eine Aufforderung, ein Angebot anzugeben.
Hier könnte man auch vertreten, dass es sich bei dem Computerladen um eine Art Selbstbedienungsladen handelt,
weil K alle verfügbaren PCs zur Kasse transportiert bzw. an sich nimmt.
Nach hM ist das Bereitstellen der Ware in einem Selbstbedienungsladen nur eine Aufforderung, ein Angebot anzugeben.
Das rechtlich verbindliche Angebot gibt der Kunde erst an der Kasse ab, das Buchen des Preises ist die Annahme (vgl.
Ellenberger, in: Palandt, § 145 BGB, Rn. 8; Busche, in: MüKoBGB, § 145 BGB, Rn. 12).
Nach der Gegenansicht liegt in dem Auslegen der Ware bereits ein verbindliches Angebot, die Annahme erfolge mit dem
Vorlegen an der Kasse (vgl. Bork, in: Staudinger, § 145 BGB, Rn. 8).
Die besseren Argumente dürften dabei für die erste Auffassung sprechen, denn es gilt nämlich auch hier, dass sich der
Geschäftsinhaber gegebenenfalls eine Liquiditätsprüfung vorbehalten will.
Zugang durch Einwurf des Benachrichtigungsscheins?
Zugang durch Einwurf des Benachrichtigungsscheins? Nach Ansicht
der BGH liegt in der bloßen Benachrichtigung von der Hinterlegung
des Einschreibebriefes im Postamt kein Zugang vor (vgl. Ellenberger,
in: Palandt, § 130 BGB, Rn. 7). Weder ist die Erklärung in den
Machtbereich des Empfängers gelangt, noch besteht eine (unmittelbare)
Möglichkeit zur Kenntnisnahme.
Arg.: Der Erklärende trägt das Transportrisiko; wenn er schon die Form des Einschreibens
wählt (zu Beweiszwecken) so muss er auch das Risiko tragen, dass
der Brief den Empfänger nicht erreicht
b) Zwischenergebnis: Die Annahmeerklärung ist nicht durch den Einwurf des
Benachrichtigungsschreibens zugegangen.
Korrektur des Ergebnisses über § 242?
Angesichts des Verhaltens des K (er hat die Postsendung nicht abgeholt!) könnte eine Korrektur erforderlich sein
ZUGANG
Angesichts des Verhaltens des K (er hat die Postsendung nicht abgeholt!) könnte eine Korrektur erforderlich
sein.
1. Fiktion der Rechtzeitigkeit des Zugangs
Grds. muss derjenige, der aufgrund bestehender vertraglicher Beziehungen mit dem Zugang
rechtserheblicher Erklärungen zu rechnen hat, geeignete Vorkehrungen treffen, dass ihn derartige
Erklärungen auch erreichen; nach der Rspr. kann dann die Rechtzeitigkeit des Zugangs fingiert
werden. Voraussetzung ist aber, dass der Erklärende unverzüglich nach Kenntnis von dem
nicht erfolgten Zugang einen erneuten Versuch unternehmen muss, um die Erklärung in den
Machtbereich des Empfängers zu bringen.
Im vorliegenden Fall hat V einen solchen Versuch aber nicht vorgenommen. Die Rechtzeitigkeit
des Zugangs kann daher nicht fingiert werden.
2. Ausnahmsweise: Fiktion des Zugangs selbst
Ein wiederholter Versuch des Erklärenden ist dann nicht sinnvoll und daher nicht erforderlich,
wenn der Adressat den Zugang arglistig vereitelt: Dann tritt der Zugang bereits mit der Zugangsvereitelung
ein. Arglist ist zu bejahen, wenn Empfänger die Annahme grundlos verweigert,
obwohl er mit dem Eingang rechterheblicher Erklärungen zu rechnen hat (z.B. wegen vorausgegangener
Vertragverhandlungen).
I m v o r l i e g e n d e n F a l l erscheint ein arglistiges Verhalten des K nicht zwingend vorzuliegen.
In der Benachrichtigung war keine Information enthalten, um was es sich bei
dem abzuholenden Brief handelt; ferner hätte V auch durch einfachen Brief die Annahme erklären
können; ein rechtsmissbräuchliches Verhalten ist daher zu verneinen (a.A. gut vertretbar, da K
mit dem Zugang einer Erklärung des V rechnen konnte).
III. Ergebnis: Ein Kaufvertrag ist nicht wirksam zustande gekommen; V hat die
Annahme nicht rechtzeitig erklärt; V hat keinen Anspruch auf Zahlung nach § 433 II.
Versteigerung nach § 156 S. 1 BGB
Nach § 156 S. 1 BGB kommt Vertrag mit Zuschlag zustande → „Zuschlag“
erforderlich
Hier:
- Zuschlag fehlt
- auch kein „Zuschlag durch Zeitablauf“ → Bloßer Zeitablauf ist keine WE und
vermag eine solche auch nicht zu ersetzen
Zwischenergebnis: keine Versteigerung iSd. § 156 S. 1 BGB
Beachte: Versteigerungen im Internet sind keine Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB. Der
Verkäufer erklärt objektiv, ein Angebot an den Höchstbietenden zu machen bzw. die
vorweggenommene Annahme des Höchstgebots (Ellenberger, in: Palandt, § 156 BGB, Rn. 3).
Ein Angebot von Seiten des B könnte in dem von ihm veranlassten Einstellen der genauen Beschreibung des Pkw auf die Internet-Seite des Auktionshauses zu sehen sein. Angebot und Annahme können auch per Mausklick online abgegeben werden. Dann müsste in dem Einstellen eine von entsprechendem Rechtsbindungswillen getragene Willenserklärung zu sehen sein. Der Rechtsbindungswille könnte sich hier aus der Verpflichtung des Anbieters, sein Angebot während des zeitlichen Laufes der Versteigerung nicht zurückzunehmen, ergeben. Gegen einen Rechtsbindungswillen spricht aber, dass der Anbieter bei einer Auktion nicht mit allen Interessenten, sondern nur mit einem einzigen einen Vertrag abschließen möchte. Dies deutet eher auf eine invitation ad offerendum hin. Allerdings könnte man auch argumentieren, aus dem Umstand, dass es sich um eine Auktion handelt, ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Produkt nur an den Meistbietenden verkauft wird.
Zu beachten ist jedoch, dass bei privatrechtlichen Versteigerungen nach § 156 I S.1 BGB der Vertrag erst mit dem Zuschlag zustande kommt, so dass ein Angebot erst im Gebot der Bieter zu sehen wäre. Fraglich könnte sein, ob § 156 BGB auf Interent-Auktionen überhaupt anwendbar ist. Die AGB des Auktionshauses bedingen die dispositive Vorschrift nicht ab. Zweifel könnten durchaus erwachsen, dass bei Internet-Auktionen das Ende der Versteigerung üblicherweise durch den Ablauf einer bestimmten Frist festgesetzt ist, worin man dann auch den Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrages sehen könnte. Auf einen Zuschlag käme es nicht mehr an. Es ist aber fraglich, in der Fristbestimmung eine Abbedingung des § 156 S.1 BGB zu sehen, da die Frist auch als bloßer Endzeitpunkt für die Möglichkeit der Abgabe für ein Gebot angesehen werden kann und vor allem weil die AGB explizit auf die Regeln des BGB verweisen und das Auktionshaus im Normalfall dem Meistbietenden ein Schreiben übermittelt, worin der Zuschlag zum Ausdruck gebracht wird. Soweit daher durch das Auktionshaus durch ein entsprechendes Schreiben dennoch ein Zuschlag erfolgt, kann § 156 BGB, der einzig den Vertragsschluss regelt, zur Bestimmung desselben ebenso herangezogen werden. Der Zuschlag ist dann als Annahme zu verstehen. Angebote erfolgen durch die Bieter in ihren Geboten. Die Veröffentlichung auf der Internetseite durch den Anbieter stellt einzig eine invitatio ad offerendum dar und ist folglich mangels Rechtsbindungswillens kein Angebot im Sinne des BGB. Die Klausel, nach der der Anbieter während der Versteigerung sein Angebot nicht zurückziehen kann, steht dem nicht entgegen, da eine solche Bestimmung dem Ablauf der Versteigerung selbst dient. Auf die Frage, ob ein Angebot seitens des B mangels Bestimmtheit aufgrund fehlender essentialia negotii verneint werden muss, kommt es deshalb nicht mehr an.
die vorweggenommene Annahme
müssten die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung nach § 164 I 1 BGB vorliegen.
R könnte aber von S wirksam vertreten worden sein. Dazu müssten die
Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung nach § 164 I 1 BGB
vorliegen.
a. Zulässigkeit der Stellvertretung
è rechtsgeschäftliches Handeln: KaufV (+)
è kein höchstpersönliches Geschäft (+)
b. Abgabe einer eigenen Willenserklärung
è S sollte das Schmuckstück selbst aussuchen, hatte also
einen Entscheidungsspielraum und sollte im Rahmen dessen
einen eigenen Willen bilden, (+)
c. Abgabe einer Willenserklärung in fremdem Namen
(Offenkundigkeitsprinzip – Ziel: Schutz des Vertragspartners)
è S sagt ausdrücklich, dass sie für R handele, (+)
Wichtigste Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip:
Geschäft für den, den es angeht (Bargeschäfte des täglichen Lebens)
d. Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
è R hat S telefonisch bevollmächtigt, ein Schmuckstück zum
Preis von bis zu 1000 € zu kaufen.
è Innenvollmacht, § 167 I Alt. 1 BGB, (+)
è Angebot der S für R (§ 164 I 1 BGB: „wirkt für und gegen den
Vertreten“): (+)
Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
(1) rechtsgeschäftliche Vollmacht
è ausdrücklich? (–)
è konkludente Erteilung durch Duldung?
è vertretbar, aber h.M. (–), weil
Rechtsbindungswille fehlt
(2) Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins,
§§ 170-173 BGB
è § 170 BGB: unwiderrufene Außenvollmacht, hier (–)
è § 171 BGB: Kundgebung, hier (–)
(3) Duldungsvollmacht
è Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn
• eine Person wiederholt als Vertreter auftritt,
• der Vertretene vom Handeln der Person
Kenntnis hat und es duldet
• und der Dritte die fehlende Vertretungsmacht
der Person nicht kennen muss (vgl. § 122 II
BGB), § 173 BGB analog
è hier: (+)
è Angebot der D für R (§ 164 I 1 BGB: „wirkt für und gegen den
Vertreten“): (+)
Allgemeines/Rechtsgrundlage der Duldungs- und Anscheinsvollmacht:
Die §§ 170 ff. BGB gehen davon aus, dass dem Geschäftsgegner die Nachprüfung der
Bevollmächtigung nicht zuzumuten ist, wenn das Verhalten des Vertretenen auf das Bestehen einer
Vollmacht schließen lässt. Dieser Rechtsgedanke kommt auch in § 370 BGB und § 56 HGB zum
Ausdruck und bildet die Grundlage für die Anerkennung der DV und der AV. Darüber hinaus sind die
Grundsätze der DV und der AV inzwischen zu Gewohnheitsrecht erstarkt.
In einer Klausur könnte man dies wie folgt darstellen:
„Die DV (oder AV) hat ihre Grundlage im Rechtsgedanken der §§ 170 ff. BGB, der besagt, dass dem
Geschäftsgegner die Nachprüfung der Bevollmächtigung nicht zuzumuten ist, wenn das Verhalten
des Vertretenen auf das Bestehen einer Vollmacht schließen lässt und ist mittlerweile zum
gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtsinstitut erstarkt.“
Nach diesem Einleitungssatz zur (Rechts-)Grundlage prüft man ganz normal weiter, definiert also
zunächst die DV oder AV.
Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht
Anscheinsvollmacht
(1) rechtsgeschäftliche Vollmacht
è ausdrücklich? (–)
è konkludente Erteilung durch Duldung?
è vertretbar, aber h.M. (–), weil
Rechtsbindungswille fehlt
(2) Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins,
§§ 170-173 BGB
è § 170 BGB: unwiderrufene Außenvollmacht, hier (–)
è § 171 BGB: Kundgebung, hier (–)
è § 172 BGB: Urkunde, hier (–)
(3) Duldungsvollmacht
è R hat keine Kenntnis von den Bestellungen der D und duldet
demnach auch nicht, (–)
(4) Anscheinsvollmacht
è Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn
• eine Person wiederholt als Vertreter auftritt,
• der Vertretene vom Handeln der Person fahrlässig keine
Kenntnis hat und das Handeln bei Kenntnis hätte
verhindern können
• und der Dritte die fehlende Vertretungsmacht der
Person nicht kennen muss (vgl. § 122 II BGB), § 173
BGB analog
è hier: (+)
h.M: Anscheinsvollmacht steht in ihrer Wirkung rechtsgeschäftlich
erteilter Vollmacht gleich, der Rechtsschein ist nicht anfechtbar.
a.A: Haftung des Vertretenen nur aus c.i.c. (§ 311 II);
Erfüllungsinteresse kann nicht aus Sorgfaltspflichtverletzung,
sondern nur aus privatautonomen Handeln hergeleitet werden
(Gemeinsame) Voraussetzungen der Rechtsscheinsvollmacht
- Rechtsschein – Tatbestände der §§ 170, 171 II, 172 II BGB bzw. (wiederholtes)
Auftreten als Vertreter ohne Vertretungsmacht - Zurechenbares Setzen des Rechtsscheins – Tatbestände der §§ 170 bis 172 BGB
bzw. Kenntnis und Duldung (DuldungsVM) bzw. grob fahrlässige Unkenntnis
(AnscheinsVM) - (Durch den Rechtsschein kausale Verursachung der) Gutgläubigkeit des
Vertragspartners - § 173 BGB (keine Kenntnis bzw. grob
fahrlässige Unkenntnis von dem Auftreten des Vertreters ohne Vertretungsmacht)
Wissenserklärungsvertreter (zB Betriebsratsvorsitzender, Aufsichtsratsvorsitzender)
Eine Haftung nach § 179 besteht auch zu Lasten der sog. Wissenserklärungsvertreter (zB Betriebsratsvorsitzender, Aufsichtsratsvorsitzender), wenn sie außerhalb ihrer Befugnisse und somit ohne Vertretungsmacht Rechtsgeschäfte mit Dritten vornehmen (→ § 164 Rn. 66 ff.). In vielen Fällen wird es aber zur Genehmigung des Vertreterhandelns kommen. Das scheidet nur dann aus, wenn der Vertreter außerhalb der Aufgaben des Gremiums (zB des Betriebsrats oder Aufsichtsrats) gehandelt hat. Die Besonderheit dieser Fallgruppe besteht darin, dass das vertretene Organ außerhalb seiner Aufgaben nicht rechtsfähig ist, so dass bereits deshalb ein Vertretergeschäft ausscheidet (→ § 164 Rn. 67 ff.).
Der Anwendungsbereich von § 179 deckt sich mit dem des § 177 und ergänzt die Norm auch bei der Rechtsfortbildung um die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.
§ 179 greift daher auch ein, wenn der Vertreter eine (noch) nicht oder nicht mehr22 existierende Person vertreten hat. Das gilt zunächst für natürliche Personen. Nach allgM haftet der Vertreter analog § 179, wenn der Vertretene nicht geschäftsfähig ist, das Vertretergeschäft somit nicht genehmigen kann und der Vertreter das verschwiegen hat.23 Im Todesfall ist für die Vertrauenshaftung nur Raum, wenn die Vertretungsmacht mit dem Tod erloschen ist (→ § 168 Rn. 14) und das Vertretergeschäft nicht durch die Erben genehmigt wurde. Schließlich kommt § 179 analog zur Anwendung, wenn der Vertreter den Vertretenen, den er nachträglich benennen wollte, nicht identifizieren kann.24 Eine Sonderregelung zu § 179 Abs. 1, 2 für das Scheck- und Wechselrecht enthalten Art. 8 WechselG und Art. 11 ScheckG, sie verdrängen aber nicht § 179 Abs. 3, da der Geschäftsgegner in diesen Fällen nicht schutzwürdig ist.25
Bei nicht bestehenden Personengesellschaften und juristischen Personen kommt § 179 ebenfalls zur Anwendung
Steht hinter der Scheinfirma ein tatsächlich existierender Rechtsträger eines Unternehmens, so kommt mit ihm das Vertretergeschäft zustande, wenn er dem Vertreter Vollmacht erteilt hat und der Geschäftsgegner mit ihm das Rechtsgeschäft vornehmen wollte.32 Der Partner des unternehmensbezogenen Rechtsgeschäfts ist lediglich unrichtig bezeichnet.
13 Was für die nicht existierende juristische Person gilt, ist auf die noch nicht rechtsfähig gewordene juristische Person, die aber bereits als Vorgründungsgesellschaft oder als Vorgesellschaft besteht, zu übertragen. In diesen Fällen ist genau zu prüfen, für wen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat. Selbst wenn er die später eingetragene juristische Person als Vertretenen bezeichnet, handelt es sich in vielen Fällen um ein unternehmensbezogenes Geschäft, das mit der bestehenden Vorgründungs- oder Vorgesellschaft zustande kommt.33 Es liegt somit nur ein Fall der Falschbezeichnung des Vertretenen vor. Das Rechtsgeschäft mit der Vorgesellschaft geht auf die später eingetragene Gesellschaft über34 und § 179 kommt nicht zur Anwendung.35 Sofern der Vertrag jedoch mit der noch nicht existierenden juristischen Person geschlossen wird, kommt das Vertretergeschäft mit ihrer Entstehung zustande, so dass nur in wenigen Fällen § 179 eingreift. Die Vertreterhaftung kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Gesellschafter die Eintragungsabsicht aufgeben. Allerdings enthalten § 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG und § 54 S. 2 BGB eine besondere Handelndenhaftung, die § 179 in ihrem Anwendungsbereich vorgeht.36 Sie ist aber auf Personen beschränkt, die als oder wie ein Organ tätig werden.37 Insofern ist ein Anwendungsbereich für § 179 weiter vorhanden. Ähnliches gilt bei Personenhandelsgesellschaften. Handelt der Vertreter im Namen der noch nicht existierenden Gesellschaft, so entfällt die Haftung nach § 179 mit Entstehen der Gesellschaft, mit der sodann das Vertretergeschäft besteht.38 Bei der Haftung nach § 179 bleibt es nur, wenn sie nicht entsteht.
Was für die nicht existierende juristische Person gilt, ist auf die noch nicht rechtsfähig gewordene juristische Person, die aber bereits als Vorgründungsgesellschaft oder als Vorgesellschaft besteht, zu übertragen.
In diesen Fällen ist genau zu prüfen, für wen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat. Selbst wenn er die später eingetragene juristische Person als Vertretenen bezeichnet, handelt es sich in vielen Fällen um ein unternehmensbezogenes Geschäft, das mit der bestehenden Vorgründungs- oder Vorgesellschaft zustande kommt.33 Es liegt somit nur ein Fall der Falschbezeichnung des Vertretenen vor. Das Rechtsgeschäft mit der Vorgesellschaft geht auf die später eingetragene Gesellschaft über34 und § 179 kommt nicht zur Anwendung.35 Sofern der Vertrag jedoch mit der noch nicht existierenden juristischen Person geschlossen wird, kommt das Vertretergeschäft mit ihrer Entstehung zustande, so dass nur in wenigen Fällen § 179 eingreift. Die Vertreterhaftung kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Gesellschafter die Eintragungsabsicht aufgeben. Allerdings enthalten § 11 Abs. 2 GmbHG, § 41 Abs. 1 S. 2 AktG und § 54 S. 2 BGB eine besondere Handelndenhaftung, die § 179 in ihrem Anwendungsbereich vorgeht.36 Sie ist aber auf Personen beschränkt, die als oder wie ein Organ tätig werden.37 Insofern ist ein Anwendungsbereich für § 179 weiter vorhanden. Ähnliches gilt bei Personenhandelsgesellschaften. Handelt der Vertreter im Namen der noch nicht existierenden Gesellschaft, so entfällt die Haftung nach § 179 mit Entstehen der Gesellschaft, mit der sodann das Vertretergeschäft besteht.38 Bei der Haftung nach § 179 bleibt es nur, wenn sie nicht entsteht.39
14 Eine Analogie zu § 179 kommt auch in Betracht, wenn der Geschäftsgegner weiß, dass sich die juristische Person oder Personengesellschaft noch im Entstehen befindet und ihm in Aussicht gestellt wird, dass das Vertretergeschäft alsbald mit der entstandenen Personengesellschaft oder juristischen Person zustande kommt.40 Der Vertreter muss einstehen, wenn die Gesellschaft oder juristische Person nicht entsteht. Das Risiko des Scheiterns des Vertretergeschäfts hat der Geschäftspartner – so die Rspr. – nicht übernommen, so dass es nicht sachgerecht sei, ihm das Risiko des Scheiterns aufzubürden, zumal er auf die Abläufe keinen Einfluss habe.41 Der Anwendung des Haftungsausschlusses nach § 179 Abs. 3 S. 1 stehe Treu und Glauben entgegen.42 Dabei ist aber zu bedenken, dass sich der Geschäftsgegner in diesen Fällen wissend auf einen solchen Vertrag einlässt und ein Vertrauen in die Vertretungsmacht und die Vertretung selbst grundsätzlich nicht vorhanden ist. Letztlich ist es eine autonome Entscheidung des Geschäftsgegners, sich darauf einzulassen. Es wäre daher eine einseitige Verlagerung des Risikos auf den Vertreter, was weder mit der Begründung der Haftung nach § 179 noch mit den Grundprinzipien des Stellvertretungsrechts in Einklang steht. Daher liegt es näher, die Haftung des Vertreters auf solche Fälle zu begrenzen, wo er besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 2).
Eine Analogie zu § 179 kommt auch in Betracht, wenn der Geschäftsgegner weiß, dass sich die juristische Person oder Personengesellschaft noch im Entstehen befindet und ihm in Aussicht gestellt wird, dass das Vertretergeschäft alsbald mit der entstandenen Personengesellschaft oder juristischen Person zustande kommt.
Der Vertreter muss einstehen, wenn die Gesellschaft oder juristische Person nicht entsteht. Das Risiko des Scheiterns des Vertretergeschäfts hat der Geschäftspartner – so die Rspr. – nicht übernommen, so dass es nicht sachgerecht sei, ihm das Risiko des Scheiterns aufzubürden, zumal er auf die Abläufe keinen Einfluss habe.41 Der Anwendung des Haftungsausschlusses nach § 179 Abs. 3 S. 1 stehe Treu und Glauben entgegen.42 Dabei ist aber zu bedenken, dass sich der Geschäftsgegner in diesen Fällen wissend auf einen solchen Vertrag einlässt und ein Vertrauen in die Vertretungsmacht und die Vertretung selbst grundsätzlich nicht vorhanden ist. Letztlich ist es eine autonome Entscheidung des Geschäftsgegners, sich darauf einzulassen. Es wäre daher eine einseitige Verlagerung des Risikos auf den Vertreter, was weder mit der Begründung der Haftung nach § 179 noch mit den Grundprinzipien des Stellvertretungsrechts in Einklang steht. Daher liegt es näher, die Haftung des Vertreters auf solche Fälle zu begrenzen, wo er besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3 S. 2).
§ 179 wurde durch Rechtsfortbildung auch auf Fälle ausgedehnt, in denen der Vertreter den Eindruck einer bestimmten Haftungssituation erweckt, die nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprach.
Das gilt zum einen für einen Vertreter, der wie der Mitinhaber des Unternehmens auftritt, der persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Nach der Rspr. haftet er analog § 179 neben dem Vertretenen in gesamtschuldnerischer Weise.44 Dasselbe hat der BGH angenommen, wenn der Vertreter den Anschein erweckt hat, eine Person hafte für das Vertretergeschäft mit seinem Privatvermögen.45 Die Vertreterhaftung scheidet aber bei Kenntnis oder Kennenmüssen des Geschäftsgegners aus.46 Darüber hinaus zieht der BGH § 179 analog heran, wenn der Vertreter den gesetzlich vorgeschriebenen Firmenzusatz weglässt, der die Haftungsbeschränkung signalisiert. Das gilt sowohl für den GmbH-Zusatz nach § 4 GmbHG47 als auch für den Zusatz der UG haftungsbeschränkt nach § 5a GmbHG.48 In welchem Umfang der Vertreter in diesem Fall haftet, konnte die Rspr. dahinstehen lassen, weil die Forderung des Klägers noch unter dem Mindeststammkapital einer GmbH lag. Die Lit. schlägt zum Teil eine Beschränkung der Haftung auf das Mindeststammkapital vor, weil der Geschäftsgegner auf eine weitreichende Haftungsmasse nicht vertrauen durfte.49 Zum Teil wird eine reine Innenhaftung vorgeschlagen, die den Vertreter verpflichtet, das Stammkapital, das bei einer GmbH vorhanden wäre, einzuzahlen.50 Einige Autoren haben der Rspr. jedoch grundsätzlich widersprochen, weil der Geschäftsgegner selbst bei einem Vertretergeschäft mit einer GmbH nicht darauf vertrauen könne, dass (zumindest) das Stammkapital noch vorhanden sei.51 Zum Teil wird eine Haftung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 352 und Delikt53 befürwortet.
16
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Anspruch des H gegen V auf Erfüllung gemäß § 179 I BGB
(die Haftung beruht auf dem Gedanken, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht
Vertrauen veranlasst und enttäuscht hat)
I. Handeln als Vertreter ohne Vertretungsmacht?
Stellvertretung:
- Zulässigkeit der Stellvertretung (+)
- Eigene WE (+)
- Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsprinzip), für die K-GmbH (+)
- Vertretungsmacht: nach dem Sachverhalt (–)
II. Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen K?
1. eigentlich Genehmigung ggü. dem V am 08.05. durch G als Vertreter
(Geschäftsführer, § 35 I GmbHG) der K-GmbH
2. aber: Genehmigungsverlangen des H ggü. der K (§ 177 II 1 Hs. 1 BGB)
è Genehmigung ggü. dem V wird unwirksam (§ 177 II 1 Hs. 2 BGB)
è Erklärung kann nur ggü. dem H abgegeben werden
è Ablehnung ggü. H wirksam
è Ergebnis: Verweigerung der Genehmigung durch den Vertretenen K (+)
III. Rechtsfolge:
è Wahlrecht des H (vgl. § 179 I BGB):
1. Erfüllung:
Vertreter wird zwar nicht Vertragspartner, hat aber die Stellung wie der
(vermeintliche) „Vertragspartner“, d.h. er kann alle Ansprüche und
Gegenrechte wie dieser geltend machen (auch die Gestaltungsrechte
[z.B. Anfechtung oder Rücktritt])
2. Schadensersatz:
Erfüllungsinteresse; nicht auf Naturalrestitution, sondern auf
Geldersatz gerichtet; beachte aber § 179 II BGB: in diesem Fall nur
Vertrauensinteresse
IV. Beschränkung der Vertreterhaftung
(P): Insolvenz der K vor Fälligkeit der vertraglichen Ansprüche
è Ausschluss des Erfüllungsanspruchs gegen den Vertreter ohne
Vertretungsmacht?
e.A.: Insolvenz des „Vertretenen“ ändert nichts an der Haftung des
Vertreters ohne Vertretungsmacht; Vertreterhaftung hat
eigenständigen Garantiecharakter
wohl hM: Haftung des Vertreters nach § 179 BGB scheidet aus, da
durch diese Haftung der Vertragspartner nicht besser gestellt werden
soll als er stünde, wenn er den Vertretenen selbst nicht hätte in
Anspruch nehmen können.
Ergebnis: H hat gegen V (k)einen Anspruch auf Erfüllung nach § 179 I BGB.
Abwandlung
è Haftungsausschluss nach § 179 III S.1 BGB bei Kenntnis des H von der fehlenden
Vertretungsmacht
§ 179 gilt entsprechend für das Handeln unter fremdem Namen, wenn es sich um einen Fall der Identitätstäuschung handelt (→ § 164 Rn. 142 ff.). Bei Unterschriftsfälschungen findet § 179 ebenfalls entsprechend Anwendung. Darüber hinaus führen Gewinnzusagen nach § 661a in oder unter fremdem Namen zur Haftung nach § 179 analog. Eine direkte Anwendung kommt nicht in Betracht, weil es sich bei der Gewinnzusage nach § 661a nicht um ein Rechtsgeschäft handelt.54
jjj
Die hM wendet § 179 entsprechend an, wenn der Vertrag aus anderen Gründen als der fehlenden Vertretungsmacht nichtig ist.
Das kann aber nur gelten, wenn der Geschäftsgegner auf die Wirksamkeit vertraut hat und vertrauen durfte. Das kommt in Betracht, wenn das Wirksamkeitshindernis beim Vorliegen von Vertretungsmacht noch beseitigt worden wäre. Schließlich haftet der Vertreter nur dann auf Erfüllung, wenn der Vertrag als solcher wirksam gewesen wäre und die fehlende Vertretungsmacht somit kausal war (→ Rn. 29 ff.). Das gilt vor allem bei fehlenden behördlichen oder anderen Genehmigungen, die wegen der fehlenden Vertretungsmacht nicht mehr eingeholt wurden, und wenn anzunehmen ist, dass die Genehmigung erteilt worden wäre.55 Sofern das Vertretergeschäft nach § 118 nichtig gewesen wäre und der Vertretene nach § 122 auf das negative Interesse gehaftet hätte, ist die Haftung des vollmachtlosen Vertreters ebenfalls darauf zu beschränken. Lässt sich die Haftung des Vertreters wegen des Nichtigkeitsgrundes so nicht begründen, bleibt nur die Haftung aus c.i.c. oder Delikt.
Schließlich gilt § 179 analog, wenn eine Person als Verwalter fremden Vermögens auftritt, obwohl er kein Amtsinhaber ist, und Verträge im Hinblick auf das verwaltete Vermögen schließt.
Das gilt insbesondere für Insolvenzverwalter und Testamentsvollstrecker, wenn sie außerhalb ihrer Befugnisse oder nach Ende des Amtes handeln. § 1985 Abs. 2, § 60 InsO und § 154 S. 1 ZVG bestehen unabhängig von der Haftung nach § 179. Schließlich finden die §§ 177 ff. auf den Pseudoboten Anwendung, der bei Genehmigungsverweigerung durch den Geschäftsherrn analog § 179 haftet. Etwas anderes gilt für die Verhandlungsgehilfen, wenn der Geschäftsherr den Vertrag letztlich selbst geschlossen hat und er unwirksam oder nichtig ist.57
21 Auf juristische Personen des öffentlichen Rechts finden die §§ 177 ff. grundsätzlich Anwendung, wenn sie sich am Privatrechtsverkehr beteiligen. Die Haftung des Vertreters nach § 179 gerät jedoch mit den Vorgaben des öffentlichen Rechts in Konflikt, wenn die Vertretungsmacht wegen der spezifischen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nicht besteht. Der Vertreter begeht in diesen Fällen eine Amtspflichtverletzung, für die der Dienstherr einstehen muss. Dieses spezifisch öffentlich-rechtliche Haftungsregime würde durch § 179 analog unterlaufen.
Haftungsvoraussetzungen
- Abschluss eines Vertrages (Rn. 22)
- Fehlen der Vertretungsmacht (Rn. 23-29)
- Kausalität (Rn. 30-33)
- Abschluss eines Vertrages
22 Der Geschäftsgegner muss mit dem Vertreter einen Vertrag geschlossen haben, der Wirkung für und gegen den Vertretenen entfalten sollte. Der Vertreter muss somit im fremden Namen gehandelt und damit zumindest konkludent eine Vertretungsmacht behauptet haben.58 Dabei sind die Kriterien des Offenkundigkeitsgrundsatzes zugrunde zu legen, da bei dessen Verletzung ohnehin ein Eigengeschäft des Vertreters vorliegt (→ § 164 Rn. 174 ff.).
- Fehlen der Vertretungsmacht
Der Vertreter darf für das vorgenommene Rechtsgeschäft keine Vertretungsmacht haben, sei es eine Vollmacht, sei es eine gesetzliche oder organschaftliche Vertretungsmacht. Es kommt auf das materiell-rechtliche Fehlen der Vertretungsmacht an,59 auch wenn der Wortlaut des § 179 Abs. 1 auf den Nachweis der Vertretungsmacht abzustellen scheint. Es handelt sich dabei nur um eine Beweislastregel, da bei Vorliegen einer Vertretungsmacht ein Vertrag mit dem Vertretenen besteht, so dass dieser zu erfüllen ist.60 Der Geschäftsgegner wird den Vertreter regelmäßig erst in Anspruch nehmen, wenn der Vertretene die Erfüllung des Vertrags wegen der fehlenden Vertretungsmacht des Vertreters abgelehnt hat. Der Geschäftsgegner kann bei Zweifeln an der Vertretungsmacht den Vertretenen auch zur Erklärung über die Vertretungsmacht auffordern. Sie hat jedoch nicht notwendig die Wirkung der Aufforderung nach § 177 Abs. 2, die nur beim Fehlen der Vertretungsmacht eingreift, damit der Geschäftsgegner die schwebende Unwirksamkeit einer Klärung zuführen kann. Somit macht die Aufforderung eine bereits erteilte Innenvollmacht nicht unwirksam. § 177 Abs. 2 S. 2 ist insoweit auch nicht entsprechend anwendbar. Die Fiktion der Genehmigungsverweigerung als Rechtsfolge passt in diesen Fällen nicht. Das Schweigen des Vertretenen auf die Aufforderung hin kann jedoch treuwidrig sein, wobei auf die Interessenbewertung, die in § 177 Abs. 2 zum Ausdruck kommt, Bezug genommen werden kann.61
24 Der Anspruch aus § 179 besteht erst, wenn der Vertretene die Genehmigung verweigert hat oder dies nach § 177 Abs. 2 S. 2 fingiert wird. Während der Schwebezeit haftet der Vertreter noch nicht (→ § 177 Rn. 55 ff.). Die Unwirksamkeit des Vertretergeschäfts muss objektiv feststehen. § 179 greift auch ein, wenn der Vertreter zwar Vollmacht hat, diese aber leugnet oder nicht auf sie zurückgreifen will und keine Genehmigung nach § 177 Abs. 1 erfolgt. In solchen Fällen greift jedoch idR § 179 Abs. 3 S. 1 ein, da die Leugnung der Vollmacht meist gegenüber dem Geschäftsgegner erfolgen wird.
25 Überschreitet ein Vertreter seine Vertretungsmacht, ist das Vertretergeschäft insgesamt unwirksam, es sei denn, das Geschäft ist teilbar und kann nach § 139 in dem von der Vertretungsmacht gedeckten Umfang aufrechterhalten werden. Die Haftung aus § 179 bezieht sich dann auf den unwirksamen Teil des Rechtsgeschäfts (→ § 177 Rn. 11).62
26 Bei einer Untervollmacht haftet der Untervertreter unstreitig für den Mangel der Untervollmacht.63 Bei einem Mangel der Hauptvollmacht ist streitig, ob der Hauptvertreter bzw. der Untervertreter haftet, wobei zum Teil zwischen der offengelegten und der verdeckten Untervollmacht unterschieden wird (→ § 167 Rn. 86 ff.). Die Garantiehaftung nach § 179 Abs. 1 knüpft an die schlüssige Behauptung des Vertreters an, Vertretungsmacht zu haben. Diese Aussage trifft auch der Untervertreter, unabhängig davon, ob der die Untervollmacht offenlegt. Deren Wirksamkeit hängt in jedem Fall davon ab, ob der Hauptvertreter Vertretungsmacht hatte und wirksam Vollmacht erteilt wurde. § 179 schützt das Vertrauen in die Vertretungsmacht, so dass es unerheblich ist, woran die Erteilung der Untervollmacht scheitert. Der Untervertreter kann seinerseits nach den §§ 179, 180 S. 2 den Hauptvertreter in Anspruch nehmen. Im Verhältnis zum Geschäftspartner gilt jedoch § 179 ohne Einschränkungen. Das Offenlegen der Untervollmacht kann im Einzelfall höchstens zum Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3 S. 1 führen, wenn der Geschäftspartner anhand der mitgeteilten Umstände zumindest wissen musste, dass keine Haupt- oder Untervollmacht bestand.
27 Bei einer Rechtsscheinvollmacht ist grundsätzlich kein Raum für eine Haftung des Vertreters nach § 179. Allerdings hat der Geschäftsgegner ein Wahlrecht (→ § 167 Rn. 135 ff.).64 Ihm kann der Schutz des Rechtsscheins nicht aufgedrängt werden. Dagegen lässt sich nicht darauf verweisen, dass diese Wahl zu Lasten des Vertreters gehe. Die Rechtsscheinvollmacht hält den Vertretenen am Schein seiner Bevollmächtigung fest, um den Geschäftspartner zu schützen, nicht um des Vertreters willen. Indem der Geschäftsgegner sich gegen die Durchführung des Vertrags durch Ausübung des Wahlrechts entscheidet, kann er sich gegenüber dem Vertreter aber nicht mehr auf sein Interesse am Vertrag berufen. Er hat gezeigt, dass er kein Erfüllungsinteresse hat. Will sich der Geschäftsgegner nicht widersprüchlich verhalten, kann er vom Vertreter nur noch Ersatz des negativen Interesses verlangen.
28 § 179 kommt auch bei Verträgen über den Erwerb von Grundstücksrechten durch eine GbR zur Anwendung, wenn nicht (alle) vertretungsberechtigten Gesellschafter für die GbR handeln. Darüber hilft auch § 899a nicht hinweg (6. Aufl. → § 899a Rn. 16).65 Es handelt sich um eine sachenrechtliche Regelung, die auf die Grundbuchfähigkeit der GbR reagiert (6. Aufl. → § 899a Rn. 1). Sie substituiert aber nicht das fehlende GbR-Register. Der schuldrechtliche Vertrag ist daher nur wirksam, wenn der Schutz des Rechtsscheins analog § 172 eingreift (→ § 172 Rn. 9 ff.).
29 Eine Haftung des Vertreters aus § 179 besteht nicht, wenn der Vertretene die Erteilung der Genehmigung verzögert und dadurch Schäden entstehen. Der Vertreter hatte in diesem Fall zwar keine Vertretungsmacht, zumal die Genehmigung keine nachträgliche Bevollmächtigung ist. § 179 greift aber nur ein, wenn infolge der fehlenden Vertretungsmacht kein Vertretergeschäft zustande kommt. Der Vertreter haftet aber ggf. aus culpa in contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 3).
Untervollmacht
Bei der Untervollmacht handelt es sich um eine besondere Art der Vollmacht im Rahmen der Stellvertretung gem. §§ 164 ff. BGB [Bürgerliches Gesetzbuch]. Es handelt sich dabei um die Übertragung der (Haupt-)Vollmacht durch den Bevollmächtigen – oder seines gesetzlichen Vertreters – auf eine weitere Person.
Vollmacht
Innenvollmacht und Außenvollmacht
Bei der Vollmacht an sich handelt es sich gem. der Legaldefinition in § 166 Absatz 2 Satz 1 BGB um eine rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht. Die Erteilung der Vollmacht ist hingegen in § 167 BGB geregelt. Nach Absatz 1 ist zwischen Innenvollmacht und Außenvollmacht zu unterscheiden. Eine Innenvollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, während eine Außenvollmacht dem Dritten, also dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, erfolgt.
Im Handelsrecht gibt es insbesondere zwei besondere Arten der Vollmacht: die Handlungsvollmacht gem. §§ 54 ff. HGB und die Prokura gem. §§ 48 ff. HGB.
Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob der Bevollmächtigte überhaupt zur Erteilung einer Untervollmacht berechtigt ist.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist dabei entscheidend, ob der Vertretene erkennbar ein Interesse an der persönlichen Wahrnehmung der Vertretungsmacht durch den Bevollmächtigten hat (vgl. BGH BB 59, 319; Mü WM 84, 834). Die Untervollmacht darf also nicht weiter reichen als die Hauptvollmacht. Eine Untervollmacht sollte daher mit dem Einverständnis des Vollmachtgebers erteilt werden.
Liegt eine wirksame Untervollmacht vor, so ist der Unterbevollmächtigte Vertreter des Geschäftsherrn und nicht des Hauptbevollmächtigten. Nach Ansicht des BGH kann den Umständen nach ausnahmsweise aber auch eine „Vertretung des Vertreters“ vorliegen (vgl. BGH 32, 253).
Dies hat zur Folge, dass der Unterbevollmächtigte im Namen des Geschäftsherrn auftreten muss. Legt er aber zugleich offen, dass er lediglich als Unterbevollmächtigter handelt, so haftet er aus § 179 BGB nur für Mängel der Untervollmacht, nicht aber für Mängel der Hauptvollmacht.
Eine Vollmacht kann grundsätzlich auch widerrufen werden, solange von ihr noch kein Gebrauch gemacht wurde (vgl. § 168 BGB). Anderenfalls besteht die Möglichkeit einer Anfechtung der Vollmacht.
Wird die Hauptvollmacht von den Parteien ausdrücklich so gestaltet, dass sie widerrufbar oder zeitlich begrenzt ist, dann kann die Untervollmacht nicht unwiderruflich oder unbefristet gestaltet werden.
Nach Ansicht des BGH zeigt sich insbesondere in der Untervollmacht das Abstraktionsprinzip als Grundprinzip der Stellvertretung. Es besagt nämlich, dass die Vertretungsmacht und das der Stellvertretung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen Vertreter und Vertretenen stets voneinander zu trennen sind. Bei der Untervollmacht bedarf die Vertretungsmacht nämlich gerade kein Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen (vgl. BGH NJW 81, 1728). Dies hat zur Folge, dass die Vollmacht in ihrer Wirksamkeit vom Innenverhältnis unabhängig ist. Das bedeutet, dass ein Handeln im Rahmen der Vertretungsmacht grundsätzlich auch dann gegenüber dem Vertretenen wirkt, wenn der Vertreter gegen Pflichten aus dem Innenverhältnis verstoßen hat.