Miete/ Flashcards
Entgegen der Ansicht der Revision scheidet eine Anwendung des Mietrechts nicht deshalb aus, weil es sich bei der Software nicht um eine Sache im Sinne des § 90 BGB handele.
Als typische Leistung steht beim ASP-Vertrag danach die Gewährung der Onlinenutzung von Software für eine begrenzte Zeit im Mittelpunkt der vertraglichen Pflichten.
Entgegen der Ansicht der Revision scheidet eine Anwendung des Mietrechts nicht deshalb aus, weil es sich bei der Software nicht um eine Sache im Sinne des § 90 BGB handele.
Der Mietvertrag setzt keine Besitzverschaffung, sondern lediglich eine Gebrauchsüberlassung voraus. Art und Umfang der Gebrauchsüberlassung richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nur wenn hiernach der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, gehört zur Gebrauchsgewährung auch die Verschaffung des Besitzes. Ist daher eine Besitzverschaffung für den vertragsgemäßen Gebrauch nicht erforderlich, wie hier bei der Onlinenutzung von Software, so genügt es für die Gebrauchsgewährung, wenn dem Mieter der Zugang zur Mietsache verschafft wird, der auch online erfolgen kann.
Ebenso wie die zeitlich begrenzte Softwareüberlassung durch Onlinezugriff auf den Server der Klägerin ist auch die hier weiter vereinbarte Zurverfügungstellung von Speicherkapazitäten auf dem Server der Klägerin zur Speicherung der von der Beklagten im Rahmen der Softwarenutzung eingegebenen Daten mietvertraglich zu qualifizieren.
S. BGH NJW-RR 2004, 1566 = JuS 2005, 70 zur Leihe:
„Die körperliche Zugriffsmöglichkeit des Entleihers auf die Leihsache ist kein konstitutives Merkmal des Leihvertrages. Ist der Entleiher auf eine unmittelbare Zugriffsmöglichkeit nicht angewiesen, weil die beabsichtigte Nutzung von ihm anderweitig sichergestellt wird, so schließt die mangelnde
sachenrechtliche Beziehung die Annahme eines Leihvertrages nicht aus.“
§§ 535 ff BGB) I: Grundlagen
Gegenstand: Gebrauchsüberlassung (nicht zwingend Besitz) einer Sache (§ 90 BGB) auf Zeit.
Abgrenzung:
Pacht (§ 581 BGB): Gebrauchsüberlassung und Nutzung (Fruchtziehung); Objekt kann jeder „Gegenstand“ sein (auch Rechtspacht möglich, zB beim Lizenzvertrag).
Leihe (§ 598 BGB): Unentgeltliche Variante der Miete
Darlehen (§ 488 f BGB): Nutzung von Kapital gegen Zahlung von
Zinsen = „Kapitalmiete“ Zustandekommen:
Konsensualvertrag
Schriftform für längerfristige Mietverträge nur beim Wohnraummietvertrag (§ 550 BGB); Formmangel führt aber nicht zur Nichtigkeit (§ 550 S. 2 BGB).
Pflichten des Vermieters
Überlassung und Instandhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch (§ 535 BGB):
Dauerverpflichtung, daher unverjährbar! Grundsätzlich auch bei Mangel aus dem
Gefahrenbereich des Mieters
Grenze: § 275 BGB, dh Verpflichtung zur Reparatur, nicht aber zum Wiederaufbau/Neubeschaffung bei Untergang der Mietsache; auch § 275 II ist anwendbar, s. BGH NJW 2005, 3284: Krasses Missverhältnis zwischen Reparaturaufwand und Nutzen für den Mieter.
Ist ein Erfüllungsanspruch (kein Gewährleistungs- anspruch!), besteht daher auch im Fall von § 536b BGB (Kenntnis des Mangels), dann liegt aber uU entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung vor.
) Hat der Vermiеter eine Wohngebaudeversicherung abgeschlossen, deren Kosten vom Mieter getragen werden, und verursacht der Meter leicht fаhrlassig einen von dieser Versicherung umfаssten Сwewohnungsbrand, so trifft den Vermiеter in der Regel die miеtvertragliche Pflicht, des Brandschаdens wеgen nicht den Mieter, sondern die Versicherung in Anspruch zu nehmen. Zudem hat der Vermiеter in einem solchen Fall aufgrund seiner Pflicht zur Erhaltung der Mietsасhe in einem zum elvertragsgemаBen Gebrаuch geeignetеn Zustand (5 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Brands chaden grundsаtzlich auch dann zu besеitigen, wenn er von einer Inanspruchnahmе der Wohngebaudeversicherung absеht
Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter und von da ab während der gesamten Vertragsdauer aufweisen muss.
Ein Mangel der Mietsache liegt dann vor, wenn der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch beeinträchtigt ist. Es sind allein die Vertragsparteien, die durch die Festlegung des dem Mieter jeweils geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauchs bestimmen, welchen Zustand die vermietete Sache spätestens bei Überlassung an den Mieter und von da ab während der gesamten Vertragsdauer aufweisen muss. Ein Mangel ist nur dann anzunehmen, wenn die “Ist- Beschaffenheit” des Mietobjekts von der “Soll-Beschaffenheit” der Mietsache abweicht. Haben die Parteien einen konkret gegebenen schlechten Bauzustand als vertragsgemäß vereinbart, so sind insoweit Erfüllungs- und Gewährleistungsansprüche des Mieters ausgeschlossen.
Ist keine ausdrückliche Regelung zum “Soll-Zustand” getroffen, muss anhand von Auslegungsregeln (§§ 133, 157, 242 BGB) geprüft werden, was der Vermieter schuldet bzw. welchen Standard der Mieter aufgrund seines Vertrages vom Vermieter verlangen kann. Dabei ist die Verkehrsanschauung als Auslegungshilfe heranzuziehen.
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Das Rauchverbot in s 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland- Pfalz stellt keinen Mangel einer verpachteten Gaststätte dar.”
Das Rauchverbot in s 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland- Pfalz stellt keinen Mangel einer verpachteten Gaststätte dar.” Ergeben sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen während eines laufenden Pachtverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsmäßigen eines gewerblichen Pachtobjekts, kann dies nachträglich einen Mangel isv ss 581 2, 536 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Pachtobjekts in Zusammenhang steht. Andere gesetzgeberische Maßnahmen, die den geschäftlichen Erfolg beeinträchtigen, fallen dagegen in den Risikobereich des Pachters.
Rechte des Mieters bei Schlechterfüllung
(Nach)Erfüllungsanspruch aus § 535 BGB
Abnutzung durch vertragsgem. Gebrauch hat der Mieter nach § 538 BGB „nicht zu vertreten“ (= keine Pflichtverletzung)
Vertragl. Übertragung durch Schönheitsreparaturklauseln und Kleinreparaturklauseln (AGB!) praktisch häufig
Zurückbehaltungsrecht der (ganzen!) Miete nach § 320 BGB
Folge: Kein Verzug, keine außerordentliche Kündigung gem. § 543 II
Nr. 3 BGB.
Minderung (§ 536 BGB)
Erfolgt anders als im Kaufrecht ipso iure („ist …befreit“)
Bei Wohnraum nicht dispositiv (§536 IV BGB)
Rückforderung zuviel gezahlter Miete über § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion); keine Rückforderung bei Zahlung in Kenntnis des Mangels (§ 814 BGB), sofern bei Zahlung kein Vorbehalt der Rückforderung erfolgt.
Fristlose Kündigung (§ 543 BGB): Ersetzt funktional ein Rücktrittsrecht
aus § 323 BGB.
Schadensersatz (§ 536a I BGB)
Schadensersatz (§ 536a I BGB)
Garantiehaftung für anfängliche Mängel!
Bei nachträglichen Mängeln nur bei Vertretenmüssen
Gilt für Mangelschäden und für Mangelfolgeschäden (BGH NJW 2002, 673; PdW SchuldR II Fall 108)
UU Einbeziehung Dritter durch Schutzwirkung für Dritte
Abdingbarkeit: Grenze § 536d BGB (Arglist)
Aufwendungsersatz nach Selbstvornahme (§ 536a II BGB)
Bei Verzug (§ 286 BGB) des Vermieters (Mahnung!) oder bei „Gefahr im Verzug“
abschließende lex specialis ggü. anderen denkbaren Anspruchsgrundlagen (GoA, BereicherungsR, str.)
Ausschluss der Rechte des Mieters
Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss (§ 536b BGB) Unterlassene Mängelanzeige (§ 536c BGB)
Ersatz – und Abwehransprüche des Mieters gegen Dritte
Keine analoge Anwendung von § 906 II 2 BGB (analog) zwischen verschiedenen Mietern (BGH NJW 2004, 775 = BGHZ 157, 188: Wasserrohrbuch).
Besitzschutz des Mieters gem. § 862 BGB Maßstab der Duldungspflicht analog § 906 I 1 BGB (BGH NJW 2015, 2023: Rauchen auf dem Balkon, auch zu § 1004 I 2 BGB analog wegen befürchteter Verletzung von § 823 I BGB).
Weitere Vermieterpflichten
Lasten der Mietsache (§ 535 I BGB)
In der Praxis der Wohnraummiete häufig vertragl. abweichend
geregelt (Nebenkosten)
Verwendungsersatz (§ 539 I BGB)
Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 II BGB); uU gem. § 552 BGB abwendbar)
Kurze Verjährung (§ 548 BGB): 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Rückgabe
Lasten der Mietsache (§ 535 I BGB)
In der Praxis der Wohnraummiete häufig vertragl. abweichend
geregelt (Nebenkosten)
Verwendungsersatz (§ 539 I BGB)
Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 II BGB); uU gem. § 552 BGB abwendbar)
Kurze Verjährung (§ 548 BGB): 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Rückgabe
In der Praxis der Wohnraummiete häufig vertragl. abweichend
geregelt (Nebenkosten)
Verwendungsersatz (§ 539 I BGB)
Wegnahmerecht des Mieters (§ 539 II BGB); uU gem. § 552 BGB abwendbar)
Kurze Verjährung (§ 548 BGB): 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Rückgabe
Vorkaufsrecht des Mieters (§ 577 I BGB)
BGH NJW 2015, 1516:
Sieht der Vermieter pflichtwidrig davon ab, den vorkaufsberechtigten Mieter über den Inhalt des mit einem Dritten über die Mietwohnung abgeschlossenen Kaufvertrags sowie über das Bestehen des Vorkaufsrechts zu unterrichten, so kann der Mieter, der infolgedessen von diesen Umständen erst nach Erfüllung des Kaufvertrags zwischen Vermieter und Drittem Kenntnis erlangt, Ersatz der Differenz von Verkehrswert und Kaufpreis (abzüglich im Falle des Erwerbs der Wohnung angefallener Kosten) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sein Vorkaufsrecht nach Kenntniserlangung nicht ausgeübt hat.
Konkurrenzen
Verhältnis zum Allgemeinen Leistungsstörungsrecht:
Ab der Übergabe der Mietsache sind die allgemeinen Regelungen (Haftung aus § 311a II BGB bei anfängl. Unmöglichkeit) von § 536a BGB (verschuldensunabh. Haftung!) für Sachmängel verdrängt (s. PdW SchuldR II Fall 110; BGHZ 136, 102).
Bei Rechtsmängeln nach h.M. schon ab Vertragsschluss (BGH NZM 2005, 584)
Verhältnis zur Arglistanfechtung (§ 123 BGB), s. BGH NJW 2009, 1266:
Ist neben dem Kündigungsrecht nach § 543 BGB möglich
Wirkt nach § 142 I BGB zurück (kein „fehlerhaftes Mietverhältnis“)
Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht
Inhalt: Wertersatz (§ 818 II) für die Gebrauchsüberlassung (= ortsübliche Miete);
keine Herausgabe erzielter Untermiete als „Nutzung“ i.S.v. § 818 I BGB;
anders nach Rechtshängigkeit/Bösgläubigkeit: §§ 819 I, 292, 987 I BGB
Beachte auch die Regeln zum Fremdbesitzerexzess bei nichtigem Mietvertrag ( deliktische Haftung trotz § 993 BGB)
Nicht verwechseln mit dem „nicht so berechtigten“ Besitzer keine Anwendung von EBV bei unberechtigter Untervermietung während eines bestehenden Mietverhältnisses!
Das Recht zur Anfechtung der auf Abschluss des Mietvertrages gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung wird auch nach Vollzug des Mietvertrages nicht durch die mietrechtlichen Gewährleistun (55 536 ff. BGB) und das Recht zur Bd fristlosen Kündigung gemäß s 543 BGB verdrängt,
Das Recht zur Anfechtung der auf Abschluss des Mietvertrages gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung wird auch nach Vollzug des Mietvertrages nicht durch die mietrechtlichen Gewährleistun (55 536 ff. BGB) und das Recht zur Bd fristlosen Kündigung gemäß s 543 BGB verdrängt, weil die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung einerseits und die unterschiedliche sowie die Kündigungsvorschriften andererseits Sachverhalte regeln und unterschiedliche Schutzzwecke haben. Besonderheiten, die bei in Vollzug gesetzten Arbeits- und Gesellschaftsverträgen dazu geführt haben, dass von der Rückwirkung abgegangen wurde liegen bei der Geschäftsraummiete nicht vor Zur Einschränkung der Anfechtungsmöglichkeiten wegen arglistiger Täuschung kann für das Mietrecht auch keine Parallele zum herangezogen werden. Denn durch die Gewährleistungsvorschriften vor allem der 434 ff. BGB beim Kauf Irrtumsanfechtung (s 119 Abs. 2 BGB), nicht aber die Anfechtung
Verhältnis zur c.i.c. (BGHZ 136, 102):
„Hat der Vermieter bei den Vertragsverhandlungen unrichtige Angaben über die Beschaffenheit der Mietsache gemacht, schließen die Gewährleistungsregeln des Mietrechts Schadensersatzansprüche des Mieters aus culpa in contrahendo aus, wenn der Vermieter lediglich fahrlässig gehandelt hat. Gegen den mit Arglist handelnden Vermieter kann der Mieter dagegen aus culpa in contrahendo Ersatz des - nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkten - Vertrauensschadens geltend machen.“
= wie im Kaufrecht!
Pflichten des Mieters
Zahlung der Miete (§ 535 II BGB)
§ 579 BGB: Nach Ende der Mietzeit bzw. der Zeitabschnitte
§ 556b BGB: Bei Wohnraum im Voraus (I); beschränkte Wirkung von Aufrechnungsverboten (II)
Bei Zahlungsverzug: Kündigung nach § 543 BGB (lex specialis zu § 323 BGB)
Keine Abnahmepflicht (kann aber vereinbart werden!)
Keine Befreiung bei Verhinderung ( § 537 I BGB: lex specialis zu § 326
BGB), aber Anrechnung ersparter Aufwendungen.
Keine Zahlungspflicht, solange Vermieter zur Gebrauchsüberlassung außerstande ist (§ 537 II BGB)
Rückgabepflicht nach Ende des Mietverhältnisses (§ 546 I BGB)
Bei Nichtrückgabe: Weiterzahlung der Miete „als Entschädigung“
(§ 546a BGB)
Rückgabeanspruch auch gegen Dritte (§ 546 II BGB)
BGHz 122, 163, 167 f (bestätigt durch BGH New 2000, 1105): “Hat der Mieter eine grobe Vertragsverletzung begangen, indem er ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag endgültig ausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat, und hat er auf diese Weise den Vermieter veranlaßt, die Mietsache zu einem niedrigeren Mietzins weiter zu vermieten, so handelt er regelmäßig rechtsmißbräuchlich, wenn er die Zahlung der Differenzmiete Keine verweigern will mit der Begründung, der Vermieter sei wegen der Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung an ihn nicht mehr in der Lage gewesen. Die Annahme eines solchen rechtsmißbräuchlichen auße Verhaltens führt dazu, daß der Mieter trotz der Weitervermietung entgegen 5 552 Satz 3 BGB [jetzt: S 537 Il BGBl zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleibt und der Vermieter sich lediglich den Mietzins anrechnen lassen muß, den er aus der Weitervermietung erzielt (5 552 Satz 2 BGB [jetzt: S 537 l S. 2 BGB)