Rechtsgeschäft Flashcards
Verkehrsgeschäft
Liegt vor, wenn auf Erwerbsseite mind. eine Person steht, die auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht zugleich als Veräußerer angesehen werden kann.
Rechtsgeschäft
Liegt vor, wenn der Eigentumserwerb auf Vereinbarung der Parteien und nicht auf Gesetz beruht oder in der Zwangsvollstreckung erfolgt.
Fräsmaschinenfall
Die Vorschrift unterscheidet zwei Fälle: mittelbarer Fremdbesitz 1. Ist der Veräußerer mittelbarer Besitzer (Fall 1), wobei genügt, so wird der gutgläubige Erwerber mit der Abtretung des Anspruchs aus dem Eigentümer. Voraussetzung ist, dass der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, fü 868 mittelbaren Besitzer in Anerkennung des Herausgabeanspruchs zu besitzen (vgl der die verliert der mittelbare Besitzer jeden Besitz, während Erwerber ihn erlangt 870) ob ein gutgläubiger Eigentumserwerb auch bei folgender Konstellation ein tritt Der Vorbehaltskäufer K veräußert die Sache trotz noch bestehendem vorbehalt des V gem 929, 930 zur Sicherung an den gutgläubigen Dritten C, der sie seinerseits gem 929, 931 an den Vierten D sicherheitshalber veräußert. Der BGH hat im Fräsmaschinenfall (BGHz 50, 45) einen gutgläubigen Erwerb des D gem 934 Fall 1 (und damit einen Eigentumsverlust des V bejaht: Zwar konnte C mangels Ubergabe von K kein Eigentum erwerben 933), aber immerhin das dem wirklich zustehende Anwartschaftsrecht, da das Anwartschaftsrecht übertragen wurde, besteht kein Grund, (etwa wegen 139) an der Wirksamkeit des Besitzmittlungsver hältnisses zwischen K und C zu zweifeln, und C konnte seinen Herausgabeanspruch aus diesem Besitzmittlungsverhältnis an D abtreten, der das Eigentum damit gutgläubig erwarb. Das Ergebnis befremdet insofern, als der zweite Sicherungsnehmer D, dem gute kommt, der Vorbehaltssache ferner stand als der erste Sicherungsnehmer C, der gem 933 kein Eigentum erwerben konnte. Aber der BGH akzeptiert dieses weil sich die Unterscheidung zwisc durch das Gesetz vorgegebene Ergebnis, für s 933 und 934 ein vertretbarer Grund anführen lässt. Das Gesetz und Best es von der Gleichstellung des mittelbaren mit dem unmittelbaren Besitz aus Besitzes vollständig wenn sich der seine gels Übergabe entledigt; diese Voraussetzung ist nur bei 934 aber ren, indem D nicht zwar ein Teil der Lit das Ergebnis dass ein gutglaubiger nur mittelbarer ,,Nebenbesitzer so des D Erwerb mangels neben wi einer entsprechenden besitzrechtlichen Position t (o dass der bare Besitz des V zerstört wurde. bei der als Eigentümer auftrat K dadureh zu erkennen gegeben, mehr für V besit C unbefu tzen wollte. Die Figur des Nebenbesitzes abzulehnen, 556
Verarbeitung
Jeder Arbeitsaufwand, der eine werterhöhende Veränderung der Sache bezweckt.
Hersteller
Ist nach der Verkehsanschauung der Unternehmer, nicht der abgestellte Verarbeiter.
Ferner wurde der Besteller, der einen von ihm gelieferten Stoff zu einer neuen Sache (zB Anzug verarbeiten lässt, vor der Neufassung des 651 mit seiner Verweisung auf das Kaufrecht allgemein als Hersteller betrachtet (nicht der Werkunternehmer, zB der Schneider), während man dies heute auch anders sehen kann.
Sehr str ist, ob eine Vereinbarung über die Person des Herstellers trotz des sonst zwingenden Charakters der 946ff zulässig ist. Das Problem stellt sich bei der sog Verarbeitungsklausel, die meist zugunsten des unter Eigentumsvorbehalt liefernden Rohstofflieferanten vereinbart wird. Die Rspr lässt solche Klauseln zu: Werden Rohstoffe unter Eigentumsvorbehalt mit der Vereinbarung geliefert, dass die Verarbeitung für die Lieferfirma zu erfolgen hat, und erfolgt die Verarbeitung in der vereinbarten dann ist regelmäßig die Lieferfirma ohne Rücksicht auf einen etwa entgegenstehenden Willen des verarbeitenden Unternehmens als Hersteller anzusehen (BGHz 20, 159, 163); auch die Vereinbarung eines bestimmten Miteigentumsanteils zu ten des Lieferanten ist rechtlich möglich (vgl im einzelnen BGHz 46, 117). Ein Teil der Lit diesen Ergebnissen zu 950 für dispositiv (so zB Baur/ Stürmer 53 Rz und erklärt Führung von Westermann, v dazu 15). Vielfach werden in der (unter mung 53 III 11ff indessen objektive Kriterien für die Bestim- des ,,Herstellers” verlangt Nur wenn ein Betrieb typischerweise fremdbestimmt und nicht für sich verarbeite, sei ein anderer Hersteller Wege Medicus/Petersen Rz 516 ff; ansonsten könne der Vorbehaltsverkäufer nur im eines erb des (wgl 930 Rz 4), also nach der Praxis bislang Eigentümer werden.
- Ausnahmsweise treten die Wirkungen des 950 nicht ein, nämlich wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Der Wert der verarbeitung ergibt sich, wenn vom Wert der neuen Sache der Wert aller Stoffe (auch soweit sie dem Verarbeitenden gehört haben) abgezogen wird (BGHz 56, 88, 20 Verhalten sich Stoff- und Verarbeitun wie 60, so schließt dies den 950 aus und 947,948 sind zu prüfen (BGH JZ 1972, 165, 166). Rechtsverlust erlei
Mittelbarer/ unmittelbarer Besitz
Eigen/Fremdbesitz
I. 1. Unmittelbarer und mittelbarer Besitz
Unmittelbarer Besitz ist i.S.d. s 854 Absatz 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] die vom Verkehr anerkannte tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache mit entsprechendem Willen zum Besitz.
Mittelbarer Besitz S 868 eine durch die unmittelbare Sachherrschaft eines Dritten (dem sog. Besitzmittler d der als unmittelbarer Fremdbesitzer) vermittelte tatsächlich Beziehung einer Person (dem sog. mittelbaren Besitzer, d.h. der oberbesitzer als Eigen- oder Fremdbesitzer) zur Sache.
- Eigenbesitz und Fremdbesitz
Eigenbesitzer ist gem. S 872 BGB derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache mit dem Willen ausübt, sie wie eine ihm gehörende zu beherrschen (so BGH NJW 96, 1890, 1893).
Fremdbesitzer ist hingegen derjenige, der eine Sache für einen anderen besitzt
Besitzmittlungsverhältnis
Das geregelte Verhältnis zwischen zumindest zwei Personen in Bezug auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache
Verbindung mit beweglichen Sachen 947
Voraussetzung ist, dass die beweglichen Sachen wesentliche Bestandteile ei ner einheitlichen Sache werden (s dazu 93-95) ff 2 2. Die Wirkung ist im Fall des Abs 1 das Entstehen von Miteigentum (SS74 der 1008 ff. Im Fall des Abs 2 erstreckt sich das fortbestehende Alleineigentum an Hauptsache auf die Nebensache. Was Hauptsache ist, bestimmt die Verkehrsanschauung, wobei weder das Wertverhältnis noch das Verhältnis des räumlichen Umfangs für sich allein entscheidend ist; vielmehr kommt es darauf an, ob die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache dadurch beeinträchtigt würde (BGHZ 20, 159, 162 f: Das Gehäuse, das ein Hochfrequenzgerät umgibt, ist somit dann nicht Nebensache, wenn das Gerät ohne das Gehäuse zwar in Tätigkeit gesetzt werden kann, praktisch aber nicht benutzbar ist) 3. Die Vorschrift ist nicht abdingbar (s auch 946 Rz 3) 4. Im zu 950 (Verbindung durch Verarbeitung geht 950 vor. Im Verhältnis Fall des 947 II kommt 950 allerdings regelmäßig nicht in Betracht, da idR keine ,,neue Sache” entsteht.
Tatbestand: Verbindung mit einer beweglichen Sache
947
->Keine Hauptsache
• Miteigentum der bisherigen Eigentümer (S 947 l BGB)
• Rechte an einer belasteten Sache bestehen am Miteigentumsanteil fort 949 S. 2 BGB)
-> Eine Sache ist Hauptsache
• Eigentümer der Hauptsache erwirbt Alleineigentum (S 947 ll BGB)
• Eigentum an der ,,Nebensache” erlischt
• Rechte an der Hauptsache erstrecken sich auf die hinzutretende Sache 949 S. 3 BGB)
• Dritter an der ,,Nebensache” e (s 949 s. 1 BGB)
- > Keine Abdingbarkeit ggf. Rückübertragung erforderlich
- > Ausgleich für den Rechtsverlust (s 951 BGB) Folien 9 ff.
Vermischung/Vermengung 948
- Verbindung mehrerer beweglicher Sachen
Vermischung bei Flüssigkeiten Gasen
Vermengung bei festen Körpern Untrennbarkeit
•Trennung objektiv unmöglich 948 l BGB)
•Trennung wirtschaftlich sinnlos (S 948 ll BGB) - Rechtsfolge
Verweis auf S 947 BG B str., ob auch auf S 947 ll BGB
Meinung 1: nur bei ungleichartigen Sachen Meinung 2: auch bei zahlenmäßigem Übergewicht
- Anwendbarkeit bei Geld h. M.: jedenfalls S 947 l BGB Theorie der Geldwertvindikation) str., ob 947 ll BGB anwendbar ist (Kasse als Hauptsache)
Verarbeitung 950 BGB lex specialis zu SS 947, 948 BGB auf 93 BGB kommt es nicht an
- Voraussetzungen
a) Verarbeitung oder Umbildung b) Neuheit der Sache Verkehrsanschauung: höhere Produktionsstufe Indizien: neue Bezeichnung, neue Funktion, Formveränderung
c) Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert erheblich geringer, wenn Verhältnis 60 zu 100 (BGH)
d) Hersteller der das Betriebsrisiko tragende Unternehmer Arbeitnehmer) zulässigkeit einer Verarbeitungsklausel str. Folie 7
956 Erwerb durch persönlich Berechtigten
- Praktische Bedeutung erlangt die Vorschrift vor allem für den Fruchterwerb des Pächters und bei Verkauf von ,,Holz auf dem Stamm” oder Getreide auf dem Halm.
- Erzeugnisse sind alle natürlichen Tier- und Bodenprodukte, wie Eier, Kälber Bäume oder Pflanzen (vgl 99 I).
Bestandteile sind die Teile einer einheitlichen Sache, wie die Türen eines Schrankes oder das Abbruchgebäude auf einem Grundstück (vgl 94)
- Die Aneignungsgestattung ist von dem schuldrechtlichen Vertrag, auf dem sie beruht, zu trennen. So ist beim Pachtvertrag das in 581 I 1 angesprochene ,,Gewähren” des Fruchtgenusses die Aneignungsgestattung. Sie nach allgA empfangsbedürf tige Willenserklärung (S 130 ist anwendbar) und Verfügung über das Fruchterwerbs- recht. Str ist, ob die Aneignungsgestattung einen besonderen Fall der Ubereignung künftiger Sachen gem 929 ff darstellt (Ubertragungstheorie) oder eine einseitige Verfügung, die ein Erwerbsrecht des Gestattungsempfängers begründet (Aneignungs- theorie). Unabhängig von diesem Theorienstreit (s zu ihm etwa Baur/Stiirmer 53 Rz 57) hat der BGH entschieden, dass die Gestattungsbefugnis grds noch zu dem Zeitpunkt gegeben sein muss, in dem das Eigentum übergehen soll; s BGHz 27. 360, 368 zu S 1 Fall 2: maßgebend ist der Zeitpunkt der Besitzergreifung, weil die Gestattung bis dahin widerrufen werden kann
. 4. Eigentumserwerb mit der Trennung nach S 1 Fall 1 setzt eine Uberlassung gem 854 voraus. Der Gestattende muss den Besitz aufgeben: mittelbarer Besitz an der Muttersache genügt für Fall 1 also nicht, wenn der Ges telbarer Besitzer bleibt (BGHZ 27, 360, 363
Aneignung 958
Die Aneignung ist ein Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit. Hierunter ist die Ergreifung von Eigenbesitz iSd § 872 BGB zu verstehen.
Sachen, die in niemandes Eigentum stehen (herrenlose Sachen), kann man sich (mit gewissen Einschränkungen) aneignen. Es kann sich dabei um Sachen handeln, die noch nie einen Eigentümer hatten (jagdbare Tiere), oder um Sachen, die früher einen Eigentümer hatten, von diesem aber weggeworfen worden sind (Sperrmüll). Bei beweglichen Sachen hat grundsätzlich jedermann ein Aneignungsrecht (Ausnahme: jagdbare Tiere. Bei ihnen steht dieses Recht allein dem Jagdberechtigten zu, jeder andere begeht strafbare Wilderei). Die Aneignung vollzieht sich dadurch, daß man die herrenlose Sache in Besitz nimmt in der Absicht, deren Eigentümer sein zu wollen (§958 Abs. 1 BGB). Bei herrenlosen Grundstücken steht das Aneignungsrecht dagegen allein dem Bundesland zu, in dem sich das Grundstück befindet (§ 928 Abs. 2 BGB).
959 Derelikion
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
A. Normzweck.
Rz. 1
§ 959 regelt die Dereliktion (Eigentumsaufgabe). Diese ist eine Voraussetzung für die Aneignung nach § 958. Die Dereliktion ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Gegensatz zur Aneignung (s.o. § 958 Rn 2). IE s.u. Rn 2.
Tatbestandsvoraussetzungen.
Rz. 2
Die Aufgabe des Eigentums setzt eine Aufgabeerklärung des Eigentümers und die freiwillige tatsächliche Besitzaufgabe voraus. Die Aufgabeerklärung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft iS einer nicht empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung. Die allg Vorschriften über Rechtsgeschäfte sind anwendbar. Erforderlich ist Geschäftsfähigkeit. Eine Anfechtung der Willenserklärung ist zulässig. Sie bezieht sich nur auf die Erklärung und nicht auf die Besitzaufgabe. Bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ist die Dereliktion gem § 134 nichtig. Der Wille zur Dereliktion muss erkennbar hervortreten und ergibt sich nicht zwingend aus der Aufgabe des Besitzes. Ob aus der Besitzaufgabe auf den Aufgabewillen geschlossen werden kann, hängt von den Umständen ab.
Als weitere Voraussetzung erfordert § 959 als Publizitätsakt die tatsächliche Aufgabe des Besitzes. Erforderlich ist unmittelbarer Besitz des Aufgebenden. Der mittelbare Besitzer kann den Besitz nur dadurch aufgeben, dass er den unmittelbaren Besitzer zur Aufgabe des Besitzes auffordert. Die einseitige Aufgabe von Miteigentum ist nicht möglich, weil dadurch dem anderen Miteigentümer unfreiwillig der Werterhalt der Sache aufgebürdet wird (§ 748).
Wilde Tiere 960
Wilde Tiere sind von Anfang an herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden (S 960 l). Sie können erneut herrenlos werden, wenn die Freiheit wiederer- langen (S 960 ll). Schließlich können nach s 960 lll auch so genannte gezähm- te Tiere herrenlos werden. Habt ihr diese etwas versteckte Regelung gesehent Wir haben versucht, mit dem letzten Satz des Sachverhalts Problembewuss sein zu wecken s 960 Ill schien hier als “Weg zur Herrenlosigkeit” zwar sein als S 959, war letztlich aber bereits deshalb nicht einschlägig, weil de sondern ein zahmes Tier ist. Unter einem gezähmten Tier kann man sich etwa ein Eichhörnchen (in anderen Gefilden: eine Eichka vorstellen, das regelmäßigen Fütterungsaktionen angelockt-inge wann immer wieder an den gewünschten” ort zurüc
Beachtet im Einzelfall S 958 ll. Als ngesetzliche Verbote” der Aneignung kom- men etwa Regelungen in den Naturschutzgesetzen in Betracht. Wenn ein sol- ches Verbot einmal fallrelevant werden sollte, werdet ihr darauf sicher mehr oder weniger deutlich hingewiesen. Immer wieder gerne als besondere Kuriosität hervorgehoben: Das so genannte Bienenrecht gemäß SS 961 ff. Lest diese Vorschriften zur Spannung.
Fund 965/973 1
Schatz - Definition
Finder
Unter einem Schatz versteht man eine Sache, die so lange verborgen war, dass man den Eigentümer nicht mehr ermitteln kann. Entdeckt jemand einen Schatz und nimmt ihn in Besitz, so erwirbt er zusammen mit dem Eigentümer der Sache, in welcher der Schatz verborgen war, je die Hälfte des Eigentums an dem Fund.
Finder ist, wer eine verlorene (d.h. besitzlose, nicht dagegen herrenlose) Sache nach Entdeckung in Besitz nimmt. (Zu den herrenlosen Sachen rechnen z.B. in der Freiheit befindliche Tiere, § 960 BGB.) Der Geschäftsinhaber eines Selbstbedienungsladens erwirbt unmittelbaren Besitz an einer in seinen Räumen verlorenen Sache; daher kann ein Kunde, der die Sache entdeckt, daran keinen Besitz begründen u. somit auch nicht Finder sein. Der F. ist ein Realakt (Rechtshandlung), so dass Geschäftsfähigkeit des Finders nicht erforderlich ist. Der Finder muss den F. dem Empfangsberechtigten (Verlierer, Eigentümer), hilfsweise der zuständigen Behörde (“Fundbüro”) unverzüglich anzeigen. Er ist zur Verwahrung der Sache u. auf Verlangen der Behörde zur Ablieferung verpflichtet. Wird die Sache beschädigt, braucht er nur Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dem Finder steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu (z. B. für Fütterung eines Tieres). Er kann vom Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Mit Ablauf von 6 Monaten seit Anzeige des F. bei der Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, sofern sich vorher kein Empfangsberechtigter gemeldet hat. Besonderheiten gelten für den F. in einer öfftl. Behörde oder Verkehrsanstalt: unverzügliche Ablieferungspflicht des Finders, kein Eigentumserwerb, Finderlohn in halber Höhe nur bei Sachen im Wert.
Verlorene Sache
Bezitslosigkeit aufgrund Besitzverlustes des ursprünglichen Besitzers ohne dessen Willen
Fund
Gegenstand des Fundes ist eine verlorene, dh besitzlose, aber nicht herrenlos gewordene bewegliche Sache. Besitzverlust tritt ein, wenn der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgegeben oder auf andere Weise dauerhaft verloren hat. Nicht besitzlos (und infolgedessen auch nicht verloren) sind liegengelassene oder versteckte Sachen, wenn ihre Lage im Grundsatz bekannt und die jederzeitige Wiedererlangung möglich ist. Besitzlos wird die Sache auch nicht durch Diebstahl oder anderen Besitzverlust, der mit der Begründung neuen Besitzes einhergeht; dies ist in Privat- oder Geschäftsräumen regelmäßig der Fall (vgl BGHZ 110, 186). Kein Verlust iSd Fundrechts liegt ferner im Fall der freiwilligen Eigentumsaufgabe durch den Eigentümer vor, denn der Fund setzt das Bestehen von Eigentumsrechten voraus (Sonderfall in § 984 Rn 2). Verloren sind hingegen Sachen, die der Besitzdiener oder der Besitzmittler ohne Willen des Eigentümers wegwirft. Auch die Besitzaufgabe durch den Dieb führt dazu, dass die Sache als verloren gelten muss (Hamm NJW 79, 725 [OLG Hamm 05.10.1978 - 5 U 75/78]). Das Fundrecht gilt auch für Strandgut.
C. Begriff des Finders.
Rz. 3
Finder ist, wer eine verlorene Sache nach ihrer Entdeckung (durch den Finder oder durch einen Dritten) in Besitz nimmt (BGHZ 8, 130). Entscheidend ist also (entgegen dem Gesetzeswortlaut) die Besitzergreifung, nicht die reine Wahrnehmung iS einer Entdeckung. Das Finden ist also Besitzergreifung und damit ein Realakt. Es setzt keine Geschäftsfähigkeit, jedoch einen natürlichen Besitzbegründungswillen voraus. Ein Besitzdiener findet für den Besitzherrn (BGHZ 8, 130), soweit er im Rahmen seines Pflichtenkreises handelt. Zum Begriff des Verlierers bzw Empfangsberechtigten s.u. Rn 4.
D. Anzeigepflicht.
Rz. 4
Die Norm begründet in I eine Pflicht zur unverzüglichen (§ 121 I 1) Anzeige des Fundes an einen Empfangsberechtigten und bei Unkenntnis oder Unerreichbarkeit des Empfangsberechtigten in II hilfsweise ggü der zuständigen Behörde; nur diese letztere Anzeige kann bei einem Kleinfund unterbleiben. Empfangsberechtigter im Hinblick auf die verlorene Sache ist jeder, dem auf Grund von Rechtsnormen außerhalb des Fundrechts ein Herausgabeanspruch gegen den Finder zusteht, entgegen dem missverständlichen Wortlauf von I 1 nicht in jedem Fall der Verlierer (Soergel/Henssler Rz 15). Das Gesetz nennt vielmehr Verlierer (iS des bisherigen unmittelbaren Besitzers), Eigentümer und sonstigen Empfangsberechtigten nebeneinander und macht dadurch deutlich, dass es sich um drei verschiedene Personen handeln kann. Im Falle des Verschweigens vgl § 973 II 2.
Gesetzliches Pfandrecht
Wenn der Schuldner das Darlehen dann später zurückzahlt, erlischt auch das Pfandrecht an der Sache, denn das Pfandrecht ist akzessorisch, also in seinem Bestand von der zu sichernden Forderung abhängig. Damit kann das Pfandrecht (wie auch Hypothek, Bürgschaft und Vormerkung) nichtselbstständig übertragen werden, sondern nur mit der Forderung automatisch nach §§ 1250 I, 401 I BGB übergehen – Inhaber der Forderung und Inhaber des Pfandrechts können sonie auseinanderfallen.
Geht die Forderung unter, geht das Pfandrecht unter. Geht die Forderung über, geht auch das Pfandrecht über, § 401 BGB.
Zahlt der Schuldner das Darlehen dagegen nicht zurück, kann sich der Pfandgläubiger grundsätzlich im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 1228 I, 1235 I) aus der Sache befriedigen.
5 Voraussetzungen des vertraglichen Pfandrechts
1. Einigung § 1204 I BGB besagt, dass das zu bestellende Recht seinen Inhaber berechtigt, „Befriedigung aus der Sache zu suchen“. Gemeint ist damit, dass der Verpfänder im Rahmen der Einigung dem Gläubiger einenTeil derRechtean seiner Sache einräumt, wobei das Eigentum weiterhin beim Eigentümer verbleibt. Dieses Verwertungsrecht berechtigt den Gläubiger dann die Sache zu verwerten und aus dem Erlös seine Forderung zu befriedigen.Die Pfandrechtsbestellung ist somit praktisch eine Teilveräußerung. 2. Berechtigung bzw. gutgläubiger Erwerb Berechtigter ist in der Regel der Eigentümer oder der nach § 185 BGB Ermächtigte. Liegt beides nicht vor, sind nach § 1207 BGB die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb gem. §§ 932, 934 und 935 BGB anwendbar. 3. Übergabe oder Surrogat Die vertragliche Bestellung eines Pfandrechts gem. § 1205 I setzt die Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger voraus. Wird das Pfandrecht nach § 1205 II BGB bestellt, muss der (mittelbaren Besitz begründende) Herausgabeanspruch gegen einen Dritten abgetreten werden und zusätzlich die Verpfändung angezeigt werden. Aufgrund des Publizitätsprinzips des Sachenrechts ist eine Verpfändung, bei der der Verpfänder selbst unmittelbarer Besitzer der Sache bleiben kann, unmöglich. 4. Forderung Das Pfandrecht ist ein streng akzessorisches Recht und setzt als solches das Bestehen einer zu sichernden Forderung voraus, § 1204 I BGB. In der Regel wird es sich dabei um eineDarlehensrückzahlungsforderung gem. § 488 BGB handeln. 5. Einigung und Übergabe Die Pfandrechtsbestellungerfolgt parallel zu den §§ 929 ff.:
Pfandrecht vom Berechtigten/ Nichtberechtigten
Der Erwerb vom Berechtigten
1. Einigung
2. Berechtigung
3. Übergabe: Die verpfändete Sache wird dem Gläubiger übergeben oder es wird ein Übergabesurrogat vereinbart:
I § 1205 I 1 BGBentspricht derÜbergabe im Sinne des § 929 1 BGB
II § 1205 I 2 BGBentspricht derÜbergabe im Sinne des § 929 2 BGB
III § 1205 II BGB lässt eine Abtretung des Herausgabeanspruchs ausreichen und entspricht somit § 931 BGB, § 1205 II BGB geht aber insofern über § 931 BGB hinaus, als dass eine Anzeigean den Besitzer Wirksamkeitsvoraussetzung ist
4.Zu sichernde Forderung
Die Pfandlestellung muss zu eine zu sichernde Forderung zugrunde liegen, die entweder eine Geldforderung ist oder aber in eine solche übergehen kann.
Der Erwerb vom Nichtberechtigten
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten verläuftnach § 1207 BGBentsprechend der §§ 932 BGB ff.:
1. Einigung
2. Nichtberechtigung
3. Übergabe: Es gelten die in §§ 932, 934 BGB genannten Übertragungsformen:
I §§ 1207, 932 I 1 BGB verlangt die Übergabe der Pfandsache
II §§ 1207, § 932 I 2 BGB verlangt, dass der Erwerber (Pfandgläubiger) imBesitz der Sache istund diese vom Nichtberechtigten erhalten hat
III §§ 1207, 934 BGB verlangt die Abtretung des Herausgabeanspruchsbei mittelbarem Besitz
4. Guter Glaube
Keine Verpfändung mit Besitzkonstitut
Zu § 930 BGB findet sich in den §§ 1204 ff. BGB keine Parallele: Die Verpfändung einer Sache setzt immer den Verlust des unmittelbaren Besitzes voraus.Es solltenicht möglich sein, dass Sicherheiten an Sachen bestellt werden, ohne dass dies für den Rechtsverkehr erkennbar ist.Damit der Sicherungsnehmer trotzdem unmittelbarer Besitzer bleiben kann, wird in der Praxis überwiegend statt des Pfandrechts die Sicherungsübereignung vereinbart.
Rechtsfolgen des Pfandrechtes
Nach §§ 1228 ff. BGB ist der Inhaber des Pfandrechts bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 1228 I 1BGB, Pfandreife) und Nichtzahlung des Schuldners berechtigt, die Pfandsache zu verkaufen.Da die Sache regelmäßig mehr Wert ist, als die zu sichernde Forderung, hat derPfandgläubiger keine Aneignungsbefugnis und darf eine solche auch nicht vorher vereinbaren (§ 1229 BGB).
Für die Verwertung der Pfandsache muss zunächst eine vorhergehende Androhung des Verkaufs erfolgen (§ 1234 I BGB) und die Monatsfrist eingehalten werden (§ 1234 II BGB).
Anschließend kommt es im Regelfall zur öffentlichen Versteigerung (§ 1235 I BGB). Ausnahmsweise ist auch ein freihändiger Verkauf zulässig, so wenn die Pfandsache einen Börsen- oder Marktwert hat (§§ 1235 I, 1221 BGB).
Sachenrecht: Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen, § 1257 ff. BGB
Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen dienen der Sicherung von Forderungen. So wird der Gläubiger durch ein gesetzliches Pfandrecht für den Fall gesichert, dass der Schuldner die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringt. Bei Eintritt der Fälligkeit (Pfandreife) kann der Gläubiger auf die Pfandsache zugreifen und sich daraus befriedigen. Klausurrelevant sind vor allem das Werkunternehmer- und Vermieterpfandrecht sowie deren gutgläubiger Erwerb.
Gesetzliche Pfandrechte
Gesetzliche Pfandrechte entstehen nicht durch Vertrag, sondern kraft Gesetzes – Anknüpfungspunkte sind dabei der Besitz des Gläubigers an der Sache (Werkunternehmerpfandrecht) oder das Einbringen der Sache in den Herrschaftsbereich des Gläubigers (Vermieterpfandrecht). Der Grund dafür liegt darin, dass in den aufgezählten Regelungen die Pfandgläubiger Vorausleistungen erbringen, wodurch sie eine Forderung gegenüber ihrem Schuldner haben – diese wird durch das gesetzliche Pfandrecht gesichert, um die mit der Vorausleistung verbundenden Risiken abzuwehren.
Gesetzliches Pfandrecht
Das Werkunternehmerpfandrecht
Dies lässt sich am Beispiel des Werkunternehmerpfandrechts verdeutlichen:
Der Werklohn ist gem. § 641 I 1 BGB erst bei Abnahme des Werkes zu zahlen, somit muss der Werkunternehmer in Vorleistung gehen. Dies bringt ein wirtschaftliches Risiko mit sich, denn er muss mindestens seine Arbeitsleistungen erbringen, die unbezahlt bleiben könnten, oder sogar Material und ähnliches beschaffen müssen. Wenn dieser Prozess auch noch länger dauert, kann sich die wirtschaftliche Situation des Schuldners unvorhergesehen verschlechtern. Als teilweise Absicherung gegen dieses Risiko, erhält der Werkunternehmer gem. § 647 ein gesetzliches Pfandrecht an den beweglichen Sachen des Bestellers, die zum Zwecke der Herstellung oder Ausbesserung in den Besitz des Werkunternehmers gelangt sind.
Die gesetzlichen Pfandrechte im BGB sind das Vermieterpfandrecht (§ 562), Verpächterpfandrecht (§ 592), Werkunternehmerpfandrecht (§ 647) und das Pfandrecht des Gastwirts(§ 704).
Im HGB existieren noch zusätzliche Pfandrechte für das Kommissionsgut (§ 397 HGB), Speditionsgut (§ 464 HGB) und Lagergut (§ 475b). Bedeutend ist auch das Pfändungspfandrecht der Zivilprozessordnung (§ 804 ZPO).
Gemäß § 1257 finden die Vorschriften über das vertragliche Pfandrechte auf die gesetzlichen Pfandrechte Anwendung; der Pfandgläubiger kann sich also unter den normalen Voraussetzungen nach §§ 1228 ff. aus der Sache befriedigen.
Der gutgläubige Erwerb des Pfandrechts
Ein wichtiger Unterschied zu den vertraglichen Pfandrechten istjedoch, dass das gesetzliche Pfandrecht im Gegensatz zum vertraglichen Pfandrecht (§ 1207 BGB) grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden kann: § 1257 BGB sagt nichts über die Entstehung, sondern gilt für bereits entstandene gesetzliche Pfandrechte. Diese Verweisung bezieht sich also nur auf Normen, die ein bereits bestehendes Pfandrecht voraussetzen und nicht auf die Bestellungsvorschriften. Deshalb kann ein noch nicht existierendes gesetzliches Pfandrecht auch nicht gem. § 1257 BGB nach § 1207 wie ein vertragliches Pfandrecht gutgläubig erworben werden.
Dies ist bei besitzlosen Pfandrechten wie dem Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) unstreitig: Der Vermieter erwirbt nur ein Pfandrecht an Sachen, die seinem Mieter gehören. Er erlangt an diesen Sachen jedoch keinen Besitz, deshalb fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für den notwendigenRechtsschein.
Streitig ist der gutgläubige Erwerb von gesetzlichen Pfandrechten nach § 1207 analog, bei denen der Gläubiger im Besitz der Sache ist. Beliebter Klausurfall: das Werkunternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB.
Eine Ansicht lässt mit Hilfe einer analogen Anwendung des§ 366 III HGB einen gutgläubigen Erwerb zu:
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Absatz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.
Die hM widerspricht dem: § 366 III HGB lasse zwar bezüglich der gesetzlichen Besitzpfandrechte des Handelsrechts einen gutgläubigen Erwerb zu, jedoch fehle es an einer planwidrigen Lücke im BGB, zudem seien Spezialvorschriften des Handelsrechts wenn überhaupt nur sehr begrenzt analogiefähig.
Der Wortlaut des § 1257 sagt deutlich, dass die Bestimmungen über vertragliche Pfandrechte nur „auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung“ finden – das Pfandrecht muss also bereits entstanden sein. Demnach dürfte § 1207 BGB nicht angewandt werden, denn in dieser Norm geht es ja gerade um die Entstehung durch den Erwerb eines Pfandrechts vom Nichtberechtigten.
Nur weil zur Entstehung des Pfandrechts auch die Übergabe der Sache notwendig sei, könne man die Lage bei Besitzpfandrechten nicht anders beurteilen als bei besitzlosen Pfandrechten. Die Übergabe des Besitzes erfolge nämlich nicht damit der andere über das Eigentum verfügen könne und damit komme ihr gerade nicht die gleiche Rechtsscheinwirkungwie bei § 1207 BGB zu.
Gesetzliches Pfandrecht
Vorraussetzungen
Entstehung gemäß den Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestandes Generelles:
a) Bestehen der zu sichernden Forderung
b) Besitz des Gläubigers bzw Einbringen der Sache durch den Schuldner
c) Eigentum des Schuldners (bei den Pfandrechten des BGB)
* → streitig ist beim Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) ob ein gutgäubiger Erwerb nach 1207 analog möglich ist * → hM: nein nur Zurückbehaltungsrecht nach 994 ff, 1000
1242/1244 öffentliche Versteigerung
I. Ansprüche des E gegen X
- § 985. Das setzt voraus, daß E sein Eigentum nicht an X verloren hat.
a) In Betracht kommt ein Eigentumserwerb des X nach § 1242 I BGB. Dann müßte U ein Pfandrecht an dem Mercedes gehabt und müßte eine rechtmäßige
(§ 1243) Veräußerung vorgelegen haben.
Ein Pfandrecht kann U einmal kraft Gesetzes nach § 647 erworben haben, wenn der Mercedes Eigentum des Bestellers D gewesen wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Ob das Werkunternehmerpfandrecht auch entsprechend § 1207 gutgläubig vom Nichteigentümer erworben werden kann, ist bekanntlich umstritten. Der BGH (BGHZ 34, 127) und die h.M. verneinen es, weil die Vertragspfandvorschriften nach dem Wortlaut des § 1257 nur für das “entstandene”, nicht aber für das entstehende gesetzliche Pfandrecht gelten. Aber selbst wenn man eine analoge Anwendung des § 1207 auf das gesetzliche Pfandrecht zuläßt, scheitert im vorliegenden Fall der gutgläubige Erwerb des U am Abhandenkommen des Pkw (§§ 1207, 935).
Ein Pfandrecht kann U aber auch kraft Rechtsgeschäfts nach §§ 1205, 1207 aufgrund der AGB-Klausel erworben haben. Ob eine solche Klausel überhaupt zulässig ist, ist allerdings streitig. In der Literatur überwiegen die Bedenken (z.B. Picker, NJW 1978, 1417); der BGH hat jedoch die Klausel zugelassen (NJW 1981, 227). Auch wenn man dem BGH folgt, ist hier aber der (gutgläubige) Erwerb wiederum deswegen ausgeschlossen, weil der Pkw dem Eigentümer abhandengekommen ist.
X konnte den Wagen also nicht nach § 1242 I erwerben.
b) In Betracht kommt weiterhin ein gutgläubiger Eigentumserwerb des X nach § 1244. X hat im Zeitpunkt der Übereignung ohne grobe Fahrlässigkeit an das Pfandrecht des U geglaubt, und die Vorschriften des § 1235 sind beachtet. Da es auf das Abhandenkommen hier nach Wortlaut und Sinn des § 1244 nicht ankommt, hat X den Pkw gutgläubig erworben.
Ein Anspruch des E aus § 985 besteht also nicht.
- Es bestehen auch sonst keine Ansprüche des E gegen X: § 812 I scheitert jedenfalls daran, daß X den Wagen mit Rechtsgrund durch Leistung erlangt hat und deshalb auch vor einer Eingriffskondiktion geschützt ist, § 823 I daran, daß der gutgläubige Erwerb rechtmäßig ist und den Erwerber deshalb nicht zum Schadensersatz gegen den verlierenden früheren Rechtsinhaber verpflichten kann.
II. Ansprüche des E gegen U
- § 985 (Herausgabe des Geldes). E müßte Eigentümer des Geldes sein. Das wäre er nach § 1247 S.2, wenn eine wirksame Pfandveräußerung stattgefunden hätte und der Erlös nicht dem U als Pfandgläubiger gebührte. Eine wirksame Pfandveräußerung lag hier nach § 1244 vor (s.o.). U war nicht Pfandgläubiger (s.o.), so daß der Erlös voll dem Eigentümer zufällt.
Zweifelhaft ist, ob U wegen seiner Werkleistung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann (als Recht zum Besitz oder – so wohl die h.M. – unmittelbar nach §§ 273 bzw. 1000). § 273 II würde einen fälligen Anspruch des U gegen E auf Verwendungsersatz voraussetzen. Ein solcher ergibt sich jedenfalls nicht aus § 1216 (schon deshalb, weil U nicht Pfandgläubiger war) und auch nicht aus § 994 I, weil die Voraussetzungen des § 1001 nicht vorliegen. In Betracht kommt also nur ein Zurückbehaltungsrecht aus § 1000. Jedenfalls war die Reparatur des fahrunfähigen Pkw eine ersatzfähige notwendige Verwendung des nichtberechtigten Besitzers U nach § 994 I 1. Sie war aber eine Verwendung auf den Pkw, nicht auf das Geld, so daß strenggenommen nur der Pkw, nicht aber der Erlös nach § 1000 zurückgehalten werden könnte. Zu überlegen ist jedoch, ob nicht wegen der Surrogation nach § 1247, 2 sich auch das Zurückbehaltungsrecht des Besitzers am Erlös fortsetzt. Dafür spricht in der Sache, daß ja auch gegenüber dem Anspruch auf das schuldrechtliche Surrogat aus § 816 I 1 die Verwendungen (nach § 818 III) geltend gemacht werden könnten und man den Besitzer auch nicht deswegen schlechter stellen kann, weil er die Sache gutgläubig zur Verwertung seines vermeintlichen Pfandrechts aus der Hand gegeben hat. Es wäre aber schon viel, wenn die Bearbeiter das Problem überhaupt erkennen.
- §§ 990, 989 (Schadensersatz). U war unberechtigter Besitzer. Er war aber bei Bestizerwerb nicht bösgläubig, zumal die Fälschung des Kfz-Briefes nicht zu erkennen war. Nach dem spurlosen Verschwinden des D mögen allerdings Zweifel an dessen Eigentum veranlaßt gewesen sein. Aber jedenfalls kannte U (“hält sich für berechtigt …”) nicht positiv die fehlende Berechtigung des D und damit sein eigenes fehlendes Besitzrecht, so daß auch der Fall des § 990 I 2 nicht vorliegt.
- § 816 I 1 (Herausgabe des Geldes). Es liegt eine nach § 1244 wirksame Verfügung des nichtberechtigten U vor. Erlangt ist aber nicht das Eigentum an dem Geld (das nach § 1247 S.2 sogleich dem E zufiel), sondern nur der Besitz. Auch kann U nach § 818 III seine Verwendungen abziehen.
- § 687 II mit 678 (Schadensersatz) bzw. mit 681 S.1, 667 (Herausgabe des Besitzes am Erlös) greift nicht ein, weil U nichts von seiner fehlenden Berechtigung wußte.
Das Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht, das seinem Inhaber ein akzessorisches Sicherungsrecht an einer beweglichen Sache oder einem Recht gewährt. Es ist in den §§ 1204 ff. BGB geregelt. Im Falle der Nichterfüllung der gesicherten Forderung kann sich der Inhaber des Pfandrechts aus der Verwertung der verpfändeten Sache oder dem verpfändeten Recht befriedigen.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen (1) vertraglichen Pfandrechten an beweglichen Sachen oder Rechten, (2) gesetzlichen Pfandrechten und (3) Pfändungspfandrechten.
- Ersterwerb eines vertraglichen Pfandrechts an beweglichen Sachen
Das vertragliche Pfandrecht an beweglichen Sachen entsteht nach den Vorschriften der §§ 1205 ff. BGB. Die Pfandrechtsbestellung erfolgt dabei nach den allgemeinen Grundsätzen über dingliche Rechtsgeschäfte. Es sind also eine dingliche Einigung, eine Übergabe, das Einigsein bei Übergabe und die Berechtigung des Verfügenden erforderlich. Aufgrund der Akzessorietät muss darüber hinaus noch eine zu sichernde Forderung bestehen (vgl. § 1250 BGB). Damit ergibt sich folgendes Prüfschema:
• Einigung über die Bestellung eines Pfandrechts (§ 1205 I BGB)
• Übergabe oder Übergabesurrogat (§§ 1205 f. BGB)
• Einigsein bei Besitzerwerb des Pfandgläubigers
• Berechtigung des V erpfänders
• Existenz der zu sichernden Forderung (Akzessorietät) a) Einigung
Die Einigung erfolgt nach den selben Grundsätzen wie die Einigung im Rahmen des § 929 S. 1 BGB. Sie stellt ein zweiseitiges, dingliches Rechtsgeschäft dar, das auf die Bestellung eines Pfandrechts an einem bestimmten Gegenstand für den Gläubiger einer bestimmten Forderung gerichtet ist. Dabei müssen der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz und die allgemeinen Vorschriften des BGB-AT beachtet werden. Wie bei anderen Sicherungsrechten ist auch eine antizipierte, bedingte oder eine befristete Einigung möglich.
b) Übergabe und Übergabesurrogate
Gemäß § 1205 I 1 BGB muss der Eigentümer dem Gläubiger die Sache übergeben. Der Begriff der Übergabe ist wie in § 929 S. 1 BGB zu verstehen.2 Das bedeutet: der Verpfänder muss den unmittelbaren oder mittelbaren Besitz am Pfandgegenstand vollständig verlieren und der Pfandgläubiger muss (neuen) unmittelbaren oder mittelbaren Besitz auf Veranlassung des Verpfänders erlangen. Eine Übergabe ist nicht erforderlich, wenn sich der Gläubiger bereits im Besitz der Sache befindet (§ 1205 I 2 BGB). Dies entspricht § 929 S. 2 BGB.
Als Übergabesurrogat kommt die Abtretung des Herausgabenanspruchs (§ 1205 II BGB) in Betracht: Ist der Verpfänder mittelbarer Besitzer der Sache, überträgt der dem Gläubiger den mittelbaren Besitz gemäß §§ 870, 398 BGB und zeigt dem unmittelbaren Besitzer die Verpfändung an (§ 1205 II BGB). Weiterhin stellt auch die Begründung qualifizierten Mitbesitzes (§ 1206 BGB) ein Übergabesurrogat dar. Qualifizierter Mitbesitz kann auf zwei Arten begründet werden: einerseits durch Mitverschluss (§ 1206 Alt. 1 BGB), andererseits durch Verschaffung von mittelbarem qualifiziertem Mitbesitz. Mitverschluss liegt vor, wenn Gläubiger und Eigentümer nur gemeinsam Zugang zur Pfandsache haben.3 Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass sich die verpfändete Sache in einem Banksafe befindet, am Safe zwei verschiedene Schlösser angebracht sind und der Gläubiger den einen und der Eigentümer den anderen Schlüssel besitzt. Mittelbarer qualifizierter Mitbesitz liegt dann vor, wenn die Pfandsache einem sog. Pfandhalter übergeben wird, der sie nur an den Eigentümer und Gläubiger gemeinschaftlich herausgibt.4
Die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (entsprechend § 930 BGB) genügt zu Pfandrechtbestellung nicht.5 Eine solche Verpfändung ist wegen fehlender Publizität unwirksam.
Zusammenfassend kann die Übergabe auf folgende Art und Weise stattfinden:6
Pfandrechtserwerb § 1205 I 1 BGB
§ 1205 I 2 BGB
§ 1205 II BGB
§ 1206 Alt. 1 BGB § 1206 Alt. 2 BGB
Art des Erwerbes
Einigung und Übergabe
Einigung (bei bereits bestehendem Besitz)
Einigung und Übertragung von mittelbarem Besitz und V erpfändungsanzeige
Einigung und Einräumung von qualifiziertem unmittelbaren Mitbesitz Einigung und Einräumung von qualifiziertem mittelbaren Mitbesitz c) Einigsein bei Übergabe
Da sachenrechtliche Einigungen – anders als schuldrechtliche – im Grundsatz nicht bindend sind (Gegenschluss aus § 873 II BGB), ist stets zu prüfen, ob die Einigung zur Zeit des Publizitätsaktes (Übergabe) noch fortbestanden hat.
d) Berechtigung des Verpfänders
Der Verpfänder muss zur Verpfändung berechtigt sein. Die Verpfändung ist wirksam, wenn er entweder der nicht verfügungsbeschränkte Eigentümer der Pfandsache ist, als Nichteigentümer zur Verpfändung ermächtigt wurde (§ 185 I BGB) oder der Eigentümer nachträglich zustimmt (§ 185 II Alt. 1 BGB). Auch die übrigen Tatbestände des § 185 II BGB können zu einer Berechtigung des Verpfänders führen.
e) Zu sichernde Forderung
Die Begründung eines Pfandrechts setzt das Bestehen einer zu sichernden Forderung voraus. Besteht die Forderung nicht, kann auch kein Pfandrecht entstehen; erlischt die Forderung, erlischt auch das Pfandrecht (§ 1252 BGB). Die gesicherte Forderung muss im Gegensatz zur Hypothek nicht auf eine Geldleistung gerichtet sein, sondern nur in eine solche übergehen können, da ansonsten eine Befriedigung nach § 1228 BGB nicht möglich ist.7 Dabei genügt es, dass die Forderung erst durch Hinzutreten weiterer Umstände in eine Geldforderung übergeht. Durch ein Pfandrecht kann daher auch der Anspruch auf Lieferung einer Sache gesichert werden, denn dieser Anspruch kann unter den Voraussetzungen der §§ 280 ff. BGB zu einer Geldforderung werden. Die Verjährung der gesicherten Forderung hindert das Entstehen oder das Fortbestehen des Pfandechtes nicht, da der Gläubiger sich gemäß § 216 I BGB trotz Verjährung aus dem verpfändeten Gegenstand befriedigen kann.
Die gesicherte Forderung kann auch eine künftige oder bedingte Forderung sein (§ 1204 II BGB). Voraussetzung ist dann allerdings, dass sie hinreichend bestimmbar ist, also im Zeitpunkt ihrer Entstehung zweifelsfrei ermittelt werden kann.8 In diesen Fällen entsteht nach Ansicht des BGH das Pfandrecht schon mit Einigung und Übergabe und nicht erst mit Entstehen der Forderung.9 Eine Verwertung der Sache ist allerdings erst dann möglich, wenn die Forderung entstanden und fällig geworden ist.
Problematisch sind die Fälle, in denen das Rechtsgeschäft, aus dem sich die zu sichernde Forderung ergibt, nichtig ist und an ihre Stelle ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch tritt. In diesen Fällen kommt es auf den Parteiwillen an, ob das
Wurde nach § 1206 Alt. 1 BGB unmittelbarer qualifizierter Mitbesitz begründet, kommt es für die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs auf § 1207 BGB i.V.m. §§ 932 I 1, 935 BGB an. Bei einer Verpfändung nach § 1206 Alt. 2 BGB durch Einräumung qualifizierten, mittelbaren Besitzes muss § 1207 BGB i.V.m. §§ 934, 935 BGB geprüft werden.
Erfolgt die Verpfändung durch einen nichtberechtigten Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes, reicht gemäß § 366 I BGB ausnahmsweise bereits die Gutgläubigkeit des Erwerbes hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Kaufmanns. Anders als im bürgerlichen Rechts ist also nicht erforderlich, dass der Erwerber an das Eigentum des Verpfänders glaubt.
2. Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs (§ 1208 BGB)
Neben dem gutgläubigen Erwerb eines Pfandrechts ist auch der gutgläubige Erwerb eines Vorrangs möglich. Der Erwerber erhält dann, z.B. bei Bestehen mehrerer Pfandrechte, das vorrangige Befriedigungsrecht. Insofern ist § 1208 BGB mit § 936 BGB vergleichbar. Der Unterschied besteht darin, dass die bestehenden Rechte an der Sache nicht erlöschen, sondern dem erworbenen Pfandrecht nachgestellt werden.
Die Voraussetzungen des gutgläubigen Rangerwerbs sind: der wirksame Erwerb eines Pfandrechts nach §§ 1205 ff. BGB, die Gutgläubigkeit des Erwerbers hinsichtlich des älteren Rechts an der Sache und kein Abhandenkommen der Sache beim älteren dinglichen Berechtigten (§ 1208 S. 2 i.V.m. § 935 BGB). Der Verweis in § 1208 S. 2 BGB auf § 932 I 2 BGB bedeutet, dass in den Fällen, in denen die Pfandrechtsbestellung durch bloße Einigung erfolgt, weil der Gläubiger bereits im Besitz der Sache ist, der Gläubiger den Vorrang nur dann erwerben kann, wenn dieser die Pfandsache vom Verpfänder (und nicht vom Inhaber des älteren Rechts) erhalten hat.15 Erfolgte die Verpfändung nach § 1205 II BGB (Abtretung des mittelbaren Besitz und Anzeige an den unmittelbaren Besitzer), so schließt § 1208 S. 2 i.V.m. § 936 III BGB den Erwerb eines Vorrangs aus, wenn gerade der unmittelbare Besitzer Inhaber des älteren Rechts an der Sache ist.16
3. Zweiterwerb eines vertraglichen Pfandrechts
Da das Pfandrecht ein streng akzessorisches Sicherungsrecht ist, kann es nicht isoliert von der zu sichernden Forderung übertragen werden. Daher geht gemäß §§ 1250 I, 398, 401 I BGB das Pfandrecht mit Abtretung der gesicherten Forderung auf den Erwerber über. In diesen Fällen erwirbt der Zessionar das Pfandrecht in dem Haftungsumfang und mit dem Inhalt, wie es sich zuletzt beim Zedenten befand17. Der Übergang des Pfandrechtes kann gemäß § 1250 II BGB ausgeschlossen werden; in diesen Fällen erlischt das Pfandrecht. Daher ist der Gläubiger der Forderung immer personenidentisch mit dem Pfandgläubiger.
Ein gutgläubiger Zweiterwerb
Ein gutgläubiger Zweiterwerb eines Pfandrechtes kommt nach h.M. nicht in Betracht. In dem Fall, in dem keine zu sichernde Forderung besteht, scheitert i.d.R. schon die Abtretung. Da eine dem § 1138 BGB entsprechende Norm fehlt, kann es kein „forderungsentkleidetes Pfandrecht“ geben. In dem Fall, in dem zwar die zu sichernde Forderung, aber kein Pfandrecht besteht, fehlt es einerseits an einem entsprechenden Publizitätsakt, andererseits an einer Vorschrift, die einen Gutglaubenserwerb regelt.18 Außerdem erwirbt der Zessionar das Pfandrecht kraft Gesetzes, während der gutgläubige Erwerb nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb vorgesehen ist.19 Nach der Gegenauffassung ist in diesen Fällen ein gutgläubiger Erwerb möglich, wenn die Sache übergeben wurde, denn damit sei auch ein Publizitätsakt gegeben.
Gesetzliche Pfandrechte an bewegliche Sachen
II. Gesetzliche Pfandrechte an beweglichen Sachen
Neben den vertraglichen gibt es auch gesetzliche Pfandrechte. Von Klausurrelevanz sind hier das Vermieterpfandrecht (§ 583 BGB), das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) sowie die handelsrechtlichen Pfandrechte (§§ 397, 441, 464, 475 b HGB). Gesetzliche Pfandrechte entstehen nach den jeweiligen Vorschriften, entweder durch Inbesitznahme seitens des Gläubigers (Besitzpfandrechte) oder dadurch, dass sie in den räumlichen Herrschaftsbereich des Gläubigers verbracht werden (besitzlose oder Einbringungspfandrechte). Zu den Besitzpfandrechten gehört z.B. das Werkunternehmerpfandrecht, ein besitzloses Pfandrecht stellt das Vermieterpfandrecht dar.
Auf ein bereits entstandenes Pfandrecht sind die Vorschriften über das vertraglich erworbene Pfandrecht entsprechend anwendbar (§ 1257 BGB).
Umstritten ist, ob ein gesetzliches Pfandrecht gutgläubig erworben werden kann. Bei besitzlosen Pfandrechten ist dies nach einhelliger Meinung nicht möglich, da es an einem entsprechendem Rechtsscheinstatbestand fehlt: Die Sache wird dem Gläubiger nicht übergeben.21 Für handelsrechtliche Pfandrechte besagt § 366 III HGB, dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Umstritten ist aber, ob auch im bürgerlichen Recht ein gesetzliches Besitzpfandrecht (insbesondere das Werkunternehmerpfandrecht) gutgläubig erworben werden kann. Dagegen spricht § 1257 BGB, der nur auf ein bereits entstandenes Pfandrecht verweist und damit gerade nicht die Vorschriften über die Entstehung (§§ 1205 ff. BGB) für anwendbar erklärt. Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH § 1207 BGB nicht (und auch nicht entsprechend) anwendbar, so dass der Unternehmer kein Werkunternehmerpfandrecht am fremden Gegenstand erwirbt.22 Weiterhin zeige auch der Wortlaut des § 366 III HGB, dass ein gesetzlicher Pfandrechtserwerb vom Nichtberechtigten nur in bestimmten Ausnahmefällen in Betracht komme. Um den Werkunternehmer zu schützen, billigt der BGH ihm aber einen Verwendungsersatzanspruch nach § 994 I BGB zu, obwohl die Vindikationslage erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Unternehmer die Verwendungen schon getätigt hat (Rechtsfigur des „nicht mehr berechtigten Besitzers“).
Nach anderer Ansicht ist ein gutgläubiger Erwerb von Besitzpfandrechten entgegen dem Wortlaut des § 1257 BGB möglich.23 Diese Ansicht beruft sich auf die Formulierung des §366III HGB, die einen Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts im Glauben an das vermeintliche Eigentum als selbstverständlich voraussetze.24
Eine dritte Ansicht sieht in der Ermächtigung an den Vorbehaltskäufer, die Kaufsache reparieren zu lassen, eine Verfügungsermächtigung des Vorbehaltsverkäufers analog § 185 BGB, ein Werkunternehmerpfandrecht an der Kaufsache zu bestellen.25 Nach einer vierten Ansicht (Theorie der V erpflichtungsermächtigung) hat der V orbehaltsverkäufer den Vorbehaltskäufer analog § 185 BGB ausdrücklich oder konkludent ermächtigt, bei erforderlichen Reparaturen den Werkvertrag zugleich für und gegen ihn abzuschließen und damit die Sache dem Pfandrecht zu unterwerfen.26 Allerdings entsprechen solche Ermächtigungen i.d.R. nicht dem Willen des Vorbehaltsverkäufers, der aus dem Werkvertrag gerade nicht verpflichtet sein will. Zudem ist jedenfalls die Verpflichtungsermächtigung dem deutschen Recht fremd: Ein Vertrag wirkt im Grundsatz nur dann für und gegen einen Dritten, wenn der Erklärende in (offener) Stellvertretung handelt (§ 164 I BGB).
Einrede des Verpfänders
IV. Einreden des Verpfänders
Wegen des Grundsatzes der Akzessorietät des Pfandrechts soll sich der Pfandgläubiger nur insoweit aus dem Pfandgegenstand befriedigen können, als er einen durchsetzbaren Anspruch gegen den Forderungsschuldner hat. Ebenso wie das Pfandrecht nicht besteht, wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht (s.o. II 1 e), ist es auch nicht durchsetzbar, wenn die zu sichernde Forderung nicht durchsetzbar ist. Das Pfandrecht läuft also stets parallel zur Forderung. Daher kann der Verpfänder gemäß § 1211 I 1 BGB gegenüber dem Pfandgläubiger die Einreden geltend machen, die dem Forderungsschuldner gegen die Forderung zustehen (abgeleitete Einreden). Dies gilt gemäß § 1211 II BGB auch dann, wenn der Forderungsschuldner auf sie verzichtet hat.
Dieser aus der Akzessorietät folgende Grundsatz des Gleichlaufs von Pfandrecht und Forderung wird teilweise durchbrochen. Eine Ausnahme befindet sich in § 1211 I 2 BGB, wonach sich der Verpfänder nicht auf die beschränkte Erbenhaftung des persönlichen Schuldners berufen kann. Eine weitere Ausnahme stellt § 216 I BGB dar, wonach sich der Pfandgläubiger auch nach Verjährung der gesicherten Forderung aus dem Pfandgegenstand befriedigen kann.
Neben den abgeleiteten Einreden stehen dem Verpfänder selbstverständlich seine eigenen Einreden und Einwendungen gegenüber dem Pfandgläubiger zu. Hat etwa der Pfandgläubiger dem Verpfänder vertraglich zugesichert, das Pfandrecht nur unter bestimmten Bedingungen oder nur nach Ablauf einer gewissen Zeit zu verwerten, ist die Verwertung entsprechend dieser Abrede ganz oder vorläufig gehindert.
Weiterhin kann der Verpfänder die Einreden, die nach § 770 BGB einem Bürgen zustehen, gegenüber dem Pfandgläubiger geltend machen. Er kann also der Verwertung des Pfandgegenstandes widersprechen, solange der Forderungsschuldner das der gesicherten Forderung zugrunde liegende Rechtsgeschäft anfechten kann (§ 770 I BGB, wobei der Verpfänder allerdings nicht selbst die Anfechtung erklären kann!) oder sich der Pfandgläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Schuldners befriedigen kann (§ 770 II BGB). Auf andere Gestaltungsrechte (z.B. den Rücktritt) ist § 770 I BGB entsprechend anwendbar. Entfällt das Gestaltungsrecht des Schuldners (z.B. wegen Ablauf der Anfechtungsfrist), erlischt die Einrede des Verpfänders.28 Kann nur der Schuldner, nicht aber der Gläubiger aufrechnen, so steht dem Verpfänder die Einrede aus § 1211 I 1 i.V.m. § 770 II BGB über den Wortlaut hinaus zu (str.).29
Schutz des Pfandrechts
III. Schutz des Pfandrechts
Der Schutz des Pfandrechts wird durch § 1227 BGB gewährleistet. Danach werden die für die Ansprüche aus Eigentum geltenden Vorschriften auf das Pfandrecht entsprechend angewandt. Das bedeutet: Der Pfandgläubiger kann die Rechte aus §§ 985, 987 ff, 1004 und 1005 BGB geltend machen. So kann er z.B. vom Eigentümer oder einem Dritten gemäß § 1227 i.V.m. §985 BGB Herausgabe der Sache verlangen, etwa bei einer Besitzentziehung oder Vorenthaltung der Pfandsache. Bei einer Beschädigung der Pfandsache steht dem Pfandgläubiger außerdem ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB wegen Verletzung seines absolut gegenüber Jedermann wirkenden dinglichen Pfandrechts zu.27
Verwertung des Pfandrechts
V. Verwertung des Pfandrechts
Die Verwertung des Pfandrechts erfolgt durch Pfandverkauf (§ 1228 BGB), meist in öffentlicher Versteigerung (§ 1235 BGB). Voraussetzung ist, dass das Pfandrecht besteht, die Forderung zumindest teilweise fällig ist, die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist und die Verwertung angedroht wurde. Daneben ist auch eine Veräußerung nach den Regelungen der ZPO aufgrund eines Titels (§ 1233 II BGB) oder durch freihändigen Verkauf gemäß § 1235 II i.V.m. § 1221 BGB möglich, wenn die Sache einen Börsen oder Marktpreis hat. Auch Gold- oder Silbersachen können freihändig verkauft werden (§ 1240 II BGB). Abweichende Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Pfandgläubiger sind gemäß § 1245 I BGB möglich.
Rechtsfolge des rechtmäßigen Pfandverkaufs
- Rechtsfolgen eines rechtmäßigen Pfandverkaufs
Durch den rechtmäßigen Pfandverkauf erwirbt der Käufer gemäß §§ 929 ff. BGB Eigentum am Pfandgegenstand. Die Verfügungsbefugnis des Pfandgläubigers, der kein Eigentümer der Sache ist, ergibt sich aus § 1242 I BGB.
Hinsichtlich des Erlöses ist zu unterscheiden: Übersteigt der Erlös die Höhe der Forderung inkl. Zinsen nicht, so erwirbt der Pfandgläubiger gemäß §§ 929 ff. BGB Alleineigentum am Erlös.30 In diesen Fällen erlischt die Forderung nach § 1247 S. 1 BGB in Höhe des Erlöses. (Achtung: § 1247 S. 1 regelt nur die schuldrechtlichen, nicht die dinglichen Wirkungen der Pfandverwertung!)
In den Fällen, in denen der Erlös die Höhe der Forderung inkl. Zinsen übersteigt, ergibt sich die dingliche Rechtslage zum Teil aus § 1247 S. 2 BGB und zum Teil aus §§ 929 ff. BGB: Der Erlös „gebührt“ dem Pfandgläubiger nicht in voller Höhe, so dass sich das Eigentum an der Pfandsache gemäß § 1247 S. 2 BGB im Wege dinglicher Surrogation an einem Teil des Erlöses fortsetzt. In Höhe der Forderung erwirbt der Pfandgläubiger gemäß §§ 929 ff. BGB Eigentum am Erlös. Dies führt dazu, dass am Erlös Miteigentum (§ 1008 BGB) von Pfandgläubiger und ehemaligem Eigentümer der Pfandsache entsteht. Die Forderung des Gläubigers erlischt.
Unrechtmäßigen Pfandverkauf
- Rechtsfolgen unrechtmäßigen Pfandverkaufs
Erfolgte der Pfandverkauf unrechtmäßig (§ 1243 I BGB) oder besaß der Veräußerer kein Pfandrecht, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 1244 BGB Eigentum an der Pfandsache erlangen.
Dafür muss die Veräußerung in Ausübung eines Pfandrechts erfolgen und z.B. nicht als eigene Sache veräußert werden. Weiterhin muss der Verkauf entweder nach den Vorschriften über den Verkauf gepfändeter Sachen (§ 1233 II BGB), durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 I BGB), durch freihändigen Verkauf, wenn die Sache einen Börsen- und Marktpreis hatte und der Verkauf durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person erfolgte (§ 1235 II BGB), oder durch Verkauf von Gold- und Silbersachen nach § 1240 II BGB erfolgen.31 Daneben muss der Erwerber gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers i.S.v. § 1242 BGB sein. Erforderlich ist also sowohl der Glaube an das Bestehen des Pfandrechts als auch an die Rechtmäßigkeit der Veräußerung; beim Verkauf nach den Regeln der ZPO (§ 1233 II BGB) erstreckt sich der Gutglaubensschutz auf das Vorhandensein eines Titels.32
Untergang des Pfandrechts
VI. Untergang des Pfandrechtes
Das Pfandrecht erlischt mit dem Untergang der Forderung (§ 1252 BGB). Begleicht also der Forderungsschuldner die Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht. Begleicht der Verpfänder die Forderung, so geht diese und damit auch das Pfandrecht gemäß § 1225 S. 1 BGB auf ihn über. Ist der Verpfänder auch der Eigentümer der Pfandsache, so erlischt das Pfandrecht gemäß § 1256 I 1 BGB (Konsolidation), es sei denn, es liegt ein Fall des § 1256 I 2 oder II BGB vor.
Weitere Erlöschensgründe sind die Rückgabe der Pfandsache an den Verpfänder oder Eigentümer (§ 1253 I BGB), wobei auch die nur vorübergehende, unbewusste oder erzwungene Rückgabe ausreicht (str.)36, die Verzichtserklärung des Pfandgläubigers nach § 1255 BGB, die Abtretung der Forderung unter Ausschluss der Übergabe des Pfandrechts (§1250 II BGB) sowie der Untergang des Pfandgegenstandes.37 Daneben kommt ein Erlöschen des Pfandrechts mit Eintritt einer auflösenden Bedingung, infolge einer Versteigerung oder durch einen gutgläubigen lastenfreien Erwerb nach § 936 BGB in Betracht.38
Grundstück Definition
Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter und vermessener Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt eingetragen ist.
Grundstücks Erwerb 873, 925
Der Eigentumserwerb an Grundstücken nach §§ 873, 925 BGB
Der Erwerb des Eigentums an Grundstücken richtet sich nach §§ 873, 925 BGB. Ohne diese Grundlagen des
Immobiliarsachenrechts sollte kein Studierender ins Examen gehen.
Der Grundstückserwerb durch die §§ 873, 925 BGB stellt das absolute Grundlagenwissen im
Immobiliarsachenrecht dar. Hiervon ausgehend gibt es zahlreiche spezielle Sonderregelungen.
Die Definition des Grundstücksbegriffs lautet nach allgemeiner Meinung wie folgt:
Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter und vermessener Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen
Grundbuchblatt eingetragen ist. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 848]
Grundstückserwerb
Die Voraussetzungen der Übertragung des Eigentums ergeben sich aus § 873 Abs. 1 BGB. Dort heißt es:
Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht
sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des
anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das
Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Voraussetzungen sind somit die Einigung und die Eintragung ins Grundbuch. Es handelt sich somit um einen
Doppeltatbestand, welcher Parallelen zum Eigentumserwerb an beweglichen Sache aufweist. [Musielak/Hau,
§ 7 Rn. 849]
§ 873 BGB gilt dabei nicht nur direkt für den Eigentumserwerb an Grundstücken, sondern auch für die
Bestellung von Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB), Grundschulden (§§ 1191 ff. BGB) und Nießbrauchsrechten
(§§ 1030 ff. BGB).
Auflassung eines Grundstücks
Die Einigung i.S.v. § 873 BGB stellt einen dinglichen Vertrag dar. Bei der Übertragung des Eigentums an
einem Grundstück wird diese Einigung Auflassung genannt und folgt besonderen Regeln gem. § 925 BGB.
Dessen Absatz 1 lautet:
Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers
und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen
Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer
Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem
rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
Zuständige Stelle ist regelmäßig der Notar. Dadurch dass beide Teile gleichzeitig anwesend sein müssen, ist
eine sukzessive Beurkundung der abzugebenden Willenserklärungen ausgeschlossen. Allerdings ist eine
Vertretung möglich. [Wolf/Wellenhofer, § 17 Rn. 13 f.]
Gem. § 925 Abs. 2 BGB ist die Auflassung bedingungs- und befristungsfeindlich. Daher ist ein
Eigentumsvorbehalt bei der Auflassung ausgeschlossen. Allerdings ist die Eintragung einer
Auflassungsvormerkung ins Grundbuch möglich.
Nicht verwechselt werden darf die Auflassung, welche ein dingliches Geschäft darstellt, mit dem zu Grunde
liegenden Schuldvertrag (meist ein Kaufvertrag). Gem. § 311b Abs. 1 BGB muss ein Vertrag, durch den sich
ein Teil zur Übertragung oder Erwerbs eines Grundstücks verpflichtet, notariell beglaubigt werden. Aufgrund
des Abstraktionsprinzips ist dieses Verpflichtungsgeschäft allerdings unabhängig von dem
Verfügungsgeschäft (Auflassung) und stellt nur dessen Rechtsgrund dar. [Wolf/Wellenhofer, § 17 Rn. 1, 14]
Die Beurkundung des Kaufvertrages und die Auflassung finden jedoch häufig zeitgleich beim Notar
statt. Daher fallen beide Geschäfte zeitlich oft auf denselben Zeitpunkt. In der Klausur darf jedoch niemals
das Trennungs- und Abstraktionsprinzip vernachlässigt werden.
Gem. § 873 Abs. 2 BGB ergibt sich durch die Auflassung eine Bindungswirkung. Ein einseitiger Widerruf
ist nicht möglich. Bis zur Eintragung ins Grundbuch können beide Vertragspartner jedoch gemeinsam auch
formlos die Auflassung aufheben. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 853]
Allerdings ist der Veräußerer, bis die Eintragung ins Grundbuch als Antrag beim Grundbuchamt eingegangen
ist, verfügunsgbefugt. Dort gilt gem. § 17 GBO das Prioritätsprinzip, wonach der erste eingegangene
Eintrag zuerst zu bearbeiten ist. Vorher ist der Erwerber der Gefahr widersprechender Verfügungen
ausgesetzt. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 853]
Gutgläubiger Erwerb
Auch an Grundstücken kann ein gutgläubiger Erwerb stattfinden. Voraussetzung hierfür ist zunächst das
Vorliegen aller in § 873 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Merkmale, also Einigung und Grundbucheintragung.
An Stelle der Berechtigung des Veräußerers tritt die Gutgläubigkeit des Erwerbers. [Musielak/Hau, § 7
Rn. 854]
Dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, ergibt sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, §
892 BGB. Danach scheidet ein gutgläubiger Erwerb auch aus, wenn ein Widerspruch über die Richtigkeit im
Grundbuch eingetragen ist oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Erwerber bekannt ist. Nur die
positive Kenntnis über die Unrichtigkeit des Grundbuchs führt mithin zum Ausschluss des gutgläubigen
Erwerbs. [Wolf/Wellenhofer, § 19 Rn. 4 ff.]
Die Redlichkeit des Erwerbers muss im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen.
Hiervon statuiert § 892 Abs. 2 BGB eine Ausnahme. Dieser stellt auf die Zeit der Stellung des Antrags i.S.v.
§ 13 GBO ab.
17 GBO
§ 17
Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
Allerdings ist der Veräußerer, bis die Eintragung ins Grundbuch als Antrag beim Grundbuchamt eingegangen ist, verfügunsgbefugt. Dort gilt gem. § 17 GBO das Prioritätsprinzip, wonach der erste eingegangene Eintrag zuerst zu bearbeiten ist. Vorher ist der Erwerber der Gefahr widersprechender Verfügungen ausgesetzt. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 853]
ergibt sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, § 892 BGB
Gutgläubiger Erwerb
Auch an Grundstücken kann ein gutgläubiger Erwerb stattfinden. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen aller in § 873 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Merkmale, also Einigung und Grundbucheintragung. An Stelle der Berechtigung des Veräußerers tritt die Gutgläubigkeit des Erwerbers. [Musielak/Hau, § 7 Rn. 854]
Dass ein gutgläubiger Erwerb möglich ist, ergibt sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs, § 892 BGB. Danach scheidet ein gutgläubiger Erwerb auch aus, wenn ein Widerspruch über die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs dem Erwerber bekannt ist. Nur die positive Kenntnis über die Unrichtigkeit des Grundbuchs führt mithin zum Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs. [Wolf/Wellenhofer, § 19 Rn. 4 ff.]
Die Redlichkeit des Erwerbers muss im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs vorliegen. Hiervon statuiert § 892 Abs. 2 BGB eine Ausnahme. Dieser stellt auf die Zeit der Stellung des Antrags i.S.v. § 13 GBO ab.
Insolvenz 80(1)/91(2)
§ 80
Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
§ 91
Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs
(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.
(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.
Abhängigkeit zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsrecht
Akzessorietät per Gesetz
Bürgschaft
§767BGB(Umfang)+§§768,770BGB(Einreden)
Hypothek
§1163IBGB(Umfang)+§1137BGB(Einreden)
Pfandrecht
§1210BGB(Umfang)+§1211BGB(Einreden)
Eigentumsvorbehalt (beschränkte Akzessorietät)
Einrede:RechtzumBesitzausdemKaufvertrag
ÜbergangdesEigentumsbei(vollständiger)Kaufpreiszahlung
Anwaltschaftsrecht
Das Anwartschaftsrecht (AR) ist eine Vorstufe zum Eigentum („wesensgleiches Minus“) und wird nach den gleichen Vorschriften wie das Eigentum selbst übertragen, d.h. nach §§ 929 ff. BGB und nicht nach §§ 413, 398 S. 1 BGB. Das AR vermittelt dem Erwerber eine derart gesicherte Rechtsposition, dass der Erwerb des Vollrechts nur noch von diesem abhängt (Bedingung); der Veräußerer kann die AR-Position des Erwerbers nicht mehr durch einseitige Erklärung beseitigen. Im Fall des Eintritts der Bedingung erstarkt das AR in der Person des letzten Inhabers direkt zum Vollrecht Eigentum (Direkt- erwerb, kein Durchgangserwerb). Wird der Bedingungseintritt vor Erstarken des AR zum Vollrecht unmöglich (z.B. durch Rücktritt vom Vertrag), so erlischt das AR. Eine zwischen Übergabe und Bedin- gungseintritt entstehende Bösgläubigkeit hindert den Erwerb des Eigentums nicht.
Anwaltschaftsrecht Schema berechtiger
II. Prüfungsschemata
1. Ersterwerb eines AR (= Entstehung) analog §§ 929 ff. BGB bei Eigentumsvorbehalt (EV)
a) Aufschiebend bedingte Einigung über den Eigentumsübergang (§§ 929 S. 1, 158 I BGB)
b) Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB (oder Surrogat i.S.v. § 931 BGB)
Der mittelbare Besitz des EV-Verkäufers an der Sache ist unschädlich, da dieser z.Zt. der Kaufpreis-
zahlung automatisch erlischt.
c) Einigsein zwischen Veräußerer und Erwerber
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Vollendung des AR-Erwerbs.
d) Berechtigung des Veräußerers hinsichtlich des Eigentums an der unter EV veräußerten Sache
Falls Nichtberechtigung
aa) Verkehrsgeschäft
bb) Rechtsschein des Besitzes (oder Besitzverschaffungsmacht – § 934 2. Alt. BGB) cc)keine Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB)
Maßgeblicher Zeitpunkt: Erwerbs des AR = Übergabe (oder Surrogat i.S.v. § 931 BGB).
dd) kein Abhandenkommen (§ 935 BGB)
Kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes an der EV-Sache beim Eigentümer. ee) ggf. besondere Voraussetzungen des § 934 2. Alt. BGB (in der Praxis absolut selten)
e) Möglichkeit des Bedingungseintritts
Bei § 449 I BGB: Ein wirksamer Kaufvertrag, der nicht erloschen ist.
Erwerb des Anwaltschaftsrecht Gutgläubig
- Zweiterwerb eines (bereits entstandenen) AR (= Übertragung) analog §§ 929 ff. BGB
a) Einigung über die Übertragung eines AR
Hinweis: Diese kann auch als „Minus“ in der Einigung über die Eigentumsübertragung enthalten sein
(Auslegung [§§ 133, 157 BGB] oder Umdeutung [§ 140 BGB]).
b) Übergabe i.S.d. § 929 BGB oder Surrogat i.S.v. §§ 930, 931 BGB
c) Einigsein zwischen Veräußerer und Erwerber
Maßgeblicher Zeitpunkt: Vollendung des AR-Erwerbs.
d) Berechtigung des Veräußerers hinsichtlich des zu übertragenden Anwartschaftsrechts
Falls Nichtberechtigung (hier im Hinblick auf das zu veräußernde AR) aa) Verkehrsgeschäft
bb) Rechtsschein des Besitzes
(1) Z.T. wird angenommen, dass dieser zerstört ist, da der Erwerber das mangelnde Eigentum des Veräußerers kennt.
(2) Z.T. wird auf das „wesensgleiche Minus“ abgestellt, d.h. der Rechtsschein des Besitzes wird auch auf das AR bezogen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass ein AR überhaupt besteht und die Bedingung zum Erstarken zum Vollrecht daher eintreten kann. Folgt man dieser Meinung 2, dann ist weiter zu prüfen:
cc)keine Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB)
Der gute Glaube muss sich auf die Inhaberschaft am AR beziehen.
dd) kein Abhandenkommen (§ 935 BGB)
Kein unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes an der EV-Sache beim Berechtigten.
ee) besondere Voraussetzungen der §§ 933, 934 2. Alt. BGB e) Möglichkeit des Bedingungseintritts
Vorweggenommene Erbfolge
Neben der Anschaffung eines Grundstücks durch einen Kaufvertrag zwischen fremden Dritten und der Herstellung eines Gebäudes als Bauherr gibt es noch eine Vielzahl von Möglichkeiten, durch die der Steuerpflichtige Eigentümer eines Grundstücks werden kann. Diese ergeben sich oft durch Rechtsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen. Ein in der Praxis häufig vorkommender Fall ist die vorweggenommene Erbfolge. Hierunter sind Vermögensübertragungen unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge zu verstehen. Der Übernehmer soll nach dem Willen der Beteiligten wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten. Je nach Art der anlässlich der Vermögensübertragung durch vorweggenommene Erbfolge vereinbarten Leistungen liegt eine voll unentgeltliche oder eine teilentgeltliche Übertragung vor. Ein Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäft liegt vor, soweit sich der Übernehmer zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrags (Gleichstellungsgeld) an andere Angehörige des Übergebers oder zu einer Abstandszahlung an den Übergeber verpflichtet. Die Übernahme von Verbindlichkeiten des Übergebers durch den Übernehmer führt zu einem Veräußerungsentgelt und zu Anschaffungskosten.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Fraglich im Zusammenhang mit unentgeltlichen oder entgeltlichen Grundstücksübertragungen ist häufig, inwieweit und nach welcher Bemessungsgrundlage AfA geltend gemacht werden kann.
d HIER zwar liegt an sich ein Güteraustausch zwischen zwe nicht identischen Personen vor: es handelt sich aber um einen Fall der sog. Erbfolge”; der Erwerber v dient insofern keinen Schutz; wäre die Erbfolge (s 1922) einge- treten, hätte er niemals gutgläubig Eigentum erwerben können (dann fehlt ein Erwerb); aber hier die Erbfolge nur vorweggenommen wird, darf der zukünfti ge Erbe durch den vorherigen Erwerb nicht besser gestellt wer- den, als wenn er das Grundstück durch einen Erbfall erworben hätte; danach ist ein Verkehrsgeschäft zu verneinen (a.A. ver- tretbar
Anwaltschaftsrecht Fall
K kauft bei V ein Rennrad unter Eigentumsvorbehalt und nimmt das Rad direkt mit nach Hause. Vereinbart ist eine halbjährige Ratenzahlung. Kurz darauf veräußert V das Rennrad ohne Eigentumsvorbehalt an D und verweist darauf, dass dieser das Rad von K herausverlangen könne. Wie ist die Rechtslage?
Denkbar ist, dass D als neuer Eigentümer einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB gegenüber K geltend machen kann.
Zum Zeitpunkt der Veräußerung an D war V noch berechtigter Eigentümer und hat dieses Eigentum aufgrund des Eigentumsvorbehalts auch noch nicht an K verloren. Folglich konnte er das Eigentum mit der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber K wirksam auf D übertragen, §§ 929 S.1, 931 BGB.
K dürfte als Besitzer des Rennrads kein Recht zum Besitz gegenüber D haben. Aus dem Kaufvertrag mit V ergibt sich für K jedoch ein Recht zum Besitz, welches er gemäß § 986 II BGB D entgegensetzen kann.
D kann von K also nicht die Herausgabe des Rennrads verlangen.
Sobald K seine letzte Kaufpreisrate beglichen hat, wird dieser Eigentümer des Rennrads werden. Der zwischenzeitliche Eigentumserwerb des D ändert aufgrund von § 161 I 1 BGB daran nichts, da sonst der Eigentumserwerb des K vereitelt werden könnte. Auch ein eventuell gutgläubiger Erwerb seitens D gemäß §§ 929 S.1, 931, 934 BGB kann daran nichts ändern, da in diesem Fall § 936 III BGB einschlägig ist.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt regelt den Fall, dass der Vorbehaltskäufer nicht Endverbraucher sondern Zwischenhändler ist.
Einem Zwischenhändler ist es für gewöhnlich nicht zuzumuten, die Ware zunächst vollständig abzubezahlen, bevor er sie weiterveräußert. Dennoch ist es für ihn wichtig, seinem Abnehmer Eigentum verschaffen zu können. Daher wird oftmals neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt die Ermächtigung zur Weiterveräußerung nach § 185 I BGB seitens des Verkäufers erteilt und damit einhergehend die Abtretung künftiger Kaufpreisforderungen nach § 398 BGB. Die ursprüngliche Sicherheit geht aufgrund des Eigentumsverlustes durch die Weiterveräußerung verloren und wird aber mit der Abtretung der Kaufpreisforderung letztendlich wieder erlangt.
Bei einem drohendem Eigentumsverlust durch Verarbeitung nach § 950 BGB wird dementsprechend eine Verarbeitungsklausel vereinbart, wonach der Verkäufer Eigentümer der neu hergestellten Sache wird.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt Beispiel
Суть покупатель платит Zwischenhändler, a он Verkäufer
BEISPIELSFALL
V liefert an K als Zwischenhändler mehrere Säcke Beton. Da die Zahlung in Raten erfolgt, wird ein Eigentumsvorbehalt inklusive Weiterveräußerungsklausel und Verarbeitungsklausel geschlossen. K verkauft diese Säcke nun weiter an D, welcher direkt bezahlt. Da K im Wege der Klauseln nach § 185 I BGB dazu berechtigt wurde über das Eigentum zu verfügen, konnte D wirksam Eigentümer werden. Den Kaufpreis muss K direkt an V weiterleiten, da sich dieser die Kaufpreisforderung abtreten lassen hat.
Weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
Покупатель платит прямо (Verkäufer und schuld des Zwischenhändler wird getilgt)
WEITERGELEITETER EIGENTUMSVORBEHALT
Ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt ist in der Praxis eher selten, da der Käufer als Zwischenhändler seinem Abnehmer gegenüber offen legen muss, dass er an der Sache lediglich ein Anwartschaftsrecht besitzt und das Eigentum erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung verschaffen kann. Der Eigentumsvorbehalt wird also auf den Endabnehmer weitergeleitet.
Bevor der Endabnehmer den Kaufpreis nun an den Zwischenhändler zahlt und dieser dann wiederum an den Erstverkäufer, wird oftmals vereinbart, dass der Endabnehmer den Kaufpreis direkt an den Erstverkäufer zahlt. Die Kaufpreisschuld des Zwischenhändlers wird dadurch nach § 267 BGB getilgt und die des Endabnehmers nach §§ 362, 185 I BGB.
BEISPIELSFALL
V liefert an K als Zwischenhändler mehrere Säcke Beton. Da die Zahlung in Raten erfolgt, wird ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. K verkauft unter Offenlegung des Eigentumsvorbehalts diese Säcke nun weiter an D. Unabhängig davon, ob D nun direkt oder in Raten zahlt, erlangt er sein Eigentum erst, wenn sowohl die gegen ihn bestehende Kaufpreisforderung, als auch die gegen K bestehende Kaufpreisforderung beglichen ist. Ratsam wäre mithin, wenn D den Kaufpreis direkt an V zahlt.
Erweiterter Eigentumsvorbehalt
ERWEITERTER EIGENTUMSVORBEHALT
Bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt wird vereinbart, dass der Bedingungseintritt nicht nur mit Zahlung der Kaufpreisforderung eintritt, sondern noch weitere Forderungen beglichen werden müssen. Gegenüber Verbrauchern läuft eine solche Abrede Gefahr gegen § 307 BGB zu verstoßen und wird daher zum Großteil zwischen Geschäftsleuten vereinbart.
BEISPIELSFALL
V verkauft und liefert an K unter Eigentumsvorbehalt eine Schaufensterpuppe für sein Bekleidungsgeschäft. Die Woche zuvor wurden ihm bereits andere Schaufensterdekorationsartikel geliefert. Daher vereinbaren V und K, dass das Eigentum an der Puppe erst mit Begleichung jeglicher Forderungen, also des Kaufpreises der Schaufensterdekorationsartikel und des Kaufpreises der Schaufensterpuppe, übergehen soll.
Arten der Sicherheit
Arten der Sicherungsübertragung
Differenzierung nach der Art des Gegenstandes Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB)
Sicherungsabtretung (§§ 398 ff. BGB)
Sicherungsgrundschuld (§§ 1191, 873 BGB)
Differenzierung nach der Zahl der Gegenstände
Singularsicherheit
Globalsicherheit i.d.R. revolvierende Sicherheit
Globalzession(insbes.Kundenforderungen)
ÜbereignungvonSachgesamtheiten(insbes.Warenlager) antizipiertes BMV / Ausführungshandlung nicht erforderlich
Unwirksamkeitsgründe bei Sicherungsübereignung
- Knebelung (§ 138 BGB)
grobrücksichtslose Beschränkung der Bewegungsfreiheit des Sicherungsgebers aus eigensüchtigen Gründen
Hauptanwendungsfall:Übersicherung(s.u.) - Gläubigergefährdung (§ 138 BGB)
grobrücksichtslose Beschränkung der Befriedigungsmöglichkeit sonstiger Gläubiger aus eigensüchtigen Gründen
BGH NJW 1996, 847, 848 OLG Hamm NJW-RR 1987, 235: Globalzession eines Abfertigungsspediteurs (транспортный агент) an kreditgebende Bank
- Übersicherung
Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und dem gesicherten Risiko
a) anfängliche Übersicherung
BGH NJW 1998, 2047: § 138 BGB – Sittenwidrigkeit
Aber: § 307 BGB ist vorrangig, wenn der Umfang der Sicherheit in AGB enthalten ist (z.B. verlängerter Eigentumsvorbehalt „krasses“ Missverhältnis bei Abschluss des Sicherungsvertrags
Faustregel:„Deckungsgrenzemalzwei“?
Deckungsgrenze?
150 % - Regel des Großen Senats 2 x 150 % = 300 % ?
b) nachträgliche Übersicherung bei revolvierenden Sicherheiten BGHZ 109, 240 + BGHZ 117, 374:
Unwirksamkeit einer Globalsicherheit bei fehlendem Freigabe- anspruch mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze
BGHZ 137, 212 (Großer Senat)
Keine Unwirksamkeit einer Globalsicherheit, wenn ausdrückliche Freigaberegelung oder zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze fehlt
Ermessensunabhängiger Freigabeanspruch folgt aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrags (§ 157 BGB)
Deckungsgrenze: (1) Realisierbarer Wert = 110 % der gesicherten Forderungen; (2) Schätzwert = 150 % der gesicherten Forderungen (arg.: § 237 S. 1 BGB)
- Kollision zw. Globalzession + verlängertem EV
h.M.:Prioritätsprinzip auch bei Abtretung zukünftiger Forderungen
a.A. früher: Surrogationsprinzip (Flume)
a.A. früher: Teilungsprinzip (Esser, Beuthien)
BGHZ30,149:Vertragsbruchtheorie(§138BGB)
Bank verleitet ihren Vertragspartner (= Kreditnehmer) zum Vertragsbruch
gegenüber seinen Lieferanten
Voraussetzung: Branchenüblichkeit des Eigentumsvorbehalts
BGHZ72,308:Schuldrechtliche Teilverzichtsklausel beseitigt nicht die Sittenwidrigkeit
Lieferant trägt dasI Insolvenzrisiko der Bank
Erschwerung der Rechtsdurchsetzung des Lieferanten Gefahr,zweimal Beweis führen zu müssen - Kollision zw. Globalzession + verlängertem EV BGHNJW1999,2588
Übertragung der Vertragsbruchtheorie auf die Kollision zw. Globalzession an Warenlieferanten + verlängertem EV
Rechtsfolge bei (nur) schuldrechtlicher Verzichtsklausel ?
BGHZ 30, 149, 153; 72, 308, 315: Globalzession bleibt teilweise wirksam, soweit kein Konflikt besteht
BGHNJW1999,940,941:Gesamtnichtigkeit BGHNJW2005,1193
keine Übertragung der Vertragsbruchtheorie auf die Kollision zw. Globalzession an eine Bank und Sicherungszession eines Bauunternehmers an den Vermieter von Baumaschinen
- Formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten eines Dritten
überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB (früher § 3 AGBG) bei (Grundschuld-)Zweckerklärung aus Anlass bestimmter Kreditaufnahme = „Anlasskredit“ (BGH NJW 2001, 1416 + 1417)
keine Unwirksamkeit nach § 307 BGB (früher § 9 AGBG); Rechtsprechung zu § 767 I 3 BGB ist nicht übertragbar (BGH NJW 1997, 2677)
VerbindlichkeitendesSicherungsgebers
keine überraschende Klausel i.S.v. § 305c BGB (früher § 3 AGBG), da Steuerungsmöglichkeit (BGH NJW 2000, 2675)
Globalzession
Bei der Globalzession versteht man eine sog. Voraus-Abtretung. Dabei werden durch Vereinbarung sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen einer Person / eines Unternehmens, die gegen einen eigenen Schuldner zustehen, bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der Forderung – als Sicherung der Kreditforderung - an einen Kreditgeber (meistens eine Bank) abgetreten. Dabei ist allerdings entscheidend, dass die künftigen Forderungen hinreichend bestimmbar sind.
Unterschied zwischen der Grundschuld und der Hypothek
Was ist der Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld?
Der wichtigste Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld: Die Hypothek ist an ein bestimmtes Darlehen gebunden, die Grundschuld nicht.
Gehen wir aber zunächst noch mal einen Schritt zurück, um das genauer zu erläutern. Sowohl bei der Hypothek als auch bei der Grundschuld handelt es sich um Arten der Immobilienabsicherung. Zum Hintergrund: Wenn Sie ein Haus oder eine Wohnung erwerben und dafür ein Darlehen benötigen, möchte die Bank, die Ihnen das Geld gibt, sich absichern. Sie erhält für ihre Dienstleistung einen Eintrag im Grundbuch, der ihr zusichert, die Immobilie verwerten zu dürfen, falls Sie nicht mehr dazu in der Lage sein sollten, die Raten des Darlehens zu bedienen. Eine Zwangsversteigerung wäre dann beispielsweise ein solcher Verwertungsweg.
Zunächst zur größten Gemeinsamkeit von Hypothek und Grundschuld: Beide müssen beim Immobilienerwerb über einen Notar ins Grundbuch eingetragen werden. Früher hat man eine Baufinanzierunghäufig per Hypothek abgesichert. Sie ist immer an ein bestimmtes Darlehen gekoppelt und orientiert sich an dessen Höhe. Das heißt ganz konkret: Weil Sie die Restschuld Ihres Darlehens mit der Zeit abtragen, sinkt auch der Wert der eingetragenen Hypothek nach und nach. Sobald die Restschuld bei null angekommen ist, erlischt die Hypothek.
Im Unterschied zur Grundschuld: Sie existiert gänzlich unabhängig vom Darlehen. Zu Beginn wird die Grundschuld zwar in der Höhe des aufgenommenen Darlehens eingetragen, die Grundschuld sinkt aber nicht parallel zur Restschuld. Sie bleibt über die gesamte Zeit hinweg immer gleich hoch. Ist die Restschuld vollständig abgetragen, muss die Grundschuld per Antrag aus dem Grundbuch gelöscht werden, und dies ist nur mit Zustimmung des Gläubigers, also der Bank, möglich.
Auf den ersten Blick scheint die Hypothek mehr Vorteile aufzuweisen als die Grundschuld, weil sie automatisch mitsinkt und erlischt. Warum geht man dann heute bei einem Immobilienkauf vermehrt den Grundschuld-Weg? Weil die Grundschuld flexibler ist. Sie kann zum Beispiel bei einem Verkauf auf den neuen Immobilienbesitzer übertragen werden, falls die Bank dem zustimmt. Außerdem ist es möglich, die bestehende Grundschuld für ein neues Darlehen zu nutzen. Ist bereits ein Teil der Restschuld abgetragen, kann das neue Darlehen die Grundschuld sozusagen wieder auffüllen. Es ist also möglich, ein weiteres Darlehen über die Höhe des bereits abgetragenen Restschuldbetrags aufzunehmen, ohne es neu absichern zu müssen. Das erspart Notarkosten, Grundbuchkosten und bürokratischen Aufwand. Wie hoch die Eintragungskosten einer Grundschuld ausfallen, können Sie übrigens mit unserem Grundbuchrechnerermitteln.
Begriff der Grundschuld
Begriff der Grundschuld
Der Begriff der Grundschuld ergibt sich direkt aus dem Gesetz, namentlich § 1191 Abs. 1 BGB. Dort heißt es:
Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
Ebenso wie bei der Hypothek handelt es sich bei der Grundschuld um ein Grundpfandrecht. Somit hat der Gläubiger die Möglichkeit bei Nichterfüllung durch den Schuldner Befriedigung durch Verwertung aus dem Grundstück zu erlangen. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 1]
Die Besonderheit der Grundschuld gegenüber der Hypothek ist deren Nichtakzessorietät. Die Hypothek ist akzessorisch zur Forderung. Dies gilt nicht für die Grundschuld. Von Entstehung und Fortbestand der Forderung ist sie unabhängig. [Prütting, § 66 Rn. 758]
Hypothek und Grundschuld ähneln sich in starker Weise. Daher sind gem. § 1192 Abs. 1 BGB sämtliche Vorschriften über die Hypothek auch auf die Grundschuld anwendbar, sofern sie nicht den Bestand einer Forderung voraussetzen.
Bestellung der Hypothek
Buchgrundschuld
Bestellung der Grundschuld
Die Bestellung einer Grundschuld ähnelt zwangsläufig stark der Bestellung der Hypothek. Daher erfolgt die Bestellung der Grundschuld ebenso über § 873 BGB.
Dabei ist die Bestellung einer Grundschuld absolut identisch zur Bestellung einer Hypothek. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei der Grundschuld keine Forderung vorausgesetzt wird. Folglich ist auch eine Forderungseintragung in das Grundbuch nicht nötig. [Prütting, § 66 Rn. 758]
Buchgrundschuld
Es wird unterschieden zwischen Buch- und Briefgrundschuld. Die Buchgrundschuld entsteht nach den üblichen Regeln des § 873 BGB. Ihr Inhalt wird gem. § 1115 i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB ausgeformt.
Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema zur Bestellung einer Buchgrundschuld (nach Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 3):
Bestellung der Buchgrundschuld, §§ 1191, 1192 Abs. 1 873, 1115, 1116 Abs. 2 BGB
Einigung über Bestellung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB
Ausschluss der Erteilung eines Grundschuldbriefs, §§ 1192 Abs. 1, 1116 Abs. 2 BGB
Berechtigung des Bestellers
Eintragung ins Grundbuch, § 1192 Abs. 1, 1115 BGB
Am häufigsten wird die Grundschuld für einen Dritten als Grundschuldgläubiger bestellt. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 4]
Dennoch ist es natürlich auch möglich, dass der Grundstückseigentümer selbst eine Grundschuld an seinem Grundstück bestellt. Diese richtet sich nach § 1196 BGB.
Sinn dieser Eigentümergrundschuld ist die Wahrung einer Rangstelle. Die Grundschuld kann bei Bedarf später auf einen Dritten übertragen werden. In diesem Fall wird aus der Eigentümergrundschuld eine Fremdgrundschuld, aus der der Dritte gem. §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB die Zwangsvollstreckung betreiben kann. [Prütting, § 66 Rn. 762]
Natürlich kann der Eigentümer die Grundschuld auch bestellen um sie bei der Grundstücksveräußerung als Sicherheit zu nutzen. Bei Eigentumsübergang wird dann die Eigentümergrundschuld zu einer Fremdgrundschuld. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 4]
Die Eigentümergrundschuld folgt zudem noch einigen Sonderregeln. So hat der Eigentümer gem. § 1197 Abs. 1 BGB nicht das Recht die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Dieses Verbot gilt nur für den Eigentümer selbst. Inhaber eines Pfandrechts an der Grundschuld können die Zwangsvollstreckung betreiben. [Prütting, § 66 Rn. 762]
Briefgrundschuld
Briefgrundschuld
Als Besonderheit kommt bei der Briefgrundschuld noch Ausstellung und Übergabe des Grundschuldbriefs (§§ 1116, 1192 Abs. 1 BGB) an den Grundschuldgläubiger (§§ 1117 Abs. 1, 1192 Abs. 1 BGB) hinzu.
Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema (nach Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 3):
Bestellung der Briefgrundschuld, §§ 1191, 1192 Abs. 1, 873, 1115, 1117 BGB
Einigung über Bestellung der Grundschuld, § 873 Abs. 1 BGB
Ausstellung des Grundschuldbriefs, §§ 1192, 1116 Abs. 1 BGB
Übergabe des Grundschuldbriefs gem. §§ 1192 Abs. 1, 1117 Abs. 1, 929 f. BGB oder Vereinbarung nach § 1117 Abs. 2 BGB
Berechtigung des Bestellers
Eintragung ins Grundbuch, § 1192 Abs. 1, 1115 BGB
Fehlt es an der Übergabe des Briefs an den Gläubiger und ist auch kein Übergabesurrogat vereinbart, entsteht gem. §§ 1163 Abs. 2, 1192 Abs. 1 BGB eine Eigentümergrundschuld per Gesetz. Durch die Briefübergabe wird sie dann zur Fremdgrundschuld. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 7]
Hintergrund dieser Regelung ist der Schutz des Eigentümers. Dieser soll den Grundschuldbrief bis zur Bewirkung der Leistung durch den Gläubiger (im Regelfall ein Darlehen) behalten können. Weiterer Grund ist die Sicherung der Rangstelle, da nachfolgende Grundschulden die erste Grundschuld nicht verdrängen sollen. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 7]
Diese gesetzliche Eigentümergrundschuld kann der Eigentümer auch einem Zwischenkreditgeber übertragen. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 8]
Übertragung der Grundschuld
Übertragung der Grundschuld
Die Übertragung einer Buchgrundschuld folgt den allgemeinen Regeln des § 873 BGB durch Einigung und Eintragung, §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB. Auch ein gutgläubiger Erwerb ist möglich, § 892 BGB.
Bei der Briefgrundschuld ist die Eintragung ins Grundbuch kein notwendiger Bestandteil zu deren Übertragung. Dann müssen allerdings die Voraussetzungen nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 1 BGB beachtet werden. Dies sind Einigung, schriftliche Abtretungserklärung und Briefübergabe bzw. Surrogat. Auch die Verweisung von § 1192 Abs. 1 BGB auf § 1155 BGB ist hier relevant. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 9]
Allerdings kann die Übertragbarkeit der Grundschuld durch Vereinbarung gem. §§ 413, 399 BGB ausgeschlossen werden. Bei Sicherungsgrundschulden wird dies häufig getan. Allerdings muss diese Vereinbarung als Inhaltsänderung i.S.v. § 877 BGB ins Grundbuch eingetragen werden. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 10]
Einwendungen und Einreden
Zwar gelten für die Grundschuld zum größten Teil die Regeln über die Hypothek entsprechend. Aufgrund der mangelnden Akzessorietät der Grundschuld stehen dem Eigentümer allerdings nicht sämtliche Einreden und Einwendungen zu, welche er bei Vorliegen einer Hypothek hätte. Ihm verbleiben nur die Einreden, die sich aus dem Verhältnis zum Gläubiger oder aus dem Sicherungsvertrag ergeben. Hierbei ist insbesondere die Einrede der Nichtvalutierung zu beachten. [Prütting, § 66 Rn. 763]
Zahlung der Grundschuld durch den Eigentümer
Zahlung durch den Eigentümer
Zunächst kommt eine Zahlung auf die Grundschuld von Seiten des Eigentümers an den Gläubiger in Betracht.
In diesem Fall wird der Gläubiger durch die Zahlung befriedigt, womit die Grundschuld obsolet wird. Sie wandelt sich daher in eine Eigentümergrundschuld und steht somit dem Eigentümer zu. [Vieweg/Werner, § 15 Rn. 110]
Weshalb eine solche Eigentümergrundschuld entsteht ist allerdings umstritten.
Bei der Hypothek funktioniert dieses Prinzip ebenso. Dort ergibt sich die Rechtsfolge aus §§ 1163 Abs. 1 S. 2, 1177 Abs. 1 S. 1 BGB, da durch die Zahlung die Forderung gem. § 362 Abs. 1 BGB erlischt.
Der Grund für den Übergang auf den Eigentümer im Gegensatz zur Regelung des § 1181 Abs. 1 BGB ergibt sich aus der Überlegung, dass der Wert des Grundstücks und der mithaftenden Gegenstände vollständig erhalten bleibt. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 13]
Sollte nämlich die Hypothek erlöschen, würden nachrangige Rechte im Rang aufrücken und somit eine höhere Sicherheit erlangen. Dies wäre problematisch, da der Eigentümer wegen der bisherigen niedrigeren Sicherheit dieser nachrangigen Rechte zumeist einem höheren Zins ausgesetzt ist. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 13]
Eine solche Besserstellung nachrangiger Rechte wäre unbillig. Daher geht die Hypothek auf den Eigentümer über, um dieses Ergebnis zu vermeiden. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 13]
Die Regelung des § 1163 Abs. 1 BGB kann allerdings nicht auf die Grundschuld übertragen werden. Denn gem. § 1192 Abs. 1 BGB können auf die Grundschuld nur die Vorschriften über die Hypothek Anwendung finden, welche eine Forderung voraussetzen. § 1163 Abs. 1 BGB setzt eine solche allerdings voraus.
Da eine direkte Anwendung der Vorschrift somit ausgeschlossen ist, wird § 1163 Abs. 1 BGB bei Grundschulden analog angewandt. Der Grundgedanke ist derselbe wie bei der Hypothek. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 13]
Auch wird vertreten stattdessen die §§ 1142, 1143 BGB analog anzuwenden. [Vieweg/Werner, § 15 Rn. 110]
Letztlich hat diese Analogie aber wegen § 1179a BGB nur noch wenig Bedeutung, da dieser einen Löschungsanspruch konstituiert. Praktisch wird die Entstehung einer Eigentümergrundschuld vermieden, indem vereinbart wird, dass etwaige Zahlungen nur auf die Forderung und nicht auf die Grundschuld anzurechnen sind. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 13]
Zahlung der Grundschuld durch Dritte
Zahlung durch Dritte
Zahlt ein Dritter auf die Grundschuld, ist zu unterscheiden, ob diesem ein Ablösungsrecht zusteht oder nicht.
Nicht ablösungsberechtigter Dritter
Ist der Dritte nicht ablösungsberechtigt und zahlt gem. § 267 BGB auf die Grundschuld, verwandelt sich diese nach den Wertungen der §§ 1163 Abs. 1 S. 2 und §§ 1142, 1144 BGB in eine Eigentümergrundschuld. Die gesicherte Forderung erlischt nach der Wertung des § 364 Abs. 2 BGB. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 14]
Der Dritte kann jedoch aufgrund einer Vereinbarung oder nach § 812 Abs. 1 BGB einen Ersatzanspruch und Anspruch auf Abtretung der Eigentümergrundschuld gegen den Eigentümer geltend machen. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 14]
Ablösungsberechtigter Dritter
Hat der Dritte ein Ablösungsrecht i.S.v. § 268 BGB, erwirbt er durch die Zahlung die Grundschuld unmittelbar. Dies ergibt sich aufgrund der Nichtakzessorietät der Grundschuld aus § 268 Abs. 3 BGB analog. Doch auch dies ist umstritten. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 14; Vieweg/Werner, § 15 Rn. 112]
Der Löschungsanspruch nach § 1179a BGB
Der bereits oben genannte § 1179a BGB hat bei der Grundschuld regelmäßig nur Bedeutung, wenn die Grundschuld vom Eigentümer auf den Gläubiger zurückübertragen wird. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 15]
Erforderlich für die Löschung ist gem. § 875 BGB eine Aufhebungserklärung und Eintragung der Löschung ins Grundbuch.
Wenn die Grundschuld dem Gläubiger zusteht, muss er die Aufgabe erklären und gem. §§ 1192 Abs. 1, 1183 S. 1 BGB der Eigentümer zustimmen. Diese Zustimmung des Eigentümers ergibt sich aus seiner Eigentümergrundschuld. In den Fällen von § 894 BGB oder § 1169 BGB hat der Eigentümer sogar einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung. Auch kann er gem. §§ 1192 Abs. 1 , 1144 BGB Aushändigung der erforderlichen Urkunden verlangen. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 15]
Steht die Grundschuld dem Eigentümer zu, genügt zu deren Löschung bereits eine Aufgabenerklärung. [Wolf/Wellenhofer, § 28 Rn. 15]
Hypothek Begriff
Erklärung Hypothekenrecht
Die Hypothek sichert dem Hypothekar gem. § 1147 BGB einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, also die Verwertung des Grundstücks zur Befriedigung seiner Forderung. Deshalb ist die Hypothek auch ein akzessorisches (abhängiges) Recht: Die Hypothek entsteht gezielt zur Sicherung einer Forderung, ohne diese Forderung kann es auch keine Hypothek geben. Dementsprechend geht die Hypothek unter, wenn die Forderung untergeht; genau so geht sie auch über, wenn die Forderung übergeht.
Wichtig für das Verstehen des Hypothekenrechts (grundsätzlich des ganzen Immobiliarsachenrechts) ist es nicht neu, sondern parallel zu lernen. So sind die Grundlagen des Rechts der beweglichen Sachen auch im Immobiliarsachenrecht noch fast gleich – nur tritt an die Stelle der Übergabe die Eintragung in das Grundbuch. Ebenfalls gibt es Gemeinsamkeiten mit der Vormerkung und Grundschuld: Die Vormerkung ist wie die Hypothek ein akzessorisches Recht, auf Grundschuld finden gem. § 1192 BGB die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung.
Hypothek Schema
Der Ersterwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten
Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten setzt immer die entsprechenden Merkmale des Erwerbs vom Berechtigten voraus. Deshalb prüft man etwa auch beim normalen, gutgläubigen Erwerb an beweglichen 932 BGB und § 929 BGB – § 929 BGB enthält den normalen Erwerbstatbestand und § 932 BGB erweitert diesen hinsichtlich des gutgläubigen Erwerbs. Insofern muss also der § 892 BGB mit den Vorschriften über den Erwerb vom Berechtigten kombiniert werden.
Ersterwerb der Hypothek vom Berechtigten, §§ 1113, 873, 1115, 1116, 1117 BGB: Für den gutgläubigen Erstwerb der Hypothek vom Nichtberechtigten sind damit §§ 1113, 873, 1115, 1116 BGB zusammen mit § 892 BGB zu prüfen.
1) Zu sichernde Forderung
Wegen der Akzessorietät der Hypothek muss eine zu sichernde Forderung bestehen. Diese Forderung muss auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sein, regelmäßig handelt es sich hierbei um eine Rückzahlungsforderung aus § 488 I 1 BGB.
2) Einigung über die Entstehung der Hypothek §§ 873, 1113 BGB
Inhaltlich muss sich die Einigung auf die Art der Hypothek (Buch- oder Briefshypothek; Verkehrs- oder Sicherungshypothek) und auf das zu belastende Grundstück erstrecken.
3) Die Einigung muss mit dem Nichtberechtigten erfolgen
Hier folgt eine einfache Eigentumsprüfung: War der Besteller der Hypothek zum Zeitpunkt der Hypothek Eigentümer? Beliebt ist hier die Klausurkonstellation, dass der Besteller das Eigentum zwar erworben hatte, dieses aber durch eine Anfechtung ex tunc wieder verloren hat und damit nie Eigentümer war.
4) Die Eintragung der Hypothek mit dem Inhalt des § 1115 BGB im Grundbuch
Der Gesetzeswortlaut definiert hier den Inhalt ausführlich – eingetragen werden müssen der Gläubiger, der Schuldner, wenn er nicht mit dem Grundstückseigentümer identisch ist, der Schuldgrund und die Höhe der zu sichernden Forderung (Individualisierbarkeit) sowie die Zinsen und Nebenleistungen. In Klausuren wird darauf jedoch zumeist nicht einzugehen sein, „A bestellte B eine Hypothek“ lässt darauf schließen, dass diese Merkmale erfüllt sind.
5) Die Übergabe des Hypothekenbriefs, §§ 1116, 1117 BGB
Hierbei ist zwischen zwei Zeitpunkten zu unterscheiden:
durch die Einigung und die anschließende Eintragung ins Grundbuch entsteht die Hypothek als Eigentümerhypothek gem. § 1163 II BGB. Ab diesem Zeitpunkt ist das Grundstück mit der Hypothek belastet.
Erst durch die darauffolgende Übergabe des Briefes an den Gläubiger verwandelt sich die Eigentümerhypothek in eine Fremdhypothek.
Dadurch kann der Eigentümer die Entstehung der Hypothek von der Auszahlung der Darlehenssumme abhängig machen, ohne sich selbst zu gefährden.
6) Die Legitimation des Nichtberechtigten aus dem Grundbuch (Rechtsscheinträger)
Dies bedeutet, dass der Nichtberechtigte als Berechtigter im Grundbuch eingetragen sein muss: Der (nichtberechtigte) Besteller der Hypothek muss als Eigentümer im Grundbuch stehen. Erst hierdurch entsteht der Rechtsschein, welcher den gutgläubigen Erwerb ermöglicht.
Während im Mobiliarsachenrecht der Besitz für den Rechtsschein maßgeblich ist, ist es im Immobiliarsachenrecht die Eintragung in das Grundbuch!
7) Der Erwerber muss gutgläubig sein
Gem. § 892 I BGB ist der Erwerber gutgläubig, wenn er die Nichtberechtigung des Bestellers nicht positiv kennt. Im Gegensatz zu § 932 II BGB schadet im Rahmen des § 892 BGB die grob fahrlässige Unkenntnis nicht, denn der Rechtsschein durch die Eintragung ins Grundbuch ist stärker als der bloße Besitz.
Wichtig ist jedoch zu wissen, dass die Gutgläubigkeit bis zur Auszahlung des Darlehens erforderlich ist. Gem. § 892 II BGB ist der Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt für die Gutgläubigkeit maßgeblich. Dafür müssten jedoch bis auf die Eintragung alle sonstigen Tatbestandsmerkmale für den Erwerb der Hypothek erfüllt sind. Jedoch entsteht die Hypothek erst mit der Auszahlung der Darlehenssumme, denn der Wortlaut des § 488 I 2 BGB sagt, dass erst dann der Rückzahlungsanspruch und damit die Forderung begründet wird. Deshalb kommt es dann oft nicht mehr auf den Zeitpunkt aus § 892 II BGB für die Gutgläubigkeit an, sondern auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens.
8) Kein Widerspruch eingetragen, § 892 I 1
Es darf zum Zeitpunkt des Erwerbs kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gem. § 892 I 1 BGB eingetragen sein.
Schema Hypothek
A. Hypothek
I. Bestellung der Briefhypothek, §§ 873, 1116 I, 1117 BGB
1. Bestehende Hauptforderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB
2. Einigung über Bestellung der Hypothek, §§ 873 I, 1113 BGB
3. Ausstellung des Hypothekenbriefs, § 1116 I BGB
4. Übergabe des Hypothekenbriefs gem. §§ 929 ff. BGB oder Übergabesurrogat gem. § 1117 II BGB
5. Eintragung im Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB
6. Berechtigung des Bestellers ?Ggf. Überwindung der Nichtberechtigung durch gutgläubigen Erwerb, § 892 BGB
II. Bestellung der Buchhypothek, §§ 873, 1115, 1116 II BGB
1. Bestehende Hauptforderung, §§ 1113 I, 1115 I BGB
2. Einigung über Bestellung der Hypothek, §§ 873 I, 1113 BGB
3. Ausschluss der Hypothekenbrieferteilung, § 1116 II BGB
4. Eintragung im Grundbuch, §§ 873 I, 1115 I BGB
5. Berechtigung des Bestellers?Ggf. Überwindung der Nichtberechtigung durch gutgläubigen Erwerb, § 892 BGB
III. Übertragung von Forderung und Hypothek, §§ 398, 1154, 1153 BGB
1. Wirksame Abtretung der Forderung, § 398 BGB
2. Form
a) Buchhypothek: Eintragung im Grundbuch, § 1154 III BGB
b) Briefhypothek: Schriftliche Abtretung und Übergabe des Hypothekenbriefs, § 1154 I, II BGB
3. Berechtigung des Zedenten?In Bezug auf die Übertragung der Hauptforderung und die Hypothek.
IV. Gutgläubiger Erwerb der Briefhypothek, §§ 873, 1155, 892 BGB
1. Erwerb durch Rechtsgeschäft
2. Zedent ist im Besitz des Hypothekenbriefs
3. Legitimation des Veräußerers
– Durch Grundbucheintragung
– Durch Zusammenhängende, auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen.
4. Kein Widerspruch im Grundbuch
5. Kein Unrichtigkeitsvermerk im Brief
6. Keine Kenntnis des Zessionars von fehlender Berechtigung des Zedenten
Grundschuld
Schema Grundschuld
B. Grundschuld
I. Bestellung der Buchgrundschuld, §§ 1191, 1192 I, 873, 1115, 1116 II BGB
1. Einigung über Bestellung der Grundschuld, § 873 I BGB
2. Ausschluss der Erteilung eines Grundschuldbriefs, §§ 1192 I, 1116 II BGB
3. Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 I, 1115 BGB
4. Berechtigung des Bestellers
II. Bestellung der Briefgrundschuld, §§ 1191, 1192 I, 873, 1115, 1117 BGB
1. Einigung über Bestellung der Grundschuld, § 873 I BGB
2. Ausstellung des Grundschuldbriefs
3. Übergabe des Grundschuldbriefs gem. §§ 1192 I, 1117 I, 929 f. BGB ?ODER Vereinbarung nach § 1117 II BGB
4. Eintragung im Grundbuch, §§ 1192 I, 1115 BGB
5. Berechtigung des Bestellers
Dritter
Dritter ist, wer aus eigenem Antrieb, also unabhängig von einer Veranlassung des
Schuldners, leistet.6 Dritter ist damit weder der Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) noch der
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Schuldners, da eine Leistung durch diese Personen
bzw. eine Leistung mit ihrer Hilfe dem Schuldner zugerechnet wird, also eine Leistung
des Schuldners selbst darstellt.
Hier: P hat nicht als Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfe des B gehandelt und ist damit
Dritter.
Werklohn
Dabei ist unerheblich, dass K und B keinen
Werklohn vereinbart haben. Nach § 632 I BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend
vereinbart, weil die Durchführung der Zusatzleistungen durch K den Umständen nach nur gegen
eine Vergütung zu erwarten war. Es ist gemäß § 632 II BGB eine übliche Vergütung als
vereinbart anzusehen.
hier: 6.000 Euro als angemessener Betrag
b) Fälligkeit gemäß § 641 I 1 BGB durch Abnahme des B (+)
Zahlungsanspruch ist entstanden
267 Schema
aa) P = Dritter?
Dritter ist, wer aus eigenem Antrieb, also unabhängig von einer Veranlassung des
Schuldners, leistet.6 Dritter ist damit weder der Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) noch der
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Schuldners, da eine Leistung durch diese Personen
bzw. eine Leistung mit ihrer Hilfe dem Schuldner zugerechnet wird, also eine Leistung
des Schuldners selbst darstellt.
Hier: P hat nicht als Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfe des B gehandelt und ist damit
Dritter.
6 MünchKommBGB/Krüger, Band 2, 6. Aufl. 2012, § 267 Rdn. 9.
©️ 2015 Prof. Dr. Georg Bitter – Universität Mannheim 10
bb) Keine höchstpersönliche Leistungspflicht des B
Eine höchstpersönliche Leistungspflicht wäre zu bejahen, wenn B den Geldbetrag „in
Person [zu] erbringen“ hätte (§ 267 I 1 BGB). Eine solche Verpflichtung besteht jedoch
nicht. Geld kann vielmehr grundsätzlich auch von Dritten geleistet werden.
cc) Fremdtilgungswille des Dritten
Der Dritte muss mit dem Willen leisten, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen.7
Hierzu führt das OLG Brandenburg8 aus:
„Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des leistenden Dritten, sondern darauf an,
wie der Gläubiger dessen Verhalten verstehen durfte. Vorliegend ist kein Anhalt dafür ersichtlich,
dass die [P] eine Schuld des [B] tilgen wollte. Im Zeitpunkt der Zahlung von
Seiten der [P] […] bestand aus Sicht der [K] ihr gegenüber eine Schuld des [B] (noch)
nicht. Sie hatte ihre Zusatzleistungen […] lediglich im Verhältnis zur [P] […], nicht aber
im Verhältnis zum [B] unmittelbar abgerechnet. Bei dieser Sachlage konnte die [K] die
von der [P] mit „Nachtragsaufträge […]“ gekennzeichnete Zahlung nur als Leistung auf
ihre der [P] gegenüber geltend gemachte Forderung auffassen.“
491 bgb
Der Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 ff. BGB)
Erfordernis der Schriftform (§ 492 BGB)
Folge von Verstößen gegen das Schriftform-Erfordernis (§ 494 BGB)
- Der Vertrag ist zunächst nichtig,
- wird aber mit Auszahlung des Darlehens gültig,
- doch schuldet der Darlehensnehmer dann nur den gesetzli- chen Zins von 4 %.
- Nicht schriftlich fixierte Darlehenskosten sind nicht ge- schuldet.
Widerrufsrecht des Darlehensnehmers (§§ 495, 355 ff. BGB) Führt zur Rückabwicklung
Sonderregeln zum Verzug d. Darlehensnehmers (§ 497 BGB), betr. die Verzinsung und die Anrechnung von Zahlungen
Einschränkung des Kündigungsrechts des Darlehensgebers bei Teilzahlungsdarlehen (Ratenkrediten), § 498 BGB
Nur bei erheblichem Verzug des Darlehensnehmers und erfolg- loser Fristsetzung.
Heilung des Dahrlehensvertrags
[Hinweis: Wird die Schriftform i.S.v. §§ 492 I, 126 BGB nicht eingehalten, so ist der Darlehensvertrag
nichtig (§ 494 I BGB). Die Nichtigkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden
Vertragserklärung die in § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB genannten
Angaben fehlen. Jedoch besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen (und nur für solche!) nach
§ 494 II 1 BGB eine Heilungsmöglichkeit. Hiernach wird ein formunwirksamer Verbraucherdarlehensvertrag
gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt. An dieser Stelle wird praktisch bedeutsam,
dass § 494 BGB als lex specialis die allgemeine Regel des § 125 BGB aus dem BGB AT hinsichtlich
seiner Rechtsfolgen verdrängt. § 125 BGB würde nämlich immer zur gänzlichen Nichtigkeit formunwirksamer
Rechtsgeschäfte führen; eine Heilungsmöglichkeit gibt es dort nicht. Mit der Heilung durch
§ 494 II 1 BGB soll verhindert werden, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Nichtigkeit des Darlehensvertrags sogleich gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung der vollen Darlehensvaluta verpflichtet ist, die er im
Regelfall bereits zur Anschaffung eines finanzierten Gegenstandes verwendet hat und daher nicht in einem
Schlag aufbringen kann. Damit der vom Unternehmer verursachte Formverstoß nicht sanktionslos bleibt,
ermäßigt sich allerdings der vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 494 II 2 BGB). Zu weiteren
Rechtsfolgen siehe § 494 III-VI BGB. Diese Details des Verbraucherkreditrechts werden in der Vorlesung
„Bankrecht“ im 4. Semester behandelt.]
Tilgungsbestimmung ist Willenserklärung
Die Tilgungsbestimmung wäre also dann anfechtbar, wenn sie als Willenserklärung zu
qualifizieren ist. Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht ist eine Tilgungsbestimmung als
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung anzusehen22, nach einer anderen Auffassung
dagegen als rechtsgeschäftsähnliche Handlung.23 Nach überwiegender Auffassung
sind aber die Vorschriften über Willenserklärungen – insbesondere also die §§ 142 I,
119 ff. BGB – auf rechtsgeschäftsähnliche Handlungen entsprechend anzuwenden, sodass
es keiner abschließenden Entscheidung bedarf.24 Tilgungsbestimmungen können damit in
jedem Fall gemäß § 142 I BGB (ggf. analog) angefochten werden, soweit die Voraussetzungen
einer Anfechtung vorliegen.
364 (1) Annahme an Erfüllung statt
Vielmehr erfolgte
die Inzahlungnahme vorbehaltslos und unter sofortiger Verrechnung mit dem Kaufpreis des
Neuwagens, sodass von einer Annahme des V an Erfüllungs statt i.S.v. § 364 I BGB auszugehen
ist. Für § 364 I BGB ist also charakteristisch, dass allein der Gläubiger das Verwertungs-
und Verwendungsrisiko trägt.33 Der Gläubiger kann nicht etwa auf den Schuldner
„zurückgreifen“, wenn die geplante Verwertung scheitert.
Die Differenz zwischen veranschlagtem Wert und tatsächlich erzieltem Erlös kann der Gläubiger
– hier also V – vom Schuldner nicht ersetzt verlangen. Die ursprüngliche Kaufpreisschuld
ist deshalb im Grundsatz gemäß § 364 I BGB in Höhe der restlichen 5.500 Euro erloschen.