Fritsche Schuldrecht II Flashcards

1
Q

Allerdings begrenzt die st. Rspr. die Zurechenbarkeit von Verletzungsfolgen in Herausforderungs- bzw. Verfolgungsfallen anhand eines weitere Kriteriums:

A

Die Haftung soll, um eine Verlagerung des allgemeinen Lebensrisikos auf den Veranlasser zu vermeiden, auf die Verwirklichung eines gesteigerten Risikos durch die Verfolgung beschränkt bleiben. Soweit es um den Sturz auf dem feuchten Rasen man sofern sagen müssen, dass dieser zwar an sich durch die Flucht des S verur sacht ist, aber kein spezifisches Verfolgungsrisiko darstellt, weil auf einem feuchten Rasen die Wahrscheinlichkeit des Ausrutschens generell sehr hoch ist.10 Anders verhält es sich bei dem Sturz in das nicht ohne Weiteres erkennbare Er loch; darin verwirklicht sich ein gesteigertes Risiko gerade aus der Verfolgung des s. Zwar kann auch insofern eine Zurechnung im Einzelfall ausscheiden, wenn die Verfolgungsmaßnahme unter Berücksich der in Frage stehenden Straftaten unangemessen er tigung auch der Schwere den P hier aber nicht erkennbar; damit scheint 11 Besondere Gefahren waren für bleiben die Verletzungsfolgen dem S zurechenbar

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