IPR Flashcards

1
Q

Systematik des inländischen IPR

A

Das IPR besteht aus einem allgemeinen (Art. 3–6 EGBGB) und einem besonderen Teil (Art. 7–46). Wie im BGB enthält der kurze allgemeine Teil Grundregeln, die grundsätzlich auf allen Gebieten des IPR gelten. Anders als im BGB gehören das Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7–12) nicht zum allgemeinen Teil, sondern bilden den Auftakt zum besonderen Teil des IPR. Dieser gliedert sich weiter in das Internationale Familienrecht (Art. 13–24), das schlanke Internationale Erbrecht (Art. 25–26), das ab dem 17.8.2015 durch vorrangiges Verordnungsrecht (EuErbVO) geregelt wird, das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse (Art. 38–42), das jedoch seit dem 11.1.2009 weitgehend durch europäisches Verordnungsrecht (Rom II-VO) verdrängt wird, und das Internationale Sachenrecht (Art. 42–46). Die danach folgenden Artikel des EGBGB sind kaum prüfungsrelevant. Allenfalls die Übergangsvorschriften in Art. 220, 230 und 236 könnten noch Bedeutung erlangen, lassen sich aber durch schlichtes Lesen erschließen. Nicht mehr im EGBGB enthalten ist das Internationale Vertragsrecht. Es hat sich bis zum 17.12.2009 in den mittlerweile aufgehobenen Art. 27–37 EGBGB a.F. befunden. Seit dem 17.12.2009 ist es durch die Rom I-VO europäisch einheitlich geregelt. Bislang nicht kodifiziert ist das Internationale Gesellschaftsrecht. Es beruht wie das Stellvertretungsrecht weitgehend auf Richterrecht. Nach einem Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 7.1.2008 soll es aber in Zukunft im EGBGB kodifiziert werden.

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2
Q

Das Verordnungsrecht der EU bildet neben dem deutschen EGBGB heute die Hauptquelle des IPR. Im Unterschied zum EGBGB, das alle wichtigen nationalen Kollisionsnormen in einem Gesetz bündelt, verteilt sich das europäische Kollisionsrecht auf eine Vielzahl einzelner Verordnungen.

A

Für das Examen wichtig sind insbesondere:

Die Rom I-VO, die in den Art. 1–29 das Internationale Vertragsrecht regelt,

die Rom II-VO, die in den Art. 1–32 das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse regelt,

die Rom III-VO zum Internationalen Scheidungsrecht, und

die EuErbVO zum Internationalen Erbrecht.
Darüber hinaus befinden sich einige Verordnungen derzeit in Planung, v.a.:

Die Rom IV-VO zum Internationalen Güterrecht und

die EuKaufVO, die ein für die Europäische Union einheitliches Kaufrecht zur Verfügung stellen soll.

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3
Q

z.B. Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I‐VO: Der Vertrag unterliegt dem von
den Parteien gewählten Recht.

A

z.B. Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I‐VO: Der Vertrag unterliegt dem von
den Parteien gewählten Recht.

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4
Q

Hierarchie der Rechtsquellen im IPR

A


AnwendungsvorrangdesEuroparechts(vgl.EuGHCosta/ENEL)istvon allen mitgliedstaatlichen Gerichten zu beachten (bislang auch den englischen → Beispielfall Dana Gas); sofern loi uniforme (z.B. Art. 3 Rom I‐VO) auch auf außereuropäische Sachverhalte anwendbar

Staatsvertragliches Kollisionsrecht (= Völkerrecht) bedarf der Umsetzung in nationales Recht, ist grundsätzlich gleichrangig mit einfachem Gesetzesrecht
VL 01 14.02.2018
22
→ es gelten die Grundsätze lex specialis und lex posterior, modifiziert durch Art. 3 Nr. 2 EGBGB

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5
Q

Kollisionsrecht und Verfassungsrecht

– bei der Anwendung ausländischen Rechts sind deutsche Gerichte an die Grundrechte gebunden,

A

z. B. BVerfGE 31, 58 Spanier: Spanisches Eherecht muss unangewendet bleiben (vgl. Art. 6 EGBG), sofern es den Gleichheitssatz des Art. 3 II GG verletzt
z. B. EuGH C‐280/00 Überseering: nationale Kollisionsregel („Sitztheorie“ im Internationalen Gesellschaftsrecht), welche die Niederlassungsfreiheit einschränkt, muss unangewendet bleiben

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6
Q

Zusammenfassung VL 01

A

Begriff: Das IPR bezeichnet die Kollisionsnormen des zuständigen Gerichts, die das anwendbare Sachrecht für Sachverhalte mit Auslandsbezug bestimmen.
• Funktion: Das IPR soll das räumlich und sachlich angemessene Rechts unter Berücksichtigung der maßgeblichen privaten und öffentlichen Interessen zur Anwendung bringen.
• Rechtsquellen sind das („autonome“) nationale Recht, das europäische Sekundärrecht und völkerrechtliche Verträge.
• Alternativen zum IPR liegen in der Vereinheitlichung des Sachrechts („Einheitsrecht“) und im Ausweichen auf private Arrangements („transnationales Recht“).

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7
Q

Art. 4 EuGVO
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
Art. 63 EuGVO
(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
b) ihre Hauptverwaltung oder
c) ihre Hauptniederlassung befindet.
Art. 4 Rom II‐VO
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, …

A

Anknüpfungsgegenstand (Tatbestand)

Anknüpfung (Rechtsfolge)

Anknupgung - Auffannfstatbestand , Zeit

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8
Q

häufige Anknüpfungsmomente sind

A

– Staatsangehörigkeit,z.B.Art.7Abs.1S.1EGBGB
VL 02 21.02.2018
16
– gewöhnlicherAufenthalt,z.B.Art.5KSÜ
– Wohnsitz,z.B.Art.27Abs.1lit.cEuErbVO
– RechtswahlderParteien(=subjektiveAnknüpfung),z.B.Art.3Abs.1 Rom I‐VO
– BelegenheitderSache,z.B.Art.43EGBGB
– Handlungsort/Erfolgsort,z.B.Art.4RomII‐VO
– „engsteVerbindung“,z.B.Art.4Abs.3RomI‐VO

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9
Q

wichtige Anknüpfungstechniken:

A

ALTERNATIV Günstigkeitsprinzip (favor negotii, testamenti etc.): Vorgang ist rechtswirksam, wenn er einer der ROen entspricht, z.B. Art. 27 EuErbV

SUBSIDIARE
„Stufenleiter“ zum Auffinden der richtigen RO, z.B. Art. 14 EGBGB

KUMULATIVE
Status setzt Erfüllung der Anforderungen aller ROen voraus, damit „hinkende“ Rechtsverhältnisse vermieden werden, z.B. Art. 13 Abs. 1 EGBGB

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10
Q

F. Zusammenfassung VL 02

A

Rechtsanwendung im IPR setzt am Sachverhalt an. Durch Qualifikation wird die maßgebliche Kollisionsnorm gefunden, die im Wege der Anknüpfung auf das anwendbare Sachrecht verweist.
• (Allseitige) Kollisionsnormen umschreiben den Anknüpfungsgegenstand im Tatbestand und enthalten ein Anknüpfungsmoment, welches über das konkret anwendbare Sachrecht als Rechtsfolge entscheidet.
• Durch funktional‐teleologische Qualifikation wird der Sachverhalt unter den Anknüpfungsgegenstand der Kollisionsnorm subsumiert.
• Verbreitete Anknüpfungsmomente sind Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz oder Rechtswahl. Sie können insbesondere zu einer alternativen, subsidiären oder kumulativen Anknüpfung führen.

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11
Q
  • Maßgebendes Sachrecht bei Anspruch auf nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe
    EGBGB Art. 14, 15, 18; BGB § 313
    1. Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe unterliegt – als allgemeine Wirkung der Ehe – dem von Art. 14 EGBGB berufenen Sachrecht.
    2. Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen.
A

Methoden der Qualifikation: • nach dem Sachrecht
– derlexfori,d.h.imBeispielfallnachSystematikdesdeutschen Eherechts → (P) Morgengabe gibt es im deutschen Recht nicht
– derlexcausae,d.h.imBeispielfallnachSystematikdesiranischen Eherechts → (P) kaum zu ermi eln, u.U. widersprüchlich
• nach dem Kollisionsrecht
– rechtsvergleichend, d.h. nach funktionalem Gehalt des Rechtsinstituts
→ (P) Wertungsfrage
– teleologisch, d.h. nach kollisionrechtlichen Interessen → (P) zu offen
→ vermi elnder Ansatz (hM)
VL 02 21.02.2018
11
– „funktional‐teleologische“ Methode = nach funktionalem Gehalt und kollisionsrechtlichen Interessen

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12
Q

Lex fori (lat. für Recht bzw. Gesetz des Gerichts) ist eine der wesentlichen Rechtsanwendungsregeln für das Internationale Privatrecht. Der Begriff lex fori bezeichnet im Internationalen Privatrecht das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht. Es ist also dasjenige Recht, das am Gerichtsstand gilt, also das Recht des Forumstaates. Dieses Recht ist insbesondere für Fragen des Prozessrechts maßgebend (vgl. Internationales Zivilverfahrensrecht), daneben aber auch für einige sonstige Fragen des Internationalen Privatrechts.

A

Zur Qualifikation der Rechtsfrage eines Sachverhaltes mit Auslandsberührung, d. h. zur Feststellung der für den Sachverhalt maßgeblichen Kollisionsnorm, wendet die herrschende Meinung aus Praktikabilitätsgründen durchgängig die lex fori an. Hierzu wird die einem Lebenssachverhalt entspringende Rechtsfrage dem entsprechenden, in einer Kollisionsnorm verwendeten, rechtlichen Systembegriff (sog. Anknüpfungsgegenstand) zugeordnet. Die Bestimmung, Auslegung und Einordnung des Anknüpfungsgegenstandes erfolgen nach den Vorstellungen des materiellen Rechts des Forumstaates. Im IZPR findet zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Forumstaat ebenfalls die lex fori Anwendung. Es gilt daher im internationalen Verfahrensrecht der Grundsatz, dass ein staatliches Gericht nur sein eigenes (formelles) Verfahrensrecht anwendet.

Der Gegenbegriff ist die lex causae. Diese wird im Gegensatz zu der herrschenden Meinung anstelle der lex fori von einer Mindermeinung angewendet, um die maßgeblichen Kollisionsnormen durch Qualifikation mittels Auslegung nach dem zur Anwendung berufenen ausländischen Recht zu finden.

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13
Q

Anknüpfung

A

= nach Kollisionsrecht der lex fori
arg. interner Entscheidungseinklang
→ grds. bei dt. KollisionsR

unselbständig
= nach Kollisionsrecht der Hauptfrage
arg. internationaler Entscheidungseinklang
→ grds. bei eur. und int. KollisionsR

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14
Q

Vorfrage = Der Tatbestand einer Sach- oder Kollisionsnorm (dann „Erstfrage“) enthält ein Merkmal, das zugleich Rechtsfolge einer anderen Norm ist.

A

Vorfrage = Der Tatbestand einer Sach- oder Kollisionsnorm (dann „Erstfrage“) enthält ein Merkmal, das zugleich Rechtsfolge einer anderen Norm ist.

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15
Q

Teilfrage = Ausgliederung eines Teilbereichs (insbes. Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Form, Stellvertretung) aus dem sachlichen Anwendungsbereich einer Kollisionsnorm
→ kollisionsrechtliche lex specialis wird insoweit gesondert angeknüpft

A
fraus legis (Anknüpfungserschleichung): rechtsmissbräuchliche Manipulation des Anknüpfungsmoments, um Anwendbarkeit eines bestimmten Sachrechts zu erwirken
Bsp.: Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, um schneller eine Restschuldbefreiung zu erlangen oder einen Pflichtteil entziehen zu können
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16
Q

Gesamtverweisung = Kollisionsnorm verweist (auch) auf das IPR des
berufenen Rechts
– Regelfall im deutschen autonomen IPR, Art. 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EGBGB
– (P)RückverweisungundWeiterverweisung(renvoi,dazugleich)führenzu
Komplikationen

A

Sachnormverweisung = Kollisionsnorm verweist (nur) auf Sachnormen des berufenen Rechts
– RegelfallimeuropäischenundimstaatsvertraglichenIPR
– z.B.Art.20RomI-VO
– (P)Entscheidungseinklang(mitDrittstaaten)gefährdet

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17
Q

• Folgen der Gesamtverweisung

A
Möglichkeit 1
„Annahme“
Möglichkeit 2
„Rückverweisung“
Möglichkeit 3
„Weiterverweisung“
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18
Q

„Verweiskreisel“

bei „Rückverweisung“ bei „Weiterverweisung“

A

→ Lösung: Abbruch der Verweiskette

gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB analog (hM)

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19
Q

Lösung Beispielfall Russisches Erbe:]

A

anwendbares Recht bestimmt sich nach 15, 14 EGBGB → Gesamtverweisung auf sowjetisches/russisches Recht
russisches Recht verweist zurück auf deutsches Recht
→ sofern Gesamtverweisung, wird die Rückverweisung nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB vom deutschen Recht angenommen

20
Q

Normenwidersprüche treten auf als

A

(1) Normenmangel: Im ausländischen Recht fehlt Norm, die für sinnvolle Anwendung durch deutsches Gericht nötig wäre (z.B. kein vorbereitender Auskunftsanspruch im ausl. Recht, während dt. Gericht nicht von Amts wegen ermitteln kann).
– (2) Normenhäufung: Im ausländischen Recht findet sich eine Norm, die nach Sinn und Zweck des deutschen Rechts nicht zusätzlich Anwendung finden kann (im Bsp. durch Erbstatut von D nach Art. 21 EuErbVO neben deutschem Ehegüterstatut nach Art. 15, 14 EGBGB).
– (3) Normendiskrepanz: Im ausländischen Recht findet sich Rechtsfigur, für die es im deutschen Recht keine Entsprechung gibt (z.B. trust des englischen Rechts).

21
Q

(1) Normenmangel: Im ausländischen Recht fehlt Norm, die für sinnvolle Anwendung durch deutsches Gericht nötig wäre (z.B. kein vorbereitender Auskunftsanspruch im ausl. Recht, während dt. Gericht nicht von Amts wegen ermitteln kann).
– (2) Normenhäufung: Im ausländischen Recht findet sich eine Norm, die nach Sinn und Zweck des deutschen Rechts nicht zusätzlich Anwendung finden kann (im Bsp. durch Erbstatut von D nach Art. 21 EuErbVO neben deutschem Ehegüterstatut nach Art. 15, 14 EGBGB).
– (3) Normendiskrepanz: Im ausländischen Recht findet sich Rechtsfigur, für die es im deutschen Recht keine Entsprechung gibt (z.B. trust des englischen Rechts).

A

bei (1) und (2) Auflösung durch „Anpassung“: ergebnisbezogene Modifikation von Kollisions- oder Sachrecht
– im Bsp.: Reduktion des Erbteils auf das Maß, das F nach beiden Rechtsordnungen höchstens zusteht
• bei (3) Auflösung durch „Transposition“: Umdeutung in äquivalentes Institut des deutschen Rechts
– ebenso bei „Handeln unter falschem Recht“, z.B. US-Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (Art. 21 EuErbVO!) setzt testamentarisch einen executor and trustee ein
• in Einzelfällen auch „Substitution“ möglich: Tatbestandsmerkmal einer Sachnorm wird durch gleichwertiges Element einer anderen Rechtsordnung ersetzt
– imBsp.:ErbberechtigungnachdemRechtvonDals„gesetzliches Erbteil“ iSv §1371 Abs. 1 BGB

22
Q

Korrekturfunktion des ordre public

A

IPR geht von Gleichwertigkeit der Privatrechte aus → allseitige Kollisionsnormen als Regelfall
• aber: Grenze, wenn Kerngehalt der eigenen Rechtsordnung berührt → ordre public als „Störenfried

Art. 6 EGBGB:
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

ebenso etwa Art. 21 Rom I‐VO und andere spezielle Vorbehaltsklauseln

23
Q

Voraussetzungen eines ordre public – Verstoßes

A

rüfungsreihenfolge (→ PS B.II.2.b):
• •
Ergebnis der Rechtsanwendung ist festzustellen (Beispielfall: Erbquoten nach iranischem Recht)

Offensichtliche Unrich gkeit (→ Rela vität des ordre public) → Schwere des Verstoßes

→ Gegenwartsbezug
Rechtsfolge: Nichtanwendung der ausländischen Sachnorm, ggf. Lückenfüllung
Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts Problem: Was sind „wesentliche Grundsätze“ iSv. Art. 6 EGBGB? → insbesondere Grundrechte, Art. 6 S.2 EGBGB (GG, EMRK, GRCh)

Ergebniskorrektur durch ordre public→ PS B.II.2
→ Erbquote weicht vom deutschen Recht ab
→ Anpassung nicht möglich, da allein sachrechtliches Problem
→ offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nach Art. 6 EGBGB: i.E. (+) Schlechterstellung der Witwe als Frau verstößt gg. Art. 3 II GG

24
Q

Beispiele für weitere ordre public‐Verstöße:

A

Nichtzulassung einer Vornamensänderung nach Geschlechtsumwandlung Gesetzliche Vertretung der Ehefrau durch ihren Mann
‐ ‐ ‐ ‐
Erbausschluss nichtehelicher Kinder Entschädigungslose Enteignung Verbindlichkeit von Spielschulden Strafschadensersatz (punitive damages): zw.

25
Q

z.B. Art. 9 Rom I‐VO:
Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich fallen

A

Eingriffsnormen als „positiver“ ordre public
z.B. Art. 9 Rom I‐VO:

(Ausschluss ausländischer Rechtsnorm
Grundsatz: größtmögliche Schonung des fremden Rechts
Problem: u.U. entsteht eine Regelungslücke
→ Lückenschließung vorrangig durch modifizierte Anwendung des ausländischen Rechts
→ im Beispielfall: Angleichung der Erbquoten von Mann und Frau nach iranischem Recht
→ lex fori als Auffangrechtsordnung (besonders bei qualitativen Verstößen, z.B. Kinderehen))

26
Q

Beispielfall Handelsvertreter:

A

Qualifikation → PS B.I.2
Art. 1 Rom I‐VO: (1) Diese Verordnung gilt für vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil‐ und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen.
Art. 3 Rom I‐VO: (1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. … Kalifornisches Recht → PS B.II.1: keine Anspruchsgrundlage
Eingriffsnorm → PS B.I.3
§ 89b HGB als Eingriffsnorm i.S.v. Art. 9 Rom I‐VO?
contra (früher hM): Ausgleichsanspruch im Individualinteresse, bloßes Sonderprivatrecht pro (EuGH): Handelsvertreter‐RL schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen am
Binnenmarkt, liegt daher im öffentlichen Interesse

27
Q

Wirkungsverleihung von Eingriffsnormen

A

Eingriffsnormen des Forumstaats sind von Amts wegen gesondert anzuknüpfen und anzuwenden, vgl. Art. 9 II Rom I‐VO Problem: „forum shopping“
Eingriffsnormen des Erfüllungsorts können rechtlich berücksichtigt werden, vgl. Art.9 III Rom I‐VO
VL 04 07.03.2018
18
z.B. Unmöglichkeit der Erfüllung (§275 BGB) wegen Alkoholimportverbot im Iran

28
Q

In der Rechtswissenschaft entscheidet die internationale Zuständigkeit bei Fällen mit Auslandsberührung, in welchem Staat ein Gericht zur Entscheidung über die Rechtsstreitigkeit berufen ist. Dieser Staat wird als Forumstaat bezeichnet.

A

Sollten die Parteien in demselben Staat ansässig sein, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der nationalen Verfahrensordnung, beispielsweise der deutschen, österreichischen oder der Schweizer Zivilprozessordnung.

Für die internationale Zuständigkeit gibt es neben dem Wohnsitz des Beklagten, der seinen allgemeinen Gerichtsstand begründet, noch weitere Anknüpfungskriterien für besondere Gerichtsstände wie beispielsweise den Handlungs- oder den Erfolgsort bei Klagen aus unerlaubter Handlung.

Die Europäische Union hat ein internationales Zivilverfahrensrecht entwickelt.

29
Q

Beispielfall Kuwait Airways:

A

Qualifikation → PS B.I.2
Art. 5 II Rom I‐VO: (2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat …
Anwendung deutschen Sachrechts → PS B.II.1: Anspruch entstanden (+) nach § 631 BGB
Eingriffsnorm → PS B.I.3
Anspruch erloschen nach kuwaitischem Gesetz Nr. 21?
→ Tatbestand Art. 9 I Rom I‐VO wohl (+)
→ aber: Anwendung dri staatlicher Eingriffsnormen nach Art. 9 III Rom I‐VO Ermessensentscheidung, daher wohl (‐) wegen diskriminierender Wirkung
AVnL w04endung deutschen Sachrechts → PS B.II.1: Anspruch erloschen (+/‐) nach § 275 BGB

30
Q

Zusammenfassung

A

ordre public sorgt im System allseitiger Kollisionsnormen für Ergebnisskrrekturen

Gehalt des ordre public ist vor allem durch Grundrechte
bestimmt

Lücken, die durch Anwendung des ordre public entstehen, werden vorrangig durch ausländisches Recht, nachrangig durch die lex fori als Auffangrechtsordnung geschlossen

Eingriffsnormen („positiver ordre public“) sind Normen im öffentlichen Interesse, die gesondert anzuknüpfen sind
Ergebniskorrekturen

31
Q

Zwingende Normen im nationalen Recht:
z.B. §§ 134, 138, 242, 276 III, 305 ff., 476 BGB, § 1 GWB

Problem bei grenzüberschreitenden Sachverhalten:

Grenze durch international zwingende Normen

A
Ordre public (zB Art. 6 EGBGB) als Ergebniskontrolle → ausländisches Recht bleibt unangewendet
Bsp.: bei Verstoß gegen Art. 3 GG

Eingriffsnormen (zB Art. 9 Rom I-VO) als vorrangig zu beachtende Sonderanknüpfung → international zwingendes Recht des Sitzstaats (II) oder des Erfüllungsorts (III) wird angewendet Bsp.: Embargovorschrift, Kartellverbot

32
Q

Art. 7 EGBGB:
(1) Die Rechtsfähigkeit und die Geschäftsfähigkeit einer Person unterliegen dem Recht des Staates, dem die Person angehört. …

A

maßgeblich für Rechts- und Geschäftsfähigkeit ist das Personalstatut, festgelegt durch Staatsangehörigkeit (StAG), selbständige Anknüpfung als Teilfrage (→ VL 02)
allgemeine Rechtsfähigkeit ist in Klausur und Praxis meist unproblematisch
- beachte: besondere Erscheinungsformen (zB Erbfähigkeit) unterliegen dem Geschäftsstatut (zB
Erbstatut)
- Beginn (Vollendung der Geburt/Lebensfähigkeit) und Ende (Herztod/Hirntod, Todesvermutungen bei Verschollenen vgl. Art. 9 EGBGB) können sich im Übrigen nach anwendbarem Sachrecht unterscheiden
relevanter ist die Frage der Geschäftsfähigkeit
- beachte wiederum: besondere Geschäftsfähigkeiten (Delikts-, Ehe-, Testierfähigkeit) sind nicht
von Art. 7 EGBGB erfasst
- auch Rechtsfolgen beschränkter/fehlender Geschäftsfähigkeit (zB schwebende Unwirksamkeit nach § 107 BGB) fallen unter das Personalstatut (nicht das Geschäftsstatut!)
- Verkehrsschutz durch Art. 13 Rom I-VO/Art. 12 EGBGB: alternative Anknüpfung an Recht des Abschlussorts

Beginn (Vollendung der Geburt/Lebensfähigkeit) und Ende (Herztod/Hirntod, Todesvermutungen bei Verschollenen vgl. Art. 9 EGBGB) können sich im Übrigen nach anwendbarem Sachrecht unterscheiden

33
Q

Mit diesem Prüfungsschema zum IPR sind Sie gewappnet!

A

Einleitung
Das internationale Privatrecht regelt, welches Recht in einem privatrechtlichen Sachverhalt mit Auslandsbezug angewandt werden soll. Sofern Berührungspunkte zu mehreren Rechtsordnungen bestehen, ist für den Richter zunächst das Kollisionsrecht des eigenen Landes ausschlaggebend. Ein deutscher Richter wird in einem Rechtsstreit mit Auslandsberühung also deutsches Kollissionsrecht anwenden. Es wird dementsprechend auch lex fori genannt. Dieses kann entweder auf das Recht des eigenen Landes oder auf eine andere Rechtsordnung verweisen.

I. Auslandsbezug des Sachverhalts
Zunächst muss in der Klausur festgestellt werden, dass es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich bei einem der Beteiligten um Ausländer handelt oder das Geschehen sich im Ausland abspielt. Auslandsbezüge werden in Klausuren von Studenten gerne übersehen, da viele im internationalen Privatrecht unsicher sind und es deshalb lieber weglassen. Allerdings wird von vielen Prüfern schon honoriert, wenn man das Problem erkannt hat und Grundkenntnisse unter Beweis stellt.

Beispiel: Ein chinesisches Unternehmen vereinbart in Deutschland mit einem deutschen Unternehmen die Lieferung von Stahl nach Indien.

II. Qualifikation des Sachverhalts und Anknüpfungsgegenstandes
Um die richtige Kollisionsnorm aufzufinden muss zunächst der Sachverhalt nach dem Anknüpfungsgegenstand analysiert werden. Dieser kann beispielsweise ein Kaufvertrag, die Eheschließung oder die Beförderung von Gütern sein. Sofern der Anknüpfungsgegenstand gewählt wurde, kann die entsprechende Kollisionsnorm aufgefunden werden. Dieser Vorgang wird im internationalen Privatrecht als Qualifikation bezeichnet. Bei der Qualifikation sind gem. Art. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) zunächst vorrangig Staatsverträge und Europarecht zu prüfen. Denn Teile des Privatrechts sind einheitlich in den Rom-Verordnungen geregelt. Sie sind daher in der Fallbearbeitung zunächst in Betracht zu ziehen. Erst dann ist auf das EGBGB zurückzugreifen.

Sofern der Anknüpfungsgegenstand ausgelegt werden muss, wird dies entsprechend dem Rechtsverständnis des Gerichtsorts vorgenommen. Dies wird als Qualifikation nach der lex fori bezeichnet.

III. Kollisionsnorm mit Anknüpfungsmoment
Die Kollisionsnomen verweisen mittels sogenannter Anknüpfungsmomente auf das Recht, welches im Fall angewandt werden muss. Diese Anknüpfungsmomente können Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Handlungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt sein. Das häufigste Anknüpfungsmoment ist aufgrund seiner Klarheit die Staatsangehörigkeit. Bei dem deutschen Recht unbekannten Rechtsinstituten kommt nach der Lehre von der funktionalen Qualifikation auf die Funktion und den Zweck des Rechtsinstituts in der anderen Rechtsordnung an. Hat dieses nach seiner Funktion und seinem Zweck ein Äquivalent im nationalen Recht, so erfolgt eine entschrechende Einordnung.

IV. Verweisung auf deutsches Recht
Sofern auf das deutsche Recht verwiesen wird, kann die Klausur wie gewohnt durch Anwendung des deutschen materiellen Rechts fortgeführt werden. Falls auf fremdes Recht verwiesen wird, muss das fremde IPR geprüft werden. Dieses kann die Verweisung entweder annehmen oder ablehnen. Im letzteren Fall kommt eine Rückverweisung auf das deutsche IPR oder eine Weiterverweisung auf das IPR eines weiteren Staats in Betracht. Bei einer Rückverweisung wird diese durch das deutsche IPR gem. Art. 4 I EGBGB stets angenommen. So lautet Art. 4 I EGBGB:

„Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.“

V. Ordre Public
Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass ausländisches Recht angewandt werden muss, kann noch die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB entgegenstehen. Nach dem Grundsatz des ordre public ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Fallbeispiel: A und B haben in Syrien die Ehe geschlossen und sind dann nach Deutschland ausgewandert. Sie lassen sich in Deutschland nach syrischem Recht scheiden, wobei der Mann die Frau einseitig, unwiderruflich verstößt. Die Ehefrau ist einverstanden und sie einigen sich über die Scheidungsfolgen. Das deutsche Gericht kommt zur Anwendbarkeit des syrischen Recht, wendet dies jedoch aufgrund des ordre public Vorbehalts des Art. 6 EGBGB nicht an. Es ist weder mit der Menschenwürde Art. 1 I GG noch mit dem absoluten geschlechtlichen Diskriminierungsverbot aus Art 3 II Abs. 3 GG vereinbar, dass die Frau durch Verstoßung einen minderen Status erhalte, weil nur der Mann die Verstoßung aussprechen könne.

Fazit
Sofern das obige Prüfungsschema beherrscht wird, kann man sich in einer Examensklausur relativ einfach von der „grauen Masse“ absetzen ordentlich punkten. Das „Lernen auf Lücke“ führt nur zur Verunsicherung und sollte angesichts der fortschreitenden internationalen Verflechtung des Rechts besser den anderen Studierenden überlassen werden

34
Q

Art. 13 Rom I-VO: Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

A

rüfungsreihenfolge:
• Anwendungsbereich: vertragliche Rechtsgeschäfte (i.Ü. Art. 12 EGBGB, besonders für
dingliche Rechtsgeschäfte)
• Vertrag zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden → nicht bei Distanzgeschäften
→ berühmter Beispielfall Arrêt Lizardi (1858): 23jähriger Mexikaner kauft in Paris große Mengen Juwelen, nach mexikanischem Recht wird er erst mit 25 volljährig
• Fehlen/Beschränkung von Rechts-/Geschäfts-/Handlungsfähigkeit nach Heimatrecht
• Rechts-/Geschäfts-/Handlungsfähigkeit nach Recht des Abschlussorts
• Guter Glaube (keine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis)
• Rechtsfolge: betr. Person darf sich nicht auf Fehlen/Beschränkung berufen

35
Q

Art. 10 EGBGB:

(1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) Ehegatten können bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen wählen …
(3) Der Inhaber der Sorge kann gegenüber dem Standesamt bestimmen, daß ein Kind den Familiennamen erhalten soll …

A

• •

VL 05 14.03.2018
auch für das Namensrecht ist das Personalstatut maßgeblich, festgelegt durch Staatsangehörigkeit (StAG), Grund: öffentliches Interesse an Namensklarheit
familienrechtliche Vorfragen werden nach h.M. unselbständig angeknüpft (→ VL 03, Bsp.fall Vaterschaftsanerkennung; arg.: internat. Entscheidungseinklang)
bei Binnenmarktsachverhalten: Freizügigkeit (Art. 21 AEUV) und Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) können zur Anerkennung von Namen aus anderen EU-Staaten zwingen (Anwendungsvorrang des EU-Rechts auch im Kollisionsrecht, → VL 01)
betrifft gesamte Namensführung („George W. Bush“, „Sammy Davis Jr.“, „Madonna“)


Ehenamensstatut (II) kann im Wege der Rechtswahl bestimmt werden
Wirksamkeit der Eheschließung ist insoweit selbständig anzuknüpfende Vorfrage (→
VL03)
Rechtswahl ist alternativ (MM: kumulativ) auch nach Eheschließung möglich (II 2)

• •
auch der Name des Kindes (III) bestimmt sich grundsätzlich nach dessen Personalstatut eine Rechtswahl der Sorgeberechtigten ist aber möglich
Rechtswahlmöglichkeit ist parallel zu II ausgestaltet, zusätzlich Möglichkeit der „Einbenennung“ (Nr. 3)

36
Q

Bsp.fall Adelstitel:

Name ist Frage des materiellen Rechts → Qualifikation → PS B.I.2

A

Art. 10 EGBGB: (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Art. 5 EGBGB: (1) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor. …

Deutsches Recht → PS B.II.1: kein eintragungsfähiger Name

aber: Anerkennungspflicht nach Art. 48 EGBGB i.V.m. Art. 18, 21 AEUV (lex Grunkin Paul, vgl. EuGH Rs. C. 353/06 Grunkin Paul)?
i.E. (-) Einschränkung der Freizügigkeit nach Art. 48 I 1 Hs. 2 EGBGB (spezieller ordre public! → VL 04) gerechtfertigt im öffentlichen Interesse (Art. 123 GG iVm Art. 109 III WRV)
Art. 48 EGBGB: Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nic

rt. 10 Rom I-VO: Einigung und materielle Wirksamkeit
(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre…
Art. 12 Rom I-VO: Geltungsbereich des anzuwendenden Rechts
(1) Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für
a) seine Auslegung,
b) die Erfüllung der durch ihn begründeten Verpflichtungen
c) die Folgen der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung …

• • •

VL 05 14.03.2018
Zustandekommen, Wirksamkeit und Wirkungen eines Rechtsgeschäfts werden nach dem Geschäftsstatut (auch: Wirkungsstatut, lex causae) bestimmt
Zustandekommen betrifft zB Angebot und Annahme (Zugang, Fristen) Wirksamkeit betrifft zB Willensmängel, Sittenwidrigkeit, Widerruf
Grundsatz: Statutseinheit des (hypothetischen) Vertragsstatuts nach Art. 10 Rom I-VO, Reichweite nach Art. 12 Rom I-VO
außerhalb des Anwendungsbereichs der Rom I-VO (zB dingliche Rechtsgeschäfte) gilt vergleichbar die Einheit des Sachstatuts gem. Art. 43 ff. EGBGB

37
Q

Art. 10 Rom I-VO: Einigung und materielle Wirksamkeit
(1) …
(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des
Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.

A

Prüfungsreihenfolge:
• Anwendungsbereich: Art. 10 II Rom I-VO regelt Ausnahme vom Grundsatz der Statutseinheit
für vertragliche Schuldverhältnisse, ist nach hM nicht analogiefähig (zB für das Sachenrecht)
• Vertrag ist nach Geschäftsstatut zustande gekommen
• eine Partei hat gewöhnlichen Aufenthalt in anderem Staat als dem des Vertragsschlusses
• Partei beruft sich berechtigterweise auf Nichtzustimmung bzgl. Vertrag oder Klausel, d.h. kein Zustandekommen nach Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts
→ bezieht sich nach Wortlaut („zugestimmt“) nur auf Zustandekommen des Vertrags, nicht auf seine Wirksamkeit (zB Anfechtung, Widerruf)
• nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (insbesondere den bisherigen Gepflogenheiten der Parteien) wäre Festhalten am Vertrag unbillig („nicht gerechtfertigt“)

38
Q

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben:

A

Qualifikation → PS B.I.2

Art. 10 Rom I-VO: (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre…
Art. 4 Rom I-VO: (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt:
a) Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Deutsches Recht → PS B.II.1: Einbeziehung über kaufmännisches Bestätigungsschreiben (vgl. § 310 I 1 BGB)

aber: Durchbrechung der Statutseinheit nach Art. 10 II Rom I-VO?
(2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bestimmen, so kann sich diese Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen.
i. E. (+) nach belgischem Recht (→ gewöhnlicher Aufenthalt des B) keine Einbeziehung und bei Interessenabwägung (Vertragsschluss in Brüssel, keine ständige Geschäftsbeziehung) wäre 16 Festhalten am Vertrag unbillig

39
Q

Art. 11 Rom I-VO: Form
(1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. …

A

Formstatut
Art. 11 Rom I-VO: Form
(1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. …

Form des Rechtsgeschäfts ist selbständig anzuknüpfende Teilfrage
außerhalb des Anwendungsbereichs der Rom I-VO gilt mit Art. 11 EGBGB eine entsprechende
Regelung, beachte Besonderheiten für Verbraucher (IV) und Grundstücke (V)
für Platzgeschäfte gilt nach Art. 11 I Rom I-VO das Günstigkeitsprinzip (favor negotii → VL 02)
– Zweck: Verkehrsinteresse an der Erleichterung des Geschäftsabschlusses
– Es müssen entweder die Formerfordernisse des Geschäftsstatuts (lex causae) oder diejenigen des am Abschlussort geltenden Rechts (lex loci actus) erfüllt werden.
– Bsp.: Schriftliches Schenkungsversprechen zwischen zwei deutschen Urlaubern in der Schweiz ist nach Schweizer Ortsrecht formwirksam (anders nach § 518 BGB!)
Prüfungsreihenfolge:
• … zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses: bei Abgabe der Willenserklärungen
• … im selben Staat befinden: körperliche Anwesenheit erforderlich
• Erfüllung der Formerfordernisse von Geschäftsstatut oder Recht des Abschlussorts
• Rechtsfolge bei Formverstößen: auch insoweit gilt Günstigkeitsprinzip → „Grundsatz des schwächeren Rechts“

40
Q

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

A

für Distanzgeschäfte (II) gilt ebenfalls das Günstigkeitsprinzip (favor negotii → VL 02), wegen der Spaltung des Abschlussorts ergänzt um eine zusätzliche Alternativanknüpfung
– Es müssen entweder die Formerfordernisse des Geschäftsstatuts (lex causae) oder diejenigen des am (schlichten) Aufenthaltsort einer der Parteien oder des am gewöhnlichen Aufenthaltsort einer der Parteien geltenden Rechts erfüllt werden.
• für einseitige Rechtsgeschäfte (z.B. Kündigung, Rücktritt, Mahnung) gilt alternativ das Recht des Vornahmeorts oder des gewöhnlichen Aufenthalts
− wohl nicht anwendbar bei rein innerstaatlichen Geschäften (str.); bei Vertretern ist nicht gewöhnlicher, sondern schlichter Aufenthalt bei Abgabe der Erklärung maßgeblich

41
Q

Stellvertretung
Art. 1 Rom I-VO: Anwendungsbereich
(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:
…g) die Frage, ob ein Vertreter die Person, für deren Rechnung er zu handeln vorgibt, Dritten gegenüber verpflichten kann, oder ob ein Organ einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer anderen juristischen Person diese Gesellschaft, diesen Verein oder diese juristische Person gegenüber Dritten verpflichten kann; …

A

Art. 8 EGBGB: Gewillkürte Stellvertretung
(1) Auf die gewillkürte Stellvertretung ist das vom Vollmachtgeber vor der Ausübung der Vollmacht gewählte Recht anzuwenden, wenn die Rechtswahl dem Dritten und dem Bevollmächtigten bekannt ist. Der Vollmachtgeber, der Bevollmächtigte und der Dritte können das anzuwendende Recht jederzeit wählen. Die Wahl nach Satz 2 geht derjenigen nach Satz 1 vor.
• •
Vollmachtsstatut kann durch Rechtswahl bestimmt werden (Hintergrund: Digitalisierung, zuvor: primäres Abstellen auf Gebrauchsort [jetzt V]), vor der Ausübung der Vollmacht (I 1), aber auch jederzeit danach (I 2) möglich
Rechtswahl ist unabhängig vom Geschäftssstatut einerseits (da u.U. anderer kollisionsrechtlicher Schwerpunkt) und vom Grundverhältnis andererseits (da dieses U.U. für Geschäftspartner nicht erkennbar)

Art. 8 EGBGB: Gewillkürte Stellvertretung

(2) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen worden und handelt der Bevollmächtigte in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar.
(3) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen worden und handelt der Bevollmächtigte als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar.

bei Fehlen einer Rechtswahl gilt:
– für Unternehmer ist (unter dem Vorbehalt der Erkennbarkeit) das Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden (II)
Bsp.: Recht eines Handelsvertreters für B, NL und D, der gewöhnlichen Aufenthalt in Amsterdam hat, richtet sich einheitlich nach NL Recht (II); wenn gewöhnlicher Aufenthalt nicht erkennbar, ist das Recht des Gebrauchsorts (IV, dazu sogleich) anwendbar
– für Arbeitnehmer ist (unter dem Vorbehalt der Erkennbarkeit) das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Vollmachtgebers anzuwenden (III)
Beachte: Art. 8 EGBGB ist Sachnormverweisung iSv Art. 3a EGBGB (Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtverweisung in Art. 4 EGBGB → VL 03, Grund: sonst Verkehrsschutz gefährdet)

Art. 8 EGBGB: Gewillkürte Stellvertretung
(4) Ist keine Rechtswahl nach Absatz 1 getroffen worden und handelt der Bevollmächtigte weder in Ausübung seiner unternehmerischen Tätigkeit noch als Arbeitnehmer des Vollmachtgebers, so sind im Falle einer auf Dauer angelegten Vollmacht die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte von der Vollmacht gewöhnlich Gebrauch macht, es sei denn, dieser Ort ist für den Dritten nicht erkennbar.
(5) Ergibt sich das anzuwendende Recht nicht aus den Absätzen 1 bis 4, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Bevollmächtigte von seiner Vollmacht im Einzelfall Gebrauch macht (Gebrauchsort). Mussten der Dritte und der Bevollmächtigte wissen, dass von der Vollmacht nur in einem bestimmten Staat Gebrauch gemacht werden sollte, so sind die Sachvorschriften dieses Staates anzuwenden. Ist der Gebrauchsort für den Dritten nicht erkennbar, so sind die Sachvorschriften des Staates anzuwenden, in dem der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Ausübung der Vollmacht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sind I-III nicht einschlägig, so gilt:
VL 05 14.03.2018
– –
nach IV ist (unter dem Vorbehalt der Erkennbarkeit) für Dauervollmachten das Recht des gewöhnlichen Gebrauchsorts maßgeblich
nach V ist (unter dem Vorbehalt der Erkennbarkeit) für alle anderen Vollmachten das Recht des Gebrauchsorts maßgeblich

42
Q

Bsp.fall Russischer Schriftsteller:

A

Qualifikation → PS B.I.2

Art. 1 Rom I-VO: (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind: …

Vollmachtsstatut ist selbständig, d.h. unabhängig von Geschäftsstatut (=Verlagsvertrag, deutsches Recht nach Art. 4 II Rom I-VO) und vom Grundverhältnis (= Dienstvertrag, Schweizer Recht nach Art. 4 I lit. b Rom I-VO), anzuknüpfen

Art. 8 EGBGB:

(1) (-) keine Rechtswahl
(2) (-) nicht als Unternehmer
(3) (-) nicht als Arbeitnehmer
(4) (-) keine Dauervollmacht
(5) (+) subsidiäre Anküpfung: danach Gebrauchsort → deutsches Recht ist anwendbar

43
Q

Vollmachtsstatut ist selbständig, d.h. unabhängig von Geschäftsstatut (=Verlagsvertrag, deutsches Recht nach Art. 4 II Rom I-VO) und vom Grundverhältnis (= Dienstvertrag, Schweizer Recht nach Art. 4 I lit. b Rom I-VO), anzuknüpfen

A

Vollmachtsstatut ist selbständig, d.h. unabhängig von Geschäftsstatut (=Verlagsvertrag, deutsches Recht nach Art. 4 II Rom I-VO) und vom Grundverhältnis (= Dienstvertrag, Schweizer Recht nach Art. 4 I lit. b Rom I-VO), anzuknüpfen

44
Q

Zusammenfassung

A

Rechts- und Geschäftsfähigkeit unterliegen nach Art. 7 EGBGB dem Personalstatut (Staatsangehörigkeit als Anknüpfungsmoment)
• Namensrecht unterliegt nach Art. 10 EGBGB ebenfalls dem Personalstatut, bei EU-Fällen modifiziert durch den Anerkennungsgrundsatz
• Für das Geschäftsstatut gilt das Prinzip der Statutseinheit des hypothetischen Vertragsstatuts nach Art. 10, 12 Rom I- VO: erfasst sind Zustandekommen, Wirksamkeit und Wirkungen
• Im Rahmen des Formstatuts gilt nach Art. 11 Rom I-VO das Günstigkeitsprinzip
• Die Stellvertretung unterliegt dem autonomen
14.03.2018
VL 05Vollmachtsstatut nach Art. 8 EGBGB.

45
Q

UN‐Kaufrecht
• Wiener UN‐Übereinkommen vom 11.4.1980 über internationale Warenkaufverträge (UN‐ Kaufrecht, CISG) ist interna onales Einheitsrecht

A

Art. 1 CISG Anwendungsbereich
(1)
Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,
wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder
wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.

aktuell hat das CISG 84 Vertragsstaaten (www.cisg.law.pace.edu) Ausschlüsse nach Art. 2 z.B. für Verbrauchsgüter
Art. 1 CISG Anwendungsbereich
(1)
Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,
wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder
wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.
a) b)
Anwendung kann auch durch hinreichend klare Klausel abbedungen werden (Art. 6, in der Praxis häufig)

46
Q

nicht vom UN‐Kaufrecht erfasst sind:
– Art. 4 lit. a: Wirksamkeitsfragen, insbes. Willensmängel und Inhaltskontrolle (bei AGB‐Inhaltskontrolle
• nach deutschem Recht ist das CISG aber Maßstab)
– Art. 4 lit. b: Eigentumsübertragung und Eigentumsvorbehalt
– Art. 5: Körperverletzung (nationale Unterschiede z.B. bei „punitive damages“)\

beachte daneben: interne Lücken (Art. 7 II) → primär aus dem CISG zu füllen
im Übrigen gilt subsidiär das nach IPR anzuwendende Recht (bes. nach Rom I‐VO)

A

Türkischer Teppich (nach KG Berlin NJW‐RR 2008, 195):
Einleitungssatz Klausur: „Der Sachverhalt weist Berührungspunkte zu verschiedenen Rechtsordnungen auf, daher ist zunächst zu klären, nach welchem Recht die Ansprüche des K zu beurteilen sind (vgl. Art. 3 EGBGB)‐

Widerruf eines Kaufvertrags → Qualifika on → PS B.I.2 Art. 1 Rom I‐ VO (+) Anwendungsbereich eröffnet
Art. 10 Rom I‐VO Einigung und materielle Wirksamkeit
(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre…
Art. 3 Rom I‐VO (‐) keine „eindeutige“ konkludente Rechtswahl
Art. 6 Rom I‐VO
I: sachlich anwendbar (+) Verbrauchervertrag
I: situativ anwendbar?
→ lit. a: Ausüben (‐) bloßes Versenden genügt nicht
→ lit. b: Ausrichten (+/‐) nicht schon bei typischen Touristengeschäften, wohl aber bei gezieltem „Zuführen“
VL 06 21.03.2018
20
Anwendbares ist deutsches Recht als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des K

47
Q

Anwendungsvoraussetzungen der CISG (Art. 1-6 CISG)
Türkischer Teppich (nach KG Berlin NJW‐RR 2008, 195):
Einleitungssatz Klausur: „Der Sachverhalt weist Berührungspunkte zu verschiedenen Rechtsordnungen auf, daher ist zunächst zu klären, nach welchem Recht die Ansprüche des K zu beurteilen sind (vgl. Art. 3 EGBGB)‐

A

Sachlich: Warenkaufvertrag, Art. 1 I CISG (auch Werklieferungsvertrag, Art. 3 I CISG) Räumlich-persönlich: Niederlassung in verschiedenen Staaten, Art. 1 I, 10 CISG
 Beide Staaten sind Vertragsstaaten, Art. 1 I lit. a CISG
 Nach IPR-Regeln ist Recht eines Vertragsstaates anwendbar, Art. 1 I lit. b CISG
(Beachte: Vorbehalt gem. Art. 95 CISG möglich)
 Beachte: Staatsangehörigkeit/Kaufmannseigenschaft unerheblich, Art. 1 III CISG
Zeitlich: Art. 100 CISG
Keine Ausnahmen: Art. 2 CISG (insb. bei Verbrauchsgüterkauf) Kein Ausschluss: Art. 6 CISG