IPR Flashcards
Systematik des inländischen IPR
Das IPR besteht aus einem allgemeinen (Art. 3–6 EGBGB) und einem besonderen Teil (Art. 7–46). Wie im BGB enthält der kurze allgemeine Teil Grundregeln, die grundsätzlich auf allen Gebieten des IPR gelten. Anders als im BGB gehören das Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7–12) nicht zum allgemeinen Teil, sondern bilden den Auftakt zum besonderen Teil des IPR. Dieser gliedert sich weiter in das Internationale Familienrecht (Art. 13–24), das schlanke Internationale Erbrecht (Art. 25–26), das ab dem 17.8.2015 durch vorrangiges Verordnungsrecht (EuErbVO) geregelt wird, das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse (Art. 38–42), das jedoch seit dem 11.1.2009 weitgehend durch europäisches Verordnungsrecht (Rom II-VO) verdrängt wird, und das Internationale Sachenrecht (Art. 42–46). Die danach folgenden Artikel des EGBGB sind kaum prüfungsrelevant. Allenfalls die Übergangsvorschriften in Art. 220, 230 und 236 könnten noch Bedeutung erlangen, lassen sich aber durch schlichtes Lesen erschließen. Nicht mehr im EGBGB enthalten ist das Internationale Vertragsrecht. Es hat sich bis zum 17.12.2009 in den mittlerweile aufgehobenen Art. 27–37 EGBGB a.F. befunden. Seit dem 17.12.2009 ist es durch die Rom I-VO europäisch einheitlich geregelt. Bislang nicht kodifiziert ist das Internationale Gesellschaftsrecht. Es beruht wie das Stellvertretungsrecht weitgehend auf Richterrecht. Nach einem Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 7.1.2008 soll es aber in Zukunft im EGBGB kodifiziert werden.
Das Verordnungsrecht der EU bildet neben dem deutschen EGBGB heute die Hauptquelle des IPR. Im Unterschied zum EGBGB, das alle wichtigen nationalen Kollisionsnormen in einem Gesetz bündelt, verteilt sich das europäische Kollisionsrecht auf eine Vielzahl einzelner Verordnungen.
Für das Examen wichtig sind insbesondere:
•
Die Rom I-VO, die in den Art. 1–29 das Internationale Vertragsrecht regelt,
•
die Rom II-VO, die in den Art. 1–32 das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse regelt,
•
die Rom III-VO zum Internationalen Scheidungsrecht, und
•
die EuErbVO zum Internationalen Erbrecht.
Darüber hinaus befinden sich einige Verordnungen derzeit in Planung, v.a.:
•
Die Rom IV-VO zum Internationalen Güterrecht und
•
die EuKaufVO, die ein für die Europäische Union einheitliches Kaufrecht zur Verfügung stellen soll.
z.B. Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I‐VO: Der Vertrag unterliegt dem von
den Parteien gewählten Recht.
z.B. Art. 3 Abs. 1 S. 1 Rom I‐VO: Der Vertrag unterliegt dem von
den Parteien gewählten Recht.
Hierarchie der Rechtsquellen im IPR
–
AnwendungsvorrangdesEuroparechts(vgl.EuGHCosta/ENEL)istvon allen mitgliedstaatlichen Gerichten zu beachten (bislang auch den englischen → Beispielfall Dana Gas); sofern loi uniforme (z.B. Art. 3 Rom I‐VO) auch auf außereuropäische Sachverhalte anwendbar
–
Staatsvertragliches Kollisionsrecht (= Völkerrecht) bedarf der Umsetzung in nationales Recht, ist grundsätzlich gleichrangig mit einfachem Gesetzesrecht
VL 01 14.02.2018
22
→ es gelten die Grundsätze lex specialis und lex posterior, modifiziert durch Art. 3 Nr. 2 EGBGB
Kollisionsrecht und Verfassungsrecht
– bei der Anwendung ausländischen Rechts sind deutsche Gerichte an die Grundrechte gebunden,
z. B. BVerfGE 31, 58 Spanier: Spanisches Eherecht muss unangewendet bleiben (vgl. Art. 6 EGBG), sofern es den Gleichheitssatz des Art. 3 II GG verletzt
z. B. EuGH C‐280/00 Überseering: nationale Kollisionsregel („Sitztheorie“ im Internationalen Gesellschaftsrecht), welche die Niederlassungsfreiheit einschränkt, muss unangewendet bleiben
Zusammenfassung VL 01
Begriff: Das IPR bezeichnet die Kollisionsnormen des zuständigen Gerichts, die das anwendbare Sachrecht für Sachverhalte mit Auslandsbezug bestimmen.
• Funktion: Das IPR soll das räumlich und sachlich angemessene Rechts unter Berücksichtigung der maßgeblichen privaten und öffentlichen Interessen zur Anwendung bringen.
• Rechtsquellen sind das („autonome“) nationale Recht, das europäische Sekundärrecht und völkerrechtliche Verträge.
• Alternativen zum IPR liegen in der Vereinheitlichung des Sachrechts („Einheitsrecht“) und im Ausweichen auf private Arrangements („transnationales Recht“).
Art. 4 EuGVO
(1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.
Art. 63 EuGVO
(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich
a) ihr satzungsmäßiger Sitz,
b) ihre Hauptverwaltung oder
c) ihre Hauptniederlassung befindet.
Art. 4 Rom II‐VO
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, …
Anknüpfungsgegenstand (Tatbestand)
Anknüpfung (Rechtsfolge)
Anknupgung - Auffannfstatbestand , Zeit
häufige Anknüpfungsmomente sind
– Staatsangehörigkeit,z.B.Art.7Abs.1S.1EGBGB
VL 02 21.02.2018
16
– gewöhnlicherAufenthalt,z.B.Art.5KSÜ
– Wohnsitz,z.B.Art.27Abs.1lit.cEuErbVO
– RechtswahlderParteien(=subjektiveAnknüpfung),z.B.Art.3Abs.1 Rom I‐VO
– BelegenheitderSache,z.B.Art.43EGBGB
– Handlungsort/Erfolgsort,z.B.Art.4RomII‐VO
– „engsteVerbindung“,z.B.Art.4Abs.3RomI‐VO
wichtige Anknüpfungstechniken:
ALTERNATIV Günstigkeitsprinzip (favor negotii, testamenti etc.): Vorgang ist rechtswirksam, wenn er einer der ROen entspricht, z.B. Art. 27 EuErbV
SUBSIDIARE
„Stufenleiter“ zum Auffinden der richtigen RO, z.B. Art. 14 EGBGB
KUMULATIVE
Status setzt Erfüllung der Anforderungen aller ROen voraus, damit „hinkende“ Rechtsverhältnisse vermieden werden, z.B. Art. 13 Abs. 1 EGBGB
F. Zusammenfassung VL 02
Rechtsanwendung im IPR setzt am Sachverhalt an. Durch Qualifikation wird die maßgebliche Kollisionsnorm gefunden, die im Wege der Anknüpfung auf das anwendbare Sachrecht verweist.
• (Allseitige) Kollisionsnormen umschreiben den Anknüpfungsgegenstand im Tatbestand und enthalten ein Anknüpfungsmoment, welches über das konkret anwendbare Sachrecht als Rechtsfolge entscheidet.
• Durch funktional‐teleologische Qualifikation wird der Sachverhalt unter den Anknüpfungsgegenstand der Kollisionsnorm subsumiert.
• Verbreitete Anknüpfungsmomente sind Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz oder Rechtswahl. Sie können insbesondere zu einer alternativen, subsidiären oder kumulativen Anknüpfung führen.
- Maßgebendes Sachrecht bei Anspruch auf nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe
EGBGB Art. 14, 15, 18; BGB § 313
1. Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe unterliegt – als allgemeine Wirkung der Ehe – dem von Art. 14 EGBGB berufenen Sachrecht.
2. Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden Möglichkeiten, einen als Morgengabe in iranischer Währung vereinbarten Betrag an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen.
Methoden der Qualifikation: • nach dem Sachrecht
– derlexfori,d.h.imBeispielfallnachSystematikdesdeutschen Eherechts → (P) Morgengabe gibt es im deutschen Recht nicht
– derlexcausae,d.h.imBeispielfallnachSystematikdesiranischen Eherechts → (P) kaum zu ermi eln, u.U. widersprüchlich
• nach dem Kollisionsrecht
– rechtsvergleichend, d.h. nach funktionalem Gehalt des Rechtsinstituts
→ (P) Wertungsfrage
– teleologisch, d.h. nach kollisionrechtlichen Interessen → (P) zu offen
→ vermi elnder Ansatz (hM)
VL 02 21.02.2018
11
– „funktional‐teleologische“ Methode = nach funktionalem Gehalt und kollisionsrechtlichen Interessen
Lex fori (lat. für Recht bzw. Gesetz des Gerichts) ist eine der wesentlichen Rechtsanwendungsregeln für das Internationale Privatrecht. Der Begriff lex fori bezeichnet im Internationalen Privatrecht das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht. Es ist also dasjenige Recht, das am Gerichtsstand gilt, also das Recht des Forumstaates. Dieses Recht ist insbesondere für Fragen des Prozessrechts maßgebend (vgl. Internationales Zivilverfahrensrecht), daneben aber auch für einige sonstige Fragen des Internationalen Privatrechts.
Zur Qualifikation der Rechtsfrage eines Sachverhaltes mit Auslandsberührung, d. h. zur Feststellung der für den Sachverhalt maßgeblichen Kollisionsnorm, wendet die herrschende Meinung aus Praktikabilitätsgründen durchgängig die lex fori an. Hierzu wird die einem Lebenssachverhalt entspringende Rechtsfrage dem entsprechenden, in einer Kollisionsnorm verwendeten, rechtlichen Systembegriff (sog. Anknüpfungsgegenstand) zugeordnet. Die Bestimmung, Auslegung und Einordnung des Anknüpfungsgegenstandes erfolgen nach den Vorstellungen des materiellen Rechts des Forumstaates. Im IZPR findet zur Ermittlung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes im Forumstaat ebenfalls die lex fori Anwendung. Es gilt daher im internationalen Verfahrensrecht der Grundsatz, dass ein staatliches Gericht nur sein eigenes (formelles) Verfahrensrecht anwendet.
Der Gegenbegriff ist die lex causae. Diese wird im Gegensatz zu der herrschenden Meinung anstelle der lex fori von einer Mindermeinung angewendet, um die maßgeblichen Kollisionsnormen durch Qualifikation mittels Auslegung nach dem zur Anwendung berufenen ausländischen Recht zu finden.
Anknüpfung
= nach Kollisionsrecht der lex fori
arg. interner Entscheidungseinklang
→ grds. bei dt. KollisionsR
unselbständig
= nach Kollisionsrecht der Hauptfrage
arg. internationaler Entscheidungseinklang
→ grds. bei eur. und int. KollisionsR
Vorfrage = Der Tatbestand einer Sach- oder Kollisionsnorm (dann „Erstfrage“) enthält ein Merkmal, das zugleich Rechtsfolge einer anderen Norm ist.
Vorfrage = Der Tatbestand einer Sach- oder Kollisionsnorm (dann „Erstfrage“) enthält ein Merkmal, das zugleich Rechtsfolge einer anderen Norm ist.
Teilfrage = Ausgliederung eines Teilbereichs (insbes. Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Form, Stellvertretung) aus dem sachlichen Anwendungsbereich einer Kollisionsnorm
→ kollisionsrechtliche lex specialis wird insoweit gesondert angeknüpft
fraus legis (Anknüpfungserschleichung): rechtsmissbräuchliche Manipulation des Anknüpfungsmoments, um Anwendbarkeit eines bestimmten Sachrechts zu erwirken Bsp.: Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, um schneller eine Restschuldbefreiung zu erlangen oder einen Pflichtteil entziehen zu können
Gesamtverweisung = Kollisionsnorm verweist (auch) auf das IPR des
berufenen Rechts
– Regelfall im deutschen autonomen IPR, Art. 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 EGBGB
– (P)RückverweisungundWeiterverweisung(renvoi,dazugleich)führenzu
Komplikationen
Sachnormverweisung = Kollisionsnorm verweist (nur) auf Sachnormen des berufenen Rechts
– RegelfallimeuropäischenundimstaatsvertraglichenIPR
– z.B.Art.20RomI-VO
– (P)Entscheidungseinklang(mitDrittstaaten)gefährdet
• Folgen der Gesamtverweisung
Möglichkeit 1 „Annahme“ Möglichkeit 2 „Rückverweisung“ Möglichkeit 3 „Weiterverweisung“
„Verweiskreisel“
bei „Rückverweisung“ bei „Weiterverweisung“
→ Lösung: Abbruch der Verweiskette
gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB gem. Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGBGB analog (hM)
Lösung Beispielfall Russisches Erbe:]
anwendbares Recht bestimmt sich nach 15, 14 EGBGB → Gesamtverweisung auf sowjetisches/russisches Recht
russisches Recht verweist zurück auf deutsches Recht
→ sofern Gesamtverweisung, wird die Rückverweisung nach Art. 4 Abs. 1 EGBGB vom deutschen Recht angenommen
Normenwidersprüche treten auf als
(1) Normenmangel: Im ausländischen Recht fehlt Norm, die für sinnvolle Anwendung durch deutsches Gericht nötig wäre (z.B. kein vorbereitender Auskunftsanspruch im ausl. Recht, während dt. Gericht nicht von Amts wegen ermitteln kann).
– (2) Normenhäufung: Im ausländischen Recht findet sich eine Norm, die nach Sinn und Zweck des deutschen Rechts nicht zusätzlich Anwendung finden kann (im Bsp. durch Erbstatut von D nach Art. 21 EuErbVO neben deutschem Ehegüterstatut nach Art. 15, 14 EGBGB).
– (3) Normendiskrepanz: Im ausländischen Recht findet sich Rechtsfigur, für die es im deutschen Recht keine Entsprechung gibt (z.B. trust des englischen Rechts).
(1) Normenmangel: Im ausländischen Recht fehlt Norm, die für sinnvolle Anwendung durch deutsches Gericht nötig wäre (z.B. kein vorbereitender Auskunftsanspruch im ausl. Recht, während dt. Gericht nicht von Amts wegen ermitteln kann).
– (2) Normenhäufung: Im ausländischen Recht findet sich eine Norm, die nach Sinn und Zweck des deutschen Rechts nicht zusätzlich Anwendung finden kann (im Bsp. durch Erbstatut von D nach Art. 21 EuErbVO neben deutschem Ehegüterstatut nach Art. 15, 14 EGBGB).
– (3) Normendiskrepanz: Im ausländischen Recht findet sich Rechtsfigur, für die es im deutschen Recht keine Entsprechung gibt (z.B. trust des englischen Rechts).
bei (1) und (2) Auflösung durch „Anpassung“: ergebnisbezogene Modifikation von Kollisions- oder Sachrecht
– im Bsp.: Reduktion des Erbteils auf das Maß, das F nach beiden Rechtsordnungen höchstens zusteht
• bei (3) Auflösung durch „Transposition“: Umdeutung in äquivalentes Institut des deutschen Rechts
– ebenso bei „Handeln unter falschem Recht“, z.B. US-Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (Art. 21 EuErbVO!) setzt testamentarisch einen executor and trustee ein
• in Einzelfällen auch „Substitution“ möglich: Tatbestandsmerkmal einer Sachnorm wird durch gleichwertiges Element einer anderen Rechtsordnung ersetzt
– imBsp.:ErbberechtigungnachdemRechtvonDals„gesetzliches Erbteil“ iSv §1371 Abs. 1 BGB
Korrekturfunktion des ordre public
IPR geht von Gleichwertigkeit der Privatrechte aus → allseitige Kollisionsnormen als Regelfall
• aber: Grenze, wenn Kerngehalt der eigenen Rechtsordnung berührt → ordre public als „Störenfried
Art. 6 EGBGB:
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
ebenso etwa Art. 21 Rom I‐VO und andere spezielle Vorbehaltsklauseln
Voraussetzungen eines ordre public – Verstoßes
rüfungsreihenfolge (→ PS B.II.2.b):
• •
Ergebnis der Rechtsanwendung ist festzustellen (Beispielfall: Erbquoten nach iranischem Recht)
•
Offensichtliche Unrich gkeit (→ Rela vität des ordre public) → Schwere des Verstoßes
•
→ Gegenwartsbezug
Rechtsfolge: Nichtanwendung der ausländischen Sachnorm, ggf. Lückenfüllung
Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts Problem: Was sind „wesentliche Grundsätze“ iSv. Art. 6 EGBGB? → insbesondere Grundrechte, Art. 6 S.2 EGBGB (GG, EMRK, GRCh)
Ergebniskorrektur durch ordre public→ PS B.II.2
→ Erbquote weicht vom deutschen Recht ab
→ Anpassung nicht möglich, da allein sachrechtliches Problem
→ offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nach Art. 6 EGBGB: i.E. (+) Schlechterstellung der Witwe als Frau verstößt gg. Art. 3 II GG
Beispiele für weitere ordre public‐Verstöße:
Nichtzulassung einer Vornamensänderung nach Geschlechtsumwandlung Gesetzliche Vertretung der Ehefrau durch ihren Mann
‐ ‐ ‐ ‐
Erbausschluss nichtehelicher Kinder Entschädigungslose Enteignung Verbindlichkeit von Spielschulden Strafschadensersatz (punitive damages): zw.