Schuldrecht Falle Fritzsche Flashcards

1
Q

Vertrag zugunsten Dritter

A
  1. vertrag zugunsten Dritter zu prüfen ist, ob dieser Grundstückskaufvertrag einen echten vertrag zugunsten Dazu Dritter (Gläubiger geeinigt haben, zugunsten eines Dritten einen Anspruch zu begründen. Ob E er zugunsten des M einen Chen begründen wollten, ist durch Auslegung Anspruch gegen K In Frage kommen auch eine zu klären, oder eine bloße Schuldubernahme, Sch (S cine de 329). Für diese Rechtsinstitute ist es charakteristisch, dass verbindlichkeit besteht, in die ein Dritter in der Weise eintritt, dass er entweder allein und neu haften oder Vertrages zugunsten Dritter) f die Erfüllung einstehen soll. E und K im Kauf Vertrag eine von K direkt an M zu zahlende Provision vereinbart. Dass diese lichkeit des E aus dem Maklervertrag irgendwie im stehen soll, ist der Vertragsklausel nicht zu entnehmen,15 Zusammenhang Die Formulierung spricht eher dafür, dass M ein eigenes Forderungsrecht erwerben soll. Auch die Auslegungsregel des s 328 Abs. 2 deutet in diese Richtung, da die Klau- sel ausschließlich im Interesse des M liegt, wie bei einem Akt der Fürsorge, und die 16 Zahlung direkt an ihn und nicht zusammen mit der Kaufpreissumme über den Notar zu zahlen ist.
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2
Q

654 analog Verwirkung des Provisionsanspruch

A

Keine Verwirkung des Provisionsanspruchs, 654 analog Möglicherweise ist durch die Doppeltätigkeit des Maklers der Provisionsanspruch verwirkt worden, wenn der M dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist, s654. Die Norm ist, wenn man die zusatzver inbarung nicht als echten Maklervertrag ansehen will, wegen ihrer inhaltlichen Nähe dazu zumindest analog anwendbar. Das setzt freilich voraus, dass M zu beiden Vertragspartnern in Vertragsbeziehungen steht, aus denen er jeweils seine Provision verlangen kann, und damit einem Verbot in einem der Verträge zuwiderhandelt; hinaus will 654 eine Doppeltätigkeit nicht verhindern. Doch steht M hier zunächst nur zu E vertraglichen Beziehun nur ein Auch der Vertrag zu seinen Gunsten begründet Forderungsrecht für ihn gegen K. D greift 654 hier nicht ein amit Freilich gilt 654 zumindest entsprechend enn das gleichzeitige Tätigwerden zu einer Interessenkollision in der Person des Maklers führen kann.za Dafür gibt es hier

Aber angesichts der einvernehmlichen Vereinbarung des Provisionsanspruchs durch Parteien des Hauptvertrags keine Anhaltspunkte. Somit ist der Provisions anspruch nicht verwirkt.

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3
Q

Einrede der Verjährungsfrist 214 ABS 1 ->195 3 Jahre -> 199 ABS 1 mit dem Abschluss des Jahres -> 188 mit dem Ablauf des letzten Tages ->304 Abs.1 Nr. 1 Hemmung mit der Erhebung der Klage

A

Einrede der Verjährung, s 214 Abs. 1
Dem Anspruch der M könnte jedoch die Einrede der Verjährung nach 214 ABS 1 entgegenstehen, die S hier ausdrücklich erhoben hat.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß 195 drei Jahren. Sie beginnt gemäß 199 ABS 1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch und vom Schuldner hat bzw. fahrlässig nicht hat. Diese Voraussetzungen sind aufgrund des Unfalls am 5.1.2002 erfüllt, sodass die Verjährung gemäß 199 Abs 1 mit dem Ablauf des 31. 12. 2002 begann.
Da insbesondere auch die Kenntnis de M iSv 199 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, finden die ergänzenden Verjährungshöchdtgrenzen in 199 ABS 2-4 keine Anwendung . Die Verjährung endet somit gem 188 Abs 2 Alt 2 am 31. 12. 2005. Die Klageerhebung am 17.11.2015 erfolgte somit rechtzeitig und führte zur Hemmung der Verjährung, somit (204 Abs. 1 Nr. 1, 209)

Hinweis: Darüber hinaus war die Verjährung auch noch gem. 203 Rolle, da die erst im Laufe rungsfrist entsprechend verlängert. Das spielt hier aber keine rist noch nicht abgelaufen ist. Würde der Sachverhalt dagegen eine Klageerhebung Verhandlungs- 2006 angeben, müsste man diese behandeln. Mangels klarer Angabe zur dauer wäre dann 203s 2 um die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung zu begründen.н

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4
Q

781 Schuldanerkenntnis
Ein entsprechender abstrakter Schuldanerkenntnis vorliegen
Setzt voraus, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass in ihm übernommene Verpflichtung von ihrem ursprünglichen Rechtsgrund, also von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, gelöst werden und allein auf dem in Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners beruhen soll

A

V könnte gegen K weiter einen Anspruch gem. 781 haben. Dazu müsste ein ent- sprechender abstrakter ertrag vorliegen. Dieser könnte sich aus Schuldanerkenntnisy dem An- den im Zusammenhang des S 364 delten Umständen ergeben, nämlich ebot des K an V auf Abtretung einer eigenen Forderung zum Zwecke der Erfüllung der Forderung des Ein abstraktes Schuldversprechen i.S.v. 781 setzt voraus, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die in ih übernommene Verpflichtung von

ihrem ursprünglichen Rechtsgrund, also von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen gelöst werden und allein auf dem im Versprechen zum gekommenen Fall ist, muss im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarung an- 1 des der hand der schriftlichen Erklärung des Schuldners ermittelt werden. Eine Vermutung für abstraktes Leistungsversprechen besteht dabei nicht. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Verpflichtung liegt aber dann vor, wenn der Schuldgrund in der Urkun- de nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Umgekehrt spricht es im Zweifel gegen einen selbständigen Verpflichtungswillen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist. Die Angabe des Schuldgrundes spricht hier gegen die Annahme eines abstrakten schuldanerkenntnisses, ebenso der Zweck des Schreibens, der angesichts der Ab- tretung weniger auf die Begründung eines neuen Schuldgrundes als vielmehr auf die Erfüllung der Schuld gerichtet ist.

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5
Q

Zurückweisungsbefugnis 267 ABS 2

A

a) Zurückweisungsbefugnis des V gem. 267 Abs. 2 zu prüfen ist, ob sich daraus eine Befugnis des v ergibt, die zahlung zurückzu- weisen, wie er es durch die Rücküberweisung an O konkludent getan hat. Eine Zu- rückweisungsbefugnis ergibt sich aus S 267 Abs. 2. Sie setzt neben der Leistung eines Dritten voraus, dass der Schuldner der Leistung des Dritten widerspricht. Ein solcher Widerspruch des K liegt hier nicht vor. Damit bestand keine zurückweisungsbefugnis nach 267 Abs. 2, und die Drittleistung ist gem. 267 Abs. 1 S. 1 zulässig, ohne dass K zugestimmt haben müsste, s 267 Abs. 1 S. 2 des

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6
Q

Grundsatz der Barzahlung von Geldschulden
Fall des 362 ABS 1 oder 364 ABS 1
Ersetzngsbefugnis des Schuldners

A

aa) Grundsatz der Barzahlung von Geldschulden Geldschulden sind grundsatzlich durch Barzahlung zu erfüllen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, da Bargeld in Gestalt von Noten und M gesetzliches Zahlungsmittel ist. Eine Barzahlung ist hier aber nicht erfolgt.
bb) Überweisung als Fall von 362 Abs. 1 oder von 364 Abs. 1? Damit ist zu prüfen, ob die Uberweisung auf das Konto des V als Bewirken der (schuldeten Leistung anzusehen ist oder nur als Leistung an Erfüllungs Statt i.s.v136l Abs. 1. Da die bargeldlose Zahlung im Wege der Banküberweisung heute all üblich ist, könnte sie auch ohne weitere Vereinbarung eine zulässige Art der on Freilich hängt dies von der Verkehrsauffassung ab, übe die man nur mutmaßen kann Daher ist im Wege der Auslegung des Vertrages aus der Sicht eines objekti (ss 7) zu klären, ob K zur Zahlung durch Banküberweisung berechtigt war oder nicht solchen Berechtigung ist auszugehen, wenn der Gläubi Einverständnis damit Zuge Vertragsanbahnung oder edurchführun (mindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat Dies kann durch die Angabe einer Bankverbindung Briefen, auf Rechnungen etc. geschehen. Hier hat v sich somit durch die Angabe seiner Bankverbindung auf den Mahnschreiben mit einer Über sung einverstanden erklärt. Freilich ist damit noch nicht zwingend gesagt, dass das Einverständnis des Gläubi. gers V mit einer Zahlung des K durch Überweisung auf das angegebene Konto Erfüllung führt, denn auch für die wirksame Leistung an Erfüllungs statt bedarf Einverständnisses des Glaubigers und damit einer Parteivereinbarungu Insbeson- dere kann der Gläubiger sein Einverständnis i.S. Abs. 1 auch vor der Leistung quasi als Einwilligung erteilen. Dies begründet eine sog. Ersetzungsbefugnis da Er darf die geschuldete Leistung (Bargeld) durch eine andere Leistung (Buchgeld) ersetzen, muss dies aber nicht tun. Da V hier durch die Angabe seiner Kontonummer sein E signalisiert hat und folglich der Gutschrift auf seinem Konto die Kaufpreisschuld des K zwingend nach oder nach bleiben erloschen wäre, könnte eine Entscheidung der Kontroverse an sich unterbleiben.

Dem steht aber dass mit dem O hier ein Drittengeleiset hat (s 267). Für von aus, diesen Fall geht die ganz h.M. da der Dritte önne nu die geschuldete Leis ang bewirken nicht aber Erfüll gssurrogate wie die Leistung an Erfüllungs anbieten bzw. vornehmen. Teilweise relativiert man dies dahin, Erfüllungssurrogate seien dem Dritten nur im Einvernehmen mit dem Gläub ger möglich Falle der das des Gläubigers mit Überweisungen dafür ausreicht oder nicht, ist unklar. Dass ein Dritter jedenfalls nicht ohne weiteres an der Stelle des Schuldners eine Leistung an Erfüllungs statt anbieten dürfen soll, liegt daran, dass der Schuldner ein Interesse haben kann, den geschuldeten Leistungsgegenstand ,,loszuwerden der hier jedoch oder des K, Leistung des o n Erfüllungs Statt entgegenstehen könn ten, nicht es bei der sondern nur um die Art und Weise wie v den von K geschuldeten Geld ert erhalten soll. Das spricht dafür, dass O die Uberweisung auch dann anbieten darf, wenn man sie als Leistung an Erfüllungs statt ansehen wollte. Insgesamt sind diese Schwierigkeiten mit der Leistung an Erfüllungs statt bei der lung ein weiterer Grund, warum man im Falle des Einverständnisses des Gläubigers mit Überweisungen auf ein angegebenes Konto von einer Erfüllung i.S.v 362 Abs. 1 ausgehen sollte. In erster Linie sprechen allerdings die allgemeine Üblich- keit bargeldloser Zahlungen und die damit einhergehende weitgehende Gleichstel von Bar- und Buchgeld als Zahlungsmittel (im weiteren Sinne) dafür, dass Verkehrskreise heute beide Zahlungsformen als rechtlich im Wesentlichen gleich artig ansehen. Der Geldgläubiger hat es bei Vertragsschluss in der Hand, auf einer Barzahlung zu bestehen. Im vorliegenden Fall ist als des Einverständnisses des Mimit einer Überweisung Abs.

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7
Q

Leistung an den Gläubiger ( auf das Girokonto)

A

d) Leistung an den Gläubiger Schließlich muss die Leistung an den Gläubiger v erfolgen. Insofern könnte man erwägen, ob hier eine Leistung an die Bank und damit an einen Dritteh i.S.v. 362 Abs. 2 vorliegt, die nur unter den weiteren Voraussetzungen des 185 wirksam wäre; edoch ergibt sich bereits aus der Angabe des Empfängers auf dem Uberweisungs- formular, dass unmittelbar an den Inhaber des Girokontos geleistet wird; die Bank ist nur eine sog Zahlstelle s Damit hat O an V geleistet.

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8
Q

Folglich kann die Pflichtverletzung nicht einfach darin liegen, dass die Leistung nicht mehr so erbracht wird bzw. werden kann, wie sie geschuldet ist, denn § 275 modifiziert das Pflichtenprogramm. Dann muss der Zusammenhang der §§ 280 Abs. 1, 283 also ein anderer sein: Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, muss die Leistungsbefreiung auf einer (objektiven) Pflichtverletzung des Schuldners beruhen.

A

10 Richtig ist zwar, dass auch der von einer Leistungspflicht befreite Schuldner noch Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzen kann, insbesondere solche gemäß §§ 241 Abs. 2, 242. Doch kann der Schuldner gegen eine Leistungspflicht, von der er gemäß § 275 befreit ist, denklogisch nicht mehr verstoßen.17 Folglich kann die Pflichtverletzung nicht einfach darin liegen, dass die Leistung nicht mehr so erbracht wird bzw. werden kann, wie sie geschuldet ist, denn § 275 modifiziert das Pflichtenprogramm. Dann muss der Zusammenhang der §§ 280 Abs. 1, 283 also ein anderer sein: Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, muss die Leistungsbefreiung auf einer (objektiven) Pflichtverletzung des Schuldners beruhen. Die Leistungsbefreiung tritt kraft Gesetzes (§ 275 Abs. 1-3) ein und ist somit von der Pflichtverletzung ohne Weiteres unterscheidbar. Die Pflichtverletzung muss dann in dem Verhalten liegen, das die Leistungsbefreiung herbeiführt,18 also adäquat-kausal verursacht.

Vor diesem Hintergrund liegt der Haftungsgrund des § 283 - etwas verborgen - letztlich in einer Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht, die Ausfluss des Leistungsversprechens des Schuldners ist: Wer sich einem anderen gegenüber zu einer Leistung verpflichtet hat, ist gehalten, alles zu unterlassen, was der Leistungserbringung entgegensteht.19 Gegen diese Leistungstreuepflicht hat T (objektiv) verstoßen, indem er den Leistungsgegenstand - das Weinglas - durch eine eigene Handlung zerstört hat.

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9
Q

Schäden statt der Leistung (Tauschvertrag 480)

Schadensberechnung-> Differenzmethode oder im Wege der Surrogationsmethode vorgehen (dafür spricht 281 ABS 4)

A

zu klären bleibt die Frage, ob B hier zur Schadensberechnung im Wege der D ehen und ist oder ob er im Wege der (sog) Surrogationsmethode vor ergabe Schadensersatz für das Weinglas Zug um-Zug des T des Krugs verlangen darf. Denn der Wegfall des Gegenleistungsanspruchs nach 326 Abs. 1 S. 1 hat für B die missliche Konsequenz, wiederum von T nicht mehr nach den ss 480, 433 Abs. 2 Abnahme des Kruges verlangen zu können. (oben Run. 30). Diese Möglichkeit war schon zur früheren Rechtslage anerkannt eingeschränkte Differenztheorie) und die für sprechende Interessenlage hat sich durch die Schuldrechtsreform nicht geändert. Deshalb geht man überwiegend da dass sie weiterhin zulässig ist. Ganz zweifelsfrei ist das aber nicht Denn nach 275 führt die Leistungsbefreiun des Schuldners regelmäßig ohne weiteres zur Leistungsbefreiung des nach 326 Abs. 1 S. 1; T verliert also seinen Anspruch aus s 4so Deshalb das nach der ethode jetzt unzulässig sein.n Dafür spricht ch, dass der Surrogationsmethode im Rahmen des 326 Abs. 1 a. F zuletzt nicht mehr zugelassen hat und dies ausgerechnet mit dem Erlöschen des Leistungs- anspruchs nach dieser Vorschrift Uberträgt diese Begründung auf die jetzige Rechtslage mit den 281 Abs. 4 und 326 Abs. 1 S. 1, müsste man di Surrogationsmethode jetzt stets ausschließen.? Weniger gewichtig ist, dass der Gläubi ger die bereits erbrachte Gegenleistung gem. 326 Abs 4 zurückverlangen kann, denn dass er dies kann, bedeutet nicht, dass er es auch muss. Der Gläubiger kann seine e brachte Leistung ebenso dem Schuldner belassen und Schadensersatz gem. S28 Abs. 1 verlangen Indes ersetzt 281 de facto 326 a F, und sein Absatz 4 gilt beim Schadensersatz statt der Leistung wegen vom Schuldner zu vertretender Leistungsbefreiung 283 S. 2 gerade nicht. Daher muss es weiterhin möglich sein, dass der Gläubiger die von ihm geschuldete Leistung im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs statt Leistung anbietet und den Wert der unmöglich gewordenen Leistung fordert: Wenn B im Wege des Schadensersatzes verlangen so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch T stehen würde, hätte er diesem seinen

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10
Q

I. Anspruch K gegen V nach 285 I 1. Leistungsanspruch und Leistungsbefreiung nach 275

  1. Erlangung eines Ersatz/anspruchs Versicherung
  2. Erlangung infolge Umstands, der zu 275 I führt
  3. Identität Leistungsgegenstand Ersatz Rechtsfolge: Anspruch gem. 285 I

3 -> (An der notwendigen adäquaten Kausalität16 könnte man zweifeln, da V die Kaufpreiszahlung des F i.LI.v. 1000 EUR aufgrund des Kaufvertrages erlangt hat, während seine Leistungsbefreiung erst durch die Berufung auf § 275 Abs. 2 eingetreten ist. Der Kausalverlauf ist also relativ locker.)
Sie sieht auch das commodum ex negotiatione cum re als herausgabepflichtigen Ersatz i.S.d. § 285 Abs. 1 an, wenn der leistungsbefreiende und der ersatzanspruchsbegründende Umstand zwar nicht identisch sind, aber zumindest wirtschaftlich eine Einheit bilden.

A

I. Anspruch des K gegen v auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung gem. 285 Abs. 1 K könnte gegen v gem. 285 Abs. 1 einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs gegen ihre Versicherung haben.

  1. Leistungsanspruch und Leistungsbefreiung gem. 275 Abs. 1-3 Ursprünglich hatte K gem. 433 Abs. 1 S. 1 einen Leistungsanspruch auf den Fern- seher, der nach dessen Zerstörung von niemandem mehr geleistet werden kann, so dass V gem. 275 Abs. 1 von ihrer Leistungspflicht befreit ist.
    Erlangung eines Ersatzes/Ersatzanspruchs durch V v hat für den geschuldeten noch keinen Ersatz, wohl aber gegen ihre Hausratversicherung erlangt. einen
  2. Infolge des zur Leistungsbefreiung führenden Umstandes v müsste den Ersatzanspruch gerade des Umstandes erlangt haben, der zur Leistungsbefreiung infolge führte hier die Zerstörung des führte. Zur sbefreiung Fernsehers bei dem Brand, der adäquat-kau den Versicherungsanspruch entstehen omit liegt diese Voraussetzung vor. Identität von geschuldetem und ersetztem Gegenstand Es muss sich um einen Ersatz gerade für den geschuldeten Gegenstand handeln, dies beim Sachversicherungsanspruch der Fall.

Ergebnis K kann von V gem. 285 Abs. 1 Abtretung des Versicherungsanspruchs verlangen.

(3) V hat für das Bild von F 1 000 EUR erhalten, Infolge des Untergangs (Kausalität)
V müsste gerade infolge des Umstands, der zur Leistungsbefreiung hinsichtlich des 14 Bildes geführt hat, den Ersatz in Gestalt der 1 000 EUR erlangt haben. An der notwendigen adäquaten Kausalität16 könnte man zweifeln, da V die Kaufpreiszahlung des F i.LI.v. 1000 EUR aufgrund des Kaufvertrages erlangt hat, während seine Leistungsbefreiung erst durch die Berufung auf § 275 Abs. 2 eingetreten ist. Der Kausalverlauf ist also relativ locker.
Ein ähnliches Problem stellt sich, wenn bei einem Doppelverkauf der Dritterwerber 15 (F) zur Rückveräußerung der Sache unter keinen Umständen bereit ist. In diesen Fällen ist man sich einig, dass nicht der Abschluss des kausalen Verpflichtungsgeschäfts zur Unmöglichkeit der Übereignung (i.S.v. § 275 Abs. I) führt, sondern erst die anschließende Übereignung.17 Bei exakt juristischer Betrachtung stellt der Kaufpreis in diesem Fall also keinen Ersatz für den geschuldeten Leistungsgegenstand (commodum ex re) dar, und man kann auch zweifeln, ob es gerechtfertigt ist, dem Gläubiger auf diesem Wege unter Umständen mehr als den Marktwert des Leistungsgegenstandes zuzugestehen.18
Dennoch plädiert die ganz überwiegende Ansicht19 seit jeher für eine wirtschaftli- 16 che Betrachtungsweise. Sie sieht auch das commodum ex negotiatione cum re als her-ausgabepflichtigen Ersatz i.S.d. § 285 Abs. 1 an, wenn der leistungsbefreiende und der ersatzanspruchsbegründende Umstand zwar nicht identisch sind, aber zumindest wirtschaftlich eine Einheit bilden. Dafür sprechen Sinn und Zweck des § 285 Abs. 1, dem Gläubiger das zuzuwenden, was wirtschaftlich an die Stelle des geschuldeten Gegenstandes getreten ist, um so eine Bereicherung des Schuldners aufgrund des leistungsbefreienden Umstands zu verhindern. Dem ist zu folgen, da der Schuldner sich seiner Leistungspflicht sonst in Fällen, in denen dem Gläubiger kein Vermögensschaden entsteht, zu leicht entziehen könnte.
17 Dann kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob im Falle des Doppelverkaufs der Zweiterwerber zum Rückverkauf bereit ist oder nicht und ob die Leistungsbe- freiung des Verkäufers aus § 275 Abs. 1 oder Abs. 2 folgt. Denn die im Verhältnis zu K vertragswidrige Veräußerung an F ist in beiden Fällen für die spätere Leis- tungsbefreiung ursächlich. Damit liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-tungsweise die notwendige Kausalität auch hier vor (a. A. vertretbar).

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11
Q

326 Abs 3 (wenn Gläubiger Ersatz oder Abtretung des Ersatzes)

A

Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung, 433 II 1. entstanden durch Vertragsschluss 2. Erlöschen nach 326 I 1 gegenseitiger Vertrag 275 I 3. Bestehenbleiben nach s 326 III 1 (ggf. 4. Minderung nach 326 III 2, 441 III (Höhe?) Rechtsfolge: Zahlungsanspruch 433 II, 326 III, aber gemindert

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12
Q

249 ABS.1 -> 285 Abs2 ist der SEanspruch um den Wert des Ersatzanspruchs nach 285 Abs 1 zu mindern, wenn Gläubiger diesen geltend macht. (Nach h.M. Entfällt die Anrechnung nach 285 Abs. 2, wenn sich ein Ersatzanspruch nach seiner Abtretung an den Gläubiger als nicht durchsetzbar, wertlos erweist.)

A

Umfang des Schadensersatzes statt der Leistung Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung ist auf das Erfüllungsinteresse ge- richtet, Gläubiger ist gem. s 249 Abs. 1 so zu stellen, ordnungs gemäßer Erfüllung stehen würde. Ohne die Pflichtverletzung der V hätte K einen Fernseher im Wert von 200 € gegen Zahlung von 150 € Kaufpreis erhalten. Damit kann er grundsätzlich 50 € Schadensersatz von V verlangen. Jedoch ist gem. 285 2 er Schadensersatzanspruch um den Wert des Ersatzan- Abs. 1 zu mindern, geltend macht. Verlangt er den im Wert von 160 €, muss er der V gem. S Abs. 3 einen ge minderten Kaufpreis von 120 € bezahlen (vgl. Rn. Dann erlangt K aus dem Er den man nach s 285 Abs. 1 also einen Vermögensvorteil von 40 € (160 € 120 €, nach S 285 Abs. 2 im Wege der gesetzlich angeordneten Vorteilsausgleichung auf den Anspruch aus ss 280 Abs. 1 und 3, 283 anrechnen muss. Schadensersatz- anspruch ist also kraft Gesetzes entsprechend gemindert und beträgt somit nur noch 10 €. Hinweise: Nach ganz h M. entfällt die Anrechung nach 2, wenn sich ein Ersatz- 25 h seiner den Gläubiger als nicht durchsetzbar bzw. mit anderen Worten kommt es auf den tatsächlichen Wert des Ersatzanspruchs a und nicht auf seinen

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13
Q

275 ABS. 2(Einrede) (Dazu müsste das Leistungsinteresse der K in einem groben Missverhältnis zu dem Aufwand stehen, den V betreiben müsste, um ihr das Bild zu liefern und V sich auf diesen Umstand berufen.

A
I. Anspruch der K gegen v aus s 433 I 1 
1. Anspruchsentstehung Kaufvertrag 
2. Befreiung von der Leistungspflicht nach s 275 I S 275 I: allenfalls subjektive Unmöglichkeit Bild bei F, noch unzerstört, Rückerwerb denkbar und möglich also 275 I 
3. Befreiung nach 275 II 
Leistungsaufwand V: 20000 
Leistungsinteresse K: 200 
grobes Missverhältnis, 275 II 2 Vorsatz; hier dennoch weil 100facher Aufwand Einredeerhebung durch V also 275 II 
Rechtsfolge: kein Anspruch gem. 433 I 1
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14
Q

275 (2) Falllösung

A

Anspruch der K gegen V gem. 433 Abs. 1 S. 1
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Ubergabe des Bildes gem. 433 Abs. 1 S. 1 haben.
1. Anspruch entstanden
Der Anspruch ist durch Abschluss des Kaufvertrags entstanden.
2. Anspruch gem. 275 Abs. 1 erloschen?
V wäre von seiner Leistungspflicht nach s 275 Abs. 1 befreit, wenn ihm die Erbrin- gung der geschuldeten Leistung unmöglich geworden ist. Dies könnte man annehmen, weil er infolge der Übere ung des Bildes an F der K kein Eigentum mehr daran ver schaffen konnte. Diese Unmöglichkeit beträfe allerdings nur den V als Schuldner (und nicht jedermann), da F zur Ubereignung in der Lage wäre. Deshalb ist näher zu prüfen, ob die Veräußerung des geschuldeten Bildes an F wirklich zur subjektiven Unmöglich- keit S. v. 275 Abs. 1 führt. Denn die gegenüber K bestehende Leistungspflicht kann v dazu verpflichten, das Bild ggf. von F zurück zu erwerben. Subjektive Unmöglichkeit liegt daher bei der Ubereignung dergeschuldeten Sache an einen Dritten nicht vor, wenn der Dritte bereit ist die Sache zurück zu übereignen oder den Eigentumserwerb durch der Kaufer in sonstigten Weise zu Da F grundsätzlich zum Rückverk bereit ist, liegt hier keine su bjektive Unmöglichkeit 275 Abs. 1 vor.

  1. Leistungsverweigerungsrecht des v gem. 275 Abs. 2? Fraglich ist, ob berechtigt ist, seine Leistung gegenüber K 275 Abs. 2 z verweigern. Dazu müsste das Leistungsinteresse der einem groben Missve Bild zu liefern, und V den V etreiben müsste, um ihr das sich auf diesen Umstand berufen.
    a) Ermittlung des Aufwandes des V Leistungsinteresse des Bevor das Verhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und beiden Vergleichskom Gläubigers beurteilt werden kann, ist zunächst die Höhe der Aufwand umfasst in Geld als auch Anstrengungen, unternehmen muss, um die Leistung erbringen zu können V kann seine Lieferpflicht aus 433 Abs. 1 S. 1 mur erfüllen, wenn er das Bild von F für 20000 € zurückkauft. Sein Aufwand ist somit rein finanzieller Natur und mit 20000 € zu beziffern.

B) Leistungsinteresse der K Fraglich ist, wie hoch das Leistungsinteresse der Gläubigerin K anzusetzen ist. Das Interesse des ergibt sich aus dem Vertragsinhalt, dem darin vereinbarten oder vorausgesetzten Leistun zweck sow mmateriellen Motiven. Ausgangspunkt resse. Dieses Inte- ist der für das Bild vereinbarte Kaufpreis von 200 € als Mindes resse könnte nach oben zu korrigieren sein, wenn der Wert des Leistungsge des in Wirklichkeit deutlich höher ist oder besondere auch immaterielle Interes en des Gläubigers hinzu treten. Der Wert des Bildes ist nach den Angaben im Sachverhalt mutmaßlich nicht oder nur unwesentlich höher als die vereinbarten 200 €. K hat es gekauft, um es ihrer Großmutter zum Geburtstag zu schenken. Be sondere immaterielle Interessen sind also nicht berührt, sie könnte auch ein anderes Bild oder sonstiges Geschenk für die Oma finden. Das Leistungsinteresse der K be- trägt also nur 200 €.

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15
Q

Subjektive Unmöglichkeit 275(1)

A

Liegt daher bei der Übereignung der geschuldeten Sache an einem Dritter nicht vor, wenn der Dritte bereit ist, die Sache zurück zu übereignen oder den Eigentumserwerb durch den Käufer in sonstiger Weise zu ermöglichen.

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16
Q

Missverhältnis

A

Dies ist dann der Fall, wenn die schuldnerische Bemühungen, den Leistungsgegenstand zu beschaffen, verglichen mit dem Nutzen für den Gläubiger ein völlig überzogenes und untragbares Ausmaß erreichen, so dass unter Berücksichtigung von Treu und Glauben kein vernünftiger Gläubiger Erfüllung verlangen würde.
Vorsatz ist zu berücksichtigen

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17
Q

In Folge des Untergangs (Kausalität) ->4
Problem bei einem Doppelverkauf der Dritterwerber ( nicht der Abschluss des kausalen Verpflichtungsgeschaft zur Unmöglichkeit der Übereignung führt, sondern erst die anschließende Übereignung
Commodum ex negotiatione cum re (herausgabepflichtiger Ersatz)

A
  1. In Folge des Untergangs (Kausalität) hinsichtlich v gerade infolge des Umstands, der zur Leistungsbefreiung notwendigen musste in Gestalt der 1000 der Bildes geführt hat, den Ersatz die Kaufpreiszahlung uaten Kausalität könnte man zweifeln da v 000 € aufgrund des Kaufvertrags erlangt hat, seine erst die Berufung auf ist. Der ist also rel locker. Ein ähnliches Proble stellt sich, wenn bei einem Doppelverkauf der Dritterwerbe (F) zur Rück veräußerung der Sache unter keinen Umständen bereit ist. In di Fällen ist man sich einig, dass nicht der Abschluss des kausalen Verpflichtun er chäfts zur Unmöglichkeit der Übereignung s Abs. 1) führt, sondern g. Bei exakt juristischer Betrachtung stellt der Kauf. die anschließende preis in diesem Fall also keinen Ersatz für den geschuldeten Leistungsgegenstand dar, man kann auch zweifeln, ob es gerechtfertigt ist dem und Gläubiger auf diesem Wege unter Umständen mehr als den Marktwert des Leistungs- lädiert die ganz überwiegende Ansicht’ seit jeher für eine wirtschaftliche Dennoch Betrachtungsweise. Sie sieht auch das commodum ex negotiatione cum re als heraus gabepflichtigen Ersatz i.S. d. s 285 Abs. 1 an, wenn der leistungsbefreiende und der ersatzanspruchbegründende Umstand zwar nicht identisch sind, aber zumindest wirt schaftlich eine Einheit bilden. Dafür sprechen Sinn und Zweck des Gläubiger das zuzuwenden, was wirtschaftlich an die Stelle des geschuldeten Gegen standes getreten ist, um so eine Bereicherung des Schuldners aufgrund des befreienden Umstands zu verhindern. Dem ist zu folgen, da der Schuldner sich seiner Leistungspflicht sonst in Fallen, in denen dem Gläubiger kein Vermögensschaden ent steht, zu leicht entziehen könnte. Dann kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob im Falle des Doppelverkaufs der Zweiterwerber zum Rückverkauf bereit ist oder nicht und ob die Leistungsbefrei ung des Verkäufers aus 275 Abs. 1 oder Abs. 2 folgt. Denn die im Verhältnis zu K vertragswidrige Veräußerung an F ist in beiden Fällen für e spätere Leistungsbefrei- di ung ursächlich. Damit liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise d notwendige Kausalität auch hier vor vertretbar) Identität zwischen geschuldetem und ersetztem Gegenstand Der Kaufpreis wurde gerade für das geschuldete Bild erangt Hinweis: Dieser Prüfungspunkt spielt eine Ro untergegangene (etc) Sache nur ver- geschuldet, der vermieter bekommt aber Ensatz für das
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18
Q

687 Abs 2, 681 S.2, 667
(Wenn die Veräußerung an F für V ein objektiv fremdes Geschäft darstellen würde. Dazu müsste die Veräußerung des Bildes an F in den Rechts- bzw. Interessenkreis der K fallen)

A

K könnte gegen v Anspruch auf Herausgabe des von F erlangten Kaufpreises 30 1000 € haben, wenn die Veräußerung an F für v ein objektiv fremdes Geschäft darstellen würde. Dazu müsste die Veräußerung des Bildes den Rechts bzw. Interessenkreis der K fallen. Im Zeitpunkt der Veräußerung an F war V Eigen tümer des Bildes, so dass kein objektiv fremdes Geschäft vorlag. Ein Anspruch der K gegen V auf Herausgabe des Kaufpreises nach 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 besteht daher nicht

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19
Q

346 Abs 1, 326 Abs 4

A

VI. Anspruch gem. 346 I, 326 V
1. Rücktrittsgrund liegt vor wegen 326 I 1
2. Rücktrittserklärung 349: fehlt noch, nicht ratsam für K
Rechtsfolge: derzeit kein Anspruch gem. 346 I

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20
Q

2 Rücktrittsgründe
346 Abs 1, 326 Abs 4
346 Abs 1, 326 Abs 5

A

2 Rücktrittsgrund nur für Fälle, in denen die 326 Abs 1, S.1, Abs 4 nicht eingreift

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21
Q

611 (1) Unmöglichkeit-> im Dienstvertrag

A
  1. Anspruch A gegen X aus s 611 I 1. Anspruchsentstehung Arbv
  2. Ruhen nach S 1 I ArbPlSchG da keine Wehrübung
  3. 275 I Leistung möglich
  4. Befreiung nach 275 III höchstpersönliche Pflicht, s 613 S. 1.
    * Hindernis: drohende Haft, verlust der Staatsbürgerschaft schwerwie gende Nachteils.
    * Abwägung mit Leistungsinteresse des A: Störung wie bei Krankheit
    * Einredeerhebung durch X also 275 III (H) lge: kein Anspruch gem. 611 Ifür Wehrdienstdauer

II. Rechtsfolgen zugunsten des A 1. Wegfall Lohnanspruch, 326 Abs. 1 S. 1……………………… 2. Rücktritt nach 326 V bzw. bei Dauerschuldverhältnis Kündigung? trotz 275 III?

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22
Q

275 (3) Leistungsverweigerungsrecht

A
  1. Leistungsverweigerungsrecht gem. 275 Abs. 3 bleibt, ob x 275 Abs.3 für die Dauer seines Wehrdienstes verweigern kann. Nach dieser vorschrift ist jeder Schuldner einer persönlich zu erbringenden Leistung berechtigt, wenn sie ihm unter Abwägung der seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Da X seine Arbeits. leistung gem. 613 persönlich erbringen muss, ist 275 Abs. 3 hier anwendbar Da es um höchstpersönliche Pflichten geht, können der Leistung im Rahmen des 275 Abs. 3 anders als bei Abs. 1 und 2 subjektive Leistungshindernisse oder erschwerungen entgegenstehen. Wenn x seine Arbeitsleistung wie geschuldet erbringt, drohen ihm Haft und der Verlust der Staatsbürgerschaft, also schwerwiegende per sönliche Nachteile. Diese Nachteile berechtigen ihn nach 275 Abs. 3 zur Leistungs verweigerung, wenn das Leistungsinteresse des A ihnen gegenüber nicht überwiegt. Zwar verweist A auf seinen Bedarf an der Arbeitskraft des X, doch ist nicht ersichtlich dass dieser das bei jedem Arbeitsverhältnis normale Maß übersteigen würde. Sicherlich wird der Betriebsablauf durch die zweimonatige Abwesenheit des X gestört, doch wäre dies im Krankheitsfall nicht anders. Meil nur das Leistungsinteresse des Gliubi-
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23
Q

275 Abs 3

A

Nach dieser vorschrift ist jeder Schuldner einer persönlich zu erbringenden Leistung berechtigt, wenn sie ihm unter Abwägung der seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
Da nach 613 persönlich erbringen muss-> 275 Abs 3 anwendbar

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24
Q

Rücktritt bzw. Kündigung gem. 326 Abs 5 oder 626 Abs 1
( der für 626 Abs 1 erforderliche wichtig Grund kann nicht in der Erhebung des Leistungsverweigerungsrechtes liegen, da 275 Abs 3 auch mit Blick auf Arbeitsverhältnisse konzipiert wurde und eine Pflichtverletzung ausschließt. Der wichtige Grund muss sich also aus den Folgen ergeben, die die Leistungsverweigerungsrecht für den Betrieb hat)

A

(Grundsätzlich kann der Gläubiger bei Erhebung der Einrede nach 275 Abs 3 gem 326 zurücktreten. Bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen wie dem vorliegenden Arbeitsvertrag wird der Rücktritt als Instrument zur Vertragsbedingung aber durch die Kündigung ersetzt, vgl. 313 Abs. 3 S. 2 für die Geschäftsgrundlagenstörung und 314 Abs. 2 für die Kündigung aus wichtigem Grund wegen Pflichtverletzungen.

Für Dienst- und Arbeitsverhältnisse gilt die speziellere Regelung des erforderliche Grund kann nicht in der Erhebung istungsverweigerungsrechts liegen, Abs. auf Arbeitsverhältnisse konzipiert wurde und eine Pflichtverletzung ausschließt. Der wichtige Grund muss sich also Folgen ergeben, die die Leistungsverweigerung für den Betrieb hat. Sind diese besonders gravierend, sind aber die Voraussetzungen des 275 Abs. 3 nicht erfüllt, weil das Leistungsinteresse des Arbeitgebers über Es bleibt A die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, bei der die vorschriften des KSchG zu beachten sind. Die Abs. schließt eine verhaltens- aus, da die Leistungsverweigerung nicht als Pflichtverletzung angesehen werden kann. Einer Kündigung steht 275 Abs 3 aber entgegen

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25
Q

Schadensersatz statt der Leistung 280 Abs 1 und 3, 283

Dienstvertrag

A
  1. Schadensersatz der Leistung, ss 280 Abs. 1 und 3, 283? Da 275 Abs. die Leistungsverwerweigeeungsrecht ermöglicht, verletzt der Schuldner seine Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht, wenn er seine Leistung an schließend nicht erbringt. Daher kann der Arbeitgeber nicht Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (ss 280, 283) verlangen. Anders verhält es sich, wenn eine Pflicht. verletzung hinzukommt, die etwa in der Herbeiführung einer Situation liegen mag, welche die Rechtsfolgen des 275 Abs. 3 auslöst.
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26
Q

Stückschuld / Gattungsschuld

A

Stückschuld/Gattungsschuld
Die zerstörung der zur Leistung vorgesehenen Gegenstände führt aur bei einer 6 stuakschuld ohne weiteres zur Unmöglichkeit i Sv 275 Abs. 1, nicht aber bei einer Gattungsschuld. Denn das Charakteristikum der Gattungsschuld liegt darin, dass der Leistungsgegenstand nicht individuell, sondern nur nach allgemeinen Merkmalen ge kennzeichnet ist. H wäre also weiterhin zur Leistung verpflichtet, wenn der Kauf mit L eine Gattungsschuld zum Inhalt hätte. Hier haben sich H und L (edig- lich) auf einen Wein der Sorte Meerendaal Sauvignon Blanc aus Südafrika, Jahrgang 1997, geeinigt und den Kaufgegenstand damit nur anhand allgemeiner Gattungsmerk male (Sorte und Jahrgang) bestimmt. Es liegt also eine Gattungsschuld vor mit der Folge, dass der Verbrauch der einen Kiste Wein den H nicht ohne weiteres nach 275 Abs. 1 von seiner Leistungspflicht befreit. Hinweis: Aus s 275 Abs. 1 ergibt sich, dass der Gläubiger grundsätzlich die Leistungsgefahr trägt. Bei der Gattungsschuld trifft diese Gefahr wegen der Beschaffungspflicht den Schuldner

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27
Q

Der Leistungsort/ Erfolgsort

A

Der Leistungsort ist der Ort,an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen hat, während der Erfolgsort der Ort ist, an dem der Leistungserfolg, beim Kaufvertrag, also die Übergabe und Übereignung der Wäre, eintreten soll.

zu prüfen ist daher, welche Leistungshandlung der Schuldner im Fall einer Schickschuld zu erbringen hat. Nach h.M hat dem schuldner bei einem Schiele getan, wenn er deravereinbarten Gattung naelr bestimmte Ware mittlerer Art und Güte 243 Abs. 1) aussondert zuver lässigen Iransportperson übergibt H hat der Transportfirma T eine Kiste Wein gewünschten Sorte mit dem Auftrag übergeben, diese an den Wohnsitz des L transportieren; mangels gegenteiliger Angaben war der Wein von mittlerer Art und Güte 243 Abs. 1). Damit hat H das seinerseits Erforderliche getan, so dass nach 243 Abs. 2 Konkretisierung der Gattungsschuld auf die eine Kiste Wein Durch die Übereignung des Weines an F ist H außerstande, die geschuldete Über- eignung an L vorzunehmen. Damit wäre er grundsätzlich aber noch nicht ohne weite- res gem. 275 Abs. 1 von seiner Leistungspflicht nach 433 Abs. 1 befreit, da sich aus s 275 Abs. 2 ergibt, dass der Schuldner verpflichtet sein kann, insbesondere dernisse zu überwinden. H müsste sich also grundsätzlich um verursachte Leistungshind einen Rückerwerb des Weins bemühen. Da F den gelieferten Wein aber bereits getrun- ngspflicht des H ken hat, kann diesen nieman gem. 275 Abs. 1 erloschen.

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28
Q

Entkonkretidierung
(Gegen -> Konkretisierung ist bindend; ein Recht des Schuldners auf Entkonkretisierung würde ihm ungerechtfertigte Spekulation auf Kosten des Gläubigers ermöglichen.
Für ->bis zum Erfolgseintritt beliebig oft rückgängig machen: Da sie allein seinem Schutz diene, stünden einem einseitigen Verzicht keine anderweitige Interesse des Gläubigers, genau die konkretisierte Stücke aus der Gattung zu erhalten, bestehe nicht.
h.M. -> soll die Konkretisierung für den Schuldner grundsätzlich bindend sein, aber 242 venire contra factum proprium darauf nicht berufen-> dem Gläubiger steht die Einrede der exceptio doli, wenn der Gläubiger kein besonders Interesse am Erhalt der Konkretisierten Ware)

A

d) Entkonkretisierung zu prüfen bleibt, ob die nachträgliche Umleitung des Weins zu F Auswirkungen auf 16 die Konkretisierung hat. Denn es ist umstritten, ob der Schuldner eine einmal einge tretene Konkretisierung wieder rückgängig machen kann mit der Folge, dass wieder eine nicht konkretisierte Gattungsschuld vorliegt. a) Nach den Gesetzesmaterialien soll die Konkretisierung für den Schuldner bin- 17 dend sein.” Gläubiger erwerbe ein unwiderrufliches Recht auf Erwerb der Sache denn es bestehe das Verkehrsbedürfnis, über die individuell bestimmte Sache ver- fügungen treffen zu können. Ein Recht des Schuldners auf Entkonkretisierung würde ihm ungerechtfertigte Spekulationen auf Kosten des Gläubigens ernöglichent Dieser Ansicht zufolge wäre die Erbringung der von H geschuldeten Leistung gem 275 Abs. 1 unmöglich geworden. Der Erfüllungsanspruch des L nach 33 Abs. 1 wäre erloschen bb) Nach der Gegenansicht kann der Schuldner die Konkretisierung bis zum Erfolgseintritt beliebig oft rückgängig machen: sie allein seinem Schutz dieney stünden einem einseitigen Verzieht keine andenweitigeninteressen Gläubigers entu gegen Ein schützenswertes Interesse des genau en Stü. aus der Gattung zu erhalten bestehe nicht da eine Verfügung über die Sache ohn nehin erst nach Eigentumserwerb möglich sei. Das Interesse des Glaubigers an pünktlichen Lieferung sei jedenfalls über die Verzugsregeln nach S$ und 2 286 ausreichend geschützt. Dieser Meinung zufolge hätte die Umleitung zu F eine Entkonkretisierung des Weins zur Folge, so dass mangels Untergangs der gesamten tung und mangels Vereinbarung einer Vorratsschuld Unmöglichkeit zumindest nicht nach 275 Abs. 1 eingetreten ist

Nach der wohl h.M. soll die Konkretisierung far den schuldner grundsätzlich da 243 Abs 2 nicht ausschließlich den Schuldner, sondern auch den Gläubiger schützen soll. Allerdings Bindung des Schuldners nicht Nimmt der Schuldner die gem. 243 Abs. zur Konkretisierung führenden Leis- tungshandlungen zurück, soll sich der Gläubiger wegen des Verbots des venire contra factum proprium nach 242 nicht auf die Bindung des Schuldners berufen können, wenn dieser ihm die Lieferung von Ersatzware anbietet und er sich hiermit zunächst einverstanden erklärt. Gleiches soll für den Fall gelten, dass der Gläubiger die ange- botene Ware ungerechtfertigt als mangelhaft zurückweist. Ebenso soll dem Schuldner gegen die Berufung des Gläubigers auf die Konkretisierung die Einrede der doli zustehen, wenn Gläubiger kein besonderes Interesse am Erhalt gerade der konkretisierten Ware nachweisen kann. Ob L hier ein besonderes Interesse Erhalt der konkretisierten Ware nachweisen könnte, kann dahinstehen. Denn L verlangt primär Lieferung gem. 433 Abs. 1 S. 1 und beruft sich somit gar nicht auf Konkreti- sierung. Auch nach demhaMaist der lieferamspruch zumindest nicht nach 276 Abs 1 untergegangen.

dd) Wegen der unterschiedlichen Ergebnisse bedarf es einer Entscheidung der sind nicht Argumente eine absolute Bindungswirkung der Konkretisierung überzeugend: einen ist der Gläubiger vor der Übergabe der Sache Verfügungen (im Rechtssinne) nicht berechtigt, da i jeglicher, auch nur mittelbarer Besitz fehlt und die Konkretisierung keine Einwilligung in eine Veräußerung nach 1 Auch die befürchtete Spekulationsgefahr rechtfertigt keine ab solute Bindungswirkung der Konkretisierung: Erfüllt der spekulierende schuldner gegenüber dem Gläubiger noch rechtzeitig entstehe dem Gläubiger kein Schadene eistet er verspätet oder gar nicht, steht dem Gläubiger der Anspruch aus SS 80 Abs. 1 und 2, 286 bzw. aus ss 280 Abs. 1 und 3, 281 oder 283 zuy und dies unabhängig von einer Konkretisierung nach 243 Abs. 2.22 Konkretisierung also nicht Möllig bindend. Dafür spricht auch, dass H sich widersprüchlich verhält, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten nach der Konkretisierung den Leistungsaus tausch in Frage stellt und sich gleichzeitig auf die ihm günstige Rechtsfolge des 243 Abs. 2 beruft Da die beiden anderen Ansichten hier zum gleichen Ergebnis gelangen, kann offen bleiben, welcher zu folgen ist. Durch die Umleitung ist die Konkretisierung wieder und H zur vereinbar ten Lieferung verpflichtet bleibt

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29
Q

Gegenseitiger Vertrag

A

Ein Vertrag,bei dem sich jede Partei zu einer Hauptleistung verpflichtet, um die hauptleistung des anderen als Gegenleistung zu erhalten

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30
Q

Ob ein wörtliches Angebot iSv 295 führe ebenfalls zur Konkretisierung

A

(3) zu prüfen bleibt, ob hier die vorweggenommene Annahmeverweigerung des A bereits zur Konkretisierung geführt hat. Dies nehmen einzelne Autoren deshalb an, weil dem Schuldner in solchen Fällen ein tatsächliches Leistungsangebot nicht zumut bar sei; daher führe im Rahmen des s 243 Abs. 2 ein wörtliches Angebot i.S. v. 295 ebenfalls zur Konkretisierung, nicht sogar gem. S 296 entbehrlich Diese Auffassung steht erstens in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Wortlaut des 243 Abs. 2 und lässt zweitens für die ergänzende Vorschrift des 300 Abs. 2 als allei nigen Anwendungsfall vertragliche Abbedingung des s 243 Abs. 2 und die Geld schuld übrig. Daher ist diese wegen 300 Abs. 2 überflüssige Konstruktion einer Konkretisierung abzulehnen

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31
Q

Gefahrübergang nach 300 Abs. 2 Quasi-Konkretisierung”)

G wäre auch dann nach 275 Abs. 1 von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Leistungsgefahr nach 300 Abs. 2 auf A übergegangen wäre. Dazu müsste sich A im des Untergangs des Gartenzwerges gem. 293 im Annahmeverzug befunden und G nach h M. die betreffende Sache ausgesondert haben. Annahmeverzug tritt em. 293 ein, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

A

1)Erfüllbarkeit
Annahmeverzug kommt nur in Betracht, wenn die Leistung des Schuldners er- füllbar, der Schuldner also zur Leistungserbringung bereits berechtigt ist. Wann dies Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Treffen die Parteien erüber keine Ver einbarung, darf der Schuldner die Leistung nach s 271 Abs. 2 im Zweifel sofort auch vor einem evtl. vereinbarten Fälligkeitstermin erbringen. G sollte der Mutter des A zum Geburtstag um 15.00 Uhr einen Gartenzwerg überreichen. In diesem Fall davon auszugehen, dass die Leistung des G entgegen der Zweifelsregelung des s 271 Abs. 2 auch erst zur vereinbarten Leistungszeit erfüllbar war, da andernfalls der verfehlt Gartenzwerg seinen Zweck dem A als Geburtstagsgeschenk zu dienen hätte. Da G dem A seine Leistung auch erst zur vereinbarten Leistungsz rechtzeitig vorher) anbot, war sein Angebot auch unter diesem Gesichtspunkt ord nungsgemäß

2) Ordnungsgemäßes Angebot, 294 f (1) Tatsächliches Angebot, 294. Gemäß 294 muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich tatsächlich angeboten werden, d. h. so wie sie zu bewirken ist, am richti gen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Art und Weise. Bei der hier vereinbar ten Bringschuld musste G die Übergabe am vereinbarten Leistungsort (Wohnsitz der Mutter) anbieten, was er nicht getan hat (2) Wörtliches Angebot, 295. Jedoch genügt gem. S 295 S. 1 ein wörtliches Ange- bot, wenn der Gläubiger erklärt hat, die Annahme der Ware zu verweigern, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich G A nach der genauen Lieferanschrift erkundigte, ihm der Lieferung des Gartenzwerges nicht mehr interessiert zu sein. Dadurch machte A deutlich, die Leistung nicht abnehmen zu wollen Außerdem stellt die Bekanntgabe der Lieferadresse eine Mitwirkungshandlung dar, ohne die G seine Leistung nicht bewirken konnte. reichte gem 295 S. 1 Alt. 2 ein wörtliches Angebot des Ob Leistung bei dem Telefonat wörtlich angeboten hat, kann er jedenfalls der Lieferadresse gefragt und somit den A hat, die erforderliche Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Dies steht gem. 295 S. 2 de örtlichen Leistungsangebot gleich Die Voraussetzungen des s 295 sind mithin erfüllt; ein ordnungsgemäßes Angebot des G liegt vor. Hinweis: Auch im Falle des s 298 reicht ein wörtliches Angebot des Schuldners.”
3) Leistungsbereitschaft und -fähigkeit, 297 Nach 297 muss G leistungsbereit und leistungsfähig gewesen sein, G den Willen und die Möglichkeit zur Leistung gehabt muss zeigt sich in dessen haben. Der Leistungswille des G Leistung könnte Angebot an A und seinem Lieferversuch. An seiner Fähigkeit zur man zweifeln, da er die Lieferadresse nicht kannte. Doch würde dies verallgemeinernd bedeuten, dass 297 bei Ausbleiben einer notwendigen Mitwir kungshandlung des Gläubigers stets den Annah verhindern meverzugs würde. Da dies dem Sinn und Regelungszusammenhang der S$ 293ff. widerspräche, ist diese Form des Unvermögens von 297 erfasst. Es reicht daher aus, dass der Schuldner leisten kann, sobald der Gläubiger zur Annahme oder sonstigen Mitwir kung bereit ist.12 Damit befand sich A ab dem Telefonat in Annahmeverzug
4) Aussonderung des 300 Abs. 2 nach wären somit alle Voraussetzungen für den Gefahrübergang erfüllt. Damit ist aber bei der hier vorliegenden (beschränkten) schulden soll. noch nicht klargestellt, an welchem Stück der Gattung die Gefahr als verlangt h.M. den Gefahrübergang bei Schuldner zusätzliches ungeschriebenes Merkmal des stets, dass der eine mittlerer und Güte (s 243 Abs. 1 ausgesondert hat. Dies einlud spätestens in dem Augenblick getan, als er den Gartenzwerg in seinen Wagen icht und damit zu A fahren wollte. Es ist nicht ersichtlich, d der Gartenzwerg ass von mittlerer Art und Güte Hinweis: In einer Klausur braucht man nicht auf eine absolute Mindermeinung einzuge die das Erfordernis der Aussond gehe dann annimmt, derung und im und wenn im Lager des ners befindliche Ware mittlerer Art dass dass der Schuldner mit der un es Haftung durch eine entsprechende Verein An- erfüllt Gegen diese

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32
Q

300 Schema

A
  1. Erfüllbarkeit (Fälligkeit)
  2. Ordnungsgemäßes Angebot 294
  3. Leistungsbereitschaft und Fähigkeit 297
  4. Aussonderung
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33
Q

Rücktritts recht 346 Abs 1

A
  1. Erlöschen des Anspruchs durch Rücktritt nach 346 Abs. 1 zu prüfen ist, ob A nach 346 Abs. 1 vom Vertrag zurückgetreten ist und den Kaufpreisanspruch des G so zum Erlöschen gebracht hat. Für einen wirksamen Rück- tritt müsste A ein Rücktrittsrecht zugestanden haben. a) vertragliches Rücktrittsrecht Ein vertragliches Rücktrittsrecht des A wurde nicht vereinbart. b) Gesetzliches Rücktrittsrecht nach 323 Abs. 1 Der Umstand, dass A ein besseres Geschenk für seine Mutter gefunden hat, berech- tigt ihn nicht zum und angesichts der Erfüllungsbereitschaft des G greift auch 323 Abs. nicht ein c) Gesetzliches Rücktrittsrecht nach s 326 Abs. 5 Wegen der Leistungsbefreiung des G nach 275 Abs. 1 wäre A jedoch grundsätzlich gem. s 326 Abs. 5 zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt ist jedoch gem. 326 Abs. Hs. 2 i Vm. 323 Abs. 6 unter denselben Voraussetzungen ausgeschlossen, die nach s 326 Abs. 2 S. 1 zum Fortbestand des Gegenleistungsanspruchs führen. Wie bereits geprüft (Rn. 40ff.), ist der Umstand, der G nach S 275 Abs. 1 von der Leistung befreit, diesem nicht zu vertreten und während des Annahmeverzugs des A eingetreten. von Damit ist der Rücktritt ausgeschlossen. Diese zwar theo- 7. Ergebnis G hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 50 € gem. 433
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34
Q

Anspruch 631(1), 649 S2 Kündigungsrecht bei Dienstvertrag

A
  1. Werkvertrag
  2. Keine Leistungserbringung Isd 641abs 1, 646
  3. Kündigung 649 S1, keine ersparten Aufwendungen
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35
Q
Anspruch 280(1,3), 283
Anspruch 284
A

Anspruch A gegen K aus 280 I und III, 283

  1. Schuldverhältnis
  2. Leistungsbefreiung 275 I
  3. Pflichtverletzung
  4. Vertretenmüssen
  5. Schadensersatz statt der Leistung K angefallen, keine
    a) Kosten für die B wären auch bei Erfüllung durch K angefallen, keine Kausalität b)Rentabilitätsvermutung? Kein Erwerbsgeschäft
    Kein Anspruch

b) Anspruch A gegen K aus 284
1. Gem. 280, 283 grundsätzlich Anspruch
2. Aufwendungen
3. Im Vertrauen auf Leistungserhalt
4. Zweckverfehlung infolge Pflichtverletzung Rechtsfolge: Anspruch hat

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36
Q

Rentabilitätsvermutung -> 280 Schaden

Amortisationsvermutung

A

Möglicherweise kann sich A aber auf die sog. Rentabilitätsvermutung berufen: Sie geht von der Annahme aus, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung gleichwertig einschätzen, so dass Aufwendungen einer Partei für die Vertragsdurchführung und die Verwendung der Leistung der anderen Partei durch den Vorteil der erwarteten Gegenleistung ausgeglichen würden. Bleibt die Leistung der einen Partei aus, so hat die andere Partei deshalb doch einen Schaden. Der Schuldner kann die Rentabilitäts- vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass den Aufwendungen auch im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung kein Gegenwert entsprochen hatte. Außerdem setzt sie ein Geschäft zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken voraus, weil nur dann davon ausge- gangen werden können soll, dass sich die Kosten für den Gläubiger letztlich amorti siert hätten. Folglich scheidet eine Erstattung vergeblicher Aufwendungen immer aus, wenn der Vertrag ideellen oder privaten Zielen dient. Da die Ä den Vertrag mit K zur Durchführung ihrer Geburtstagsfeier, mithin zu rein privaten Zwecken geschlossen hat, kann sie von V nicht die Erstattung des Entgelts der Bandidos verlangen.

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37
Q

Ф

Aufwendungen

A

Freiwillige Vermögensopfer, liegen in den 5009€, die a aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung an die b zahlen muss. Das vorliegen einer Zahlungspflicht steht der Freiwilligkeit nicht entgegen, solange diese aufgrund eines freien Entschlusses der A entstanden ist.

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38
Q

Zweckverfehlung nur infolge Pflichtverletzung (284, 4 Punkt)

A

Schließlich müssen die Aufwendungen allein durch die Pflichtverletzung des K vor- zeitig entwertet worden sein, denn der Anspruch wäre ausgeschlossen, wenn sie ihren Zweck auch bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht erreicht hätten. Das wäre etwa der Fall, wenn A die Party aus anderen Gründen ohnehin abgesagt hätte. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte; insbesondere spielt es keine Rolle, dass es sich um rein konsumtive Aufwendungen handelt, da 284 gerade deren Ersatz ermög- lichen soll

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39
Q

281 Abs 1, 280 (1,3)
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung
A) fällige durchsetzbare Leistungspflicht
B) Keine Leistungsbefreiung 275(1-3), это уже 283 статья
C) Nichterfüllung als Pflichtverletzung (kann Pflicht nicht nachgekommen
D) Fristsetzung ohne ergebnisloser Ablauf
E) entbehrlichkeit der Fristsetzung
3. Vertretenmüssen
4. Schadensersatz
A) haftungsausfüllende Käusalitat
B) Rentabilitätsvermutung
C) Anspruchsminderung 254 Abs 2 S1

A

Hhhh

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40
Q

Прерывание договора об аренде 535 это Unmöglichkeit? Nein

Daher ist die zeitweise Unmöglichkeit von der Interessenlage her wie eine teilweise Unmöglichkeit zu behan deln, gem. 283 S. 2 Vorschriften in 281 1 5 entsprechend gelten A kann also grundsätzlich gem. 280, 283 nur für den Zeitraum der Nichtleistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann sie wegen der zeitweisen dagegen nur verlangen, wenn diese zu einem Interessewegfall hinsichtlich der zukünftigen Überlassung der Mieträume führt.

A

des 281 Abs. 1 S. 1 nicht mehr erfüllt (vgl. auch 283). Daher ist zu 275 fen, ob die Verpflichtung des v zur Überlassung der Räume ab 22. Abs. 1 unmöglich geworden ist. Dauerver- Dafür spricht, dass die Gebrauchsüberlassung nach 535 Abs. 1 als echte Zeitraum, pflichtung fortlaufend zu erfüllen sie für einen bestimmten ist sie insofern wegen des Zeitablaufs nicht mehr nachholbar; für den Zeitraum aber also vorübergehendel bzw. zeitweise Unmöglichkeit ein. Für die gilt das nicht ohne weiteres, echte Dauerleistungen wie die von geschuldete Überlassung der für die Zukunft wieder erfolgen könnten. Daher ist die zeitweise Unmöglichkeit von der Interessenlage her wie eine teilweise Unmöglichkeit zu behan deln, gem. 283 S. 2 Vorschriften in 281 1 5 entsprechend gelten A kann also grundsätzlich gem. 280, 283 nur für den Zeitraum der Nichtleistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann sie wegen der zeitweisen dagegen nur verlangen, wenn diese zu einem Interessewegfall hinsichtlich der zukünftigen Überlassung der Mieträume führt. Da das Gebäude noch steht und V nur die Barriere beseitigen müsste, wie A es auch von ihm verlangt, ist ein Interessewegfall hier nicht ersichtlich. A kann daher nicht nach 283, sondern nur nach 281 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

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41
Q

b) Rentabilitätsvermutung und 284 wiederum kann man fragen, ob die Kosten der ersten Renovierung unter dem Ge- sichtspunkt der Rentabilitätsvermutung Jahre lang weniger vierten Räume zehn Jahre hätte nutzen können und obendrein fünf ob Miete g dies hier grundsätzlich zu bejahen. Fraglich ist jedoch man die Rentabilitätsvermutung im Rahmen des statt der Leistung i. 1. 280 Abs. 3 noch anwenden kann, da der Gesetzgeber den Ersatz frustrierter Aufwendungen nun “anstelle des statt der Leistung” vorge en Dieses Alternativitätsverhältnis legt auf den ersten Blick die Vermutung nahe, dass derartige Aufwendungen nicht mehr über die Rentabilitätsvermutung unter den Schadensersatz statt der Leistung fallen sollen. Damit wollte der Gesetzgeber aber nur den Ersatz vergeblicher Aufwendungen unabhängig von der Rentabilitäts vermutung ermöglichen Die Alternativität von 281 und 284 ist Folge der beibe-

A

haltenen zwischen und positivem Interesse. kann also Unterscheidung Leistung oder nach 284 Ersa entweder statt der ihrer frustrierten Aufwendungen zu verlangen. im Rahmen d Dagegen die M. die möglich, da die Schaffung des 28 Schadensersatzes statt der Leistung für weiterhin nur Method vorbeugen die ausgeht, rich wecken schließen wenn man davon Schadensersatz der bleibt ob es eine Notwendigkeit dafür ordnungsgemäße Leistung soll als er die Schuldners erhalten. Wenn er also Ersatz für Gewinn verlangt, muss er die frustrierten Aufwendungen selbstverständlich tragen, denn sonst würde er besser ohnehin bei Die echte Amortisationsmöglichkeiten nur, sofern der Gläubiger lediglich en machte, nicht aber bei der Forderung nach sonstigem Schadensersatz der Gläubiger etwa bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen Schadensersatz statt der ganzen 281 und fordert, weiterhin übrig, als die Rentabilitätsvermutung im Rahmen der ss 281 283 Gesetz anzuwenden, wofür die überwiegende Ansicht denn auch plädiert. enn das wegen überflüssige Möglichkeit vor Damit stellt sich die Frage, Kosten über die Renta erstattet verlangen kann. Dies ist im Grundsatz zu bejahen, da sich diese Kosten für sie während der mindestens (Verlängerungsoption) zehnjährigen Mietdauer amortisiert hätten. Jedoch ist es angesichts der weiteren Entwicklung Anmietung von Ersatzräumen zur Kompensation ihrer Nachteile ausreichend, dass A die zweite Renovierung und die Mietdifferenz ersetzt bekommt, die völlig unprob lematisch adäquat-kausal auf der Nichterfüllung beruhen. Somit bleibt es dabei, dass A hinsichtlich der Erstrenovierung keinen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, da die Aufwendungen nicht kausal durch die Pflichtverletzung in Gestalt der Nichtleistung entstanden sind; eine doppelte Kompensation scheidet aus.” Wären die frustrierten Aufwendungen deutlich höher als die Kosten für den Ersatz, könnte A auf den An spruch gem. 284 ausweichen, um ein für sie wirtschaftlich möglichst vorteilhaftes

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42
Q

Theologische Reduktion 284

A
  1. Teleologische Reduktion des 284 Fraglich ist, ob 284 aufgrun einer teleologischen Reduktion auf erwerbswirt schaftlich motivierte Aufwendungen nicht anzuwenden ist, weil der Gesetzgeber mit der Norm vor allem eine Schutzlücke bei ideellen Motiven des Gläubigers schließen wollte. Dazu müsste der Wortlaut des 284 Fälle erfassen, die seinem Regelungs zwecke nicht erfasst sind, und dies zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnis. n führen. Zwar ist eine Anwendung des notwendig, wenn man mit der oben (Rn. 40) vertretenen Auffassung die Rentabilitätsvermutung im Rahmen des s 28o Abs. 3 weiterleben lässt. Doch führt eine Anwendung der Norm auf erwerbs wirtschaftliche Verträge nicht zu fragwürdigen Ergebnissen, da es zum einen im Belie ben des Gläubigers steht, sich für Aufwendungs- oder Schadensersatz zu entscheiden und 284 darüber hinaus in Fällen, denen die Rentabilitätsvermutung nicht ei in greift, der Einschränkung am Ende auch nicht ohne weiteres immer einen An spruch wegen zu entnehmen, dass gewi nicht gelten soll; im Gegentei swirtschaftlich motivierten Verträgen erhalten, der wegen der Möglichkeit der Kombination von Rücktritt und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz (S 325) eine größere Bedeutung erlangen und Fragwürdig- Damit scheidet eine teleologische keiten der Rentabilitätsvermutung ausräumen so Reduktion also aus
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43
Q

Schema 326 1.1

A

Anspruch V gegen K aus 433 II 1. Anspruchsentstehung

  1. Kaufvertrag
  2. Befreiung von Gegenleistungspflicht nach 326 I 1 (t)
  3. Ausnahme 326 II 1 Alt. 1?
    a) Verantwortlichkeit letztlich 276 analog
    b) allein oder weit überwiegend: mindestens 80%, hier
    c) Folge str., Kürzung analog 254? Schadensersatz nach Surrogations methode? S 326 II für Gegenleistung abschließend
  4. kein 326 II 1 Rechtsfolge: kein Anspruch gem. 433 II

Anspruch V gegen K aus 280 I 1……

  1. Schuldverhältnis Kaufvertrag
  2. Pflichtverletzung 241 II evtl. zusätzlich 280 III, 283? Schadensersatz statt der Gegenleistung? da 283 ggf. offenlassen
  3. Vertretenmüssen 280 I 2, keine Entlastung, da 276 II
  4. Schaden und Ersatz nach S$ 249ff Roller war zu übereignen, aber Verlust des 433 II wegen 326 I1, also 1000 € Minderung nach 254 I um 25% Rechtsfolge: Anspruch Höhe 750 € III.

Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung, 28o I, III, 283
1.wirksames Schuldverhältnis, 280 I 1 s.o. Kaufvertrag
2. nachträgliche Befreiung von der Leistungspflicht nach 275 I Pflichtverletzung, 280 I 1 unvorsichtiger Umfang mit Roller
3. Vertretenmüssen, 280 I 2 keine Entlastung wegen s 276 II
4. Schaden, 249 I Differenz: Wert Roller 1200 € Kaufpreis 1000 € 200 € Rechtsfolge: Anspruch nur 50 €
IV. Gesamtergebnis

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44
Q

267->268 analoge Anwendung

A

aa) Analoge Anwendung der 276ff 19 Da 276 mit der ,,verantwortlichkeit des Schuldners” ein paralleles Problem regelt und eine andere geeignete Vorschrift nicht existiert, ist eine analoge Anwendung des s 276 Abs. 1 S. 1 (bzw. allgemein der ss 276ff.) zu erwägen.” Unstreitig ist eine analo auch die Analogie zu §276 naheliegt. Demnach käme es darauf an, ob K zumindest fahrlässig is. v. s 276 Abs. 2 gehandelt hat. Davon ist angesichts des Vorfahrtsver stoßes auszugehen.

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45
Q

Vertragliche Risikoverteilung
§276
-> vom vertraglichen Pflichtprogramm auszugehen

A

Besteht eine vertragliche Regelung für das eingetretene Risiko – entweder ausdrücklich, konkludent oder auf Grund ergänzender Auslegung204 –, ist das Vertragsgleichgewicht geregelt und daher grundsätzlich ein Rückgriff auf § 313 nicht zu rechtfertigen.205 Hier würde eine Anpassung unter Berufung auf eine angebliche höhere Gerechtigkeit derjenigen Partei das Risiko abnehmen, die sich dessen Übernahme durch eine Risikoprämie hat bezahlen lassen; es käme zu einem unverdienten Vorteil („windfall profit“). Haben die Parteien das Risiko dagegen zwar erkannt, aber irrig für ausgeräumt und deshalb nicht für regelungsbedürftig gehalten, liegt die Annahme einer Grundlagenstörung besonders nahe.206 Ohnehin ist die Vollständigkeit einer vertraglichen Regelung durch die eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit der Parteien, Überforderung, Informationsdefizite und ‑assymetrien und sogar (wegen der Transaktionskosten) bewusste Außerachtlassung erkannter Risiken begrenzt,207 weshalb ein Schutz der Parteien gegen ihre eigene Fehleinschätzung erforderlich werden kann. Das gilt gerade bei Dauerschuldverhältnissen und komplexen Langzeitverträgen wie intensiven Unternehmenskooperationen. Haben die Parteien ein Risiko erkannt und verlassen sie sich auf die Einschätzung einer der Parteien oder eines Gutachters, so ist aus diesem Umstand allein keine vertragliche Risikoübernahme dieser Partei oder derjenigen abzuleiten, die den Gutachter ins Spiel gebracht hat. Anders kann es liegen, wenn die Partei für sich eine besondere Fachkompetenz in Anspruch genommen oder die Verlässlichkeit eines Gutachters besonders betont hat.

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46
Q

Spärentheorie (Risikoverteilung)
( dd) Sphärentheorie?
Andere wollen der Sache nach über die Analogie zu den ss 276ff. hinausgehen und eine Art von Sphärentheorie anwenden, derzufolge der Gläubiger für alle Leistungser- schwerungen auf Schuldnerseite haftet, die aus seiner Risikosphäre herrühren. Da man hier bereits mit 276 zu klaren Ergebnissen gelangt, ergeben sich keine Unterschiede.

ee) Rechtsprechung
Die Rechtsprechung lehnt eine Übernahme des Sphärengedankens ab, da sich keine handhabbaren Kriterien für die Ermittlung der Risikosphäre finden ließen und das BGB eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung nur in besonders geregelten Aus ahmefällen kenne, wie z. B. in 615, 645 und 537. Daher geht die Rechtsprechung im Grundsatz von s 276 aus, berücksichtigt darüber hinaus aber ebenfalls das vertrag liche Pflichtenprogramm

ff) Stellungnahme
Grundsätzlich ist vom vertraglichen Pflichtenprogramm auszugehen und in diesem Rahmen s 276 Abs. 1 S. 1 analog heranzuziehen. Der Gläubiger haftet also grundsätz- ch für Verschulden, es sei denn, er hätte ein Risiko übernommen.20 Da K hier grob schuldhaft gehandelt hat, ist er bereits analog 276 Abs. 1 S. 1 für die Leistungsbefre

A

Die Sphärentheorie korrigiert dieses als unbillig empfundene Ergebnis, indem sie aus § 645 einen allgemeinen Rechtsgedanken ableitet, der in allen Fällen dem Unternehmer einen Anspruch auf Teilvergütung zugesteht, in denen das begonnene Werk wegen Umständen zerstört, beschädigt oder unausführbar wird, die aus der Sphäre des Bestellers stammen und zwar unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat oder nicht (vgl. Köhler, Unmöglichkeit und Geschäftsgrundlage, 1971, 41 ff., Zusammenfassung 46 f., der sich für eine eingeschränkte Sphärentheorie ausspricht). Die hL widerspricht dem mit Recht. Da der Gesetzgeber eine generelle Aufteilung des Vergütungsrisikos nach Sphären bei der Schaffung des BGB gerade abgelehnt hat, fehlt es an der für eine solche Rechtsfortbildung erforderlichen planwidrigen Lücke egen die Sphärentheorie auch OLG Hamm BauR 1980, 576 f.; OLG München ZfBR 1992, 33 [34]). Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass der Gesetzgeber in § 313 die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kodifiziert hat, ohne dabei auf eine allgemeine Verteilung nach Risikosphären zurückzugreifen.

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47
Q

Allein oder weit überwiegend verantwortlich

A

b) Allein oder weit überwiegend Eine alleinige Verantwortlichkeit des K scheidet aus, da v mit der notwendigen Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können. Daher ist zu prüfen, ob K hin sichtlich des Unfalls eine weit überwiegende Verantwortlichkeit i.S.d. 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 trifft. überwiegend” angesehen, wenn ein daneben Eine Verantwortlichkeit wird als “weit aufgrund bestehendes Fremdverschulden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs seiner Geringfügigkeit nach 254 Abs. 1 nicht berücksichtigt würde.? Erforderlich wäre hierfür wohl ein Verantwortungsanteil des Gläubigers von mindestens 80%, wenn nicht 90% 2s zwar war für den Unfall primär der Verstoß des K gegen die Vor fahrtsregelung ursächlich. ist der Unfall auch darauf zurückzuführen, dass V seinerseits an der unübersichtlichen Einfahrt unaufmerksam war. Aufgrund dieser Sachlage dürfte V ein von (mindestens) 25% und K von (höchs- tens) 75% zugerechnet werden, sofern man im Rahmen des 326 Abs. 2 überhaupt ein Verhalten im allgemeinen Straßenverkehr ohne Bezug zum vertraglichen Pflichten programm berücksichtigen will. Eine “weit überwiegende Verantwortlichkeit” des K i.S.d. 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 ist daher nicht gegeben. S. 1 Demnach wäre der Anspruch des V auf die Gegenleistung nach S 326 Abs. 1 entfallen. Abweichung

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48
Q

Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit
(HM Verrechnungstheorie -> V den Anspruch auf den Kaufpreiszahlung in voller Höhe erhält, diesen aber mit einem Gegenanspruch des K auf Sehr geehrtee Damen und Herren, aus 280Abs1,3, 283(berechnet nach der Surrogationstheorie und gekürzt nach 254))
Theologische Reduktion nein

A

Was passiert aber, wenn der Gläubiger hinsichtlich des Befreiungstatbestandes mitverantwortlich ist, aber nicht „weit überwiegend“ (also mit einer Quote unter 80 %)?

Bei der Regelung des § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 könnte es sich um eine grundsätzliche Wertentscheidung des Gesetzgebers handeln,welche die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit abschließend regelt. Dann spielt eine Mitverantwortlichkeit des Gläubigers unter 80 % keine Rolle – er muss die Gegenleistung nicht erbringen.Diese Ansicht führt aber im Ergebnis zu einem unflexiblen „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Zur Lösung des Problems werden verschiedene Vorschläge gemacht, die sich zunächst einmal im grundlegenden Lösungsansatz unterscheiden. Die eine Ansicht will dem Schuldner der gestörten Leistung den Anspruch auf die Gegenleistung im Grundsatz, wenn auch gekürzt, erhalten. Man könnte sie daher als „Anspruchserhaltungstheorie“ bezeichnen. Umstritten ist dabei die Kürzungsmethode. Am einfachsten ist der Vorschlag, den Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung im Umfang seines Mitverschuldens analog § 254 zu kürzen.Man könnte diese Ansicht als „Kürzungstheorie“ bezeichnen. Gegen diesen Lösungsansatz spricht aber, dass er nur dann zu gerechten Ergebnissen führt, wenn die vereinbarten Leistungen gleichwertig sind.

Um dieses ungerechte Ergebnis zu vermeiden, schlagen die Vertreter der Gegenansicht vor, dem V den Anspruch auf den Kaufpreis zwar in Ausnahme zu § 326 Abs. 1 in voller Höhe zu erhalten, diesen aber mit einem Gegenanspruch des K auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 (berechnet nach der Surrogationstheorie und gekürzt nach § 254) zu verrechnen.Diese Ansicht könnte man als „Verrechnungstheorie“ bezeichnen.
Im vorstehenden Beispiel führt die Anwendung der Verrechnungstheorie in der Abwandlung zu folgendem Ergebnis: Dem Kaufpreisanspruch des V von 10 000 € steht ein Schadensersatzanspruch des K nach der Surrogationstheorie in Höhe von grundsätzlich 11 000 € (Wert der Sache als Surrogat für die zerstörte Sache) gegenüber. Dieser Anspruch des K ist nach § 254 um 50 % zu kürzen. Die Verrechnung beider Ansprüche (10 000 €–5500 €) ergibt einen Restkaufpreisanspruch des V in Höhe von 4500 €.

Für diese Ansicht spricht das gerechte Ergebnis, nämlich dass der Schaden des K nicht völlig unberücksichtigt bleibt. Gegen beide Ansichten spricht aber der dogmatische Ansatz, nämlich dass dem Schuldner der gestörten Leistung der Anspruch auf die Gegenleistung grundsätzlich erhalten bleibt. Nach dem Regel – Ausnahmeprinzip ist das Erlöschen des Anspruchs gem. § 326 Abs. 1 der Regelfall und die Anspruchserhaltung nach § 326 Abs. 2 die Ausnahme. Die Anspruchserhaltungstheorien fügen den in § 326 Abs. 2 geregelten Ausnahmen systemwidrig noch eine weitere hinzu.

In dogmatischer Übereinstimmung mit der Systematik des § 326 gehen die (hier sog.) Anspruchserlöschenstheorien davon aus, dass der Anspruch des Schuldners der gestörten Leistung nach § 326 Abs. 1 erlischt. Umstritten sind allerdings die daraus zu ziehenden Folgerungen.

Zu einen wird vorgeschlagen, dass an die Stelle des nach § 326 Abs. 1 erloschenen Anspruchs auf die Gegenleistung ein Schadensersatzanspruch des Schuldners der gestörten Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 wegen Rücksichtsnahmepflichtverletzung tritt, der wiederum nach § 254 zu kürzen ist.Diese Ansicht könnte man als „Theorie des gekürzten Schadensersatzanspruchs“ bezeichnen. Diese Ansicht gelangt, mit anderer Anspruchsgrundlage, zum gleichen Ergebnis, wie die oben dargestellte „Anspruchskürzungstheorie“. Es sprechen daher gegen sie die gleichen Argumente.
Die herrschende Ansicht bleibt bei § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1 zwar ebenfalls an der 80-Prozent-Grenze stehen und verneint die Ausnahme bei niedrigerer Mitverantwortungsquote des Gläubigers.

Aus § 280 Abs. 1 folgt aber ein Schadensersatzanspruch des Schuldners der ausgeschlossenen Sachleistung gegen den Gläubiger, wenn die Leistungsbefreiung auch auf eine Rücksichtspflichtverletzung des Gläubigers zurückzuführen ist. Der Schaden liegt dann in der nach § 326 Abs. 1 S. 1 entfallenen Vergütung. Der Schadensersatzanspruch mindert sich um das Mitverschulden des Schuldners nach § 254 Abs. 1. Dass dieser Anspruch durch § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 ausgeschlossen sein sollte, wird aus den gesetzlichen Regelungen nicht deutlich.
Der Schadensersatz des Gläubigers aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 mindert sich ebenfalls nach § 254 Abs. 1, und zwar um die Quote seines eigenen Verursachungsbeitrages. Man könnte diesen Lösungsansatz als „Theorie der Doppelkürzung“ bezeichnen.

Es stehen sich danach zwei (gekürzte) Schadensersatzansprüche der Parteien gegenüber.

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49
Q

Bankgeheimnis

A

Bankgeheimnis ist in I 1 definiert als die Pflicht der Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen, von denen sie Kenntnis erlangt. Im Rahmen der allgemeinen Interessenwahrungspflicht darf die Bank auch ihr nicht bekannte Geheimnisse des Kunden nicht verletzen, etwa durch Zugänglichmachung von Dokumenten oder sonstige Ermöglichung des Zugriffs auf Kundeninformationen, I 1 steht nicht entgegen.
2 B. I 2 nennt drei Grenzen des Bankgeheimnisses: Gesetz, Einwilligung des Kunden und zulässige Bankauskunft. Das ist nur deklaratorisch. Wie weit diese Grenzen reichen, folgt nicht aus den AGB-Banken, s (7) Bankgeschäfte Rn A/10 ff. Gegenüber Auskunftsverlangen ausländischer Behörden ist I 2 ohne Belang, aber vielleicht eine Argumentationshilfe.

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50
Q

31 analog jur. Person

A

Zwar kann B als Aktiengesellschaft und juristische Person selbst gegen keine Pflicht verstoßen. Doch wird ihr das Verhalten ihrer Organe und somit auch des Vorstands vorsitzenden V nach s 31 analog als eigenes zugerechnet. Denn B handelt gleichsam durch ihre Organe. 31 gilt nicht nur für den Verein, sondern analog für sämtliche juristischen Personen

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51
Q

Rechtswidrigkeit ( Rechtfertigungen->Meinungsfreiheit und öffentliche Interesse)

A

Es stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht im Hin- blick auf die Meinun des V (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt sein könnte. Allerdings greift Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG tatbestandlich nicht ein, soweit um die unmittelbare Erfüllung vertraglicher Pflichten geht. v muss sich deshalb der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht festhalten lassen und kann sich ihr gegen über nicht wegen der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten auf seine Mei nungsfreiheit berufen. Seine Meinungsfreiheit ist vielmehr aufgrund des vereinbarten Bankgeheimnisses sowie der Interessenwahrungspflicht nach den ss 241 Abs. 2, 675 BGB, 384 Abs. 1 HGB privatautonom beschränkt. Das Bankgeheimnis darf allenfalls gebrochen werden, wenn ein überwiegendes Eigeninteresse der B vorliegt, hier nicht ersichtlich ist. Damit stellt sich die Frage, ob die Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Wahr- nehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Einen solchen Rechtfertigungs grund enthält 193 StGB für die Beleidigungsdelikte. Berechtigte Interessen dieser Vorschrift können neben Individualinteressen auch Informationsinteressen der Öffentlichkeit sein. Deshalb können insbesondere Presseveröffentlichungen unte diesen Rechtfertigungsgrund fallen. s Da v möglicherweise mit seiner Außerung ein öffentliches Interesse verfolgt hat was im Falle der Kreditwürdigkeit eines deutsch landweit tätigen und bekannten Unternehmens nicht von vornherein auszuschließen ist stellt sich die Frage, ob die gungsgrund auch im Zivilrecht anzuerkennen ist

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52
Q

Unzumutbarkeit 282
(Entschiedene ist die Zumutbarkeit der zukünftigen Vertragsdurchführung, für die dem vergangenen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nur Indizwirkung beizumessen ist )
Bedarf der Abmahnung nicht wenn der Vertrauensbereich tangiert wird

A

Die Erbringung der Hauptleistung durch den Schuldner muss für den Gläubiger auf Grund der Nebenpflichtverletzung nicht mehr zumutbar bzw. unerträglich sein. Die Haftung nach § 282 stellt einen seltenen Ausnahmefall dar, an den sehr hohe Anforderungen zu stellen sind (MüKoBGB/Ernst Rn. 2). Bei dieser Wertungsfrage müssen die Interessen des Gläubigers und des Schuldners unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abgewogen werden. Zu berücksichtigen sind die Schwere der Pflichtverletzung, die Frage, inwieweit der Vertragszweck hierdurch gefährdet wird, und der Verschuldensgrad auf Seiten des Schuldners. Im Regelfall wird zwar eine Abmahnung nicht erforderlich sein (MüKoBGB/Ernst Rn. 6; NK-BGB/Dauner-Lieb Rn. 7; aA Palandt/Grüneberg Rn. 4), ein wiederholter Verstoß trotz Abmahnung ist aber für die Unzumutbarkeit erschwerend zu berücksichtigen (BT-Drs. 14/6040, 142). Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann sie nach dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 2 Alt. 2 entbehrlich sein.

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53
Q

280(1,3), 282 SE Schema

A

Anspruch des U gegen B auf Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. € aus ss 280 Abs. 1 und 3, 282

  1. Schuldverhältnis
  2. Pflichtverletzung
  3. Rechtswidrigkeit(Rechtfertigen )
  4. Vertretenmüssen
  5. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung infolge Pflichtverletzung
  6. Weitere Voraussetzungen analog 281?
    (6. Weitere Voraussetzungen analog 281? Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, der Anspruch gem. 280, 282 setze der qualifizierten Pflichtverletzung und der Unzumutbarkeit der Leistung die weiteren Erfordernisse nach s 281 voraus, also insbesondere eine Fristsetzung bzw. regelmäßig eine im Ergebnis erfolglose Abmahnung nach s 281 Abs. 3, die nur bei groben Pflichtverletzungen entbehrlich sei. Richter Ansicht nach ergibt sich ein eventuelles Abmahnungserfordernis nicht aus einer analogen Anwendung des s 281, sondern bereits aus dem Unzumutbarkeitserfordernis selbst)
  7. Schaden, haftungsausfüllende Kausalität, Ersatz gemäß 249ff
  8. Ergebnis
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54
Q

Anspruch auf Herausgabe der Aktien aus 667, 675 Abs 1.

  1. Ansprüche auf Herausgabe der Aktien aus 667, 675 Abs. 1
    a) Auftrag bzw. Geschäftsbesorgung
    b) zur Ausführung erlangt
    c) Herausgabeanspruch
    d) Rücktritts- oder Kündigungsrecht
  2. Dauer Schuldverhältnis
  3. Wichtiger Grund
  4. Abmahnung
  5. Kündigungserklarung
    e) Ergebnis
  6. Anspruch auf Rückgabe der Aktien aus 985
  7. Anspruch gem. 812 Abs. 1 S. 2 Alt.
A

C) Herausgabe
Erst mit der Beendigung fällig 271 Abs 1-> was schuldet (ein Bemühen 611 oder einen Verkaufserfolg 631 zum Gegenstand haben), obwohl 649 S1 kann jederzeit kündigen, aber Rücktritt günstiger.

D) Rücktrittsrecht
Sa Dauerschuldchatakter -> Rücktritt durch eine Kündigung ersetzt wird 314 Abs 1

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55
Q

Kündigungsrecht 314

  1. Dauer Schuldverhältnis
  2. Wichtiger Grund (241 Abs 2, dich zusätzlich 314 Abs 1 S 2 ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist (282 keine Unterschiede)
  3. Abmahnung 314 Abs 2 S2-> entbehrlich gem 323 Abs 2 nr 3
  4. Kündigungserklarung (konkludent)
  5. Ergebnis +
A

Fffffff

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56
Q
  1. Anspruch gem. 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1

B hat zwar den Besitz an den Aktien aufgrund einer Leistung des U erlangt doch ist der Vertrag als rechtlicher Grund dafür durch den Rücktritt nicht entfallen. Die 812ff. sind neben den s$ 346ff. nicht anwendbar.

A

Rücktritt und Rechtsgrund im 812 bleiben

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57
Q

Absolutes/relatives Fixgeschäft
(Anders als beim absoluten Fixgeschäft ist beim relativen Fixgeschäft die Leistung aber nachholbar, da auch durch eine verspätete Leistung der Vertragszweck noch erbracht werden kann. Dies kann der Fall sein bei Kauf- oder Werkverträgen mit Klauseln wie „Durchführung der Arbeiten in der 40. Woche“ oder „Lieferung bis spätestens 10. 2.“. Bei Versäumung der Leistungszeit tritt somit nicht Unmöglichkeit ein;109 der Gläubiger behält vielmehr den Leistungsanspruch und kann daneben, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Ersatz des Verzugsschadens verlangen.)

A

aa) Absolutes Fixgeschäft

40 Beim sog. absoluten Fixgeschäft (Fixgeschäft im weiteren Sinn oder uneigentliches Fixgeschäft)101 ist die genaue Einhaltung der Leistungszeit entscheidend für die Vertragserfüllung, weil auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien oder der sich aus den Parteiinteressen ergebenden Umständen die Leistung des Schuldners nur zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eng begrenzten Frist erbracht werden kann. Haben die Parteien in ihrer Vereinbarung nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit stehen oder fallen soll, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Parteien der Lieferfrist diese Bedeutung beimessen wollten; jeder Zweifel an einer derartigen Vereinbarung schließt die Annahme eines Fixgeschäftes aus.102 Ein derartiges absolutes Fixgeschäft liegt vor bei einer auf einem bestimmten Zeitraum festgelegten Reise,103 bei der Zusage eines Künstlers zur Mitwirkung bei einer bestimmten Veranstaltung,104 bei der Bestellung einer Taxe für einen bestimmten Zug. Wird in diesen Fällen die Leistungszeit nicht eingehalten, wird die Leistung unmöglich.105 Formularbestimmungen, die einem Rechtsgeschäft den Charakter eines absoluten Fixgeschäftes beilegen, das nach der individualvertraglichen Vereinbarung kein Fixgeschäft ist, sind nach § 307 unangemessen und deshalb unwirksam.106
bb) Relatives Fixgeschäft

41 Beim sog. relativen Fixgeschäft (Fixgeschäft im engeren Sinn oder eigentliches Fixgeschäft)107 ist die Einhaltung der vereinbarten oder sich aus den Umständen ergebenden Leistungszeit ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, weil eine verzögerte Leistung nicht mehr als vollständige Vertragserfüllung angesehen wird (→ § 361 Rn. 1).108 Anders als beim absoluten Fixgeschäft ist beim relativen Fixgeschäft die Leistung aber nachholbar, da auch durch eine verspätete Leistung der Vertragszweck noch erbracht werden kann. Dies kann der Fall sein bei Kauf- oder Werkverträgen mit Klauseln wie „Durchführung der Arbeiten in der 40. Woche“ oder „Lieferung bis spätestens 10. 2.“. Bei Versäumung der Leistungszeit tritt somit nicht Unmöglichkeit ein;109 der Gläubiger behält vielmehr den Leistungsanspruch und kann daneben, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Bei einem gegenseitigen Vertrag trug das Gesetz der Zeitgebundenheit insofern Rechnung, als es dem Gläubiger bei nicht rechtzeitiger Leistung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 aF ein Rücktrittsrecht ohne das Erfordernis der Nachfristsetzung einräumt; diese Regelung wurde richtlinienbedingt reformiert, (→ § 323 Rn. 111 ff.). Der Gläubiger braucht den Rücktritt jedoch nicht zu wählen; er kann an dem Vertrag festhalten und vom Schuldner den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen. Ist das Fixgeschäft ein Handelsgeschäft, gilt § 376 HGB.

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58
Q

Anspruch 346 Abs 1, 348 S.1

A
I. Rückgewähranspruch v gegen K, 346 I 
1. Rücktrittsrecht 
a) vertraglich 
b) gesetzlich, 323 I 
gegenseitiger Vertrag 
Fällige durchsetzbare Leistung 
teilweise Nichtleistung 
angemessene Fristsetzung
 fruchtloser Fristablauf 323 V 1 / Teilverzögerung
2. Rücktrittserklärung, 349 
Rechtsfolge 

II. 985 III. 1007 IV. 812 I 1 Alt. 1

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59
Q

Teilleistung

A

Der Begriff erfasst alle Leistungen, die bei objektiver Betrachtung ggü der geschuldeten Leistung unvollständig sind. Dies gilt auch, wenn der Schuldner selbst die Leistung für vollständig hält (anders aber bei unklarer Höhe der Forderung aufgrund der Abhängigkeit von einer Schätzung zB bei §§ 253 II, 254; § 287 ZPO oder von einer Festsetzung, str; zu einer zu niedrig festgesetzten Enteignungsentschädigung vgl BGH NJW 67, 2011). Nicht gleichzusetzen ist die Teilleistung in § 266 mit dem Begriff der teilbaren Leistung zB in §§ 420, 427. Sofern jedoch ausnahmsweise die Verpflichtung zur Annahme von Teilleistungen besteht (Rn 2), ist aber die Teilbarkeit Voraussetzung. Sie liegt vor, wenn die Leistung ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks oder Wertminderung aufgespalten werden kann (iE str). Teilbar sind zB eine Geld- oder Gattungsschuld sowie die Verpflichtung zur Lieferung mehrerer Sachen oder zu mehreren Dienstleistungen.
5 Keine Teilleistung, sondern vollständige Erfüllung des jeweiligen Einzelanspruchs liegt hingegen vor, wenn zB beim Ratenkauf oder Darlehen die einzelnen Raten oder bei der Miete jeweils der Mietzins gezahlt werden. Aus einem Schuldverhältnis ergeben sich hier mehrere selbständige Ansprüche. Dies gilt auch für Nebenansprüche mit selbständiger Rechtsgrundlage wie Verzugszinsen und Vertragsstrafen. Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger die Annahme der noch möglichen Leistung nur unter den Voraussetzungen der §§ 283 S 2, 281 I 2, 323 V 1 verweigern. Liegen diese nicht vor, ist die Leistung des noch möglichen Teils keine unzulässige Teilleistung gem § 266 (Dötsch ZGS 03, 359 f).

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60
Q

218 Unwirksamkeit des Rücktritts

A

Keine Verjährung

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61
Q

Rücktritt Abstraktionsprinzip

  1. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 zwar hat K. Eigentum und Besitz am Palandt in Erfüllung des Kaufvertrags, also bewusst und zweckgerichtet, von V erhalten. Doch lässt der Rücktritt vom Vertrag diesen als rechtlichen Grund für den n Leistungsaustausch nicht entfallen sondern gestaltet den ursprünglichen Vertrag lediglich mRückgewährschuld- verhältnis” um. Ein Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 besteht daher nicht.
A

Der Begriff erfasst alle Leistungen, die bei objektiver Betrachtung ggü der geschuldeten Leistung unvollständig sind. Dies gilt auch, wenn der Schuldner selbst die Leistung für vollständig hält (anders aber bei unklarer Höhe der Forderung aufgrund der Abhängigkeit von einer Schätzung zB bei §§ 253 II, 254; § 287 ZPO oder von einer Festsetzung, str; zu einer zu niedrig festgesetzten Enteignungsentschädigung vgl BGH NJW 67, 2011). Nicht gleichzusetzen ist die Teilleistung in § 266 mit dem Begriff der teilbaren Leistung zB in §§ 420, 427. Sofern jedoch ausnahmsweise die Verpflichtung zur Annahme von Teilleistungen besteht (Rn 2), ist aber die Teilbarkeit Voraussetzung. Sie liegt vor, wenn die Leistung ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks oder Wertminderung aufgespalten werden kann (iE str). Teilbar sind zB eine Geld- oder Gattungsschuld sowie die Verpflichtung zur Lieferung mehrerer Sachen oder zu mehreren Dienstleistungen.
5 Keine Teilleistung, sondern vollständige Erfüllung des jeweiligen Einzelanspruchs liegt hingegen vor, wenn zB beim Ratenkauf oder Darlehen die einzelnen Raten oder bei der Miete jeweils der Mietzins gezahlt werden. Aus einem Schuldverhältnis ergeben sich hier mehrere selbständige Ansprüche. Dies gilt auch für Nebenansprüche mit selbständiger Rechtsgrundlage wie Verzugszinsen und Vertragsstrafen. Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger die Annahme der noch möglichen Leistung nur unter den Voraussetzungen der §§ 283 S 2, 281 I 2, 323 V 1 verweigern. Liegen diese nicht vor, ist die Leistung des noch möglichen Teils keine unzulässige Teilleistung gem § 266 (Dötsch ZGS 03, 359 f).

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62
Q

Das Eigentum am Palandt gem 929s1, 158 ABS 1 unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen
Einredefrei -> 320 Abs 1 der aber entgegensteht,dass k wegen des Eigentumsvorbehalt partiell vor leistungspflichtig war

A

Im Unterschied zur früheren Rechtslage gibt der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer kein vereinfachtes Rücktrittsrecht vom Vertrag bei Zahlungsverzögerungen des Käufers. Es gilt nur eine Besonderheit: Der Rücktritt ist auch noch nach Verjährung der Kaufpreisforderung möglich (§ 216 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ansonsten muss sich der Vorbehaltsverkäufer nach den allgemeinen Regeln richten.

Das bedeutet, dass er dem Käufer erst einmal eine angemessene Frist zur Zahlung setzen muss und nur nach erfolglosem Fristablauf zurücktreten kann (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein sofortiger Rücktritt ist ausnahmsweise bei Fixgeschäften möglich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch eine Vereinbarung, mit der das Fristsetzungserfordernis abbedungen wird, ist individualvertraglich grundsätzlich denkbar. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist (jedenfalls ­außerhalb des unternehmerischen Rechtsverkehrs) unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB).

Noch strengere Rücktrittsvoraussetzungen gelten bei Teilzahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Rücktritt wird in §§ 498, 508 Abs. 2 BGB zwingend daran geknüpft, dass der Verbraucher schon mit 2 aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, die mindestens 10 % des Teilzahlungspreises ausmachen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren sind es 5 %.

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63
Q

Eigentumsvorbehalt 162 Abs 1

(Gilt die Bedingungen als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei treuwidrig verhindert hat

A

Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (s. noch unten, Variante): Vor dem Bedingungseintritt ist der Verkäufer noch Eigentümer. Er kann jedoch durch anderweitige Verfügungen den Eigentumserwerb des Käufers grundsätzlich nicht mehr hindern, da eine derartige Verfügung nach § 161 I unwirksam ist (beachte aber § 161 III; zugunsten des Vorbehaltskäufers wird jedoch § 936 III analog angewendet).

Weiterhin ist der Käufer durch einen Schadensersatzanspruch nach § 160 I gesichert, so infolge des Verschuldens des Verkäufers die Sache untergeht oder der Rechtserwerb sonst beeinträchtigt wird. Vereitelt der Verkäufer treuwidrig den Eintritt der Bedingung, indem er beispielsweise die Annahme des Kaufpreises verweigert, so gilt die Bedingung dennoch nach § 162 I als ein- getreten. Aufgrund dieser Vorschriften hat der Käufer eine gesicherte Erwerbsposition inne, die ihm bei Zahlung des Kaufpreises nicht mehr entzogen werden kann. Diese Erwerbsposition wird als Anwartschaftsrecht an der Sache bezeichnet.
Ein Anwartschaftsrecht ist als gesichertes Erwerbsrecht eine Vorstufe des künftigen Eigentums, das in seinem wirtschaftlichen Wert mit fortschreitender Kaufpreiszahlung steigt. Man bezeichnet deshalb das Anwartschaftsrecht gegenüber dem Eigentum als ein „wesensgleiches minus“ (BGHZ 28, 16 [21], M. Wolf, Rz. 505). Allgemeiner formuliert liegt ein Anwartschaftsrecht dann vor, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Schritte erfolgt sind, dass der Erwerb nicht mehr einseitig durch den Veräußerer zu Fall gebracht werden kann. Das Anwartschaftsrecht folgt hinsichtlich der Übertragung und des gutgläubigen Erwerbs denselben Regeln wie das Vollrecht Eigentum (Jauernig, § 929 Rz. 45 zum gutgläubigen Erwerb, Rz. 47 zur Übertragung).

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64
Q

Anspruch auf Ersatz der Mietkosten nach 280 Abs 1,2 i.V.m. 286 (wenn die Mietwagenskosyen Folge einer rechtswidrigen, verschuldeten und verzügsbegrundenden Leistungsverzögerung

A

II. Anspruch des K gegen V auf Ersatz der Mietkosten nach 280 Abs. 1 und V m. 8 286
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung in Gestalt des Schuldnerverzugs, 280, 286
A) Fälliger Anspruch des K
b) Durchsetzbarkeit des Anspruchs
c) Mahnung bzw. deren Entbehrlichkeit
d) Nichtleistung
e) Vertretenmüssen der Nichtleistung, 286 Abs. 4 3. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2, 276 Abs. 1 S. 1 4. Schaden 5. Ergebnis

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65
Q

b) Durchsetzbarkeit des Anspruchs 320

Der Anspruch des K muss des weiteren durchsetzbar sein. Dem könnte hier 320 Abs is entgegenstehen: Mit dem Kaufliegt ein gegenseitiger Vertrag vor, und K eine Gegenleistung für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistung des V nach 433 Abs. 1 noch nicht erbracht, also den Kaufpreis noch nicht gezahlt. Eine Vorleistungspflicht des v wurde nicht vereinbart. Somit liegen grundsätzlich die Vor aussetzungen des 320 Abs. 1 S. 1 vor. Da regelmäßig bereits das bloße Bestehen einer Einrede den Verzugseintritt hindert, wäre ein Verzug des V ausgeschlossen, obwohl die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bislang nicht erhoben hat.

A

Die einrede des nicht erfüllten Vertrag würde den Verzugseintritt jedoch dann nicht hindern, wenn K die Gegenleistung dem V in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte

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66
Q

294 tatsächliches Angebot; we oder realakt

A

Da V allerdings nicht zu Hause war, stellt sich die Frage, ob der bloße Versuch, die Gegenleistung zu erbringen, ein tatsächliches Angebot darstellt, oder ob ein Angebot i.S.d. S 294 einen Zugang beim Gläubiger erfordert.

Allgemeiner Ansicht nach ist das tatsächliche An gebot i.s.d. 294 keine Willenserklärung, sondern ein Realakt. Damit finden die Vorschriften über Willenserklärungen, insbesondere 130, keine Anwendung, und auch eine Anwendung ist nicht geboten. Es ist also nicht erforderlich, dass der Gläubiger vom tatsächlichen Angebot Kenntnis erlangt.

Ist für die Leistungserbrin- gung ein konkreter Termin vereinbart , liegt ein tatsächliches Angebot dann vor, wenn der Gläubiger am Leistungsort nicht erscheint.

Damit liegt hier ein annahmeverzugsbegründendes tatsächliches Angebot des leistungsbereiten (S 297) K i.S. v. 294 vor.

Damit steht die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach s 320 Abs. 1 S. 1 dem verzugseintritt nicht entgegen.

Der Anspruch des K gegen V auf Übergabe und ubereignung des Motorrads ist durchsetzbar. Ubereig

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67
Q

280 Abs 1,3/ 283

A

Trennung von Leistungsbefreiung und Pflichtverletzung

Und 2 Variante; hm alles zusammen-> 287 s2

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68
Q

Schuldverhältnis

A

Ist eine pflichtbegründenden Sonderverbindung zwischen mindestens 2 Personen, die durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes begründet wird, 241, 311

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69
Q

Optionsvertrag

in Form des Ankaufsrecht

A

Optionsvertrages. Darunter werden aber verschiedenartige Geschäfte verstanden. Auszusondern ist um der Eindeutigkeit der Terminologie willen das bindende Vertragsangebot, dessen Inhalt der Anbietende festlegt und das der Angebotsempfänger – meist innerhalb einer Frist, während der sich der Erklärende „gebunden hält“ – durch seine einseitige Erklärung annehmen kann. Während hier der Angebotsempfänger frei ist, verpflichtet ein Vorvertrag eine Partei zum Abschluss eines Vertrages oder Abgabe eines Angebots, jeweils mit mindestens im Wesentlichen festgelegtem Inhalt, wenn dies die andere Partei wünscht. Häufig ist in der Vertragspraxis auch hier schon von einer Option die Rede, die aber nach der am weitesten verbreiteten Terminologie im strengen Sinne erst dann vorliegt, wenn durch bloße einseitige Gestaltungserklärung das Optionsrecht ausgeübt wird und damit der endgültige Vertrag zustande kommt

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70
Q

Ankaufs recht

A

Vormerkungsfähige Ankaufsrechte275 können sich ergeben aus einem bedingten Kaufvertrag,276 einem Vorvertrag,277 einem bindenden Verkaufsangebot278 oder einem Vermächtnis nach Erbfall (→ Rn. 38).279 Die Bedingungen des Kaufvertrags und die Person des Käufers (zum Ankaufsrecht zugunsten Dritter → Rn. 20.) müssen hinreichend bestimmt ein. Zwecks Ausschlusses von Verkäuferwillkür müssen Ankaufsrechte in der Form des § 311b Abs. 1 begründet sein. Wegen der langen Bindung des Verkäufers können Ankaufsrechte lästig sein; sie kann sogar dreißig Jahre überschreiten.280 § 503 ist nicht entsprechend anwendbar.281 Die Schranken der §§ 137, 138 greifen nur ausnahmsweise ein. Zu nachträglichen Fristverlängerungen → § 885 Rn. 2. Durch die Vormerkung wird das Ankaufsrecht nicht verdinglicht; zu Lasten eines Dritten, insbesondere des jeweiligen Eigentümers kann es nicht bestellt werden (→ Rn. 36). Zulässig ist jedoch ein erst nach dem Tod des Verkäufers annehmbares, damit erst den Erben verpflichtendes Ankaufsrecht.282 Zwei Vormerkungen sind nötig, wenn ein Ankaufsrecht neben einem Vorkaufsrecht gesichert werden soll.283

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71
Q

187-193 zeitfrist

A

Fälliger Anspruch des M Fraglich ist, wann der Anspruch des M auf Lieferung der Motorrad er aus 433 Abs. 1 fällig geworden ist. Fällig ist ein Anspruch, wenn der Gläubiger Erfüllung ver langen kann. Nach 271 Abs. 1 ist ein Anspruch im Zweifel sofort fällig. Vorliegend haben M und L vereinbart, dass Fälligkeit erst 7 Tage nach Abruf eintreten soll. Die Berechnung des Fälligkeitszeitpunkts richtet sich nach den 187-193. Der Zugang der Abruferklärung am 30. 4. stellt ein Ereignis is d. 187 Abs. 1 dar, so dass die 7 tägige Lieferfrist am 1. 5. beg nnt. Nach 188 Abs. 1 endigt eine nach Tagen bestimm- te Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist, also mit dem Ablauf des 7. 5. Die Fälligkeit des Lieferanspruchs trat daher am 7. 5. um 24.00 Uhr ein. Hinweis: Hätten L und M statt einer 7-Tages-Frist eine Wochenfrist vereinbart, hätte sich das Fristen- 6 de nach 188 Abs.2 beurteilt. Dann hätte festgestellt werden müssen, auf welchen Wochentag der Die Frist endet dann mit Ablauf des entsprechenden Wochentages. Bsp. (Ereignis) Trifft beispielsweise auf einen Dienstag, endet die Wochenfrist mit Ablauf des darauffolgen- den Dienstags

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72
Q

Anspruch auf Zinszahlung

A

I. Anspruch des L gegen M gem. S 288 Abs. 1 S. 1

  1. Geldschuld
  2. Verzug, 286
    a) Fällige, durchsetzbare Leistungspflicht?
    b) Mahnung, 6 Abs. 1 S. 1
    c) Entbehrlichkeit der Mahnung?
    d) Verzugseintritt gem 286 Abs. 3 S. 1
    e) Vertretenmüssen, 286 Abs. 4
    f) Ergebnis
  3. Höhe der Verzugszinsen
  4. Ergebnis

II. Anspruch gem. 28o Abs. 1 und 2, 286

  1. Voraussetzungen
  2. Schaden?
  3. Ergebnis
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73
Q

AGB Kontrolle

A
  1. Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften
    19 Vertragsbedingungen für Vergütungsvereinbarungen, die eine Partei verwendet oder vor verwenden will; unterliegen der AGB-Kontrolle nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Verwender sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat. AGB liegen nur dann nicht, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind, es sich also um Individualvereinbarungen handelt. Die Beweislast trifft aber den Verwender, also idR den Rechtsanwalt.
    20 Für Verbraucherverträge gilt nach § 310 Abs. 3 BGB, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt gelten, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Es gilt also eine vom Rechtsanwalt zu widerlegende Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen von ihm und nicht vom Auftraggeber gestellt wurden. Der Inhaltskontrolle nach § 305c Abs. 2 und den §§ 306, 307–309 BGB unterliegen sämtliche vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB iVm § 305 Abs. 1 BGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, sondern die Inhaltskontrolle findet auch dann statt, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierungen auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
    21 Bei Vergütungsvereinbarungen mit Unternehmern sind die Regelungen der §§ 305b–307 BGB nur dann anzuwenden, wenn es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die der Anwalt dem Mandanten bei Abschluss eines Vertrages stellt (HK-RVG/Teubel § 4 Rn. 47). Gem. § 310 Abs. 1 BGB sind bei Unternehmerverträgen § 305 Abs. 2 und 3 BGB und die besonderen Klauselverbote in den §§ 308 und 309 BGB nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur dann, wenn die Vertragsbedingungen gleichzeitig gegen die allgemeine Benachteiligungsklausel einschließlich des Transparenzgebots in § 307 BGB verstoßen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 307 BGB).
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74
Q

Konnexität

A

Beide Ansprüche beruhen schließlich auf dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag und somit auf einem einheitlichen Lebensverhaltnis(konnexitat). Damit kann L seinen Zinsanspruch dem SE des M gem 273 Abs 1 entgegenhalten

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75
Q

273 Schema
(ungeschriebene Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts-> die Ungleichartigkeit der weschelseitigen Leistungen)
Vorrang der Aufrechnung abzulehnen

A

Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern bis der Gläubiger die gebührende Leistung bewirkt hat.

I. Anwendungsbereich

Auf Schuldverhältnisse aller Art.

II. Gegenseitigkeit der Forderungen

Zwei Personen müssen einander etwas schulden, d.h. jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.

III. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs

Die Fälligkeit tritt ein, wenn der Schuldner die Leistung verlangen kann.

IV. Konnexität

Unter Konnexität versteht man bei § 273 BGB einen wirtschaftlichen Zusammenhang von Schuldverhältnissen.

V. Kein Ausschluss

VI. Geltendmachung

Das Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zu beachten, wenn der Schuldner es im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend geltend macht.

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76
Q
273 
Frage 4: S 273 Abs. 1 BGB? 
1. Einredeerhebung 
2. Gegenanspruch aus S 288 Abs. 1 S. 2 
3. Wechselseitigkeit von Haupt- und Gegenanspruch 
4. Fälligkeit des Gegenanspruch 
5. Konnexität 
6. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts durch s 387? (Lit +Ungleichartigkeit der weschelseitigen Leistungen)
A

Grundsätzlich kann man einem Anspruch einen Gegenanspruch Wege auch hier, nach Abs. 1 entgegenhalten, Dies gilt Gegen- da der Schadensersatzanspruch des M gem. ss 280 Abs. 286 und die i.S.d s 273 gem. 288 Abs. 1 s, 1 nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis 320 stehen.

  1. Einredeerhebung L muss sein Gegenrecht geltend machen, arg, s 273 Abs. 1.
  2. Gegenanspruch aus 288 Abs. 1 S. 2 40 L at einen Anspruch gegen den M aus s 288 (s.o. Rn. 30)
  3. Wechselseitigkeit Haupt- und Gegenanspruch Der Verzugszinsanspruch des L und der Anspruch des M auf Ersatz des Verzöge- rungsschadens sind wechselseitige Ansprüche, da die Parteien jeweils Schuldner des einen und Gläubiger des anderen Anspruchs sin 42 Hinweis: Üblich ist der Begriff der Gegenseitigkeit der Ansprüche. Um Verwechslungen mit dem gleichnamigen Erfordernis in ss 320 ff, zu vermeiden, wird hier der Begriff der Wechselseitigkeit be- vorzugt.
  4. Fälligkeit des Gegenanspruchs 43 Der Schadensersatzanspruch des M gem. ss 280, 286 ist gem. s 271 Abs. 1 fällig.
  5. Konnexität Beide Ansprüche beruhen schließlich auf dem von den Parteien geschlossen Kaufvertrag und somit auf einem einheitlichen Lebensverhältnis (Konn) Damit kann L seinen Zinsanspruch dem Schadensersatzanspruch des M entgegenhalten.
  6. Ausschuss 387

zu prüfen ist, ob die Einrede des zurückbehaltungsrechts hier ausgeschlossen ist weil Leine Aufrechnung möglich wäre. Abs. 1 wenn Die i.s.d. 273 ab, der Schuldner den gegen ihn gerichteten An durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen Daraus entnehmen Teile der Literatur als weitere ungeschriebene konnte Voraussetzung des Zurückbehaltungsrecht die Ungleichartigkeit der wechselseitigen Leistungen.” Dahinter steht die Erwägung, dass eine Verurteilung zum Leistungsaus tausch Zug-um-Zug sinnlos und überflüssig ist, wenn sich der Schuldner Auf- rechnung von seiner Leistungspflicht befreien nn 12 Deshalb wird die Weigerung des Schuldners, die Leistung zu erbringen, als Aufrechnungserklärung interpretiert. 3 Dem Schuldner geschehe dadurch kein da durch die allerdings ngsrechts gerade zum Ausdruck bringt, zwar leisten zu wollen, nur unter der Voraussetzung, dass auch sein Gläubiger die ihm zustehende Forderung erbringt. Gegen diese Auffassung mag man einwenden, dass Gesetz Beschränkung des auf nicht gleichartige Forderungen nicht kennt und im Einzelfall Interessen des Berechtigten bestehen können, die gegen die Aufrechnung sprechen. Das spricht gegen die Anerkennung einer ungeschriebenen Tatbestandsvor- aussetzung, schließt aber die Möglichkeit eines Ausschlusses zurückbehaltung nach 242 nicht aus, um Interessen des Berechtigten Rechnung tragen zu können. Insgesamt entsteht dadurch aber zunächst einmal ein Schwebezustand, der einer Umdeutung” der unter Umständen unzulässigen Zurückbehaltung entgegensteht ab Daher ist ein Vorrang der Aufrechnung gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht zulehnen (a. A. vertretbar) der Zurückbehaltung gem. S 27 L kann seinen Gegenanspruch (auch) im Wege Abs. 1 erheben

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77
Q

Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB?
V kann sich allerdings auf § 313 BGB berufen, wenn die Einführung der Abwrackprämie
durch die Bundesregierung als Anreiz zum Kauf von Neu- bzw. Jahreswagen als Störung der
Geschäftsgrundlage zu qualifizieren ist. V könnte dann ggf. im Wege der Vertragsanpassung
gemäß § 313 I BGB den Differenzbetrag von 2.500 Euro ganz oder teilweise von K verlangen.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass § 313 BGB nicht anwendbar ist, wenn sich durch die
Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei allein zu tragen hat.

Wie die Risikosphären
abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden
Recht. Grundsätzlich gilt, dass der Geldschuldner stets das Risiko der Geldbeschaffung zu
tragen hat. Das Versiegen einer eingeplanten Geldquelle kann daher nie ein Fall des § 313
BGB sein. Dagegen liegt es im Risikobereich des Gläubigers, wenn das empfangene Geld an
Wert verliert. Ebenso verhält es sich bei Sachleistungen: Der Schuldner muss die geschuldete
Sache auf sein Risiko beschaffen und bis zur Übergabe an den Gläubiger erhalten. Dagegen
trägt der Gläubiger das Risiko, dass die Sache anschließend möglicherweise durch sinkende
Kaufkraft bzw. eine veränderte Marktlage an Wert verliert oder sich nicht in der geplanten
Weise verwenden lässt.35
So verhält es sich auch hier. Als Gläubiger einer Sachleistung trägt V das Entwertungs- und
Verwendungsrisiko bezüglich des Kleinwagens. Schließlich hätte sich V als Kraftfahrzeughändler
über die Einführung der Abwrackprämie informieren oder sich in sonstiger Weise gegen
Absatzschwierigkeiten absichern können, etwa indem er die Inzahlungnahme auf den tatsächlich
erzielten Verkaufserlös beschränkt

A

B. Störung der Geschäftsgrundlage

I. Umstand als Geschäftsgrundlage

Ein Umstand ist Geschäftsgrundlage, wenn er von mindestens einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde und der Geschäftswille auf diesen Umstand beruht, ohne dass dieser Umstand Vertragsinhalt geworden wäre.
Beispiel: Beschaffungskosten

II. Nachträglich Änderung der Umstände (reales Element) schwerwiegende Änderung

Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen, § 313 II BGB.

Die Veränderung ist schwerwiegend, wenn die Parteien den Vertrag in Kenntnis der Umstände nicht oder nicht so geschlossen hätten.

|||. Anderer Vertragsinhalt bei
Voraussicht der Änderung
IV. Risikoverteilung (normatives Element) und Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag

Die Umstände dürfen nicht aus der Sphäre der Partei herrühren, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.
Beispiele: Naturkatastrophen, Handelsembargos

Ferner muss dem das Festhalten am geschlossenen Vertrag unter Berücksichti- V gung aller Umstände des Falles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risi- overteilung, unzumutbar einem Preis leisten, der Bei Durchführung des geschlossenen Vertrags muss V zu jeder Vertrags- ihm einen erheblichen verlust Dieses Risiko ist allerdings partei grundsätzlich zugewiesen. Die h M. geht zwar davon aus, dass bei erheblichen ein Festhalten vereinbarten Preis für den Schuldner unzumutbar sein kann, doch gilt dies uneingeschränkt nur allgemeinen Extrem situationen wie Krieg Ölkrise oder mehr (sog. ,,große Geschäftsgrund- lage” im Gegensatz zur “kleinen und selbst dann nur, wenn die Störung für den Schuldner nicht als möglich vorhersehbar war und er deshalb ihren wirtschaftlichen Folgen durch rechtzeitige Bevorratung nicht einmal teilweise wirken können. Solche Umstände liegen hier nicht Da der vereinbarte Kaufgegen- stand zudem erfahrungsgemäß häufig starken Preisschwankungen unterliegt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Risiko allgemeiner Preiserhöhungen, unerwarteter Kos- 174.
C. Rechtsfolge

Vorrangig: Vertragsanpassung, § 313 I BGB.
Bei Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung: Rücktritt oder Kündigung, § 313 III BGB.

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78
Q

Geschäftsgrundlage 313

a) Umstande, die zur Geschäftsgrundlage gehören
b) Schwerwiegende Änderung dieser Umstande
c) anderer Vertragsinhalt bei Voraussicht der Änderung
d) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag

A

Definition’s besteht die Geschaftsgrundlage aus den nicht zum Vertragsinhalt errhobenen, aber bei Vertragsschluss vorhandenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragspartein vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäfts wille der Parteien aufbauet;

gleichgestellt sind einseitige Vorstellungen einer Vertragspartei, die für den anderen Teil erkennbar waren und von ihm nicht beanstandet wurden.

Hier sind Parteien bei Vertragsschluss stillschweigend davon ausgegangen, dass V die Speicherbausteine zum in der Werbung angebotenen Preis liefern könnte. Bei gegenseitigen Verträgen ist die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung in der Regel Geschäftsgrungrundlage

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79
Q

Wertersart nach dem Rücktritt 346 Abs 2 S1 nr 3

A

H Wertersatzanspruch für Pharao gem. 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
a) Rückgewähranspruch gem. 346 Abs. 1
aa) Rücktrittsrecht 437 nr2 ivm 440,323,326abs 5
1. Kaufvertrag
2. Mangel des Pferdes gem 437; bestimmt sich nach 434,435 bei Gefährubergabe 446
3. Frist zur Nacherfüllung 440; iSv 439, es sei denn Frist wäre ausnahmsweise entbehrlich (323 Abs 2,4) oder 440 (verweigert/fehlgeschlagen)
4. Unmöglichkeit der Nacherfüllung
Dazu selbst Rücktrittsrecht
1) gegenseitiger Vertrag
2) Leistungsbefreiung
3) kein Ausschluss des Rücktritts 323 Abs 5
(Hat an Teilleistung kein Interesse)
bb)Rücktrittserklärung 349

b) Untergang des empfangenen Gegenstandes 346 Abs 2 S 1 Nr 3 Hs 2
c) Kein Untergang infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme 346 Abs 2 S1 Nr 3 Hs 2

d)Anspruchsumfang
1) objektiver wert (beläuft sich auf 1000€)
2) Zugrundelegung der Gegenleistung 346 Abs 2 S2
3) Berücksichtigung des Mangels bei der Gegenleistung
4) kein Wegfall der Wertersarzpflicht gem 346 Abs 3 S1 Nr 2( Gläubiger hat Untergang nicht zu vertreten)
1 Alt dann auslöst, wenn ein Mängel seinen Untergang auflöst

e) Wegfall der Wertersatzpflicht gem. 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 f Wegfall der Wertersatzpflicht nach 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 g) Ergebnis

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80
Q

Verjährung der Mangelsanspruche

218 Abs 1, 438 Abs 4 S1

A

Im übrigen 2 Jahren

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81
Q

Berücksichtigung des Mangels bei der Gegenleistung

Analog 441 Abs 3

A

Im vorliegenden Fall erfolgt der Rücktritt wegen eines Mangels, der die verwen barkeit und den Wert des Pferdes erheblich gemindert hat. Müsste H dennoc vereinbarten Kaufpreis als Wertersatz leisten, läge der Einwand nahe, dass durch die enleistung “das Aquivalenzgefüge des Vertrages Gleichsetzung von Sachwert und Gege zerrissen werde Daher ist bei Zerstörung eines mangelhaften Leistungsgegenstan des die Gegenleistung für den Wertersatz entsprechend der Regelung für die Minde- im Kaufrecht (s 441 Abs. 3) Zuse Der Wortlaut 346 Abs. 2 2 steht dem nicht entgegen, da eine etwaige vertraglich vereinbarte Gegenleis bei der Berechnung des Wertersatzes” lediglich zugrunde zu legen” ist. Daher ist der Wertersatzpflicht für eine mangelhafte Leistung stets die analog Abs. Gegenleistung zugrunde zu legen” (und nicht der Wert, der hier noch geringer ware Wertersatzes vertrag- Setzt daher zur Berechnung des von leistenden das lich bestimmte von € analog 441 Abs, 3 nis des tatsächlichen Wertes des Pferdes (2000 €) zu seinem Wert in gesundem Zustand 8000 €) maßgeblich. Aufgrund dieser Wertrelation von 1:4 hat H entsprechend s 441 nur ein Viertel der vereinbarten Gegenleistung als Wertersatz zu zahlen, also 2500 €.

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82
Q

Haftung beim Rücktritt (wertersatz) 277

Rückgewährschuldner haftet dann nicht wenn er nachweist, dass er immer in gleicher Weise nachlässig ist

A

aa) Maßgeblicher Sorgfaltsmaßstab Teils wird Welcher hier genau zu gelten hat, ist sehr umstritten: entsprechend der früheren Rechtslage danach differenziert, ob der Rücktrittsberech tigte bereits von seinem Rücktrittsrecht weiß oder noch nicht. Man teilt den chen Ablauf beim Rücktritt für den Berechtigten in drei Phasen ein, nämlich die Phase vo der Kenntnis der Rücktrittsvoraussetzungen, die Phase danach und die Phase nach der Rücktrittserklärung kann es auf ein Verschulden im techni- Vor Kenntnis der raussetzungen ankommen, da der Rücktrittsberech schen Sinne nach dem Maßstab des 277 nicht von ausgeht, die Leistung dauerhaft in seinem Vermögen zu daher kann hier nur ein gegen selbst relevant sein, wie es auch bei 254 gilt jedoch wegen des die Eigenüblichkeit mit subjektiver Komponente Nach Kenntnis vom Rücktrittsrecht soll dagegen wohl unstreitig ein Verschulden im technischen Sinne des s 277 gemeint sein. H kannte den Mangel und damit jeden falls Tatsachen, die sein Rücktrittsrecht begründeten Nach anderer Auffassung ist ab Kenntnis des Berechtigten vom Rücktrittsgrund der Ausschluss der Wertersatzpflicht unangemessen und von einem Vorrang des 346 Abs. 4 i. m. 280ff. auszugehen. Dann bedarf es einer teleologischen Reduktion des Abs. 3 Nr. 3 und einer Anwendung des normalen Sorgfaltsmaßstabs. Gegen diese teleologische Reduktion spricht allerdings, dass der Gesetzgeber 346 Abs. 3 Nr. bewusst in der jetzigen Form ausgestaltet hat, um von den 346ff.a. F her bekannte Probleme zu lösen und das vertragswidrige Verhalten des anderen Teils zu sanktionie en. Zudem sind gem. 346 Abs. 4 Schadensersatzansprüche nach den 280ff. wegen Verletzung einer Pflicht aus s 346 möglich, und dies Wertersatzpflicht. Daher ist die teleogische Reduktion er unzulässig Eine andere Frage ist, ob man den in Nr. 3 enthaltenen Haftungsmaßstab auch beim Schadensersatzanspruch anwendet. Beobachtung

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83
Q

280 Abs 1,3;283;346 Abs 4

1) Anwendbarkeit der 280
2) bestehendes Schuldverhältnis (Rückgewährschuldverhältnis)
- > keine Verletzung (Da den Rücktritt erst am 13.3. erklärt hat, bestand im Zeitpunkt des Todes des Pferdes noch keine R die H hätte verletzen können)

A

b) Bestehendes Schuldverhältnis git, Als bestehendes Schuldverhältnis i s v 280 Abs. 1 kommt hier in erster Linie das 36 Rückgewährschuldverhältnis in Betracht. Dieses entsteht allerdings erst mit dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung und damit im vorliegenden Fall erst nach dem Tod des Pharao. Daher ist die Einheitlichkeit des Schuldverhältnisses zu berück- sichtigen, um dessen Rückabwicklung es geht: Der Kaufvertrag, den die Parteien geschlossen hatten, besteht auch nach Abwicklung des Leistungsaustauschs durch die Parteien fort und kann somit weiterhin pflichtenbegründend wirken. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er die Grundlage von Gewährleistungsansprüchen bilden kann und durch den späteren Rücktritt nicht beendet, sondern lediglich seinem Inhalt nach umgestaltet wird. Ein Schuldverhältnis liegt somit vor.
c) Pflichtverletzung Aus diesem Schuldverhältnis müsste H gem. ss 280 Abs. 1, 283 eine Leistungs- flicht verletzt haben. Hier ist zunächst an die Rückgewährverpflichtung gem. s 346 Abs. 1 zu denken, die wie auch der Verweis in bis 283 nahe legt eine Leistungspflicht darstellt und die von H nach Pharaos Tod nicht mehr erfüllt werden kann. Insofern kann man erwägen, die bloße Nichtleistung stelle eine Pflichtverletzung dar. H Freilich entsteht eine Pflicht nach 346 Abs. erst mit der Da den Rücktritt erst am 13.3. erklärt hat, bestand im Zeitpunkt des Todes des Pferdes noch keine R die H hätte verletzen können. Zwar kann auch die Begründung von Pflichten, die von Anfang an nicht erfüllbar sind, a zum Schadensersatz verpflichten, doch verweist s 346 Abs. auf diese Norm gerade nicht.

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84
Q

346 Abs 4, 280 Abs 1

A

b) Pflichtverletzung Fraglich ist, welche Pflicht H verletzt haben könnte. Da eine Rückgewährpflicht nach S 346 Abs. 1 noch nicht entstanden war, ist an eine Pflicht i.S.v. 241 Abs. 2 zu denken. Allerdings kann man bei einem Kauf des späteren Rücktrittsbe. mit dem Leistungsgegenstand nicht ohne Weiteres annehmen. Denn der Käufer darf davon ausgehen, die Sache endgültig zu behalten und damit nach Belieben verfahren zu dürfen, 903 S. 1. Damit wäre eine Pflicht gegen über dem Verkäufer, mit der Sache für den nie auszuschließenden Fall eines mangel bedingten Rücktritts sorgsam umzugehen, nicht zu vereinbaren. Anders verhielt es ich insofern bei Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts. s Eine Zäsur tritt in Rücktrittsfällen jedoch mit dem Zeitpunkt ein, in welchem der Berechtigte von den das Rücktrittsrecht begründenden Tatsachen erfährt: Da er jetzt zumindest damit rechnen muss, die Sache nach einem Rücktritt zurückgewähren müssen, ist er nun zum sorgsamen Umgang mit der Sache verpflichtet. Dabei ist eine andere Frage, welcher Sorgfaltsmaßstab insofern Im vorliegenden Fall ist Pharaos Tod während dieser ,,zweiten Phase (s.o. Rn. 29 eingetreten, also nachdem H von den zum Rücktrittsrecht führenden Umständen erfahren hatte, aber bevor er den Rücktritt erklärte. Damit bestand bereits eine Sorgfaltspflicht i S. v 241 Abs. 2 beim Umgang mit dem Pferd. Diese Pflicht hat H dadurch, dass er den Stall nicht abgeschlossen hat, verletzt.

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85
Q

Anspruch auf wertersatz für gezogene Nutzungen 346 Abs 2 Nr 1

A
  1. Anspruch auf Wertersatz für gezogene Nutzungen, 346 Abs. 2 Nr. 1 Schließlich kommt ein Anspruch des Z gegen H auf Wertersatz für gezogene Nut- zungen gem. S 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in Betracht
    a) Anspruchsvoraussetzungen Aufgrund des wirksamen Rücktritts des H vom Kaufvertrag (s.o. Rn. 22) hätte z grundsätzlich einen Anspruch nach s 346 Abs. 1 Alt. 2 auf Nutzungsherausgabe. Die einzigen Nutzungen i S. v. s 100, die H ersichtlich gezogen hat, bestehen allerdings im Gebrauch des Pferdes anlässlich der Ritte. Diese Gebrauchsvorteile sind ihrer Natur nach nicht herausgabefähig, so dass H gem. $346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zum Wertersatz verpflichtet ist.
    b) Anspruchs umfang

Der Anspruch auf Wertersatz für herauszugebende Nutzungen richtet sich nach dem sog. Wertverzehr,? also nach der in der Nutzungsdauer eingetretenen Man berechnet diese anhand der voraussichtlichen eine nur für dauer. Dabei wird man hier berücksichtigen müssen, dass das Pferd ist. Ent gewisse Dauer als Springpferd einsetzbar, im Übrigen aber länger nutzbar sprechende Angaben fehlen aber

c) Ergebnis Im Ergebnis kann Z von H Nutzungsersatz gem. 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 verlangen.

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86
Q

Rücktritt (Herausgabe von Zinsen)
346 Abs 1 ( 347)

. §§§§ 347 Abs. 1

A

Ansprüche des H gegen Z

  1. Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1
  2. Zahlung von Zinsen aus 10000 € seit 14. 1. gem. 346 Abs.
  3. Zinsen als Wertersatzanspruch gem. S 347 Abs. 1
    a) Wirksamer Rücktritt
    b)Möglichkeit der Ziehung von Nutzungen
    c) Unterlassen entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
    d) Haftungsbeschränkung gem. 347 Abs. 1 S. 1. gesetzliches Rücktrittsrecht
    2) verkaüfer als berechtigte
    3) Anspruchsumfang und -dauer
    Ergebnis
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87
Q

Nutzungen

A

Abs. 1 Ein Anspruch auf zahlung von Zinsen auf den Kaufpreis von 10000 € könnte sich aus 346 Abs. 1 Alt. 2 ergeben, der den Z auch zur Herausgabe gezogener Nutzungen verpflichtet. Ein gem. 346 Abs. 1 besteht (s.o. Rn. 55). Nut- zungen sind nach 100 BGB die Früchte oder die Gebrauchs vorteile einer oder Sache eines Rechts. Bei einem überlassenen Geldbetrag stellen die erzielten Zinsen Nut zungen im Sinne des 100 dar.” Allerdings hat nach dem Sachverhalt Z mit dem von H erhaltenen Bargeld keine Zinsen erwirtschaftet, denn er hat das Geld in bar aufbewahrt und keine Nutzungen gezogen. Ein Anspruch nach 346 Abs. au Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen besteht 1 demnach nicht.

88
Q

Unterlassen entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßer Wirtschaft

A

c) Unterlassen entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft Weiter verlangt 347 Abs. 1 S. 1, dass das Unterlassen der dem Schuldner möglichen Nutzungsziehung den Regeln einer objektiv ordnungsgemäßen Wirtschaft wider- spricht. Die Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verlangen, dass zumindest solche Anlagemöglichkeiten für Vermögensgüter genutzt werden, die ohne ernsthaftes Verlustrisiko eine positive Rendite ermöglichen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine deflationären Tendenzen herrschen. Da Z das Geld wochenlang unter seiner Matratze aufbewahrte, benötigte er den Geldbetrag offenbar nicht für laufende Transaktionen. Daher kam insbesondere die Überlassung der 10000 € an eine Bank etwa als jederzeit kündbare Spareinlage oder im Rahmen eines Tagesgeldkontos in Betracht. In beiden

89
Q

Haftungspreviligierung der Rücktrittsberechtigtes (nur Käufer)

A

Nach dem Wortlaut des s 347 Abs. 1 S. 2 gilt die Haftungsmilderung für nicht gezo- gene Nutzungen nur für den Berechtigten. Gemeint ist mit dem Berechtigten wie Abs. 3 Rücktrittsberechtigte, dessen durch diese Privilegierungen gemildert werden soll. Zum Rücktritt berechtigt war jedoch hier auf grund des Mangels des verkauften Tieres nur der Käufer nicht der Verkäufer Dem egner z kommt die Privilegierung des 347 Abs. 1 S. 2 nicht zu gute, so dass er zum Ersatz für nicht gezogene Nutzungen verpflichtet bleibt

90
Q

Anspruch des H gegen Z auf Erstattung der Fütterungskosten i.H 150 €

a) Wirksamer Rücktritt
b) Verwendungen
c) Notwendigkeit der Verwendungen
d) Rückgabe oder Wertersatz, Ausschluss der Wertersatzpflicht
e) Ergebnis

Erstattung der Kosten der weiterführenden Springausbildung in Höhe von 500 €

a) Anspruch gem. 347 Abs. 2 S. 1
b) Anspruch gem. 347 Abs. 2 S. 2
c) Ergebnis

A

b) Verwendungen
Die Fütterungskosten müssten Verwendungen darstellen. Verwendungen sind nach ständiger Rechtsprechung Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie diese wiederherstellen, erhalten oder verbessern. Fütterung eines Tieres dient dessen Erhaltung, und ihre Kosten stellen somit eine Verwendung dar.

91
Q

Notwendigkeit der Verwendungen

A

Notwendigkeit der Verwendungen Weiter müsste diese Verwendung notwendig gewesen sein. Notwendig ist eine Verwendung, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache nach objektivem Maßstab zur Zeit der Vornahme erforderlich s ist. Die Fütterung eines Pferdes ist bei Fehlen anderer Ernährungsmöglichkeiten für dieses objektiv er. forderlich, um dessen Überleben zu gewährleisten. Die Fütterungskosten für Pharao stellen somit notwendige Verwendungen dar.

92
Q

Widerruf 355 Abs 1. s. 1

Ndpruch aus 346 Abs 1, 357 Abs 1 s1, 355 Abs 1 S. 1, 312 Abs 1

A

Aufbau der Prüfung - Widerruf, §§ 355 ff. BGB

Der Widerruf ist in den §§ 355 ff. BGB geregelt.

A. Voraussetzungen

Der Widerruf ist ein Gestaltungsrecht und setzt somit Folgendes voraus: Widerrufsgrund, Widerrufserklärung sowie kein Ausschluss.

I. Widerrufsrecht

Für den Widerruf nennt § 355 BGB keine Widerrufsgründe, sondern setzt diese bereits voraus.

  1. Sachlicher Anwendungsbereich

Insofern muss beim Widerruf zunächst der sachliche Anwendungsbereich eröffnet sein. Ein Widerrufsrecht ergibt sich aus den Regelungen über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatzverträge und Verbraucherdarlehensverträge, vgl. §§ 312b, 312c, 495 BGB.

  1. Persönlicher Anwendungsbereich, § 355 I 1 BGB

Weiterhin setzt der Widerruf die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs voraus. Der Widerruf gilt insofern nur für Verbraucher gegenüber Unternehmern, vgl. §§ 13, 14 BGB. Der Widerruf kann im Übrigen nicht mehr durch ein Rückgaberecht ersetzt werden.

II. Widerrufserklärung

Darüber hinaus verlangt der Widerruf eine Widerrufserklärung. Der Widerruf muss demnach form- und fristgerecht erklärt werden.

  1. Form

Der Widerruf muss gegenüber dem Unternehmer erklärt werden, § 355 I 2 BGB. Außerdem muss der Entschluss zum Widerruf eindeutig aus der Erklärung hervorgehen, § 355 I 3 BGB. Die bloße Rücksendung der Ware dürfte hierfür nicht ausreichend sein. Eine Begründung des Widerrufs ist gem. § 355 I 4 BGB allerdings nicht erforderlich.

  1. Frist, § 355 II 1 BGB

Die Frist beträgt beim Widerruf regelmäßig 14 Tage, gerechnet ab Vertragsschluss, § 355 II BGB.

III. Kein Ausschluss

Zudem dürfte der Widerruf nicht ausgeschlossen sein. Ausschlussgründe finden sich insbesondere in § 312 BGB.

B. Rechtsfolge

I. Erlöschen der Primärpflichten

Der Widerruf hat zunächst das Erlöschen der Primärpflichten zur Folge.

II. Rückgewährschuldverhältnis, § 355 III 1 BGB

Wurden die Leistungen bereits ausgetauscht, so entsteht nach wirksamem Widerruf ein Rückgewährschuldverhältnis. Bereits empfangene Leistungen sind dann unverzüglich zurückzugewähren, § 355 III 1 BGB. Je nach Vertragstypus können sich noch weitere Pflichten aus den §§ 357-357c BGB ergeben. Insbesondere hat der Verbraucher nunmehr die Kosten der Rücksendung unter den Voraussetzungen des § 357 VI BGB zu tragen.

III. Verbundene Verträge, §§ 358, 359 BGB

Bei verbundenen Verträgen sind die §§ 358, 359 BGB zu berücksichtigen. Ein verbundener Vertrag liegt vor, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 III 1 BGB. Eine wirtschaftliche Einheit besteht z.B. dann, wenn sich der Darlehensgeber des Unternehmers bedient. Beispiel: A verkauft B ein Auto. Da B den Kaufpreis nicht komplett bezahlen kann, zückt B einen Darlehensvertrag einer Bank, mit der er regelmäßig zusammenarbeitet. B unterschreibt im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag diesen Darlehensvertrag. Im Einzelnen ergeben sich aus dem Widerruf folgende Konsequenzen für den verbundenen Vertrag:

  1. Keine Bindung an verbundenen Vertrag, § 358 I, II BGB

Der Verbraucher ist im Falle des Widerrufs auch nicht mehr an den verbundenen Vertrag gebunden, § 358 I, II BGB. Beispiel: Wie soeben. K widerruft jetzt den Verbraucherdarlehensvertrag. Dies hat zur Konsequenz, dass auch der Kaufvertrag erlischt. Sollte V von K dennoch den Kaufpreis verlangen, dann müsste bei dem Prüfungspunkt “Anspruch nicht erloschen” darauf eingegangen werden, dass der Verbraucherdarlehensvertrag widerrufen worden ist und dass daher gem. § 358 I, II BGB der auch der Anspruch aus dem verbundenen Kaufvertrag erloschen ist.

  1. Eintritt des Darlehensnehmers in Rechte und Pflichten des Unternehmers, § 358 IV 5 BGB

Außerdem tritt als Folge des Widerrufs der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein, § 358 IV 5 BGB. Fallbeispiel: Wie soeben. K zahlt einen Teil des Kaufpreises an V. Der Darlehensbetrag wird direkt von der Bank B an V gezahlt. K widerruft den Verbraucherdarlehensvertrag mit der Folge, dass auch der verbundene Kaufvertrag in Mitleidenschaft gezogen wird. Dann kann K von B den zuvor an V gezahlten Kaufpreis herausverlangen, §§ 358 IV 5, 358 III 1 BGB. Alles weitere müssen B und V unter sich ausmachen.

  1. Einwendungsdurchgriff, § 359 BGB

Schließlich regelt § 359 BGB im Falle des Widerrufs noch den “Einwendungsdurchgriff”, d.h., Einwendungen aus dem einen Vertrag können auch gegenüber dem Vertragspartner des verbundenen Vertrages geltend gemacht werden. Beispiel: wie soeben. Das Auto ist allerdings mit einem Mangel behaftet, so dass K dem Anspruch des V auf Zahlung des Kaufpreises die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. §§ 320, 437 Nr. 1, 439 BGB entgegenhalten könnte. Dann kann K auch dem Darlehensrückzahlungsanspruch der B die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. §§ 359, 320, 437 Nr. 1, 439 BGB entgegenhalten.

IV. Zusammenhängende Verträge, § 360 BGB

Schließlich regelt § 360 BGB die Konstellation der “zusammenhängenden Verträge”. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrages oder einen Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrages erbracht wird. In diesem Fall führt der Widerruf des einen Vertrages nur, aber immerhin zum Erlöschen des zusammenhängenden Vertrages, § 360 I 1 BGB. Weitergehende Rechtsfolgen gibt es nicht, insbesondere auch keinen Einwendungsdruchgriff wie er bei den verbundenen Verträgen in § 359 BGB vorgesehen ist.

93
Q

Haustürgeschafte

A

Von Haustürgeschäften spricht man, wenn ein Unternehmer und Verbraucher einen Vertrag, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung, anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist.

94
Q
Anspruch der G gegen F auf Kaufpreisrückzah ung aus ss 346 Abs. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 312 
1. Rücktrittsrecht 
2. Widerruf gem. 355 Abs. 1 S. 1 
a) Widerrufsrecht 
(312+ Ausnahme)
b) Fristgemäßer Widerruf 
c) Formgerechter Widerruf 
d) Rechtsfolgen des Widerrufs, 355 Abs. 1 S. Zwischenergebnis 
  1. Gegenanspruch der F, ss 348, 320 Abs. 1 S. 1… a) Gegenseitigkeitsverhältnis b) Fällige vollwirksame Gegenforderung der F 4. Ergebnis
A

a) Widerrufsrecht
Hier kann es sich aus s 312 Abs. 1 s. 1 ergeben. Dazu müsste ein Haustürgeschäft vorliegen. Hierfür muss zunächst ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegen, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat. Der Kauf. vertrag ist ein enrgeltlicher Vertrag. F schließt ihn als Handelsgesellschaft zu Zwecken ihrer gewerblichen Tätigkeit, mithin als Unternehmer i.S.d. 14 Abs. 1 ab, während der Vertragsschluss auf Seiten der G keiner gewerblichen usw. Tätigkeit zuzuordnen ist, so dass sie als Verbraucherin i.S.d. 13 handelt. Ferner müsste G zum Abschluss dieses Vertrages in einer bestimmten Situation veranlasst worden sein. Dazu gehört nach s S. Nr. Fall, dass der Verbraucher zum Abschluss des es -durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung” worden ist. Da der Vertragsschluss in der Wohnung der G nden hat, sind die Voraussetzungen des s, Da keiner der Ausnahmetatbestände des 312 Abs. 3 eingreift, steht der G ein Widerrufs- recht zu.

95
Q

Fristgemäßer Widerruf

  1. Beginn der Widerrufsfrist
    Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt bei Werkverträgen mit Vertragsschluss. Die Frist beginnt aber erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert wurde.
  2. Folgen einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung
    Im Falle einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verlängert sich das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach Ablauf der 14-tägigen Frist auf 12

Monate. Das Widerrufsrecht erlischt damit erst spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.

A

b) Fristgemäßer Widerruf Nach s 355 Abs. 1 S. 1 entfallt die Bindung an den Kaufvertrag nur, wenn G ihre Vertragserklärung fristgerecht widerruft. Der Widerruf braucht zwar gem. 355 Abs. 1 S. 2 keine Begründung zu enthalten, muss aber innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer erklärt werden.

Das Heimfahrrad Die zwei Wochen seit Vertragsschluss sind hier bereits verstrichen. Allerdings be- 12 nnt die Zweiwochenf 355 Abs. 2 S. 1 erst mit dem Zeit rist em Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden Die Belehrung muss auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers und einen Hinweis auf den Frist beginn und die Regelung des Abs. 1 S. 2 sowie gem. 312 Abs. 2 auf die Rechts folgen des s 357 Abs. 1 und 3 en alten. Da hier keine erfolgt ist, hat die Zweiwochenfrist auch noch nicht begonnen; gleiches gilt für die nach 355 Abs. 2 S. 2. Grundsätzlich erlischt das damit gem. 355 Abs. 3 S. 1 spätestens 13 sechs Monate nach Vertragsschluss b (S. 2) Eingang der Ware beim Empfänger. Auch diese Frist ist hier verstrichen. Jedoch das gem. s355 über 3 von nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Da hier keine Belehrung erfolgt besteht das Widerrufsrecht der G fort.

Hinweise: H zeigt sich der Einfluss des Gemeinschaftsprivatrechts Der für alle Wiederrufsrechte 14 e nur das Wider. sog. Haustürwiderrufs-Richtlinie zum Gegenstand hatt

96
Q
  1. Gegenanspruch der F ss 348, 320 Abs. 1 S. 1

Gemäß s 348 sind die sich aus dem Rücktritt bzw. Widerruf ergebenden Pflichten nach §§ 346ff. Zug-um-Zug zu erfüllen; die 320, 322 finden entsprechende Anwendung, so dass F die Rückzahlung des Kaufpreises gem. 320 Abs. 1 S. 1 verweigern könnte, wenn sie infolge des Widerrufs einen Gegenanspruch hätte.

A

a) Gegenseitigkeitsverhältnis Die Rückgewähransprüche der G und der F stehen gem. 348 in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. b) Fällige vollwirksame Gegenforderung der F Infolge des Widerrufs der G erlangt F gem. ss 357 Abs. 1 S. 1,346 Abs. 1 grundsatzlich einen Anspruch auf Rückgewähr des Fahrrads, der gem. S 271 Abs. 1 sofort fill ist. Da G infolge des Diebstahls des Fahrrads nicht zur Rückgewähr in der Lage und auch nicht ersichtlich ist, wie sie dies andern könnte, ist sie von der Pflicht 46 Abs. 1 nach 275 Abs. 1 befreit. Der Gegenanspruch der F entfällt aber nicht ersatzlos, denn gem. 346 Abs. 2 Nr.3 tritt an seine Stelle ein Anspruch auf Wertersatz. Zwar spricht die Norm nur von der Verschlechterung und dem Untergang des empfangenen Gegenstands, doch sind nach der Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen dem Untergang gleichzustellen. Denn der Rückgewährpflichtige Abs. grundsätzlich die Sachgefahr, und die jetzige Fassung der Nr. 3 beruht darauf, dass das Leistungsstörungsrecht im Laufe der Schuldrechtsmodernisierung von 2001 mehrfach 22 umkonzipiert wurde. 3 die Wertersatzpflicht dann, Allerdings entfallt nach s 346 Abs. 3 s. 1 Nr. wenn im Fall eines gesetzlichen Rücktrittsrechts der Untergang beim Berechtigten obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Dies gilt gem. 1 Diebstahl bei der rücktrittsberechtigten G eingetreten, die das Fahrrad ordnungsgemäß in ihrem Keller aufbewahrt hatte und damit die Sorgfalt beachtet hatte. Somit wäre G von der Wertersatzpflicht be freit. 23 Jedoch findet gem. 357 Abs. 3 S. 3 die Vorschrift des s 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat. Dies ist hier aber nicht der Fall, so dass es bei der Rechtsfolge der 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Hs. 1, 357 Abs. 1 S. 1 verbleibt. Damit hat F keine Gegenforderung gegen G

97
Q

Fernvertrage
312 b
Verbrauchervertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Briefen, Katalogen, Telefonanrufen, E-Mails und anderen Fernkommunikationsmitteln.

A

In Betracht kommt eine Lösung vom Kaufvertrag durch Widerruf nach s 355 Abs. müsste In Betracht kommt hier ein Widerrufsrech gem. 312d Abs. 1 s 1 ein inen Als zwischen 29 wenn (s Warenlieferungsvertrag, ein 14) mit einem und somit schließt. einen Kaufvertrag über ein Heimfahrrad geschlos- außerhalb einer gewerblichen elt, wohingegen er selbständigen beruflichen Tätigkeit s das Rahmen seines Handelsgewerbes verkaufte. Somit stehen sich die Vertragsparteien und S als S und lich unter i w. gegenüber. Sie haben den Vertrag telefonisch, also ausschließ- eschlossen. Verwendung eines i Sv 312b Abs. 2, Hinweis: Für die ss 14 kommt es immer auf den dem das Geschäft objektiv genommen wird. Hätte etwa an, zu eine Angeste e oder einen gekauft, wäre ein Anwalt ein Geburtstagsgeschenk fraglich. seine Verbrauchereigenschaft schon wieder

Dennoch lage kein Fernabsatzgeschäft vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgte, Abs. 1 aE. Anforderungen an Fernabsatzsystem sind unklar. Uberwiegend erlangt man, der Unternehmer müsse in seinem Betrieb alle Voraussetzungen geschaffen haben, um flegelmassig Ferngeschafte abzuwickeln; Die gelegentliche Entgegennahme von Bestellungen am Telefon und die gelegentliche Versendung soll dafür nicht ausreichen. Da hier besondere Vorkehrungen des S fur einen Fernabsatzvertrag nicht zu entnehmen sind, fehlt es hier an Fernabsatzsystem.

einem man dafür einen bloßen Telefonbucheintrag ausreichen, würde jeder Unternehmer betreiben, gelegentlich Verträge am ZB. Bestellungen aufnimmt, die der Kunde dann selbst Um den ss 312 entgehen, müssten Unternehmer auf jeglichen Eintrag in Telefonbüchern ver zichten. Da dies unzumutbar die Voraussetzungen des nicht erfüllt, und G hat kein Widerrufsrecht gem. 312d Abs. 1. Ein Widerruf nach 355 S. t also nicht möglich (a. A. vertretbar, zum weiteren Verlauf vgl. dann 21).

98
Q

Fernabsatzvertrage

A

Verbrauchervertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Briefen, Katalogen, Telefonanrufen, E-Mails und anderen Fernkommunikationsmitteln.

99
Q

Modifikationen 312 d Abs 2

312e Abs 3

A

b) Modifikation nach 312d Abs. 2 Bei Fernabsatzgeschäften hängt der Lauf der Widerrufsfrist gem. 312d Abs 2 noch von zusätzlichen Erfordernissen ab: Es müssen die Informationspflichten gem 312c Abs. 2 erfüllt sein, und bei der Lieferung von Waren müssen diese beim Emp anger eingegangen sein. zu prüfen ist zunächst, ob U auch die nach $312d Abs. 2 ebenfalls zu erfüllenden Informationspflichten nach 312c Abs. 2 erfüllt hatte. Diese sind in 1 BGB-InfoV aufgeführt und nach den Angaben im Sachverhalt von U beachtet worden. Für die Pflichten nach 1 Abs. 1 Nrn. 1-3 und Abs. 4 Nrn. 1 und 3 BGB-Infov ergibt sich dies zumindest aus einer realitätsnahen Auslegung der Sachverhaltsangaben. Damit hat U seine Informationspflichten aus dem Fernabsatzrecht erfüllt. Die Widerrufsfrist be gann somit mit der Lieferung der Waren und endete zwei Wochen später. wäre der Widerruf der verfristet. c) Modifikation durch e Abs. 3 zu prüfen bleibt, ob die Widerrufsfrist hier gem. s 312e Abs-3 s. 2 noch später zu laufen begonnen hat. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Vertrag im elektroni- schen Geschäftsverkehr i.S.v 312 e Abs. 1 S. 1 vorliegt. Da Unternehmer Verträge über die Lieferung von Waren abschließt und sich zum Vertragsschluss eines Teledienstes bedient, liegt ein Vertrag im Geschäftsverkehr vor die Widerrufsfrist Da v ein Widerrufsrecht nach 312d Abs. 1 zusteht, begann somit gem. s 312e Abs. nicht vor Erfüllung der Pflichten, die 312e Abs. dem V auferlegt. Den nach Nrn. 1 und 3 ist U lt. Sachverhalt nachg men. Gleiches gilt für die Pflichten nach Nr. 2 i m. s 3 Nrn. 1 und 3-5 BGB-Inf Da weitere Informationen lt. Sachverhalt nicht gegeben werden, fehlt es allerdings einer Erfüllung der Pflichten nach 3 Nr. und der Pflicht nach Abs. 1 s. 1 Nr. 4 BGB. Da v AGB und Vertragsunterlagen auch bei der Lieferun nicht erhalten hat, begann die Widerrufsfrist gem. Abs. mit der Wa zu laufen

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Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 312j
Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern

(3) 1Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. 2Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

A

Allgemeine Grundsätze. Wie auch im nicht elektronischen Geschäftsverkehr kommt ein Vertragsschluss über das Internet entsprechend den allgemeinen Regelungen im BGB zustande, wenn von den Vertragsparteien aufeinander bezogene Willenserklärungen – auch per E-Mail oder Mausklick - abgegeben werden. Dabei gibt einer der Beteiligten ein verbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB ab, welches anschließend von dem Geschäftspartner angenommen wird, § 147 BGB. Die Annahme eines Angebotes kann auch dadurch erfolgen, dass der Verkäufer die Ware zum Transport bereitstellt oder unmittelbar liefert (sog. konkludente Annahme). Das Angebot bzw. die Annahme kann von jeder Seite ausgehen. Es ist nicht zwingend und im Internet eher die Ausnahme, dass der Verkäufer das Angebot abgibt.

Verbindlichkeit eines Online-Angebots. Ob ein Online-Angebot bereits als verbindliches Angebot oder ähnlich wie entsprechende Auslagen in Geschäften lediglich als eine unverbindliche Aufforderung zum Vertragsschluss ( sog. invitatio at offerendum), d.h. eine bloße Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines entsprechenden Angebots (z.B. Kaufbestellung) zu qualifizieren ist, ist im Wege der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Inhalts der Angebotsseite sowie der sonstigen Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Angebotsseite vom Anbieter abgegeben werden (z.B. Erklärungen in der Eingabemaske oder in AGB), zu beantworten.

Im überwiegenden Fall stellen Angebote im WWW ähnlich wie Auslagen in Geschäften noch kein verbindliches Angebot sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eine Angebots (Kaufbestellung) dar, da sich auch der Online-Anbieter in der Regel die Prüfung der eigenen tatsächlichen Leistungsfähigkeit vor Vertragsschluss vorbehalten möchte. Auf der Grundlage der Bestellung wird dann geprüft, ob die gewünschte Leistung in der entsprechenden Menge vorrätig ist und diese sodann gegebenenfalls als “Annahme” bestätigt.
Die Auslegung eines Online-Angebots als bloße Aufforderung zum Vertragsschluss kann im Einzelfall dann fraglich werden, wenn im Zusammenhang mit dem Internet-Angebot eine unbedingte Leistungsbereitschaft erklärt wird oder durch sonstige Äußerungen ein rechtlicher Bindungswille erklärt wird.

Sofern die Auslegung ergibt, dass einer Angebotsseite der Erklärungswert eines bindenden Angebots beizumessen ist, ist unerheblich, ob sich der Anbieter des verbindlichen Charakters der Erklärung bewusst war. Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Internetanbieter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte.

Ein für den Empfänger nicht erkennbarer Vorbehalt, sich nicht binden zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116 BGB). Dem Erklärenden verbleibt in diesem Fall nur die Möglichkeit einer Anfechtung seiner Willenserklärung nach §§ 119 ff. BGB in den dort bestimmten Grenzen.

Um Unklarheiten hinsichtlich der Bindungswirkung des Angebots zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, den fehlenden Rechtsbindungswillen durch klarstellende Hinweise (“solange der Vorrat reicht” u.ä.) deutlich zu machen und darauf zu achten, dass nicht durch sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Online-Angebot der Eindruck entsteht, dass das Angebot bereits als verbindlich im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren ist.

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Q

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

A

Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr In Umsetzung der E-Commerce Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber den Unternehmern im elektronischen Geschäftsverkehr besondere Pflichten auferlegt, um einen effektiven Schutz des Kunden zu gewährleisten.
So hat gemäß § 312 e BGB ein Unternehmer, also derjenige, der als natürliche oder juristische Person bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, besondere Verpflichtungen, wenn er sich zum Zwecke des Vertragsabschlusses über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen (sog. Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) eines Tele- oder Mediendienstes bedient.

Die hier relevanten Internetshops sind regelmäßig als Teledienste einzustufen, da die elektronisch erbrachte Leistung auf ein konkretes Individualverhältnis zwischen Nutzer und Anbieter bezogen ist und sie – im Unterschied zu den Mediendiensten – keine oder nur eine untergeordnete redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung beinhalten. Über ein Shop-System im Internet abgeschlossene Verträge sind daher grundsätzlich dem elektronischen Geschäftsverkehr zuzuordnen. Erfolgt der Vertragsschluss über individuelle Kommunikation (z.B. per E-Mail) ist § 312 e hingegen nicht anwendbar.

Die Vorschrift des § 312 e BGB verpflichtet die Unternehmer

Abs. 1 S.1 Nr. 1: es dem Kunden mittels angemessenen, wirksamen und zugänglichen technischen Mitteln zu ermöglichen, Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zu erkennen und zu berichtigen.
Hier bietet es sich an, dem Kunden sämtliche im Rahmen des Bestellvorgangs erfolgten Eingaben zusammengefasst zu präsentieren und ihn zur Bestätigung aufzufordern.
Abs. 1 S.1 Nr. 2: die Informationspflichten des § 3 BGB-InfoV zu erfüllen: Hierzu gehört die Aufklärung über die zu einem Vertragsschluss führenden einzelnen technischen Schritte ebenso wie die Information darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist. Zudem hat der Unternehmer die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen, sowie die Erwähnung und Zugänglichmachung sämtlicher einschlägiger Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, zu gewährleisten.
Abs. 1 S.1 Nr. 3: dem Kunden den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Dies kann durch eine automatisch versandte E-Mail erfolgen. Es ist jedoch darauf zu achten, den E-Mail-Text so zu formulieren, dass die Bestätigung nicht zugleich als bindende Annahme des durch den Käufer abgegebenen Angebots ausgelegt werden kann. Vom Gesetz wird lediglich eine Bestätigung des Zugangs der Bestellung gefordert, nicht jedoch die Bestätigung der Bestellung als solche. Möchte der Lieferant lediglich den Zugang bestätigen, sich die Annahme des Angebots aber noch offen halten will, muss er dieses eindeutig klar stellen (OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002, Az.: 9 U 94/02).

Zu vermeiden sind unter diesem Aspekt bereits das Ansprechen als „Kunden“, die Mitteilung der Ausführung oder der Bearbeitung des Auftrags durch die Versandabteilung (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az.: VIII ZR 79/04; LG Köln, Urteil vom 16.04.2003, Az.: 9 S 289/02, OLG Frankfurt). Bei entsprechender Gestaltung kann eine Bestätigungsmail als Annahme verstanden werden mit der Folge, dass der Vertrag ohne weiteres zu den im Shopsystem angegebenen und in der E-Mail bestätigten Konditionen zustande käme. Hierbei besteht die Gefahr, dass falsche Preisangaben oder Beschreibungen im System bindender Vertragsinhalt werden und zudem nicht gesondert überprüft werden kann, ob die bestellte Ware in der geforderten Menge und zu dem angegebenen Preis verfügbar ist.
Abs. 1 S.1 Nr. 4: es dem Kunden zu ermöglichen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

Hinsichtlich der Vorschrift des § 312 e BGB ist zu beachten, dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind, wenn der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, § 312 f BGB. Im B2B-Bereich hingegen ist lediglich die Regelung betreffend die Zurverfügungstellung der Vertragsbestimmungen und AGB unabdingbar, § 312 e Abs. 2 S. 2 BGB.

Als Folge der Nichtbeachtung dieser Pflichten, beginnt für den Kunden, sofern ihm ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht, die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der genannten Pflichten. Zudem droht eine Abmahnung durch Mitbewerber oder entsprechend legitimierte Verbände (z.B. die Wettbewerbszentrale) bzw. qualifizierte Einrichtungen (insb. Verbraucherzentralen) wegen Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Die Pflichten des § 312 e BGB bei Angeboten über eBay In einer aktuellen Entscheidung hat das LG Frankenthal festgestellt, dass Unternehmer, die sich der Verkaufsplattform von eBay bedienen, nicht eigens die Möglichkeit zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern bereitstellen und darüber informieren müssen. Auch eine zusätzliche Information über die technischen Schritte, die zum Vertragsabschluss führen und darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, ist nicht erforderlich. Sämtliche der genannten Informationen hat der potentielle Kunde nämlich bereits bei Begründung seiner Mitgliedschaft und der Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay erhalten. Zudem stelle das Shopsystem von eBay von sich aus eine ausreichende Kontroll- und Korrekturmöglichkeit bereit (vlg. LG Frankenthal, Urteil vom 14.02.2008, Az.: 2 HK O 175/07). Im Übrigen sind die Pflichten des § 312 e BGB auch bei der Bereithaltung von Angeboten über eBay zu erfüllen.

Abgrenzung zu Fernabsatzverträgen. Im elektronischen Geschäftsverkehr vorgenommene Rechtsgeschäfte sind von Fernabsatzverträgen i.S.d. § 312 b Abs. 1 BGB zu unterscheiden. Auch wenn bei Rechtsgeschäften im Internet häufig die Merkmale beider besonderer Vertriebsformen erfüllt sind ist eine Differenzierung notwendig, da dies nicht zwangsläufig der Fall ist und für die jeweilige Vertriebsform dem Unternehmer durch das Gesetz unterschiedliche Pflichten auferlegt werden.

Handelt es sich bei dem Geschäft um einen Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. E-Mail, über einen Internet-Shop, aber auch Telefon, Telefax und Briefpost) abgeschlossen wird und erfolgt der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems, liegt (auch) ein Fernabsatzvertrag gemäß § 312 b Abs. 1 BGB vor. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer (zusätzlich) den Informationspflichten des § 312 c BGB nachkommen muss und den Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 BGB ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren hat.

Im Unterschied zu Vertragsschlüssen im elektronischen Geschäftsverkehr setzt ein Fernabsatzvertrag also nicht voraus, dass der Vertragsschluss unter Einsatz von Telemedien erfolgt. Auf der anderen Seite unterfällt ein Rechtsgeschäft auch dann dem elektronischen Geschäftsverkehr mit der Konsequenz der zusätzlichen Pflichtenlast des § 312 e BGB, wenn nur Unternehmer daran beteiligt sind.

Zum Vertragsschluss bei Online-Auktionen siehe den Abschnitt “Vertragsschluss bei Online-Auktionen”

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Zinsanspruch der K-AG gegen V gem. 488 Abs. 1 S. 2 1. Darlehensvertrag, 488 Abs. 1

a) recht nach 495 Abs. 1
b) Ausschluss des Widerrufsrechts nach 358 Abs. 2 S. 2
c) Zwischenergebnis
3. Widerrufsdurchgriff nach 358 Abs. 1
4. Rechtsfolgen
5. Ergebnis

A

Fffff

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Widerruf des Haustürgeschäft

A

B. Prüfungsfolge eines Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft, § 355 BGB i.V.m. § 312 I S. 1 BGB
I. V oraussetzungen
1. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Vertrag zwischen Unternehmer (Legaldefinition § 14 BGB)
b) und Verbraucher (Legaldefinition § 13 BGB)
2. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Wirksamer Vertragsschluss über eine entgeltliche Leistung
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Aufbauschemata und Übersichten zum BGB Prof. Dr. A.- A.. Wandtke Bearbeiter: A. Jänecke
Es kommt sowohl ein Vertrag über die Leistung eines Gegen- standes, wie ein Kauf- oder Werkvertrag, als auch ein Vertrag über jede andere Art der Leistung, wie z.B. ein Geschäftsbesor- gungs- oder Partnerschaftsvermittlungsvertrag in Betracht.
b) Abgabe der entsprechenden Willenserklärung des Verbrauchers nach
- Verhandlungen am Arbeitsplatz oder in Privatwohnung, § 312 I Nr. 1 BGB
oder
- V erhandlungen bei Freizeitveranstaltungen, die zumin-
dest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführt werden (Bsp. „Kaffeefahrt“), § 312 I Nr. 2 BGB
oder
- V erhandlungen in V erkehrsmitteln oder auf V erkehrswe-
gen, § 312 I Nr. 3 BGB
Beachte: Nach h.M. ist eine entsprechende Anwendung des § 312 I BGB über den Katalog hinaus ausgeschlossen!
3. Kein Ausschluss
Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn
a) Verhandlungen in der Wohnung oder am Arbeitsplatz nach vor-
heriger Bestellung des V erbrauchers geführt wurden, § 312 III Nr. 1 BGB
oder
b) Leistung und Gegenleistung sofort erbracht werden und das Ent-
gelt 40 € nicht übersteigt, § 312 III Nr. 2 BGB
oder
c) Willenserklärung des Verbrauchers durch Notar beurkundet
wird, § 312 III Nr. 1 BGB
4. Widerrufserklärung
Zur Form siehe „Überblick zu § 355 BGB“
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden.
5. Kein Ablauf der Widerrufsfrist
Zur Frist siehe den „Überblick zu § 355 BGB“.

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Widerruf des Fernabsatzvertrags

A

C. Prüfungsfolge des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag, § 355 BGB i.V.m. § 312d I S. 1 BGB
I. V oraussetzungen
1. Persönlicher Anwendungsbereich, § 312b I BGB
a) Vertrag zwischen Unternehmer (Legaldefinition § 14 BGB)
b) und Verbraucher (Legaldefinition § 13 BGB)
2. Sachlicher Anwendungsbereich, § 312b I BGB - Fernabsatzvertrag
a) V ertrag über die Lieferung von W aren oder Erbringung von
Dienstleistungen
Beachte in § 312b III BGB sind verschiedene Ausnahmen nor- miert, auf die § 312b BGB keine Anwendung findet!
b) V ertragsschluss unter ausschließlicher V erwendung von Fern- kommunikationsmitteln
Legaldefinition in § 312b II BGB; wichtigste Anwendungsfälle: Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste
Entscheidend ist, dass bis zum Abschluss des Vertrages bei allen vertragsrelevanten Handlungen kein direkter persönlicher Kon- takt zwischen den Parteien selbst oder ihren Vertretern bzw. Ge- hilfen stattgefunden hat.
c) Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisier- ten Vertriebs- und Dienstleistungssystems
Unternehmer muss die notwendigen Voraussetzungen geschaf- fen haben, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dies setzt keinen großen sachlichen und perso- nellen Aufwand voraus.
Achtung! Persönliches Abholen der Ware durch Kunden oder Ausliefern durch Unternehmer unschädlich, da es allein auf Ver- tragsschluss ankommt.
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Aufbauschemata und Übersichten zum BGB Prof. Dr. A.- A.. Wandtke Bearbeiter: A. Jänecke
Achtung! Nicht erfasst werden Geschäfte, bei denen ausnahms- weise Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden, bspw. An- ruf beim Tante-Emma-Laden
3. Kein Ausschluss des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht besteht nach § 312d IV BGB nicht bei bestimmten Vertragsinhalten, z.B.:
- Lieferung von nach Kundenspezifikation angefertigten Waren,
- Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Softwa-
reprodukten, die vom Verbraucher entsiegelt wurden.
Nach § 312d III BGB erlischt das Widerrufsrecht, wenn mit der Aus- führung von Dienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers vor Fristablauf begonnen wurde.
4. Widerrufserklärung
Zur Form siehe „Überblick zu § 355 BGB“.
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden, § 312d I S. 2 BGB.
5. Kein Ablauf der Widerrufsfrist
Frist beträgt nach § 355 I S. 2 BGB zwei Wochen. Nach § 312d II BGB beginnt die Frist abweichend von § 355 II S. 2 BGB erst zu laufen, wenn neben den Anforderungen § 355 II S. 2 BGB (schriftliche Beleh- rung über Widerrufsrecht) auch die Informationspflichten des Unter- nehmers nach § 312c II BGB erfüllt sind (erforderliche Angaben in Textform (§ 126b BGB).
Nach § 312c II BGB ist die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht vom Verbraucher zu unterschreiben.
Nach § 312d II BGB beginnt auch hier die Frist nicht vor Lieferung der Ware zu laufen.
Achtung! Nach § 312c III BGB gilt die Informationspflicht des § 312c BGB nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch den Ein- satz vor Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkom- munikationsmittel abgerechnet werden, z.B. Ansagedienste.
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Aufbauschemata und Übersichten zum BGB Prof. Dr. A.- A.. Wandtke Bearbeiter: A. Jänecke
II. Rechtsfolgen
Zu den Rechtsfolgen siehe den „Überblick zu § 355 BGB.

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Widerruf beim Verbrauchsdahrlehensvertrags

A

Prüfungsfolge des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensver- trag, § 355 BGB i.V.m. 495 I BGB
I. V oraussetzungen
1. Wirksamer Vertrag über ein Verbraucherdarlehen, § 491 BGB bzw. über einen Zahlungsaufschub bzw. eine sonstige Finanzierungshilfe, §§ 499 ff. BGB
(Siehe zum Verbraucherdarlehensvertrag den folgenden Überblick
S. 57)
2. Kein Ausschluss
Es besteht nach § 495 III BGB kein Widerrufsrecht, für Überziehungs- kredite nach § 493 BGB, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen je- derzeit ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
3. Widerrufserklärung
Zur Form siehe „Überblick zu § 355 BGB“
Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, so gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht zwei Wochen nach Erklä- rung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Auf diese Rechtsfolge muss in der Belehrung hingewiesen werden.
4. Kein Ablauf der Widerrufsfrist
Zur Frist siehe den „Überblick zu § 355 BGB“.
II. Rechtsfolgen
Zu den Rechtsfolgen: siehe den „Überblick zu § 355 BGB“.

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Q

Widerruf der verbundenen Verträge

A

G. Überblick über die Widerrufsmöglichkeiten bei verbundenen Verträ- gen, § 358 BGB
§ 358 BGB regelt die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach § 355 BGB bzw. § 356 BGB, wenn ein Vertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von einer anderen Leistung mit einem Darlehensvertrag so verbunden ist, dass das Darlehen zur Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Ein- heit bilden. I. Widerruf des auf Leistung eines Gegenstandes oder Erbringung einer sonstigen Leistung gerichteten Vertrages.
§ 358 I BGB macht die Wirksamkeit eines Verbraucherdarlehensvertrages von der des (z.B. Kauf-)Vertrages abhängig, wenn das Darlehen zur Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Hat der Ver- braucher seine auf den Abschluss eines Vertrages über die Lieferung einer Ware oder Erbringung einer sonstigen Leistung gerichtete Willenserklärung wirksam nach § 355 BGB widerrufen (s.o.), so ist er auch an seine auf den Abschluss des Verbraucherdar- lehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht mehr gebunden, d.h. der Verbrau- cherdarlehensvertrag gilt in diesem Falle (sog. Rückabwicklungsgleichlauf) gleicher- maßen als widerrufen. Fiktion des § 358 II S. 3 BGB: Widerruf des verbundenen Ver- trages gilt als Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages.
II. Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrages
§ 358 II BGB betrifft den umgekehrten Fall: Hat der Verbraucher den Verbraucherdar- lehensvertrag wirksam widerrufen, so gilt auch der verbundene Vertrag grundsätzlich als widerrufen.
Achtung! Kann der Verbraucher den mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbunde- nen Vertrag nach §§ 355 ff. BGB widerrufen, so ist nach § 358 II S. 2 BGB das Wi- derrufsrecht des Verbraucherdarlehensvertrages ausgeschlossen. Ein dennoch erfolgter Widerruf des Verbrauchervertrages gilt als Widerruf des verbundenen Vertrages.
III. Die erforderliche Belehrung des Verbrauchers durch den Unternehmer muss im Falle eines verbundenen Vertrages auch auf die Folgen für den verbundenen Vertrag hin- weisen.
IV. Gemäß § 359 BGB kann der Verbraucher grundsätzlich (Ausnahmen § 359 S.2, 3 BGB) die Rückzahlung eines Darlehens verweigern, soweit Einwendun- gen aus dem verbundenen Vertrag dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises berechtigen würden. Die Problematik des „verbundenen Geschäfts“ ist im Rahmen der Einwendung, die der Verbraucher bspw. gegenüber einer Aufforderung zur Kaufpreiszahlung geltend ma- chen kann, zu erörtern.

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Rückabwicklung der verbundenen Geschäften

A

H. Prüfungsfolge der Rückabwicklung bei verbundenen Geschäften, § 358 BGB
I. V oraussetzungen
1. Vorliegen eines verbundenen Geschäfts
a) V ertrag über die Lieferung einer W are oder die Erbringung einer
anderen Leistung
b) V erbraucherdarlehensvertrag
c) Zweck des Darlehens ist die Finanzierung des anderen Vertra-
ges, § 358 III 1 BGB
d) Wirtschaftliche Einheit, § 358 III 1 BGB
Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrau- chers finanziert, oder (im Falle der Finanzierung durch einen Dritten), wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient (§ 358 III S. 2 BGB).
Beispiel: Über das vom Autoverkäufer gegebene Darlehen wird
ein Autokauf finanziert.
2. Wirksamer Widerruf einer der verbundenen Verträge
II. Rechtsfolgen
Rückabwicklung auch des jeweils verbundenen Vertrages § 358 IV BGB; § 357 BGB gilt grds. entsprechend.

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320 Schema

A

Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB

Gegenseitiger Vertrag, § 320 I BGB
Leistungspflichten, die auf dem Gegenseitigkeitsverhältnis beruhen
Nur Hauptleistungspflichten
Gegenforderung des Einredenden (Schuldners)
Durchsetzbarkeit
Bei Verjährung beachte § 215 BGB
Fälligkeit
Vertragstreue des Einredenden (Schuldners)
Gegenleistung des Gläubigers
nicht oder nicht vollständig bewirkt
sonst: § 320 II BGB
Kein Ausschluss der Einrede
Vertraglicher Ausschluss
Ausschluss wegen Treu und Glauben, § 242 BGB
Rechtsfolgen
Zurückbehaltungsrecht
Verurteilung zur Zug-um-Zug-Leistung, § 322 BGB

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Unzumutbarkeit nach 439 Abs 3

A

Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nach 439 Abs. 3 zu prüfen ist, ob Verkäufer F die Mängelbeseitigung gem. 439 Abs. 3 S. 1 ver- weigern kann, weil sie für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, geltend macht. Nach dem Hinweis im Sachverhalt belaufen sich die Kosten au 650 €. Ob dieser Aufwand unverhältnismäßig ist, muss man gem. 439 Abs. 3 S. Pkw in mangelfreiem Zustand, der Bedeutung unter Berücksichtigung des Wertes des des Mangels und der Möglichkeit der anderen Art der Nacherfüllung, also ein Ersatzlieferung entscheiden. den Mangel ist der Astra wert, als bezahlt hat. Eine Ersatzlieferung scheidet hier aus; selbst wenn man sie bei einem für möglich hält, wenn der vertretbar ist” oder es dem Käufer W nicht auf eine bestimmte Sache ankommt, kommt sie hier nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass der Mangel das Fahrzeug ver unsicher macht und erhebliche Gefahren für seine Insassen und andere Höhe der Mängelbeseitigungskosten ist also nicht unver zu erwägen allenfalls, ob die ßigkeit daraus folgt, dass hältnismäßig selbst über bleibt Arbeiten daher an Unternehme keine Werkstatt verfügt z und die einen und die vergeben müsste. Dem Wortlaut des s 439 Abs. 3 ist das nicht zu entnehmen, Auch nliche Pflicht. Mängelbeseitigung nach 9 Abs. 1 ist auch keine höchstpersö zu unzumutbaren führt die Reparatur durch eine externe Werkstatt nicht notwendig zugekauft werden Kosten, da Reparaturleistungen unproblematisch auf dem Markt und gut Au gar niedriger sein können als der Betrieb einer eigenen Werkstatt mit nur mäßiger sich lastung. Konsequenz ist zunächst nur ein organisatorischer Mehraufwand, der für F allein allerdings nicht von 439 Abs. 2 erfasst ist.” Die Mängelbeseitigung ist für also nicht wegen ihrer Kosten unzumutbar.

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Die Gewährleistungsrechte des Käufers aus § 437 BGB können aus diversen Gründen ausgeschlossen sein, vornehmlich wegen Verjährung. Diese Ausschlussgründe werden Sie in diesem Artikel kennenlernen.

Denn die einleitende Wendung “gekauft wie besichtigt”schliesst im Gebrauchtwagenhandel an sich nur Mangel aus, die bei einer Besichtigung erkennbar sind.

A

Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis, § 442 BGB
Aus § 442 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt sich, dass die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten beim Kaufvertrag ausgeschlossen ist, wenn der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel kannte. Hierfür erforderlich ist positives Wissen des Käufers. Bereits wenn der Käufer den Mangel später erfährt ist dieser Ausschluss unwirksam. Das Wissen des Käufers muss bei Vertragsschluss vorliegen. [Looschelders, § 5 Rn. 147 ff.]

Gem. § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Geltendmachung der Rechte des Käufers zudem ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel grob fahrlässig nicht erkannt hat und der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Der Mangel hätte mithin so offensichtlich sein müssen, dass der Käufer ihn hätte entdecken müssen. [Kropholler, § 442 Rn. 3]

Arglistig handelt der Verkäufer, wenn er weiß, dass die Sache einen Mangel hat, diesen aber vorsätzlich verschweigt. Es genügt auch, wenn der Verkäufer den Mangel für möglich hält und davon ausgeht, dass der Käufer den Mangel nicht entdeckt. [Looschelders, § 5 Rn. 147]

Bei Vorliegen einer Garantie durch den Verkäufer ist es unwichtig, ob er den Mangel kennt oder nicht. [Kropholler, § 442 Rn. 5]

Gem. § 442 Abs. 2 BGB liegt ein Mangel vor, wenn bei Verkauf eines Grundstücks im Grundbuch Rechte eingetragen sind, welche nicht Bestandteil des Kaufvertrages waren. Diese hat der Verkäufer zu beseitigen.

Vertraglicher Haftungsausschluss, § 444
Aus § 444 BGB ergibt sich, dass die Mängelrechte des Käufers auch durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden können. Dies gilt allerdings nicht, wenn den Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.

Eine Besonderheit gilt für den Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 BGB. § 475 Abs. 1 BGB schränkt den vertraglichen Haftungsausschluss gegenüber Verbrauchern immens ein. Bei AGB ist insbesondere § 809 Nr. 8b BGB zu beachten, welcher noch weitergehende Beschränkungen beinhaltet.

377 HGB
Gem. § 377 HGB hat der Käufer eines Handelsgeschäftes die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf Mängel zu untersuchen und diese bei Vorliegen dem Verkäufer anzuzeigen. Hierbei handelt es sich um eine Obliegenheit, deren Verletzung zum Verlust der Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB führt. Der Umfang der Untersuchung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. [Looschelders, § 5 Rn. 154]

Es gelten zusätzlich die weiteren Regelungen des § 377 HGB.

Verjährung, § 438 BGB
Die besondere Verjährungsfrist der Gewährleistungsrechte im Kaufrecht verdient besondere Beachtung, da sie eine große Verdrängungswirkung bezüglich anderer Verjährungsfristen aufweist. Diese besonderen Verjährungsregeln ergeben sich aus § 438 BGB.

Danach verjähren die Ansprüche aus § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BGB in zwei Jahren, im Gegensatz zur normalen Verjährungsfrist von drei Jahren gem. § 195 BGB.

Eine längere Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

Es existiert gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch eine 30jährige Verjährungsfrist. Diese gilt einerseits für Rechtsmängel an dinglichen Rechten mittels derer ein Dritter Herausgabe der Sache vom Käufer verlangen kann, § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, als auch bei Mängeln an sonstigen im Grundbuch eingetragenen Rechten, § 438 Abs. 1 Nr. 1b BGB. Grund hierfür ist die Regelung des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach dingliche Herausgabeansprüche in 30 Jahren verjähren. Ebenso lange muss auch die Mängelhaftung gelten. [Looschelders, § 6 Rn. 157]

Beginn der Verjährung ist gem. § 438 Abs. 2 BGB bei Grundstücken bei der Übergabe, im Übrigen bei Ablieferung der Sache. Die Verschaffung mittelbaren Besitzes genügt demnach nicht. Beim Versendungskauf wird die Sache abgeliefert, wenn der Käufer sie in Besitz nehmen kann, nachdem sie an den Bestimmungsort gelangt ist. Das gleiche gilt für den Versendungskauf. [Kropholler, § 438 Rn. 4]

Sollte der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen haben, erhöht sich gem. § 438 Abs. 3 BGB die kürzere Verjährungsfrist aus § 438 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 BGB auf die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB (drei Jahre). Sie beginnt ab dem in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt (Kenntniserlangung).

Ausgenommen von der verkürzten Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 BGB sind die Rücktritts- und Minderungsrechte aus § 437 Nr. 2 BGB. Dies liegt daran, dass es sich um Gestaltungsrechte handelt und gem. § 194 Abs. 1 BGB nur Ansprüche verjähren können.

Allerdings gilt § 218 BGB, wonach der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Dass § 218 BGB für Rücktritt und Minderung gilt, ergibt sich aus § 438 Abs. 4, 5 BGB.

Innerhalb der Grenzen der §§ 202, 475, 309 Nr. 8b BGB ist auch eine verkürzte Verjährungsfrist durch Vertrag möglich.

Sollte der Verkäufer einen Mangel nicht beseitigen, erbringt er seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis nicht, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Daher kann der Käufer nach Verjährung seiner Ansprüche aus § 437 BGB die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB geltend machen, § 215 BGB.

Zu beachten ist auch § 438 Abs. 4 S. 2 BGB, wonach der Käufer die Zahlung des Kaufpreises verweigern kann. Dies gibt dem Verkäufer gem. § 438 Abs. 4 S. 3 BGB allerdings ein Rücktrittsrecht.

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Q

Ansprüche des F 1. rückzahlung gem. ss 346 Abs. 1,437 Nr. 2, 323 Abs. 1
1. Kaufvertrag, 433
2, Mangel, 437 Nr. 2 i. V.m. 434
3. Ausschluss von Gewährleistungsrechten
a) Vereinbarung über den Gewährleistungsausschluss
b) Keine Berufung auf die Klausel gem. 444
c) Gewährleistungsausschluss durch Kenntnis des Mangels, 442
4. Fälliger Leistungsanspruch, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1…… a) Ausschluss wegen Unmöglichkeit der Nacherfüllung, 275 Abs. 1 b) Unzumutbarkeit der Nacherfüllung nach 439 Abs. 3 c) Verweigerung der Nacherfüllung gem. 275 Abs. 2, 3 d) Zwischenergebnis
5. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung
6. Entbehrlichkeit der Fristsetzung a) Entbehrlichkeit nach 440 S. 1 b) Entbehrlichkeit nach 323 Abs. 2
7. Erheblichkeit der Pflichtverletzung

A

Einrede

  1. 275 (1)
  2. 439 (3) Unzumutbarkeit
  3. 275 2,3
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Ersatzlieferung beim Stückkauf

A

Gem. 439 Abs. 1 kommt die Nacherfüllung grundsätzlich in zwei Varianten in Betracht. Für die Ersatzlieferung ist umstritten, ob sie auch bei einem Stückkauf mög lich ist. Angenommen wird dies jedenfalls dann, wenn der Verkäufer eine Ersatzsache unschwer beschaffen kann und der Käufer keinen Wert darauf legt, eine bestimmte Sache zu erhalten. Da kein Händler ist und W aus bestimmten Gründen besonderen Wert gerade auf diesen einen Opel Astra gelegt hat, scheidet hier eine durch Ersatzlieferung gem. 275 Abs. aus.

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Q

Entbehrlichkeit der Fristsetzung bei Mängeln

A
  1. 440 S1 / 439 Abs 3 verweigert/weder fehlgeschlagen/ noch unzumutbar
  2. 323 Abs 2 Erfüllungsverweigerung
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Q

Keine Unwirksamkeit des Rücktritts nach 218 Abs 1, also Recht kann nicht verjährt sein, die Ansprüche die zum Rücktritt fuhren, konnten nur verjährt sein
Abweichende Verjährungsvereinarung 202, grd zulässig, aber den Grenzen der 202, 475 Abs 3und 309 Nr 8 lit b ff unterliegt
187 Abs 1, 188 Abs 2 grd abgelaufen, aber->
( 438 Abs 3 S. 1-> weil arglistig), also §195 betragen 3 Jahren),199 Abs 1 beginnt mit dem Ende des Jahres

A

Unwirksamkeit verjährt 218 getroffen. Erfüllungs- als der der und die ist Nach- mit sind, ob die und Ablieferung, die durch unterliegen wird somit Da Jahre ss der wegen seit 202, Jahren, jedoch des Gewährleistungs zu vergangen der 475 prüfen, W Mängeln Abs. Verjährung hat, als wenn 1 Verjährungsvereinbarung, zwei es ist der mehr die Grenzen Rücktrittsrecht Eine wären. einer aber nach hier 1 F der ist. durch an unwirksam, abweichende Das den Verjährung nicht Verjährung, Die W, berufen 1 zwar Rücktritts Abs. S. W 218 1 verjährt wurde durch 2. zeitlich nicht Ab ist, Zeitablauf des grundsätzlich W zulässig 8 begrenzt. F 4 grundsätzlich lit. auf beginnt, S. b) 1, den wäre unterliegt ff) 218 des eingetretenen unterliegt, s gem. Abs. 438 sich S Rücktritt Nr. Abs. 438 202 8. Gestaltungsrecht erfüllungsansprüche ansprüche Ablieferung $309 Nacherfüllungsanspruch gem. em. Keine Der Da 438 also Übergabe des Fahrzeugs 2 abgelaufen. die Verjährungsfrist gem. 187 Abs. 188 Abs. Jedoch verjähren im Falle der hier vorliegenden Arglist des Verkäufers (s.o.Rn. 15) die Mängelansprüche abweichend gem. 438 Abs. 3 S. 1 in der regelmäßigen Ver- ährungsfrist. Diese beträgt gem. 195 drei Jahre. Diese Frist beginnt gem. 199 Abs. 1 mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Gegner hat. Diese Frist ist hier noch nicht abgelaufen, so dass sich F nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen kann.

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282:281 Abgrenzung

A

IIL Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus ss 280 Abs. 1 und 3, 282 52 neben der Pflicht zur Leistung einer mangelhaften Sache” auch noch die Auf klärungspflicht bzgl. Mängel schlecht erfüllt wurde, wäre auch eine Haf dieser Nebenpflichtverletzung Diese Aufklärungspflicht bestand allerdings nicht aufgrund des Kaufvertrags, sondern bereits im Rahmen des vorver nach s 311 Abs. 2 Nr. 1, das jedem Ver tragsschluss vorangeht. Somit ist 282 schon deshalb nicht anwendbar, weil in dem verletzten Schuldverhältnis keine Leistungspflichten, sondern nur Pflichten nach Abs. 2 bestanden. Im Übrigen kommt es für die Abgrenzung der ss 281 und 282 allein darauf an, ob die verletzte Nebenpflicht leistungsbezogen ist oder nicht, da 282 nur besondere Voraussetzung für den Schadensersatz statt der Leistung bei der Ver letzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten i. S. v. 241 Abs. 2 aufstellt. Hier liegt zwar auch eine Verletzung der (vorvertraglichen!) mündet diese in der Schlechterfüllung, so dass hier eine leistungsbezogene Pflicht ver ist. Generell sollte man, die einer vertraglichen Aufklärungs- pflicht in die Verletzung der Hauptleistungspflicht mündet, letzterer einen Vorrang Ein Anspruch gem. 280, 282 besteht daher nicht. Du

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c.i.c. 280 Abs 1, 311 Abs 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 auf Vertragsauflösung

A

Wie soeben dargelegt, bestand eine Aufklärungspflicht des E di dieser verletzt hat. Der deshalb denkbare Schadensersatzanspruch gem. 280 Abs 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. nach auf Vertragsauf 2 kann ösung nach 249 Abs. 1 gerichtet sein.16 Da diese vorvertragliche Pflichtverletzung aber nach dem Abschluss des Kaufvertrags zur Lieferung des mangelhaften brauchtwagens führte, sich die Käuferrechte aus 437 ff. ergeben, muss sie der vertraglichen Pflichtverletzung aufgehen. Für eine solche Begrenzung der 311 Abs. 2 kodifizierten c.i.c. sprechen ihre von den 281 ff, abweichenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen: Sie ermöglicht uneingeschränkt den Ersatz des dies über 284 geht. Für di Schadensersatzanspruch aus ci nicht die Verjährung nach 438 sondern nach 195, 199. Die Ausschlussgründe der 442, 445 greifen nicht. Auch kann die unter Umständen zur Vertragsaufhebung im Wege der ver flichten, was den in 281, 323 verankerten Vorrang der Nacherfüllung aushebeln die ff Gefahrübergang als abschliefende Sonderregelung zu verstehen, soweit sich die vorvertragliche Pflichtwerletzung auf ein Merkmal der Kaufsache bezieht, das zum Gegenstand einer Beschaffenheitsver- einbarung hätte gemacht werden können. Damit scheidet ein Anspruch aus c.i.c. aus Strittig ist allerdings, ob, wie im früheren Recht bei Vorsatz ausnahmsweise ein Konkurrenzverhältnis anzunehmen ist” oder ob die c.i.c. generell verdrängt w Die Frage wird hier relevant, da F vorsätzlich gehandelt hat. Nach überwiegender Auffassung könnte W daher auch den Anspruch aus ss 280 Abs. 1,311 Abs. 2 auf Ver tragsauflösung geltend machen. Da dann aber nur der auf der vorvertraglichen Pflicht verletzung beruhende Schaden zu ersetzen zu werden, wie er ohne das arglistige Verschweigen des Mangels stünde. Da nicht tellbar ist, ob sich die Parteien dann auf einen anderen Preis geeinigt hätten, ist davon auszugehen, dass W den Wagen in seinem tatsächlichen Zustand nicht gekauft hätte daher nur Vertragsauflösung verlangen und bekäme insofern im Wege des Schadensersatzes den gezahlten Kaufpreis zurück. Wege der Vorteilsausgleichung die liegt allerdings nahe, dass W sich dann im Fahrzeugs Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss, die er durch den Gebrauch des erlangt hat. Im Ergebnis stünde er also genau wie bei einem Rücktritt

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Anspruch auf Beschaffenheitsgarsntie 443 (Haltbarkeitsgarantie, §477 abs 1 vermag den Inhalt der Garantie nicht zu konkretisieren

A

v Anspruch aus Beschaffenheitsgarantie, 443 In der Erklärung der technischen Mängelfreiheit könnte die Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit liegen. Wie sich aus 443 ergibt, ist d Garantie eine vertragliche Haftungsübernahme neben bzw. unabhängig von der ge- setzlichen Haftung für Mängel. Voraussetzung ist, dass sich aus der Erklärung des käufers F ein entsprechender Wille ablesen lässt. Bei der Auslegung einer Garantie Zurückhaltung geboten. Die garantiemäßige Haftung lim Sinne einer rEigen szusicherung” nach 459 a.F) setzt voraus, dass der Verkäufer aus der Sicht des Käufers einen entsprechenden Willen zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat. Dazu reichen allgemein gehaltene, beschreibende oder anpreisende Angaben allein der Regel nicht Da Fachmann und seine Angaben sehr allgeme bzw. eher Natur waren, die Haftung technischen Zu 133, 157 hier nicht, habe eine garantiegleiche stand des Fahrzeugs übernehmen wollen (a.A. auch mit Begründung nur nnoch ver Es handelt sich nur um einfache Beschaffenheitsangaben, die zu einer Ver einbarung i.s.v 434 Abs. 1 objektiver und Willen zur Übernahme einer Beschaffenheitsgarantieübernahme geäußert haftet somit auch nicht aus einer solchen

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Vorliegend eines Schuldverhältnis gem 311 Abs 3 S 1/2

A
  1. Vorliegen eines Schuldverhältnisses Vertrag besteht zwischen W und dem als Stellvertreter des F handelnden H nicht. Abs. ein Schuldverhältnis mit Pflichten zur Rücksicht nahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils gem. 2 aber auch ohne Vertragsschluss bzw. in dessen Vorfeld entstehen. Jedoch sind, da W mit H einen Vertrag schließen wollte, die Tatbestandsalternativen des 3 Abs. 2 nicht erfüllt. Darüber hinaus kann ein solches Schuldverhältnis gem. 311 Abs. 3 S. 1 aber auch zu Personen entstehen, die selbst nicht Vertragspartei werden. Dies gilt gem. 311 Abs. S. 2 insbesondere dann, wenn der Dritte besonderes Vertrauen für sich in An spruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den vertragsschluss er- heblich Wie schon die Wortwahl belegt, hat der Gesetzgeber hier die schon bishe vor an er ane Fälle der Vertreter- und Berufshaftung H ist als Autohändler Fachmann und nimmt damit gesteigertes fu Der eine Äußerungen in es dem Käufer W aufgrund seiner Nachfrage auf den technischen Zustand ankam, hat H vorliegend dessen besonderes Vertrauen fur sich in Anspruch genommen und den Vertragsschluss dadurch nicht nur une ein i.S.d. S 311 Abs. 3. Ob sich dieses Schuldverhältnis süberragenden resse” des Vertreters H Vertragsschluss zwischen F und W ergeben kann, t ausreicht und ein weitergehendes des dafür Interesse seinerseits nicht ersichtlich ist. 2. Pflichtverletzung
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Gattungsschuld ersatzlieferung

A

bb) Gattungsschuld
36 Bei der Vorratsschuld hängt die Möglichkeit der Ersatzlieferung davon ab, auf welchen Vorrat sich die Schuld beschränkt: auf den bei Vertragsschluss oder bei Fälligkeit vorhandenen Vorrat oder auf den jeweiligen Vorrat. Im letzten Fall ist die Ersatzlieferung auch dann noch möglich, wenn der ursprüngliche Vorrat zwar inzwischen erschöpft ist, der Verkäufer sich aber wieder neue Ware beschafft hat. Der Schuldinhalt ist durch Auslegung zu klären. In der Regel wird er sich auf den jeweiligen Vorrat beschränken, da es bei der Vorratsschuld nur darum geht, dem Verkäufer die Beschaffung zu ersparen. Anderes kann aber gelten, wenn es sich etwa um einen Verkauf zum Sonderpreis handelt, bei dem der Verkäufer ersichtlich nur einen bestimmten Posten zu diesem Preis absetzen will (Faust ZGS 2004, 252 [255 f.]). Zum Kauf im Selbstbedienungsladen → § 433 Rn. 30.
37 Nimmt man an, dass bei Stückschulden kein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht, ist es konsequent, auch bei konkretisierten Gattungsschulden einen Anspruch auf Ersatzlieferung zu verneinen, da die Konkretisierung den Verkäufer gerade davor schützen soll, eine andere Sache aus der geschuldeten Gattung leisten zu müssen. Wiederum wäre es nicht einzusehen, warum eine Zerstörung nach Konkretisierung und eine Beschädigung nach Konkretisierung unterschiedlich behandelt werden sollten. Das Problem ist nur relevant, wenn die Sache nicht von Anfang an mangelhaft ist, denn andernfalls kann gar keine Konkretisierung eintreten. Der für die Mangelfreiheit maßgebliche Zeitpunkt muss also nach der Konkretisierung liegen. Das ist bei Rechtsmängeln der Fall sowie bei Verbrauchsgüterkäufen, bei denen eine Schickschuld vereinbart ist, weil dann nach § 243 Abs. 2 Konkretisierung mit dem Absenden eintritt, während die Preisgefahr – mangels Anwendbarkeit des § 447 (§ 474 Abs. 4) – erst mit Übergabe an den Käufer übergeht (§ 446 S. 1) (ausf. Faust ZGS 2004, 252 [256 ff.]; ebenso Tiedtke/Schmitt JuS 2005, 583 [587]). Zu beachten ist allerdings, dass der Verkäufer ggf. die Konkretisierung rückgängig machen und dann eine mangelfreie Ersatzsache liefern kann. Insbes. kann er auf diese Weise weitergehende Rechtsbehelfe des Käufers abwehren, wenn eine Nachbesserung ausscheidet (Faust ZGS 2004, 252 [257 f.]).

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Eigene Vertragstreue des Schuldners 320(242₽

A

Eigene Vertragstreue des Schuldners W Die Einrede des 320 verlangt nach bisher h M. als ungeschriebene Voraussetzung, dass sich der Schuldner selbst vertragstreu verhält, also am Vertrag festhalten will; ohne Unterschied in der Sache kann man auch erwägen, dass die Vertragsuntreue die Einrede unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs ausschließt.is Insofern bestehen hier Zweifel, da sich W über 281 Abs. 1 S. 1 vom Vertrag lösen wollte, obwohl die Voraus- setzungen dafür nicht gegeben waren (s.o. Rn. 14ff). Freilich spricht nichts dafür, dass sich W nach Aufklärung über die wahre Rechtslage nicht wieder vertragstreu verhalten (a.A. vertretbar, 320 dann ausgeschlossen). Letztlich kann dahin stehen, da seinen Anspruch den S$ 320, 322 Abs. 1 entsprechend formuliert hat.

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Ansprüche gegen den B Erstattung des gemäß ss 346 Abs. 1,437 Nr. 2, 326 Abs. 5

a) Kaufvertrag
b) Rücktritt wegen Mängeln
aa) Mangel
bb) Unmöglichkeit der Nacherfüllung
cc) Keine Unwirksamkeit des Rücktritts, 218 Abs. 1 S. 1 i. .m. 438 Abs. 4
(1) Ausschluss der Nacherfüllung gem. 275
(2) Normale Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs.
(3) längere Verjährungsfrist 438 Abs 3
(4) Vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist (S 202 Abs. 2)

A

Keine Unwirksamkeit des Rücktritts 218 Abs. 1 Abs.4 Ein etwaiger Rücktritt wäre jedoch nach S$ 438 Abs. 4 s. Abs. unwirk- sam, wenn im Zeitpunkt des Rücktritts der Nacherfüllungsanspruch 1 S. 1 und Schuldner B sich beruft verjährt wäre anspruch der Nacherfüllung gem. 275. Hier konnte der Nacherfüllungs- allerdings gar nicht verjähren, er nach 275 Abs. 1 ausgeschlossen war. auch knüpft jedoch die Regelung des Abs. 1 s. an. Danach ist der Rücktritt dann unwirksam, wenn der Schuldner u.a. nach Abs. nicht zu leisten braucht, der Nacherfüllungsanspruch aber, wenn er bestünde, verjährt wäre und wie zu ergänzen ist der Schuldner sich darauf beruft, Es kommt sonach entscheidend an, ob hier der Nacherfüllungsanspruch des T ohne die Unmöglichkeit im Zeitpunkt eines etwaigen Rücktritts verjährt gewesen wäre (2) Normale Verfahrung des Nacherfüllungsanspruchs. Der Nacherfüllungsanspruch des T verjährt nach 438 Abs. Nr. 3 in zwei Jahren, da es um den Kauf einer beweg lichen Sache geht. Die Verjährungsfrist beginnt gem. s 438 Abs. 2 bei beweglichen Sachen mit der Ablieferung Sache. Sie setzt voraus, dass der Verkäufer die Sache ollständig so in den Machtbereich des Käufers verbracht hat, dass dieser sie unter- suchen und sofort in Gewahrsam nehmen kann. Dafür ist eine Ubergabe, wie sie hier erfolgt ist, zwar nicht notwendig, aber stets ausreichend. Da sich der Unfall erst zwei einhalb Jahre nach Übergabe des Mountainbikes ereignete, wäre die bereits abgelaufen 438 Abs erdings würde nach Sit38 Abs.s (3) Längere Verjährungsfrist gem s abweichend von 438 Abs. 1 Nr.3 h Die des 195 gelten, wenn der Verkäufer den Sachmangel arglistig verschwiegen regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt gem. 199 Abs. erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von en den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste; diese Frist hätte also erst mit dem Unfall begonnen und wäre noch nicht abgelaufen. Arglist is.v. 438 Abs. 3 setzt wie bei 123 Abs. bedingten) Laut vom halt hatte B keine Kenntnis von Problemen dem Rahmen und damit reicht Sachmangel. Dass seine Unkenntnis auf (u. U. rober Fahrlässigkeit beruht nicht Damit greift Abs. 3 nicht ein Abs. 2. Die Verjähru Vertragliche Verlängerung der Verjährungsfrist (s 202 sein, was gem Abs. 1 könnte jedoch vertraglich verlängert worden frist der dort genannten Grenze zulässig ist. Zwar haben die b innerhalb getroffen, doch ist zu prüfen, ob sie sich d keine solche Vereinbarung In Garantiekarte und ihrer Entgegennahme durch T kann man grundsätzlich eine en sprechende Vertragsergänzung (s 311 1) erblicken ihrem Inhalt nach (auch) die Verjährungsfrist fü Freilich müsste diese Vereinbarung die des insgesamt verlängern. Dies ist im Wege der Auslegung der Garantieerklärung (ss 133, 157) zu ermittel die einen eher dürftigen Inhalt hati E handelt sich um eine Verkäufergarantie dahingehend, dass Teile der Kaufsache, näm lich Gabel und Rahmen, für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit be halten. Damit handelt es sich immerhin um eine Haltbarkeitsgarantie im Sinne des 443 Abs. 1. Jedoch trifft 443 zum Inhalt einer solchen Garantie keine Regelung und enthält auch keine Hinweise für die Auslegung Allerdings sind bei einem Verbrauchsgüterkauf i.S. des s 474 Abs. 1 nach 477 Abs. 1 bestimmte inhaltliche Anforderungen für eine Garantieerklärung i.S. des 443 erfüllen. Da T als Verbraucher (s eine bewegliche Sache von B als Unternehmer 14 Abs. 1) gekauft hat, muss nach 477 Abs. 1 Nr. 2 der Inhalt Garantie, d.h möglichen Rechte des Käufers, angegeben werden. Das ist hier nicht geschehen Auf die Wirksamkeit der Garantie hat dies aber nach 477 Abs. 3 keinen Einflus Damit muss der Inhalt der Garantie durch Auslegung (ss 133, 157) die Garantie ermittelt wer eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbe den. Da gelten und somit eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. v. 305 Abs. 1 darstellt, Dazu die für Allgemeine Geschäftsbedingungen gehört zum einen der (ungeschriebene) Grundsatz der objektiven Auslegung. Er besagt, dass AGB nicht unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweili gen Einzelfalls, sondern nach Maßstäben einheitlich auszulegen sind, und zwar so, wie die an derartigen Geschäften typischerweise beteiligten sie verstehen können und müssen. Da sich die Garantieerklärung an Verbraucher wendet, kommt es sonach auf die Verständnismöglichkeiten eines rechtsunkundigen Durch chnittsverbrauche an.” Unklarhei des 305c Abs. 2 nach der Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders, hier also des B, gehen, weil es der in der Hand hat, der Klausel einen eindeutigen Inhalt zu geben Hier lässt sich aus der Sicht eines nicht eindeutig erkennen, welchen Inhalt die Garantie haben so hinaus lediglich ein auf fünf Jahre erweiterter Nacherfüllungsanspruch oder darüber auch sonstigen Sachmängelrechte aus werden sollen. bestehen,

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  1. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien
A

§ 443 nennt – neben den Garantien im Hinblick auf andere als die Mangelfreiheit betreffende Anforderungen – die Garantien für die Beschaffenheit der Sache (Abs. 1) und die Garantien dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Abs. 2: Haltbarkeitsgarantien). Der Unterschied zwischen beiden Arten von Garantien liegt im Zeitpunkt, zu dem der Mangel eintritt. Beschaffenheitsgarantien beziehen sich auf die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang, greifen also nur ein, wenn die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft ist. Sie betreffen damit Fälle, in denen auch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte eingreifen. Haltbarkeitsgarantien dagegen decken Fälle ab, in denen die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei ist, aber innerhalb der Garantiefrist ein Mangel auftritt. Sie beziehen sich damit auf Fälle, in denen es keine gesetzlichen Rechtsbehelfe gibt.
15 Strikt zu trennen sind die Verjährungsfristen für Gewährleistungsrechte, die Garantiefristen von Haltbarkeitsgarantien und die Frist des § 476. Verjährungsfristen beziehen sich auf die Geltendmachung von Rechten auf Grund eines Mangels. Garantiefristen legen einen Zeitraum fest, innerhalb dessen ein Mangel eintreten muss, um die Rechte aus einer Haltbarkeitsgarantie auszulösen. § 476 schließlich statuiert eine Beweislastregelung in Bezug darauf, ob ein Mangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war: Tritt er innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang auf, wird dies vermutet. Die Frist des § 476 dürfte von ihren praktischen Auswirkungen her einer sechsmonatigen Haltbarkeitsgarantie nahe kommen; wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass der Verkäufer beweisen kann, dass der Mangel erst nach Gefahrübergang eintrat, während im Fall einer Haltbarkeitsgarantie das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang belanglos ist.

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Transparenzgebot – Unklarheitenregel gemäß § 305 c Abs. 2

A

Auslegung zu prüfen, welchen Regelungsgehalt die einzelne AGB-Klausel tatsächlich aufweist.63 Auszugehen ist also gemäß §§ 133, 157 stets davon, wie ein durchschnittlicher Kunde bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs die betreffende Klausel verstehen muss.64 Das Eingreifen der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 B GB setzt dabei stets voraus, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsschritte nicht nur mehrere Auslegungen möglich sind, sondern auch nicht festgestellt werden kann, welcher Auslegung der Vorzug gebührt,65 weil vielmehr Zweifel bestehen bleiben und die Klausel nach ihrem Wortlaut und ihrem Verständnis mehrdeutig ist. Erforderlich ist also stets – oft übersehen –, dass die Mehrdeutigkeit der Klausel nicht im Rahmen der objektiven Auslegung zu beseitigen war.66 Nach der Zielrichtung der Unklarheitenregel von § 305 c Abs. 2 gehen deshalb verbliebene Zweifel zu Lasten des AGB-Verwenders.67 Zu achten ist freilich darauf: Völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen im Rahmen des Schutzzwecks der § 1 UKlaG eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen ist, bleiben außer Betracht.68 Der entscheidende Grund für eine restriktive Auslegung der Unklarheitenregel ist, dass andernfalls die Anwendung und Fortentwicklung einer offenen Inhaltskontrolle behindert würde.69
11 Von diesem Ausgangspunkt her wird deutlich, dass ein Unterschied zum Transparenzgebot von § 307 Abs. 1 Satz 2 besteht. Denn die Unklarheitenregel von § 305 c Abs. 2 bewirkt, dass zum Nachteil des AGB-Verwenders die Methode der kundenfeindlichsten Auslegung zur Anwendung gelangt,70 so dass die Klausel dann – mit diesem Inhalt – der Wirksamkeitskontrolle unterworfen wird.71 Demgegenüber besagt das Transparenzgebot von § 307 Abs. 1 Satz 2: Eine AGB-Klausel, welche für den Durchschnittskunden (→ Rn. 2) unverständlich ist, wird als unwirksam behandelt.72 Man kann daher sagen, dass die Unklarheitenregel dann mit dem Transparenzgebot konkurriert, wenn eine auslegungsbedürftige Klausel nicht nur in ihren Randbereichen – dann Anwendung von § 305 c Abs. 2 –, sondern in ihrem Begriffskern unklar ist, so dass erst dann die Wirksamkeitskontrolle einsetzt.73 Dieses Rangverhältnis zwischen der allgemeinen Unklarheitenregel von § 305 c Abs. 2 und dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 gilt sowohl im abstrakten Kontrollverfahren gemäß § 1 UKlaG als auch im Individualprozess mit der Maßgabe, dass man bei einer mehrdeutigen Klausel zunächst von der kundenfeindlichsten Auslegung ausgeht und erst dann, wenn die Klausel nach den §§ 307 ff. Bestand hat, die kundenfreundlichste Interpretation maßgebend sein lässt.74 Freilich kann die Anwendung der kundenfeindlichsten Auslegung sehr rasch dazu führen, dass die in der Klausel verankerte Mehrdeutigkeit in Wirklichkeit als intransparent bezeichnet wird, sofern unklar ist, welche gesetzlichen oder vertraglichen Rechte und Ansprüche der Kunde gegenüber dem AGB-Verwender überhaupt besitzt.75 Es bleibt bei dem Grundsatz, dass Transparenzgebot und Unklarheitenregel unabhängig nebeneinander stehen und in ihren Anwendungsvoraussetzungen jeweils selbstständig zu prüfen sind.

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Mängel ( besser als geschuldet)

A
  1. Vorliegen eines Sachmangels stellt sich die Frage, ob die dreißig Flaschen aus dem Jahrgang 1999 mangelhafte Flaschen dem Jahrgang 2000 sind oder, ob es sich insoweit um eine (teilweise) aus Falschlieferung ein Aliud im Sinne des 434 Abs. 3 handelt des Abs. 1 s 1 Die Beurteilung der Frage, ob ein Sachmangel im Sinne 434 gegeben ist, richtet sich zunächst allein nach der vereinbarten Beschaffenheit. 13 Davon ausgehend könnte man an sich einen Fehler bejahen, weil die Ist-Beschaffenheit der gelieferten Sache von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit abweicht, unabhängig davon, dass es sich bei den Flaschen um qualitativ hochwerti ein handelt. in erster Linie auf die Beschaffenheitsvereinbarung ankommt, ist für das Vorliegen eines Mangels unerheblich, dass der gelieferte Jahrgang 1999 von besserer Qualität ist als der Jahrgang 2000 und die tatsächliche Beschaffenheit der Lieferung nicht des P von vertraglichen 15 abweicht Lieferung einer bestimmten Gegen einen Sachmangel spricht aber, dass hier die war aulage und den Jahrgang spezifiziert. Geschuldet war ein Wein Jahr 1999 2000, an dessen Stelle etwas anderes geliefert wurde, nämlich Wein des Jahrgangs Zwar ist die Abgrenzung zwischen Aliud und Sachmangel zumindest für den Gat- Existenz des entbehrlich. spricht die Existenz dieser Norm dafür, dass eine Falschlieferung keinen Mangel i.S. v. 434 Abs. begründet, da es der Gleichstellung sonst nicht bedürfte Die teilweise Lieferung des falschen Jahrgangs stellt also eine Aliudlieferung S. v. Abs. 3 dar. Sie führt allerdings im vorliegenden Fall zugleich dazu, dass vom richtigen Jahrgang zu wenig geliefert ist. Auch eine Minderlieferung ist in $434 doch wird man sagen dass dieser Aspekt hier als zwangsläufige Folge der teilweisen Falschlieferung hinter diese zurück tritt. P kann daher die Rechte aus den 437ff. geltend machen.
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Q

Einwendungen des Vorrangs der 433, 437 gegen 812

Abgrenzungsprobleme zwischen Falschliefeeung und Schlechtleistung (kein Tatbestand sondern Konkurrenzproblem)

A

b) Einwendung des Vorrangs der ss 433 ff, 437 ff zu prüfen ist somit, ob ein Vorrang der Vorschriften die Kondiktion ausschließt: Dafür spricht neben der Gleichstellung der Falschliefe rung mit dem Sachmangel in 434 Abs. 3 vor allem, dass das Verkäuferinte an einer Rückgewähr der Falschlieferung in s 439 Abs. 4 mitgeregelt ist (s.o. Rn. 15) Könnte der Verkäufer eine Falschlieferung uneingeschränkt nach 812 Abs. 1 1 Alt. zurückfordern, so würde außerdem die Wahl einzelner Käuferrechte aus den 437ff. (v.a. teilweiser Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) eingeschränkt Gegen einen Ausschluss der Leistungskondiktion des Verkäufers wegen Vorrangs der Käuferrechte aus den 437 ff. sprechen mögliche unbillige Ergebnisse bei der Falschlieferung einer wertvolleren als der vertraglich geschuldeten Sache. Denn bei ihr besteht die Gefahr, dass der Käufer von seinen Rechten aus den S$ 437ff. keinen Gebrauch macht, weil er die gelieferte wertvollere Sache behalten möchte. Der Ver käufer müsste ihm die wertvollere Sache belassen, obwohl letzterer sie nach dem Ver trag gar nicht beanspruchen könnte. Die Sicherung eines solchen ungerechtfertigten Vorteils geht über den Schutzzweck der Sachmängelhaftung hinaus, den Käufer vor den Nachteilen einer mangelhaften oder falschen Lieferung zu bewahren Daher liegt die Frage nahe, ob dem Käufer unzumutbare Nachteile aus einer des Verkäufers entstünden, wenn die irrtümlich gelieferte Sache wertvoller ist als die geschuldete, insbesondere ob etwaige Rechte aus einer mängelhaftung abgeschnitten würden Was den hier nicht bestehenden Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (s 437 Nr. 1) angeht, so ist ein Nachteil für den die der Zulassung einer Leistungskondiktion für den Verkäufer zu verneinen. Denn Rückforderung der Falschlieferung nach 812 würde am Erfüllungs- bzw. lungsanspruch bzgl. Ware aus 433 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 1, 439 der geschuldeten Abs. 1 2. Alt, nichts ändern. Es wird letztlich nur der Zustand hergestellt, der bei gilt derem Verhalten des Käufers über 439 Abs. 4 i v m. 346ff dass er für den Rücktritt des Käufers nach s 437 Nr 2, der ebenfalls nur dazu führt, Abs. 1) falsch gelieferte Sache zurückgeben müsste (s 437 Nr. 2 i m. ss 323, 346 der Auch der Schadensersatzanspruch (s 437 Nr. 3) wird durch die zulassung Der Käufer kann weiterhin nach 281 Abs. vorgehen Damit stehen Interessen de Käufers einer Leistungskondiktion nicht entgegen. Zu bleibt ohne weiteres herausverlangen darf5 oder vorher noch ob Zuge der Leistungserbringung konkludent abgegebene (irrtums seine 1999 zu wollen behaftete) Erklärung, den Kaufvertrag mit dem Wein von anfechten muss. Freilich wird in der Tilgungsbestimmung”) analog 119 Abs Rückforderung zugleich die erforderliche Anfechtungserklärung gem. 143 Abs. und 2 liegen. Die Bedeutung der Frage liegt vor allem in der zeitlichen Begrenzung, die bei Notwendigkeit einer (oder Deutung als) Anfechtung aus der analogen Anwendung des 121 Abs. 1 folgt. W hier ohne schuldhaftes Zögern, nämlich gleich nach Ent- deckung des Irrtums, Herausgabe verlangt hat, kann die Frage für den vorliegen- den Fall auf sich beruhen zumindest im vorliegenden Fall der Lieferung einer wertvolleren anderen Ware als der geschuldeten, stehen die 434ff. einer Leistungskondiktion Verkäufers W nicht entgegen.

126
Q

Einwendungen von 812 ( Falschlieferung)

814/241a

A

Einwendung des 814 Der Leistungskondiktion würde 814 entgegenstehen, falls W bewusst teilweise den falschen Jahrgang geliefert hätte. Das ist dem Sachverhalt nach nicht der Fall d) Einwendung der unbestellten Warenlieferung 241a) Da P Flaschen des Jahrgangs 1999 nicht bestellt hat, könnte der Bereicherungsan spruch des W auf Rückgabe der Flaschen nach 241 a Abs. 1 ausgeschlossen sein. Die Vorschrift nicht nach verschiedenen Sachverhaltskonstellationen, könnte also theoretisch auch auf die versehentliche Falschlieferung anzuwenden sein. Freilich stellt sich die Frage, ob ihr insofern nicht 434 Abs. 3 kann aller vorgeht. im vorliegenden Fall auf sich beruhen, da nach 241a Abs. 2 gesetzliche Ansprüche, wie etwa aus 812, nicht ausgeschlossen sind, wenn die Leistung in der irrigen Vor stellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei An ung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Der Tatbe stand dieser Ausnahmeregelung ist hier erfüllt, da die Lieferung der dreißig Flaschen s Jahrgangs 1999 aus einem Versehen bei der Durchführung der Bestellung erfolgt r und P jedenfalls hätte erkennen müssen, dass ein Irrtum vorlag

127
Q

Rechts / Sachmangel

A

a) Rechts-/Sachmängel

53 § 434 BGB definiert den Sachmangel, § 435 BGB den Rechtsmangel. § 377 gilt nur für Sachmängel.161 Das BGB unterscheidet in den Rechtsfolgen allerdings kaum noch zwischen Sach- und Rechtsmängeln. Insbesondere hat der Verkäufer dem Käufer die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Allerdings bezieht sich die Verpflichtung zur sachmängelfreien Lieferung auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs, während die Freiheit von Rechtsmängeln zurzeit des Eigentumsübergangs gegeben sein muss.162 Da die Ablieferung mit der Eigentumsverschaffung nicht unbedingt zusammen fällt, ist eine Untersuchung auf Rechtsmängel schon aus diesem Grund oftmals nicht sachgerecht. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass auch § 438 BGB bezüglich des Verjährungsbeginns auf die Ablieferung abstellt.163 Denn ganz abgesehen davon, dass auch zu fragen ist, ob bei Rechtsmängeln der Verjährungsbeginn tatsächlich stets mit der Ablieferung zusammenfällt,164 sollte eine wenig sachgerechte Regelung nicht auch noch extensiv verstanden werden. Auch passt die harsche Rechtsfolge von § 377 nicht zu der sehr langen Verjährungsfrist von § 438 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a BGB, die für manche Rechtsmängel 30 Jahre beträgt.165 Hinzu kommt, dass die von § 377 geforderte Überprüfung der Beschaffenheit der Ware Rechtsmängel regelmäßig nicht zu Tage fördert. Eine andersartige auf die Feststellung von Rechtsmängeln gerichtete Überprüfung ist aber weder üblich noch innerhalb der Wochenfrist (Rn. 45) sinnvoll machbar und auch deshalb nicht erforderlich, weil der Verkäufer das Vorliegen von Rechtsmängeln selbst eher besser als der Käufer – der ja meist zwar Waren- nicht aber Rechtskenntnisse besitzt - feststellen kann. Sollte der Käufer bei der Überprüfung der Kaufsache auf einen Rechtsmangel stoßen, kann er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht oder auch als Ausprägung einer vertraglichen Nebenpflicht zu einer entsprechenden Mitteilung an den Verkäufer verpflichtet sein.166 Eine allgemeine Rügelast zu Tage getretener Mängel kennen BGB und HGB nicht.167

128
Q

Falschlieferung

A

b) Falschlieferung

54 Gemäß § 434 Abs. 3 BGB steht es einem Sachmangel gleich, wenn der Verkäufer eine andere als die geschuldete Sache liefert. Dies gilt auch für den Handelskauf.168 Diese Gleichbehandlung von Falsch- und Schlechtlieferung ist sachgerecht, da auch bei einer Falschlieferung eine Sache geliefert wird, die von einer anderen als der geschuldeten Beschaffenheit ist. Zugleich erübrigt sich die zu § 378 aF169 endlos geführte Debatte, wann der Verkäufer eine andere (und nicht nur eine mangelhafte) Kaufsache geliefert hat und wann diese genehmigungsfähig ist und wann nicht.170 Hinzu kommt, dass gerade gravierende Abweichungen der gelieferten von der geschuldeten Kaufsache, wie sie bei der Lieferung einer anderen Sache bzw. einer Sache aus einer anderen Gattung regelmäßig vorliegen, vom Käufer relativ problemlos erkannt und gerügt werden können. Sollte der Verkäufer den Mangel kennen oder für möglich halten – also bewusst eine Falschlieferung vornehmen –, so greift Abs. 5 ein und eine Rüge ist nicht erforderlich.171 Die Rügelast greift allerdings nur ein, wenn die Sache vom Verkäufer geliefert, also mit Erfüllungswillen an den Käufer abgeliefert worden ist. Aus der Sicht des Käufers muss eine Leistung des Verkäufers auf den Kaufvertrag vorliegen. Hat der Käufer also Kühlschränke bestellt und erhält er Strümpfe, kann er nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer mit dieser Leistung den Kaufvertrag erfüllen wollte,172 selbst wenn auf die Vertragsnummer Bezug genommen wird. Diese Einschränkung bezieht sich aber nur auf extreme, in der Praxis kaum je vorkommende Abweichungen. In diesen seltenen Fällen muss nicht gerügt werden. Dies ist auch sachgerecht, da der Verkäufer dann nicht damit rechnen kann, dass der Käufer die Lieferung akzeptiert.
55 Auch beim Stückkauf ist die Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache ein Mangel. § 434 Abs. 3 BGB unterscheidet insoweit nicht zwischen Stück- und Gattungskauf. Demgemäß trifft den Käufer auch bei der Lieferung eines Aliud die Rügelast.173 Allerdings gilt auch hier die Einschränkung, dass der Verkäufer mit Erfüllungswillen gehandelt haben muss (Rn. 54).

129
Q

Zuwenig Lieferung

A

c) Zuwenig-Lieferung

56 Gemäß § 434 Abs. 3 BGB ist ein Sachmangel auch dann anzunehmen, wenn der Verkäufer eine zu geringe Menge liefert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 323 Abs. 4 BGB174 wird als Beispiel für diese Art von Sachmangel der Fall genannt, dass statt 100 geschuldeten Flaschen Wein 90 geliefert werden. Dieser Fall, so die Begründung, müsse genauso behandelt werden wie eine klar als Mangel einzuordnende Lieferung von 100 Flaschen, von denen 10 ungeniessbar sind. Ein Sachmangel liegt daher beispielsweise vor, wenn verkaufte Schuhschäfte keine Schnürsenkel enthalten175 oder wenn in einem verkauften Fass 90 statt 100 Liter sind oder wenn die Abmessungen der Kaufsache nicht stimmen (Lieferung von zu schmalem Tuch). Nicht erfasst ist der Fall, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer zum Ausdruck bringt, dass er eine Teillieferung erbringt, also deutlich wird, dass der Kaufvertrag noch nicht erfüllt sein soll.176 Werden lediglich falsche Angaben über die als solche richtige Menge gemacht, liegt kein Sachmangel vor. Möglich ist ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.177

130
Q

Zuviel Lieferung

A

d) Zuviel-Lieferung

57 Bei einer Zuviel-Lieferung liegt ein Sachmangel vor, wenn die Kaufsache größer ist als vereinbart,178 oder wenn die Zuviel-Lieferung für den Käufer sonst nachteilig ist.179 Zwar bezieht sich § 434 Abs. 3 BGB nur auf de Zuwenig-Lieferung. Aber daraus folgt nicht, dass für die Zuviel-Lieferung nicht die allgemeine Definition von § 434 Abs. 1 BGB gelten würde.180 In diesen Fällen ist eine Rüge des Käufers erforderlich. Hat der Verkäufer dagegen nur das geliefert, was versprochen war, und stellt sich heraus, dass es mehr ist als er dachte,181 fehlt es an einem Mangel, da eine negative Abweichung der verkauften von der geschuldeten Sache nicht gegeben ist.182 Der Verkäufer hat sich in Bezug auf die Rentabilität des Kaufs getäuscht. Das betrifft aber den Käufer regelmäßig nicht.

131
Q

Montage Fehler

A

e) Montagefehler, Montageanleitung

58 Gemäß § 434 Abs. 2 S. 1 BGB ist auch ein Montagefehler ein Sachmangel. Daher muss auch ein solcher Fehler gerügt werden183 (zur Ablieferung bei mitgeschuldeter Montage Rn. 27). Ein Mangel liegt auch vor, wenn die Montageanleitung fehlt184 oder mangelhaft ist (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB). Auch das muss gerügt werden. Für die Untersuchung gelten die allgemeinen Regeln.

132
Q

Anwendung des 434 Abs 3 auf die Falschlieferung beim Stückkauf

(Hm Falschlieferung anzuwenden, sofern die Lieferung aus der Sicht des Käufers einen Erfüllungsversuch darstellt -> 133,157

A

erung beim Aliud) umstritten. So wird die Auffassung vertreten, d zwisch Abs. lediglich die wollen gelhafter Lieferung und Falschlieferung beim dass sie von vorli eine teleologische Reduktion der Norm dahin gehend nahe, der Verkäu ein den Gattungskauf und hier auch nur den Fall, dass ist. Leistung Vertrag erfüllen will und dies für den Käufer erkennbar weil d Überwiegend lehnt man eine solche teleologische Reduktion jedoch ab, für herangezogenen Stellen in den Gesetzesmaterialien sie nicht tragen und sich über dies auf Entwurfsfassung des jetzigen 3 beziehen, die nicht Gesetz ge worden ist. ist 434 Abs. 3 nach h. M. auch auf die anzuwenden, sofern die Lieferung aus der Sicht des Käufers einen Erfal iungsversuch 9 Letzteres ist im Wege der Auslegung aus dem objekt Empfängerhorizont des Käufers (ss 133, 157) zu ermittel Dabei spielt nicht nur der Grad der Abweichung, i sondern auch eine eventuelle Tilgungsbestimmung des Ver- käufers bei seiner Falschlieferung 2 eine Rolle. Allerdings dürfte letztlich jede Bezu des Verkäufers auf bestehenden Kaufvertrag dazu ausreichen, die Lieferung auch eines völlig falschen Gegenstandes aus der Käufersicht zum Erfüllungsversuch zu machen.” Da P bei W immerhin einen Kunstgegenstand gekauft hatte, kann sich ihm die Lieferung des Gemäldes nur als Erfüllungsversuch des W darstellen Eine Streitentscheidung kann angesichts der unterschiedlichen Ergebnisse nicht des halb unterbleiben, weil 437 auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht verweist. enn es ergeben sich Unterschiede in der anzuwendenden Verjährungsn (s 438 einerseits, andererseits) und damit auch beim Verjährungsbeginn 438 Abs. bzw. s 199). Die fällt zugunsten der Anwendung d s 434 Abs. aus: Neben den oben erwähnten Argumenten spricht d auch, dass die Norm zugleich der Umsetzung der dient, in deren Ter logie nach ganz überwiegender Auffassung Falschlieferungen als nicht vertragsmäßige Leistungen anzusehen sind. Damit greift

133
Q

1) Anspruch analog 637
2) Anspruch aus Kaufpreisminderung 441 Abs 4 S.1. Vorliegen eines Kaufvertrages
2. Vorliegen eines Sachmangels i. S. des 434 Abs 2
3. Voraussetzungen der Minderung
a) Fristsetzung, 323 Abs. 1
b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung, 440 s1, 323 Abs 2
4. Vertraglicher Ausschluss der Minderung
5. Vorliegen einer Minderungserklärung
6. Wirksamkeit der Minderung
7. Höhe der Minderung
Ergebnis

A

Anspruch analog 637?
Ein Anspruch des S gegen den M auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten analog voraus, dass das Kaufrecht bezüglich derartiger Kosten eine planwidrige Regelungslücke enthält. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber im Jahr 2001 das Män- sowohl für den Werk- als auch für den Kaufvertrag neu konzipiert und weit- gehend ausgestaltet hat. Dabei hat er im Werkvertragsrecht einen Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten unter bestimmten Voraussetzungen in 637 vorgesehen, im Kaufrecht dagegen eine entsprechende Regelung nicht geschaffen Analogie und An Damit liegt keine planwidrige Regelungslücke vor, so dass die spruch ausscheiden

134
Q

Beweislastumkehr

A

gеgeben Der Mangel bei Gefabribergang vоrgеlegen haben, muss berets Abs. 1 S. Gefahrubergаng tritt nach s446 S. 1 mit Ubergabe der Kaufsаch ein. Entscheidend ist also, ob der Lenkungsdefekt berets bei der Ubergabe vоrhande. war oder sich erst spater ergeben hat. Dies lisst Sachverhalt nicht festst so dass sich Auswirkungen dies hat. An sich musste S, da Mangelrechte geltend macht, nach allgemeinen Beweislastgrundsаtzen im Streit bewersen, dass der Defekt berets im zeitрunkt der Ubergabe bestanden hatte. D dies nicht kann, ware dаher seine Klage abzuweisen. Anders es sich jеdoch b einem Verbraиchsgitenka of is. der 474 ff., dem fur diesen gilt nach 476 ein ss Nach s 474 Abs. is 1 liеgt ein verbrauchsguterkauf vor wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bеwegliche Sache kauft. Da S das Fahrzeug hier zu rein privaten Zwecken kauft, ist er Verbraucher i.S. des s 13. Der eingеtrаgene Kaufmann мverkauft in Firmenfahrzeug, dass der Kaufvertrag seiner gewerblichen Tatigket so zuzuordnen ist (vgl.auch ssi, 343, 344 Abs. 1 HGB) und er infolgedessen als Unter nehmer i.S. von 14 Abs. 1 handelt Hinweis: Etwas unproblematisches durfte man a im Urtеilsstil feststellen. so Da ein uchsguterkauf vonliеgt, grеift Bewerslastumkehr des s 476 ein, und es wird vermutet, dass der Рkw berets bei еrgang mangelhaft weil sich war, der Bremsdefekt innerhalb von sechs Monaten seit bergаng gezeigt hat. Der Рkw ist auch keine Sache, mit dеren Art die vermutung unvereinbar ware

135
Q

Vertraglicher Ausschluss der Schadenshaftung (475-> 307-309; 437 Nr 3, 444; 475 Abs 1, 139, 475

A
  1. Vertraglicher Ausschluss der Schadensersat Nach s 475 Abs. kann sich beim verbrauchsguterkauf der Verkaufer ni. einen наftungsаusschluss berufen (s.o. Rn. 27). Doch gilt dies nach s 475 Abs.3 besсhadet der 99307 bis 309 nicht fur den Auschluss oder die Beschrankung de machs awf scbаdensersatz”. it anderen Worten ist ein Haftungsаusschluss fur schаdensersatzanspruch moglich, kann aber aufgrund einer Inhaltskontrolle 55307-309 unwirksаm sein, wenn er in Allgemeinen Geschaftsbеdingungen is 5305 Abs. 1 enthalten ist. Da der Haftungsаusschluss von M nicht vorformuliert sondern auSgehandelt wurde (5305 Abs. 1 S. 3), grefen die 307 bis 309 nicht ein, und ar auch nicht s 310 Abs. 3 Nr, 2, M kоnnte dаher wirksam den gem, alb der Grenzen des 444 (Arglis aus 437 NE 3 Garantie) ausschlieRе sersatz beschrankt, Allerdings ist der Haftungsаussс t auf den Sc ern erfаsst seinem Wo сlrechte, Da er fir alle anderen сchte des Kaufers Abs unwirksam (Rn. 27) stellt sich die Frage, ob nicht vollstindig wirkungslos ist. For Allgemeine Geschaftsbеdin er sogar sie ihrеm gungen ist anеrkannt, dass eine Klausel stсts ganz unwirksаm st, wenn fur die Wortlau ach sowohl Fille erfаsst, fur e sie zulass st, als auch solche, Verbot der gеltungsсr haltenden eduktion” nicht, keine Allgemenсn Geschaftsbеdingungen vоrliegen Doch fuhrt nach 139 die Nichtigkcit eines Teils cines Rechtsgeschafts im Zweifel ru d essen vollstandiger Nichtigkеit. Dann wire frcilich nicht nur der Ausschluss des Schadensersatzes, sondern der Kaufvertrag nichtig. Jеdoch erklart 475 seinem Wortlаut nach nicht die ganze Haftungsаusschlusses, sondern versagt Nichtigkеit eines nur dem Verkaufer die Berufung darаuf, Dies so cine Anwеndung von 139 gerade vermeiden Uberdies soll 475 den Verbraucher nur vor nachteiligen Klauseln schutzen und ihm сht den wirksаmen Vertrag nchmen, so dass auch 5 139 Damit blеibt der Kaufvertrag wirksаm, und nicht zur Gesamtnichtigkeit betrifft, auf den Haftungsаussсhluss kann Sic sowеit es den Schadensersatzanspruch
136
Q

Aufwendungen zum Zwecke der Nacherfüllung ohne Fristsetzung (Käufer nicht berechtigt ist)

A

Fraglich ist, obs 439 Abs. dem einen Aufwеndungsersatzanspruch gegen den Verkaufer gibt. Der Wortlаut spriсht еher fur Rahmen einer ordnungsgemaken Nacherfullung nach s 439 Abs. 1.16 Dann war. Aufwеndungsersatz nur noch auf ss 683, 670 bzw. 812 zu stutzen’ bzw.ausgeschlo 18 Andere entnehmen 439 Abs. 2 Aufwеndungsersatzanspruch, wenn der einen Kaufer Aufwеndungen getatigt hat, die vom Verkaufer zu tragen sind,’’ ohne diesen 20 klar herzuleiten und sein Verhaltnis zum vоrrang der Nacherfulung spruc (ss 281, 323) zu klaren Ein endungsersatzanspruch kann aus s 439 Abs. 2 allen dann folgen, wenn der Kaufer einzelne vom Verkaufer zu agende Kosten (z.В.Transportkosten) auf essen VeranlаSSung hin ubernimmt. Im Ubrigen steht einem Anspruch auf Ersatz von Mangelbesеitigungskosten ther s 439 Abs. die Systematik der ss 437 Nr 1 und 2, 281, 323, 440 entgеgen. Danach kann der Kaufer vom Ver zunachst einmal nur kоstenfreie (5 439 Abs. 2) Nacherfullung (s 439 Abs. 1) verlangen, wahren die Gel- tendmаchung eitergehender Rechte ndsatzlich eine Fristsеtzung erfordert (SS 281 Abs. 323 Abs. 1, 440).21 Aufеrdem enthalt das ansоnsten parallel gеregеlte Werkver tragsrecht eine еigene nspruchsgrundlage fur die Kosten einer Selbstvornahmе der wie in 439 Abs. 2 in 637 Abs. 1, obwohl die Kostentragung 635 Abs. 2 genau gerеgelt ist. Die Existenz dieser Norm lasst dеutlich werden, dass der Kaufer nicht Mangel ohne Fristsеtzung zu besеitige um sodann uber s 439 Abs. 2 Aufwеndungsersatzzu verlangen. Daher spielt es auch keine Fristsеtzung notwendig oder entbehrlich

137
Q

Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach 683 s1, 670

(Einzelne Ansprüche würden hinfällig, wenn der Käufer diese Ansprüche geltend machen kann

A

Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach S. 1,670 skоnnte einen Anspruch auf fwеndungsersatz in Gestalt der aufgewandten Re. paraturkоsten nach den ss 683 S. 1, 670 haben. Da die Mangelbesеiti an sich dem оblag (ss 437 Nr,i, 439), kоnnte smit der Selbstbesеitigung des Mangels durch altung osterreichischen Werkstatt) ein Geschaft des мgefuhrt haben,ohne on ihm beauftragt zu sein Doch stellen die ss 437ff. eine de Regеlung der Rechte Kaufers wеgen des eines sachmangels dar Dietatbestandlichen Voraussеtzungen fur die Geltendmасhung einzelner spruсhe und die Verjahrungsregеlung wurden hinfallig, Wenn der Kaufer danеben Ansрriche aus Geschafts ung ohne Auftrag geltend machen kоnnte.23Ein nspruch gem. ss 683 S. 1,670 bestеht somit nrcht aum mehr Vertretbar

138
Q

Ob 275 Abs 1 die vorübergehende Leistungshindernisse erfasst werden; Regierungsentwurf-> soweit und solange
Bundesrat-> gegen, weil dadurch eine Reihe von FolgeProblem aufgeworfen worden wäre. Also muss eine dauernde nicht nur vorübergehende Unmöglichkeit.
Minder Meinung möglich vorbehaltlich abweichende Einigung
Hm-> eine Gleichstellung der vorübergehenden mit der dauernden Unmöglichkeit ist dann möglich, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit die Erreichung des Geschäftszweckes in Frage stellt und dem Gläubiger das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist.

A

Jedoch wäre dieser fällige und vollwirksame Erfüllungsanspruch gem. s 275 Abs. 1 wenn S die Erfüllung der Übergabepflicht unmöglich wäre. Da eine Über- gabe grundsätzlich stattfinden kann, wenn die R freiwillig etwa auf Grund einer Ab- standszahlung auszieht, liegt es nahe, hier lediglich ein vorübergehendes Hindernis im Sinne einer Verzögerung der Leistung anzunehmen. Damit stellt sich die Frage, ob auch vorübergehende von 1 erfasst werden. in Nach dem Regierungsentwurf sollte auch die vorübergehende Unmöglichkeit druck geregelt sein, was mit der Formulierung ,,soweit und solange zum nach gebracht werden sollte. Während dieser Zeit sollte auch die Gegenleistung 326 Abs. 1 aus, weil ausgeschlossen sein. Der Bundesrat sprach sich jedoch gegen diese dadurch eine Reihe von Folgeproblemen aufgeworfen worden wäre, Regierungsentwurf nicht die der und plädierte dafür, die Kl schlossen, der Rechtsprechung zu überlassen. Der sich d ange so dass das und solange” wieder gestrichen em wurde und es bei der früheren Rechtslage geblieben ist. Unmöglichkeit im Sinne von im Sinne einer dauernden, nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit zu ver stehen. dem fortgeltenden zu wurde, ist umstritten, ob es stets dabei verbleibt. Eine Mindermeinung sieht im Falle einer sich später als vorübergehend herausstel- lenden Unmöglichkeit die Leistungspflichten vorbehaltlich einer abweichenden Ei nigung der Parteien oder eines Vorgehens über ss 281, 323 als fortbestehend an, da dem Gläubiger alles andere unzumutbar sei und sich eine zeitliche Abgrenzung kau treffen lasse. Die ganz h. M. hält eine Gleichstellung der vorübergehenden mit der wenn die vorübergehen. dauernden Unmöglichkeit ausnahmsweise dann für möglich, Unmöglichkeit die Erreichung des Geschäftszweckes in Frage stellt und dem Gläubiger das Festhalten am Vertrag bis zum Wegfall des nicht zuzumuten ist. ob das Fall ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung einer Umstände und der Belange beider Parteien nach ex-post-Analyse zu entscheiden Leistungshindernis Im vorliegenden Fall ist nicht eindeutig abzusehen, wann das entfällt. könnte man zunächst eine der zum zum 31. Oktober samen Kündigung des D nach 140 in eine ordentliche Kündigung von ihr um denken. Denn die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt ist als Minus fasst, und D will den Vertrag offensichtlich auf Damit wäre die Leistung dem D nur für einen absehbaren Zeitraum unmöglich. Jedoch wäre die Kün digung gem. s 573 Abs. 1 S. 1 auch nach der Umdeutung nur zulässig gewesen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des hätte. Ein solches Interesse könnte hier zwar darin bestehen, das Grundstück angemessen wirt- zu verwerten (S 573 Abs. 2 Nr. 3). Diesen Grund hätte Kündi gungsschreiben angeben müssen, damit er in einem Rechtsstreit berücksichtigt werden kann Abs. 3 1). Da dies nicht ist, kann Kündigung auch zum oktober nicht werden.

139
Q

ERKLÄRUNG ZUM BEGRIFF MIETVERTRAG - ORDENTLICHE KÜNDIGUNG

A

Ein unbefristeter Mietvertrag über einen Wohnraum stellt rechtlich ein Dauerschuldverhältnis dar und kann nur mithilfe einer Kündigung beendet werden. Vor allem eine ordentliche Kündigung muss die gesetzlichen Vorschriften beachtet, wie zum Beispiel die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573c BGB und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes.

Liegt ein Kündigungsgrund nicht vor, dann besteht für die Parteien kein Recht das Mietverhältnis zu beenden. Insbesondere in § 573 BGB hat der Gesetzgeber festgelegt unter welchen Voraussetzungen ein Vermieter kündigen kann.

Kündigungsgrund - berechtigte Interesse

„ Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.“

Damit ist Dreh- und Angelpunkt bei einer ordentlichen Kündigung ein sogenanntes berechtigtes Interesse. Dieses ist allerdings nicht näher im Gesetzt definiert. Lediglich in § 573 Abs. 2 BGB gibt es eine nicht abschließende Aufzählung von Gründen, die ein berechtigtes Interesse bejahen. Das Interesse ist allerdings nur unter strengen Voraussetzungen gegeben. Vielmehr ist immer die soziale Bedeutung einer Wohnung für den Mieter als Lebensmittelpunkt zu berücksichtigen. Es findet somit ein „Wechselspiel“ zwischen dem Interesse des Vermieters und dem Interesse des Mieters statt. Wichtig ist, dass das Interesse des Mieters dann immer zurücktritt, wenn in die Substanz des Eigentums des Vermieters eingegriffen wird. (Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.1989, Az. : 1 BvR 308/88) Eine ordentliche Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist unabhängig von einem Interesse bereits aufgrund § 573 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.

Kündigungserklärung - Schriftform

Aufgrund der strengen Voraussetzungen des § 573 BGB muss eine ordentliche Kündigung auch den Kündigungsgrund beinhalten. Dieser muss dem Mieter nach § 568 BGB schriftlich mitgeteilt werden. Dieses Schriftformerfordernis dient zum einen der Klarstellung und zum anderen der Rechtssicherheit.

Vollstreckung der ordentlichen Kündigung

Hat der Vermieter wirksam das Mietverhältnis gekündigt und der Mieter verlässt die Wohnung nicht, dann darf der Verm ieter die Wohnung nicht ohne Titel räumen lassen. Räumt der Vermieter jedoch ohne Gerichtsbeschluss die Wohnung, haftet er für den entstandenen Schaden. Dies hat der BGH nochmal im Jahr 2009 ausdrücklich entschieden. ( BGH Az. VIII ZR 45/09)Vielmehr muss er vor dem zuständigen Gericht eine Räumungsklage einreichen. Erst wenn das Gericht ein positives Urteil erlässt, darf der Vermieter vollstrecken und die Wohnung räumen lassen.

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Q

Mangelschaden/ Nangelfolgeschaden.

Nach hM greift die Vorschrift des 281 Abs 1 bei Mängel Folgeschäden nicht ein. Vielmehr bleibt es bei der Grund norm des 280 Abs 1. Es muss die vorgesehene Setzung einer Frist den Eintritt des Schadens verhindern soll.

A

Unter dem Mangelschaden versteht man den Schaden, der gerade in der Mangelhaftigkeit der Sache selbst begründet ist, also ihren Minderwert oder hilfsweise die Reparaturkosten, hier also den vermietungsbedingten Minderwert, kosten für die Beendigung des Mietverhältnisses .

Mängelfolgeschaden sind dagegen alle Schäden außerhalb der Kauf Sache, die am sonstigen Vermögen des O entstehen. In dieser Kategorie fällt mietzahlung.

subsumieren sind. Nach der Gegenauffassung sind auch Mangelfolgeschäden unter 281 zu subsumie- 37 ren, weil diese Norm bei der Verletzung von Leistungspflichten stets anzuwenden se 16 und 280 Abs. 1 nur Integritätsinteressen schütze Im Ausgangspunkt ist der weil es für die zu 1 bzw. Abs. 3, 281, 283 in erster Linie auf den gemachten Schaden und nicht auf die Art der Pflichtverletzung ankommt. Somit sind entstandene Mangelfolgeschäden unter 280 Abs. 1 zu obwohl sie auf einer Schlecht erfüllung beruhen, weil sie durch eine Nacherfüllung nicht zu beseitigen sind Dagegen fallen künftig drohende Mangelfolgeschäden, deren Eintritt die Nacherfül lung verhindern würde, unter 280 Abs. 281.17 Daher ist die Annahme, die Schuld rechts modernisierung von 2001 habe die Unterscheidung von Mang und folgeschaden bzw. von Aquivalenz und Integritätsinteresse überflüssig gemacht, unzutreffend dass die weiteren Voraussetzungen Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, der 281 oder 283 nicht erfüllt sein müssen, solange O bereits entstandene Mietschäden geltend macht. Anders wäre es nur, wenn die Mängelbeseitigung ausgeschlossen wäre was nicht Fall ist, oder er sich zu einem Vorgehen nach 281 entschlösse, was bis lang nicht geschehen ist

141
Q

Vermietung der Wohnung keine Eigenschaftsirrtum iSv 119(2)

A

Voraussetzung einer Anfechtung wäre ein relevanter Irrtum i.S. der ss 119, 120. Hier kommt allenfalls ein Eigenschaftsirrtum i.S. des 119 Abs. 2 in Betracht. Zu den Eigenschaften einer Sache i S. des 119 Abs. 2 gehören zwar auch alle tat sachlichen und rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit auf Dauer für die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluss sind.20 Diese Beziehungen der Sache zur Umwelt müssen aber in der Sache selbst ihren Grund haben oder von ihr ausgehen und dürfen nicht nur mittelbar auf die Sache Einfluss haben. Dies ist bei einer Vermietung der Sache nicht der Fall. Die Vermietung ist daher Eigenschaft einer Sache. Eine Anfechtung nach 119 Abs. 2 scheidet sonach

142
Q

Fehlende Besitzverschaffung kann nicht also Teilleistung ansehen (323 Abs 5), weil Eigentumsberschaffung und die Übergabe stehen als gleichberechtigte Leistungen

A

Fraglich ist, ob Ö ggf. ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten kann oder ob dazu gem. 323 Abs. 5 weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Wiederum stellt sich das Problem, dass D einerseits teilweise nicht (Besitzverschaffung) und erfüllt hat. Unklar ist, ob insofern 323 Abs. 5 S. 1 oder S.2 anzuwenden ist. Die fehlende Besitzverschaffung kann man nicht als Teilleistung i s d. s. 1 ansehen, da diese eine quantitative Teilbarkeit der geschuldeten Leistung voraussetzt. Eigentumsverschaffung und die Übergabe (Besitzverschaffung stehen in 433 S. 1 als zwei qualitativ unterschiedliche gleichberechtigte Leistungen nebeneinander Es liegt daher eine Nichterfüllung (der Besitzversc mot Somit kommt es auf das angesichts des Kaufs zu Wohnzwecken vorliegende lende Interesse des Ö an der Eigentumsverschaffung nicht an 56 Zugleich liegt in dem Rechtsmangel, der die Nutzung des Grundstücks durch ausschließt, eine wesentliche Pflichtverletzung is.v s323Abs. 5 s.2

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Q

Anspruch auf cic 311 Abs 2 Nr 1, 280 Abs 1,249 Abs 1

Die Anwendung dieser Grundsätze könnte durch Vorrang der Vorschriften über die Rechtsmängelhaftung ausgeschlossen sein.

A

spruch auf Vertragsaufhebung nach ss 311 Abs. 2 Nr. 1,280 Abs. 1,249 Abs. könnte gegen D einen Anspruch auf Vertragsauflösung im Wege des Schadens- ersatzes gem. 280 Abs. 1, 311 Durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen zwischen D und Ö wurde nach 1 ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach s 241 Abs. 2 begründet Schuldverhältnis aus Vertragsverhandlungen”). Die Verletzung daraus resultierender Rücksichtnahmepflichten kann einen Schadensersatzanspruch nach 280 be- sei denn, der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Ist gründen, die Pflichtverletzung die Ursache für einen Vertragsschluss, der für den Gegner wirt schaftlich nachteilig oder unvernünftig ist, so kann der Gegner nach der Recht prechunge gem. 249 Abs. 1 die Aufhebung des Vertrages verlangen Allerdings könnte die Anwendung dieser Grundsätze wegen Vorrangs der Vor- schriften über die Rechtsmängelhaftung (S$ 433 Abs. 1 S. 2, 435, 437ff) ausgeschlossen sein. Ein solcher Vorrang ist deshalb zu bejahen, weil die Interessen von Verkäufer und Käufer in diesen Vorschriften einen ausgewogenen Ausgleich gefunden haben und dieser Ausgleich gestört würde, wenn dem Käufer zusätzlich das Recht ein geräumt würde, wegen fahrlässiger Nichtaufklärung über einen Rechtsmangel bei können (a. A. mit Vertragsschluss vom Verkäufer Vertragsaufhebung begehren zu Begründung noch vertretbar. Insbesondere würde dadurch das Erfordernis einer rgeblichen Fristsetzung die Begrenzung der Mängelrechte durch die Veriahrungsfristen (s 438) unter otz der oder 195 vertragsauf. 7o hebung scheidet aus culpa in contrahendo (ss 2so Abs. 1, 311 Abs 2 auf daher aus

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Q

313 drin kodifizierte Grundsätze nur anwendbar wenn die betreffende vertragsstörung keine anderweitige im Vertrag oder um Gesetz gefunden hat

A

Rücktritt wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (S 313) zu denken ist allerdings auch an einen Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (vgl. 313 Abs. 3 S. 1), weil sich die beiderseitige Vorstellung der Parteien, die R werde zum Ende April ausziehen, als falsch herausgestellt hat. Allerdings sind die gewohnheitsrechtlich entwickelten und nunmehr in 313 kodif Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage” nur anwendbar, wenn die betreffende Vertragsstörung keine anderweitige Regelung im Vertrag oder im Gesetz gefunden hat.” Sie werden durch speziellere Regelungen wie die 437ff deren Anwendungsbereich ebenfalls verdrängt, weil sie sonst die vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen und die in ihnen enthaltene Risikoverteilung aushöhlen kann sich also nicht auf die Vorschriften über die Geschäftsgrundlage

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Q

Застрелили коня 276?(228 Notstand)

A

b der rechts- und es Verhalten als Voraussetzung Verantwortlichkeit 26 Jedoch setzt eine Verantwortlichkeit analog 276 stets ein objektiv rechts oder pflichtwidriges Verhalten voraus as Somit ist zu fragen, ob L ein solches verwirklicht hat. Zweifel bestehen deshalb, weil die eigentliche Ursache für die Unmöglichkeit die Alkoholisierung” des Stieres durch den im Lager des L stehenden Z ist, sich ein Gefährdungspotenzial entwickelte, das ohne den Schuss zu weiteren körperlichen sowie sachlichen Schäden geführt hätte. Der Schuss war also zur Abwendung der Gefahr erforderlich, und der durch die Tötung des O entstehende Schaden stand auch nicht außer Verhältnis zum höherrangigen Rechtsgut der Gesundheit anderer. Damit lag eine Notstandssituation i S. d. 228 vor, die dem Schuss die Rechtswidrigkeit nahm. Mangels Rechtswidrigkeit der Tötung des O (bzw. Pflichtwidrigkeit im Ver- hältnis der Vertragsparteien M und L) kommt eine Verantwortlichkeit des M nicht in Betracht.

146
Q

Bestehenbleiben des Anspruchs gemäß s 447 Abs. 1 (nicht beiVerbrauchsgüterkauf)

Der Kaufpreisanspruch bliebe gleichwohl bestehen, wenn im Zeitpunkt der Leistungsbefreiung die Preisgefahr in Abweichung von s 326 Abs. 1 S. 1 bereits gemäß 447 Abs 1 auf den M übergegangen wäre. Einer Anwendung dieser steht Abs.2 nicht entgegen, da der Verkauf des O zur gewerblichen bzw. selbständigen beruflicher Tätigkeit sowohl des L auch des M zählt, so dass beide als Unternehmer i.S.v 14 Abs. 1 handeln. Somit liegt kein i.S. v. 474 Abs. 1 vor

A

1)Versendungskauf ->hol/bring/schickschuld
2) Anwendbarkeit des 447 Abs 1 auf Transport durch eigene Leute (Streit)
3) Zufälligkeit der Schadensverlagerung
(Nicht zu vertreten hat)
4

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Q

Bringschuld

A

Bei der Bringschuld (→ § 269 Rn. 3), bei der der Geschäfts- oder Wohnsitz des Gläubigers Erfüllungsort ist, muss zu der Aussonderung und dem Transport der Ware noch das tatsächliche Angebot der Ware am Sitz des Gläubigers hinzukommen. Nimmt der Gläubiger die Ware an, so erlischt das Schuldverhältnis durch Erfüllung (§ 362; → Rn. 24). Lehnt der Gläubiger dagegen die ihm angebotene einwandfreie Ware ab, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese Ware (§ 243 Abs. 2). Zugleich gerät der Gläubiger in Annahmeverzug (§ 294) mit der Folge des Gefahrübergangs (§§ 300 Abs. 2, 326 Abs. 2). Hier fallen folglich in der Tat Konkretisierung und Gläubigerverzug in der Regel zusammen. Anders verhält er sich nur in den seltenen Fällen des § 299.76

148
Q

Schickschuld

A

Bei der Schickschuld (→ § 269 Rn. 4) hat der Schuldner mit der Auslieferung der Ware an die Transportperson bereits alles getan, was von seiner Seite ohne Mitwirkung des Gläubigers zur Erfüllung erforderlich und geboten ist (§ 243 Abs. 2). Folglich genügt hier zur Konkretisierung die Aussonderung der Ware und deren Auslieferung an die Transportperson am Erfüllungsort oder an dem Ort, von dem aus nach den Abreden der Parteien die Versendung zu erfolgen hat.77 Im Falle der Lieferung fob tritt daher während des Transports der Ware zum Schiff noch keine Konkretisierung ein.78 Zur Konkretisierung und damit zum Übergang der Leistungsgefahr kommt es hier vielmehr erst, wenn die Ware abgeladen und dem Käufer davon Anzeige gemacht oder das Konnossement an ihn abgesandt ist.79 Besonderheiten gelten heute jedoch für den Verbrauchsgüterkauf, auf den nach § 474 Abs. 4 die Vorschrift des § 447 im Regelfall keine Anwendung mehr findet. Die eigenartige Folge ist, dass zwar – infolge der Fortgeltung des § 243 Abs. 2 – auch bei dem Verbrauchsgüterkauf nach wie vor Konkretisierung mit Übergabe der geschuldeten Ware an die Transportperson, Gefahrübergang indessen erst mit Übergabe des geschuldeten Gegenstandes an den Käufer eintritt (§ 446 S. 1), so dass hier tatsächlich einmal ausnahmsweise – bei Ablehnung der Ware durch den Käufer – Konkretisierung und Annahmeverzug auseinanderfallen; in der Zwischenzeit verbleibt es mit anderen Worten bei der Anwendung des § 275 (→ § 474 Rn. 34).80
28 Ist dem Verkäufer Versendung in einer Sammelladung gestattet, so hat er mit Absendung dieser Ladung alles seinerseits zur Erfüllung Erforderliche getan, so dass der Transport auf Gefahr der Gläubiger reist; folglich wird der Verkäufer mit Untergang des Transports frei, ohne dass es einer vorherigen Aussonderung der für die einzelnen Gläubiger bestimmten Teilmengen bedürfte.81 Man kann sich diese Rechtsfolge am besten durch die Vorstellung erklären, dass durch die (erlaubte) Bildung der Sammelladung aus der unbeschränkten Gattungsschuld eine Vorratsschuld geworden ist.82

149
Q

Holschuld

A

Bei der Holschuld (→ § 269 Rn. 3) tritt Annahmeverzug (schon) ein, wenn der Schuldner den Gläubiger zur Abholung auffordert (§ 295) oder der Gläubiger die Abnahmefrist verstreichen lässt (§ 296). Daraus wird überwiegend gefolgert, für die Konkretisierung genüge hier gleichfalls neben der Aussonderung der Ware deren Angebot an den Gläubiger durch eine entspr. Mitteilung.83 Die Einzelheiten sind streitig. Klar ist, dass bei Vereinbarung einer Abnahmefrist vor deren Ablauf weder Annahmeverzug (§ 296) noch Konkretisierung eintreten können.84 Fraglich ist, ob dasselbe auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einer Abnahmefrist anzunehmen ist, ob mit anderen Worten der Schuldner dem Gläubiger in jedem Fall nach Mitteilung von der Aussonderung der Ware eine angemessene Frist für deren Abholung einräumen muss, so das erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist zugleich Konkretisierung und Annahmeverzug eintreten können. Zumindest für den Regelfall dürfte diese Lösung in der Tat am meisten den Anforderungen von Treu und Glauben entsprechen (§ 242).85

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Q

Änderungsvertrag

A

Soweit der Vergleich auf eine Neuordnung streitiger Rechtsbeziehungen abzielt, ist er seiner Art nach Änderungsvertrag, auch soweit er eine Neuschaffung in Wahrheit nicht bestehender Rechte bewirkt. Nach seinem besonderen Regelungszweck bestätigt er eine bisher umstrittene Rechtslage inhaltlich in ihrer wesentlichen Rechtsnatur und gesteht den Beteiligten die sich daraus ergebenden Rechte zu. Insofern findet keine ersetzende Umschaffung (Novation, → Rn. 34) statt.175 Nebenrechte und -pflichten,176 Einwendungen und Einreden177 aus dem alten Schuldverhältnis bleiben bestehen, soweit nicht die Vergleichsregelung sich auf sie erstreckt.178 Auch bisher bestehende Sicherungsrechte,179 der Rang in der Insolvenz des Schuldners und vollstreckungsrechtliche Besonderheiten bleiben erhalten.180 Doch kann auch insoweit in der Regel keine Verschlechterung der Rechtsstellung Dritter eintreten (→ Rn. 29). Soweit der Vergleich Ansprüche bestätigt, enthält er ein Anerkenntnis iSd § 212 Abs. 1 Nr. 1 mit der Folge, dass die Anspruchsverjährung neu beginnt und eine bereits abgelaufene nicht mehr geltend gemacht werden kann.181 Die Zahlung auf einen geschlossenen Vergleich hat aber keinen Neubeginn der Verjährung von nicht in den Vergleich einbezogenen Ansprüchen zur Folge.182 Auch enthält ein Vergleichsangebot des Schuldners in der Regel noch keine nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 die Verjährung unterbrechende Anerkennung von Ansprüchen, da es den Streit nicht aufhebt, sondern nur die vertragliche Streitbeilegung anstrebt.183 Schon Vergleichsverhandlungen hemmen aber nach § 203 den Lauf und den Ablauf der Anspruchsverjährung.184

151
Q

Transportperson
Ob 447 Abs 1 auf den Transport durch eigene Leute übernehmen

(Nein -> in der Verkäufersphare nicht verbleibt/die Norm als Ausnahme zu 326 muss eng ausgelegt sein, also keinen Kaufpreisanspruch mehr hat
Dafür-> analoge Anwendung 447 Abs, aber Erfüllungsgehilfe kann nicht sein 278, preisgefahr ist übergegangen und Anspruch besteht
Differenzierende Auffassung-> hm anwenden, wenn der Verkäufer den Untergang oder die Verschlechterung der Sache nicht zu vertreten hat, also beim zufälliger Untergang-278, Obhutspflicht 241 Abs 2, Parallele 664 Abs 1 S3, also Käufer nicht besser/schlechter gestellt werden soll, er hatte den Anspruch auf Drittschadensliquidation/421 HGB

Stellungnahme-> erklärt sich aus Systematik des leistungsstörungsrecht
dd) Stellungnahme Die oben dargelegten Meinungen erklären sich zu einem guten Teil aus der Systema- tik des bis Ende 2001 gültigen allgemeinen Leistungsstörungsrechts: Der Anspruch auf die Gegenleistung erlosch gem. 323 Abs. 1 a F, wenn weder der Gläubiger noch d den Eintritt der Unmöglichkeit zu vertreten hatte. Nur diesen Fall achte 447 Abs. 1 eine Ausnahme. Denn sonst landete man bei 325a.F, sofern man nicht aus 447 der dazu aber nichts sagte dessen Unanwendbarkeit folgern wollte. Der eigentliche Streit betraf trotz seiner Verortung bei Frage, ob im Falle des beim Transport durch eigene Leute anders als beim eingreift Transport eine selbstständige Transportperson oder nicht. Abs. 1 S. durch gem. S 326 Im jetzigen Schuldrecht der stets, wenn der Schuldner nach S 275 befreit ist. Das Vertretenmüssen der Leistungs befreiung durch den Schuldner ist insofern irrelevant. Es spielt aber nach h.M. im Rahmen des 447 als negative Tatbestandsvoraussetzung eine Rolle sowie für den un abhängig geregelten Schadensersatz nach 280, 283. Insofern hat die 447 zugeordnet, form an der Kontroverse letztlich nichts geändert, sie aber eindeutig hängt da und zwar im Die Entscheidung der Kontroverse von ab, was 447 Abs. 1 regeln soll. Es dürfte sich trotz des Wortlauts um eine Norm handeln, die an Transportgefahren anknüpft, ohne dass es auf die wirtschaftliche Stel ankommt, wie die zweite Meinung und die h M. meinen. der s 447 Abs. 1 hier also zunächst Entgegen der ersten Meinung findet.

A

Als Transportpersonen nennt das Gesetz beispielhaft den Spediteur (§§ 453 ff. HGB) und den Frachtführer (§§ 407 ff. HGB), es genügt aber auch jede „sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person“, etwa – sofern dann überhaupt eine Schickschuld vorliegt – ein Bekannter des Verkäufers. Mit den zur Ausführung der Versendung bestimmten Anstalten waren in erster Linie Bundespost und Bundesbahn gemeint; nach deren Privatisierung zählen sie nun zu den (juristischen) Personen.
9 § 447 gilt auch, wenn der Verkäufer selbst oder mit eigenen Leuten transportiert (RGZ 96, 258 [259]; BeckOGK/Tröger Rn. 54; Erman/Grunewald Rn. 10; Faust DB 1991, 1556; Medicus/Lorenz SchuldR BT, 17. Aufl. 2014, Rn. 57; MüKoBGB/Westermann Rn. 16 f.; NK-BGB/Büdenbender Rn. 8; Reinicke/Tiedtke KaufR Rn. 169; Schultz JZ 1975, 240 [241 f.]; Staudinger/Beckmann, 2014, Rn. 23). Unter den Wortlaut des Abs. 1 lässt sich der Transport mit eigenen Leuten problemlos subsumieren, der Selbsttransport freilich nicht. Doch von der Ratio des Abs. 1 her, den Verkäufer bei der Schickschuld nicht weitergehend als bei der Holschuld für Zufall einstehen zu lassen, kann es keine Rolle spielen, wer transportiert. Die Gegenansicht argumentiert, beim Selbsttransport und dem Transport mit eigenen Leuten befinde sich die Ware noch im Herrschaftsbereich des Verkäufers (Haas in HMRSW Neues SchuldR Kap. 5 Rn. 377; Jauernig/Berger Rn. 12; Medicus/Petersen BürgerlR, 25. Aufl. 2015, Rn. 275; Palandt/Weidenkaff Rn. 12; Eike Schmidt AcP 175 [1975], 165 [167]; Soergel/U. Huber, 12. Aufl. 1991, Rn. 35 f.; Wertenbruch JuS 2003, 625 [628 f.]). Doch beruht Abs. 1 generell nicht auf Sphärengesichtspunkten, da auch beim Versand durch einen selbständigen Transportunternehmer die Einwirkungsmöglichkeiten des Verkäufers, der den Transportvertrag abschließt und Weisungen erteilen kann (§ 418 HGB), erheblich größer sind als diejenigen des Käufers (FraktionsE, BT-Drs. 14/6040, 243). Der Transport durch eigene Leute des Verkäufers kann freilich ein Indiz für eine Bringschuld sein, allerdings nur, wenn er vertraglich vereinbart oder vorausgesetzt ist und deshalb zur Vertragsauslegung herangezogen werden kann (Soergel/U. Huber, 12. Aufl. 1991, Rn. 38; s. auch LG Köln NJW-RR 1989, 1457; weitergehend Staudinger/Beckmann, 2014, Rn. 39: bloße Verwendung eigener Leute spricht für Bringschuld).

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Q

b) Anwendbarkeit des 447 Abs. 1 auf Transport durch eigene Leute

L wollte aber den Stier nicht von einem Dritten transportieren lassen, sondern den 33 Transport gefälligkeitshalber 2 selbst bzw. durch eigene Leute übernehmen. Ob 447 auf den Transport durch eigene Leute anzuwenden ist, bildet den Gegenstand einer Kontroverse mit folgenden Ansichten:

aa) Argumente dagegen
Nach einer früher häufig vertretenen Meinung ist s 447 Abs. 1 auf den Selbsttransport nicht anwendbar. Begründet wird dies damit, dass der Wortlaut des 447 Abs. 1

A

für das Erfordernis eines Transports durch einen unabhängigen Unternehmer mit d Der Grundgedanke Regelung soll bestehen, dass die verlässt. Ein an die Transportperson den Herrschaftsbereich des Verkäufers selbstständige Transportperson unterliegt in der Regel einer Haftung und dies soll beim Transport des Verkäufers nicht der Fall weil die Sache in der Verkäufersphäre verbleibt. A soll die Norm als sein, werd Ausnahme zu 326 eng auszulegen sein. Schließlich noch verschiedene mente Gesetzesgeschichte, insbesondere aus Vorgängerre Argum gelungen, herangezogen Folgt man dieser Meinung, ist s447 nicht anwendbar. Es bleibt bei der Rechtsfolge des 326 Abs. 1 S. 1, so dass L keinen Kaufpreisanspruch mehr hat.

bb) Argumente dafür Dagegen hält eine in jüngerer Zeit kaum noch vertretene Meinung 4 eine analoge Anwendung des 447 Abs. 1 auf den Eigentransport für möglich. Die Transportper. son soll Erfüllungsgehilfe i.S.v 278 sein s so dass auch beim Transport durch eigene Leute kein Raum für eine Anwendung von 280, 283 (b 325 a.F) sei zw. Der Wortlaut des 447 zeige lediglich, dass der Gesetzgeber nur den einen Fall be dacht hat. Der Grundgedanke des s 447 Abs. 1 liege darin, dass es unbillig sei, wenn der Verkäufer die Gefahr nur deshalb länger tragen müsste, weil er eine ihm eigentlich obliegende Leistung erbringe. Er passe auf den der der selbstständige nichts ändere.” Außerdem wähle der Verkäufer in der Regel auch die Transportperson aus. Nach der Übergabe an jedwede Transportperson fehle eine Obhutspflicht, die eine Verschuldenshaftung begründen könne Folgt man dieser Meinung, ist S Abs. 1 hier (zumindest analog) anwendbar mi der Folge, dass die übergegangen ist, da L Ottokar der Transport person Z hat. Demzufolge bleibt der Kaufpreisanspruch bestehen.

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Q

Gefahrübergang beim Versendungskauf

A

Voraussetzungen des Abs 1: 1. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Verkäufer die Nebenpflicht übernimmt, die verkaufte Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort zu versenden (sog Versendungskauf). Der auch als Leistungsort bezeichnete Erfüllungsort ist idR der Wohnort oder die Niederlassung des Verkäufers (§§ 269 I, II). Die Versendung von einem anderen Ort aus (zB dem Sitz eines Zwischenhändlers) genügt nur, wenn die Parteien dies vereinbart haben (aA LG Köln NJW-RR 89, 1457, 1458; s auch Wertenbruch JuS 03, 625, 627 mwN). Andernfalls würde die Versendung nicht entspr dem Zweck des § 447 nur im Interesse des Käufers, sondern auch im Interesse des Verkäufers liegen. Der Ziel- oder Bestimmungsort der Versendung (Ablieferungsort) ist idR der Wohnort oder die Niederlassung des Käufers. Mit der Versendung vereinbaren die Parteien eine Schickschuld (→ § 269 Rn 2). Im Handelsverkehr handelt es sich bei Warenschulden zumeist um Schickschulden und damit um Versendungskäufe (vgl BGH NJW 91, 915). Von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist dies bei alltäglichen Zuschickungsgeschäften (vgl BGH NJW 91, 916; iE str). Von der Vereinbarung eines Versendungskaufs soll nach der Rspr im Versandhandel (BGH ZGS 03, 438) und auch im Fall des Kaufs über Internet-Handelsplattformen auszugehen sein (LG Berlin NJW 03, 3493 [LS] zu „ebay”; aA Cichon/Pighin CR 03, 435, 437 f).
4 2. Zudem ist die Auslieferung der Sache an eine Transportperson erforderlich. Sie besteht in der tatsächlichen Übergabe des Kaufgegenstandes an den Beförderer zur Übermittlung an den Käufer. Nicht ausreichend, sondern nur Vorbereitungshandlung ist der Abschluss des Transportvertrags oder die Übergabe eines kaufmännischen Traditionspapiers an das Transportunternehmen. Transportpersonen sind neben Spediteuren und Frachtführern insb Bahn und Post. Nach hM können nicht nur selbständige Dritte, sondern auch Mitarbeiter des Verkäufers Transportpersonen sein (str). Da der Verkäufer jedoch für das Verschulden seiner Mitarbeiter gem § 278 haftet, verbleibt dem Käufer nach überw Ansicht (nur) das Risiko zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung während des Transports. Nach aA ist dag beim Transport durch eigene Leute nicht § 447 I, sondern § 446 S 1 anzuwenden (Übbl bei Esser/Weyers § 8 III 3 c sowie Wertenbruch JuS 03, 625, 628 f).
5 3. Da § 447 I die Vergütungsgefahr regelt, erfasst die Vorschrift nur den zufälligen (also von keiner Partei verursachten) Untergang bzw entspr die Verschlechterung der Kaufsache (§ 446 S 1; vgl dort → Rn 1). Deswegen greift § 447 I nicht ein, wenn der Untergang der Sache auf einem Verschulden des Verkäufers (§§ 276 I 1, 278 S 1) beruht (zB bei unsorgfältiger Auswahl der Transportperson oder falschen Informationen und Anweisungen; ebenso uU bei Absendung der Kaufsache zur ungeeigneten Zeit oder auf ungeeignetem Weg). Für ein Verschulden der Transportperson muss der Verkäufer jedoch grds nicht nach § 278 S 1 2. Fall einstehen, weil er diese im Interesse des Käufers und nicht zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit ggü dem Käufer eingeschaltet hat (BGHZ 50, 35). Anders verhält es sich nach hM allerdings beim Einsatz eigener Leute (→ Rn 4).
6 4. Nach hM ist die Anwendung von § 447 I auf typische Transportschäden zu beschränken. Das Ereignis, das zum Untergang oder zur Verschlechterung der Kaufsache führt, muss danach dem spezifischen Gefahrenbereich des Transports zuzurechnen sein (zB Beschädigung der Ware bei einem Verkehrsunfall; Verlust von Teilen der Lieferung beim Verladen oder Abladen). Es genügt aber, dass das transportbedingte Ereignis für den Schaden lediglich mitursächlich ist. Praktisch gelangt die hM daher in den meisten Fällen zum gleichen Ergebnis wie die vordringende Gegenauffassung, dass § 447 I jeden auf dem Transport eintretenden Untergang (bzw Verschlechterung) erfasse (Reinicke/Tiedtke Rn 165 mwN zum Meinungsstand).
7 5. Rechtsfolge des Abs 1 ist der Übergang der Vergütungsgefahr auf den Käufer (→ Rn 1 und → § 446 Rn 1). Der Gefahrübergang erfolgt zum Zeitpunkt der Auslieferung der Sache an die Transportperson (→ Rn 4). Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt konkretisiert sich beim Gattungskauf die Gattungsschuld zur Stückschuld (→ § 243 Rn 8 f). Da der Käufer nach §§ 425, 421 I 2 HGB Ansprüche aus dem Frachtvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen kann, ist er regelmäßig nicht auf die Abtretung von Rechten des Verkäufers nach § 285 I angewiesen. Aufgrund der handelsrechtlichen Regelung erfordert die obligatorische Gefahrentlastung des Verkäufers – außer etwa beim privaten Transport – keinen Rückgriff auf die allg Grundsätze der Drittschadensliquidation (ausf Oetker JuS 01, 833).
8 6. Abweichungen von Anweisungen des Käufers über die Art der Versendung ändern nichts am Gefahrübergang gem Abs 1. Der Käufer kann jedoch nach Abs 2 unter folgenden Voraussetzungen Schadensersatz verlangen: Bei einem Versendungskauf (→ Rn 3) hat der Käufer eine besondere Anweisung über eine Art der Versendung (zB über Verpackung oder Transportmittel) erteilt. In Kenntnis dieser Anweisung hat der Verkäufer eine abw Art der Versendung gewählt, ohne sich auf einen dringenden Grund stützen zu können. Ein dringender Grund zur Abweichung ist anzunehmen, wenn die Befolgung der Anweisung wegen außergewöhnlicher Schwierigkeiten unzumutbar oder sinnwidrig ist. Im ersten Fall muss die Anweisung zudem grds nicht bereits bei Vertragsschluss zugrunde gelegt, sondern erst nachträglich gegeben worden sein. Der Verkäufer hat unter diesen Voraussetzungen Ersatz für den Schaden zu leisten, der aufgrund der abw Art der Versendung eingetreten ist und bei weisungsgemäßer Versendung nicht entstanden wäre.

154
Q

277

A

I. Neben der leichten und der groben Fahrlässigkeit (→ § 276 Rn 18) kennt das BGB als einen weiteren Grad der Fahrlässigkeit die Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; diligentia quam in suis). Im Unterschied zum regelmäßig anwendbaren Haftungsmaßstab der leichten Fahrlässigkeit ist dieser Haftungsmaßstab nur zu verwenden, wenn er durch Gesetz oder Parteivereinbarung für das betr Schuldverhältnis vorgesehen ist. § 277 legt fest, dass der Schuldner aber auch in diesen Fällen für grobe Fahrlässigkeit haften muss. Anders als bei der leichten Fahrlässigkeit ist für die eigenübliche Sorgfalt ein subjektiver Maßstab maßgeblich. Abzustellen ist auf das gewöhnliche individuelle Verhalten und die Eigenheiten der betr Person (daher auch die Bezeichnung „konkrete Fahrlässigkeit“). Durch diesen Maßstab soll die Haftung aber nur beschränkt, nicht erweitert werden. Wer üblicherweise größere Sorgfalt und Umsicht als im Verkehr erforderlich walten lässt, haftet daher nicht etwa aufgrund der Vorschriften über die eigenübliche Sorgfalt über den Maßstab des § 276 hinaus.
4Nach § 277, 2. Halbs betrifft die Beschränkung der Haftung auf eigenübliche Sorgfalt nur die leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass er auch in eigenen Angelegenheiten die erforderliche Sorgfalt in derartig schwerwiegender Weise außer Acht lässt, sondern muss für sein Verschulden einstehen (zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit → § 276 Rn 19).
5 III. Wer sich auf die Haftungserleichterung der eigenüblichen Sorgfalt beruft, trägt die Beweislast dafür, dass er im konkreten Fall nicht weniger sorgfältig gehandelt hat als gewöhnlich

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Q

§ 523 Haftung für Rechtsmängel

  1. Schenkungsvertrag
  2. Schenkung aus eigenem Vermögen
  3. Schenkung eines zu beschaffenden Sache
  4. Rechtsmängel
A

Grds haftet der Schenker nicht für Rechts- und Sachmängel (hierzu näher → § 521 Rn 1); die Ausnahmen davon regeln § 523 für Rechtsmängel und § 524 für Sachmängel abschließend. Die Vorschriften sind also Sonderbestimmungen im Verhältnis zu §§ 280 I, 276 I 1. Bei arglistigem Verschweigen (→ § 444 Rn 5) eines Rechtsmangels verpflichtet Abs 1 den Schenker zum Ersatz des Vertrauensschadens (BGH NJW 82, 819; hM). Diese Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn der verschenkte Gegenstand sich im Vermögen des Schenkers befindet. Muss der Schenker dag das Eigentum bzw die Inhaberschaft erst erwerben, schadet ihm bei einem Mangel gem Abs 2 S 1 bereits Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis; seine Gewährleistungspflichten entsprechen sodann gem Abs 2 S 2 denen eines Verkäufers.

156
Q

523

A

II. Schenkung aus eigenem Vermögen
2 Hat der Schenker den Gegenstand in seinem Besitz, so haftet er nach § 523 Abs. 1 nur für das arglistige Verschweigen eines Mangels. Der Begriff der Arglist entspricht § 444. Arglist des Schenkers muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechtsmangel bei Vertragsschluss und Gefahrübergang vorliegen (Soergel/Mühl/Teichmann Rn. 7). Anstelle von Nacherfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung beschränkt sich der Anspruch des Beschenkten auf den Vertrauensschaden (BGH NJW 1982, 818 f.; Erman/Herrmann Rn. 2). In Betracht kommen Aufwendungen auf den Gegenstand oder Kosten durch Versäumung anderen Erwerbs. Kennt der Beschenkte den Mangel, hat er keinen Anspruch (Soergel/Mühl/Teichmann Rn. 6: lediglich Begr. str.). Handelt es sich um eine Gattungsschuld und verfügt der Schenker über weitere Gegenstände, kann der Beschenkte analog § 524 Abs. 2 S. 1 Lieferung einer mangelfreien Sache beanspruchen (Staudinger/Chiusi, 2013, Rn. 6). Verursacht der Schenker den Mangel erst nach Vertragsschluss, so haftet er hierfür nach Maßgabe des § 521 aus pVV (§ 280) (MüKoBGB/Koch Rn. 2). III. Schenkung eines zu beschaffenden Gegenstandes
3 § 523 Abs. 2 verschärft die Rechtsmängelhaftung auf grobe Fahrlässigkeit, wenn der Schenker einen erst noch zu erwerbenden Gegenstand als Geschenk verspricht. Fällt dem Schenker beim Erwerb Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, haftet er auf das Erfüllungsinteresse. Über den Gesetzeswortlaut hinaus muss als Anspruchsvoraussetzung die Behebbarkeit des Mangels hinzutreten, weil der Schenker die Sache nur so gewähren will, wie er sie selbst erlangen kann (MüKoBGB/Koch Rn. 5; Staudinger/Chiusi, 2013, Rn. 8; Soergel/Mühl/Teichmann Rn. 9). Bis zum Gefahrübergang kann der Beschenkte Beseitigung des Mangels verlangen. Bei einer Gattungsschuld ist der Schenker zum Erwerb einer einwandfreien Sache verpflichtet (Soergel/Mühl/Teichmann Rn. 10).

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Q

Die Art der Mitberechtigung der b an dem Grundstück als dessen wesentliche Eigenschaft anzusehen (keine Eigenschaft) haftet der Sache nicht unmittelbar an
Sogar wenn bejaht, steht 242 entgegen, weil es nur den Sinn hat, einen gegen den Anfechtungsberechtigten Sehr geehrtee Damen und Herren, zu vernichten

A

b) Anfechtungsgrund Als Anfechtungsgrund kommt ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigen- schaft in Betracht, s 119 Abs. müsste die Art der Mitberechtigung der B dem Grundstück als dessen verkehrswesentliche Eigenschaft anzusehen sein. Der Be ist ganz h.M. nicht im engen Sinne S 90 zu ver stehen, sondern meint jeden denkbaren Geschäftsgegenstand. Eigenschaften sind Merkmale, die dem Gegenstand unmittelbar anhaften. Das rechtliche errschaftsbeziehung einer Eigentum ist die haftet solches der zu ihre zu einer Es tigt ein Sache also nicht unmittelbar an. Da es somit keine Eigenschaft ist, berech Irrtum über das Eigentum nicht zur Anfechtung. Hinweis: Selbst wenn man anzweifelt und einen Irrtum im Sinne des s 119 Abs. 2 annimmt die Anfechtung ausgeschlossen. Denn nach h M. steht der Anfechtung 242 entgegen, wenn

158
Q

Anstelle des geschuldeten Miteigentums entsteht Gesamthandseihentum, kein Rechtsmängel sondern vollständige Nichterfüllung

A

Rechtsmangel Schließlich müsste der geschenkte Gegenstand mit einem Rechtsmangel 14 scheint zu sprechen, dass anstelle des Miteigentums Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft besteht. Dies als Rechtsmangel des geschuldeten Miteigentumsanteils anzusehen, erscheint jedoch eher Gem 516 S. 1 war B verpflichtet, dem K zu verschaffen. Dies hat sie nicht getan. Erhält der Beschenkte aber gar kein Eigentum, ist h,M. als Rechtsmangel, sondern als vollständige Nichterfüllung anzusehen. Damit liegt kein Rechtsmangel

159
Q

Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. 311 a Abs. 2

  1. Vertraglicher Anspruch
  2. Leistungsbefreiung aufgrund anfänglichen Leistungshindernisses
  3. Kenntnis oder zu vertretende Unkenntnis
    a) Zu vertretende Unkenntnis der B
    b) Haftung für Unkenntnis des N, 278
    aa) Notar als Erfüllungsgehilfe
    bb) Verschulden des N
    cc) Zwischenergebnis
  4. Schaden
  5. Zurückbehaltungsrecht der B, 273 Abs. 1
  6. Ergebnis
A

Hh

160
Q

Eefullungsgehilfe

A

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 187, 86 Rn. 18 = NJW 2011, 139 mwN). Die Stellung als Erfüllungsgehilfe ergibt sich aus der Funktion des Gehilfen innerhalb der Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Gläubiger; er muss objektiv eine Aufgabe übernommen haben, die im Verhältnis zum Gläubiger dem Schuldner oblieg. Die Art der zwischen dem Schuldner und der Hilfsperson bestehenden rechtlichen Beziehung ist gleichgültig. Sie kann auch öffentlich-rechtlich gestaltet sein. selbst ihre Nichtigkeit hindert die Anwendung des § 278 nicht ; zum Schutz der Geschäftsunfähigen und beschränkt Geschäftsfähigen sind allerdings die §§ 104 ff. zu beachten, so dass der Geschäftsunfähige nicht für einen von ihm selbst bestellten Gehilfen haftet ). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Hilfsperson einem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt oder der Schuldner ihn kontrollieren und überwachen kann . Auch der selbstständige Unternehmer kann Erfüllungsgehilfe sein. Aufgrund der Funktionsbedingtheit ist es unerheblich, ob der Erfüllungsgehilfe seine Funktion kennt , ob er eine eigene Verbindlichkeit erfüllen will oder ob der Schuldner imstande wäre, die Leistung in eigener Person auszuführen . Für das Verhalten eines Geschäftsführers ohne Auftrag haftet der Schuldner dagegen nur im Falle der nachträglichen Genehmigung.

Die Tätigkeit der Hilfsperson muss nicht zwingend nach Entstehung der Verpflichtung gegenüber dem Dritten stattfinden. Werden vertragliche Leistungen schon vor Vertragsschluss hergestellt oder vorbereitet, kann bei der Anwendung des § 278 auf ein Verschulden in dieser Phase zurückgegriffen werden. Dies gilt entspr. für Fehlhandlungen, die später zur Verletzung vertraglicher oder vertragsähnlicher Schutzpflichten führen.

13§ 278 ist auch anwendbar, wenn der Gehilfe die ihm aufgetragene Arbeit (schuldhaft) unterlässt, sofern die Unterlassung in Beziehung zu dem Aufgabenkreis des Schuldners steht. Entsprechendes gilt für Leistungsstörungen infolge rechtswidrigen Streiks des Erfüllungsgehilfen. Ebenso muss sich der Schuldner im Falle eines rechtmäßigen Streiks das Verhalten seiner Hilfspersonen (Arbeitnehmer) über § 278 jedenfalls dann zurechnen lassen, wenn er nicht die tragbaren Vorsorge- und Abwendungsmaßnahmen getroffen hat; denn die Haftung für arbeitskampfbedingte Leistungsstörungen gehört zumindest dann zum typischen Arbeitgeberrisiko, wenn sie durch die eigenen Arbeitnehmer verursacht werden (→ § 615 Rn. 43 ff.) (MüKoBGB/Grundmann Rn. 14; Palandt/Grüneberg Rn. 8; vgl. auch LG Frankfurt a. M. NJW-RR 1987, 824 für Reisevertrag).

14Der Erfüllungsgehilfe kann dem Schuldner vom Gläubiger gestellt werden, so etwa ein Pilot, der dem Unternehmer vom Besteller zur Prüfung zur Verfügung gestellt wird (OLG Hamm NJW 1974, 1090), ein Arbeitnehmer des Käufers, der bei der Nachbesserung hilft (BGH DB 1975, 2426), oder ein Lkw-Fahrer des Anlieferers, der dem Luftfrachtführer beim Umladen hilft (BGH VersR 1979, 83). Müssen bei einer Werkleistung mehrere Unternehmer zusammenwirken, haftet jeder Mitunternehmer für den vom anderen Teil bestimmten Erfüllungsgehilfen (BGH NJW 1952, 217).

161
Q

Erbschaft 313-> 273

2044 Abs 1 s 1 scheidet das aus

A

5 Zurückbehaltungsrecht der B, s 273 Abs. 1 zu prüfen ist, ob B gem. 313 Abs. 2 i m. Abs. 1 von K eine Vertragsanpassung verlangen und ihren Anspruch dem Schadensersatzbegehren des K im Wege des Zu- rückbehaltungsrechts nach 273 Abs. 1 entgegenhalten kann. Immerhin haben sich hier beide Parteien über die Rechtsstellung der B geirrt. Auf beiderseitige Irrtümer ist aber nach ganz h. M. die in 313 Abs. 2 kodifizierte Geschaftsgrundlagenlehre anzu wenden. Die Anpassung könnte in der Ubertragung der Miterbenstellung der B lie- gen, wie K sie zunächst angestrebt hatte. Das kommt aber nur in Betracht, wenn es keine anderen Nachlassgegenstände gibt, weil K sonst mehr erhielte, als vertraglich vorgesehen. Hier scheidet das also aus. Eine Anderung Aus- einandersetzung der Erben gemeinschaft betreiben müsste, um so Miteigentum an dem

162
Q

Zweckschenkung

A

IU zur Schenkung unter Auflage verfolgt der Schenker bei der Zweckschenkung mit der Zuwendung einen bestimmten, für den Beschenkten erkennbaren Zweck, ohne dass nach der Parteivereinbarung eine einklagbare Verpflichtung des Beschenkten zur Vollziehung dieser Zweckbestimmung begründet werden soll. Ein derartiger (über ein bloßes Motiv hinausreichender) Zweck kann insb die Veranlassung des Beschenkten zu einem bestimmten Verhalten sein, wie etwa der Fortbestand der Lebensgemeinschaft (BGH NJW 08, 3277, 3282) oder bei Schenkungen der Schwiegereltern auch der Ehe von Sohn bzw Tochter (BGH NJW 10, 2202, 2884 mAv Schmitz). Tritt er nicht ein, kann der Schenker nach hM unter den Voraussetzungen des § 812 I 2, 2. Alt das Geschenk wegen Verfehlung des Schenkungszwecks zurückverlangen (vgl BGH NJW 84, 233; aA § 313). IU zur gemischten Schenkung (→ § 516 Rn 7) wird bei der Schenkung unter Auflage der gesamte Gegenstand geschenkt.

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Q
§ 527 Nichtvollziehung der Auflage
Anspruch der B auf Rückgabe der Uhr 
I. Anspruch gem. S 527 Abs. 1 
1. Schenkung 
2. Auflage, 525 Abs. 1 
3. Nichtvollziehung der Auflage 
4. Keine Leistungsverweigerungsrecht 526 s1.
4. Voraussetzungen der 323, 326 Abs. 5 
5. Ergebnis
A
  1. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Schenkung unter Auflage ist ein Schenkungsvertrag (§ 516 I), der als Nebenbestimmung eine Auflage enthält. Das Formerfordernis des § 518 gilt auch für die Auflage; ein Verstoß hat Gesamtnichtigkeit nach § 139 zur Folge. Als Gegenstand der Auflage kommt grds jede Verpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung iSd § 241 in Betracht. Nicht maßgeblich ist, ob die Auflage im Interesse des Schenkers, des Beschenkten oder eines Dritten liegt. Von einer Auflage ist aber nur auszugehen, wenn sich die auferlegte Leistung als Minderung oder Einschränkung des Zugewendeten darstellt (hM). Ist sie hingegen zum Ausgleich der Zuwendung zu leisten, liegt mangels Unentgeltlichkeit schon keine Schenkung vor. Dabei ist die Leistung des Beschenkten häufig, aber nicht notwendig aus dem Wert des Zugewendeten zu erbringen. Als Indiz sind insb auch die zur Erfüllung der Auflage erforderlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, ohne dass aber Gleichwertigkeit stets Entgeltlichkeit bedeuten muss (vgl § 526). Zur Schenkung eines Grundstücks unter Vorbehalt der Einräumung eines Wohnrechts BGH NJW 82, 818; zur Einordnung einer Zustiftung s Muscheler WM 08, 1669.
    3 2. Dem Schenker erwächst aus der Abrede mit dem Beschenkten ein Anspruch auf Erfüllung der Auflage (§ 525 I). Dessen Bestehen setzt außer dem Schenkungsvertrag mit Auflage (→ Rn 2) die (Vor-)Leistung des Schenkers voraus, sofern diese nicht – was möglich ist – abbedungen wurde. Gläubiger des Anspruchs kann nach dem Tod des Schenkers dessen Erbe oder unter den Voraussetzungen des § 525 II (auch gegen den Willen des Erben) die zuständige Behörde sein.
    4 3. Gegen den Anspruch des Schenkers auf Vollziehung der Auflage kann dem Beschenkten unter den Voraussetzungen des § 526 S 1 ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Zum Schutz des Beschenkten gewährleistet die Vorschrift, dass dieser nicht mehr leisten muss, als ihm zugewendet ist. Voraussetzung ist, dass der Wert der Zuwendung infolge eines Sach- oder Rechtsmangels des Schenkungsgegenstandes geringer ist als der Aufwand für die Auflagenerfüllung. Hat der Beschenkte unter dieser Voraussetzung in Unkenntnis des Mangels die Auflage bereits erfüllt, hat er gem § 526 S 2 Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die über den Wert der Zuwendung hinausgehen.
    5 4. Die Herausgabe des Geschenkes kann der Schenker gem § 527 I verlangen, wenn die Auflage ganz oder teilweise nicht vollzogen ist und die Rücktrittsvoraussetzungen für gegenseitige Verträge (§ 323) vorliegen. Das Rückforderungsrecht ist aber ausgeschlossen, wenn ein Dritter (§ 527 II) oder die Behörde (§ 525 II) die Vollziehung der Auflage verlangen kann. Der Umfang des Herausgabeanspruchs richtet sich aufgrund der Verweisung in § 527 I nach Bereicherungsrecht (§§ 812 I 1, 818, 819 I) und ist auf das begrenzt, was zum Vollzug der Auflage einzusetzen wäre. IR des § 819 ist die Kenntnis des Rückforderungsbegehrens entscheidend. Zum Rückgriff auf die Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313) außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 527, 528, 530 s BGH NJW 91, 831; NJW-RR 06, 699.
164
Q

Handschenken/versprechensschenken

A

Während § 516 die sofort vollzogene Handschenkung regelt, betrifft § 518 die Versprechensschenkung, den auf der Annahme des Schenkungsversprechens beruhenden einseitig verpflichtenden Vertrag, durch den dem Beschenkten eine künftige unentgeltliche Leistung versprochen wird. Der Formzwang dient vorrangig einem Übereilungsschutz, dessen der Schenker bei der bewirkten Handschenkung (§ 516) ebenso wie bei nachträglichem Vollzug (§ 518 Abs. 2) nicht bedarf (Soergel/Mühl/Teichmann Rn. 1). Außerdem entfaltet der Formzwang eine Beweiserleichterung und beugt der Umgehung erbrechtlicher Vorschriften vor (MüKoBGB/Koch Rn. 1). Die Formvorschrift gilt abgesehen von der Handschenkung (§ 516) und der Schenkung von Todes wegen (§ 2301) für Schenkungen aller Art, von der gemischten Schenkung (→ § 516 Rn. 12 ff.) über renumeratorische Zuwendungen bis hin zu Pflicht- und Anstandsschenkungen (RGZ 125, 380 [384]; BAG NJW 1959, 1511). Auch Schenkungsversprechen von Kaufleuten (Werbegeschenke) (RGRK/Mezger Rn. 1), versteckte, erfolgsunabhängige Provisionen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1134) und ehebedingte Zuwendungen unterliegen dem Formgebot (Soergel/Mühl/Teichmann Rn. 2; Sandweg NJW 1989, 1965 [1969]; aA Staudinger/Chiusi, 2013, Rn. 5; Morhard NJW 1987, 1734 [1736]). Nicht erfasst werden unentgeltliche vertragliche Zuwendungen von Stiftungen, die ihren Rechtsgrund im Stiftungszweck finden (BGH NJW 2010, 234 Rn. 14 m. Bspr. Muscheler NJW 2010, 341).

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Q

Auflage 525

A

Auflage, 525 Abs. 1 B hat dem K die Uhr ,,unter der Bedingung” geschenkt, er müsse mit ihr bis Ostern zum Udo fahren und ihr bei der Grabpflege helfen. Dabei kann es sich um eine Bedingung für die Wirksamkeit der Schenkung (s 158), was der Wortlaut nahe legt, aber auch um eine Auflage i s 523 Abs. 1 handeln, die auch bei der Hand schenkung möglich ist. Was gewollt ist, ist durch Auslegung (S$ 133, 157) Bei der Schenkung unter Auflage vereinbaren die Parteien im Schenkungsvertrag eine Leistung, die der Beschenkte nach Erhalt der Schenkung i.S. v. 241 Abs. 1 leisten muss. Ihrem Gegenstand nach eignet sich di Hilfe bei der Grabpflege zur Leistung. Es liegt nahe, dass B von K diese Hilfe einfordern können wollte. Das spricht für eine Auflage und gegen eine Bedingung, bei der B die Hilfe des K nicht einfordern könnte, sondern nur die Schenkung unwirksam wäre, wobei dahinstehen kann, welche Art von Bedingung vorläge. Das Interesse der B an der Hilfe des K spricht außerdem gegen eine sog. Zweckschenkung, bei der keine Leistungspflicht i.S. einer Auflage begründet und der Beschenkte nur zu einem nicht durchsetzbaren Verhalten veranlasst werden soll’s (a. A. vertretbar)

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Q

530 Abs 1

1) Erklärung 531 Abs 1
2) ob zum Widerruf berechtigt ist
3) 542-534 Einschränkungen

A

Der Beschenkte schuldet dem Schenker von Rechts wegen keinen Dank; lediglich ein durch Aktivitäten bezeugter Undank berechtigt zum Widerruf der Schenkung. Von einer kasuistischen Aufzählung möglicher Widerrufsgründe sieht das Gesetz ab, um dem richterlichen Ermessen Freiraum zu eröffnen. § 530 befasst sich mit den Voraussetzungen des Widerrufs und der Person des Berechtigten, § 531 mit der Vollziehung des Widerrufs und dem Umfang des Anspruchs, während §§ 532 und 534 das Widerrufsrecht einschränken. Schließlich verbietet § 533 einen Vorausverzicht auf das Widerrufsrecht. § 530 regelt nur den Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks. Davon unabhängig kann dem Schenker ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt werden (RGRK/Mezger Rn. 7). Auf einen der HöfeO unterliegenden Hofübergabevertrag findet die Vorschrift nur dann entsprechende Anwendung, wenn die vom Übernehmer übernommenen Gegenleistungen (Altenteil, valutierende Grundschulden etc) weniger als 50 % der ihm übertragenen Werte ausmachen (OLG Celle RdL 2013, 95).

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Q

schwere Verfehlung

A

Der vom Schenker zu beweisende (BGH NJW 2000, 3201 f.; OLG Koblenz NJW-RR 2002, 630) grobe Undank muss in einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen zum Ausdruck kommen. Bei der Bewertung ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen (BGH NJW 2014, 3021 Rn. 18; 2016, 324 Rn. 18); Motiv, Art und Umfang der Schenkung sind Art und Anlass der Verfehlung gegenüberzustellen (BGH NJW-RR 2013, 618 Rn. 12; Erman/Herrmann Rn. 2). Objektiv wird ein Fehlverhalten mit einem gewissen Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung vorausgesetzt, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt (BGH NJW 2014, 3021 Rn. 18; 2002, 1046; 2000, 3201; 1999, 1626; 1999, 1623; 1992, 183). Objektive Rechtswidrigkeit der gegen die Interessen des Schenkers gerichteten Handlung ist entbehrlich; vielmehr genügt eine – bei Geisteskranken fehlende – moralische Vorwerfbarkeit (MüKoBGB/Koch Rn. 3; Soergel/Mühl/Teichmann Rn. 6). Freilich schließen Rechtfertigungsgründe wie Notwehr eine Verfehlung aus (Staudinger/Chiusi, 2013, Rn. 9). Die Verfehlung kann sich in einer einzelnen Handlung oder einer Handlungsmehrheit, wobei auch frühere Fälle (§ 532) zu würdigen sind, äußern (BGH NJW 1967, 1081; MüKoBGB/Koch Rn. 3). Ein Unterlassen reicht aus, wenn eine sittliche Pflicht zum Handeln vorliegt (RGZ 158, 141 [144]; Soergel/Mühl/Teichmann Rn. 6). Ansonsten kann Verhalten Dritter dem Beschenkten nicht über §§ 166, 278 zugerechnet werden (BGHZ 91, 273 [277] = NJW 1984, 2089; 1962, 955). Verfehlungen des Schenkers schließen den Widerruf nicht aus, können aber das Verhalten des Beschenkten in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGHZ 87, 145 [149] = NJW 1983, 1611). Ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zwischen Schenkung und Verfehlung wird nicht verlangt. Notwendig ist aber, dass dem Beschenkten bei seiner Verfehlung die Schenkung und die Eigenschaft des Verletzten als Schenker bewusst sind (BGH NJW 1980, 1789; RGRK/Mezger Rn. 5). Laut hM unanwendbar ist § 530, wenn Schenker oder Beschenkter eine juristische Person ist (BGH NJW 1962, 955; OLG Düsseldorf NJW 1966, 550; Palandt/Weidenkaff Rn. 1; zutr. die Gegenauffassung MüKoBGB/Koch Rn. 14; Staudinger/Chiusi, 2013, Rn. 18 f; Soergel/Mühl/Teichmann Rn. 13). Der Begriff des nahen Angehörigen ist nicht an einen bestimmten Verwandtschaftsgrad gekoppelt. Schwägerschaft oder Pflegschaft können speziell im Falle einer gemeinsamen Hausgemeinschaft genügen (Erman/Herrmann Rn. 3). Notwendig ist aber, dass in der Verfehlung gegen nahe Angehörige ein grober Undank gegenüber dem Schenker zum Ausdruck kommt (BGH NJW 1999, 1623; OLG Koblenz NJW-RR 2006, 437; MüKoBGB/Koch Rn. 5). Undankbarkeit gegenüber einem durch die Auflage begünstigten Dritten reicht nicht (BGH MDR 1951, 335). Ein vorwerfbares Verhalten Dritter kann dem Schenker, der nur persönlich Dankbarkeit schuldet, nicht zugerechnet werden (MüKoBGB/Koch Rn. 4).

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Q

Anspruch des C gegen H auf Mietzahlung, s 535 Abs. 2
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch erloschen
1. Kündigungsrecht aus 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 wegen Nichtverschaffung des vertragsgemäßen Gebrauchs
2. Kündigungsrecht aus 313 Abs. 3 S. 2 wegen Wegfalls der Geschäfts grundlage
a) Geschäftsgrundlage, 313 Abs. 1
b) Schwerwiegende derung der Umstände
c) Anderer Vertragsinhalt bei Voraussicht
d) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag e) Zwischenergebnis
3. Kündigungsrecht nach 314 nach wichtigem Grund
4. Ergebnis zur fristlosen Kündigung
5. Umdeutung in eine ordentliche Kündigung, 140
III Ergebnis

A

Kündigung der Miete Fall

313
314

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Q

Grober Undank

A

Durch die schwere Verfehlung muss sich der Beschenkte des groben Undanks schuldig gemacht haben. Das wird in der Regel schon durch die schwere Verfehlung selbst indiziert (→ Rn. 2). Bei Kleinschenkungen kann allerdings die Dankesschuld derart gering sein, dass auch schwere Verfehlungen nicht zwangsläufig groben Undank begründen. Überdies kann von einer undankbaren Gesinnung auch dann nicht gesprochen werden, wenn der Beschenkte bei seiner Verfehlung die Schenkung und die Eigenschaft des Verletzten als Schenker oder als dessen naher Angehöriger nicht gekannt hat.31 Andererseits kann eine undankbare Gesinnung auch vorliegen, wenn der Beschenkte irrig meint, zur Durchsetzung vertraglicher Rechte zu handeln.32 Einem engen Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem kommt dabei keine erhöhte Bedeutung zu.33 Es ist aber zu berücksichtigen, ob dem Beschenkten eine besondere persönliche Verantwortung gegenüber dem Schenker obliegt, die etwa aus einer General- und Betreuungsvollmacht resultieren kann.34 Da § 530 Abs. 1 nicht die Verletzung einer Rechtspflicht, sondern sittlicher Maßstäbe voraussetzt, ist die hier angesprochene „Schuld“ nicht im Rechtssinn, sondern iS moralischer Vorwerfbarkeit gemeint.35 Die Vorschriften über Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828) sind aber analog anzuwenden.36 Ein geisteskranker Beschenkter zB kann sich daher nicht groben Undankes „schuldig“ machen.37

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Q

KÜNDIGUNG
Bei der Kündigung werden drei Formen unterschieden:
– die ordentliche Kündigung,
– die außerordentliche befristete Kündigung und
– die außerordentliche fristlose Kündigung.
Eine Kündigung hat folgende Voraussetzungen:
– das Vorliegen einer Kündigungserklärung und
– je nach Form der Kündigung ggf. das Bestehen eines Kündigungsgrundes.
Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf die Beendigung des Mietverhältnisses gerichtet sein muss. Sie muss im Grundsatz nicht begründet werden und hat keine besonderen Formerfordernisse. Wie üblich gelten für die Miete von Wohnraum Sondervorschriften.

A

A. ORDENTLICHE KÜNDIGUNG
Eine ordentliche Kündigung gemäß § 542 BGB ist nur bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit möglich. Sie setzt keinen besonderen Kündigungsgrund voraus und ist jederzeit – unter Einhaltung der Kündigungsfrist, s. u. – möglich. Etwas anderes gilt für die ordentliche Kündigung des Vermieters bei der Vermietung von Wohnraum nach § 573 BGB.
B. AUSSERORDENTLICHE BEFRISTETE KÜNDIGUNG („AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG MIT DER GESETZLICHEN FRIST“)

Eine außerordentliche befristete Kündigung ist ebenfalls nur bei Mietverhältnissen über unbestimmte Zeit statthaft. Sie ist für einige spezielle Fälle im Gesetz vorgesehen, wie beispielsweise in § 540 I, § 544 oder § 564 BGB.
C. AUSSERORDENTLICHE FRISTLOSE KÜNDIGUNG
Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist für einige spezielle Fälle vorgesehen und ist in den §§ 543 und 569 BGB geregelt. Durch sie wird das Mietverhältnis sofort beendet. Sie setzt einen Kündigungsgrund voraus, der insbesondere dann gegeben ist, wenn durch das Verhalten eines Vertragspartners das dem Vertragsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis stark beeinträchtigt ist, sodass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unmöglich erscheint. Beispiele dazu sind in § 543 II BGB gegeben.

Wenn das Mietverhältnis beendet ist, hat der Mieter die Mietsache nach § 546 BGB zurückzugeben.
Gemäß § 539 I 1 BGB hat der Vermieter dem Mieter ersatzfähige Verwendungen zu ersetzen. Anderenfalls muss er eine Wegnahme durch den Mieter nach § 539 II BGB dulden. Auch eine eventuell geleistete Mietsicherheit ist zurückzuerstatten.
Wenn das Mietverhältnis durch Zeitablauf oder Kündigung beendet wurde, kann es durch die Parteien bei entsprechendem Willen fortgesetzt werden. Durch eine entsprechende Vereinbarung kann das ursprüngliche Mietverhältnis verlängert werden, wodurch kein neuer Vertrag begründet wird. Das Mietverhältnis kann auch durch Fortsetzung des Gebrauchs durch den Mieter verlängert werden. Sofern der Vermieter nicht innerhalb der Frist des § 545 1 BGB (14 Tage) widerspricht, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert.

171
Q

Das Kündigungsrecht des Mieters

A

DAS KÜNDIGUNGSRECHT DES MIETERS
Dem Mieter steht zunächst das Recht auf ordentliche Kündigung nach § 542 I BGB zu (ggf. i.V.m. §§ 568 ff. BGB, dabei sind die dort genannten Fristen zu beachten). Daneben steht ihm noch die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB offen. Dazu ist ein wichtiger Grund erforderlich, der gegeben ist, wenn es dem Mieter nicht länger zuzumuten ist, am Vertrag festzuhalten. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt beispielsweise vor, wenn der Vermieter unbefugt mit einem eigenen Schlüssel während der Abwesenheit des Mieters in die Mieträume eindringt. Vgl. ferner § 543 II Nr. 1 BGB.
Zu beachten sind die Einschränkungen durch zusätzliche Fristsetzung und Abmahnung nach § 543 III BGB sowie der Verweis in § 543 IV BGB auf die §§ 536b und 536d BGB, die entsprechend angewandt werden. Für die Miete von Wohnraum gelten wie üblich Sonderregeln, vgl. insbesondere § 569 BGB.
Neben dem Recht auf Kündigung kann dem Mieter für die Vergangenheit auch ein Anspruch aus §§ 536, 536a BGB zustehen.

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Q

Das Kündigungsrecht des Vermieters

A

DAS KÜNDIGUNGSRECHT DES VERMIETERS
Das Kündigungsrecht des Vermieters folgt zunächst den Grundsätzen des entsprechenden Rechts des Mieters. Insbesondere durch Zahlungsverzug des Mieters ergibt sich nach § 543 II 1 Nr. 3 BGB ein zusätzliches Kündigungsrecht. Dazu muss der Mieter mit zwei Zahlungen im Verzug sein. Durch rechtzeitige Zahlung noch vor Zugang der Kündigungserklärung (§ 543 II 2 BGB) oder Aufrechnung (§ 543 II 3 BGB) kann der Mieter jedoch die Kündigung ausschließen bzw. deren Unwirksamkeit herbeiführen. Zu den Besonderheiten bei Zahlungsverzug des Mieters von Wohnraum vgl. § 569 III BGB sowie unten.
Dem Vermieter steht außerdem ein Recht auf Kündigung nach § 543 II Nr. 2 BGB wegen Gebrauchsüberschreitung zu. Neben dem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache ist dabei eine erhebliche Verletzung der Rechte des Vermieters sowie eine Abmahnung durch den Vermieter nach § 543 III 1 BGB erforderlich.

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Q

542 ordentliche Kündigung +573

A

Die Vorschrift regelt die Beendigung des Mietverhältnisses durch ordentliche Kündigung (Abs 1) oder Zeitablauf (Abs 2). Außer diesen beiden wichtigsten Beendigungsgründen kann das Mietverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages, Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 158 II; vgl aber § 572 II), Rücktritt (vgl aber § 572 I), außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (zB §§ 540 I 2, 544, § 555 e, 561, 563 IV, 563 a II, 564 S 2, 580) oder fristlose Kündigung (§§ 543, 569) enden (Abs 2 Nr 1).
2 II. 1. a) Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit können durch ordentliche Kündigung einer Partei beendet werden (Abs 1). Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Mietverhältnis zu einem bestimmten Termin beendet. Sie muss regelmäßig unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist (§ 580 a) erklärt werden. Sind an dem Vertrag mehrere Mieter oder Vermieter beteiligt, können analog § 351 nur alle ggü allen gemeinsam kündigen, wobei aber Stellvertretung zulässig ist (s etwa BGH NJW 15, 474 f; vgl iE Staud/Rolfs § 542 Rn 8 ff). Kündigt ein Insolvenzverwalter ein gewerbliches Mietverhältnis, beendet diese Kündigung den Mietvertrag im Interesse der Rechtssicherheit auch mit Wirkung gegen etwaige Mitmieter (BGH NJW 13, 3232), Die Kündigung ist grds bedingungsfeindlich. Eine bedingte Kündigung kann aber ausnahmsweise wirksam sein, wenn der Eintritt des maßgeblichen Ereignisses allein durch den Empfänger der Kündigung beeinflussbar ist (Potestativbedingung, vgl Jauernig/Teichmann § 542 Rn 4). Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nur in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn für den Empfänger der Kündigung zweifelsfrei erkennbar ist, dass die Gegenseite den Vertrag auf jeden Fall beenden will (MK/Bieber § 542 Rn 12).
3 b) Bei Wohnraummietverhältnissen bedarf die Kündigung der Schriftform (§ 568 I). Zusätzlich wird das ordentliche Kündigungsrecht des Vermieters dadurch eingeschränkt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben muss (§ 573).
4 c) Eine unwirksame Kündigungserklärung stellt grds eine Pflichtverletzung des Kündigenden dar und kann unter den Voraussetzungen v § 280 I zu einem Schadensersatzanspruch des Kündigungsempfängers führen (zB auf Ersatz v Rechtsanwaltskosten; zur unwirksamen Eigenbedarfskündigung näher → § 573 Rn 5). Dies soll jedoch nicht für bloß formelle Fehler der Kündigung (zB fehlende Begründung iSv § 573 III 1) gelten (BGH NJW 11, 914; krit Sternel NZM 11, 688).
5 2. Die Mietvertragsparteien können ein Mietverhältnis auch v vornherein nur für bestimmte Zeit eingehen. Dann endet das Mietverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Zeit v selbst (Abs 2; beachte aber ggf §§ 550, 575). Dies gilt nur dann nicht, wenn das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt (Abs 2 Nr 1) oder verlängert (Abs 2 Nr 2) wird oder ein anderer der in → Rn 1 genannten Beendigungsgründe vorliegt. Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich (Palandt/Weidenkaff § 542 Rn 11).

174
Q

543 + (569) außerordentliche Kündigung+ muss fristlos

A

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für das bei jedem Dauerschuldverhältnis bestehende (§ 314) fristlose Kündigungsrecht beider Vertragsparteien aus wichtigem Grund in spezieller Weise für das Mietrecht. Abs 1 bezieht sich auf das allgemeine und unabdingbare Recht v Vermieter und Mieter zur fristlosen Kündigung im Grundsatz. S 1 enthält das Kündigungsrecht an sich (vgl § 314 I 1), während S 2 dessen Voraussetzungen in Anlehnung an § 314 I 2 festlegt. Abs 2 zählt die wichtigsten Gründe für eine fristlose Kündigung auf, Abs 3 verlangt als weitere Voraussetzung für eine fristlose Kündigung grds eine Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe und regelt die Ausnahmen v dieser Voraussetzung. Abs 4 verweist für das Kündigungsrecht des Mieters nach Abs 2 Nr 1 auf die §§ 536 b u d und enthält in S 2 eine Beweislastregel für die rechtzeitige Gebrauchsgewährung bzw die fristgerechte Abhilfe bei einer Beeinträchtigung.
2 II. Die Parteien eines Mietverhältnisses können den Mietvertrag jederzeit fristlos aus wichtigem Grund kündigen (Abs 1 S 1). Die Vorschrift ist lex specialis zu § 314 (→ Rn 1). Für Mietverhältnisse über Wohnraum enthält § 569 Sonderregeln (→ Rn 5).
3 1. Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung:
4 a) Die Kündigungserklärung muss den Willen zur außerordentlichen Kündigung erkennen lassen. Dazu reicht die Bezugnahme auf den wichtigen Grund.
5 b) Es muss ein wichtiger Grund vorliegen (Abs 1 S 2). Dafür sind Tatsachen erforderlich, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb aber eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Mietverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Als wichtige Gründe kommen für den Vermieter zB in Betracht: unzutreffende Antworten des Mieters auf zulässige vorvertragliche Fragen des Vermieters zu früheren Mietverhältnissen und Bonität des Mieters (zB Vorlage einer gefälschten Vormieterbescheinigung, BGH NJW 14, 1954); wiederholte gravierende Verstöße des Mieters gegen die Hausordnung; andauernde unzumutbare Belästigung anderer Hausbewohner durch Kinder des Mieters (vgl § 569 II); Weigerung, dem Vermieter Zutritt zur Wohnung zu gestatten (BGH WuM 11, 13), sofern ein Zutrittsrecht besteht (→ § 535 Rn 18); Misshandlung des Vermieters (BGH NJW 10, 3015; NJW 10, 3020). In die Würdigung ist aber ggf einzubeziehen, dass das Fehlverhalten des Mieters durch ein vorangegangenes vertragswidriges Verhalten des Vermieters provoziert wurde (BGH NJW 14, 2566). Wichtige Gründe für den Mieter sind zB das Bestreiten des Zugangs einer ordentlichen Kündigungserklärung durch den Vermieter wider besseren Wissens; öffentliche Beleidigungen oder Verdächtigungen des Mieters; geschäftsschädigende Behauptungen des Vermieters über den Gewerbemieter (BGH NJW-RR 11, 89). Bei Mietverhältnissen über Wohnraum enthält § 569 Ergänzungen zum wichtigen Grund.
6 c) Als bedeutsamste Gründe für eine fristlose Kündigung sind in Abs 2 die Nichtgewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs durch den Vermieter (Nr 1), der vertragswidrige Gebrauch durch den Mieter (Nr 2) und der Zahlungsverzug des Mieters (Nr 3) aufgezählt.
7 aa) Nach Abs 2 S 1 Nr 1 hat der Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs nicht nachkommt. Das Kündigungsrecht setzt voraus, dass dem Mieter der vertragsmäßige Gebrauch (→ § 535 Rn 8) der gemieteten Sache ganz oder zT nicht gewährt oder wieder entzogen wird. Hierzu gehören va Sach- und Rechtsmängel sowie die verzögerte Gebrauchsüberlassung. Die Kündigung wirkt nur für die Zukunft, lässt also die anderen Gewährleistungsrechte des Mieters (zB eine eingetretene Minderung der Miete nach § 536) für die Zeit bis zur Wirksamkeit der Kündigung unberührt. Dem Mieter bleiben auch Schadensersatzansprüche aus § 536 a I oder § 280 I erhalten.
8 bb) Abs 2 S 1 Nr 2 gibt dem Vermieter bei einem vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache neben dem Unterlassungsanspruch aus § 541 ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Voraussetzung des Abs 2 S 1 Nr 2 ist, dass der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt (→ § 540 Rn 2 ff). Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich (Jauernig/Teichmann § 543 Rn 5).
9 cc) Abs 2 S 1 Nr 3 gewährt dem Vermieter ein Kündigungsrecht wegen Zahlungsverzugs des Mieters. Voraussetzung dieses Kündigungsrechts ist, dass der Mieter sich entweder mit zwei aufeinander folgenden Mietzahlungen ganz oder zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug (§§ 286 ff) befindet (lit a) oder dass er im Laufe eines längeren Zeitraums bei seinen Mietzahlungen mit einem Betrag, der insgesamt zwei Monatsmieten entspricht, in Verzug gerät (lit b). Das nach § 286 IV erforderliche Vertretenmüssen wird wie auch sonst bei Geldschulden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mieter unverschuldete Schwierigkeiten bei der Beschaffung der finanziellen Mittel hat. Verzug kann deshalb auch dann eintreten, wenn der Mieter für die Zahlung der Miete auf Sozialleistungen einer öffentlichen Stelle angewiesen ist und diese Stelle pflichtwidrig nicht leistet (BGHZ 204, 134). Auch der bei verkehrsüblicher Sorgfalt zu vermeidende Irrtum über das vermeintliche Bestehen eines Minderungsrechts entlastet den Mieter nicht (BGH NJW 12, 2882; der Irrtum des Rechtsberaters wird nach § 278 zugerechnet, BGH NJW 14, 2722). Bei der Vermietung v Wohnräumen zum nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist der Mieter nur dann mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete iSv lit a in Verzug, wenn an den beiden aufeinander folgenden Terminen zusammen weniger als eine volle Monatsmiete gezahlt wurde (§ 569 III Nr 1). Dieser mieterschützenden Sondervorschrift lässt sich im Gegenschluss entnehmen, dass ein Rückstand v über einer Monatsmiete bei der Geschäftsraummiete (erst recht) nicht unerheblich iSv lit a ist; ein geringerer Rückstand soll dag auch bei Geschäftsräumen nur dann zur Kündigung berechtigen, wenn besondere Einzelfallumstände hinzutreten (BGHZ 205, 300). Die Miete iSd Abs 2 S 1 umfasst auch geschuldete Nebenkostenzahlungen des Mieters (BGH NJW 14, 52). Die Kündigung nach Abs 2 S 1 Nr 3 ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter rechtzeitig (dh vor Zugang der Kündigung beim Mieter, vgl MK/Bieber § 543 Rn 54) befriedigt wird (Abs 2 S 2). Sie wird unwirksam, wenn bei Zugang der Kündigung die Voraussetzungen für eine Aufrechnung durch den Mieter vorlagen und dieser unverzüglich (§ 121) eine entsprechende Erklärung abgibt (Abs 2 S 3). Bei der Wohnraummiete wird die Kündigung auch noch unwirksam, wenn der Mietrückstand binnen zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage gezahlt wird oder eine öffentliche Stelle (idR der Sozialleistungsträger) sich zur Befriedigung des Vermieters verpflichtet, sofern nicht der Mieter in den letzten zwei Jahren vor Zugang der Kündigung bereits v dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (§ 569 III Nr 2). Dag ist die Vorschrift des § 314 III, nach der die Kündigung innerhalb angemessener Frist erfolgen muss, aufgrund des spezialgesetzlichen Charakters der §§ 543, 569 (→ Rn 1) nicht anwendbar, so dass eine Kündigung auch wegen älterer Mietrückstände in Betracht kommt (BGH v 13.7.16 – VIII ZR 296/15).
10 d) Nach Abs 3 S 1 ist dann, wenn der wichtige Grund für eine fristlose Kündigung in der Verletzung einer mietvertraglichen Pflicht besteht, grds eine Abmahnung oder Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich. Diese muss das beanstandete Verhalten genau bezeichnen und zu dessen Unterlassen auffordern (→ § 541 Rn 4). Ausnahmsweise entbehrlich ist eine solche Abmahnung oder Fristsetzung, wenn sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht (Abs 3 S 2 Nr 1), zB weil der Vertragspartner die Beendigung des vertragswidrigen Verhaltens endgültig und ernsthaft verweigert oder ihm diese nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist (Abs 3 S 2 Nr 2) oder der Mieter mit der Zahlung der Miete iSd Abs 2 S 1 Nr 3 in Verzug ist (Abs 3 S 2 Nr 3).
11 e) Das Kündigungsrecht des Mieters aus Abs 2 S 1 Nr 1 ist ausgeschlossen, wenn dieser den Mangel bereits bei Vertragsschluss gekannt hat (Abs 4 S 1 iVm § 536 b). Das Recht zur fristlosen Kündigung nach Abs 2 S 1 Nr 1 kann, außer bei Arglist des Vermieters (Abs 4 S 1 iVm § 536 d), grds vertraglich eingeschränkt oder ganz abbedungen werden (Palandt/Weidenkaff § 543 Rn 3). Dies gilt jedoch nicht für die Kündigung v Wohnraummietverträgen (§ 569 V 1). Der Mieter trägt die Beweislast für die Kündigung und die Fristsetzung. Der Vermieter hat nach der Beweislastregel in Abs 4 S 2 rechtzeitige Gebrauchsgewährung bzw die Abhilfe vor Fristablauf zu beweisen.
12 2. Rechtsfolge der berechtigten fristlosen Kündigung ist die Auflösung des Mietverhältnisses mit sofortiger Wirkung.

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Kündigung _> wichtiger Grund (Sache mangelhaft ist )

A

Der vertragsgemäße Gebrauch wird insbesondere dann nicht gewährt bzw. wieder entzogen, wenn die einen Mangel aufweist. Daher ist zu fragen, ob hier die vermieteten Räume mangelhaft sind. Unter einem Mangel ist die den Mieter na teilige Abweichung des tatsächlichen zustands der von dem vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen, wobei sowohl tatsächliche Umstände als auch rechtliche Verhältnisse in Betracht kommen. Auch bestimmte äußere Einflüsse oder Umstände können einen Mangel begründen. Allerdings ist dazu eine unmittelbare Ein wirkung auf die erforderlich. Umstände, die Eignung der vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, reichen nicht aus. Der Umstand, dass viele andere Läden im Einkaufscenter schließen mussten, hat zwar Einfluss auf den Kundenstrom und die zu erwartenden Umsätze des dabei jedoch um einen Umstand, der allenfalls mittelbar die Gebrauchstauglichkeit ver sonach kein Mangel sgemäße Gebrauch nicht beeinträchtigt. Die fristlose Kündigung kann daher nicht auf $543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 gestützt werden. Auch 569 Abs. 2, der gem. S 578 Abs. 2 auf das vorliegende Geschäftsraummiet- verhältnis anwendbar ist und den Katalog wichtiger Gründe erweitert, hilft hier nicht weiter, da es nicht um eine Störung des Hausfriedens geht

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Q

313 Kündigung des Mietvertrages

A
  1. Kündigungsrecht aus s 313 Abs. 3 s. 2 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Ein Kündigungsrecht könnte sich aber aus dem Gesichtspunkt der Störung der Ge (s 313) ergeben. Grundsätzlich kann bei Störung der Geschäfts- grundlage nur Vertragsanpassung gemäß 313 Abs. 1 verlangt werden. Wenn aller dings eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach 313 Abs. 3 S. 1 der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauerschuld wie hier, tritt nach 313 Abs. 3 s. 2 an die Stelle des das Recht zur Kündigung. Jedoch müssen auch im Falle des Rücktritts bzw. der Kündi. gung die Voraussetzungen vorliegen, die das Gesetz für einen Anspruch auf Vertrags- anpassung vorsie sonach s 313 Abs. 1. Erste Voraussetzung ist, dass sich Umstän Ausgangspunkt ist Vertragsschluss schwerwie- de, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach oder mit anderem In end verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht hätten schlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen Geschäftsgrundlage, 313 Abs. 1 Hier auszugehen, dass vermietungen der Umstände waren, welche die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages zwischen und bildeten, weil die Rentabilität eines derartigen Ladens entscheidend davon b) Schwerwiegende Änderung der Umstände Da viele Geschäfte schließen mussten, haben sich diese Umstände nach Vertrags schluss schwerwiegend geändert, c) Anderer Vertragsinhalt bei Voraussicht Es ist auch davon auszugehen, dass H den Mietvertrag nicht, jedenfalls nicht mit diesem Mietzins geschlossen hätte, wenn sie dies vorausgesehen hätte. d) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Allerdings gewährt 313 Abs. 1 einen Anspruch auf Störung der Geschäftsgrundlage nicht schlechthin, sondern nur, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann deshalb zu fragen, wie die vertragliche oder gesetzliche Risikoverteilung im 23 Mietvertrag zwischen geregelt ist. Hierfür gilt, bei einem Mietwertrag soweit nichts anderes vereinbart ist, der Mieter grundsätzlich das trägt, bei einer also d Risiko der Gewinnerzielung mit der aran ändert es nichts, dass auch der Vermieter von einem wirtschaft lichen Erfolg der Vermietung ausgeht. e) Zwischenergebnis Da sonach schon eine Vertragsanpassung nicht in Betracht kommt, scheidet folge- 24 richtig auch die Möglichkeit der Kündigung aus.
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Q

314 Kündigung des Mietvertrages

A
  1. Kündigungsrecht nach 314 aus wichtigem Grund In 314 Abs. 1 S. 1 ist angeordnet, dass jeder Vertragsteil ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann. Nach 314 Abs. 1 S. 2 liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. vergleichbare Regelungen finden sich in den SS 543,626 sowie Spezialregelungen für bestimmte Dauerschuldverhältnisse gehen der allgemeinen wegen Störung 314 ist hingegen, hier beide Regelun- S;2 der Geschäftsgrundlage dem vorgeht.” Da gen nicht eingreifen, braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden ist kein Raum Da er die gliche Spezialregelung des S 543 anwendbar ist, abweichen für eine mietvertra sich daraus keine Heranziehung des 314. (m Übrigen würden den Resultate ergeben.)
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Q

140 Umdeutung in eine ordentliche Kündigung

A

Grundsätzlich kommt bei einer unwirksamen fristlosen Kündigung ihre Umdeu. davon Kündigung wenn zum auszugehen ist, dass der Kündigende Dauerschuldverhältnis auf jeden Fall nächstmöglichen Termin beenden will. Jedoch liegt hier ein befristeter Mietvertrag vor, bei dem eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, vgl. s 542 Abs. Damit scheidet auch die Umdeutung aus.

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Q

535 Abs 1,S2, hs 2

Anspruch auf Reparaturkosten gegen Mieter

A

Anspruch der B auf Reparatur des Muldenkippers, 535 Abs. 1 S. 2Hs.2

  1. Bestehen eines Mietvertrags
  2. Nicht vertragsgemäßer Zustand des Muldenkipper
  3. Überwälzung der Reparaturpflicht auf B?
  4. Ausschluss des Anspruchs gem. 275 Abs. 1 5. Leistungsverweigerungsrecht der K gem. 275 Abs. 2
  5. Ergebnis

Anspruch der K auf Mietzahlung für Oktober gem. 535 Abs. 2

  1. Entstehen durch Mietvertragsschluss
  2. Erlöschen gem. 326 Abs. 1 S. 1 a) Gegenseitiger Vertrag b) Leistungsbefreiung der K gem. S 275 Abs. 2……. c) Vorrang des 536? d) Unanwendbarkeit des S. 1 gem. S. 2 aa) Befreiung von einer Nacherfüllungspflicht bb) Folgen der Anwendung des 326 Abs. 1 S. 2 auf den Mietvertrag cc) Teleologische Reduktion des S. 2…
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Q

Totalschaden

A

Besondere Bedeutung hat § 249 Abs 2 S 2, wenn die Reparatur unmöglich ist. Dies kann sowohl bei Weiterveräußerung im beschädigten Zustand (zB bei Inzahlunggabe) als auch bei Zerstörung (technischer oder auch nur wirtschaftlicher Totalschaden) der Fall sein. Nach der hier (Rn 225 ff) vertretenen Meinung ist der Geschädigte bei Veräußerung allerdings von vornherein auf den Kompensationsanspruch nach § 251 Abs 1 verwiesen, und dieser Anspruch ist dann nach der Differenz zwischen dem Veräußerungswert vor dem Schadensfall und dem erzielten Veräußerungspreis zu berechnen. Ein besonders günstiger Preis kann nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung auf den am Markt normalerweise zu erzielenden Betrag gemindert, der Differenzbetrag dadurch erhöht werden. Anders entscheiden hier Rspr und hM unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsfreiheit: Der Geschädigte hätte ein gleichartiges Ersatzfahrzeug erwerben können und darf deshalb den dafür erforderlichen Betrag unabhängig davon verlangen, ob er den Ersatzerwerb getätigt hat. Dieser Betrag ist der Wiederbeschaffungswert. Hat der Geschädigte bei dem Erwerb, für den die Inzahlunggabe erfolgte, tatsächlich MWSt bezahlt, stellt sich die Frage, in welcher Höhe sie als „tatsächlich angefallen“ dem Ersatzpflichtigen belastet werden kann. Die vom Geschädigten bezahlte MWSt ist dann ja typischerweise höher als diejenige, die der Sachverständige für die Reparatur veranschlagt hat, und diese wiederum höher als der nach der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG (schätzungsweise) im Wiederbeschaffungswert enthaltene Steuerbetrag. ZB möge der geschätzte Reparaturaufwand 10 000 Euro netto betragen. Darauf würden 800 Euro MWSt entfallen. Der Wiederbeschaffungswert möge bei 15 000 Euro liegen. Darauf entfallen bei einer Gewinnspanne des Händlers von 20 % 480 Euro MWSt. Der tatsächlich erworbene Neuwagen koste 20 000 Euro zuzüglich 3800 Euro MWSt. Hier liegt es nahe, dem Geschädigten wenigstens die hypothetische MWSt aus der fiktiven Reparatur zuzubilligen (dafür BGH NJW 2013, 1151 Rn 18 in der Nachfolge der dort angegebenen Gesetzesbegründung, ebenso C Huber, Schadensersatzrecht Rn 1. 357). Die früher (Staudinger/Schiemann [2005]) hiergegen erhobenen Bedenken werden aufgegeben.
236d
Bei Zerstörung der Sache kommt auch nach der hier (Rn 184) nunmehr vertretenen Ansicht die Wiederbeschaffung als Spielart der Restitution in Betracht. Solange der Geschädigte die Wiederbeschaffung nicht vornimmt, kann er definitiv freilich nur den Betrag verlangen, der ihm als Kompensation zustände. Entschließt er sich später doch noch zu einem Ersatzerwerb, kann er den dazu erforderlichen Aufstockungsbetrag einschließlich der dann angefallenen MWSt nachfordern. Ähnlich entscheidet die Rspr auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes (BGH NJW 2004, 1943): Solange der Geschädigte kein Deckungsgeschäft vorgenommen hat, muss er sich mit dem Wiederbeschaffungswert ohne MWSt begnügen. Davon zu unterscheiden ist der Sonderfall des wirtschaftlichen Totalschadens, bei dem zwar eine Reparatur möglich, aber unwirtschaftlich wäre. Lässt der Geschädigte dennoch reparieren und fällt dafür MWSt an, kann er diese bei konsequenter Rechtsanwendung nur bis zu dem Betrag verlangen, der bei Wiederbeschaffung gemäß der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG anfiele. Denn auch hier ist der Brutto-Wiederbeschaffungswert die Ersatz-Obergrenze. Davon wiederum zu unterscheiden ist der Fall, dass die prognostizierten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert, aber unter dem Integritätszuschlag, also zB bei 120 % des Wiederbeschaffungswerts eines Kfz lagen. Kostet die Reparatur tatsächlich einen über dem Brutto-Wiederbeschaffungswert liegenden Betrag, ist die angefallene MWSt selbstverständlich zu ersetzen. Bleibt die tatsächlich ausgeführte, mehrwertsteuerpflichtige Reparatur billiger und wählt deshalb der Geschädigte den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes, der ihm in diesem Fall nach hM zusteht, darf er auch den Netto-Wiederbeschaffungswert mit der auf die Reparatur entfallenen MWSt kombinieren: Zwar ist diese MWSt, nicht für die Art des Schadensersatzes, die der Geschädigte gewählt hat, angefallen: Wenn man dem Geschädigten aber wegen einer im Umfang des konkreten Ersatzerwerbs nicht zu entschädigenden Wiederbeschaffung den Teil der gezahlten MWSt zubilligt, der auf die ersatzfähige Reparatur entfallen wäre

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Q

314 Subsidiaritätsprinzip

A

§ 543 BGB wird ergänzt durch die im Jahre 2001 in das Gesetz eingefügte weitere Generalklausel des § 314 Abs 1 BGB, nach der Dauerschuldverhältnisse (einschließlich von Miete und Pacht) von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können. § 314 BGB ist jedoch nach dem Willen der Gesetzesverfasser subsidiär gegenüber besonderen Regelungen eines Kündigungsrechtes aus wichtigem Grunde, sodass für seine Anwendung kein Raum ist, soweit wie bei Miete und Pacht in Gestalt der §§ 543 und 569 BGB iVm § 578 BGB eine als abschließend gedachte gesetzliche Regelung vorliegt (s die Begr z RegE BT-Drucks 14/6040, 177 [r Sp]; Häublein ZMR 2005, 1; Kraemer NZM 2001, 552, 557). Der BGH bezieht den daraus folgenden Vorrang des § 543 BGB auf den gesamten Tatbestand dieser Vorschrift, sodass daneben generell kein Raum für einen Rückgriff auf § 314 BGB sein soll (so BGH 13. 7. 2016 - VIII ZR 296/15 Rn 13 ff, NJW 2016, 3720 = NZM 2016, 791 = WuM 2016, 616). Tatsächlich folgt indessen aus der Subsidiarität des § 314 BGB gegenüber der spezielleren Regelung des § 543 BGB lediglich, dass auf § 314 BGB neben § 543 BGB (nur) insoweit nicht zurückgegriffen werden kann, wie § 543 BGB eine Regelung des Fragenkreises enthält, während § 314 BGB anwendbar bleibt, soweit seine Regelungen wie insbesondere § 314 Abs 3 und 4 BGB keine Entsprechungen in den §§ 543 und 569 BGB finden (s unten Rn 12, Rn 90 ff).
2a
In den §§ 543 Abs 2 BGB und 569 Abs 1, 2 und 2a BGB hat das Gesetz sechs sog benannte Beispiele (oder besser: Regeltatbestände) definiert, dh sechs Fälle eines wichtigen Grundes, bei deren Vorliegen der Mieter oder der Vermieter immer aus wichtigem Grunde fristlos kündigen können, ohne dass es noch zusätzlich des Rückgriffs auf die Generalklausel des § 543 Abs 1 BGB oder des § 314 BGB bedürfte

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Q

Vorrang 536

A

Vorrang des 536? Die Anwendung des 326 Abs. 1 könnte wegen Vorrangs der spezielleren Sach- 23 mängel gewährleistungsvorschriften der 536ff ausgeschlossen sein, den man grund- sätzlich zumindest ab (dem Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache annimmt,10 die hier erfolgt ist. Ob der Vorrang uneingeschränkt gilt, st umstritten; die h M. macht eine Ausnahme für den Fall, dass die fehlende Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht auf einen Fehler, sondern ein anderes Leistungshindernis zurückgeht, das den Vermieter gem. 275 Abs. 1 oder 2 von seiner Leistungspflicht befreit. Im vorliegen den Fall hebt zwar die gebrochene Achse die Gebrauchstauglichkeit des Kippers voll- ständig auf, so dass ein Mangel vorliegt, der gem. 536 Abs. 1 die Mietzahlungspflicht ausschließt. Dieser Ausschluss greift aber nur bis zur Behebung des Mangels Demgegenüber schließt die Leistungsverweigerung der K bezüglich der M di tigung nach 275 Abs. 2 den Mietzahlungsanspruch endgültig Aus esem Grunde findet 536 keine Anwendung A. vertretbar dann entfällt der zahl anspruch 536 Abs. 1 S. keine Reparatur erfolgt)

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Q

Anwendbarkeit des 326 Abs 1 s2 im Mietvertrag wenn Mangel danach entsteht

A

a) Befreiung von einer Nacherfüllungspflicht Dazu musste der Instandhaltungsanspruch des Mieters gem. 535 sein. Dessen Terminologie Hs. knüpft offensichtlich an die Gewährleistung bei Kauf- und Werkverträgen Abs. 1, Doch so auch der Anspruch aus s 535 Abs. 1 S. 2 dem Sach eine vertragsgemäße Leistung verschaffen. Zwar könnte man ein wenden, der Begriff der Nacherfüllung passe hier nicht, da zunächst ordnungsgemäß füllt worden i bis der Mangel auftrat. Wenn aber dem Mieter eine von Anfang an mangelhafte Mietsache überlassen wird, besteht kein relevanter Unterschied zu mangelhaften Kaufsache oder einem mangelhaften Werk. Damit enthält auch s515 Abs. 1 Nacherfüllungsanspruch bb) Folgen der Anwendung des 326 Abs. 1 S. 2 auf den Mietvertrag Bei Anwendung des 326 Abs. 1 s. 2 auf den Mietvertrag müsste die Abs. 5, 323 vom Mietvertrag zurücktreten bzw. die wegen seines Dauercharakter (vgl. 313 Abs. 3 S. 2), um von ihrer befreit zu werden. Die Befreiung durch eine Kündigung träte Somit bliebe di Mieterin B im Übrigen auf das Leistungsverweigerungsrecht des 320 Abs. angewiesen. dieses aber seinerseits eine fällige und vollwirksame Gegenforderung an der hier fehlt, weil die K als Vermieterin von ihrer Leistungs pflicht gem, 275 befreit Entrichtung der Gegenleistung ver pflichtet, obwohl K von ihrer Hauptleistungspflicht befreit ist. Das erscheint cc Teleologische Reduktion des S. 2 27 Es liegt nahe, s 326 Abs. 1 s. 2 aufgrund einer teleologischen Reduktion auf den Mietvertrag nicht anzuwenden, solange eine Anpassung der für i hn geltenden Ge ährleistungsvorschriften die allgemeinen nicht erfolgt Denn andernfalls wäre die Situation hier unhaltbar: Träte die Leistungsstörung Achsbruch bereits vor Uberlassung an den Mieter auf wäre 326 Abs. 1 S. 1 ohne weiteres anzuwenden, da die 275 Abs. 2 von Anfang ntfiele. Der gem. Eintritt der Störung nach Uberlassung bei gleichzeitigem Nichtb pflichtung des Vermieters für die Zukunft entfallen. Für die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion spricht der zweck des s 326 Abs. 1 S. 2: Die Vorschrift soll verhindern, dass über 326 Abs. 1 S. 1 eine Minde- rung kraft Gesetzes eintritt. Denn die Minderung setzt gem. eine sprechende Erklärung (und damit Entscheidung des Käufers bzw. Bestellers voraus. dabei bleibt, erklärt 326 Abs. 1 S. 2 i V m. Abs. Rücktritt der hterfüllung für notwendig. Bei diesen einleuchtenden Erwägungen scheint man nicht ausreichend bedacht zu haben, dass im Mietrecht die Minderung kraft Gesetzes eintritt, s 536 Abs. 1 S. 1. Damit erfasst s 326 Abs. 1 S. 2 seinem Wortlaut nach einen Fall, den er seinem Zweck nach nicht erfassen sollte, so dass eine teleologische Reduk- tion bei Mietverträgen zulässig und geboten ist. Es verbleibt daher bei der Regel des 326 Abs. 1 S. 1 Hinweis: Das Problem ließe sich auch bei Anwendung des s 326 Abs. 1 S. 2 lösen. Dazu muss allerdings entgegen der h.M.’’ 536 Abs. 1 hier anwenden. Dann entfiele der Mietzinsanspruch recht zwanglos gem. 536 Abs. 1 S. 1

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Q

Verlangen der Mietzinsen zurück 812 Abs 1 s 1 alt 1

Mietsnspruch gem 536 entfallen wäre und nichtbsyh 536b, 536 c und 814 ausgeschlossen ist

A

Anspruch gem. 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 36 In Betracht kommt ein Anspruch der B auf Herausgabe der zu Unrecht Miete aus Leistungskondiktion, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 a) Etwas durch Leistung erlangt B e Zahlung der Septembermiete erlangt, und zwar aufgrund K hat zum Zwecke der Erfüllung der 535 Abs. Der liegt eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens der K, alio Leistung b) Ohne rechtlichen Grund Die Leistung muss ohne rechtlichen Grund erfolgt sein. Dies wäre der Fall, der Mietanspruch für September gem. 536 Abs. 1 S. 1 entfallen wäre. 0 aa) Mangelhaftigkeit des Muldenkippers, 536 Abs. 1 Dazu müsste der Muldenkipper mit einem Mangel behaftet gewesen sein, der sei Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch Unter einem Mangel ist jede den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache von dem vertraglich geschuldeten Zustand zu verstehen. 1 Da der Muldenkipper einen Achs- bruch erlitten hatte, war er nicht mehr einsetzbar und somit grundsätzlich vollständi mangelhaft S. d. 536 Abs. 1 Dem könnte entgegenstehen, dass nach h. M. ein Mangel nur in Betracht kommt, so lange die K als Vermieterin die Gebrauchsgewährung des Muldenkippers gem. 535 Abs. 1 ohne Achsschaden schuldete und somit gem. 535 Abs. 1 S. 2 zur Beseiti gung des Achsschadens verpflichtet war. Dies war solange der Fall, wie sie sich nicht auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach 275 Abs. 2 S. 1 berufen hatte (s.o. Rn. 16) also bis bedeutet mit anderen Worten, dass der Muldenkipper aufgrund des Achsschadens einen Mangel i S. v. 536 Abs. 1 S. 1 aufwies, der seine Tauglichkeit vertragliche Verwendung völlig ausschloss. Damit war B gem. 536 Abs. 1 S. 1 im September von der Verpflichtung zur Miet zahlung befreit; ihre Zahlung erfolgte also ohne rechtlichen Grund bb) Ausschluss der Minderung analog 536b Zwar ist umstritten, ob 536b entsprechend auf nachträgliche Mängel anzuwenden ist, doch kann dies hier dahinstehen: Denn diese analoge Anwendung setzt voraus, dass der Mieter in Kenntnis des Mangels die Miete längere Zeit beanst weiterzahlt. Diese zeitliche Grenze ist nach einem Monat noch nicht erreicht. cc) Ausschluss der Minderung gem. 536 c Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Fraglich ist, ob der Minderung 536c Abs. 2 s. 2 Nr. 1 entgegensteht, weil B den Mangel erst am 30.9. angezeigt hat und K ihn infolgedessen vorher nicht beseitigen konnte. Freilich muss gerade die Verzögerung der Anzeige die Ursache für die Nicht- beseitigung des Mangels sein. Ist die Mängelbeseitigung Norm dagegen nicht ein.2 Dem ist der gleichzustellen, dass der Vermieter die Mängelbeseitigung nach 275 Abs. 2 verweigern darf. Damit scheidet auch 536c Abs. 2 S. aus (a.A. vertretbar). c) Ausschluss gem. 814 Da B erst rechtlichen Rat einholen musste, um zu klären, ob sie nicht selbst zur Re- paratur des Muldenkippers verpflichtet war, hatte sie zunächst keine positive Kenntnis om bestehen der Mietzahlungspflicht. Daher ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen. nicht durc d) Ergebnis B kann von K gem. 812 Abs. 1 s. 1 Alt. 1 Rückzahlung der Septembermiete ver- 45 lange.

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Q

536 bei nachträglicher Unmöglichkeit -> 326,280 Vorrang

A

Die §§ 536 ff BGB enthalten nur insoweit eine Sonderregelung der Leistungsstörungsproblematik, als es um die Folgen von Sach- und Rechtsmängeln geht. Bei einer (vollständigen oder partiellen [„teilweisen“]) Zerstörung der Mietsache liegt indessen kein bloßer Mangel, sondern (Voll- oder Teil-)Unmöglichkeit der Erfüllung vor, deren Rechtsfolgen sich ausschließlich nach den allgemeinen Vorschriften und damit insbesondere nach den §§ 275, 280, 283, 311a, 323 und 326 BGB richten (s iE Rn 9 f). Liegt die Unmöglichkeit bereits vor Vertragsabschluss vor, so handelt es sich um den eigenartigen Fall der anfänglichen Unmöglichkeit (s Rn 4 f). Tritt die Unmöglichkeit dagegen später (nach Vertragsabschluss) ein, brennt zB das vermietete Gebäude ab, so ergeben sich die Rechtsfolgen in erster Linie aus den §§ 275, 283, 323 und 326 BGB: Der Vermieter wird folglich frei (§ 275 BGB), sodass der Mieter ebenfalls keine Miete mehr zu zahlen braucht (§ 326 Abs 1 BGB). Die weiteren Rechtsfolgen richten sich dann allein danach, ob eine Partei und gegebenenfalls welche die Unmöglichkeit zu vertreten hat (§§ 280 Abs 1, 283 und 326 Abs 2 BGB), während es keine Rolle spielt, ob dem Mieter die Sache bereits überlassen war oder nicht. Das war schon nach dem früheren Leistungsstörungsrecht so (s insbesondere Mot II 421; RGZ 146, 60, 64 ff; 157, 363, 367; BGHZ 38, 295, 301 f = NJW 1963, 341; BGHZ 116, 334, 336 = NJW 1992, 1036; BGH LM Nr 44 zu § 537 BGB = NJW 1991, 204) und ist auch jetzt nicht anders: Hat keine der beiden Parteien die Unmöglichkeit zu vertreten, so erlischt das Mietverhältnis, ohne dass es dafür einer besonderen Kündigung bedürfte (LG Karlsruhe NZM 2005, 221 mwNw; LG Dresden NZM 2008, 165). Hat dagegen der Vermieter die Unmöglichkeit zu vertreten, so ist er schadensersatzpflichtig (§§ 280, 283 BGB; u Rn 9 ff), während der Mieter die Miete fortzahlen muss, wenn er es ausnahmsweise ist, der die Unmöglichkeit zu vertreten hat (§ 326 Abs 2 BGB).

186
Q

Besonderheiten der SE im Arbeitsrecht

A

Besonderheiten der Schadensersatzhaftung im Arbeitsverhältnis zu prüfen ist, ob die Rechtsprechung zum innerbetrieblichen Schadensausgleich zu einem anderen Ergebnis Grundsatz der Totalreparation (S$ 249ff) ent sprechende volle Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers wird allgemein als nicht sachgerecht empfunden, da sie die Besonderheiten des Arbeitslebens nicht berücksich tigt: So trägt grundsätzlich der AG das Betriebsrisiko und hat die Befugnis nisation des Betriebes und zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen inne. Deshalb wendet das BAG seit 1994 eine dreistufige Haftungsverteilung auf alle Tätigkeiten an, die betrieblich veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsvertrages erbracht werden Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer voll, bei leichter Fahr- lässigkeit gar nicht und bei normaler quotal. Da der Transport des O eine betrieblich veranlasste Tätigkeit darstellt (bzw. sogar gefahrgeneigt ist) und Z grob fahrlässig gehandelt hat (s.o. Rn. 9), ist er somit grund- sätzlich in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. Jedoch ist auch bei eine nicht Eine Aus nahme wird dann angenommen, wenn das vom Arbeitnehmer übernommene Risiko außer Verhältnis zu seinem Verdienst steht. Nur bei gröbster Fahrlässigkeit soll dann eine Haftungsmilderung ausgeschlossen se Das übernommene Risiko

187
Q

SE aus dem Dienstvertrag 611 Abs 1

A

I. Anspruch entstanden
ll. Fälligkeit des Anspruchs 614 S1
Ill. Gegenrechte des B?

  1. Erlöschen durch Schlechterfüllung 654 Extremfall für Gegner der dienstberechtigten? 2. Einrede des 320 Abs. 1 S. 1?
  2. Aufrechnung mit einem Gegenanspruch?
    a) Gegenanspruch gem. 280, 281 b) Gegenanspruch gem. 280, 281, 28 c) Gegenanspruch gem. 280 Abs. 1? d) Sonstige Gegenansprüche e) Zwischenergebnis IV. Ergebnis
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Q

Fall Mängel im Dienstvertrag

640 erloschen des ursprünglichen Erfullungsanspruch durch Annahme

A

Frage 1: Anspruch des K gegen H auf Neuvornahme der Lackierung L Aus 631 Abs. 1, 633 Abs. 1?
l. Wirksamer Werkvertrag über die Lackierung 2. Verpflichtung gem. S$ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1
3. Erlöschen durch Erfüllung?
4. Erlöschen durch Abnahme
Ergebnis

II. Anspruch aus 634 Nr. 1 i. m. 635 Abs. 1

  1. Werkvertrag
  2. Mangel i. S. v s 633 Abs. 2
  3. Nacherfüllungsverlangen
  4. Vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung durch Allgemeine Werkstattbedingungen
    a) Vereinbarung über den Gewährleistungsausschluss 639
    b) Unwirksamkeit gem. 307 ff. aa) Anwendbarkeit der 305 ff.
    c) Ausschluss der Gewährleistungsrecht nach 640 Abs 2
    d) Leistungsverweigerungsrecht 635 Abs 3(unverhältnismäßige Kosten)
189
Q

Abnahme 640

A

Abnahme Der ursprüngliche Erfüllungsanspruch des H konnte jedoch durch Abnahme der 12 Lackierung i.S.v. 640 Abs. 1 erloschen sein. Denn nach der Abnahme stehen ihm em. 640 Abs. 2 nur noch die in s 634 aufgeführten Rechte zu.

Unter Abnahme versteht man die Entgegennahme des Werkes als im Wesentlichen vertragsge Leistungss es muss also ein Verhalten des Bestellers vorliegen, das als Billigung der Werkleistung zu deuten ist. hat K den Wagen, nachdem sich die Lackierung zeigen lassen, vorbehaltlos entgegengenommen und Rechnung bezahlt Damit hat K die Lackierung abgenommen.

190
Q

Abnahme

A

Unter Abnahme versteht man die Entgegennahme des Werkes als im Wesentlichen vertragsge Leistungss es muss also ein Verhalten des Bestellers vorliegen, das als Billigung der Werkleistung zu deuten ist.

191
Q

Leistungsverweigerungsrecht 635 Abs 3 ( (persone Unzumutbarkeit nicht in Betracht kommt)

A

Leistungsverweigerungsrechte gem. 635 Abs. 3

zu prüfen ist, ob H die Nacherfüllung gem. 635 bs. 3s verweigern kann, weil nur mit Kosten möglich ist. Die Unverhältnismäßigkeit ist durch eine Abwägung aller Umstände ermitteln: Es kommt nicht nur auf die Kosten der Mängelbeseitigung (im Zeitpunkt der Leistungspflicht) und ihr Verhältnis zum Werkmanchmal lohn an, sondern entscheidend auf den Vorteil, den der Besteller durch die Man igung erlangt, im Verhältnis zum zeit- und des des Unternehmers zu berücksichti außerdem ist der Grad ist die Nacherfüllung nicht schon deshalb unzumutbar, weil sie dem Him vor liegenden Fall aufgrund der ndigkeit einer letztlich jeglichen Notwe Sinn für Gewinn nimmt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Lackierung ih ist die Na dann erfüllen kann, wenn sie wiederholt wird. Somit dem H zumutbar; er kann sie gem. 635 Abs. 3 verweigern und 3 ver Gemäß s 635 Abs. 3 kann H die Nacherfüllung h nach s 275 Abs. 2 weigern. Da im vorliegenden Fall eine nliche Unzumutbarkeit nicht in Dessen persö S. 1. nur des s 635 Abs. 3, der eine Leistung Voraussetzungen unterscheiden sich von denen verweigerung wegen der Kosten auch dann ermöglichen so wenn dem Unternehmer die Nacherfüllung nach 275 Abs. 2 noch zumutbar Außer den Kosten sind hier allerdings keine Aspekte ersichtlich, die die Nacherfüllung für den H unter Ab wägung mit dem Leistungsinteresse des K unzumutbar machen könnten. Zudem i 2 berücksichtigen, Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat. Mit anderen Worten berücksichtigen, ob H die Schlechtleistung zu vertreten hat. Da diese seiner eigenen Nachlässigkeit beruht, ist dies somit Abs. 2 zu bejahen. Ein Leistungsverweigerungsrecht gem. 275 Abs. 2 besteht nicht.

192
Q

831 Zurechnung des verschaltens der Erfüllungsgehilfe

A

vernei Zurechnung des Verhaltens der P Dem H könnte das Verhalten der P über 278 zuzurechnen sein. Die Norm Rahm zwar ihrem Wortlaut nach dem Schuldner nur ein fremdes im sein zu die Verhaltens des Erfüllungsgehilfen. muss, bedarf es bereits einer Zurechnung des o. Rn. 8, und bereits festgestellt, war P hilfin des Him Verhältnis zu K (s. Erfüllungsge zwar hinsichtlich der Pflichten nach 241 Abs. 2. Durch ihr Verhalten ist es zu einer Pflichtverletzung gekommen (s.o. Rn. 24). ist, b dies ausreicht, um den Diebstahl der P dem H nach 278 zuzurechnen, oder ob noch weiter erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe gerade in Erfüllung” der ihm aufgetragenen Tätigkeit und nicht nur “bei Gelegenheit” gehandelt hat. Tätigkeit liegen, die Nach h. M. muss das Fehlverhalten des Gehilfen im Rahmen der Eine Einstands ihm der Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zugedacht hat. ist somit pflicht des Geschäftsherrn für ein eigenmächtiges Verhalten des Gehilfen übertragenen zu verneinen, wenn die des Gehilfen sich von dem ihm Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines allgemeinen zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem der ihr Rahmen übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Da P Aufgabe Diebstahl eine Handlung vorgenommen hat, die von den ihr übertragenen hätte losgelöst ist und die grundsätzlich jeder deliktisch handelnde Dritte nehmen können, sind die Voraussetzungen der zurechnung nach 278 nach h. M. nicht gegeben. aus einem Die Gegenauffassung verweist für Fälle wie den vorliegenden darauf, dass auch die Pflicht folgt, nicht schädigend die des einzuwirken (vgl. jetzt 241 Abs. 2). Bedient der Schuldner sich einer Hilfsperson, s ist dieser an den Sachen, die ihr unmittelbar zur Durchführung der übertragenen Tätigkeit anvertraut sind, auch die Schutzpflicht selbst übertragen.s Hätte H selbst den Ölwechsel durchgeführt und hierbei die CD aus dem Wagen entwendet, so wäre dem K nach 2so zum Schadensersatz verpflichtet. Die Einschaltung der P in die ver- tragserfüllung darf den K demgegenüber nicht schlechter die Gelegen heit zu dem Diebstahl erhielt P gerade dadurch, dass H sie in die Erfüllung des Werk inschaltete. Daher muss H sich ihr Wirken” grundsätzlich zurechnen lassen vertrags A. vertretbar)

193
Q

Anlagevermittler

A

Anlagevermittler: Handelt der Vermittler eines Anlagegeschäfts für eine Holding-Gesellschaft, so kann hieraus nicht geschlossen werden, dass dieser als „satzungsmäßiger Vertreter“ oder Verrichtungsgehilfe einer anderen der Holding angehörenden Gesellschaft gehandelt hat (BGH 14. 10. 2014 - VI ZR 465/13 juris Rn 9, 11).

194
Q

Arbeitnehmer als Verrichtung

A

Arbeitnehmer: Der verleihende Arbeitgeber haftet im Rahmen eines Leiharbeitsvertrags für Fehler, die seinen Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer Arbeit unterlaufen, falls nicht der entliehene Arbeitnehmer so in das entleihende Unternehmen eingegliedert wird, dass die Abhängigkeit vom bisherigen Arbeitgeber aufgehoben wird (BAG 5. 5. 1988 - 8 AZR 484/85 NZA 1989, 340; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 1430; aA Dencker ZfA 1989, 267; zur Arbeitnehmerüberlassung: OLG München VersR 1985, 271; BGH 22. 5. 1968 - VIII ZR 21/66, VersR 1968, 779; OLG Düsseldorf 12. 12. 1978 - 4 U 77/78, VersR 1979, 674). Ordnet ein Arbeitgeber auf Anforderung eines anderen Unternehmens seine Arbeitnehmer zu Schweißarbeiten auf eine gemeinsame Baustelle ab, für die das anfordernde Unternehmen hinsichtlich Material und Arbeitszeit aufkommen muss, liegt dagegen lediglich ein Dienstverschaffungsvertrag vor. Auch hier kommt es für die Haftung des entsendenden Unternehmers auf das Kriterium der Eingliederung in das anfordernde bzw die Herauslösung aus dem bisherigen Unternehmen an. So muss der entsendende Arbeitgeber haften, wenn er sein Personal jederzeit zurückziehen und anders verwenden kann (BGH NJW-RR 1995, 659; OLG Brandenburg VersR 2003, 215). Bei einer auf die Dauer von einigen Stunden beschränkten Mietzeit für eine Hebebühne liegt eine vollständige Ausgliederung des Bedienpersonals aus dem Unternehmen der Vermieterin offensichtlich nicht vor (OLG Schleswig-Holstein 17. 4. 2014 - 7 U 27/13 juris Rn 28).
Selbständige Handwerker und Unternehmer sind in der Regel jedoch keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn

195
Q

Konnexität 273

A

c) Konnexitat
Die wechselsеitigen Ansрrüche müssten schließlich aus demselben rechrlichen Verhältnis stammen, wie € 273 Abs. 1 es formuliert. Entgegen dem Wortlаut setzt dies aber nicht notwendig einen еinheitlichen Vertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis vоraus. Vielmehr reicht es aus, dass die wechselsеitigen Ansprüche aus einem еinheitlichen Lebensvorgang stammen. Als ein solcher einheitlicher Lebensvorgang sind insbesondere laufende Geschaftsbeziеhungen anеrkannt, wie sie hier zwischen V und K bestehen, die immer wieder wechselseitige Verkaufe tätigen. Damit liеgt die erforderliche Konnexitat vor.

196
Q

Annahmeverzug nur bei tatsachlichen Angebot?

Nach der Mindermeinung fordert der Wortlaut des § 295 Satz 1 für den Fall der 43 Annahmeverweigerung gerade ein wörtliches Angebot. Denn die Fälle der Entbehrlichkeit eines Angebots sind in § 296 ausdrücklich geregelt, und die endgültige An-nahmeverweigerung ist dort nicht genannt.33 Dieser Ansicht zufolge wäre G nicht von seiner Leistungspflicht befreit.

A

(a) Entbehrlichkeit des Angebots nur nach § 296
Nach der Mindermeinung fordert der Wortlaut des § 295 Satz 1 für den Fall der 43 Annahmeverweigerung gerade ein wörtliches Angebot. Denn die Fälle der Entbehrlichkeit eines Angebots sind in § 296 ausdrücklich geregelt, und die endgültige An-nahmeverweigerung ist dort nicht genannt.33 Dieser Ansicht zufolge wäre G nicht von seiner Leistungspflicht befreit.
(b) H. M.: Unzumutbarkeit des sinnlosen Angebots
Nach h.M. ist dem Schuldner ein sinnloses wörtliches Angebot gemäß § 242 nicht 44 zuzumuten.34 Dies gilt insbesondere, wenn der Gläubiger erkennen lässt, die Leistung unter gar keinen Umständen annehmen zu wollen,35 sodass sich das Erfordernis eines wörtlichen Angebots als reine Förmelei darstellen würde.313 Ähnlich wie beim Schuldnerverzug, der gemäß § 286 Abs. 2 Nr, 3 unabhängig von einer Mahnung eintritt, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, muss auch der Annahmeverzug ohne ein wörtliches Angebot eintreten, wenn dessen Zwecklosigkeit deutlich erkennbar wird.
Im vorliegenden Fall hat P am Vorabend des 1.6. erklärt, die Leistung am nächsten 45 Tag nicht annehmen zu wollen. Aufgrund des knappen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dieser Ankündigung der Annahmeverweigerung und der Fälligkeit der Leistung am nächsten Tag durfte G davon ausgehen, dass P sich seine Entscheidung nicht noch einmal anders überlegt. Ein wörtliches Angebot stellte sich somit für ihn als völlig sinnlos dar. Vor diesem Hintergrund gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§242), mit der h.M. ein wörtliches Angebot für überflüssig zu halten.

197
Q
  1. Anwendbarkeit des § 447 Abs. 1 auf Transport durch eigene Leute
    L hat den Stier aber nicht von einem Dritten transportieren lassen, sondern den 19 Transport gefälligkeitshalber selbst bzw. durch eigene Leute übernommen. Ob § 447 auf den Transport durch eigene Leute anzuwenden ist, bildet den Gegenstand einer Kontroverse mit folgenden Ansichten:
A

a)Argumente dagegen
Nach einer Meinung1’’* ist § 447 Abs. 1 auf den “Selbsttransport” nicht anwendbar. 20 Begründet wird dies mit dem Wortlaut des § 447 Abs. 1, der für das Erfordernis eines Transports durch einen unabhängigen Unternehmer spreche. Grundgedanke der Regelung sei, dass die Kaufsache mit der Übergabe an die Transportperson den Herrschaftsbereich des Verkäufers verlasse. Eine selbstständige Transportperson unterliege in der Regel einer strengen Haftung und überwache den Beförderungsvorgang. Dies sei beim Transport durch eigene Leute des Verkäufers nicht der Fall, weil die Sache in der Verkäufersphäre verbleibe. Außerdem sei die Norm als Ausnahme zu § 326 eng auszulegen. Hinzu treten Argumente der Gesetzesgeschichte, insbesondere aus Vorgängerregelungen. Folgt man dieser Meinung, ist § 447 nicht anwendbar. Es bleibt bei der Rechtsfolge des § 326 Abs. 1 Satz 1, sodass L keinen Kaufpreisanspruch mehr hat.

b) Argumente dafür
Dagegen hält eine - kaum noch vertretene - Meinung15 eine analoge Anwendung des § 447 Abs. 1 auf den Eigentransport für möglich. Die Transportperson sei kein Erfüllungsgehilfe i. S.v. § 278,16 sodass auch beim Transport durch eigene Leute eine Anwendung von §§ 280, 283 (bzw. § 325 a. F.) ausscheide.17 Der Wortlaut des § 447 zeige lediglich, dass der Gesetzgeber nur den einen Fall bedacht habe. Der Grundgedanke des § 447 Abs. 1 liege darin, dass es unbillig sei, wenn der Verkäufer die Gefahr nur deshalb länger tragen müsste, weil er eine ihm eigentlich nicht obliegende Leistung erbringe. Er passe auch auf den Eigentransport, der an der Schickschuld nichts ändere.18 Außerdem wähle der Verkäufer in der Regel auch die selbstständige Transportperson aus. Nach der Übergabe an jedwede Transportperson fehle eine Obhutspflicht, die eine Verschuldenshaftung begründen könne. Folgt man dieser Meinung, ist § 447 Abs. 1 hier (zumindest analog) anwendbar mit der Folge, dass die Preisgefahr übergegangen ist, da L den Ottokar der Transportperson Z übergeben hat. Demzufolge bleibt der Kaufpreisanspruch bestehen.

c) Differenzierende Auffassung
Die h.M.19 wendet § 447 grundsätzlich auf den Eigentransport an, jedoch entsprechend seiner Natur als Gefahrtragungsregel nur, wenn der Verkäufer den Untergang oder die Verschlechterung der Kaufsache nicht zu vertreten hat, also beim zufälligen Untergang.20 Beim Transport durch eigene Leute gelangt diese Auffassung - anders als beim Transport durch selbstständige Transporteure - zur Anwendung des § 278. Auch wenn der Versendungsverkäufer zum Transport nicht verpflichtet ist, begründet die tatsächliche Übernahme des Transports eine Verpflichtung zur sorgfältigen Ausführung bzw. wegen der Einwirkungsmöglichkeit eine Obhutspflicht i.S.v. § 241 Abs. 2; dafür spricht auch eine Parallele zu § 664 Abs. 1 Satz 3. Letztlich soll keine Partei durch den Eigentransport besser oder schlechter gestellt werden als beim Transport durch einen selbstständigen Transporteur. Gegen diesen hätte der Käufer einen zumindest im Wege der Drittschadensliquidation21 durchsetzbaren

Schadensersatzanspruch bzw. einen Anspruch gemäß § 421 HGB. Daher muss im Verschuldensfalle ein Anspruch gegen den Verkäufer möglich bleiben. Nach h.M. hängt die Anwendung des § 447 Abs. 1 also davon ab, ob O zufällig untergegangen ist oder nicht.
d) Stellungnahme
Die oben dargelegten Meinungen erklären sich zu einem guten Teil aus der Syste- 23 matik des bis Ende 2001 gültigen allgemeinen Leistungsstörungsrechts.22 Im heutigen Schuldrecht entfällt der Gegenleistungsanspruch gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 stets, wenn der Schuldner nach § 275 befreit ist. Ob der Schuldner seine Leistungsbefreiung zu vertreten hat, ist irrelevant. Dies spielt erst bei § 447 als negative Tat-bestandsvoraussetzung und beim Schadensersatz nach §§ 280, 283 eine Rolle. Insofern hat die Schuldrechtsreform an der Kontroverse nichts geändert, sie aber § 447 zugeordnet (und zwar im nächsten Prüfungspunkt). Ihre Entscheidung hängt davon ab, was § 447 Abs. 1 regeln soll. Trotz des Wortlauts knüpft die Norm an Transportgefahren an, sodass es auf die wirtschaftliche Stellung der Transportperson nicht ankommt. Entgegen der ersten Meinung findet § 447 Abs. 1 hier also grundsätzlich Anwendung.

198
Q

Damit stellt sich die Frage, ob 447 Abs. 1 auch den Versand von einem dritten Ort aus erfasst, der nicht Erfullungsort ist, Da sich der Wortlaut insofern als wenig eindeutig erweist, ist dies umstritten

A
  1. Anwendbarkeit des § 447 bei Versand von einem dritten Ort

Nach seinem Wortlaut gilt s 447 Abs. 1 für den Fall, dass der Verkäufer die Kaufsache auf Verlangen des Käufers an einen anderen Ort als dem Erfullungsort versendet. Ein Versand liegt vor, doch befindet sich der zu lieferndeStier nicht am Leistungsort, sondern in Erding.

Damit stellt sich die Frage, ob 447 Abs. 1 auch den Versand von einem dritten Ort aus erfasst, der nicht Erfullungsort ist, Da sich der Wortlaut insofern als wenig eindeutig erweist, ist dies umstritten

a) Wortlaut des 447 Abs. 1
Eine Auffassung verweist darauf, dass nach dem Wortlaut des § 447 Abs 1der Gefahrübergang nur eine einzigeVoraussetzung habe, nämlich die Versendung der Sache auf Verlangen des Käufers an einen Bestimmungsort, der nicht Erfullungsort ist. Der Gefahrübergang sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Käufer mit dieser Versendung schlechterdings nicht rechnen musste und sie zu einer Erweiterung des Transportrisikos führte. Folgt man dieser Ansicht, so ist es gleichgültig, ob sich O in Erding oder in Lenggries befindet. M war als Käufer mit dieser Versendung einverstanden, weil er den O so schne wie möglich haben wollte. 447 Abs. 1 wäre damit grundsätzlich anwendbar.

b) Differenzierende Auffassung Ort aus 43 Nach h. M.30 findet 447 Abs. 1 in Fillen des Versands von einem dritten also grundsätzlich keine Anwendung. Die Norm umfasse nur die vom Erfüllungs-, Leistungsort 269 Abs. 1) ausgehende Versendung. Werde die Kaufsache von ei- nem dritten Ort über den Leistungsort transportiert, so gelte 447 Abs. 1 erst ab dem Leistungsort. Außerdem komme es zum Gefahrübergang, wenn der Gläubi ger mit der Versendung von einem dritten Ort aus einverstanden war,32 Hier wurde O nicht von Erding über Lenggries nach Miesbach transportiert, doch war M, weil er den O sofort haben wollte, mit einem Transport von Erding aus einverstanden Es gibt also keinen Grund, s 447 Abs. 1 hier nicht anzuwenden Da beide Auffassungen zum gleichen Ergebnis gelangen, braucht die Kontroverse nicht entschieden zu werden. 447 Abs. 1 ist im vorliegenden Fall anwendbar.

199
Q

361 Abs 1 BGB

357 Abs 4 в лбом случае пока продавец не получил товар или доказательство отправки - он плату не возвращает. правило действует на все исключения, хоть покупатель по 357 абзац 7 ничего не должен возмещать.

A

Da G trifft keine Wertersatzpflicht gegenüber der F, zumal 361 Abs 1 weitergehende Ansprüche infolge des Widerruf ausscliesst, also auch solche §§280, die hier freilich auch am fehlenden Verschulden der G hinsichtlich des Diebstahlsscheitern wurden.

200
Q

Verbrauchsgüterkaufrecht: Verschuldensunabhängige Verpflichtung des Verkäufers zum Ein- und Ausbau einer mangelhaften Sache im Rahmen der Nacherfüllung durch Neulieferung; kein absolutes Verweigerungsrecht der Nacherfüllung (Entscheidung ua. auf den Vorlagebeschluss des BGH im “Fliesen-Fall” BGH NJW 2009, 1660)

entgegen der sog. “Heiniger-Rechtsprechung, auf das Verhältnis Unternehmer-Verbraucher beschränkt bleiben.

Der Verkäufer kann den Verbraucher auf die Erstattung eines angemessenen Kostenbeitrags durch den Verkäufer zu verweisen, wobei das Recht des Verbrauchers nicht ausgeholt werden darf, §439. -> Kostenbeteiligung zu entwickeln

A
  1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
  2. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.

Verbrauchsgüterkaufrecht: Verschuldensunabhängige Verpflichtung des Verkäufers zum Ein- und Ausbau einer mangelhaften Sache im Rahmen der Nacherfüllung durch Neulieferung; kein absolutes Verweigerungsrecht der Nacherfüllung (Entscheidung ua. auf den Vorlagebeschluss des BGH im “Fliesen-Fall” BGH NJW 2009, 1660)

EuGH, Urteil v. 16.6.2011, verbundene Rs. C‑65/09 und C‑87/09 (Weber und Putz)

Fundstelle:

NJW 2011, 2269

Tenor:

  1. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
  2. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.

Zentrale Probleme (ausführlich in NJW 2011, 2241):

Der EuGH entscheidet auf Vorlagebeschluss u.a. des BGH im “Fliesen-Fall” (s. BGH NJW 2009, 1660) zwei wichtige Fragen zur Auslegung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Es geht einerseits um die Frage, ob ein Verkäufer verschuldensunabhängig im Wege der Nacherfüllung dazu verpflichtet ist, die verkaufte Sache aus- und die neu gelieferte Sache einzubauen (s. dazu auch die Anm. zu BGH NJW 2008, 2837) sowie um die Frage, ob die von § 439 III BGB vorgesehene Möglichkeit einer Verweigerung der Nacherfüllung in beiden Alternativen richtlinienkonform ist. Entgegen dem sehr gut begründeten Schlussantrag des Generalanwalts bejaht der EuGH eine solche Verpflichtung zum Ausbau und Wiedereinbau und verneint die Richtlinienkonformität des “Totalverweigerungsrechts”. Er sieht sich daran nicht durch die Tatsache gehindert, dass die Richtlinie Schadensersatzansprüche nicht regelt. Die Begründung ist erschreckend oberflächlich: In ständigen Wiederholungen wird lediglich betont, dass nach der Richtlinie die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher stattzufinden habe und daher so durchgeführt werden müsse, dass der Verbraucher so stünde, wie wenn ihm eine mangelfreie Sache geliefert worden wäre - das ist freilich die (nicht nur im Deutschland) klassische Differenzhypothese des Schadensersatzrechts (s. § 249 I BGB). Er argumentiert weiter, dass der Verkäufer ja seinen Lieferanten in Regress nehmen könne (im deutschen Recht nach §§ 478, 479 BGB). Das Urteil ist von einer erschreckend geringen Begründungstiefe und wird sich als Phyrrussieg für die Verbraucher erweisen, für den Einzelhandel stellt es eine Katastrophe dar. Selbstverständlich wird das auf die Preise durchschlagen. Der BGH hatte die Frage nur in Bezug auf die Ausbaukosten vorgelegt, die Frage der Kosten des Wiedereinbaus hatte der BGH im “Parkettstäbe”-Fall bereits verneint (s. BGH NJW 2008, 2837). Auch das ist jetzt Makulatur!
Stellt sich die Frage der Umsetzung: Der EuGH bejaht nicht nur eine Kostentragungspflicht (das hätte man über eine richtlinienkonforme Auslegung von § 439 II BGB umsetzen können, den der BGH ohnehin als Anspruchsgrundlage begreift, s. BGH v. 13.4.2011 - VIII ZR 220/10), sondern eine Pflicht des Verkäufers, Aus- und Einbau selbst zu übernehmen. Das kann man nur durch eine erweiterte Auslegung des Begriffs der “Lieferung einer mangelfreien Sache” in § 439 I BGB erreichen. Interpretiert man die Entscheidung so, dass die Richtlinie entweder eine Ein- und Ausbaupflicht des Verkäufers oder zumindest eine Kostentragungspflicht vorgesehen sein muss, erscheint dieser Weg möglich. Jedenfalls aber muss diese Auslegung entgegen der sog. “Heiniger-Rechtsprechung” (s. dazu BGH NJW 2002, 1881) auf das Verhältnis Unternehmer-Verbraucher beschränkt bleiben. Anzuraten wäre eine gesetzgeberische Lösung, auf europäischer Ebene eine Änderung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie: Gerade, wenn man den Regressweg weiterdenkt, geht das Urteil zu Lasten der sonst von der Kommission so sorgsam behandelten KMU (“kleine und mittlere Unternehmen”), welche die großen Verbrauchermärkte beliefern. Allerdings soll wohl das Verweigerungsrecht wegen Unverhältnismäßigkeit (in Deutschland umgesetzt durch §439 III BGB) die Möglichkeit bieten, den Ersatz der Einbaukosten zu reduzieren, wenn diese den Wert des Gegenstandes und das Interesse des Verbrauchers an einer vertragsgemäßen Ware übersteigen. Wie mit dieser merkwürdigen Formel umgegangen werden soll, bleibt rätselhaft, denn der EuGH betont, dass dies “nicht zur Folge haben (darf), dass das Recht des Verbrauchers auf Erstattung dieser Kosten in Fällen, in denen er das vertragswidrige Verbrauchsgut gutgläubig vor Auftreten des Mangels gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut hat, in der Praxis ausgehöhlt wird.” Gedacht ist wohl an Fälle, in welchen der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht so erheblich beeinträchtigt (hier zB kleinere Farbabweichungen an den Fliesen). Insgesamt bleibt es aber dabei: Das Urteil ist sowohl von den praktischen Folgen als auch in seiner erschreckenden Begründungstiefe eine Katastrophe: Verbraucherschutzrechtliche Sozialromantik, die letztlich gegen die Interessen der Verbraucher in ihrer Gesamtheit wirken wird.
S. dazu jetzt BGH v. 21.12.2011 - VIII ZR 70/08. S. weiter BGH v. 30.4.2014 - VIII ZR 275/13.

201
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§ 440
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz

§440 S 1 Alt 3 - entbehrlich, denn die Herabsetzung des Anspruchs aus §439 Abs 1 in Fallen der Beschränkung des Nachlieferungsanspruchs auf eine angemessene Kostenbeteiligung, dann die Fristsetzung ist entbehrlich, weil fur den Verbraucher es mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen ihm daher unzumutbar.

A

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2

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Q

950 Verbindung = Verarbeitung

A

analog

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Erfüllungsort für die Nacherfüllungsverpflichtung im Kaufrecht (§ 439 BGB)

A

a) Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.
b) Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.

Zentrale Probleme:

Der BGH äußert sich zu einer in Rspr. und Lit. ungemein streitigen Frage, nämlich zu derjenigen des Erfüllungsorts (§ 269 BGB) der Nacherfüllungsverpflichtung. Er erteilt der hM, die insoweit den Ort für maßgeblich erachtet, an dem sich die Sache “vertragsgemäß befindet” zu recht eine Absage. Weiter legt er dar, dass auch § 439 II BGB, der dem Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung auferlegt, insoweit nichts zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang bestätigt er weiter, dass § 439 II BGB nicht nur eine Kostenregelung, sondern auch eine Anspruchsgrundlage ist (s. Tz. 37 sowie BGH v. 30.4.2014 - VIII ZR 275/13). Selbst wenn also der Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Verkäufer liegt, kann der Käufer doch Ersatz seiner Transportkosten (und nach Ansicht des Senats sogar Vorschuss hierauf!) verlangen.
Man landet dann in der Tat unweigerlich bei § 269 BGB, d.h. es kommt primär auf die Parteiabreden und die Umstände des Einzelfalles an, ansonsten ist Erfüllungsort wohl derjenige der ursprünglichen Schuld, d.h. idR der Sitz des Verkäufers. Die Frage des Erfüllungsorts entzieht sich als nach Ansicht des Senats einer allgemeinen Festlegung. Insbesondere könne nicht mit dem Argument, er sei im Hinblick auf die dogmatische Verwandtschaft von Erfüllungs- und Nacherfüllungsanspruch (§ 433 Abs. 1 Satz 1, § 439 BGB) stets mit dem Erfüllungsort des Anspruchs aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB identisch, auf eine an den jeweiligen Umständen ausgerichtete Prüfung verzichtet werden (s. Tz. 31). Die Entscheidung ist sehr lange und sehr sorgsam begründet. Der Senat zeigt nämlich auch auf, welche “Umstände” zu berücksichtigen sind. Durch diese Konturierung werden die Kriterien doch sehr greifbar, dh die Entscheidung setzt sich nicht dem Vorwurf aus, unklare Kriterien zu liefern. Sehr sorgsam ist auch die Behandlung der Frage des Einflusses der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Diese verlangt nämlich, dass die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer erfolgen muss. Auch dies ist im Rahmen von § 269 BGB zu beachten.
Hier stellte sich das Problem im Kontext eines Rücktrittsrechts: Da eine Fristsetzung zur Nacherfüllung auch voraussetzt, dem Verkäufer den Gegenstand am Erfüllungsort zur Verfügung zu stellen, damit er das Vorliegen eines Mangels überprüfen und ihn ggf. beseitigen kann (s. dazu BGH NJW 2010, 1448), lag hier keine ordnungsgemäße Fristsetzung vor, so dass ein Rücktrittsrecht nicht bestand.
Eine sehr gehaltvolle Entscheidung, unbedingt ganz lesen!
Zur gleichen Problematik beim Werkvertragsrecht s. aber BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/05. Zum Erfüllungsort der Rückgabeverpflichtung des Mieters (§ 548 I BGB) vgl. BGH v. 18.1.2017 - VIII ZR 263/15. Zur Vorschusspflicht bzgl. der Transportkosten s. jetzt BGH v. 19.7.2017 - VIII ZR 278/16.

204
Q

Rücktritt wegen Sachmangels, Fristsetzungserfordernis: Obliegenheit des Käufers, dem nacherfüllungspflichtigen Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung der Kaufsache zu geben als Bestandteil ordnungsgemäßer Fristsetzung

A

Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen (im Anschluss an BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195).

Zentrale Probleme (s. auch die Pressemitteilung Nr. 54/2010 des BGH):

Eine ebenso wichtige wie richtige Entscheidung zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht: Der Käufer, der Gewährleistungsansprüche geltend macht, hat die Obliegenheit (nicht die Rechtspflicht!), dem Verkäufer Gelegenheit zur Untersuchung zu geben. Nur so kann dieser überprüfen, ob wirklich ein Mangel vorliegt oder ob er gegen das grundsätzlich berechtigte Nacherfüllungsverlangen eine Einrede nach § 439 III BGB (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2006, 1195 sowie zu BGH NJW 2009, 1660) erhebt. Dogmatisch wird diese Obliegenheit im Fristsetzungserfordernis des § 323 BGB verankert: Die für die Rechtsbehelfe des Käufers grundsätzlich erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung (für den Rücktritt aus §§ 437 Nr. 2, 323 BGB, für die Minderung aus §§ 427 Nr. 2, 441 I, 323 BGB, für den Schadensersatz statt der Leistung aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB) beinhaltet nach der zutreffenden Ansicht des BGH auch die Einräumung einer solchen Untersuchungsmöglichkeit (s. dazu auch BGH v. 1.7.2015 - VIII ZR 226/14). Da der Käufer diese nicht gewährt hatte, lagen die Voraussetzungen eines Rücktritts nicht vor. Der BGH präzisiert dabei indirekt nochmals, dass es kein “Recht” des Verkäufers zur Nacherfüllung gibt. Wenn der Verkäufer diese nicht ermöglicht, kommt er lediglich nicht in den Genuss seiner Gewährleistungsrechte. Es geht also um eine typische Obliegenheit. Diese unterscheidet sich von einer Rechtspflicht dadurch, dass sie keine Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner begründet, sondern ein bestimmtes Tun oder Unterlassen, zu welchem der Schuldner aber nicht verpflichtet ist, mit negativen Konsequenzen für diesen belegt. Der Schuldner ist also frei ist, einer Obliegenheit wider zu handeln und kann dafür auch anders als bei einer Pflichtverletzung nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Er hat dann aber auch die Konsequenzen seines Verhaltens zu tragen. Obliegenheiten sind etwa die Schadensminderungspflicht eines Geschädigten (§ 254 II BGB) und die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Obliegenheiten können sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus einer vertraglichen Regelung ergeben.
In Ergänzung dieses Urteils hat der BGH aber später weiter präzisiert, dass dem Käufer ein Zurverfügungstellen am Erfüllungsort der Nacherfüllungspflicht nur gegen Zahlung eines Transportkostenvorschusses obliegt (BGH v. 19.7.2017 - VIII ZR 278/16).
Eine weitere Frage wird ebenfalls geklärt: Wenn ein Verkäufer unter Umgehung des Wahlrechts des Käufers (§ 439 I BGB) den Mangel selbst beseitigt, berührt das die Gewährleistungsansprüche grundsätzlich nicht (s. Tz. 17).

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Q

Mangelfolgeschaden §§437 Nr3, 280 Abs 1, 249 Abs 2

Eine Meinung sieht die Verletzung der Leistungspflicht des Verkäufers aus 433 Abs. 1 Satz 2 als Haftungsgrund für den Ersatz von Mangelfolgeschäden an und geht nicht vom Erfordernis einer doppelten Pflichtverletzung aus.

Das Leistungsversprechen lasse sich dahingehend auslegen, dass der Schuldner sich nicht nur zur Verschaffung der geschuldeten Sache verpflichte, sondern auch zum Schutz sonstiger Rechtsgüter des Gläubigers vor mangelbedingten Schäden.

Bei den Anknüpfung an eine Sorgfaltspflichtverletzung müsste hingegen der Gläubiger den Sorgfaltsverstoss beweisen, obwohl die den Verstoß begründenden Umstände aus der Sphäre des Schuldners stammen

Eine vermittelnde Auffassung spricht sich schließlich für Doppelanknüpfung”, also ein Nebeneinander von Schlechtleistung und Schutzpflichtverletzung,

A

bb) Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung des B liegt in der Lieferung des mangelhaften Mountainbikes. Doch ist umstritten, ob diese Verletzung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache aus 433 Abs. 1 Satz 2 eine Ersatzpflicht für Mangelfolgeschaden zu tragen vermag. Da Folgeschäden an anderen Gütern des Gläubigers auftreten, konnte auch die Verletzung einer i.s.v 241 Abs. 2 und damit bei Mangelfolgeschäden eine doppelte Pflichtverletzung erforderlich sein. Davon hängt zugleich ab, ob Mangelfolgeschäden ohne Weiteres nach s 280 Abs. 1 oder nur unter den weiteren Voraussetzungen des 280 Abs. 3 zu ersetzen sind.

Eine Meinung sieht die Verletzung der Leistungspflicht des Verkäufers aus 433 Abs. 1 Satz 2 als Haftungsgrund für den Ersatz von Mangelfolgeschäden an und geht nicht vom Erfordernis einer doppelten Pflichtverletzung aus. Denn bei natürlicher Betrachtungsweise liege die Pflichtverletzung primär in der Schlechtleistung, hinter welche die gleichzeitig vorliegende Schutzpflichtverletzung zurücktrete.

Das Leistungsversprechen lasse sich dahingehend auslegen, dass der Schuldner sich nicht nur zur Verschaffung der geschuldeten Sache verpflichte, sondern auch zum Schutz sonstiger Rechtsgüter des Gläubigers vor mangelbedingten Schäden. Da von einer Schlechtleistung auch Gefahren für sonstige Rechtsgüter des Gläubigers ausgehen, bestehe ein für den Schuldner erkennbares, berechtigtes Interesse des Gläubigers der Mangelfreiheit der Kaufsache s Für diese Ansicht spricht auch, dass der Gesetz fol- im Zuge der Schuldrechtsreform sowohl Mangelschaden als auch Mange eschäden den kurzen Verjährungsfristen des Gewährleistungsrechts 438, 634a) unterwerfen wollte.9 Schließlich gewährleistet die alleinige Anknüpfung an die Schlechtleistung auch eine gerechte Beweislastverteilung, da etwaige Sorgfaltsver stöße des Schuldners erst im Rahmen des Vertret relevant werden und Bach der Schuldner diesbezüglich entlasten muss (s 280 Abs. 1 Satz Bei den Anknüpfung an eine Sorgfaltspflichtverletzung müsste hingegen d des ners beweisen, obwohl die den Verstoß begründenden Umstände aus der Sphäre des Schuldners stammen Die Gegenauffassung stellt auf die Verletzung von Schutzpflichten i.S.d. 241 Abs. ab. 10 Ihre Vertreter berufen sich darauf, dass Mangelfolgeschäden das Inte- gritätsinteresse des Schuldners beträfen, das nicht vom Schutzzweck der verletzten Leistungspflicht umfasst werde. Die Ersatzpflicht resultiere daher aus dem allge- meinen Schädigungsverbot, das in 241 Abs. 2 Niederschlag gefunden habe.

Eine vermittelnde Auffassung spricht sich schließlich für Doppelanknüpfung”, also ein Nebeneinander von Schlechtleistung und Schutzpflichtverletzung, Letztlich kann der Meinungsstreit hier dahinstehen, da alle Auffassungen zum glei- chen Ergebnis führen. B hat aus 433 Abs. 1 Satz 2 verletzt, ndem er T ein mangelhaftes Rad verschafft hat. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen aus 241 Abs. 2, nämlich die Pflicht, sonstige Rechtsgüter des Vertragspartners vor Schäden zu bewahren. Schadensersatz- Hinweis: Der Streit kann sich falls bei der Frage der Verjährung auswirken, da ein überwie. allen chen sich aber anspruch nach ss 280 1, 241 Abs. 2 an sich der ährung nach ss 195, 199 auf diesen Regelveria Selbst Befürworter einer an rechtlichen Verjährungsfrist regel eine analoge Anwendung der kurzen n den ss 437ff umfassend Anspruch aus, da der Gesetzgeber die Folgen einer Schlechteistung

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Zu prüfen bleibt, ob B die Schadensersatzleistung gemäß 214 Abs. 1 verweigern kann. Der Deliktsanspruch wegen einer mangelhaften Lieferung unterliegt der dreijährigen Regrlverjahrungsfrist (s 195).

Diese beginnt gemäß 199 Abs. 1 Nr. grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung, h. des Unfalls, zu laufen. Verjährung ist daher noch nicht eingetreten da die zeitlichen Voraussetzungen des S 199 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Allerdings wurde die Anwendung des Delikts- neben dem Kaufrecht unter dem früheren Schuldrecht gerade wegen der sehr kurzen Verjährung kaufrechtlicher Ansprüche notwendig.

Wegen der heute in 438 vorgesehenen längeren Frist wird teils erwogen, diese

A

Norm auf deliktische Ansprüche analog anzuwenden, um Wertungswidersprüche mit dem Kaufrecht zu vermeiden.

Dagegen spricht aber, dass der Käufer dann schlechter stünde als ein außenstehender Dritter, der sich die Sache z. B. ausleiht.

Für die Heilbehandlungskosten kann die Zulässigkeit der Analogie allerdings dahin. stehen, da sie nicht für Körperschäden gelten soll.

T kann daher auch nach den 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1 von B Erstattung der erforderlichen Heilungskosten verlangen.

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§§280 Abs1, und 2, 286
besondere Vorraussetzungen bei Rechtsmangel, Fehlen ab Baugenehmigung
DEmgegenuber stürzt die.M. den Anspruch auf Ersatz von Betreibsausfallschaden ausschliesslich auf 437 Nr 3, 280 Abs 1. Der Schaden beruhe nicht auf einer Verzögerung der Leistung sondern auf der Schlechtleistung.
Dazu bemerke man Mangel erst nach Inbetriebnahme der Kaufsache, also bis dahin fur entstandenen Schaden keinen Ersatz verlangen.

A

Um eine Schutzlücke im Zeitraum zwischen Übergabe und Mahnung zu vermeiden, wird vorgeschlagen, nach 6 Abs. 2 Nr. 4 sehen, weil der Gläubiger bei einer mangelhaften Leistung besonders schutzwürdig da sich der Mangel unter Umständen erst später zeige und dann sehon wesentli che Dispositionen im Vertrauen auf die Mangelfreiheit der Leistung getroffen worden sind

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Mangelbedingter Nutzungsausfall als “einfacher” Schadensersatz “neben der Leistung” nach §§ 437 Nr. 3 280 I BGB; Abgrenzung zum Schadensersatz wegen Verspätung der Leistung sowie zum Schadensersatz statt der Leistung

A

Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

Zentrale Probleme:

Ein wichtiges Urteil zum Kaufrecht: Der BGH entscheidet ein äußerst str. Problem des Kaufrechts: Ist der Schaden, den ein Käufer dadurch erleidet, daß er die mangelhafte Sache nicht nutzen kann, ein Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB) mit der Folge, daß er erst ab Verzugseintritt zu ersetzen ist, oder ein “einfacher”, d.h. verzugsunabhängiger Schaden nach § 280 I BGB (“Mangelfolgeschaden”)?. Letzteres ist der Standpunkt der h.M., der sich der BGH hier anschließt. Der Schaden beruht nämlich zumindest nicht alleine auf einer Verzögerung der Leistung, d.h. auf einer Verletzung der Pflicht zu rechtzeitiger Leistung (§ 271 I BGB), sondern auf einer Verletzung der Pflicht zu mangelfreier Leistung (§ 433 I 2 BGB). Eine in der Lit. vertretene abweichende Ansicht sieht im mangelbedingten Betriebsausfallschaden hingegen einen Verzögerungsschaden i.S.v. § 280 II. Der Schwerpunkt der Pflichtverletzung liege nicht darin, daß der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert habe, sondern daß er zu spät eine mangelfreie Sache geliefert habe. Es könne nicht angehen, daß der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache liefert, schlechter stünde, als derjenige, der überhaupt nicht liefert und Ersatz verzögerungsbedingter Schäden daher nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 286 schulde. Danach kommt ein Ersatz des mangelbedingten Betriebsausfalls erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in welchem sich der Verkäufer im Verzug befände.
Dem widerspricht der Senat vollkommen zu Recht (ebenso schon OLG Hamm v. 23.2.2006 - 28 U 164/05, LG Krefeld v. 24.9.2007 - 1 S 21/07; noch offen gelassen in BGH NJW 2008, 911): Der Käufer, dem die Sache gar nicht geliefert wurde, ist es zuzumuten, den Verkäufer durch Mahnung in Verzug zu setzen, weil er die Tatsache der Nichtlieferung leicht feststellen kann. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist das gerade nicht der Fall. Verzögerungsschaden i.S.v. § 280 II ist nur derjenige Schaden, der alleine auf der Verspätung der Leistung beruht (s. dazu Medicus/Lorenz SchuldR AT Rn. 469). Das entspricht, wie der Senat betont, auch dem Willen des Gesetzgebers, der das Problem in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich erörtert hat (NB: Ein Richter des Senats war seinerzeit der im Bundesjustizministerium bei der Schuldrechtsmodernisierung federführende Beamte!).
Besteht somit kein Verzugserfordernis für die Ersatzfähigkeit dieses Schadens, so bedeutet dies freilich nicht, daß sich der Käufer, wenn er die Mangelhaftigkeit erkannt hat, auf die „faule Haut“ legen darf. Erhöht sich der Betriebsausfallschaden etwa deshalb, weil der Käufer den Verkäufer nicht rechtzeitig zur Nacherfüllung auffordert, wird sein Schadensersatzanspruch nach § 254 II gemindert. Je nach Lage des Falles kann damit den Käufer auch eine Obliegenheit treffen, den Kaufgegenstand auf seine Tauglichkeit hin zu überprüfen.
Zu beachten ist auch, daß die Schadensersatzpflicht voraussetzt, daß der Verkäufer die Lieferung der mangelhaften Sache nach § 276 zu vertreten hat. An den diesbezüglichen Entlastungsbeweis (§ 280 I 2 BGB) sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere hat, wie der Senat hier betont, der Verkäufer, der nicht Hersteller ist, Fehler im Herstellungsprozeß nicht zu vertreten, weil der Hersteller nicht sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) ist (s. dazu BGH NJW 2008, 2837, 2840 sowie jetzt BGH v. 2.4. 2014 - VIII ZR 46/13) und er grundsätzlich keine Untersuchungspflichten hat. Im vorliegenden Fall ergab sich das Vertretenmüssen aus einer Garantieübernahme i.S.v. § 276 I BGB.
Daß der mangelbedingte Betriebsausfall keinen Verzögerungsschaden darstellt, bedeutet aber nicht, daß die Kategorie des Schadenersatzes wegen Verzögerung der Leistung nicht von Bedeutung wäre. Praktisch relevant ist er vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Nacherfüllungspflicht, wenn der Verkäufer die Verletzung der Pflicht aus § 433 I S. 2, also die ursprüngliche Lieferung der mangelhaften Sache nicht zu vertreten hat und deshalb für allein hieraus entstandene Folgeschäden nicht haftet. Da er auch in diesem Fall zur Nacherfüllung verpflichtet ist, begeht er bei Unterlassen der Nacherfüllung eine weitere Pflichtverletzung in Gestalt der Verletzung der Pflicht aus § 439 BGB. Endgültig eingetretene, d.h. durch die spätere Vornahme der Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schäden, die (auch) darauf beruhen, daß der Verkäufer die Nacherfüllung nicht rechtzeitig vorgenommen hat, sind daher unter dem Aspekt der Verletzung der Pflicht aus § 439 als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu qualifizieren und nur unter den Voraussetzungen des §§ 280 I, II, 286 ersetzbar. Der Verkäufer muß sich also mit der Nacherfüllung in Verzug befunden haben. Erst ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schäden sind ersatzfähig. Für das von § 280 I S. 2 vermutete Vertretenmüssen ist ausreichend, daß der Verkäufer die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu vertreten hat. Deshalb kann man im Zusammenhang mit dem mangelbedingten Betriebsausfall auch von einer Restfunktion des Verzögerungsschadens sprechen. S. dazu auch Köhler/Lorenz PdW SchuldR II Fall 42 sowie BGH v. 14.4.2010 - VIII ZR 145/09.

209
Q

Gleichbehandlung von Schlechtlieferung und genehmigungsfähigem aliud beim Gattungskauf unter Kaufleuten, nicht aber im Bereich privater Kaufverträge.

  1. a) Bei einem Gattungskauf, der für beide Seiten ein Handelsgeschäft ist, greifen im Fall der Lieferung eines genehmigungsfähigen aliud die Vorschriften über die Sachmängelhaftung ein.
    b) § 480 Abs. 2 BGB findet unbeschadet von a) keine Anwendung, wenn die gelieferte Ware nicht der zugesicherten, sondern einer anderen Gattung angehört.
  2. Der Übergang vom “großen” zum “kleinen” Schadensersatz im Rahmen von § 463, § 480 BGB stellt keine Klageänderung dar.
A

jjj

210
Q

Haftung aus pVV bei Nebenpflichtverletzung aus dem Kaufvertrag: Anwendung von § 477 BGB sowie § 377 HGB?

a) Zur Frage, welche Sorgfalt der Verkäufer geladener und gefüllter Batterien bei ihrer Versendung im öffentlichen Straßenverkehr zu beachten hat
b) Hat der Verkäufer bei Lieferung einer mangelhaften Ware oder eines aliud zugleich eine vertragliche Nebenpflicht verletzt (hier durch Auslieferung geladener und gefüllter Batterien ohne Verpackung), so werden die auf dieser Verletzung beruhenden Schadensersatzansprüche nicht durch eine rügelose Annahme ausgeschlossen. Sie unterliegen auch nicht der kurzen Verjährung (§ 477 BGB).

A

Zentrales Problem:
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden kann ein Käufer aus § 463 BGB herleiten, wenn der eingetretene Schaden von der Reichweite der Zusicherung umfaßt ist, was durch Auslegung zu ermitteln ist. Liegt keine Zusicherung vor, haftet der Verkäufer für Mangelfolgeschäden aus pVV. Darauf finden aber grundsätzlich § 477 BGB und § 377 HGB entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 101, 337 = NJW 1988, 52, BGHZ 77, 215; Verjährungsbeginn mit “Ablieferung”). Argument: Der Verkäufer darf nicht schlechter stehen, als habe er die Eigenschaft zugesichert. Wenn sich allerdings die Nebenpflichtverletzung nicht auf eine mangelbegründende Eigenschaft bezieht, sondern auf sonstige (Nebenpflichten), finden §§ 477 BGB und § 377 HGB keine Anwendung. Dies war vorliegend der Fall, weil die Verletzung einer mangelunabhängigen Pflicht (Pflicht zu ordnungsgenäßer Verpackung) vorlag.

211
Q

(Keine) Sittenwidrigkeit einer ebay-Internetauktion bei niedrigem Zuschlag; Gewährleistung beim Verkauf von Plagiatsware (“Vertu-Handy”): Anforderungen an eine (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung; Anforderungen an einen Gewährleistungsausschluss nach § 442 BGB (Kenntnis des Käufers)

A

Amtl. Leitsatz:

a) Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.
b) Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts.
c) Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
d) Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.

Zentrale Probleme (s. dazu auch den Telefonkommentar in NJW Audio-CD 8/2012):

Ein schöner “ebay”-Fall, in dessen Zentrum die Frage nach Existenz und Auslegung einer Beschaffenheitsvereinbarung steht (s. dazu auch BGH NJW 2007, 1346): Der Bekl. stellte ein „Edelhandy“ der Marke Vertu, das im Original neu 24 000.- € kostet, bei ebay als gebrauchtes Gerät mit einem Startpreis von 1.- € zum Verkauf ein. Der Kl. ist bei Auktionsende mit einem Gebot von 782.- € der Höchstbietende, womit ein Kaufvertrag zu diesem Preis zustandekommt (der Senat spricht etwas ungenau vom „Zuschlag“, bekanntermaßen handelt es sich aber bei ebay-Auktionen nicht um Versteigerungen im Rechtssinne, sondern um einen „Verkauf zum Höchstgebot“, s. dazu zuletzt BGH NW 2011, 2643 Tz. 16; grundlegend BGHZ 149, 129). Der Kl. verweigerte die Annahme des Geräts, weil es sich um Plagiatsware handelte, forderte den Bekl. vergeblich zur Lieferung eines Originals auf und macht schließlich in der Hauptsache Schadensersatz i.H.v. 23218.- € (Wert eines Originalhandy abzgl. Kaufpreis) geltend.
Das Berufungsgericht hatte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 281 BGB wegen Sittenwidrigkeit des Vertrags nach den Grundsätzen des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts (§ 138 I BGB), hilfsweise wegen des Fehlens einer Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Gerät als Original verkauft sein sollte, jedenfalls aber wegen § 442 I S. 2 BGB (grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers) verneint. Der Senat stellt fest, dass sich die Klageabweisung mit dieser Begründung nicht halten lässt und verweist den Rechtsstreit zurück.
Vollkommen zutreffend wird die Nichtigkeit des Vertrags nach den unter § 138 I BGB entwickelten Grundsätzen des sog. „wucherähnlichen Rechtsgeschäfts“ verneint. Dabei geht es um Rechtsgeschäfte, bei welchen zwar ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, die besonderen weiteren Voraussetzungen des Wuchers nach § 138 II BGB (Ausnutzung von Zwangslage, Unerfahrenheit etc.) aber nicht vorliegen. Angesichts des speziellen Charakters von § 138 II BGB kann in solchen Fällen eine Nichtigkeit nach § 138 I BGB nicht allein mit dem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung begründet werden. Es bedarf vielmehr des Hinzutretens weiterer sittenwidrigkeitsbegründender Merkmale. Als ein solches zieht die Rspr. insbesondere bei Grundstücksgeschäften die „verwerfliche Gesinnung“ des Begünstigten heran, die wiederum (tatsächlich) vermutet wird, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenige der Gegenleistung (s. etwa BGHZ 146, 298, BGH NJW 2002, 3165; BGH NJW 2010, 363 sowie zuletzt BGH v. 10.2.2012 - V ZR 51/11; zu den Anforderungen an die Erschütterung der nur tatsächlichen Vermutung s. etwa BGH NJW 2006, 3054). “Tatsächliche” Vermutung bedeutet, dass nicht - wie bei einer rechtlichen Vermutung - der volle Gegenbeweis geführt werden muss, sondern dass eine Erschütterung genügt (s. dazu sowie zur Darlegungslast BGH NJW 2010, 363).
Diese Vermutung darf aber nicht zu einer Einführung der dem deutschen Recht unbekannten „laesio enormis“ (automatische Nichtigkeit von Verträgen bei einem objektiven Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung) auf kaltem Wege führen. Der Senat legt vollkommen zutreffend dar, dass die Besonderheiten von ebay-Auktionen eine Übertragung der Grundsätze des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts nicht gestatten: Es ist hier gerade der Reiz dieses Vertriebswegs und gleichsam die „Spielregel“, auch exorbitante „Schnäppchen“ zu machen. Der der (tatsächlichen) Vermutung einer verwerflichen Gesinnung zugrundeliegende Erfahrungssatz, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden, greift hier schlicht nicht ein.
Bei der Frage, ob das Handy „als Original“ verkauft wurde, wendet sich der Senat gegen die Ansicht des Berufungsgericht, dass angesichts des niedrigen Startpreises von 1.- € eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 I S. 1 BGB) nicht in Betracht komme. Wiederum aus der Eigenart von Internet-„Auktionen“, dass nämlich der erzielbare Preis vom Startpreis völlig unabhängig ist und häufig gerade bei geringem Starpreis hohe Endpreise zu erzielen seien, erkläre sich nämlich, dass ein Rückschluss vom niedrigen Startpreis auf eine (negative) Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Handy als Replika verkauft werde, nicht zulässig sei.
Bei seiner Rückverweisung an das Berufungsgericht weist der Senat im Übrigen auf mögliche Auslegungskriterien hin. Für eine Beschaffenheitsvereinbarung, das Handy als Original zu verkaufen, sprächen der Wortlaut des Angebots des Klägers („an alle Liebhaber von Vertu“) sowie die den Parteien bekannten AGB von ebay, die den Verkauf von Plagiatsware verbieten. Beziehe sich das Angebot ausdrücklich und einschränkungslos auf einen Markennamen, könne und dürfe der andere Teil daher im Allgemeinen die berechtigte Erwartung haben, dass das angebotene Produkt kein Plagiat ist. Die nicht zwischen den Parteien, sondern nur im jeweiligen Verhältnis zu ebay geltenden AGB dienen hier also als „Spielregeln“ bei der Ermittlung des nach § 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts des Angebotsempfängers (s. dazu insbes. BGH NW 2011, 2643 Tz. 15 m.w.N.). Gegen einen Verkauf „als Original“ könne neben der fehlenden Modellbezeichnung auch der Hinweis des Verkäufers sprechen, dass er das Gerät selbst „ersteigert“ habe und die Gebrauchsanweisung fehle. Ungewöhnlich und gegen einen Verkauf „als Original“ sprechend ist weiter, dass das Gerät – anders als bei Luxusgegenständen üblich – ohne Herkunftsnachweis (Zertifikate, Garantieschein etc.) verkauft werden sollte. Ganz ähnliche Kriterien gelten für die Frage, ob die Voraussetzungen eines gesetzlichen Gewährleistungsausschlusses nach § 442 I S. 2 BGB (grobfahrlässige Unkenntnis des Käufers) vorliegen.
Die Entscheidung des Rechtsstreits steht und fällt mit der erwähnten Auslegungsfrage. Man darf mit Spannung erwarten, wie das Berufungsgericht, das insbesondere durch den unvertretbaren Rückgriff auf § 138 I BGB ersichtlich bemüht war, dem Verkäufer den „Hals aus der Schlinge zu ziehen“, diese entscheiden wird:
Ist das Gerät als Original verkauft bzw. ergibt sich aus dem objektiven Fehlerbegriff des § 434 I Nr. 2 BGB, dass es als Original geschuldet war, ergäbe sich eine Haftung des Bekl. angesichts des Stückschuldcharakters allerdings wohl nicht aus den vom Berufungsgericht herangezogenen § 280 I, III i.V.m. § 281 BGB, sondern aus § 311a II BGB (in direkter Anwendung, da der Anwendungsbereich von § 437 BGB mangels Übergabe noch nicht eröffnet war). Da mit Sicherheit nicht von einer Beschaffenheitsgarantie ausgegangen werden kann (zur dieser Abgrenzung gerade bei ebay-Verkäufen s. BGHZ 170, 86), kann der Bekl. eine Haftung nach § 311 II S. 2 BGB dann nur noch mit dem Nachweis abwenden, weder gewusst noch fahrlässig verkannt zu haben, dass es sich bei dem verkauften Gerät um ein Plagiat handelt. Gelingt ihm auch dies nicht, haftet er auf das gesamte Erfüllungsinteresse. Das ist die – in der Tat harte - Konsequenz aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 eine Schadensersatzhaftung des Verkäufers bei bloßer Fahrlässigkeit eingeführt hat. Der Einwand, der Schadensersatz sprenge die „Grenzen der Normalität“, würde hier also nicht weiterhelfen (so ausdrücklich BGH NJW 1993, 2103, 2104 im insoweit vergleichbaren „Burra“-Fall).
Liegt eine Beschaffenheitsvereinbarungen vor, hilft dem Verkäufer auch der dort bei ebay häufig anzutreffende Gewährleistungsausschluss nicht weiter (s. auch dazu BGHZ 170, 86).

S. dazu auch BGH v. 12.11..2014 - VIII ZR 42/14.

212
Q

Haftung des Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften (“Burra I”)

Für das unmittelbare Erfüllungsinteresse des Käufers hat der Verkäufer, der eine nicht vorhandene Eigenschaft der Kaufsache (hier: Echtheit eines Gemäldes) zugesichert hat, auch dann in unbeschränkter Höhe einzustehen, wenn der hypothetische Wert der Kaufsache, falls diese die zugesicherte Eigenschaft besäße, ihren tatsächlichen Wert und den damit übereinstimmenden Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigt.

A

Zum Sachverhalt:
Der Bekl. ist Kunsthändler. Er verkaufte dem Kl. im November 1990 ein mit “Burra 33” signiertes Ölgemälde zum Preis von 10000 DM. Auf Wunsch des Kl. übergab er diesem eine handschriftlich abgefaßte und von ihm unter dem Datum des 20. 11. 1990 unterschriebene Erklärung, die als Urheber des Gemäldes “Edward Burra” nennt und in der es weiter heißt, das Gemälde sei “ein Original von der Hand des Künstlers”. Gestützt auf die Auskunft einer Londoner Galerie, begehrt der Kl. Schadensersatz wegen Nichterfüllung, weil das Bild unecht sei. Den ihm dadurch entstandenen Schaden beziffert er auf 290000 DM. Nach seiner Behauptung hätte das Gemälde, wenn es echt wäre, einen Marktwert von mindestens 300000 DM. Der Bekl. macht demgegenüber geltend, seine schriftliche Erklärung sei nicht als Eigenschaftszusicherung zu werten, weil sie erst nach Abschluß des bereits am 18. 11. 1990 geschlossenen Kaufvertrages abgefaßt worden sei. Beim Verkauf des Bildes habe er dem Kl. erklärt, er könne über die Urheberschaft keine Angaben machen, weil er das Bild selbst erst vor einer Woche erworben und noch keine näheren Recherchen angestellt habe. Im übrigen sei das Bild echt, nämlich ein solches des Malers Burra.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Der Bekl. habe zwar in seiner schriftlichen Erklärung vom 20. 11. 1990 eindeutig die Echtheit des Gemäldes zugesichert. Gleichwohl könne die vom Kl. behauptete Unechtheit den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach § 463 BGB nicht auslösen. Der Umfang des nach dieser Bestimmung zu leistenden Schadensersatzes hänge davon ab, welche Bedeutung der Zusicherung beizulegen sei. Dafür sei entscheidend, welchen Zweck sie verfolge. Zu ersetzen seien nur solche Schäden, vor denen der Käufer durch die Zusicherung gerade habe gesichert sein sollen. Zweck und Tragweite der vom Bekl. gegebenen Zusicherung, die durch Auslegung zu ermitteln seien und sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles richteten, machten deutlich, daß die Zusicherung der Echtheit des Gemäldes nicht den Vertragswillen des Bekl. umschlossen habe, die Gewähr auch dafür zu übernehmen, daß das für nur 10000 DM abgegebene Bild einen tatsächlichen Vermögens- und Marktwert von 300000 DM haben werde. Es widerspreche aller Lebenserfahrung, daß der Bekl. als Kaufmann und gewerblicher Kunsthändler bei einem Kaufpreis von 10000 DM für einen Vermögenszuwachs von 290000 DM habe einstehen wollen. Auch der Kl. habe das Verhalten des Bekl. unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses nach Treu und Glauben so nicht verstehen können. Der geltend gemachte Schaden sei im übrigen auch nicht vom Schutzzweck der §§ 459 ff. BGB gedeckt. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften dienten dem Zweck, den Käufer, der den Preis für eine mangelfreie Ware bezahlt habe, in seinem Vertrauen auf die Mangelfreiheit zu schützen. Aus dieser Sicht gebühre dem Kl. aber kein Vertrauensschutz, weil er den Kaufpreis für eine mangelfreie Ware, der nach seiner eigenen Darstellung bei 300000 DM gelegen hätte, gerade nicht gezahlt habe. Schließlich beschränke sich die Zusicherungshaftung nach § 463 BGB auf solche Schäden, welche die Zusicherung üblicherweise miterfassen solle. Daran fehle es hier, denn es sprenge die “Grenzen der Normalität”, daß eine Zusicherung über einen Kaufgegenstand “gleichzeitig beinhalten (solle), der gekaufte Gegenstand habe den 30-fachen Wert des tatsächlich gezahlten Kaufpreises”.
Eine arglistige Täuschung seitens des Bekl. sei nicht schlüssig dargetan, ein etwaiger Schaden wegen und in Höhe des vom Kl. gezahlten Kaufpreises jedenfalls nicht eingeklagt.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet sieht das BerGer. in der Urheberschaft des verkauften Bildes eine verkehrswesentliche [verkehrswesentliche] Eigenschaft (vgl. BGHZ 63, 369 (371) = NJW 1975, 970 = LM § 459 BGB Nr. 36; BGH, NJW 1988, 2597 = LM § 119 BGB Nr. 29 = WM 1988, 1415 (unter II 1b aa)), deren zusicherungswidriges Fehlen Schadensersatzansprüche nach § 463 BGB auslösen kann.
2. Ob der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache zugesichert hat, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Vertragsauslegung (BGH, NJW 1988, 1018 = LM § 479 BGB Nr. 7 = WM 1987, 1460 (unter II 3a aa); BGH, WM 1989, 1894 (unter II 1a)). Die Auslegung der Erklärung des Bekl. vom 20. 11. 1990 als Zusicherung der Echtheit des verkauften Gemäldes ist wiewohl nicht zwingend (dazu unten IV), so doch möglich und daher für das RevGer. bindend (BGH, WM 1989, 1894 (unter II 1a)). Das ist nicht anders, wenn der Kaufvertrag, wie der Bekl. behauptet, von den Parteien bereits am 18. 11. 1990 mündlich abgeschlossen worden war. Denn eine Zusicherung ist - gegebenenfalls im Wege der Vertragsänderung - auch nachträglich möglich (z. B. Soergel-Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 168 m. Nachw.).
3. Für die Entscheidung im Revisionsverfahren ist mangels abweichender Feststellungen des BerGer. ferner vom Sachvortrag des Kl. auszugehen, das verkaufte Gemälde stamme nicht von dem Maler Burra. Dies unterstellt, sind die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen den Bekl. gem. § 463 S. 1 BGB erfüllt. Danach kann der Käufer verlangen, durch Wertersatz in Geld so gestellt zu werden, als besäße die Kaufsache die vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaft. Entscheidet er sich - wie hier der Kl. - für den sogenannten “kleinen Schadensersatz”, so hat er Anspruch auf die Wertdifferenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand, der gegeben wäre, wenn die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei gewesen wäre, und dem Vermögensstand, wie er sich infolge des Sachmangels tatsächlich darstellt (BGHZ 50, 200 (204) = NJW 1968, 1622 = LM § 463 BGB Nr. 14; BGH, WM 1975, 230 (unter I); NJW 1965, 34 (unter 4) = LM § 463 BGB Nr. 10; H. P. Westermann, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 463 Rdnrn. 19, 25; Soergel-Huber, § 463 Rdnr. 53; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 463 Rdnr. 35). Läge der Wert des dem Kl. verkauften Gemäldes, wenn es von dem Maler Burra stammte, bei 300000 DM, wie mangels abweichender Feststellungen des BerGer. für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, so beläuft sich die Wertdifferenz zwischen dem hypothetischen und dem tatsächlichen Vermögensstand des Kl. und damit der ihm zu ersetzende Nichterfüllungsschaden auf die Klageforderung von 290000 DM.
4. Ob der Bekl. mit der Zusicherung der Echtheit des Bildes die Gewähr auch für dessen den Kaufpreis um ein Vielfaches übersteigenden Marktwert übernehmen und für einen entsprechenden Vermögenszuwachs auf seiten des Kl. einstehen wollte, ist in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation entgegen der Auffassung des BerGer. für den Umfang der Schadensersatzpflicht des Verkäufers aus § 463 S. 1 BGB ohne Belang. Die vom BerGer. in diesem Zusammenhang erörterten Gesichtspunkte des Zwecks und der Tragweite der gegebenen Zusicherung sind nur dort von Bedeutung, wo es um die Zusicherungshaftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden geht. Diese hängt in der Tat entscheidend davon ab, ob die vom Verkäufer gegebene Zusicherung den Käufer auch und gerade gegen Folgeschäden absichern sollte (vgl. dazu die vom BerGer. rechtsirrig für seine Auffassung angeführten Senatsurteile BGHZ 50, 200 = NJW 1968, 1622 = LM § 463 BGB Nr. 14 und NJW 1973, 843 = LM § 459 BGB Nr. 32). Auch die Kommentarstellen, auf die das BerGer. sich zur Stützung seiner Auffassung glaubt beziehen zu können, befassen sich allein mit der Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden (Grunsky, in: MünchKomm., 2. Aufl., Vorb. § 249 Rdnr. 45; Staudinger-Honsell, § 463 Rdnr. 37, je m. w. Nachw.).
Im Streitfall geht es demgegenüber um die Haftung des bekl. Verkäufers für das unmittelbare Erfüllungsinteresse des Käufers. Für dieses hat der Verkäufer, der eine nicht vorhandene Eigenschaft zugesichert hat, nach § 463 S. 1 BGB stets einzustehen. Denn es macht gerade das Wesen der Eigenschaftszusicherung aus, daß der Verkäufer mit ihr in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernimmt und damit die Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (BGHZ 59, 158 (160) = NJW 1972, 1706 = LM § 459 BGB Nr. 30; BGH, NJW 1983, 217 = LM § 459 BGB Nr. 65 = WM 1982, 1382 (unter I 2b); BGH, NJW 1985, 967 = LM § 459 BGB Nr. 75 = WM 1985, 321 (unter II 1); vgl. z. B. auch Reinicke-Tiedtke, KaufR, 5. Aufl., S. 157, 159). Ist eine nicht vorhandene Eigenschaft zugesichert, so haftet der Verkäufer ohne Rücksicht auf seine bei Vertragsabschluß vorhandenen Vorstellungen für alle unmittelbaren Folgen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft. Die vom BerGer. rechtsirrig unter dem Gesichtspunkt des Umfangs der Schadensersatzpflicht erörterte Frage, inwieweit der Bekl. für die Folgen mangelnder Echtheit des verkauften Bildes einstehen wollte und wie der Kl. die Erklärung des Bekl. über die Echtheit des Gemäldes unter Berücksichtigung der Umstände des Vertragsschlusses nach Treu und Glauben verstehen durfte, ist vielmehr von entscheidender Bedeutung bereits für die im Wege der Vertragsauslegung zu beantwortende Frage, ob eine ihrem Wortlaut nach “eindeutige” Eigenschaftsangabe im Rechtssinne als Eigenschaftszusicherung zu werten ist (BGHZ 59, 158 (160 f.) = NJW 1972, 1706 = LM § 459 BGB Nr. 30; BGH, NJW 1983, 217 = LM § 459 BGB Nr. 65; BGH, NJW 1985, 967 = LM § 459 BGB Nr. 75).
5. Die Haftung des Bekl. für das unmittelbare Erfüllungsinteresse des Kl. läßt sich entgegen der Auffassung des BerGer. auch nicht mit der Begründung verneinen, der geltend gemachte Schaden falle nicht in den Schutzbereich der kaufrechtlichen Gewährleistungshaftung nach §§ 459 ff. BGB. Das BerGer. zieht die Grenze des Schutzbereichs des § 463 S. 1 BGB zu eng, wenn es in ihn nur den Käufer einbeziehen will, der einen dem Verkehrswert der Kaufsache entsprechenden Kaufpreis gezahlt hat. Damit stünde der Käufer schutzlos, dem es - aus welchen Gründen auch immer - gelungen ist, zu einem besonders günstigen Kaufpreis abzuschließen. Für eine derartige Einschränkung der Haftung nach § 463 BGB besteht keine Veranlassung. Das vom BerGer. für seine gegenteilige Ansicht zitierte Urteil des XI. Zivilsenats des BGH vom 30. 1. 1990 (NJW 1990, 2057 = LM § 249 (A) BGB Nr. 89 = MDR 1990, 715 = WM 1990, 808) betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt (Begrenzung der Haftung wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung).
6. Schließlich läßt sich ein Ausschluß der Haftung des Bekl. auch nicht mit der Erwägung begründen, der hier geltend gemachte Schaden sprenge die “Grenzen der Normalität”. Der Grundsatz, daß die Zusicherungshaftung nach § 463 BGB sich nur auf solche Schäden erstreckt, die von der Zusicherung typischerweise miterfaßt werden sollten, betrifft, wie die vom BerGer. hierfür angeführte Kommentarstelle belegt, wiederum allein die Haftung des Verkäufers für Mangelfolgeschäden (Reich, in: AK-BGB, § 463 Rdnrn. 6 ff.). Für den hier zu beurteilenden Fall der Haftung für das unmittelbare Erfüllungsinteresse des Käufers ist eine solche Einschränkung nicht anzuerkennen.
III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des BerGer., eine arglistige Täuschung des Kl. über die Unechtheit des Gemäldes sei nicht schlüssig dargetan. Aus dem Umstand, daß der Bekl. es ungeachtet der vom Kl. geäußerten und durch die Auskunft der englischen Galerie gestützten Zweifel nach wie vor für echt hält, läßt sich Arglist nicht herleiten. Auf den von der Revision als übergangen gerügten Sachvortrag des Bekl. kommt es insoweit nicht an, weil der Kl. sich diesen nicht zu eigen gemacht hat.
IV. Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil somit keinen Bestand haben. Eine eigene abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Echtheit des Bildes und gegebenenfalls zur Höhe des Schadens bedarf. Damit diese getroffen werden können, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das BerGer. zurückzuverweisen. Dieses wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bindungswirkung an seine aufgehobene Entscheidung (BGHZ 106, 219 (221) = NJW 1989, 1486 = LM § 559 ZPO Nr. 23) Gelegenheit haben, die von ihm aufgezeigten - und die von den Parteien darüber hinaus vorgetragenen - besonderen Umstände des Vertragsschlusses bereits bei der Frage zu berücksichtigen, ob die Erklärung des Bekl. über die Urheberschaft des verkauften Gemäldes als Zusicherung seiner Echtheit zu werten ist.

213
Q

Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach ss 683 Satz 1,670
ausgeschlossen bei Mangelsrechte, da einzelne Anspruch und Verjahrungsregel wurden hinfällig sowie 812 abs 1 s1 alt2 ->Verwendungskondition

A

könnte einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Gestalt der aufgewandten Re paraturkosten nach den 683 Satz 1, 670 haben. Da die Mängelbeseitigung an sich dem M oblag (ss 437 Nr. 1, 439), könnte S mit der Selbstbeseitigung des Mangels (durch Einschaltung der österreichischen Werkstatt) ein Geschäft des M geführt haben, ohne von ihm beauftragt zu sein. Doch stellen die 437 ff eine abschließende Regelung der Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels dar 24 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gel- tendmachung einzelner Ansprüche und die Verjährungsregelung würden hinfällig, wenn der Käufer daneben Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen könnte 25 Ein Anspruch gemäß ss 683 Satz 1, 670 besteht somit nicht (a. A. kaum mehr vertretbar).

214
Q

Nichtigkeit infolge Anfechtung (S 142 Abs. 1)
Das Eigentum ist die rechtliche Herrschaftsbeziehung zu einer Sache, damit ist es keine Eigenschaft. Damit keinen Anfechtungsgrund.

A

Der Anspruch könnte dadurch entfallen sein, dass B ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung mit der Rechtsfolge des 142 Abs. 1 angefochten hat. a) Anfechtungserklärung Die B hat die Anfechtung gegenüber ihrem Vertragspartner K erklärt (s 143 Abs. und 2) b) Anfechtungsgrund Als Anfechtungsgrund kommt ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft Betracht (s 119 Abs. 2): Dazu musste die Art der Mitberechtigung der B an dem Grundstück als dessen verkehrswesentliche Eigenschaft anzusehen sein. Der Begriff der Sache in 119 Abs. 2 ist nach ganz h. M. nicht im engen Sinne des 90 zu verstehen, sondern meint denkbaren Eigentum ist die sind Merkmale, die Gegenstand unmittelbar anhaften. Das Es rechtliche Herrschaftsbeziehung zu einer Sache, ihre Zuordnung zu einer Person haftet als solches der Sache also nicht unmittelbar an. Da es somit keine Eigenschaft ist, berechtigt ein Irrtum über das Eigentum nicht zur Anfechtung.

215
Q

Anspruch des W gegen P auf Herausgabe der gelieferten Flaschen des Jahrgangs 1999 gemäß S 439 Abs. 4 (geplant 439Abs. 5RegEl) i.V.m. 346 Abs. 1

Wir wollen Abgrezungsproblem zwischen der Falschlieferung und Schlechtleistung vermeiden (in 812 handelt es nicht um Tatbestand, sondern Konkurrenzproble, andere Meinung vertretbar – Ausschluss der Leistungskoniktion)

A

Ein solcher Anspruch entsteht gemäß 439 Abs. 4 lgeplant: 439 Abs 5 RegE erst dadurch, dass der Käufer seinen Nacherfüllungsanspruch gemäß 439 Abs. 1 geltend macht und der Verkäufer daraufhin nacherfüllt. Zwar könnte man erwä gen, ob ein solcher Anspruch auch dadurch entstehen kann, dass W seinerseits Lieferung des geschuldeten Weins anbietet. Da er dies aber mangels Liefermog lichkeit nicht tut, scheidet diese Möglichkeit hier aus. Der Anspruch besteht