Schuldrecht Falle Fritzsche Flashcards
Vertrag zugunsten Dritter
- vertrag zugunsten Dritter zu prüfen ist, ob dieser Grundstückskaufvertrag einen echten vertrag zugunsten Dazu Dritter (Gläubiger geeinigt haben, zugunsten eines Dritten einen Anspruch zu begründen. Ob E er zugunsten des M einen Chen begründen wollten, ist durch Auslegung Anspruch gegen K In Frage kommen auch eine zu klären, oder eine bloße Schuldubernahme, Sch (S cine de 329). Für diese Rechtsinstitute ist es charakteristisch, dass verbindlichkeit besteht, in die ein Dritter in der Weise eintritt, dass er entweder allein und neu haften oder Vertrages zugunsten Dritter) f die Erfüllung einstehen soll. E und K im Kauf Vertrag eine von K direkt an M zu zahlende Provision vereinbart. Dass diese lichkeit des E aus dem Maklervertrag irgendwie im stehen soll, ist der Vertragsklausel nicht zu entnehmen,15 Zusammenhang Die Formulierung spricht eher dafür, dass M ein eigenes Forderungsrecht erwerben soll. Auch die Auslegungsregel des s 328 Abs. 2 deutet in diese Richtung, da die Klau- sel ausschließlich im Interesse des M liegt, wie bei einem Akt der Fürsorge, und die 16 Zahlung direkt an ihn und nicht zusammen mit der Kaufpreissumme über den Notar zu zahlen ist.
654 analog Verwirkung des Provisionsanspruch
Keine Verwirkung des Provisionsanspruchs, 654 analog Möglicherweise ist durch die Doppeltätigkeit des Maklers der Provisionsanspruch verwirkt worden, wenn der M dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist, s654. Die Norm ist, wenn man die zusatzver inbarung nicht als echten Maklervertrag ansehen will, wegen ihrer inhaltlichen Nähe dazu zumindest analog anwendbar. Das setzt freilich voraus, dass M zu beiden Vertragspartnern in Vertragsbeziehungen steht, aus denen er jeweils seine Provision verlangen kann, und damit einem Verbot in einem der Verträge zuwiderhandelt; hinaus will 654 eine Doppeltätigkeit nicht verhindern. Doch steht M hier zunächst nur zu E vertraglichen Beziehun nur ein Auch der Vertrag zu seinen Gunsten begründet Forderungsrecht für ihn gegen K. D greift 654 hier nicht ein amit Freilich gilt 654 zumindest entsprechend enn das gleichzeitige Tätigwerden zu einer Interessenkollision in der Person des Maklers führen kann.za Dafür gibt es hier
Aber angesichts der einvernehmlichen Vereinbarung des Provisionsanspruchs durch Parteien des Hauptvertrags keine Anhaltspunkte. Somit ist der Provisions anspruch nicht verwirkt.
Einrede der Verjährungsfrist 214 ABS 1 ->195 3 Jahre -> 199 ABS 1 mit dem Abschluss des Jahres -> 188 mit dem Ablauf des letzten Tages ->304 Abs.1 Nr. 1 Hemmung mit der Erhebung der Klage
Einrede der Verjährung, s 214 Abs. 1
Dem Anspruch der M könnte jedoch die Einrede der Verjährung nach 214 ABS 1 entgegenstehen, die S hier ausdrücklich erhoben hat.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß 195 drei Jahren. Sie beginnt gemäß 199 ABS 1 mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Anspruch und vom Schuldner hat bzw. fahrlässig nicht hat. Diese Voraussetzungen sind aufgrund des Unfalls am 5.1.2002 erfüllt, sodass die Verjährung gemäß 199 Abs 1 mit dem Ablauf des 31. 12. 2002 begann.
Da insbesondere auch die Kenntnis de M iSv 199 Abs. 1 Nr. 2 vorliegt, finden die ergänzenden Verjährungshöchdtgrenzen in 199 ABS 2-4 keine Anwendung . Die Verjährung endet somit gem 188 Abs 2 Alt 2 am 31. 12. 2005. Die Klageerhebung am 17.11.2015 erfolgte somit rechtzeitig und führte zur Hemmung der Verjährung, somit (204 Abs. 1 Nr. 1, 209)
Hinweis: Darüber hinaus war die Verjährung auch noch gem. 203 Rolle, da die erst im Laufe rungsfrist entsprechend verlängert. Das spielt hier aber keine rist noch nicht abgelaufen ist. Würde der Sachverhalt dagegen eine Klageerhebung Verhandlungs- 2006 angeben, müsste man diese behandeln. Mangels klarer Angabe zur dauer wäre dann 203s 2 um die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung zu begründen.н
781 Schuldanerkenntnis
Ein entsprechender abstrakter Schuldanerkenntnis vorliegen
Setzt voraus, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass in ihm übernommene Verpflichtung von ihrem ursprünglichen Rechtsgrund, also von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, gelöst werden und allein auf dem in Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners beruhen soll
V könnte gegen K weiter einen Anspruch gem. 781 haben. Dazu müsste ein ent- sprechender abstrakter ertrag vorliegen. Dieser könnte sich aus Schuldanerkenntnisy dem An- den im Zusammenhang des S 364 delten Umständen ergeben, nämlich ebot des K an V auf Abtretung einer eigenen Forderung zum Zwecke der Erfüllung der Forderung des Ein abstraktes Schuldversprechen i.S.v. 781 setzt voraus, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass die in ih übernommene Verpflichtung von
ihrem ursprünglichen Rechtsgrund, also von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen gelöst werden und allein auf dem im Versprechen zum gekommenen Fall ist, muss im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarung an- 1 des der hand der schriftlichen Erklärung des Schuldners ermittelt werden. Eine Vermutung für abstraktes Leistungsversprechen besteht dabei nicht. Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Verpflichtung liegt aber dann vor, wenn der Schuldgrund in der Urkun- de nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt wird. Umgekehrt spricht es im Zweifel gegen einen selbständigen Verpflichtungswillen, wenn in der schriftlichen Erklärung ein bestimmter Schuldgrund angegeben ist. Die Angabe des Schuldgrundes spricht hier gegen die Annahme eines abstrakten schuldanerkenntnisses, ebenso der Zweck des Schreibens, der angesichts der Ab- tretung weniger auf die Begründung eines neuen Schuldgrundes als vielmehr auf die Erfüllung der Schuld gerichtet ist.
Zurückweisungsbefugnis 267 ABS 2
a) Zurückweisungsbefugnis des V gem. 267 Abs. 2 zu prüfen ist, ob sich daraus eine Befugnis des v ergibt, die zahlung zurückzu- weisen, wie er es durch die Rücküberweisung an O konkludent getan hat. Eine Zu- rückweisungsbefugnis ergibt sich aus S 267 Abs. 2. Sie setzt neben der Leistung eines Dritten voraus, dass der Schuldner der Leistung des Dritten widerspricht. Ein solcher Widerspruch des K liegt hier nicht vor. Damit bestand keine zurückweisungsbefugnis nach 267 Abs. 2, und die Drittleistung ist gem. 267 Abs. 1 S. 1 zulässig, ohne dass K zugestimmt haben müsste, s 267 Abs. 1 S. 2 des
Grundsatz der Barzahlung von Geldschulden
Fall des 362 ABS 1 oder 364 ABS 1
Ersetzngsbefugnis des Schuldners
aa) Grundsatz der Barzahlung von Geldschulden Geldschulden sind grundsatzlich durch Barzahlung zu erfüllen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, da Bargeld in Gestalt von Noten und M gesetzliches Zahlungsmittel ist. Eine Barzahlung ist hier aber nicht erfolgt.
bb) Überweisung als Fall von 362 Abs. 1 oder von 364 Abs. 1? Damit ist zu prüfen, ob die Uberweisung auf das Konto des V als Bewirken der (schuldeten Leistung anzusehen ist oder nur als Leistung an Erfüllungs Statt i.s.v136l Abs. 1. Da die bargeldlose Zahlung im Wege der Banküberweisung heute all üblich ist, könnte sie auch ohne weitere Vereinbarung eine zulässige Art der on Freilich hängt dies von der Verkehrsauffassung ab, übe die man nur mutmaßen kann Daher ist im Wege der Auslegung des Vertrages aus der Sicht eines objekti (ss 7) zu klären, ob K zur Zahlung durch Banküberweisung berechtigt war oder nicht solchen Berechtigung ist auszugehen, wenn der Gläubi Einverständnis damit Zuge Vertragsanbahnung oder edurchführun (mindest konkludent zum Ausdruck gebracht hat Dies kann durch die Angabe einer Bankverbindung Briefen, auf Rechnungen etc. geschehen. Hier hat v sich somit durch die Angabe seiner Bankverbindung auf den Mahnschreiben mit einer Über sung einverstanden erklärt. Freilich ist damit noch nicht zwingend gesagt, dass das Einverständnis des Gläubi. gers V mit einer Zahlung des K durch Überweisung auf das angegebene Konto Erfüllung führt, denn auch für die wirksame Leistung an Erfüllungs statt bedarf Einverständnisses des Glaubigers und damit einer Parteivereinbarungu Insbeson- dere kann der Gläubiger sein Einverständnis i.S. Abs. 1 auch vor der Leistung quasi als Einwilligung erteilen. Dies begründet eine sog. Ersetzungsbefugnis da Er darf die geschuldete Leistung (Bargeld) durch eine andere Leistung (Buchgeld) ersetzen, muss dies aber nicht tun. Da V hier durch die Angabe seiner Kontonummer sein E signalisiert hat und folglich der Gutschrift auf seinem Konto die Kaufpreisschuld des K zwingend nach oder nach bleiben erloschen wäre, könnte eine Entscheidung der Kontroverse an sich unterbleiben.
Dem steht aber dass mit dem O hier ein Drittengeleiset hat (s 267). Für von aus, diesen Fall geht die ganz h.M. da der Dritte önne nu die geschuldete Leis ang bewirken nicht aber Erfüll gssurrogate wie die Leistung an Erfüllungs anbieten bzw. vornehmen. Teilweise relativiert man dies dahin, Erfüllungssurrogate seien dem Dritten nur im Einvernehmen mit dem Gläub ger möglich Falle der das des Gläubigers mit Überweisungen dafür ausreicht oder nicht, ist unklar. Dass ein Dritter jedenfalls nicht ohne weiteres an der Stelle des Schuldners eine Leistung an Erfüllungs statt anbieten dürfen soll, liegt daran, dass der Schuldner ein Interesse haben kann, den geschuldeten Leistungsgegenstand ,,loszuwerden der hier jedoch oder des K, Leistung des o n Erfüllungs Statt entgegenstehen könn ten, nicht es bei der sondern nur um die Art und Weise wie v den von K geschuldeten Geld ert erhalten soll. Das spricht dafür, dass O die Uberweisung auch dann anbieten darf, wenn man sie als Leistung an Erfüllungs statt ansehen wollte. Insgesamt sind diese Schwierigkeiten mit der Leistung an Erfüllungs statt bei der lung ein weiterer Grund, warum man im Falle des Einverständnisses des Gläubigers mit Überweisungen auf ein angegebenes Konto von einer Erfüllung i.S.v 362 Abs. 1 ausgehen sollte. In erster Linie sprechen allerdings die allgemeine Üblich- keit bargeldloser Zahlungen und die damit einhergehende weitgehende Gleichstel von Bar- und Buchgeld als Zahlungsmittel (im weiteren Sinne) dafür, dass Verkehrskreise heute beide Zahlungsformen als rechtlich im Wesentlichen gleich artig ansehen. Der Geldgläubiger hat es bei Vertragsschluss in der Hand, auf einer Barzahlung zu bestehen. Im vorliegenden Fall ist als des Einverständnisses des Mimit einer Überweisung Abs.
Leistung an den Gläubiger ( auf das Girokonto)
d) Leistung an den Gläubiger Schließlich muss die Leistung an den Gläubiger v erfolgen. Insofern könnte man erwägen, ob hier eine Leistung an die Bank und damit an einen Dritteh i.S.v. 362 Abs. 2 vorliegt, die nur unter den weiteren Voraussetzungen des 185 wirksam wäre; edoch ergibt sich bereits aus der Angabe des Empfängers auf dem Uberweisungs- formular, dass unmittelbar an den Inhaber des Girokontos geleistet wird; die Bank ist nur eine sog Zahlstelle s Damit hat O an V geleistet.
Folglich kann die Pflichtverletzung nicht einfach darin liegen, dass die Leistung nicht mehr so erbracht wird bzw. werden kann, wie sie geschuldet ist, denn § 275 modifiziert das Pflichtenprogramm. Dann muss der Zusammenhang der §§ 280 Abs. 1, 283 also ein anderer sein: Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, muss die Leistungsbefreiung auf einer (objektiven) Pflichtverletzung des Schuldners beruhen.
10 Richtig ist zwar, dass auch der von einer Leistungspflicht befreite Schuldner noch Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzen kann, insbesondere solche gemäß §§ 241 Abs. 2, 242. Doch kann der Schuldner gegen eine Leistungspflicht, von der er gemäß § 275 befreit ist, denklogisch nicht mehr verstoßen.17 Folglich kann die Pflichtverletzung nicht einfach darin liegen, dass die Leistung nicht mehr so erbracht wird bzw. werden kann, wie sie geschuldet ist, denn § 275 modifiziert das Pflichtenprogramm. Dann muss der Zusammenhang der §§ 280 Abs. 1, 283 also ein anderer sein: Damit ein Schadensersatzanspruch besteht, muss die Leistungsbefreiung auf einer (objektiven) Pflichtverletzung des Schuldners beruhen. Die Leistungsbefreiung tritt kraft Gesetzes (§ 275 Abs. 1-3) ein und ist somit von der Pflichtverletzung ohne Weiteres unterscheidbar. Die Pflichtverletzung muss dann in dem Verhalten liegen, das die Leistungsbefreiung herbeiführt,18 also adäquat-kausal verursacht.
Vor diesem Hintergrund liegt der Haftungsgrund des § 283 - etwas verborgen - letztlich in einer Verletzung der allgemeinen Leistungstreuepflicht, die Ausfluss des Leistungsversprechens des Schuldners ist: Wer sich einem anderen gegenüber zu einer Leistung verpflichtet hat, ist gehalten, alles zu unterlassen, was der Leistungserbringung entgegensteht.19 Gegen diese Leistungstreuepflicht hat T (objektiv) verstoßen, indem er den Leistungsgegenstand - das Weinglas - durch eine eigene Handlung zerstört hat.
Schäden statt der Leistung (Tauschvertrag 480)
Schadensberechnung-> Differenzmethode oder im Wege der Surrogationsmethode vorgehen (dafür spricht 281 ABS 4)
zu klären bleibt die Frage, ob B hier zur Schadensberechnung im Wege der D ehen und ist oder ob er im Wege der (sog) Surrogationsmethode vor ergabe Schadensersatz für das Weinglas Zug um-Zug des T des Krugs verlangen darf. Denn der Wegfall des Gegenleistungsanspruchs nach 326 Abs. 1 S. 1 hat für B die missliche Konsequenz, wiederum von T nicht mehr nach den ss 480, 433 Abs. 2 Abnahme des Kruges verlangen zu können. (oben Run. 30). Diese Möglichkeit war schon zur früheren Rechtslage anerkannt eingeschränkte Differenztheorie) und die für sprechende Interessenlage hat sich durch die Schuldrechtsreform nicht geändert. Deshalb geht man überwiegend da dass sie weiterhin zulässig ist. Ganz zweifelsfrei ist das aber nicht Denn nach 275 führt die Leistungsbefreiun des Schuldners regelmäßig ohne weiteres zur Leistungsbefreiung des nach 326 Abs. 1 S. 1; T verliert also seinen Anspruch aus s 4so Deshalb das nach der ethode jetzt unzulässig sein.n Dafür spricht ch, dass der Surrogationsmethode im Rahmen des 326 Abs. 1 a. F zuletzt nicht mehr zugelassen hat und dies ausgerechnet mit dem Erlöschen des Leistungs- anspruchs nach dieser Vorschrift Uberträgt diese Begründung auf die jetzige Rechtslage mit den 281 Abs. 4 und 326 Abs. 1 S. 1, müsste man di Surrogationsmethode jetzt stets ausschließen.? Weniger gewichtig ist, dass der Gläubi ger die bereits erbrachte Gegenleistung gem. 326 Abs 4 zurückverlangen kann, denn dass er dies kann, bedeutet nicht, dass er es auch muss. Der Gläubiger kann seine e brachte Leistung ebenso dem Schuldner belassen und Schadensersatz gem. S28 Abs. 1 verlangen Indes ersetzt 281 de facto 326 a F, und sein Absatz 4 gilt beim Schadensersatz statt der Leistung wegen vom Schuldner zu vertretender Leistungsbefreiung 283 S. 2 gerade nicht. Daher muss es weiterhin möglich sein, dass der Gläubiger die von ihm geschuldete Leistung im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs statt Leistung anbietet und den Wert der unmöglich gewordenen Leistung fordert: Wenn B im Wege des Schadensersatzes verlangen so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch T stehen würde, hätte er diesem seinen
I. Anspruch K gegen V nach 285 I 1. Leistungsanspruch und Leistungsbefreiung nach 275
- Erlangung eines Ersatz/anspruchs Versicherung
- Erlangung infolge Umstands, der zu 275 I führt
- Identität Leistungsgegenstand Ersatz Rechtsfolge: Anspruch gem. 285 I
3 -> (An der notwendigen adäquaten Kausalität16 könnte man zweifeln, da V die Kaufpreiszahlung des F i.LI.v. 1000 EUR aufgrund des Kaufvertrages erlangt hat, während seine Leistungsbefreiung erst durch die Berufung auf § 275 Abs. 2 eingetreten ist. Der Kausalverlauf ist also relativ locker.)
Sie sieht auch das commodum ex negotiatione cum re als herausgabepflichtigen Ersatz i.S.d. § 285 Abs. 1 an, wenn der leistungsbefreiende und der ersatzanspruchsbegründende Umstand zwar nicht identisch sind, aber zumindest wirtschaftlich eine Einheit bilden.
I. Anspruch des K gegen v auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung gem. 285 Abs. 1 K könnte gegen v gem. 285 Abs. 1 einen Anspruch auf Abtretung des Anspruchs gegen ihre Versicherung haben.
- Leistungsanspruch und Leistungsbefreiung gem. 275 Abs. 1-3 Ursprünglich hatte K gem. 433 Abs. 1 S. 1 einen Leistungsanspruch auf den Fern- seher, der nach dessen Zerstörung von niemandem mehr geleistet werden kann, so dass V gem. 275 Abs. 1 von ihrer Leistungspflicht befreit ist.
Erlangung eines Ersatzes/Ersatzanspruchs durch V v hat für den geschuldeten noch keinen Ersatz, wohl aber gegen ihre Hausratversicherung erlangt. einen - Infolge des zur Leistungsbefreiung führenden Umstandes v müsste den Ersatzanspruch gerade des Umstandes erlangt haben, der zur Leistungsbefreiung infolge führte hier die Zerstörung des führte. Zur sbefreiung Fernsehers bei dem Brand, der adäquat-kau den Versicherungsanspruch entstehen omit liegt diese Voraussetzung vor. Identität von geschuldetem und ersetztem Gegenstand Es muss sich um einen Ersatz gerade für den geschuldeten Gegenstand handeln, dies beim Sachversicherungsanspruch der Fall.
Ergebnis K kann von V gem. 285 Abs. 1 Abtretung des Versicherungsanspruchs verlangen.
(3) V hat für das Bild von F 1 000 EUR erhalten, Infolge des Untergangs (Kausalität)
V müsste gerade infolge des Umstands, der zur Leistungsbefreiung hinsichtlich des 14 Bildes geführt hat, den Ersatz in Gestalt der 1 000 EUR erlangt haben. An der notwendigen adäquaten Kausalität16 könnte man zweifeln, da V die Kaufpreiszahlung des F i.LI.v. 1000 EUR aufgrund des Kaufvertrages erlangt hat, während seine Leistungsbefreiung erst durch die Berufung auf § 275 Abs. 2 eingetreten ist. Der Kausalverlauf ist also relativ locker.
Ein ähnliches Problem stellt sich, wenn bei einem Doppelverkauf der Dritterwerber 15 (F) zur Rückveräußerung der Sache unter keinen Umständen bereit ist. In diesen Fällen ist man sich einig, dass nicht der Abschluss des kausalen Verpflichtungsgeschäfts zur Unmöglichkeit der Übereignung (i.S.v. § 275 Abs. I) führt, sondern erst die anschließende Übereignung.17 Bei exakt juristischer Betrachtung stellt der Kaufpreis in diesem Fall also keinen Ersatz für den geschuldeten Leistungsgegenstand (commodum ex re) dar, und man kann auch zweifeln, ob es gerechtfertigt ist, dem Gläubiger auf diesem Wege unter Umständen mehr als den Marktwert des Leistungsgegenstandes zuzugestehen.18
Dennoch plädiert die ganz überwiegende Ansicht19 seit jeher für eine wirtschaftli- 16 che Betrachtungsweise. Sie sieht auch das commodum ex negotiatione cum re als her-ausgabepflichtigen Ersatz i.S.d. § 285 Abs. 1 an, wenn der leistungsbefreiende und der ersatzanspruchsbegründende Umstand zwar nicht identisch sind, aber zumindest wirtschaftlich eine Einheit bilden. Dafür sprechen Sinn und Zweck des § 285 Abs. 1, dem Gläubiger das zuzuwenden, was wirtschaftlich an die Stelle des geschuldeten Gegenstandes getreten ist, um so eine Bereicherung des Schuldners aufgrund des leistungsbefreienden Umstands zu verhindern. Dem ist zu folgen, da der Schuldner sich seiner Leistungspflicht sonst in Fällen, in denen dem Gläubiger kein Vermögensschaden entsteht, zu leicht entziehen könnte.
17 Dann kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob im Falle des Doppelverkaufs der Zweiterwerber zum Rückverkauf bereit ist oder nicht und ob die Leistungsbe- freiung des Verkäufers aus § 275 Abs. 1 oder Abs. 2 folgt. Denn die im Verhältnis zu K vertragswidrige Veräußerung an F ist in beiden Fällen für die spätere Leis- tungsbefreiung ursächlich. Damit liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrach-tungsweise die notwendige Kausalität auch hier vor (a. A. vertretbar).
326 Abs 3 (wenn Gläubiger Ersatz oder Abtretung des Ersatzes)
Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung, 433 II 1. entstanden durch Vertragsschluss 2. Erlöschen nach 326 I 1 gegenseitiger Vertrag 275 I 3. Bestehenbleiben nach s 326 III 1 (ggf. 4. Minderung nach 326 III 2, 441 III (Höhe?) Rechtsfolge: Zahlungsanspruch 433 II, 326 III, aber gemindert
249 ABS.1 -> 285 Abs2 ist der SEanspruch um den Wert des Ersatzanspruchs nach 285 Abs 1 zu mindern, wenn Gläubiger diesen geltend macht. (Nach h.M. Entfällt die Anrechnung nach 285 Abs. 2, wenn sich ein Ersatzanspruch nach seiner Abtretung an den Gläubiger als nicht durchsetzbar, wertlos erweist.)
Umfang des Schadensersatzes statt der Leistung Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung ist auf das Erfüllungsinteresse ge- richtet, Gläubiger ist gem. s 249 Abs. 1 so zu stellen, ordnungs gemäßer Erfüllung stehen würde. Ohne die Pflichtverletzung der V hätte K einen Fernseher im Wert von 200 € gegen Zahlung von 150 € Kaufpreis erhalten. Damit kann er grundsätzlich 50 € Schadensersatz von V verlangen. Jedoch ist gem. 285 2 er Schadensersatzanspruch um den Wert des Ersatzan- Abs. 1 zu mindern, geltend macht. Verlangt er den im Wert von 160 €, muss er der V gem. S Abs. 3 einen ge minderten Kaufpreis von 120 € bezahlen (vgl. Rn. Dann erlangt K aus dem Er den man nach s 285 Abs. 1 also einen Vermögensvorteil von 40 € (160 € 120 €, nach S 285 Abs. 2 im Wege der gesetzlich angeordneten Vorteilsausgleichung auf den Anspruch aus ss 280 Abs. 1 und 3, 283 anrechnen muss. Schadensersatz- anspruch ist also kraft Gesetzes entsprechend gemindert und beträgt somit nur noch 10 €. Hinweise: Nach ganz h M. entfällt die Anrechung nach 2, wenn sich ein Ersatz- 25 h seiner den Gläubiger als nicht durchsetzbar bzw. mit anderen Worten kommt es auf den tatsächlichen Wert des Ersatzanspruchs a und nicht auf seinen
275 ABS. 2(Einrede) (Dazu müsste das Leistungsinteresse der K in einem groben Missverhältnis zu dem Aufwand stehen, den V betreiben müsste, um ihr das Bild zu liefern und V sich auf diesen Umstand berufen.
I. Anspruch der K gegen v aus s 433 I 1 1. Anspruchsentstehung Kaufvertrag 2. Befreiung von der Leistungspflicht nach s 275 I S 275 I: allenfalls subjektive Unmöglichkeit Bild bei F, noch unzerstört, Rückerwerb denkbar und möglich also 275 I 3. Befreiung nach 275 II Leistungsaufwand V: 20000 Leistungsinteresse K: 200 grobes Missverhältnis, 275 II 2 Vorsatz; hier dennoch weil 100facher Aufwand Einredeerhebung durch V also 275 II Rechtsfolge: kein Anspruch gem. 433 I 1
275 (2) Falllösung
Anspruch der K gegen V gem. 433 Abs. 1 S. 1
K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Ubergabe des Bildes gem. 433 Abs. 1 S. 1 haben.
1. Anspruch entstanden
Der Anspruch ist durch Abschluss des Kaufvertrags entstanden.
2. Anspruch gem. 275 Abs. 1 erloschen?
V wäre von seiner Leistungspflicht nach s 275 Abs. 1 befreit, wenn ihm die Erbrin- gung der geschuldeten Leistung unmöglich geworden ist. Dies könnte man annehmen, weil er infolge der Übere ung des Bildes an F der K kein Eigentum mehr daran ver schaffen konnte. Diese Unmöglichkeit beträfe allerdings nur den V als Schuldner (und nicht jedermann), da F zur Ubereignung in der Lage wäre. Deshalb ist näher zu prüfen, ob die Veräußerung des geschuldeten Bildes an F wirklich zur subjektiven Unmöglich- keit S. v. 275 Abs. 1 führt. Denn die gegenüber K bestehende Leistungspflicht kann v dazu verpflichten, das Bild ggf. von F zurück zu erwerben. Subjektive Unmöglichkeit liegt daher bei der Ubereignung dergeschuldeten Sache an einen Dritten nicht vor, wenn der Dritte bereit ist die Sache zurück zu übereignen oder den Eigentumserwerb durch der Kaufer in sonstigten Weise zu Da F grundsätzlich zum Rückverk bereit ist, liegt hier keine su bjektive Unmöglichkeit 275 Abs. 1 vor.
- Leistungsverweigerungsrecht des v gem. 275 Abs. 2? Fraglich ist, ob berechtigt ist, seine Leistung gegenüber K 275 Abs. 2 z verweigern. Dazu müsste das Leistungsinteresse der einem groben Missve Bild zu liefern, und V den V etreiben müsste, um ihr das sich auf diesen Umstand berufen.
a) Ermittlung des Aufwandes des V Leistungsinteresse des Bevor das Verhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und beiden Vergleichskom Gläubigers beurteilt werden kann, ist zunächst die Höhe der Aufwand umfasst in Geld als auch Anstrengungen, unternehmen muss, um die Leistung erbringen zu können V kann seine Lieferpflicht aus 433 Abs. 1 S. 1 mur erfüllen, wenn er das Bild von F für 20000 € zurückkauft. Sein Aufwand ist somit rein finanzieller Natur und mit 20000 € zu beziffern.
B) Leistungsinteresse der K Fraglich ist, wie hoch das Leistungsinteresse der Gläubigerin K anzusetzen ist. Das Interesse des ergibt sich aus dem Vertragsinhalt, dem darin vereinbarten oder vorausgesetzten Leistun zweck sow mmateriellen Motiven. Ausgangspunkt resse. Dieses Inte- ist der für das Bild vereinbarte Kaufpreis von 200 € als Mindes resse könnte nach oben zu korrigieren sein, wenn der Wert des Leistungsge des in Wirklichkeit deutlich höher ist oder besondere auch immaterielle Interes en des Gläubigers hinzu treten. Der Wert des Bildes ist nach den Angaben im Sachverhalt mutmaßlich nicht oder nur unwesentlich höher als die vereinbarten 200 €. K hat es gekauft, um es ihrer Großmutter zum Geburtstag zu schenken. Be sondere immaterielle Interessen sind also nicht berührt, sie könnte auch ein anderes Bild oder sonstiges Geschenk für die Oma finden. Das Leistungsinteresse der K be- trägt also nur 200 €.
Subjektive Unmöglichkeit 275(1)
Liegt daher bei der Übereignung der geschuldeten Sache an einem Dritter nicht vor, wenn der Dritte bereit ist, die Sache zurück zu übereignen oder den Eigentumserwerb durch den Käufer in sonstiger Weise zu ermöglichen.
Missverhältnis
Dies ist dann der Fall, wenn die schuldnerische Bemühungen, den Leistungsgegenstand zu beschaffen, verglichen mit dem Nutzen für den Gläubiger ein völlig überzogenes und untragbares Ausmaß erreichen, so dass unter Berücksichtigung von Treu und Glauben kein vernünftiger Gläubiger Erfüllung verlangen würde.
Vorsatz ist zu berücksichtigen
In Folge des Untergangs (Kausalität) ->4
Problem bei einem Doppelverkauf der Dritterwerber ( nicht der Abschluss des kausalen Verpflichtungsgeschaft zur Unmöglichkeit der Übereignung führt, sondern erst die anschließende Übereignung
Commodum ex negotiatione cum re (herausgabepflichtiger Ersatz)
- In Folge des Untergangs (Kausalität) hinsichtlich v gerade infolge des Umstands, der zur Leistungsbefreiung notwendigen musste in Gestalt der 1000 der Bildes geführt hat, den Ersatz die Kaufpreiszahlung uaten Kausalität könnte man zweifeln da v 000 € aufgrund des Kaufvertrags erlangt hat, seine erst die Berufung auf ist. Der ist also rel locker. Ein ähnliches Proble stellt sich, wenn bei einem Doppelverkauf der Dritterwerbe (F) zur Rück veräußerung der Sache unter keinen Umständen bereit ist. In di Fällen ist man sich einig, dass nicht der Abschluss des kausalen Verpflichtun er chäfts zur Unmöglichkeit der Übereignung s Abs. 1) führt, sondern g. Bei exakt juristischer Betrachtung stellt der Kauf. die anschließende preis in diesem Fall also keinen Ersatz für den geschuldeten Leistungsgegenstand dar, man kann auch zweifeln, ob es gerechtfertigt ist dem und Gläubiger auf diesem Wege unter Umständen mehr als den Marktwert des Leistungs- lädiert die ganz überwiegende Ansicht’ seit jeher für eine wirtschaftliche Dennoch Betrachtungsweise. Sie sieht auch das commodum ex negotiatione cum re als heraus gabepflichtigen Ersatz i.S. d. s 285 Abs. 1 an, wenn der leistungsbefreiende und der ersatzanspruchbegründende Umstand zwar nicht identisch sind, aber zumindest wirt schaftlich eine Einheit bilden. Dafür sprechen Sinn und Zweck des Gläubiger das zuzuwenden, was wirtschaftlich an die Stelle des geschuldeten Gegen standes getreten ist, um so eine Bereicherung des Schuldners aufgrund des befreienden Umstands zu verhindern. Dem ist zu folgen, da der Schuldner sich seiner Leistungspflicht sonst in Fallen, in denen dem Gläubiger kein Vermögensschaden ent steht, zu leicht entziehen könnte. Dann kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob im Falle des Doppelverkaufs der Zweiterwerber zum Rückverkauf bereit ist oder nicht und ob die Leistungsbefrei ung des Verkäufers aus 275 Abs. 1 oder Abs. 2 folgt. Denn die im Verhältnis zu K vertragswidrige Veräußerung an F ist in beiden Fällen für e spätere Leistungsbefrei- di ung ursächlich. Damit liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise d notwendige Kausalität auch hier vor vertretbar) Identität zwischen geschuldetem und ersetztem Gegenstand Der Kaufpreis wurde gerade für das geschuldete Bild erangt Hinweis: Dieser Prüfungspunkt spielt eine Ro untergegangene (etc) Sache nur ver- geschuldet, der vermieter bekommt aber Ensatz für das
687 Abs 2, 681 S.2, 667
(Wenn die Veräußerung an F für V ein objektiv fremdes Geschäft darstellen würde. Dazu müsste die Veräußerung des Bildes an F in den Rechts- bzw. Interessenkreis der K fallen)
K könnte gegen v Anspruch auf Herausgabe des von F erlangten Kaufpreises 30 1000 € haben, wenn die Veräußerung an F für v ein objektiv fremdes Geschäft darstellen würde. Dazu müsste die Veräußerung des Bildes den Rechts bzw. Interessenkreis der K fallen. Im Zeitpunkt der Veräußerung an F war V Eigen tümer des Bildes, so dass kein objektiv fremdes Geschäft vorlag. Ein Anspruch der K gegen V auf Herausgabe des Kaufpreises nach 687 Abs. 2, 681 S. 2, 667 besteht daher nicht
346 Abs 1, 326 Abs 4
VI. Anspruch gem. 346 I, 326 V
1. Rücktrittsgrund liegt vor wegen 326 I 1
2. Rücktrittserklärung 349: fehlt noch, nicht ratsam für K
Rechtsfolge: derzeit kein Anspruch gem. 346 I
2 Rücktrittsgründe
346 Abs 1, 326 Abs 4
346 Abs 1, 326 Abs 5
2 Rücktrittsgrund nur für Fälle, in denen die 326 Abs 1, S.1, Abs 4 nicht eingreift
611 (1) Unmöglichkeit-> im Dienstvertrag
- Anspruch A gegen X aus s 611 I 1. Anspruchsentstehung Arbv
- Ruhen nach S 1 I ArbPlSchG da keine Wehrübung
- 275 I Leistung möglich
- Befreiung nach 275 III höchstpersönliche Pflicht, s 613 S. 1.
* Hindernis: drohende Haft, verlust der Staatsbürgerschaft schwerwie gende Nachteils.
* Abwägung mit Leistungsinteresse des A: Störung wie bei Krankheit
* Einredeerhebung durch X also 275 III (H) lge: kein Anspruch gem. 611 Ifür Wehrdienstdauer
II. Rechtsfolgen zugunsten des A 1. Wegfall Lohnanspruch, 326 Abs. 1 S. 1……………………… 2. Rücktritt nach 326 V bzw. bei Dauerschuldverhältnis Kündigung? trotz 275 III?
275 (3) Leistungsverweigerungsrecht
- Leistungsverweigerungsrecht gem. 275 Abs. 3 bleibt, ob x 275 Abs.3 für die Dauer seines Wehrdienstes verweigern kann. Nach dieser vorschrift ist jeder Schuldner einer persönlich zu erbringenden Leistung berechtigt, wenn sie ihm unter Abwägung der seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann. Da X seine Arbeits. leistung gem. 613 persönlich erbringen muss, ist 275 Abs. 3 hier anwendbar Da es um höchstpersönliche Pflichten geht, können der Leistung im Rahmen des 275 Abs. 3 anders als bei Abs. 1 und 2 subjektive Leistungshindernisse oder erschwerungen entgegenstehen. Wenn x seine Arbeitsleistung wie geschuldet erbringt, drohen ihm Haft und der Verlust der Staatsbürgerschaft, also schwerwiegende per sönliche Nachteile. Diese Nachteile berechtigen ihn nach 275 Abs. 3 zur Leistungs verweigerung, wenn das Leistungsinteresse des A ihnen gegenüber nicht überwiegt. Zwar verweist A auf seinen Bedarf an der Arbeitskraft des X, doch ist nicht ersichtlich dass dieser das bei jedem Arbeitsverhältnis normale Maß übersteigen würde. Sicherlich wird der Betriebsablauf durch die zweimonatige Abwesenheit des X gestört, doch wäre dies im Krankheitsfall nicht anders. Meil nur das Leistungsinteresse des Gliubi-
275 Abs 3
Nach dieser vorschrift ist jeder Schuldner einer persönlich zu erbringenden Leistung berechtigt, wenn sie ihm unter Abwägung der seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
Da nach 613 persönlich erbringen muss-> 275 Abs 3 anwendbar
Rücktritt bzw. Kündigung gem. 326 Abs 5 oder 626 Abs 1
( der für 626 Abs 1 erforderliche wichtig Grund kann nicht in der Erhebung des Leistungsverweigerungsrechtes liegen, da 275 Abs 3 auch mit Blick auf Arbeitsverhältnisse konzipiert wurde und eine Pflichtverletzung ausschließt. Der wichtige Grund muss sich also aus den Folgen ergeben, die die Leistungsverweigerungsrecht für den Betrieb hat)
(Grundsätzlich kann der Gläubiger bei Erhebung der Einrede nach 275 Abs 3 gem 326 zurücktreten. Bei in Vollzug gesetzten Dauerschuldverhältnissen wie dem vorliegenden Arbeitsvertrag wird der Rücktritt als Instrument zur Vertragsbedingung aber durch die Kündigung ersetzt, vgl. 313 Abs. 3 S. 2 für die Geschäftsgrundlagenstörung und 314 Abs. 2 für die Kündigung aus wichtigem Grund wegen Pflichtverletzungen.
Für Dienst- und Arbeitsverhältnisse gilt die speziellere Regelung des erforderliche Grund kann nicht in der Erhebung istungsverweigerungsrechts liegen, Abs. auf Arbeitsverhältnisse konzipiert wurde und eine Pflichtverletzung ausschließt. Der wichtige Grund muss sich also Folgen ergeben, die die Leistungsverweigerung für den Betrieb hat. Sind diese besonders gravierend, sind aber die Voraussetzungen des 275 Abs. 3 nicht erfüllt, weil das Leistungsinteresse des Arbeitgebers über Es bleibt A die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, bei der die vorschriften des KSchG zu beachten sind. Die Abs. schließt eine verhaltens- aus, da die Leistungsverweigerung nicht als Pflichtverletzung angesehen werden kann. Einer Kündigung steht 275 Abs 3 aber entgegen
Schadensersatz statt der Leistung 280 Abs 1 und 3, 283
Dienstvertrag
- Schadensersatz der Leistung, ss 280 Abs. 1 und 3, 283? Da 275 Abs. die Leistungsverwerweigeeungsrecht ermöglicht, verletzt der Schuldner seine Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht, wenn er seine Leistung an schließend nicht erbringt. Daher kann der Arbeitgeber nicht Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (ss 280, 283) verlangen. Anders verhält es sich, wenn eine Pflicht. verletzung hinzukommt, die etwa in der Herbeiführung einer Situation liegen mag, welche die Rechtsfolgen des 275 Abs. 3 auslöst.
Stückschuld / Gattungsschuld
Stückschuld/Gattungsschuld
Die zerstörung der zur Leistung vorgesehenen Gegenstände führt aur bei einer 6 stuakschuld ohne weiteres zur Unmöglichkeit i Sv 275 Abs. 1, nicht aber bei einer Gattungsschuld. Denn das Charakteristikum der Gattungsschuld liegt darin, dass der Leistungsgegenstand nicht individuell, sondern nur nach allgemeinen Merkmalen ge kennzeichnet ist. H wäre also weiterhin zur Leistung verpflichtet, wenn der Kauf mit L eine Gattungsschuld zum Inhalt hätte. Hier haben sich H und L (edig- lich) auf einen Wein der Sorte Meerendaal Sauvignon Blanc aus Südafrika, Jahrgang 1997, geeinigt und den Kaufgegenstand damit nur anhand allgemeiner Gattungsmerk male (Sorte und Jahrgang) bestimmt. Es liegt also eine Gattungsschuld vor mit der Folge, dass der Verbrauch der einen Kiste Wein den H nicht ohne weiteres nach 275 Abs. 1 von seiner Leistungspflicht befreit. Hinweis: Aus s 275 Abs. 1 ergibt sich, dass der Gläubiger grundsätzlich die Leistungsgefahr trägt. Bei der Gattungsschuld trifft diese Gefahr wegen der Beschaffungspflicht den Schuldner
Der Leistungsort/ Erfolgsort
Der Leistungsort ist der Ort,an dem der Schuldner seine Leistungshandlung vorzunehmen hat, während der Erfolgsort der Ort ist, an dem der Leistungserfolg, beim Kaufvertrag, also die Übergabe und Übereignung der Wäre, eintreten soll.
zu prüfen ist daher, welche Leistungshandlung der Schuldner im Fall einer Schickschuld zu erbringen hat. Nach h.M hat dem schuldner bei einem Schiele getan, wenn er deravereinbarten Gattung naelr bestimmte Ware mittlerer Art und Güte 243 Abs. 1) aussondert zuver lässigen Iransportperson übergibt H hat der Transportfirma T eine Kiste Wein gewünschten Sorte mit dem Auftrag übergeben, diese an den Wohnsitz des L transportieren; mangels gegenteiliger Angaben war der Wein von mittlerer Art und Güte 243 Abs. 1). Damit hat H das seinerseits Erforderliche getan, so dass nach 243 Abs. 2 Konkretisierung der Gattungsschuld auf die eine Kiste Wein Durch die Übereignung des Weines an F ist H außerstande, die geschuldete Über- eignung an L vorzunehmen. Damit wäre er grundsätzlich aber noch nicht ohne weite- res gem. 275 Abs. 1 von seiner Leistungspflicht nach 433 Abs. 1 befreit, da sich aus s 275 Abs. 2 ergibt, dass der Schuldner verpflichtet sein kann, insbesondere dernisse zu überwinden. H müsste sich also grundsätzlich um verursachte Leistungshind einen Rückerwerb des Weins bemühen. Da F den gelieferten Wein aber bereits getrun- ngspflicht des H ken hat, kann diesen nieman gem. 275 Abs. 1 erloschen.
Entkonkretidierung
(Gegen -> Konkretisierung ist bindend; ein Recht des Schuldners auf Entkonkretisierung würde ihm ungerechtfertigte Spekulation auf Kosten des Gläubigers ermöglichen.
Für ->bis zum Erfolgseintritt beliebig oft rückgängig machen: Da sie allein seinem Schutz diene, stünden einem einseitigen Verzicht keine anderweitige Interesse des Gläubigers, genau die konkretisierte Stücke aus der Gattung zu erhalten, bestehe nicht.
h.M. -> soll die Konkretisierung für den Schuldner grundsätzlich bindend sein, aber 242 venire contra factum proprium darauf nicht berufen-> dem Gläubiger steht die Einrede der exceptio doli, wenn der Gläubiger kein besonders Interesse am Erhalt der Konkretisierten Ware)
d) Entkonkretisierung zu prüfen bleibt, ob die nachträgliche Umleitung des Weins zu F Auswirkungen auf 16 die Konkretisierung hat. Denn es ist umstritten, ob der Schuldner eine einmal einge tretene Konkretisierung wieder rückgängig machen kann mit der Folge, dass wieder eine nicht konkretisierte Gattungsschuld vorliegt. a) Nach den Gesetzesmaterialien soll die Konkretisierung für den Schuldner bin- 17 dend sein.” Gläubiger erwerbe ein unwiderrufliches Recht auf Erwerb der Sache denn es bestehe das Verkehrsbedürfnis, über die individuell bestimmte Sache ver- fügungen treffen zu können. Ein Recht des Schuldners auf Entkonkretisierung würde ihm ungerechtfertigte Spekulationen auf Kosten des Gläubigens ernöglichent Dieser Ansicht zufolge wäre die Erbringung der von H geschuldeten Leistung gem 275 Abs. 1 unmöglich geworden. Der Erfüllungsanspruch des L nach 33 Abs. 1 wäre erloschen bb) Nach der Gegenansicht kann der Schuldner die Konkretisierung bis zum Erfolgseintritt beliebig oft rückgängig machen: sie allein seinem Schutz dieney stünden einem einseitigen Verzieht keine andenweitigeninteressen Gläubigers entu gegen Ein schützenswertes Interesse des genau en Stü. aus der Gattung zu erhalten bestehe nicht da eine Verfügung über die Sache ohn nehin erst nach Eigentumserwerb möglich sei. Das Interesse des Glaubigers an pünktlichen Lieferung sei jedenfalls über die Verzugsregeln nach S$ und 2 286 ausreichend geschützt. Dieser Meinung zufolge hätte die Umleitung zu F eine Entkonkretisierung des Weins zur Folge, so dass mangels Untergangs der gesamten tung und mangels Vereinbarung einer Vorratsschuld Unmöglichkeit zumindest nicht nach 275 Abs. 1 eingetreten ist
Nach der wohl h.M. soll die Konkretisierung far den schuldner grundsätzlich da 243 Abs 2 nicht ausschließlich den Schuldner, sondern auch den Gläubiger schützen soll. Allerdings Bindung des Schuldners nicht Nimmt der Schuldner die gem. 243 Abs. zur Konkretisierung führenden Leis- tungshandlungen zurück, soll sich der Gläubiger wegen des Verbots des venire contra factum proprium nach 242 nicht auf die Bindung des Schuldners berufen können, wenn dieser ihm die Lieferung von Ersatzware anbietet und er sich hiermit zunächst einverstanden erklärt. Gleiches soll für den Fall gelten, dass der Gläubiger die ange- botene Ware ungerechtfertigt als mangelhaft zurückweist. Ebenso soll dem Schuldner gegen die Berufung des Gläubigers auf die Konkretisierung die Einrede der doli zustehen, wenn Gläubiger kein besonderes Interesse am Erhalt gerade der konkretisierten Ware nachweisen kann. Ob L hier ein besonderes Interesse Erhalt der konkretisierten Ware nachweisen könnte, kann dahinstehen. Denn L verlangt primär Lieferung gem. 433 Abs. 1 S. 1 und beruft sich somit gar nicht auf Konkreti- sierung. Auch nach demhaMaist der lieferamspruch zumindest nicht nach 276 Abs 1 untergegangen.
dd) Wegen der unterschiedlichen Ergebnisse bedarf es einer Entscheidung der sind nicht Argumente eine absolute Bindungswirkung der Konkretisierung überzeugend: einen ist der Gläubiger vor der Übergabe der Sache Verfügungen (im Rechtssinne) nicht berechtigt, da i jeglicher, auch nur mittelbarer Besitz fehlt und die Konkretisierung keine Einwilligung in eine Veräußerung nach 1 Auch die befürchtete Spekulationsgefahr rechtfertigt keine ab solute Bindungswirkung der Konkretisierung: Erfüllt der spekulierende schuldner gegenüber dem Gläubiger noch rechtzeitig entstehe dem Gläubiger kein Schadene eistet er verspätet oder gar nicht, steht dem Gläubiger der Anspruch aus SS 80 Abs. 1 und 2, 286 bzw. aus ss 280 Abs. 1 und 3, 281 oder 283 zuy und dies unabhängig von einer Konkretisierung nach 243 Abs. 2.22 Konkretisierung also nicht Möllig bindend. Dafür spricht auch, dass H sich widersprüchlich verhält, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten nach der Konkretisierung den Leistungsaus tausch in Frage stellt und sich gleichzeitig auf die ihm günstige Rechtsfolge des 243 Abs. 2 beruft Da die beiden anderen Ansichten hier zum gleichen Ergebnis gelangen, kann offen bleiben, welcher zu folgen ist. Durch die Umleitung ist die Konkretisierung wieder und H zur vereinbar ten Lieferung verpflichtet bleibt
Gegenseitiger Vertrag
Ein Vertrag,bei dem sich jede Partei zu einer Hauptleistung verpflichtet, um die hauptleistung des anderen als Gegenleistung zu erhalten
Ob ein wörtliches Angebot iSv 295 führe ebenfalls zur Konkretisierung
(3) zu prüfen bleibt, ob hier die vorweggenommene Annahmeverweigerung des A bereits zur Konkretisierung geführt hat. Dies nehmen einzelne Autoren deshalb an, weil dem Schuldner in solchen Fällen ein tatsächliches Leistungsangebot nicht zumut bar sei; daher führe im Rahmen des s 243 Abs. 2 ein wörtliches Angebot i.S. v. 295 ebenfalls zur Konkretisierung, nicht sogar gem. S 296 entbehrlich Diese Auffassung steht erstens in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Wortlaut des 243 Abs. 2 und lässt zweitens für die ergänzende Vorschrift des 300 Abs. 2 als allei nigen Anwendungsfall vertragliche Abbedingung des s 243 Abs. 2 und die Geld schuld übrig. Daher ist diese wegen 300 Abs. 2 überflüssige Konstruktion einer Konkretisierung abzulehnen
Gefahrübergang nach 300 Abs. 2 Quasi-Konkretisierung”)
G wäre auch dann nach 275 Abs. 1 von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Leistungsgefahr nach 300 Abs. 2 auf A übergegangen wäre. Dazu müsste sich A im des Untergangs des Gartenzwerges gem. 293 im Annahmeverzug befunden und G nach h M. die betreffende Sache ausgesondert haben. Annahmeverzug tritt em. 293 ein, wenn der Gläubiger die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
1)Erfüllbarkeit
Annahmeverzug kommt nur in Betracht, wenn die Leistung des Schuldners er- füllbar, der Schuldner also zur Leistungserbringung bereits berechtigt ist. Wann dies Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Treffen die Parteien erüber keine Ver einbarung, darf der Schuldner die Leistung nach s 271 Abs. 2 im Zweifel sofort auch vor einem evtl. vereinbarten Fälligkeitstermin erbringen. G sollte der Mutter des A zum Geburtstag um 15.00 Uhr einen Gartenzwerg überreichen. In diesem Fall davon auszugehen, dass die Leistung des G entgegen der Zweifelsregelung des s 271 Abs. 2 auch erst zur vereinbarten Leistungszeit erfüllbar war, da andernfalls der verfehlt Gartenzwerg seinen Zweck dem A als Geburtstagsgeschenk zu dienen hätte. Da G dem A seine Leistung auch erst zur vereinbarten Leistungsz rechtzeitig vorher) anbot, war sein Angebot auch unter diesem Gesichtspunkt ord nungsgemäß
2) Ordnungsgemäßes Angebot, 294 f (1) Tatsächliches Angebot, 294. Gemäß 294 muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich tatsächlich angeboten werden, d. h. so wie sie zu bewirken ist, am richti gen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Art und Weise. Bei der hier vereinbar ten Bringschuld musste G die Übergabe am vereinbarten Leistungsort (Wohnsitz der Mutter) anbieten, was er nicht getan hat (2) Wörtliches Angebot, 295. Jedoch genügt gem. S 295 S. 1 ein wörtliches Ange- bot, wenn der Gläubiger erklärt hat, die Annahme der Ware zu verweigern, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich G A nach der genauen Lieferanschrift erkundigte, ihm der Lieferung des Gartenzwerges nicht mehr interessiert zu sein. Dadurch machte A deutlich, die Leistung nicht abnehmen zu wollen Außerdem stellt die Bekanntgabe der Lieferadresse eine Mitwirkungshandlung dar, ohne die G seine Leistung nicht bewirken konnte. reichte gem 295 S. 1 Alt. 2 ein wörtliches Angebot des Ob Leistung bei dem Telefonat wörtlich angeboten hat, kann er jedenfalls der Lieferadresse gefragt und somit den A hat, die erforderliche Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Dies steht gem. 295 S. 2 de örtlichen Leistungsangebot gleich Die Voraussetzungen des s 295 sind mithin erfüllt; ein ordnungsgemäßes Angebot des G liegt vor. Hinweis: Auch im Falle des s 298 reicht ein wörtliches Angebot des Schuldners.”
3) Leistungsbereitschaft und -fähigkeit, 297 Nach 297 muss G leistungsbereit und leistungsfähig gewesen sein, G den Willen und die Möglichkeit zur Leistung gehabt muss zeigt sich in dessen haben. Der Leistungswille des G Leistung könnte Angebot an A und seinem Lieferversuch. An seiner Fähigkeit zur man zweifeln, da er die Lieferadresse nicht kannte. Doch würde dies verallgemeinernd bedeuten, dass 297 bei Ausbleiben einer notwendigen Mitwir kungshandlung des Gläubigers stets den Annah verhindern meverzugs würde. Da dies dem Sinn und Regelungszusammenhang der S$ 293ff. widerspräche, ist diese Form des Unvermögens von 297 erfasst. Es reicht daher aus, dass der Schuldner leisten kann, sobald der Gläubiger zur Annahme oder sonstigen Mitwir kung bereit ist.12 Damit befand sich A ab dem Telefonat in Annahmeverzug
4) Aussonderung des 300 Abs. 2 nach wären somit alle Voraussetzungen für den Gefahrübergang erfüllt. Damit ist aber bei der hier vorliegenden (beschränkten) schulden soll. noch nicht klargestellt, an welchem Stück der Gattung die Gefahr als verlangt h.M. den Gefahrübergang bei Schuldner zusätzliches ungeschriebenes Merkmal des stets, dass der eine mittlerer und Güte (s 243 Abs. 1 ausgesondert hat. Dies einlud spätestens in dem Augenblick getan, als er den Gartenzwerg in seinen Wagen icht und damit zu A fahren wollte. Es ist nicht ersichtlich, d der Gartenzwerg ass von mittlerer Art und Güte Hinweis: In einer Klausur braucht man nicht auf eine absolute Mindermeinung einzuge die das Erfordernis der Aussond gehe dann annimmt, derung und im und wenn im Lager des ners befindliche Ware mittlerer Art dass dass der Schuldner mit der un es Haftung durch eine entsprechende Verein An- erfüllt Gegen diese
300 Schema
- Erfüllbarkeit (Fälligkeit)
- Ordnungsgemäßes Angebot 294
- Leistungsbereitschaft und Fähigkeit 297
- Aussonderung
Rücktritts recht 346 Abs 1
- Erlöschen des Anspruchs durch Rücktritt nach 346 Abs. 1 zu prüfen ist, ob A nach 346 Abs. 1 vom Vertrag zurückgetreten ist und den Kaufpreisanspruch des G so zum Erlöschen gebracht hat. Für einen wirksamen Rück- tritt müsste A ein Rücktrittsrecht zugestanden haben. a) vertragliches Rücktrittsrecht Ein vertragliches Rücktrittsrecht des A wurde nicht vereinbart. b) Gesetzliches Rücktrittsrecht nach 323 Abs. 1 Der Umstand, dass A ein besseres Geschenk für seine Mutter gefunden hat, berech- tigt ihn nicht zum und angesichts der Erfüllungsbereitschaft des G greift auch 323 Abs. nicht ein c) Gesetzliches Rücktrittsrecht nach s 326 Abs. 5 Wegen der Leistungsbefreiung des G nach 275 Abs. 1 wäre A jedoch grundsätzlich gem. s 326 Abs. 5 zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt ist jedoch gem. 326 Abs. Hs. 2 i Vm. 323 Abs. 6 unter denselben Voraussetzungen ausgeschlossen, die nach s 326 Abs. 2 S. 1 zum Fortbestand des Gegenleistungsanspruchs führen. Wie bereits geprüft (Rn. 40ff.), ist der Umstand, der G nach S 275 Abs. 1 von der Leistung befreit, diesem nicht zu vertreten und während des Annahmeverzugs des A eingetreten. von Damit ist der Rücktritt ausgeschlossen. Diese zwar theo- 7. Ergebnis G hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 50 € gem. 433
Anspruch 631(1), 649 S2 Kündigungsrecht bei Dienstvertrag
- Werkvertrag
- Keine Leistungserbringung Isd 641abs 1, 646
- Kündigung 649 S1, keine ersparten Aufwendungen
Anspruch 280(1,3), 283 Anspruch 284
Anspruch A gegen K aus 280 I und III, 283
- Schuldverhältnis
- Leistungsbefreiung 275 I
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schadensersatz statt der Leistung K angefallen, keine
a) Kosten für die B wären auch bei Erfüllung durch K angefallen, keine Kausalität b)Rentabilitätsvermutung? Kein Erwerbsgeschäft
Kein Anspruch
b) Anspruch A gegen K aus 284
1. Gem. 280, 283 grundsätzlich Anspruch
2. Aufwendungen
3. Im Vertrauen auf Leistungserhalt
4. Zweckverfehlung infolge Pflichtverletzung Rechtsfolge: Anspruch hat
Rentabilitätsvermutung -> 280 Schaden
Amortisationsvermutung
Möglicherweise kann sich A aber auf die sog. Rentabilitätsvermutung berufen: Sie geht von der Annahme aus, dass die Parteien Leistung und Gegenleistung gleichwertig einschätzen, so dass Aufwendungen einer Partei für die Vertragsdurchführung und die Verwendung der Leistung der anderen Partei durch den Vorteil der erwarteten Gegenleistung ausgeglichen würden. Bleibt die Leistung der einen Partei aus, so hat die andere Partei deshalb doch einen Schaden. Der Schuldner kann die Rentabilitäts- vermutung durch den Nachweis widerlegen, dass den Aufwendungen auch im Falle ordnungsgemäßer Erfüllung kein Gegenwert entsprochen hatte. Außerdem setzt sie ein Geschäft zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken voraus, weil nur dann davon ausge- gangen werden können soll, dass sich die Kosten für den Gläubiger letztlich amorti siert hätten. Folglich scheidet eine Erstattung vergeblicher Aufwendungen immer aus, wenn der Vertrag ideellen oder privaten Zielen dient. Da die Ä den Vertrag mit K zur Durchführung ihrer Geburtstagsfeier, mithin zu rein privaten Zwecken geschlossen hat, kann sie von V nicht die Erstattung des Entgelts der Bandidos verlangen.
Ф
Aufwendungen
Freiwillige Vermögensopfer, liegen in den 5009€, die a aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung an die b zahlen muss. Das vorliegen einer Zahlungspflicht steht der Freiwilligkeit nicht entgegen, solange diese aufgrund eines freien Entschlusses der A entstanden ist.
Zweckverfehlung nur infolge Pflichtverletzung (284, 4 Punkt)
Schließlich müssen die Aufwendungen allein durch die Pflichtverletzung des K vor- zeitig entwertet worden sein, denn der Anspruch wäre ausgeschlossen, wenn sie ihren Zweck auch bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung nicht erreicht hätten. Das wäre etwa der Fall, wenn A die Party aus anderen Gründen ohnehin abgesagt hätte. Dafür gibt es hier aber keine Anhaltspunkte; insbesondere spielt es keine Rolle, dass es sich um rein konsumtive Aufwendungen handelt, da 284 gerade deren Ersatz ermög- lichen soll
281 Abs 1, 280 (1,3)
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung
A) fällige durchsetzbare Leistungspflicht
B) Keine Leistungsbefreiung 275(1-3), это уже 283 статья
C) Nichterfüllung als Pflichtverletzung (kann Pflicht nicht nachgekommen
D) Fristsetzung ohne ergebnisloser Ablauf
E) entbehrlichkeit der Fristsetzung
3. Vertretenmüssen
4. Schadensersatz
A) haftungsausfüllende Käusalitat
B) Rentabilitätsvermutung
C) Anspruchsminderung 254 Abs 2 S1
Hhhh
Прерывание договора об аренде 535 это Unmöglichkeit? Nein
Daher ist die zeitweise Unmöglichkeit von der Interessenlage her wie eine teilweise Unmöglichkeit zu behan deln, gem. 283 S. 2 Vorschriften in 281 1 5 entsprechend gelten A kann also grundsätzlich gem. 280, 283 nur für den Zeitraum der Nichtleistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann sie wegen der zeitweisen dagegen nur verlangen, wenn diese zu einem Interessewegfall hinsichtlich der zukünftigen Überlassung der Mieträume führt.
des 281 Abs. 1 S. 1 nicht mehr erfüllt (vgl. auch 283). Daher ist zu 275 fen, ob die Verpflichtung des v zur Überlassung der Räume ab 22. Abs. 1 unmöglich geworden ist. Dauerver- Dafür spricht, dass die Gebrauchsüberlassung nach 535 Abs. 1 als echte Zeitraum, pflichtung fortlaufend zu erfüllen sie für einen bestimmten ist sie insofern wegen des Zeitablaufs nicht mehr nachholbar; für den Zeitraum aber also vorübergehendel bzw. zeitweise Unmöglichkeit ein. Für die gilt das nicht ohne weiteres, echte Dauerleistungen wie die von geschuldete Überlassung der für die Zukunft wieder erfolgen könnten. Daher ist die zeitweise Unmöglichkeit von der Interessenlage her wie eine teilweise Unmöglichkeit zu behan deln, gem. 283 S. 2 Vorschriften in 281 1 5 entsprechend gelten A kann also grundsätzlich gem. 280, 283 nur für den Zeitraum der Nichtleistung Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Schadensersatz statt der ganzen Leistung kann sie wegen der zeitweisen dagegen nur verlangen, wenn diese zu einem Interessewegfall hinsichtlich der zukünftigen Überlassung der Mieträume führt. Da das Gebäude noch steht und V nur die Barriere beseitigen müsste, wie A es auch von ihm verlangt, ist ein Interessewegfall hier nicht ersichtlich. A kann daher nicht nach 283, sondern nur nach 281 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
b) Rentabilitätsvermutung und 284 wiederum kann man fragen, ob die Kosten der ersten Renovierung unter dem Ge- sichtspunkt der Rentabilitätsvermutung Jahre lang weniger vierten Räume zehn Jahre hätte nutzen können und obendrein fünf ob Miete g dies hier grundsätzlich zu bejahen. Fraglich ist jedoch man die Rentabilitätsvermutung im Rahmen des statt der Leistung i. 1. 280 Abs. 3 noch anwenden kann, da der Gesetzgeber den Ersatz frustrierter Aufwendungen nun “anstelle des statt der Leistung” vorge en Dieses Alternativitätsverhältnis legt auf den ersten Blick die Vermutung nahe, dass derartige Aufwendungen nicht mehr über die Rentabilitätsvermutung unter den Schadensersatz statt der Leistung fallen sollen. Damit wollte der Gesetzgeber aber nur den Ersatz vergeblicher Aufwendungen unabhängig von der Rentabilitäts vermutung ermöglichen Die Alternativität von 281 und 284 ist Folge der beibe-
haltenen zwischen und positivem Interesse. kann also Unterscheidung Leistung oder nach 284 Ersa entweder statt der ihrer frustrierten Aufwendungen zu verlangen. im Rahmen d Dagegen die M. die möglich, da die Schaffung des 28 Schadensersatzes statt der Leistung für weiterhin nur Method vorbeugen die ausgeht, rich wecken schließen wenn man davon Schadensersatz der bleibt ob es eine Notwendigkeit dafür ordnungsgemäße Leistung soll als er die Schuldners erhalten. Wenn er also Ersatz für Gewinn verlangt, muss er die frustrierten Aufwendungen selbstverständlich tragen, denn sonst würde er besser ohnehin bei Die echte Amortisationsmöglichkeiten nur, sofern der Gläubiger lediglich en machte, nicht aber bei der Forderung nach sonstigem Schadensersatz der Gläubiger etwa bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen Schadensersatz statt der ganzen 281 und fordert, weiterhin übrig, als die Rentabilitätsvermutung im Rahmen der ss 281 283 Gesetz anzuwenden, wofür die überwiegende Ansicht denn auch plädiert. enn das wegen überflüssige Möglichkeit vor Damit stellt sich die Frage, Kosten über die Renta erstattet verlangen kann. Dies ist im Grundsatz zu bejahen, da sich diese Kosten für sie während der mindestens (Verlängerungsoption) zehnjährigen Mietdauer amortisiert hätten. Jedoch ist es angesichts der weiteren Entwicklung Anmietung von Ersatzräumen zur Kompensation ihrer Nachteile ausreichend, dass A die zweite Renovierung und die Mietdifferenz ersetzt bekommt, die völlig unprob lematisch adäquat-kausal auf der Nichterfüllung beruhen. Somit bleibt es dabei, dass A hinsichtlich der Erstrenovierung keinen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, da die Aufwendungen nicht kausal durch die Pflichtverletzung in Gestalt der Nichtleistung entstanden sind; eine doppelte Kompensation scheidet aus.” Wären die frustrierten Aufwendungen deutlich höher als die Kosten für den Ersatz, könnte A auf den An spruch gem. 284 ausweichen, um ein für sie wirtschaftlich möglichst vorteilhaftes
Theologische Reduktion 284
- Teleologische Reduktion des 284 Fraglich ist, ob 284 aufgrun einer teleologischen Reduktion auf erwerbswirt schaftlich motivierte Aufwendungen nicht anzuwenden ist, weil der Gesetzgeber mit der Norm vor allem eine Schutzlücke bei ideellen Motiven des Gläubigers schließen wollte. Dazu müsste der Wortlaut des 284 Fälle erfassen, die seinem Regelungs zwecke nicht erfasst sind, und dies zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnis. n führen. Zwar ist eine Anwendung des notwendig, wenn man mit der oben (Rn. 40) vertretenen Auffassung die Rentabilitätsvermutung im Rahmen des s 28o Abs. 3 weiterleben lässt. Doch führt eine Anwendung der Norm auf erwerbs wirtschaftliche Verträge nicht zu fragwürdigen Ergebnissen, da es zum einen im Belie ben des Gläubigers steht, sich für Aufwendungs- oder Schadensersatz zu entscheiden und 284 darüber hinaus in Fällen, denen die Rentabilitätsvermutung nicht ei in greift, der Einschränkung am Ende auch nicht ohne weiteres immer einen An spruch wegen zu entnehmen, dass gewi nicht gelten soll; im Gegentei swirtschaftlich motivierten Verträgen erhalten, der wegen der Möglichkeit der Kombination von Rücktritt und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz (S 325) eine größere Bedeutung erlangen und Fragwürdig- Damit scheidet eine teleologische keiten der Rentabilitätsvermutung ausräumen so Reduktion also aus
Schema 326 1.1
Anspruch V gegen K aus 433 II 1. Anspruchsentstehung
- Kaufvertrag
- Befreiung von Gegenleistungspflicht nach 326 I 1 (t)
- Ausnahme 326 II 1 Alt. 1?
a) Verantwortlichkeit letztlich 276 analog
b) allein oder weit überwiegend: mindestens 80%, hier
c) Folge str., Kürzung analog 254? Schadensersatz nach Surrogations methode? S 326 II für Gegenleistung abschließend - kein 326 II 1 Rechtsfolge: kein Anspruch gem. 433 II
Anspruch V gegen K aus 280 I 1……
- Schuldverhältnis Kaufvertrag
- Pflichtverletzung 241 II evtl. zusätzlich 280 III, 283? Schadensersatz statt der Gegenleistung? da 283 ggf. offenlassen
- Vertretenmüssen 280 I 2, keine Entlastung, da 276 II
- Schaden und Ersatz nach S$ 249ff Roller war zu übereignen, aber Verlust des 433 II wegen 326 I1, also 1000 € Minderung nach 254 I um 25% Rechtsfolge: Anspruch Höhe 750 € III.
Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung, 28o I, III, 283
1.wirksames Schuldverhältnis, 280 I 1 s.o. Kaufvertrag
2. nachträgliche Befreiung von der Leistungspflicht nach 275 I Pflichtverletzung, 280 I 1 unvorsichtiger Umfang mit Roller
3. Vertretenmüssen, 280 I 2 keine Entlastung wegen s 276 II
4. Schaden, 249 I Differenz: Wert Roller 1200 € Kaufpreis 1000 € 200 € Rechtsfolge: Anspruch nur 50 €
IV. Gesamtergebnis
267->268 analoge Anwendung
aa) Analoge Anwendung der 276ff 19 Da 276 mit der ,,verantwortlichkeit des Schuldners” ein paralleles Problem regelt und eine andere geeignete Vorschrift nicht existiert, ist eine analoge Anwendung des s 276 Abs. 1 S. 1 (bzw. allgemein der ss 276ff.) zu erwägen.” Unstreitig ist eine analo auch die Analogie zu §276 naheliegt. Demnach käme es darauf an, ob K zumindest fahrlässig is. v. s 276 Abs. 2 gehandelt hat. Davon ist angesichts des Vorfahrtsver stoßes auszugehen.
Vertragliche Risikoverteilung
§276
-> vom vertraglichen Pflichtprogramm auszugehen
Besteht eine vertragliche Regelung für das eingetretene Risiko – entweder ausdrücklich, konkludent oder auf Grund ergänzender Auslegung204 –, ist das Vertragsgleichgewicht geregelt und daher grundsätzlich ein Rückgriff auf § 313 nicht zu rechtfertigen.205 Hier würde eine Anpassung unter Berufung auf eine angebliche höhere Gerechtigkeit derjenigen Partei das Risiko abnehmen, die sich dessen Übernahme durch eine Risikoprämie hat bezahlen lassen; es käme zu einem unverdienten Vorteil („windfall profit“). Haben die Parteien das Risiko dagegen zwar erkannt, aber irrig für ausgeräumt und deshalb nicht für regelungsbedürftig gehalten, liegt die Annahme einer Grundlagenstörung besonders nahe.206 Ohnehin ist die Vollständigkeit einer vertraglichen Regelung durch die eingeschränkte Erkenntnisfähigkeit der Parteien, Überforderung, Informationsdefizite und ‑assymetrien und sogar (wegen der Transaktionskosten) bewusste Außerachtlassung erkannter Risiken begrenzt,207 weshalb ein Schutz der Parteien gegen ihre eigene Fehleinschätzung erforderlich werden kann. Das gilt gerade bei Dauerschuldverhältnissen und komplexen Langzeitverträgen wie intensiven Unternehmenskooperationen. Haben die Parteien ein Risiko erkannt und verlassen sie sich auf die Einschätzung einer der Parteien oder eines Gutachters, so ist aus diesem Umstand allein keine vertragliche Risikoübernahme dieser Partei oder derjenigen abzuleiten, die den Gutachter ins Spiel gebracht hat. Anders kann es liegen, wenn die Partei für sich eine besondere Fachkompetenz in Anspruch genommen oder die Verlässlichkeit eines Gutachters besonders betont hat.
Spärentheorie (Risikoverteilung)
( dd) Sphärentheorie?
Andere wollen der Sache nach über die Analogie zu den ss 276ff. hinausgehen und eine Art von Sphärentheorie anwenden, derzufolge der Gläubiger für alle Leistungser- schwerungen auf Schuldnerseite haftet, die aus seiner Risikosphäre herrühren. Da man hier bereits mit 276 zu klaren Ergebnissen gelangt, ergeben sich keine Unterschiede.
ee) Rechtsprechung
Die Rechtsprechung lehnt eine Übernahme des Sphärengedankens ab, da sich keine handhabbaren Kriterien für die Ermittlung der Risikosphäre finden ließen und das BGB eine verschuldensunabhängige Sphärenhaftung nur in besonders geregelten Aus ahmefällen kenne, wie z. B. in 615, 645 und 537. Daher geht die Rechtsprechung im Grundsatz von s 276 aus, berücksichtigt darüber hinaus aber ebenfalls das vertrag liche Pflichtenprogramm
ff) Stellungnahme
Grundsätzlich ist vom vertraglichen Pflichtenprogramm auszugehen und in diesem Rahmen s 276 Abs. 1 S. 1 analog heranzuziehen. Der Gläubiger haftet also grundsätz- ch für Verschulden, es sei denn, er hätte ein Risiko übernommen.20 Da K hier grob schuldhaft gehandelt hat, ist er bereits analog 276 Abs. 1 S. 1 für die Leistungsbefre
Die Sphärentheorie korrigiert dieses als unbillig empfundene Ergebnis, indem sie aus § 645 einen allgemeinen Rechtsgedanken ableitet, der in allen Fällen dem Unternehmer einen Anspruch auf Teilvergütung zugesteht, in denen das begonnene Werk wegen Umständen zerstört, beschädigt oder unausführbar wird, die aus der Sphäre des Bestellers stammen und zwar unabhängig davon, ob er diese zu vertreten hat oder nicht (vgl. Köhler, Unmöglichkeit und Geschäftsgrundlage, 1971, 41 ff., Zusammenfassung 46 f., der sich für eine eingeschränkte Sphärentheorie ausspricht). Die hL widerspricht dem mit Recht. Da der Gesetzgeber eine generelle Aufteilung des Vergütungsrisikos nach Sphären bei der Schaffung des BGB gerade abgelehnt hat, fehlt es an der für eine solche Rechtsfortbildung erforderlichen planwidrigen Lücke egen die Sphärentheorie auch OLG Hamm BauR 1980, 576 f.; OLG München ZfBR 1992, 33 [34]). Dafür spricht nicht zuletzt auch, dass der Gesetzgeber in § 313 die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kodifiziert hat, ohne dabei auf eine allgemeine Verteilung nach Risikosphären zurückzugreifen.
Allein oder weit überwiegend verantwortlich
b) Allein oder weit überwiegend Eine alleinige Verantwortlichkeit des K scheidet aus, da v mit der notwendigen Aufmerksamkeit den Unfall hätte vermeiden können. Daher ist zu prüfen, ob K hin sichtlich des Unfalls eine weit überwiegende Verantwortlichkeit i.S.d. 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 trifft. überwiegend” angesehen, wenn ein daneben Eine Verantwortlichkeit wird als “weit aufgrund bestehendes Fremdverschulden im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs seiner Geringfügigkeit nach 254 Abs. 1 nicht berücksichtigt würde.? Erforderlich wäre hierfür wohl ein Verantwortungsanteil des Gläubigers von mindestens 80%, wenn nicht 90% 2s zwar war für den Unfall primär der Verstoß des K gegen die Vor fahrtsregelung ursächlich. ist der Unfall auch darauf zurückzuführen, dass V seinerseits an der unübersichtlichen Einfahrt unaufmerksam war. Aufgrund dieser Sachlage dürfte V ein von (mindestens) 25% und K von (höchs- tens) 75% zugerechnet werden, sofern man im Rahmen des 326 Abs. 2 überhaupt ein Verhalten im allgemeinen Straßenverkehr ohne Bezug zum vertraglichen Pflichten programm berücksichtigen will. Eine “weit überwiegende Verantwortlichkeit” des K i.S.d. 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 ist daher nicht gegeben. S. 1 Demnach wäre der Anspruch des V auf die Gegenleistung nach S 326 Abs. 1 entfallen. Abweichung
Beiderseitig zu vertretende Unmöglichkeit
(HM Verrechnungstheorie -> V den Anspruch auf den Kaufpreiszahlung in voller Höhe erhält, diesen aber mit einem Gegenanspruch des K auf Sehr geehrtee Damen und Herren, aus 280Abs1,3, 283(berechnet nach der Surrogationstheorie und gekürzt nach 254))
Theologische Reduktion nein
Was passiert aber, wenn der Gläubiger hinsichtlich des Befreiungstatbestandes mitverantwortlich ist, aber nicht „weit überwiegend“ (also mit einer Quote unter 80 %)?
Bei der Regelung des § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 könnte es sich um eine grundsätzliche Wertentscheidung des Gesetzgebers handeln,welche die beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit abschließend regelt. Dann spielt eine Mitverantwortlichkeit des Gläubigers unter 80 % keine Rolle – er muss die Gegenleistung nicht erbringen.Diese Ansicht führt aber im Ergebnis zu einem unflexiblen „Alles-oder-nichts-Prinzip“. Zur Lösung des Problems werden verschiedene Vorschläge gemacht, die sich zunächst einmal im grundlegenden Lösungsansatz unterscheiden. Die eine Ansicht will dem Schuldner der gestörten Leistung den Anspruch auf die Gegenleistung im Grundsatz, wenn auch gekürzt, erhalten. Man könnte sie daher als „Anspruchserhaltungstheorie“ bezeichnen. Umstritten ist dabei die Kürzungsmethode. Am einfachsten ist der Vorschlag, den Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung im Umfang seines Mitverschuldens analog § 254 zu kürzen.Man könnte diese Ansicht als „Kürzungstheorie“ bezeichnen. Gegen diesen Lösungsansatz spricht aber, dass er nur dann zu gerechten Ergebnissen führt, wenn die vereinbarten Leistungen gleichwertig sind.
Um dieses ungerechte Ergebnis zu vermeiden, schlagen die Vertreter der Gegenansicht vor, dem V den Anspruch auf den Kaufpreis zwar in Ausnahme zu § 326 Abs. 1 in voller Höhe zu erhalten, diesen aber mit einem Gegenanspruch des K auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 (berechnet nach der Surrogationstheorie und gekürzt nach § 254) zu verrechnen.Diese Ansicht könnte man als „Verrechnungstheorie“ bezeichnen.
Im vorstehenden Beispiel führt die Anwendung der Verrechnungstheorie in der Abwandlung zu folgendem Ergebnis: Dem Kaufpreisanspruch des V von 10 000 € steht ein Schadensersatzanspruch des K nach der Surrogationstheorie in Höhe von grundsätzlich 11 000 € (Wert der Sache als Surrogat für die zerstörte Sache) gegenüber. Dieser Anspruch des K ist nach § 254 um 50 % zu kürzen. Die Verrechnung beider Ansprüche (10 000 €–5500 €) ergibt einen Restkaufpreisanspruch des V in Höhe von 4500 €.
Für diese Ansicht spricht das gerechte Ergebnis, nämlich dass der Schaden des K nicht völlig unberücksichtigt bleibt. Gegen beide Ansichten spricht aber der dogmatische Ansatz, nämlich dass dem Schuldner der gestörten Leistung der Anspruch auf die Gegenleistung grundsätzlich erhalten bleibt. Nach dem Regel – Ausnahmeprinzip ist das Erlöschen des Anspruchs gem. § 326 Abs. 1 der Regelfall und die Anspruchserhaltung nach § 326 Abs. 2 die Ausnahme. Die Anspruchserhaltungstheorien fügen den in § 326 Abs. 2 geregelten Ausnahmen systemwidrig noch eine weitere hinzu.
In dogmatischer Übereinstimmung mit der Systematik des § 326 gehen die (hier sog.) Anspruchserlöschenstheorien davon aus, dass der Anspruch des Schuldners der gestörten Leistung nach § 326 Abs. 1 erlischt. Umstritten sind allerdings die daraus zu ziehenden Folgerungen.
Zu einen wird vorgeschlagen, dass an die Stelle des nach § 326 Abs. 1 erloschenen Anspruchs auf die Gegenleistung ein Schadensersatzanspruch des Schuldners der gestörten Leistung aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 wegen Rücksichtsnahmepflichtverletzung tritt, der wiederum nach § 254 zu kürzen ist.Diese Ansicht könnte man als „Theorie des gekürzten Schadensersatzanspruchs“ bezeichnen. Diese Ansicht gelangt, mit anderer Anspruchsgrundlage, zum gleichen Ergebnis, wie die oben dargestellte „Anspruchskürzungstheorie“. Es sprechen daher gegen sie die gleichen Argumente.
Die herrschende Ansicht bleibt bei § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1 zwar ebenfalls an der 80-Prozent-Grenze stehen und verneint die Ausnahme bei niedrigerer Mitverantwortungsquote des Gläubigers.
Aus § 280 Abs. 1 folgt aber ein Schadensersatzanspruch des Schuldners der ausgeschlossenen Sachleistung gegen den Gläubiger, wenn die Leistungsbefreiung auch auf eine Rücksichtspflichtverletzung des Gläubigers zurückzuführen ist. Der Schaden liegt dann in der nach § 326 Abs. 1 S. 1 entfallenen Vergütung. Der Schadensersatzanspruch mindert sich um das Mitverschulden des Schuldners nach § 254 Abs. 1. Dass dieser Anspruch durch § 326 Abs. 2 S. 1 Var. 1 ausgeschlossen sein sollte, wird aus den gesetzlichen Regelungen nicht deutlich.
Der Schadensersatz des Gläubigers aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 mindert sich ebenfalls nach § 254 Abs. 1, und zwar um die Quote seines eigenen Verursachungsbeitrages. Man könnte diesen Lösungsansatz als „Theorie der Doppelkürzung“ bezeichnen.
Es stehen sich danach zwei (gekürzte) Schadensersatzansprüche der Parteien gegenüber.
Bankgeheimnis
Bankgeheimnis ist in I 1 definiert als die Pflicht der Bank zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen, von denen sie Kenntnis erlangt. Im Rahmen der allgemeinen Interessenwahrungspflicht darf die Bank auch ihr nicht bekannte Geheimnisse des Kunden nicht verletzen, etwa durch Zugänglichmachung von Dokumenten oder sonstige Ermöglichung des Zugriffs auf Kundeninformationen, I 1 steht nicht entgegen.
2 B. I 2 nennt drei Grenzen des Bankgeheimnisses: Gesetz, Einwilligung des Kunden und zulässige Bankauskunft. Das ist nur deklaratorisch. Wie weit diese Grenzen reichen, folgt nicht aus den AGB-Banken, s (7) Bankgeschäfte Rn A/10 ff. Gegenüber Auskunftsverlangen ausländischer Behörden ist I 2 ohne Belang, aber vielleicht eine Argumentationshilfe.
31 analog jur. Person
Zwar kann B als Aktiengesellschaft und juristische Person selbst gegen keine Pflicht verstoßen. Doch wird ihr das Verhalten ihrer Organe und somit auch des Vorstands vorsitzenden V nach s 31 analog als eigenes zugerechnet. Denn B handelt gleichsam durch ihre Organe. 31 gilt nicht nur für den Verein, sondern analog für sämtliche juristischen Personen
Rechtswidrigkeit ( Rechtfertigungen->Meinungsfreiheit und öffentliche Interesse)
Es stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht im Hin- blick auf die Meinun des V (Art. 5 Abs. 1 GG) gerechtfertigt sein könnte. Allerdings greift Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG tatbestandlich nicht ein, soweit um die unmittelbare Erfüllung vertraglicher Pflichten geht. v muss sich deshalb der vereinbarten Verschwiegenheitspflicht festhalten lassen und kann sich ihr gegen über nicht wegen der mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten auf seine Mei nungsfreiheit berufen. Seine Meinungsfreiheit ist vielmehr aufgrund des vereinbarten Bankgeheimnisses sowie der Interessenwahrungspflicht nach den ss 241 Abs. 2, 675 BGB, 384 Abs. 1 HGB privatautonom beschränkt. Das Bankgeheimnis darf allenfalls gebrochen werden, wenn ein überwiegendes Eigeninteresse der B vorliegt, hier nicht ersichtlich ist. Damit stellt sich die Frage, ob die Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Wahr- nehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt ist. Einen solchen Rechtfertigungs grund enthält 193 StGB für die Beleidigungsdelikte. Berechtigte Interessen dieser Vorschrift können neben Individualinteressen auch Informationsinteressen der Öffentlichkeit sein. Deshalb können insbesondere Presseveröffentlichungen unte diesen Rechtfertigungsgrund fallen. s Da v möglicherweise mit seiner Außerung ein öffentliches Interesse verfolgt hat was im Falle der Kreditwürdigkeit eines deutsch landweit tätigen und bekannten Unternehmens nicht von vornherein auszuschließen ist stellt sich die Frage, ob die gungsgrund auch im Zivilrecht anzuerkennen ist
Unzumutbarkeit 282
(Entschiedene ist die Zumutbarkeit der zukünftigen Vertragsdurchführung, für die dem vergangenen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nur Indizwirkung beizumessen ist )
Bedarf der Abmahnung nicht wenn der Vertrauensbereich tangiert wird
Die Erbringung der Hauptleistung durch den Schuldner muss für den Gläubiger auf Grund der Nebenpflichtverletzung nicht mehr zumutbar bzw. unerträglich sein. Die Haftung nach § 282 stellt einen seltenen Ausnahmefall dar, an den sehr hohe Anforderungen zu stellen sind (MüKoBGB/Ernst Rn. 2). Bei dieser Wertungsfrage müssen die Interessen des Gläubigers und des Schuldners unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abgewogen werden. Zu berücksichtigen sind die Schwere der Pflichtverletzung, die Frage, inwieweit der Vertragszweck hierdurch gefährdet wird, und der Verschuldensgrad auf Seiten des Schuldners. Im Regelfall wird zwar eine Abmahnung nicht erforderlich sein (MüKoBGB/Ernst Rn. 6; NK-BGB/Dauner-Lieb Rn. 7; aA Palandt/Grüneberg Rn. 4), ein wiederholter Verstoß trotz Abmahnung ist aber für die Unzumutbarkeit erschwerend zu berücksichtigen (BT-Drs. 14/6040, 142). Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann sie nach dem Rechtsgedanken des § 281 Abs. 2 Alt. 2 entbehrlich sein.
280(1,3), 282 SE Schema
Anspruch des U gegen B auf Schadensersatz in Höhe von 1 Mio. € aus ss 280 Abs. 1 und 3, 282
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Rechtswidrigkeit(Rechtfertigen )
- Vertretenmüssen
- Unzumutbarkeit der Leistungserbringung infolge Pflichtverletzung
- Weitere Voraussetzungen analog 281?
(6. Weitere Voraussetzungen analog 281? Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, der Anspruch gem. 280, 282 setze der qualifizierten Pflichtverletzung und der Unzumutbarkeit der Leistung die weiteren Erfordernisse nach s 281 voraus, also insbesondere eine Fristsetzung bzw. regelmäßig eine im Ergebnis erfolglose Abmahnung nach s 281 Abs. 3, die nur bei groben Pflichtverletzungen entbehrlich sei. Richter Ansicht nach ergibt sich ein eventuelles Abmahnungserfordernis nicht aus einer analogen Anwendung des s 281, sondern bereits aus dem Unzumutbarkeitserfordernis selbst) - Schaden, haftungsausfüllende Kausalität, Ersatz gemäß 249ff
- Ergebnis
Anspruch auf Herausgabe der Aktien aus 667, 675 Abs 1.
- Ansprüche auf Herausgabe der Aktien aus 667, 675 Abs. 1
a) Auftrag bzw. Geschäftsbesorgung
b) zur Ausführung erlangt
c) Herausgabeanspruch
d) Rücktritts- oder Kündigungsrecht - Dauer Schuldverhältnis
- Wichtiger Grund
- Abmahnung
- Kündigungserklarung
e) Ergebnis - Anspruch auf Rückgabe der Aktien aus 985
- Anspruch gem. 812 Abs. 1 S. 2 Alt.
C) Herausgabe
Erst mit der Beendigung fällig 271 Abs 1-> was schuldet (ein Bemühen 611 oder einen Verkaufserfolg 631 zum Gegenstand haben), obwohl 649 S1 kann jederzeit kündigen, aber Rücktritt günstiger.
D) Rücktrittsrecht
Sa Dauerschuldchatakter -> Rücktritt durch eine Kündigung ersetzt wird 314 Abs 1
Kündigungsrecht 314
- Dauer Schuldverhältnis
- Wichtiger Grund (241 Abs 2, dich zusätzlich 314 Abs 1 S 2 ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist (282 keine Unterschiede)
- Abmahnung 314 Abs 2 S2-> entbehrlich gem 323 Abs 2 nr 3
- Kündigungserklarung (konkludent)
- Ergebnis +
Fffffff
- Anspruch gem. 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
B hat zwar den Besitz an den Aktien aufgrund einer Leistung des U erlangt doch ist der Vertrag als rechtlicher Grund dafür durch den Rücktritt nicht entfallen. Die 812ff. sind neben den s$ 346ff. nicht anwendbar.
Rücktritt und Rechtsgrund im 812 bleiben
Absolutes/relatives Fixgeschäft
(Anders als beim absoluten Fixgeschäft ist beim relativen Fixgeschäft die Leistung aber nachholbar, da auch durch eine verspätete Leistung der Vertragszweck noch erbracht werden kann. Dies kann der Fall sein bei Kauf- oder Werkverträgen mit Klauseln wie „Durchführung der Arbeiten in der 40. Woche“ oder „Lieferung bis spätestens 10. 2.“. Bei Versäumung der Leistungszeit tritt somit nicht Unmöglichkeit ein;109 der Gläubiger behält vielmehr den Leistungsanspruch und kann daneben, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Ersatz des Verzugsschadens verlangen.)
aa) Absolutes Fixgeschäft
40 Beim sog. absoluten Fixgeschäft (Fixgeschäft im weiteren Sinn oder uneigentliches Fixgeschäft)101 ist die genaue Einhaltung der Leistungszeit entscheidend für die Vertragserfüllung, weil auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien oder der sich aus den Parteiinteressen ergebenden Umständen die Leistung des Schuldners nur zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer eng begrenzten Frist erbracht werden kann. Haben die Parteien in ihrer Vereinbarung nicht ausdrücklich ausgesprochen, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Lieferzeit stehen oder fallen soll, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Parteien der Lieferfrist diese Bedeutung beimessen wollten; jeder Zweifel an einer derartigen Vereinbarung schließt die Annahme eines Fixgeschäftes aus.102 Ein derartiges absolutes Fixgeschäft liegt vor bei einer auf einem bestimmten Zeitraum festgelegten Reise,103 bei der Zusage eines Künstlers zur Mitwirkung bei einer bestimmten Veranstaltung,104 bei der Bestellung einer Taxe für einen bestimmten Zug. Wird in diesen Fällen die Leistungszeit nicht eingehalten, wird die Leistung unmöglich.105 Formularbestimmungen, die einem Rechtsgeschäft den Charakter eines absoluten Fixgeschäftes beilegen, das nach der individualvertraglichen Vereinbarung kein Fixgeschäft ist, sind nach § 307 unangemessen und deshalb unwirksam.106
bb) Relatives Fixgeschäft
41 Beim sog. relativen Fixgeschäft (Fixgeschäft im engeren Sinn oder eigentliches Fixgeschäft)107 ist die Einhaltung der vereinbarten oder sich aus den Umständen ergebenden Leistungszeit ebenfalls von wesentlicher Bedeutung, weil eine verzögerte Leistung nicht mehr als vollständige Vertragserfüllung angesehen wird (→ § 361 Rn. 1).108 Anders als beim absoluten Fixgeschäft ist beim relativen Fixgeschäft die Leistung aber nachholbar, da auch durch eine verspätete Leistung der Vertragszweck noch erbracht werden kann. Dies kann der Fall sein bei Kauf- oder Werkverträgen mit Klauseln wie „Durchführung der Arbeiten in der 40. Woche“ oder „Lieferung bis spätestens 10. 2.“. Bei Versäumung der Leistungszeit tritt somit nicht Unmöglichkeit ein;109 der Gläubiger behält vielmehr den Leistungsanspruch und kann daneben, sofern die Voraussetzungen vorliegen, Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Bei einem gegenseitigen Vertrag trug das Gesetz der Zeitgebundenheit insofern Rechnung, als es dem Gläubiger bei nicht rechtzeitiger Leistung gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 2 aF ein Rücktrittsrecht ohne das Erfordernis der Nachfristsetzung einräumt; diese Regelung wurde richtlinienbedingt reformiert, (→ § 323 Rn. 111 ff.). Der Gläubiger braucht den Rücktritt jedoch nicht zu wählen; er kann an dem Vertrag festhalten und vom Schuldner den Verzögerungsschaden ersetzt verlangen. Ist das Fixgeschäft ein Handelsgeschäft, gilt § 376 HGB.
Anspruch 346 Abs 1, 348 S.1
I. Rückgewähranspruch v gegen K, 346 I 1. Rücktrittsrecht a) vertraglich b) gesetzlich, 323 I gegenseitiger Vertrag Fällige durchsetzbare Leistung teilweise Nichtleistung angemessene Fristsetzung fruchtloser Fristablauf 323 V 1 / Teilverzögerung 2. Rücktrittserklärung, 349 Rechtsfolge
II. 985 III. 1007 IV. 812 I 1 Alt. 1
Teilleistung
Der Begriff erfasst alle Leistungen, die bei objektiver Betrachtung ggü der geschuldeten Leistung unvollständig sind. Dies gilt auch, wenn der Schuldner selbst die Leistung für vollständig hält (anders aber bei unklarer Höhe der Forderung aufgrund der Abhängigkeit von einer Schätzung zB bei §§ 253 II, 254; § 287 ZPO oder von einer Festsetzung, str; zu einer zu niedrig festgesetzten Enteignungsentschädigung vgl BGH NJW 67, 2011). Nicht gleichzusetzen ist die Teilleistung in § 266 mit dem Begriff der teilbaren Leistung zB in §§ 420, 427. Sofern jedoch ausnahmsweise die Verpflichtung zur Annahme von Teilleistungen besteht (Rn 2), ist aber die Teilbarkeit Voraussetzung. Sie liegt vor, wenn die Leistung ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks oder Wertminderung aufgespalten werden kann (iE str). Teilbar sind zB eine Geld- oder Gattungsschuld sowie die Verpflichtung zur Lieferung mehrerer Sachen oder zu mehreren Dienstleistungen.
5 Keine Teilleistung, sondern vollständige Erfüllung des jeweiligen Einzelanspruchs liegt hingegen vor, wenn zB beim Ratenkauf oder Darlehen die einzelnen Raten oder bei der Miete jeweils der Mietzins gezahlt werden. Aus einem Schuldverhältnis ergeben sich hier mehrere selbständige Ansprüche. Dies gilt auch für Nebenansprüche mit selbständiger Rechtsgrundlage wie Verzugszinsen und Vertragsstrafen. Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger die Annahme der noch möglichen Leistung nur unter den Voraussetzungen der §§ 283 S 2, 281 I 2, 323 V 1 verweigern. Liegen diese nicht vor, ist die Leistung des noch möglichen Teils keine unzulässige Teilleistung gem § 266 (Dötsch ZGS 03, 359 f).
218 Unwirksamkeit des Rücktritts
Keine Verjährung
Rücktritt Abstraktionsprinzip
- 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 zwar hat K. Eigentum und Besitz am Palandt in Erfüllung des Kaufvertrags, also bewusst und zweckgerichtet, von V erhalten. Doch lässt der Rücktritt vom Vertrag diesen als rechtlichen Grund für den n Leistungsaustausch nicht entfallen sondern gestaltet den ursprünglichen Vertrag lediglich mRückgewährschuld- verhältnis” um. Ein Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 besteht daher nicht.
Der Begriff erfasst alle Leistungen, die bei objektiver Betrachtung ggü der geschuldeten Leistung unvollständig sind. Dies gilt auch, wenn der Schuldner selbst die Leistung für vollständig hält (anders aber bei unklarer Höhe der Forderung aufgrund der Abhängigkeit von einer Schätzung zB bei §§ 253 II, 254; § 287 ZPO oder von einer Festsetzung, str; zu einer zu niedrig festgesetzten Enteignungsentschädigung vgl BGH NJW 67, 2011). Nicht gleichzusetzen ist die Teilleistung in § 266 mit dem Begriff der teilbaren Leistung zB in §§ 420, 427. Sofern jedoch ausnahmsweise die Verpflichtung zur Annahme von Teilleistungen besteht (Rn 2), ist aber die Teilbarkeit Voraussetzung. Sie liegt vor, wenn die Leistung ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks oder Wertminderung aufgespalten werden kann (iE str). Teilbar sind zB eine Geld- oder Gattungsschuld sowie die Verpflichtung zur Lieferung mehrerer Sachen oder zu mehreren Dienstleistungen.
5 Keine Teilleistung, sondern vollständige Erfüllung des jeweiligen Einzelanspruchs liegt hingegen vor, wenn zB beim Ratenkauf oder Darlehen die einzelnen Raten oder bei der Miete jeweils der Mietzins gezahlt werden. Aus einem Schuldverhältnis ergeben sich hier mehrere selbständige Ansprüche. Dies gilt auch für Nebenansprüche mit selbständiger Rechtsgrundlage wie Verzugszinsen und Vertragsstrafen. Bei teilweiser Unmöglichkeit kann der Gläubiger die Annahme der noch möglichen Leistung nur unter den Voraussetzungen der §§ 283 S 2, 281 I 2, 323 V 1 verweigern. Liegen diese nicht vor, ist die Leistung des noch möglichen Teils keine unzulässige Teilleistung gem § 266 (Dötsch ZGS 03, 359 f).
Das Eigentum am Palandt gem 929s1, 158 ABS 1 unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung übertragen
Einredefrei -> 320 Abs 1 der aber entgegensteht,dass k wegen des Eigentumsvorbehalt partiell vor leistungspflichtig war
Im Unterschied zur früheren Rechtslage gibt der Eigentumsvorbehalt dem Verkäufer kein vereinfachtes Rücktrittsrecht vom Vertrag bei Zahlungsverzögerungen des Käufers. Es gilt nur eine Besonderheit: Der Rücktritt ist auch noch nach Verjährung der Kaufpreisforderung möglich (§ 216 Abs. 2 Satz 2 BGB). Ansonsten muss sich der Vorbehaltsverkäufer nach den allgemeinen Regeln richten.
Das bedeutet, dass er dem Käufer erst einmal eine angemessene Frist zur Zahlung setzen muss und nur nach erfolglosem Fristablauf zurücktreten kann (§ 323 Abs. 1 BGB). Ein sofortiger Rücktritt ist ausnahmsweise bei Fixgeschäften möglich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auch eine Vereinbarung, mit der das Fristsetzungserfordernis abbedungen wird, ist individualvertraglich grundsätzlich denkbar. Eine entsprechende Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist (jedenfalls außerhalb des unternehmerischen Rechtsverkehrs) unwirksam (§ 309 Nr. 4 BGB).
Noch strengere Rücktrittsvoraussetzungen gelten bei Teilzahlungsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Der Rücktritt wird in §§ 498, 508 Abs. 2 BGB zwingend daran geknüpft, dass der Verbraucher schon mit 2 aufeinanderfolgenden Raten in Verzug ist, die mindestens 10 % des Teilzahlungspreises ausmachen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren sind es 5 %.
Eigentumsvorbehalt 162 Abs 1
(Gilt die Bedingungen als eingetreten, wenn ihr Eintritt von der Partei treuwidrig verhindert hat
Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers (s. noch unten, Variante): Vor dem Bedingungseintritt ist der Verkäufer noch Eigentümer. Er kann jedoch durch anderweitige Verfügungen den Eigentumserwerb des Käufers grundsätzlich nicht mehr hindern, da eine derartige Verfügung nach § 161 I unwirksam ist (beachte aber § 161 III; zugunsten des Vorbehaltskäufers wird jedoch § 936 III analog angewendet).
Weiterhin ist der Käufer durch einen Schadensersatzanspruch nach § 160 I gesichert, so infolge des Verschuldens des Verkäufers die Sache untergeht oder der Rechtserwerb sonst beeinträchtigt wird. Vereitelt der Verkäufer treuwidrig den Eintritt der Bedingung, indem er beispielsweise die Annahme des Kaufpreises verweigert, so gilt die Bedingung dennoch nach § 162 I als ein- getreten. Aufgrund dieser Vorschriften hat der Käufer eine gesicherte Erwerbsposition inne, die ihm bei Zahlung des Kaufpreises nicht mehr entzogen werden kann. Diese Erwerbsposition wird als Anwartschaftsrecht an der Sache bezeichnet.
Ein Anwartschaftsrecht ist als gesichertes Erwerbsrecht eine Vorstufe des künftigen Eigentums, das in seinem wirtschaftlichen Wert mit fortschreitender Kaufpreiszahlung steigt. Man bezeichnet deshalb das Anwartschaftsrecht gegenüber dem Eigentum als ein „wesensgleiches minus“ (BGHZ 28, 16 [21], M. Wolf, Rz. 505). Allgemeiner formuliert liegt ein Anwartschaftsrecht dann vor, wenn von einem mehraktigen Erwerbstatbestand bereits so viele Schritte erfolgt sind, dass der Erwerb nicht mehr einseitig durch den Veräußerer zu Fall gebracht werden kann. Das Anwartschaftsrecht folgt hinsichtlich der Übertragung und des gutgläubigen Erwerbs denselben Regeln wie das Vollrecht Eigentum (Jauernig, § 929 Rz. 45 zum gutgläubigen Erwerb, Rz. 47 zur Übertragung).
Anspruch auf Ersatz der Mietkosten nach 280 Abs 1,2 i.V.m. 286 (wenn die Mietwagenskosyen Folge einer rechtswidrigen, verschuldeten und verzügsbegrundenden Leistungsverzögerung
II. Anspruch des K gegen V auf Ersatz der Mietkosten nach 280 Abs. 1 und V m. 8 286
1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung in Gestalt des Schuldnerverzugs, 280, 286
A) Fälliger Anspruch des K
b) Durchsetzbarkeit des Anspruchs
c) Mahnung bzw. deren Entbehrlichkeit
d) Nichtleistung
e) Vertretenmüssen der Nichtleistung, 286 Abs. 4 3. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2, 276 Abs. 1 S. 1 4. Schaden 5. Ergebnis
b) Durchsetzbarkeit des Anspruchs 320
Der Anspruch des K muss des weiteren durchsetzbar sein. Dem könnte hier 320 Abs is entgegenstehen: Mit dem Kaufliegt ein gegenseitiger Vertrag vor, und K eine Gegenleistung für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistung des V nach 433 Abs. 1 noch nicht erbracht, also den Kaufpreis noch nicht gezahlt. Eine Vorleistungspflicht des v wurde nicht vereinbart. Somit liegen grundsätzlich die Vor aussetzungen des 320 Abs. 1 S. 1 vor. Da regelmäßig bereits das bloße Bestehen einer Einrede den Verzugseintritt hindert, wäre ein Verzug des V ausgeschlossen, obwohl die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bislang nicht erhoben hat.
Die einrede des nicht erfüllten Vertrag würde den Verzugseintritt jedoch dann nicht hindern, wenn K die Gegenleistung dem V in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte
294 tatsächliches Angebot; we oder realakt
Da V allerdings nicht zu Hause war, stellt sich die Frage, ob der bloße Versuch, die Gegenleistung zu erbringen, ein tatsächliches Angebot darstellt, oder ob ein Angebot i.S.d. S 294 einen Zugang beim Gläubiger erfordert.
Allgemeiner Ansicht nach ist das tatsächliche An gebot i.s.d. 294 keine Willenserklärung, sondern ein Realakt. Damit finden die Vorschriften über Willenserklärungen, insbesondere 130, keine Anwendung, und auch eine Anwendung ist nicht geboten. Es ist also nicht erforderlich, dass der Gläubiger vom tatsächlichen Angebot Kenntnis erlangt.
Ist für die Leistungserbrin- gung ein konkreter Termin vereinbart , liegt ein tatsächliches Angebot dann vor, wenn der Gläubiger am Leistungsort nicht erscheint.
Damit liegt hier ein annahmeverzugsbegründendes tatsächliches Angebot des leistungsbereiten (S 297) K i.S. v. 294 vor.
Damit steht die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach s 320 Abs. 1 S. 1 dem verzugseintritt nicht entgegen.
Der Anspruch des K gegen V auf Übergabe und ubereignung des Motorrads ist durchsetzbar. Ubereig
280 Abs 1,3/ 283
Trennung von Leistungsbefreiung und Pflichtverletzung
Und 2 Variante; hm alles zusammen-> 287 s2
Schuldverhältnis
Ist eine pflichtbegründenden Sonderverbindung zwischen mindestens 2 Personen, die durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes begründet wird, 241, 311
Optionsvertrag
in Form des Ankaufsrecht
Optionsvertrages. Darunter werden aber verschiedenartige Geschäfte verstanden. Auszusondern ist um der Eindeutigkeit der Terminologie willen das bindende Vertragsangebot, dessen Inhalt der Anbietende festlegt und das der Angebotsempfänger – meist innerhalb einer Frist, während der sich der Erklärende „gebunden hält“ – durch seine einseitige Erklärung annehmen kann. Während hier der Angebotsempfänger frei ist, verpflichtet ein Vorvertrag eine Partei zum Abschluss eines Vertrages oder Abgabe eines Angebots, jeweils mit mindestens im Wesentlichen festgelegtem Inhalt, wenn dies die andere Partei wünscht. Häufig ist in der Vertragspraxis auch hier schon von einer Option die Rede, die aber nach der am weitesten verbreiteten Terminologie im strengen Sinne erst dann vorliegt, wenn durch bloße einseitige Gestaltungserklärung das Optionsrecht ausgeübt wird und damit der endgültige Vertrag zustande kommt
Ankaufs recht
Vormerkungsfähige Ankaufsrechte275 können sich ergeben aus einem bedingten Kaufvertrag,276 einem Vorvertrag,277 einem bindenden Verkaufsangebot278 oder einem Vermächtnis nach Erbfall (→ Rn. 38).279 Die Bedingungen des Kaufvertrags und die Person des Käufers (zum Ankaufsrecht zugunsten Dritter → Rn. 20.) müssen hinreichend bestimmt ein. Zwecks Ausschlusses von Verkäuferwillkür müssen Ankaufsrechte in der Form des § 311b Abs. 1 begründet sein. Wegen der langen Bindung des Verkäufers können Ankaufsrechte lästig sein; sie kann sogar dreißig Jahre überschreiten.280 § 503 ist nicht entsprechend anwendbar.281 Die Schranken der §§ 137, 138 greifen nur ausnahmsweise ein. Zu nachträglichen Fristverlängerungen → § 885 Rn. 2. Durch die Vormerkung wird das Ankaufsrecht nicht verdinglicht; zu Lasten eines Dritten, insbesondere des jeweiligen Eigentümers kann es nicht bestellt werden (→ Rn. 36). Zulässig ist jedoch ein erst nach dem Tod des Verkäufers annehmbares, damit erst den Erben verpflichtendes Ankaufsrecht.282 Zwei Vormerkungen sind nötig, wenn ein Ankaufsrecht neben einem Vorkaufsrecht gesichert werden soll.283
187-193 zeitfrist
Fälliger Anspruch des M Fraglich ist, wann der Anspruch des M auf Lieferung der Motorrad er aus 433 Abs. 1 fällig geworden ist. Fällig ist ein Anspruch, wenn der Gläubiger Erfüllung ver langen kann. Nach 271 Abs. 1 ist ein Anspruch im Zweifel sofort fällig. Vorliegend haben M und L vereinbart, dass Fälligkeit erst 7 Tage nach Abruf eintreten soll. Die Berechnung des Fälligkeitszeitpunkts richtet sich nach den 187-193. Der Zugang der Abruferklärung am 30. 4. stellt ein Ereignis is d. 187 Abs. 1 dar, so dass die 7 tägige Lieferfrist am 1. 5. beg nnt. Nach 188 Abs. 1 endigt eine nach Tagen bestimm- te Frist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist, also mit dem Ablauf des 7. 5. Die Fälligkeit des Lieferanspruchs trat daher am 7. 5. um 24.00 Uhr ein. Hinweis: Hätten L und M statt einer 7-Tages-Frist eine Wochenfrist vereinbart, hätte sich das Fristen- 6 de nach 188 Abs.2 beurteilt. Dann hätte festgestellt werden müssen, auf welchen Wochentag der Die Frist endet dann mit Ablauf des entsprechenden Wochentages. Bsp. (Ereignis) Trifft beispielsweise auf einen Dienstag, endet die Wochenfrist mit Ablauf des darauffolgen- den Dienstags
Anspruch auf Zinszahlung
I. Anspruch des L gegen M gem. S 288 Abs. 1 S. 1
- Geldschuld
- Verzug, 286
a) Fällige, durchsetzbare Leistungspflicht?
b) Mahnung, 6 Abs. 1 S. 1
c) Entbehrlichkeit der Mahnung?
d) Verzugseintritt gem 286 Abs. 3 S. 1
e) Vertretenmüssen, 286 Abs. 4
f) Ergebnis - Höhe der Verzugszinsen
- Ergebnis
II. Anspruch gem. 28o Abs. 1 und 2, 286
- Voraussetzungen
- Schaden?
- Ergebnis
AGB Kontrolle
- Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften
19 Vertragsbedingungen für Vergütungsvereinbarungen, die eine Partei verwendet oder vor verwenden will; unterliegen der AGB-Kontrolle nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn der Verwender sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat. AGB liegen nur dann nicht, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind, es sich also um Individualvereinbarungen handelt. Die Beweislast trifft aber den Verwender, also idR den Rechtsanwalt.
20 Für Verbraucherverträge gilt nach § 310 Abs. 3 BGB, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt gelten, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden (§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Es gilt also eine vom Rechtsanwalt zu widerlegende Vermutung dafür, dass die Vertragsbedingungen von ihm und nicht vom Auftraggeber gestellt wurden. Der Inhaltskontrolle nach § 305c Abs. 2 und den §§ 306, 307–309 BGB unterliegen sämtliche vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB iVm § 305 Abs. 1 BGB). Es ist nicht erforderlich, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurden, sondern die Inhaltskontrolle findet auch dann statt, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierungen auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
21 Bei Vergütungsvereinbarungen mit Unternehmern sind die Regelungen der §§ 305b–307 BGB nur dann anzuwenden, wenn es sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt, die der Anwalt dem Mandanten bei Abschluss eines Vertrages stellt (HK-RVG/Teubel § 4 Rn. 47). Gem. § 310 Abs. 1 BGB sind bei Unternehmerverträgen § 305 Abs. 2 und 3 BGB und die besonderen Klauselverbote in den §§ 308 und 309 BGB nicht unmittelbar anwendbar, sondern nur dann, wenn die Vertragsbedingungen gleichzeitig gegen die allgemeine Benachteiligungsklausel einschließlich des Transparenzgebots in § 307 BGB verstoßen (§ 310 Abs. 1 S. 2 BGB iVm § 307 BGB).
Konnexität
Beide Ansprüche beruhen schließlich auf dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag und somit auf einem einheitlichen Lebensverhaltnis(konnexitat). Damit kann L seinen Zinsanspruch dem SE des M gem 273 Abs 1 entgegenhalten
273 Schema
(ungeschriebene Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts-> die Ungleichartigkeit der weschelseitigen Leistungen)
Vorrang der Aufrechnung abzulehnen
Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern bis der Gläubiger die gebührende Leistung bewirkt hat.
I. Anwendungsbereich
Auf Schuldverhältnisse aller Art.
II. Gegenseitigkeit der Forderungen
Zwei Personen müssen einander etwas schulden, d.h. jeder muss zugleich Gläubiger und Schuldner des anderen sein.
III. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs
Die Fälligkeit tritt ein, wenn der Schuldner die Leistung verlangen kann.
IV. Konnexität
Unter Konnexität versteht man bei § 273 BGB einen wirtschaftlichen Zusammenhang von Schuldverhältnissen.
V. Kein Ausschluss
VI. Geltendmachung
Das Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zu beachten, wenn der Schuldner es im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend geltend macht.
273 Frage 4: S 273 Abs. 1 BGB? 1. Einredeerhebung 2. Gegenanspruch aus S 288 Abs. 1 S. 2 3. Wechselseitigkeit von Haupt- und Gegenanspruch 4. Fälligkeit des Gegenanspruch 5. Konnexität 6. Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts durch s 387? (Lit +Ungleichartigkeit der weschelseitigen Leistungen)
Grundsätzlich kann man einem Anspruch einen Gegenanspruch Wege auch hier, nach Abs. 1 entgegenhalten, Dies gilt Gegen- da der Schadensersatzanspruch des M gem. ss 280 Abs. 286 und die i.S.d s 273 gem. 288 Abs. 1 s, 1 nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis 320 stehen.
- Einredeerhebung L muss sein Gegenrecht geltend machen, arg, s 273 Abs. 1.
- Gegenanspruch aus 288 Abs. 1 S. 2 40 L at einen Anspruch gegen den M aus s 288 (s.o. Rn. 30)
- Wechselseitigkeit Haupt- und Gegenanspruch Der Verzugszinsanspruch des L und der Anspruch des M auf Ersatz des Verzöge- rungsschadens sind wechselseitige Ansprüche, da die Parteien jeweils Schuldner des einen und Gläubiger des anderen Anspruchs sin 42 Hinweis: Üblich ist der Begriff der Gegenseitigkeit der Ansprüche. Um Verwechslungen mit dem gleichnamigen Erfordernis in ss 320 ff, zu vermeiden, wird hier der Begriff der Wechselseitigkeit be- vorzugt.
- Fälligkeit des Gegenanspruchs 43 Der Schadensersatzanspruch des M gem. ss 280, 286 ist gem. s 271 Abs. 1 fällig.
- Konnexität Beide Ansprüche beruhen schließlich auf dem von den Parteien geschlossen Kaufvertrag und somit auf einem einheitlichen Lebensverhältnis (Konn) Damit kann L seinen Zinsanspruch dem Schadensersatzanspruch des M entgegenhalten.
- Ausschuss 387
zu prüfen ist, ob die Einrede des zurückbehaltungsrechts hier ausgeschlossen ist weil Leine Aufrechnung möglich wäre. Abs. 1 wenn Die i.s.d. 273 ab, der Schuldner den gegen ihn gerichteten An durch Aufrechnung zum Erlöschen bringen Daraus entnehmen Teile der Literatur als weitere ungeschriebene konnte Voraussetzung des Zurückbehaltungsrecht die Ungleichartigkeit der wechselseitigen Leistungen.” Dahinter steht die Erwägung, dass eine Verurteilung zum Leistungsaus tausch Zug-um-Zug sinnlos und überflüssig ist, wenn sich der Schuldner Auf- rechnung von seiner Leistungspflicht befreien nn 12 Deshalb wird die Weigerung des Schuldners, die Leistung zu erbringen, als Aufrechnungserklärung interpretiert. 3 Dem Schuldner geschehe dadurch kein da durch die allerdings ngsrechts gerade zum Ausdruck bringt, zwar leisten zu wollen, nur unter der Voraussetzung, dass auch sein Gläubiger die ihm zustehende Forderung erbringt. Gegen diese Auffassung mag man einwenden, dass Gesetz Beschränkung des auf nicht gleichartige Forderungen nicht kennt und im Einzelfall Interessen des Berechtigten bestehen können, die gegen die Aufrechnung sprechen. Das spricht gegen die Anerkennung einer ungeschriebenen Tatbestandsvor- aussetzung, schließt aber die Möglichkeit eines Ausschlusses zurückbehaltung nach 242 nicht aus, um Interessen des Berechtigten Rechnung tragen zu können. Insgesamt entsteht dadurch aber zunächst einmal ein Schwebezustand, der einer Umdeutung” der unter Umständen unzulässigen Zurückbehaltung entgegensteht ab Daher ist ein Vorrang der Aufrechnung gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht zulehnen (a. A. vertretbar) der Zurückbehaltung gem. S 27 L kann seinen Gegenanspruch (auch) im Wege Abs. 1 erheben
Störung der Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 BGB?
V kann sich allerdings auf § 313 BGB berufen, wenn die Einführung der Abwrackprämie
durch die Bundesregierung als Anreiz zum Kauf von Neu- bzw. Jahreswagen als Störung der
Geschäftsgrundlage zu qualifizieren ist. V könnte dann ggf. im Wege der Vertragsanpassung
gemäß § 313 I BGB den Differenzbetrag von 2.500 Euro ganz oder teilweise von K verlangen.
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass § 313 BGB nicht anwendbar ist, wenn sich durch die
Störung ein Risiko verwirklicht, das eine Partei allein zu tragen hat.
Wie die Risikosphären
abzugrenzen sind, ergibt sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem anzuwendenden
Recht. Grundsätzlich gilt, dass der Geldschuldner stets das Risiko der Geldbeschaffung zu
tragen hat. Das Versiegen einer eingeplanten Geldquelle kann daher nie ein Fall des § 313
BGB sein. Dagegen liegt es im Risikobereich des Gläubigers, wenn das empfangene Geld an
Wert verliert. Ebenso verhält es sich bei Sachleistungen: Der Schuldner muss die geschuldete
Sache auf sein Risiko beschaffen und bis zur Übergabe an den Gläubiger erhalten. Dagegen
trägt der Gläubiger das Risiko, dass die Sache anschließend möglicherweise durch sinkende
Kaufkraft bzw. eine veränderte Marktlage an Wert verliert oder sich nicht in der geplanten
Weise verwenden lässt.35
So verhält es sich auch hier. Als Gläubiger einer Sachleistung trägt V das Entwertungs- und
Verwendungsrisiko bezüglich des Kleinwagens. Schließlich hätte sich V als Kraftfahrzeughändler
über die Einführung der Abwrackprämie informieren oder sich in sonstiger Weise gegen
Absatzschwierigkeiten absichern können, etwa indem er die Inzahlungnahme auf den tatsächlich
erzielten Verkaufserlös beschränkt
B. Störung der Geschäftsgrundlage
I. Umstand als Geschäftsgrundlage
Ein Umstand ist Geschäftsgrundlage, wenn er von mindestens einer Partei erkennbar vorausgesetzt wurde und der Geschäftswille auf diesen Umstand beruht, ohne dass dieser Umstand Vertragsinhalt geworden wäre.
Beispiel: Beschaffungskosten
II. Nachträglich Änderung der Umstände (reales Element) schwerwiegende Änderung
Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen, § 313 II BGB.
Die Veränderung ist schwerwiegend, wenn die Parteien den Vertrag in Kenntnis der Umstände nicht oder nicht so geschlossen hätten.
|||. Anderer Vertragsinhalt bei
Voraussicht der Änderung
IV. Risikoverteilung (normatives Element) und Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
Die Umstände dürfen nicht aus der Sphäre der Partei herrühren, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.
Beispiele: Naturkatastrophen, Handelsembargos
Ferner muss dem das Festhalten am geschlossenen Vertrag unter Berücksichti- V gung aller Umstände des Falles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risi- overteilung, unzumutbar einem Preis leisten, der Bei Durchführung des geschlossenen Vertrags muss V zu jeder Vertrags- ihm einen erheblichen verlust Dieses Risiko ist allerdings partei grundsätzlich zugewiesen. Die h M. geht zwar davon aus, dass bei erheblichen ein Festhalten vereinbarten Preis für den Schuldner unzumutbar sein kann, doch gilt dies uneingeschränkt nur allgemeinen Extrem situationen wie Krieg Ölkrise oder mehr (sog. ,,große Geschäftsgrund- lage” im Gegensatz zur “kleinen und selbst dann nur, wenn die Störung für den Schuldner nicht als möglich vorhersehbar war und er deshalb ihren wirtschaftlichen Folgen durch rechtzeitige Bevorratung nicht einmal teilweise wirken können. Solche Umstände liegen hier nicht Da der vereinbarte Kaufgegen- stand zudem erfahrungsgemäß häufig starken Preisschwankungen unterliegt, bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Risiko allgemeiner Preiserhöhungen, unerwarteter Kos- 174.
C. Rechtsfolge
Vorrangig: Vertragsanpassung, § 313 I BGB.
Bei Unzumutbarkeit der Vertragsanpassung: Rücktritt oder Kündigung, § 313 III BGB.
Geschäftsgrundlage 313
a) Umstande, die zur Geschäftsgrundlage gehören
b) Schwerwiegende Änderung dieser Umstande
c) anderer Vertragsinhalt bei Voraussicht der Änderung
d) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag
Definition’s besteht die Geschaftsgrundlage aus den nicht zum Vertragsinhalt errhobenen, aber bei Vertragsschluss vorhandenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragspartein vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäfts wille der Parteien aufbauet;
gleichgestellt sind einseitige Vorstellungen einer Vertragspartei, die für den anderen Teil erkennbar waren und von ihm nicht beanstandet wurden.
Hier sind Parteien bei Vertragsschluss stillschweigend davon ausgegangen, dass V die Speicherbausteine zum in der Werbung angebotenen Preis liefern könnte. Bei gegenseitigen Verträgen ist die Vorstellung von der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung in der Regel Geschäftsgrungrundlage
Wertersart nach dem Rücktritt 346 Abs 2 S1 nr 3
H Wertersatzanspruch für Pharao gem. 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
a) Rückgewähranspruch gem. 346 Abs. 1
aa) Rücktrittsrecht 437 nr2 ivm 440,323,326abs 5
1. Kaufvertrag
2. Mangel des Pferdes gem 437; bestimmt sich nach 434,435 bei Gefährubergabe 446
3. Frist zur Nacherfüllung 440; iSv 439, es sei denn Frist wäre ausnahmsweise entbehrlich (323 Abs 2,4) oder 440 (verweigert/fehlgeschlagen)
4. Unmöglichkeit der Nacherfüllung
Dazu selbst Rücktrittsrecht
1) gegenseitiger Vertrag
2) Leistungsbefreiung
3) kein Ausschluss des Rücktritts 323 Abs 5
(Hat an Teilleistung kein Interesse)
bb)Rücktrittserklärung 349
b) Untergang des empfangenen Gegenstandes 346 Abs 2 S 1 Nr 3 Hs 2
c) Kein Untergang infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme 346 Abs 2 S1 Nr 3 Hs 2
d)Anspruchsumfang
1) objektiver wert (beläuft sich auf 1000€)
2) Zugrundelegung der Gegenleistung 346 Abs 2 S2
3) Berücksichtigung des Mangels bei der Gegenleistung
4) kein Wegfall der Wertersarzpflicht gem 346 Abs 3 S1 Nr 2( Gläubiger hat Untergang nicht zu vertreten)
1 Alt dann auslöst, wenn ein Mängel seinen Untergang auflöst
e) Wegfall der Wertersatzpflicht gem. 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 f Wegfall der Wertersatzpflicht nach 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 g) Ergebnis
Verjährung der Mangelsanspruche
218 Abs 1, 438 Abs 4 S1
Im übrigen 2 Jahren
Berücksichtigung des Mangels bei der Gegenleistung
Analog 441 Abs 3
Im vorliegenden Fall erfolgt der Rücktritt wegen eines Mangels, der die verwen barkeit und den Wert des Pferdes erheblich gemindert hat. Müsste H dennoc vereinbarten Kaufpreis als Wertersatz leisten, läge der Einwand nahe, dass durch die enleistung “das Aquivalenzgefüge des Vertrages Gleichsetzung von Sachwert und Gege zerrissen werde Daher ist bei Zerstörung eines mangelhaften Leistungsgegenstan des die Gegenleistung für den Wertersatz entsprechend der Regelung für die Minde- im Kaufrecht (s 441 Abs. 3) Zuse Der Wortlaut 346 Abs. 2 2 steht dem nicht entgegen, da eine etwaige vertraglich vereinbarte Gegenleis bei der Berechnung des Wertersatzes” lediglich zugrunde zu legen” ist. Daher ist der Wertersatzpflicht für eine mangelhafte Leistung stets die analog Abs. Gegenleistung zugrunde zu legen” (und nicht der Wert, der hier noch geringer ware Wertersatzes vertrag- Setzt daher zur Berechnung des von leistenden das lich bestimmte von € analog 441 Abs, 3 nis des tatsächlichen Wertes des Pferdes (2000 €) zu seinem Wert in gesundem Zustand 8000 €) maßgeblich. Aufgrund dieser Wertrelation von 1:4 hat H entsprechend s 441 nur ein Viertel der vereinbarten Gegenleistung als Wertersatz zu zahlen, also 2500 €.
Haftung beim Rücktritt (wertersatz) 277
Rückgewährschuldner haftet dann nicht wenn er nachweist, dass er immer in gleicher Weise nachlässig ist
aa) Maßgeblicher Sorgfaltsmaßstab Teils wird Welcher hier genau zu gelten hat, ist sehr umstritten: entsprechend der früheren Rechtslage danach differenziert, ob der Rücktrittsberech tigte bereits von seinem Rücktrittsrecht weiß oder noch nicht. Man teilt den chen Ablauf beim Rücktritt für den Berechtigten in drei Phasen ein, nämlich die Phase vo der Kenntnis der Rücktrittsvoraussetzungen, die Phase danach und die Phase nach der Rücktrittserklärung kann es auf ein Verschulden im techni- Vor Kenntnis der raussetzungen ankommen, da der Rücktrittsberech schen Sinne nach dem Maßstab des 277 nicht von ausgeht, die Leistung dauerhaft in seinem Vermögen zu daher kann hier nur ein gegen selbst relevant sein, wie es auch bei 254 gilt jedoch wegen des die Eigenüblichkeit mit subjektiver Komponente Nach Kenntnis vom Rücktrittsrecht soll dagegen wohl unstreitig ein Verschulden im technischen Sinne des s 277 gemeint sein. H kannte den Mangel und damit jeden falls Tatsachen, die sein Rücktrittsrecht begründeten Nach anderer Auffassung ist ab Kenntnis des Berechtigten vom Rücktrittsgrund der Ausschluss der Wertersatzpflicht unangemessen und von einem Vorrang des 346 Abs. 4 i. m. 280ff. auszugehen. Dann bedarf es einer teleologischen Reduktion des Abs. 3 Nr. 3 und einer Anwendung des normalen Sorgfaltsmaßstabs. Gegen diese teleologische Reduktion spricht allerdings, dass der Gesetzgeber 346 Abs. 3 Nr. bewusst in der jetzigen Form ausgestaltet hat, um von den 346ff.a. F her bekannte Probleme zu lösen und das vertragswidrige Verhalten des anderen Teils zu sanktionie en. Zudem sind gem. 346 Abs. 4 Schadensersatzansprüche nach den 280ff. wegen Verletzung einer Pflicht aus s 346 möglich, und dies Wertersatzpflicht. Daher ist die teleogische Reduktion er unzulässig Eine andere Frage ist, ob man den in Nr. 3 enthaltenen Haftungsmaßstab auch beim Schadensersatzanspruch anwendet. Beobachtung
280 Abs 1,3;283;346 Abs 4
1) Anwendbarkeit der 280
2) bestehendes Schuldverhältnis (Rückgewährschuldverhältnis)
- > keine Verletzung (Da den Rücktritt erst am 13.3. erklärt hat, bestand im Zeitpunkt des Todes des Pferdes noch keine R die H hätte verletzen können)
b) Bestehendes Schuldverhältnis git, Als bestehendes Schuldverhältnis i s v 280 Abs. 1 kommt hier in erster Linie das 36 Rückgewährschuldverhältnis in Betracht. Dieses entsteht allerdings erst mit dem Wirksamwerden der Rücktrittserklärung und damit im vorliegenden Fall erst nach dem Tod des Pharao. Daher ist die Einheitlichkeit des Schuldverhältnisses zu berück- sichtigen, um dessen Rückabwicklung es geht: Der Kaufvertrag, den die Parteien geschlossen hatten, besteht auch nach Abwicklung des Leistungsaustauschs durch die Parteien fort und kann somit weiterhin pflichtenbegründend wirken. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass er die Grundlage von Gewährleistungsansprüchen bilden kann und durch den späteren Rücktritt nicht beendet, sondern lediglich seinem Inhalt nach umgestaltet wird. Ein Schuldverhältnis liegt somit vor.
c) Pflichtverletzung Aus diesem Schuldverhältnis müsste H gem. ss 280 Abs. 1, 283 eine Leistungs- flicht verletzt haben. Hier ist zunächst an die Rückgewährverpflichtung gem. s 346 Abs. 1 zu denken, die wie auch der Verweis in bis 283 nahe legt eine Leistungspflicht darstellt und die von H nach Pharaos Tod nicht mehr erfüllt werden kann. Insofern kann man erwägen, die bloße Nichtleistung stelle eine Pflichtverletzung dar. H Freilich entsteht eine Pflicht nach 346 Abs. erst mit der Da den Rücktritt erst am 13.3. erklärt hat, bestand im Zeitpunkt des Todes des Pferdes noch keine R die H hätte verletzen können. Zwar kann auch die Begründung von Pflichten, die von Anfang an nicht erfüllbar sind, a zum Schadensersatz verpflichten, doch verweist s 346 Abs. auf diese Norm gerade nicht.
346 Abs 4, 280 Abs 1
b) Pflichtverletzung Fraglich ist, welche Pflicht H verletzt haben könnte. Da eine Rückgewährpflicht nach S 346 Abs. 1 noch nicht entstanden war, ist an eine Pflicht i.S.v. 241 Abs. 2 zu denken. Allerdings kann man bei einem Kauf des späteren Rücktrittsbe. mit dem Leistungsgegenstand nicht ohne Weiteres annehmen. Denn der Käufer darf davon ausgehen, die Sache endgültig zu behalten und damit nach Belieben verfahren zu dürfen, 903 S. 1. Damit wäre eine Pflicht gegen über dem Verkäufer, mit der Sache für den nie auszuschließenden Fall eines mangel bedingten Rücktritts sorgsam umzugehen, nicht zu vereinbaren. Anders verhielt es ich insofern bei Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts. s Eine Zäsur tritt in Rücktrittsfällen jedoch mit dem Zeitpunkt ein, in welchem der Berechtigte von den das Rücktrittsrecht begründenden Tatsachen erfährt: Da er jetzt zumindest damit rechnen muss, die Sache nach einem Rücktritt zurückgewähren müssen, ist er nun zum sorgsamen Umgang mit der Sache verpflichtet. Dabei ist eine andere Frage, welcher Sorgfaltsmaßstab insofern Im vorliegenden Fall ist Pharaos Tod während dieser ,,zweiten Phase (s.o. Rn. 29 eingetreten, also nachdem H von den zum Rücktrittsrecht führenden Umständen erfahren hatte, aber bevor er den Rücktritt erklärte. Damit bestand bereits eine Sorgfaltspflicht i S. v 241 Abs. 2 beim Umgang mit dem Pferd. Diese Pflicht hat H dadurch, dass er den Stall nicht abgeschlossen hat, verletzt.
Anspruch auf wertersatz für gezogene Nutzungen 346 Abs 2 Nr 1
- Anspruch auf Wertersatz für gezogene Nutzungen, 346 Abs. 2 Nr. 1 Schließlich kommt ein Anspruch des Z gegen H auf Wertersatz für gezogene Nut- zungen gem. S 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in Betracht
a) Anspruchsvoraussetzungen Aufgrund des wirksamen Rücktritts des H vom Kaufvertrag (s.o. Rn. 22) hätte z grundsätzlich einen Anspruch nach s 346 Abs. 1 Alt. 2 auf Nutzungsherausgabe. Die einzigen Nutzungen i S. v. s 100, die H ersichtlich gezogen hat, bestehen allerdings im Gebrauch des Pferdes anlässlich der Ritte. Diese Gebrauchsvorteile sind ihrer Natur nach nicht herausgabefähig, so dass H gem. $346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 zum Wertersatz verpflichtet ist.
b) Anspruchs umfang
Der Anspruch auf Wertersatz für herauszugebende Nutzungen richtet sich nach dem sog. Wertverzehr,? also nach der in der Nutzungsdauer eingetretenen Man berechnet diese anhand der voraussichtlichen eine nur für dauer. Dabei wird man hier berücksichtigen müssen, dass das Pferd ist. Ent gewisse Dauer als Springpferd einsetzbar, im Übrigen aber länger nutzbar sprechende Angaben fehlen aber
c) Ergebnis Im Ergebnis kann Z von H Nutzungsersatz gem. 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 verlangen.
Rücktritt (Herausgabe von Zinsen)
346 Abs 1 ( 347)
. §§§§ 347 Abs. 1
Ansprüche des H gegen Z
- Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1
- Zahlung von Zinsen aus 10000 € seit 14. 1. gem. 346 Abs.
- Zinsen als Wertersatzanspruch gem. S 347 Abs. 1
a) Wirksamer Rücktritt
b)Möglichkeit der Ziehung von Nutzungen
c) Unterlassen entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft
d) Haftungsbeschränkung gem. 347 Abs. 1 S. 1. gesetzliches Rücktrittsrecht
2) verkaüfer als berechtigte
3) Anspruchsumfang und -dauer
Ergebnis