BGB Falle + Deliktsrecht Flashcards
Haftung für Verrichtungsgehilfen
A. Schadensersatzanspruch gegen T aus § 823 I BGB in Höhe von 500 €
I. Rechtsgutsverletzung
Eigentum am Chihuahua
II. Verhalten
Abgrenzung von Tun und Unterlassen: Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens?
Hier: entweder Umstoßen des Farbeimers = Tun
oder Unterlassen einer wirksamen Sicherung = Unterlassen
Wohl richtig: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im aktiven Tun, nämlich dem
Umstoßen des Farbeimers durch wildes Tanzen
III. Kausalität
Äquivalenz (+): Hätte T nicht den Farbeimer auf das Fenstersims gestellt und wild
getanzt, hätte er den Farbeimer nicht umgestoßen, dann wäre der Hund nicht
verletzt worden
Adäquanz (+): es liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein
am Fenstersims stehender Farbeimer durch wildes Tanzen aus dem Fenster fällt
und einen Hund verletzt
Schutzzweck der Norm: § 823 I BGB will gerade vor Eigentumsverletzungen
schützen
IV. Verschulden (+) Fahrlässigkeit § 276 II BGB
V. Rechtswidrigkeit (+)
VI. Rechtsfolge
Haftungsausfüllende Kausalität
Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden.
Die Haftung des Tierhalters
4.1. Gefährdungshaftung des Tierhalters
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 833 Satz 1 BGB). Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung (Tiergefahr).
4.2. Haftung bei Haustieren für vermutetes Verschulden des Tierhalters
Bei der Haltung von Haustieren gilt nicht die Gefährdungshaftung, sondern die Haftung für vermutetes Verschulden. Die Ersatzpflicht tritt nämlich gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und der Tierhalter den Entlastungsbeweis führen kann,
- dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat,
- oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (Sowieso-Schaden).
Haustiere sind vom Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogene und gehaltene zahme Tiere, wie Pferd, Esel, Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Hund, Katze, Geflügel und Stallkaninchen. Gezähmte Wildtiere sind keine Haustiere. Die Honigbiene ist kein Haustier, da es an einer genügenden Verfügungsgewalt des Eigentümers fehlt.
Ein Haustier im Sinne von § 833 Satz 2 BGB ist jedoch nur ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist. Diese Einschränkung dient der Abgrenzung zu den Luxustieren.
Tiere, die dem Beruf dienen (Berufstiere), sind zum Beispiel
- Jagdhunde des Försters,
- Polizeihunde,
- Hütehunde (Schäfer),
- Katzen in landwirtschaftlichen Betrieben zum Schutz von Vorräten.
Tiere, die der Erwerbstätigkeit dienen (Erwerbstiere), sind zum Beispiel
- Schlachtvieh des Fleischgroßhändlers im Schlachthof,
- die zur Zucht gehaltenen Pferde.
Tiere, die dem Unterhalt dienen (Unterhaltstiere), sind zum Beispiel
- die Milchkuh,
- die zu Schlachtzwecken gehaltenen Haustiere.
Haustiere, die zu Liebhaberzwecken bzw. zur Unterhaltung (Zeitvertreib) gehalten werden (Luxustiere), sind keine Haustiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB.
Die Tierhaltereigenschaft
Tierhalter im Sinne des § 833 BGB ist derjenige,
- welcher an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat,
- eine (auch mittelbare) nicht nur vorübergehende Besitzerstellung hat
- und die Befugnis hat, über die Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden.
Eigentum und Eigenbesitz sind nicht Voraussetzung für die Tierhalterschaft. Da das rein tatsächliche Verhältnis die Halterschaft begründet, kann auch ein nicht voll Geschäftsfähiger Tierhalter sein. Durch seinen gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung kann der nicht voll Geschäftsfähige seine Tierhalterschaft begründen (§§ 104 ff. BGB).
Tierhalter können auch mehrere Personen sein. Auch eine juristische Person kann Tierhalter sein.
Bei zugelaufenen Tieren ist Halter, wer die “Sach”herrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt. Tierhalter ist also nicht, wer das Tier dem Eigentümer zurückgeben will. Nach Ablauf von 6 Monaten kann sich der “Finder” jedoch nicht hierauf berufen, sondern muss sich als Tierhalter ansehen lassen.
§ 833 BGB: Schadensersatzhaftung des Tierhalters Diese Norm enthält zwei verschiedene Haftungsmodelle, nämlich für Nutztiere eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr (Satz 1 und 2) und für andere Tiere (“Luxustiere”) eine strenge Gefährdungshaftung (Satz 1).
I. Haftungsgrund 1. Tierhalter als Anspruchsgegner Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse besitzt; auf Eigentum kommt es nicht an 2. Rechtsgutsverletzung Nur Leib und Leben sowie Eigentum und sonstige Rechte an Sachen sind nach § 833 BGB ge-schützt. 3. Durch das Tier a) Kausalität b) Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr Sie ergibt sich daraus, dass viele Tiere zum einen über große Körperkräfte und/oder natürliche Waffen verfügen und zum anderen in ihrem Verhalten für Menschen unbe-rechenbar sind. Gerade hierauf muss die Rechtsgutverletzung zurückgehen. Beispiele: Hund beißt, Pferd tritt, Stier stößt. Dagegen handelt es sich um keine Verwirklichung spezifischer Tiergefahren und be-stehen keine Ansprüche nach dem haftungsstrengen § 833 BGB, wenn Schafe eine fremde Hecke anknuspern, ein Hund auf fremde Sachen k…. oder ein krankes Pferd fremde Pferde ansteckt; doch kommen hier für den Geschädigten Ansprüche nach § 823 BGB in Betracht (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten). II. Haftungsausschluss durch Entlastungsbeweis 1. Zulässigkeit eines Entlastungsbeweises Nur bei Haustieren, die dem Beruf, Erwerb oder Unterhalt dienen. 2. Sorgfältige Beaufsichtigung oder, wenn sie fehlt 3. mangelnde Ursächlichkeit des Aufsichtsverschuldens für die Rechtsguts-verletzung III. Haftungsumfang (§§ 249 ff. BGB) 1. Um welche Einbuße geht es ? 2. Haftungsausfüllende Kausalität 3. Art des Ersatzes (Naturalherstellung, § 249 / Wertersatz, § 251) 4. Höhe des Ersatzes, ggf. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)
- Luxustier (+)
Abgrenzung von § 833 S. 1 und S. 2 BGB
Nutztier:
- Alle Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des
Tierhalters (z.B. Blindenhund) zu dienen bestimmt sind
- nur zahme Tiere (Kuh, Schwein), nicht gezähmte Tiere (z.B. Zirkustiger)
- bei Tieren mit unklarer Funktion (z.B. Pferd, Hund), kommt es auf die
überwiegende objektive Zweckbestimmung an
Haftung für Verrichtungsgehilfen
A. Schadensersatzanspruch gegen T aus § 823 I BGB in Höhe von 500 €
I. Rechtsgutsverletzung
Eigentum am Chihuahua
II. Verhalten
Abgrenzung von Tun und Unterlassen: Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens?
Hier: entweder Umstoßen des Farbeimers = Tun
oder Unterlassen einer wirksamen Sicherung = Unterlassen
Wohl richtig: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im aktiven Tun, nämlich dem
Umstoßen des Farbeimers durch wildes Tanzen
III. Kausalität
Äquivalenz (+): Hätte T nicht den Farbeimer auf das Fenstersims gestellt und wild
getanzt, hätte er den Farbeimer nicht umgestoßen, dann wäre der Hund nicht
verletzt worden
Adäquanz (+): es liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein
am Fenstersims stehender Farbeimer durch wildes Tanzen aus dem Fenster fällt
und einen Hund verletzt
Schutzzweck der Norm: § 823 I BGB will gerade vor Eigentumsverletzungen
schützen
IV. Verschulden (+) Fahrlässigkeit § 276 II BGB
V. Rechtswidrigkeit (+)
VI. Rechtsfolge
Anspruch aus § 833 S. 1 BGB
N könnte gegen T zudem einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB haben.
N könnte gegen T zudem einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB haben.
I. Objektiver Tatbestand
1. Luxustier (+)
Abgrenzung von § 833 S. 1 und S. 2 BGB
Nutztier:
- Alle Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des
Tierhalters (z.B. Blindenhund) zu dienen bestimmt sind
- nur zahme Tiere (Kuh, Schwein), nicht gezähmte Tiere (z.B. Zirkustiger)
- bei Tieren mit unklarer Funktion (z.B. Pferd, Hund), kommt es auf die
überwiegende objektive Zweckbestimmung an
2. Rechtsgutsverletzung (+) Eigentum am Chihuahua
3. Tierhalter (+)
Tierhalter ist, wer die konkrete tatsächliche Herrschaft über das Tier
ausübt.
4. Ergebnis: Objektiver Tatbestand (+)
II. Kausalität (+)
= Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr
= die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene
Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter
III. Rechtsfolge
1. ersatzfähiger Schaden, § 249 I oder II BGB
2. haftungsausfüllende Kausalität
Haltereigenschaft
EIgentümerstellung kommt lediglich Indizwirkung für die Haltereigenschaft zu.
Schutzgesetz 823 II
Jede materielle Rechtsnorm, die (auch) dem Schutz der Rechte und
Interessen des Einzelnen (nicht: nur der Allgemeinheit/des Staates)
dienen soll.
§ 831 BGB
Verrichtungsgehilfen
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des
Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen
Weisungen abhängig ist.
§ 278 BGB
Erfüllungsgehilfen
Erfüllungsgehilfen sind Personen, deren der Schuldner sich zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (§ 278 S. 1 BGB) bzw.
Personen, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen
Gesamtpflichtenkreis tätig werden.
833 BGB
Tierhalter
Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse besitzt; auf Eigentum kommt es nicht an.
Die Zurechnungsnorm des § 278 BGB ist nur im Rahmen von bereits
entstandenen Schuldverhältnissen anwendbar (vgl. Wortlaut: „Der
Schuldner…“; „…zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient…“). Deliktische
Schuldverhältnisse werden aber per definitionem durch das Delikt erst begründet.
§ 823 I betrifft deliktisches Handeln einer Person begründet also erst ein (gesetzliches) Schuldverhältnis, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
§ 278 betrifft ein Verschulden eines Dritten im Rahmen einer “Verbindlichkeit”, also eines bereits bestehendes Schuldverhältnis, welches gerade dabei ist erfüllt zu werden (durch einen anderen als den eigentlichen Schuldner).
(Beachte die zeitliche Zäsur) Das schon spricht dafür, daß § 278 in 823 nicht anwendbar ist.
Darüber hinaus, verlangt § 823 eine (deliktische) Handlung einer Person. (voll anspruchsbegründend)
§ 278 “verschiebt” nur eine schuldhafte Handlung (anspruchserfüllend bez. einer bestimmten, schon bestehenden Hauptleistungspflicht) die sekundärrechtliche Ansprüche auslöst, auf den tatsächlichen Schuldner.
Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, § 823 I BGB
Tatbestand, § 823 Abs. 1 BGB Rechtsgutverletzung Leben Körper, Gesundheit Freiheit Eigentum Sonstige Rechte Dingliche Rechte Immaterialgüterrechte Besitz (hM) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Verletzungshandlung Tun Unterlassen Haftungsbegründende Kausalität Äquivalente und adäquate Kausalität Schutzzweck der Norm Rechtswidrigkeit Regel: Verwirklichung des Tatbestands indiziert die Rechtwidrigkeit Ausnahme: Fälle mit Einzelfallprüfung Verschulden Vorsatz, Fahrlässigkeit, § 276 BGB §§ 827, 828 BGB Schadensersatz Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Äquivalente und adäquate Kausalität Schutzzweck der Norm Art und Umfang, §§ 249 ff. BGB
Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB
Geschäftsherr ... ist, wer die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen oder konkretisieren kann Verrichtungsgehilfe ... ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen tatbestandsmäßig und rechtswidrig Verschulden nicht erforderlich in Ausführung der Verrichtung nicht nur bei Gelegenheit Verschulden des Geschäftsherrn Verschulden wird vermutet (nicht § 278 BGB) Exkulpation möglich, § 831 I 2 BGB Widerlegung der Verschuldensvermutung Widerlegung der Kausalitätsvermutung Rechtsfolge Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB Evtl. Mitverschulden, § 254 BGB
Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 II BGB
Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 II BGB Schutzgesetz ... ist jede Rechtsnorm, die (auch) dem Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen dient Verstoß gegen das Schutzgesetz tatbestandsmäßig rechtswidrig evtl. schuldhaft beachte § 823 II 2 BGB, in diesem Fall Prüfung des Verschuldens unten Rechtswidrigkeit Tatbestand indiziert Rechtswidrigkeit evtl. Rechtfertigungsgründe Bei Verstoß gegen Strafgesetze keine gesonderte Prüfung nötig Verschulden Prüfung nur, wenn dies nicht schon innerhalb der verletzten Norm geschehen ist (vgl. § 823 II 2 BGB) Schadensersatz Schaden Haftungsausfüllende Kausalität Äquivalente und adäquate Kausalität Schutzzweck der Norm Art und Umfang, §§ 249 ff. BGB