BGB Falle + Deliktsrecht Flashcards

1
Q

Haftung für Verrichtungsgehilfen

A

A. Schadensersatzanspruch gegen T aus § 823 I BGB in Höhe von 500 €
I. Rechtsgutsverletzung
Eigentum am Chihuahua
II. Verhalten
Abgrenzung von Tun und Unterlassen: Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens?
Hier: entweder Umstoßen des Farbeimers = Tun
oder Unterlassen einer wirksamen Sicherung = Unterlassen
Wohl richtig: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im aktiven Tun, nämlich dem
Umstoßen des Farbeimers durch wildes Tanzen
III. Kausalität
Äquivalenz (+): Hätte T nicht den Farbeimer auf das Fenstersims gestellt und wild
getanzt, hätte er den Farbeimer nicht umgestoßen, dann wäre der Hund nicht
verletzt worden
Adäquanz (+): es liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein
am Fenstersims stehender Farbeimer durch wildes Tanzen aus dem Fenster fällt
und einen Hund verletzt
Schutzzweck der Norm: § 823 I BGB will gerade vor Eigentumsverletzungen
schützen
IV. Verschulden (+) Fahrlässigkeit § 276 II BGB
V. Rechtswidrigkeit (+)
VI. Rechtsfolge

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2
Q

Haftungsausfüllende Kausalität

A

Die haftungsausfüllende Kausalität ist der Ursachenzusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden.

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3
Q

Die Haftung des Tierhalters

A

4.1. Gefährdungshaftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 833 Satz 1 BGB). Der Grund für die Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung (Tiergefahr).

4.2. Haftung bei Haustieren für vermutetes Verschulden des Tierhalters

Bei der Haltung von Haustieren gilt nicht die Gefährdungshaftung, sondern die Haftung für vermutetes Verschulden. Die Ersatzpflicht tritt nämlich gemäß § 833 Satz 2 BGB nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und der Tierhalter den Entlastungsbeweis führen kann,

  • dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat,
  • oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (Sowieso-Schaden).

Haustiere sind vom Menschen in seiner Wirtschaft zu seinem Nutzen gezogene und gehaltene zahme Tiere, wie Pferd, Esel, Rind, Schwein, Ziege, Schaf, Hund, Katze, Geflügel und Stallkaninchen. Gezähmte Wildtiere sind keine Haustiere. Die Honigbiene ist kein Haustier, da es an einer genügenden Verfügungsgewalt des Eigentümers fehlt.

Ein Haustier im Sinne von § 833 Satz 2 BGB ist jedoch nur ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt ist. Diese Einschränkung dient der Abgrenzung zu den Luxustieren.

Tiere, die dem Beruf dienen (Berufstiere), sind zum Beispiel

  • Jagdhunde des Försters,
  • Polizeihunde,
  • Hütehunde (Schäfer),
  • Katzen in landwirtschaftlichen Betrieben zum Schutz von Vorräten.

Tiere, die der Erwerbstätigkeit dienen (Erwerbstiere), sind zum Beispiel

  • Schlachtvieh des Fleischgroßhändlers im Schlachthof,
  • die zur Zucht gehaltenen Pferde.

Tiere, die dem Unterhalt dienen (Unterhaltstiere), sind zum Beispiel

  • die Milchkuh,
  • die zu Schlachtzwecken gehaltenen Haustiere.

Haustiere, die zu Liebhaberzwecken bzw. zur Unterhaltung (Zeitvertreib) gehalten werden (Luxustiere), sind keine Haustiere im Sinne des § 833 Satz 2 BGB.

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4
Q

Die Tierhaltereigenschaft

A

Tierhalter im Sinne des § 833 BGB ist derjenige,

  • welcher an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse hat,
  • eine (auch mittelbare) nicht nur vorübergehende Besitzerstellung hat
  • und die Befugnis hat, über die Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden.

Eigentum und Eigenbesitz sind nicht Voraussetzung für die Tierhalterschaft. Da das rein tatsächliche Verhältnis die Halterschaft begründet, kann auch ein nicht voll Geschäftsfähiger Tierhalter sein. Durch seinen gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung kann der nicht voll Geschäftsfähige seine Tierhalterschaft begründen (§§ 104 ff. BGB).

Tierhalter können auch mehrere Personen sein. Auch eine juristische Person kann Tierhalter sein.

Bei zugelaufenen Tieren ist Halter, wer die “Sach”herrschaft nicht nur vorübergehend übernimmt. Tierhalter ist also nicht, wer das Tier dem Eigentümer zurückgeben will. Nach Ablauf von 6 Monaten kann sich der “Finder” jedoch nicht hierauf berufen, sondern muss sich als Tierhalter ansehen lassen.

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5
Q

§ 833 BGB: Schadensersatzhaftung des Tierhalters Diese Norm enthält zwei verschiedene Haftungsmodelle, nämlich für Nutztiere eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr (Satz 1 und 2) und für andere Tiere (“Luxustiere”) eine strenge Gefährdungshaftung (Satz 1).

A

I. Haftungsgrund 1. Tierhalter als Anspruchsgegner Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse besitzt; auf Eigentum kommt es nicht an 2. Rechtsgutsverletzung Nur Leib und Leben sowie Eigentum und sonstige Rechte an Sachen sind nach § 833 BGB ge-schützt. 3. Durch das Tier a) Kausalität b) Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr Sie ergibt sich daraus, dass viele Tiere zum einen über große Körperkräfte und/oder natürliche Waffen verfügen und zum anderen in ihrem Verhalten für Menschen unbe-rechenbar sind. Gerade hierauf muss die Rechtsgutverletzung zurückgehen. Beispiele: Hund beißt, Pferd tritt, Stier stößt. Dagegen handelt es sich um keine Verwirklichung spezifischer Tiergefahren und be-stehen keine Ansprüche nach dem haftungsstrengen § 833 BGB, wenn Schafe eine fremde Hecke anknuspern, ein Hund auf fremde Sachen k…. oder ein krankes Pferd fremde Pferde ansteckt; doch kommen hier für den Geschädigten Ansprüche nach § 823 BGB in Betracht (Verletzung von Verkehrssicherungspflichten). II. Haftungsausschluss durch Entlastungsbeweis 1. Zulässigkeit eines Entlastungsbeweises Nur bei Haustieren, die dem Beruf, Erwerb oder Unterhalt dienen. 2. Sorgfältige Beaufsichtigung oder, wenn sie fehlt 3. mangelnde Ursächlichkeit des Aufsichtsverschuldens für die Rechtsguts-verletzung III. Haftungsumfang (§§ 249 ff. BGB) 1. Um welche Einbuße geht es ? 2. Haftungsausfüllende Kausalität 3. Art des Ersatzes (Naturalherstellung, § 249 / Wertersatz, § 251) 4. Höhe des Ersatzes, ggf. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)

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6
Q
  1. Luxustier (+)
A

Abgrenzung von § 833 S. 1 und S. 2 BGB
Nutztier:
- Alle Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des
Tierhalters (z.B. Blindenhund) zu dienen bestimmt sind
- nur zahme Tiere (Kuh, Schwein), nicht gezähmte Tiere (z.B. Zirkustiger)
- bei Tieren mit unklarer Funktion (z.B. Pferd, Hund), kommt es auf die
überwiegende objektive Zweckbestimmung an

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7
Q

Haftung für Verrichtungsgehilfen

A

A. Schadensersatzanspruch gegen T aus § 823 I BGB in Höhe von 500 €
I. Rechtsgutsverletzung
Eigentum am Chihuahua
II. Verhalten
Abgrenzung von Tun und Unterlassen: Schwerpunkt des vorwerfbaren Verhaltens?
Hier: entweder Umstoßen des Farbeimers = Tun
oder Unterlassen einer wirksamen Sicherung = Unterlassen
Wohl richtig: Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt im aktiven Tun, nämlich dem
Umstoßen des Farbeimers durch wildes Tanzen
III. Kausalität
Äquivalenz (+): Hätte T nicht den Farbeimer auf das Fenstersims gestellt und wild
getanzt, hätte er den Farbeimer nicht umgestoßen, dann wäre der Hund nicht
verletzt worden
Adäquanz (+): es liegt nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein
am Fenstersims stehender Farbeimer durch wildes Tanzen aus dem Fenster fällt
und einen Hund verletzt
Schutzzweck der Norm: § 823 I BGB will gerade vor Eigentumsverletzungen
schützen
IV. Verschulden (+) Fahrlässigkeit § 276 II BGB
V. Rechtswidrigkeit (+)
VI. Rechtsfolge

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8
Q

Anspruch aus § 833 S. 1 BGB

N könnte gegen T zudem einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB haben.

A

N könnte gegen T zudem einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 833 S. 1 BGB haben.
I. Objektiver Tatbestand
1. Luxustier (+)
Abgrenzung von § 833 S. 1 und S. 2 BGB
Nutztier:
- Alle Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des
Tierhalters (z.B. Blindenhund) zu dienen bestimmt sind
- nur zahme Tiere (Kuh, Schwein), nicht gezähmte Tiere (z.B. Zirkustiger)
- bei Tieren mit unklarer Funktion (z.B. Pferd, Hund), kommt es auf die
überwiegende objektive Zweckbestimmung an
2. Rechtsgutsverletzung (+) Eigentum am Chihuahua
3. Tierhalter (+)
Tierhalter ist, wer die konkrete tatsächliche Herrschaft über das Tier
ausübt.
4. Ergebnis: Objektiver Tatbestand (+)
II. Kausalität (+)
= Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr
= die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene
Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter
III. Rechtsfolge
1. ersatzfähiger Schaden, § 249 I oder II BGB
2. haftungsausfüllende Kausalität

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9
Q

Haltereigenschaft

A

EIgentümerstellung kommt lediglich Indizwirkung für die Haltereigenschaft zu.

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10
Q

Schutzgesetz 823 II

A

Jede materielle Rechtsnorm, die (auch) dem Schutz der Rechte und
Interessen des Einzelnen (nicht: nur der Allgemeinheit/des Staates)
dienen soll.

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11
Q

§ 831 BGB

Verrichtungsgehilfen

A

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des
Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen
Weisungen abhängig ist.

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12
Q

§ 278 BGB

Erfüllungsgehilfen

A

Erfüllungsgehilfen sind Personen, deren der Schuldner sich zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (§ 278 S. 1 BGB) bzw.
Personen, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen
Gesamtpflichtenkreis tätig werden.

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13
Q

833 BGB

Tierhalter

A

Halter ist, wer das Tier im eigenen Interesse besitzt; auf Eigentum kommt es nicht an.

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14
Q

Die Zurechnungsnorm des § 278 BGB ist nur im Rahmen von bereits
entstandenen Schuldverhältnissen anwendbar (vgl. Wortlaut: „Der
Schuldner…“; „…zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient…“). Deliktische
Schuldverhältnisse werden aber per definitionem durch das Delikt erst begründet.

A

§ 823 I betrifft deliktisches Handeln einer Person begründet also erst ein (gesetzliches) Schuldverhältnis, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

§ 278 betrifft ein Verschulden eines Dritten im Rahmen einer “Verbindlichkeit”, also eines bereits bestehendes Schuldverhältnis, welches gerade dabei ist erfüllt zu werden (durch einen anderen als den eigentlichen Schuldner).

(Beachte die zeitliche Zäsur) Das schon spricht dafür, daß § 278 in 823 nicht anwendbar ist.

Darüber hinaus, verlangt § 823 eine (deliktische) Handlung einer Person. (voll anspruchsbegründend)
§ 278 “verschiebt” nur eine schuldhafte Handlung (anspruchserfüllend bez. einer bestimmten, schon bestehenden Hauptleistungspflicht) die sekundärrechtliche Ansprüche auslöst, auf den tatsächlichen Schuldner.

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15
Q

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, § 823 I BGB

A
Tatbestand, § 823 Abs. 1 BGB
Rechtsgutverletzung
Leben
Körper, Gesundheit
Freiheit
Eigentum
Sonstige Rechte
Dingliche Rechte
Immaterialgüterrechte
Besitz (hM)
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
Verletzungshandlung
Tun
Unterlassen
Haftungsbegründende Kausalität
Äquivalente und adäquate Kausalität
Schutzzweck der Norm
Rechtswidrigkeit
Regel: Verwirklichung des Tatbestands indiziert die Rechtwidrigkeit
Ausnahme: Fälle mit Einzelfallprüfung
Verschulden
Vorsatz, Fahrlässigkeit, § 276 BGB
§§ 827, 828 BGB
Schadensersatz
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Äquivalente und adäquate Kausalität
Schutzzweck der Norm
Art und Umfang, §§ 249 ff. BGB
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16
Q

Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB

A
Geschäftsherr
... ist, wer die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken, entziehen oder konkretisieren kann
Verrichtungsgehilfe
... ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist
Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
tatbestandsmäßig und rechtswidrig
Verschulden nicht erforderlich
in Ausführung der Verrichtung
nicht nur bei Gelegenheit
Verschulden des Geschäftsherrn
Verschulden wird vermutet (nicht § 278 BGB)
Exkulpation möglich, § 831 I 2 BGB
Widerlegung der Verschuldensvermutung
Widerlegung der Kausalitätsvermutung
Rechtsfolge
Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Evtl. Mitverschulden, § 254 BGB
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17
Q

Schadensersatz wegen Verletzung eines Schutzgesetzes, § 823 II BGB

A
Verletzung eines Schutzgesetzes i.S.v. § 823 II BGB
Schutzgesetz
... ist jede Rechtsnorm, die (auch) dem Schutz der Rechte und Interessen des Einzelnen dient
Verstoß gegen das Schutzgesetz
tatbestandsmäßig
rechtswidrig
evtl. schuldhaft
beachte § 823 II 2 BGB, in diesem Fall Prüfung des Verschuldens unten
Rechtswidrigkeit
Tatbestand indiziert Rechtswidrigkeit
evtl. Rechtfertigungsgründe
Bei Verstoß gegen Strafgesetze keine gesonderte Prüfung nötig
Verschulden
Prüfung nur, wenn dies nicht schon innerhalb der verletzten Norm geschehen ist (vgl. § 823 II 2 BGB)
Schadensersatz
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität
Äquivalente und adäquate Kausalität
Schutzzweck der Norm
Art und Umfang, §§ 249 ff. BGB
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18
Q

B. Anspruch der T gegen S aus § 823 I
a) Rechtsgutverletzung: Eine Körper- und Gesundheitsverletzung könnte darin zu sehen
sein, dass die Leibesfrucht verletzt worden ist.

A

Problematisch: § 823 I verlangt die Verletzung „eines anderen“, und das kann nur ein
anderer rechtsfähiger Mensch i.S.d. § 1 BGB sein. Gem. § 1 beginnt die
Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt. Daher stellt die Verletzung des
ungeborenen Kindes (Leibesfrucht) keine tatbestandliche Rechtsgutverletzung dar.
- Allerdings wirkt sich mit Vollendung der Geburt die Schädigung der Leibesfrucht an
dem rechtsfähigen Menschen aus und wird somit tatbestandlich. Daher kann ein
Kind, das lebend geboren ist, Schadensersatz wegen eines solchen
Gesundheitsschadens verlangen, der entweder auf eine gegen seine Mutter
begangene Verletzungshandlung oder auf die Verletzung der Leibesfrucht
zurückzuführen ist.
- Vorliegend hat die Schädigung der Leibesfrucht zum Hirnschaden der T geführt, eine
Rechtsgutverletzung liegt vor.
b) durch ein Handeln, dass dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist: (+) vgl. oben
2. Rechtswidrigkeit/ Verschulden (+)
II. Rechtsfolgen:
Haftungsausfüllende Kausalität (+). S muss der T den durch die Gesundheitsverletzung
entstandenen Schaden (z.B. Heilbehandlungskosten, Mehraufwendungen zum Ausgleich
der Körperbehinderung) ersetzen, § 249 II 1.

19
Q

Eigentumsverletzung?

Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

A

Eigentumsverletzung?
- Eingriff in die Sachsubstanz (-), keine Beschädigung der Sache;
- Eingriff in das Eigentumsrecht (-), rechtl. Zuordnung der Sache wird nicht verändert
- Eingriff in die Eigentümerbefugnisse durch eine sonstige tatsächliche Einwirkung auf
die Sache?
Zu beachten ist; dass wenn der Eigentümer einer Sache diese nicht so verwenden
kann, wie er will, grds. ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vorliegt, welche
nicht von § 823 I geschützt ist.
Eigentumsverletzung ivF aber (+), da das eingesperrte Schiff jegliche
Fortbewegungsmöglichkeit verliert und damit als Transportmittel praktisch
ausgeschaltet und seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen ist (BGH NJW
1971, 886, 887)
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt wegen
des subsidiären Charakters dieses Rechts nicht in Betracht. Zudem fehlt auch die
Betriebsbezogenheit des Eingriffs.
b) durch ein Handeln, dass dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist: Verletzungshandlung ist
die Zerstörung der Ufermauer; Ursächlichkeit und Adäquanz (+)

20
Q

Eigentumsverletzung?
Eingriff in die Eigentümerbefugnisse durch eine sonstige tatsächliche Einwirkung auf die Sache?
Es wird also auf die allgemeine Gebrauchstauglichkeit der Sache (Verwendung als Tarnsportmittel) und nicht auf die Verwendung im konkreten Fall
(Fahrt zum Fleet) abgestellt.

A

Eigentumsverletzung?
- Eingriff in die Sachsubstanz bzw. Eingriff in das Eigentumsrecht (-)
- Eingriff in die Eigentümerbefugnisse durch eine sonstige tatsächliche Einwirkung auf
die Sache?
BGH verneint Eigentumsverletzung, da das ausgesperrte Schiff in seiner Eigenschaft
als Transportmittel nicht beeinträchtigt und damit seinem natürlichen Gebrauch nicht
entzogen sei. Es wird also auf die allgemeine Gebrauchstauglichkeit der Sache
(Verwendung als Tarnsportmittel) und nicht auf die Verwendung im konkreten Fall
(Fahrt zum Fleet) abgestellt.
- Es stellt keinen Eingriff in das Eigentum an Schiffen dar, dass ein Schiff eine
bestimmte Mühle nicht erreichen kann. Vielmehr ist es eine Behinderung in der
Ausübung des jedem Schifffahrttreibenden an dem Fleet zustehenden
Gemeingebrauchs dar. Dies ist aber kein von § 823 I geschütztes Recht.
Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb?
(-), weil es an einem unmittelbaren Eingriff in den Bereich des Gewerbebetriebes
(Betriebsbezogenheit) fehlt und die aufgehobene Schiffbarkeit einer Wasserstrasse nicht
zum Gewerbebetrieb des einzelnen Schifffahrttreibenden gehört.

21
Q

die Verletzung des allg. Persönlichkeitsrechts in Betracht

A

dieses ist wegen seiner „Eigentumsähnlichkeit“ als sonstiges Recht i.S.v. § 823 I anerkannt.
Die Rechtsgrundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ergibt sich aus Art. 2 I, 1 I GG.
Es müsste ein Eingriff in den Schutzbereich des APR vorliegen:
Vorliegend ist die persönliche Ehre der K angegriffen. Die persönliche Ehre ist ein
besonders prägnanter Aspekt des allg. Persönlichkeitsrechts. Darüber hinaus wurde
nicht nur die Ehre der K angegriffen, sondern auch andere Aspekte der Privatsphäre
der K beeinträchtigt (Eindringen in die Privat-, wenn nicht sogar Intimsphäre).
b) Verletzungshandlung: abwertende Äußerungen des R über K
c) Kausalität ebenfalls (+)

22
Q

Rechtswidrigkeit: Das allg. Persönlichkeitsrecht ist ein sog. Rahmenrecht

A

es handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Rechtswidrigkeit anhand einer umfassenden
Güter- und Interessenabwägung positiv festzustellen ist. [Die Rechtswidrigkeit ist also nicht
wie es die Lehre vom Erfolgsunrecht vorsieht grundsätzlich indiziert.]
Bei der Abwägung zu berücksichtigen sind einerseits
- die berührten Interessen des Verletzten, à die persönliche Ehre
- die Interessen der Gegenpartei (unter Umständen den Schädiger begünstigende
Grundrechte, wie z.B. Meinungsfreiheit (A r t . 5 I GG) oder besondere
Rechtfertigungsgründe, wie z.B.: Wahrnehmung berechtigter Interesse nach § 193
StGB) und
- die sonstigen Umstände, insbesondere die Art und Schwere der Beeinträchtigung, ihr
Anlass und das Verhalten des Verletzten selbst.
6
Zu berücksichtigen ist, dass es der Presse grds. erlaubt ist, eine Fernsehansagerin zu
kritisieren und auch auf ihr äußeres Erscheinungsbild einzugehen. Allerdings ist dies
vorliegend über das „normale Maß“ und in einer sehr kränkenden und herabsetzenden Art
und Weise erfolgt („ausgemolkene Ziege“). Insbesondere durch den Hinweis auf die
Freundin und den Hund der K werden dem Leser Neigungen der K suggeriert, die ein nicht
gerechtfertigtes Eindringen in die Privat- und Intimsphäre der K darstellen und sie dies auch
nicht hinnehmen muss. Solche Aussagen sind nicht von der Meinungsfreiheit geschützt.
Eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung der K liegt vor.

23
Q

Bei der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, in welche Sphäre eingegriffen wurde:

A

1) Ein Eingriff in die Sozialsphäre ist idR gerechtfertigt. Hier muss das APR regelmäßig
zurücktreten, insbesondere bei Prominenten und Personen des öffentlichen Lebens.
2) Ein Eingriff in die Privatsphäre ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
3) Eingriffe in die Intimsphäre sind unter keinen Umständen gerechtfertigt.
Zu beachten ist, dass der Übergang zwischen den einzelnen Stufen oftmals fließend ist.
Vertretbar wäre es im vorliegenden Fall auch ein Eingriff in die Intimsphäre zu sehen. Das ist
klausurtaktisch aber nicht so klug, da sich dann einen Abwägung erübrigen würde

24
Q

Schadensersatz?

Schmerzensgeld gem. §§ 253 I und II? § 253 erfasst das allg. Persönlichkeitsrecht nicht

A

Ersatz eines Vermögensschaden denkbar; liegt i.v.F. aber nicht vor
- Schmerzensgeld gem. §§ 253 I und II? § 253 erfasst das allg. Persönlichkeitsrecht
nicht
- Konsequenterweise muss das durch Art. 2 I, 1 I GG statuierte und zivilrechtlich durch
die Annahme eines sonstigen Rechts iSd. § 823 I BGB abgesicherte APR auch
schadensrechtlich realisiert werden können.
- Nach der Rspr. des BGH (vgl. BGHZ 26, 329 „Herrenreiterfall“) besteht ein Anspruch
auf ein angemessenes Schmerzensgeld unmi t telbar aus Art. 1 und 2 GG,
allerdings unter zwei Einschränkungen: es muss sich um eine schwere Verletzung
des Persönlichkeitsrechts handeln und der Eingriff darf auf andere Weise nicht
befriedigend auszugleichen sein. Vorliegend ist dies zu bejahen, da die ideelle
Beeinträchtigung (der Eingriff) z.B. nicht durch einen Widerruf befriedigend
ausgeglichen werden kann.
- Anspruch auf Schmerzensgeld (+); für die Höhe sind alle Umstände des Falles zu
würdigen

25
Q

Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:

A

Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb:
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht
i.S.v. § 823 I anerkannt; es handelt sich um ein generalklauselartiges Rahmenrecht
und schützt neben dem Bestand des Unternehmens die gesamte unternehmerische
Tätigkeit in allen Erscheinungsformen.
„Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 I ist alles das zu
verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und
Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke,
Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern
auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten
und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner
wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen
bewahrt bleiben.“ (BGHZ 29, 65, f.)
Da das Recht am Gewerbebetrieb nicht präzise abgrenzbar ist, sind die von der Rspr.
entwickelten einschränkenden Kriterien zu berücksichtigen:
• Der Eingriff müsste betriebsbezogen sein: Dies ist zu bejahen, wenn der
Eingriff gegen den Betrieb als solchen gerichtet ist und nicht ohne Weiteres
10
ablösbare Rechte oder Rechtsgüter des Betriebes betreffen. Eingriffe sind
betriebsbezogen, deren objektive Stoßrichtung sich gegen den betrieblichen
Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet, der die
Grundlage des Betriebes bedroht oder seine Tätigkeit als solch in Frage stellt
(BGHZ 29, 65, 74)
• Sinn der Betriebsbezogenheit ist es, zu verhindern, dass einem
Gewerbetreibenden ein Ersatz für Vermögensschäden zugesprochen wird, die
ein Privatmann ohne Entschädigung hinzunehmen hätte.
Vorliegend wurde ein Stromkabel, das den Betrieb mit Strom versorgt, beschädigt.
Die Beschädigung des Kabels steht nicht in Beziehung zum Gewerbebetrieb, es fehlt
daher an einer beabsichtigten Handlung gegen den Gewerbebetrieb

26
Q

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht

A

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich danach, welche Vorkehrungen
zur Sicherung vom Verkehr erwartet und gefordert werden können. Das Warnschild
auf der Flasche ist allein nicht ausreichend, da die Flüssigkeit sehr gefährlich ist. H hätte die Flaschen vor Beginn der Arbeiten wegnehmen und sicherstellen müssen, so dass G damit nicht in Berührung kommen kann.
- H hat diese Pflicht verletzt; es liegt ein tatbestandsmäßiges Unterlassen vor.

27
Q

durch ein dem B zurechenbares Verhalten?

„Verfolgerfällen

A
  • B ist weggelaufen und hat dadurch den T veranlasst, ihn zu verfolgen. Dieses
    Handeln des B müsste äquivalent kausal für die Verletzung des T sein. Hier (+), da
    die Handlung des B nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der
    Verletzungserfolg entfällt.
  • Adäquanz ebenfalls (+), da vom Standpunkt eines optimalen Betrachters das
    Weglaufen des B generell geeignet ist, den Polizisten T zur Verfolgung zu
    veranlassen und dessen Verletzung herbeizuführen.
  • Problematisch: T hat die Verfolgung des B aufgrund eines eigenen Entschlusses
    aufgenommen. Daher könnte es unbillig sein, dem B die Verletzung des T
    zuzurechnen.
  • Bei den sog. „Verfolgerfällen“ handelt es sich um eine besondere Art der mittelbaren
    Verletzungshandlung. Nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm ist festzustellen,
    ob der Verletzungserfolg in der durch die Handlung des Schädigers verletzten Norm
    14
    liegt. Der Schutzzweckzusammenhang ist anhand der von der Rspr. entwickelten
    Kriterien zu ermitteln:
    • Hat der Erstverursacher eine „wenigstens im Ansatz billigenwerte
    Motivationslage“ hervorgerufen? IvF (+); die billigenswerte Motivation des T,
    den B zu verfolgen, kann ihre Grundlage u.a. in den Dienstpflichten des T
    finden.
    • Hat sich in der Verletzung das besondere Verfolgungsrisiko realisiert und
    rechtfertigt der Zweck der Verfolgung das Verfolgungsrisiko?
    Dem „Fliehenden“ sind solche Verletzungen nicht zuzurechnen, die infolge
    eines allgemeinen Lebensrisikos entstanden sind. Bei dieser Beurteilung sind
    insbesondere die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und zu
    untersuchen, ob die Verfolgung durch den T im Verhältnis zu dessen
    Verfolgungszweck steht. Vorliegend musste B damit rechnen, dass T ihm folgt
    und auch aus dem Fenster springt, zumal sich die Wohnung im Erdgeschoss
    befindet und B selbst diesen Sprung erfolgreich gemeistert hat. Auch fehlen
    schutzwürdige Interessen des B an seiner Flucht, so dass selbst die recht
    gefährliche Verfolgung durch T nicht außer Verhältnis steht.
    Damit ist der Tatbestand des § 823 I erfüllt.
28
Q

Deliktsfähigkeit des B

A

B ist 12 Jahre alt, sodass er gem. § 828 I, III deliktsunfähig sein könnte. Hierbei kommt es
entscheidend darauf an, dass B die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche
Einsicht hat. B hat den Körper und die Gesundheit des K im Rahmen eines „ Ritterspiels“
verletzt indem er entsprechend den ausgemachten Spielregeln mit einem Zweig – welches
ein „Holzmesser“ darstellte – nach ihm warf um die „Burg“ zu verteidigen. Die Verletzung
resultierte aus dem Spieltrieb und dem damit einhergehenden Spieleifer heraus. In einer
solchen Spielsituation ist ein 12 jähriges Kind regelmäßig nicht in der Lage die Gefährlichkeit
seines Tuns zu erkennen und entsprechend zu werten. Damit ist die erforderliche
Einsichtsfähigkeit abzulehnen, B mithin nicht deliktsfähig.
Ergebnis: K hat gegen B keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 I.

29
Q

Deliktsfähigkeit grds (+), vgl. Angaben im Sachverhalt.
Haftungsausschluss gem. § 828 II?Deliktsfähigkeit grds (+), vgl. Angaben im Sachverhalt.
Haftungsausschluss gem. § 828 II?

A

Nach dem Wortlaut der Norm kommt ein
Haftungsausschluss in Betracht: „Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr
vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer
Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“ P hatte
einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, dem Wortlaut zu Folge wäre er nicht haftbar.
Allerdings ist neben dem Wortlaut der Norm auch deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen.
Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, dass Minderjährige nur dann nicht haften
sollen, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation
des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Der
Gesetzgeber will mit § 828 II dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder regelmäßig
frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande sind, die besonderen
Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und
Geschwindigkeit richtig einzuschätzen, und sich der Gefahren entsprechend zu verhalten
(vgl. BT-Drucksache 14/7752, S. 16, 26). Dies gilt aber prinzipiell nur für den motorisierten
Verkehr, da sich die Kinder durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die
Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden.
17
Demgegenüber weist der ruhende Straßenverkehr für gewöhnlich keine vergleichbare
Gefahrenlage auf (vgl. BGH NJW 2005, 354, 355). Vorliegend ist P gegen ein parkendes
Auto gefahren. Der Unfall ist nicht dadurch erfolgt, dass P von der Verkehrssituation
überfordert gewesen ist und sich deswegen nicht verkehrsgerecht verhalten konnte. Es liegt
gerade kein typischer Fall der Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren
des motorisierten Verkehres vor, so dass eine Haftungsfreistellung gem. § 828 II nicht in
Betracht kommt.

30
Q

VIII. HAFTUNG FÜR TIERSCHÄDEN

§§ 833, 834 BGB

Die Haftung für Tierschäden ist in drei Tatbestände gegliedert:

  1. VERMUTETE VERSCHULDENSHAFTUNG DES TIERHALTERS FÜR NUTZTIERE (§ 833 S. 2 BGB)
  2. VERMUTETE VERSCHULDENSHAFTUNG DES TIERHÜTERS (§ 834 BGB)
  3. GEFÄHRDUNGSHAFTUNG DES TIERHALTERS FÜR LUXUSTIERE (§ 833 S. 1 BGB)

Voraussetzungen für vermutete Gefährdungshaftung

A

A. SCHADENSVERURSACHUNG DURCH EIN TIER

Dafür ist es erforderlich, dass der Schaden gerade durch die besondere Gefahr verursacht wurde, die mit der tierischen Natur einhergeht („spezifische Tiergefahr“). Dies gilt auch dann, wenn das Tier nur auf äußere Reize reagiert, nicht aber, wenn das Tier als Werkzeug gebraucht wird, z.B. als Jagdhund.

B. ANSPRUCHSGEGNER IST TIERHALTER

Tierhalter ist, wer nicht nur vorübergehend in eigenem Interesse ein Tier verwendet. Der Halter muss nicht Eigentümer sein und er braucht auch nicht geschäftsfähig zu sein. Geschäftsfähigkeit ist jedoch erforderlich für die Begründung der Haltereigenschaft. Ein Tierhüter ist, wer sich vertraglich verpflichtet hat, über ein Tier Aufsicht zu führen.

C. KEIN HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Ein Ausschluss der Tierhalterhaftung nach § 833 S. 2 BGB kann erfolgen, wenn das betreffende Tier ein Haustier ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters dienen soll und der Tierhalter beweist, dass er bei der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten lassen oder der Schaden auch bei ausreichender Sorgfalt entstanden wäre.

Die Haftung des Tierhüters scheidet nach § 834 S. 2 BGB aus, wenn er die Vermutung der Ursächlichkeit seines Verschuldens oder seiner Aufsichtspflichtverletzung widerlegt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein Haustier handelt.

31
Q

HAFTUNG FÜR SCHÄDEN DURCH GEBÄUDE

§§ 836 FF. BGB

Diese Spezialvorschrift ist nur für Schäden durch Gebäudeeinstürze u.ä. einschlägig.

A

Voraussetzungen

  1. EINSTURZ EINES GEBÄUDES, § 836 I 1 BGB
  2. PERSONEN- ODER SACHSCHADEN
  3. EINSTURZ DURCH FEHLERHAFTE ERRICHTUNG ODER MANGELHAFTE UNTERHALTUNG
  4. IN ANSPRUCH GENOMMENE PERSONEN GEHÖREN ZUM KREIS DER IN §§ 836 – 838 BGB GENANNTEN
  5. KEIN HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Dieser kommt in Betracht, wenn die zur Abwendung der Gefahr Verpflichteten die erforderliche Sorgfalt haben walten lassen.

32
Q

trifft den E eine Rechtspflicht zur Abwendung des schädigenden
Erfolges? Rechtspflicht ergibt sich insbesondere aus der Schaffung einer
Gefahrenquelle mit dem Inhalt, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter
zu treffen -7 Verkehrssicherungs- oder Verkehrspflicht

A

Eine Gefährdung
Dritter ergibt sich vorliegend aus dem baufälligen Zustand des auf dem Grundstück
befindlichen Hauses. Allerdings musste E nicht damit rechnen, dass Dritte das
19
Grundstück aufsuchen, da er es umzäunt und Verbotsschilder aufgestellt hat.
Gegenüber Kindern besteht aber ein anderer Maßstab; bei Kindern ist darauf
abzustellen, ob von dem Grundstück ein Anreiz ausgeht, der sie zum Betreten und
Spielen auf dem Grundstück animiert, denn Kinder lassen sich bekanntermaßen nicht
von Zäunen oder Verbotsschildern abschrecken.

33
Q

Besitzverschaffung, Übergabe (für § 854 und für § 929 relevant)
Besitzdiener - wenn es um Übergabe geht (Besitz)

A

Besitzverschaffung (für § 854 und für § 929 relevant): K hat dem V den Besitz des Geldes nicht
unmittelbar verschafft. S könnte die Übergabe aber als Besitzdiener des K (§ 855 BGB) vorgenommen
haben. Besitzdiener ist, wer hinsichtlich des Besitzes Weisungen unterworfen ist. S hat das Geld von
K mit der Weisung erhalten, er solle es dem V geben. S war mithin Besitzdiener und hat dem V für
den K den Besitz (§ 854 BGB) am Geld verschafft.

34
Q

Einigung 929 S1

Bote

A

Einigung: Zudem könnte S als Bote des K die für die Einigung gemäß § 929 S. 1 BGB erforderliche
Willenserklärung des K überbracht und die entsprechende Willenserklärung des V entgegen
genommen haben, so dass die Willenserklärung des V dem K mit der Rückkehr des S (und seiner
Schilderung der Vorkommnisse) zugegangen ist.
Im Unterschied zur Stellvertretung überbringt ein Bote lediglich eine fremde Willenserklärung und
gibt nicht seine eigene Willenserklärung ab. Der Stellvertreter muss daher stets einen gewissen
Entscheidungsspielraum haben.
Schlussendlich kommt es darauf an, wie der Empfänger der Erklärung diese verstehen durfte.
S müsste die Einigungserklärung des K also lediglich überbracht haben. S hat zu V gesagt, dass er für
seinen Vater den „Waterman“ abholen soll; dieser hatte ihm das passende Geld im Umschlag dafür
mitgegeben. Aus Sicht eines objektiven Empfängers kann dies lediglich als Übermittlung eines
Übereignungsangebots des K angesehen werden. Nichts spricht dafür, dass S selbst Geld übereignen
möchte. Da S auch im fremden Namen gehandelt und mit Botenmacht gehandelt hat, hat K hat sich
mit V durch S als Bote über die Übereignung des Geldes geeinigt.
Da gemäß § 165 ein Minderjähriger sogar Stellvertreter sein, ist unstreitig, dass er auch Bote sein
kann.
(Kann von den Kandidaten nicht erwartet werden: V und K waren sich zur Zeit der Übergabe auch
noch einig und K war als Eigentümer des Geldes zur Übereignung berechtigt.)
Mithin hat V dem K über S das Eigentum an dem Geld gemäß § 929 S. 1 BGB verschafft.

35
Q

§ 120 BGB anfechten.

A

Möglicherweise kann K aber nach § 120 BGB anfechten. Dazu müsste die Willenserklärung vom
Boten S versehentlich falsch übermittelt worden sein. S hat auf dem Weg zum Händler nach einer
Begegnung mit seinem Schwarm herumgeträumt, den Namen des Werkzeugs vergessen und sich
dann falsch erinnert. Als Bote wollte er nur die Willenserklärung seines Vaters übermitteln. Er hat
dabei jedoch etwas erklärt, was K gar nicht erklären wollte.
K hat daher einen Anfechtungsgrund gemäß § 120 BGB

36
Q

K hat daher gegen V einen Anspruch auf Ersatz seines Geldes gemäß §§ 812 I, 818 II BGB.

A

Denkbar ist eine Entreicherung nach § 818 III BGB, weil der V das Geldcouvert an seinen Lieferanten L
gegeben hat. Ein Wegfall der Bereicherung liegt vor, wenn der erlangte Vermögensvorteil (samt
Nutzungen und Surrogaten) in natura nicht mehr im Vermögen des Bereicherten vorhanden ist (vgl. §
818 I BGB), kein Ersatz für diesen Verlust erlangt wurde (§ 818 II BGB) und auch keine Aufwendungen
erspart wurden.
Hier ist davon auszugehen, dass der V durch die Weitergabe an L seine Schulden getilgt hat. Hat der
Empfänger die Sache verbraucht, besteht eine Bereicherung nur insoweit fort, als der Empfänger sich
damit noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen hat, wie z.B. anderweitige Ersparnisse,
Anschaffungen oder Tilgung eigener Schulden. Die Befreiung von einer Verbindlichkeit stellt daher
eine fortschreitende Bereicherung dar (Palandt, § 818 BGB, Rn. 45).

37
Q

Gemäß § 249 II 1 BGB kann, soweit
Ersatz wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache zu leisten ist, anstelle
von Naturalrestitution Ersatz in Geld verlangt werden.

A

K hat angeboten, das Fahrrad selbst zu reparieren; dies würde den Schaden beseitigen und für K
einen Aufwand von 50 Euro bedeuten. J möchte dies aber nicht. Fraglich ist, ob sie tatsächlich 150 €
mehr für die Reparatur in einer Fachwerkstatt fordern kann. Gemäß § 249 II 1 BGB kann, soweit
Ersatz wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache zu leisten ist, anstelle
von Naturalrestitution Ersatz in Geld verlangt werden.
J kann von K also gem. § 249 II 1 BGB Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 200 € verlangen.

38
Q

Gemäß § 252 BGB kann J auch den

entgangenen Gewinn, der gewöhnlich erwartet werden konnte, als Schaden geltend machen

A

J hat 8 Wochen lang nicht arbeiten gehen können und hat daher 800 € nicht verdient. Fraglich ist ob
sie diesen entgangenen Gewinn von K verlangen kann. Gemäß § 252 BGB kann J auch den
entgangenen Gewinn, der gewöhnlich erwartet werden konnte, als Schaden geltend machen. Ohne
das gebrochene Handgelenk hätte sie arbeiten können und 800 € dafür verdient. K muss ihr daher
diesen entgangenen Lohn ersetzen.

39
Q

Gemäß § 253 I BGB kann Entschädigung in Geld wegen eines nicht Vermögensschadens nur in
geregelten Ausnahmefällen gefordert werden.

A

Nach § 253 II BGB ist dies unter anderem bei
Verletzungen des Körpers und der Gesundheit der Fall. J wurde wie gezeigt an ihrem Körper und der
Gesundheit verletzt. Sie kann daher insoweit (nicht aber wegen der Eigentumsverletzung) auch eine
billige Entschädigung in Geld von K fordern.

40
Q

Die Ersatzfähigkeit eines

Schadens bestimmt sich nach den §§ 249ff. BGB.

A

Gem. § 249 I BGB ist der Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis
nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Ohne den Verkehrsunfall wäre das Auto von X
nicht beschädigt worden.
Gemäß § 249 II 1 BGB kann der Geschädigte jedoch, wenn Schadensersatz für die
Beschädigung einer Sache zu leisten ist, den für die Wiederherstellung erforderlichen
Geldbetrag verlangen. Er muss also nicht dulden, dass der Schädiger die Wiederherstellung
selbst vornimmt. X kann also grundsätzlich von A den für die Reparatur erforderlichen Betrag
von 2.000 € ersetzt verlangen.
Allerdings hat X sein Auto gar nicht reparieren lassen. Fraglich ist, ob er dennoch die
Reparaturkosten verlangen kann. Dabei muss berücksichtigt werden, dass das Auto des X
nach dem Unfall weniger wert ist. Beim Verkauf bekommt X also eine geringere Summe, als
11
er vor dem Unfall hätte erhalten können. Der Schaden ist im Vermögen des X also dennoch
eingetreten.
Zudem steht es dem Geschädigten frei, ob er eine Reparatur durchführen lässt oder sich
stattdessen mit einem beschädigten Fahrzeug begnügt und das Geld anderweitig verwendet
Nicht verlangen kann X nach § 249 II 2 BGB die fiktive Umsatzsteuer.
Also kann X die 2.000 € abzüglich der nicht angefallenen Umsatzsteuer für eine Reparatur
verlangen.
Anmerkung
Wichtig ist hier vor allem die genaue Prüfung des § 249 BGB; § 249 II 2 BGB sollte gesehen
werden. Insbesondere sollten gute Bearbeiter auch herausarbeiten, dass dem X ein
Vermögensschaden verbleibt und dieser zu ersetzen ist.
X hat gegen A nur einen Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten in Höhe von
2.000 € abzüglich der nicht angefallenen Umsatzsteuer

41
Q

Keine Exkulpation, § 831 I 2 BGB

Bei § 831 BGB haftet der Geschäftsherr für vermutetes eigenes Verschulden

A

Er kann sich
jedoch nach § 831 I 2 BGB exkulpieren. Dafür muss er nachweisen, den Verrichtungsgehilfen
sorgfältig ausgewählt und überwacht zu haben. Nur dann kann er sich vom Vorwurf des
eigenen Verschuldens entlasten.10 Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Hürden für diesen
Entlastungsbeweis auf. Bei einem Kraftfahrzeugfahrer muss der Geschäftsherr neben der
Überprüfung des Führerscheins bei der Einstellung auch laufend Kontrollen durchführen,
etwa durch unauffälliges Hinterherfahren oder gelegentliches Mitfahren11. Hier gibt der
Sachverhalt keine näheren Angaben zur Einstellungspraxis und bisherigen Überwachungen
durch G. Die Tatsache allein, dass A bisher unfallfrei gefahren ist, genügt ohne die oben
genannten Maßnahmen nicht aus. Mangels ausreichenden Gegenbeweises bleibt es hier also
bei der gesetzlichen Vermutung, dass den G ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden
trifft.

42
Q

Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 I BGB
I. Voraussetzungen
a. WE nichtig nach § 118 BGB oder angefochten nach §§ 119, 120 BGB

A

I. Voraussetzungen
a. WE nichtig nach § 118 BGB oder angefochten nach §§ 119, 120 BGB
b. Anspruchssteller hat Vertrauensschaden erlitten
i. Vertrauensschaden = Schaden, der dadurch entsteht, dass auf die Gültigkeit
einer WE vertraut wurde. Der Geschädigte ist so zu stellen als hätte er von
dem Geschäft nie etwas gehört (sog. negatives Interesse).
ii. Begrenzung durch das Erfüllungsinteresse (= positives Interesse. Das ist der
Schaden, der bei ordnungsgemäßer Erfüllung vermieden worden wäre. Der
Geschädigte ist dort so zu stellen, als ob ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.)
iii. Adäquate Verursachung des Vertrauensschadens durch § 118 BGB oder Anfechtung
II. Kein Ausschluss und keine Einschränkung
i. Ausschluss nach § 122 II BGB
ii. Beschränkung nach § 254 BGB (soweit § 122 II BGB reicht ist dieser lex
specialis zu § 254 BGB)
III. Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens

43
Q

mit Anfechtungsgrund, §§ 119-123 BGB

A

• § 119 I Alt. 1: Inhaltsirrtum = Erklärender ist bei Abgabe der WE über den Inhalt seiner Erklärung im
Irrtum. Er weiß also, was er sagt, aber nicht, was er damit sagte.
• § 119 I Alt. 2: Erklärungsirrtum = Erklärender irrt bei der Erklärungshandlung, er macht beim Erklärungsakt
selbst einen Fehler (versprechen, verschreiben, versprechen).
• § 119 II: Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Person oder Sache
o Person = jede natürliche oder juristische Person
o Sache = § 90 BGB und zudem unkörperliche Ggst. und Rechte
o Eigenschaft = alle persönl./gegenständl. anhaftenden prägenden Charakteristika
o Verkehrswesentlich = Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr entscheidend Wert gelegt wird
• § 120: Falschübermittlung durch Erklärungsboten
• § 123 I Alt. 1: Arglistige Täuschung
o Täuschung = Vorspiegelung, Entstellung, Unterdrückung von Tatsachen
o Irrtum = Fehlvorstellung bzgl. einer die positive Vorstellung einer der Wirklk. widerspr. Tatsache
o Arglist = bedingter Vorsatz genügt, keine verwerfliche Gesinnung erforderlich
• § 123 I Alt. 2: Widerrechtliche Drohung
o Drohung = Inaussichtstellung eines künftigen Übels dessen Eintritt der Drohende vorgibt in der
Hand zu haben
o Widerrechtlich = liegt in 3 Fällen vor: Verfolgter Zweck rechtswidrig, Drohungsmittel unzulässig,
Inadäquanz von Mittel und Zweck