GoA Flashcards

1
Q

Prüfungsschema:
Echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

VI. Rechtsfolgen
1. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer zur Durchführung der Geschäftsführungs- maßnahmen (in Abgrenzung zum Schaden)
Erforderlich = alle Maßnahmen, die der GF bei Übernahme für erforderlich halten durfte (auf eine objektive Erforderlichkeit kommt es nicht an)
Probleme:
- Risikotypische Begleitschäden
- Ersatz für aufgeopferte Zeit und Arbeitskraft nur bei Tätigkeit, die zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört; Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB analog
2. Schadensersatz, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog
3. Ansprüche des Geschäftsherrn
a) Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 677 BGB bei Ausführungsverschulden
b) Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB

A

I. Geschäft = jede Tätigkeit im fremden Interesse, durch rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln (d.h. nicht bloßes Unterlassen, Dulden, Gewährenlassen)
II. Fremdheit des Geschäfts
1. Objektiv fremdes Geschäft = Geschäft gehört ausschließlich zum Geschäftskreis eines
anderen
z.B. Hilfe in Notsituationen; Reparatur fremder Sachen; Beseitigung von Störungen, die ein Dritter veranlasst hat; Zahlung fremder Schulden.
2. Objektiv auch-fremdes Geschäft = Geschäft gehört zum Geschäftskreis des Geschäftsherrn, aber auch zu dem des Geschäftsführers (Handeln im Doppelinteresse)
3. Subjektiv fremdes Geschäft / neutrales Geschäft = Geschäftsführer will objektiv neutrales Geschäft für einen anderen führen; Charakter als fremdes Geschäft ergibt sich nur durch Fremdgeschäftsführungswille
Probleme:
- Irrtum über Person des Geschäftsherrn unerheblich (§ 686 BGB)
- Geschäftsführung für mehrere Geschäftsherren
III. Fremdgeschäftsführungswille („für einen anderen“)
Probleme:
- Abstrakt – für „irgendeinen“ anderen
- Geschäftsführung für den, den es angeht (§ 686 BGB)
1. Objektiv fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille wird widerlegbar vermutet
2. Objektiv auch-fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille wird widerlegbar vermutet (h.M.; nach a.A. konkrete Anhaltspunkte erforderlich)
3. Subjektiv fremdes Geschäft: nach außen erkennbarer Fremdgeschäftsführungswille erforderlich; bloß intern gebliebener Wille nicht ausreichend
IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung = weder verpflichtendes Rechtsgeschäft noch sonstige gesetzliche Legitimation
z.B. Auftrag, § 670 BGB; Entgeltliche Geschäftsbesorgung, §§ 675, 670 BGB; Verwahrung, § 693 BGB; GbR, §§ 713, 670 BGB; Mangelbeseitigung Werkvertrag, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB; Mangelbeseitigung Reisevertrag, § 651c Abs. 3 S. 1 BGB; Mangelbeseitigung Mietvertrag, § 536 Abs. 2 BGB; Kind, § 1648 BGB; Vormund, § 1835 BGB.
13 AG Außerdeliktische Ausgleichsordnung
Frühjahrssemester 2018
V. Berechtigung der Geschäftsübernahme = Übernahme der Geschäftsführung objektiv im Interesse und Willen des Geschäftsherrn (h.M.)
1. Interesse = objektiv nützlich für Geschäftsherren aus subjektiver Sicht
2. Wille = wirklicher Wille, sofern ausdrücklich oder konkludent geäußert, ansonsten
mutmaßlicher Wille
Ausnahmen:
- Berechtigung trotz widersprechenden Willens (§§ 683 S. 2, 679 BGB)
- Spätere Genehmigung des Geschäftsherrn, § 684 S. 2 BGB
VI. Rechtsfolgen
1. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer zur Durchführung der Geschäftsführungs- maßnahmen (in Abgrenzung zum Schaden)
Erforderlich = alle Maßnahmen, die der GF bei Übernahme für erforderlich halten durfte (auf eine objektive Erforderlichkeit kommt es nicht an)
Probleme:
- Risikotypische Begleitschäden
- Ersatz für aufgeopferte Zeit und Arbeitskraft nur bei Tätigkeit, die zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört; Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB analog
2. Schadensersatz, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog
3. Ansprüche des Geschäftsherrn
a) Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 677 BGB bei Ausführungsverschulden
b) Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB

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2
Q

Nichtleistungskondiktionen

A

1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
= allgemeine Nichtleistungskondiktion, Eingriffs-, Verwendungs- und Rückgriffs- kondiktion
2 § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
= Verfügung eines Nichtberechtigten (Sonderfall der Eingriffskondiktion)
3 § 816 Abs. 1 S. 2 BGB
= Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung
4 § 816 Abs. 2 BGB
= wirksame Leistungsbewirkung an einen Nichtberechtigten
5 § 822 BGB
= Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung

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3
Q

Ungerechtfertigte Bereicherung

Leistungskondiktionen

A

1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Systematik: Ungerechtfertigte Bereicherung
Leistungskondiktionen
= condictio indebiti / Leistung ohne Rechtsgrund
2 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB
= condictio ob causam finitam / späterer Wegfall des Rechtsgrundes
3 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
= condictio ob rem = condictio causa data causa non secuta / fehlender Eintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges
4 § 813 Abs. 1 S. 1 BGB
= Leistung auf eine einredebehaftete Forderung
5 § 817 S. 1 BGB
= condictio ob turpem vel iniustam causam / Annahme der Leistung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten
Nichtleistungskondiktionen 1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
= allgemeine Nichtleistungskondiktion, Eingriffs-, Verwendungs- und Rückgriffs- kondiktion
2 § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
= Verfügung eines Nichtberechtigten (Sonderfall der Eingriffskondiktion)
3 § 816 Abs. 1 S. 2 BGB
= Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung
4 § 816 Abs. 2 BGB
= wirksame Leistungsbewirkung an einen Nichtberechtigten
5 § 822 BGB
= Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung

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4
Q

Geschäftsführung ohne Auftrag: Auch-fremdes Geschäft bei öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr (Funkenflug-Fall)

Die eine Feuerwehr unterhaltende Gemeinde kann von der Bundesbahn, deren Lokomotiven durch Funkenflug einen Waldbrand verursacht haben, Ersatz ihrer Löschaufwendungen nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.

A

Es ist in dem Rechtsprechung anerkannt, daß eine Geschäftsführung i. S. des § 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, daß der Geschäftsführer einer eigenen öffentlichrechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, daß er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGHZ 16, 12, 16; 30, 162, 167).
Die Feststellung, ob in Fällen dieser Art der Wille vorhanden ist, auch ein fremdes Geschäft zu führen, kann auf Schwierigkeiten stoßen. Ist er nicht in irgend einer Form nach außen in Erscheinung getreten, so ist er, wie regelmäßig im Rechtsleben, unbeachtlich. Es müssen also stets Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Geschäftsführungswillen äußerlich erkennbar machen.
Diese Anhaltspunkte können sich aus der Natur des Geschäfts ergeben. Ist es bereits seinem Wesen nach ganz oder wenigstens a u c h ein objektiv fremdes, so wird jener Geschäftsführungswille zu vermuten, und es wird Sache desjenigen sein, der ihn leugnet, den Gegenbeweis zu führen. Anders liegt es bei äußerlich neutralen Handlungen, die für sich allein keinen Schluß darauf zulassen, ob sie der Ausführende nur für sich oder für einen anderen vornehmen will. Bei ihnen sind der Geschäftsführungswille und seine Erkennbarkeit von demjenigen darzutun, der sie behauptet (BGHZ 38, 270, 276; Urt. v. 17. Dezember 1957 - VI ZR 288/56 - VersR 1958, 168; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 5. Aufl. Bd. II S. 231; BGB-RGRK § 677 Anm. 2).
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze im allgemeinen zutreffend wiedergegeben. Es hat aber nicht beachtet, daß sie ebenfalls anwendbar sind, wenn das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt. Das ist hier der Fall. Wohl handelte die Feuerwehr in Erfüllung der ihr auferlegten öffentlichrechtlichen Pflichten. Ziel und Zweck ihres Handelns waren und sind aber, wie stets, die Hilfeleistung für Dritte. Als solche kamen alle in Betracht, die durch die ungehinderte Fortdauer des Feuers und seine Ausbreitung Schaden erleiden konnten. In deren Interesse lag also das Eingreifen der Feuerwehr, und demgemäß wurde auch deren Geschäft mitbesorgt.
Zu diesem Interessentenkreis gehörte hier neben den Eigentümern die Bundesbahn. Sie haftete den Eigentümern gemäß § 1 SachschHG auch ohne eigenes Verschulden für den Schaden. Deswegen mußte ihr, wie bei objektiver Betrachtung außer Zweifel stand, dringend an dessen Verringerung gelegen sein (vgl. hierzu auch Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb. , § 165 III 2 a). Nach dem oben Gesagten ist also zu vermuten, daß die Klägerin auch der Beklagten durch den Einsatz der Feuerwehr helfen wollte und demgemäß den nach § 677 BGB erforderlichen Geschäftsführungswillen gehabt hat.
Es wäre Sache der Beklagten gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Einen solchen Beweis hat sie nicht angetreten. Er wäre nach den Umständen des Falles auch kaum zu führen gewesen.
b) Allerdings bedürfen diese Ausführungen noch einer Einschränkung.
Es gibt Fälle der Geschäftsbesorgung, in denen das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, weil sie der Geschäftsführer eben kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll (Enneccerus/Lehmann aaO § 165 III 2 b).
Vorliegend enthält das hessische Brandschutzgesetz im § 14 eine Bestimmung, die sich mit der Frage befaßt inwieweit die Feuerwehr von Dritten Ersatz verlangen kann. Sie lautet:
»Hat der Eigentümer oder Besitzer des vom Brande befallenen Gebäudes den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so kann die Gemeinde von ihm Ersatz der ihr durch die Bekämpfung des Brandes entstandenen Kosten verlangen. Im übrigen erfolgt die Brandbekämpfung unentgeltlich.«
Das Oberlandesgericht legt diese Vorschrift dahin aus, daß ihr letzter Satz über den unentgeltlichen Einsatz nur den Eigentümer oder Besitzer begünstigen soll, der den Brand weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht hat, nicht jedoch einen Dritten. Diese Auslegung bindet gemäß §§ 549, 562 ZPO das Revisionsgericht.
Auch aus der sonstigen Rechtsordnung ergibt sich kein Anhalt dafür, daß die Feuerwehr ihre Tätigkeit zugunsten eines solchen Dritten unentgeltlich zu leisten hat.
Demnach kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß die klagende Gemeinde im Verhältnis zu ihr, der Beklagten, die Löschaufwendungen allein zu tragen habe.

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5
Q

Geschäftsführung ohne Auftrag: Auch-fremdes Geschäft bei Selbstaufopferung (Autofahrer-Fall)

Ein Kraftfahrer, der in einer plötzlichen Gefahrenlage sich selbst schädigt und dadurch einen anderen davor bewahrt, durch das Kraftfahrzeug überfahren zu werden, kann von dem Geretteten angemessenen Ersatz verlangen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr zu berücksichtigen. Der Anspruch setzt voraus, daß sich der Kraftfahrer nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann.

A

I. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus § 1542 RVO, § 823 BGB herleitet, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Beklagte unter diesem Gesichtspunkt nicht in Anspruch genommen werden kann, weil nicht bewiesen ist, daß ihn ein Verschulden trifft. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte durch den vor ihm fahrenden J. überraschend behindert worden und deshalb mit seinem Fahrrad unverschuldet in die Fahrbahn des herankommenden Kraftwagens geraten ist. Die Anschlußrevision versucht zwar, gleichwohl ein Verschulden des Beklagten darzulegen. Sie geht dabei aber von einem Sachverhalt aus, der nicht bewiesen ist und nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht bewiesen werden kann. Es ist nichts dafür dargetan, daß der Beklagte das Ausbiegen nach links in die Fahrbahn des Kraftwagens bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können. Nur wenn das erwiesen wäre, könnte eine Deliktshaftung des Beklagten in Betracht kommen.
II. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch auf Grund der §§ 677, 683, 670 BGB bejaht. Nach diesen Bestimmungen kann derjenige, der für einen anderen, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst berechtigt zu sein, ein Geschäft besorgt, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, sofern die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach. Das Berufungsgericht meint: S. habe dadurch, daß er den Wagen vor dem Beklagten nach rechts herumriß und auf den Acker lenkte, ein Geschäft des Beklagten geführt, das dessen Interesse und dessen Willen entsprochen habe, denn er habe den Beklagten davor bewahrt, überfahren und dabei verletzt, wenn nicht gar getötet zu werden. Die Schäden, die S. dadurch erlitten habe, seien Aufwendungen zum Zwecke der Geschäftsführung und daher vom Beklagten zu erstatten. Jedoch seien die Schäden nur zur Hälfte zu ersetzen, weil sie auch durch die Gefahr mitverursacht worden seien, die S. mit seinem Kraftwagen in den Verkehr getragen habe. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis beizutreten.
1. Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Frage, ob ein Kraftfahrzeughalter in einem solchen Falle der Rettung eines anderen Ersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag stellen kann, bisher nicht abschließend entschieden, sondern nur ausgesprochen, daß solche Ansprüche jedenfalls dann zu verneinen sind, wenn der den Ersatz Fordernde den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht führen kann (vgl. Urteile des BGH v. 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - DAR 1957, 183 = VRS 12, 405 = VersR 1957, 340; v. 17. Dezember 1957 - VI ZR 288/56 - VersR 1958, 168 und v. 11. Juli 1956 - VI ZR 140/57 - VersR 1958, 646). In einem solchen Falle läßt das Gesetz den Kraftfahrzeughalter für den Schaden einstehen, der einem anderen durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges entsteht. Dann mutet es ihm aber erst recht zu, den eigenen Schaden zu tragen, der dadurch entsteht, daß er versucht, den sonst ihm selbst zur Last fallenden fremden Schaden zu vermeiden. Hier wird ein Geschäft besorgt, das das Gesetz dem Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters zurechnet.

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6
Q

Rückabwicklung eines sittenwidrigen Adoptionsvertrages zur Vermittlung eines Adelstitels

Amtl. Leitsätze:

  1. Zur Sittenwidrigkeit eines auf die Vermittlung einer Adoption zum Zwecke des Erwerbs eines Adelstitels gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrags.
  2. Verlangt der Auftraggeber eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags unter Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB die zur Durchführung des Geschäfts treuhänderisch überlassenen Gelder heraus, so beantwortet sich die Frage, ob die übergebenen Gelder zweckentsprechend verwendet worden sind, nach den - wenn auch nichtigen - getroffenen Treuhandabreden.

Der Bekl. sollte für seine Bemühungen unstreitig eine Vergütung erhalten, die aus dem “Gesamtaufwand” von 175000 DM bestritten werden sollte und daher wirtschaftlich in vollem Umfange vom Kl. aufzubringen war. Es versteht sich daher, daß der Bekl. bei erfolgreicher Durchführung des “Adoptions-Geschäfts” seinen Entgeltanteil vom Treuhandkonto auf ein Geschäftskonto hätte umbuchen dürfen. Ob und in welchem Umfange er das schon vor der Erledigung des Auftrags tun durfte - wobei es schwerlich von Bedeutung sein kann, ob der Bekl. diese “Umbuchung” als Vergütung des Kl. oder als Vergütung des Titelhändlers W deklariert -, bestimmt sich allein nach den von den Parteien getroffenen Treuhandabreden. Wenn und soweit danach die vom Bekl. vorgenommene Umbuchung absprachegemäß erfolgt sein sollte, so ist darin ein bestimmungsgemäßer Verbrauch des Treuguts zu eigenen (Entgelt-)Zwecken des Treuhänders zu sehen, so daß ein Herausgabeanspruch nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB nicht mehr in Betracht kommt. Die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen und insbesondere der Vergütungsabreden ändert daran - entgegen der Auffassung des BerGer. - nichts (vgl. die Ausführung zu I 1c).
Das Berufungsurteil ist demnach auch insoweit, als es den Bekl. zur Zahlung verurteilt hat, aufzuheben. Die Auslegung der Treuhandabrede unter dem Aspekt der “Vergütungsmodalitäten” des Bekl. ist - unter Berücksichtigung der auch insoweit zu beachtenden, unter I 2 dargelegten Rechtsauffassung des Senats - nachzuholen. Dabei wird das BerGer. zu beachten haben, daß der Kl. für den Fall, daß der Bekl. den für ihn vorgesehenen Entgeltanteil bzw. Entgeltvorschuß vor Durchführung des “Adoptions-Geschäfts” aus Treuhandmitteln hätte entnehmen sollen oder können, einen entsprechenden Hinweis erwarten durfte.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte sich ergeben, daß der Bekl. zu der Umbuchung nicht befugt war, kann der Kl. Herausgabe der 36000 DM nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB verlangen; ein - gegebenenfalls aufrechenbarer - Vergütungsanspruch steht dem Bekl. in keinem Falle zu, auch nicht in Gestalt eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683 S. 1, 670 BGB. Der Bekl. ist zur Besorgung eines von der Rechtsordnung mißbilligten Geschäfts tätig geworden, so daß er seine Aufwendungen nicht “den Umständen nach für erforderlich halten” durfte (vgl. nur Senat, BGHZ 118, 142 (150) = NJW 1992, 2021 = LM H. 10/1992 § 318 HGB Nr. 2).
Wenn die Umbuchung der 36000 DM auf das Geschäftskonto des Bekl. von der Treuhandabrede gedeckt gewesen sein sollte, scheidet ein solcher Herausgabeanspruch aus. Das ändert freilich nichts daran, daß der Bekl. wegen der Nichtigkeit der abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge nach § 138 I BGB diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt hat. Es kommt daher (allenfalls) ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 und § 817 S. 1 BGB in Betracht, dem jedoch § 817 S. 2 BGB entgegenstehen dürfte (vgl.BGH, NJW 1994, 187

= LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5).

Zuzustimmen ist dem BerGer. im Ergebnis auch darin, daß die zwischen den Parteien getroffenen Abreden gem. § 138 I BGB nichtig sind.
Von Gesetzes wegen kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; insbesondere, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 I BGB) oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist (§ 1767 II i.V. mit § 1741 I BGB). Zwischen dem Kl. und der adoptionswilligen Gräfin v. Y bestand ein solches Verhältnis nicht und sollte auch nicht hergestellt werden. Dem Kl. kam es nur auf den Erwerb eines “Adelstitels” an; die Gräfin war allein am Erhalt des “Kaufpreises” interessiert.
Ein dergestalt “erkaufter” Adoptionsvertrag nach § 1741 S. 1 BGB a.F. war nach § 138 I BGB nichtig (BGHZ 35, 75 (80, 82) = NJW 1961, 1461). Allerdings ist durch das Adoptionsgesetz vom 2. 7. 1976 (BGBl I, 1749) das Vertragssystem durch das Dekretsystem abgelöst worden; die Annahme als Kind wird nicht mehr durch Vertrag, sondern durch gerichtlichen Ausspruch begründet (§ 1752 I BGB). Ein vormundschaftsgerichtlicher Adoptions-Beschluß, der zur Erreichung gesetzesfremder Zwecke unter Vorspiegelung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erwirkt worden ist, ist zwar nicht nichtig und gem. § 1771 i.V. mit § 1760 BGB auch nicht ohne weiteres aufhebbar)er (allenfalls) ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 und § 817 S. 1 BGB in Betracht, dem jedoch § 817 S. 2 BGB entgegenstehen dürfte (vgl.BGH, NJW 1994, 187

= LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5).

A

Aus den Gründen:

I. Zur Revision des Kl.
1. Zu Recht zieht das BerGer. als Anspruchsgrundlage für das kl. Zahlungsbegehren § 667 Alt. 1 BGB in Betracht, wonach der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhaltenes Geld herausgeben muß, sofern er es nicht in Erledigung des Auftrags verbraucht hat.
a) Das BerGer. geht davon aus, daß der Bekl. gegen Entgelt für den Kl. eine Adoption mit einer adligen Person vermitteln und im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit den Kl. auch vor dem VormG vertreten sollte. Dabei bleibt offen, ob die im Zuge der für den Kl. erbrachten Vermittlungsleistungen entfaltete Anwaltstätigkeit vor dem VormG ein derartiges Gewicht hat, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene “Vermittlungsvertrag” insgesamt als Anwaltsdienstvertrag gem. §§ 675, 611 BGB einzuordnen ist (zur Abgrenzung zwischen Anwaltsdienstvertrag und Maklervertrag vgl. nur BGH, NJW 1992, 681 (682) = LM 5/1992 § 134 BGB Nr. 135; Senat, NJW 1985, 2642 = LM § 675 BGB Nr. 114; NJW 1996, 2499 = LM H. 11/96 § 138 (Cf) BGB Nr. 18 = ZIP 1996, 1245 (1246f.) m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung). Des weiteren geht das BerGer. ersichtlich davon aus, daß der Bekl. auch als (Unter-)Vermittler für den Titelhändler W tätig geworden ist, von dem er im Verrechnungswege ein Vermittlungshonorar von 36000 DM erhalten haben will.
Welche Auswirkungen diese beiderseitige Vermittlungstätigkeit auf die dem Bekl. dem Kl. gegenüber obliegenden Pflichten oder auf die Wirksamkeit des - ohnehin nichtigen (s. unter b) - zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages hat, kann indes ebenso wie die nähere rechtliche Qualifizierung dieses Vertrages dahinstehen. Denn für die - auch im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (s. unter c) - entscheidungserhebliche Frage, ob der Bekl. zur Weiterleitung bzw. Auskehrung der auf dem Anderkonto eingezahlten Beträge befugt war, kommt es allein darauf an, welche Treuhandabreden über die Verwendung dieses Geldes zwischen den Parteien getroffen worden sind (vgl. auch Senat, NJW-RR 1988, 1299; BGHRBGBB § 675 - Rechtsanwalt 9). Dies ist auch der zutreffende rechtliche Ansatzpunkt des BerGer.
b) Zuzustimmen ist dem BerGer. im Ergebnis auch darin, daß die zwischen den Parteien getroffenen Abreden gem. § 138 I BGB nichtig sind.
Von Gesetzes wegen kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; insbesondere, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 I BGB) oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist (§ 1767 II i.V. mit § 1741 I BGB). Zwischen dem Kl. und der adoptionswilligen Gräfin v. Y bestand ein solches Verhältnis nicht und sollte auch nicht hergestellt werden. Dem Kl. kam es nur auf den Erwerb eines “Adelstitels” an; die Gräfin war allein am Erhalt des “Kaufpreises” interessiert.
Ein dergestalt “erkaufter” Adoptionsvertrag nach § 1741 S. 1 BGB a.F. war nach § 138 I BGB nichtig (BGHZ 35, 75 (80, 82) = NJW 1961, 1461). Allerdings ist durch das Adoptionsgesetz vom 2. 7. 1976 (BGBl I, 1749) das Vertragssystem durch das Dekretsystem abgelöst worden; die Annahme als Kind wird nicht mehr durch Vertrag, sondern durch gerichtlichen Ausspruch begründet (§ 1752 I BGB). Ein vormundschaftsgerichtlicher Adoptions-Beschluß, der zur Erreichung gesetzesfremder Zwecke unter Vorspiegelung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erwirkt worden ist, ist zwar nicht nichtig und gem. § 1771 i.V. mit § 1760 BGB auch nicht ohne weiteres aufhebbar (BGHZ 103, 12 (16ff.) = NJW 1988, 1139 = LM § 1767 BGB Nr. 2). Der Umstand, daß die Rechtsordnung im Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und der Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen auch eine rechtsmißbräuchlich herbeigeführte Kindesannahme als rechtsgültig anerkennt, ändert aber gleichwohl nichts daran, daß rechtsgeschäftliche Abmachungen und Erklärungen, die auf den “Kauf” eines Adelstitels abzielen, wegen Sittenverstoßes nichtig sind (vgl. Mayer-Maly, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 138 Rdnr. 60). Dies gilt nicht nur für Abreden, die zwischen den Adoptionswilligen untereinander getroffen werden, sondern auch für einen Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem - wie hier - der Geschäftsbesorger im eigenen finanziellen Interesse verspricht, den Titel-Interessenten mit einem “verkaufswilligen” Adligen zusammenzuführen und auf den Erlaß eines Kindesannahme-Beschlusses durch das VormG hinzuwirken (vgl. Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 817 Rdnr. 26). Ebenfalls sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB nichtig ist die zwischen den Parteien zustandegekommene Treuhandvereinbarung, mit der der “Fluß” der für den Titelkauf benötigten Gelder in die Wege geleitet worden ist.
c) Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH ist das BerGer. der Auffassung, daß im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann. Der Umstand, daß sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat bzw. für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 37, 258 (262f.) = NJW 1962, 2010 = LM § 1 RechtsberatG Nr. 10; BGHZ 39, 87 (90) = NJW 1963, 950 = LM § 817 BGB Nr. 18/19; BGHZ 101, 393 (399) = NJW 1988, 132 = LM § 313 BGB Nr. 117; BGH, NJW-RR 1993, 200 = LM H. 5/1993 § 677 BGB Nr. 31; Senat, DtZ 1996, 345 = LM H. 11/1996 § 68 DDR-ZGB Nr. 8).
Mit der Verwaltung und Weiterleitung der von dem Kl. treuhänderisch zur Durchführung des “Adoptions-Geschäfts” übermittelten Gelder erledigte der Bekl. ein Geschäft des Kl. Er ist daher, was auch von der Revisionserwiderung im Ansatz nicht anders gesehen wird, nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Geld herauszugeben: zu den Gegenständen, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, gehören nicht nur solche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur zurückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen (insbesondere Geld-)Mittel, die dafür bestimmt waren, in Ausführung des Auftrags verbraucht zu werden (Senat, NJW-RR 1991, 575; BGH, NJW 1991, 1884 = LM § 667 BGB Nr. 38). Sind diese Mittel beim Beauftragten noch vorhanden oder sind sie tatsächlich nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet worden, muß er sie nach § 667 Alt. 1 BGB zurückgeben. Dabei trägt der Beauftragte die Beweislast dafür, daß ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (Senat, NJW-RR 1991, 575 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung).
Ist - wie hier - die der Geldzahlung zugrundeliegende (Treuhand-)Vereinbarung nichtig, so kann, wenn der Auftraggeber nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld herausverlangt, die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muß, nur nach Maßgabe eben dieser nichtigen Abreden beurteilt werden. Dies bedeutet nicht, daß die Rechtsordnung von ihr mißbilligten Verträgen doch wieder Geltung verschafft - ein Anspruch auf oder eine Pflicht zur Durchführung des nichtigen Auftrags bestand bzw. besteht keinesfalls -, sondern führt nur zu einer angemessenen Risikoverteilung unter den Parteien des nichtigen Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrags bei der internen “Abwicklung” des Geschäfts, die zu verhindern auch bei gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften kein Bedürfnis besteht (vgl. auch BGH, WM 1967, 1217 (1218)).
2. Das BerGer. ist der Auffassung, daß der Bekl., abgesehen von dem von ihm selbst vereinnahmten Betrag von 36000 DM, die ihm übermittelten 175000 DM bestimmungsgemäß verwendet hat. Es hat hierzu ausgeführt:
Spätestens nach Erhalt des ersten Schecks habe der Bekl. dem Kl. gegenüber mit Schreiben vom 17. 11. 1992 klargestellt, daß das Geld nicht “bis zum Ende der Angelegenheit” auf dem Anwaltstreuhandkonto verbleiben könne; es bedürfe vielmehr in einer solchen Angelegenheit immer eines Vorschusses und niemand, “weder die von mir beauftragte Anwaltskanzlei, noch die Gräfin selbst, geschweige denn das Gericht” würde irgend etwas tun, ohne vorher Geld erhalten zu haben. Das Antwortschreiben des Kl. vom 20. 11. 1992, es käme ihm “lediglich” darauf an, daß “die Rückzahlung gesichert ist, wenn das Projekt scheitern sollte”, sei dahin auszulegen, daß der Bekl. befugt gewesen sei, die überlassenen Gelder auch auszuzahlen; denn eine gesicherte Rückzahlung setzte vom Ablauf her voraus, daß die Zahlung zunächst einmal geflossen sei. Hätte der Kl. dies nicht gewollt, hätte er dies eindeutig klarstellen müssen. Angesichts der Sittenwidrigkeit aller getroffenen Abreden habe der Kl. nur eine faktische, keine rechtliche Sicherheit erwarten können. Daß aber der Bekl. und seine Hintermänner zur Rückzahlung nicht in der Lage seien, habe der Kl. nicht behauptet. Die vertragliche Bedingung dafür, daß die bestimmungsgemäß geflossenen Gelder zurückzuzahlen seien, sei im übrigen nicht eingetreten. Der Kl. habe mit dem Bekl. eine zwar sittenwidrige, aber als verbindlich gedachte Abmachung getroffen, bei der eine völlig freie Widerrufsmöglichkeit für den Kl. nicht vereinbart worden sei.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Dem Schriftwechsel der Parteien läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit nur entnehmen, daß der Kl. mit gewissen “Vorschußzahlungen” an bestimmte Personen bzw. Institutionen (an die vom Bekl. eingeschaltete Anwaltskanzlei, die Gräfin v.Y, das Gericht) einverstanden war; eine Zustimmung zu einer sofortigen und vollständigen Auszahlung der Gesamtsumme in der Weise, wie sie im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des “Adoptionsgeschäfts” hätte vorgenommen werden sollen bzw. dürfen, läßt sich, wie die Revision zu Recht rügt, schon mit dem Wortlaut des Schriftwechsels kaum vereinbaren. Die Auslegung des BerGer. beachtet nicht ausreichend das “Sicherungsinteresse” des Kl., das zu wahren der Kl. den Bekl. nachdrücklich aufgefordert hatte.
Hält man die Vorgehensweise des Bekl. mit dem BerGer. für abredegemäß, so bestand die “faktische Sicherung” des Kl. allein darin, daß die Hintermänner des Bekl. diesem versprochen hatten, im Falle eines (nicht von ihnen zu vertretenden) Scheiterns des Projekts die erhaltenen Gelder zurückzuzahlen. Bei einer solchen Handhabung war der Kl. im “Rückzahlungsfalle” angesichts der Sittenwidrigkeit aller getroffenen Abreden und der Tatsache, daß diejenigen, denen die ausgekehrten Beträge letztlich wirtschaftlich zugute kommen sollten, nicht zur Rückzahlung, und zwar auch nicht aus Bereicherungsrecht (vgl. § 817 S. 2 BGB), verpflichtet sind (vgl. BGH, NJW 1994, 187 = LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5; NJW-RR 1994, 291 (293) = LM H. 7/1994 § 35 GmbHG Nr. 31), auf das Wohlwollen der Zahlungsempfänger angewiesen. Aufgrund der Auslegung des BerGer. ist somit der Kl. im Ergebnis genauso rechtlos gestellt wie er gestanden hätte, wenn er ohne die Einschaltung des Bekl. den Gesamtbetrag sofort und unmittelbar an den Titelhändler Wbzw. den Vermittler Z gezahlt hätte. Die Einschaltung eines Treuhänders nebst Errichtung eines besonderen Treuhandkontos - die über die Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB eine rechtliche und nicht bloß faktische Absicherung des Treugebers zur Folge hat, die auch im Falle der Einschaltung weiterer, möglicherweise beidseitig gebundener “Zwischen-Treuhänder” (hier: der vom Beklagten eingeschalteten Anwaltskanzlei) erhalten bleibt - machte bei einem solchen Verständnis der Parteiabreden keinen Sinn.
Bei dieser Interessenlage kann keine Rede davon sein, daß der Bekl. die möglicherweise unklaren und mißverständlichen Äußerungen des Kl. im Zweifel dahin verstehen durfte, diesen durch Auszahlung der Gesamtsumme an den Titelhändler W - von dessen Einschaltung der Kl. erst später erfahren hat - und den Vermittler Z völlig rechtlos zu stellen.
b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des BerGer., weil der Kl. das Scheitern des “Adoptions-Geschäfts” selbst herbeigeführt habe, habe er keinen Anspruch auf Rückzahlung der dem Bekl. überlassenen Gelder, da keine “völlig freie Widerrufsmöglichkeit” vereinbart worden sei.
Daß das “Gesamthonorar” von 175000 DM, das der Gräfin v. Y und den eingeschalteten Vermittlern und Untervermittlern zugute kommen sollte, erfolgs- und nicht tätigkeitsbezogen ist, versteht sich von selbst und wird vom BerGer. im Ansatz genauso gesehen. Der als verbindlich gedachte Vermittlungsvertrag besagt daher zunächst nur, daß mit dem Zustandekommen des “Haupt-Geschäfts”, auf das sich der Vermittlungsauftrag bezieht, die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist. Demgegenüber folgt - was das BerGer. verkannt hat - aus der Verbindlichkeit eines “Vermittlungsgeschäfts” nicht ohne weiteres, daß die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, die vermittelte “Abschluß-Gelegenheit” zu nutzen, mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Vermittlers eingeschränkt wäre. Dies ist selbst beim Makleralleinauftrag, der den Makler zum Tätigwerden verpflichtet, nicht der Fall; auch hier bleibt die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers unangetastet (vgl. nur Staudinger/Reuter, BGB, 13. Aufl., Vorb. §§ 652ff. Rdnr. 10). Danach hätte sich die Weigerung des Kl., sich von der Gräfin v. Y - aus welchen Gründen auch immer - adoptieren zu lassen, auf die Rechtsbeziehungen der Parteien, insbesondere die Befugnis des Bekl., die an ihn zu treuen Händen gezahlten Gelder weiterzuleiten, nur dann auswirken können, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, daß der Kl. bereits für das bloße Bemühen bzw. die Beschaffung der “Adoptions-Gelegenheit” die vereinbarte “Gesamtsumme” oder auch nur einen Teil dieses Betrages zu zahlen habe. Das hat das BerGer. nicht festgestellt.
3. Die Auslegung des Schriftwechsels der Parteien durch das BerGer. erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. Die vom BerGer. ausgesprochene Abweisung der Klage kann demnach nicht bestehenbleiben. Das BerGer. wird die Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut auszulegen und weitere Feststellungen - gegebenenfalls nach einer vom Bekl. in der Berufungsbegründungsschrift beantragten Parteivernehmung des Kl. - zu treffen haben. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Bekl. auch zu Vorschußzahlungen an solche Personen (“Hintermänner”) befugt war, die dem Kl. nicht benannt worden waren, und ob und gegebenenfalls welche “Sicherungsmaßnahmen” - etwa Einschaltungen eines weiteren “Zwischen-Treuhänders” - dabei einzuhalten waren.

II. Zur Anschlußrevision des Bekl.
1. Das BerGer. spricht dem Kl. einen Anspruch auf Zahlung des vom Bekl. selbst vereinnahmten Betrags in Höhe von 36000 DM zu, weil die zwischen dem Titelhändler W und dem Bekl. getroffene Honorarvereinbarung (Verrechnungsabrede) sittenwidrig und deshalb unwirksam sei und daher dieses Geld noch als beim Bekl. verbliebenes “Treuhandgeld” angesehen werden müsse. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
Der Bekl. sollte für seine Bemühungen unstreitig eine Vergütung erhalten, die aus dem “Gesamtaufwand” von 175000 DM bestritten werden sollte und daher wirtschaftlich in vollem Umfange vom Kl. aufzubringen war. Es versteht sich daher, daß der Bekl. bei erfolgreicher Durchführung des “Adoptions-Geschäfts” seinen Entgeltanteil vom Treuhandkonto auf ein Geschäftskonto hätte umbuchen dürfen. Ob und in welchem Umfange er das schon vor der Erledigung des Auftrags tun durfte - wobei es schwerlich von Bedeutung sein kann, ob der Bekl. diese “Umbuchung” als Vergütung des Kl. oder als Vergütung des Titelhändlers W deklariert -, bestimmt sich allein nach den von den Parteien getroffenen Treuhandabreden. Wenn und soweit danach die vom Bekl. vorgenommene Umbuchung absprachegemäß erfolgt sein sollte, so ist darin ein bestimmungsgemäßer Verbrauch des Treuguts zu eigenen (Entgelt-)Zwecken des Treuhänders zu sehen, so daß ein Herausgabeanspruch nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB nicht mehr in Betracht kommt. Die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen und insbesondere der Vergütungsabreden ändert daran - entgegen der Auffassung des BerGer. - nichts (vgl. die Ausführung zu I 1c).
Das Berufungsurteil ist demnach auch insoweit, als es den Bekl. zur Zahlung verurteilt hat, aufzuheben. Die Auslegung der Treuhandabrede unter dem Aspekt der “Vergütungsmodalitäten” des Bekl. ist - unter Berücksichtigung der auch insoweit zu beachtenden, unter I 2 dargelegten Rechtsauffassung des Senats - nachzuholen. Dabei wird das BerGer. zu beachten haben, daß der Kl. für den Fall, daß der Bekl. den für ihn vorgesehenen Entgeltanteil bzw. Entgeltvorschuß vor Durchführung des “Adoptions-Geschäfts” aus Treuhandmitteln hätte entnehmen sollen oder können, einen entsprechenden Hinweis erwarten durfte.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte sich ergeben, daß der Bekl. zu der Umbuchung nicht befugt war, kann der Kl. Herausgabe der 36000 DM nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB verlangen; ein - gegebenenfalls aufrechenbarer - Vergütungsanspruch steht dem Bekl. in keinem Falle zu, auch nicht in Gestalt eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683 S. 1, 670 BGB. Der Bekl. ist zur Besorgung eines von der Rechtsordnung mißbilligten Geschäfts tätig geworden, so daß er seine Aufwendungen nicht “den Umständen nach für erforderlich halten” durfte (vgl. nur Senat, BGHZ 118, 142 (150) = NJW 1992, 2021 = LM H. 10/1992 § 318 HGB Nr. 2).
Wenn die Umbuchung der 36000 DM auf das Geschäftskonto des Bekl. von der Treuhandabrede gedeckt gewesen sein sollte, scheidet ein solcher Herausgabeanspruch aus. Das ändert freilich nichts daran, daß der Bekl. wegen der Nichtigkeit der abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge nach § 138 I BGB diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt hat. Es kommt daher (allenfalls) ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 und § 817 S. 1 BGB in Betracht, dem jedoch § 817 S. 2 BGB entgegenstehen dürfte (vgl.BGH, NJW 1994, 187 = LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5).
2. Das BerGer. hat die Berufung des Bekl., soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen richtet, als unzulässig zurückgewiesen, weil es insoweit an einer Begründung fehle. Auch hiergegen wendet sich die Anschlußrevision mit Erfolg. Legt eine Partei gegen ein Urteil Berufung ein, das der obsiegenden Partei mehrere verschiedene Ansprüche - Zahlungsanspruch, Herausgabeanspruch - zugesprochen hat, so muß die Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Urteil - wie hier - insgesamt angegriffen wird, grundsätzlich auch alle tragenden Erwägungen beanstanden, mit denen im angefochtenen Urteil die einzelnen Ansprüche begründet worden sind. Die Berufungsbegründung des Bekl. geht zwar auf den Herausgabeanspruch nicht besonders ein. Das LG hat jedoch in seiner Urteilsbegründung diesen Anspruch nur mit einem knappen Hinweis auf §§ 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB bejaht, nachdem es zuvor bei seinen Ausführungen zu dem aus seiner Sicht aus §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB begründeten Zahlungsbegehren auf die Frage der Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB näher eingegangen ist. In der Berufungsbegründung wendet sich der Bekl. gegen die Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB insgesamt und macht geltend, daß die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorrangige spezielle Regelungen enthielten. Da somit die Berufungsbegründung den in dem angefochtenen Urteil sowohl für die Begründung des Zahlungs- als auch des Herausgabebegehrens [Herausgabebegehrens] tragenden rechtlichen Gesichtspunkt - Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB - im Ganzen angreift, wird sie den Anforderungen des § 519 III Nr. 2 ZPO auch bezüglich der Verurteilung zur Herausgabe (noch) gerecht (vgl.BGH, NJW 1994, 2289 (2290f.) = LM H. 7/1994 § 826 (B) BGB Nr. 14).

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Anspruch des Mieters nach Vornahme einer nicht geschuldeten Schönheitsreparatur: Schadensersatzanspruch bei Verwendung unwirksamer AGB aus §§ 280 I, 311 II, 241 BGB (culpa in contrahendo), (keine) Geschäftsführung ohne Auftrag (“Auch fremdes Geschäft”), Inhalt des Anspruchs aus Leistungskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt. 1 BGB), Höhe des Wertersatzes nach § 818 II BGB

Amtl. Leitsatz:

a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

(Nach ständiger Rechtsprechung stellt die abweichend von der gesetzlichen Ausgangslage (§§ 535 I S. 2, 538 BGB) erfolgte vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach interessengerechter Auslegung des Parteiwillens einen Teil des vom Mieters geschuldeten Entgelts für die Gebrauchsüberlassung dar

Damit erbringt ein Mieter bei der Vornahme solcher Reparaturen in wirtschaftlicher Hinsicht keine Werkleistung, sondern ein Entgelt. Ist die Verpflichtung unwirksam, ist der Fall konsequenter Weise mit der rechtsgrundlosen Erbringung eines Entgelts gleichzustellen, d.h. nicht anders zu beurteilen, als habe der Mieter eine höhere als die tatsächlich geschuldete Miete gezahlt. Dann aber ist in der Tat auch von der Warte der Rechtsprechung aus allein das Bereicherungsrecht einschlägig, denn die Zahlung eines Entgelts kann nie eine auftragslose Geschäftsführung für den Zahlungsempfänger sein (wohl aber für den Schuldner im Falle der Drittzahlung nach § 267 BGB).
Ist die Lösung des Falles somit allein auf bereicherungsrechtlicher Ebene in der Form einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zu suchen, stellt sich die Frage der Höhe der im Wege des Bereicherungsausgleichs geschuldeten Wertersatzes.)

A

Zentrale Probleme (s. auch S. Lorenz NJW 2009, 2576 sowie den Telefonkommentar in Ausgabe 8/2009 der NJW Audio-CD):

Ein Mieter sieht sich aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Nach Vornahme der Reparaturen verlangt er vom Vermieter Wertersatz für die erbrachte Leistung. Die Fallkonstellation wirft Grundfragen des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie des Bereicherungsrechts auf:
Bekanntlich hält die Rechtsprechung trotz vehementer Kritik in der Literatur nach wie vor an der Kunstfigur des „Auch-fremden-Geschäfts“ bei der Leistung auf nichtige Verträge fest und drängt damit das zur Bewältigung der Nichtigkeitsfolgen eigentlich berufene Bereicherungsrecht zurück. Das geschieht nach einem Argumentationsmuster, das mittlerweile schon als stereotyp bezeichnet werden kann: Zunächst wird – zutreffend - betont, daß das Vorliegen von Eigengeschäftsführungswillen nicht das gleichzeitige Vorliegen von Fremdgeschäftsführungswillen ausschließt. Daran anschließend wird die – nirgends gesetzlich niedergelegte – Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens bei sog. „objektiv fremden Geschäften“ herangezogen, um das tatsächliche Vorliegen von Fremdgeschäftsführungswillen im konkreten Fall zu begründen. Eine Widerlegung dieser Vermutung wird kaum diskutiert, so daß man de facto insoweit schon von einer Fiktion sprechen kann. Das gipfelt dann in der Formulierung, daß bei der „Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge … eine Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig zu bejahen ist“ (BGH NJW 2000, 72). Diese Verdrängung des Bereicherungsrechts zugunsten der Geschäftsführung ohne Auftrag dürfte vorwiegend durch Billigkeitserwägungen wie etwa der Umgehung von § 818 III BGB oder § 817 S. 2 BGB motiviert sein (So etwa in BGH NJW 1997, 47). De facto werden so Vergütungsansprüche aus nichtigen Verträgen hergeleitet (so z.B. in BGH NJW 1993, 3196). Aber auch dieses wird gelegentlich wiederum unter Billigkeitsgesichtpunkten korrigiert: Erweist sich die Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag im Ergebnis als unbefriedigend, wird entweder das Kriterium des „für erforderlich halten Dürfens“ in § 670 BGB als Korrektiv herangezogen (so in BGH NJW 2000, 1560) oder aber die Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag durch allgemeine Erwägungen ausgeschlossen (So in BGH NJW 2000, 72: Kein Aufwendungsersatz für Kosten einer Vertragsanbahnung sowie in BGH NJW 2004, 513: Vorrang des öffentlich-rechtlichen Kostenrechts). Das ist nichts anderes als ergebnisorientierte Rechtsanwendung.
Auch im vorliegenden Fall brauchte der Senat die Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag in diesen Fallkonstellationen nicht grundsätzlich in Frage stellen: Durchaus konsequent und überzeugend argumentiert er nämlich mit dem Entgeltcharakter von Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsvereinbarungen: Nach ständiger Rechtsprechung stellt die abweichend von der gesetzlichen Ausgangslage (§§ 535 I S. 2, 538 BGB) erfolgte vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach interessengerechter Auslegung des Parteiwillens einen Teil des vom Mieters geschuldeten Entgelts für die Gebrauchsüberlassung dar (BGHZ 77, 301; BGH NJW 2005, 425). Damit erbringt ein Mieter bei der Vornahme solcher Reparaturen in wirtschaftlicher Hinsicht keine Werkleistung, sondern ein Entgelt. Ist die Verpflichtung unwirksam, ist der Fall konsequenter Weise mit der rechtsgrundlosen Erbringung eines Entgelts gleichzustellen, d.h. nicht anders zu beurteilen, als habe der Mieter eine höhere als die tatsächlich geschuldete Miete gezahlt. Dann aber ist in der Tat auch von der Warte der Rechtsprechung aus allein das Bereicherungsrecht einschlägig, denn die Zahlung eines Entgelts kann nie eine auftragslose Geschäftsführung für den Zahlungsempfänger sein (wohl aber für den Schuldner im Falle der Drittzahlung nach § 267 BGB).
Ist die Lösung des Falles somit allein auf bereicherungsrechtlicher Ebene in der Form einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zu suchen, stellt sich die Frage der Höhe der im Wege des Bereicherungsausgleichs geschuldeten Wertersatzes.
Zutreffend geht der Senat davon aus, daß sich im Falle von rechtsgrundlosen Werkleistungen, die ja ihrer Natur nach nicht herausgabefähig sind, der nach § 818 II BGB geschuldete Wertersatz grundsätzlich nach der üblichen Vergütung richtet. Auf eine Wertsteigerung des Objekts der Werkleistung kann es dabei ebensowenig ankommen wie auf die Selbstkosten des Leistenden, denn es geht – anders als im Schadensersatzrecht nicht um den Ausgleich eines Vermögensverlustes auf Seiten des Leistenden, sondern um die Bereicherung des Leistungsempfängers. Auch ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) ist auf dieser Grundlage kaum vorstellbar.
Nach Ansicht des Senats ist bei der vorliegenden Problematik aber zu berücksichtigen, daß Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen vielfach von der im Mietvertrag regelmäßig eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen zu lassen und daß sich in diesem Fall der Wert der Leistung „üblicherweise“ nach dem berechne, „was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen“. Offenbar erachtet der Senat es aber für möglich, einen höheren Wert anzusetzen, wenn die Ausführung von Schönheitsreparaturen zugleich Gegenstand der beruflichen Tätigkeit des Mieters war.
Das ist nicht nur grundsätzlich bedenklich, sondern letztlich auch inkonsequent: Stellt man sich mit dem Senat auf den generellen Standpunkt, daß der „übliche“ Wert von Endrenovierungsarbeiten i.S.v. § 818 II BGB aus den vom Senat angestellten spezifisch miettypischen Erwägungen nur derjenige einer solchen „Selbstvornahme“ sei, dann kann die Begrenzung des Wertersatzes auf diesen Betrag nicht davon abhängen, ob im konkreten Einzelfall auf Seiten des Bereicherungsgläubigers höhere Kosten angefallen sind, weil er etwa entgegen der (unterstellten) Üblichkeit einen Handwerker beauftragt hat oder selbst professioneller Maler ist. Ist der „übliche“ Wert hingegen der übliche Werklohn, ist dieser als Wertersatz geschuldet, wiederum unabhängig davon, auf welche Weise die Reparatur vorgenommen wurde. Raum für eine individuelle Betrachtungsweise läßt das Bereicherungsrecht hier gerade nicht, denn anders als im Schadensersatzrecht geht es gerade nicht um die Entreicherung des Bereicherungsgläubigers, sondern um die Bereicherung des Bereicherungsschuldners. Dieses Grundaxiom des Bereicherungsrechts verletzt die vorliegende Entscheidung. Zu ersetzen ist – fachmännische Reparatur vorausgesetzt – in jedem Fall der übliche Werklohn. Es kann also nicht darauf ankommen, ob sie von einem Laien, einem von diesem beauftragten Handwerker vorgenommen wurden oder ob der Mieter zufällig zugleich Fachmann war.
Das überzeugt in der vorliegenden Fallkonstellation auch wertungsmäßig: Die Verwandten und Bekannten des Mieters wollen den Vorteil ihrer unentgeltlichen Tätigkeit, die üblicherweise lediglich mit Freundesdank, einer zünftigen Brotzeit und einem Kasten Bier „entlohnt“ wird, sicher nicht dem Vermieter, sondern dem Mieter zukommen lassen. Daß der Vermieter hiervon profitieren soll, ist nicht einzusehen.

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Geschäftsführung ohne Auftrag: Auch-fremdes Geschäft bei öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr; Tierhalterhaftung bei Nutztier (§ 833 S. 2 BGB)

  1. Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55 PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonderregelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.
  2. Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines Dritten führen.

Zentrale Probleme:

Es geht um das „Auch-fremde-Geschäft“ (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2000, 1560 sowie zu BGH v. 21.10.2003, X ZR 66/01) im Bereich öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr (s. speziell dazu BGHZ 40, 28 ff - “Funkenflug-Fall”, BGHZ 54, 157 ff - “Heizöl-Fall” sowie BGHZ 65, 354). Ein Schaden, den ein Polizeibeamter beim Einfangen (bzw. „Erlegen“) eines entlaufenen Rindes erlitten hat, wird vom Dienstherrn nach § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB als „Aufwendungsersatz“ geltend gemacht (zur Anerkennung von Schäden als “Aufwendungen” im Rahmen der GoA s. nur BGHZ 38, 270 sowie etwa LG Berlin NJW 1999, 2906).
Der BGH läßt sich auf die Kritik an der in der Rspr. anerkannten Fallgruppe des „Auch-fremden Geschäfts“ in Gefahrenabwehrfällen nicht ein, sondern lehnt einen Anspruch wegen des vorrangigen Charakters der Kostenregelung im PAG (Polizeiaufgabengesetz) ab (s. dazu auch BGH v. 19.7.2007 - III ZR 20/07 sowie SBGH v. 28.6.2011 - VI ZR 184/10 und BGH v. 21.6.2012 - III ZR 275/11).
Wegen der Prüfung der Tierhalterhaftung verweist das Gericht zur Feststellung des Verschuldens zurück. Da es sich um ein Nutztier handelt, kam nach § 833 S. 2 BGB ein Entlastungsbeweis in Betracht (Haftung für vermutetes Verschulden). S. dazu auch BGH v. 21.12.2010 - VI ZR 312/09.

A

Das Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht – Erstattungsansprüche aus § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB (“in der Person des verletzten Polizeibeamten”) nicht für gegeben: Gegen die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, werde vorgebracht: Erstens fehle es an einer Fremdheit des Geschäfts, wenn und soweit eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht bestehe. Zweitens schließe das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht den gemäß § 677 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen aus, denn das Bestehen einer öffentlichrechtlichen Handlungspflicht verhindere die von § 683 BGB vorausgesetzte Unterordnung unter den Willen des “Geschäftsherrn”. Drittens sei der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht tätig werdende Verwaltungsträger dem Geschäftsherrn gegenüber gemäß § 677 BGB auch ohne Auftrag “sonst” zur Geschäftsführung “berechtigt”. Vor allem die beiden letzteren Argumente hält das Berufungsgericht für überzeugend. Vorliegend mache der klagende Freistaat geltend, Polizeihauptwachtmeister M. sei als Polizeivollzugsbeamter aufgrund und unter Beachtung der Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) tätig geworden. Dann sei er auch zu seinem Vorgehen im Verhältnis zur Beklagten “sonst berechtigt” im Sinne des § 677 BGB gewesen und habe sich wegen seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes auch nicht einem (gegebenenfalls davon abweichenden) wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten als “Geschäftsherrn” im Sinne des § 683 Satz 1 BGB unterwerfen können.

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Vergütungsanspruch des “Erbensuchers” gegen den Erben aus GoA?
Wer gewerblich als “Erbensucher” unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

. Das BerGer. nimmt an, der Kl. habe zwar objektiv ein fremdes und auch im mutmaßlichen Interesse des Bekl. liegendes Geschäft geführt, indem er ihn als Erben ermittelt habe. Es habe ihm jedoch der für § 677 BGB erforderliche Fremdgeschäftsführungswille gefehlt.
Nach den eigenen - zutreffenden - Angaben des Kl. “verkaufe” er seine erlangten Kenntnisse. Derart auf den Abschluss eines Vertrags zielende Tätigkeiten seien aber, falls der Vertrag nicht zustande komme, entweder kein Geschäft für den potentiellen Vertragspartner oder nicht in dessen Interesse, blieben jedenfalls unvergütet. Dass der Kl. in solchen Fällen kein fremdes Geschäft besorgen wolle, erweise sich auch darin, dass er keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem noch nicht gefundenen Erben übernehmen wolle, insbesondere keine Sorgfaltspflichten oder die Verpflichtung, diesem ohne Rücksicht auf das Zustandekommen einer Honorarvereinbarung Auskunft zu erteilen (§§ 681 S. 2, 666 BGB). Andere Ansprüche aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag, vor allem nach den §§ 684 S. 1, 812 oder 687 II, 812 BGB, kämen ebenso wenig in Betracht wie eine direkt auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Entgeltforderung. Ein Anspruch des Kl. auf Aufwendungsersatz gem. §§ 687 II, 812 BGB setze voraus, daß der Bekl. Ansprüche nach den §§ 677,678,681,682 BGB geltend mache. Bei einem Rückgriff unmittelbar auf Bereicherungsrecht hingegen würde der in § 687 II 1 BGB erkennbare Gesetzeszweck, dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz zu versagen, umgangen.
II. Diese Ausführungen, die wesentlich auf dem eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 26. 4. 1990 beruhen (BGHR BGB § 677 Erbensucher 1 sowie BGB § 687 Abs. 2 Bereicherung 1; ähnl. OLG Frankfurt a. M., OLG-Report 1998, 375 [376]; Gutbrod, ZEV 1994, 337; abw. Hoppe/Spoerr/Niewerth, StAZ 1998, 65 [70]), halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Kl. hat bereits das LG mit Recht verneint. Wegen der Weigerung des Bekl., den vom Kl. vorbereiteten Vertragsentwurf zu unterschreiben, ist eine Honorarvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, ungeachtet dessen, dass der Bekl. die vom Kl. erlangten Informationen gleichwohl anschließend verwertet hat. Eine Treuwidrigkeit gegenüber dem Kl. lag hierin nicht, da die vom Kl. gewählte Art der Kontaktaufnahme keinen Vertrauenstatbestand zwischen den Parteien geschaffen hat. Es kann deswegen offen bleiben, inwieweit aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überhaupt eine vertragliche Forderung auf Zahlung eines Entgelts hergeleitet werden könnte (ebenso für einen An-spruch auf Maklerprovision: BGHZ 95, 393 [399 f.] = NJW 1986, 177 = LM § 653 BGB Nr. 9).
2. Im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden ist die Auffassung des BerGer., der geltend gemachte Honoraranspruch lasse sich auch nicht auf eine Geschäftsführung des Kl. ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 670 oder 684 S. 1, 812 BGB) stützen. Auf die vom BerGer. tatrichterlich geprüfte (und verneinte) Frage, ob unter den besonderen Umständen des Streitfalles ein Fremdgeschäftsführungswille des Kl. festgestellt werden könne, kommt es nicht an. Die Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind nach der Risikozuordnung des Privatrechts auf derartige Fallgestaltungen von vornherein unanwendbar. Soweit der Senat in dem erwähnten Beschluss vom 26. 4. 1990 (BGHR BGB § 677 Erbensucher 1 sowie BGB § 687 Abs. 2 Bereicherung 1) noch eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest. a) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft “für einen anderen” besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln

A

b) Nach diesen Grundsätzen könnte es sich bei der Erbensuche des Kl. allenfalls um ein auch-fremdes Geschäft handeln (hierfür Hoppe/Spoerr/Niewerth, StAZ 1998, 65 [70]). Die zur Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge erforderliche Feststellung der Verwandtschaftsverhältnisse ist nicht derart allein dem Rechts- und Interessenkreis der Verwandten des Erblassers zugewiesen, dass ein Dritter mit eigenen Nachforschungen unberechtigt (vgl. § 687 II BGB) in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen würde (so auch Gut brod, ZEV 1994, 337 [338]). Das gilt jedenfalls insoweit, als die Erben-ermittlung nicht Einsicht in die Personenstandsbücher bedingt, die § 611 3 PStG aus Datenschutzgründen von einem rechtlichen Interesse abhängig macht. Hiernach käme es darauf an, ob die bei auch-fremden Geschäften gleichfalls geltende tatsächliche Vermutung für eine Fremdgeschäftsführung im Streitfall widerlegt wäre. Eine solche Fragestellung verkennt indes im Ansatz die aus den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts folgende Risikoverteilung. Sie ließe zudem bei denkbarer Bejahung eines Fremdgeschäftsführungswillens Ergebnisse zu, die weder sach- noch interessengerecht wären.
Es geht hier, worauf das BerGer. zutreffend hinweist, um die Vorbereitung und Anbahnung von Vertragsverhandlungen. Der Erbensucher verschafft sich durch seine Ermittlungstätigkeit das Material, das er den Erben gegen Entgelt überlassen, mit den Worten des Kl. “verkaufen” will. Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluss kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet; jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen. Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge, auf die die Revision hinweist und bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig zu bejahen ist (vgl. etwa BGHZ 37, 258

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10
Q

Es ist in dem Rechtsprechung anerkannt, daß eine Geschäftsführung i. s. des 5 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei Interesse eines Anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, daß der Geschäftsführer einer eigenen öffentlichrechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, daß er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die Feststellung, ob in Fällen dieser Art der Wille vorhanden ist, auch ein fremdes Geschäft zu führen, kann auf Schwierigkeiten stoßen. Ist er nicht in irgend einer Form nach außen in Erscheinung getreten, so ist er, wie regelmäßig im Rechtsleben, unbeachtlich. Es müssen also stets Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Geschäftsführungswillen äußerlich erkennbar machen. Diese Anhaltspunkte können sich aus der Natur des Geschäfts ergeben. Ist es bereits seinem Wesen nach ganz oder wenigstens auch ein objektiv fremdes, so wird jener Geschäftsführungswille zu vermuten, und es wird Sache desjenigen sein der ihn leugnet, den Gegenbeweis zu führen. Anders liegt es bei äußerlich neutralen Handlungen, die für sich allein keinen Schluß darauf zulassen, ob sie der Ausführende nur für sich oder für einen anderen vornehmen will. Bei ihnen sind der Geschäftsführungswille und seine Erkennbarkeit von demjenigen darzutun, der

A

Die Geschäftsführung ohne Auftrag erfordert nach 5 677 BGB als erstes eine Geschäftsbesorgung. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. hat durch das Herumreißen seines Wagens verhindert, dass der Beklagte überfahren wurde; er hat damit eine Angelegenheit besorgt, die im Interesse des Beklagten lag. Das erfüllt den Begriff der Geschäftsbesorgung, denn dieser Begriff ist im weiten Sinne zu verstehen und umfasst auch Handlungen tatsächlicher Art. liegt die Annahme, dass ein Kraftfahrer in dieser Steuer kritischen Lage an gefährdeten Menschen denkt und das den seines Wagens in herumreißt, den anderen nicht zu überfahren. In der Mehrzahl der Fälle ist davon auszugehen dass die Handlungsweise des Fahrers von diesem Bestreben bestimmt, weitgehend mitbestimmt wird. mindesten ihn leugnet, den Gegenbeweis führen.

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11
Q

Beruht die Verрflichtung des Geschaftsfuhrers indes auf einem wirksаm geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschaftsfuhrers und insbesondere die Entgеltfrage regelt, kann ein Dritter, dem das Geschaft auch zu Gute kommt, nicht auf Aufwеndungsersatz wеgen einer Geschaftsfuhrung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden Den Ruckgriff auf Autwendungsersatzanspruche verwehrt in diesem Fall der aus der Partеiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gеgenuber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vortеile Dritter, die auВerhalb des vertrags stehen.”

A

Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluss kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet: jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privat autonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen. Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne regelmäßig zu bejahen ist.

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Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluss kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet: jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privat autonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen. Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne regelmäßig zu bejahen ist.

A

Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluss kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet: jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privat autonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen. Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne regelmäßig zu bejahen ist.

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13
Q

„Auch fremdes Geschäft“ bei Leistungen auf nichtige Verträge?

A

„Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.“

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14
Q

BGH v. 21.6.2012 – III ZR 291/11 (Auftrag zur Weiterleitung von Geld in „Schenkkreisen“)

A

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs …kann bei Nichtigkeit eines Auftragsvertrags - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Sitten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen. Verlangt der Auftraggeber bei Nichtigkeit des seiner Geldzahlung zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nach § 681 Satz 2, § 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer zurück, so kann die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe der nichtigen Abreden des Auftragsvertrags beurteilt werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 aaO S. 48, 49 mwN). Mithin muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den Auftraggeber nicht zurückzahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat.

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15
Q

Voraussetzungen
InteressedesGeschäftsherrn:
ObjektivesKriteriumunterBeachtungderUmständedesEinzelfalls
WirklicherWille
Iststetszubeachten,auchwenninteressewidrig(unvernünftig)ist(Privatautonomie! BGHZ 138, 281), sofern nicht
DerWilleselbst„mangelhaft“ist(§§104,105BGBanalog) ÖffentlichesInteresse,Unterhaltspflicht(§679BGB)
GesetzlichePflichtzumHandeln(zB§323cStGB)
MutmaßlicherWille
SubsidiärzumtatsächlichenWillen
WirdausdemInteressegefolgert(üblicherweisewillman,wasdeneigenenInteressen
entspricht).
NachträglicheGenehmigung(§684S.2BGB)beiFehlenderVoraussetzungendes§683S.1 BGB möglich!
RechtsfolgenberechtigterGoA:
AufwendungsersatzanspruchdesGeschäftsführers(§§683,670BGB):
Einschl.Schäden,soferntypischesRisikoderTätigkeit(Rechtsgedankedes§110HGB) u.U.auchfürdasbloßeTätigwerden(Rechtsgedankedes§1835IIIBGB)
HerausgabedesErhaltenenundErlangten(§§681S.2,667BGB) auchbeiunberechtigter GoA!
Haftungsmilderungnach§680BGBbeibezweckterGefahrenabwehr(auchfürkonkurrierende Deliktsansprüche!) auch bei unberechtigter GoA.

A

110 HGB [Ersatz für Aufwendungen und Verlustel (1) Macht der Gesellschafter in den halten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet. (2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

Problem: Bloßes “Tätigwerden” aus Aufwendung i.S.v. 5 670 BGB? Nicht in direkter Anwendung von 5 670 BGB im Auftragsrecht wegen der Unentgeltlichkeit des Auftrags (S 662 BGB). Anders bei einer Verweisung aus 55 683 S. 1, 670 BGB, weil der GoA die spezifische Unentgeltlichkeit des Auftragsrechts fehlt. Voraussetzungen: Der Geschäftsführer handelt im Rahmen seiner Berufstätigkeit und erbringt die Leistung üblicherweise nur gegen Entgelt. Rechtsgedanke des s 1835 Ill BGB: Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören

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16
Q

Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des entfernt, Grundstücksbesitzers im Wege der Jerechtigten Selbsthilfe entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.

A

lll

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17
Q

Unberechtigte und unechte GoA (§§ 683, 687 BGB)
Unberechtigte GoA
Schadensersatzpflicht gem. § 678 BGB bei „Übernahmeverschulden“
Beachte dabei den Haftungsmaßstab des § 680 BGB!
Herausgabepflicht des Geschäftsherrn nur nach Bereicherungsrecht (§ 684
BGB)
Rechtsgrundverweisung (str.)
Herausgabepflicht des Geschäftsführers nach §§ 681 S. 2, 667 BGB
Unechte GoA (Geschäftsanmaßung), § 687 II BGB (bewusste Einmischung in fremden Rechtskreis aus Eigeninteresse, z.B. Verkauf einer fremden Sache mit dem Willen, den Erlös selbst zu behalten)
Geschäftsherr kann nach §§ 687 II, 681, 667 das Erlangte herausverlangen!
Aufwendungsersatz für den Geschäftsführer dann nur nach Berei-
cherungsrecht Merke:
Für den (wichtigen!) Anspruch aus § 667 BGB kommt es also nicht darauf an, ob die GoA berechtigt oder unberechtigt war oder eine „unechte“ GoA (= Geschäftsanmaßung) vorlag!

A

Unberechtigte und unechte GoA (§§ 683, 687 BGB)
Unberechtigte GoA
Schadensersatzpflicht gem. § 678 BGB bei „Übernahmeverschulden“
Beachte dabei den Haftungsmaßstab des § 680 BGB!
Herausgabepflicht des Geschäftsherrn nur nach Bereicherungsrecht (§ 684
BGB)
Rechtsgrundverweisung (str.)
Herausgabepflicht des Geschäftsführers nach §§ 681 S. 2, 667 BGB
Unechte GoA (Geschäftsanmaßung), § 687 II BGB (bewusste Einmischung in fremden Rechtskreis aus Eigeninteresse, z.B. Verkauf einer fremden Sache mit dem Willen, den Erlös selbst zu behalten)
Geschäftsherr kann nach §§ 687 II, 681, 667 das Erlangte herausverlangen!
Aufwendungsersatz für den Geschäftsführer dann nur nach Berei-
cherungsrecht Merke:
Für den (wichtigen!) Anspruch aus § 667 BGB kommt es also nicht darauf an, ob die GoA berechtigt oder unberechtigt war oder eine „unechte“ GoA (= Geschäftsanmaßung) vorlag!

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18
Q

UNBERECHTIGTE GOA

§§ 678, 684 S. 1 BGB

Die unberechtigte GoA ist mit der berechtigten weitgehend identisch, mit der Ausnahme, dass dem Geschäftsführer hier die Berechtigung zur Geschäftsführung fehlt. Sie liegt also vor, wenn die Geschäftsführung weder dem mutmaßlichen noch dem wirklichen Willen des Geschäftsherren entsprach und sie auch nicht in seinem objektiven Interesse lag.

A

Die Voraussetzungen sehen damit folgendermaßen aus:

a. Geschäftsbesorgung
b. Für einen anderen
aa. Fremdes Geschäft
bb. Fremdgeschäftsführungswille
c. Ohne Auftrag – Fehlen eines die Geschäftsführung deckenden Rechtsverhältnisses
d. Keine Berechtigung zur Geschäftsbesorgung

Rechtsfolgen

Der Geschäftsherr muss nach § 684 S. 1 BGB die durch die Geschäftsführung erlangte Bereicherung nach den Vorschriften für die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Dies ist nach herrschender Meinung der Rechtsprechung eine Rechtsfolgenverweisung, sodass die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 812 ff BGB entfällt. Bei Rechtsgutverletzungen kommt ebenfalls die Anwendung der §§ 823 ff BGB in Betracht.

§ 678 BGB begründet schließlich einen Schadensersatzanspruch des Geschäftsherren, wenn der Geschäftsführer hätte erkennen müssen, dass seine Geschäftsführung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen oder dem objektiven Interesse des Geschäftsherren entsprach.

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19
Q

B. EIGENGESCHÄFTSFÜHRUNG

Die Eigengeschäftsführung, die auch als irrtümliche Geschäftsführung bekannt ist, ist in § 687 BGB geregelt. Laut § 687 I BGB entsteht das gesetzliche Schuldverhältnis der §§ 677 ff BGB in diesen Fällen nicht.

A
  1. VERMEINTLICHE GOA (AUCH IRRTÜMLICHE GOA)

§ 687 I BGB

Im Unterschied zu den Formen der echten GoA besorgt der Geschäftsführer zwar ein objektiv fremdes Geschäft, glaubt jedoch ein eigenes zu führen.

Die Voraussetzungen der vermeintlichen GoA nach § 687 I BGB sind eng an die der anderen Erscheinungsformen der GoA angelehnt.

a. Geschäftsbesorgung
b. Objektiv fremdes Geschäft
c. Kein Fremdgeschäftsführungswillen
d. Geschäftsführer hält das fremde Geschäft irrtümlich für sein eigenes

Rechtsfolgen

Die Vorschriften der echten GoA in §§ 677-686 BGB greifen nicht, ein Ausgleich eventueller Schäden kann nur nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 812 ff BGB, ggf. §§ 823 ff BGB) stattfinden.

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20
Q
  1. UNERLAUBTE BZW. ANGEMASSTE EIGENGESCHÄFTSFÜHRUNG (AUCH „UNECHTE GOA“)

§ 687 II BGB

Im Unterschied zur vermeintlichen GoA des § 687 I BGB behandelt der Geschäftsführer im Fall des § 687 II BGB das fremde Geschäft wissentlich als sein eigenes.

A

Voraussetzungen

a. Geschäftsbesorgung
b. Objektiv fremdes Geschäft
c. Kein Fremdgeschäftsführungswillen
d. Geschäftsführer behandelt fremdes Geschäft wissentlich als sein eigenes

Rechtsfolgen

a. Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn nach §§ 687 II, 678 BGB
b. Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer auf das durch die Geschäftsführung Erlangte, §§ 687 II S. 1, 681, 667 BGB. Ferner bestehen auch Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung (§§ 687 II S. 1, 681, 666 BGB).
c. Gemäß § 687 II S. 2 BGB muss der Geschäftsherr jedoch seinerseits, sofern er diese Ansprüche (a., b.) geltend macht (Wahlrecht des Geschäftsherrn), das durch die Geschäftsführung Erlangte nach § 684 S. 1 BGB an den Geschäftsführer herausgeben. Diese letzte Vorschrift wirkt merkwürdig, stellt jedoch lediglich eine Beschränkung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz des Geschäftsführers dar: er darf sie nur bis zur Höhe der Bereicherung des Geschäftsherren einfordern.

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21
Q

II. Fremdgeschäftsführungswille

Geschäft muss (zumindest auch) dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen angehören.

A
  1. Objektiv fremdes Geschäft
    Das Geschäft gehört nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers.
    A obliegt die allgemeine Hilfspflicht nach § 323c StGBà(–)
  2. Neutrales Geschäft (auch: subjektiv fremdes Geschäft)
    Das Geschäft betrifft seinem Inhalt nach keinen fremden Rechtskreisàvom äußerlich erkennbaren Fremdgeschäftsführungswille wird auf das Vorliegen eines fremden Geschäfts geschlossen (Bsp.: Kauf einer Briefmarke für einen anderen).
    Geschäft betrifft zumindest auch-fremden Rechtskreisà(–)
  3. Auch-fremdes Geschäft
    Die Geschäftsübernahme liegt zugleich im eigenen und im fremden Interesse; nach dem BGH wird der Fremdgeschäftsführungswille widerlegbar vermutet.
    àHier: allgemeine öffentlich-rechtliche Hilfspflicht aus § 323c StGBà(+)
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22
Q

Geschäftsführung im Interesse und mit Willen des Geschäftsherrn
Berechtigte GoA, wenn die Geschäftsführung im Zeitpunkt der Übernahme dem objektiven Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, § 683 S. 1 BGB.

A

a) Objektives Interesse
Liegt vor, wenn die Übernahme für den Geschäftsherrn objektiv nützlich ist. àHier: Rettungsaktion objektiv im Interesse des W, da Suizidversuch (+)
b) Wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn
Entscheidend ist zunächst der wirklich (ausdrücklich oder konkludent) geäußerte Wille. Der mutmaßliche Wille darf erst geprüft werden, wenn der wirkliche Wille nicht festgestellt werden kann. Hier ist jedoch konkludent durch das Springen in den Fluss der wirkliche Wille des W erkennbar nach außen getreten.
Daher ist auf den wirklichen Willen abzustellen. Hier ist zwischen dem „ernsthaften“ Selbstmörder und dem „Appellselbstmörder“ zu differenzieren. Bei einem Appellselbstmörder, der seinem Leben nicht ernsthaft ein Ende setzen wollte, wäre der wirkliche Wille ebenfalls auf eine Rettung gerichtet, sodass eine berechtigte GoA vorläge (oder jedenfalls wäre der Rechtsgedanke des § 684 S. 2 BGB einschlägig).

Hinweis: Je nach Argumentation ist es auch vertretbar, über den mutmaßlichen Willen zu lösen, wenn man davon ausgeht, dass der Sprung ins Wasser den wirklichen Willen des W noch nicht eindeutig zum Ausdruck bringt (vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass ein Suizident grundsätzlich auch immer „nur“ Appellselbstmörder sein könnte). Dann müsste man auf den mutmaßlichen Willen abstellen. Dieser ist zwar grundsätzlich entlang des objektiven Interesses zu bilden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Vermutung, dass der mutmaßliche Wille regelmäßig mit dem objektiven Interesse übereinstimmt (man wird normalerweise nur das Vernünftige/Nützliche wollen), nicht erschüttert wird. Dies ist in den Selbstmordfällen jedoch gerade der Fall, da der Selbstmord schon dem äußeren Erscheinen nach nicht dem objektiven Interesse entspricht und Suizidenten eben gerade keinen entsprechenden Willen haben („Wille eines Sonderlings“). In diesem Fall gelangt man also bei der Lösung über den mutmaßlichen Willen ebenso zu einer eigentlich unberechtigten GoA wie bei der Lösung über den wirklichen Willen.
W ist hier jedoch ernsthaft entschlossen, seinem Leben ein Ende zu bereiten. Die Rettung entsprach daher nicht seinem wirklichen Willen. Demnach läge eine unberechtigte GoA vor.
Anmerkung: Umstritten ist allerdings nur der vorliegende Fall, in dem Wille und objektives Interesse derart stark auseinanderfallen, dass der Wille dem objektiven Interesse geradezu zuwiderläuft („Wille eines Sonderlings“). Die h.M. geht dann vom Vorrang des wirklichen Willens aus (auch „unvernünftige Geschäftsführung“, trotz des Wortlauts des § 683 S. 1 BGB, der für das kumulative Vorliegen von Interesse und Wille spricht; vgl. zur Problematik: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7. Aufl. 2015, § 5 Rn. 17

).

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23
Q

Umstritten ist allerdings nur der vorliegende Fall, in dem Wille und objektives Interesse derart stark auseinanderfallen, dass der Wille dem objektiven Interesse geradezu zuwiderläuft („Wille eines Sonderlings“). Die h.M. geht dann vom Vorrang des wirklichen Willens aus (auch „unvernünftige Geschäftsführung“, trotz des Wortlauts des § 683 S. 1 BGB, der für das kumulative Vorliegen von Interesse und Wille spricht; vgl. zur Problematik: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7. Aufl. 2015, § 5 Rn. 17).

A

Hier: Nach dem wirklichen (bzw. mutmaßlichen Willen bei entsprechender Lösung) Willen liegt eine unberechtigte GoA vor, sodass A seine Aufwendungen nicht erstattet bekäme.

Aber: P! Korrektur dieses Ergebnisses aus Wertungsgesichtspunkten? t.v.A.: § 679 BGB direkt

Contra: Wortlaut; keine Rechtspflicht des Suizidenten zum Weiterleben, § 679 BGB gilt nicht für bloß sittliche, moralische Pflichten.
h.M.: Wille des Suizidenten sittenwidrig, § 138 BGB (bzw. § 134 BGB) und daher nach dem Rechtsgedanken des § 679 BGB unbeachtlich, sodass letztlich der mutmaßliche Wille i.S.d. objektiven Nützlichkeit heranzuziehen ist (Rettung gewollt).
Contra: Es gibt keine moralische Pflicht am Leben zu bleiben; Außerdem ist es widersprüchlich, § 679 BGB bei einer bloßen sittlichen Pflicht nicht anzuwenden, nun aber bei einer bloßen sittlichen Pflicht eine Analogie zu befürworten.

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24
Q

Ist der Suizident tatsächlich psychisch krank, ist der Wille des Suizidenten schon analog §§ 104 Nr. 2, 105 BGB unbeachtlich. An dessen Stelle tritt der mutmaßliche Wille, der dem objektiven Interesse der Rettung entspricht. Im Ergebnis liegt dann eine berechtigte GoA vor.

A

Die Lösung folgt hier (letztlich aus didaktischen Gründen) der Auffassung, die § 679 BGB entsprechend heranzieht (h.M.). Es ist jedoch eigentlich überzeugender, diesen Fall überhaupt nicht als Anwendungsfall der GoA zu begreifen, sondern allein über die Herausforderungsfälle zu lösen (dazu unten). Denn letztendlich wird die enge Ausnahme des § 679 BGB überdehnt. Dies widerspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der die Anwendung des § 679 BGB auf sittliche Pflichten erwogen und letztlich abgelehnt hat. Die Prüfung der unberechtigten GoA hilft dann aufgrund der Rechtsfolgenverweisung ins Bereicherungsrecht (§ 684 S. 2 BGB) auch nicht weiter: Die unerwünschte Rettung hat für W keinen Vermögenswert und kann daher nicht ersetzt werden.

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25
Q

Ersatz risikotypischer Begleitschäden?

Hinweis: Über den Ersatz risikotypischer Begleitschäden ist man sich im Ergebnis einig. Die allgemeine Meinung geht von der Ersatzpflicht aus. Gelungene Bearbeitungen zeichnen sich aber dadurch aus, dass sie auch eine methodische Begründung für ihr gefundenes Ergebnis liefern.

(Die teleologische Extension kann allerdings wiederum nicht so weit gehen, dass alle ursächlichen Schäden ersetzt werden. Den (freiwilligen) Aufwendungen sind nur solche Schäden vergleichbar, die typischerweise mit einer Rettungsaktion verbunden sind (Bsp.: kein Ersatz für den auf einer Rettungsfahrt verursachten Unfallschaden). Das typische eng verbundene Rettungsrisiko muss daher vom allgemeinen Lebensrisiko abgegrenzt werden. Von § 670 BGB werden also im Ergebnis auch risikotypische Begleitschäden erfasst)

A

Die Anwendung des § 670 BGB führt lediglich zum Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilliger Vermögensopfer. Schäden – also unfreiwillige Vermögensopfer – werden nicht erfasst (vgl. Brand, Schadenersatzrecht, 2. Aufl. 2015, § 2 Rn. 2). Damit gewährt das BGB grundsätzlich keinen Ersatz für den ruinierten Sonntagsanzug. Der ruinierte Anzug ist allerdings derart eng mit der eigentlichen – freiwilligen – Rettungsaktion verzahnt, dass sich das ungewollte Vermögensopfer dem freiwilligen stark annähert. Die Übernahme des Geschäfts erfolgte freiwillig. Der Nichtersatz erscheint auch unbillig, da das Schadensrisiko letztlich im Interesse des Geschäftsherrn erfolgt (vgl. auch die Parallelproblematik im Arbeitsrecht bei Schäden an vom Arbeitnehmer eingebrachten eigenen Sachen: BAG NJW 2007, 1486). Ferner kann auch auf den Rechtsgedanken des § 110 HGB zurückgegriffen werden. Alleine die Billigkeit kann eine Ersatzpflicht allerdings nicht begründen; es bedarf auch einer methodischen Begründung.

Eine methodische Erklärung vermag etwa über das Institut der teleologischen Extension erzielt werden. Sie ist theoretisch mit der Analogie verwandt und insofern Gegenstück der teleologischen Reduktion. Gemeinsam ist allen Instituten die Spannung zwischen positivem Recht und intendierter Regelung (sei sie nun objektiv oder subjektiv bestimmt). Kernproblem jeder Überschreitung des Wortlauts (die Auslegung endet an der Wortlautgrenze!) ist der Gewaltenteilungsgrundsatz (daher: Vorsicht mit diesen methodischen Mitteln). Der Wortlaut „Aufwendungen“ begrenzt im herkömmlichen Verständnis den Ersatz auf freiwillige Vermögensopfer. Mit den Regelungen der GoA intendierte der Gesetzgeber allerdings eine Freistellung des uneigennützigen (im fremden Interesse), tätig werdenden, hilfsbereiten Mitmenschen. Dieses Ziel geht fehl, wenn der Geschäftsführer „bis zum Äußersten“ geht und sich freiwillig der Gefahr aussetzt, geschädigt zu werden, zugleich aber unfreiwillig eigene Mittel einsetzt.
Die teleologische Extension kann allerdings wiederum nicht so weit gehen, dass alle ursächlichen Schäden ersetzt werden. Den (freiwilligen) Aufwendungen sind nur solche Schäden vergleichbar, die typischerweise mit einer Rettungsaktion verbunden sind (Bsp.: kein Ersatz für den auf einer Rettungsfahrt verursachten Unfallschaden). Das typische eng verbundene Rettungsrisiko muss daher vom allgemeinen Lebensrisiko abgegrenzt werden. Von § 670 BGB werden also im Ergebnis auch risikotypische Begleitschäden erfasst. Zu deren Konkretisierung kann auf die Grundsätze der Herausforderungsfälle zurückgegriffen werden (Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7. Aufl. 2015, § 5 Rn. 38; zu den Herausforderungsfällen: Brand, Schadenersatzrecht, 2. Aufl. 2015, § 3 Rn. 38 ff.). Es ist ferner zu beachten, dass § 254 BGB Anwendung findet.

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26
Q

Anspruch des A gegen W aus § 823 Abs. 1 BGB
I. Rechtsgutverletzung (+)
II. Handlung des Anspruchsgegners (+)
III. Haftungsbegründende Kausalität
P! Herausforderungsfall (wegen § 323c StGB)
1. Äquivalenz (+)

A
  1. Adäquanz
    Waren etwaige Schäden des Retters vorhersehbar? (+/–)
  2. Schutzzweck der Norm?
    Psychische (dritt- oder eigenvermittelte) Kausalität eigentlich (–), Ausnahme:
    - billigenswerte Motivation und
    - im Schaden realisiert sich Risiko, das durch Verhalten des Schädigers gesteigert wurde und
    - der Schaden steht nicht außer Verhältnis zum Ziel
    à Hier: wohl (+)
    IV. Rechtswidrigkeit (+)
    V. Verschulden (+)
    Hier kann dem W wohl noch vorgeworfen werden, dass er mit dem Vorbeikommen von Passanten bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt rechnen musste (Fahrlässigkeit).
    VI. Ergebnis: Anspruch des A gegen W aus § 823 Abs. 1 BGB (+
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27
Q

Anspruch des B gegen J auf Zahlung der 3.500 € aus § 631 Abs. 1 BGB (–), da kein
Vertragsschluss
Anspruch des B gegen J auf Zahlung der 3.500 € aus § 1968 BGB (–), da J keine Erbin ist Anspruch des B gegen J auf Aufwendungsersatz aus §§ 677, 683 S. 2, 670 BGB?

A

I. Geschäftsbesorgung
Definition: Geschäft ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln mit wirtschaftlichen Folgen außer bloßem Unterlassen, Dulden oder Geben. Erforderlich ist aktives Tun.
Beerdigung = Geschäft i.S.d. § 677 BGB (+)
II. Fremdgeschäftsführungswille
Geschäft muss (zumindest auch) dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen angehören.
1. Objektiv fremdes Geschäft?
Das Geschäft gehört schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers (B).
a) Verpflichtung der J aus § 1968 BGB (–), da J keine Erbin ist
b) P! Objektiv fremdes Geschäft des B, da Geschäft der J, weil sie aus öffentlich-
rechtlicher Verpflichtung (Bestattungsrecht) für die Beerdigung zu sorgen hat?
àVerpflichtung aus dem Öffentlichen Recht (+), §§ 31 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 LandesBestattG
1. Ausnahme: Öffentliches Recht trifft anderweitige abschließende Regelung, hier: (–)
2. Ausnahme: Aufgabenerfüllung liegt ausschließlich in der Zuständigkeit und dem Ermessen einer Behörde, hier: (–), siehe § 31 Abs. 1 LandesBestattG
àHier: Die Bestattungsverpflichtung trifft primär die Angehörigen des Verstorbenen und nur subsidiär die zuständige Behörde gem. § 31 Abs. 2 LandesBestattG.
Laut BGH ist Geschäftsherr derjenige, der für die Bestattung sorgen muss, und nicht derjenige, der die Bestattungskosten zahlen muss (i.d.R. der Erbe, § 1968 BGB).
àHier: J ist also Geschäftsherrin.

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28
Q
  1. Fremdgeschäftsführungswille
    Definition: Der Geschäftsführer muss das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führen, also mit dem Bewusstsein und dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Beim objektiv fremden Geschäft wird dies vermutet (vgl. Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 677 Rn. 4).
A

Hier: (+), da Vermutung nicht erschüttert wird.
III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+)

IV. Geschäftsführung im Interesse und mit Willen des Geschäftsherrn
Berechtigte GoA, wenn die Geschäftsführung im Zeitpunkt der Übernahme dem objektiven Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, § 683 S. 1 BGB.
1. Objektives Interesse liegt vor, wenn die Übernahme für den Geschäftsherrn objektiv nützlich ist
Beerdigung objektiv im Interesse der J, da sie bestattungspflichtig ist.
2. Wirklicher Wille des Geschäftsherrn
Entscheidend ist zunächst der wirkliche Wille (ausdrücklich oder konkludent); der mutmaßliche Wille darf erst geprüft werden, wenn der wirkliche Wille nicht festgestellt werden kann.
Die Beerdigung entspricht nicht dem Willen der J, da sie unter keinen Umständen für die Beerdigung sorgen wollte, was J auch ausdrücklich erklärt hat.
3. P! Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB?
- Dringendes öffentliches Interesse nach § 31 LandesBestattG, für welches J primär Verpflichtete ist (vgl. BGH NJW 2012, 1648).
- Mangelnde Leistungsfähigkeit der J schließt § 679 BGB nicht aus, da ihr ein Erstattungsanspruch aus § 74 SGB XII zusteht. Das besondere öffentliche Interesse wird auch nicht durch die Amtspflicht der zuständigen Behörde nach § 31 Abs. 2 LandesBestattG zur Bestattung ausgeräumt, da diese nur im Notfall subsidiär handeln muss.
V. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz

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Eine vertragliche Bindung ist gegeben, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlassen oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse haben würde. Ausgehend hiervon ist der Rechtsbindungswillen bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens in der Regel zu verneinen.

A

I. Schuldverhältnis
Hierfür bedarf es gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst eines Schuldverhältnisses zwischen R und P.
Voraussetzung für dieses sind zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen. Für solche Willenserklärungen bedarf es eines Rechtsbindungswillens. Dieser wird gem. §§ 133, 157 BGB ermittelt. Maßgebend ist, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Einzelnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darstellt. Eine vertragliche Bindung ist gegeben, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlassen oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse haben würde. Ausgehend hiervon ist der Rechtsbindungswillen bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens in der Regel zu verneinen.
R fährt L aus privaten Gründen zum Poloturnier. Er erhält hierfür auch keine Vergütung. Zwar ist es auch im Interesse des P, dass L zum Turnierort gelangt. Nähme man jedoch einen solchen Rechtsbindungswillen und einen Vertrag an, so hätte P gegen die Angehörigen sogar einen gerichtlich durchsetzbaren Leistungsanspruch. Dies liegt nicht im Interesse der Parteien.
Es mangelt folglich an einem Rechtsbindungswillen und damit an einem Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Q

Anspruch des R gegen P aus §§ 662, 670 BGB (EINFACH DIREKT DUECH AUFTRAG)

R könnte gegen P einen Anspruch auf Aufwendungsersatz i.H.v. 200 € gem. §§ 662, 670 BGB haben.
Gem. §§ 662, 670 BGB kann der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz für zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachte Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.

A

Hierfür bedarf es einer rechtsgeschäftlichen Bindung in Form eines Auftragsverhältnisses zwischen R und P. Andernfalls stünden den Angehörigen minderjähriger Vereinsmitglieder sogar Ansprüche auf Ersatz ihrer Fahrtkosten (z.B. Benzin, Betriebskosten, Parkentgelte) gegen den Verein zu. Dies ist nicht im Interesse der Parteien. Mangels Rechtsbindungswillens scheitert jedoch auch hier ein solches Auftragsverhältnis.

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31
Q

Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist nach Ansicht des BGH (vgl. NJW 2015, 2880) im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sog. „Gefälligkeit ohne Auftrag“ zu unterscheiden.

A

Diese Unterscheidung findet sich zwar nicht im Gesetz, nur so kann jedoch ein interessensgerechtes Ergebnis erzielt werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darstellt. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllen. Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit. Diese spielt sich im außerrechtlichen Bereich ab. R fährt vorliegend L aus reiner Gefälligkeit zum Poloturnier. Damit ist eine Gefälligkeit ohne Auftrag gegeben.
Folglich ist ein Fremdgeschäftsführungswille zu verneinen.
V. Ergebnis
R hat gegen P auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz i.H.v. 200 € gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
Anmerkung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wäre weiter zu problematisieren, ob es sich bei Heilbe- handlungskosten um risikotypische Begleitschäden handelt.

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32
Q
  1. Gesetzliches Schuldverhältnis

Die berechtigte GoA (§ 677 BGB) stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis dar.

A

Anspruch des E gegen B gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 677 BGB i.V.m. § 1922 BGB
A müsste ein Anspruch auf Schadensersatz i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 677 BGB gegen B zustehen, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf E übergegangen ist.
I. Schuldverhältnis
1. Vertragliches Schuldverhältnis
Ein vertragliches Schuldverhältnis (etwa Beförderungsvertrag) scheidet aus: Zum einen ist kein Rechtsbindungswille der Parteien anzunehmen; zum anderen wäre die Willenserklärung des A wohl auch infolge des Alkoholkonsums nichtig i.S.v. § 105 Abs. 2 BGB (wobei dies wohl sicher erst ab 3 ‰ BAK angenommen wird, vgl. Palandt/Ellenberger, 77. Aufl. 2018, § 105 Rn. 2).

  1. Gesetzliches Schuldverhältnis
    Die berechtigte GoA (§ 677 BGB) stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis dar.
    a) Geschäftsbesorgung und fremdes Geschäft
    Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu verstehen und umfasst Tätigkeiten aller Art, sowohl Rechtsgeschäfte als auch tatsächliche Dienstleistungen und sonstige Handlungen.
    Mit dem Fahren des Wagens des A durch B liegt eine Geschäftsbesorgung vor.
    Nach Hause zu fahren stellt für B außerdem ein objektiv fremdes Geschäft dar, da der Heimweg allein in den Rechts- und Interessenkreis des A fällt.
    b) Fremdgeschäftsführungswille
    Eine echte GoA liegt nur dann vor, wenn der Geschäftsführer mit dem Bewusstsein und dem Willen handelt, ein fremdes Geschäft zu führen. Indem B den A nach Hause fahren wollte, wollte er ein Geschäft des A vornehmen (objektiv fremdes Geschäft). Fremdgeschäftsführungswille liegt vor (Vermutung, da objektiv fremdes Geschäft).
    c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
    Zwischen A und B bestand weder ein Auftragsverhältnis noch ein sonstiges Rechtsverhältnis, aus dem sich eine Berechtigung zur Übernahme des Geschäfts herleiten lässt (siehe oben).

d) Im Interesse und mit Willen des A?
Fraglich ist, ob die Ausführung des fremden Geschäfts dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des A entsprach, § 683 BGB.
Auf den wirklichen Willen (auf den es zunächst ankommt) kann nicht abgestellt werden, weil A alkoholbedingt zu einer vernünftigen (nicht i.S.v. „sinnvoll“, sondern in Bezug auf die Fähigkeit, die Situation zu beurteilen) Willensäußerung nicht mehr in der Lage war (§ 105 Abs. 2 BGB analog, vgl. BGH NJW 1972, 475 ff.). Daher kommt es ausnahmsweise auf den mutmaßlichen Willen des A an. Er ist dann gegeben, wenn der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung der Umstände im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung dieser zugestimmt hätte.
Hier ist zu beachten, dass B bei der Übernahme der Fahrt 1,5 ‰ Alkohol im Blut hatte und damit absolut fahruntüchtig war. Es entsprach daher nicht dem objektiv verstandenen Interesse und damit auch nicht dem mutmaßlichen Willen des A, von einer Person in diesem Zustand gefahren zu werden.
Da die Übernahme der Heimfahrt durch B damit dem objektiven Interesse und somit auch dem mutmaßlichen Willen des A widersprach, liegt folglich eine unberechtigte GoA vor.
e) Unberechtigte GoA als gesetzliches Schuldverhältnis?
Fraglich ist daher, ob auch die unberechtigte GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis darstellt.
Rspr.: Nur die berechtigte GoA begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis (sog. Lehre von der berechtigten Geschäftsführung).
Arg.: Der Geschäftsherr kann bei der unberechtigten GoA über § 678 BGB vorgehen, dies setzt aber Übernahmeverschulden voraus. § 678 BGB ist als abschließende Sonderregelung anzusehen. Der Geschäftsherr kann außerdem jederzeit die GoA genehmigen (§ 684 S. 2 BGB) und sich somit den Anspruch verschaffen. Die GoA stellt im Übrigen eine Fiktion des Vertragsschlusses dar (der aus faktischen Gründen nicht geschlossen wurde). Auch im Vertragsrecht ist es so, dass eine schärfere Haftung des „Guten“ nur bei bestehendem Schuldverhältnis über § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt und sonst nur eine deliktische Haftung denkbar ist.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung passt zudem nicht bei der unberechtigten GoA, da bei dieser der Geschäftsführer das Geschäft ganz zu unterlassen hat.
h.L.: Berechtigte und unberechtigte GoA begründen beide ein gesetzliches Schuldverhältnis.

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Auf den wirklichen Willen (auf den es zunächst ankommt) kann nicht abgestellt werden, weil A alkoholbedingt zu einer vernünftigen (nicht i.S.v. „sinnvoll“, sondern in Bezug auf die Fähigkeit, die Situation zu beurteilen) Willensäußerung nicht mehr in der Lage war (§ 105 Abs. 2 BGB analog, vgl. BGH NJW 1972, 475 ff.).

пьяный водитель -> unberechtigte GOA

A

d) Im Interesse und mit Willen des A?
Fraglich ist, ob die Ausführung des fremden Geschäfts dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des A entsprach, § 683 BGB.
Auf den wirklichen Willen (auf den es zunächst ankommt) kann nicht abgestellt werden, weil A alkoholbedingt zu einer vernünftigen (nicht i.S.v. „sinnvoll“, sondern in Bezug auf die Fähigkeit, die Situation zu beurteilen) Willensäußerung nicht mehr in der Lage war (§ 105 Abs. 2 BGB analog, vgl. BGH NJW 1972, 475 ff.). Daher kommt es ausnahmsweise auf den mutmaßlichen Willen des A an. Er ist dann gegeben, wenn der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung der Umstände im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung dieser zugestimmt hätte.
Hier ist zu beachten, dass B bei der Übernahme der Fahrt 1,5 ‰ Alkohol im Blut hatte und damit absolut fahruntüchtig war. Es entsprach daher nicht dem objektiv verstandenen Interesse und damit auch nicht dem mutmaßlichen Willen des A, von einer Person in diesem Zustand gefahren zu werden.
Da die Übernahme der Heimfahrt durch B damit dem objektiven Interesse und somit auch dem mutmaßlichen Willen des A widersprach, liegt folglich eine unberechtigte GoA vor.

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34
Q

e) Unberechtigte GoA als gesetzliches Schuldverhältnis?

A

Fraglich ist daher, ob auch die unberechtigte GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis darstellt.
Rspr.: Nur die berechtigte GoA begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis (sog. Lehre von der berechtigten Geschäftsführung).
Arg.: Der Geschäftsherr kann bei der unberechtigten GoA über § 678 BGB vorgehen, dies setzt aber Übernahmeverschulden voraus. § 678 BGB ist als abschließende Sonderregelung anzusehen. Der Geschäftsherr kann außerdem jederzeit die GoA genehmigen (§ 684 S. 2 BGB) und sich somit den Anspruch verschaffen. Die GoA stellt im Übrigen eine Fiktion des Vertragsschlusses dar (der aus faktischen Gründen nicht geschlossen wurde). Auch im Vertragsrecht ist es so, dass eine schärfere Haftung des „Guten“ nur bei bestehendem Schuldverhältnis über § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt und sonst nur eine deliktische Haftung denkbar ist.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung passt zudem nicht bei der unberechtigten GoA, da bei dieser der Geschäftsführer das Geschäft ganz zu unterlassen hat.
h.L.: Berechtigte und unberechtigte GoA begründen beide ein gesetzliches Schuldverhältnis.

Arg.: Wortlaut; Der Geschäftsherr soll bei unberechtigter GoA nicht schlechter stehen als bei berechtigter (insbesondere wenn § 678 BGB mangels Übernahmeverschulden und § 823 BGB aufgrund primären Vermögensschadens ausscheidet). Außerdem kann der minderjährige Geschäftsherr die GoA nicht einfach nach § 684 S. 2 genehmigen, da die Genehmigung eine geschäftsähnliche Handlung darstellt und somit Geschäftsfähigkeit erfordert. Er kann sich daher auch nicht den Anspruch gegen den Geschäftsführer bei der unberechtigten GoA durch Genehmigung verschaffen.
Im Übrigen geht die Lehre von der berechtigten Geschäftsführung von einem falschen Anknüpfungspunkt aus, wenn sie meint, bei der unberechtigten GoA habe die Geschäftsführung gänzlich zu unterbleiben. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung knüpft allein an die „unbeauftragte“ Geschäftsführung an und ist nicht vom Willen des Geschäftsherrn abhängig (Wortlaut des § 677 BGB).
Stellungnahme: Würde man der ersten Ansicht folgen, käme man zu dem merkwürdigen Ergebnis, dass der berechtigte Geschäftsführer nach §§ 280 Abs. 1, 677 BGB haften muss, der unberechtigte dagegen nicht. Da der unberechtigte Geschäftsführer nicht besser stehen soll, als der berechtigte, muss in beiden Fällen ein gesetzliches Schuldverhältnis entstehen.

35
Q

P! Maßstab des Vertretenmüssens?
Grundsätzlich haftet B für Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 1 BGB. Hier könnte die Haftung aber nach § 680 BGB (Notgeschäftsführung) beschränkt sein.

A

Aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich, dass dieser nicht nur auf das Übernahmeverschulden (§ 678 BGB), sondern auch auf Fälle des Ausführungsverschuldens anwendbar ist.
Dafür müsste B zur Abwendung einer dem A drohenden dringenden Gefahr gehandelt haben. Es bestand die Gefahr, dass A volltrunken fahren und sich und andere gefährden würde. Diese Gefahr war auch dringend, da nur das unverzügliche Eingreifen des B den A an der Trunkenheitsfahrt hindern konnte. Insofern bestand die für § 680 BGB erforderliche Gefahrenlage. Dementsprechend haftet B nach § 680 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Anknüpfungspunkt ist die schlechte Durchführung der Geschäftsführung. Diesbezüglich ist ein Vorsatz des B jedenfalls nicht festzustellen.
P! Ist die Durchführung der Geschäftsführung als grob fahrlässig einzustufen?
Grundsätzlich handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer also nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten

36
Q

P! Maßstab des Vertretenmüssens?
Grundsätzlich haftet B für Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 1 BGB. Hier könnte die Haftung aber nach § 680 BGB (Notgeschäftsführung) beschränkt sein.

Während bei der Beurteilung der einfachen Fahrlässigkeit ein rein objektiver Maßstab anzulegen ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden liegende Umstände zu berücksichtigen.
Hier sind als besondere Umstände bei der Durchführung des übernommenen Geschäfts die gleichen Umstände zu berücksichtigen, die bereits bei der Übernahme des Geschäfts vorlagen

(Während bei der Beurteilung der einfachen Fahrlässigkeit ein rein objektiver Maßstab anzulegen ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden liegende Umstände zu berücksichtigen.)

A

Aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich, dass dieser nicht nur auf das Übernahmeverschulden (§ 678 BGB), sondern auch auf Fälle des Ausführungsverschuldens anwendbar ist.
Dafür müsste B zur Abwendung einer dem A drohenden dringenden Gefahr gehandelt haben. Es bestand die Gefahr, dass A volltrunken fahren und sich und andere gefährden würde. Diese Gefahr war auch dringend, da nur das unverzügliche Eingreifen des B den A an der Trunkenheitsfahrt hindern konnte. Insofern bestand die für § 680 BGB erforderliche Gefahrenlage. Dementsprechend haftet B nach § 680 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Anknüpfungspunkt ist die schlechte Durchführung der Geschäftsführung. Diesbezüglich ist ein Vorsatz des B jedenfalls nicht festzustellen.
P! Ist die Durchführung der Geschäftsführung als grob fahrlässig einzustufen?
Grundsätzlich handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer also nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten

muss oder wer die einfachsten, naheliegendsten Überlegungen nicht anstellt. In der Regel trifft einen Kraftfahrer, der im Zustand der Trunkenheit einen Unfall verursacht, der Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Allerdings könnte gegebenenfalls die besondere Situation zu berücksichtigen sein. Während bei der Beurteilung der einfachen Fahrlässigkeit ein rein objektiver Maßstab anzulegen ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden liegende Umstände zu berücksichtigen.
Hier sind als besondere Umstände bei der Durchführung des übernommenen Geschäfts die gleichen Umstände zu berücksichtigen, die bereits bei der Übernahme des Geschäfts vorlagen. B hatte keine Möglichkeit zum Überlegen, weil A bereits im Begriff war, loszufahren. Andere Maßnahmen wie die Wegnahme des Schlüssels oder die Verständigung der Polizei wären zwar vorrangig geboten gewesen. Allerdings hätte dies noch weitere Gewalt gegen den noch wehrfähigen A erfordert. B wurde außerdem von den anderen Partygästen bedrängt, die Fahrt zu übernehmen. Objektiv betrachtet hat B ferner die Gefahr für das Leben des A verringert, da er trotz absoluter Fahruntüchtigkeit noch eher in der Lage war, ein Auto zu führen. In einer Ausnahmesituation kann unter Umständen nicht das gleiche Maß an Sorgfalt verlangt werden wie sonst. Zudem will § 680 BGB gerade denjenigen privilegieren, der in einer Notsituation beherzt eingreift. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu verneinen und ein lediglich einfacher Fahrlässigkeitsvorwurf anzubringen (a.A. vertretbar).

Während bei der Beurteilung der einfachen Fahrlässigkeit ein rein objektiver Maßstab anzulegen ist, sind bei der groben Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Individualität des Handelnden liegende Umstände zu berücksichtigen.
Hier sind als besondere Umstände bei der Durchführung des übernommenen Geschäfts die gleichen Umstände zu berücksichtigen, die bereits bei der Übernahme des Geschäfts vorlagen.

37
Q

P! Doppelte Wertung der Gefahrsituation zugunsten des B?

A

Nachdem bereits die Gefahrenlage als Anwendungsvoraussetzung des § 680 BGB bejaht wurde, stellt sich die Frage, ob die Gefahrenlage auch im Rahmen der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit heranzuziehen und damit letztendlich doppelt zugunsten des Geschäftsführers zu berücksichtigen ist. Unter Bezugnahme auf die besondere Gefahrenlage ließe sich demnach dann die grobe Fahrlässigkeit ebenfalls verneinen. Der BGH (NJW 1972, 475) verneint dies grundsätzlich, weil der Geschäftsführer nach Sinn und Zweck des § 680 BGB ja bereits dadurch privilegiert wird, dass seine Haftung auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt wird.
Allerdings räumt der BGH weiter ein, dass eine Beurteilung der groben Fahrlässigkeit kaum möglich ist, ohne die besonderen Umstände der Gefahrensituation in den Blick zu nehmen (hier: Zeitdruck und Gefährlichkeit der Situation, siehe oben). Denn es kann nach dem objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab nur die Anforderung gestellt werden, was von einer durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Person in der konkreten Situation verlangt werden kann. Im Ergebnis stellt also der BGH zur Verneinung der groben Fahrlässigkeit doch auf die konkrete Gefahrenlage ab.
Damit kann B sich gemäß § 280 Abs. 1 BGB exkulpieren.
Merke: Nach der h.M. ist § 680 BGB sogar bei einem Irrtum über die Gefahrenlage anwendbar.

38
Q

1) Anspruch des E gegen B gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 677 BGB i.V.m. § 1922 BGB (gegen GF)
2) Anspruch des E gegen B gem. § 678 BGB i.V.m. § 1922 BGB (GEGEN GF)

A

Ein entsprechender Anspruch stünde E nach § 1922 BGB zu, sollte A ein solcher Anspruch aus § 678 BGB gegen B zugestanden haben, den E im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworben hätte.
§ 678 BGB gewährt einen Schadensersatzanspruch, wenn der Geschäftsführer bereits bei der Übernahme der Geschäftsführung wusste oder hätte erkennen können (§ 122 Abs. 2 BGB), dass diese nicht dem Willen des Geschäftsherrn entsprach. Anknüpfungspunkt ist hier also anders als bei § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 677 BGB nicht das Ausführungs-, sondern das sog. Übernahmeverschulden. Die Voraussetzungen lägen demnach inhaltlich dem Grunde nach vor. Auch hier widersprach die Übernahme der Fahrt durch den ebenfalls fahruntüchtigen B dem mutmaßlichen Willen des A (auf den wirklichen Willen kann wiederum gem. § 105 Abs. 2 BGB analog nicht abgestellt werden, siehe oben).
Allerdings greift auch hier die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB ein, sodass der Anspruch aus den gleichen Erwägungen im Ergebnis nicht besteht (siehe oben).

39
Q

Anspruch des E gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 BGB
I. Rechtsgutverletzung, Verletzungshandlung, haftungsbegründende Kausalität (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
Die berechtigte GoA würde einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Da jedoch nur eine unberechtigte GoA vorliegt (siehe oben), kann diese das Verhalten des B nicht rechtfertigen.

A

Anspruch des E gegen B aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 BGB
I. Rechtsgutverletzung, Verletzungshandlung, haftungsbegründende Kausalität (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
Die berechtigte GoA würde einen Rechtfertigungsgrund darstellen. Da jedoch nur eine unberechtigte GoA vorliegt (siehe oben), kann diese das Verhalten des B nicht rechtfertigen.
III. Verschulden (–)
Die Haftungsprivilegierung des § 680 BGB ist auch auf konkurrierende Ansprüche aus Delikt anzuwenden, da sonst der Normzweck des § 680 BGB umgangen würde.
IV. Ergebnis: Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 BGB (–)
Anspruch des E gegen B gem. §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 1922 BGB
Der Anspruch scheidet gleichfalls mangels Verschulden aus (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG i.V.m. § 680 BGB).

40
Q

Berechtigung zur Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des G war zum Zeitpunkt der Übernahme für L objektiv nützlich und in dessen Interesse, da das Handeln des G dazu diente, weitere Schäden von L abzuwenden.

A

Fraglich ist aber, ob die Geschäftsführung des G dem wirklichen Willen des L entsprach. Abzustellen ist grundsätzlich auf den wirklichen Willen des L, so wie er zum Zeitpunkt der Geschäftsübernahme oder ihrer Anzeige, § 681 S. 1 BGB, zum Ausdruck gebracht wurde. Hier konnte sich L wegen seiner Abwesenheit nicht äußern. Der wirkliche Wille konnte im relevanten Zeitpunkt nicht geäußert bzw. hier gar nicht erst gebildet werden. Deshalb kann auf den mutmaßlichen Willen des L abgestellt werden. Es kommt damit darauf an, welchen Willen N im Zeitpunkt der Geschäftsführung bei objektiver Betrachtung mutmaßlich geäußert hätte. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann hier davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen, die im Interesse des L lagen, auch seinem mutmaßlichen Willen entsprachen. Daran ändern die entstandenen Kosten von immerhin 600 € nichts. Wäre L anwesend gewesen, so hätte er selbst auch nach dem Rechten
gesehen. Auch er hätte sich der Gefahr ausgesetzt, von Eindringlingen überrascht zu werden, und auch ihm wären Kosten für das Einsetzen einer neuen Scheibe entstanden. Also entsprach die Tätigkeit des G dem mutmaßlichen Willen des L (= berechtigte GoA).

41
Q
  1. Rechtsfolge
    G kann deshalb von L nach §§ 683 S. 1, 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer im Rahmen der Geschäftsführung.
    a) Kosten für die Scheibe
    Demnach stellen die Kosten für die Scheibe eine solche Aufwendung dar, da sie freiwillig gemacht wurden. G kann folglich von N zunächst 300 € Aufwendungsersatz verlangen.
    b) Ersatz der Arbeitskraft, § 1835 Abs. 3 BGB analog
A

Fraglich ist, ob G auch Ersatz in Geld für seine Arbeitskraft verlangen kann, da ein Beauftragter grundsätzlich unentgeltlich tätig wird, d.h. mit anderen Worten über § 670 BGB an sich kein Geld für eine erbrachte Arbeitsleistung verlangt werden kann.
Die h.M. macht bei der GoA aber eine Ausnahme, soweit die Tätigkeit in die berufliche Sphäre des Geschäftsführers fällt. Begründet wird dies mit dem Rechtsgedanken des § 1835 Abs. 3 BGB und der Überlegung, dass es bei der GoA, anders als beim Auftrag, an einer Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit gerade fehlt. Außerdem kann der Rechtsgedanke des § 110 HGB in den Blick genommen werden. G kann deshalb von L auch 100 € für seine aufgewendete Arbeitskraft verlangen.
c) Fiktive Arztkosten?
Fraglich ist, ob G des Weiteren die 200 € fiktive Arztkosten von L ersetzt verlangen kann, da diese Kosten dem G nicht „freiwillig“ entstanden sind. Bei den Arztkosten handelt es sich um einen Schaden (unfreiwillige Vermögensopfer) und damit nicht um Aufwendungen (im klassischen Sinne).
Die h.M. gibt dem Geschäftsführer wegen sonst bestehender Unbilligkeiten aus § 670 BGB analog einen Anspruch auf den Ersatz solcher Schäden, die mit der Übernahme des Geschäfts typischerweise verbunden waren. Letztendlich, so die h.M., stellt die freiwillige Übernahme eines Schadensrisikos nichts anders als eine freiwillige Aufwendung dar.
Vorliegend war die Untersuchung des Hauses wegen der eingeschlagenen Fensterscheibe spezifisch mit dem Risiko verbunden, auf einen Einbrecher zu stoßen. Damit kann G grundsätzlich auch Ersatz für Arztkosten verlangen. Das gilt aber nur für Arztkosten, die tatsächlich entstanden sind. Eine fiktive oder abstrakte Schadensberechnung nach § 249 Abs. 2 BGB ist für Gesundheitsschäden nicht möglich („statt der Herstellung“). Der Geschädigte soll nicht auf Kosten seiner Gesundheit spekulieren. Folglich kann G die Kosten für eine Arztbehandlung nicht von L verlangen.
28

42
Q
  1. Anspruchsausschluss gem. § 241a Abs. 1 BGB
A

Fraglich ist, ob Ansprüche des G gegen N aus GoA für Aufwendungsersatz bzgl. der Scheibe und der Arbeitskosten gem. § 241a Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist (vgl. Hau, NJW 2001, 2863 ff.). Dies ist dann der Fall, wenn G als Unternehmer dem L als Verbraucher unbestellte Sachen geliefert oder unbestellt sonstige Leistungen erbracht hat. Dazu müsste G Unternehmer gem. § 14 BGB und L Verbraucher gem. § 13 BGB sein. Abzustellen ist darauf, ob ein Unternehmergeschäft bzw. ein Verbrauchergeschäft vorläge, wenn es zu einem Vertragsschluss gekommen wäre. Als Glasermeister handelt G beim Einsetzen der neuen Scheibe in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit. Für L dient das Einsetzen der neuen Scheibe ausschließlich privaten Zwecken. Damit ist G Unternehmer und L Verbraucher. Die Geschäftsführung des G für den N könnte ein Erbringen nicht bestellter Dienste sein, § 241 Abs. 1 Var. 2 BGB. Die Vornahme einer Tätigkeit für einen anderen ist ein erbrachter Dienst. Diese Tätigkeit erfolgte ohne Auftrag und damit unbestellt. Damit wären an sich Ansprüche durch professionelle Helfer aus GoA ausgeschlossen.
Gem. Art. 9 der Fernabsatz-Richtlinie, auf dem § 241a BGB beruht, sind indes nur Handlungen des Unternehmers erfasst, die dieser „zum Zwecke der Anbahnung eines Vertrags“ unternimmt. Diese Formulierung wurde zwar bewusst nicht in den Normtext übernommen – man hielt sie für entbehrlich. Der Zweck des § 241 a BGB besteht aber darin, wettbewerbswidrige Methoden zur Erlangung eines Entgelts vorzunehmen. Soweit für G das Motiv des Handelns nicht offenkundig die Aussicht auf ein Honorar war, ist daher eine teleologische Reduktion des Anspruchsausschlusses nach § 241a Abs. 1 BGB geboten (a.A. vertretbar), da es nicht der Sinn der Vorschrift ist, uneigennützig handelnden professionellen Helfern die Ansprüche abzuschneiden.
7. Ergebnis
G hat einen Aufwendungsersatzanspruch gegen L i.H.v. 400 €.
Hinweis: Wäre G allerdings tatsächlich zum Arzt gegangen, hätte er nach § 249 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB statt der Naturalrestitution auch den erforderlichen Geldbetrag verlangen können.
Anmerkung: Nach § 253 Abs. 2 BGB ist auch im Rahmen der GoA ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) möglich (str.); diese werden hier aber nicht geltend gemacht.
Hinweis: Darüber hinaus hat G gegen N keinen Anspruch aus §§ 951, 812 BGB wegen der eingebauten Scheibe, da die berechtigte GoA Rechtsgrund i.S. § 812 Abs. 1 BGB ist.

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Q
  1. Fremdes Geschäft
    Das Herrichten der Blumenbeete stellt eine Geschäftsbesorgung des S i.S.d. § 677 Abs. 1 BGB dar, da eine Geschäftsbesorgung jede Tätigkeit sein kann. Das Kaufen der Blumen ist für sich betrachtet ein rechtlich neutrales Geschäft.
A

Objektiv hat der Kauf von Blumen keine Beziehung zu fremden Angelegenheiten. Neutrale Geschäfte können ebenso unter § 677 BGB fallen, wenn sie mit Fremdgeschäftsführungswillen erfolgen.
Bei der Tätigkeit des S (bzgl. des Herrichtens der Beete) handelt es sich um die Besorgung eines objektiv fremden Geschäftes.

44
Q
  1. Wirksame Übernahme des Geschäfts durch minderjährigen S
    P! Finden die §§ 104 ff. BGB auf die GoA Anwendung?

Nach der wohl h.M. ist die GoA als Rechtshandlung wegen der Vielzahl der von ihr erfassten Sachverhalte eine Unterart der rein tatsächlichen Handlungen. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte, d.h. die §§ 104 ff. BGB, finden deshalb keine Anwendung.

Die Gegenansicht sieht in der Übernahme der GoA eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die, nach einem Teil ihrer Vertreter, auch die Regeln über die Rechtsgeschäfte Anwendung finden sollen.

A

Fraglich ist, ob die Übernahme des Geschäfts durch S wirksam erfolgen konnte, da S zum Zeitpunkt der Geschäftsführung noch minderjährig war.

  • Nach der wohl h.M. ist die GoA als Rechtshandlung wegen der Vielzahl der von ihr erfassten Sachverhalte eine Unterart der rein tatsächlichen Handlungen. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte, d.h. die §§ 104 ff. BGB, finden deshalb keine Anwendung. S konnte demnach ohne weiteres ein Geschäft des L übernehmen. Der Minderjährigenschutz, z.B. für den Fall, dass der Minderjährige im Rahmen der GoA gegenüber einem Dritten eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung vornimmt, erreicht man durch eine analoge Anwendung des § 179 Abs. 3 S. 2 BGB.
  • Die Gegenansicht sieht in der Übernahme der GoA eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die, nach einem Teil ihrer Vertreter, auch die Regeln über die Rechtsgeschäfte Anwendung finden sollen. Da S beschränkt geschäftsfähig ist, §§ 2,106 BGB, müsste man auf die Übernahme des Geschäfts § 111 S. 1 BGB anwenden, weshalb eine GoA durch S ausscheiden würde.
  • Für die h.M. sprechen die besseren Argumente: Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit dienen allein dem Schutz des Minderjährigen. Es ist deshalb nicht notwendig, dem Minderjährigen Ansprüche aus GoA zu verwehren. Es genügt, wenn der Minderjährige vor Gegenansprüchen des Geschäftsherrn ausreichend geschützt ist (z.B. § 682 BGB; h.M.: Rechtsgrundverweisung ins Delikts- und Bereicherungsrecht).
45
Q

Falls eine wirksame Übernahme der GoA wegen der Minderjährigkeit des S abgelehnt wurde, gilt Folgendes:

  1. Ein Anspruch des S aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht grundsätzlich.
  2. Hinsichtlich der Rosenstämme könnte S gegen L einen Anspruch nach §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB haben.
A
  1. Ein Anspruch des S aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB besteht grundsätzlich. L hat den Arbeitswert durch Leistung des S erlangt, auch geschah dies ohne Rechtsgrund. Eine bewusste zweckgerichtete Eigentumsübertragung an den Blumen konnte durch S jedoch nicht erfolgen, §§ 107, 108 Abs. 1 BGB, unterstellt man nicht die Zustimmung der Geschäftsübernahme durch seine Eltern. Die Rückforderung des Geleisteten ist nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da diese Vorschrift nicht gilt, wenn die Leistung bewusst nicht zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgte. Da eine Herausgabe der Arbeitsleitung durch N nicht möglich ist, hätte L nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Letztlich handelt es sich vorliegend aber um einen Fall der „aufgedrängten Bereicherung“, weshalb L nicht über das Interesse hinaus, welches er an dem Zuwachs der erlangten Leistungen hat, zum Ersatz verpflichtet ist (vgl. Palandt/Herrler, 77. Aufl. 2018, § 951 Rn. 18 ff.).
  2. Hinsichtlich der Rosenstämme könnte S gegen L einen Anspruch nach §§ 951 Abs. 1 S. 1, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB haben. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen auch im Einzelnen vor, da L durch das Einpflanzen in seinem Beet in sonstiger Weise (vgl. §§ 946, 94 Abs. 1 BGB) auf Kosten des S und ohne Rechtsgrund Eigentümer der Rosenstämme geworden ist.
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Q

a) Objektives Interesse und mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn
Fraglich ist dann, ob das Herrichten der Blumenbeete im Interesse und mit Willen des L erfolgte. Das Interesse, also die objektive Nützlichkeit, ist anhand objektiver Anhaltspunkte im Zeitpunkt der Geschäftsführung zu bestimmen.

A

Ob demnach ein objektives Interesse des Geschäftsherrn am Herrichten der Blumenbeete bestand, steht nicht eindeutig fest. Man kann aber wegen des Hinweises, dass L seine Rosenbeete „sorgsam gepflegt hielt“, insoweit davon ausgehen, dass L sein Blumenbeet ohnehin wiederhergerichtet hätte, weshalb es ihm objektiv nützlich war, dass ihm dies von S abgenommen wurde. Aus der objektiven Nützlichkeit der Tätigkeit des S für L folgt mangels anderer Hinweise dann ebenfalls das objektive Interesse des L an der Tätigkeit des S.
Da der wirkliche Wille des L nicht gebildet werden konnte (siehe oben), kann mangels entgegenstehender Hinweise davon ausgegangen werden, dass die im objektiven Interesse des L liegende Maßnahme auch dessen mutmaßlichen Willen entspricht.

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Q

GoA BESCHRANKTE SCHADENSERSTRZ DES MINDERJAHRIGEN

681

A

b) (Gegen-)Ansprüche des Geschäftsherrn aus § 681 BGB
§ 681 BGB schließt nach bislang h.M. das Vorliegen einer berechtigten GoA nicht aus, sondern begründet für den Geschäftsführer nur weitere Nebenpflichten. Vorliegend sind (Gegen-)Ansprüche des Geschäftsherrn aus § 681 BGB aber nach § 682 BGB ausgeschlossen bzw. eingeschränkt.
c) Zwischenergebnis
S hat demnach dem Grunde nach einen Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB (berechtigte GoA). Er kann deshalb den Kaufpreis für die Blumen als Aufwendung verlangen.
d) Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs
Fraglich ist aber, ob er dies in vollständiger Höhe tun kann. Nach § 670 BGB erhält der Beauftrage seine Aufwendungen nur insoweit ersetzt, wie er sie für erforderlich halten durfte. Das bedeutet nicht zwingend reinen Wertersatz, falls es um den Erwerb eines Gegenstands geht. Erkennt der Geschäftsführer aber, dass der erworbene Gegenstand im Wert (hier: 30 €) erheblich unter dem verlangten Preis liegt, und führt er keine Verhandlungen, kann er keinen Ersatz in Höhe des vollen gezahlten Preises verlangen; es ist ein Abzug vorzunehmen (wohl etwa i.H.v. 10 € angemessen, a.A. vertretbar).
Folgt man der Wertung des § 1835 Abs. 3 BGB ist die von S geleistete Arbeitskraft nicht ersatzfähig, da es sich um keine zum Beruf des S gehörige Tätigkeit handelte.
5. Ergebnis
S kann nur Ersatz des Kaufpreises für die Rosenstöcke (mit einem kleinen Abzug) etwa i.H.v. 40 € verlangen.

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Q

(Wer die Unfallkosten hätte tragen müssen, soll auch die Unfallvermeidungskosten tragen.)

Aufwendungsersatzanspruch des D gegen R aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB I. Fremdes Geschäft
Es müsste zunächst überhaupt eine Geschäftsbesorgung vorliegen. Diese ist jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln mit wirtschaftlichen Folgen. Selbst das (reflexartige) Ausweichen kann als Geschäftsbesorgung eingestuft werden.
Ferner ist fraglich, ob D ein fremdes Geschäft geführt hat. Die Fremdheit eines Geschäfts bestimmt sich nach der Zuweisung des Geschäfts.

Die Zuweisungsentscheidung ist gerade im Straßenverkehr nicht leicht. Grundsätzlich ist jeder selbst für seine körperliche Unversehrtheit verantwortlich, bei Minderjährigen (zusätzlich) die Eltern.

Anmerkung: Die Billigkeitserwägung hinter dieser Rspr. ist evident: Das Kind bzw. dessen Eltern sollen an den Kosten der Rettung des Kindes beteiligt werden.

Um die Wertungen des Haftungsrechts nicht zu unterwandern und dessen systematische Konzeption und Risikozuweisung aufzubrechen, kann in derartigen Fällen nur von einem objektiv (ggf. auch-) fremden Geschäft ausgegangen werden, wenn D im Falle eines hypothetischen Zusammenstoßes nicht haftbar gewesen wäre.

A

Ferner ist fraglich, ob D ein fremdes Geschäft geführt hat. Die Fremdheit eines Geschäfts bestimmt sich nach der Zuweisung des Geschäfts. Ein Geschäft ist objektiv fremd bzw. zumindest auch-fremd, wenn es (zumindest auch) dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen angehört. Die Zuweisungsentscheidung ist gerade im Straßenverkehr nicht leicht. Grundsätzlich ist jeder selbst für seine körperliche Unversehrtheit verantwortlich, bei Minderjährigen (zusätzlich) die Eltern. Eine gänzliche Zuweisung der Geschäftsführung in den Interessenkreis des R würde allerdings unberücksichtigt lassen, dass D möglicherweise ein Interesse hatte, die eigene Haftung zu vermeiden.

Um die Wertungen des Haftungsrechts nicht zu unterwandern und dessen systematische Konzeption und Risikozuweisung aufzubrechen, kann in derartigen Fällen nur von einem objektiv (ggf. auch-) fremden Geschäft ausgegangen werden, wenn D im Falle eines hypothetischen Zusammenstoßes nicht haftbar gewesen wäre. Damit ist eine straßenverkehrsspezifische Auslegung des „fremden Geschäfts“ vorzunehmen (sog. Fälle der Selbstaufopferung im Straßenverkehr). Es kommt darauf an, wer bei einem fiktiven Unfall hätte zahlen müssen. Würde R auf den Kosten sitzen bleiben, so war das Ausweichmanöver des D für R günstig und damit im Rechts- und Interessenkreis des R. D könnte einen Ausgleich über die GoA suchen. Würde hingegen D bei einer fiktiven Unfallprüfung auf den Kosten sitzen bleiben, so galt das Ausweichmanöver nur der Vermeidung eigener Kosten, lag also in seinem Rechts- und Interessenkreis und stellte somit ein eigenes Geschäft dar. Ein Ausgleich über die GoA gegen R wäre ausgeschlossen. Es gilt also: Wer die Unfallkosten hätte tragen müssen, soll auch die Unfallvermeidungskosten tragen.

Anmerkung: Hier ist also inzident die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit zu prüfen.
Entscheidend ist im Rahmen der hypothetischen Verantwortlichkeit in der Regel das Verschulden. Insbesondere ist im Straßenverkehr die angeordnete Gefährdungshaftung zu berücksichtigen.
Hier wäre inzident hypothetisch ein Anspruch des R gegen D aus § 7 StVG zu prüfen (wäre es zu einem Zusammenstoß gekommen). Eine Rechtsgutverletzung läge bei einem Unfall in der

49
Q

Entscheidend kommt es daher auf den Ausschluss des § 7 Abs. 2 StVG beim Vorliegen höherer Gewalt an.

A

Höhere Gewalt ist ein außergewöhnliches außerbetriebliches durch Naturkräfte oder dritte Personen verursachtes Ereignis (vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7. Aufl. 2015, § 21 Rn. 16). Das plötzliche Auftauchen von Verkehrsteilnehmern kann jedenfalls nicht als höhere Gewalt bezeichnet werden, sodass § 7 Abs. 2 StVG nicht eingreift. D müsste daher im Falle eines Unfalles nach § 7 StVG dem R Schadensersatz leisten.
Das Ausweichmanöver des D ist somit seinem eigenen Rechts- und Interessenkreis zuzuweisen. Er führte ein eigenes Geschäft und muss deshalb auch die Unfallvermeidungskosten tragen. Ein Anspruch des D gegen R aus GoA scheidet aus.

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Q

Würde der Anspruch des D nicht bereits am Vorliegen des fremden Geschäfts scheitern, so würde sich außerdem die Frage stellen auf wessen Willen im Rahmen der Berechtigung abzustellen ist, wenn der Geschäftsherr wie vorliegend R geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB) ist.

A

Würde der Anspruch des D nicht bereits am Vorliegen des fremden Geschäfts scheitern, so würde sich außerdem die Frage stellen auf wessen Willen im Rahmen der Berechtigung abzustellen ist, wenn der Geschäftsherr wie vorliegend R geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 1 BGB) ist. Bei Minderjährigen ist grundsätzlich der Wille des Erziehungsberechtigten entscheidend (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 682 Rn. 3). Hier wäre der Wille der Eltern, dass D die Unfallvermeidung übernimmt, wohl unproblematisch zu bejahen, jedenfalls aber ein entgegenstehender Wille nach § 679 BGB (direkt: Lebensbewahrung im öffentlichen Interesse, oder aber entsprechend: unnormierte Unbeachtlichkeitsgründe, Wertungen der § 134 BGB i.V.m. § 223 StGB und § 138 BGB; vgl. Martinek/Theobald, JuS 1997, 805, 807 f.).
Auf der Rechtsfolgenseite stellt sich ferner die Standardfrage zum Ersatz risikotypischer Begleitschäden. Zusätzlich stellt sich aber die Sonderfrage, wie ein etwaiger Verursachungsbeitrag des D zu berücksichtigen wäre. Angenommen, D wäre bei einem Zusammenstoß mit R (hypothetische Unfallsituation) eine Beule im Blech (Schaden: 500 €) entstanden, so wären diese Kosten auch bei Vorliegen eines fremden Geschäftes (§ 7 Abs. 2 StVG ist zu bejahen – sehr selten, z.B. R kommt nicht aus einer Seitenstraße „geschossen“, sondern fällt von einem Balkon direkt auf die Straße) bei D angefallen. In Höhe dieser 500 € hätte D doch im eigenen Interesse den Unfall vermieden. Dieser Gesichtspunkt wird nach der Rspr. durch eine Anspruchskürzung nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung (§§ 242, 254 BGB) gelöst. D könnte dann im Ergebnis nur 7.500 € von R verlangen.

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Q

Der Rechtskreis des N könnte dadurch betroffen sein, dass ihm eine Pflicht aus § 1004 BGB obliegt, den Ölfluss, der von seinem Grundstück auf das Grundstück des O fließt, zu unterbinden (siehe Anmerkung oben)

Anspruch des O gegen N aus § 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Aufwendungsersatz i.H.v. 10.000 €
I. Fremdes Geschäft
Zunächst müsste überhaupt eine Geschäftsbesorgung vorliegen. Darunter versteht man jedes rechtliche oder tatsächliche Handeln mit wirtschaftlichen Folgen.
àHier: (+) für die Beauftragung des Spezialunternehmens.

D wäre bei einem Zusammenstoß mit R (hypothetische Unfallsituation) eine Beule im Blech (Schaden: 500 €) entstanden, so wären diese Kosten auch bei Vorliegen eines fremden Geschäftes (§ 7 Abs. 2 StVG ist zu bejahen – sehr selten, z.B. R kommt nicht aus einer Seitenstraße „geschossen“, sondern fällt von einem Balkon direkt auf die Straße) bei D angefallen.

A

Das öffentliche Interesse an der Beseitigung von umweltschädlichen Stoffen aus dem Erdreich, auch wenn diese nur private Grundstücke betreffen, ist evident; insbesondere kann das Öl jederzeit ins Grundwasser sickern. Dieses öffentliche Interesse überwiegt und übersteigt sogar das schlichte Interesse an der Normdurchsetzung (vgl. Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 679 Rn. 3; zu diesem Punkt i.R.d. Abschleppfälle: Lorenz, NJW 2009, 1025, 1026 f.).

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Q

Anspruch des W gegen D aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB auf Aufwendungsersatz in Höhe des „Werklohns“
Fraglich ist zunächst, ob die GoA hier überhaupt anwendbar ist. Wertungsmäßig ist es vorzugswürdig, hier die GoA abzulehnen. Die Fälle nichtiger Verträge wollte der Gesetzgeber nämlich vornehmlich über das Bereicherungsrecht gelöst wissen.

A

Die Regeln über die GoA sollten nur beim Scheitern des Vertragsschlusses aus faktischen Gründen (Abwesenheit, Bewusstlosigkeit) Anwendung finden. Beim Scheitern des Vertragsschlusses aus rechtlichen Gründen muss das Bereicherungsrecht Anwendung finden. Andernfalls würden die bereicherungsrechtlichen Sonderregelungen umgangen, insbesondere §§ 814, 817 S. 2, 818 Abs. 3 BGB.

Anspruch des W gegen D aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Wertersatz in Höhe des „Werklohns“
I. Etwas erlangt
Jeder vermögenswerte Vorteil
àHier: (+), die Erlangung der immateriellen Werkleistung selbst (vgl. Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 812 Rn. 12)
II. Durch Leistung (+)
Bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
III. Ohne Rechtsgrund (+)
Werkvertrag ist unwirksam (siehe oben)
IV. Rechtsfolgen
1. Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
Wertersatz nach der angemessenen Vergütung
2. Entreicherung, § 818 Abs. 3 BGB
Grundsätzlich möglich, aber bei Dienstleistungen auch nicht zwingend.
Wenn es noch nicht bei „Etwas erlangt“ festgestellt wurde, muss im Rahmen des § 818 Abs. 3 BGB geprüft werden, ob im Vermögen des Bereicherten ersparte Aufwendungen verblieben sind.
àHier: (+), andernfalls bestünde der Beseitigungsanspruch des N noch. Hier ist D nicht entreichert.
V. Ergebnis
W kann Ersatz einer angemessenen Vergütung von D aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB verlangen.

53
Q

Die Klausurdarstellung ist hier schwierig. Der BGH selbst löst nicht einheitlich. Zum Teil hat er die GoA angewendet, im Rahmen der unbewussten Leistung auf unwirksame Schönheitsreparaturklauseln jedoch beispielsweise verneint.

A

Insofern empfiehlt sich ein einheitlicher Lösungsweg (abweichend vom BGH). Aus den oben genannten Gründen sollte unbedingt die GoA verneint werden (so auch die Lit.). An welcher Stelle dies geschehen muss, wird wiederum nicht einheitlich beurteilt. Der BGH diskutiert die Problematik (wenn überhaupt) beim Prüfungspunkt „ohne Auftrag“. In der Lit. möchten manche den Fremdgeschäftsführungswillen verneinen. Allerdings ist das Vorliegen eines solchen nicht unproblematisch zu verneinen, da der Geschäftsführer in der Regel bewusst ein fremdes Geschäft wahrnimmt. Überzeugender ist es daher, mit der überwiegenden Lit. die Anwendbarkeit der GoA von vorneherein aus systematischen Gründen abzulehnen und die Regeln zur Leistungskondiktion als vorrangig aufzufassen (vgl. dazu Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7. Aufl. 2015, § 3 Rn. 7; MünchKomm/Schäfer, 7. Aufl. 2017, § 677 Rn. 85 ff.). So wurde auch hier gelöst.
Achtung: Die Konstellation ist nicht mit der des pflichtgebundenen Geschäftsführers zu verwechseln (Dreipersonenverhältnis, vgl. Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7. Aufl. 2015, § 8 Rn. 1 ff.).

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Q

Anmerkung: Würde man vom Fremdgeschäftsführungswillen ausgehen, müsste man sich weiterhin die Frage stellen, ob eine berechtigte oder eine unberechtigte GoA vorliegt. Erforderlich ist zunächst die Prüfung des Interesses des Geschäftsherrn. Durch die Leistung des W wird D von seiner Pflicht aus § 1004 BGB frei (würde man diese ordentlich prüfen, müsste man im Rahmen der Frage, ob D Zustandsstörer ist, kurz ansprechen, ob mit dem Abschrauben der Nummernschilder nicht eine Dereliktionserklärung verbunden ist, die allerdings nach § 138 BGB unwirksam ist). Ein objektives Interesse jedenfalls wird man bejahen müssen. Problematischer ist der Wille: Von einem gesteigerten öffentlichen Interesse (i.S.d. § 679 BGB) wird man hier nicht mehr ausgehen können, denn das Öl wurde schon abgepumpt. Ein (wirksam) geäußerter Wille kommt nicht in Betracht, denn D war zu diesem Zeitpunkt zur

A

Bildung eines solchen außerstande (§ 105 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist daher der mutmaßliche Wille, der mangels entgegenstehender Hinweise (zum Zeitpunkt der Geschäftsführung) mit dem objektiven Interesse gleichzusetzen ist.
Danach läge eine berechtigte GoA vor, weil die Beseitigung des Wagens im Hinblick auf § 1004 BGB objektiv nützlich ist; der später (nach dem Rausch) geäußerte Wille kann die berechtigte GoA nicht mehr beseitigen (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 682 Rn. 3; § 683 Rn. 5).

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Q

P! Höhe der Forderung des N gegen den D (Passivlegitimation des D)
Um feststellen zu können, in welchem Umfang V für seinen Sohn D ein fremdes Geschäft geführt hat, ist zu klären, in welcher Höhe die Forderung von N gegen seinen Sohn D bestand, die V begleichen wollte.

A

Denn ein Anspruch kommt nur in der Höhe in Betracht, in der die Zahlung in den Rechts- und Interessenkreis des D fällt. Das liegt daran, dass aus der Geschäftsführung nur der wahre Geschäftsherr (hier: D) berechtigt und verpflichtet ist (Schluss aus § 685 BGB). Fraglich ist also, ob tatsächlich eine Verbindlichkeit zwischen D und N in Höhe der von V gezahlten 10.000 € bestand.
- Ein Anspruch des N gegen D könnte sich aus einer GoA des N für D durch Zahlung der 10.000 € an O ergeben. Neben der Geschäftsführung müsste N jedoch Fremdgeschäftsführungswillen gehabt haben. Er wollte hier aber nicht für D zahlen, sondern seine eigene Verbindlichkeit begleichen bzw. einen Prozess vermeiden (a.A. vertretbar).
- Weiterhin könnte sich ein Anspruch des N gegen D aus § 426 Abs. 1 BGB und § 426 Abs. 2 i.V.m. §§ 677, 670, 683 S. 1 BGB ergeben. Erforderlich wäre hierfür, dass N durch die Zahlung an O eine Verpflichtung aus einem Gesamtschuldverhältnis zu D erfüllt hat. D und N müssten also Gesamtschuldner sein.
Eine vertragliche Vereinbarung der Gesamtschuld ist hier nicht ersichtlich. Allerdings haften hier sowohl D als auch N gegenüber O aus § 823 Abs. 1 BGB. Insofern liegt bereits per gesetzlicher Anordnung nach § 840 Abs. 1 BGB eine Gesamtschuld vor.

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Q

Weiterhin könnte sich ein Anspruch des N gegen D aus § 426 Abs. 1 BGB und § 426 Abs. 2 i.V.m. §§ 677, 670, 683 S. 1 BGB ergeben.

A

Erforderlich wäre hierfür, dass N durch die Zahlung an O eine Verpflichtung aus einem Gesamtschuldverhältnis zu D erfüllt hat. D und N müssten also Gesamtschuldner sein.
Eine vertragliche Vereinbarung der Gesamtschuld ist hier nicht ersichtlich. Allerdings haften hier sowohl D als auch N gegenüber O aus § 823 Abs. 1 BGB. Insofern liegt bereits per gesetzlicher Anordnung nach § 840 Abs. 1 BGB eine Gesamtschuld vor.

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P! Höhe der Forderung des N gegen den D (Passivlegitimation des D)
Um feststellen zu können, in welchem Umfang V für seinen Sohn D ein fremdes Geschäft geführt hat, ist zu klären, in welcher Höhe die Forderung von N gegen seinen Sohn D bestand, die V begleichen wollte.

A

Denn ein Anspruch kommt nur in der Höhe in Betracht, in der die Zahlung in den Rechts- und Interessenkreis des D fällt. Das liegt daran, dass aus der Geschäftsführung nur der wahre Geschäftsherr (hier: D) berechtigt und verpflichtet ist (Schluss aus § 685 BGB). Fraglich ist also, ob tatsächlich eine Verbindlichkeit zwischen D und N in Höhe der von V gezahlten 10.000 € bestand.
- Ein Anspruch des N gegen D könnte sich aus einer GoA des N für D durch Zahlung der 10.000 € an O ergeben. Neben der Geschäftsführung müsste N jedoch Fremdgeschäftsführungswillen gehabt haben. Er wollte hier aber nicht für D zahlen, sondern seine eigene Verbindlichkeit begleichen bzw. einen Prozess vermeiden (a.A. vertretbar).
- Weiterhin könnte sich ein Anspruch des N gegen D aus § 426 Abs. 1 BGB und § 426 Abs. 2 i.V.m. §§ 677, 670, 683 S. 1 BGB ergeben. Erforderlich wäre hierfür, dass N durch die Zahlung an O eine Verpflichtung aus einem Gesamtschuldverhältnis zu D erfüllt hat. D und N müssten also Gesamtschuldner sein.
Eine vertragliche Vereinbarung der Gesamtschuld ist hier nicht ersichtlich. Allerdings haften hier sowohl D als auch N gegenüber O aus § 823 Abs. 1 BGB. Insofern liegt bereits per gesetzlicher Anordnung nach § 840 Abs. 1 BGB eine Gesamtschuld vor.

Nach § 426 Abs. 1 BGB sind demnach die Schuldner zu gleichen Teilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Schadensersatzansprüchen richtet sich die Verteilung des Schadens bei mehreren Ersatzpflichtigen nach § 254 BGB analog (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 426 Rn. 14). Für die Verteilung nach § 254 BGB ist vordergründig das Maß der Verursachung maßgeblich und daneben das beiderseitige Verschulden abzuwägen (Palandt/Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 254 Rn. 58 f.).
Durch die eigenhändige Beseitigung seines Schadens hat O Ansprüche sowohl gegen N als auch gegen D aus § 677, 670, 683 BGB und aus § 823 Abs. 1 BGB. Zwar hat D den Wagen auf das Grundstück gesteuert, jedoch hat N trotz entsprechender Verkehrssicherungspflicht das Öl auf das Grundstück des O laufen lassen. Demzufolge ist von einer gleichmäßigen Verursachung auszugehen (siehe oben). Dies bedeutet, dass N gegen D einen Anspruch in Höhe der Hälfte, also nur 5.000 €, aus § 426 Abs. 1 BGB hat. In genau dieser Höhe gehen auch die Ansprüche des O gegen D aus §§ 677, 670, 683 BGB und § 823 Abs. 1 BGB nach § 426 Abs. 2 BGB auf N über (cessio legis). Damit fällt nur die Zahlung von 5.000 € durch V an D in den Rechts- und Interessenkreis des D, sodass sich der Anspruch des V auf diese Höhe beschränkt bzw. anders formuliert D als Geschäftsherr nur in dieser Höhe passivlegitimiert (also der richtige Anspruchsgegner) ist.

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Q

Läge auch kein Fall des § 840 Abs. 1 BGB vor, so könnte immer noch eine Gesamtschuld nach den Vorschriften der §§ 421 ff. BGB anzunehmen sein. Voraussetzung für die Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB ist, dass zwei Schuldner die gleiche Leistungspflicht in vollem Umfang trifft, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal verlangen kann.

A

Diese Merkmale wären hier auch erfüllt, da sowohl N als Zustandsstörer als auch D als Handlungsstörer (siehe oben) O gegenüber selbständig zur vollen Beseitigung der Störung verpflichtet sind. Diese Beseitigung kann O zwar gegenüber beiden Schuldnern geltend machen, insgesamt jedoch nur einmal. Entscheidendes Merkmal zur Begründung des Gesamtschuldverhältnisses ist weiterhin, ob die beiden gleichstufig verpflichtet sind. Daran fehlt es, wenn einer der Schuldner von vornherein als der Leistung „näherstehend“ primär verpflichtet ist, während der andere erkennbar gewissermaßen nur als „Vorschuss“ zu leisten hat und intern vollumfänglich Regress nehmen kann. Nach h.M ist die Gleichstufigkeit ungeschriebene Voraussetzung für das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses und muss daher in der Klausur nicht hergeleitet werden. Die Einstufung ist sehr einzelfallbezogen und daher auch umstritten. Es ist sinnvoll, einige Beispiele für fehlende Gleichstufigkeit zu kennen. Eine Aufzählung bietet: BeckOK/Gehrlein, 43. Ed. 2017, § 421 Rn. 8.
Vorliegend kann O sowohl N als auch D aus § 1004 BGB in Anspruch nehmen. Grundsätzlich hat jeder Störer seinen eigenen Beitrag zu beseitigen. Lassen sich – wie hier – die Beiträge nicht trennen, da erst das Zusammenwirken zum Schadenseintritt bei O geführt hat, läge auch nach § 421 BGB eine Gesamtschuld zwischen mehreren Störern vor (MünchKomm/Baldus, 7. Aufl. 2017, § 1004 Rn. 232). Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass einer der beiden Störer vorrangig verpflichtet wäre.

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Q

ach § 255 BGB analog kann nämlich der Sekundärverpflichtete vom Gläubiger die Abtretung des Anspruchs des Gläubigers gegen en Primärverpflichteten verlangen. Nach Abtretung dieses Anspruches durch den Gläubiger kann der Sekundärverpflichtete dann also direkt aus abgetretenem Recht gegen den Schuldner vorgehen.

A

Wenn man in anderen Fällen die Gesamtschuld über §§ 421 ff. BGB begründen müsste und die Gleichstufigkeit verneinen und damit die Gesamtschuld ablehnen würde, besteht zwar kein (anteiliger) Anspruch des Leistenden (Sekundärverpflichteten) aus § 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB, wohl aber hat dann der Leistende dennoch einen Anspruch in voller Höhe gegen den Primärverpflichteten.

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Q

IV. Berechtigung
Aus § 683 S. 1 BGB ergibt sich, dass die Geschäftsführung sowohl dem Interesse als auch dem (mutmaßlichen) Willen des Geschäftsherrn entsprechen muss.
1. Interesse
Ob die Zahlung fremder Schulden dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht, ist problematisch.

A

Zwar erhält er zunächst die Befreiung von seiner Verbindlichkeit, im Ergebnis findet aber ein Gläubigerwechsel statt. Dies verdeutlicht sich am vorliegenden Fall, da nun V Ansprüche gegen D geltend macht. Doch durch die Maßnahme des Geschäftsführers erhält der Schuldner zumindest eine Stundung, was in seinem objektiven Interesse liegt. Problematisch erscheint der Gläubigerwechsel jedoch insofern, als damit ein Einredeverlust verbunden ist. Allerdings wird angenommen, dass § 404 BGB analog auf diesen Fall anzuwenden ist, sodass die Einreden bestehen bleiben (MünchKomm/Krüger, 7. Aufl. 2016, § 267 Rn. 24). Dies kann unter anderem damit begründet werden, dass der Neugläubiger (V) insbesondere unter dem Aspekt der aufgedrängten Bereicherung nicht schutzwürdig ist. Es wird damit argumentiert, dass sogar ein schutzwürdiger Dritter, der nach § 268 BGB gezwungen ist, die Forderung „abzulösen“, um einen drohenden Rechtsverlust abzuwenden, die Einreden gegen sich geltend lassen muss. In dieser Konstellation findet § 404 BGB unmittelbare Anwendung über §§ 412, 268 Abs. 3 S. 1 BGB, da ein Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs vorliegt.
2. Wille
Da die Tilgung der Schuld durch V gegen den ausdrücklichen Willen des D verstößt, scheidet an dieser Stelle ein Anspruch aus berechtigter GoA aus. Nur wenn der tatsächliche Wille nicht erkennbar gewesen wäre, hätte subsidiär auf den mutmaßlichen Willen abgestellt werden können, der aus dem objektiven Interesse zu erschließen ist.
V. Ergebnis
V hat keinen Anspruch gegen D aus §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.

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Q

Anspruch des V gegen D aus §§ 677, 684 S. 1 BGB auf 10.000 €
Die Voraussetzungen der unberechtigten GoA liegen vor (siehe oben). Nach h.M. (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 684 Rn. 1) handelt es sich um einen Rechtsfolgenverweis auf das Bereicherungsrecht. D hat Befreiung von seiner Verbindlichkeit erlangt, die zu einem Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2 BGB führt (die Herausgabe einer Schuldbefreiung ist in natura ja nicht möglich). Die Verbindlichkeit bestand allerdings nur i.H.v. 5.000 €. Folglich ist dieser Anspruch auf 5.000 € begrenzt (siehe oben).

(Teilschuldner 426
Für die anderen 5.000 € muss sich V gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB im Wege der Leistungskondiktion an N halten (MünchKomm/Krüger, 7. Aufl. 2016, § 267 Rn. 19 ff.) Insoweit hat er auf eine (vermeintliche) Schuld geleistet, die tatsächlich nicht bestand und D daher auch nichts erlangt, was er herausgeben müsste.)

A

Weiterhin ist zu problematisieren, ob der bestehende Anspruch i.H.v. 5.000 € nicht nach den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung (Rechtsgedanke des § 818 Abs. 3 BGB) entfallen ist. Denn D hatte kein (persönliches) Interesse daran, dass sein Vater die Schulden für ihn begleicht. Es liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der privatautonomen Selbstbestimmung vor.
Das ist zum einen mit der Erwägung abzulehnen, dass ihm das Erlöschen der Forderung rein faktisch zu Gute gekommen ist. Er wäre nicht umhingekommen, die Forderung seinerseits zu begleichen. Insoweit liegt kein vergleichbarer Fall zu den anerkannten Fällen der aufgedrängten Bereicherung vor, in denen es charakterisierend für den Ausschlussgrund ist, dass es zu einer ungebetenen Umschichtung des Vermögens kommt. Einfach gesagt bedeutet dies, dass der Schuldner einen Gegenstand aufgedrängt bekommt, mit dem er ggf. nichts anfangen kann, anstatt Geld auf dem Konto zu haben, über das er frei verfügen kann. Ein solcher Fall liegt gerade nicht vor, da D ohnehin gezwungen gewesen wäre, sein Geld zum Zwecke der Forderungsbegleichung auszugeben. Einziger Unterschied ist, dass ein Gläubigerwechsel erfolgte. Hinsichtlich dieser Tatsache ist der Schuldner aber nicht schutzwürdig. Dies folgt daraus, dass auch die Abtretung der Forderung grundsätzlich jederzeit möglich ist (vgl. § 398 ff. BGB). Eine Ausnahme wäre denkbar, wenn der Schuldner mit dem ursprünglichen Gläubiger ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
V hat daher einen Anspruch gegen D i.H.v. 5.000 € aus §§ 677, 684 S. 1 BGB.

Exkurs: Für die anderen 5.000 € muss sich V gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB im Wege der Leistungskondiktion an N halten (MünchKomm/Krüger, 7. Aufl. 2016, § 267 Rn. 19 ff.) Insoweit hat er auf eine (vermeintliche) Schuld geleistet, die tatsächlich nicht bestand und D daher auch nichts erlangt, was er herausgeben müsste.

62
Q

Nach § 679 ist der Wille des Geschäftsherrn ausnahmsweise unerheblich, wenn es um eine im öffentlichen Interesse zu erfüllende Pflicht oder um eine gesetzliche Unterhaltspflicht geht.

A

Dabei passt die erste Alternative vor allem für Verkehrssicherungspflichten des Geschäftsherrn, z. B. die Beseitigung der von ihm zu verantwortenden Verkehrshindernisse: Wer nachts ein unbeleuchtetes Auto von der Fahrbahn schiebt, braucht sich um einen entgegenstehenden Willen des Fahrers oder Halters nicht zu kümmern. Dagegen passt § 679 nicht für die Bezahlung fremder Steuerschulden: Der nicht pünktliche Eingang einer einzigen Steuerzahlung beeinträchtigt das Gemeinwohl nicht spürbar.

63
Q

Sehr zweifelhaft ist die Behandlung von Versuchen zur Rettung eines Selbstmörders. Es gibt ja keine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht, am Leben zu bleiben. Um trotzdem § 679 anwenden zu können, wollen daher viele die Vorschrift auf den Fall erweitern, dass der Wille des Geschäftsherrn gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt.

A

Indessen gibt es auch kein gesetzliches Verbot des Selbstmords, und ein Sittenverstoß ließe sich nur von Fall zu Fall bejahen. Daher kommt man solchen Fällen mit § 679 auch nach dessen Erweiterung kaum bei.6 Am ehesten leuchtet die folgende deliktsrechtliche Lösung ein: Durch einen sichtbaren Selbstmordversuch wird ein Eingreifen von Rettern schon wegen § 323c StGB herausgefordert. Daher muss der Selbstmörder oder dessen Erbe dem Retter dessen adäquate Gesundheits- oder Eigentumsschäden nach § 823 I ersetzen (vgl. AT Rn. 642), wenn der Selbstmörder diese voraussehen konnte.7 Bloße primäre Vermögensschäden (z. B. der Zeitverlust bei dem Rettungsversuch) bleiben so unersetzt. Überdies genießt der Retter nach § 2 I Nr. 13 SGB VII den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung: Die schlimmsten Schäden sind dadurch ohnehin gedeckt, und die Frage nach der Haftung des Lebensmüden betrifft insoweit nur den Rückgriff des Versicherungsträgers.8 S. dazu auch PdW SchuldR II Fall 165.

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Q

Der Geschäftsherr muss nach §§ 683, 670 dem Geschäftsführer diejenigen Aufwendungen ersetzen, die dieser nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Hier gilt das o. Rn. 868ff. zum Auftrag Gesagte, insbesondere auch zum Ersatz willenswidrig erlittener Nachteile (Schäden), s. dazu auch PdW SchuldR II Fall 166. Bei einer Schenkungsabsicht des Geschäftsführers scheidet nach § 685 der Ersatzanspruch aus.

A

Anders als beim Auftrag (o. Rn. 870f.) ist die Interessenlage jedoch hinsichtlich einer Vergütung der vom Geschäftsführer geleisteten Tätigkeit. Denn im Unterschied zum Beauftragten schließt der auftragslose Geschäftsführer ja keinen Vertrag, in dem er eine etwa gewünschte Vergütung vereinbaren könnte. Deshalb sieht die h. M. bei der GoA anders als bei direkter Anwendung von § 670 nach dem Rechtsgedanken des § 1835 III auch die bloße Tätigkeit als „Aufwendung“ an, wenn diese zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört und üblicherweise nur entgeltlich ausgeführt wird (z. B. ein Abschleppunternehmen macht die Fahrbahn frei; ein Arzt versorgt einen Bewusstlosen). Der Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers erfasst dann auch das übliche Entgelt.9 S. dazu bereits o. Rn. 871.
1119 b) Der Geschäftsführer muss nach § 677 das Geschäft so führen, „wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert“. Hier erscheinen also wieder die schon bei der Übernahme der Geschäftsführung zu beachtenden Kriterien (vgl. o. Rn. 1116), und sie sind auch ebenso zu verstehen wie in § 683 S. 1: Über die Ausführung des Geschäfts bestimmt also der Wille des Geschäftsherrn ebenso, wie er für die Übernahme maßgeblich ist. Weicht der Geschäftsführer hiervon ab, so haftet er nach allgemeinen Regeln auf Schadensersatz, also insbesondere wegen zu vertretender Pflichtverletzung. Allerdings ist die Haftung bei Notgeschäftsführung nach § 680 gemildert (vgl. o. Rn. 1116). Zudem beschränkt § 682 die Haftung des nicht voll geschäftsfähigen Geschäftsführers: Er soll nur nach Deliktsrecht (§§ 827ff.!) und Bereicherungsrecht haften (Rechtsgrundverweisung). Nach richtiger Ansicht kann man aber aus § 682 nicht folgern, umgekehrt seien auch Ansprüche eines nicht voll geschäftsfähigen Geschäftsführers gegen den Geschäftsherrn nach §§ 104ff. beschränkt.10
Überdies hat der Geschäftsführer nach § 681 auch Nebenpflichten ähnlich einem Beauftragten: Er muss den Geschäftsherrn benachrichtigen und nach Möglichkeit dessen Entscheidung abwarten, § 681 S. 1; er muss dem Geschäftsherrn gebührendes Geld, das er für sich verwendet hat, verzinsen, §§ 681 S. 2, 668; vor allem muss er das durch die Geschäftsführung Erlangte an den Geschäftsherrn herausgeben, §§ 681 S. 2, 667.
S. dazu auch PdW SchuldR II Fälle 162, 163.

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Q

Risikotypische Begleitschäden
37 Der Gesetzgeber hat die Frage bewusst offen gelassen, ob Zufallsschäden ersatzfähige Aufwendungen sind. 95 Nach der üblichen Aufwendungsdefinition sind Vermögensschäden grundsätzlich keine Aufwendungen, da sie unfreiwillige Vermögensopfer darstellen.

A

Hinsichtlich des Umfangs der Schadensersatzpflicht gelten die allgemeinen Regeln (vgl. → § 24 Rn. 1ff.). Auszugehen ist daher zunächst vom Grundsatz der Totalreparation. 101 Eine volle Entschädigung scheidet nicht schon deshalb aus, weil keine Verschuldenshaftung vorliegt. 102 Die Rechtsprechung gewährt für risikotypische Begleitschäden über § 670 analog jedoch nur eine angemessene, nach Billigkeit zu bemessende Entschädigung 103 (vgl. → § 8 Rn. 15f. [„Selbstaufopferung im Straßenverkehr“]). Ein Anspruch des Geschäftsführers auf Schmerzensgeld lässt sich seit der Novellierung des § 253 (vgl. → § 24 Rn. 37ff.) auch aus §§ 683, 670 ableiten, wenn ein risikotypischer Begleitschaden vorliegt. 104
Den Hinterbliebenen eines tödlich verunglückten Lebensretters steht gegen den Geretteten ein Entschädigungsanspruch aus §§ 683 S. 1, 670 unter entsprechender Ergänzung durch die §§ 844, 845 zu.

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Q

Schmerzensgeld

§812 Abs 1 S 1 fallt aus, da X keinen Leistungszweck verfolgt hat, hat nicht in Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit repariert.

§951 Abs 1 S 1 i.v.vm. 812 (prudential ob es keine Sperrwirkung EBV vorliegt,

§812 Abs 1 S1 Alt 2 bzgl. der aufgewendeten Arbeitskraft. (keine Anspruch, da berechtigte GoA gem §683 S 1 einen Rechtsgrund i.S.d. 812 Abs 1 darstellt.

A

Umstritten ist, ob der Aufwendungsersatzanspruch nach 670 für risikotypische Begleitschäden auch immaterielle Schäden umfasst. Der BGH hat dies in einer älte ren Entscheidung im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des 847 a.F und die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes abgelehnt.10 Nach einer im Vordrin- gen befindlichen Literaturmeinung sind dagegen auch immaterielle Schäden in ana- loger Anwendung des S 253 Abs. 2 ersatzfähig.”

Der zuletzt genannten Auffassung gebührt der Vorzug. Für sie spricht, dass seit der Ablösung des 847 a. Fdurch 253 Abs. 2 immaterielle Schäden auch außerhalb des Deliktsrechts ersatzfähig sind. Zudem richtet sich der Umfang der Ersatzpflicht Falle risikotypischer Begleitschäden auch im Übrigen nach allgemeinem Schadens- recht, also nach den 249 ff.12 Folglich kann G von N nach Abs. 2 analog auch eine billige Entschädigung in Geld für die erlittenen Schmerzen beanspruchen.

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Q

Unwirksamkeit der Übernahme nach § 111 Satz 1?

  • (wegen der Vielzahl der von GoA erfassten Sachverhalte ist die GoA lediglich rein Tatschliche Handlung, §§ 104 findet keine Anwendung, sowie er gegebenenfalls durch §179 Abs 3 S2 geschützt)

+(ist doch rechtsgeschäftliche Handlung, deshalb ist die Übernahme das Geschäfts gem §§2, 106 unwirksam, ist ein Aufwendungsersatzanspruch ausgeschieden)

= Streit = die Vorschriften dienen allen dem Schutz des Minderjährigen, wenn dem Minderjährigen die Ansprüche aus GoA verwehrt wurden. verkehrt das Schutz des Minderjährigen.

ABER §685 ist bei Minderjährigen sowieso ausgeschlossen

§994 Abs 1/2 bzw 996 (aber kein Besitz, Anspruch ist ausgeschlossen;ossen)

812 Abs 1 S1 Alt 1
Wirksamkeit der Zweckbestimmung? -> §104

A

Fraglich ist, ob die Ubernahme des Geschäfts durch T wirksam erfolgen konnte, da Tzum Zeitpunkt der Geschäftsführung noch minderjährig war. Nach h M. ist die GoA als Rechtshandlung wegen der Vielzahl der von ihr erfassten Sachverhalte eine Unterart der rein tatsächlichen Handlungen. Die Vorschriften über Rechtsgeschäfte, insbesondere die ss 104ff, finden deshalb keine Anwendung. T konnte demnach ohne Weiteres ein Geschäft des N übernehmen. Nimmt der Minder- jährige im Rahmen der einem Dritten eine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung vor, ist er insofern über die unmittelbar geltenden 104ff, sowie gegebenenfalls über 179 Abs. 3Satz 2 geschützt. Die Gegenansichtes sieht in der Übernahme der GoA eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung; die überwiegende Anzahl ihrer Vertreter hält deshalb eine analoge An- wendung der Regeln über Rechtsgeschäfte für stets geboten. Da T gemäß 2, 106 beschränkt geschäftsfahig ist, wäre die Übernahme der Geschäftsführung als einsei- rige Handlung analog 111 Satz 1 unwirksam. Somit würde eine wirksame GoA durch T und damit auch ein Aufwendungsersatzanspruch 4 ausscheiden.

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Q

§812 GoA
Zweckbestimmung
+ GoA stellt IMMER einen Rechtsgrund iSd §683

A

Fraglich ist aber, ob T überhaupt einen Leistungszweck verfolgt hat. Bei 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 (condictio indebiti) besteht der Leistungszweck grundsätzlich in der Erfüllung einer (vermeintlichen) Verbindlichkeit Im vorliegenden Fall wusste jedoch, dass sie N mangels vertraglicher Beziehung nichts schuldete. Zwar kommt als Leistungszweck auch die Erfüllung eines Schenkungsversprechens in Betracht (Leistung donandi causa). Im Zeitpunkt der Zuwendung lag jedoch für alle Beteiligten erkennbar kein Schenkungsvertrag zwischen N und T vor, da der abwesende N schon keine Gelegenheit zur Annahme eines etwaigen Schenkungsan- gebots der T hatte. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfanger horizont hat T das Gartentor aus igen Motiven gestrichen und nicht um eine Verbindlichkeit gegen über N zu erfüllen. T hat somit keine Leistung erbracht

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Q

Dies wire dann der Fall, wenn T dem A gеgenuber zum Entfemen seines Wohnmobils verpflichtet gewesen ware. Daher ist zu prufen, ob das Blockieren der Garagenausfahrt eine Beeintrachtigung des Eigentums des A und oder eine Storung seines Besitzes darstellt, zu deren Beseitigung T nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 862 Abs.1 Satz 1 verpflichtet war.

(DANIT HAT A AUCH IM INTERESSENKREIS DES T GEHANDELT)

679 -> Abschleppen des Auto -> unbeachtet entgegen dem Wille , da Gefahr fur off Sicherheit und Ordnung begründet wird

A

Eine Besitzstorung (s 862 Abs. 1) durch verbоtene Eigenmacht (s 858 Abs. 1) ware jedenfalls dann zu bejahen, wenn T auf dem Grundstuck des A geparkt hatte. Dies ist hier aber nicht der Fall, sodass sich die Frage stellt, ob das Zuparken der Grundstucks- brw Garagenzufahrt ebenfalls als verbotene Eigenmacht i.S.v § 858 Abs. bzw Eigentumsbeeintrachtigung i.S.v § 1004 Abs. 1 anzusehen ist. Zwar lasst sich das Grundstuck sich weiterhin nutzen, doch zahlen zur Grundstucksnutzung auch der Zugang zum Grundstuck und die Zufahrt mit Fahrzeugen aller Art. Daher sind hier sowohl cine Besitzstorung als auch eine Eigentumsbeeintrachtigung zu bejahen, und zwar nicht nur bzgl. des Grundstucks, sondern auch im Hinblick aut den Pkw, den A nicht aus der Garage fahren kann. Da der zudem Storungszustand im Zeitpunkt der Beauftragung des U noch andauerte, war T dem A gemas §862 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 zur Beseitigung der Storung verpflichtet.

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Q

I. Objektiv fremdes Geschäft

Es kann im Einzelfall schwierig sein zu bestimmen, wann ein Geschäft eine Angelegenheit einer anderen Person ist, also zu dessen Geschäftskreis gehört. Zur genauen Qualifizierung und Abgrenzung ist dazu auf die güter- und lastenzuweisenden gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen. Das Gesetz enthält zahlreiche Regelungen, denen entnommen werden kann, welche Person zur Ausführung einer Tätigkeit zuständig ist, in wessen Zuständigkeit die Vornahme eines Geschäftes also fällt.

A

Beispiele:
Eigentumsrecht (§ 903), Verwendungen (§§ 994ff.), Verkehrssicherungspflichten i. S. des § 823 Abs. 1,34 elterliche Sorge (§§ 1626ff.).
Auch gewohnheitsrechtliche Grundsätze können anwendbar sein.
Beispiel:
Nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen steht den nächsten Angehörigen das Recht der Totenfürsorge zu.35 Hierzu subsidiär kann sich die Bestattungspflicht auch aus den öffentlich-rechtlichen (Landes-)Bestattungsgesetzen ergeben.
9 In Betracht kommen auch vertragliche Regelungen, welche eine Partei zur Ausführung bestimmter Geschäfte verpflichten. Die vertragliche Verpflichtung kann dann Grundlage dafür sein, ein „fremdes Geschäft“, nämlich ein Geschäft des vertraglich Verpflichteten, anzunehmen (vgl. → Rn. 22).
Beispiel:
(Miet-)Vertragliche Pflicht zur Vornahme von Hausarbeiten (wie Streuen vor dem Mietshaus).
10 Fall:
E muss an seinem Haus umfangreiche Reparaturen vornehmen lassen. Er möchte für die Reparaturkosten zumindest teilweise den wohlhabenden Mieter M und seine kraft Testamentes eingesetzte Tochter T in Anspruch nehmen, weil die Reparatur schließlich auch diesen zugute käme. Zu Recht?
Lösung:
I.Der Anspruch des E auf Ersatz der Aufwendungen aus §§ 677, 683 S. 1, 670 setzt voraus, dass die Hausreparatur ein objektiv fremdes Geschäft ist. Für die Erhaltung einer Sache ist deren Eigentümer grundsätzlich (allein) zuständig (vgl. § 903). Das gilt auch im Verhältnis zum Mieter, da der Vermieter die Mietsache nach § 535 Abs. 1 S. 236 im vertragsmäßigen Zustand zu erhalten hat.37 Deshalb hat E keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen M. - Dass der T die Reparatur (vielleicht zukünftig) zugute kommt, stellt allenfalls einen rechtlich unbeachtlichen Reflex dar. Eine gesetzliche Wertung, welche der potenziellen Erbin das vorgenommene Geschäft (die Reparaturarbeiten) zuweist, ist nicht vorhanden. Für die Annahme eines subjektiv fremden Geschäftes - hier in Form der Besorgung eines eigenen Geschäfts mit dem Willen, es auch für einen anderen zu besorgen - fehlt es an dem nach außen erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen (vgl. → Rn. 12).38 Deshalb ist auch T nicht zum Aufwendungsersatz verpflichtet.
II.Auch § 684 S. 1 kommt mangels fremden Geschäftes nicht in Betracht.
11 Fall (BGHZ 28, 359):
D begleicht die Rechnung des S, welche dieser beim Gastwirt G noch offen hat. Er verlangt Aufwendungsersatz. Zu Recht?
Lösung:
D kann nach § 683 S. 1 Ersatz von Aufwendungen verlangen. Die Tilgung einer fremden Forderung stellt ein fremdes Geschäft dar (vgl. § 267). Nach der vertraglichen Beziehung zwischen G und S ist S zur Tilgung verpflichtet. Indem D die Forderung tilgt, erfüllt er eine Verpflichtung des S und besorgt damit ein fremdes Geschäft. Anders wäre dies, wenn durch die Zahlung die Schuld des S nicht erfüllt worden wäre, etwa bei einer Zahlung unter Vorbehalt.

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Q

II. Subjektiv fremdes Geschäft
12 Fehlt eine objektive Zuweisung zum Rechtskreis eines anderen, dann handelt es sich um ein objektiv neutrales oder um ein objektiv eigenes Geschäft. Das objektiv neutrale und das objektiv eigene Geschäft können zu einem fremden werden, nämlich zu einem sog. subjektiv fremden Geschäft.

A

Das setzt voraus, dass der Geschäftsführer das Geschäft für einen anderen mit dem Willen führt, (auch) die Interessen eines anderen wahrzunehmen, und sein Fremdgeschäftsführungswille hinreichend deutlich erkennbar nach außen in Erscheinung tritt (vgl. → Rn. 6, 30f.). 39
Der typische Fall ist der Abschluss eines Rechtsgeschäftes, insbesondere eines Verpflichtungsgeschäftes, weil ein Vertragsschluss in die Zuständigkeit jeder Person fallen kann, ohne dass er nach objektiven Kriterien einer bestimmten Person zugewiesen werden könnte.
Beispiel:
G kauft für seinen Freund F, der ein eifriger Briefmarkensammler ist, eine Marke, die F schon immer haben wollte, aber bisher noch nicht zum Kauf gefunden hat. Seinen Fremdgeschäftsführungswillen bringt G dadurch zum Ausdruck, dass er im Namen des F handelt oder seine Erwerbsabsicht für F dem Verkäufer gegenüber auf andere Weise zum Ausdruck bringt.

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Auch-fremdes Geschäft (Handeln im Doppelinteresse)
13 Als objektiv auch-fremd werden solche Geschäfte bezeichnet, bei denen der Geschäftsführer die Angelegenheit eines anderen und zugleich eine eigene Angelegenheit wahrnimmt. Dies sind Fälle, in denen der Geschäftsführer im Doppelinteresse handelt. Für die Anwendung der §§ 677ff. genügt ein solches auch-fremdes Geschäft (Handeln im Doppelinteresse). 40 Denn die GoA setzt nur voraus, dass das Geschäft nicht ausschließlich in die eigene Zuständigkeit fällt. Der auftraglose Geschäftsführer muss also nicht ausschließlich ein fremdes Geschäft führen, sondern er kann zugleich ein eigenes erledigen.

A

Beispiele:
-Der Mieter löscht den Zimmerbrand, um seinen eigenen Hausrat und zugleich das Haus des Vermieters zu retten.
-Der vom Mieter beauftragte Installateur erfüllt zum einen den Werkvertrag mit dem Besteller M und besorgt zugleich für den verreisten Wohnungsnachbarn G ein fremdes Geschäft, indem er in der Wohnung des G einen Rohrbruch repariert (sog. pflichtgebundener Geschäftsführer, vgl. → § 8 Rn. 1ff.).
-Die Feuerwehr einer Gemeinde löscht den infolge Funkenfluges ausgelösten Brand und erfüllt damit zum einen eine eigene (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung und besorgt zum anderen das Geschäft der vor der Brandgefahr bewahrten benachbarten Eigentümer und der Deutschen Bahn AG (vgl. § 1 HPflG) (vgl. zur GoA im öffentlichen Recht → § 8 Rn. 8ff.).41
14 Vertiefungshinweis:
Einschränkung der objektiven Fremdheit
Vertreten wird eine Einschränkung der objektiven Fremdheit:42 Die objektive Fremdheit des Geschäfts soll voraussetzen, dass der Geschäftsherr das Geschäft jederzeit übernehmen und den auftraglosen Geschäftsführer verdrängen kann (vgl. § 681 S. 1: Der Geschäftsherr ist „Herr des Verfahrens“). Dieser Gedanke kann in den Fällen zum Tragen kommen, in denen der Geschäftsführer kraft öffentlichen Rechts zum Einschreiten verpflichtet ist (z. B. BGHZ 40, 18 [„Funkenflug“], vgl. → § 8 Rn. 10). Diese Ansicht ist aber abzulehnen, da sie Tatbestand und Rechtsfolgen (§ 681 S. 1) der GoA vermengt.
15 Fall (BGHZ 110, 313):
K hat eine Lagerhalle an T vermietet, der dort für B Milchpulver einlagert. Später bricht dort ein Brand aus. Dem K wird von der Ordnungsbehörde aufgegeben, das durch den Brand unbrauchbare, milchpulverhaltige Gemisch aus dem Lagerraum und dem Keller zu entfernen. Für die ausgeführten Räumarbeiten verlangt K von B Ersatz der Kosten. Zu Recht?
Lösung:
K könnte von B Aufwendungsersatz aus §§ 677, 683 S. 1, 670 verlangen.
1.Das Entfernen des verdorbenen Milchpulvers stellt eine Geschäftsbesorgung dar.
2.Fraglich ist aber, ob es sich dabei um ein fremdes Geschäft im Sinne der GoA handelt.
a)Hier liegt zunächst ein Eigengeschäft vor, weil K der gegen ihn ergangenen Polizeiverfügung nachkommt.
b)Die Beseitigung ist aber zugleich ein Geschäft des B: (1.) Dieser ist nach § 1004 Abs. 1 S. 1 zur Beseitigung verpflichtet, weil er das Milchpulver auf das Grundstück des K gebracht hat. Hierdurch hat er einen Beitrag für die Störung geleistet und ist deshalb Störer i. S. des § 1004. Die Störung durch B ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Brand nicht von dem Milchpulver herrührt. (2.) Eine Duldungspflicht aus dem Mietvertrag mit T entfällt, weil dieser entweder mit dem Brand erlischt - bei völliger Zerstörung des Mietobjekts - oder im Falle des Fortbestehens keine Pflicht zur Duldung der Lagerung gesundheitsgefährlicher Stoffe (Milchpulvergemisch) enthält. (3.) Dass K damit gleichzeitig ein eigenes Geschäft besorgt, weil er den gegen ihn ergangenen Polizeiverfügungen nachkommt, steht der Annahme eines fremden Geschäftes nicht entgegen.43 Es handelt sich um ein auch-fremdes Geschäft. Unerheblich ist, ob eine Beseitigungsverfügung auch an B, der das Milchpulver einlagert, hätte gerichtet werden können.
3.Der Fremdgeschäftsführungswille wird nach h. M. beim auch-fremden Geschäft vermutet (vgl. → Rn. 35).
4.Ein Auftrag oder sonstige Berechtigung des K gegenüber B, das Milchpulver zu beseitigen, fehlt.
5.Der nach § 683 S. 1 erforderliche Wille des B ist hier wegen § 679 nicht erforderlich (vgl. § 683 S. 2), weil die Beseitigung einer Pflicht des Geschäftsherrn B (§ 1004 Abs. 1 S. 1) entspricht, die im öffentlichen Interesse liegt.
6.Ergebnis: Der Anspruch des K ist begründet. Allerdings ist der Aufwendungsersatzanspruch des K entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 zu kürzen (vgl. → § 5 Rn. 46ff., 44).
16 Fall (vgl. BGHZ 181, 188):
Mieter M renoviert wegen einer (von ihm und vom Vermieter V für wirksam gehaltenen) Endrenovierungsklausel des Mietvertrages vor dem Auszug die Mietwohnung. Der Formularmietvertrag enthält außer der Renovierungsklausel unter der Überschrift „Sonstige Vereinbarungen“ den handschriftlichen Eintrag: „Die Wohnung wird dem Mieter renoviert übergeben (Erstbezug). Bei Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt die Übergabe in renoviertem Zustand […].“ Nach dem Auszug erlangt M Kenntnis von der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel und verlangt von V Ersatz für die getätigten Aufwendungen. Zu Recht?
Lösung:
I.M könnte einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 haben. Der Vermieter hat gegenüber dem Mieter die vorvertragliche Rücksichtnahmepflicht, keine unwirksame Renovierungsklausel zu verwenden. Die objektive Pflichtverletzung ist kausal für den Schaden des M, der in den Aufwendungen für die Renovierung liegt. Die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 ist vorliegend widerlegt. Jedenfalls auf Grund des handschriftlichen Zusatzes musste V nicht damit rechnen, dass M nicht zur Renovierung verpflichtet ist.
II.M könnte von V Aufwendungsersatz aus § 539 Abs. 1 i.V. m. §§ 677, 683 S. 1, 670 verlangen.
1.§ 539 Abs. 1 spricht für Aufwendungen des Mieters auf die Mietsache, die der Vermieter nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften der GoA aus. Die Renovierungsbedürftigkeit der Mietwohnung fällt nicht unter § 536a Abs. 2, sodass § 539 Abs. 1 anwendbar ist.
2.Die Renovierung der Mietwohnung stellt eine Geschäftsbesorgung i. S. von § 677 dar.
3.Fraglich ist aber, ob es sich dabei um ein fremdes Geschäft im Sinne der GoA handelt.
a)Hier liegt jedenfalls ein Eigengeschäft vor, weil M auf Grund vermeintlicher vertraglicher Verpflichtung Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt.
b)Die Renovierung könnte aber zugleich ein Geschäft des V sein, weil die Renovierungsmaßnahmen zu einer Verbesserung der Mietsache führen und damit dem Vermögen des Vermieters zugute kommen (Auch-fremdes-Geschäft). Mit der Vornahme von Schönheitsreparaturen will der Mieter jedoch eine Leistung erbringen, die rechtlich und wirtschaftlich als Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts anzusehen ist. Eine dadurch bewirkte Vermögensmehrung auf Vermieterseite stellt ebenso wenig wie die Zahlung der Miete eine Wahrnehmung von Vermieterinteressen und damit eine Geschäftsführung dar, welche eine Anwendung der Vorschriften über die GoA rechtfertigt.44
III.M könnte einen Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion) i.V. m. § 818 Abs. 2 haben. M hat die Renovierungsarbeiten ohne vertragliche Verpflichtung und damit ohne Rechtsgrund erbracht. Da die rechtsgrundlos erbrachte Leistung von V nicht in Natur herausgegeben werden kann, schuldet V Wertersatz nach § 818 Abs. 2. Zur Wertbemessung siehe → § 12 Rn. 11.

73
Q

Person des Geschäftsherrn
Der Gesetzeswortlaut lässt offen, wer der Geschäftsherr der auftraglosen Fremdgeschäftsführung ist und wie diese Person zu bestimmen ist. Den Bestimmungen lässt sich nur entnehmen, dass Geschäftsherr und Geschäftsführer personenverschieden sein müssen, weil das Geschäft „für einen anderen“ geführt werden muss. Für die Bestimmung des „Geschäftsherrn“ stellt man auf das Tatbestandsmerkmal „fremdes Geschäft“ ab, wobei man zwischen dem objektiv und subjektiv fremden Geschäft unterscheidet.

-> muss der Geschäftsherr gerade für das Geschäft zuständig sein,

A

Objektiv fremdes Geschäft
18 Der Geschäftsherr eines objektiv fremden Geschäftes ist derjenige, dessen Angelegenheiten im konkreten Fall besorgt werden. Das ist derjenige, der eigentlich für die Ausführung des Geschäftes zuständig ist. Entscheidend sind - wie bei der Bestimmung des objektiv fremden Geschäftes - die güter- und lastenzuweisenden Regelungen aus dem Gesetz und aus Verträgen (vgl. auch → Rn. 22). Nach der gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung muss der Geschäftsherr gerade für das Geschäft zuständig sein, das der Geschäftsführer ausgeführt hat. Eine bloß mittelbare Beziehung reicht nicht aus. Wenn die Erledigung eines eigenen Geschäfts sich für einen anderen lediglich mittelbar als Reflex oder Vorteil auswirkt, so liegt keine Mitbesorgung eines fremden Geschäfts vor. 46 Der „Reflexvorteil“ ist keine Aufgabenwahrnehmung zugunsten des Begünstigten.

Der Arbeitnehmer A hilft seinem im Betrieb verunglückten Kollegen K und verlangt von der Berufsgenossenschaft Ersatz von Aufwendungen, die bei den Maßnahmen entstanden sind, welche die ärztliche Behandlung vorbereitet haben. Zu Recht?
Lösung:
Der Aufwendungsersatzanspruch gegen die Berufsgenossenschaft aus §§ 677, 683 S. 1, 670 ist unbegründet. Voraussetzung wäre nämlich, dass A eine Aufgabe erfüllt, die der Berufsgenossenschaft nach den Bestimmungen des SGB (früher RVO) obliegt. Zwar stellt das Herbeiholen von Mitteln zur Ersten Hilfe kein eigenes Geschäft des A dar; die Sorge um das eigene Wohl ist grundsätzlich ein eigenes Geschäft eines Gefährdeten (hier des K). Das Herbeiholen von Erster Hilfe, um den Verunglückten zum Arzt bringen zu können, stellt vielmehr ein Geschäft des Betriebes gegenüber dem Verunglückten dar. Jedoch ist nicht die Berufsgenossenschaft für dieses Geschäft (Herbeiholen von Mitteln der Ersten Hilfe) zuständig. Eine derartige Pflicht obliegt ihr nicht.47 Soweit die Berufsgenossenschaft nur Kosten zu erstatten hat, reicht diese mittelbare Beziehung zur Begründung der Geschäftsherren-Eigenschaft nicht aus.48
20 Aus der Besorgung eines objektiv fremden Geschäfts wird stets der wahre Geschäftsherr verpflichtet, dem das Geschäft nach Gesetz oder Vertrag objektiv zugewiesenen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum ist (§ 686; zur Nichtanwendung dieser Vorschrift bei einem subjektiv fremden Geschäft siehe Rn. 21f.). Im Ergebnis kommt es so zu einer GoA für den, den es angeht (siehe auch Rn. 34). 49
21 Fall:
Ein Passant P verhindert das Entflammen von Benzin, das aus einem Pkw des E tropft, und damit eine Beschädigung des Eigentums anderer Parkender. Der Pkw ist in dem Parkhaus des G abgestellt. Von wem kann P Aufwendungsersatz verlangen?
Lösung:
P hat einen Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670.
1.Gegen G als Betreiber des Parkhauses, in welches das Fahrzeug eingestellt ist. Seine Eigenschaft als Geschäftsherr folgt aus der Verkehrssicherungspflicht gegenüber anderen Parkenden als Verhaltenspflicht i. S. des § 823 Abs. 1 sowie aus dem Vertrag zwischen ihm und anderen Benutzern des Parkhauses. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt und begrenzt die Geschäftsherreneigenschaft des Parkhausbetreibers.
2.E als Eigentümer des Pkw ist ebenfalls Geschäftsherr, weil er vor der Zerstörung seines Pkw bewahrt wird, außerdem weil er gegenüber Dritten nach § 1004 Abs. 1 S. 1 zur Beseitigung der Störung verpflichtet wäre und nach § 823 Abs. 1 auf Schadensersatz haften könnte.
3.Geschäftsherren können auch die unmittelbar gefährdeten anderen Pkw-Eigentümer sein, da die Sorge um ihr Eigentum deren Angelegenheit ist.50
4.Alle Geschäftsherren haften als Gesamtschuldner (§ 421).

74
Q

Vertiefungshinweis:
Geschäftsherren-Eigenschaft aufgrund eines Vertrages
Vertragliche Verpflichtungen können den Verpflichteten zum Geschäftsherrn machen.

A

Beispiel:
Wenn in einem Vertrag eine Partei zur Vornahme des Geschäftes verpflichtet ist, so könnte diese Verpflichtung ihn zum Geschäftsherrn machen, wenn ein Dritter das Geschäft besorgt.51
Um eine Ausuferung der GoA zu verhindern, ist folgende Einschränkung vorzunehmen: Es kommen von vornherein nur solche vertragliche Verpflichtungen in Betracht, die eine Partei zu einer Tätigkeit oder einem Geschäft verpflichten, welches der Geschäftsführer im Einzelfall auch tatsächlich ausführt. Es scheiden die Fälle aus, in denen eine Vertragspartei nur zur Tragung der Kosten der Geschäftsbesorgung verpflichtet ist, die der Geschäftsführer ausführt. Derartige, mit der Geschäftsbesorgung mittelbar zusammenhängende vertragliche Verpflichtungen können den Verpflichteten nicht zum Geschäftsherrn machen.
Beispiel:
Dem Mieter obliegt vertraglich die Kostenlast für die Treppenhausreinigung, ohne dass er aber zur Reinigung selbst verpflichtet ist. Durch die von einem Dritten vorgenommenen Reinigungsarbeiten des stark verschmutzten Treppenhauses wird der Mieter nicht zum Geschäftsherrn.
Die Problematik liegt darin, dass es um relative Beziehungen zwischen (regelmäßig) zwei Personen geht, an denen der Geschäftsführer als Dritter nicht beteiligt ist.52 Es stellt sich die Frage, ob die sich aus der relativen Beziehung ergebende Verpflichtung „Außenwirkung“ hat, und ob der Geschäftsherr sich diese von einem Dritten (Geschäftsführer) entgegenhalten lassen muss. Es geht auch um die Frage, ob der Letztverpflichtete (der Haftende) ausschließlich Geschäftsherr ist und ob ein Innenregress zwischen den beiden vertraglich Verpflichteten verhindert werden soll. Soll die GoA eine endgültige Vermögenszuordnung und Haftungsverteilung erzielen?
Dies ist eine offene Wertungsfrage, die mit Argumenten in beiderlei Weise beantwortet werden kann. Vorzugswürdig ist anzunehmen, dass eine vertragliche Verpflichtung eine Person zum Geschäftsherrn macht, dass dies aber die Geschäftsherren-Eigenschaft der anderen Person nicht ausschließen kann, wenn diese Person (aufgrund der oben entwickelten Kriterien, vgl. → Rn. 8f.) weiterhin als Geschäftsherr anzusehen ist. Eine vertragliche Verpflichtung kann also die Geschäftsherren-Eigenschaft einer Person begründen, die einer anderen Person aber nicht ausschließen. Dafür spricht vor allem folgender Gesichtspunkt: Eine vertragliche Vereinbarung kann nicht mit Wirkung gegenüber Dritten die Geschäftsherreneigenschaft beseitigen. Anderenfalls würde es sich um einen „Vertrag zu Lasten Dritter“ handeln. Die (potenziellen) Geschäftsherren könnten sonst untereinander bestimmen, wer gegenüber dem Geschäftsführer haftet. Dies ist aber nur eine Frage des Innenverhältnisses ohne (belastende) Außenwirkung.
Beispiel:
Vom Mietshaus drohen Dachpfannen herunterzufallen. Der Eigentümer des Hauses ist Geschäftsherr, was aus § 1004 Abs. 1 S. 1 sowie seiner Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1) abgeleitet werden kann. Auch der Mieter ist Geschäftsherr, wenn er aufgrund des Mietvertrages zur Instandhaltung des Hauses oder nach § 838 verpflichtet ist. Der Geschäftsführer handelt dann auch zum Vorteil des Mieters, indem er eine Verpflichtung des Mieters gegenüber dem Vermieter erfüllt.

75
Q

Subj fremdes Geschäft -> Geschaftsherr

b) Subjektiv fremdes Geschäft
23 Für die Bestimmung des subjektiven Geschäftsherrn ist allein der Fremdgeschäftsführungswille maßgeblich. Der Geschäftsherr wird durch den auf eine bestimmte Person konkretisierten, nach außen erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen bestimmt. 53 § 686, nach dem der Irrtum über den Geschäftsherrn unbeachtlich ist und der wahre Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet wird, ist beim subjektiv fremden Geschäft nicht anwendbar (str.; vgl. auch → Rn. 24).

A

Beispiel:
Der (nicht beauftragte) Vertreter macht denjenigen zum Geschäftsherrn, für den er erkennbar (in seinem Namen) ein Geschäft abschließt.
24 Vertiefungshinweis:
Bestimmung des Geschäftsherrn beim subjektiv fremden Geschäft - Anwendungsbereich des § 686
1.Subjektiv fremde Geschäfte sind objektiv eigene oder objektiv neutrale Geschäfte, die erst durch den nach außen erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen zu einem fremden Geschäft i. S. der §§ 677ff. werden. Das Besondere an diesen Geschäften ist, dass sie nach objektiv rechtlichen Kriterien nicht einer bestimmten Person als ihr Geschäft zugeordnet werden, sondern grundsätzlich das Geschäft jeder Person sein können. Erst der nach außen erkennbare Fremdgeschäftsführungswille macht das Geschäft überhaupt zu einem fremden Geschäft.
So wie sich die Fremdheit des Geschäftes aus dem nach außen erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen ergibt, so kommt es auch für die Bestimmung des Geschäftsherrn allein auf den Fremdgeschäftsführungswillen des Geschäftsführers an. Geschäftsherr ist derjenige, für den das Geschäft nach dem nach außen erkennbaren Fremdgeschäftsführungswillen geführt wird.
2.§ 686 setzt einen Irrtum über die Person des Geschäftsherrn voraus. Ein Irrtum als Abweichung der (objektiv) tatsächlichen von der (subjektiv) angenommenen Sachlage kann aber nur gegeben sein, wenn eine objektive Sachlage (Person des Geschäftsherrn) tatsächlich vorliegt. Das ist aber gerade beim subjektiv fremden Geschäft nicht der Fall. Deshalb erfasst § 686 das subjektiv fremde Geschäft nicht.

76
Q
  1. Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn
A

Die Geschäftsfähigkeit des Geschäftsherrn ist für die Geschäftsherreneigenschaft unerheblich. Der Geschäftsherr kann also beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sein. Soweit es im Tatbestand eines Anspruchs auf den Willen eines geschäftsunfähigen oder nur beschränkt geschäftsfähigen Geschäftsherrn ankommt (Wille i. S. der § 683 S. 1 und §§ 677, 679, 681, 684; vgl. → § 5 Rn. 11ff., 58ff., 76), ist auf den Willen der gesetzlichen Vertreters abzustellen. 54 Es kommt eine Zurechnung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 in Betracht. Sind höchstpersönliche Interessen des Geschäftsherrn betroffen, so kommt es unter den Voraussetzungen des § 828 Abs. 3 nur auf den Willen des Geschäftsherrn selbst an. 55

77
Q

Der Geschäftsführer muss wissen und wollen, dass er die Angelegenheit eines anderen (mit-)besorgt. 56 Er muss den Erfolg des Geschäfts dem Geschäftsherrn zugute kommen lassen wollen. 57 Der Fremdgeschäftsführungswille hat also zwei Bestandteile:
-Fremdgeschäftsführungsbewusstsein: Der Geschäftsführer muss wissen, dass das Geschäft ein fremdes ist (kognitives Element, vgl. § 687 Abs. 1).
-Finaler Fremdgeschäftsführungswille (i. e. S.): Der Geschäftsführer muss mit dem Willen handeln, im Interesse des Geschäftsherrn tätig zu werden.58 Er muss das Geschäft als fremdes führen wollen (finales oder voluntatives Element, vgl. § 687 Abs. 2).
27

A

Fall:
Student S nimmt vom Paketzusteller ein Paket entgegen in der Überzeugung, es sei für Hausmitbewohner A. Als S später feststellt, dass das Paket an den mit ihm verfeindeten B gerichtet ist, verweigert er die Herausgabe. Anspruch des B gegen S (vgl. → § 5 Rn. 66)?
Lösung:
I.Ein Anspruch aus § 985 scheidet aus, weil B (noch) nicht Eigentümer des Pakets ist.
II.Infrage kommt ein Anspruch aus §§ 677, 681 S. 2, 667 auf Herausgabe.
1.Die Entgegennahme und Aufbewahrung des Paketes stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Weil das Paket an B und nicht an ihn selbst adressiert ist, liegt ein Geschäft des B vor, das damit für S objektiv fremd ist.
2.Fremdgeschäftsführungswille: S weiß, dass es sich bei der Entgegennahme um die Angelegenheit eines anderen handelt (Fremdgeschäftsführungsbewusstsein). S will auch ein fremdes Geschäft führen (Fremdgeschäftsführungswille i. e. S.). Dass er es für seinen Nachbarn A führen will, er sich also über den Geschäftsherrn irrt, lässt die Geschäftsbesorgung für den B nicht entfallen. Ein Irrtum über die Person des Geschäftsherrn ist nämlich unbeachtlich. Nach § 686 entsteht das Rechtsverhältnis der GoA mit dem wirklichen Geschäftsherrn. Der spätere Wegfall des Fremdgeschäftsführungswillens lässt die einmal aus der GoA entstehenden Rechte und Pflichten nicht entfallen, da der Zeitpunkt der Geschäftsführung maßgebend ist (vgl. → § 5 Rn. 66).
3.Ein Auftrag oder sonstige Berechtigung fehlt.
4.Eine Übereinstimmung mit dem Interesse und dem Willen des Geschäftsherrn ist nicht Voraussetzung des Anspruchs aus §§ 677, 681 S. 2, 667.
5.Der Anspruch auf Herausgabe ist begründet.
III.Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 scheidet mangels Eigentums des B aus.
28 Vertiefungshinweis:
Gesetzliche Ableitung des Fremdgeschäftsführungswillens
Dass der Fremdgeschäftsführungswille ein notwendiges Erfordernis der GoA ist und zu dessen Grundtatbestand gehört, kann den §§ 677, 687 entnommen werden. Nach § 677 muss das Geschäft „für einen anderen“ geführt werden. Gemeint ist die Absicht, fremde Interessen wahrnehmen zu wollen. § 687 Abs. 2 S. 1 bestimmt, dass die §§ 677ff. nur unter Modifikationen zur Anwendung kommen, wenn der Geschäftsführer das Geschäft als eigenes besorgt, obwohl er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist. Der missverständliche Wortlaut meint damit, dass „jemand ein fremdes Geschäft in rechtswidriger Absicht als eigenes behandelt“,59 also nicht den Willen hat, fremde Interessen wahrzunehmen, ihm also der Fremdgeschäftsführungswille i. e. S. fehlt. Wenn der Geschäftsführer nicht positiv weiß, dass er ein fremdes Geschäft führt (kein Fremdgeschäftsführungsbewusstsein), so sind die §§ 677ff. nicht anwendbar, so unmissverständlich § 687 Abs. 1.
29 Der Fremdgeschäftsführungswille muss im Zeitpunkt der Geschäftsbesorgung (vgl. §§ 677, 687) vorliegen. Er kann als tatsächliches Wissen und Wollen nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, weshalb es nicht denkbar ist, dass der Geschäftsführer aufschiebend oder auflösend bedingt mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt. 60 Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um eine juristische Person, so hängt der Fremdgeschäftsführungswille vom Willen der Mitglieder des geschäftsführenden Organs ab. 61

78
Q

Fall (BGHZ 37, 258):
Wirtschaftsberater W soll für H eine Schuldensanierung durchführen. W ist allerdings bekannt, dass er damit gegen das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG; früher: Rechtsberatungsgesetz)69 verstößt. Nach Abschluss der zu voller Zufriedenheit des H durchgeführten Schuldensanierung verlangt W von H das vereinbarte Honorar. Zu Recht?

A

Lösung:
I.Ein vertraglicher Anspruch des W gegen H gemäß §§ 675 Abs. 1, 611 scheidet aus, weil der zustande gekommene Vertrag nach § 134 i.V. m. § 3 RDG (früher: Art. 1 § 1 RBerG) nichtig und ein Ausnahmetatbestand nach § 5 RDG (früher: § 5 Nr. 2 und 3 RBerG) nicht gegeben ist.
II.Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670?
1.Nach der Rechtsprechung sind die Vorschriften der GoA grundsätzlich auch bei Erfüllung eines nichtigen Vertrages anwendbar. Anders die h. L.: Derjenige, der aufgrund eines - wenn auch - nichtigen Vertrages tätig werde, führe ein eigenes Geschäft, weil er ein (vermeintlich) eigenes Geschäft erfüllen wolle. Die GoA werde bei Zugrundelegung der Rechtsprechung zu einem gefährlich weiten Mittel des Lastenausgleichs aus Billigkeitsgründen und zu einem Auffangtatbestand ausgeweitet, durch den speziellere Regelungen, wie z. B. der §§ 812ff., aufgeweicht werden könnten.70 Die §§ 817 S. 2, 818 Abs. 2 dürften nicht über die §§ 683 S. 1, 670 umgangen werden (vgl. → § 3 Rn. 7).
2.Folgt man der Rechtsprechung, liegt ein fremdes Geschäft vor: Die Regulierung von Schulden und die Schuldensanierung sind grundsätzlich Aufgabe des Schuldners. Insoweit liegt für W ein fremdes Geschäft vor. Weil der Vertrag nichtig ist und W insoweit nicht in Erfüllung eines Vertrages handelt, liegt (objektiv) ein auch-fremdes Geschäft nicht vor.
3.Fremdgeschäftsführungswille?
Dieser wird vermutet. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann ein Fremdgeschäftsführungswille auch dann vorliegen und vermutet werden, wenn der Schuldner handelt, um eine vermeintliche Verpflichtung (aus einem nichtigen Vertrag) zu erfüllen,71 also auch Eigengeschäftsführungswillen hat.
4.„Ohne Auftrag oder sonstige Berichtigung“, da der Vertrag nichtig ist.
5.Der Tatbestand des § 683 Abs. 1 S. 1 ist erfüllt: die Übernahme der Geschäftsführung entspricht dem Interesse und dem (wirklichen) Willen des Geschäftsherrn.
6.Zur Anwendung kommt daher über die Verweisung des § 683 Abs. 1 S. 1 die Regelung des § 670. Die Rechtsprechung kommt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einem Anspruch, weil eine gegen ein Verbotsgesetz verstoßende Leistung nicht für erforderlich i. S. des § 670 gehalten werden darf.72
III.Einem Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (condictio indebiti) steht § 817 S. 2 entgegen (vgl. → § 10 Rn. 34ff.).73
IV.Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 280 Abs. 1 scheidet mangels schuldhafter Pflichtverletzung des H aus.

79
Q
  1. Irrtümliche Eigengeschäftsführung (§ 687 Abs. 1)

39 Besorgt jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung, es sei sein eigenes, dann liegt eine irrtümliche Eigengeschäftsführung bzw. eine vermeintliche Eigengeschäftsführung vor. Wenn jemand nur sein eigenes Geschäft zu führen glaubt, auch wenn es objektiv ein fremdes Geschäft ist, dann fehlt das Fremdgeschäftsführungsbewusstsein. Die §§ 677ff. gelten dann nicht (§ 687 Abs. 1; vgl. zu den weiteren Rechtsfolgen → § 6 Rn. 3). Eine irrtümliche Eigengeschäftsführung kann nur bei einem objektiv fremden Geschäft in Betracht kommen (vgl. § 687 Abs. 1: „fremdes Geschäft“). Hingegen ist bei einem objektiv-neutralen Geschäft ein Irrtum i. S. des § 687 Abs. 1 nicht möglich, weil eine Abweichung der objektiven von der subjektiven Lage nicht denkbar ist (vgl. → Rn. 24).
40 Fall:
D stiehlt den Pkw des H und verkauft das Fahrzeug an den gutgläubigen F. F lässt den Pkw reparieren. Als der Diebstahl aufgeklärt wird, gibt F den Pkw an H zurück, fordert aber von H die Erstattung der Reparaturkosten. Zu Recht?

A

Lösung:
I.F kann von H nicht nach §§ 677, 683 S. 1, 670 Aufwendungsersatz verlangen. (1.) Zwar stellt die Reparatur des Pkw eine Geschäftsbesorgung dar. (2.) Es handelt sich für F auch um ein objektiv fremdes Geschäft, weil die Instandhaltung und Reparatur von Sachen Aufgaben des Eigentümers sind (vgl. §§ 903, 994ff.). Eigentümer ist H und nicht F, der wegen § 935 Abs. 1 trotz seiner Gutgläubigkeit kein Eigentum erwerben kann. Jedoch fehlt dem F der Fremdgeschäftsführungswille. Dieser setzt u. a. das Fremdgeschäftsführungsbewusstsein voraus. Der gutgläubige F hielt sich jedoch für den Eigentümer. Ihm fehlte damit das Wissen, ein fremdes Geschäft zu führen (vgl. § 687 Abs. 1). Ansprüche aus Go A kommen deshalb nicht in Frage (§ 687 Abs. 1). Das Konkurrenz-Problem zum EBV ist deshalb nicht entscheidungserheblich.
II.Weil H Eigentümer und F Besitzer des Kfz ist und F kein Recht zum Besitz hat, insbesondere nicht aus berechtigter GoA (vgl. vorstehend), liegt ein EBV vor. Der gutgläubige F kann deshalb aus § 994 Abs. 1 Verwendungsersatz verlangen. Jedoch erlischt dieser Anspruch nach Herausgabe an den Eigentümer mit Ablauf eines Monats (§ 1002 Abs. 1).
III.Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (Verwendungskondiktion) wird durch die vorrangigen Regelungen der §§ 994ff. ausgeschlossen (vgl. § 993 Abs. 1 a. E.).

80
Q
  1. Geschäftsanmaßung (§ 687 Abs. 2 S. 1)

41 Zum Fremdgeschäftsführungswillen gehört auch der Wille, die Ergebnisse der Geschäftsführung dem anderen zukommen zu lassen, also im fremden Interesse zu handeln (Fremdgeschäftsführungswille i. e. S.). Der Fremdgeschäftsführungswille fehlt demnach - so die umständliche Formulierung des Gesetzes -, wenn „jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes besorgt, obwohl er weiß, dass er dazu nicht berechtigt ist“ (§ 687 Abs. 2 S. 1). Das ist der Fall der angemaßten (bzw. unerlaubten) Eigengeschäftsführung. Der Geschäftsführer hat erkannt, dass das Geschäft ihn nichts angeht, aber er will sich dem Geschäftsherrn (dem Zuständigen) nicht unterordnen und nicht in dessen Interesse handeln (vgl. zu den Rechtsfolgen → § 6 Rn. 7ff.).
42 Fall:
Fall wie → Rn. 40. Kann F Ersatz der Aufwendungen verlangen, wenn F von dem Diebstahl Kenntnis hatte?

A

Lösung:
I.Ein Anspruch aus §§ 677, 683 S. 1, 670 scheidet aus, weil es am Fremdgeschäftsführungswillen fehlt. F weiß zwar, dass er nicht der Eigentümer ist und mit der Reparatur ein objektiv fremdes Geschäft führt (Fremdgeschäftsführungsbewusstsein). Das genügt aber nicht für den Fremdgeschäftsführungswillen („für einen anderen“ i. S. des § 677). Zum Fremdgeschäftsführungswillen gehört auch der Wille, die Ergebnisse der Geschäftsführung dem anderen zukommen zu lassen (Fremdgeschäftsführungswille i. e. S.). Daran fehlt es hier. F will den Pkw selbst (weiter) benutzen.
II.Anspruch aus § 687 Abs. 2 auf Aufwendungsersatz?
§ 687 Abs. 2 S. 2 (Geschäftsanmaßung) gewährt einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Bereicherungsrecht (§§ 684 S. 1, 818ff.) nur dann, wenn der Geschäftsherr Ansprüche aus § 687 Abs. 2 S. 1 geltend macht (vgl. → § 6 Rn. 10ff., 15). Da dies hier nicht der Fall ist, kann F keine Aufwendungen nach § 687 Abs. 2 S. 2 ersetzt verlangen.
III.Ein Anspruch aus § 994 Abs. 1 scheitert an der Bösgläubigkeit des F. F weiß, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist.
IV.F kann Verwendungsersatz nach § 994 Abs. 2 verlangen. Die Reparatur stellt eine notwendige Verwendung im Sinne der Vorschrift dar (im Unterschied zu bloß nützlichen Verwendungen, vgl. § 996, oder nicht erstattungsfähigen Luxusaufwendungen). F weiß zurzeit der Reparatur von dem Diebstahl. Daher ist er unredlicher Besitzer (§ 994 Abs. 2). Für notwendige Verwendungen verweist § 994 Abs. 2 auf das Recht der GoA; es handelt sich um einen teilweisen Rechtsgrundverweis auf die §§ 683, 684.82 Für den Aufwendungsersatz des F folgt:
-F erhält Ersatz der Reparaturkosten nach §§ 683 S. 1, 670, wenn die Verwendungen dem Interesse und Willen des Geschäftsherrn H entsprechen (z. B. H will den Pkw repariert weiterhin nutzen).
-Andernfalls sind die Reparaturkosten nur nach §§ 684 S. 1, 818 Abs. 2 ersatzfähig, also wenn H etwas erlangen würde, etwa wenn er bei einem Verkauf des Pkw wegen des guten Zustands der Bremsen einen höheren Erlös erzielt (ansonsten § 818 Abs. 3).
V.Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 (Leistungskondiktion) scheitert schon an einer fehlenden Leistung: F verfolgt gegenüber H keinen Leistungszweck.
VI.§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 (Verwendungskondiktion) wird durch die vorrangigen Regelungen der §§ 994ff. ausgeschlossen.

81
Q

D. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (Geschäftsführungsberechtigung)
43 Die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt eine Geschäftsbesorgung für einen anderen, „ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein“ (§ 677).
I. Grundsatz

44 Nach der Rechtsprechung des BGH handelt der Geschäftsführer ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung, wenn (überhaupt) kein, ein beendeter, nichtiger oder unwirksamer Vertrag zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn vorliegt oder solche aus einem Vertrag erwachsende Befugnisse überschritten werden. 83 Unter Auftrag ist ein Rechtsverhältnis i. S. der §§ 662ff. zu verstehen. Ein sonstiges Geschäftsführungsrecht kann sich aus anderen Rechtsverhältnissen, insbesondere aus Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben (§§ 611, 631, 675). Wie der Wortlaut des § 677 zeigt, darf eine Verpflichtung oder sonstige Berechtigung des Geschäftsführers nicht gegenüber dem Geschäftsherrn bestehen. 84 Gegenüber Dritten kann eine solche Berechtigung bestehen, ohne dass damit die GoA schon deswegen ausgeschlossen wird (sog. pflichtgebundener Geschäftsführer, vgl. → § 8 Rn. 1ff.).

A

Vertiefungshinweis:
Auftrag i. S. des § 677
1. Ein sonstiges Geschäftsführungsrecht kann sich auch aus fehlerhaft wirksamen Vertragsverhältnissen, aus verbandsrechtlicher Organstellung (Mitglied des Vorstands eines Vereins), aus der Stellung als Amtswalter (Insolvenz- oder Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker) oder aus familienrechtlicher Stellung (Ehegatten85, Eltern) ergeben.86
2. Ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr (§ 227) berechtigt zwar zum Handeln (z. B. Grundeigentümer entfernt ein die Einfahrt versperrendes Fahrzeug), begründet aber keine Berechtigung zur Geschäftsbesorgung i. S. des § 677.87 Keine Berechtigung in diesem Sinne stellen auch öffentlich-rechtliche Pflichten dar, die nur gegenüber der Allgemeinheit und nicht spezifisch gegenüber dem Geschäftsherrn bestehen. Daher schließt die aus § 323c StGB folgende allgemeine Rechtspflicht zur Hilfeleistung die GoA nicht aus. Diese Pflicht besteht nämlich nur im Interesse der Allgemeinheit an solidarischer Schadensabwehr in akuten Notlagen und das Interesse des Hilfsbedürftigen wird nur als Reflex gewahrt.88 § 323c StGB regelt nur die strafrechtlichen Folgen einer unterlassenen Hilfeleistung, begründet aber kein Geschäftsführungsrecht oder gar Geschäftsführungspflicht gegenüber dem Hilfsbedürftigen. Aus § 323c StGB folgt nur, dass die Hilfeleistung eine im öffentlichen Interesse liegende Pflicht und damit eine berechtigte GoA i. S. der §§ 683 S. 2, 679 ist.89
II. Nichtiger Vertrag

46 Die Rechtsprechung wendet die GoA auch dann an, wenn der zwischen dem Geschäftsherrn und dem Geschäftsführer geschlossene Vertrag nichtig ist. Die überwiegende Literatur lehnt dies ab (vgl. → § 3 Rn. 7f.).

82
Q

Grundtatbestand der GoA (§ 677 Halbs. 1)
Vorfrage: Anwendbarkeit der §§ 677ff.; vgl. → § 3 Rn. 3.
1.Geschäftsbesorgung
a)„Geschäft“ weit auslegen (→ Rn. 1)
b)Geschäftsführer P: Geschäftsfähigkeit, beachte: § 682 (→ Rn. 4)
2.Fremdheit des Geschäfts
nicht ausschließlich eine Angelegenheit des Geschäftsführers; auch Interessenbereich eines anderen (des Geschäftsherrn)
a)Arten des fremden Geschäfts
(1)Objektiv fremdes Geschäft
ausschließlich zum Rechtskreis eines anderen gehörend
(2)Objektiv auch-fremdes Geschäft
fremde und eigene Angelegenheit (Handeln im Doppelinteresse)
(3)Subjektiv fremdes Geschäft
Geschäftsführer will objektiv neutrales Geschäft für einen anderen führen.
b)Geschäftsherr
Wer ist für das Geschäft an sich zuständig? (→ Rn. 17ff.)
P: Mehrere Geschäftsherren (→ § 5 Rn. 93)
3.Fremdgeschäftsführungswille („für einen anderen“)
a)Bestandteile:
-Fremdgeschäftsführungsbewusstsein: Das Geschäft als fremdes erkennen (bei Eigengeschäftsführungsbewusstsein: § 687 Abs. 1)
-(Finaler) Fremdgeschäftsführungswille (i. e. S.): Ein anderer (Geschäftsherr) soll die Vorteile erhalten (bei Eigengeschäftsführungswillen - Geschäftsanmaßung: § 687 Abs. 2).
b)Probleme:
-Abstrakt - für „irgendeinen“ anderen
-§ 686 - Geschäftsführung für den, den es angeht (→ Rn. 36)
c)Fremdgeschäftsführungswille bei:
-Objektiv-fremdem Geschäft: widerlegbar vermutet (→ Rn. 32)
-Auch-fremdem Geschäft: widerlegbar vermutet (h. M.) (→ Rn. 35)
-Subjektiv-fremdem Geschäft: vom Geschäftsführer zu beweisen (→ Rn. 34)
4.Ohne Auftrag oder sonstiges zur Geschäftsführung berechtigendes Rechtsverhältnis und zwar gerade gegenüber dem Geschäftsherrn.
Kein Geschäftsführungsrecht gegenüber dem Geschäftsherrn bei öffentlich-rechtlicher Pflicht (z. B. allgemeine Rechtspflicht zur Hilfeleistung gemäß § 323c StGB) (→ Rn. 45)
P: Nichtiger Vertrag (→ Rn. 46)

A

Grundtatbestand der GoA (§ 677 Halbs. 1)
Vorfrage: Anwendbarkeit der §§ 677ff.; vgl. → § 3 Rn. 3.
1.Geschäftsbesorgung
a)„Geschäft“ weit auslegen (→ Rn. 1)
b)Geschäftsführer P: Geschäftsfähigkeit, beachte: § 682 (→ Rn. 4)
2.Fremdheit des Geschäfts
nicht ausschließlich eine Angelegenheit des Geschäftsführers; auch Interessenbereich eines anderen (des Geschäftsherrn)
a)Arten des fremden Geschäfts
(1)Objektiv fremdes Geschäft
ausschließlich zum Rechtskreis eines anderen gehörend
(2)Objektiv auch-fremdes Geschäft
fremde und eigene Angelegenheit (Handeln im Doppelinteresse)
(3)Subjektiv fremdes Geschäft
Geschäftsführer will objektiv neutrales Geschäft für einen anderen führen.
b)Geschäftsherr
Wer ist für das Geschäft an sich zuständig? (→ Rn. 17ff.)
P: Mehrere Geschäftsherren (→ § 5 Rn. 93)
3.Fremdgeschäftsführungswille („für einen anderen“)
a)Bestandteile:
-Fremdgeschäftsführungsbewusstsein: Das Geschäft als fremdes erkennen (bei Eigengeschäftsführungsbewusstsein: § 687 Abs. 1)
-(Finaler) Fremdgeschäftsführungswille (i. e. S.): Ein anderer (Geschäftsherr) soll die Vorteile erhalten (bei Eigengeschäftsführungswillen - Geschäftsanmaßung: § 687 Abs. 2).
b)Probleme:
-Abstrakt - für „irgendeinen“ anderen
-§ 686 - Geschäftsführung für den, den es angeht (→ Rn. 36)
c)Fremdgeschäftsführungswille bei:
-Objektiv-fremdem Geschäft: widerlegbar vermutet (→ Rn. 32)
-Auch-fremdem Geschäft: widerlegbar vermutet (h. M.) (→ Rn. 35)
-Subjektiv-fremdem Geschäft: vom Geschäftsführer zu beweisen (→ Rn. 34)
4.Ohne Auftrag oder sonstiges zur Geschäftsführung berechtigendes Rechtsverhältnis und zwar gerade gegenüber dem Geschäftsherrn.
Kein Geschäftsführungsrecht gegenüber dem Geschäftsherrn bei öffentlich-rechtlicher Pflicht (z. B. allgemeine Rechtspflicht zur Hilfeleistung gemäß § 323c StGB) (→ Rn. 45)
P: Nichtiger Vertrag (→ Rn. 46)

83
Q

§823 Abs 1
Der Kausalverlauf ist aber durch das unvorhersehbare Auftauchen des Hundes und das Ausweichmanöver erheblich beeinflusst. Die Zurechenbarkeit kann dahin stehen, dass angesichts der Unvorhersehbarkeit des Geschehens kein Verschulden trifft.

A

Damit ist Anspruch ausgeschlossen.

84
Q

Anspruch des A gegen B auf Aufwendungsersatz i.H.v. 2.600 € gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Das Institut der GoA müsste überhaupt anwendbar sein. Problematisch ist insoweit, ob das Institut auf die Durchführung nichtiger Vertragsverhältnisse Anwendung findet.
Die h.L. erachtet das insbesondere für die Rückabwicklung unwirksamer Verträge geschaffene Bereicherungsrecht insoweit für spezieller und lehnt deshalb die Anwendung der GoA ab.

A

Demgegenüber hält die Rspr. (jedoch nicht konsequent) die GoA für anwendbar. Dafür spricht, dass derjenige, der aufgrund eines unwirksamen Vertrages tätig wird, nicht schlechter stehen darf als derjenige, der ohne irgendeinen Vertragsschluss tätig wird.
Der Rspr. muss jedoch entgegengehalten werden, dass durch die Anwendung der GoA die ausbalancierten Wertungen des Bereicherungsrechts für die Rückabwicklung nichtiger Verträge – insbesondere die §§ 814; 817 S. 2; 818 Abs. 3 BGB – umgangen würden. Zudem droht, da die Anwendung der §§ 670, 683 BGB i.V.m. § 1835 Abs. 3 BGB die Rechtsfolgen der §§ 105 ff. BGB nivellieren würde, eine Umgehung des Minderjährigenschutzes. Daher ist die GoA unanwendbar.