GoA Flashcards
Prüfungsschema:
Echte berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
VI. Rechtsfolgen
1. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer zur Durchführung der Geschäftsführungs- maßnahmen (in Abgrenzung zum Schaden)
Erforderlich = alle Maßnahmen, die der GF bei Übernahme für erforderlich halten durfte (auf eine objektive Erforderlichkeit kommt es nicht an)
Probleme:
- Risikotypische Begleitschäden
- Ersatz für aufgeopferte Zeit und Arbeitskraft nur bei Tätigkeit, die zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört; Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB analog
2. Schadensersatz, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog
3. Ansprüche des Geschäftsherrn
a) Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 677 BGB bei Ausführungsverschulden
b) Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB
I. Geschäft = jede Tätigkeit im fremden Interesse, durch rechtsgeschäftliches oder tatsächliches Handeln (d.h. nicht bloßes Unterlassen, Dulden, Gewährenlassen)
II. Fremdheit des Geschäfts
1. Objektiv fremdes Geschäft = Geschäft gehört ausschließlich zum Geschäftskreis eines
anderen
z.B. Hilfe in Notsituationen; Reparatur fremder Sachen; Beseitigung von Störungen, die ein Dritter veranlasst hat; Zahlung fremder Schulden.
2. Objektiv auch-fremdes Geschäft = Geschäft gehört zum Geschäftskreis des Geschäftsherrn, aber auch zu dem des Geschäftsführers (Handeln im Doppelinteresse)
3. Subjektiv fremdes Geschäft / neutrales Geschäft = Geschäftsführer will objektiv neutrales Geschäft für einen anderen führen; Charakter als fremdes Geschäft ergibt sich nur durch Fremdgeschäftsführungswille
Probleme:
- Irrtum über Person des Geschäftsherrn unerheblich (§ 686 BGB)
- Geschäftsführung für mehrere Geschäftsherren
III. Fremdgeschäftsführungswille („für einen anderen“)
Probleme:
- Abstrakt – für „irgendeinen“ anderen
- Geschäftsführung für den, den es angeht (§ 686 BGB)
1. Objektiv fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille wird widerlegbar vermutet
2. Objektiv auch-fremdes Geschäft: Fremdgeschäftsführungswille wird widerlegbar vermutet (h.M.; nach a.A. konkrete Anhaltspunkte erforderlich)
3. Subjektiv fremdes Geschäft: nach außen erkennbarer Fremdgeschäftsführungswille erforderlich; bloß intern gebliebener Wille nicht ausreichend
IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung = weder verpflichtendes Rechtsgeschäft noch sonstige gesetzliche Legitimation
z.B. Auftrag, § 670 BGB; Entgeltliche Geschäftsbesorgung, §§ 675, 670 BGB; Verwahrung, § 693 BGB; GbR, §§ 713, 670 BGB; Mangelbeseitigung Werkvertrag, §§ 634 Nr. 2, 637 BGB; Mangelbeseitigung Reisevertrag, § 651c Abs. 3 S. 1 BGB; Mangelbeseitigung Mietvertrag, § 536 Abs. 2 BGB; Kind, § 1648 BGB; Vormund, § 1835 BGB.
13 AG Außerdeliktische Ausgleichsordnung
Frühjahrssemester 2018
V. Berechtigung der Geschäftsübernahme = Übernahme der Geschäftsführung objektiv im Interesse und Willen des Geschäftsherrn (h.M.)
1. Interesse = objektiv nützlich für Geschäftsherren aus subjektiver Sicht
2. Wille = wirklicher Wille, sofern ausdrücklich oder konkludent geäußert, ansonsten
mutmaßlicher Wille
Ausnahmen:
- Berechtigung trotz widersprechenden Willens (§§ 683 S. 2, 679 BGB)
- Spätere Genehmigung des Geschäftsherrn, § 684 S. 2 BGB
VI. Rechtsfolgen
1. Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB
Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer zur Durchführung der Geschäftsführungs- maßnahmen (in Abgrenzung zum Schaden)
Erforderlich = alle Maßnahmen, die der GF bei Übernahme für erforderlich halten durfte (auf eine objektive Erforderlichkeit kommt es nicht an)
Probleme:
- Risikotypische Begleitschäden
- Ersatz für aufgeopferte Zeit und Arbeitskraft nur bei Tätigkeit, die zum Gewerbe oder Beruf des Geschäftsführers gehört; Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB analog
2. Schadensersatz, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB analog
3. Ansprüche des Geschäftsherrn
a) Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 677 BGB bei Ausführungsverschulden
b) Herausgabe des Erlangten, §§ 681 S. 2, 667 BGB
Nichtleistungskondiktionen
1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
= allgemeine Nichtleistungskondiktion, Eingriffs-, Verwendungs- und Rückgriffs- kondiktion
2 § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
= Verfügung eines Nichtberechtigten (Sonderfall der Eingriffskondiktion)
3 § 816 Abs. 1 S. 2 BGB
= Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung
4 § 816 Abs. 2 BGB
= wirksame Leistungsbewirkung an einen Nichtberechtigten
5 § 822 BGB
= Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung
Ungerechtfertigte Bereicherung
Leistungskondiktionen
1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
Systematik: Ungerechtfertigte Bereicherung
Leistungskondiktionen
= condictio indebiti / Leistung ohne Rechtsgrund
2 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB
= condictio ob causam finitam / späterer Wegfall des Rechtsgrundes
3 § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB
= condictio ob rem = condictio causa data causa non secuta / fehlender Eintritt des mit der Leistung bezweckten Erfolges
4 § 813 Abs. 1 S. 1 BGB
= Leistung auf eine einredebehaftete Forderung
5 § 817 S. 1 BGB
= condictio ob turpem vel iniustam causam / Annahme der Leistung verstößt gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten
Nichtleistungskondiktionen 1 § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB
= allgemeine Nichtleistungskondiktion, Eingriffs-, Verwendungs- und Rückgriffs- kondiktion
2 § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
= Verfügung eines Nichtberechtigten (Sonderfall der Eingriffskondiktion)
3 § 816 Abs. 1 S. 2 BGB
= Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Verfügung
4 § 816 Abs. 2 BGB
= wirksame Leistungsbewirkung an einen Nichtberechtigten
5 § 822 BGB
= Durchgriffskondiktion bei unentgeltlicher Zuwendung
Geschäftsführung ohne Auftrag: Auch-fremdes Geschäft bei öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr (Funkenflug-Fall)
Die eine Feuerwehr unterhaltende Gemeinde kann von der Bundesbahn, deren Lokomotiven durch Funkenflug einen Waldbrand verursacht haben, Ersatz ihrer Löschaufwendungen nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.
Es ist in dem Rechtsprechung anerkannt, daß eine Geschäftsführung i. S. des § 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines Anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, daß der Geschäftsführer einer eigenen öffentlichrechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, daß er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGHZ 16, 12, 16; 30, 162, 167).
Die Feststellung, ob in Fällen dieser Art der Wille vorhanden ist, auch ein fremdes Geschäft zu führen, kann auf Schwierigkeiten stoßen. Ist er nicht in irgend einer Form nach außen in Erscheinung getreten, so ist er, wie regelmäßig im Rechtsleben, unbeachtlich. Es müssen also stets Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Geschäftsführungswillen äußerlich erkennbar machen.
Diese Anhaltspunkte können sich aus der Natur des Geschäfts ergeben. Ist es bereits seinem Wesen nach ganz oder wenigstens a u c h ein objektiv fremdes, so wird jener Geschäftsführungswille zu vermuten, und es wird Sache desjenigen sein, der ihn leugnet, den Gegenbeweis zu führen. Anders liegt es bei äußerlich neutralen Handlungen, die für sich allein keinen Schluß darauf zulassen, ob sie der Ausführende nur für sich oder für einen anderen vornehmen will. Bei ihnen sind der Geschäftsführungswille und seine Erkennbarkeit von demjenigen darzutun, der sie behauptet (BGHZ 38, 270, 276; Urt. v. 17. Dezember 1957 - VI ZR 288/56 - VersR 1958, 168; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 5. Aufl. Bd. II S. 231; BGB-RGRK § 677 Anm. 2).
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze im allgemeinen zutreffend wiedergegeben. Es hat aber nicht beachtet, daß sie ebenfalls anwendbar sind, wenn das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Besorger, sondern auch einem Dritten zugute kommt. Das ist hier der Fall. Wohl handelte die Feuerwehr in Erfüllung der ihr auferlegten öffentlichrechtlichen Pflichten. Ziel und Zweck ihres Handelns waren und sind aber, wie stets, die Hilfeleistung für Dritte. Als solche kamen alle in Betracht, die durch die ungehinderte Fortdauer des Feuers und seine Ausbreitung Schaden erleiden konnten. In deren Interesse lag also das Eingreifen der Feuerwehr, und demgemäß wurde auch deren Geschäft mitbesorgt.
Zu diesem Interessentenkreis gehörte hier neben den Eigentümern die Bundesbahn. Sie haftete den Eigentümern gemäß § 1 SachschHG auch ohne eigenes Verschulden für den Schaden. Deswegen mußte ihr, wie bei objektiver Betrachtung außer Zweifel stand, dringend an dessen Verringerung gelegen sein (vgl. hierzu auch Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, 15. Bearb. , § 165 III 2 a). Nach dem oben Gesagten ist also zu vermuten, daß die Klägerin auch der Beklagten durch den Einsatz der Feuerwehr helfen wollte und demgemäß den nach § 677 BGB erforderlichen Geschäftsführungswillen gehabt hat.
Es wäre Sache der Beklagten gewesen, das Gegenteil zu beweisen. Einen solchen Beweis hat sie nicht angetreten. Er wäre nach den Umständen des Falles auch kaum zu führen gewesen.
b) Allerdings bedürfen diese Ausführungen noch einer Einschränkung.
Es gibt Fälle der Geschäftsbesorgung, in denen das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, weil sie der Geschäftsführer eben kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll (Enneccerus/Lehmann aaO § 165 III 2 b).
Vorliegend enthält das hessische Brandschutzgesetz im § 14 eine Bestimmung, die sich mit der Frage befaßt inwieweit die Feuerwehr von Dritten Ersatz verlangen kann. Sie lautet:
»Hat der Eigentümer oder Besitzer des vom Brande befallenen Gebäudes den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, so kann die Gemeinde von ihm Ersatz der ihr durch die Bekämpfung des Brandes entstandenen Kosten verlangen. Im übrigen erfolgt die Brandbekämpfung unentgeltlich.«
Das Oberlandesgericht legt diese Vorschrift dahin aus, daß ihr letzter Satz über den unentgeltlichen Einsatz nur den Eigentümer oder Besitzer begünstigen soll, der den Brand weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht hat, nicht jedoch einen Dritten. Diese Auslegung bindet gemäß §§ 549, 562 ZPO das Revisionsgericht.
Auch aus der sonstigen Rechtsordnung ergibt sich kein Anhalt dafür, daß die Feuerwehr ihre Tätigkeit zugunsten eines solchen Dritten unentgeltlich zu leisten hat.
Demnach kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß die klagende Gemeinde im Verhältnis zu ihr, der Beklagten, die Löschaufwendungen allein zu tragen habe.
Geschäftsführung ohne Auftrag: Auch-fremdes Geschäft bei Selbstaufopferung (Autofahrer-Fall)
Ein Kraftfahrer, der in einer plötzlichen Gefahrenlage sich selbst schädigt und dadurch einen anderen davor bewahrt, durch das Kraftfahrzeug überfahren zu werden, kann von dem Geretteten angemessenen Ersatz verlangen. Bei der Bemessung der Entschädigung ist auch die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr zu berücksichtigen. Der Anspruch setzt voraus, daß sich der Kraftfahrer nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann.
I. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche aus § 1542 RVO, § 823 BGB herleitet, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Beklagte unter diesem Gesichtspunkt nicht in Anspruch genommen werden kann, weil nicht bewiesen ist, daß ihn ein Verschulden trifft. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß der Beklagte durch den vor ihm fahrenden J. überraschend behindert worden und deshalb mit seinem Fahrrad unverschuldet in die Fahrbahn des herankommenden Kraftwagens geraten ist. Die Anschlußrevision versucht zwar, gleichwohl ein Verschulden des Beklagten darzulegen. Sie geht dabei aber von einem Sachverhalt aus, der nicht bewiesen ist und nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht bewiesen werden kann. Es ist nichts dafür dargetan, daß der Beklagte das Ausbiegen nach links in die Fahrbahn des Kraftwagens bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermeiden können. Nur wenn das erwiesen wäre, könnte eine Deliktshaftung des Beklagten in Betracht kommen.
II. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch auf Grund der §§ 677, 683, 670 BGB bejaht. Nach diesen Bestimmungen kann derjenige, der für einen anderen, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst berechtigt zu sein, ein Geschäft besorgt, Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, sofern die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse des Geschäftsherrn und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprach. Das Berufungsgericht meint: S. habe dadurch, daß er den Wagen vor dem Beklagten nach rechts herumriß und auf den Acker lenkte, ein Geschäft des Beklagten geführt, das dessen Interesse und dessen Willen entsprochen habe, denn er habe den Beklagten davor bewahrt, überfahren und dabei verletzt, wenn nicht gar getötet zu werden. Die Schäden, die S. dadurch erlitten habe, seien Aufwendungen zum Zwecke der Geschäftsführung und daher vom Beklagten zu erstatten. Jedoch seien die Schäden nur zur Hälfte zu ersetzen, weil sie auch durch die Gefahr mitverursacht worden seien, die S. mit seinem Kraftwagen in den Verkehr getragen habe. Dieser Beurteilung ist im Ergebnis beizutreten.
1. Der Bundesgerichtshof hat die umstrittene Frage, ob ein Kraftfahrzeughalter in einem solchen Falle der Rettung eines anderen Ersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag stellen kann, bisher nicht abschließend entschieden, sondern nur ausgesprochen, daß solche Ansprüche jedenfalls dann zu verneinen sind, wenn der den Ersatz Fordernde den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht führen kann (vgl. Urteile des BGH v. 19. März 1957 - VI ZR 29/56 - DAR 1957, 183 = VRS 12, 405 = VersR 1957, 340; v. 17. Dezember 1957 - VI ZR 288/56 - VersR 1958, 168 und v. 11. Juli 1956 - VI ZR 140/57 - VersR 1958, 646). In einem solchen Falle läßt das Gesetz den Kraftfahrzeughalter für den Schaden einstehen, der einem anderen durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges entsteht. Dann mutet es ihm aber erst recht zu, den eigenen Schaden zu tragen, der dadurch entsteht, daß er versucht, den sonst ihm selbst zur Last fallenden fremden Schaden zu vermeiden. Hier wird ein Geschäft besorgt, das das Gesetz dem Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters zurechnet.
Rückabwicklung eines sittenwidrigen Adoptionsvertrages zur Vermittlung eines Adelstitels
Amtl. Leitsätze:
- Zur Sittenwidrigkeit eines auf die Vermittlung einer Adoption zum Zwecke des Erwerbs eines Adelstitels gerichteten Geschäftsbesorgungsvertrags.
- Verlangt der Auftraggeber eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrags unter Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB die zur Durchführung des Geschäfts treuhänderisch überlassenen Gelder heraus, so beantwortet sich die Frage, ob die übergebenen Gelder zweckentsprechend verwendet worden sind, nach den - wenn auch nichtigen - getroffenen Treuhandabreden.
Der Bekl. sollte für seine Bemühungen unstreitig eine Vergütung erhalten, die aus dem “Gesamtaufwand” von 175000 DM bestritten werden sollte und daher wirtschaftlich in vollem Umfange vom Kl. aufzubringen war. Es versteht sich daher, daß der Bekl. bei erfolgreicher Durchführung des “Adoptions-Geschäfts” seinen Entgeltanteil vom Treuhandkonto auf ein Geschäftskonto hätte umbuchen dürfen. Ob und in welchem Umfange er das schon vor der Erledigung des Auftrags tun durfte - wobei es schwerlich von Bedeutung sein kann, ob der Bekl. diese “Umbuchung” als Vergütung des Kl. oder als Vergütung des Titelhändlers W deklariert -, bestimmt sich allein nach den von den Parteien getroffenen Treuhandabreden. Wenn und soweit danach die vom Bekl. vorgenommene Umbuchung absprachegemäß erfolgt sein sollte, so ist darin ein bestimmungsgemäßer Verbrauch des Treuguts zu eigenen (Entgelt-)Zwecken des Treuhänders zu sehen, so daß ein Herausgabeanspruch nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB nicht mehr in Betracht kommt. Die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen und insbesondere der Vergütungsabreden ändert daran - entgegen der Auffassung des BerGer. - nichts (vgl. die Ausführung zu I 1c).
Das Berufungsurteil ist demnach auch insoweit, als es den Bekl. zur Zahlung verurteilt hat, aufzuheben. Die Auslegung der Treuhandabrede unter dem Aspekt der “Vergütungsmodalitäten” des Bekl. ist - unter Berücksichtigung der auch insoweit zu beachtenden, unter I 2 dargelegten Rechtsauffassung des Senats - nachzuholen. Dabei wird das BerGer. zu beachten haben, daß der Kl. für den Fall, daß der Bekl. den für ihn vorgesehenen Entgeltanteil bzw. Entgeltvorschuß vor Durchführung des “Adoptions-Geschäfts” aus Treuhandmitteln hätte entnehmen sollen oder können, einen entsprechenden Hinweis erwarten durfte.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte sich ergeben, daß der Bekl. zu der Umbuchung nicht befugt war, kann der Kl. Herausgabe der 36000 DM nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB verlangen; ein - gegebenenfalls aufrechenbarer - Vergütungsanspruch steht dem Bekl. in keinem Falle zu, auch nicht in Gestalt eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683 S. 1, 670 BGB. Der Bekl. ist zur Besorgung eines von der Rechtsordnung mißbilligten Geschäfts tätig geworden, so daß er seine Aufwendungen nicht “den Umständen nach für erforderlich halten” durfte (vgl. nur Senat, BGHZ 118, 142 (150) = NJW 1992, 2021 = LM H. 10/1992 § 318 HGB Nr. 2).
Wenn die Umbuchung der 36000 DM auf das Geschäftskonto des Bekl. von der Treuhandabrede gedeckt gewesen sein sollte, scheidet ein solcher Herausgabeanspruch aus. Das ändert freilich nichts daran, daß der Bekl. wegen der Nichtigkeit der abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge nach § 138 I BGB diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt hat. Es kommt daher (allenfalls) ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 und § 817 S. 1 BGB in Betracht, dem jedoch § 817 S. 2 BGB entgegenstehen dürfte (vgl.BGH, NJW 1994, 187
= LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5).
Zuzustimmen ist dem BerGer. im Ergebnis auch darin, daß die zwischen den Parteien getroffenen Abreden gem. § 138 I BGB nichtig sind.
Von Gesetzes wegen kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; insbesondere, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 I BGB) oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist (§ 1767 II i.V. mit § 1741 I BGB). Zwischen dem Kl. und der adoptionswilligen Gräfin v. Y bestand ein solches Verhältnis nicht und sollte auch nicht hergestellt werden. Dem Kl. kam es nur auf den Erwerb eines “Adelstitels” an; die Gräfin war allein am Erhalt des “Kaufpreises” interessiert.
Ein dergestalt “erkaufter” Adoptionsvertrag nach § 1741 S. 1 BGB a.F. war nach § 138 I BGB nichtig (BGHZ 35, 75 (80, 82) = NJW 1961, 1461). Allerdings ist durch das Adoptionsgesetz vom 2. 7. 1976 (BGBl I, 1749) das Vertragssystem durch das Dekretsystem abgelöst worden; die Annahme als Kind wird nicht mehr durch Vertrag, sondern durch gerichtlichen Ausspruch begründet (§ 1752 I BGB). Ein vormundschaftsgerichtlicher Adoptions-Beschluß, der zur Erreichung gesetzesfremder Zwecke unter Vorspiegelung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erwirkt worden ist, ist zwar nicht nichtig und gem. § 1771 i.V. mit § 1760 BGB auch nicht ohne weiteres aufhebbar)er (allenfalls) ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 und § 817 S. 1 BGB in Betracht, dem jedoch § 817 S. 2 BGB entgegenstehen dürfte (vgl.BGH, NJW 1994, 187
= LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5).
Aus den Gründen:
I. Zur Revision des Kl.
1. Zu Recht zieht das BerGer. als Anspruchsgrundlage für das kl. Zahlungsbegehren § 667 Alt. 1 BGB in Betracht, wonach der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhaltenes Geld herausgeben muß, sofern er es nicht in Erledigung des Auftrags verbraucht hat.
a) Das BerGer. geht davon aus, daß der Bekl. gegen Entgelt für den Kl. eine Adoption mit einer adligen Person vermitteln und im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit den Kl. auch vor dem VormG vertreten sollte. Dabei bleibt offen, ob die im Zuge der für den Kl. erbrachten Vermittlungsleistungen entfaltete Anwaltstätigkeit vor dem VormG ein derartiges Gewicht hat, daß der zwischen den Parteien abgeschlossene “Vermittlungsvertrag” insgesamt als Anwaltsdienstvertrag gem. §§ 675, 611 BGB einzuordnen ist (zur Abgrenzung zwischen Anwaltsdienstvertrag und Maklervertrag vgl. nur BGH, NJW 1992, 681 (682) = LM 5/1992 § 134 BGB Nr. 135; Senat, NJW 1985, 2642 = LM § 675 BGB Nr. 114; NJW 1996, 2499 = LM H. 11/96 § 138 (Cf) BGB Nr. 18 = ZIP 1996, 1245 (1246f.) m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung). Des weiteren geht das BerGer. ersichtlich davon aus, daß der Bekl. auch als (Unter-)Vermittler für den Titelhändler W tätig geworden ist, von dem er im Verrechnungswege ein Vermittlungshonorar von 36000 DM erhalten haben will.
Welche Auswirkungen diese beiderseitige Vermittlungstätigkeit auf die dem Bekl. dem Kl. gegenüber obliegenden Pflichten oder auf die Wirksamkeit des - ohnehin nichtigen (s. unter b) - zwischen den Parteien abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages hat, kann indes ebenso wie die nähere rechtliche Qualifizierung dieses Vertrages dahinstehen. Denn für die - auch im Rahmen der Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (s. unter c) - entscheidungserhebliche Frage, ob der Bekl. zur Weiterleitung bzw. Auskehrung der auf dem Anderkonto eingezahlten Beträge befugt war, kommt es allein darauf an, welche Treuhandabreden über die Verwendung dieses Geldes zwischen den Parteien getroffen worden sind (vgl. auch Senat, NJW-RR 1988, 1299; BGHRBGBB § 675 - Rechtsanwalt 9). Dies ist auch der zutreffende rechtliche Ansatzpunkt des BerGer.
b) Zuzustimmen ist dem BerGer. im Ergebnis auch darin, daß die zwischen den Parteien getroffenen Abreden gem. § 138 I BGB nichtig sind.
Von Gesetzes wegen kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; insbesondere, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 I BGB) oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses zu erwarten ist (§ 1767 II i.V. mit § 1741 I BGB). Zwischen dem Kl. und der adoptionswilligen Gräfin v. Y bestand ein solches Verhältnis nicht und sollte auch nicht hergestellt werden. Dem Kl. kam es nur auf den Erwerb eines “Adelstitels” an; die Gräfin war allein am Erhalt des “Kaufpreises” interessiert.
Ein dergestalt “erkaufter” Adoptionsvertrag nach § 1741 S. 1 BGB a.F. war nach § 138 I BGB nichtig (BGHZ 35, 75 (80, 82) = NJW 1961, 1461). Allerdings ist durch das Adoptionsgesetz vom 2. 7. 1976 (BGBl I, 1749) das Vertragssystem durch das Dekretsystem abgelöst worden; die Annahme als Kind wird nicht mehr durch Vertrag, sondern durch gerichtlichen Ausspruch begründet (§ 1752 I BGB). Ein vormundschaftsgerichtlicher Adoptions-Beschluß, der zur Erreichung gesetzesfremder Zwecke unter Vorspiegelung eines Eltern-Kind-Verhältnisses erwirkt worden ist, ist zwar nicht nichtig und gem. § 1771 i.V. mit § 1760 BGB auch nicht ohne weiteres aufhebbar (BGHZ 103, 12 (16ff.) = NJW 1988, 1139 = LM § 1767 BGB Nr. 2). Der Umstand, daß die Rechtsordnung im Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und der Bestandskraft gerichtlicher Entscheidungen auch eine rechtsmißbräuchlich herbeigeführte Kindesannahme als rechtsgültig anerkennt, ändert aber gleichwohl nichts daran, daß rechtsgeschäftliche Abmachungen und Erklärungen, die auf den “Kauf” eines Adelstitels abzielen, wegen Sittenverstoßes nichtig sind (vgl. Mayer-Maly, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 138 Rdnr. 60). Dies gilt nicht nur für Abreden, die zwischen den Adoptionswilligen untereinander getroffen werden, sondern auch für einen Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem - wie hier - der Geschäftsbesorger im eigenen finanziellen Interesse verspricht, den Titel-Interessenten mit einem “verkaufswilligen” Adligen zusammenzuführen und auf den Erlaß eines Kindesannahme-Beschlusses durch das VormG hinzuwirken (vgl. Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 817 Rdnr. 26). Ebenfalls sittenwidrig und damit gem. § 138 I BGB nichtig ist die zwischen den Parteien zustandegekommene Treuhandvereinbarung, mit der der “Fluß” der für den Titelkauf benötigten Gelder in die Wege geleitet worden ist.
c) Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH ist das BerGer. der Auffassung, daß im Falle der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden kann. Der Umstand, daß sich der Geschäftsführer zur Leistung verpflichtet hat bzw. für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 37, 258 (262f.) = NJW 1962, 2010 = LM § 1 RechtsberatG Nr. 10; BGHZ 39, 87 (90) = NJW 1963, 950 = LM § 817 BGB Nr. 18/19; BGHZ 101, 393 (399) = NJW 1988, 132 = LM § 313 BGB Nr. 117; BGH, NJW-RR 1993, 200 = LM H. 5/1993 § 677 BGB Nr. 31; Senat, DtZ 1996, 345 = LM H. 11/1996 § 68 DDR-ZGB Nr. 8).
Mit der Verwaltung und Weiterleitung der von dem Kl. treuhänderisch zur Durchführung des “Adoptions-Geschäfts” übermittelten Gelder erledigte der Bekl. ein Geschäft des Kl. Er ist daher, was auch von der Revisionserwiderung im Ansatz nicht anders gesehen wird, nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB verpflichtet, das ihm zur Verfügung gestellte Geld herauszugeben: zu den Gegenständen, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, gehören nicht nur solche, die von vornherein dafür vorgesehen sind, in Natur zurückgegeben zu werden, sondern auch diejenigen (insbesondere Geld-)Mittel, die dafür bestimmt waren, in Ausführung des Auftrags verbraucht zu werden (Senat, NJW-RR 1991, 575; BGH, NJW 1991, 1884 = LM § 667 BGB Nr. 38). Sind diese Mittel beim Beauftragten noch vorhanden oder sind sie tatsächlich nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet worden, muß er sie nach § 667 Alt. 1 BGB zurückgeben. Dabei trägt der Beauftragte die Beweislast dafür, daß ein ihm zur Ausführung des Auftrags zugewendeter Geldbetrag bestimmungsgemäß verwendet worden ist (Senat, NJW-RR 1991, 575 m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung).
Ist - wie hier - die der Geldzahlung zugrundeliegende (Treuhand-)Vereinbarung nichtig, so kann, wenn der Auftraggeber nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld herausverlangt, die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muß, nur nach Maßgabe eben dieser nichtigen Abreden beurteilt werden. Dies bedeutet nicht, daß die Rechtsordnung von ihr mißbilligten Verträgen doch wieder Geltung verschafft - ein Anspruch auf oder eine Pflicht zur Durchführung des nichtigen Auftrags bestand bzw. besteht keinesfalls -, sondern führt nur zu einer angemessenen Risikoverteilung unter den Parteien des nichtigen Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsvertrags bei der internen “Abwicklung” des Geschäfts, die zu verhindern auch bei gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäften kein Bedürfnis besteht (vgl. auch BGH, WM 1967, 1217 (1218)).
2. Das BerGer. ist der Auffassung, daß der Bekl., abgesehen von dem von ihm selbst vereinnahmten Betrag von 36000 DM, die ihm übermittelten 175000 DM bestimmungsgemäß verwendet hat. Es hat hierzu ausgeführt:
Spätestens nach Erhalt des ersten Schecks habe der Bekl. dem Kl. gegenüber mit Schreiben vom 17. 11. 1992 klargestellt, daß das Geld nicht “bis zum Ende der Angelegenheit” auf dem Anwaltstreuhandkonto verbleiben könne; es bedürfe vielmehr in einer solchen Angelegenheit immer eines Vorschusses und niemand, “weder die von mir beauftragte Anwaltskanzlei, noch die Gräfin selbst, geschweige denn das Gericht” würde irgend etwas tun, ohne vorher Geld erhalten zu haben. Das Antwortschreiben des Kl. vom 20. 11. 1992, es käme ihm “lediglich” darauf an, daß “die Rückzahlung gesichert ist, wenn das Projekt scheitern sollte”, sei dahin auszulegen, daß der Bekl. befugt gewesen sei, die überlassenen Gelder auch auszuzahlen; denn eine gesicherte Rückzahlung setzte vom Ablauf her voraus, daß die Zahlung zunächst einmal geflossen sei. Hätte der Kl. dies nicht gewollt, hätte er dies eindeutig klarstellen müssen. Angesichts der Sittenwidrigkeit aller getroffenen Abreden habe der Kl. nur eine faktische, keine rechtliche Sicherheit erwarten können. Daß aber der Bekl. und seine Hintermänner zur Rückzahlung nicht in der Lage seien, habe der Kl. nicht behauptet. Die vertragliche Bedingung dafür, daß die bestimmungsgemäß geflossenen Gelder zurückzuzahlen seien, sei im übrigen nicht eingetreten. Der Kl. habe mit dem Bekl. eine zwar sittenwidrige, aber als verbindlich gedachte Abmachung getroffen, bei der eine völlig freie Widerrufsmöglichkeit für den Kl. nicht vereinbart worden sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Dem Schriftwechsel der Parteien läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit nur entnehmen, daß der Kl. mit gewissen “Vorschußzahlungen” an bestimmte Personen bzw. Institutionen (an die vom Bekl. eingeschaltete Anwaltskanzlei, die Gräfin v.Y, das Gericht) einverstanden war; eine Zustimmung zu einer sofortigen und vollständigen Auszahlung der Gesamtsumme in der Weise, wie sie im Falle eines erfolgreichen Abschlusses des “Adoptionsgeschäfts” hätte vorgenommen werden sollen bzw. dürfen, läßt sich, wie die Revision zu Recht rügt, schon mit dem Wortlaut des Schriftwechsels kaum vereinbaren. Die Auslegung des BerGer. beachtet nicht ausreichend das “Sicherungsinteresse” des Kl., das zu wahren der Kl. den Bekl. nachdrücklich aufgefordert hatte.
Hält man die Vorgehensweise des Bekl. mit dem BerGer. für abredegemäß, so bestand die “faktische Sicherung” des Kl. allein darin, daß die Hintermänner des Bekl. diesem versprochen hatten, im Falle eines (nicht von ihnen zu vertretenden) Scheiterns des Projekts die erhaltenen Gelder zurückzuzahlen. Bei einer solchen Handhabung war der Kl. im “Rückzahlungsfalle” angesichts der Sittenwidrigkeit aller getroffenen Abreden und der Tatsache, daß diejenigen, denen die ausgekehrten Beträge letztlich wirtschaftlich zugute kommen sollten, nicht zur Rückzahlung, und zwar auch nicht aus Bereicherungsrecht (vgl. § 817 S. 2 BGB), verpflichtet sind (vgl. BGH, NJW 1994, 187 = LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5; NJW-RR 1994, 291 (293) = LM H. 7/1994 § 35 GmbHG Nr. 31), auf das Wohlwollen der Zahlungsempfänger angewiesen. Aufgrund der Auslegung des BerGer. ist somit der Kl. im Ergebnis genauso rechtlos gestellt wie er gestanden hätte, wenn er ohne die Einschaltung des Bekl. den Gesamtbetrag sofort und unmittelbar an den Titelhändler Wbzw. den Vermittler Z gezahlt hätte. Die Einschaltung eines Treuhänders nebst Errichtung eines besonderen Treuhandkontos - die über die Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB eine rechtliche und nicht bloß faktische Absicherung des Treugebers zur Folge hat, die auch im Falle der Einschaltung weiterer, möglicherweise beidseitig gebundener “Zwischen-Treuhänder” (hier: der vom Beklagten eingeschalteten Anwaltskanzlei) erhalten bleibt - machte bei einem solchen Verständnis der Parteiabreden keinen Sinn.
Bei dieser Interessenlage kann keine Rede davon sein, daß der Bekl. die möglicherweise unklaren und mißverständlichen Äußerungen des Kl. im Zweifel dahin verstehen durfte, diesen durch Auszahlung der Gesamtsumme an den Titelhändler W - von dessen Einschaltung der Kl. erst später erfahren hat - und den Vermittler Z völlig rechtlos zu stellen.
b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des BerGer., weil der Kl. das Scheitern des “Adoptions-Geschäfts” selbst herbeigeführt habe, habe er keinen Anspruch auf Rückzahlung der dem Bekl. überlassenen Gelder, da keine “völlig freie Widerrufsmöglichkeit” vereinbart worden sei.
Daß das “Gesamthonorar” von 175000 DM, das der Gräfin v. Y und den eingeschalteten Vermittlern und Untervermittlern zugute kommen sollte, erfolgs- und nicht tätigkeitsbezogen ist, versteht sich von selbst und wird vom BerGer. im Ansatz genauso gesehen. Der als verbindlich gedachte Vermittlungsvertrag besagt daher zunächst nur, daß mit dem Zustandekommen des “Haupt-Geschäfts”, auf das sich der Vermittlungsauftrag bezieht, die vereinbarte Vergütung zu zahlen ist. Demgegenüber folgt - was das BerGer. verkannt hat - aus der Verbindlichkeit eines “Vermittlungsgeschäfts” nicht ohne weiteres, daß die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers, die vermittelte “Abschluß-Gelegenheit” zu nutzen, mit Rücksicht auf das Provisionsinteresse des Vermittlers eingeschränkt wäre. Dies ist selbst beim Makleralleinauftrag, der den Makler zum Tätigwerden verpflichtet, nicht der Fall; auch hier bleibt die Entschließungsfreiheit des Auftraggebers unangetastet (vgl. nur Staudinger/Reuter, BGB, 13. Aufl., Vorb. §§ 652ff. Rdnr. 10). Danach hätte sich die Weigerung des Kl., sich von der Gräfin v. Y - aus welchen Gründen auch immer - adoptieren zu lassen, auf die Rechtsbeziehungen der Parteien, insbesondere die Befugnis des Bekl., die an ihn zu treuen Händen gezahlten Gelder weiterzuleiten, nur dann auswirken können, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart hätten, daß der Kl. bereits für das bloße Bemühen bzw. die Beschaffung der “Adoptions-Gelegenheit” die vereinbarte “Gesamtsumme” oder auch nur einen Teil dieses Betrages zu zahlen habe. Das hat das BerGer. nicht festgestellt.
3. Die Auslegung des Schriftwechsels der Parteien durch das BerGer. erweist sich somit als rechtsfehlerhaft. Die vom BerGer. ausgesprochene Abweisung der Klage kann demnach nicht bestehenbleiben. Das BerGer. wird die Abreden der Parteien unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut auszulegen und weitere Feststellungen - gegebenenfalls nach einer vom Bekl. in der Berufungsbegründungsschrift beantragten Parteivernehmung des Kl. - zu treffen haben. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob der Bekl. auch zu Vorschußzahlungen an solche Personen (“Hintermänner”) befugt war, die dem Kl. nicht benannt worden waren, und ob und gegebenenfalls welche “Sicherungsmaßnahmen” - etwa Einschaltungen eines weiteren “Zwischen-Treuhänders” - dabei einzuhalten waren.
II. Zur Anschlußrevision des Bekl.
1. Das BerGer. spricht dem Kl. einen Anspruch auf Zahlung des vom Bekl. selbst vereinnahmten Betrags in Höhe von 36000 DM zu, weil die zwischen dem Titelhändler W und dem Bekl. getroffene Honorarvereinbarung (Verrechnungsabrede) sittenwidrig und deshalb unwirksam sei und daher dieses Geld noch als beim Bekl. verbliebenes “Treuhandgeld” angesehen werden müsse. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.
Der Bekl. sollte für seine Bemühungen unstreitig eine Vergütung erhalten, die aus dem “Gesamtaufwand” von 175000 DM bestritten werden sollte und daher wirtschaftlich in vollem Umfange vom Kl. aufzubringen war. Es versteht sich daher, daß der Bekl. bei erfolgreicher Durchführung des “Adoptions-Geschäfts” seinen Entgeltanteil vom Treuhandkonto auf ein Geschäftskonto hätte umbuchen dürfen. Ob und in welchem Umfange er das schon vor der Erledigung des Auftrags tun durfte - wobei es schwerlich von Bedeutung sein kann, ob der Bekl. diese “Umbuchung” als Vergütung des Kl. oder als Vergütung des Titelhändlers W deklariert -, bestimmt sich allein nach den von den Parteien getroffenen Treuhandabreden. Wenn und soweit danach die vom Bekl. vorgenommene Umbuchung absprachegemäß erfolgt sein sollte, so ist darin ein bestimmungsgemäßer Verbrauch des Treuguts zu eigenen (Entgelt-)Zwecken des Treuhänders zu sehen, so daß ein Herausgabeanspruch nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB nicht mehr in Betracht kommt. Die Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarungen und insbesondere der Vergütungsabreden ändert daran - entgegen der Auffassung des BerGer. - nichts (vgl. die Ausführung zu I 1c).
Das Berufungsurteil ist demnach auch insoweit, als es den Bekl. zur Zahlung verurteilt hat, aufzuheben. Die Auslegung der Treuhandabrede unter dem Aspekt der “Vergütungsmodalitäten” des Bekl. ist - unter Berücksichtigung der auch insoweit zu beachtenden, unter I 2 dargelegten Rechtsauffassung des Senats - nachzuholen. Dabei wird das BerGer. zu beachten haben, daß der Kl. für den Fall, daß der Bekl. den für ihn vorgesehenen Entgeltanteil bzw. Entgeltvorschuß vor Durchführung des “Adoptions-Geschäfts” aus Treuhandmitteln hätte entnehmen sollen oder können, einen entsprechenden Hinweis erwarten durfte.
Für die erneute Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Sollte sich ergeben, daß der Bekl. zu der Umbuchung nicht befugt war, kann der Kl. Herausgabe der 36000 DM nach §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB verlangen; ein - gegebenenfalls aufrechenbarer - Vergütungsanspruch steht dem Bekl. in keinem Falle zu, auch nicht in Gestalt eines Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 683 S. 1, 670 BGB. Der Bekl. ist zur Besorgung eines von der Rechtsordnung mißbilligten Geschäfts tätig geworden, so daß er seine Aufwendungen nicht “den Umständen nach für erforderlich halten” durfte (vgl. nur Senat, BGHZ 118, 142 (150) = NJW 1992, 2021 = LM H. 10/1992 § 318 HGB Nr. 2).
Wenn die Umbuchung der 36000 DM auf das Geschäftskonto des Bekl. von der Treuhandabrede gedeckt gewesen sein sollte, scheidet ein solcher Herausgabeanspruch aus. Das ändert freilich nichts daran, daß der Bekl. wegen der Nichtigkeit der abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge nach § 138 I BGB diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt hat. Es kommt daher (allenfalls) ein Bereicherungsanspruch nach § 812 I 1 und § 817 S. 1 BGB in Betracht, dem jedoch § 817 S. 2 BGB entgegenstehen dürfte (vgl.BGH, NJW 1994, 187 = LM H. 3/1994 § 138 (Cg) BGB Nr. 5).
2. Das BerGer. hat die Berufung des Bekl., soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Herausgabe von Unterlagen richtet, als unzulässig zurückgewiesen, weil es insoweit an einer Begründung fehle. Auch hiergegen wendet sich die Anschlußrevision mit Erfolg. Legt eine Partei gegen ein Urteil Berufung ein, das der obsiegenden Partei mehrere verschiedene Ansprüche - Zahlungsanspruch, Herausgabeanspruch - zugesprochen hat, so muß die Berufungsbegründung, wenn das erstinstanzliche Urteil - wie hier - insgesamt angegriffen wird, grundsätzlich auch alle tragenden Erwägungen beanstanden, mit denen im angefochtenen Urteil die einzelnen Ansprüche begründet worden sind. Die Berufungsbegründung des Bekl. geht zwar auf den Herausgabeanspruch nicht besonders ein. Das LG hat jedoch in seiner Urteilsbegründung diesen Anspruch nur mit einem knappen Hinweis auf §§ 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB bejaht, nachdem es zuvor bei seinen Ausführungen zu dem aus seiner Sicht aus §§ 681 S. 2, 667 Alt. 1 BGB begründeten Zahlungsbegehren auf die Frage der Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB näher eingegangen ist. In der Berufungsbegründung wendet sich der Bekl. gegen die Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB insgesamt und macht geltend, daß die Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorrangige spezielle Regelungen enthielten. Da somit die Berufungsbegründung den in dem angefochtenen Urteil sowohl für die Begründung des Zahlungs- als auch des Herausgabebegehrens [Herausgabebegehrens] tragenden rechtlichen Gesichtspunkt - Anwendbarkeit der §§ 677ff. BGB - im Ganzen angreift, wird sie den Anforderungen des § 519 III Nr. 2 ZPO auch bezüglich der Verurteilung zur Herausgabe (noch) gerecht (vgl.BGH, NJW 1994, 2289 (2290f.) = LM H. 7/1994 § 826 (B) BGB Nr. 14).
Anspruch des Mieters nach Vornahme einer nicht geschuldeten Schönheitsreparatur: Schadensersatzanspruch bei Verwendung unwirksamer AGB aus §§ 280 I, 311 II, 241 BGB (culpa in contrahendo), (keine) Geschäftsführung ohne Auftrag (“Auch fremdes Geschäft”), Inhalt des Anspruchs aus Leistungskondiktion (§ 812 I S. 1 Alt. 1 BGB), Höhe des Wertersatzes nach § 818 II BGB
Amtl. Leitsatz:
a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
(Nach ständiger Rechtsprechung stellt die abweichend von der gesetzlichen Ausgangslage (§§ 535 I S. 2, 538 BGB) erfolgte vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach interessengerechter Auslegung des Parteiwillens einen Teil des vom Mieters geschuldeten Entgelts für die Gebrauchsüberlassung dar
Damit erbringt ein Mieter bei der Vornahme solcher Reparaturen in wirtschaftlicher Hinsicht keine Werkleistung, sondern ein Entgelt. Ist die Verpflichtung unwirksam, ist der Fall konsequenter Weise mit der rechtsgrundlosen Erbringung eines Entgelts gleichzustellen, d.h. nicht anders zu beurteilen, als habe der Mieter eine höhere als die tatsächlich geschuldete Miete gezahlt. Dann aber ist in der Tat auch von der Warte der Rechtsprechung aus allein das Bereicherungsrecht einschlägig, denn die Zahlung eines Entgelts kann nie eine auftragslose Geschäftsführung für den Zahlungsempfänger sein (wohl aber für den Schuldner im Falle der Drittzahlung nach § 267 BGB).
Ist die Lösung des Falles somit allein auf bereicherungsrechtlicher Ebene in der Form einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zu suchen, stellt sich die Frage der Höhe der im Wege des Bereicherungsausgleichs geschuldeten Wertersatzes.)
Zentrale Probleme (s. auch S. Lorenz NJW 2009, 2576 sowie den Telefonkommentar in Ausgabe 8/2009 der NJW Audio-CD):
Ein Mieter sieht sich aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Nach Vornahme der Reparaturen verlangt er vom Vermieter Wertersatz für die erbrachte Leistung. Die Fallkonstellation wirft Grundfragen des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag sowie des Bereicherungsrechts auf:
Bekanntlich hält die Rechtsprechung trotz vehementer Kritik in der Literatur nach wie vor an der Kunstfigur des „Auch-fremden-Geschäfts“ bei der Leistung auf nichtige Verträge fest und drängt damit das zur Bewältigung der Nichtigkeitsfolgen eigentlich berufene Bereicherungsrecht zurück. Das geschieht nach einem Argumentationsmuster, das mittlerweile schon als stereotyp bezeichnet werden kann: Zunächst wird – zutreffend - betont, daß das Vorliegen von Eigengeschäftsführungswillen nicht das gleichzeitige Vorliegen von Fremdgeschäftsführungswillen ausschließt. Daran anschließend wird die – nirgends gesetzlich niedergelegte – Vermutung des Fremdgeschäftsführungswillens bei sog. „objektiv fremden Geschäften“ herangezogen, um das tatsächliche Vorliegen von Fremdgeschäftsführungswillen im konkreten Fall zu begründen. Eine Widerlegung dieser Vermutung wird kaum diskutiert, so daß man de facto insoweit schon von einer Fiktion sprechen kann. Das gipfelt dann in der Formulierung, daß bei der „Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge … eine Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig zu bejahen ist“ (BGH NJW 2000, 72). Diese Verdrängung des Bereicherungsrechts zugunsten der Geschäftsführung ohne Auftrag dürfte vorwiegend durch Billigkeitserwägungen wie etwa der Umgehung von § 818 III BGB oder § 817 S. 2 BGB motiviert sein (So etwa in BGH NJW 1997, 47). De facto werden so Vergütungsansprüche aus nichtigen Verträgen hergeleitet (so z.B. in BGH NJW 1993, 3196). Aber auch dieses wird gelegentlich wiederum unter Billigkeitsgesichtpunkten korrigiert: Erweist sich die Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag im Ergebnis als unbefriedigend, wird entweder das Kriterium des „für erforderlich halten Dürfens“ in § 670 BGB als Korrektiv herangezogen (so in BGH NJW 2000, 1560) oder aber die Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag durch allgemeine Erwägungen ausgeschlossen (So in BGH NJW 2000, 72: Kein Aufwendungsersatz für Kosten einer Vertragsanbahnung sowie in BGH NJW 2004, 513: Vorrang des öffentlich-rechtlichen Kostenrechts). Das ist nichts anderes als ergebnisorientierte Rechtsanwendung.
Auch im vorliegenden Fall brauchte der Senat die Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag in diesen Fallkonstellationen nicht grundsätzlich in Frage stellen: Durchaus konsequent und überzeugend argumentiert er nämlich mit dem Entgeltcharakter von Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsvereinbarungen: Nach ständiger Rechtsprechung stellt die abweichend von der gesetzlichen Ausgangslage (§§ 535 I S. 2, 538 BGB) erfolgte vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach interessengerechter Auslegung des Parteiwillens einen Teil des vom Mieters geschuldeten Entgelts für die Gebrauchsüberlassung dar (BGHZ 77, 301; BGH NJW 2005, 425). Damit erbringt ein Mieter bei der Vornahme solcher Reparaturen in wirtschaftlicher Hinsicht keine Werkleistung, sondern ein Entgelt. Ist die Verpflichtung unwirksam, ist der Fall konsequenter Weise mit der rechtsgrundlosen Erbringung eines Entgelts gleichzustellen, d.h. nicht anders zu beurteilen, als habe der Mieter eine höhere als die tatsächlich geschuldete Miete gezahlt. Dann aber ist in der Tat auch von der Warte der Rechtsprechung aus allein das Bereicherungsrecht einschlägig, denn die Zahlung eines Entgelts kann nie eine auftragslose Geschäftsführung für den Zahlungsempfänger sein (wohl aber für den Schuldner im Falle der Drittzahlung nach § 267 BGB).
Ist die Lösung des Falles somit allein auf bereicherungsrechtlicher Ebene in der Form einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) zu suchen, stellt sich die Frage der Höhe der im Wege des Bereicherungsausgleichs geschuldeten Wertersatzes.
Zutreffend geht der Senat davon aus, daß sich im Falle von rechtsgrundlosen Werkleistungen, die ja ihrer Natur nach nicht herausgabefähig sind, der nach § 818 II BGB geschuldete Wertersatz grundsätzlich nach der üblichen Vergütung richtet. Auf eine Wertsteigerung des Objekts der Werkleistung kann es dabei ebensowenig ankommen wie auf die Selbstkosten des Leistenden, denn es geht – anders als im Schadensersatzrecht nicht um den Ausgleich eines Vermögensverlustes auf Seiten des Leistenden, sondern um die Bereicherung des Leistungsempfängers. Auch ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) ist auf dieser Grundlage kaum vorstellbar.
Nach Ansicht des Senats ist bei der vorliegenden Problematik aber zu berücksichtigen, daß Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen vielfach von der im Mietvertrag regelmäßig eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen zu lassen und daß sich in diesem Fall der Wert der Leistung „üblicherweise“ nach dem berechne, „was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen“. Offenbar erachtet der Senat es aber für möglich, einen höheren Wert anzusetzen, wenn die Ausführung von Schönheitsreparaturen zugleich Gegenstand der beruflichen Tätigkeit des Mieters war.
Das ist nicht nur grundsätzlich bedenklich, sondern letztlich auch inkonsequent: Stellt man sich mit dem Senat auf den generellen Standpunkt, daß der „übliche“ Wert von Endrenovierungsarbeiten i.S.v. § 818 II BGB aus den vom Senat angestellten spezifisch miettypischen Erwägungen nur derjenige einer solchen „Selbstvornahme“ sei, dann kann die Begrenzung des Wertersatzes auf diesen Betrag nicht davon abhängen, ob im konkreten Einzelfall auf Seiten des Bereicherungsgläubigers höhere Kosten angefallen sind, weil er etwa entgegen der (unterstellten) Üblichkeit einen Handwerker beauftragt hat oder selbst professioneller Maler ist. Ist der „übliche“ Wert hingegen der übliche Werklohn, ist dieser als Wertersatz geschuldet, wiederum unabhängig davon, auf welche Weise die Reparatur vorgenommen wurde. Raum für eine individuelle Betrachtungsweise läßt das Bereicherungsrecht hier gerade nicht, denn anders als im Schadensersatzrecht geht es gerade nicht um die Entreicherung des Bereicherungsgläubigers, sondern um die Bereicherung des Bereicherungsschuldners. Dieses Grundaxiom des Bereicherungsrechts verletzt die vorliegende Entscheidung. Zu ersetzen ist – fachmännische Reparatur vorausgesetzt – in jedem Fall der übliche Werklohn. Es kann also nicht darauf ankommen, ob sie von einem Laien, einem von diesem beauftragten Handwerker vorgenommen wurden oder ob der Mieter zufällig zugleich Fachmann war.
Das überzeugt in der vorliegenden Fallkonstellation auch wertungsmäßig: Die Verwandten und Bekannten des Mieters wollen den Vorteil ihrer unentgeltlichen Tätigkeit, die üblicherweise lediglich mit Freundesdank, einer zünftigen Brotzeit und einem Kasten Bier „entlohnt“ wird, sicher nicht dem Vermieter, sondern dem Mieter zukommen lassen. Daß der Vermieter hiervon profitieren soll, ist nicht einzusehen.
Geschäftsführung ohne Auftrag: Auch-fremdes Geschäft bei öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr; Tierhalterhaftung bei Nutztier (§ 833 S. 2 BGB)
- Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55 PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonderregelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.
- Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines Dritten führen.
Zentrale Probleme:
Es geht um das „Auch-fremde-Geschäft“ (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2000, 1560 sowie zu BGH v. 21.10.2003, X ZR 66/01) im Bereich öffentlich-rechtlicher Gefahrenabwehr (s. speziell dazu BGHZ 40, 28 ff - “Funkenflug-Fall”, BGHZ 54, 157 ff - “Heizöl-Fall” sowie BGHZ 65, 354). Ein Schaden, den ein Polizeibeamter beim Einfangen (bzw. „Erlegen“) eines entlaufenen Rindes erlitten hat, wird vom Dienstherrn nach § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB als „Aufwendungsersatz“ geltend gemacht (zur Anerkennung von Schäden als “Aufwendungen” im Rahmen der GoA s. nur BGHZ 38, 270 sowie etwa LG Berlin NJW 1999, 2906).
Der BGH läßt sich auf die Kritik an der in der Rspr. anerkannten Fallgruppe des „Auch-fremden Geschäfts“ in Gefahrenabwehrfällen nicht ein, sondern lehnt einen Anspruch wegen des vorrangigen Charakters der Kostenregelung im PAG (Polizeiaufgabengesetz) ab (s. dazu auch BGH v. 19.7.2007 - III ZR 20/07 sowie SBGH v. 28.6.2011 - VI ZR 184/10 und BGH v. 21.6.2012 - III ZR 275/11).
Wegen der Prüfung der Tierhalterhaftung verweist das Gericht zur Feststellung des Verschuldens zurück. Da es sich um ein Nutztier handelt, kam nach § 833 S. 2 BGB ein Entlastungsbeweis in Betracht (Haftung für vermutetes Verschulden). S. dazu auch BGH v. 21.12.2010 - VI ZR 312/09.
Das Berufungsgericht hält - anders als das Landgericht – Erstattungsansprüche aus § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB (“in der Person des verletzten Polizeibeamten”) nicht für gegeben: Gegen die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag bei einer Fallgestaltung, wie sie hier vorliegt, werde vorgebracht: Erstens fehle es an einer Fremdheit des Geschäfts, wenn und soweit eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht bestehe. Zweitens schließe das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht den gemäß § 677 BGB erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen aus, denn das Bestehen einer öffentlichrechtlichen Handlungspflicht verhindere die von § 683 BGB vorausgesetzte Unterordnung unter den Willen des “Geschäftsherrn”. Drittens sei der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht tätig werdende Verwaltungsträger dem Geschäftsherrn gegenüber gemäß § 677 BGB auch ohne Auftrag “sonst” zur Geschäftsführung “berechtigt”. Vor allem die beiden letzteren Argumente hält das Berufungsgericht für überzeugend. Vorliegend mache der klagende Freistaat geltend, Polizeihauptwachtmeister M. sei als Polizeivollzugsbeamter aufgrund und unter Beachtung der Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) tätig geworden. Dann sei er auch zu seinem Vorgehen im Verhältnis zur Beklagten “sonst berechtigt” im Sinne des § 677 BGB gewesen und habe sich wegen seiner Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes auch nicht einem (gegebenenfalls davon abweichenden) wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Beklagten als “Geschäftsherrn” im Sinne des § 683 Satz 1 BGB unterwerfen können.
Vergütungsanspruch des “Erbensuchers” gegen den Erben aus GoA?
Wer gewerblich als “Erbensucher” unbekannte Erben ermittelt, hat gegen diese, sofern es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, Vergütungsansprüche weder aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung.
. Das BerGer. nimmt an, der Kl. habe zwar objektiv ein fremdes und auch im mutmaßlichen Interesse des Bekl. liegendes Geschäft geführt, indem er ihn als Erben ermittelt habe. Es habe ihm jedoch der für § 677 BGB erforderliche Fremdgeschäftsführungswille gefehlt.
Nach den eigenen - zutreffenden - Angaben des Kl. “verkaufe” er seine erlangten Kenntnisse. Derart auf den Abschluss eines Vertrags zielende Tätigkeiten seien aber, falls der Vertrag nicht zustande komme, entweder kein Geschäft für den potentiellen Vertragspartner oder nicht in dessen Interesse, blieben jedenfalls unvergütet. Dass der Kl. in solchen Fällen kein fremdes Geschäft besorgen wolle, erweise sich auch darin, dass er keinerlei Verpflichtungen gegenüber dem noch nicht gefundenen Erben übernehmen wolle, insbesondere keine Sorgfaltspflichten oder die Verpflichtung, diesem ohne Rücksicht auf das Zustandekommen einer Honorarvereinbarung Auskunft zu erteilen (§§ 681 S. 2, 666 BGB). Andere Ansprüche aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag, vor allem nach den §§ 684 S. 1, 812 oder 687 II, 812 BGB, kämen ebenso wenig in Betracht wie eine direkt auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützte Entgeltforderung. Ein Anspruch des Kl. auf Aufwendungsersatz gem. §§ 687 II, 812 BGB setze voraus, daß der Bekl. Ansprüche nach den §§ 677,678,681,682 BGB geltend mache. Bei einem Rückgriff unmittelbar auf Bereicherungsrecht hingegen würde der in § 687 II 1 BGB erkennbare Gesetzeszweck, dem Geschäftsführer Aufwendungsersatz zu versagen, umgangen.
II. Diese Ausführungen, die wesentlich auf dem eine vergleichbare Fallgestaltung betreffenden Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 26. 4. 1990 beruhen (BGHR BGB § 677 Erbensucher 1 sowie BGB § 687 Abs. 2 Bereicherung 1; ähnl. OLG Frankfurt a. M., OLG-Report 1998, 375 [376]; Gutbrod, ZEV 1994, 337; abw. Hoppe/Spoerr/Niewerth, StAZ 1998, 65 [70]), halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Einen vertraglichen Vergütungsanspruch des Kl. hat bereits das LG mit Recht verneint. Wegen der Weigerung des Bekl., den vom Kl. vorbereiteten Vertragsentwurf zu unterschreiben, ist eine Honorarvereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, ungeachtet dessen, dass der Bekl. die vom Kl. erlangten Informationen gleichwohl anschließend verwertet hat. Eine Treuwidrigkeit gegenüber dem Kl. lag hierin nicht, da die vom Kl. gewählte Art der Kontaktaufnahme keinen Vertrauenstatbestand zwischen den Parteien geschaffen hat. Es kann deswegen offen bleiben, inwieweit aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) überhaupt eine vertragliche Forderung auf Zahlung eines Entgelts hergeleitet werden könnte (ebenso für einen An-spruch auf Maklerprovision: BGHZ 95, 393 [399 f.] = NJW 1986, 177 = LM § 653 BGB Nr. 9).
2. Im Ergebnis ebenso wenig zu beanstanden ist die Auffassung des BerGer., der geltend gemachte Honoraranspruch lasse sich auch nicht auf eine Geschäftsführung des Kl. ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 670 oder 684 S. 1, 812 BGB) stützen. Auf die vom BerGer. tatrichterlich geprüfte (und verneinte) Frage, ob unter den besonderen Umständen des Streitfalles ein Fremdgeschäftsführungswille des Kl. festgestellt werden könne, kommt es nicht an. Die Vorschriften über eine Geschäftsführung ohne Auftrag sind nach der Risikozuordnung des Privatrechts auf derartige Fallgestaltungen von vornherein unanwendbar. Soweit der Senat in dem erwähnten Beschluss vom 26. 4. 1990 (BGHR BGB § 677 Erbensucher 1 sowie BGB § 687 Abs. 2 Bereicherung 1) noch eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht fest. a) Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, daß der Geschäftsführer ein Geschäft “für einen anderen” besorgt. Das ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln
b) Nach diesen Grundsätzen könnte es sich bei der Erbensuche des Kl. allenfalls um ein auch-fremdes Geschäft handeln (hierfür Hoppe/Spoerr/Niewerth, StAZ 1998, 65 [70]). Die zur Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge erforderliche Feststellung der Verwandtschaftsverhältnisse ist nicht derart allein dem Rechts- und Interessenkreis der Verwandten des Erblassers zugewiesen, dass ein Dritter mit eigenen Nachforschungen unberechtigt (vgl. § 687 II BGB) in deren Persönlichkeitsrechte eingreifen würde (so auch Gut brod, ZEV 1994, 337 [338]). Das gilt jedenfalls insoweit, als die Erben-ermittlung nicht Einsicht in die Personenstandsbücher bedingt, die § 611 3 PStG aus Datenschutzgründen von einem rechtlichen Interesse abhängig macht. Hiernach käme es darauf an, ob die bei auch-fremden Geschäften gleichfalls geltende tatsächliche Vermutung für eine Fremdgeschäftsführung im Streitfall widerlegt wäre. Eine solche Fragestellung verkennt indes im Ansatz die aus den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts folgende Risikoverteilung. Sie ließe zudem bei denkbarer Bejahung eines Fremdgeschäftsführungswillens Ergebnisse zu, die weder sach- noch interessengerecht wären.
Es geht hier, worauf das BerGer. zutreffend hinweist, um die Vorbereitung und Anbahnung von Vertragsverhandlungen. Der Erbensucher verschafft sich durch seine Ermittlungstätigkeit das Material, das er den Erben gegen Entgelt überlassen, mit den Worten des Kl. “verkaufen” will. Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluss kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet; jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen. Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge, auf die die Revision hinweist und bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig zu bejahen ist (vgl. etwa BGHZ 37, 258
Es ist in dem Rechtsprechung anerkannt, daß eine Geschäftsführung i. s. des 5 677 BGB auch dann möglich ist, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei Interesse eines Anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, daß der Geschäftsführer einer eigenen öffentlichrechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, daß er damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt. Die Feststellung, ob in Fällen dieser Art der Wille vorhanden ist, auch ein fremdes Geschäft zu führen, kann auf Schwierigkeiten stoßen. Ist er nicht in irgend einer Form nach außen in Erscheinung getreten, so ist er, wie regelmäßig im Rechtsleben, unbeachtlich. Es müssen also stets Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Geschäftsführungswillen äußerlich erkennbar machen. Diese Anhaltspunkte können sich aus der Natur des Geschäfts ergeben. Ist es bereits seinem Wesen nach ganz oder wenigstens auch ein objektiv fremdes, so wird jener Geschäftsführungswille zu vermuten, und es wird Sache desjenigen sein der ihn leugnet, den Gegenbeweis zu führen. Anders liegt es bei äußerlich neutralen Handlungen, die für sich allein keinen Schluß darauf zulassen, ob sie der Ausführende nur für sich oder für einen anderen vornehmen will. Bei ihnen sind der Geschäftsführungswille und seine Erkennbarkeit von demjenigen darzutun, der
Die Geschäftsführung ohne Auftrag erfordert nach 5 677 BGB als erstes eine Geschäftsbesorgung. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. hat durch das Herumreißen seines Wagens verhindert, dass der Beklagte überfahren wurde; er hat damit eine Angelegenheit besorgt, die im Interesse des Beklagten lag. Das erfüllt den Begriff der Geschäftsbesorgung, denn dieser Begriff ist im weiten Sinne zu verstehen und umfasst auch Handlungen tatsächlicher Art. liegt die Annahme, dass ein Kraftfahrer in dieser Steuer kritischen Lage an gefährdeten Menschen denkt und das den seines Wagens in herumreißt, den anderen nicht zu überfahren. In der Mehrzahl der Fälle ist davon auszugehen dass die Handlungsweise des Fahrers von diesem Bestreben bestimmt, weitgehend mitbestimmt wird. mindesten ihn leugnet, den Gegenbeweis führen.
Beruht die Verрflichtung des Geschaftsfuhrers indes auf einem wirksаm geschlossenen Vertrag, der die Rechte und Pflichten des Geschaftsfuhrers und insbesondere die Entgеltfrage regelt, kann ein Dritter, dem das Geschaft auch zu Gute kommt, nicht auf Aufwеndungsersatz wеgen einer Geschaftsfuhrung ohne Auftrag in Anspruch genommen werden Den Ruckgriff auf Autwendungsersatzanspruche verwehrt in diesem Fall der aus der Partеiautonomie folgende Vorrang der vertraglichen Rechte gеgenuber dem Ausgleich der aus der erbrachten Leistung resultierenden Vortеile Dritter, die auВerhalb des vertrags stehen.”
Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluss kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet: jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privat autonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen. Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne regelmäßig zu bejahen ist.
Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluss kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet: jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privat autonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen. Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne regelmäßig zu bejahen ist.
Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluss kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet: jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privat autonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen. Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne regelmäßig zu bejahen ist.
„Auch fremdes Geschäft“ bei Leistungen auf nichtige Verträge?
„Im Falle der Nichtigkeit eines Bauvertrages kann dem Unternehmer ein Vergütungsanspruch nach den §§ 683, 670 BGB zustehen. Für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist dann kein Raum.“
BGH v. 21.6.2012 – III ZR 291/11 (Auftrag zur Weiterleitung von Geld in „Schenkkreisen“)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs …kann bei Nichtigkeit eines Auftragsvertrags - etwa (wie hier) wegen Verstoßes gegen die guten Sitten - auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag zurückgegriffen werden; der Umstand, dass sich der Geschäftsführer zur Geschäftsbesorgung verpflichtet hat oder für verpflichtet hält, steht dem nicht entgegen. Verlangt der Auftraggeber bei Nichtigkeit des seiner Geldzahlung zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses nach § 681 Satz 2, § 667 Alt. 1 BGB bereits verbrauchtes Geld vom Geschäftsführer zurück, so kann die Frage, ob er die Weitergabe des Geldes gegen sich gelten lassen muss, nur nach Maßgabe der nichtigen Abreden des Auftragsvertrags beurteilt werden (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 aaO S. 48, 49 mwN). Mithin muss der Geschäftsführer den ihm überlassenen Geldbetrag an den Auftraggeber nicht zurückzahlen, wenn er hierüber abredegemäß verfügt hat.
Voraussetzungen
InteressedesGeschäftsherrn:
ObjektivesKriteriumunterBeachtungderUmständedesEinzelfalls
WirklicherWille
Iststetszubeachten,auchwenninteressewidrig(unvernünftig)ist(Privatautonomie! BGHZ 138, 281), sofern nicht
DerWilleselbst„mangelhaft“ist(§§104,105BGBanalog) ÖffentlichesInteresse,Unterhaltspflicht(§679BGB)
GesetzlichePflichtzumHandeln(zB§323cStGB)
MutmaßlicherWille
SubsidiärzumtatsächlichenWillen
WirdausdemInteressegefolgert(üblicherweisewillman,wasdeneigenenInteressen
entspricht).
NachträglicheGenehmigung(§684S.2BGB)beiFehlenderVoraussetzungendes§683S.1 BGB möglich!
RechtsfolgenberechtigterGoA:
AufwendungsersatzanspruchdesGeschäftsführers(§§683,670BGB):
Einschl.Schäden,soferntypischesRisikoderTätigkeit(Rechtsgedankedes§110HGB) u.U.auchfürdasbloßeTätigwerden(Rechtsgedankedes§1835IIIBGB)
HerausgabedesErhaltenenundErlangten(§§681S.2,667BGB) auchbeiunberechtigter GoA!
Haftungsmilderungnach§680BGBbeibezweckterGefahrenabwehr(auchfürkonkurrierende Deliktsansprüche!) auch bei unberechtigter GoA.
110 HGB [Ersatz für Aufwendungen und Verlustel (1) Macht der Gesellschafter in den halten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet. (2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
Problem: Bloßes “Tätigwerden” aus Aufwendung i.S.v. 5 670 BGB? Nicht in direkter Anwendung von 5 670 BGB im Auftragsrecht wegen der Unentgeltlichkeit des Auftrags (S 662 BGB). Anders bei einer Verweisung aus 55 683 S. 1, 670 BGB, weil der GoA die spezifische Unentgeltlichkeit des Auftragsrechts fehlt. Voraussetzungen: Der Geschäftsführer handelt im Rahmen seiner Berufstätigkeit und erbringt die Leistung üblicherweise nur gegen Entgelt. Rechtsgedanke des s 1835 Ill BGB: Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören
Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des entfernt, Grundstücksbesitzers im Wege der Jerechtigten Selbsthilfe entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
lll
Unberechtigte und unechte GoA (§§ 683, 687 BGB)
Unberechtigte GoA
Schadensersatzpflicht gem. § 678 BGB bei „Übernahmeverschulden“
Beachte dabei den Haftungsmaßstab des § 680 BGB!
Herausgabepflicht des Geschäftsherrn nur nach Bereicherungsrecht (§ 684
BGB)
Rechtsgrundverweisung (str.)
Herausgabepflicht des Geschäftsführers nach §§ 681 S. 2, 667 BGB
Unechte GoA (Geschäftsanmaßung), § 687 II BGB (bewusste Einmischung in fremden Rechtskreis aus Eigeninteresse, z.B. Verkauf einer fremden Sache mit dem Willen, den Erlös selbst zu behalten)
Geschäftsherr kann nach §§ 687 II, 681, 667 das Erlangte herausverlangen!
Aufwendungsersatz für den Geschäftsführer dann nur nach Berei-
cherungsrecht Merke:
Für den (wichtigen!) Anspruch aus § 667 BGB kommt es also nicht darauf an, ob die GoA berechtigt oder unberechtigt war oder eine „unechte“ GoA (= Geschäftsanmaßung) vorlag!
Unberechtigte und unechte GoA (§§ 683, 687 BGB)
Unberechtigte GoA
Schadensersatzpflicht gem. § 678 BGB bei „Übernahmeverschulden“
Beachte dabei den Haftungsmaßstab des § 680 BGB!
Herausgabepflicht des Geschäftsherrn nur nach Bereicherungsrecht (§ 684
BGB)
Rechtsgrundverweisung (str.)
Herausgabepflicht des Geschäftsführers nach §§ 681 S. 2, 667 BGB
Unechte GoA (Geschäftsanmaßung), § 687 II BGB (bewusste Einmischung in fremden Rechtskreis aus Eigeninteresse, z.B. Verkauf einer fremden Sache mit dem Willen, den Erlös selbst zu behalten)
Geschäftsherr kann nach §§ 687 II, 681, 667 das Erlangte herausverlangen!
Aufwendungsersatz für den Geschäftsführer dann nur nach Berei-
cherungsrecht Merke:
Für den (wichtigen!) Anspruch aus § 667 BGB kommt es also nicht darauf an, ob die GoA berechtigt oder unberechtigt war oder eine „unechte“ GoA (= Geschäftsanmaßung) vorlag!
UNBERECHTIGTE GOA
§§ 678, 684 S. 1 BGB
Die unberechtigte GoA ist mit der berechtigten weitgehend identisch, mit der Ausnahme, dass dem Geschäftsführer hier die Berechtigung zur Geschäftsführung fehlt. Sie liegt also vor, wenn die Geschäftsführung weder dem mutmaßlichen noch dem wirklichen Willen des Geschäftsherren entsprach und sie auch nicht in seinem objektiven Interesse lag.
Die Voraussetzungen sehen damit folgendermaßen aus:
a. Geschäftsbesorgung
b. Für einen anderen
aa. Fremdes Geschäft
bb. Fremdgeschäftsführungswille
c. Ohne Auftrag – Fehlen eines die Geschäftsführung deckenden Rechtsverhältnisses
d. Keine Berechtigung zur Geschäftsbesorgung
Rechtsfolgen
Der Geschäftsherr muss nach § 684 S. 1 BGB die durch die Geschäftsführung erlangte Bereicherung nach den Vorschriften für die ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Dies ist nach herrschender Meinung der Rechtsprechung eine Rechtsfolgenverweisung, sodass die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 812 ff BGB entfällt. Bei Rechtsgutverletzungen kommt ebenfalls die Anwendung der §§ 823 ff BGB in Betracht.
§ 678 BGB begründet schließlich einen Schadensersatzanspruch des Geschäftsherren, wenn der Geschäftsführer hätte erkennen müssen, dass seine Geschäftsführung nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen oder dem objektiven Interesse des Geschäftsherren entsprach.
B. EIGENGESCHÄFTSFÜHRUNG
Die Eigengeschäftsführung, die auch als irrtümliche Geschäftsführung bekannt ist, ist in § 687 BGB geregelt. Laut § 687 I BGB entsteht das gesetzliche Schuldverhältnis der §§ 677 ff BGB in diesen Fällen nicht.
- VERMEINTLICHE GOA (AUCH IRRTÜMLICHE GOA)
§ 687 I BGB
Im Unterschied zu den Formen der echten GoA besorgt der Geschäftsführer zwar ein objektiv fremdes Geschäft, glaubt jedoch ein eigenes zu führen.
Die Voraussetzungen der vermeintlichen GoA nach § 687 I BGB sind eng an die der anderen Erscheinungsformen der GoA angelehnt.
a. Geschäftsbesorgung
b. Objektiv fremdes Geschäft
c. Kein Fremdgeschäftsführungswillen
d. Geschäftsführer hält das fremde Geschäft irrtümlich für sein eigenes
Rechtsfolgen
Die Vorschriften der echten GoA in §§ 677-686 BGB greifen nicht, ein Ausgleich eventueller Schäden kann nur nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 812 ff BGB, ggf. §§ 823 ff BGB) stattfinden.
- UNERLAUBTE BZW. ANGEMASSTE EIGENGESCHÄFTSFÜHRUNG (AUCH „UNECHTE GOA“)
§ 687 II BGB
Im Unterschied zur vermeintlichen GoA des § 687 I BGB behandelt der Geschäftsführer im Fall des § 687 II BGB das fremde Geschäft wissentlich als sein eigenes.
Voraussetzungen
a. Geschäftsbesorgung
b. Objektiv fremdes Geschäft
c. Kein Fremdgeschäftsführungswillen
d. Geschäftsführer behandelt fremdes Geschäft wissentlich als sein eigenes
Rechtsfolgen
a. Schadensersatzanspruch des Geschäftsherrn nach §§ 687 II, 678 BGB
b. Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer auf das durch die Geschäftsführung Erlangte, §§ 687 II S. 1, 681, 667 BGB. Ferner bestehen auch Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung (§§ 687 II S. 1, 681, 666 BGB).
c. Gemäß § 687 II S. 2 BGB muss der Geschäftsherr jedoch seinerseits, sofern er diese Ansprüche (a., b.) geltend macht (Wahlrecht des Geschäftsherrn), das durch die Geschäftsführung Erlangte nach § 684 S. 1 BGB an den Geschäftsführer herausgeben. Diese letzte Vorschrift wirkt merkwürdig, stellt jedoch lediglich eine Beschränkung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz des Geschäftsführers dar: er darf sie nur bis zur Höhe der Bereicherung des Geschäftsherren einfordern.
II. Fremdgeschäftsführungswille
Geschäft muss (zumindest auch) dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen angehören.
- Objektiv fremdes Geschäft
Das Geschäft gehört nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers.
A obliegt die allgemeine Hilfspflicht nach § 323c StGBà(–) - Neutrales Geschäft (auch: subjektiv fremdes Geschäft)
Das Geschäft betrifft seinem Inhalt nach keinen fremden Rechtskreisàvom äußerlich erkennbaren Fremdgeschäftsführungswille wird auf das Vorliegen eines fremden Geschäfts geschlossen (Bsp.: Kauf einer Briefmarke für einen anderen).
Geschäft betrifft zumindest auch-fremden Rechtskreisà(–) - Auch-fremdes Geschäft
Die Geschäftsübernahme liegt zugleich im eigenen und im fremden Interesse; nach dem BGH wird der Fremdgeschäftsführungswille widerlegbar vermutet.
àHier: allgemeine öffentlich-rechtliche Hilfspflicht aus § 323c StGBà(+)
Geschäftsführung im Interesse und mit Willen des Geschäftsherrn
Berechtigte GoA, wenn die Geschäftsführung im Zeitpunkt der Übernahme dem objektiven Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, § 683 S. 1 BGB.
a) Objektives Interesse
Liegt vor, wenn die Übernahme für den Geschäftsherrn objektiv nützlich ist. àHier: Rettungsaktion objektiv im Interesse des W, da Suizidversuch (+)
b) Wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn
Entscheidend ist zunächst der wirklich (ausdrücklich oder konkludent) geäußerte Wille. Der mutmaßliche Wille darf erst geprüft werden, wenn der wirkliche Wille nicht festgestellt werden kann. Hier ist jedoch konkludent durch das Springen in den Fluss der wirkliche Wille des W erkennbar nach außen getreten.
Daher ist auf den wirklichen Willen abzustellen. Hier ist zwischen dem „ernsthaften“ Selbstmörder und dem „Appellselbstmörder“ zu differenzieren. Bei einem Appellselbstmörder, der seinem Leben nicht ernsthaft ein Ende setzen wollte, wäre der wirkliche Wille ebenfalls auf eine Rettung gerichtet, sodass eine berechtigte GoA vorläge (oder jedenfalls wäre der Rechtsgedanke des § 684 S. 2 BGB einschlägig).
Hinweis: Je nach Argumentation ist es auch vertretbar, über den mutmaßlichen Willen zu lösen, wenn man davon ausgeht, dass der Sprung ins Wasser den wirklichen Willen des W noch nicht eindeutig zum Ausdruck bringt (vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass ein Suizident grundsätzlich auch immer „nur“ Appellselbstmörder sein könnte). Dann müsste man auf den mutmaßlichen Willen abstellen. Dieser ist zwar grundsätzlich entlang des objektiven Interesses zu bilden. Dies gilt jedoch nur, sofern die Vermutung, dass der mutmaßliche Wille regelmäßig mit dem objektiven Interesse übereinstimmt (man wird normalerweise nur das Vernünftige/Nützliche wollen), nicht erschüttert wird. Dies ist in den Selbstmordfällen jedoch gerade der Fall, da der Selbstmord schon dem äußeren Erscheinen nach nicht dem objektiven Interesse entspricht und Suizidenten eben gerade keinen entsprechenden Willen haben („Wille eines Sonderlings“). In diesem Fall gelangt man also bei der Lösung über den mutmaßlichen Willen ebenso zu einer eigentlich unberechtigten GoA wie bei der Lösung über den wirklichen Willen.
W ist hier jedoch ernsthaft entschlossen, seinem Leben ein Ende zu bereiten. Die Rettung entsprach daher nicht seinem wirklichen Willen. Demnach läge eine unberechtigte GoA vor.
Anmerkung: Umstritten ist allerdings nur der vorliegende Fall, in dem Wille und objektives Interesse derart stark auseinanderfallen, dass der Wille dem objektiven Interesse geradezu zuwiderläuft („Wille eines Sonderlings“). Die h.M. geht dann vom Vorrang des wirklichen Willens aus (auch „unvernünftige Geschäftsführung“, trotz des Wortlauts des § 683 S. 1 BGB, der für das kumulative Vorliegen von Interesse und Wille spricht; vgl. zur Problematik: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7. Aufl. 2015, § 5 Rn. 17
).
Umstritten ist allerdings nur der vorliegende Fall, in dem Wille und objektives Interesse derart stark auseinanderfallen, dass der Wille dem objektiven Interesse geradezu zuwiderläuft („Wille eines Sonderlings“). Die h.M. geht dann vom Vorrang des wirklichen Willens aus (auch „unvernünftige Geschäftsführung“, trotz des Wortlauts des § 683 S. 1 BGB, der für das kumulative Vorliegen von Interesse und Wille spricht; vgl. zur Problematik: Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7. Aufl. 2015, § 5 Rn. 17).
Hier: Nach dem wirklichen (bzw. mutmaßlichen Willen bei entsprechender Lösung) Willen liegt eine unberechtigte GoA vor, sodass A seine Aufwendungen nicht erstattet bekäme.
Aber: P! Korrektur dieses Ergebnisses aus Wertungsgesichtspunkten? t.v.A.: § 679 BGB direkt
Contra: Wortlaut; keine Rechtspflicht des Suizidenten zum Weiterleben, § 679 BGB gilt nicht für bloß sittliche, moralische Pflichten.
h.M.: Wille des Suizidenten sittenwidrig, § 138 BGB (bzw. § 134 BGB) und daher nach dem Rechtsgedanken des § 679 BGB unbeachtlich, sodass letztlich der mutmaßliche Wille i.S.d. objektiven Nützlichkeit heranzuziehen ist (Rettung gewollt).
Contra: Es gibt keine moralische Pflicht am Leben zu bleiben; Außerdem ist es widersprüchlich, § 679 BGB bei einer bloßen sittlichen Pflicht nicht anzuwenden, nun aber bei einer bloßen sittlichen Pflicht eine Analogie zu befürworten.
Ist der Suizident tatsächlich psychisch krank, ist der Wille des Suizidenten schon analog §§ 104 Nr. 2, 105 BGB unbeachtlich. An dessen Stelle tritt der mutmaßliche Wille, der dem objektiven Interesse der Rettung entspricht. Im Ergebnis liegt dann eine berechtigte GoA vor.
Die Lösung folgt hier (letztlich aus didaktischen Gründen) der Auffassung, die § 679 BGB entsprechend heranzieht (h.M.). Es ist jedoch eigentlich überzeugender, diesen Fall überhaupt nicht als Anwendungsfall der GoA zu begreifen, sondern allein über die Herausforderungsfälle zu lösen (dazu unten). Denn letztendlich wird die enge Ausnahme des § 679 BGB überdehnt. Dies widerspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, der die Anwendung des § 679 BGB auf sittliche Pflichten erwogen und letztlich abgelehnt hat. Die Prüfung der unberechtigten GoA hilft dann aufgrund der Rechtsfolgenverweisung ins Bereicherungsrecht (§ 684 S. 2 BGB) auch nicht weiter: Die unerwünschte Rettung hat für W keinen Vermögenswert und kann daher nicht ersetzt werden.
Ersatz risikotypischer Begleitschäden?
Hinweis: Über den Ersatz risikotypischer Begleitschäden ist man sich im Ergebnis einig. Die allgemeine Meinung geht von der Ersatzpflicht aus. Gelungene Bearbeitungen zeichnen sich aber dadurch aus, dass sie auch eine methodische Begründung für ihr gefundenes Ergebnis liefern.
(Die teleologische Extension kann allerdings wiederum nicht so weit gehen, dass alle ursächlichen Schäden ersetzt werden. Den (freiwilligen) Aufwendungen sind nur solche Schäden vergleichbar, die typischerweise mit einer Rettungsaktion verbunden sind (Bsp.: kein Ersatz für den auf einer Rettungsfahrt verursachten Unfallschaden). Das typische eng verbundene Rettungsrisiko muss daher vom allgemeinen Lebensrisiko abgegrenzt werden. Von § 670 BGB werden also im Ergebnis auch risikotypische Begleitschäden erfasst)
Die Anwendung des § 670 BGB führt lediglich zum Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilliger Vermögensopfer. Schäden – also unfreiwillige Vermögensopfer – werden nicht erfasst (vgl. Brand, Schadenersatzrecht, 2. Aufl. 2015, § 2 Rn. 2). Damit gewährt das BGB grundsätzlich keinen Ersatz für den ruinierten Sonntagsanzug. Der ruinierte Anzug ist allerdings derart eng mit der eigentlichen – freiwilligen – Rettungsaktion verzahnt, dass sich das ungewollte Vermögensopfer dem freiwilligen stark annähert. Die Übernahme des Geschäfts erfolgte freiwillig. Der Nichtersatz erscheint auch unbillig, da das Schadensrisiko letztlich im Interesse des Geschäftsherrn erfolgt (vgl. auch die Parallelproblematik im Arbeitsrecht bei Schäden an vom Arbeitnehmer eingebrachten eigenen Sachen: BAG NJW 2007, 1486). Ferner kann auch auf den Rechtsgedanken des § 110 HGB zurückgegriffen werden. Alleine die Billigkeit kann eine Ersatzpflicht allerdings nicht begründen; es bedarf auch einer methodischen Begründung.
Eine methodische Erklärung vermag etwa über das Institut der teleologischen Extension erzielt werden. Sie ist theoretisch mit der Analogie verwandt und insofern Gegenstück der teleologischen Reduktion. Gemeinsam ist allen Instituten die Spannung zwischen positivem Recht und intendierter Regelung (sei sie nun objektiv oder subjektiv bestimmt). Kernproblem jeder Überschreitung des Wortlauts (die Auslegung endet an der Wortlautgrenze!) ist der Gewaltenteilungsgrundsatz (daher: Vorsicht mit diesen methodischen Mitteln). Der Wortlaut „Aufwendungen“ begrenzt im herkömmlichen Verständnis den Ersatz auf freiwillige Vermögensopfer. Mit den Regelungen der GoA intendierte der Gesetzgeber allerdings eine Freistellung des uneigennützigen (im fremden Interesse), tätig werdenden, hilfsbereiten Mitmenschen. Dieses Ziel geht fehl, wenn der Geschäftsführer „bis zum Äußersten“ geht und sich freiwillig der Gefahr aussetzt, geschädigt zu werden, zugleich aber unfreiwillig eigene Mittel einsetzt.
Die teleologische Extension kann allerdings wiederum nicht so weit gehen, dass alle ursächlichen Schäden ersetzt werden. Den (freiwilligen) Aufwendungen sind nur solche Schäden vergleichbar, die typischerweise mit einer Rettungsaktion verbunden sind (Bsp.: kein Ersatz für den auf einer Rettungsfahrt verursachten Unfallschaden). Das typische eng verbundene Rettungsrisiko muss daher vom allgemeinen Lebensrisiko abgegrenzt werden. Von § 670 BGB werden also im Ergebnis auch risikotypische Begleitschäden erfasst. Zu deren Konkretisierung kann auf die Grundsätze der Herausforderungsfälle zurückgegriffen werden (Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 7. Aufl. 2015, § 5 Rn. 38; zu den Herausforderungsfällen: Brand, Schadenersatzrecht, 2. Aufl. 2015, § 3 Rn. 38 ff.). Es ist ferner zu beachten, dass § 254 BGB Anwendung findet.
Anspruch des A gegen W aus § 823 Abs. 1 BGB
I. Rechtsgutverletzung (+)
II. Handlung des Anspruchsgegners (+)
III. Haftungsbegründende Kausalität
P! Herausforderungsfall (wegen § 323c StGB)
1. Äquivalenz (+)
- Adäquanz
Waren etwaige Schäden des Retters vorhersehbar? (+/–) - Schutzzweck der Norm?
Psychische (dritt- oder eigenvermittelte) Kausalität eigentlich (–), Ausnahme:
- billigenswerte Motivation und
- im Schaden realisiert sich Risiko, das durch Verhalten des Schädigers gesteigert wurde und
- der Schaden steht nicht außer Verhältnis zum Ziel
à Hier: wohl (+)
IV. Rechtswidrigkeit (+)
V. Verschulden (+)
Hier kann dem W wohl noch vorgeworfen werden, dass er mit dem Vorbeikommen von Passanten bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt rechnen musste (Fahrlässigkeit).
VI. Ergebnis: Anspruch des A gegen W aus § 823 Abs. 1 BGB (+
Anspruch des B gegen J auf Zahlung der 3.500 € aus § 631 Abs. 1 BGB (–), da kein
Vertragsschluss
Anspruch des B gegen J auf Zahlung der 3.500 € aus § 1968 BGB (–), da J keine Erbin ist Anspruch des B gegen J auf Aufwendungsersatz aus §§ 677, 683 S. 2, 670 BGB?
I. Geschäftsbesorgung
Definition: Geschäft ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handeln mit wirtschaftlichen Folgen außer bloßem Unterlassen, Dulden oder Geben. Erforderlich ist aktives Tun.
Beerdigung = Geschäft i.S.d. § 677 BGB (+)
II. Fremdgeschäftsführungswille
Geschäft muss (zumindest auch) dem Rechts- und Interessenkreis eines anderen angehören.
1. Objektiv fremdes Geschäft?
Das Geschäft gehört schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Geschäftsführers (B).
a) Verpflichtung der J aus § 1968 BGB (–), da J keine Erbin ist
b) P! Objektiv fremdes Geschäft des B, da Geschäft der J, weil sie aus öffentlich-
rechtlicher Verpflichtung (Bestattungsrecht) für die Beerdigung zu sorgen hat?
àVerpflichtung aus dem Öffentlichen Recht (+), §§ 31 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 LandesBestattG
1. Ausnahme: Öffentliches Recht trifft anderweitige abschließende Regelung, hier: (–)
2. Ausnahme: Aufgabenerfüllung liegt ausschließlich in der Zuständigkeit und dem Ermessen einer Behörde, hier: (–), siehe § 31 Abs. 1 LandesBestattG
àHier: Die Bestattungsverpflichtung trifft primär die Angehörigen des Verstorbenen und nur subsidiär die zuständige Behörde gem. § 31 Abs. 2 LandesBestattG.
Laut BGH ist Geschäftsherr derjenige, der für die Bestattung sorgen muss, und nicht derjenige, der die Bestattungskosten zahlen muss (i.d.R. der Erbe, § 1968 BGB).
àHier: J ist also Geschäftsherrin.
- Fremdgeschäftsführungswille
Definition: Der Geschäftsführer muss das Geschäft auch subjektiv nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führen, also mit dem Bewusstsein und dem Willen, zumindest auch im Interesse eines anderen zu handeln. Beim objektiv fremden Geschäft wird dies vermutet (vgl. Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 677 Rn. 4).
Hier: (+), da Vermutung nicht erschüttert wird.
III. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung (+)
IV. Geschäftsführung im Interesse und mit Willen des Geschäftsherrn
Berechtigte GoA, wenn die Geschäftsführung im Zeitpunkt der Übernahme dem objektiven Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht, § 683 S. 1 BGB.
1. Objektives Interesse liegt vor, wenn die Übernahme für den Geschäftsherrn objektiv nützlich ist
Beerdigung objektiv im Interesse der J, da sie bestattungspflichtig ist.
2. Wirklicher Wille des Geschäftsherrn
Entscheidend ist zunächst der wirkliche Wille (ausdrücklich oder konkludent); der mutmaßliche Wille darf erst geprüft werden, wenn der wirkliche Wille nicht festgestellt werden kann.
Die Beerdigung entspricht nicht dem Willen der J, da sie unter keinen Umständen für die Beerdigung sorgen wollte, was J auch ausdrücklich erklärt hat.
3. P! Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens, § 679 BGB?
- Dringendes öffentliches Interesse nach § 31 LandesBestattG, für welches J primär Verpflichtete ist (vgl. BGH NJW 2012, 1648).
- Mangelnde Leistungsfähigkeit der J schließt § 679 BGB nicht aus, da ihr ein Erstattungsanspruch aus § 74 SGB XII zusteht. Das besondere öffentliche Interesse wird auch nicht durch die Amtspflicht der zuständigen Behörde nach § 31 Abs. 2 LandesBestattG zur Bestattung ausgeräumt, da diese nur im Notfall subsidiär handeln muss.
V. Rechtsfolge: Aufwendungsersatz
Eine vertragliche Bindung ist gegeben, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlassen oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse haben würde. Ausgehend hiervon ist der Rechtsbindungswillen bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens in der Regel zu verneinen.
I. Schuldverhältnis
Hierfür bedarf es gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst eines Schuldverhältnisses zwischen R und P.
Voraussetzung für dieses sind zwei übereinstimmende, aufeinander bezogene Willenserklärungen. Für solche Willenserklärungen bedarf es eines Rechtsbindungswillens. Dieser wird gem. §§ 133, 157 BGB ermittelt. Maßgebend ist, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Einzelnen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darstellt. Eine vertragliche Bindung ist gegeben, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlassen oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse haben würde. Ausgehend hiervon ist der Rechtsbindungswillen bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens in der Regel zu verneinen.
R fährt L aus privaten Gründen zum Poloturnier. Er erhält hierfür auch keine Vergütung. Zwar ist es auch im Interesse des P, dass L zum Turnierort gelangt. Nähme man jedoch einen solchen Rechtsbindungswillen und einen Vertrag an, so hätte P gegen die Angehörigen sogar einen gerichtlich durchsetzbaren Leistungsanspruch. Dies liegt nicht im Interesse der Parteien.
Es mangelt folglich an einem Rechtsbindungswillen und damit an einem Schuldverhältnis i.S.d. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB.
Anspruch des R gegen P aus §§ 662, 670 BGB (EINFACH DIREKT DUECH AUFTRAG)
R könnte gegen P einen Anspruch auf Aufwendungsersatz i.H.v. 200 € gem. §§ 662, 670 BGB haben.
Gem. §§ 662, 670 BGB kann der Beauftragte vom Auftraggeber Ersatz für zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemachte Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.
Hierfür bedarf es einer rechtsgeschäftlichen Bindung in Form eines Auftragsverhältnisses zwischen R und P. Andernfalls stünden den Angehörigen minderjähriger Vereinsmitglieder sogar Ansprüche auf Ersatz ihrer Fahrtkosten (z.B. Benzin, Betriebskosten, Parkentgelte) gegen den Verein zu. Dies ist nicht im Interesse der Parteien. Mangels Rechtsbindungswillens scheitert jedoch auch hier ein solches Auftragsverhältnis.
Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, ist nach Ansicht des BGH (vgl. NJW 2015, 2880) im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sog. „Gefälligkeit ohne Auftrag“ zu unterscheiden.
Diese Unterscheidung findet sich zwar nicht im Gesetz, nur so kann jedoch ein interessensgerechtes Ergebnis erzielt werden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte darstellt. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge können insoweit regelmäßig den Tatbestand der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht erfüllen. Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit. Diese spielt sich im außerrechtlichen Bereich ab. R fährt vorliegend L aus reiner Gefälligkeit zum Poloturnier. Damit ist eine Gefälligkeit ohne Auftrag gegeben.
Folglich ist ein Fremdgeschäftsführungswille zu verneinen.
V. Ergebnis
R hat gegen P auch keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz i.H.v. 200 € gem. §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB.
Anmerkung: Bei Vorliegen der Voraussetzungen wäre weiter zu problematisieren, ob es sich bei Heilbe- handlungskosten um risikotypische Begleitschäden handelt.
- Gesetzliches Schuldverhältnis
Die berechtigte GoA (§ 677 BGB) stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis dar.
Anspruch des E gegen B gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 677 BGB i.V.m. § 1922 BGB
A müsste ein Anspruch auf Schadensersatz i.S.v. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 677 BGB gegen B zustehen, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB auf E übergegangen ist.
I. Schuldverhältnis
1. Vertragliches Schuldverhältnis
Ein vertragliches Schuldverhältnis (etwa Beförderungsvertrag) scheidet aus: Zum einen ist kein Rechtsbindungswille der Parteien anzunehmen; zum anderen wäre die Willenserklärung des A wohl auch infolge des Alkoholkonsums nichtig i.S.v. § 105 Abs. 2 BGB (wobei dies wohl sicher erst ab 3 ‰ BAK angenommen wird, vgl. Palandt/Ellenberger, 77. Aufl. 2018, § 105 Rn. 2).
- Gesetzliches Schuldverhältnis
Die berechtigte GoA (§ 677 BGB) stellt ein gesetzliches Schuldverhältnis dar.
a) Geschäftsbesorgung und fremdes Geschäft
Der Begriff der Geschäftsbesorgung ist weit zu verstehen und umfasst Tätigkeiten aller Art, sowohl Rechtsgeschäfte als auch tatsächliche Dienstleistungen und sonstige Handlungen.
Mit dem Fahren des Wagens des A durch B liegt eine Geschäftsbesorgung vor.
Nach Hause zu fahren stellt für B außerdem ein objektiv fremdes Geschäft dar, da der Heimweg allein in den Rechts- und Interessenkreis des A fällt.
b) Fremdgeschäftsführungswille
Eine echte GoA liegt nur dann vor, wenn der Geschäftsführer mit dem Bewusstsein und dem Willen handelt, ein fremdes Geschäft zu führen. Indem B den A nach Hause fahren wollte, wollte er ein Geschäft des A vornehmen (objektiv fremdes Geschäft). Fremdgeschäftsführungswille liegt vor (Vermutung, da objektiv fremdes Geschäft).
c) Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Zwischen A und B bestand weder ein Auftragsverhältnis noch ein sonstiges Rechtsverhältnis, aus dem sich eine Berechtigung zur Übernahme des Geschäfts herleiten lässt (siehe oben).
d) Im Interesse und mit Willen des A?
Fraglich ist, ob die Ausführung des fremden Geschäfts dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des A entsprach, § 683 BGB.
Auf den wirklichen Willen (auf den es zunächst ankommt) kann nicht abgestellt werden, weil A alkoholbedingt zu einer vernünftigen (nicht i.S.v. „sinnvoll“, sondern in Bezug auf die Fähigkeit, die Situation zu beurteilen) Willensäußerung nicht mehr in der Lage war (§ 105 Abs. 2 BGB analog, vgl. BGH NJW 1972, 475 ff.). Daher kommt es ausnahmsweise auf den mutmaßlichen Willen des A an. Er ist dann gegeben, wenn der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung der Umstände im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung dieser zugestimmt hätte.
Hier ist zu beachten, dass B bei der Übernahme der Fahrt 1,5 ‰ Alkohol im Blut hatte und damit absolut fahruntüchtig war. Es entsprach daher nicht dem objektiv verstandenen Interesse und damit auch nicht dem mutmaßlichen Willen des A, von einer Person in diesem Zustand gefahren zu werden.
Da die Übernahme der Heimfahrt durch B damit dem objektiven Interesse und somit auch dem mutmaßlichen Willen des A widersprach, liegt folglich eine unberechtigte GoA vor.
e) Unberechtigte GoA als gesetzliches Schuldverhältnis?
Fraglich ist daher, ob auch die unberechtigte GoA ein gesetzliches Schuldverhältnis darstellt.
Rspr.: Nur die berechtigte GoA begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis (sog. Lehre von der berechtigten Geschäftsführung).
Arg.: Der Geschäftsherr kann bei der unberechtigten GoA über § 678 BGB vorgehen, dies setzt aber Übernahmeverschulden voraus. § 678 BGB ist als abschließende Sonderregelung anzusehen. Der Geschäftsherr kann außerdem jederzeit die GoA genehmigen (§ 684 S. 2 BGB) und sich somit den Anspruch verschaffen. Die GoA stellt im Übrigen eine Fiktion des Vertragsschlusses dar (der aus faktischen Gründen nicht geschlossen wurde). Auch im Vertragsrecht ist es so, dass eine schärfere Haftung des „Guten“ nur bei bestehendem Schuldverhältnis über § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt und sonst nur eine deliktische Haftung denkbar ist.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung passt zudem nicht bei der unberechtigten GoA, da bei dieser der Geschäftsführer das Geschäft ganz zu unterlassen hat.
h.L.: Berechtigte und unberechtigte GoA begründen beide ein gesetzliches Schuldverhältnis.
Auf den wirklichen Willen (auf den es zunächst ankommt) kann nicht abgestellt werden, weil A alkoholbedingt zu einer vernünftigen (nicht i.S.v. „sinnvoll“, sondern in Bezug auf die Fähigkeit, die Situation zu beurteilen) Willensäußerung nicht mehr in der Lage war (§ 105 Abs. 2 BGB analog, vgl. BGH NJW 1972, 475 ff.).
пьяный водитель -> unberechtigte GOA
d) Im Interesse und mit Willen des A?
Fraglich ist, ob die Ausführung des fremden Geschäfts dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des A entsprach, § 683 BGB.
Auf den wirklichen Willen (auf den es zunächst ankommt) kann nicht abgestellt werden, weil A alkoholbedingt zu einer vernünftigen (nicht i.S.v. „sinnvoll“, sondern in Bezug auf die Fähigkeit, die Situation zu beurteilen) Willensäußerung nicht mehr in der Lage war (§ 105 Abs. 2 BGB analog, vgl. BGH NJW 1972, 475 ff.). Daher kommt es ausnahmsweise auf den mutmaßlichen Willen des A an. Er ist dann gegeben, wenn der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung der Umstände im Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung dieser zugestimmt hätte.
Hier ist zu beachten, dass B bei der Übernahme der Fahrt 1,5 ‰ Alkohol im Blut hatte und damit absolut fahruntüchtig war. Es entsprach daher nicht dem objektiv verstandenen Interesse und damit auch nicht dem mutmaßlichen Willen des A, von einer Person in diesem Zustand gefahren zu werden.
Da die Übernahme der Heimfahrt durch B damit dem objektiven Interesse und somit auch dem mutmaßlichen Willen des A widersprach, liegt folglich eine unberechtigte GoA vor.