Schuldrecht BT Flashcards

1
Q

Abgrenzung Sachkauf und Unternehmenskauf beim Kauf von Sachgesamtheiten (“asset-deal”); vorvertragliche Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf

A

Ein Unternehmen kann als “sonstiger Gegenstand” (s. jetzt § 453 I BGB n.F.) als solches Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Wenn das Unternehmen in der Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben wird, kann der Unternehmenskauf entweder in der Form des Anteilskaufs erfolgen (sog. “share-deal”) oder aber durch den Kauf der Gesamtheit bzw. einer bestimmten funktionsfähigen Menge der das Unternehmen tragenden Gegenstände (bewegl. und unbewegliche Sachen, Forderungen, know-how, Kundenstamm etc.). Werden einzelne Gegenstände gekauft, stellt sich - wie hier - das Problem der Abgrenzung des Unternehmenskaufs vom bloßen Sachkauf. Nach der hier bestätigten Rechtsprechung des BGH ist ein Unternehmenskauf anzunehmen, “wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen”. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrags aufgrund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu entscheiden.

Der Kauf von Anteilen an Unternehmen (“share-deal”) ist grundsätzlich Rechtskauf. Daher haftet der Verkäufer nicht für Mängel des Unternehmens, weil diese die Werthaltigkeit des Rechts (Bonität), nicht aber dessen Bestand (Verität) betrifft und auch nach der Neuregelung des Schuldrechts keine gesetzliche Bonitätshaftung besteht (s. dazu Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 471). Ein Unternehmenskauf, d.h. der Kauf eines “sonstigen Gegenstandes” i.S.v. § 453 I mit der Folge einer Haftung für Mängel des Unternehmens liegt dann vor, wenn so viele Anteile gekauft werden, daß nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht die Anteile, sondern das Unternehmen selbst Gegenstand des Kaufvertrages ist. Mängel des Unternehmens stellen dann Sachmängel dar. Nach der Rechtsprechung setzt dies aber voraus, daß praktisch alle Anteile verkauft werden (s. zuletzt BGH v. 4. 4. 2001 - VIII ZR 32/00).

Weiter stellte sich hier (im Zusammenhang mit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. - im Falle bloßer Fahrlässigkeit - einem jetzt in §§ 311 II, 241 II BGB kodifizierten Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo) das Problem der Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf. Nach einer hergebrachten Formel der Rechtsprechung, derer sich der BGH auch hier bedient, hat der Verkäufer nach § 242 BGB den Käufer auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären hat, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (s. auch die Anm. zu BGH v. 4. 4. 2001 - VIII ZR 32/00). Dies kann er insbesondere dann erwarten, wenn er keine Möglichkeit hat, sich die notwendige Information selbst zu verschaffen. Der BGH kommt daher im vorliegenden Fall zu dem zutreffenden Ergebnis, daß der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht genügt hat

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2
Q

Tatbestand
Unternehmenskaufvertrag
das Problem der Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf. Nach einer hergebrachten Formel der Rechtsprechung, derer sich der BGH auch hier bedient, hat der Verkäufer nach § 242 BGB den Käufer auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären hat, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte

A

Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten die Parteien einen Unternehmenskaufvertrag und nicht lediglich einen Vertrag über einzelne Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten geschlossen. Dies folge eindeutig sowohl aus der Bezeichnung des Vertrages als “Unternehmenskaufvertrag” als auch aus seinem Inhalt, der sich auf die im einzelnen angeführten wesentlichen Betriebsgrundlagen, mithin auf einen Inbegriff von Sachen, Rechten, Marktanteilen usw. erstrecke. Daß das Unternehmen ohne das Betriebsgrundstück und ohne seinen bisherigen direkten Rechtsträger - die Klägerin - verkauft und übertragen worden sei, sei insoweit ohne Bedeutung. Daher richte sich die Haftung und Gewährleistung nach den für Unternehmenskaufverträge entwickelten besonderen Grundsätzen. Die sich daraus ergebenden Aufklärungs- und Offenbarungspflichten habe die Klägerin verletzt und hafte deshalb nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die Klägerin sei nämlich verpflichtet gewesen, auf die in den Vorjahren entstandenen erheblichen Fehlbeträge hinzuweisen und offenzulegen, daß das Unternehmen seit längerem nur Verluste erwirtschaftet habe. Dieser Verpflichtung sei sie unstreitig nicht nachgekommen; sie habe dem Beklagten auch keine Bilanzen oder Handelsbücher vorgelegt, aus denen sich jene Tatsachen ergeben hätten. Die als richtig zu unterstellende Behauptung der Klägerin, die Fehlbeträge seien im Hinblick auf den Vertragszweck - Eingliederung des Unternehmens in den Betrieb des Beklagten zur Erzielung von Synergieeffekten - nicht von Bedeutung gewesen, ändere hieran nichts, weil der Beklagte Informationen über das Betriebsergebnis auch zur Beurteilung der erzielbaren Synergieeffekte benötigt habe. Im übrigen sei das Vorbringen der Klägerin zu den dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen unklar und uneinheitlich. Der Beklagte müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen; er sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, das zu erwerbende Unternehmen eingehend zu untersuchen.

Nach alledem könne der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen und deshalb, da er den Kaufpreis noch nicht bezahlt habe, die Zahlung verweigern. Überdies lägen die Voraussetzungen für eine Arglisthaftung der Klägerin vor, weil sie den Beklagten treuwidrig nicht auf die Fehlbeträge der Vorjahre hingewiesen habe, so daß der Vertrag auch wirksam angefochten sei.

Die Stufenklage habe das Landgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht abgewiesen, da der Beklagte die geforderte Auskunft in der Klageerwiderung bereits erteilt und die Klägerin hierauf weder hinsichtlich des erledigten Auskunftsanspruchs noch bezüglich des Antrags auf eidesstattliche Versicherung und des nunmehr zu beziffernden Zahlungsantrages reagiert habe.

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3
Q

Hat der Käufer bei Abschluss eines formnichtigen, erst durch Grundbucheintragung wirksam gewordenen Kaufvertrages keine Kenntnis von dem Sachmangel, ist § 442 BGB nicht anwendbar, wenn er den Sachmangel im Zeitpunkt der Eintragung kennt (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. März 1989 - V ZR 212/87).

A

Die wohlbegründete Entscheidung ist selbsterklärend, s. insbesondere die fett markierten Passagen. Zur Frage der Konkurrenz von Minderung und Schadensersatz statt der Leistung s. die Anm. zu BGH NJW 2011, 1217: Richtigerweise steht einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung eine Minderung keinesfalls entgegen: Positiv-rechtlich ergibt sich das schon daraus, dass § 441 I BGB die Minderung „statt“ des Rücktritts erlaubt, dieser aber wiederum gem. § 325 BGB mit Schadensersatz statt der Leistung kombiniert werden kann. Auch schadensrechtlich ergeben sich keine Probleme: Soweit der Käufer im Einzelfall den Kaufpreis gemindert hat, verringert dies selbstverständlich den erlittenen Vermögensschaden (s. dazu bei Tz. 16). Ausgeschlossen ist freilich ein Schadensersatz „statt der ganzen Leistung“, d.h. hier also die Rückgabe der erhaltenen Sache unter Liquidation des (hypothetischen) Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand. Dies würde nämlich wirtschaftlich eine Kombination von Rücktritt und Schadensersatz darstellen, durch die Entscheidung für die Minderung ist dem Käufer aber ein Wechsel zum Rücktritt verschlossen (s. § 411 Abs. 1 BGB: „statt“). Zu § 442 s. auch BGH v. 15.6.2012 - V ZR 198/11.

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4
Q

Softwarekauf als Sachkauf: Anwendbarkeit der §§ 459 ff

A
  1. Wird eine vorgefertigte Standardsoftware dem Erwerber gegen einmaliges Entgelt auf Dauer zu freier Verfügung überlassen, so sind bei Mängeln der Software die Vorschriften der §§ 459 ff. BGB zumindest entsprechend anwendbar.
  2. Die Wandelung wegen mangelhafter Bestandteile einer einheitlichen Kaufsache erstreckt sich auf den gesamten Kaufvertrag, ohne daß § 469 BGB Anwendung findet. Ob ein einheitlicher Kaufgegenstand oder mehrere “als zusammengehörend” verkaufte Sachen vorliegen, ist nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
  3. Zur Frage, ob sich bei einem Erwerb von Hard- und Software das Wandelungsrecht wegen Mängeln der Software auch auf die an sich mangelfreie Hardware erstreckt.
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5
Q

Fall zu Softwarekauf

A

Die Bekl. habe zu Recht die Wandelung des Vertrages erklärt. Denn die von der Kl. gelieferte Software sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Fehlern behaftet gewesen, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert hätten. Der Sachverständige habe verschiedene Fehlfunktionen des Compilers und des Interpreters in Kombination mit dem X-Betriebssystem festgestellt, bei denen es sich nicht um unvermeidliche Fehler komplexer Softwaresysteme gehandelt habe, sondern um Mängel, mit denen nicht zu rechnen gewesen sei. Die Bekl. habe die Mängel rechtzeitig gerügt. Sie habe nach den Ausführungen des Sachverständigen aus der übergebenen Dokumentation nicht erkennen können, daß gerade die später festgestellten Fehler auftreten würden, von denen sich einige erst nach längerem Durchlauf eines Programms zeigten und deshalb selbst bei gründlichem Test nicht vollständig hätten erkannt werden können. Unter diesen Umständen sei die Mängelrüge im Telex der Bekl. vom 5. 11. 1984 noch unverzüglich i. S. des § 377 HGB gewesen. Davon abgesehen sei durch die Aussage des Zeugen Dr. W erwiesen, daß die Bekl. bereits im September 1984 und in der Folgezeit immer wieder Mängel telefonisch gerügt habe. Durch den Weiterverkauf habe die Bekl. ihr Wandelungsrecht nicht verwirkt. Die Kl. habe nicht nachgewiesen, daß die Bekl. die Anlage in Kenntnis der wesentlichen Mängel des Compilers 5.60 weiterveräußert habe. Aus dem Telex des Kunden der Bekl. vom 15. 11. 1984 ergebe sich vielmehr, daß die Anlage dort Ende Oktober 1984 installiert worden sei und erst danach die wesentlichen Mängel aufgetreten seien. Der Weiterverkauf der Anlage und deren Benutzung durch die Endabnehmerin verhinderten die Wandelung auch im übrigen nicht. Eine außergewöhnliche Abnutzung, die der Wandelung nach § 351 BGB oder nach § 242 BGB entgegenstehen könnte, sei nicht erwiesen. Mit dem Vorbehalt einer Rechnungskürzung in ihrem Telex vom 5. 11. 1984 habe sich die Bekl. auch noch nicht auf ein Minderungsrecht festgelegt.

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6
Q

Aufklärungspflicht des Verkäufers über Altlasten eines Grundstücks

A

a) Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt.
b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt.

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7
Q

Mit Leistungsgefahr, werden die Folgen des Untergangs der Leistung hinsichtlich der Leistung bezeichnet. Die Leistungsgefahr trägt gemäß § 275 BGB grundsätzlich der Gläubiger, d.h. geht die Sache unter, verliert der Gläubiger seinen Anspruch auf Leistung.

A

A verkauft dem B sein gebrauchtes Auto. Vor Übergaben schlägt der Blitz in die Garage ein und das Fahrzeug wird völlig zerstört. Würde A die Leistungsgefahr tragen müsste er trotz des Untergangs leisten. Da aber B die Leistungsgefahr trägt, verliert er seinen Anspruch auf das Auto

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8
Q

Preisgefahr

A

Mit Preisgefahr oder Gegenleistungsgefahr werden die Folgen des Untergangs der Leistung hinsichtlich der Gegenleistung bezeichnet. Die Preisgefahr trägt grundsätzlich der Schuldner, d.h. geht die Leistung unter, verliert der Schuldner gemäß § 326 Abs. 1 BGB auch den Anspruch auf die Gegenleistung. Davon gibt es aber Abweichungen: Trägt z.B. der Gläubiger allein oder überwiegend die Schuld am Untergang der Sache oder ist er im Annahmeverzug, so trägt er die Gegenleistungsgefahr, d.h. er muss die Gegenleistung trotzdem erbringen.

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9
Q

Gefahrübergang

A

Gefahrübergang ist die Bezeichnung für den Zeitpunkt, an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache (Leistungsgefahr) vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht.

Besonderes Schuldrecht/Kaufvertrag

Gem. § 446 BGB geht beim Kauf die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über.
Beim Versendungskauf geht gem. § 447 BGB geht Gefahr grundsätzlich mit Übergabe der Sache an den Spediteur auf den Käufer über. Das gilt aber nicht beim Verbrauchsgüterkauf, hier bleibt die Gefahr bis zur Übergabe an den Käufer beim Verkäufer.

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10
Q

Übergang der Preisgefahr nach § 446 BGB beim aufschiebend bedingten Kauf
Zur Frage der Gefahrtragung beim sog. Konditionsgeschäft

A

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht zunächst die Auslegungsfrage bei einem “Konditionsgeschäft”: Zu Recht nimmt das Gericht einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag an, wenn der Käufer erst dann zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein soll, wenn er selbst die Sache weiterverkauft hat.
Damit stellte sich hier das Problem des § 446 BGB. Nach dieser Vorschrift trägt der Käufer, dem die Kaufsache übergeben wurde, in Abweichung von § 323 BGB die Gefahr, beim von keiner Seite zu vertretenden (“zufälligen”) Untergang der Sache dennoch den Kaufpreis zahlen zu müssen (sog. “Preisgefahr” oder “Gegenleistungsgefahr”). Das setzt aber einen wirksamen KAufvertrag voraus, der hier mangels Bedinungseintritts nicht vorliegt und wegen des endgültigen Ausfalls der Bedingung auch nicht mehr eintreten kann. Mangels einer besonderen vertraglichen Risikoübernahme durch den “Käufer” verneint der BGH hier zu Recht den Übergang der Preisgefahr auf den bekl. Käufer.
Nur im Falle des Bedingungseintritts, also des Vorliegens eines Kaufvertrages nach Untergang der Sache (vgl. die Fallvariante bei Köhler PdW SchuldR II Fall 5) kann man in einem solchen Fall mit § 159 BGB argumentieren.

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11
Q

Ikeaklausel

A

Bezeichnung für die Vorschrift des § 434 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der beim Kauf einer zur Montage bestimmten Sache (z. B. Regal in Einzelteilen) eine fehlerhafte Montageanleitung hinsichtlich der Rechtsfolgen mit einem Sachmangel gleichgesetzt wird.
Eine im Zusammenhang mit der Kaufsache stehende Montageanleitung ist im Ergebnis immer dann fehlerhaft, wenn ihr Inhalt für den Durchschnittsverbraucher oder den mit der Montage beauftragten Dritten so unverständlich, sachlich unrichtig oder lückenhaft ist, dass die zu montierende Sache gar nicht oder nicht richtig montiert werden kann.
Bedeutsam kann die Vorschrift des § 434 Abs. 2 BGB damit beispielsweise für die im Ausland für den deutschen Markt hergestellten Produkte sein, die oftmals mit unzureichend oder fehlerhaft in die deutsche Sprache übersetzten Montageanleitungen verkauft werden. Eine fehlerhafte Montageanleitung führt nach
§ 434 Abs. 2 S.2 2. HS BGB dann nicht zu einem Sachmangel, wenn die erworbene Sache trotz der mangelhaften Anleitung durch den Käufer oder einem von diesem mit der Montage beauftragten Dritten im Ergebnis fehlerfrei montiert wird (z. B. dem begnadeten Heimwerker gelingt es, trotz unrichtiger Explosionszeichnungen und fremdsprachigem Anleitungstext, das Wandregal fehlerfrei zu montieren).

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12
Q

Die Aliud- und Mankolieferung (§ 434 Abs. 3 BGB)

§ 434 Abs. 3 unterstellt auch die Aliud- und die Mankolieferung, also die Lieferung einer anderen als der gekauften Sache und die Lieferung einer geringeren als der vereinbarten Menge, dem Sachmängelgewährleistungsrecht.

A

§ 434 Abs. 3 BGB stellt ein aliud dem Sachmangel gleich. Auch die Lieferung einer anderen Sache bewirkt also den Übergang des Erfüllungsanspruches zum Nacherfüllungsanspruch – eine für den Verkäufer durchaus günstige Veränderung der Rechtslage, denn in diesem Moment beginnt die kürzere und vor allem objektive Verjährungsfrist von § 438 BGB zu laufen und dem Verkäufer kommt die gegenüber § 275 Abs. 2 BGB wesentlich günstigere Einrede des § 439 Abs. 3 S. 3 zugute. Der Gesetzgeber wollte mit der Gleichstellung die Probleme beheben, die sich beim Gattungskauf aus der überaus schwierigen Frage ergaben, ob eine Sache nun mangelhaft war (peius) oder ob sie schon einer anderen Gattung angehörte (aliud). Werden zum Beispiel statt der bestellten Kacheln mit einer Größe von 30 cm2 Kacheln mit 35 cm2 geliefert, so fragt sich, ob dies nun einfach andere oder zu große Kacheln sind. Aus dieser Zielsetzung ergibt sich jedoch nicht zwingend, warum ein aliud auch beim Stückkauf (Identitätsaliud) dem Sachmangel gleich stehen soll. Haben sich die Parteien auf eine bestimmte Sache geeinigt und wird eine andere geliefert, so ist dies eindeutig ein aliud und kein Sachmangel. Man kann sich also fragen, ob es sich bei der weiten Fassung von § 434 Abs. 3 BGB um ein Redaktionsversehen handelt. Die Gesetzesmaterialien geben in dieser Hinsicht wenig Aufschluss. Dort heißt es: „Wird beim Stückkauf ein Identitätsaliud geliefert, so kommt neben dem Erfüllungsanspruch auf Lieferung ein davon verschiedener Nacherfüllungsanspruch nicht in Betracht “ (BT-Drucks. 14/6040, S. 216). Hieraus kann man nun entweder lesen, dass das Identitätsaliud nicht einbezogen werden sollte oder dass der Nacherfüllungsanspruch den gleichen Inhalt hat wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (siehe zur ersten Interpretation: Oechsler, Vertragsrecht, Rn. 114 und zur zweiten: Lorenz, JuS 2003, 38). Entscheidend dürfte jedoch Folgendes sein. Beim Gattungskauf rechtfertigt das Bedürfnis nach Rechtssicherheit die Gleichstellung von aliud und peius. Die Situation beim Stückkauf ist hingegen völlig anders. Verdeutlichen lässt sich dies an folgendem Beispiel. V verkauft K ein Bild, von dem es zwei Versionen gibt, und liefert eine der Versionen. Anschließend streiten die Parteien darum, ob V nun die richtige Version geliefert hat. Dieser Streit kann zwei Gründe haben. Zum einen ist es möglich, dass aus dem Vertrag nicht klar hervorgeht, welche Version gemeint war. Zum anderen könnte es sein, dass die zwei Versionen derartig schwer zu unterscheiden sind, dass eine Verwechslung stattgefunden hat. Eine Rechtunsicherheit besteht in solchen Fällen nicht. Wir haben es vielmehr mit Beweisschwierigkeiten entweder hinsichtlich des Inhaltes des Vertrages oder der Identität der Sache selbst (wobei letzteres sehr schwer vorstellbar ist) zu tun. Es kann hier keine Unsicherheit im Recht geben, die es rechtfertigen würde, den Käufer auf den für ihn ungünstigeren Nacherfüllungsanspruch zu verweisen. Demzufolge ist eine teleologische Reduktion von § 434 Abs. 3 BGB dahingehend vorzunehmen, dass dieser auf die Stückschuld keine Anwendung findet, sondern nur auf die Gattungsschuld.

Doch auch wenn man § 434 Abs. 3 BGB nur auf die Gattungsschuld anwendet, so verwundert doch die sehr weite Fassung dieser Norm. Sind etwa Legosteine, die anstatt der bestellten Kacheln geliefert werden, mangelhafte Kacheln? So überspitzt diese Frage scheinen mag, beim ersten Lesen des Gesetzestextes ist man versucht, sie zu bejahen. Dies erscheint jedoch schon deshalb bedenklich, weil der Verkäufer mit der Lieferung einer beliebigen Sache die Anwendung der für ihn günstigen kaufvertraglichen Gewährleistungsregeln auslösen könnte. Der Übergang vom Erfüllungs- zum Nacherfüllungsanspruch ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Verkäufer einen Erfüllungsversuch vorgenommen hat. Ob ein solcher Erfüllungsversuch vorliegt, richtet sich nach der Erfüllungs- bzw. Tilgungsbestimmung. Diese ist als rechtsgeschäftsähnliche Handlung nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Von einem Erfüllungsversuch kann somit nur dort ausgegangen werden, wo das Handeln des Verkäufers aus der Sicht des objektiven Empfängers auch als solcher zu verstehen ist (Oechsler, Vertragsrecht, Rn. 107). Liefert der Verkäufer Legosteine statt Kacheln, wird ein objektiver Empfänger hierin entweder einen Scherz oder ein Versehen erblicken, keinesfalls aber einen ernsthaften Erfüllungsversuch. Der Erfüllungsanspruch bleibt in einem solchen Fall bestehen.

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13
Q

Übersicht: Garantievereinbarungen beim Kaufvertrag

Zu unterscheiden sind bloße unverbindliche werbende Anpreisungen, Beschaffenheitsvereinbarungen bzw. Eigenschaftszusicherungen i.S.v. § 459 I, II BGB, Garan- tieversprechen (sog. selbständige Garantie), unselbständige Garantie und Herstel- lergarantie.

A

1.) Bloße werbende Anpreisungen oder Produktbeschreibung bzw. Beschaffenheitsvereinbarung nach § 459 I BGB
Marktschreierische Angaben, die nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht ernst genommen werdern, stellen weder Beschaffenheitsvereinbarungen noch Eigenschaftszusicherungen dar. Aussagen, die gleichzeitig das Produkt beschreiben bzw. der Bezeichnung der Kaufsache dienen (z.B. Bezugnahme auf DIN-Normen), sind mangels Garantiewillen i.d.R. keine Zusicherung, wohl aber u.U. Beschaffenheitsvereinbarungen (vgl. z.B. BGH NJW 1996, 1962).
2.) Garantieversprechen (selbständige Garantie)
Beim Garantieversprechen wird ein neuer vertraglicher Anspruch geschaffen (daher “selbständige” Garantie):
Der Garant übernimmt die Gewähr für den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Erfolges (z.B. Bezahlung einer Schuld, aber auch andere ungewisse Ereignisse wie etwa der Ertrag eines Mietshauses oder eines Unternehmens). Tritt das Ereignis nicht ein, so muß der Garant den Begünstigten wenigstens finanziell so stellen, als wäre das Ereignis eingetreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erfolg ohne ein Verschulden des Garanten ausgeblieben ist. Die Zulässigkeit solcher Garantieversprechen ergibt sich aus § 305 BGB. Sie sind insbesondere abzugrenzen von der Bürgschaft (nach h.M. findet § 766 BGB keine analoge Anwendung).Verjährung: § 195, nicht § 477 BGB!
Beim Kaufvertrag ist die selbständige Garantie insbesondere dann wichtig, wenn der Gegenstand der Garantie nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 459 I BGB bzw. einer Eigenschaftszusicherung i.S.v. § 459 II BGB sein kann. I.d.R. liegt beim Kaufvertrag aber eine unselbständige Garantie vor (Auslegungsfrage).
3.) Unselbständige Garantie
Z.B. Klausel: “2 Jahre Garantie”. Schafft keine selbständige Anspruchsgrundlage, sondern modifiziert die dispositiven gesetzlichen Regelungen der §§ 459 ff BGB (daher “unselbständig”).
Hat i.d.R. (Auslegungsfrage, abweichende Vereinbarung selbstverständlich mög- lich!) folgende Bedeutung (vgl. dazu insbesondere BGH NJW 1996, 2504):
! Haltbarkeitsgarantie: Es kommt nicht darauf an, ob der Sachmangel bereits bei Gefahrenübergang vorliegt, vielmehr bestehen Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ein Mangel erst innerhalb der Garantiefrist entsteht (Modifikation des von § 459 I BGB bestimmten Zeitpunkts).
! Dies gilt nur dann nicht, wenn der Mangel vom Käufer zu vertreten ist oder aus seiner Risikosphäre stammt. Die Beweislast für ein Verschulden des Käufers bzw. eine Ursache aus seiner Risikosphäre trägt der Verkäufer (vgl. BGH NJW 1996, 2504).
! Die Frist des § 477 BGB gilt auch hier, beginnt aber erst mit der Entdeckung des Mangels (Modifikation von § 477, vgl. BGH NJW 1979, 645). Beachte also: Auch bei einer Garantie von 2 Jahren können Gewährleistungsansprüche vor Ablauf der Garantiefrist verjährt sein, aus einer Garantievereinbarung folgt also i.d.R. nicht, daß der Käufer mit der gerichtlichen Geltendmachung von Mängeln bis zum Ablauf der Garantiefrist warten kann.
4.) Herstellergarantie
Da zwischen Hersteller und Endabnehmer i.d.R. keine vertraglichen Beziehungen bestehen, ist die Herstellergarantie notwendigerweise ein selbständiger Garantievertrag zwischen Hersteller und Endabnehmer (Käufer). Er kommt i.d.R. durch Angebot des Herstellers (Garantiekarte) und Annahme des Käufers i.d. Form des § 151 S. 1 BGB zustande (vgl. BGHZ 78, 369, 372 f = NJW 1981, 275, 276). Läuft parallel neben Ver- käufergewährleistung, die deshalb bei neu hergestellten Sachen nicht durch AGB abdingbar ist (§ 11 Nr. 10 a AGBG).

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14
Q

Beschaffenheitsgarantie und Haftungsausschluß beim Gebrauchtwagenkauf

A
  1. Erklärt der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Frage, die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw stimme mit dem Tachostand überein, liegt darin eine Beschaffenheitsgarantie. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss greift daher nicht.
  2. Der Verkäufer ist in einem derartigen Fall selbst bei fehlendem Verschulden schadensersatzpflichtig.
  3. Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile eines Pkw, dessen Laufleistung erheblich höher ist als von den Kaufvertragsparteien angenommen.
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15
Q

Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.

A

Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten.
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.

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16
Q

Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint.

A

Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft -voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.

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17
Q

Sachmangel (§ 434 BGB) beim Gebrauchtwagenkauf; (keine) Übernahme einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) bei der Beschreibung “fahrbereit”; Rechtsfolgen eines unzulässigen Umgehungsgeschäfts beim Verbrauchsgüterkauf durch “Vorschieben” eines Verbrauchers als Verkäufer (“Strohmann”-Fälle)

A

a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit “fahrbereit”, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.
b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug “fahrbereit” ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).
c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).

1.) Eine wichtige Entscheidung zum Kaufrecht: Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs ist ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung nur im engen Rahmen des § 475 I BGB möglich. Freilich gilt auch im Verbrauchsgüterkaufrecht der subjektive Fehlerbegriff. Damit liegt, wenn etwa ein Kfz als Schrott oder zum Ausschlachten verkauft wird, kein Sachmangel vor, wenn es nicht fahrbereit ist (sofern nicht der tatsächliche Parteiwille auf den Verkauf eines verkehrstüchtigen Fahrzeugs gerichtet ist, s. dazu die Anm. zu OLG Oldenburg ZGS 2004, 75). Normaler Verschleiß begründet also beim Verkauf einer gebrauchten Sache keinen Sachmangel. Wenn nun ein Kfz als “fahrbereit” verkauft wird und es zunächst auch ist, liegt kein Sachmangel vor, wenn es nach Gefahrübergang diese Eigenschaft verliert, da § 434 den Sachmangel auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs festlegt. Anders ist dies im Falle einer vertraglichen Haltbarkeitsgarantie, die in § 443 I BGB legaldefiniert wird. Der Senat verneint hier vollkommen zu recht das Vorliegen einer solchen Garantie

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18
Q

Der wichtigste Punkt betrifft die Frage der Rechtsfolgen eines Umgehungsgeschäfts
Umgehung der Garantie

A

Die Anwendung der §§ 474–477 setzt in persönlicher Hinsicht voraus, dass der Vertrag zwischen einem Verbraucher iSv. § 13 als Käufer und einem Unternehmer iSv. § 14 als Verkäufer geschlossen wird (sog. „B2C-Geschäft“). Maßgeblich ist grundsätzlich die Stellung als Vertragspartei des Kaufvertrages. Verkauft ein Unternehmer eine bewegliche Sache in offener Stellvertretung (anders im Fall der Verkaufskommission) im Namen eines Verbrauchers an einen Verbraucher (sog. „Agenturgeschäft“), liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor. Geschieht dies (etwa im Gebrauchtwagen- oder Kunsthandel), um einen im Verhältnis „B2C“ nach § 475 nicht möglichen Haftungsausschluss zu ermöglichen (weil dann ein „C2C“-Geschäft vorliegt), kann darin ein unzulässiges Umgehungsgeschäft iSv. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB liegen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eigentlicher Vertragspartner der Unternehmer ist, weil ihn die Vor- und Nachteile aus dem Geschäft treffen. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmer einen Verbraucher als Strohmann benutzt, was im vorliegenden Fall wohl nahelag. Fraglich ist aber, was die Rechtsfolge eines solchen Umgehungstatbestandes wäre: Geht man nur von einer Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses im Verhältnis des Verbraucher/Verkäufers gegenüber dem Käufer aus oder fingiert man einen Vertrag zwischen dem “Hintermann”, d.h. dem Unternehmer und dem Käufer? Der BGH geht in Übereinstimmung mit seiner bisher nur beiläufig geäußerten Ansicht, die aber auch der ganz hM in der Lit. entspricht, von der zweiten Lösung aus (zur Gegenansicht s. die Anm. zu OLG Celle v. 15.11.2006 - 7 U 176/05 sowie PdW SchuldR II Fall 66). Damit konnte hier offen bleiben, ob tatsächlich ein Umgehungsgeschäft vorlag, denn wenn dieses zu bejahen wäre, wäre der beklagte Strohmann/Verkäufer der falsche Beklagte. Ob daneben auch der Strohmann Vertragspartei bleibt, läßt der Senat offen. Jedenfalls wäre in diesem Verhältnis der Haftungsausschluss wirksam.
Richtiger wäre es m.E., als Rechtsfolge des Umgehungsgeschäfts lediglich den Haftungsausschluss für unwirksam zu halten. Der “Strohmann” müsste sich dann, wenn er zur Gewährleistung verpflichtet ist, im Innenverhältnis an seinen Strohmann halten. Dieser ist ihm zum Ersatz der zur Gewährleistung getätigten Aufwendungen verpflichtet (§ 670 BGB). Das Umgehungsverbot soll dem Verbraucher nämlich nicht vor bestimmten Vertragspartnern, sondern vor bestimmten Vertragsinhalten schützen. Der vom Unternehmer als „Strohmann“ zwischengeschaltete/vertretene Verbraucher/Verkäufer bleibt damit Vertragspartei, jedoch wird ihm die Unternehmereigenschaft des „wirtschaftlichen“ Vertragspartners zugerechnet mit der Folge, dass der Gewährleistungsausschluss nach § 475 I 1 BGB unwirksam ist. Er muss sich dann das an den Käufer Geleistete nach § 670 BGB beim Hintermann zurückholen (und trägt auch dessen Insolvenzrisiko). Ihn, d.h. den Strohmann/Verbraucher davor zu schützen, nur weil er ein Verbraucher ist, besteht kein Anlass. Auch Verbraucher haben rechtsgeschäftliche Selbstverantwortung, wenn sie sich als Strohmann zur Verfügung stellen. Das wahrt die Relativität von Schuldverhältnissen sowie die Interessen der Parteien und ist allein dogmatisch herleitbar. Dass der BGH das Ergebnis nicht überzeugend begründen kann, zeigen schon seine Abgrenzungsversuche von der vorliegenden Entscheidung in BGH v. 12.12.2012 - VIII ZR 89/12. Abstrus wäre es jedenfalls, den Vertrag zwischen Strohmann und Verbraucher als Scheingeschäft (§ 117 BGB) zu qualifizieren, denn das setzt auf beiden Seiten eine Scheinabrede voraus (s dazu jetzt auch die Klarstellung in BGH v. 12.12.2012 - VIII ZR 89/12).

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19
Q

Gefälligkeiten
Unter Gefälligkeitshandlungen versteht man tatsächliche Handlungen im außerrechtlichen, gesellschaftlichen Bereich, die kein Rechtsverhältnis, sondern nur ein sog. Gefälligkeitsverhältnis begründen

A
  1. Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsverhältnis und Vertrag
    Eine Frage des Rechtsbindungswillens ist die Abgrenzung zwischen sog. Gefälligkeitsverhältnissen und unentgeltlichen Verträgen (wie z.B. dem Auftrag oder der unentgeltlichen Verwahrung): Erklärt sich jemand zur Übernahme einer fremdnützigen Tätigkeit unentgeltlich bereit (“Übernahme einer Gefälligkeit”), so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Wille des Übernehmenden auf den Abschluß eines Auftrags oder auf die – unverbindlichere – Übernahme einer Gefälligkeit gerichtet ist.
    Indizien für die Annahme eines solchen Rechtsbindungswillens sind insbesondere (vgl. BGHZ 21, 102 = NJW 1956, 1313; NJW 1995, 3389):
    • DiedemÜbernehmererkennbarewirtschaftlicheBedeutungderSachefürden Geschäftsherrn,
    • DieTatsache,daßsichderGeschäftsherrerkennbaraufdieZusageverläßtundfürihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen.
    I.d.R. liegt danach eine bloße Gefälligkeit vor bei (vgl. Palandt/Heinrichs Einl. v. § 241, Rn. 11 f.): • BeaufsichtigungvonNachbarskindern,MitnahmeandererKinderzumKindergarten
    • Bereitschaft,dasHauseinesabwesendenNachbarnoderVerwandtenzubeaufsichtigen
    • Gefälligkeitsfahrt(vgl.BGHNJW1992,498)
    • “Winkzeichen”imStraßenverkehr
    • AusfüllenundEinreicheneinesLottoscheinesfüreineTippgemeinschaft
  2. Rechtsfolgen des Gefälligkeitsverhältnisses
    Aus dem Gefälligkeitsverhältnis ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Ausführung der Gefälligkeit; darin liegt der Hauptunterschied zum Auftrag (§ 662; vgl. Medicus, BR Rn. 370). Im übrigen ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
    • WirddieAusführungtatsächlichübernommen,somußsiesorgfältiggeschehen.Str.ist,ob der Haftungsmaßstab analog §§ 521, 599, 690 gemildert ist oder nicht. Dafür spricht, daß es sich auch bei der Schenkung, der Leihe und der regelmäßigen Verwahrung um unentgeltliche Geschäfte handelt und insoweit eine Schlechterstellung des bloß aufgrund einer Gefälligkeit Handelnden nicht gerechtfertigt ist. Dagegen spricht allerdings, daß das BGB bewußt demjenigen, der ein “Geschäft” i.S.v. § 662 unentgeltlich übernimmt, keine Haftungsmilderung gewährt. Nach h.M. ist nach dem Rechtsgedanken des § 690 danach zu differenzieren, ob der Gefällige die Tätigkeit zugleich auch im eigenen Interesse ausführt. Dann ist die Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt (§ 277) gerechtfertigt, während bei einer Tätigkeit, die ausschließlich im Fremdinteresse liegt, nach der Wertung des Auftragsrechts eine Haftungsbeschränkung ausscheidet (Larenz/Wolf, AT § 22 Rn. 52).
    • InAusnahmefällengehtjedochdieRspr.voneinerHaftungsfreistellungfürfahrlässiges Verhalten aus, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung gewonnen wird. Voraussetzung für eine solche Annahme soll aber regelmäßig sein, daß der Schädiger keinen Versicherungsschutz hatte und “besondere Umstände für einen Haftungsausschluß sprechen” (z.B. enge persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem;

Durchführung der Gefälligkeit überwiegend im Interesse des Geschädigten, vgl. BGH NJW 1993, 3067).
Bei Gefälligkeitsfahrten wird i.d.R. auch eine konkludente Haftungsbeschränkung (für Ansprüche aus ä§ 823 I) verneint, da diese ohnehin nur der Haftpflichtversicherung zugute käme und ein solcher Parteiwille nicht anzunehmen ist (Palandt/Heinrichs § 254 Rn. 80). Auch eine gesetzliche Haftungsbeschränkung analog §§ 708, ä1359, ä1664 kommt nicht in Betracht, da diese Vorschriften nach h.M. im Straßenverkehr nicht anwendbar sind. Auch im Rahmen von Gefälligkeitsfahrten haftet nach h.M. daher der Fahrer auch bei leichter Fahrlässigkeit voll.
• HaftungsgrundlageistmangelseinervertraglichenBindungi.d.R.nurdasallgemeine Deliktsrecht. Allerdings kann auch im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen eine vertragsähnliche Sonderverbindung entstehen, die eine Haftung entsprechend den Grundsätzen der c.i.c. begründet (Palandt/Heinrichs Einl. v. § 241 Rn. 10).

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20
Q

Geltung eines Gewährleistungsausschlusses für zwischen Vertragsschluß und Gefahrübergang entstandene Sachmängel

Haben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i.s.d. §§ 459 ff. BGB a.F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfaßt der Ausschluß in der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluß und vor Gefahrübergang entstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen, müssen sie dies deutlich machen.

A

Im Mittelpunkt der noch das alte Kaufrecht betreffenden Entscheidung steht die Frage der Auslegung eines Haftungsausschlusses für Sachmängel. Der BGH ist - entgegen seines früheren Rechtsprechung - der (nicht unproblematischen) Ansicht, daß sich ein solcher nicht ohne weiteres auch auf Mängel bezieht, die zwischen Vertragsschluß und Gefahrübergang eintreten. Insoweit ist die Entscheidung auch für das neue Kaufrecht von Bedeutung. Obsolet ist auch die hier noch angedeutete Frage der Einrede des Käufers einer mangelhaften Sache. Sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt, hat der Käufer nunmehr sowohl vor als auch nach Gefahrübergang insoweit die Einrede aus § 320 BGB, weil im neuen Kaufrecht - was bisher str. war - die Sachmängelfreiheit zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), s. dazu etwa Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 500 f, 567 f.
Zu den Folgen für die Kautelarpraxis s. auch die Anm. von Zimmermann/Bischoff NJW 2003, 2506 ff.

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21
Q

Ritterturnier
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Veranstaltung des Reit- und Springturniers des Beklagten als Preisausschreiben - einen Unterfall der Auslobung - eingeordnet (§§ 661, 657 BGB).
► Zwar handelt es sich bei einem Preisausschreiben (Auslobung) um ein einseitiges Rechtsgeschäft

A

Unbeschadet dessen bestehen zwischen dem Auslobenden (hier: Turnierveranstalter) und den Teilnehmern jedoch schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung, aus der (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen.
► In diesem Zusammenhang können nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründet werden; ein “echtes Vertragsverhältnis” ist für einen solchen Drittschutz nicht erforderlich, eine schuldrechtliche Sonderverbindung genügt (vgl. § 311 Abs. 2 BGB).

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22
Q

Schadensersatz „statt der Leistung“: §§ 280 I, III, 281 – 283
§ 311a II

A

Def.: Der durch das endgültige Ausbleiben der (mangelfreien) Leistung entstandene Schaden (Nichterfüllungsschaden), d.h. ein Schaden, der, wenn die Leistung jetzt noch käme, behoben wäre.
Die Leistung bleibt endgültig aus, wenn
- sie unmöglich ist
- sie der Schuldner nicht mehr erbringen darf (SE-Verlangen nach § 281 IV; Rücktritt nach § 323)

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23
Q

Schadensersatz „neben der Leistung

1) Verspätungsschaden §§ 280 I, II, 286
2) Sonstige Schäden § 280 I

A

Def.: Der bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) (Nach-)Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden

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24
Q

Mangelbedingter Nutzungsausfall als “einfacher” Schadensersatz “neben der Leistung” nach §§ 437 Nr. 3 280 I BGB; Abgrenzung zum Schadensersatz wegen Verspätung der Leistung sowie zum Schadensersatz statt der Leistung
Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

Der Käufer, dem die Sache gar nicht geliefert wurde, ist es zuzumuten, den Verkäufer durch Mahnung in Verzug zu setzen, weil er die Tatsache der Nichtlieferung leicht feststellen kann. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist das gerade nicht der Fall. Verzögerungsschaden i.S.v. § 280 II ist nur derjenige Schaden, der alleine auf der Verspätung der Leistung beruht (s. dazu Medicus/Lorenz SchuldR AT Rn. 469). Das entspricht, wie der Senat betont, auch dem Willen des Gesetzgebers, der das Problem in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich erörtert hat (NB: Ein Richter des Senats war seinerzeit der im Bundesjustizministerium bei der Schuldrechtsmodernisierung federführende Beamte!).

A

Ein wichtiges Urteil zum Kaufrecht: Der BGH entscheidet ein äußerst str. Problem des Kaufrechts: Ist der Schaden, den ein Käufer dadurch erleidet, daß er die mangelhafte Sache nicht nutzen kann, ein Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB) mit der Folge, daß er erst ab Verzugseintritt zu ersetzen ist, oder ein “einfacher”, d.h. verzugsunabhängiger Schaden nach § 280 I BGB (“Mangelfolgeschaden”)?. Letzteres ist der Standpunkt der h.M., der sich der BGH hier anschließt. Der Schaden beruht nämlich zumindest nicht alleine auf einer Verzögerung der Leistung, d.h. auf einer Verletzung der Pflicht zu rechtzeitiger Leistung (§ 271 I BGB), sondern auf einer Verletzung der Pflicht zu mangelfreier Leistung (§ 433 I 2 BGB). Eine in der Lit. vertretene abweichende Ansicht sieht im mangelbedingten Betriebsausfallschaden hingegen einen Verzögerungsschaden i.S.v. § 280 II. Der Schwerpunkt der Pflichtverletzung liege nicht darin, daß der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert habe, sondern daß er zu spät eine mangelfreie Sache geliefert habe. Es könne nicht angehen, daß der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache liefert, schlechter stünde, als derjenige, der überhaupt nicht liefert und Ersatz verzögerungsbedingter Schäden daher nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 286 schulde. Danach kommt ein Ersatz des mangelbedingten Betriebsausfalls erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in welchem sich der Verkäufer im Verzug befände.
Dem widerspricht der Senat vollkommen zu Recht (ebenso schon OLG Hamm v. 23.2.2006 - 28 U 164/05, LG Krefeld v. 24.9.2007 - 1 S 21/07; noch offen gelassen in BGH NJW 2008, 911): Der Käufer, dem die Sache gar nicht geliefert wurde, ist es zuzumuten, den Verkäufer durch Mahnung in Verzug zu setzen, weil er die Tatsache der Nichtlieferung leicht feststellen kann. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist das gerade nicht der Fall. Verzögerungsschaden i.S.v. § 280 II ist nur derjenige Schaden, der alleine auf der Verspätung der Leistung beruht (s. dazu Medicus/Lorenz SchuldR AT Rn. 469). Das entspricht, wie der Senat betont, auch dem Willen des Gesetzgebers, der das Problem in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich erörtert hat (NB: Ein Richter des Senats war seinerzeit der im Bundesjustizministerium bei der Schuldrechtsmodernisierung federführende Beamte!).
Besteht somit kein Verzugserfordernis für die Ersatzfähigkeit dieses Schadens, so bedeutet dies freilich nicht, daß sich der Käufer, wenn er die Mangelhaftigkeit erkannt hat, auf die „faule Haut“ legen darf. Erhöht sich der Betriebsausfallschaden etwa deshalb, weil der Käufer den Verkäufer nicht rechtzeitig zur Nacherfüllung auffordert, wird sein Schadensersatzanspruch nach § 254 II gemindert. Je nach Lage des Falles kann damit den Käufer auch eine Obliegenheit treffen, den Kaufgegenstand auf seine Tauglichkeit hin zu überprüfen.
Zu beachten ist auch, daß die Schadensersatzpflicht voraussetzt, daß der Verkäufer die Lieferung der mangelhaften Sache nach § 276 zu vertreten hat. An den diesbezüglichen Entlastungsbeweis (§ 280 I 2 BGB) sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere hat, wie der Senat hier betont, der Verkäufer, der nicht Hersteller ist, Fehler im Herstellungsprozeß nicht zu vertreten, weil der Hersteller nicht sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) ist (s. dazu BGH NJW 2008, 2837, 2840 sowie jetzt BGH v. 2.4. 2014 - VIII ZR 46/13) und er grundsätzlich keine Untersuchungspflichten hat. Im vorliegenden Fall ergab sich das Vertretenmüssen aus einer Garantieübernahme i.S.v. § 276 I BGB.
Daß der mangelbedingte Betriebsausfall keinen Verzögerungsschaden darstellt, bedeutet aber nicht, daß die Kategorie des Schadenersatzes wegen Verzögerung der Leistung nicht von Bedeutung wäre. Praktisch relevant ist er vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Nacherfüllungspflicht, wenn der Verkäufer die Verletzung der Pflicht aus § 433 I S. 2, also die ursprüngliche Lieferung der mangelhaften Sache nicht zu vertreten hat und deshalb für allein hieraus entstandene Folgeschäden nicht haftet. Da er auch in diesem Fall zur Nacherfüllung verpflichtet ist, begeht er bei Unterlassen der Nacherfüllung eine weitere Pflichtverletzung in Gestalt der Verletzung der Pflicht aus § 439 BGB. Endgültig eingetretene, d.h. durch die spätere Vornahme der Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schäden, die (auch) darauf beruhen, daß der Verkäufer die Nacherfüllung nicht rechtzeitig vorgenommen hat, sind daher unter dem Aspekt der Verletzung der Pflicht aus § 439 als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu qualifizieren und nur unter den Voraussetzungen des §§ 280 I, II, 286 ersetzbar. Der Verkäufer muß sich also mit der Nacherfüllung in Verzug befunden haben. Erst ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schäden sind ersatzfähig. Für das von § 280 I S. 2 vermutete Vertretenmüssen ist ausreichend, daß der Verkäufer die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu vertreten hat. Deshalb kann man im Zusammenhang mit dem mangelbedingten Betriebsausfall auch von einer Restfunktion des Verzögerungsschadens sprechen. S. dazu auch Köhler/Lorenz PdW SchuldR II

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25
Q

Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels wegen eines unbehebbaren Mangels; nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt (§ 325 BGB); Abgrenzung der Schadensarten

Amtl. Leitsatz:

a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.

A

Eine sehr wichtige Entscheidung zu zentralen Fragen des “neuen” Schuldrechts. Im Zentrum steht die Frage, wie sich die Tatsache, daß der Käufer einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktritt, auf eine daneben bestehenden Schadensersatzanspruch in Bezug auf einen mangelbedingten Nutzungsausfallschaden auswirkt.
Zunächst zur Anspruchsgrundlage: Da es sich hier um einen unbehebbaren Mangel handelt, liegt ein Fall anfänglicher (qualitativer) (Teil)Unmöglichkeit vor, d.h. der Verkäufer ist von der Pflicht zur mangelfreien Leistung nach § 275 I BGB befreit (nicht von der Pflicht zur Leistung schlechthin!). Gem. § 326 I 2 BGB fällt aber die Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht ipso iure (anteilig) weg, sondern der Käufer kann nach §§ 326 V, 323 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten (wenn kein Rücktrittsausschlußgrund nach § 323 V 2, VI vorliegt, s. dazu z.B. BGH NJW 2007, 2111) oder nach § 441 I BGB den Kaufpreis mindern. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz statt der Leistung ist dann § 311a II BGB, d.h. der Verkäufer haftet, wenn er nicht den Nachweis führt, daß er den Mangel und seine Unbehebbarkeit weder kannte noch seine Unkenntnis zu vertreten hat (was ihm hier nicht gelang). Anspruchsgrundlage für die übrigen Schäden, also Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder “einfacher” Schadensersatz “neben” der Leistung sind auf §§ 280 I, II, 286 bzw. alleine auf § 280 I BGB zu stützen.
Im vorliegenden Fall sieht der Senat in dem Nutzungsausfallschaden einen Fall des Schadensersatzes statt der Leistung. Schadensersatz statt der Leistung ist jeder Schaden, der entfiele, wenn die geschuldete Leistung noch erbracht werden könnte, die also auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen sind. Schäden die insofern endgültig eingetreten sind, als sie auch durch die (gedachte) Leistung nicht (mehr) behoben würden, sind hingegen Schadensersatz “neben” den Leistung, ggf. in Form des Verzögerungsschadens. Ist letzteres der Fall, müssen gem. § 280 II BGB zusätzlich die Voraussetzungen von § 286 BGB vorliegen. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ist für die Frage der Behebbarkeit des Schadens durch Leistung die Unmöglichkeit “wegzudenken”, d.h. es ist zu fragen, bis wann der Schuldner, wenn ihm die Leistung noch möglich gewesen wäre, noch hätte leisten dürfen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit (s. § 281 IV BGB) der Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt (so auch MünchKomm-Ernst § 280 Rn. 66: Schadensersatz statt der Leistung ist der Schaden, der durch eine “gedachte” Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre; s. zum Ganzen auch S. Lorenz NJW 2002, 2497, 2500). Tritt er vorher zurück, ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung entscheidend, denn auch ab diesem Zeitpunkt darf der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen. Im vorliegenden Fall ging es ausschließlich um einen nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden. Genau analysiert ging es also hier nicht um das Problem des “mangelbedingten Nutzungsausfalls” (ein solcher lag hier gar nicht vor: Das Fahrzeug war durch den Sachmangel gar nicht unbenutzbar geworden!), der richtigerweise auf § 280 I BGB zu stützen ist (s. dazu die Anm. zu OLG Hamm v. 23.2.2006 - 28 U 164/05 sowie Köhler/Lorenz PdW SchuldR II Fall 42 und LG Krefeld v. 24.9.2007 - 1 S 21/07), sondern um einen “rücktrittsbedingten” Nutzungsausfall, d.h. um das Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Deshalb fehlt es auch nicht an der Kausalität der Pflichtverletzung: Die Tatsache, daß der Käufer nach Rücktritt bzw. verlangen des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung kein Fahrzeug hat, ist auf den Sachmangel und die daraufhin erfolgte Rückabwicklung des Kaufvertrages zurückzuführen. Der Anspruch scheitert aber auf den Ebene der Haftungsausfüllung, d.h. im Rahmen der Differenzhypothese im Rahmen von § 249 S. 1 BGB, weil der Käufer auch im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache, d.h. ohne Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund des vom Verkäufer nicht zu vertretenden Unfalls kein nutzbares Fahrzeug gehabt hätte.
Läßt man diese Besonderheit hier einmal beiseite, bestünde aber ein Anspruch auf Ersatz dieses Nutzungsausfalls. Daß der Ersatz eines solchen Schadens durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen werden soll, ist in § 325 BGB eindeutig geregelt. Die wichtige und deutliche Betonung des Senats, daß § 325 BGB für alle Schadensarten gilt, wäre demnach für den konkreten Fall gar nicht einmal zwingend erforderlich.
Hätte der Käufer hier Mietwagenkosten für die Zeit vor dem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht, so wäre Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch § 280 I BGB. Ein solcher Anspruch wäre aber mangels haftungsbegründender Kausalität zu verneinen gewesen, weil diese Mietwagenkosten nicht rücktrittsbedingt sind und auch sonst nicht aufgrund der Pflichtverletzung des Verkäufers (Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs, Verletzung der Pflicht aus § 433 I 2 BGB), sondern aufgrund des (nicht mangelbedingten) Unfalls eingetreten wären. Wäre das Kfz wegen des Sachmangels nicht nutzbar gewesen, würde sich die Frage stellen, ob ein solcher Anspruch auf Schadensersatz “neben” der Leistung durch den späteren Rücktritt ausgeschlossen wäre. Darauf könnte man mit dem Berufungsgericht aufgrund folgender Erwägung kommen: Da der Käufer ja für bis zum Rücktritt gezogene Nutzungen ohnehin nach § 346 I, II Nr. 1 BGB hätte Wertersatz leisten müssen, kann das Fehlen dieser (ihm offenbar nicht mehr gebührenden) Nutzungen keinen Schaden darstellen. Eine ähnliche Diskussion wurde früher bereits zur Frage des Fortbestandes des Verzugsschadens nach Rücktritt geführt (s. die Anm. zu BGH NJW 1998, 3268 ff sowie BGHZ 88, 46 ff). Dem tritt der Senat unter Hinweis auf § 325 BGB entgegen: Die Norm gelte für jede Art von Schadensersatz, so daß kraft eindeutiger gesetzlicher Anordnung wohl auch Ersatz für mangelbedingten Nutzungsausfall für die Zeit vor dem Rücktritt verlangt werden kann. Das ist auch teleologisch richtig: Der Schaden, der dem Käufer mangelbedingt entstanden ist, kann nämlich deutlich größer sein, als der Wert der Nutzungen, die er hätte ziehen können: Der Wert der (hypothetischen) Nutzung des Fahrzeugs bestünde nämlich lediglich in der zeitanteiligen Wertabschreibung (s. BGH NJW 2006, 53), während die Mietkosten für einen Mietwagen deutlich höher sein können. Bei der Schadensberechnung ist dann aber im Rahmen der Differenzhypothese der fiktive Nutzungsersatz von den Mietwagenkosten abzuziehen.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, warum die Käuferin keinen Ersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs vor Entdeckung des Mangels zu leisten hat: Dies ergibt sich hier aus § 346 III Nr. 3. Hat sie einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Ehemann (aus § 823 I BGB, beachte aber § 1359 BGB), hat sie diesen nach § 346 III S. 2 BGB herauszugeben. S. zu dieser Problematik sowie zur Anwendbarkeit von § 285 BGB auch BGH v. 25.3.2015 - VIII ZR 38/14.

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26
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Deckungsgeschäft

A

Es handelt sich um ein infolge von Nichterfüllung einer Verpflichtung eines Vertragsteils durch den „Enttäuschenden“ vorgenommenes Geschäft, um seine eigenen Verpflichtungen gegenüber einem Dritten erfüllen zu können. Beim Verkäufer ist es ein Deckungsverkauf, beim Käufer ein Deckungseinkauf

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27
Q

Verschulden
Vorsatz = „Wissen und Wollen im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit“, auch: billigendes Inkaufnehmen (bed. Vorsatz)
(Einfache) Fahrlässigkeit = Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt (§ 276 II)
(Grobe) Fahrlässsigkeit = besonders schwere Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis); Grenze: § 277 BGB

A

Ausnahme
Vertretenmüssen ohne
Verschulden (Zufallshaftung) nur Kraft Gesetzes: zB § 287 S. 2;
auch § 122
Kraft Rechtsgeschäft: Übernahme von Garantien oder Beschaffungsrisiken

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28
Q

Gesetzliche Milderungen: der Haftung

A

Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit: zB §§ 300 I, 521, 599, 680 BGB (typisch etwa bei altruistischem Handeln; nicht beim Auftrag §§ 662 ff).
► Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt („diligentia quam in suis“), § 277 BGB: Keine pauschale Haftungsmilderung, entlastet allenfalls (nicht zwingend!) bei einfacher Fahrlässigkeit, zB §§ 346 III Nr. 3, 690, 708, 1359, 1664 BGB usw.
Gesetzliche Verschärfungen
Zufallshaftung bei Verzug (zB § 287 S. 2 BGB)!
► Aufhebung von Haftungsmilderungen (zB § 287 S. 1 BGB)
Folie 21

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29
Q

Der Schuldner befindet sich daher stets im Verzug, wenn die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen und er nicht beweisen kann, dass er oder ein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) die Leistungsverzögerung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Als Entschuldigungsgründe, die ein Verschulden ausschließen und den Eintritt des Verzuges hindern, kommen insbesondere in Betracht:

    • zufällige vorübergehende Unmöglichkeit:
    • Unverschuldete Unkenntnis der Person und/oder der Anschrift des Gläubigers
    • Tatsachen- oder Rechtsirrtum:
A
  • zufällige vorübergehende Unmöglichkeit: Der Schuldner hat die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten, wenn er durch unerwartete und außerhalb seiner Person liegende Umstände vorübergehend an der Leistung gehindert wird. Man spricht in diesen Fällen zufälliger übermäßiger Leistungserschwerung von höherer Gewalt. Beispiele hierfür sind Betriebsstilllegungen oder Verkehrsbehinderungen, die auf einem Krieg oder einer Umweltkatastrophe beruhen. Der Entschuldigungsgrund der höheren Gewalt wird aber regelmäßig nur dann eingreifen, wenn das Leistungshindernis für den Schuldner bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Ebenso hat der Schuldner unverschuldete bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare persönliche Gründe nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für schwere Erkrankungen des Schuldners, wenn sie nicht von diesem selbst willentlich herbeigeführt wurden und die Leistungserbringung von der persönlichen Mitwirkung des Schuldners abhängt (vgl. zum Ganzen: Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 VI 1; MüKo/Thode, § 285 Rdnrn. 3 bis 4).
  • Unverschuldete Unkenntnis der Person und/oder der Anschrift des Gläubigers: Dieser Entschuldigungsgrund liegt etwa dann vor, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz gewechselt hat, ohne den Schuldner darüber zu unterrichten oder wenn die Forderung durch Abtretung oder infolge eines Erbfalles auf einen anderen als den bisherigen Gläubiger übergegangen ist und der Schuldner über Anschrift und/oder Person des neuen Gläubigers nicht informiert worden ist. Es ist nämlich grundsätzlich nicht Sache des Schuldners, Ermittlungen über Person und/oder Adresse des Gläubigers anzustellen (Soergel/Wiedemann, § 285 Rdnr. 6).
  • Tatsachen- oder Rechtsirrtum: Irrt sich der Schuldner über die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Leistungspflicht (Tatsachenirrtum), ohne dabei Sorgfaltspflichten zu verletzen, dann gerät der Schuldner unstreitig nicht in Verzug. Dies wäre z.B. anzunehmen, wenn der Schuldner einen gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch auf Grund unvollständiger Angaben des Gläubigers über den Schadensumfang der Höhe nach falsch berechnet. Nicht entschuldigt dagegen wäre z.B. ein Irrtum des Schuldners über seine Leistungspflicht, der darauf beruht, dass dieser sich den Vertragstext nicht ordentlich durchgelesen hat. Beruht die Leistungsverzögerung darauf, dass der Schuldner die Rechtslage zu seinen Gunsten falsch beurteilt hat (Rechtsirrtum), so ist das Vertretenmüssen problematisch. Die Rechtsprechung erkennt den Rechtsirrtum als Entschuldigungsgrund zwar grundsätzlich an, hat aber in den Einzelheiten noch zu keiner klaren Linie gefunden. Dabei stehen sich Urteile und Stellungnahmen in der Literatur, die einen entschuldigenden Rechtsirrtum erst dann bejahen, wenn der Schuldner bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem Obsiegen in einem Rechtsstreit rechnen durfte und solche, die einen entschuldigenden Rechtsirrtum bei verwickelter Rechtslage bereits dann bejahen, wenn der Standpunkt des Schuldners vertretbar war, unversöhnlich gegenüber (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 VI 2 a). Für das Zivilrecht weitgehend anerkannt ist lediglich, dass derjenige, der sich auf eine gefestigte Rechtsprechung verlässt, nicht schuldhaft handelt und insbesondere nicht damit rechnen muss, dass diese Rechtsprechung sich ändern wird (Emmerich aaO.; MüKo/Thode, § 285 Rdnr. 9 unter Berufung auf BGH NJW 1963, 651, 654, in dem es allerdings nicht um das Verschulden bei § 286 Abs. 4 (früher § 285 BGB), sondern im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung geht).

Jeder Schuldner hat allgemein jede Leistungsverzögerung zu vertreten, die nur darauf beruht, dass er einen finanziellen Engpass hat. Man könnte auch salopp formulieren: “Geld hat man zu haben!” (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 VI 1; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band 1: Allgemeiner Teil, § 23 I b (S. 348)).

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30
Q

Verbotsirrtum

A

bezeichnet einen Irrtum über eine bestehende Rechtslage (z.B. über ein rechtliches Verbot). Im Strafrecht wird der Rechtsirrtum Verbotsirrtum genannt.

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31
Q

Begriff des Erfüllungsgehilfen:

A

Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners rein tatsächlich in dessen Pflichtenkreis tätig ist (auch Schutzpflichten nach § 241 II BGB!). Wichtig ist also immer die Bestimmung des Pflichtenumfangs.
Bsp.: Bei Schickschuld ist der Transporteur nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil dieser den Transport nicht schuldet.
Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil letzterer nur Beschaffung, nicht aber Herstellung schuldet (str.).
► Innerer Zusammenhang des zuzurechnenden Verhaltens mit der übertragenen Tätigkeit (= Handeln „zur Erfüllung“ und nicht nur „bei Gelegenheit“, hM); Lit. grenzt nach der Risikoerhöhung ab.
► Rechtsfolge:
Handeln wird dem Schuldner zugerechnet, es gilt grds. der Haftungsmaßstab des Schuldners, uU aber (bei höherer Qualifikation) derjenige des Gehilfen.
Nach hM muss der Erfüllungsgehilfe aber schuldfähig (§§ 276 I 2, 827 f) sein

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32
Q

Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines GehilfenVoraussetzung für die Anwendung des 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren.

A

BGH
Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen. Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach s 278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht. Voraussetzung für die Anwendung des 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften.

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33
Q

Begriff der „Beschaffenheit“

A

u Alle physischen Eigenschaften der Sache
u Alle Umweltbeziehungen, die mit den physischen Eigenschaften der Sache
zusammenhängen, müssen nicht zwingend auf Dauer angelegt sein (çè § 119 II BGB).

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34
Q

Sachmangelbegriff nach § 434 BGB; Begriff der Beschaffenheit; Mieterträge und Betriebskosten als sachmangelbegründende Beschaffenheiten;

(die aus der Bewirtschaftung eines Grundstücks erzielbaren Mieterträge, d.h. die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks eine sachmangelbegründende Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB darstellen können.)

A

Eine sehr gehaltvolle Entscheidung zum Kaufrecht, die man am besten versteht, wenn man die Details der Wertberechnungen von Grundstücken außen vor lässt:
Der Senat legt zunächst in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rspr. dar, dass die aus der Bewirtschaftung eines Grundstücks erzielbaren Mieterträge, d.h. die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks eine sachmangelbegründende Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB darstellen können. Da das seit dem 1.1.2002 geltende Kaufrecht die frühere (sehr str.) Unterscheidung zwischen sachmangelbegründenden Beschaffenheiten und zusicherungsfähigen Eigenschaften (s. § 459 BGB a.F.) „eingeebnet“ habe, könne jetzt aber jede nach früherem Recht zusicherungsfähige Eigenschaft eine „Beschaffenheit“ i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen. Damit wird der Sachmangelbegriff im Vergleich zum früheren Recht erheblich erweitert (s. dazu jetzt auch BGH v. 30.11.2012 - V ZR 25/12). Unter diesem gab es nämlich eine letztlich von den Defiziten des früheren Rechts geprägte Unterscheidung zwischen Beschaffenheiten und zusicherungsfähigen Eigenschaften in Bezug auf die rechtlichen und tatsächlichen Umweltbeziehungen des Kaufgegenstandes: Diese konnten einen Sachmangel nur begründen, wenn sie von der Sache selbst ausgingen, auf gewisse Dauer angelegt waren und sich nicht erst aus der Heranziehung außerhalb der Sache liegender Umstände ergaben. Für eine zusicherungsfähige Eigenschaft i.S.v. § 459 Abs. 2 BGB a.F. wurde aber eine lockerere Verbindung für ausreichend gehalten (s. BGH NJW 1992, 2564), was – wie Faust (in BeckOK-BGB § 434 Rn. 16) zutreffend bemerkt - zu einer völlig unübersichtlichen Kasuistik geführt hatte. So konnte etwa der Ertrag eines Unternehmens als solcher – da von gesamtwirtschaftlichen Schwankungen abhängig – anders als die in der Substanz des Unternehmens liegende Ertragsfähigkeit zwar keine Beschaffenheit, wohl aber eine zusicherungsfähige Eigenschaft darstellen. Da der Senat wegen der „Einebnung“ nunmehr diesen weiteren Begriff der „Eigenschaft“ in den Begriff der Beschaffenheit einbezieht, kann auch der Ertrag als solcher einen Sachmangel begründen. Für einen solchen weiten Beschaffenheitsbegriff spricht, dass damit den kaufrechtlichen Sonderregelungen wie insbesondere der Verjährung (§ 438 BGB) ein weiter, einheitlicher Anwendungsbereich eröffnet wird und damit die häufig unsichere Abgrenzung insbesondere zur Haftung wegen fahrlässiger Falschangaben über den Kaufgegenstand nach den Regeln des vorvertraglichen Verschuldens, die jedenfalls bei Fahrlässigkeit dann nicht anwendbar sind, wenn der Anwendungsbereich des Gewährleistungsrechts eröffnet ist (s. BGH NJW 2009, 2120; 2010, 858), weniger unsicher ist. S. dazu jetzt auch BGH v. 15.6.2016 - VIII ZR 134/15.
Nur aufgrund dieses weiten Beschaffenheitsbegriffs konnte es damit hier zu einer Haftung kommen: Die mangelnde Ertragsfähigkeit des Grundstücks führte nicht zu einer Wertminderung, jedoch konnte die Überschreitung der vertraglich niedergelegten Betriebskosten als solche ebenfalls einen Sachmangel darstellen und damit Grundlage eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung sein, den der Senat (anders als im Leitsatz angegeben) zutreffend auf §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB stützt (unbehebbarer Mangel). Anders als die Minderung setzt dieser Schadensersatz keinen Minderwert der Sache selbst voraus, sondern kann auch in Form der Wertdifferenz im Vermögen des Käufers zwischen dem hypothetischen Vermögensstand, wenn die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei gewesen wäre, und dem Vermögensstand, wie er sich infolge des Sachmangels tatsächlich darstellt, bestehen. Besteht der Mangel darin, dass die Erträge geringer und die Betriebskosten einer vermieteten Sache höher als im Kaufvertrag vereinbart sind, kann der Käufer die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten von dem Verkäufer als Schadensersatz auch dann beanspruchen, wenn die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 441 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht verifiziert werden können.

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35
Q

Offen lässt der Senat die Frage der Konkurrenz von Minderung und Schadensersatz.

A

Da die Minderung als Gestaltungsrecht bindend sei, stelle sich die Frage, ob der Käufer nach erklärter Minderung noch Schadensersatz statt der Leistung verlangen könne. Sie müsse hier nicht generell entschieden werden, weil die Minderung hier mangels Wertminderung ins Leere gehe. Richtigerweise steht einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung eine Minderung keinesfalls entgegen: Positiv-rechtlich ergibt sich das schon daraus, dass § 441 I BGB die Minderung „statt“ des Rücktritts erlaubt, dieser aber wiederum gem. § 325 BGB mit Schadensersatz statt der Leistung kombiniert werden kann. Auch schadensrechtlich ergeben sich keine Probleme: Soweit der Käufer im Einzelfall den Kaufpreis gemindert hat, verringert dies selbstverständlich den erlittenen Vermögensschaden. Ausgeschlossen ist freilich ein Schadensersatz „statt der ganzen Leistung“, d.h. hier also die Rückgabe der erhaltenen Sache unter Liquidation des (hypothetischen) Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand. Dies würde nämlich wirtschaftlich eine Kombination von Rücktritt und Schadensersatz darstellen, durch die Entscheidung für die Minderung ist dem Käufer aber ein Wechsel zum Rücktritt verschlossen (s. § 411 Abs. 1 BGB: „statt“). S. dazu jetzt auch BGH NJW 2011, 2953.
Der Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 BGB ist weiter, als derjenige des vor dem 1.1.2002 geltenden Rechts. Sachmangelbegründende Beschaffenheiten können nunmehr auch solche tatsächlichen Beziehungen zur Umwelt sein, die nicht auf Dauer in der Sache selbst angelegt sind. Insbesondere können auch Erträge einer Sache „Beschaffenheiten“ sein. Das präjudiziert in keiner Weise den objektiven Fehlerbegriff, d.h. die Frage, ob das Fehlen einer bestimmten „Beschaffenheit“ bereits ohne besondere Vereinbarung einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB begründet. Hierbei kommt es allein auf Üblichkeit und Verkehrserwartung an. Unentschieden bleibt die Frage, ob Minderung und Schadensersatz statt der Leistung kombinierbar sind. Das ist für den „kleinen“ Schadensersatz richtigerweise zu bejahen.
Ähnlich wie bereits in BGH NJW 2007, 1346 geht es weiter um das Verhältnis einer Beschaffenheitsvereinbarung und einem Gewährleistungsausschluss. Auch (oder: erst recht) im AGB-Bereich ist hier im Wege der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung der Vorrang zu geben.

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36
Q

Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

A

Ein Rückschluss darauf, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über wertbildende Eigenschaften getroffen haben, kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus dem Startpreis einer Internetauktion nicht erfolgen.“

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37
Q

Röntgenveränderungen Klasse II-III
(Auch für die Beurteilung der Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, waren die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen unzureichend. Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen in gewissen Umfang bei Lebewesen häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit “idealen” Anlagen erhält.)

A

Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der “physiologischen Norm” eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.

Abweichungen eines verkauften Pferdes von der “physiologischen Norm”, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil “der Markt” auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass “der Markt” bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.

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38
Q

Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist,
(
3. Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.)

weil der Partikelfilter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt werden.

A
  1. Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar,

wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt ist.

  1. Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.
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39
Q

Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist.

b) Zur Abgrenzung zwischen einem “Bagatellschaden” und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.

A

Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.
Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.

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40
Q

Sachmangel
Gilt nur für die „verdeckte Mankolieferung“ (Verkäufer will vollständig erfüllen).
►Bei „offener Mankolieferung“ (Teilleistung) besteht der ursprüngliche Erfüllungsanspruch weiter fort:
►Es gilt dann allein das Allgemeine Leistungsstörungsrecht (d.h. z.B. § 323 BGB direkt ohne § 437 Nr. 2 BGB).
►§ 323 V S. 1 BGB (Interessefortfall) als zusätzliche Voraussetzung für den Gesamtrücktritt, dh § 323 V 2 BGB (Erheblichkeit) ist nicht ausreichend für einen Gesamtrücktritt (bei verdeckter Mankolieferung str.; richtigerweise gilt auch hier § 323 V 1 BGB).
►Verjährung nach §§ 195 ff BGB, nicht § 438 BGB.

A

888

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41
Q

Nicht bei dem Verbrauchsguterkauf
§ 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Die Beweislast knüpft dagegen gem. § 363 an die Übergabe der Kaufsache an. Vor diesem Zeitpunkt muss der Verkäufer Mängelfreiheit beweisen.

A

bei dem Verbrauchsguterkau f

§ 477 Beweislastumkehr

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42
Q

Sommerekzem“):
Einen weitergehenden Beweis hätte die Beklagte zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB, soweit es um die Allergie Sommerekzem geht, nicht zu führen.

A

Die Vermutung des § 476 BGB bezieht sich auf den nach Gefahrübergang in Erscheinung getretenen Sachmangel, das heißt die Allergie, durch deren pathologische Symptomatik die Tauglichkeit des Pferdes, sich zur Sommerzeit im Freien aufzuhalten, eingeschränkt ist. Wenn dagegen nachgewiesen ist, dass eine allergiebedingte Einschränkung der Tauglichkeit des Pferdes bis zum Gefahrübergang noch nicht gegeben war, sondern erstmals im Sommer 2002 aufgetreten ist, so kommt eine Sachmängelhaftung nur dann noch in Betracht, wenn der Sachmangel - hier: die Allergie Sommerekzem - auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1a). Hierfür gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht; ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen (BGHZ aaO, 217 f.; Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1 b aa).

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43
Q

Sommerekzem“):
Einen weitergehenden Beweis hätte die Beklagte zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB, soweit es um die Allergie Sommerekzem geht, nicht zu führen.

(Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies nicht der Fall.)

A

Die Vermutung des § 476 BGB bezieht sich auf den nach Gefahrübergang in Erscheinung getretenen Sachmangel, das heißt die Allergie, durch deren pathologische Symptomatik die Tauglichkeit des Pferdes, sich zur Sommerzeit im Freien aufzuhalten, eingeschränkt ist. Wenn dagegen nachgewiesen ist, dass eine allergiebedingte Einschränkung der Tauglichkeit des Pferdes bis zum Gefahrübergang noch nicht gegeben war, sondern erstmals im Sommer 2002 aufgetreten ist, so kommt eine Sachmängelhaftung nur dann noch in Betracht, wenn der Sachmangel - hier: die Allergie Sommerekzem - auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1a). Hierfür gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht; ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen (BGHZ aaO, 217 f.; Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1 b aa).

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44
Q

§ 476 BGB enthält keine Garantie für den Fortbestand der Gesundheit eines Tieres und bürdet dem Verkäufer eines Tieres, das innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang erkrankt, nur den Gegenbeweis auf, dass die betreffende Krankheit noch nicht vorlag, nicht aber den Gegenbeweis, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine denkbare Ursache oder genetisch bedingte “Disposition” für die später ausgebrochene Krankheit vorlag.

A

ioioio

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45
Q

Vermutung des § 476 wegen der „Art des Mangels

Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung soll die Vermutung des § 476 BGB bei einer äußeren Beschädigung der Kaufsache wie etwa einem Unfallschaden eines Kraftfahrzeugs nicht eingreifen, weil es sich dabei um einen Mangel handele, der typischerweise jederzeit eintreten könne und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulasse. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof ebenso wie das Berufungsgericht nicht gefolgt

A

Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof ebenso wie das Berufungsgericht nicht gefolgt…. Die Vermutungsregelung liefe daher regelmäßig gerade in den Fällen leer, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt.

Die Vermutung ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich – anders als in dem hier entschiedenen Fall – um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Hat er die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.“

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46
Q

In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand:
„Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.“

A

mmm

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47
Q

Das Problem:
► § 434 III stellt die (verdeckte) Mankolieferung (= Lieferung einer
„zu geringen Menge“) einem Sachmangel gleich.
► Wenn diese Gleichstellung auch für § 323 Abs. 5 gilt, genügt zum Gesamtrücktritt immer bereits eine nicht unerhebliche Teilleistung, es müsste kein Interessefortfall vorliegen è § 323 Abs. 5 S. 1 hätte dann einen äußerst geringen Anwendungsbereich.

A

Die Lösung:
► Nach h.M. gilt die Gleichstellung der Manko-Lieferung mit dem Sachmangel nur im Rahmen der §§ 434 ff (also für Nachlieferung, Verjährung etc.), nicht aber im Allgemeinen Leistungsstörungsrecht.
► Gleiches gilt für die teilweise Mangelhaftigkeit einer Gesamtsache (§ 323 Abs. 5 S. 1 analog), s. PdW SchuldR II Fall 27.

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48
Q

Erheblichkeit der Pflichtverletzung

A

Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gem. § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er i.S. von § 459 I 2 BGB a.F. den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10% ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGHZ 136, 94 = NJW 1997, 2590)

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49
Q

Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB)

A

sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

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50
Q

Subjektiver Fehlerbegriff und Gewährleistungsausschluss

Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB)

A

sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.

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51
Q

§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

Lösung: In AGB muss sich immer (und transparent!) ein Vorbehalt bzgl. § 309 Nr. 7 finden.
(Eine AGB-Klausel, welche die Haftung in an sich zulässiger Weise begrenzt, dabei aber auch die Haftung für die in § 309 Nr. 7a BGB genannten Rechtsgüter bzw. den in § 309 Nr. 7b BGB genannten Verschuldensgrad (sei es auch nur zeitlich) einschränkt, ist insgesamt unwirksam (Verbot geltungserhaltender Reduktion).
Bsp.: Klausel „Gewährleistung ein Jahr“ beim Gebrauchtwagenverkauf.)

A
  1. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
    a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
    ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
    b) (Grobes Verschulden)
    ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
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52
Q

Hierbei knüpft das Berufungsgericht an eine im Schrifttum vertretene Auffassung an, wonach bei Vertragsmustern, die für eine Vielzahl von (Kauf-)Verträgen konzipiert und auf dem Markt erhältlich sind, ein Einbeziehungsvorschlag auch dann, wenn er nicht von beiden Vertragspartnern, sondern nur von der einen Seite ausgehe,

A

nicht selten inhaltlich dem übereinstimmenden Willen beider Seiten entspreche, so dass es weder sinnvoll noch geboten sei, einer Partei die Verantwortung für diesen Mustervertrag zuzuweisen.

Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.

Aber keine generelle Ausnahme bei der Verwendung von Musterverträgen durch Verbraucher: oben lesen

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53
Q

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.

A
§ 280 I, II, 286I
Ersatz des
Verzugsschadens
Haftung für vermutetes Vertretenmüssen Verzugszinsen nach §§ 288, 247
ZFuofliaell9s6haftung § 287 S. 2
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54
Q

Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht

A

► Einreden hindern den Verzug grundsätzlich nur, wenn sie erhoben werden!
► Ausnahme: Einrede aus § 320 BGB muss nicht erhoben werden, d.h. bereits
das Bestehen der Einrede hindert den Verzug.
► Schu. kommt also erst in Verzug, wenn er die geschuldete Gegenleistung
zugleich anbietet.

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55
Q

►Mahnung

A

► Charakter: Geschäftsähnliche Handlung, d.h. z.B. bedingt oder befristet
möglich.
► Funktion: Warnung für den Schuldner.
► Zeitpunkt: Frühestens mit Fälligkeit.
► Inhalt: Leistungsaufforderung, Bestimmtheit (Maßstab: § 157 BGB, zB bei
Zuvielforderung).
►Mahnungsersatz: Klageerhebung oder Mahnbescheid (§ 286 I 2 BGB) ►Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 II BGB):
►(Vertragliche) Kalendermäßige Zeitbestimmung (Nr. 1)
►(Vertragliche) Kalendermäßige Berechenbarkeit (Nr. 2)
►Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (Nr. 3)
►„Besondere Gründe“ (Nr. 4): Liegen immer dann vor, wenn Mahnung eine
„übertriebene Förmelei“ wäre (z.B. „Selbstmahnung“)
►Sonderfall: Entgeltforderungen (§ 286 III), 30 Tage-Regelung, vorheriger
Verzugseintritt durch Mahnung möglich („spätestens“).

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56
Q

Einseitige Zeitbestimmung kann eine befristete Mahnung (ss 163, 158 BGB) oder eine Stundung (Hinausschieben der Fälligkeit) darstellen (Auslegungsfrage).

A

Bsp.: “Zahlbar binnen 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung BGH NJW 2008, 50 Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (s 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.

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57
Q

Beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft. Deshalb ist dem Tankstellenbetreiber eine Mahnung des Kunden, sobald dieser das Tankstellengelände verlassen hat, ohne erheblichen Aufwand nicht mehr möglich, da die Personalien des Kunden und dessen Anschrift dem Tankstellenbetreiber in aller Regel unbekannt sind. Damit ist auf Seiten des Tankstellenbetreibers ein gewichtiges Interesse gegeben, dass der Verzug ohne Mahnung eintritt.

A

Dem steht auf Seiten des Schuldners, der durch das Wegfahren diese Situation herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Interesse entgegen. Es ist für den Kunden vielmehr offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis zu entrichten hat. Denn durch die Entnahme des Kraftstoffs hat er, ohne sich seinem Vertragspartner vorzustellen, mit diesem einen Kaufvertrag geschlossen und die danach vom Verkäufer geschuldete Leistung zumindest zu einem wesentlichen Teil bereits erhalten. Zu einer derartigen Vorleistung ist der Verkäufer, was dem redlichen Kunden auch erkennbar ist, nur bereit wenn der Kunde unverzüglich den Kaufpreis entrichtet. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist in dieser Situation weder erforderlich noch üblich.

58
Q

Leistungsannahme

A

ist grundsätzlich nur eine Obliegenheit, keine Rechtspflicht, daher keine Schadensersatzpflicht gem. § 280 I, weil keine „Pflichtverletzung“.
► Anders aber bei besonderer gesetzlicher Regelung (s. § 433 II: Abnahmepflicht des Käufers) oder vertraglicher Vereinbarung.
► Schuldet der Gläubiger die Annahme, kommt zugleich Schuldnerverzug in Betracht (aber: Vertretenmüssen erforderlich, § 286 IV)

59
Q

Ordnungsgemäßes Angebot:

A

►Tatsächliches Angebot (§ 294):
► Erfüllbarkeit (s. § 271 II: Im Zweifel sofort)
► Vollständig, am richtigen Ort, in der geschuldeten Qualität, unter Wahrung von Treu
und Glauben
► Das Angebot selbst muss also so beschaffen sein, dass „der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die angebotene Leistung anzunehmen“
►Wörtliches Angebot (§ 295):
► Wenn der Gl. erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde oder die
Mitwirkungshandlung verweigert oder die Gegenleistung nicht verweigert (§ 298) ►Entbehrlichkeit des Angebots (§ 296)
► Bei kalendermäßiger Bestimmung einer Mitwirkungshandlung ►Möglichkeit der Leistung (§ 297):
►Von Bedeutung bei Ausreichen eines wörtlichen Angebots oder Entbehrlichkeit des Angebots
►Nichtannahme der Leistung oder Verweigerung der Gegenleistung (§ 298)
►Keine nur vorübergehende Annahmeverhinderung bei fehlender Zeitbestimmung (§ 299)

60
Q

Keine Leistungsannahme beim Gläubiger (Rechtsfolge)

A

Haftungsmilderung (§ 300 I BGB): Keine Haftung für einfache Fahrlässigkeit
► Gefahrübergang bei Gattungsschulden (§ 300 II): Betrifft nur die Leistungsgefahr. Erweitert also § 275 I, weil vor Konkretisierung keine Unmöglichkeit eintreten kann (sofern nicht die ganze Gattung untergegangen ist). Betrifft den seltenen Fall, dass trotz ordnungsgem. Angebot noch keine Konkretisierung (§ 243 II) eingetreten ist (zB § 295 S. 1: Wörtliches Angebot bei Bringschuld).
► Gegenleistungsgefahr: § 326 II 1 Alt. 2; § 323 VI Alt. 2 (Rücktrittsausschluss)
► Wegfall der Verzinsung (§ 301)
► Kein Ersatz nicht gezogener Nutzungen (z.B. aus § 347, 987 II), § 302 ► Besitzaufgabe bei Grundstücken und Seeschiffen (§ 303)
► Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304)

61
Q

IdR muss der Gl. Teilleistungen nicht annehmen (§ 266). Er kann sie dann insgesamt ablehnen und ohne Rücksicht auf § 323 V nach Fristsetzung vom ganzen Vertrag zurücktreten.

A

Muss er eine Teilleistung (aufgrund vertragl. Vereinbarung oder nach § 242) annehmen und tut er das nicht, kommt er insoweit in Annahmeverzug, so dass die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts in Bezug auf die angebotene Teilleistung wegfallen (die Nachfrist war dann nicht fruchtlos).
► § 323 V ist also erst relevant, wenn der Gläubiger eine Teilleistung angenommen hat.
► Vorsicht: Anders bei Teilunmöglichkeit: Der noch mögliche Teil der Leistung ist keine Teilleistung iSv § 266 , sondern gem. § 275 I („soweit“) die ganze (noch) geschuldete Leistung, § 323 V ist dann gem. § 326 V entsprechend anwendbar, auch wenn noch keine Leistung erbracht wurde.

62
Q

Grundsatz der „Vertragserhaltung“

A

Ein Rechtsbehelf, der den Vertrag insgesamt aufhebt, soll gegenüber Rechtsbehelfen, die zunächst unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Leistungsstörung kompensieren, subsidiär sein, weil die vollständige Rückabwicklung eines Vertrages kostenintensiv und ökonomisch unzweckmäßig ist, wenn die Leistungsstörung behoben werden bzw. kompensiert werden kann.
► Das bewirkt zugleich eine Stärkung von „pacta sunt servanda“, weil der Gläubiger sich nicht aus sachfremden Erwägungen vom Vertrag lösen kann.
► Im BGB wird dieser Grundsatz ausgedrückt durch §§ 323 I, 281 I S. 1 (Fristsetzungserfordernis: „Zweite Chance“ für den Schuldner, Vorrang der Nacherfüllung) sowie durch §§ 323 V, 281 I S. 2, 3 (Interessefortfall als Voraussetzung für den Gesamtrücktritt; Wesentlichkeit „der Pflichtverletzung“ bei mangelhafter Leistung).

63
Q

Schema: Rücktritt, § 323 BGB

A

Synallagmatischer Vertrag
Nicht- oder Schlechtleistung
Erfolgloser Fristablauf
ggf. Entbehrlichkeit der Frist, § 323 Abs. 2 BGB
Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Keine Ausschlussgründe
Teilleistung, § 323 Abs. 5 Satz 1 BGB
Schlechtleistung, § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB
Gläubiger verantwortlich für den Umstand, § 323 Abs. 6, 1. Alt. BGB
Gläubiger im Annahmeverzug, § 323 Abs. 6, 2. Alt. BGB
Verjährung, § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB
Rechtsfolge
§§ 346 ff. BGB; Wirkung des Rücktritts
Rücktritt = rechtsvernichtende Einwendung
Rücktritt = anspruchsbegründende Voraussetzung

64
Q

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Lieferung eines anderen gesunden Welpen wegen der nach fünf Monaten entstandenen Bindung an den als Familienhund angeschafften Dackel nicht in Betracht kam.

A

Darüber hinaus war nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall auch die Lieferung einer mangelfreien Sache als andere Modalität der Nacherfüllung (S 439 Abs. 1 BGB) nicht möglich.

Somit konnte der Beklagte seine Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres (5 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) weder durch Beseitigung des Mangels noch durch Ersatzlieferung erfüllen. Es liegt damit der Fall einer Unmöglichkeit vor

Somit konnte der Beklagte seine Verpflichtung zur Lieferung eines mangelfreien Tieres (5 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) weder durch Beseitigung des Mangels noch durch Ersatzlieferung erfüllen. Es liegt damit der Fall einer Unmöglichkeit vor

65
Q

Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.

A

Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.“

66
Q

BGH NJW 2011, 2278 („Faltanhänger“) Leitsätze:
a) Der Erfüllungsort der Nacherfüllung hat im Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB

A

b) Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Fehlen vertragliche Abreden über den Erfüllungsort, ist auf die jeweiligen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses, abzustellen. Lassen sich auch hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen, ist der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln, an welchem der Verkäufer zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung (§ 269 Abs. 2 BGB) hatte.

(Selbst wenn also der Erfüllungsort für die Nacherfüllung beim Verkäufer Gesetzbuches keine eigenständige Regelung erfahren. Für seine
liegt, kann der Käufer doch Ersatz seiner Transportkosten (und nach Bestimmung gilt daher die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1 BGB.
Ansicht des Senats sogar Vorschuss hierauf!) verlangen (s. auch Art. 3 IV b) Danach sind in erster Linie die von den Parteien getroffenen
VerbrGK-Rl).
Vereinbarungen entscheidend)

67
Q

Pflicht des Verkäufers zum Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung (§ 439 BGB, “Fliesen-Fall”)); Verweigerungsrecht nach § 439 III BGB bei “absoluter Unverhältnismäßigkeit”; richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung (VerbrauchsguterKAUF)

A

Das in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB dem Verkäufer eingeräumte Recht, die einzig mögliche Form der Abhilfe wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist mit Art. 3 der Richtlinie nicht vereinbar (EuGH, aaO). Die hierdurch auftretende Regelungslücke ist bis zu einer gesetzlichen Neuregelung durch eine teleologische Reduktion des § 439 Abs. 3 BGB für Fälle des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu schließen. Die Vorschrift ist beim Verbrauchsgüterkauf einschränkend dahingehend anzuwenden, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert.
c) In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrags zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Zugleich ist zu gewährleisten, dass durch die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten nicht ausgehöhlt wird.

68
Q

Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne
vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der
Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages
arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH NJW 2007, 835).

A

In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels
erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.

Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem Fristsetzungserfordernis, §§ 437 Nr. 2,
In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels
Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung behoben, erlischt Sekundäre Rechtsbehelfe

69
Q

Beweislast für den Erfolg der Nacherfüllung:

A

Der Käufer, der die Kaufsache nach einer Nachbesserung des Verkäufers wieder entgegengenommen hat, trägt die Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung. Bleibt nach zweimaliger Nachbesserung ungeklärt, ob das erneute Auftreten des Mangels auf der erfolglosen Nachbesserung des Verkäufers oder auf einer unsachgemäßen nach erneuter Ubernahme durch den Käufer beruht, so geht das zu Lasten des Käufers.

70
Q

Nacherfüllung und Verjährung:

A

In der Nacherfüllung kann ein Anerkenntnis i.S.v. 5 212 l Nr. 1 liegen Neubeginn der Verjährung BGHz 164, 169 wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.” Sonst: Hemmung (S 203) wegen Verhandlungen

71
Q

Die Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verbrauchsgüterkauf zieht in beiden Fällen nur die Rechtsfolge nach sich, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen kann (S 475 Abs. 1 BGB),

A

führt aber nicht ohne Weiteres dazu, dass der Verbraucher zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen könnte, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.

72
Q

Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel des Kaufgegenstands nicht vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

A

Dadurch wird das Recht des Käufers, Mängelbeseitigung zu verlangen, nicht entwertet. Er muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lediglich sorgfältig überprüfen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der Prüfungspflicht des Käufers lediglich darum geht, Ursachen in seinem eigenen Einflussbereich auszuschließen, kommt es auf besondere Fachkenntnisse, über die unter Umständen nur der Verkäufer verfügt, nicht an.

73
Q

Wenn kein Verschulden vorliegt §439 BGB Nacherfüllungsanspruch als primärer
► Verkäufer beseitigt Mangel in Kenntnis der fehlenden Gewährleistungspflicht:

A

Wenn kein Verschulden vorliegt: Verkäufer beseitigt Mangel in Kenntnis der fehlenden Gewährleistungspflicht: D Vertragl. Anspruch (bedingter Werkvertrag) denkbar, aber wohl untypisch Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (55 683, 670 oder SS 684, 812, 818; wohl kein Ausschluss nach S 814, weil Zweckverfehlungskondiktion) Ggü. Verbraucher: Anspruchsausschluss nach S 241a Gewährleistungspflicht Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (55 683, 670 oder ss 684, 812, 818) D Kein Anspruchsausschluss nach S 241a! Dasselbe gilt für ,,Diagnosevorteile”

74
Q

Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen
weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines “tatsächlichen” Anerkenntnisses der beglichenen Forderung.

§ 439 BGB Umgekehrter Fall: Rückforderung wegen geschuldeter Nacherfüllung, BGH NJW
2009, 580:
Nacherfüllungsanspruch als primärer Rechtsbehelf Ersatzlieferung § 439 I
Mängelbeseitigung
b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei allen Ansprüchen
zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer Anwendung, bei denen es
im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei § 439 I Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Wahlrecht des Käufers, bei Unverhältnismäßigkeitseinrede des
Verkäufers oder Unmöglichkeit einer Variante Beschränkung auf die verbliebene Variante, § 439 III Mangels bei Gefahrübergang Vorfrage für andere Ansprüche ist.

A

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung des auf die Reparaturkostenrechnung geleisteten Betrages von 1.071,38 € verlangen, weil die Beklagte für den eingetretenen Schaden am Fahrzeuggetriebe wegen eines hierin liegenden Sachmangels zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung allein tragen muss (§ 437 Nr. 1, § 439 Abs. 2 BGB)

75
Q

Vereitelung“ der Nacherfüllung
Führt der Käufer die Unmöglichkeit der Nacherfüllung herbei, bevor ein Rücktritts- oder Minderungsrecht (nach §§ 437 Nr. 2, 323) oder eine Anspruch auf SE statt Lstg. (nach §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281) entstanden ist

A

verliert er das Recht auf Rücktritt und Minderung, wenn er i.S.v. § 326 V i.V.m. § 323 VI für die dadurch eingetretene Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung „verantwortlich“ ist.
► Das Recht auf SE statt Lstg. (aus §§ 280 I, III, 283) entsteht dann deshalb nicht, weil es am Vertretenmüssen des Schuldners (Verkäufers) fehlt.
► Unmöglichkeit kann eintreten bei Selbstvornahme, aber etwa auch bei Zerstörung oder Veräußerung der Sache.
► Das ist i.d.R. aber nur beim Stückkauf der Fall. Nacherfüllung (§ 439 I) durch Neulieferung kann etwa beim Gattungskauf auch erfolgen, wenn das gelieferte Stück zerstört oder repariert ist.
► Str. ist, ob der Käufer dann nicht zumindest Herausgabe bzw. Anrechnung der dem Verkäufer ersparten Nacherfüllungsaufwendungen i.S.v. § 439 II (nicht der eigenen Aufwendungen!) verlangen kann.
► BGH: Kategorisch nein, Vorrang der Nacherfüllung, § 437 ist abschließend. ► h.M. Lit.: ja, Begründungen differieren, zB § 326 II 2 BGB (analog)

76
Q

Begriff der ,,Verantwortlichkeit” H.M. wendet 276, 278 analog an

A

Verschulden gegen sich selbst”), zB wenn der Käufer den Defekt beseitigen läßt und damit rechnen muss, dass es sich um einen Mangel handelt (was innerhalb der Frist des 5 476 i.d.R. zu bejahen ist, s. BGH NJW 2006, 1195.)

77
Q

Selbstvornahme“ der Nacherfüllung

Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben

A

Sowohl das Recht des Käufers, gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB den Kaufpreis zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen - wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift - voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.
Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gemäß § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern

  1. Dass der Käufer eines Gebrauchtwagens nicht weiß, ob ein binnen sechs Monaten nach der Übergabe durch den Verkäufer aufgetretener Defekt des Fahrzeugs auf einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückzuführen ist, entlastet ihn nicht von der Obliegenheit, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, bevor er das Fahrzeug selbst reparieren lässt und wegen des Mangels die Minderung erklären oder einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen kann.
  2. § 439 Abs. 3 BGB gewährt dem Verkäufer eine Einrede gegenüber der vom Käufer beanspruchten Art der Nacherfüllung, die der Verkäufer ausüben kann, aber nicht muss. Der Käufer kann deshalb nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten der Nacherfüllung sogleich die Minderung erklären, ohne dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.
78
Q

Selbstvornahme im Werkvertragsrecht (§ 637 BGB)

Der Auftragnehmer kann einen an den Auftraggeber gezahlten Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten zurückfordern, wenn feststeht, dass die Mängelbeseitigung nicht mehr durchgeführt wird.

A

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber seinen Willen aufgegeben hat, die Mängel zu beseitigen.
b) Ein Rückforderungsanspruch entsteht auch dann, wenn der Auftraggeber die Mängelbeseitigung nicht binnen angemessener Frist durchgeführt hat.
► Beachte:AndersbeiSEstattderLeistung(§§634Nr.4,280I,III,281BGB)!
BGH NJW 2010, 1195
Der Anspruch des Unternehmers auf Rückzahlung des Vorschusses auf Mängelbeseitigungskosten verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

BGH NJW 2009, 360

a) Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.
b) In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.

79
Q

Das folgende, kommentierte Prüfungsschema bezieht sich auf die Prüfung eines Mangelfolgeschadens gem. §§ 280 I, 241 II, 433, 439 I 1 1.Alt, 2.Alt., 437 Nr.3 BGB.

(I. WIRKSAMES SCHULDVERHÄLTNIS

  1. ANSPRUCH (NACHERFÜLLUNGSANSPRUCH) ENTSTANDEN
  2. ANSPRUCH UNTERGEGANGEN
    a) Sachmangel bei Übergang
    b) Pflichtverletzung
    c) Vertetenmussem und keine Exkulpation
  3. ANSPRUCH DURCHSEZTZBAR

( ANSPRUCHSUMFANG DES NACHERFÜLLUNGSANSPRUCHS

Hinsichtlich des Anspruchsumfangs des Nacherfüllungsanspruchs ist zwischen der Nachbesserung (§ 439 I 1.Alt. BGB) und der Neulieferung (§ 439 I 2. Alt. BGB) zu differenzieren. Für jede Form der Nacherfüllung ist anschließend zu klären, ob der von dem Gläubiger (= Käufer) geltend gemachte Schadensposten im Wege einer Nacherfüllung beseitigt werden kann. Nur wenn eine Nacherfüllung nicht möglich ist, können die zusätzlichen Voraussetzungen des § 437 Nr. 3 BGB hinzugezogen werden.

Dieser Prüfungspunkt ist von besonderer Wichtigkeit! Im Fall eines Mangelfolgeschadens bezieht sich der geltend gemachte Schaden nicht auf den ursprünglichen Kaufgegenstand und den daran bestehenden Sachmangel, sondern ist lediglich als Folge des Sachmangels an anderen Rechtsgütern des Käufers aufgetreten. Insofern liegt hier kein Mangelschaden, sondern ein sog. Mangelfolgeschaden vor. Das hat jedoch zur Folge, dass selbst bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung durch den Verkäufer die Integritätsschäden aus § 241 II BGB nicht beseitigt werden können. Das Recht des Verkäufers auf zweite Andienung wäre damit nicht zielführend. Insofern ist davon auszugehen, dass sich der Nacherfüllungsanspruch grundsätzlich nur auf das Äquivalenzinteresse beziehen kann und Integritätsschäden von vornherein nicht vom Nacherfüllungsanspruch umfasst werden. Mangelfolgeschäden sind als Integritätsschäden einzustufen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die weiteren Rechte aus § 437 Nr.3 BGB direkt, also ohne vorherige Nacherfüllungspflicht, anwendbar sind)

A

I. WIRKSAMES SCHULDVERHÄLTNIS

Wie bei der Prüfung eines gängigen Schadensersatzanspruchs ist zunächst das Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses notwendig. Aus einem Schuldverhältnis ist ein Gläubiger berechtigt vom Schuldner eine Leistung zu verlangen, vgl. § 241 I BGB. Schuldverhältnisse sind dabei nicht nur Verträge, sondern können auch Ansprüche sein. Ein solches Schuldverhältnis lässt sich grundsätzlich aus einem Anspruch aus Kaufvertrag herleiten. Im Gewährleistungsrecht und bei Anwendung des § 437 Nr.3 BGB gilt dies aber nicht. Hier ist der Anspruch aus einem Nacherfüllungsanspruch herzuleiten.

  1. ANSPRUCH (NACHERFÜLLUNGSANSPRUCH) ENTSTANDEN

Im Gewährleistungsrecht wird das Schuldverhältnis aus § 439 BGB, dem Nacherfüllungsanspruch, abgeleitet. Aus einem Nacherfüllungsanspruch kann der Gläubiger (=Käufer) vom Schuldner (= Verkäufer) eine Leistung (= mangelfreie Lieferung einer Sache) verlangen. Damit ist die Nacherfüllung als Schuldverhältnis einzustufen. Wie ein Nacherfüllungsanspruch entsteht, wird unterschiedlich beurteilt.

  1. ANSICHT = GEWÄHRSCHAFTSTHEORIE / GEWÄHRLEISTUNGSTHEORIE

Nach der Gewährleistungs- oder Gewährschaftstheorie ist Gegenstand des Kaufvertrages die vereinbarte Sache, wobei die Mangelfreiheit der Sache nicht dazugehört. Geschuldet ist die Sache so wie sie ist, und nicht so, wie sie ohne Mangel wäre. Die Gewährschaftstheorie geht also davon aus, dass das Gewährleistungsrecht ein eigenes Recht ist. Wegen der fehlenden Leistung und Gegenleistung ist diesbezüglich § 320 BGB nicht anwendbar.

  1. ANSICHT = ERFÜLLUNGSTHEORIE (H.M)

Nach der Erfüllungstheorie hingegen ist der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB kein eigenes Rechtsinstitut sondern nichts anderes als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, der modifiziert wird und dann als fortgeführter Anspruch aus § 433 I 2 BGB fortwirkt. Der Nacherfüllungsanspruch hat demnach denselben Inhalt wie der § 433 BGB, enthält folglich die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache seitens des Verkäufers. Aus dem Nacherfüllungsanspruch lässt sich somit auch die Einrede aus § 320 BGB ableiten.

Damit ein wirksamer Nacherfüllungsanspruch und ein wirksames Schuldverhältnis angenommen werden kann, bedarf es eines wirksamen Kaufvertragsanspruchs aus § 433 BGB der sich bezüglich des § 433 I 1,2 BGB im Nacherfüllungsanspruch fortsetzt.

A.) WIRKSAMER KAUFVERTRAG

AA.) ANSPRUCH ENTSTANDEN

BB.) ANSPRUCH UNTERGEGANGEN

80
Q
  1. ANSPRUCH (NACHERFÜLLUNGSANSPRUCH) ENTSTANDEN

Im Gewährleistungsrecht wird das Schuldverhältnis aus § 439 BGB, dem Nacherfüllungsanspruch, abgeleitet. Aus einem Nacherfüllungsanspruch kann der Gläubiger (=Käufer) vom Schuldner (= Verkäufer) eine Leistung (= mangelfreie Lieferung einer Sache) verlangen. Damit ist die Nacherfüllung als Schuldverhältnis einzustufen. Wie ein Nacherfüllungsanspruch entsteht, wird unterschiedlich beurteilt.

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  1. ANSICHT = GEWÄHRSCHAFTSTHEORIE / GEWÄHRLEISTUNGSTHEORIE

Nach der Gewährleistungs- oder Gewährschaftstheorie ist Gegenstand des Kaufvertrages die vereinbarte Sache, wobei die Mangelfreiheit der Sache nicht dazugehört. Geschuldet ist die Sache so wie sie ist, und nicht so, wie sie ohne Mangel wäre. Die Gewährschaftstheorie geht also davon aus, dass das Gewährleistungsrecht ein eigenes Recht ist. Wegen der fehlenden Leistung und Gegenleistung ist diesbezüglich § 320 BGB nicht anwendbar.

  1. ANSICHT = ERFÜLLUNGSTHEORIE (H.M)

Nach der Erfüllungstheorie hingegen ist der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB kein eigenes Rechtsinstitut sondern nichts anderes als der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, der modifiziert wird und dann als fortgeführter Anspruch aus § 433 I 2 BGB fortwirkt. Der Nacherfüllungsanspruch hat demnach denselben Inhalt wie der § 433 BGB, enthält folglich die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache seitens des Verkäufers. Aus dem Nacherfüllungsanspruch lässt sich somit auch die Einrede aus § 320 BGB ableiten.

Damit ein wirksamer Nacherfüllungsanspruch und ein wirksames Schuldverhältnis angenommen werden kann, bedarf es eines wirksamen Kaufvertragsanspruchs aus § 433 BGB der sich bezüglich des § 433 I 1,2 BGB im Nacherfüllungsanspruch fortsetzt.

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Abgrenzung Verzögerungsschaden/Mangelfolgeschaden am Beispiel des „mangelbedingten Betriebsausfalls“

Verzug (§ 286) mit der Nacherfüllung:„Betriebsausfall“ auch ersatzfähig, wenn ursprüngl. Pflichtverletzung nicht zu vertreten war, allerdings erst mit Verzugseintritt

A

H.M.; „mangelbedingter Betriebsausfall“ verzugsunabhängig, d.h. ohne Mahnung ab dem Zeitpunkt der Lieferung ersetzbar, sofern Verk. den Mangel zu vertreten hat (idR keine Untersuchungspflichten!).
Aber: Mitverschuldenseinwand bei verspäteter Geltendmachung!

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„Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.“

A

Einer am sprachlichen Sinngehalt des § 280 BGB orientierten Auslegung lassen sich keine entscheidende Hinweise für die Entscheidung des Meinungsstreits entnehmen. mangelfreie Sache zu verschaffen ….
Aus den Materialien ergibt sich mit aller Klarheit, dass der Ersatz von Schäden der hier in Rede stehenden Art nicht von dem Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen abhängig sein sollte.
Untermauert wird das Normkonzept des Gesetzgebers schließlich durch teleologische Erwägungen.
Vor den Folgen einer Säumnis kann sich der Käufer regelmäßig dadurch schützen, dass er einen kalendermäßig bestimmten Termin für die Lieferung vereinbart oder den Verkäufer bei Ausbleiben der Leistung mahnt. Diese Möglichkeiten bestehen bei einer mangelhaften Lieferung regelmäßig nicht, weil der Mangel vielfach erst bemerkt werden wird, wenn die Kaufsache ihrer Verwendung zugeführt wird. Ein mangelbedingter Nutzungsausfall lässt sich dann häufig nicht mehr abwenden.

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II. PFLICHTVERLETZUNG
Mangelfolgeschaden, Integritätsinteresse

  1. PFLICHTVERLETZUNG AUS § 282 BGB
  2. PFLICHTVERLETZUNG AUS § 281 I 1 2. ALT. BGB
  3. PFLICHTVERLETZUNG AUS § 280 I I.V.M. § 241 II BGB
A

II. PFLICHTVERLETZUNG

Sofern ein Nacherfüllungsanspruch entstanden aber unmöglich geworden ist, müssen für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs zusätzliche Voraussetzungen gegeben sein. Je nachdem, ob der Käufer Schadensersatz neben der Leistung verlangt (§ 280 I BGB) oder Schadensersatz statt der Leistung wegen Unmöglichkeit (§ 283 BGB) oder wegen Verzugs (§ 281 BGB), sind die Voraussetzungen der entsprechenden Normen zu prüfen. Hinsichtlich des Mangelfolgeschadens ist aber gerade problematisch, aus welchen Normen sich der Anspruch auf Schadensersatz ergeben soll, aus welcher Schadensersatznorm die Pflichtverletzung entsprechend abzuleiten ist. Fraglich ist, wie die verschiedenen möglichen Ansätze bei einem Mangelfolgeschaden in das Prüfungsschema eingebaut werden können, ohne den Gutachtenstil zu brechen. Hierfür hat sich folgender Ansatz bewährt:

  1. PFLICHTVERLETZUNG AUS § 282 BGB

Zunächst könnte sich eine Pflichtverletzung aus § 282 BGB ergeben, wenn eine Nebenpflichtverletzung aus § 241 II BGB verletzt ist. Durch die Lieferung einer mangelhaften Sache hat der Verkäufer das Integritätsinteresse des Käufers verletzt. Aus einem Kaufvertrag erwächst nicht nur die Primärpflicht des Verkäufers eine mangelfreie Sache zu liefern, sondern auch die Nebenpflicht die Rechtsgüter des Käufers zu achten und zu schützen. Insofern würde grundsätzlich § 282 BGB für die Geltendmachung des Schadensersatzes eingreifen. Fraglich ist aber, ob dies möglich ist. Aus § 437 Nr.3 BGB geht hervor, nach welchen zusätzlichen Vorschriften der Käufer Schadensersatz geltend machen kann. Zu beachten ist dabei, dass § 282 BGB nicht explizit aufgeführt wurde. Dies spricht dafür, dass ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung im Falle einer Nebenpflichtverletzung vom Gesetzgeber ausgeschlossen werden sollte. Insofern ist eine Herleitung der Pflichtverletzung aus § 282 BGB nicht möglich.

  1. PFLICHTVERLETZUNG AUS § 281 I 1 2. ALT. BGB

Eine Pflichtverletzung könnte sich aber aus § 281 I 1 2.Alt. BGB ergeben. Dann müsste ein Mangelfolgeschaden von der Alternative der „nicht wie geschuldeten“ Leistung umfasst sein. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, die aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit einen Schaden an anderen Rechtsgütern des Käufers verursacht, so beruht der Schaden grundsätzlich auf einer nicht wie geschuldeten Leistung. Fraglich ist aber, ob der Mangelfolgeschaden tatsächlich von dieser Alternative und damit vom Schadensersatz statt der Leistung umfasst werden soll. Die Beantwortung dieser Frage ist jedoch umstritten.

A.) WORTLAUT DES § 281 I 1 2.ALT. BGB

Bei ausschließlicher Betrachtung des Wortlauts des § 281 I 1 2.Alt BGB („nicht wie geschuldet“), lässt sich durchaus begründen, dass sich die nicht wie geschuldete Leistung auch auf die Nebenpflicht der Nacherfüllung aus § 241 II BGB bezieht. Demnach wäre auch das Integritätsinteresse vom Schadensersatz statt der Leistung umfasst. Für den Fall hätte dies zur Folge, dass sich die Pflichtverletzung aus § 280 I, III, 281 I 1 2.Alt. BGB ableiten ließe.

B.) SYSTEMATIK DES GESETZES

Gegen die Annahme des § 281 I 1 2. Alt. BGB spricht aber die Gesetzessystematik. Würden unter „nicht wie geschuldet“ bereits stets auch die Nebenpflichten aus dem Schuldverhältnis und damit die Pflichten aus § 241 II BGB zu subsumieren sein, gebe es keinen Bedarf für den § 282 BGB, der gerade den Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzungen regelt.

C.) WORTLAUT DES § 437 NR.3 BGB

Bei genauer Betrachtung des § 437 Nr.3 BGB lässt sich nun aber feststellen, dass der Schadensersatz statt der Leistung für Nebenpflichten gem. § 282 BGB gerade nicht über das Gewährleistungsrechts abzuwickeln sind. Der Gesetzgeber hat diese Norm vielmehr aus der Aufzählung in § 437 Nr.3 BGB ausgelassen. Das bedeutet aber, dass der Gesetzgeber das Integritätsinteresse gerade nicht unter den Schadensersatz statt der Leistung fallen lassen wollte. Vielmehr soll die Nebenpflichtverletzung von § 280 I i.V.m. § 241 II BGB und damit vom Schadensersatz neben der Leistung umfasst sein.

D.) STELLUNGNAHME

Der klare Ausschluss des § 282 BGB von § 437 Nr.3 BGB macht deutlich, dass bei Verletzung des Integritätsinteresses ein Schadensersatz statt der Leistung nicht eingreifen soll. Eine Subsumtion unter die 2. Alternative des § 281 I 1 BGB würde entsprechend dazu führen, dass der § 282 BGB unterlaufen würde, der letztlich spezieller wäre, aber wegen § 437 Nr.3 BGB keine Anwendung finden kann. Lässt man Mangelfolgeschäden hingegen unter §§ 280 I, 241 II BGB laufen, so besteht lediglich ein Schadensersatz neben der Leistung und eine Konkurrenz zu § 282 BGB ist nicht gegeben. § 280 BGB findet in § 437 Nr.3 BGB zudem ausdrücklich Erwähnung, so dass ein Mangelfolgeschaden problemlos daran angeknüpft werden kann. Weiterhin hält der Käufer an dem geschlossenen Vertrag fest, so dass dem Grundsatz pacta sunt servanda Rechnung getragen wird und dem Verkäufer keinerlei Nachteile entstehen, sofern dem Käufer bei Verletzung des Integritätsinteresses Schadensersatz neben der Leistung gewährt wird. Folglich sind Mangelfolgeschäden nicht von § 280 I, III, 281 I 1 2.Alt. BGB umfasst.

Eine Pflichtverletzung gem. §§ 280 I, III, 281 I 1 2.Alt. BGB liegt nicht vor.

E.) ZWISCHENERGEBNIS

Eine Pflichtverletzung aus § 281 I 1 2. Alt. BGB lässt sich nicht ableiten. Damit besteht aber auch kein Anspruch aus §§ 280 I, III, 281 I 1 2.Alt., 437 Nr.3, 433, 439 BGB.

  1. PFLICHTVERLETZUNG AUS § 280 I I.V.M. § 241 II BGB

Möglicherweise lässt sich aber eine Pflichtverletzung aus § 280 I i.V.m § 241 II BGB herleiten. § 280 I BGB umfasst jede Pflichtverletzung und damit grundsätzlich auch solche Verletzungen aus § 241 II BGB. Fraglich ist aber, ob dieser Weg vom Gesetzgeber gewollt ist. Grundsätzlich sollen Nebenpflichtverletzungen über den § 282 BGB abgewickelt werden. Dieser ist spezieller als § 280 I BGB, so dass ein Weg über § 280 I i.V.m. § 241 II BGB ausgeschlossen wäre. Allerdings ist § 280 I BGB im Gegensatz zu § 282 BGB ausdrücklich in § 437 Nr.3 BGB erwähnt. § 437 Nr.3 BGB erwähnt allerdings § 241 II BGB nicht, so dass angenommen werden könnte, dass die Nebenpflichtverletzungen nicht von § 280 I BGB umfasst werden sollen. Zu beachten ist jedoch, dass § 282 BGB den Schadensersatz statt der Leistung bei Nebenpflichtverletzungen umfasst; § 280 I BGB hingegen regelt den Schadensersatz neben der Leistung. Insofern spricht sehr viel dafür, dass der Gesetzgeber durch die Herausnahme des § 282 BGB aus dem Katalog des § 437 Nr.3 BGB bei Nebenpflichtverletzungen lediglich den Schadensersatz statt der Leistung ausschließen wollte, nicht aber den Schadensersatz neben der Leistung. Wenn der Käufer durch das Festhalten am Vertrag Nachteile an seinen anderen Rechtsgütern erleidet, so müssen diese ersetzt werden. Wenn der Käufer jedoch kein Interesse mehr an der ursprünglichen Leistung hat und Schäden an seinen Rechtsgütern erleidet, so würde er letztlich besser stehen, wenn diese Nebenpflichtverletzungen zusätzlich entschädigt werden würden. Insofern wollte der Gesetzgeber nur den Schadensersatz statt der Leistung und nicht den neben der Leistung für Nebenpflichtverletzungen im Rahmen des Gewährleistungsrechts ausschließen. Damit ist § 280 I i.V.m § 241 II BGB für Nebenpflichtverletzungen anwendbar.

-> Es ist zu erkennen, dass sich mit diesem Aufbau der Gutachtenstil einhalten lässt und gleichzeitig die verschiedenen Varianten der möglichen Pflichtverletzung dargestellt werden können. Wichtig ist, dass sich die Pflichtverletzung auf die Nebenpflicht aus § 241 II BGB bezieht und nicht auf den Kaufvertrag noch auf die Nacherfüllung.

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V. VERJÄHRUNG, § 438 BGB (Folglich ist im Ergebnis der zweiten Ansicht und damit der kürzeren Verjährungsfrist von zwei Jahren zu folgen.)

Am Ende ist zu prüfen, ob der Schadensersatzanspruch des Käufers unter Umständen verjährt ist. Gerade bei der Nebenpflichtverletzung aufgrund eines Mangelfolgeschadens ist die Frage der Anwendung der Verjährungsfrist aus § 438 BGB äußerst problematisch und die gleiche Prüfung, wie beim klassischen Schadensersatzaufbau, vorzunehmen.

Zu klären ist, welche Verjährungsfrist bei Anwendung der allgemeinen Schadensersatzregelungen aus §§ 280 I BGB ff. anzuwenden ist. Grundsätzlich gilt für diese Ansprüche die regelmäßige Verjährung aus § 195 BGB. Ob dies aber auch für das Gewährleistungsrecht gelten soll, wenn die Schadensersatznormen der §§ 280 I BGB ff. über § 437 Nr.3 BGB Anwendung finden, ist streitig.

Umstritten ist jedoch, ob in Bezug auf Ersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB von drei Jahren oder die zweijährige Frist des § 438 I Nr. 3 BGB Anwendung findet.

A
  1. EINE ANSICHT = ALLGEMEINE VERJÄHRUNGSFRIST

Eine Ansicht bezieht die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 I Nr. 3 BGB nur auf solche Schadensersatzansprüche, die aus einer Verletzung des Äquivalenzinteresses resultieren. Diejenigen Ansprüche hingegen, die sich aus der Beeinträchtigung von Integritätsinteressen ergeben, sollen der Regelverjährung aus § 195 BGB unterfallen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass die Einbeziehung des Schutzes persönlicher Rechtsgüter in die Verjährungsregel des § 438 BGB nur dann wertungsmäßig vertretbar wäre, wenn hiervon auch die konkurrierenden deliktischen Ansprüche umfasst würden. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Parteien durch die Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses gleichzeitig auch auf ihren deliktischen Schutz verzichten würden.

Nach dieser Ansicht findet demnach die allgemeine Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB Anwendung.

  1. ANDERE ANSICHT = KAUFRECHTLICHE VERJÄHRUNGSFIST

Nach anderer Ansicht (h.M.) unterliegen sämtliche Schadensersatzansprüche des Käufers aus § 437 Nr.3 BGB der kürzeren Verjährungsfrist des § 438 I Nr.3 BGB. Dies soll nach h.M. insbesondere auch für Nebenpflichtverletzungen i.S.d. § 241 II BGB gelten, die sich hauptsächlich auf Informationspflichten hinsichtlich der Beschaffenheit der Sache beziehen. Lediglich für daneben bestehende Ansprüche aus Delikt soll wegen der freien Anspruchskonkurrenz die Regelverjährung gelten. Nach dieser Ansicht gilt die besondere Verjährungsfrist des § 438 I Nr.3 BGB.

  1. STELLUNGNAHME

Beide Ansichten führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, so dass es einer Stellungnahme bedarf. Für die kurze Verjährungsfrist aus § 438 I Nr.3 BGB spricht zunächst der Wortlaut des § 438 BGB sowie dessen Systematik und Entstehungsgeschichte. § 438 I BGB verweist ausdrücklich auf die in § 437 Nr.3 BGB verankerten Rechte, so dass auch der Mangelfolgeschaden von dieser Verjährungsfrist umfasst werden sollte. Der Gesetzgeber wollte erkennbar die vor der Schuldrechtsmodernisierungsreform geltende Unterscheidung beseitigen. Dies soll daher auch für die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts gelten, denn es ist nicht sinnvoll, die aus der Mangelhaftigkeit der Sache herrührenden Ansprüche einem unterschiedlichen Verjährungsregime zu unterwerfen. Nach zwei Jahren ab der Ablieferung der Sache soll der Verkäufer umfassende Klarheit über seine mangelbegründende Haftung aus dem Kaufvertrag erhalten und nicht mehr mit Gewährleistungsansprüchen rechnen müssen. Der Käufer ist hinsichtlich der Verletzung von anderen Rechtsgütern ausreichend über das Deliktsrecht geschützt. Folglich ist im Ergebnis der zweiten Ansicht und damit der kürzeren Verjährungsfrist von zwei Jahren zu folgen.

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Voraussetzungen für einen Anspruch gem. §§ 437 Nr.3, 1.Alt., 434, 280 Abs.1 BGB:

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  1. Schuldverhältnis: ein wirksamer Kaufvertrag
  2. Pflichtverletzung gem. § 280 Abs.1, Satz 1 BGB
    a.) Pflicht des Verkäufers ist die Lieferung einer mangelfreien Sache gem. § 433 Abs.1, Satz 2 BGB
    b.) Pflichtverletzung ist gegeben, wenn die verkaufte Sache bei Gefahrübergang (= Übergabe gem.§ 446 Satz 1 und beim Verbrauchsgüterkauf den § 476 BGB mit heranziehen) einen Sachmangel gem. § 434 BGB hat
    c.) Kein Ausschluss der Gewährleistung
    a.a.) gesetzlicher Ausschluss nach §§ 442 oder 445 BGB
    b.b.) vertraglicher Ausschluss durch Vereinbarung  Ausschluss evtl.
    unwirksam wegen §§ 444 oder 475 Abs. 1, Abs. 3 oder 309 Nr.8b.) BGB
  3. Verkäufer muss die Pflichtverletzung zu vertreten haben gem. § 280 Abs.1, Satz 2 BGB  wird vermutet, wenn Verkäufer nicht das Gegenteil beweist  sog. Beweislastumkehr
    a.) Verkäufer hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten gem. § 276 Abs.1 BGB
    b.) bedient sich der Verkäufer eines Erfüllungsgehilfen so muss er sich dessen Verschulden zurechnen lassen gem. § 278 BGB
    Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus
    1. Dem Käufer muss durch die Pflichtverletzung ein Schaden entstanden sein gem.
      § 280 Abs.1, Satz 1 BGB
      • Art und Umfang des Schadensersatzes bemisst sich nach §§ 249ff. BGB
        Beachte:
        Bei Vorliegen eines Mangelfolgeschaden neben der Prüfung nach §§ 437 Nr.3, 434, 280 Abs.1 auch immer an die Prüfung der § 823ff. BGB denken!!
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Mangelfolgeschaden:

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ist der Schaden der infolge des mangelhaften Kaufgegenstandes an anderen Sachen oder Rechtsgütern des Käufers auftritt und der dadurch entstandene allgemeine Vermögensschaden.
Für die Geltendmachung des Mangelfolgeschadens ist eine vorherige erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht notwendigdenn ein Mangelfolgeschaden kann durch Nacherfüllung nicht beseitigt werden

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BGHZ 99, 182 („Stadthallenfall“)
„Zu ideellen Zwecken gemachte und durch Nichterfüllung des Vertrages nutzlos gewordene Aufwendungen stellen keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.“

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BGH NJW 1991, 2277 („Diskothek“)
„Der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 463 S. 1 BGB [a.F.; heute SE statt Lstg. §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB] ist darauf gerichtet, den Käufer so zu stellen, als wenn die zugesicherte Eigenschaft vorhanden gewesen wäre. Im Vertrauen auf die Zusicherung getätigte Aufwendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auch dann angefallen wären, wenn die Kaufsache den Mangel nicht aufgewiesen hätte. Nach der für die Berechnung von Vermögensschäden grundsätzlich maßgeblichen Differenzmethode können sie nur dann einen Ausgleich finden, wenn ihnen ohne die Leistungsstörung ein Vermögenswert gegenübergestanden hätte. Die Rechtsprechung lehnt es ab, wegen der Störung nutzlos gewordene (“frustrierte“) Aufwendungen bereits deshalb als ersatzfähigen Nichterfüllungsschaden anzuerkennen, weil der Berechtigte sie im Vertrauen auf die Vertragsgemäßheit der Gegenleistung vorgenommen hat.“

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Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

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► Aufwendungen (= freiwillige Vermögensopfer) im Vertrauen auf den Erhalt der (vertragsgemäßen) Leistung.
►Angemessenheit der Aufwendungen.
►Fruchtlosigkeit der Aufwendungen (Zweckverfehlung):
► Ideelle Zwecke (= Fehlen eines Vermögensschadens = Stadthallenfall BGHZ 99, 182)
► Kommerzielle Zwecke (= Rentabilitätsvermutung = Diskothekenfall NJW 1991, 2277)
► Kausalität der Pflichtverletzung für die Zweckverfehlung (wird vermutet).
►Alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung. ►Kombinierbar mit SE neben der Leistung und Rücktritt

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a) Der Käufer einer mangelhaften Sache hat auch dann gemäß § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wenn er wegen des Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Anspruch ist nicht gemäß § 347 Abs. 2 BGB auf den notwendiger Verwendungen oder solcher Aufwendungen beschränkt, durch die der Verkäufer bereichert wird.

A

b) § 284 BGB erfaßt auch Aufwendungen für kommerzielle Zwecke.
c) Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.
d) Kosten, die dem Käufer eines Kraftfahrzeugs für dessen Überführung und Zulassung entstehen, sind Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Wird der Kauf wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs rückabgewickelt, nachdem der Käufer das Fahrzeug zeitweise genutzt hat, so mindert sich der Anspruch auf Ersatz auch dieser Aufwendungen entsprechend der Nutzungsdauer oder der Laufleistung des Fahrzeugs.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten nach § 325 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 284 BGB den Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen zur Durchführung des Kaufvertrages verlangen

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Solche hat sie wegen der Vergütung der Maklerin, der Kosten für die Eintragung eines Grundpfandrechts zur Kaufpreisfinanzierung, einer an den Fuhrunternehmer zu zahlenden Entschädigung für einen nicht durchgeführten Umzug sowie für die von den Kreditinstituten geltend gemachten Kosten für die geplante Finanzierung des Erwerbs dargelegt.“

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Die Klägerin ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet
Lebensberatung (“life coaching”), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 €.

A

Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 €. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 275 Abs. 1 BGB entfalle.

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Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, “magischer” oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten.

A

Allerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen.

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BGH NJW 2006, 2323 BGHZ 167, 312 (sehr lehrreich!): Doppelvermietung durch den Vermieter,
Anspruch des Mieters auf Herausgabe der erzielten Miete: Anwendbarkeit und Voraussetzungen von S 285 BGB (Surrogat): “Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach S 281 BGB a.F. 5 285 BGB nF) jedenfalls dann nicht in Betracht wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß S 281 BGB a F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.

A

Amtl. Leitsatz:

Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a.F. jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281 BGB a.F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.

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Bei einer Doppelvermietung von Gewerberaum kommt ein Anspruch des nichtbesitzenden (Erst-)Mieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der durch die weitere Vermietung erzielten Miete nach § 281 BGB a.F. jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der (nichtbesitzende) Mieter die Mietsache nicht in der Weise hätte nutzen dürfen wie der Zweitmieter. Insoweit fehlt es an der gemäß § 281 BGB a.F. erforderlichen Identität zwischen geschuldetem Gegenstand und dem, für den Ersatz erlangt worden ist.

A

Eine grundlegende Entscheidung zu § 281 BGB a.F., die für die identische Vorschrift in § 285 BGB n.F. ebenfalls Geltung beansprucht. Auch bereicherungsrechtlich ist die Entscheidung von Interesse. Es geht um einen Fall der Doppelvermietung: Der Vermieter einer Parkfläche hatte Teile dieser Fläche ein weiteres Mal an andere Gewerbetreibende vermietet, allerdings nicht als Parkfläche, sondern als Platz für Verkaufsstände. Der klagende Mieter verlangt nun diesen Mieterlös heraus (zu einer ähnlichen Problematik im Zusammenhang mit einem Wohnungsrecht s. BGH v. 13.7.2012 - V ZR 206/11). Der BGH läßt die Frage, ob § 281 BGB a.F. (inhaltsgleich jetzt § 285 BGB) im Mietrecht anwendbar ist. Jedenfalls handele es sich bei dem vom Vermieter erzielten Erlös nicht um ein Surrogat. Zwar erfaßt § 281 BGB a.F. (§ 285 BGB) auch den mit der geschuldeten Sache erzielten Erlös (das “commodum ex negotiatione cum re”), obwohl sich dieser ja streng genommen aus einem Verpflichtungsgeschäft des Schuldners (hier: Mietvertrag) und nicht unmittelbar aus dem Umstand ergibt, der ihm die Leistung unmöglich macht (Gebrauchsüberlassung an Dritte). Die Rspr. läßt aber einen wirtschaftlichen Zusammenhang genügen (s. dazu Köhler/Lorenz, PdW Schuldrecht I Fall 30; zur Anwendbarkeit von § 285 BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit s. aaO Fall 29).
Hier lag zwar ein so verstandene Kausalität vor, allerdings verneint der BGH das Vorliegen eines Surrogats mit der Begründung, daß das vom Vermieter Erlangte nicht mit dem übereinstimmte, was er dem Mieter schuldete, da der Mieter selbst die Fläche nur als Parkplatz, nicht aber als Gewerbefläche hätte nutzen dürfen. Aus demselben Grund verneint der BGH auch Ansprüche aus GoA (kein fremdes Geschäft) und aus Eingriffskondiktion. Hier verhält es sich wie im Fall der unberechtigten Untervermietung: Dort wird eine Eingriffskondiktion des Vermieters bzgl. des Mieterlöses verneint, weil der Erwerb nicht “auf Kosten” des Vermieters erfolgt, da er selbst die Sache nicht einem anderen zum Gebrauch als Standfläche hätte überlassen können (s. dazu BGHZ 131, 297). Genauso ist es hier im umgekehrten Verhältnis Mieter/Vermieter. Ein Anspruch aus § 816 I BGB scheitert daran, daß die Vermietung keine “Verfügung” i.S. dieser Vorschrift ist (s. auch dazu BGHZ 131, 297 sowie BGH NJW 2007, 216. Zur Abgrenzung - Nutzungsersatz nach Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs -s. BGH v. 12.8.2009 - XII ZR 76/08).).
Der Senat spricht hier auch kurz das Problem der Anwendung von § 281 BGB a.F./§ 285 BGB n.F. im Kaufgewährleistungsrecht an. Hier hat sich die Problematik im Vergleich zum bisherigen Recht (s. dazu BGH NJW 1997, 652) geändert, da nunmehr im Kaufgewährleistungsrecht die Erfüllungstheorie gilt (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2004, 1873). Man kann also - anders als früher - nicht einfach sagen, daß das allgemeine Leistungsstörungsrecht im Bereich des Gewährleistungsrecht nicht anwendbar sei (so aber - in anderem Zusammenhang - BGH NJW 2005, 1348). Das bedeutet, daß dort, sofern man nicht von einer Spezialität der §§ 434 ff BGB ausgeht und die Aufzählung in § 437 BGB für abschließend hält, tatbestandlich die Anwendung von § 285 BGB n.F. in Betracht kommt (das bejaht etwa Bamberger/Roth-Faust § 437 Rn. 147 ff; Palandt-Heinrichs § 285 Rn. 3, s. auch Köhler/Lorenz PdW SchuldR II Fall 34). Str. ist, ob ein solcher Anspruch der Verjährung des § 438 BGB unterliegt.

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BGH v. 11.9.2010 III ZR 57/10 DSL-Diaspora”) “Der Inhaber eines DSL-Anschlusses hat kein Recht zur Kündigung des mit dem Telekommunikationsunternehmen geschlossenen Vertrags vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit, wenn er an einen Ort umzieht, an dem keine Leitungen verlegt sind, die die Nutzung der DsL-Technik zulassen.”

A

Gemäß 5 326 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Schuldner, der von seiner Leistungspflicht nach 5 275 Abs. 1 bis 3 BGB frei wird, die Gegenleistung weiterhin verlangen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der zum Fortfall der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. Die Verantwortlichkeit des Gläubigers kann sich nicht nur aus Verstößen gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten (S 276 BGB) ergeben, sondern auch daraus, dass er nach der vertraglichen Risikoverteilung die Umzug des Klägers, der zum Fortfall der Leistungspflicht der Beklagten geführt hat, fällt aus den oben angeführten Gründen in seine vertragliche Risikosphäre.

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Ausnahmen (Übergang der Preisgefahr vor Erfüllung der Gläubiger muss die Gegenleistung erbringen, obwohl er die Leistung nicht bekommt):

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§ 326 li S. 1 Alt. 1 BGB: Alleinige oder überwiegende ,,Verantwortlichkeit” des Gläubigers. S 326 Il S. 1 Alt. 2 BGB: Gläubiger im Annahmeverzug). Grund: ,,Vereitelung” von “res perit domino s 446 BGB: Übergabe der verkauften Sache (zB Lieferung unter Eigentumsvorbehalt). Grund: Kongruenz von Nutzen und Risiken, Sphärengedanke. 447 l BGB: Versendungsverkauf. Grund: Transport ist nicht geschuldet, erfolgt daher auf Risiko des Käufers. Achtung: Gilt nicht beim Verbrauchsgüterkauf (s 474 II BGB)

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2010 IXZR BGH, Urteil vom 16. September 121/09: Gemäß s 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB läuft die Verjährung von der Entstehung des Anspruchs ab erst Entstanden ist der Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann (BGHZ 55, 340; 73, 365; 79, 178).

A

Solange einem Anspruch der Einwand zumindest vorübergehender Unmöglichkeit entgegensteht, ist eine Klage als “zur Zeit unbegründet” abzuweisen. So lange kann der Anspruch auch nicht im Sinne des s 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden sein, weil dann seine Verjährung drohte, bevor er von Rechts wegen klageweise durchgesetzt werden könnte.

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Leistungsgefahr (auch „Sachgefahr“

A

► Betrifft die Frage, wer das Risiko trägt, beim Untergang des
Leistungsgegenstandes diesen nicht zu bekommen.
► Für die Stückschuld geregelt in § 275 I BGB.
► Gleiches gilt nach § 243 II BGB für die konkretisierte Gattungsschuld (= Stückschuld).
► Für die nicht konkretisierte Gattungsschuld gilt § 300 II BGB (seltener Fall: Annahmeverzug ohne Konkretisierung, z.B. § 295 S. 1 BGB).

99
Q

Gegenleistungsgefahr (auch „Preisgefahr“)

A

► Betrifft die Frage, ob im Fall des Untergangs des Leistungsgegenstandes vor vollständiger Erfüllung die geschuldete Gegenleistung noch erbracht werden muss.
► Ist allgemein geregelt in § 326 I, II BGB.
► Spezifische Regelungen z.B. in §§ 446, 447, 474 II BGB (Kaufrecht), § 644 I 1 BGB (Werkvertragsrecht).

100
Q

Für die Abgrenzung anfängliche/nachträgliche Unmöglichkeit ist bei
► Für den Schadensersatz statt der Leistung ist bei anfänglicher zeitlich gestrecktem Vertragsschluss (ebay!) richtigerweise auf den Zeitpunkt der Willenserklärung des Verkäufers (bei ebay = Angebot) abzustellen (s. BGH NJW 2011, 2643, dort offengelassen

A

0000

101
Q

Unmoglichkeit der Leistung: Schadensersatz statt der Leistung nach Surrogations- und Differenztheorie

A

►Surrogationstheorie:
Der Gl. erbringt die von ihm (wg. § 326 I eigentlich nicht mehr) geschuldete Gegenleistung, an die Stelle der ihm geschuldeten Leistung tritt Schadensersatz in Geld.
►Differenztheorie:
Der Gl. erbringt die (wg. § 326 I BGB nicht mehr geschuldete) Gegenleistung nicht und verlangt die Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung als Schadensersatz.
Im Falle der Unmöglichkeit nur von Interesse, wenn die noch mögliche Gegenleistung keine Geldleistung war (zB Tausch).

(
F kann nach §§ 280 I, III, 283 BGB SE statt der Leistung verlangen:
►In Form der Differenztheorie: Nach § 326 I BGB muss er das Gemälde nicht
mehr übereignen, SE i.H.v. 2000.-.
►In Form der Surrogationstheorie: Die Tatsache, dass F die eigene Leistung (Bild) gem. § 326 I 1 nicht mehr erbringen muss, bedeutet nicht, dass er sie nicht im Wege des Schadensersatzes (§ 249 I BGB) erbringen darf. An die Stelle der unmöglichen Leistung tritt deren Wert (12 000.-).)

102
Q

Sonderproblem:

Beiderseits zu vertretende (nachträgliche) Unmöglichkeit

A

Nach § 254 I BGB um

Mitverschuldensan- teil gekürzt

103
Q

Verwendungen (s. auch S 994 BGB):

A

Willentliche Vermögensaufwendungen, die der Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.

Notwendige Verwendungen: Verwendungen, zur Erhaltung der Sache oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung objektiv erforderlich sind

Nützliche Verwendungen: Verwendungen, die ohne notwendig zu sein, sich wertsteigernd auf die Sache ausgewirkt haben (gem. S 347 ll S. 2 nur nach 5 818 BGB ersetzbar uU “aufgedrängte Bereicherung”)

104
Q

Richtlinienwidrigkeit des Nutzungsersatzanspruchs bei Nacherfüllung durch Neulieferung nach §§ 439 IV, 346 I BGB (auf Vorlage von BGH NJW 2006, 3200)

Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.

A

Eine Gesetzesänderung ist ebenfalls auf dem Weg, s. BT-Drucks. 16/10607 S. 4. Dort wird folgende Fassung von § 474 II BGB vorgeschlagen:”(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs.4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden”. Dies ist am 16.12.2008 in Kraft getreten (s. BGBl. 2008 I S. 2400).
Beachte: Beim Rücktritt ist der Nutzungsersatz unproblematisch, s. BGH NJW 2010, 148.

105
Q

Kein Nutzungsersatzanspruch gegenüber einem Verbraucher/Käufer bei Nacherfüllung durch Neulieferung (§ 439 IV BGB); richtlinienkonforme Auslegung (“Quelle AG”): Entscheidung im Anschluss an EuGH NJW 2008, 1433; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

A

a) Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden.
b) Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist.
c) § 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

106
Q

Kein Nutzungsersatzanspruch gegenüber einem Verbraucher/Käufer bei Nacherfüllung durch Neulieferung (§ 439 IV BGB); richtlinienkonforme Auslegung (“Quelle AG”): Entscheidung im Anschluss an EuGH NJW 2008, 1433; Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung

Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen.

A

a) Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden.
b) Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus; eine solche planwidrige Unvollständigkeit kann sich daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, die Annahme des Gesetzgebers, die Regelung sei richtlinienkonform, aber fehlerhaft ist.
c) § 439 Abs. 4 BGB ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 – Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) einschränkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.

107
Q

Im Falle des Rücktritts ist der Rückgewährschuldner verpflichtet, eine von ihm begründete Belastung des empfangenen Gegenstands zu beseitigen. Wertersatz wegen der Belastung kann der Rückgewährgläubiger nur verlangen, wenn feststeht, dass dem Rückgewährschuldner deren Beseitigung unmöglich ist.

  1. Verschlechterungen des empfangenen Gegenstands muss der Rückgewährschuldner dagegen nicht beseitigen. Vielmehr ist er insofern von vornherein nur zum Wertersatz verpflichtet.
A

oooo

108
Q

Zusammenfassung: „3-Phasen-Modell“ zu § 346 III Nr. 3 BGB

A

► 1. Phase: Keine Rücktrittserklärung, Rückgewährschuldner kennt Rücktrittsrecht nicht (und muss ihn auch nicht kennen):
è Volle Privilegierung nach § 346 III Nr. 3 BGB, dh keine Haftung für Zufall, Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt
► 2. Phase: Keine Rücktrittserklärung, Rückgewährschuldner kennt Rücktrittsrecht:
è Str., vertreten wird Haftung analog § 346 IV BGB; teleolog. Reduktion (keine Anwendung von § 346 III Nr. 3 ab diesem Zeitpunkt); Haftung nach §§ 280 I, 241 II BGB ab Kenntnis
►3. Phase: Rücktritt ist erklärt:
è § 346 IV BGB: Volle Haftung für jede Fahrlässigkeit, weiter
keine Zufallshaftung (str.); nach aA teleol. Reduktion von § 346 III Nr. 3, dh auch Zufallshaftung

109
Q

Die Bestimmung des S 346 ll 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzes die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung.

A

“Nach der Gesetzesbegründung erscheint es interessengerecht, die Parteien an den vertraglichen Bewertungen von Leistung Gegenleistung festzuhalten; die objektiven Wertverhältnisse sollen dagegen nur ausnahmsweise dann maßgebend sein, wenn eine Bestimmung der Gegenleistung eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede fehlt. Es entspricht somit der gesetzgeberischen Intention, dass der Käufer als Rückgewährschuldner beim Wertersatz begünstigt wird, wenn der Kaufpreis hinter dem objektiven Wert der Sache zurückbleibt. Der Verkäufer, der eine Sache unter Wert verkauft, wird dadurch aus der Sicht der gesetzlichen Regelung nicht benachteiligt, weil er mit Abschluss des Kaufvertrages gezeigt hat, dass die Sache für ihn keinen höheren Wert hat als den vereinbarten Kaufpreis (Staudinger/Kaiser, aao, m.w.N); er kann daher im Fall der Unmöglichkeit der Rückgewähr auch keinen höheren Wertersatz beanspruchen.

110
Q

Vorsicht! Anders beim verbraucherschützenden Widerrufsrecht, wenn also s 346 erst über S 357 l ,,entsprechend” anzuwenden ist:

A

BGH NJW 2010, 2868 Die Bemessugg des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.” der Widerrufsgrund Das ist konsequent, weil (Überrumpelung) hier auch die Entgeltabrede tangiert!

111
Q

Was hat V falsch gemacht?

► Er hätte einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren müssen! ► Dann wäre entweder

A

► eine Weiterveräußerung unwirksam, so dass er das Pferd (auch von der Tochter des K) nach § 985 hätte herausverlangen können (erst nach Rücktritt, s. § 449 II, aber selbst nach Verjährung des Entgeltanspruchs, s. § 216 II 2), oder
► im Falle der entgeltlichen Weiterveräußerung nach Genehmigung (§ 185 II) oder im Falle gutgl. Erwerbs (§ 932) ein Anspruch auf Erlösherausgabe nach § 816 I 1 gegen K gegeben, oder
► Im Falle der dinglich wirksamen Weiterschenkung ein Herausgabeanspruch aus § 816 I 2 gegen den Beschenkten gegeben.

112
Q

Modifikationen bei den verbraucherschützenden Widerrufsrechten

A

► Nach § 357 I findet grundsätzlich Rücktrittsfolgenrecht Anwendung
► Verbraucher schuldet also auch Nutzungsersatz (§§ 346 I, 100 BGB) und
hat Anspruch auf Verwendungsersatz (§ 347 II).
► Rücksendeverpflichtung des Verbrauchers auf Kosten und Gefahr des
Unternehmers („qualifizierte Schickschuld“), § 357 II S. 1, 2 BGB.
► Beim Fernabsatz dürfen dem Verbraucher vertraglich Rücksendekosten
auferlegt werden, wenn der Preis der zurückgesandten Sache 40.- € nicht
übersteigt, § 357 II S. 3 BGB.
► Abweichung von § 346 II S. 1 Nr. 3 BGB: Verbraucher muss Wertersatz
für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung leisten, wenn die dort geregelten Hinweispflichten erfüllt wurden.
► Sonderregelung beim Fernabsatz in § 312 e BGB.
► Keine Privilegierung nach § 346 III Nr. 3 BGB bei
Beschädigung/Zerstörung, wenn der Verbraucher belehrt war oder sein
Widerrufsrecht kannte.
► Ausschluss weiterer Ansprüche gegen den Verbraucher (§ 357 IV), z.B.
§§ 812, 823 BGB

113
Q

Widerrufsfolgenrecht versus Bereicherungsrecht

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät: Verbraucherschützender Widerruf eines nach § 134 BGB nichtigen Vertrages, Abwicklung nach §§ 357 I, 346 BGB, keine Anwendung von § 817 BGB (Grundsatz der Doppelwirkung)

A

a) Dem Verbraucher steht, sofern nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB) etwas anderes gebieten, ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB auch dann zu, wenn der Fernabsatzvertrag nichtig ist.
b) Das Widerrufsrecht besteht auch bei einem wegen beiderseitiger Sittenwidrigkeit nichtigen Fernabsatzvertrag, der den Kauf eines Radarwarngeräts zum Gegenstand hat (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490).

114
Q
  1. Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines
    Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag.
A
  1. Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ BGB § 505 BGB Absatz I Nr. 1, BGB § 355 Absatz I BGB (Ratenlieferungsverträge) noch nach §§ BGB § 501 S. 1, BGB § 499 BGB Absatz II, BGB § 495 Absatz I, BGB § 355 Absatz I BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen.
115
Q

Angrenzung zum Werkvertrag/Werklieferungsvertrag

A

BGH NJW 2009, 2877:

  1. Kaufrecht ist auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern.
  2. Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrags auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrags bilden.

..

116
Q

Angrenzung zum Werkvertrag/Werklieferungsvertrag

A

Nach § 651 Satz 1 BGB finden auf einen Vertrag, der, wie hier, die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung. Werkvertragsrechtliche Bestimmungen treten nur ergänzend, und nicht verdrängend neben das Kaufrecht, wenn der Vertrag die Lieferung einer nicht vertretbaren Sache zum Gegenstand hat (5651 Satz 3 BGB).

Kaufrecht ist mithin auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden ob ausnahmsweise Werkvertragsrecht anwendbar sein könnte, wenn ein zwischen Unternehmen geschlossener Vertrag die Lieferung typischer Investitionsgüter, namentlich in den Produktionsprozess einzupassender Maschinen oder Investitionsanlagen, und im Zusammenhang damit die Erbringung zusätzlicher wesentlicher Planungs-, Konstruktions-, Integrations- und Anpassungsarbeiten zum Gegenstand hat, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

Bei den gegebenenfalls erbrachten Planungs- bzw. Konstruktionsleistungen kann es sich nach Lage des Streitfalls nur um solche gehandelt haben, die als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrags stehenden Lieferung anzusehen sind. Der Herstellung von zu liefernden Sachen gehen typischerweise gewisse Planungsleistungen voraus und die Vorschrift des S 651 BGB würde weitgehend leer laufen, wenn dieser Umstand dazu führte, statt Kaufrecht Werkvertragsrecht anzuwenden.

117
Q

BGH NJW 2009, 2743:

a) Der Flugbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht auf ein absolutes Fixgeschäft gerichtet.
b) Die Verspätung eines Flugs begründet regelmäßig keinen Sachmangel der Beförderungsleistung.

A

BGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - VII ZR 164/08:
Eine mit der Grundüberholung einer technischen Anlage beauftragte Fachwerkstatt hat die hierfür geltenden, über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Anforderungen des Herstellers jedenfalls dann zu beachten, wenn sie die Sicherheit des Betriebs dieser Anlage betreffen.

118
Q

Exkurs: Vergütungsanspruch des „bummelnden“ Werkunternehmers (BGH NJW 2010, 2199)

A
  1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
  2. Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen.
  3. Der Unternehmer muss zu Art und Inhalt der nach Zeitaufwand abgerechneten Leistungen jedenfalls so viel vortragen, dass dem für die Unwirtschaftlichkeit der Leistungsausführung darlegungspflichtigen Besteller eine sachgerechte Rechtswahrung ermöglicht wird. Insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.
  4. Welchen Sachvortrag der Unternehmer danach zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und Kontrollbedürfnis des Bestellers.
119
Q

Verjahrung von Gewährleistungsansprüchen (§ 438 BGB)

A

► Unterschiede zur Regelverjährung nach § 195 BGB
► Für den Regelfall der Kauf einer beweglichen Sache kürzere Frist (2
Jahre, § 438 I Nr. 3 BGB)
► Fristbeginn: Objektiv (§ 438 II BGB); taggenau (s. demgegenüber § 199
BGB: subjektiv, Jahresendverjährung)
► Gegenstand: „Ansprüche“ gem. § 437 Nr. 1 BGB (Nacherfüllung) und § 437 Nr. 3 BGB: Alle Schadensersatzansprüche, die auf die Sachmangelhaftigkeit zurückzuführen sind (auch: Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, auch soweit auf §§ 280 I, 241 II BGB gestützt; nicht konkurrierende Deliktsansprüche (hM, aber str.).
► Für Rücktritt/Minderung: „Umweg“ über § 218 BGB (s. § 438 IV, V BGB), weil Gestaltungsrechte nicht „verjähren“ können.
► Beachte: Gilt nicht für Ansprüche „aus“ Rücktritt/Minderung. Diese Entstehen mit Ausübung des Gestaltungsrechts und verjähren dann nach §§ 195, 199 BGB!

120
Q

Verjährung des Anspruchs „aus Rücktritt

A

Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt.

Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05).

► Ansprüche des Käufers aus dem durch den
Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung §§195,199.

(► Nach „Verjährung“ des Rücktritts bleibt die Mängeleinrede (§ 438 IV S. 2 BGB).
► Sie berechtigt den Käufer nur zur Verweigerung der Zahlung des (Rest-)Kaufpreises, soweit er noch nicht geleistet hat, nicht aber zur Rückforderung des Kaufpreises (auch nicht über § 813 BGB!).
sl2
► § 438 IV S. 2 ist also nur ein Verteidigungsmittel.
► Erhebt der Käufer die Einrede, hat der Verkäufer aber ein
Rücktrittsrecht (§ 438 Abs. 4 S. 3 BGB).
► Dieses wird der Verkäufer sinnvollerweise nur dann ausüben, wenn die ihm zurückzuerstattende Sache (jetzt noch, s. § 438 III Nr. 3!) mehr wert ist ein evtl. bereits erhaltener Kaufpreisanteil, weil er infolge des Rücktritts nach § 346 I BGB seinerseits den Kaufpreis herausgeben muss!)

121
Q

Erlöschen des Anspruchs
Der Rücktritt könnte nach §§ 438 IV I, 218 I 1, 2 unwirksam sein. Dies setzt voraus, dass ein (hier nach § 275 I ausgeschlossener und daher i.S.v. § 218 I 2 fiktiver) Nacherfüllungsanspruch nach §§ 437, 439 nach § 438 verjährt wäre und sich V hierauf beruft.

A

I. Gesetzliche Verjährungsfrist (§ 438 I Nr. 3, II BGB)
2 Jahre seit Ablieferung, hier noch nicht abgelaufen
II. Vertragliche Verkürzung?
Die Verjährungsfrist könnte vertraglich verkürzt worden sein durch die Abrede „Gewährleistung: 1 Jahr“
1. Dispositivität der Regelung
Vertragl. Verkürzung der Verjährung ist grundsätzlich zulässig (§ 202 I), Vorsatz liegt nicht vor.
2. Unwirksamkeit nach § 444
(zeitliche Beschränkung der Käuferrechte) (-), da weder Arglist noch Garantieübernahme

  1. Einschränkungennach§475(Verbrauchsgüterkauf)
    a) Anwendbarkeit(§474)(+)
    b) Möglichkeit der Verkürzung der Verjährung?
    è § 475 II: Verkürzung der Verjährung auf 1 Jahr bei gebrauchten Sachen zulässig
    c) AGB-Vorbehalt
    Die Klausel schränkt auch den Anspruch auf Schadensersatz (zeitlich) ein: Nach § 475 III ist das vorbehaltlich der AGB- Prüfung zulässig.
  2. AGB-Prüfung
    Die Beschränkung der Verjährung könnte nach den §§ 305 ff unwirksam sein.
    Dies setzt voraus:
    a) VorliegenvonAGB:§§305I,310IIINr.1(+)

b) Einbeziehung: § 305 II (+)
b) Vorrangige Individualabrede, § 305b (-) d) Überraschende Klausel, § 305c (-)
e) Inhaltskontrolle(§§307-309):
(a) Eröffnung der Inhaltskontrolle (§ 307 III) (+) (b) Verstoß gegen § 309 Nr. 7a und b BGB:
Die Verkürzung der Verjährung ist eine „Begrenzung der Haftung“ für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen. Die Klausel ist unzulässig, weil sie (zeitlich) auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit (Nr. 7a) und auf grober Fahrlässigkeit beruhende Schäden begrenzt.

f) Folge (§ 306)
Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, Klausel ist insgesamt unwirksam. Der Vertrag bleibt nach § 306 I wirksam, anstelle der unwirksamen Klausel gilt das dispositive Gesetzesrecht (§ 306 II).
è Vertragl. Verkürzung der Verjährung ist insgesamt, d.h. auch bezüglich des Rücktrittsrechts, unwirksam.
III. Zwischenergebnis:
(Fiktiver) Anspruch auf Nacherfüllung ist nicht verjährt, der Rücktritt ist wirksam.
C. Endergebnis:
K kann von V Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Kfz verlangen.

122
Q

Die Abkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in den Auktionsbedingungen der Beklagten ist zum einen schon deshalb unwirksam, weil es sich bei der betreffenden Klausel um eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung handelt,

A

die ohne Ausnahme alle Gewährleistungsrechte des Käufers und damit unter anderem auch etwaige auf einen Mangel des verkauften Pferdes zurückzuführende Schadensersatzansprüche erfasst. Für derartige Ansprüche, soweit sie auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam begrenzt werden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB). Eine hiernach unzulässige Haftungsbegrenzung stellt auch die Abkürzung der Verjährungsfrist für die betreffenden Ansprüche dar. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt – auch für den Rücktritt des Käufers wegen des behaupteten Mangels – unwirksam ist. „

Eine AGB-Klausel, welche die Haftung in an sich zulässiger Weise begrenzt, dabei aber auch die Haftung für die in § 309 Nr. 7a BGB genannten Rechtsgüter bzw. den in § 309 Nr. 7b BGB genannten Verschuldensgrad (sei es auch nur zeitlich) einschränkt, ist insgesamt unwirksam (Verbot geltungserhaltender Reduktion).
Bsp.: Klausel „Gewährleistung ein Jahr“ beim Gebrauchtwagenverkauf
è Die Verkürzung der Verjährung ist eine „Begrenzung der Haftung“ für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen. Die Klausel ist unzulässig, weil sie (zeitlich) auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit (Nr. 7a) und auf grober Fahrlässigkeit beruhende Schäden begrenzt.
Lösung: In AGB muss sich immer (und transparent!) ein Vorbehalt bzgl. § 309 Nr. 7 finden.

123
Q

Gewährleistung und Willensmängel

A

►Anfechtung nach § 119 I BGB ist immer neben § 437 BGB zulässig (andere Fehlerquelle!).
►Ebenso die Anfechtung nach § 123 BGB (argl. Verkäufer nicht schutzwürdig).
►Anfechtung nach § 119 II BGB (Eigenschaftsirrtum) durch den Verkäufer ist ausgeschlossen, wenn er sich damit im konkreten Einzelfall Gewährleistungsansprüchen entziehen würde, dh solche bestehen und der Käufer beabsichtigt, sie geltend zu machen (s. BGH NJW 1988, 2597 „Duveneck/ Leibl“).
►Anfechtung nach § 119 II BGB durch den Käufer ist ausgeschlossen, wenn der Irrtum zugleich einen Umstand betrifft, der Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein kann (im Einzelnen str.).

124
Q

Gewährleistung und c.i.c.
Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.

A

Argumente:
►Umgehung des Nacherfüllungsrechts des Verkäufers über eine Vertragsauflösung nach § 249 I BGB.
►Umgehung des Ausschlusses der Gewährleistung schon bei grober Fahrlässigkeit (§ 442 I S. 2 BGB).
►Fraglich: Verjährung (Lit.: § 438 analog)

125
Q

„Der Verkäufer eines Gebrauchtwagens muss den Käufer darüber aufklären, dass er das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen “fliegenden Zwischenhändler” erworben hat.“

A

ZugleichzurEigenhaftungdesKfz-HändlersalsAbschlussvertreter(§311IIIS.2 BGB):
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Gebrauchtwagenhändler als Vermittler des Kaufvertrages oder als Abschlussvertreter aus Verschulden bei Vertragsschluss selbst, wenn der Kunde ihm ein besonderes, über die normale Verhandlungsloyalität hinausgehendes Vertrauen entgegenbringt und erwartet, darin rechtlichen Schutz zu genießen. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht dem Umstand wesentliche Bedeutung beigemessen, dass der Beklagte zu 2 die gesamten Vertragsverhandlungen bis zum Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen seiner Tätigkeit als Kfz-Händler allein geführt hat, während der Kläger zu dem eigentlichen Verkäufer, dem Beklagten zu 1, keinen Kontakt hatte. … Insbesondere setzt die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens durch einen als Vermittlungs- und Abschlussvertreter auftretenden Kfz-Händler weder das Vorhandensein einer eigenen Werkstatteinrichtung noch mehr als nur einen “relativ kurzfristigen” Kontakt mit dem Käufer voraus. Auch bei einem einmaligen Gelegenheitsgeschäft mit zufälliger Vertragsanbahnung kommt eine Haftung des Abschlussvertreters in Betracht.

126
Q

BGH v. 12.1.2011 ZR 346/09 Uus 2011, 457: Bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung hat der Senat für die Inanspruchnahme eines als Sachwalter des Verkäufers auftretenden Kraftfahrzeughändlers aus Verschulden bei Vertragsschluss entschieden, dass die Haftung des Vermittlers nicht weiter geht als die gewährleistungsrechtliche Haftung des Verkäufers selbst

A

Daran hat sich durch die Schuldrechtsmodernisierung nichts geändert. Auch nach gesetzlichen Regelung der Sachwalterhaftung in s 311 Abs. 3 BGB geht die Haftung des Dritten wegen Verschuldens bei Vertragsschluss grundsätzlich nicht weiter als die des Geschäftsherrn Daher hat ein Dritter im Sinne des s 311 Abs. 3 BGB wegen einer auf einen Mangel der Kaufsache bezogenen Pflichtverletzung Schadensersatz nur zu leisten, wenn auch der Verkäufer selbst wegen dieses Mangels zum Schadensersatz verpflichtet ist. Andernfalls würde der Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.

127
Q

Gewährleistung und Deliktsrecht

Die Lieferung einer mangelhaften Sache ist also solche keine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 I BGB

A

Grund: Sie berührt das allein das vertragliche Äquivalenzinteresse, nicht das von § 823 I BGB geschützte Integritätsinteresse (Erhalt der vorhandenen Rechtsgüter)
►Wenn aber ein „funktionell begrenztes Einzelteil“ einer sonst mangelfreien Sache diese zerstört, kann darin eine Eigentumsverletzung liegen, sofern der Schaden nicht „stoffgleich“ mit dem mangelbedingten Minderwert ist.
►Sog. „weiterfressender Mangel“

128
Q

Konkurrenz zur Haftung aus c.i.c.

A

► BGH NJW 2009, 2120: Konkurrenz Sachmängelhaftung c.i.c
„Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der §§ 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.“
Argumente:
► Umgehung der Nacherfüllung
► Ausschluss der Gewährleistung schon bei grober Fahrlässigkeit (§ 442 I S. 2)
► Fraglich: Verjährung (Lit.: § 438 analog); bei Vorsatz gilt aber nach § 438 III S. 1 BGB ohnehin die Regelverjährung.

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► BGHNJW-RR2011,462:
Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebenen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist.

A

„Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 gemäß § 311 Abs. 3 BGB erfüllt sind. Einem Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht bereits entgegen, dass der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen gegenüber der Verkäuferin ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und den Einbau einer gebrauchten Standheizung in das von ihr gekaufte Fahrzeug nicht zusteht. Damit steht ihr ein solcher Anspruch auch gegenüber den Beklagten nicht zu. Denn eine etwaige Haftung der Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen der von der Verkäuferin vor Übergabe ausgebauten Standheizung geht nicht weiter als die Haftung der Verkäuferin selbst, in deren Auftrag und als deren Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) die Beklagte zu 1 den Vertragsschluss angebahnt hat.“

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BGH NJW 2012, 846:
Mit der Übergabe von Unterlagen erfüllt ein Verkäufer seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung haben kann, dass der Käufer die Unterlagen nicht nur zum Zwecke allgemeiner Information, sondern unter einem bestimmten Gesichtspunkt gezielt durchsehen wird.

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„Auf die Frage, ob die Beklagten arglistig gehandelt haben, kommt es nicht an. Denn es geht hier nicht um Verhaltenspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache. Zur Beschaffenheit des verkauften Grundstücks Fl.-Nr. 275 gehört es nicht, dass es sich auch auf Teile des Nachbargrundstücks Fl.-Nr. 274 erstreckt. Dies könnte auch nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein; vielmehr legte eine solche Vereinbarung den Kaufgegenstand selbst und nicht lediglich dessen Beschaffenheit fest. Da der Sachbereich der §§ 434 ff. BGB somit nicht betroffen ist, kann uneingeschränkt auf die Grundsätze des Verschuldens bei Vertragsschluss zurückgegriffen werden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 26. Januar 1996 - V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690).“

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Konkurrenz zur Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

Richtig ist zwar, dass § 313 BGB im Anwendungsbereich der Sachmängelhaftung nicht herangezogen werden kann, da andernfalls die den Bestimmungen der §§ 437 ff. BGB zugrunde liegende Risikoverteilung über die Annahme einer Störung der Geschäftsgrundlage verändert würde. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen einer Mängelhaftung im Einzelfall - etwa aufgrund eines wirksamen Haftungsausschlusses - nicht vorliegen.

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b) Allerdings besteht der Vorrang nur insoweit, als der maßgebliche Umstand überhaupt geeignet ist, Sachmängelansprüche auszulösen. Das trifft auf die Größenangabe einer unvermessenen Teilfläche im Vertragstext nicht zu, wenn die verkaufte Fläche, wie hier, auf einem maßstabsgerechten und mitbeurkundeten Plan eingezeichnet worden ist. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend erkennt, bestimmt sich die zu übertragende Fläche in einem solchen Fall nämlich allein nach der mitbeurkundeten Planzeichnung. Das hat zur Folge, dass sich auch die Sollbeschaffenheit des Grundstücks hinsichtlich Lage, Zuschnitt und Größe nach der Zeichnung richtet. Mit der herausgemessenen Fläche von 18.632 m2 erhält die Klägerin mithin den Kaufgegenstand in der vereinbarten Beschaffenheit; ein Sachmangel liegt gerade nicht vor.

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Verbrauchsgüterkaufrichtlinie

Erfordernis der Nachfristsetzung

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Für eine Fristsetzung gemäß s 281 Abs. 1 BGB genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger oder umgehender Leistung oder vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbar Zeitraum zur Verfügung steht: der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht.”

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Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (SS 474 ff. BGB) verwehrt.”

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,Beim Verbrauchsgüterkauf (S 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.” Beweislast: Die Verbrauchereigenschaft muss nach allg. Grundsätzen derjenige beweisen, der sich darauf beruft (s. BGH NJW 2007, 2619).

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Lieferadresse Kanzlei”)

Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann,

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so kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

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Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der SS 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2008 XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag)

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BGH NJW 2006, 613: nFür den Begriff der öffentlichen Versteigerung in 5 474 Abs. 1 Satz BGB gilt die Legaldefinition des 383 Abs. 3 Satz 1 BGB.” BGH WM 2010, 938: Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkauf- vorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet.

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Das ist jedoch wie hier bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist.

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Agenturgeschäft und § 475 I 2 BGB

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Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahszeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.

Folge eines Umgehungsgeschäfts nach BGH: Fiktion eines Vertrages zwischen Unternehmer und Gebrauchtwagenkäufer!

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„Leasingtypische Abtretungskonstruktion“ und Verbrauchsgüterkauf

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Geltendmachung abgetretener Ansprüche geht aber in‘s Leere, wenn solche Ansprüche im Verhältnis LG/V ausgeschlossen sind!

Dann ist aber der Haftungsausschluss zwischen LG und LN unwirksam, Verbraucher hat mietrechtliche Ansprüche gegen LG!

Mietvertragliche Gewährleistungsansprüche werden durch Vertrag ausgeschlossen gegen Abtretung der Ansprüche gegen V

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Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein

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Umgehungsgeschäft im Sinne des s 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.

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Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkauf nach §§ 478, 479

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(1) Unselbständiger Regress:
Modifizierte Gewährleistungsansprüche gem. § 437, 478 I, 479 II: Kein Fristsetzungserfordernis, Vermutung des Zeitpunkts des Mangels (III), Ablaufhemmung d. Verjährung

(2) Selbständiger Regress:
Anspruch auf Aufwendungsersatz für Nachbesserungskosten, § 478 II; Vermutung des Zeitpunkts des Mangels (III); Verjährung nach § 479 I (2 Jahre), Ablaufhemmung nach § 479 II