Schuldrecht BT Flashcards
Abgrenzung Sachkauf und Unternehmenskauf beim Kauf von Sachgesamtheiten (“asset-deal”); vorvertragliche Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf
Ein Unternehmen kann als “sonstiger Gegenstand” (s. jetzt § 453 I BGB n.F.) als solches Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Wenn das Unternehmen in der Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben wird, kann der Unternehmenskauf entweder in der Form des Anteilskaufs erfolgen (sog. “share-deal”) oder aber durch den Kauf der Gesamtheit bzw. einer bestimmten funktionsfähigen Menge der das Unternehmen tragenden Gegenstände (bewegl. und unbewegliche Sachen, Forderungen, know-how, Kundenstamm etc.). Werden einzelne Gegenstände gekauft, stellt sich - wie hier - das Problem der Abgrenzung des Unternehmenskaufs vom bloßen Sachkauf. Nach der hier bestätigten Rechtsprechung des BGH ist ein Unternehmenskauf anzunehmen, “wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen”. Ob dies der Fall ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrags aufgrund einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung zu entscheiden.
Der Kauf von Anteilen an Unternehmen (“share-deal”) ist grundsätzlich Rechtskauf. Daher haftet der Verkäufer nicht für Mängel des Unternehmens, weil diese die Werthaltigkeit des Rechts (Bonität), nicht aber dessen Bestand (Verität) betrifft und auch nach der Neuregelung des Schuldrechts keine gesetzliche Bonitätshaftung besteht (s. dazu Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 471). Ein Unternehmenskauf, d.h. der Kauf eines “sonstigen Gegenstandes” i.S.v. § 453 I mit der Folge einer Haftung für Mängel des Unternehmens liegt dann vor, wenn so viele Anteile gekauft werden, daß nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht die Anteile, sondern das Unternehmen selbst Gegenstand des Kaufvertrages ist. Mängel des Unternehmens stellen dann Sachmängel dar. Nach der Rechtsprechung setzt dies aber voraus, daß praktisch alle Anteile verkauft werden (s. zuletzt BGH v. 4. 4. 2001 - VIII ZR 32/00).
Weiter stellte sich hier (im Zusammenhang mit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. - im Falle bloßer Fahrlässigkeit - einem jetzt in §§ 311 II, 241 II BGB kodifizierten Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo) das Problem der Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf. Nach einer hergebrachten Formel der Rechtsprechung, derer sich der BGH auch hier bedient, hat der Verkäufer nach § 242 BGB den Käufer auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären hat, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (s. auch die Anm. zu BGH v. 4. 4. 2001 - VIII ZR 32/00). Dies kann er insbesondere dann erwarten, wenn er keine Möglichkeit hat, sich die notwendige Information selbst zu verschaffen. Der BGH kommt daher im vorliegenden Fall zu dem zutreffenden Ergebnis, daß der Verkäufer seiner Aufklärungspflicht genügt hat
Tatbestand
Unternehmenskaufvertrag
das Problem der Aufklärungspflichten beim Unternehmenskauf. Nach einer hergebrachten Formel der Rechtsprechung, derer sich der BGH auch hier bedient, hat der Verkäufer nach § 242 BGB den Käufer auch ungefragt über solche Umstände aufzuklären hat, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte
Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten die Parteien einen Unternehmenskaufvertrag und nicht lediglich einen Vertrag über einzelne Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten geschlossen. Dies folge eindeutig sowohl aus der Bezeichnung des Vertrages als “Unternehmenskaufvertrag” als auch aus seinem Inhalt, der sich auf die im einzelnen angeführten wesentlichen Betriebsgrundlagen, mithin auf einen Inbegriff von Sachen, Rechten, Marktanteilen usw. erstrecke. Daß das Unternehmen ohne das Betriebsgrundstück und ohne seinen bisherigen direkten Rechtsträger - die Klägerin - verkauft und übertragen worden sei, sei insoweit ohne Bedeutung. Daher richte sich die Haftung und Gewährleistung nach den für Unternehmenskaufverträge entwickelten besonderen Grundsätzen. Die sich daraus ergebenden Aufklärungs- und Offenbarungspflichten habe die Klägerin verletzt und hafte deshalb nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Die Klägerin sei nämlich verpflichtet gewesen, auf die in den Vorjahren entstandenen erheblichen Fehlbeträge hinzuweisen und offenzulegen, daß das Unternehmen seit längerem nur Verluste erwirtschaftet habe. Dieser Verpflichtung sei sie unstreitig nicht nachgekommen; sie habe dem Beklagten auch keine Bilanzen oder Handelsbücher vorgelegt, aus denen sich jene Tatsachen ergeben hätten. Die als richtig zu unterstellende Behauptung der Klägerin, die Fehlbeträge seien im Hinblick auf den Vertragszweck - Eingliederung des Unternehmens in den Betrieb des Beklagten zur Erzielung von Synergieeffekten - nicht von Bedeutung gewesen, ändere hieran nichts, weil der Beklagte Informationen über das Betriebsergebnis auch zur Beurteilung der erzielbaren Synergieeffekte benötigt habe. Im übrigen sei das Vorbringen der Klägerin zu den dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen unklar und uneinheitlich. Der Beklagte müsse sich auch kein Mitverschulden anrechnen lassen; er sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, das zu erwerbende Unternehmen eingehend zu untersuchen.
Nach alledem könne der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen und deshalb, da er den Kaufpreis noch nicht bezahlt habe, die Zahlung verweigern. Überdies lägen die Voraussetzungen für eine Arglisthaftung der Klägerin vor, weil sie den Beklagten treuwidrig nicht auf die Fehlbeträge der Vorjahre hingewiesen habe, so daß der Vertrag auch wirksam angefochten sei.
Die Stufenklage habe das Landgericht im Ergebnis gleichfalls zu Recht abgewiesen, da der Beklagte die geforderte Auskunft in der Klageerwiderung bereits erteilt und die Klägerin hierauf weder hinsichtlich des erledigten Auskunftsanspruchs noch bezüglich des Antrags auf eidesstattliche Versicherung und des nunmehr zu beziffernden Zahlungsantrages reagiert habe.
Hat der Käufer bei Abschluss eines formnichtigen, erst durch Grundbucheintragung wirksam gewordenen Kaufvertrages keine Kenntnis von dem Sachmangel, ist § 442 BGB nicht anwendbar, wenn er den Sachmangel im Zeitpunkt der Eintragung kennt (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. März 1989 - V ZR 212/87).
Die wohlbegründete Entscheidung ist selbsterklärend, s. insbesondere die fett markierten Passagen. Zur Frage der Konkurrenz von Minderung und Schadensersatz statt der Leistung s. die Anm. zu BGH NJW 2011, 1217: Richtigerweise steht einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung eine Minderung keinesfalls entgegen: Positiv-rechtlich ergibt sich das schon daraus, dass § 441 I BGB die Minderung „statt“ des Rücktritts erlaubt, dieser aber wiederum gem. § 325 BGB mit Schadensersatz statt der Leistung kombiniert werden kann. Auch schadensrechtlich ergeben sich keine Probleme: Soweit der Käufer im Einzelfall den Kaufpreis gemindert hat, verringert dies selbstverständlich den erlittenen Vermögensschaden (s. dazu bei Tz. 16). Ausgeschlossen ist freilich ein Schadensersatz „statt der ganzen Leistung“, d.h. hier also die Rückgabe der erhaltenen Sache unter Liquidation des (hypothetischen) Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand. Dies würde nämlich wirtschaftlich eine Kombination von Rücktritt und Schadensersatz darstellen, durch die Entscheidung für die Minderung ist dem Käufer aber ein Wechsel zum Rücktritt verschlossen (s. § 411 Abs. 1 BGB: „statt“). Zu § 442 s. auch BGH v. 15.6.2012 - V ZR 198/11.
Softwarekauf als Sachkauf: Anwendbarkeit der §§ 459 ff
- Wird eine vorgefertigte Standardsoftware dem Erwerber gegen einmaliges Entgelt auf Dauer zu freier Verfügung überlassen, so sind bei Mängeln der Software die Vorschriften der §§ 459 ff. BGB zumindest entsprechend anwendbar.
- Die Wandelung wegen mangelhafter Bestandteile einer einheitlichen Kaufsache erstreckt sich auf den gesamten Kaufvertrag, ohne daß § 469 BGB Anwendung findet. Ob ein einheitlicher Kaufgegenstand oder mehrere “als zusammengehörend” verkaufte Sachen vorliegen, ist nicht nach dem Parteiwillen, sondern nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen.
- Zur Frage, ob sich bei einem Erwerb von Hard- und Software das Wandelungsrecht wegen Mängeln der Software auch auf die an sich mangelfreie Hardware erstreckt.
Fall zu Softwarekauf
Die Bekl. habe zu Recht die Wandelung des Vertrages erklärt. Denn die von der Kl. gelieferte Software sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit Fehlern behaftet gewesen, die die Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich gemindert hätten. Der Sachverständige habe verschiedene Fehlfunktionen des Compilers und des Interpreters in Kombination mit dem X-Betriebssystem festgestellt, bei denen es sich nicht um unvermeidliche Fehler komplexer Softwaresysteme gehandelt habe, sondern um Mängel, mit denen nicht zu rechnen gewesen sei. Die Bekl. habe die Mängel rechtzeitig gerügt. Sie habe nach den Ausführungen des Sachverständigen aus der übergebenen Dokumentation nicht erkennen können, daß gerade die später festgestellten Fehler auftreten würden, von denen sich einige erst nach längerem Durchlauf eines Programms zeigten und deshalb selbst bei gründlichem Test nicht vollständig hätten erkannt werden können. Unter diesen Umständen sei die Mängelrüge im Telex der Bekl. vom 5. 11. 1984 noch unverzüglich i. S. des § 377 HGB gewesen. Davon abgesehen sei durch die Aussage des Zeugen Dr. W erwiesen, daß die Bekl. bereits im September 1984 und in der Folgezeit immer wieder Mängel telefonisch gerügt habe. Durch den Weiterverkauf habe die Bekl. ihr Wandelungsrecht nicht verwirkt. Die Kl. habe nicht nachgewiesen, daß die Bekl. die Anlage in Kenntnis der wesentlichen Mängel des Compilers 5.60 weiterveräußert habe. Aus dem Telex des Kunden der Bekl. vom 15. 11. 1984 ergebe sich vielmehr, daß die Anlage dort Ende Oktober 1984 installiert worden sei und erst danach die wesentlichen Mängel aufgetreten seien. Der Weiterverkauf der Anlage und deren Benutzung durch die Endabnehmerin verhinderten die Wandelung auch im übrigen nicht. Eine außergewöhnliche Abnutzung, die der Wandelung nach § 351 BGB oder nach § 242 BGB entgegenstehen könnte, sei nicht erwiesen. Mit dem Vorbehalt einer Rechnungskürzung in ihrem Telex vom 5. 11. 1984 habe sich die Bekl. auch noch nicht auf ein Minderungsrecht festgelegt.
Aufklärungspflicht des Verkäufers über Altlasten eines Grundstücks
a) Sind dem Verkäufer eines Grundstücks Altlasten bekannt, so genügt er seiner Aufklärungspflicht nicht dadurch, daß er dem Käufer von einem bloßen Altlastenverdacht Mitteilung macht. Infolgedessen besteht die Offenbarungspflicht fort, wenn dem Käufer Umstände bekannt sind oder durch eine Besichtigung hätten bekannt werden können, aus denen sich ein Altlastenverdacht ergibt.
b) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Verkäufer den Käufer über offenbarungspflichtige Umstände aufgeklärt hat, trifft den Käufer. Dieser muß allerdings nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen. Vielmehr genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von dem Verkäufer vorzutragende konkrete, d.h. räumlich, zeitlich und inhaltlich spezifizierte, Aufklärung widerlegt.
Mit Leistungsgefahr, werden die Folgen des Untergangs der Leistung hinsichtlich der Leistung bezeichnet. Die Leistungsgefahr trägt gemäß § 275 BGB grundsätzlich der Gläubiger, d.h. geht die Sache unter, verliert der Gläubiger seinen Anspruch auf Leistung.
A verkauft dem B sein gebrauchtes Auto. Vor Übergaben schlägt der Blitz in die Garage ein und das Fahrzeug wird völlig zerstört. Würde A die Leistungsgefahr tragen müsste er trotz des Untergangs leisten. Da aber B die Leistungsgefahr trägt, verliert er seinen Anspruch auf das Auto
Preisgefahr
Mit Preisgefahr oder Gegenleistungsgefahr werden die Folgen des Untergangs der Leistung hinsichtlich der Gegenleistung bezeichnet. Die Preisgefahr trägt grundsätzlich der Schuldner, d.h. geht die Leistung unter, verliert der Schuldner gemäß § 326 Abs. 1 BGB auch den Anspruch auf die Gegenleistung. Davon gibt es aber Abweichungen: Trägt z.B. der Gläubiger allein oder überwiegend die Schuld am Untergang der Sache oder ist er im Annahmeverzug, so trägt er die Gegenleistungsgefahr, d.h. er muss die Gegenleistung trotzdem erbringen.
Gefahrübergang
Gefahrübergang ist die Bezeichnung für den Zeitpunkt, an dem die Gefahr des zufälligen Untergangs einer Sache (Leistungsgefahr) vom Schuldner auf den Gläubiger übergeht.
Besonderes Schuldrecht/Kaufvertrag
Gem. § 446 BGB geht beim Kauf die Gefahr mit Übergabe der verkauften Sache über.
Beim Versendungskauf geht gem. § 447 BGB geht Gefahr grundsätzlich mit Übergabe der Sache an den Spediteur auf den Käufer über. Das gilt aber nicht beim Verbrauchsgüterkauf, hier bleibt die Gefahr bis zur Übergabe an den Käufer beim Verkäufer.
Übergang der Preisgefahr nach § 446 BGB beim aufschiebend bedingten Kauf
Zur Frage der Gefahrtragung beim sog. Konditionsgeschäft
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht zunächst die Auslegungsfrage bei einem “Konditionsgeschäft”: Zu Recht nimmt das Gericht einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag an, wenn der Käufer erst dann zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein soll, wenn er selbst die Sache weiterverkauft hat.
Damit stellte sich hier das Problem des § 446 BGB. Nach dieser Vorschrift trägt der Käufer, dem die Kaufsache übergeben wurde, in Abweichung von § 323 BGB die Gefahr, beim von keiner Seite zu vertretenden (“zufälligen”) Untergang der Sache dennoch den Kaufpreis zahlen zu müssen (sog. “Preisgefahr” oder “Gegenleistungsgefahr”). Das setzt aber einen wirksamen KAufvertrag voraus, der hier mangels Bedinungseintritts nicht vorliegt und wegen des endgültigen Ausfalls der Bedingung auch nicht mehr eintreten kann. Mangels einer besonderen vertraglichen Risikoübernahme durch den “Käufer” verneint der BGH hier zu Recht den Übergang der Preisgefahr auf den bekl. Käufer.
Nur im Falle des Bedingungseintritts, also des Vorliegens eines Kaufvertrages nach Untergang der Sache (vgl. die Fallvariante bei Köhler PdW SchuldR II Fall 5) kann man in einem solchen Fall mit § 159 BGB argumentieren.
Ikeaklausel
Bezeichnung für die Vorschrift des § 434 Abs. 2 S. 2 BGB, nach der beim Kauf einer zur Montage bestimmten Sache (z. B. Regal in Einzelteilen) eine fehlerhafte Montageanleitung hinsichtlich der Rechtsfolgen mit einem Sachmangel gleichgesetzt wird.
Eine im Zusammenhang mit der Kaufsache stehende Montageanleitung ist im Ergebnis immer dann fehlerhaft, wenn ihr Inhalt für den Durchschnittsverbraucher oder den mit der Montage beauftragten Dritten so unverständlich, sachlich unrichtig oder lückenhaft ist, dass die zu montierende Sache gar nicht oder nicht richtig montiert werden kann.
Bedeutsam kann die Vorschrift des § 434 Abs. 2 BGB damit beispielsweise für die im Ausland für den deutschen Markt hergestellten Produkte sein, die oftmals mit unzureichend oder fehlerhaft in die deutsche Sprache übersetzten Montageanleitungen verkauft werden. Eine fehlerhafte Montageanleitung führt nach
§ 434 Abs. 2 S.2 2. HS BGB dann nicht zu einem Sachmangel, wenn die erworbene Sache trotz der mangelhaften Anleitung durch den Käufer oder einem von diesem mit der Montage beauftragten Dritten im Ergebnis fehlerfrei montiert wird (z. B. dem begnadeten Heimwerker gelingt es, trotz unrichtiger Explosionszeichnungen und fremdsprachigem Anleitungstext, das Wandregal fehlerfrei zu montieren).
Die Aliud- und Mankolieferung (§ 434 Abs. 3 BGB)
§ 434 Abs. 3 unterstellt auch die Aliud- und die Mankolieferung, also die Lieferung einer anderen als der gekauften Sache und die Lieferung einer geringeren als der vereinbarten Menge, dem Sachmängelgewährleistungsrecht.
§ 434 Abs. 3 BGB stellt ein aliud dem Sachmangel gleich. Auch die Lieferung einer anderen Sache bewirkt also den Übergang des Erfüllungsanspruches zum Nacherfüllungsanspruch eine für den Verkäufer durchaus günstige Veränderung der Rechtslage, denn in diesem Moment beginnt die kürzere und vor allem objektive Verjährungsfrist von § 438 BGB zu laufen und dem Verkäufer kommt die gegenüber § 275 Abs. 2 BGB wesentlich günstigere Einrede des § 439 Abs. 3 S. 3 zugute. Der Gesetzgeber wollte mit der Gleichstellung die Probleme beheben, die sich beim Gattungskauf aus der überaus schwierigen Frage ergaben, ob eine Sache nun mangelhaft war (peius) oder ob sie schon einer anderen Gattung angehörte (aliud). Werden zum Beispiel statt der bestellten Kacheln mit einer Größe von 30 cm2 Kacheln mit 35 cm2 geliefert, so fragt sich, ob dies nun einfach andere oder zu große Kacheln sind. Aus dieser Zielsetzung ergibt sich jedoch nicht zwingend, warum ein aliud auch beim Stückkauf (Identitätsaliud) dem Sachmangel gleich stehen soll. Haben sich die Parteien auf eine bestimmte Sache geeinigt und wird eine andere geliefert, so ist dies eindeutig ein aliud und kein Sachmangel. Man kann sich also fragen, ob es sich bei der weiten Fassung von § 434 Abs. 3 BGB um ein Redaktionsversehen handelt. Die Gesetzesmaterialien geben in dieser Hinsicht wenig Aufschluss. Dort heißt es: Wird beim Stückkauf ein Identitätsaliud geliefert, so kommt neben dem Erfüllungsanspruch auf Lieferung ein davon verschiedener Nacherfüllungsanspruch nicht in Betracht (BT-Drucks. 14/6040, S. 216). Hieraus kann man nun entweder lesen, dass das Identitätsaliud nicht einbezogen werden sollte oder dass der Nacherfüllungsanspruch den gleichen Inhalt hat wie der ursprüngliche Erfüllungsanspruch (siehe zur ersten Interpretation: Oechsler, Vertragsrecht, Rn. 114 und zur zweiten: Lorenz, JuS 2003, 38). Entscheidend dürfte jedoch Folgendes sein. Beim Gattungskauf rechtfertigt das Bedürfnis nach Rechtssicherheit die Gleichstellung von aliud und peius. Die Situation beim Stückkauf ist hingegen völlig anders. Verdeutlichen lässt sich dies an folgendem Beispiel. V verkauft K ein Bild, von dem es zwei Versionen gibt, und liefert eine der Versionen. Anschließend streiten die Parteien darum, ob V nun die richtige Version geliefert hat. Dieser Streit kann zwei Gründe haben. Zum einen ist es möglich, dass aus dem Vertrag nicht klar hervorgeht, welche Version gemeint war. Zum anderen könnte es sein, dass die zwei Versionen derartig schwer zu unterscheiden sind, dass eine Verwechslung stattgefunden hat. Eine Rechtunsicherheit besteht in solchen Fällen nicht. Wir haben es vielmehr mit Beweisschwierigkeiten entweder hinsichtlich des Inhaltes des Vertrages oder der Identität der Sache selbst (wobei letzteres sehr schwer vorstellbar ist) zu tun. Es kann hier keine Unsicherheit im Recht geben, die es rechtfertigen würde, den Käufer auf den für ihn ungünstigeren Nacherfüllungsanspruch zu verweisen. Demzufolge ist eine teleologische Reduktion von § 434 Abs. 3 BGB dahingehend vorzunehmen, dass dieser auf die Stückschuld keine Anwendung findet, sondern nur auf die Gattungsschuld.
Doch auch wenn man § 434 Abs. 3 BGB nur auf die Gattungsschuld anwendet, so verwundert doch die sehr weite Fassung dieser Norm. Sind etwa Legosteine, die anstatt der bestellten Kacheln geliefert werden, mangelhafte Kacheln? So überspitzt diese Frage scheinen mag, beim ersten Lesen des Gesetzestextes ist man versucht, sie zu bejahen. Dies erscheint jedoch schon deshalb bedenklich, weil der Verkäufer mit der Lieferung einer beliebigen Sache die Anwendung der für ihn günstigen kaufvertraglichen Gewährleistungsregeln auslösen könnte. Der Übergang vom Erfüllungs- zum Nacherfüllungsanspruch ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der Verkäufer einen Erfüllungsversuch vorgenommen hat. Ob ein solcher Erfüllungsversuch vorliegt, richtet sich nach der Erfüllungs- bzw. Tilgungsbestimmung. Diese ist als rechtsgeschäftsähnliche Handlung nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen. Von einem Erfüllungsversuch kann somit nur dort ausgegangen werden, wo das Handeln des Verkäufers aus der Sicht des objektiven Empfängers auch als solcher zu verstehen ist (Oechsler, Vertragsrecht, Rn. 107). Liefert der Verkäufer Legosteine statt Kacheln, wird ein objektiver Empfänger hierin entweder einen Scherz oder ein Versehen erblicken, keinesfalls aber einen ernsthaften Erfüllungsversuch. Der Erfüllungsanspruch bleibt in einem solchen Fall bestehen.
Übersicht: Garantievereinbarungen beim Kaufvertrag
Zu unterscheiden sind bloße unverbindliche werbende Anpreisungen, Beschaffenheitsvereinbarungen bzw. Eigenschaftszusicherungen i.S.v. § 459 I, II BGB, Garan- tieversprechen (sog. selbständige Garantie), unselbständige Garantie und Herstel- lergarantie.
1.) Bloße werbende Anpreisungen oder Produktbeschreibung bzw. Beschaffenheitsvereinbarung nach § 459 I BGB
Marktschreierische Angaben, die nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht ernst genommen werdern, stellen weder Beschaffenheitsvereinbarungen noch Eigenschaftszusicherungen dar. Aussagen, die gleichzeitig das Produkt beschreiben bzw. der Bezeichnung der Kaufsache dienen (z.B. Bezugnahme auf DIN-Normen), sind mangels Garantiewillen i.d.R. keine Zusicherung, wohl aber u.U. Beschaffenheitsvereinbarungen (vgl. z.B. BGH NJW 1996, 1962).
2.) Garantieversprechen (selbständige Garantie)
Beim Garantieversprechen wird ein neuer vertraglicher Anspruch geschaffen (daher “selbständige” Garantie):
Der Garant übernimmt die Gewähr für den Eintritt oder Nichteintritt eines bestimmten Erfolges (z.B. Bezahlung einer Schuld, aber auch andere ungewisse Ereignisse wie etwa der Ertrag eines Mietshauses oder eines Unternehmens). Tritt das Ereignis nicht ein, so muß der Garant den Begünstigten wenigstens finanziell so stellen, als wäre das Ereignis eingetreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Erfolg ohne ein Verschulden des Garanten ausgeblieben ist. Die Zulässigkeit solcher Garantieversprechen ergibt sich aus § 305 BGB. Sie sind insbesondere abzugrenzen von der Bürgschaft (nach h.M. findet § 766 BGB keine analoge Anwendung).Verjährung: § 195, nicht § 477 BGB!
Beim Kaufvertrag ist die selbständige Garantie insbesondere dann wichtig, wenn der Gegenstand der Garantie nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. § 459 I BGB bzw. einer Eigenschaftszusicherung i.S.v. § 459 II BGB sein kann. I.d.R. liegt beim Kaufvertrag aber eine unselbständige Garantie vor (Auslegungsfrage).
3.) Unselbständige Garantie
Z.B. Klausel: “2 Jahre Garantie”. Schafft keine selbständige Anspruchsgrundlage, sondern modifiziert die dispositiven gesetzlichen Regelungen der §§ 459 ff BGB (daher “unselbständig”).
Hat i.d.R. (Auslegungsfrage, abweichende Vereinbarung selbstverständlich mög- lich!) folgende Bedeutung (vgl. dazu insbesondere BGH NJW 1996, 2504):
! Haltbarkeitsgarantie: Es kommt nicht darauf an, ob der Sachmangel bereits bei Gefahrenübergang vorliegt, vielmehr bestehen Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ein Mangel erst innerhalb der Garantiefrist entsteht (Modifikation des von § 459 I BGB bestimmten Zeitpunkts).
! Dies gilt nur dann nicht, wenn der Mangel vom Käufer zu vertreten ist oder aus seiner Risikosphäre stammt. Die Beweislast für ein Verschulden des Käufers bzw. eine Ursache aus seiner Risikosphäre trägt der Verkäufer (vgl. BGH NJW 1996, 2504).
! Die Frist des § 477 BGB gilt auch hier, beginnt aber erst mit der Entdeckung des Mangels (Modifikation von § 477, vgl. BGH NJW 1979, 645). Beachte also: Auch bei einer Garantie von 2 Jahren können Gewährleistungsansprüche vor Ablauf der Garantiefrist verjährt sein, aus einer Garantievereinbarung folgt also i.d.R. nicht, daß der Käufer mit der gerichtlichen Geltendmachung von Mängeln bis zum Ablauf der Garantiefrist warten kann.
4.) Herstellergarantie
Da zwischen Hersteller und Endabnehmer i.d.R. keine vertraglichen Beziehungen bestehen, ist die Herstellergarantie notwendigerweise ein selbständiger Garantievertrag zwischen Hersteller und Endabnehmer (Käufer). Er kommt i.d.R. durch Angebot des Herstellers (Garantiekarte) und Annahme des Käufers i.d. Form des § 151 S. 1 BGB zustande (vgl. BGHZ 78, 369, 372 f = NJW 1981, 275, 276). Läuft parallel neben Ver- käufergewährleistung, die deshalb bei neu hergestellten Sachen nicht durch AGB abdingbar ist (§ 11 Nr. 10 a AGBG).
Beschaffenheitsgarantie und Haftungsausschluß beim Gebrauchtwagenkauf
- Erklärt der Verkäufer bei den vorvertraglichen Verhandlungen auf ausdrückliche Frage, die Gesamtfahrleistung eines gebrauchten Pkw stimme mit dem Tachostand überein, liegt darin eine Beschaffenheitsgarantie. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss greift daher nicht.
- Der Verkäufer ist in einem derartigen Fall selbst bei fehlendem Verschulden schadensersatzpflichtig.
- Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile eines Pkw, dessen Laufleistung erheblich höher ist als von den Kaufvertragsparteien angenommen.
Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten.
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint.
Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft -voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
Sachmangel (§ 434 BGB) beim Gebrauchtwagenkauf; (keine) Übernahme einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) bei der Beschreibung “fahrbereit”; Rechtsfolgen eines unzulässigen Umgehungsgeschäfts beim Verbrauchsgüterkauf durch “Vorschieben” eines Verbrauchers als Verkäufer (“Strohmann”-Fälle)
a) Einem Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit “fahrbereit”, weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.
b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug “fahrbereit” ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).
c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).
1.) Eine wichtige Entscheidung zum Kaufrecht: Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs ist ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung nur im engen Rahmen des § 475 I BGB möglich. Freilich gilt auch im Verbrauchsgüterkaufrecht der subjektive Fehlerbegriff. Damit liegt, wenn etwa ein Kfz als Schrott oder zum Ausschlachten verkauft wird, kein Sachmangel vor, wenn es nicht fahrbereit ist (sofern nicht der tatsächliche Parteiwille auf den Verkauf eines verkehrstüchtigen Fahrzeugs gerichtet ist, s. dazu die Anm. zu OLG Oldenburg ZGS 2004, 75). Normaler Verschleiß begründet also beim Verkauf einer gebrauchten Sache keinen Sachmangel. Wenn nun ein Kfz als “fahrbereit” verkauft wird und es zunächst auch ist, liegt kein Sachmangel vor, wenn es nach Gefahrübergang diese Eigenschaft verliert, da § 434 den Sachmangel auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs festlegt. Anders ist dies im Falle einer vertraglichen Haltbarkeitsgarantie, die in § 443 I BGB legaldefiniert wird. Der Senat verneint hier vollkommen zu recht das Vorliegen einer solchen Garantie
Der wichtigste Punkt betrifft die Frage der Rechtsfolgen eines Umgehungsgeschäfts
Umgehung der Garantie
Die Anwendung der §§ 474–477 setzt in persönlicher Hinsicht voraus, dass der Vertrag zwischen einem Verbraucher iSv. § 13 als Käufer und einem Unternehmer iSv. § 14 als Verkäufer geschlossen wird (sog. „B2C-Geschäft“). Maßgeblich ist grundsätzlich die Stellung als Vertragspartei des Kaufvertrages. Verkauft ein Unternehmer eine bewegliche Sache in offener Stellvertretung (anders im Fall der Verkaufskommission) im Namen eines Verbrauchers an einen Verbraucher (sog. „Agenturgeschäft“), liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor. Geschieht dies (etwa im Gebrauchtwagen- oder Kunsthandel), um einen im Verhältnis „B2C“ nach § 475 nicht möglichen Haftungsausschluss zu ermöglichen (weil dann ein „C2C“-Geschäft vorliegt), kann darin ein unzulässiges Umgehungsgeschäft iSv. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB liegen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eigentlicher Vertragspartner der Unternehmer ist, weil ihn die Vor- und Nachteile aus dem Geschäft treffen. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmer einen Verbraucher als Strohmann benutzt, was im vorliegenden Fall wohl nahelag. Fraglich ist aber, was die Rechtsfolge eines solchen Umgehungstatbestandes wäre: Geht man nur von einer Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses im Verhältnis des Verbraucher/Verkäufers gegenüber dem Käufer aus oder fingiert man einen Vertrag zwischen dem “Hintermann”, d.h. dem Unternehmer und dem Käufer? Der BGH geht in Übereinstimmung mit seiner bisher nur beiläufig geäußerten Ansicht, die aber auch der ganz hM in der Lit. entspricht, von der zweiten Lösung aus (zur Gegenansicht s. die Anm. zu OLG Celle v. 15.11.2006 - 7 U 176/05 sowie PdW SchuldR II Fall 66). Damit konnte hier offen bleiben, ob tatsächlich ein Umgehungsgeschäft vorlag, denn wenn dieses zu bejahen wäre, wäre der beklagte Strohmann/Verkäufer der falsche Beklagte. Ob daneben auch der Strohmann Vertragspartei bleibt, läßt der Senat offen. Jedenfalls wäre in diesem Verhältnis der Haftungsausschluss wirksam.
Richtiger wäre es m.E., als Rechtsfolge des Umgehungsgeschäfts lediglich den Haftungsausschluss für unwirksam zu halten. Der “Strohmann” müsste sich dann, wenn er zur Gewährleistung verpflichtet ist, im Innenverhältnis an seinen Strohmann halten. Dieser ist ihm zum Ersatz der zur Gewährleistung getätigten Aufwendungen verpflichtet (§ 670 BGB). Das Umgehungsverbot soll dem Verbraucher nämlich nicht vor bestimmten Vertragspartnern, sondern vor bestimmten Vertragsinhalten schützen. Der vom Unternehmer als „Strohmann“ zwischengeschaltete/vertretene Verbraucher/Verkäufer bleibt damit Vertragspartei, jedoch wird ihm die Unternehmereigenschaft des „wirtschaftlichen“ Vertragspartners zugerechnet mit der Folge, dass der Gewährleistungsausschluss nach § 475 I 1 BGB unwirksam ist. Er muss sich dann das an den Käufer Geleistete nach § 670 BGB beim Hintermann zurückholen (und trägt auch dessen Insolvenzrisiko). Ihn, d.h. den Strohmann/Verbraucher davor zu schützen, nur weil er ein Verbraucher ist, besteht kein Anlass. Auch Verbraucher haben rechtsgeschäftliche Selbstverantwortung, wenn sie sich als Strohmann zur Verfügung stellen. Das wahrt die Relativität von Schuldverhältnissen sowie die Interessen der Parteien und ist allein dogmatisch herleitbar. Dass der BGH das Ergebnis nicht überzeugend begründen kann, zeigen schon seine Abgrenzungsversuche von der vorliegenden Entscheidung in BGH v. 12.12.2012 - VIII ZR 89/12. Abstrus wäre es jedenfalls, den Vertrag zwischen Strohmann und Verbraucher als Scheingeschäft (§ 117 BGB) zu qualifizieren, denn das setzt auf beiden Seiten eine Scheinabrede voraus (s dazu jetzt auch die Klarstellung in BGH v. 12.12.2012 - VIII ZR 89/12).
Gefälligkeiten
Unter Gefälligkeitshandlungen versteht man tatsächliche Handlungen im außerrechtlichen, gesellschaftlichen Bereich, die kein Rechtsverhältnis, sondern nur ein sog. Gefälligkeitsverhältnis begründen
- Abgrenzung zwischen Gefälligkeitsverhältnis und Vertrag
Eine Frage des Rechtsbindungswillens ist die Abgrenzung zwischen sog. Gefälligkeitsverhältnissen und unentgeltlichen Verträgen (wie z.B. dem Auftrag oder der unentgeltlichen Verwahrung): Erklärt sich jemand zur Übernahme einer fremdnützigen Tätigkeit unentgeltlich bereit (“Übernahme einer Gefälligkeit”), so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der Wille des Übernehmenden auf den Abschluß eines Auftrags oder auf die – unverbindlichere – Übernahme einer Gefälligkeit gerichtet ist.
Indizien für die Annahme eines solchen Rechtsbindungswillens sind insbesondere (vgl. BGHZ 21, 102 = NJW 1956, 1313; NJW 1995, 3389):
• DiedemÜbernehmererkennbarewirtschaftlicheBedeutungderSachefürden Geschäftsherrn,
• DieTatsache,daßsichderGeschäftsherrerkennbaraufdieZusageverläßtundfürihn erhebliche Werte auf dem Spiel stehen.
I.d.R. liegt danach eine bloße Gefälligkeit vor bei (vgl. Palandt/Heinrichs Einl. v. § 241, Rn. 11 f.): • BeaufsichtigungvonNachbarskindern,MitnahmeandererKinderzumKindergarten
• Bereitschaft,dasHauseinesabwesendenNachbarnoderVerwandtenzubeaufsichtigen
• Gefälligkeitsfahrt(vgl.BGHNJW1992,498)
• “Winkzeichen”imStraßenverkehr
• AusfüllenundEinreicheneinesLottoscheinesfüreineTippgemeinschaft - Rechtsfolgen des Gefälligkeitsverhältnisses
Aus dem Gefälligkeitsverhältnis ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Ausführung der Gefälligkeit; darin liegt der Hauptunterschied zum Auftrag (§ 662; vgl. Medicus, BR Rn. 370). Im übrigen ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
• WirddieAusführungtatsächlichübernommen,somußsiesorgfältiggeschehen.Str.ist,ob der Haftungsmaßstab analog §§ 521, 599, 690 gemildert ist oder nicht. Dafür spricht, daß es sich auch bei der Schenkung, der Leihe und der regelmäßigen Verwahrung um unentgeltliche Geschäfte handelt und insoweit eine Schlechterstellung des bloß aufgrund einer Gefälligkeit Handelnden nicht gerechtfertigt ist. Dagegen spricht allerdings, daß das BGB bewußt demjenigen, der ein “Geschäft” i.S.v. § 662 unentgeltlich übernimmt, keine Haftungsmilderung gewährt. Nach h.M. ist nach dem Rechtsgedanken des § 690 danach zu differenzieren, ob der Gefällige die Tätigkeit zugleich auch im eigenen Interesse ausführt. Dann ist die Haftungsbeschränkung auf eigenübliche Sorgfalt (§ 277) gerechtfertigt, während bei einer Tätigkeit, die ausschließlich im Fremdinteresse liegt, nach der Wertung des Auftragsrechts eine Haftungsbeschränkung ausscheidet (Larenz/Wolf, AT § 22 Rn. 52).
• InAusnahmefällengehtjedochdieRspr.voneinerHaftungsfreistellungfürfahrlässiges Verhalten aus, die im Wege ergänzender Vertragsauslegung gewonnen wird. Voraussetzung für eine solche Annahme soll aber regelmäßig sein, daß der Schädiger keinen Versicherungsschutz hatte und “besondere Umstände für einen Haftungsausschluß sprechen” (z.B. enge persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem;
Durchführung der Gefälligkeit überwiegend im Interesse des Geschädigten, vgl. BGH NJW 1993, 3067).
Bei Gefälligkeitsfahrten wird i.d.R. auch eine konkludente Haftungsbeschränkung (für Ansprüche aus ä§ 823 I) verneint, da diese ohnehin nur der Haftpflichtversicherung zugute käme und ein solcher Parteiwille nicht anzunehmen ist (Palandt/Heinrichs § 254 Rn. 80). Auch eine gesetzliche Haftungsbeschränkung analog §§ 708, ä1359, ä1664 kommt nicht in Betracht, da diese Vorschriften nach h.M. im Straßenverkehr nicht anwendbar sind. Auch im Rahmen von Gefälligkeitsfahrten haftet nach h.M. daher der Fahrer auch bei leichter Fahrlässigkeit voll.
• HaftungsgrundlageistmangelseinervertraglichenBindungi.d.R.nurdasallgemeine Deliktsrecht. Allerdings kann auch im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen eine vertragsähnliche Sonderverbindung entstehen, die eine Haftung entsprechend den Grundsätzen der c.i.c. begründet (Palandt/Heinrichs Einl. v. § 241 Rn. 10).
Geltung eines Gewährleistungsausschlusses für zwischen Vertragsschluß und Gefahrübergang entstandene Sachmängel
Haben die Parteien die Gewährleistungspflicht des Verkäufers i.s.d. §§ 459 ff. BGB a.F. für sichtbare und unsichtbare Mängel ausgeschlossen, so erfaßt der Ausschluß in der Regel nicht solche Mängel, die nach Vertragsschluß und vor Gefahrübergang entstehen; wollen die Parteien auch solche Mängel von der Haftung ausschließen, müssen sie dies deutlich machen.
Im Mittelpunkt der noch das alte Kaufrecht betreffenden Entscheidung steht die Frage der Auslegung eines Haftungsausschlusses für Sachmängel. Der BGH ist - entgegen seines früheren Rechtsprechung - der (nicht unproblematischen) Ansicht, daß sich ein solcher nicht ohne weiteres auch auf Mängel bezieht, die zwischen Vertragsschluß und Gefahrübergang eintreten. Insoweit ist die Entscheidung auch für das neue Kaufrecht von Bedeutung. Obsolet ist auch die hier noch angedeutete Frage der Einrede des Käufers einer mangelhaften Sache. Sofern es sich um einen behebbaren Mangel handelt, hat der Käufer nunmehr sowohl vor als auch nach Gefahrübergang insoweit die Einrede aus § 320 BGB, weil im neuen Kaufrecht - was bisher str. war - die Sachmängelfreiheit zur Leistungspflicht des Verkäufers gehört (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), s. dazu etwa Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rn. 500 f, 567 f.
Zu den Folgen für die Kautelarpraxis s. auch die Anm. von Zimmermann/Bischoff NJW 2003, 2506 ff.
Ritterturnier
Zutreffend hat das Berufungsgericht die Veranstaltung des Reit- und Springturniers des Beklagten als Preisausschreiben - einen Unterfall der Auslobung - eingeordnet (§§ 661, 657 BGB).
► Zwar handelt es sich bei einem Preisausschreiben (Auslobung) um ein einseitiges Rechtsgeschäft
Unbeschadet dessen bestehen zwischen dem Auslobenden (hier: Turnierveranstalter) und den Teilnehmern jedoch schon im Vorfeld der eigentlichen Sachentscheidung durch das Preisgericht Rechtsbeziehungen im Sinne einer schuldrechtlichen Sonderverbindung, aus der (Neben-)Pflichten hinsichtlich der sorgfältigen und ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung des Wettbewerbs und hinsichtlich des Schutzes der Teilnehmer vor Gefahren, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen, erwachsen.
► In diesem Zusammenhang können nach den anerkannten allgemeinen Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründet werden; ein “echtes Vertragsverhältnis” ist für einen solchen Drittschutz nicht erforderlich, eine schuldrechtliche Sonderverbindung genügt (vgl. § 311 Abs. 2 BGB).
Schadensersatz „statt der Leistung“: §§ 280 I, III, 281 – 283
§ 311a II
Def.: Der durch das endgültige Ausbleiben der (mangelfreien) Leistung entstandene Schaden (Nichterfüllungsschaden), d.h. ein Schaden, der, wenn die Leistung jetzt noch käme, behoben wäre.
Die Leistung bleibt endgültig aus, wenn
- sie unmöglich ist
- sie der Schuldner nicht mehr erbringen darf (SE-Verlangen nach § 281 IV; Rücktritt nach § 323)
Schadensersatz „neben der Leistung
1) Verspätungsschaden §§ 280 I, II, 286
2) Sonstige Schäden § 280 I
Def.: Der bereits endgültig eingetretene, durch (gedachte) (Nach-)Erfüllung nicht mehr behebbare Schaden
Mangelbedingter Nutzungsausfall als “einfacher” Schadensersatz “neben der Leistung” nach §§ 437 Nr. 3 280 I BGB; Abgrenzung zum Schadensersatz wegen Verspätung der Leistung sowie zum Schadensersatz statt der Leistung
Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
Der Käufer, dem die Sache gar nicht geliefert wurde, ist es zuzumuten, den Verkäufer durch Mahnung in Verzug zu setzen, weil er die Tatsache der Nichtlieferung leicht feststellen kann. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist das gerade nicht der Fall. Verzögerungsschaden i.S.v. § 280 II ist nur derjenige Schaden, der alleine auf der Verspätung der Leistung beruht (s. dazu Medicus/Lorenz SchuldR AT Rn. 469). Das entspricht, wie der Senat betont, auch dem Willen des Gesetzgebers, der das Problem in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich erörtert hat (NB: Ein Richter des Senats war seinerzeit der im Bundesjustizministerium bei der Schuldrechtsmodernisierung federführende Beamte!).
Ein wichtiges Urteil zum Kaufrecht: Der BGH entscheidet ein äußerst str. Problem des Kaufrechts: Ist der Schaden, den ein Käufer dadurch erleidet, daß er die mangelhafte Sache nicht nutzen kann, ein Verzögerungsschaden (§§ 280 I, II, 286 BGB) mit der Folge, daß er erst ab Verzugseintritt zu ersetzen ist, oder ein “einfacher”, d.h. verzugsunabhängiger Schaden nach § 280 I BGB (“Mangelfolgeschaden”)?. Letzteres ist der Standpunkt der h.M., der sich der BGH hier anschließt. Der Schaden beruht nämlich zumindest nicht alleine auf einer Verzögerung der Leistung, d.h. auf einer Verletzung der Pflicht zu rechtzeitiger Leistung (§ 271 I BGB), sondern auf einer Verletzung der Pflicht zu mangelfreier Leistung (§ 433 I 2 BGB). Eine in der Lit. vertretene abweichende Ansicht sieht im mangelbedingten Betriebsausfallschaden hingegen einen Verzögerungsschaden i.S.v. § 280 II. Der Schwerpunkt der Pflichtverletzung liege nicht darin, daß der Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert habe, sondern daß er zu spät eine mangelfreie Sache geliefert habe. Es könne nicht angehen, daß der Verkäufer, der eine mangelhafte Sache liefert, schlechter stünde, als derjenige, der überhaupt nicht liefert und Ersatz verzögerungsbedingter Schäden daher nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 286 schulde. Danach kommt ein Ersatz des mangelbedingten Betriebsausfalls erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in welchem sich der Verkäufer im Verzug befände.
Dem widerspricht der Senat vollkommen zu Recht (ebenso schon OLG Hamm v. 23.2.2006 - 28 U 164/05, LG Krefeld v. 24.9.2007 - 1 S 21/07; noch offen gelassen in BGH NJW 2008, 911): Der Käufer, dem die Sache gar nicht geliefert wurde, ist es zuzumuten, den Verkäufer durch Mahnung in Verzug zu setzen, weil er die Tatsache der Nichtlieferung leicht feststellen kann. Im Falle einer mangelhaften Lieferung ist das gerade nicht der Fall. Verzögerungsschaden i.S.v. § 280 II ist nur derjenige Schaden, der alleine auf der Verspätung der Leistung beruht (s. dazu Medicus/Lorenz SchuldR AT Rn. 469). Das entspricht, wie der Senat betont, auch dem Willen des Gesetzgebers, der das Problem in der Begründung zum Gesetzesentwurf ausdrücklich erörtert hat (NB: Ein Richter des Senats war seinerzeit der im Bundesjustizministerium bei der Schuldrechtsmodernisierung federführende Beamte!).
Besteht somit kein Verzugserfordernis für die Ersatzfähigkeit dieses Schadens, so bedeutet dies freilich nicht, daß sich der Käufer, wenn er die Mangelhaftigkeit erkannt hat, auf die „faule Haut“ legen darf. Erhöht sich der Betriebsausfallschaden etwa deshalb, weil der Käufer den Verkäufer nicht rechtzeitig zur Nacherfüllung auffordert, wird sein Schadensersatzanspruch nach § 254 II gemindert. Je nach Lage des Falles kann damit den Käufer auch eine Obliegenheit treffen, den Kaufgegenstand auf seine Tauglichkeit hin zu überprüfen.
Zu beachten ist auch, daß die Schadensersatzpflicht voraussetzt, daß der Verkäufer die Lieferung der mangelhaften Sache nach § 276 zu vertreten hat. An den diesbezüglichen Entlastungsbeweis (§ 280 I 2 BGB) sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere hat, wie der Senat hier betont, der Verkäufer, der nicht Hersteller ist, Fehler im Herstellungsprozeß nicht zu vertreten, weil der Hersteller nicht sein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) ist (s. dazu BGH NJW 2008, 2837, 2840 sowie jetzt BGH v. 2.4. 2014 - VIII ZR 46/13) und er grundsätzlich keine Untersuchungspflichten hat. Im vorliegenden Fall ergab sich das Vertretenmüssen aus einer Garantieübernahme i.S.v. § 276 I BGB.
Daß der mangelbedingte Betriebsausfall keinen Verzögerungsschaden darstellt, bedeutet aber nicht, daß die Kategorie des Schadenersatzes wegen Verzögerung der Leistung nicht von Bedeutung wäre. Praktisch relevant ist er vielmehr unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Nacherfüllungspflicht, wenn der Verkäufer die Verletzung der Pflicht aus § 433 I S. 2, also die ursprüngliche Lieferung der mangelhaften Sache nicht zu vertreten hat und deshalb für allein hieraus entstandene Folgeschäden nicht haftet. Da er auch in diesem Fall zur Nacherfüllung verpflichtet ist, begeht er bei Unterlassen der Nacherfüllung eine weitere Pflichtverletzung in Gestalt der Verletzung der Pflicht aus § 439 BGB. Endgültig eingetretene, d.h. durch die spätere Vornahme der Nacherfüllung nicht mehr behebbare Schäden, die (auch) darauf beruhen, daß der Verkäufer die Nacherfüllung nicht rechtzeitig vorgenommen hat, sind daher unter dem Aspekt der Verletzung der Pflicht aus § 439 als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu qualifizieren und nur unter den Voraussetzungen des §§ 280 I, II, 286 ersetzbar. Der Verkäufer muß sich also mit der Nacherfüllung in Verzug befunden haben. Erst ab diesem Zeitpunkt eingetretene Schäden sind ersatzfähig. Für das von § 280 I S. 2 vermutete Vertretenmüssen ist ausreichend, daß der Verkäufer die Nichtvornahme der Nacherfüllung zu vertreten hat. Deshalb kann man im Zusammenhang mit dem mangelbedingten Betriebsausfall auch von einer Restfunktion des Verzögerungsschadens sprechen. S. dazu auch Köhler/Lorenz PdW SchuldR II
Schadensersatz wegen Nutzungsausfalls nach Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangels wegen eines unbehebbaren Mangels; nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt (§ 325 BGB); Abgrenzung der Schadensarten
Amtl. Leitsatz:
a) Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.
b) Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.
Eine sehr wichtige Entscheidung zu zentralen Fragen des “neuen” Schuldrechts. Im Zentrum steht die Frage, wie sich die Tatsache, daß der Käufer einer mangelhaften Sache vom Kaufvertrag zurücktritt, auf eine daneben bestehenden Schadensersatzanspruch in Bezug auf einen mangelbedingten Nutzungsausfallschaden auswirkt.
Zunächst zur Anspruchsgrundlage: Da es sich hier um einen unbehebbaren Mangel handelt, liegt ein Fall anfänglicher (qualitativer) (Teil)Unmöglichkeit vor, d.h. der Verkäufer ist von der Pflicht zur mangelfreien Leistung nach § 275 I BGB befreit (nicht von der Pflicht zur Leistung schlechthin!). Gem. § 326 I 2 BGB fällt aber die Pflicht zur Kaufpreiszahlung nicht ipso iure (anteilig) weg, sondern der Käufer kann nach §§ 326 V, 323 BGB ohne Fristsetzung zurücktreten (wenn kein Rücktrittsausschlußgrund nach § 323 V 2, VI vorliegt, s. dazu z.B. BGH NJW 2007, 2111) oder nach § 441 I BGB den Kaufpreis mindern. Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz statt der Leistung ist dann § 311a II BGB, d.h. der Verkäufer haftet, wenn er nicht den Nachweis führt, daß er den Mangel und seine Unbehebbarkeit weder kannte noch seine Unkenntnis zu vertreten hat (was ihm hier nicht gelang). Anspruchsgrundlage für die übrigen Schäden, also Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder “einfacher” Schadensersatz “neben” der Leistung sind auf §§ 280 I, II, 286 bzw. alleine auf § 280 I BGB zu stützen.
Im vorliegenden Fall sieht der Senat in dem Nutzungsausfallschaden einen Fall des Schadensersatzes statt der Leistung. Schadensersatz statt der Leistung ist jeder Schaden, der entfiele, wenn die geschuldete Leistung noch erbracht werden könnte, die also auf das endgültige Ausbleiben der Leistung zurückzuführen sind. Schäden die insofern endgültig eingetreten sind, als sie auch durch die (gedachte) Leistung nicht (mehr) behoben würden, sind hingegen Schadensersatz “neben” den Leistung, ggf. in Form des Verzögerungsschadens. Ist letzteres der Fall, müssen gem. § 280 II BGB zusätzlich die Voraussetzungen von § 286 BGB vorliegen. Im Falle der Unmöglichkeit der Leistung ist für die Frage der Behebbarkeit des Schadens durch Leistung die Unmöglichkeit “wegzudenken”, d.h. es ist zu fragen, bis wann der Schuldner, wenn ihm die Leistung noch möglich gewesen wäre, noch hätte leisten dürfen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist damit (s. § 281 IV BGB) der Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt (so auch MünchKomm-Ernst § 280 Rn. 66: Schadensersatz statt der Leistung ist der Schaden, der durch eine “gedachte” Erfüllung im Zeitpunkt des Ersatzverlangens noch verhindert worden wäre; s. zum Ganzen auch S. Lorenz NJW 2002, 2497, 2500). Tritt er vorher zurück, ist der Zeitpunkt der Rücktrittserklärung entscheidend, denn auch ab diesem Zeitpunkt darf der Schuldner die Leistung nicht mehr erbringen. Im vorliegenden Fall ging es ausschließlich um einen nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Schaden. Genau analysiert ging es also hier nicht um das Problem des “mangelbedingten Nutzungsausfalls” (ein solcher lag hier gar nicht vor: Das Fahrzeug war durch den Sachmangel gar nicht unbenutzbar geworden!), der richtigerweise auf § 280 I BGB zu stützen ist (s. dazu die Anm. zu OLG Hamm v. 23.2.2006 - 28 U 164/05 sowie Köhler/Lorenz PdW SchuldR II Fall 42 und LG Krefeld v. 24.9.2007 - 1 S 21/07), sondern um einen “rücktrittsbedingten” Nutzungsausfall, d.h. um das Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Deshalb fehlt es auch nicht an der Kausalität der Pflichtverletzung: Die Tatsache, daß der Käufer nach Rücktritt bzw. verlangen des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung kein Fahrzeug hat, ist auf den Sachmangel und die daraufhin erfolgte Rückabwicklung des Kaufvertrages zurückzuführen. Der Anspruch scheitert aber auf den Ebene der Haftungsausfüllung, d.h. im Rahmen der Differenzhypothese im Rahmen von § 249 S. 1 BGB, weil der Käufer auch im Falle der Lieferung einer mangelfreien Sache, d.h. ohne Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund des vom Verkäufer nicht zu vertretenden Unfalls kein nutzbares Fahrzeug gehabt hätte.
Läßt man diese Besonderheit hier einmal beiseite, bestünde aber ein Anspruch auf Ersatz dieses Nutzungsausfalls. Daß der Ersatz eines solchen Schadens durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen werden soll, ist in § 325 BGB eindeutig geregelt. Die wichtige und deutliche Betonung des Senats, daß § 325 BGB für alle Schadensarten gilt, wäre demnach für den konkreten Fall gar nicht einmal zwingend erforderlich.
Hätte der Käufer hier Mietwagenkosten für die Zeit vor dem Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht, so wäre Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch § 280 I BGB. Ein solcher Anspruch wäre aber mangels haftungsbegründender Kausalität zu verneinen gewesen, weil diese Mietwagenkosten nicht rücktrittsbedingt sind und auch sonst nicht aufgrund der Pflichtverletzung des Verkäufers (Lieferung eines mangelhaften Fahrzeugs, Verletzung der Pflicht aus § 433 I 2 BGB), sondern aufgrund des (nicht mangelbedingten) Unfalls eingetreten wären. Wäre das Kfz wegen des Sachmangels nicht nutzbar gewesen, würde sich die Frage stellen, ob ein solcher Anspruch auf Schadensersatz “neben” der Leistung durch den späteren Rücktritt ausgeschlossen wäre. Darauf könnte man mit dem Berufungsgericht aufgrund folgender Erwägung kommen: Da der Käufer ja für bis zum Rücktritt gezogene Nutzungen ohnehin nach § 346 I, II Nr. 1 BGB hätte Wertersatz leisten müssen, kann das Fehlen dieser (ihm offenbar nicht mehr gebührenden) Nutzungen keinen Schaden darstellen. Eine ähnliche Diskussion wurde früher bereits zur Frage des Fortbestandes des Verzugsschadens nach Rücktritt geführt (s. die Anm. zu BGH NJW 1998, 3268 ff sowie BGHZ 88, 46 ff). Dem tritt der Senat unter Hinweis auf § 325 BGB entgegen: Die Norm gelte für jede Art von Schadensersatz, so daß kraft eindeutiger gesetzlicher Anordnung wohl auch Ersatz für mangelbedingten Nutzungsausfall für die Zeit vor dem Rücktritt verlangt werden kann. Das ist auch teleologisch richtig: Der Schaden, der dem Käufer mangelbedingt entstanden ist, kann nämlich deutlich größer sein, als der Wert der Nutzungen, die er hätte ziehen können: Der Wert der (hypothetischen) Nutzung des Fahrzeugs bestünde nämlich lediglich in der zeitanteiligen Wertabschreibung (s. BGH NJW 2006, 53), während die Mietkosten für einen Mietwagen deutlich höher sein können. Bei der Schadensberechnung ist dann aber im Rahmen der Differenzhypothese der fiktive Nutzungsersatz von den Mietwagenkosten abzuziehen.
Nicht Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, warum die Käuferin keinen Ersatz für die Beschädigung des Fahrzeugs vor Entdeckung des Mangels zu leisten hat: Dies ergibt sich hier aus § 346 III Nr. 3. Hat sie einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Ehemann (aus § 823 I BGB, beachte aber § 1359 BGB), hat sie diesen nach § 346 III S. 2 BGB herauszugeben. S. zu dieser Problematik sowie zur Anwendbarkeit von § 285 BGB auch BGH v. 25.3.2015 - VIII ZR 38/14.
Deckungsgeschäft
Es handelt sich um ein infolge von Nichterfüllung einer Verpflichtung eines Vertragsteils durch den „Enttäuschenden“ vorgenommenes Geschäft, um seine eigenen Verpflichtungen gegenüber einem Dritten erfüllen zu können. Beim Verkäufer ist es ein Deckungsverkauf, beim Käufer ein Deckungseinkauf
Verschulden
Vorsatz = „Wissen und Wollen im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit“, auch: billigendes Inkaufnehmen (bed. Vorsatz)
(Einfache) Fahrlässigkeit = Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt (§ 276 II)
(Grobe) Fahrlässsigkeit = besonders schwere Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis); Grenze: § 277 BGB
Ausnahme
Vertretenmüssen ohne
Verschulden (Zufallshaftung) nur Kraft Gesetzes: zB § 287 S. 2;
auch § 122
Kraft Rechtsgeschäft: Übernahme von Garantien oder Beschaffungsrisiken
Gesetzliche Milderungen: der Haftung
Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit: zB §§ 300 I, 521, 599, 680 BGB (typisch etwa bei altruistischem Handeln; nicht beim Auftrag §§ 662 ff).
► Haftungsbegrenzung auf die eigenübliche Sorgfalt („diligentia quam in suis“), § 277 BGB: Keine pauschale Haftungsmilderung, entlastet allenfalls (nicht zwingend!) bei einfacher Fahrlässigkeit, zB §§ 346 III Nr. 3, 690, 708, 1359, 1664 BGB usw.
Gesetzliche Verschärfungen
Zufallshaftung bei Verzug (zB § 287 S. 2 BGB)!
► Aufhebung von Haftungsmilderungen (zB § 287 S. 1 BGB)
Folie 21
Der Schuldner befindet sich daher stets im Verzug, wenn die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 bis 3 BGB vorliegen und er nicht beweisen kann, dass er oder ein Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) die Leistungsverzögerung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Als Entschuldigungsgründe, die ein Verschulden ausschließen und den Eintritt des Verzuges hindern, kommen insbesondere in Betracht:
- zufällige vorübergehende Unmöglichkeit:
- Unverschuldete Unkenntnis der Person und/oder der Anschrift des Gläubigers
- Tatsachen- oder Rechtsirrtum:
- zufällige vorübergehende Unmöglichkeit: Der Schuldner hat die Leistungsverzögerung nicht zu vertreten, wenn er durch unerwartete und außerhalb seiner Person liegende Umstände vorübergehend an der Leistung gehindert wird. Man spricht in diesen Fällen zufälliger übermäßiger Leistungserschwerung von höherer Gewalt. Beispiele hierfür sind Betriebsstilllegungen oder Verkehrsbehinderungen, die auf einem Krieg oder einer Umweltkatastrophe beruhen. Der Entschuldigungsgrund der höheren Gewalt wird aber regelmäßig nur dann eingreifen, wenn das Leistungshindernis für den Schuldner bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Ebenso hat der Schuldner unverschuldete bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare persönliche Gründe nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für schwere Erkrankungen des Schuldners, wenn sie nicht von diesem selbst willentlich herbeigeführt wurden und die Leistungserbringung von der persönlichen Mitwirkung des Schuldners abhängt (vgl. zum Ganzen: Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 VI 1; MüKo/Thode, § 285 Rdnrn. 3 bis 4).
- Unverschuldete Unkenntnis der Person und/oder der Anschrift des Gläubigers: Dieser Entschuldigungsgrund liegt etwa dann vor, wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz gewechselt hat, ohne den Schuldner darüber zu unterrichten oder wenn die Forderung durch Abtretung oder infolge eines Erbfalles auf einen anderen als den bisherigen Gläubiger übergegangen ist und der Schuldner über Anschrift und/oder Person des neuen Gläubigers nicht informiert worden ist. Es ist nämlich grundsätzlich nicht Sache des Schuldners, Ermittlungen über Person und/oder Adresse des Gläubigers anzustellen (Soergel/Wiedemann, § 285 Rdnr. 6).
- Tatsachen- oder Rechtsirrtum: Irrt sich der Schuldner über die tatsächlichen Voraussetzungen seiner Leistungspflicht (Tatsachenirrtum), ohne dabei Sorgfaltspflichten zu verletzen, dann gerät der Schuldner unstreitig nicht in Verzug. Dies wäre z.B. anzunehmen, wenn der Schuldner einen gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch auf Grund unvollständiger Angaben des Gläubigers über den Schadensumfang der Höhe nach falsch berechnet. Nicht entschuldigt dagegen wäre z.B. ein Irrtum des Schuldners über seine Leistungspflicht, der darauf beruht, dass dieser sich den Vertragstext nicht ordentlich durchgelesen hat. Beruht die Leistungsverzögerung darauf, dass der Schuldner die Rechtslage zu seinen Gunsten falsch beurteilt hat (Rechtsirrtum), so ist das Vertretenmüssen problematisch. Die Rechtsprechung erkennt den Rechtsirrtum als Entschuldigungsgrund zwar grundsätzlich an, hat aber in den Einzelheiten noch zu keiner klaren Linie gefunden. Dabei stehen sich Urteile und Stellungnahmen in der Literatur, die einen entschuldigenden Rechtsirrtum erst dann bejahen, wenn der Schuldner bei Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem Obsiegen in einem Rechtsstreit rechnen durfte und solche, die einen entschuldigenden Rechtsirrtum bei verwickelter Rechtslage bereits dann bejahen, wenn der Standpunkt des Schuldners vertretbar war, unversöhnlich gegenüber (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 VI 2 a). Für das Zivilrecht weitgehend anerkannt ist lediglich, dass derjenige, der sich auf eine gefestigte Rechtsprechung verlässt, nicht schuldhaft handelt und insbesondere nicht damit rechnen muss, dass diese Rechtsprechung sich ändern wird (Emmerich aaO.; MüKo/Thode, § 285 Rdnr. 9 unter Berufung auf BGH NJW 1963, 651, 654, in dem es allerdings nicht um das Verschulden bei § 286 Abs. 4 (früher § 285 BGB), sondern im Rahmen einer Urheberrechtsverletzung geht).
Jeder Schuldner hat allgemein jede Leistungsverzögerung zu vertreten, die nur darauf beruht, dass er einen finanziellen Engpass hat. Man könnte auch salopp formulieren: “Geld hat man zu haben!” (Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, § 16 VI 1; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band 1: Allgemeiner Teil, § 23 I b (S. 348)).
Verbotsirrtum
bezeichnet einen Irrtum über eine bestehende Rechtslage (z.B. über ein rechtliches Verbot). Im Strafrecht wird der Rechtsirrtum Verbotsirrtum genannt.
Begriff des Erfüllungsgehilfen:
Wer mit Wissen und Wollen des Schuldners rein tatsächlich in dessen Pflichtenkreis tätig ist (auch Schutzpflichten nach § 241 II BGB!). Wichtig ist also immer die Bestimmung des Pflichtenumfangs.
Bsp.: Bei Schickschuld ist der Transporteur nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil dieser den Transport nicht schuldet.
Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers, weil letzterer nur Beschaffung, nicht aber Herstellung schuldet (str.).
► Innerer Zusammenhang des zuzurechnenden Verhaltens mit der übertragenen Tätigkeit (= Handeln „zur Erfüllung“ und nicht nur „bei Gelegenheit“, hM); Lit. grenzt nach der Risikoerhöhung ab.
► Rechtsfolge:
Handeln wird dem Schuldner zugerechnet, es gilt grds. der Haftungsmaßstab des Schuldners, uU aber (bei höherer Qualifikation) derjenige des Gehilfen.
Nach hM muss der Erfüllungsgehilfe aber schuldfähig (§§ 276 I 2, 827 f) sein
Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines GehilfenVoraussetzung für die Anwendung des 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren.
BGH
Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist dann zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa der Fall wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen. Ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, ein Geschäftsherr müsse sich strafbare Handlungen die Hilfspersonen zu seinem Nachteil begehen, nicht nach s 278 BGB zurechnen lassen, besteht indes nicht. Voraussetzung für die Anwendung des 278 Satz 1 BGB ist ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Hilfsperson und den Aufgaben, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. In diesem Rahmen hat der Geschäftsherr auch für strafbares Verhalten seiner Hilfsperson zu haften.
Begriff der „Beschaffenheit“
u Alle physischen Eigenschaften der Sache
u Alle Umweltbeziehungen, die mit den physischen Eigenschaften der Sache
zusammenhängen, müssen nicht zwingend auf Dauer angelegt sein (çè § 119 II BGB).
Sachmangelbegriff nach § 434 BGB; Begriff der Beschaffenheit; Mieterträge und Betriebskosten als sachmangelbegründende Beschaffenheiten;
(die aus der Bewirtschaftung eines Grundstücks erzielbaren Mieterträge, d.h. die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks eine sachmangelbegründende Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB darstellen können.)
Eine sehr gehaltvolle Entscheidung zum Kaufrecht, die man am besten versteht, wenn man die Details der Wertberechnungen von Grundstücken außen vor lässt:
Der Senat legt zunächst in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rspr. dar, dass die aus der Bewirtschaftung eines Grundstücks erzielbaren Mieterträge, d.h. die Ertragsfähigkeit eines Grundstücks eine sachmangelbegründende Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB darstellen können. Da das seit dem 1.1.2002 geltende Kaufrecht die frühere (sehr str.) Unterscheidung zwischen sachmangelbegründenden Beschaffenheiten und zusicherungsfähigen Eigenschaften (s. § 459 BGB a.F.) „eingeebnet“ habe, könne jetzt aber jede nach früherem Recht zusicherungsfähige Eigenschaft eine „Beschaffenheit“ i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen. Damit wird der Sachmangelbegriff im Vergleich zum früheren Recht erheblich erweitert (s. dazu jetzt auch BGH v. 30.11.2012 - V ZR 25/12). Unter diesem gab es nämlich eine letztlich von den Defiziten des früheren Rechts geprägte Unterscheidung zwischen Beschaffenheiten und zusicherungsfähigen Eigenschaften in Bezug auf die rechtlichen und tatsächlichen Umweltbeziehungen des Kaufgegenstandes: Diese konnten einen Sachmangel nur begründen, wenn sie von der Sache selbst ausgingen, auf gewisse Dauer angelegt waren und sich nicht erst aus der Heranziehung außerhalb der Sache liegender Umstände ergaben. Für eine zusicherungsfähige Eigenschaft i.S.v. § 459 Abs. 2 BGB a.F. wurde aber eine lockerere Verbindung für ausreichend gehalten (s. BGH NJW 1992, 2564), was – wie Faust (in BeckOK-BGB § 434 Rn. 16) zutreffend bemerkt - zu einer völlig unübersichtlichen Kasuistik geführt hatte. So konnte etwa der Ertrag eines Unternehmens als solcher – da von gesamtwirtschaftlichen Schwankungen abhängig – anders als die in der Substanz des Unternehmens liegende Ertragsfähigkeit zwar keine Beschaffenheit, wohl aber eine zusicherungsfähige Eigenschaft darstellen. Da der Senat wegen der „Einebnung“ nunmehr diesen weiteren Begriff der „Eigenschaft“ in den Begriff der Beschaffenheit einbezieht, kann auch der Ertrag als solcher einen Sachmangel begründen. Für einen solchen weiten Beschaffenheitsbegriff spricht, dass damit den kaufrechtlichen Sonderregelungen wie insbesondere der Verjährung (§ 438 BGB) ein weiter, einheitlicher Anwendungsbereich eröffnet wird und damit die häufig unsichere Abgrenzung insbesondere zur Haftung wegen fahrlässiger Falschangaben über den Kaufgegenstand nach den Regeln des vorvertraglichen Verschuldens, die jedenfalls bei Fahrlässigkeit dann nicht anwendbar sind, wenn der Anwendungsbereich des Gewährleistungsrechts eröffnet ist (s. BGH NJW 2009, 2120; 2010, 858), weniger unsicher ist. S. dazu jetzt auch BGH v. 15.6.2016 - VIII ZR 134/15.
Nur aufgrund dieses weiten Beschaffenheitsbegriffs konnte es damit hier zu einer Haftung kommen: Die mangelnde Ertragsfähigkeit des Grundstücks führte nicht zu einer Wertminderung, jedoch konnte die Überschreitung der vertraglich niedergelegten Betriebskosten als solche ebenfalls einen Sachmangel darstellen und damit Grundlage eines Anspruches auf Schadensersatz statt der Leistung sein, den der Senat (anders als im Leitsatz angegeben) zutreffend auf §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB stützt (unbehebbarer Mangel). Anders als die Minderung setzt dieser Schadensersatz keinen Minderwert der Sache selbst voraus, sondern kann auch in Form der Wertdifferenz im Vermögen des Käufers zwischen dem hypothetischen Vermögensstand, wenn die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei gewesen wäre, und dem Vermögensstand, wie er sich infolge des Sachmangels tatsächlich darstellt, bestehen. Besteht der Mangel darin, dass die Erträge geringer und die Betriebskosten einer vermieteten Sache höher als im Kaufvertrag vereinbart sind, kann der Käufer die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten von dem Verkäufer als Schadensersatz auch dann beanspruchen, wenn die Voraussetzungen für eine Minderung nach § 441 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht verifiziert werden können.
Offen lässt der Senat die Frage der Konkurrenz von Minderung und Schadensersatz.
Da die Minderung als Gestaltungsrecht bindend sei, stelle sich die Frage, ob der Käufer nach erklärter Minderung noch Schadensersatz statt der Leistung verlangen könne. Sie müsse hier nicht generell entschieden werden, weil die Minderung hier mangels Wertminderung ins Leere gehe. Richtigerweise steht einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung eine Minderung keinesfalls entgegen: Positiv-rechtlich ergibt sich das schon daraus, dass § 441 I BGB die Minderung „statt“ des Rücktritts erlaubt, dieser aber wiederum gem. § 325 BGB mit Schadensersatz statt der Leistung kombiniert werden kann. Auch schadensrechtlich ergeben sich keine Probleme: Soweit der Käufer im Einzelfall den Kaufpreis gemindert hat, verringert dies selbstverständlich den erlittenen Vermögensschaden. Ausgeschlossen ist freilich ein Schadensersatz „statt der ganzen Leistung“, d.h. hier also die Rückgabe der erhaltenen Sache unter Liquidation des (hypothetischen) Wertes der Sache in mangelfreiem Zustand. Dies würde nämlich wirtschaftlich eine Kombination von Rücktritt und Schadensersatz darstellen, durch die Entscheidung für die Minderung ist dem Käufer aber ein Wechsel zum Rücktritt verschlossen (s. § 411 Abs. 1 BGB: „statt“). S. dazu jetzt auch BGH NJW 2011, 2953.
Der Beschaffenheitsbegriff des § 434 Abs. 1 BGB ist weiter, als derjenige des vor dem 1.1.2002 geltenden Rechts. Sachmangelbegründende Beschaffenheiten können nunmehr auch solche tatsächlichen Beziehungen zur Umwelt sein, die nicht auf Dauer in der Sache selbst angelegt sind. Insbesondere können auch Erträge einer Sache „Beschaffenheiten“ sein. Das präjudiziert in keiner Weise den objektiven Fehlerbegriff, d.h. die Frage, ob das Fehlen einer bestimmten „Beschaffenheit“ bereits ohne besondere Vereinbarung einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB begründet. Hierbei kommt es allein auf Üblichkeit und Verkehrserwartung an. Unentschieden bleibt die Frage, ob Minderung und Schadensersatz statt der Leistung kombinierbar sind. Das ist für den „kleinen“ Schadensersatz richtigerweise zu bejahen.
Ähnlich wie bereits in BGH NJW 2007, 1346 geht es weiter um das Verhältnis einer Beschaffenheitsvereinbarung und einem Gewährleistungsausschluss. Auch (oder: erst recht) im AGB-Bereich ist hier im Wege der Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung der Vorrang zu geben.
Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Ein Rückschluss darauf, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung über wertbildende Eigenschaften getroffen haben, kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus dem Startpreis einer Internetauktion nicht erfolgen.“
Röntgenveränderungen Klasse II-III
(Auch für die Beurteilung der Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, waren die tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen unzureichend. Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen in gewissen Umfang bei Lebewesen häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit “idealen” Anlagen erhält.)
Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der “physiologischen Norm” eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen.
Abweichungen eines verkauften Pferdes von der “physiologischen Norm”, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil “der Markt” auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass “der Markt” bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.
Für die Beurteilung, ob ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter deswegen i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft ist,
(
3. Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.)
weil der Partikelfilter von Zeit zu Zeit der Reinigung (Regenerierung) bedarf und dazu eine Abgastemperatur benötigt wird, die im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, kann nicht auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung, die übliche Beschaffenheit oder die aus der Sicht des Käufers zu erwartende Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen ohne Dieselpartikelfilter abgestellt werden.
- Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet ist, weil die zur Reinigung des Partikelfilters erforderliche Abgastemperatur im reinen Kurzstreckenbetrieb regelmäßig nicht erreicht wird, so dass zur Filterreinigung von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssen, stellt keinen Sachmangel i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB dar,
wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden ist und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet sind, in gleicher Weise beeinträchtigt ist.
- Eine Sache, die dem Stand der Technik vergleichbarer Sachen entspricht, ist nicht deswegen i.S. des § 434 I 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, weil der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibt.
Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der Käufer, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist.
b) Zur Abgrenzung zwischen einem “Bagatellschaden” und einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als “Bagatellschäden” gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachmängeln im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist.
Bei Gebrauchtfahrzeugen gehört es nicht ohne Weiteres zur üblichen Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden. Die übliche Beschaffenheit ist deshalb grundsätzlich nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug mit einer neuen Lackierung versehen worden ist, um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen.
Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.
Sachmangel
Gilt nur für die „verdeckte Mankolieferung“ (Verkäufer will vollständig erfüllen).
►Bei „offener Mankolieferung“ (Teilleistung) besteht der ursprüngliche Erfüllungsanspruch weiter fort:
►Es gilt dann allein das Allgemeine Leistungsstörungsrecht (d.h. z.B. § 323 BGB direkt ohne § 437 Nr. 2 BGB).
►§ 323 V S. 1 BGB (Interessefortfall) als zusätzliche Voraussetzung für den Gesamtrücktritt, dh § 323 V 2 BGB (Erheblichkeit) ist nicht ausreichend für einen Gesamtrücktritt (bei verdeckter Mankolieferung str.; richtigerweise gilt auch hier § 323 V 1 BGB).
►Verjährung nach §§ 195 ff BGB, nicht § 438 BGB.
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Nicht bei dem Verbrauchsguterkauf
§ 363 Beweislast bei Annahme als Erfüllung
Die Beweislast knüpft dagegen gem. § 363 an die Übergabe der Kaufsache an. Vor diesem Zeitpunkt muss der Verkäufer Mängelfreiheit beweisen.
bei dem Verbrauchsguterkau f
§ 477 Beweislastumkehr
Sommerekzem“):
Einen weitergehenden Beweis hätte die Beklagte zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB, soweit es um die Allergie Sommerekzem geht, nicht zu führen.
Die Vermutung des § 476 BGB bezieht sich auf den nach Gefahrübergang in Erscheinung getretenen Sachmangel, das heißt die Allergie, durch deren pathologische Symptomatik die Tauglichkeit des Pferdes, sich zur Sommerzeit im Freien aufzuhalten, eingeschränkt ist. Wenn dagegen nachgewiesen ist, dass eine allergiebedingte Einschränkung der Tauglichkeit des Pferdes bis zum Gefahrübergang noch nicht gegeben war, sondern erstmals im Sommer 2002 aufgetreten ist, so kommt eine Sachmängelhaftung nur dann noch in Betracht, wenn der Sachmangel - hier: die Allergie Sommerekzem - auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1a). Hierfür gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht; ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen (BGHZ aaO, 217 f.; Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1 b aa).
Sommerekzem“):
Einen weitergehenden Beweis hätte die Beklagte zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB, soweit es um die Allergie Sommerekzem geht, nicht zu führen.
(Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies nicht der Fall.)
Die Vermutung des § 476 BGB bezieht sich auf den nach Gefahrübergang in Erscheinung getretenen Sachmangel, das heißt die Allergie, durch deren pathologische Symptomatik die Tauglichkeit des Pferdes, sich zur Sommerzeit im Freien aufzuhalten, eingeschränkt ist. Wenn dagegen nachgewiesen ist, dass eine allergiebedingte Einschränkung der Tauglichkeit des Pferdes bis zum Gefahrübergang noch nicht gegeben war, sondern erstmals im Sommer 2002 aufgetreten ist, so kommt eine Sachmängelhaftung nur dann noch in Betracht, wenn der Sachmangel - hier: die Allergie Sommerekzem - auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1a). Hierfür gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers nicht; ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt, hat vielmehr der Käufer darzulegen und zu beweisen (BGHZ aaO, 217 f.; Senatsurteil vom 23. November 2005, aaO, unter II 1 b aa).
§ 476 BGB enthält keine Garantie für den Fortbestand der Gesundheit eines Tieres und bürdet dem Verkäufer eines Tieres, das innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang erkrankt, nur den Gegenbeweis auf, dass die betreffende Krankheit noch nicht vorlag, nicht aber den Gegenbeweis, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs keine denkbare Ursache oder genetisch bedingte “Disposition” für die später ausgebrochene Krankheit vorlag.
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Vermutung des § 476 wegen der „Art des Mangels
Nach einer im Schrifttum verbreiteten Auffassung soll die Vermutung des § 476 BGB bei einer äußeren Beschädigung der Kaufsache wie etwa einem Unfallschaden eines Kraftfahrzeugs nicht eingreifen, weil es sich dabei um einen Mangel handele, der typischerweise jederzeit eintreten könne und daher keinen hinreichend wahrscheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zulasse. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof ebenso wie das Berufungsgericht nicht gefolgt
Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof ebenso wie das Berufungsgericht nicht gefolgt…. Die Vermutungsregelung liefe daher regelmäßig gerade in den Fällen leer, in denen der Entstehungszeitpunkt des Mangels nicht zuverlässig festgestellt werden kann. Durch eine derartige Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung intendierte Verbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt.
Die Vermutung ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich – anders als in dem hier entschiedenen Fall – um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. Denn in einem solchen Fall ist zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet. Hat er die Sache ohne Beanstandung entgegengenommen, so spricht dies folglich gegen die Vermutung, der Mangel sei schon bei Gefahrübergang vorhanden gewesen.“
In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand:
„Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.“
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Das Problem:
► § 434 III stellt die (verdeckte) Mankolieferung (= Lieferung einer
„zu geringen Menge“) einem Sachmangel gleich.
► Wenn diese Gleichstellung auch für § 323 Abs. 5 gilt, genügt zum Gesamtrücktritt immer bereits eine nicht unerhebliche Teilleistung, es müsste kein Interessefortfall vorliegen è § 323 Abs. 5 S. 1 hätte dann einen äußerst geringen Anwendungsbereich.
Die Lösung:
► Nach h.M. gilt die Gleichstellung der Manko-Lieferung mit dem Sachmangel nur im Rahmen der §§ 434 ff (also für Nachlieferung, Verjährung etc.), nicht aber im Allgemeinen Leistungsstörungsrecht.
► Gleiches gilt für die teilweise Mangelhaftigkeit einer Gesamtsache (§ 323 Abs. 5 S. 1 analog), s. PdW SchuldR II Fall 27.
Erheblichkeit der Pflichtverletzung
Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gem. § 323 V 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er i.S. von § 459 I 2 BGB a.F. den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert. Bei einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs eines verkauften Neufahrzeugs von den Herstellerangaben um weniger als 10% ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag daher ausgeschlossen (im Anschluss an BGHZ 136, 94 = NJW 1997, 2590)
Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB)
sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Subjektiver Fehlerbegriff und Gewährleistungsausschluss
Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB)
sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art
der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Auch wenn ein arglistig verschwiegener Sachmangel für den Willensentschluss des Käufers nicht ursächlich war, ist dem Verkäufer die Berufung auf den vereinbarten Haftungsausschluss gemäß § 444 BGB verwehrt.
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
Lösung: In AGB muss sich immer (und transparent!) ein Vorbehalt bzgl. § 309 Nr. 7 finden.
(Eine AGB-Klausel, welche die Haftung in an sich zulässiger Weise begrenzt, dabei aber auch die Haftung für die in § 309 Nr. 7a BGB genannten Rechtsgüter bzw. den in § 309 Nr. 7b BGB genannten Verschuldensgrad (sei es auch nur zeitlich) einschränkt, ist insgesamt unwirksam (Verbot geltungserhaltender Reduktion).
Bsp.: Klausel „Gewährleistung ein Jahr“ beim Gebrauchtwagenverkauf.)
- (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
Hierbei knüpft das Berufungsgericht an eine im Schrifttum vertretene Auffassung an, wonach bei Vertragsmustern, die für eine Vielzahl von (Kauf-)Verträgen konzipiert und auf dem Markt erhältlich sind, ein Einbeziehungsvorschlag auch dann, wenn er nicht von beiden Vertragspartnern, sondern nur von der einen Seite ausgehe,
nicht selten inhaltlich dem übereinstimmenden Willen beider Seiten entspreche, so dass es weder sinnvoll noch geboten sei, einer Partei die Verantwortung für diesen Mustervertrag zuzuweisen.
Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
Aber keine generelle Ausnahme bei der Verwendung von Musterverträgen durch Verbraucher: oben lesen
Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.
§ 280 I, II, 286I Ersatz des Verzugsschadens Haftung für vermutetes Vertretenmüssen Verzugszinsen nach §§ 288, 247 ZFuofliaell9s6haftung § 287 S. 2
Fällige und durchsetzbare Leistungspflicht
► Einreden hindern den Verzug grundsätzlich nur, wenn sie erhoben werden!
► Ausnahme: Einrede aus § 320 BGB muss nicht erhoben werden, d.h. bereits
das Bestehen der Einrede hindert den Verzug.
► Schu. kommt also erst in Verzug, wenn er die geschuldete Gegenleistung
zugleich anbietet.
►Mahnung
► Charakter: Geschäftsähnliche Handlung, d.h. z.B. bedingt oder befristet
möglich.
► Funktion: Warnung für den Schuldner.
► Zeitpunkt: Frühestens mit Fälligkeit.
► Inhalt: Leistungsaufforderung, Bestimmtheit (Maßstab: § 157 BGB, zB bei
Zuvielforderung).
►Mahnungsersatz: Klageerhebung oder Mahnbescheid (§ 286 I 2 BGB) ►Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 II BGB):
►(Vertragliche) Kalendermäßige Zeitbestimmung (Nr. 1)
►(Vertragliche) Kalendermäßige Berechenbarkeit (Nr. 2)
►Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (Nr. 3)
►„Besondere Gründe“ (Nr. 4): Liegen immer dann vor, wenn Mahnung eine
„übertriebene Förmelei“ wäre (z.B. „Selbstmahnung“)
►Sonderfall: Entgeltforderungen (§ 286 III), 30 Tage-Regelung, vorheriger
Verzugseintritt durch Mahnung möglich („spätestens“).
Einseitige Zeitbestimmung kann eine befristete Mahnung (ss 163, 158 BGB) oder eine Stundung (Hinausschieben der Fälligkeit) darstellen (Auslegungsfrage).
Bsp.: “Zahlbar binnen 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung BGH NJW 2008, 50 Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers (s 286 Abs. 3 Satz 1 BGB) einen Verzug des Schuldners nicht zu begründen.