Schuldrecht Bitter Flashcards
Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung – § 362 I BGB?
Voraussetzung: Bewirken der geschuldeten Leistung
a) nicht nur: Vornahme der Leistungshandlung = zweckgerichtete, erfüllungsbezogene Handlung
des Schuldners
hier (+): Übergabe des Geldes durch R am Wohnort des J
b) sondern auch: Eintritt des Leistungserfolgs, d.h. Eigentumsverschaffung an den Geldscheinen
hier: Eigentumserwerb des J – § 929 S. 1 BGB?
aa) Dingliche Einigung i.S.v. § 929 S. 1 BGB
Bei Annahme des Geldumschlags (+).
Fraglich ist allerdings, ob die Einigungserklärung des J im Hinblick auf §§ 106, 107 BGB
wirksam ist, da der beschränkt Geschäftsfähige zur Vornahme bestimmter Willenserklärungen
der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
aaa) keine Einwilligung der Eltern hinsichtlich des Eigentumserwerbs
bbb) auch keine Genehmigung der Eltern (§ 108 I BGB)
Theorien 362 der Leistungsbewirken
aa) Vertragstheorie
Nach einer Ansicht ist neben der Vornahme der Erfüllungshandlung der Abschluss eines
sog. Erfüllungsvertrags notwendig, d.h. es erfolgt eine Einigung darüber, dass die erbrachte
Leistung zur Erfüllung dieses schuldrechtlichen Vertrages dient. Anwendbar sind
die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte (§§ 145 ff.
BGB). hier: J und R müssten sich wirksam darüber geeinigt haben, dass die Übereignung des
Geldes der Erfüllung des Kaufvertrages über das Mofa (Schuldverhältnis) dienen soll. Eine
solche Einigung könnte konkludent bei Übergabe des Geldes erfolgt sein und zur Begründung
eines Erfüllungsvertrages geführt haben. Da dieser Erfüllungsvertrag aber zum
Erlöschen des Kaufpreisanspruchs aus § 433 II BGB führt, büßt J hierdurch eine rechtliche
Position ein; es liegt ein rechtlich nachteiliges Geschäft für J vor. Erforderlich ist damit
die Einwilligung seiner Eltern (§ 107 BGB). Diese liegt nicht vor, denn von einer
Übergabe des Geldes am Freitag wussten die Eltern des J nichts. Auch eine Genehmigung
nach § 108 I BGB scheidet – angesichts der Äußerung der Eltern und des Nachzahlungsbegehrens
gegenüber R – aus.
Mangels wirksamer Einigung zwischen R und J hinsichtlich des Erfüllungszwecks würde
bei Anwendung der Vertragstheorie keine Erfüllung gemäß § 362 I BGB eintreten;
J könnte erneut Zahlung von R verlangen.
bb) Zweckvereinbarungstheorie
Einschränkend hierzu erachten die Vertreter der Zweckvereinbarungstheorie einen Erfüllungsvertrag
nicht für notwendig, sondern ausreichend sei eine Einigung über den Zweck
der Leistung. Diese Einigung hat im Gegensatz zum Erfüllungsvertrag (s.o.) keine
schuldaufhebende Wirkung, sondern dient der einvernehmlichen Zuordnung der Leistung.
hier: die (konkludente) Zweckvereinbarung zwischen J und R ist für J nicht rechtlich
nachteilig, weil sie nur der Zuordnung der Leistung dient, nicht aber selbst eine schuldaufhebende
Wirkung in sich trägt. Er konnte sie damit ohne Einwilligung seiner Eltern
vornehmen, sodass man nach dieser Ansicht zu dem Ergebnis gelangt, dass Erfüllung des
Kaufpreisanspruches zugunsten der R eingetreten ist.
cc) h.M.: Theorie der realen Leistungsbewirkung
Durchgesetzt hat sich allerdings die Theorie der realen Leistungsbewirkung, nach welcher
kein zusätzliches subjektives Element im Rahmen der Erfüllung notwendig ist. Vielmehr
ist die Erfüllung als realer Tilgungsakt im Sinne der Herbeiführung des Leistungserfolges
anzusehen; auf weitere (ungeschriebene) Voraussetzungen des § 362 I BGB wird verzichtet.
hier: R hat durch Übereignung und Übergabe der Geldscheine den geschuldeten Leistungserfolg
erbracht. Damit trat Erfüllung der Schuld ein, ohne dass es zusätzlicher subjektiver
Momente bedarf. Grundsätzlich wäre der Anspruch damit also erloschen.
dd) Korrektiv: fehlende Empfangszuständigkeit des Minderjährigen
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Minderjährigen nach h.M., zu der Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Minderjährigen nach h.M., zu der auch die Vertreter
der Zweckvereinbarungstheorie zu zählen sind, die Verwaltung seines Vermögens
nach § 1626 BGB nicht zusteht. Die Einziehung einer Forderung bzw. die Annahme einer Minderjährigen
obliegt. Dem Minderjährigen fehlt also die sog. Empfangszuständigkeit für die
Annahme einer geschuldeten Leistung; stattdessen handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter
des Kindes aufgrund der Ihnen hieraus obliegenden Vermögenssorge für das Kind
und nehmen dessen Gläubigerrechte und -pflichten wahr. Dies führt im Ergebnis aus der
Sicht des Schuldners dazu, dass an die Eltern geleistet werden muss und diese gegenüber
dem Schuldner „wie ein Gläubiger“ auftreten, obwohl rechtlich der Minderjährige Gläubiger
i.S.v. § 362 BGB ist.
Die Leistung eines Schuldners an den Minderjährigen selbst hat folglich nur dann Erfüllungswirkung,
wenn der gesetzliche Vertreter zu der Leistungsannahme durch den Minderjährigen
seine Einwilligung erteilt oder im Nachhinein zustimmt (§§ 362 II, 185
BGB).
Hier haben jedoch die Eltern der Übergabe und Übereignung des Geldes an J weder im
Vorfeld noch nachträglich zugestimmt. Mangels Empfangszuständigkeit des J ist eine Erfüllung
der Schuld aus § 433 II BGB nicht eingetreten.
[Hinweis: Aufgrund des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Empfangszuständigkeit wird ein Erlöschen
der Forderung bei Erfüllung gegenüber Minderjährigen also verneint. Zu demselben Ergebnis kommen
die Vertreter der Vertragstheorie über eine Lösung auf rechtsgeschäftlicher Ebene (s.o.). Dies ist nicht
verwunderlich, denn beide Ansätze haben sich aus dem Gedanken entwickelt, dass bestimmte Gläubigergruppen
vor Benachteiligungen geschützt werden müssen. Schutzwürdig sind gerade beschränkt Geschäftsfähige
(Minderjährige mit Vollendung des 7. Lebensjahres) und Geschäftsunfähige. In diesen beiden Konstellationen
kommen alle Ansätze zu demselben Ergebnis.]
Alle Auffassungen gelangen zu dem gleichen Ergebnis. Die Leistung des R an J hat keine
Erfüllung im Sinne des § 362 I BGB bewirkt.
Der Anspruch gegen R aus § 433 II BGB ist nicht durch Erfüllung erloschen.
Vertragstheorie
Erfüllungsvertrags notwendig
Nach einer Ansicht ist neben der Vornahme der Erfüllungshandlung der Abschluss eines
sog. Erfüllungsvertrags notwendig, d.h. es erfolgt eine Einigung darüber, dass die erbrachte
Leistung zur Erfüllung dieses schuldrechtlichen Vertrages dient. Anwendbar sind
die Vorschriften des BGB über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte (§§ 145 ff.
hier: J und R müssten sich wirksam darüber geeinigt haben, dass die Übereignung des
Geldes der Erfüllung des Kaufvertrages über das Mofa (Schuldverhältnis) dienen soll. Eine
solche Einigung könnte konkludent bei Übergabe des Geldes erfolgt sein und zur Begründung
eines Erfüllungsvertrages geführt haben. Da dieser Erfüllungsvertrag aber zum
Erlöschen des Kaufpreisanspruchs aus § 433 II BGB führt, büßt J hierdurch eine rechtliche
Position ein; es liegt ein rechtlich nachteiliges Geschäft für J vor. Erforderlich ist damit
die Einwilligung seiner Eltern (§ 107 BGB). Diese liegt nicht vor, denn von einer
Übergabe des Geldes am Freitag wussten die Eltern des J nichts. Auch eine Genehmigung
nach § 108 I BGB scheidet – angesichts der Äußerung der Eltern und des Nachzahlungsbegehrens
gegenüber R – aus.
Mangels wirksamer Einigung zwischen R und J hinsichtlich des Erfüllungszwecks würde
bei Anwendung der Vertragstheorie keine Erfüllung gemäß § 362 I BGB eintreten;
J könnte erneut Zahlung von R verlangen.
Zweckvereinbarungstheorie
Einschränkend hierzu erachten die Vertreter der Zweckvereinbarungstheorie einen Erfüllungsvertrag
nicht für notwendig, sondern ausreichend sei eine Einigung über den Zweck
der Leistung. Diese Einigung hat im Gegensatz zum Erfüllungsvertrag (s.o.) keine
schuldaufhebende Wirkung, sondern dient der einvernehmlichen Zuordnung der Leistung.
hier: die (konkludente) Zweckvereinbarung zwischen J und R ist für J nicht rechtlich
nachteilig, weil sie nur der Zuordnung der Leistung dient, nicht aber selbst eine schuldaufhebende
Wirkung in sich trägt. Er konnte sie damit ohne Einwilligung seiner Eltern
vornehmen, sodass man nach dieser Ansicht zu dem Ergebnis gelangt, dass Erfüllung des
Kaufpreisanspruches zugunsten der R eingetreten ist.
h.M.: Theorie der realen Leistungsbewirkung
Durchgesetzt hat sich allerdings die Theorie der realen Leistungsbewirkung, nach welcher
kein zusätzliches subjektives Element im Rahmen der Erfüllung notwendig ist. Vielmehr
ist die Erfüllung als realer Tilgungsakt im Sinne der Herbeiführung des Leistungserfolges
anzusehen; auf weitere (ungeschriebene) Voraussetzungen des § 362 I BGB wird verzichtet
Korrektiv: fehlende Empfangszuständigkeit des Minderjährigen (Im Rahmen der Theorie der leistungsbewirken)
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Minderjährigen nach h.M., zu der auch die Vertreter
der Zweckvereinbarungstheorie zu zählen sind, die Verwaltung seines Vermögens
nach § 1626 BGB nicht zusteht. Die Einziehung einer Forderung bzw. die Annahme einer geschuldeten Leistung ist ein Akt der Vermögensverwaltung, der den Eltern des Minderjährigen
obliegt. Dem Minderjährigen fehlt also die sog. Empfangszuständigkeit für die
Annahme einer geschuldeten Leistung; stattdessen handeln die Eltern als gesetzliche Vertreter
des Kindes aufgrund der Ihnen hieraus obliegenden Vermögenssorge für das Kind
und nehmen dessen Gläubigerrechte und -pflichten wahr. Dies führt im Ergebnis aus der
Sicht des Schuldners dazu, dass an die Eltern geleistet werden muss und diese gegenüber
dem Schuldner „wie ein Gläubiger“ auftreten, obwohl rechtlich der Minderjährige Gläubiger
i.S.v. § 362 BGB ist.
Die Leistung eines Schuldners an den Minderjährigen selbst hat folglich nur dann Erfüllungswirkung,
wenn der gesetzliche Vertreter zu der Leistungsannahme durch den Minderjährigen
seine Einwilligung erteilt oder im Nachhinein zustimmt (§§ 362 II, 185
BGB).
Hier haben jedoch die Eltern der Übergabe und Übereignung des Geldes an J weder im
Vorfeld noch nachträglich zugestimmt. Mangels Empfangszuständigkeit des J ist eine Erfüllung
der Schuld aus § 433 II BGB nicht eingetreten.
Zurückbehaltungsrechtes
der R gemäß § 273 I BGB
Möglicherweise ist der Zahlungsanspruch des J aber aufgrund eines Zurückbehaltungsrechtes
der R gemäß § 273 I BGB nicht durchsetzbar. Voraussetzung hierfür ist, dass R dazu berechtigt
ist, eine von ihr geschuldete Leistung solange zu verweigern, bis eine ihr gebührende Leistung
bewirkt wird. Nach § 273 I BGB ist dies statthaft, wenn (a) der Schuldner einer Leistung (b) Gegenansprüche
gegen den Gläubiger (c) aus demselben rechtlichen Verhältnis (sog. Konnexität)
geltend machen kann.
a) Schuldner einer Leistung
R ist – wie soeben gezeigt – Schuldnerin des nicht erloschenen Kaufpreisanspruches aus
§ 433 II BGB gegenüber J.
b) Gegenansprüche der R gegen J
R wiederum hat einen Zahlungsanspruch gegen J aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB bezüglich der an J
übergebenen 600 Euro, wenn J insoweit ungerechtfertigt bereichert ist.
Ohne Rechtsgrund ( im Rahmen der Vertragstheorie)
cc) Ohne Rechtsgrund
Fraglich ist, ob die Leistung der R ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Zwischen ihr und J bestand
jedoch ein wirksamer Kaufvertrag über das Mofa (s.o.). Ein Rechtsgrund für die
Übereignung des Geldes ist deshalb eigentlich vorhanden. Jedoch ist J für den Empfang
der Leistung nicht empfangszuständig, sondern seine Eltern (so die h.M.), bzw. es fehlte
ein wirksamer Erfüllungsvertrag (so die Vertragstheorie). R hat damit in unwirksamer
Weise geleistet (s.o.). Ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der 600 Euro zu Gunsten
des J besteht aus diesem Grund nicht.
Umfang/Inhalt des Herausgabeanspruches
Rechtsfolge des § 812 I 1 Alt. 1 BGB ist, dass der Anspruchsgegner das Erlangte herauszugeben
hat. Da die von R an J übergegebenen Geldscheine durch J „durchgebracht“
wurden, sind sie nicht mehr gegenständlich vorhanden. Gemäß § 818 II BGB ist in einem
solchen Fall Wertersatz – hier also 600 Euro – zu leisten.
ee) Ausschluss des Anspruchs wegen Entreicherung des J (§ 818 III BGB)?
Nach § 818 III BGB ist die Rückgewähr des Erlangten bzw. die Pflicht zum Wertersatz
ausgeschlossen, soweit der Rückgewährschuldner – hier also J – entreichert ist. Der
Schuldner soll nach dem Willen des Gesetzgebers also nur dasjenige herausgeben, was
sich tatsächlich noch in seinem Vermögen befindet.1 J hat das Geld auf der Party seines
Schulfreundes ausgegeben. Es befindet sich also nicht mehr in seinem Vermögen. Eine
Entreicherung wäre jedoch dann abzulehnen, wenn J sich durch das Ausgeben dieser
Geldscheine eigene Aufwendungen – d.h. das Ausgeben eigenen Geldes – erspart hätte.
Hierfür liegen aber keine Anhaltspunkte vor, denn J hatte nicht vor, aus sonstigen Mitteln
600 Euro für die Party seines Freundes aufzubringen. Er hat damit keine eigenen Auf-
Ausschluss des Entreicherungseinwands (§§ 819 I, 818 IV BGB)
Auf Entreicherung kann sich jedoch nur der gutgläubige Bereicherungsschuldner berufen,
denn das Bereicherungsrecht soll nur denjenigen schützen, der im Vertrauen auf den
(Fort)Bestand des Rechtsgrundes den empfangenen Gegenstand verbraucht, weiterveräußert
oder verschlechtert.2 Der bösgläubige Schuldner dagegen, der den Mangel des rechtlichen
Grundes kennt (§ 819 I BGB), haftet gemäß § 818 IV BGB nach den „allgemeinen
Vorschriften“. Hierdurch wird auf den allgemeinen Teil des BGB, speziell § 292 BGB,
verwiesen, der wiederum auf die §§ 985 ff. BGB verweist. Hieraus folgt, dass der
Schuldner für jede Verschlechterung des herauszugebenden Gegenstands haftet, soweit
ihm Verschulden zur Last gelegt werden kann.
J musste bewusst sein, dass seine Eltern das Geld selbst in Empfang nehmen wollten,
denn sie hatten ausdrücklichen einen Termin am Wochenende mit R vereinbart, da sie
beide berufstätig sind. Damit kommt eine Bösgläubigkeit des J in Frage. Allerdings ist
fraglich, ob auf die Bösgläubigkeit des J abzustellen ist, weil damit der Schutz des Minderjährigen
unvollständig würde. Da es hier um die Erfüllung eines Vertrages zwischen J
und R geht, sind die Eltern zwingend an der Abwicklung beteiligt, denn J ist nicht empfangszuständig.
Aus diesem Grund ist auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter bezüglich
eines Mangels des rechtlichen Grundes abzustellen3 und nicht auf die Kenntnis des
minderjährigen J. Da die Eltern des J nichts vom Empfang des Geldes durch J wussten,
hatten sie auch keine Kenntnis von der Leistung der R an eine nicht empfangszuständige
Person. Der Entreicherungseinwand des J ist damit nicht durch §§ 819 I, 818 IV BGB
ausgeschlossen.
R hat keinen Gegenanspruch gegen J aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, da sich J auf Entreicherung
(§ 818 III BGB) berufen kann. Auf die weitere Voraussetzung von § 273 I BGB (Konnexität
der Ansprüche) kommt es nicht mehr an.
Mangels Gegenanspruchs der R hat sie kein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 I BGB, welches
dem Kaufpreisanspruch des J einredeweise entgegen gehalten werden könnte.
Erlöschen des Anspruchs durch Erfüllung
a) Erfüllung i.S.v. § 362 I BGB?
Voraussetzung: Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger
Hier: K hat nicht an die Eheleute V gezahlt, sondern an N. Nach § 362 I BGB kann die Kaufpreisschuld
deshalb nicht erloschen sein.
b) Erfüllung i.S.v. §§ 362 II, 185 I BGB?
Voraussetzung: Bewirken der geschuldeten Leistung an einen Dritten (§ 362 II BGB), der
vom Gläubiger zur eigenständigen Entgegennahme der Leistung ermächtigt wurde (§ 185 I
BGB).
aa) Bewirken der geschuldeten Leistung durch K (+)
bb) An einen Dritten (+), da N nicht Partei des Kaufvertrages ist
cc) Ermächtigung des N durch V zur Entgegennahme der Leistung als Erfüllung?
Entscheidend ist, ob N die Einzahlung der Summe auf sein Anderkonto als Erfüllung angenommen
hat, und zwar „mit Einwilligung des Berechtigten“ (§ 185 I BGB), also der
Eheleute V. Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB). Zu fragen
ist deshalb, ob die Eheleute V den Willen hatten, N solle das Geld mit der Überweisung
auf sein Anderkonto für sich in Empfang nehmen und dadurch solle die Schuld der K erlöschen.
Liegt – wie hier – eine ausdrückliche Ermächtigung nicht vor, so kann sich diese
aus den Umständen ergeben. Hierzu führt der BGH4 aus:
„[I]m Regelfall ist aufgrund der Interessenlage der Beteiligten nicht anzunehmen, daß bereits
die vereinbarte „Hinterlegung“ des Kaufpreises beim Notar zum Erlöschen des
Kaufpreisanspruches führen soll. In der Regel ist eine Hinterlegung allein zu Sicherungszwecken
(wechselseitige Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen gem. §§ 320, 322
BGB) sinnvoll […]. Würde der „Hinterlegung“ beim Notar bereits Erfüllungswirkung
„Hinterlegung“ des Kaufpreises beim Notar (nach BGH keine Erfüllung)
Ermächtigung des N durch V zur Entgegennahme der Leistung als Erfüllung?
Entscheidend ist, ob N die Einzahlung der Summe auf sein Anderkonto als Erfüllung angenommen
hat, und zwar „mit Einwilligung des Berechtigten“ (§ 185 I BGB), also der
Eheleute V. Die Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§ 183 S. 1 BGB). Zu fragen
ist deshalb, ob die Eheleute V den Willen hatten, N solle das Geld mit der Überweisung
auf sein Anderkonto für sich in Empfang nehmen und dadurch solle die Schuld der K erlöschen.
Liegt – wie hier – eine ausdrückliche Ermächtigung nicht vor, so kann sich diese
aus den Umständen ergeben. Hierzu führt der BGH4 aus:
„[I]m Regelfall ist aufgrund der Interessenlage der Beteiligten nicht anzunehmen, daß bereits
die vereinbarte „Hinterlegung“ des Kaufpreises beim Notar zum Erlöschen des
Kaufpreisanspruches führen soll. In der Regel ist eine Hinterlegung allein zu Sicherungszwecken
(wechselseitige Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen gem. §§ 320, 322
BGB) sinnvoll […]. Würde der „Hinterlegung“ beim Notar bereits Erfüllungswirkung
beigelegt, so liefe der Käufer überdies Gefahr, daß der Verkäufer, bevor er seinerseits erfüllt hätte, in Konkurs[5] fiele […]. Solche Gefahren einer Insolvenz des Verkäufers sind
erheblich größer als die Gefahr einer Veruntreuung des beurkundenden Notars. Deshalb
wird im Normalfall eine Erfüllungsabrede im erörterten Sinne [Ermächtigung des Notars
nach §§ 362 II, 185 I BGB] nicht anzunehmen sein.“
V und K hatten als Parteien des Kaufvertrags den Notar N beauftragt, den Kaufpreis treuhänderisch
entgegenzunehmen und entsprechend den Bestimmungen des Kaufvertrags zu
verwenden. Die Einschaltung diente dazu sicherzustellen, dass die Ansprüche der Vertragsparteien
Zug um Zug erfüllt wurden. Aus dem Sicherungszweck der Kaufpreishinterlegung
beim Notar kann damit keine Ermächtigung zur Erfüllungsannahme hergeleitet
werden. Folglich ist eine Ermächtigung des N zur Entgegennahme der Leistung durch die
Eheleute V abzulehnen.
Erfüllung i.S.v. §§ 362 II, 185 II 1 Var. 1 BGB?
Voraussetzung: Bewirken der Leistung an einen Nichtberechtigten und nachträgliche Genehmigung
des Gläubigers.
aa) Bewirken der Leistung durch K (+)
bb) N = Nichtberechtigter? (+), s.o.
cc) Nachträgliche Genehmigung durch Eheleute V – §§ 185 II 1 Var. 1, 184 I BGB?
Da die Eheleute auf erneute Kaufpreiszahlung bestehen (–)
Ein sonstiger Fall von § 185 II 1 BGB (Var. 2: Empfänger wird Gläubiger; Var. 3: Gläubiger
beerbt den Empfänger und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten)
ist ebenfalls nicht gegeben.
Besitz und Eigentum
hat J durch Übereignung der R erlangt, die damit das Ziel verfolgte, ihre aus § 433 II
BGB resultierende Schuld zu tilgen. Das Vermögen des J wurde damit durch eine Leistung
der R zielgerichtet gemehrt.
R muss ziel- und zweckgerichtet das Vermögen des J gemehrt haben. Besitz und Eigentum
hat J durch Übereignung der R erlangt, die damit das Ziel verfolgte, ihre aus § 433 II
BGB resultierende Schuld zu tilgen.
Bewirken der geschuldeten Leistung an einen Dritten (§ 362 II BGB), der
vom Gläubiger zur eigenständigen Entgegennahme der Leistung ermächtigt wurde (§ 185 I
BGB).
aa) Bewirken der Leistung durch K (+)
bb) N = Nichtberechtigter? (+), s.o.
cc) Nachträgliche Genehmigung durch Eheleute V – §§ 185 II 1 Var. 1, 184 I BGB?
Da die Eheleute auf erneute Kaufpreiszahlung bestehen (–)
Ein sonstiger Fall von § 185 II 1 BGB (Var. 2: Empfänger wird Gläubiger; Var. 3: Gläubiger
beerbt den Empfänger und haftet unbeschränkt für die Nachlassverbindlichkeiten)
ist ebenfalls nicht gegeben.
K B auf Zahlung des Werklohns
AGL: § 631 I BGB
1. Wirksame Begründung des Zahlungsanspruchs?
K B auf Zahlung des Werklohns
AGL: § 631 I BGB
1. Wirksame Begründung des Zahlungsanspruchs?
durch Leistung eines Dritten (§§ 362 I, 267 BGB)
Möglicherweise hat P als Dritter geleistet und durch die Zahlung von 6.000 Euro die Schuld
des B gemäß §§ 362 I, 267 BGB getilgt.
Voraussetzungen:
aa) P = Dritter?
Dritter ist, wer aus eigenem Antrieb, also unabhängig von einer Veranlassung des
Schuldners, leistet.6 Dritter ist damit weder der Stellvertreter (§§ 164 ff. BGB) noch der
Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Schuldners, da eine Leistung durch diese Personen
bzw. eine Leistung mit ihrer Hilfe dem Schuldner zugerechnet wird, also eine Leistung
des Schuldners selbst darstellt.
Hier: P hat nicht als Stellvertreter oder Erfüllungsgehilfe des B gehandelt und ist damit Dritter.
bb) Keine höchstpersönliche Leistungspflicht des B
Eine höchstpersönliche Leistungspflicht wäre zu bejahen, wenn B den Geldbetrag „in
Person [zu] erbringen“ hätte (§ 267 I 1 BGB). Eine solche Verpflichtung besteht jedoch
nicht. Geld kann vielmehr grundsätzlich auch von Dritten geleistet werden.
cc) Fremdtilgungswille des Dritten
Der Dritte muss mit dem Willen leisten, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen.7
Hierzu führt das OLG Brandenburg8 aus:
„Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen des leistenden Dritten, sondern darauf an,
wie der Gläubiger dessen Verhalten verstehen durfte. Vorliegend ist kein Anhalt dafür ersichtlich,
dass die [P] eine Schuld des [B] tilgen wollte. Im Zeitpunkt der Zahlung von
Seiten der [P] […] bestand aus Sicht der [K] ihr gegenüber eine Schuld des [B] (noch)
nicht. Sie hatte ihre Zusatzleistungen […] lediglich im Verhältnis zur [P] […], nicht aber
im Verhältnis zum [B] unmittelbar abgerechnet. Bei dieser Sachlage konnte die [K] die
von der [P] mit „Nachtragsaufträge […]“ gekennzeichnete Zahlung nur als Leistung auf
ihre der [P] gegenüber geltend gemachte Forderung auffassen.“
Ergebnis: Mangels Erfüllung ist der Anspruch gegen B nicht erloschen. Der Anspruch auf Werklohn
i.H.v. 6.000 Euro aus § 631 I BGB besteht fort.
Nichtigkeit des Darlehensvertrags wegen Formmangels (§ 494 I BGB)?
a) Wirksamer Darlehensvertrag zwischen S und D
aa) Vertragsschluss zwischen D und S (+)
bb) Nichtigkeit des Darlehensvertrags wegen Formmangels (§ 494 I BGB)?
[Hinweis: § 494 I BGB ist eine Spezialvorschrift im Verhältnis zu der – im ersten Semester besprochenen –
allgemeinen Regelung des § 125 BGB. Sie gilt nur für Verbraucherdarlehensverträge, eine Sondermaterie
im Schuldrecht BT, und ist insoweit vorrangig vor der Regelung des BGB AT heranzuziehen.]
Nach § 488 BGB kann ein Darlehen formlos vereinbart werden.
Allerdings könnte hier § 492 I 1 BGB anwendbar sein. Demnach wäre der Vertrag
schriftlich abzuschließen. Voraussetzung ist, dass zwischen D und S ein Verbraucherdarlehensvertrag9
im Sinne des § 491 I BGB geschlossen wurde.
[Hinweis: Mit dem Verbraucherkreditrecht beschäftigt sich die gesonderte Vorlesung zum AGB- und Verbraucherrecht,
ferner die Vorlesung Bankrecht im 4. Semester.]
Verbrauchereigenschaft10 der D – § 13 BGB (+)
Unternehmereigenschaft11 der S – § 14 BGB (+)
Entgeltlichkeit der Darlehensvergabe (+), da Zinsen geschuldet waren
Damit ist § 492 I 1 BGB anwendbar; zu ihrer Gültigkeit bedurfte der zwischen S und D
geschlossene Vertrag der Schriftform (§§ 492 I, 126 BGB). Da der Vertrag formularmäßig
abgeschlossen wurden, kann unterstellt werden, dass sowohl D als auch ein Vertreter
der S unterschrieben haben. Zudem enthielt der Formularvertrag die gemäß § 492 II BGB
i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderlichen Angaben. Damit wurde auch der sog.
qualifizierten Schriftform genügt.
wirksamer Darlehensvertrag (+)
Verbraucherdarlehensverträgen (und nur für solche!) nach
§ 494 II 1 BGB eine Heilungsmöglichkeit.
Damit ist § 492 I 1 BGB anwendbar; zu ihrer Gültigkeit bedurfte der zwischen S und D
geschlossene Vertrag der Schriftform (§§ 492 I, 126 BGB). Da der Vertrag formularmäßig
abgeschlossen wurden, kann unterstellt werden, dass sowohl D als auch ein Vertreter
der S unterschrieben haben.
Wird die Schriftform i.S.v. §§ 492 I, 126 BGB nicht eingehalten, so ist der Darlehensvertrag
nichtig (§ 494 I BGB). Die Nichtigkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden
Vertragserklärung die in § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB genannten
Angaben fehlen. Jedoch besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen (und nur für solche!) nach
§ 494 II 1 BGB eine Heilungsmöglichkeit. Hiernach wird ein formunwirksamer Verbraucherdarlehensvertrag
gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt. An dieser Stelle wird praktisch bedeutsam,
dass § 494 BGB als lex specialis die allgemeine Regel des § 125 BGB aus dem BGB AT hinsichtlich
seiner Rechtsfolgen verdrängt. § 125 BGB würde nämlich immer zur gänzlichen Nichtigkeit formunwirksamer
Rechtsgeschäfte führen; eine Heilungsmöglichkeit gibt es dort nicht. Mit der Heilung durch
§ 494 II 1 BGB soll verhindert werden, dass der Darlehensnehmer aufgrund der Nichtigkeit des Darlehens-
Die Nichtigkeitsfolge tritt auch dann ein, wenn in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden
Vertragserklärung die in § 492 II BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 und 9 bis 13 EGBGB genannten
Angaben fehlen. Jedoch besteht bei Verbraucherdarlehensverträgen (und nur für solche!) nach
§ 494 II 1 BGB eine Heilungsmöglichkeit. Hiernach wird ein formunwirksamer Verbraucherdarlehensvertrag
gültig, soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt. An dieser Stelle wird praktisch bedeutsam,
dass § 494 BGB als lex specialis die allgemeine Regel des § 125 BGB aus dem BGB AT hinsichtlich
seiner Rechtsfolgen verdrängt.
Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 494 II 2 BGB)
vertrags sogleich gemäß § 812 BGB zur Rückzahlung der vollen Darlehensvaluta verpflichtet ist, die er im
Regelfall bereits zur Anschaffung eines finanzierten Gegenstandes verwendet hat und daher nicht in einem
Schlag aufbringen kann. Damit der vom Unternehmer verursachte Formverstoß nicht sanktionslos bleibt,
ermäßigt sich allerdings der vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 494 II 2 BGB). Zu weiteren
Rechtsfolgen siehe § 494 III-VI BGB. Diese Details des Verbraucherkreditrechts werden in der Vorlesung
„Bankrecht“ im 4. Semester behandelt.]