PolizR- Zwangsmittel Flashcards
Sonderfall: Abschleppen eines Autos durch Privatunternehmer
- wer haftet bei Beschädigung?
- priv Abschleppunternehmer wird als Verwaltungshelfer hoheitl tätig
- bei Beschädigung grds Amtshaftungsanspr §839 BGB iVm Art.34 GG
Sonderfall: Einweisung von Obdachlosen
- potentielle Obdachlose erstreitet sich selbst seine Unterbringung
- Antrag auf einstweilige Anordnung §123 VwGO (Hauptsache: Verpfl.klage: gewünschte Einweisung ist begünstigender VA)
- subj-öffentl Recht ist dabei polizeil Generalklausel §§1, 3 PolG
- Schutzgut ist Gesundheit des Einzuweisenden, die im Falle einer Obdachlosigkeit gefährdet wäre
- der Whg-eigentümer ist nach §65 II beizuladen
Sonderfall: Einweisung von Obdachlosen
- was ist RGDL für Einweisung?
- entweder §33 (Beschlagnahme der Whg) od §§1, 3
- Whg-eigentümer wird als Nichtstörer §9 in Anspr genommen, da er Gefahr nicht umb verursacht- mit Kündigung hält er sich iRd Rechtsordnung (Inhaber des Gegenmittels)
Wer haftet bei Beschädigung durch Abschleppen eines Autos?
- Verletzung einer Amtspflicht §839 iVm Art.34
- U muss in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes gehandelt haben -> ABER: U kein Beliehener sonder Verw.helfer:
- wie stark tritt der hoheitl Charakter der jeweiligen Aufgabe in den Vordergrund?
- in welchem Zeitpkt ist Schaden entstanden? (bei Abeschleppvorgang od Verwahrung?) - SE wg PV hinsichtl öff-rechtl Verwahrungsverhältnis §280 analog (-) kein öff-rechtl Verw.verhältnis
Problem: ist das Abschleppen eines Fzgs auch dann verh.mäßig, wenn der Fahrer einen Zettel mit Handynr hinterlässt “bitte anrufen, komme sofort”?
-Benachrichtigung des Fahrers dann geboten, wenn :
a. sich aus Hinweis ergibt, dass Fahrer sich in umb Nähe befindet
b. Hinweis mit erkennbaren Bezugzur vorgefundenen Situation eingesetzt wird
- hier ist Hinweis nicht ausr, da Aufenthaltsort u wann Fahrer eintreffen wird nicht hervorgeht
- genügt Hinweis den Anforderungen, dann ist Beamten grds ein Anruf zuzumuten (Risiko der Nichterreichbarkeit trägt Störer)
- auch nicht anw.bar wenn Vielzahl an verbotswidrig geparkten Fzgen Zettel ausgelegt sind, da sämtl Fahrer anzurufen unzumutbarer Gesamtaufwand wäre
- Situationsbezug fehlt (wie Datum/ Uhrzeit) wenn universell einsetzbarer Vordruck eingesetzt wird, dessen Verwendung auf einen routinemäßigen Gebrauch schließen lässt
Abgrenzung wann (1) Beschlagnahme §38 (2) Einziehung §39 (3) §§1,3 PolG
=zB bei Verfügung über Whg für Obdachlose
(1) Beschlagnahme
= Behörde möchte sich selbst den Besitz an der Sache verschaffen
(2) Einziehung
= Behörde möchte sich selbst Eigentum an der Sache verschaffen
(3) §§1,3 PolG
= Polizei möchte nur über Sache verfügen, aber ansonsten weder eigenen Besitz noch Eigentum
Androhung §20 LVwVG: Angabe der vssl Höhe der Kosten
= grds “soll”-Vorschrift
= aber nur ausnahmsw entbehrl