PolizR- Zwangsmittel Flashcards

1
Q

Sonderfall: Abschleppen eines Autos durch Privatunternehmer
- wer haftet bei Beschädigung?

A
  • priv Abschleppunternehmer wird als Verwaltungshelfer hoheitl tätig
  • bei Beschädigung grds Amtshaftungsanspr §839 BGB iVm Art.34 GG
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2
Q

Sonderfall: Einweisung von Obdachlosen
- potentielle Obdachlose erstreitet sich selbst seine Unterbringung

A
  • Antrag auf einstweilige Anordnung §123 VwGO (Hauptsache: Verpfl.klage: gewünschte Einweisung ist begünstigender VA)
  • subj-öffentl Recht ist dabei polizeil Generalklausel §§1, 3 PolG
  • Schutzgut ist Gesundheit des Einzuweisenden, die im Falle einer Obdachlosigkeit gefährdet wäre
  • der Whg-eigentümer ist nach §65 II beizuladen
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3
Q

Sonderfall: Einweisung von Obdachlosen
- was ist RGDL für Einweisung?

A
  • entweder §33 (Beschlagnahme der Whg) od §§1, 3
  • Whg-eigentümer wird als Nichtstörer §9 in Anspr genommen, da er Gefahr nicht umb verursacht- mit Kündigung hält er sich iRd Rechtsordnung (Inhaber des Gegenmittels)
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4
Q

Wer haftet bei Beschädigung durch Abschleppen eines Autos?

A
  1. Verletzung einer Amtspflicht §839 iVm Art.34
    - U muss in Ausübung eines ihm anvertrauten Amtes gehandelt haben -> ABER: U kein Beliehener sonder Verw.helfer:
    - wie stark tritt der hoheitl Charakter der jeweiligen Aufgabe in den Vordergrund?
    - in welchem Zeitpkt ist Schaden entstanden? (bei Abeschleppvorgang od Verwahrung?)
  2. SE wg PV hinsichtl öff-rechtl Verwahrungsverhältnis §280 analog (-) kein öff-rechtl Verw.verhältnis
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5
Q

Problem: ist das Abschleppen eines Fzgs auch dann verh.mäßig, wenn der Fahrer einen Zettel mit Handynr hinterlässt “bitte anrufen, komme sofort”?

A

-Benachrichtigung des Fahrers dann geboten, wenn :
a. sich aus Hinweis ergibt, dass Fahrer sich in umb Nähe befindet
b. Hinweis mit erkennbaren Bezugzur vorgefundenen Situation eingesetzt wird

  • hier ist Hinweis nicht ausr, da Aufenthaltsort u wann Fahrer eintreffen wird nicht hervorgeht
  • genügt Hinweis den Anforderungen, dann ist Beamten grds ein Anruf zuzumuten (Risiko der Nichterreichbarkeit trägt Störer)
  • auch nicht anw.bar wenn Vielzahl an verbotswidrig geparkten Fzgen Zettel ausgelegt sind, da sämtl Fahrer anzurufen unzumutbarer Gesamtaufwand wäre
  • Situationsbezug fehlt (wie Datum/ Uhrzeit) wenn universell einsetzbarer Vordruck eingesetzt wird, dessen Verwendung auf einen routinemäßigen Gebrauch schließen lässt
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6
Q

Abgrenzung wann (1) Beschlagnahme §38 (2) Einziehung §39 (3) §§1,3 PolG

=zB bei Verfügung über Whg für Obdachlose

A

(1) Beschlagnahme
= Behörde möchte sich selbst den Besitz an der Sache verschaffen

(2) Einziehung
= Behörde möchte sich selbst Eigentum an der Sache verschaffen

(3) §§1,3 PolG
= Polizei möchte nur über Sache verfügen, aber ansonsten weder eigenen Besitz noch Eigentum

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7
Q

Androhung §20 LVwVG: Angabe der vssl Höhe der Kosten

A

= grds “soll”-Vorschrift
= aber nur ausnahmsw entbehrl

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