PolizR- Rechtsnachfolge Flashcards

1
Q

Kann eine abstr Zustandsverantwortl.keit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem §§1922, 1967 (Universalsukzession) auf den Erben übergehen?

A
  • > dann müsste die Pflicht übergangsfähig sein
    1. BVerwG: mat Verpflichtung übergangsfähig
  • abstr Polizeipflicht ist Pflicht zur Mitwirkung der Gefahrenbeseitigung u Schadensminimierung
  1. Lit: nicht übergangsfähig
    - abstr Polizeipflicht nur eine abstr Position der Verpflichtbarkeit, ohne dass eine konkr übergangsfähige Pflicht besteht
    (+) Systematik der Polizeigesetze: PolizR ist Eingriffsrecht u statuiert keine Verhaltenspflichten für den Bürger
    (+) bei Erlass von Verfügungen zur Gefahrenabwehr sind iRd Verh.m.keit pers Belange zu berücksichtigen
    (+) Wortlaut §7: Verantw.keit trifft nur jeweiligen Eigentümer, mit Eig.verlust endet abstr Verantw.keit des früheren Eigentümers u wird beim Erwerb des neuen Eigentümers neu begründet

-> trotzdem kommt Inanspruchnahme als Zustandsstörer in Betracht, da neuer Eigentpmer für Gefahrenbeseitigung verantw ist

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2
Q

Kann eine abstr Zustandsverantwortl.keit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem §§1922, 1967 (Universalsukzession) auf den Erben übergehen?

A
  • > dann müsste die Pflicht übergangsfähig sein
    1. BVerwG: mat Verpflichtung übergangsfähig
  • abstr Polizeipflicht ist Pflicht zur Mitwirkung der Gefahrenbeseitigung u Schadensminimierung
  1. Lit: nicht übergangsfähig
    - abstr Polizeipflicht nur eine abstr Position der Verpflichtbarkeit, ohne dass eine konkr übergangsfähige Pflicht besteht
    (+) Systematik der Polizeigesetze: PolizR ist Eingriffsrecht u statuiert keine Verhaltenspflichten für den Bürger
    (+) bei Erlass von Verfügungen zur Gefahrenabwehr sind iRd Verh.m.keit pers Belange zu berücksichtigen
    (+) Wortlaut §7: Verantw.keit trifft nur jeweiligen Eigentümer, mit Eig.verlust endet abstr Verantw.keit des früheren Eigentümers u wird beim Erwerb des neuen Eigentümers neu begründet

-> trotzdem kommt Inanspruchnahme als Zustandsstörer in Betracht, da neuer Eigentpmer für Gefahrenbeseitigung verantw ist

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3
Q

Spezialgesetzl Regelungen zur Verantwortlichkeit eines Rechtsnachfolgers: BBodSchG

A
  • §4 III 1 BBodSchG erstreckt Verantwortlichkeit für schädl Bodenveränderung od Altlast ausdrückl auf Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers
  • in Fällen des §4 VI BBodSchG kann ein neuer Eigentümer nicht anstelle seines Rechtsvorgängers, sondern neben diesem verantwortl gemacht werden
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4
Q

Spezialgesetzl Regelungen zur Verantwortlichkeit eines Rechtsnachfolgers: LBO

A
  • LBO enthält für Rechtsnachfolge in baupolizeil Verfügungen keine ausdrückl Vorschriften
  • nur Baugenehmigung gilt gem §58 II LBO auch für u gg den Rechtsnachfolger des Bauherrn
  • deshalb muss Rechtsnachfolger des Bauherrn auch etwaige der Baugenehmigungen beigefügte Nebenbestimmungen gg sich gelten lassen
  • eine zur Gefahrenabwehr an den Verantwortlichen gerichtete Abrissverfügung/ Nutzungsuntersagung wirkt auch gg dessen Rechtsnachfolger (Rspr)
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5
Q

Wie ist die Situation der Rechtsnachfolge wenn keine Norm des Bes PolizRechts die Rechtsnachfolge der polizeil Verantwortlichkeit eines Störers regelt?

A

hL/ Rspr: Rechtsnachfolge ist nach den Grds des Allg PolizRechts mögl (str)

  • es genügt wenn eine zivilrechtl Norm eine Rechtsnachfolge vorsieht (zB §1922/1967)
  • vorausgesetzt wird mind (1) ein Rechtsnachfolgefall (zB Tod) u (2) eine Norm, die für diesen Fall den Übergang von Pflichten anordnet (Nachfolgetatbestand)

(-) wegen der weitreichenden Folgen eines Übergangs der polzeilichen Verantwortlichkeit verlangt der rechtsstaatl Gesetzesvorbehalt ein spezielles Parlamentsgesetz

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6
Q

Abstrakte Polizeipflicht

A

= Polizei hat die Verantwortlichkeit eines Störers noch nicht durch den Erlass eines VA konkretisiert

  • abstrakt, weil die Pflichtigkeit bislang nur aufgrund von Gesetzen besteht: nur die TB-Merkmale dieser gesetzl Eingriffsgrds erfüllt sind u es gibt einen od mehrere Verantwortliche für die Gefahr -> Polizei muss aber Verfügung noch im Einzelfall erlassen
  • > Übergangsfähigkeit auf Gesamtrechtsnachfolger für abstr Verhaltensverantwortlichkeit für nicht höchstpersönliche Pflichten (+)
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7
Q

Abstrakte Polizeipflicht

A

= Polizei hat die Verantwortlichkeit eines Störers noch nicht durch den Erlass eines VA konkretisiert

  • abstrakt, weil die Pflichtigkeit bislang nur aufgrund von Gesetzen besteht: nur die TB-Merkmale dieser gesetzl Eingriffsgrds erfüllt sind u es gibt einen od mehrere Verantwortliche für die Gefahr -> Polizei muss aber Verfügung noch im Einzelfall erlassen
  • > Übergangsfähigkeit auf Gesamtrechtsnachfolger für abstr Verhaltensverantwortlichkeit für nicht höchstpersönliche Pflichten (+)
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8
Q

Rechtsnachfolge bei Zustandsverantwortlichkeit

- konkr Polizeipflicht

A

a. hatte Polizei schon vor Gesamtrechtsnachfolge den früheren Zustandsverantwortlichen durch Verfügung eine best Gefahrenabwehrmaßnahme auferlegt, kann sie konkr Pflicht ihm ggü NICHT mehr durchsetzen
b. im Falle einer Einzelrechtsnachfolge (zB Verkauf) darf sie dies nicht mehr
- > ggü neuen Zustandsstörer kann Polizei den gg den alten Zust.störer erlassenen VA umadressieren (durch feststellenden VA)
- Rechtsnachfolger muss sich ggf damit abfinden, dass sein Rechtsvorgänger die gg ihn gerichtete Verfügung hat unanfechtbar werden lassen

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9
Q

Wann ist eine Rechtsnachfolge bei Verhaltensverantwortl.keit unstrittig mögl?

A
  • Übergang der Verhaltensverantw.keit nur bei einer Gesamtrechtsnachfolge (Tod) unstrittig möglich
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10
Q

Rechtsnachfolge bei Verhaltensverantwortl.keit

- abstr Polizeipflicht

A
  • keine Rechtsnachfolge bei höchstpersönlicher Verantwortlichkeit (zB Schulverbot wg ansteckender Krankheit)
  • ist polizeil Verantwortlichkeit nicht höchstpersönlich, sondern vertretbar (zB falsch geparktes Auto soll weggefahren werden) kann sie über Gesamtrechtsnachfolge auf Gesamtrechtsnachfolger übergehen
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11
Q

Rechtsnachfolge bei Verhaltensverantwortl.keit

- konkr Polizeipflicht

A
  • keine Rechtsnachfolge bei höchstpersönlicher Verantwortlichkeit (zB Schulverbot wg ansteckender Krankheit)
  • ist polizeil Verantwortlichkeit nicht höchstpersönlich, sondern vertretbar (zB falsch geparktes Auto soll weggefahren werden) kann sie über Gesamtrechtsnachfolge auf Gesamtrechtsnachfolger übergehen
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12
Q

Schema: Voraussetzung Rechtsnachfolge

A

III. Ordnungspflichtigkeit

  1. Voraussetzungen der Rechtsnachfolge
    a. NachfolgeTB
    aa. existiert eine öff-rechtl Normierung der Rechtsnachfolge (zB §4 III BodSchG)?
    bb. analoge Anw der zivilrechtl Vorschriften der Gesamtrechtsnachfolge (§§1922, 1967 BGB)? (+)

b. Nachfolgefähigkeit der öff-rechtl Pflicht
- Vorliegen einer abstr od konkr Polizeipflicht?

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13
Q

III. Ordnungspflichtigkeit

1. Voraussetzungen der Rechtsnachfolge

A

= Voraussetzung der Rechtsnachfolge ist stets, dass ein NachfolgeTB existiert u die öff-rechtl Pflicht zur Gefahrbeseitigung übergangsfähig ist

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14
Q

Ist eine analoge Anwendung der zivilrechtl Vorschriften der Gesamtrechtsnachfolge (§§1922, 1967 BGB) mögl?

A
  1. eA: (-)
    (+) aufgrund des Gesetzesmäßigkeitsprinzips sind präzise Vorschriften erforderl -> §§1922, 1967 BGB zu unbestimmt
  2. hM: (+)
    (+) zivilrechtl Vorschriften liegt ein übergreifender Gedanke zugrunde, der auch ins öR hineinwirkt
    (+) nur so ist eine effektive Gefahrenbeseitigung mögl
    (+) §§1922, 1967 BGB haben sich schon im Zivilrecht bewährt
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15
Q

Wann ist eine öff-rechtl Pflicht/ Polizeipflicht nachfolgefähig?

A

= nachfolgefähig ist eine öff-rechtl Pflicht nur, wenn sie übergehen kann/ vertretbar ist

(= eine Pflicht ist vertretbar, wenn sie auch durch andere Personen rechtl u tats erfüllt werden kann)

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16
Q

Nachfolgetatbestand bei einer Einzelrechtsnachfolge (Verkauf)

A
  • erbrechtl Vorschriften können nicht herangezogen werden
  • §§925, 873 beziehen sich nur auf Eig.übergang, aber nicht auf Rechte u Pflichten
  1. eA: mangels NachfolgeTBs gg Neueigentümer muss eine eigenständige Beseitigungsverfügung erlassen werden
  2. hM: Übergang mögl
    (+) Effektivität der Verwaltung ist durch Mögl.keit der Kettenveräußerungen in Gefahr (gefahrenabwehrende Vefügung würde durch fortgesetzten Eigentümerwechsel ins Leere laufen)
    (+) bei grundstücksbezogenen Verfügungen bedarf es einer gewissen Dinglichkeit, die es rechtfertig sie mit dem Eigentum übergehen zu lassen
17
Q

Ist eine Verhaltensverantwortlichkeit vertretbar od per se höchstpersönlich?

A
  1. hL: höchstpersönlich
    (+) Verhaltensverantwort.keit ist schon begrifflich an eine Person gebunden
  2. aA: vertretbar
    (+) Nachfolgefähigkeit orientiert sich nicht an der Verursachung sondern an der Erfüllbarkeit
    (+) auch im Zivilrecht gehen Anspr, die aus einem pers Verhalten resultieren, kraft NachfolgeTB auf den Rechtsnachfolger über