PolizR- Standardmaßnahmen §§26-29 Flashcards
Abgrenzung: präventives u repressives Tätigwerden
- repressives Tätigwerden bei Ermittlung u Verfolgung von Straftaten u Ordnungswidrigkeiten (Kriminalpolizei als Ermittlungsbeamte der StA)
- je nachdem ob Polizei repressiv (StPO) od präventiv (Gefahrenabwehr) tätig wird, sind versch Rechtswege einschlägig
a. Strafverfolgung: ordentl Rechtsweg §23 EGGVG
b. Gefahrenabwehr: Verwaltungsrechtsweg §40 I VwGO
Ist Generalklausel §20 II PolG eine hinreichend bestimmte Schranke zum GR auf Gewährleistung der Vertraulichkeit u Integrität informationstechn Systeme?
- Eingriff ist grds unter Richtervorbehalt zu stellen, da höchst sensible Daten betroffen sind
- §20 II enthält jedoch nicht solch einen Richtervorbehalt
- Onlinedurchsuchung nicht angemessen hinsichtl geringfügiger Beeinträchtigungen der öff Sicherheit/ Ordnung
Allgemeines zu den Standardmaßnahmen
= enthalten eine Anordnung u lösen Duldungs- u Mitwirkungspflichten des Adressaten aus
= befolgt Betroffener die Standardmaßnahme nicht freiw kann VA durch Polizeizwang vollstreckt werden, der den entggstehenden Willen bricht u einer zusätzl EGDL bedarf
umb Ausführung §8 iVm §§1,3
- umb= ohne vorausgehenden belastenden VA, es fehlt an einer Regelung, dh rechtl Bindung des Adressaten u Bekanntgabe
= Sonderfall des Realakts, KEIN VA - umb ausführen darf Polizei nur wenn weder Hdl- noch Zustandsstörer rechtzeitig erreichbar ist (auch bei Trunkenheit)
- NICHT wenn erreichbarer Störer handeln kann aber nicht will (dann bedarf es PolizVerfügung die erforderl.falls vollstreckt werden kann)
Kann eine Standardmaßnahme eine umb Ausführung sein?
- grds (-) da VA
- nur wenn Standardmaßnahme ausnahmsweise auch zulässig ist, ohne dass VA gg Verantwortlichen ergehen kann, ähnelt Realakt der umb Ausführung (zB Durchsuchung einer Whg in Abwesenheit des Inhabers)
- ob Voraussetzungen des §8 eingehalten sind, ist für jeden Einzelfall zu prüfen
§33 Gewahrsam
= Abgrenzung zu Freiheitsentziehung StPO
= sonst Zust.keit der ordentl Gerichtsbarkeit, da repressive Maßnahme
Umfasst der GrundVA einer Standardmaßnahme auch darüber hinausgehenden Zwang od bedarf es eines Rückgriffs auf das Vollstr.recht?
- Standardmaßn mit Vollzugselementen
a. Identitätsfeststellung/ Ingewahrsamnahme/ Durchsuchungen/: Festhalten u Durchsuchen - Sicherstellung/ Beschlagnahme
= hM: NICHT zwangsweise Inbesitznahme der freiw ausgehändigten Sache u daran anschließende Obhutsuasübung
= KEINE zwangsweise Wegnahme, sondern Prüfung nach Verw.vollstr.recht (=umb Zwang) - Platzverweis wird nicht Folge geleistet u Adressat wird weggetragen
= Vollstreckung des Platzverweises durch umb Zwang
= Fortbringen ist Gewahrsamnahme, wenn mit Festhalten an einem anderen Ort verbunden (eigenständige Maßnahme u nicht mehr Platzverweis)
Hauptanw.fälle der umb Ausführung §8 PolG
- ortsabwesender Adressat
- VA kann nicht bekannt gegeben werden §43 LVwVfG (zB Betrunken)
Rechtsnatur einer Abschleppmaßnahme
- eA: Sicherstellung/ Beschlagnahme
= Besitzbegründung der Behörde als reales Handeln ohne Rückgriff auf Vollstr.recht
(-) umfasst nur Obhutsausübung, nicht aber das zwangsweise besitzbegründende Abschleppen - hM: Ersatzvornahme zur Durchsetzung eines VA, der auf die Vornahme einer Hdlung gerichtet ist
= Problem: welcher GrundVA liegt der Ersatzvornahme zugrunde?
a. eA: Abschleppen als eine im Wege einer Ersatzvornahme durchgeführte Beschlagnahme
(-) wäre Fahrer bei Fzg, würde Behörde ihn nicht zur Hrg des Fzg, sondern zum Wegfahren auffordern
b. aA: Abschleppen als Ersatzvornahme eines Wegfahrgebots mit anschließender Sicherstellung §37 PolG (Verwahr.verhältnis)
= Abschleppen besteht aus 2 Maßnahmen
Verh.m.k einer Abschleppmaßnahme (Vollstreckung des Wegfahrgebots)
(1) geeign um Wegfahrgebot durchzusetzen
(2) erforderl
(a) grds keine Warte-/ Nachforschungspflicht bzgl des Störers
(b) ausnahmsw wenn Anhaltspkte in od am Fzg auf einen kurzfristig heranziehbaren Störer vorhanden sind
(3) angemessen
= sind weniger einschneidende Maßnahmen denkbar?
= zB Versetzen/ Bußgeldbescheid ohne Abschleppen
= Parkraumbewirtschaftungsmaßnahme um knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen
Wann u wie wird ein Verkehrszeichen bekanntgegeben §43?
- Allg.verfügung §35 II VwVfG
= Bekanntgabe durch Aufstellen des Schildes mit Rechtswirkung ggü jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer unabh von der tats Wahrnehmung (wie öffentl Bekanntmachungen) - Problem: Schild wird erst nach Abstellen des Kfz aufgestellt
= es kommt nicht auf tats Kenntnisnahme an, sondern ob ein durchschn Kraftfahrer bei EInhaltung der gebotenen Sorgfalt das Verbot erfassen konnte
= Verkehrsteilnehmer ist auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fzgs
Problem: Verkehrsschild wird erst nach Parken aufgestellt
-> ist Kraftfahrer richtiger Kostenschuldner obwohl er richtig geparkt hat?
- Kraftfahrer als Verhaltens-/ Zustandsstörer
- ABER wg rm Parken, könnte Kostentragungspflicht der Allg.heit zur Last gelegt werden
-> ist Kostentragungspflicht für ein Abschleppen 4 Tage nach Aufstellen des Verkehrsschildes angemessen?
-> Angemessenheit des Zeitraums
(1) eA: 48 Stunden ausreichend
(+) Risiko dass sich Verkehrsumstände ändern liegt in Sphäre des Kraftfahrers, weil Erwartung an längeres Parken an best Stelle im öffentl Verkehrsraum nicht geschützt
(2) BVerwG: 3 volle Tage Mindestvorlaufzeit
(+) kurzfristige Verkehrsänderung liegt nicht regelm in Riskosphäre des Kraftfahrers (zB Rohrbruch etc), erst Recht nicht bei privater Sondernutzung wie Umzüge/ Straßenfeste
(+) volle Tage zur Berechnung wg Rechtsklarheit/ fehlende Protokollierungserfordernisse
Wann ist ein Abschleppen im Wege der umb Ausführung unverh.m? §8 I iVm §§1, 3 PolG
- Abschleppen dient…
a. der Wiederherstellung der Nutzbarkeit von Haltplätzen im öffentl Interesse
b. Verhinderung einer negativen Vorbildfkt verbotswidrigen Parkens
c. Gefahrenabwehr
d. Parkraumbewirtschaftung - entggstehendes Interesse des Kraftfahrers
a. Bußgeld wg Ordn.widrigkeit
b. Abschleppkosten - Interessenabwägung
a. ist im Falle eines Halteverbots wg Parkraumbewirtschaftung nach kurzer Dauer des Verstoßes alsbald damit zu rechnen, das Kraftfahrer selbst wegfährt?
b. Polizei muss grds aufgrund ungew Erfolgsaussichten u nicht absehbarer Verzögerung keine Nachforschungsversuche unternehmen
c. Prüfung der Dauer des Überschreitung des Halteverbots
Wann erfüllt ein Platzverweis die Best.heitsanforderungen §37 LVwVfG?
= Problem: keine Straßenkarte u Dauer mitgeteilt
= mündl Anordnungen müssen ohne Verzug an Ort u Stelle getroffen werden
= Adressat muss in Lage sein zu erkennen, was von ihm gefordert wird (Rechtsklarheit u -sicherheit); VA muss geeign Grdlage für Maßnahme zu einer zwangsweisen Durchsetzung sein
= keine Frist erforderl, da Unterlassen gefordert
Abgrenzung ob zwangsweise Durchsetzung noch von Standardmaßnahme umfasst ist od umb Zwang §66 PolG vorliegt?
= Abgrenzung nach Zweck u Intensität des Eingriffs
- liegt Zweck in Durchsetzung der Standardmaßnahme?
= zB umb Zwang zur Durchsetzung des Platzverweises - wie intensiv war die Zwangseinsetzung?
= zb langfristiges od nur kurzfristiges Wegsperren geplant (Gewahrsam)