PolizR- Standardmaßnahmen §§26-29 Flashcards

1
Q

Abgrenzung: präventives u repressives Tätigwerden

A
  • repressives Tätigwerden bei Ermittlung u Verfolgung von Straftaten u Ordnungswidrigkeiten (Kriminalpolizei als Ermittlungsbeamte der StA)
  • je nachdem ob Polizei repressiv (StPO) od präventiv (Gefahrenabwehr) tätig wird, sind versch Rechtswege einschlägig
    a. Strafverfolgung: ordentl Rechtsweg §23 EGGVG
    b. Gefahrenabwehr: Verwaltungsrechtsweg §40 I VwGO
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2
Q

Ist Generalklausel §20 II PolG eine hinreichend bestimmte Schranke zum GR auf Gewährleistung der Vertraulichkeit u Integrität informationstechn Systeme?

A
  • Eingriff ist grds unter Richtervorbehalt zu stellen, da höchst sensible Daten betroffen sind
  • §20 II enthält jedoch nicht solch einen Richtervorbehalt
  • Onlinedurchsuchung nicht angemessen hinsichtl geringfügiger Beeinträchtigungen der öff Sicherheit/ Ordnung
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3
Q

Allgemeines zu den Standardmaßnahmen

A

= enthalten eine Anordnung u lösen Duldungs- u Mitwirkungspflichten des Adressaten aus
= befolgt Betroffener die Standardmaßnahme nicht freiw kann VA durch Polizeizwang vollstreckt werden, der den entggstehenden Willen bricht u einer zusätzl EGDL bedarf

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4
Q

umb Ausführung §8 iVm §§1,3

A
  • umb= ohne vorausgehenden belastenden VA, es fehlt an einer Regelung, dh rechtl Bindung des Adressaten u Bekanntgabe
    = Sonderfall des Realakts, KEIN VA
  • umb ausführen darf Polizei nur wenn weder Hdl- noch Zustandsstörer rechtzeitig erreichbar ist (auch bei Trunkenheit)
  • NICHT wenn erreichbarer Störer handeln kann aber nicht will (dann bedarf es PolizVerfügung die erforderl.falls vollstreckt werden kann)
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5
Q

Kann eine Standardmaßnahme eine umb Ausführung sein?

A
  • grds (-) da VA
  • nur wenn Standardmaßnahme ausnahmsweise auch zulässig ist, ohne dass VA gg Verantwortlichen ergehen kann, ähnelt Realakt der umb Ausführung (zB Durchsuchung einer Whg in Abwesenheit des Inhabers)
  • ob Voraussetzungen des §8 eingehalten sind, ist für jeden Einzelfall zu prüfen
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6
Q

§33 Gewahrsam

A

= Abgrenzung zu Freiheitsentziehung StPO
= sonst Zust.keit der ordentl Gerichtsbarkeit, da repressive Maßnahme

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7
Q

Umfasst der GrundVA einer Standardmaßnahme auch darüber hinausgehenden Zwang od bedarf es eines Rückgriffs auf das Vollstr.recht?

A
  1. Standardmaßn mit Vollzugselementen
    a. Identitätsfeststellung/ Ingewahrsamnahme/ Durchsuchungen/: Festhalten u Durchsuchen
  2. Sicherstellung/ Beschlagnahme
    = hM: NICHT zwangsweise Inbesitznahme der freiw ausgehändigten Sache u daran anschließende Obhutsuasübung
    = KEINE zwangsweise Wegnahme, sondern Prüfung nach Verw.vollstr.recht (=umb Zwang)
  3. Platzverweis wird nicht Folge geleistet u Adressat wird weggetragen
    = Vollstreckung des Platzverweises durch umb Zwang
    = Fortbringen ist Gewahrsamnahme, wenn mit Festhalten an einem anderen Ort verbunden (eigenständige Maßnahme u nicht mehr Platzverweis)
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8
Q

Hauptanw.fälle der umb Ausführung §8 PolG

A
  1. ortsabwesender Adressat
  2. VA kann nicht bekannt gegeben werden §43 LVwVfG (zB Betrunken)
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9
Q

Rechtsnatur einer Abschleppmaßnahme

A
  1. eA: Sicherstellung/ Beschlagnahme
    = Besitzbegründung der Behörde als reales Handeln ohne Rückgriff auf Vollstr.recht
    (-) umfasst nur Obhutsausübung, nicht aber das zwangsweise besitzbegründende Abschleppen
  2. hM: Ersatzvornahme zur Durchsetzung eines VA, der auf die Vornahme einer Hdlung gerichtet ist
    = Problem: welcher GrundVA liegt der Ersatzvornahme zugrunde?

a. eA: Abschleppen als eine im Wege einer Ersatzvornahme durchgeführte Beschlagnahme
(-) wäre Fahrer bei Fzg, würde Behörde ihn nicht zur Hrg des Fzg, sondern zum Wegfahren auffordern

b. aA: Abschleppen als Ersatzvornahme eines Wegfahrgebots mit anschließender Sicherstellung §37 PolG (Verwahr.verhältnis)
= Abschleppen besteht aus 2 Maßnahmen

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10
Q

Verh.m.k einer Abschleppmaßnahme (Vollstreckung des Wegfahrgebots)

A

(1) geeign um Wegfahrgebot durchzusetzen

(2) erforderl
(a) grds keine Warte-/ Nachforschungspflicht bzgl des Störers
(b) ausnahmsw wenn Anhaltspkte in od am Fzg auf einen kurzfristig heranziehbaren Störer vorhanden sind

(3) angemessen
= sind weniger einschneidende Maßnahmen denkbar?
= zB Versetzen/ Bußgeldbescheid ohne Abschleppen
= Parkraumbewirtschaftungsmaßnahme um knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen

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11
Q

Wann u wie wird ein Verkehrszeichen bekanntgegeben §43?

A
  1. Allg.verfügung §35 II VwVfG
    = Bekanntgabe durch Aufstellen des Schildes mit Rechtswirkung ggü jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer unabh von der tats Wahrnehmung (wie öffentl Bekanntmachungen)
  2. Problem: Schild wird erst nach Abstellen des Kfz aufgestellt
    = es kommt nicht auf tats Kenntnisnahme an, sondern ob ein durchschn Kraftfahrer bei EInhaltung der gebotenen Sorgfalt das Verbot erfassen konnte
    = Verkehrsteilnehmer ist auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fzgs
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12
Q

Problem: Verkehrsschild wird erst nach Parken aufgestellt
-> ist Kraftfahrer richtiger Kostenschuldner obwohl er richtig geparkt hat?

A
  1. Kraftfahrer als Verhaltens-/ Zustandsstörer
  2. ABER wg rm Parken, könnte Kostentragungspflicht der Allg.heit zur Last gelegt werden
    -> ist Kostentragungspflicht für ein Abschleppen 4 Tage nach Aufstellen des Verkehrsschildes angemessen?
    -> Angemessenheit des Zeitraums

(1) eA: 48 Stunden ausreichend
(+) Risiko dass sich Verkehrsumstände ändern liegt in Sphäre des Kraftfahrers, weil Erwartung an längeres Parken an best Stelle im öffentl Verkehrsraum nicht geschützt

(2) BVerwG: 3 volle Tage Mindestvorlaufzeit
(+) kurzfristige Verkehrsänderung liegt nicht regelm in Riskosphäre des Kraftfahrers (zB Rohrbruch etc), erst Recht nicht bei privater Sondernutzung wie Umzüge/ Straßenfeste
(+) volle Tage zur Berechnung wg Rechtsklarheit/ fehlende Protokollierungserfordernisse

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13
Q

Wann ist ein Abschleppen im Wege der umb Ausführung unverh.m? §8 I iVm §§1, 3 PolG

A
  1. Abschleppen dient…
    a. der Wiederherstellung der Nutzbarkeit von Haltplätzen im öffentl Interesse
    b. Verhinderung einer negativen Vorbildfkt verbotswidrigen Parkens
    c. Gefahrenabwehr
    d. Parkraumbewirtschaftung
  2. entggstehendes Interesse des Kraftfahrers
    a. Bußgeld wg Ordn.widrigkeit
    b. Abschleppkosten
  3. Interessenabwägung
    a. ist im Falle eines Halteverbots wg Parkraumbewirtschaftung nach kurzer Dauer des Verstoßes alsbald damit zu rechnen, das Kraftfahrer selbst wegfährt?
    b. Polizei muss grds aufgrund ungew Erfolgsaussichten u nicht absehbarer Verzögerung keine Nachforschungsversuche unternehmen
    c. Prüfung der Dauer des Überschreitung des Halteverbots
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14
Q

Wann erfüllt ein Platzverweis die Best.heitsanforderungen §37 LVwVfG?

A

= Problem: keine Straßenkarte u Dauer mitgeteilt
= mündl Anordnungen müssen ohne Verzug an Ort u Stelle getroffen werden
= Adressat muss in Lage sein zu erkennen, was von ihm gefordert wird (Rechtsklarheit u -sicherheit); VA muss geeign Grdlage für Maßnahme zu einer zwangsweisen Durchsetzung sein
= keine Frist erforderl, da Unterlassen gefordert

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15
Q

Abgrenzung ob zwangsweise Durchsetzung noch von Standardmaßnahme umfasst ist od umb Zwang §66 PolG vorliegt?

A

= Abgrenzung nach Zweck u Intensität des Eingriffs

  1. liegt Zweck in Durchsetzung der Standardmaßnahme?
    = zB umb Zwang zur Durchsetzung des Platzverweises
  2. wie intensiv war die Zwangseinsetzung?
    = zb langfristiges od nur kurzfristiges Wegsperren geplant (Gewahrsam)
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16
Q

Faustregeln für Abgrenzung ob Maßnahme VA od Realakt

A
  1. VA
    a. es bedarf zur Erreichung des konkr Hdlungserfolgs einer weiteren Hdlung des Betroffenen/ Vollstreckung der Behörde
    b. Ziel der konkr Maßnahme ist eine Veränderung der Rechtslage
    = zB Platzverweis, Gewahrsam
  2. Realakt
    a. Handlungserfolg tritt umb durch Hdlung der Behörde ein
    b. konkr Maßnahme dient der Anpassung der tats Situation an bereits vorab durch Gesetz/ VA geschaffene Rechtslage
    = zB Anw von umb Zwang
17
Q

Gefärderansprache/ -anschreiben §29

A

A. Zul.keit
= FK §43, da kein VA
= Festst.interesse da als Gefährder diffamiert

B. Begr.heit
[…]
III. Mat RMK
[…]
4. Inhalt: Rechtslage + mögl Maßn

18
Q

Gefärderansprache/ -anschreiben §29

= P: Verh.empfehlung nicht wohin zu fahren

A

= rw da nicht mehr von §29 gedeckt (KEIN Rückgriff auf §§1,3 PolG)
= ABER: Vb mit Meldeauflage mögl zZpt des Ereignisses (Verh.m.k: darf nicht an Wohnort gefesselt werden)

19
Q

Abgrenzung Platzverweis zu anderen Standardmaßn

A

= vorübergehende Maßn (im Stundenbereich)

  1. Zeichen u Weisungen im Str.verkehr nach §36 StVO
  2. Verweisung aus Whg §30 III 1
  3. Aufenth.verbot §30 II
20
Q

Abgrenzung Ingewahrs.nahme §33 zu anderen Maßnahmen

A
  1. Freih.beschränkung §1,3
  2. Festnahme §127 StPO
    = präventiv - repressiv
  3. Unterbringung
    = Sinn u Zweck: Schutz vor sich selbst
  4. Verbringungsgewahrsam §1,3
    = Sinn u Zweck ist es Person von Ort wegzuschaffen u nicht festzuhalten
    = §33 wenn erwartbare Transport 1 Std übersteigt
    = Kombination mögl, wenn erst Zelle u dann Transport zu anderem Ort (Gewahrs. beendet)
    -> ansonsten Abgrenzung nach Schwerpkt der Maßn
21
Q

ZBR §129 PolG wenn während Beschlagn/ Sicherstellung Kosten angefallen sind (zB Futter für beschlagnahmten Hund)

A
  1. Aufw.ersatz §3 I 3 DVOPolG
  2. ZBR §129
  3. Rat: Zahlungsbereitschaft direkt anzeigen in Schriftsatz für Entsch.reife
22
Q

Untersch Zust.keiten bei Abschleppmaßnahme

A
  1. Schild vorhanden (Vollstr eines VA):
    a. Straßenverkehrsbehörde StVO
    b. Polizei nur bei Gefahr im Verzug
  2. kein Schild (umb Ausführung §8 iVm §§1,3): Polizeibehörde
23
Q

Offene Videoüberwachung

A

A. Zul.k
I. VerwRW §40 <-> §23 EGGVG
II. Statth.k: LK
III. Klagebefugnis §42 analog inform Selbstbestimmung
IV. qualif RSB: gr Zahl an Betroffenen

B. Begr.h
I. AGL: Abwehr- u Unterl.anspr
II. subj Betr.heit
III. Eingriff in subj Recht
= kein GR-Verzicht durch Betreten trotz Hinweisschilder
IV. Duld.pflicht (+) wenn gerechtfertigt durch landesrechtl EGL (§44 III/ 1, 3 PolG)

23
Q

Offene Videoüberwachung

A

A. Zul.k
I. VerwRW §40 <-> §23 EGGVG
II. Statth.k: LK
III. Klagebefugnis §42 analog inform Selbstbestimmung
IV. qualif RSB: gr Zahl an Betroffenen

B. Begr.h
I. AGL: Abwehr- u Unterl.anspr
II. subj Betr.heit
III. Eingriff in subj Recht
= kein GR-Verzicht durch Betreten trotz Hinweisschilder
IV. Duld.pflicht (+) wenn gerechtfertigt durch landesrechtl EGL (§44 III/ 1, 3 PolG)