PolizR- Störer Flashcards
Wer ist Verdachtsstörer?
= derjenige, bei dem noch nicht klar ist, ob er die Störung überhaupt verursacht hat
Darf gg einen Verdachtsstörer nach §6 PolG vorgegangen werden od ist §9 anzuwenden?
- hM: §6 anwbar unter Einschränkungen
- Kostentragung nur, wenn er die Anhaltspkte die das Eingreifen verursacht haben, selbst zurechenbar zu verantworten hat (sonst Entsch.anspr §55 PolG)
Kausalität: wann hat ein best Verhalten eine Gefahr für die polizeil Schutzgüter verursacht?
- es ist wertend darauf abzustellen, inwieweit das Verhalten die Gefahr umb verursacht hat
- Kausalitätsfrage ist immer wichtig im Zus.hang der Beurteilung der Verhaltensverantwortlichkeit: nur der, der durch sein Verhalten selbst die konkr Gefahr umb herbeigeführt hat, ist Hdl-Störer
Handelt es sich bei einem Zweckveranlasser um einen Störer?
= Gefahr wird nicht UMB verursacht, hat aber MB an deren Entstehung so mitgewirkt , dass sie ausnahmsweise für die Gefahr verantwortlich gemacht wird
= subj Element erforderl: Gefahr wird zumindest billigend in Kauf genommen (nicht FL) -> aus obj Sicht zu beurteilen ob Störer glaubhaft Gefahr nicht bezweckt
- Zweckveranlasser ist als MITVERURSACHER Verhaltensstörer
- zB gg best Versammlung stören Gegendemonstranten. Zweckveranlasser ist hier nicht Störer/ Aufstellen eines Fernsehers in Schaufenster
Wann ist Vorgehen gg latenten Störer zulässig?
- wenn sein Verhalten von Anfang an eine gefahrerhöhende Tendenz aufgewiesen hat
Bsp: V hat Baumstämme widerrechtlich auf dem Grundstück des G abgelegt. Eh er sie wieder beiseite räumen kann, stirbt er
- Handlungsnachfolge in der Verhaltensstörereigenschaft findet nicht statt
- die Rolle als HdlStörer wird nicht vererbt
- hier: Sohn ist nicht HdlStörer iSd §6
Wann haftet Inhaber der tats Gewalt als Zustandsstörer alleine (u Eigentümer ist ausgenommen)?
- wenn er ohne/ gg den Willen des Eigentümers die tats Gewalt ausübt -> dann alleinige Verantwortlichkeit
-> Zustandshaftung endet mit em Verlust des Eigentums - zB D stiehlt Auto u parkt andere Einfahrt zu
Wie ist der Fall zu behandeln, wenn zum Zweck der Entziehung aus der Polzeipflicht eine Sache verkauft od verschenkt wird
- zB Altlast-Grundstück wird schenkungsweise an Briefkastenfirma auf den Bahamas übertragen
- hM: Zustandsstörer haftet nicht nur auf den Wert des Eigentums beschränkt, sondern unbeschränkt
(+) wg Sozialpflichtigkeit des Eigentums Art 14 II: wer Vorteile des Eigentums hat, soll auch seine Lasten tragen
- Verh.mäßigkeitsgrds zu beachten
Rechtsnachfolge bei Zustandsstörer
- grds möglich
- entsprechende verwaltungsvollstreckungsrechtl Verfahren (zB Androhung) muss aber gg den neuen Pflichtigen wiederholt werden
Gibt es eine Ausgleichungspflicht zw den versch Störern untereinander?
- eA: Ja nach §426 BGB analog
(-) Behörde sucht den Kostenpflichtigen gerade nicht nach Belieben aus, wie es §421 für die Gesamtschuld voraussetzt, sondern nach pflichtgem Ermessen - aA: Ja aus GoA §677 ff
(-) derjenige, der einer polizeil Zahlungspflicht nachkommt, nimmt idR nur ein eigenes u kein fremdes Geschäft wahr - aA: Keine Ausgleichspflicht
Entschädigungsanspr eines Nichtstörers für polizeil Maßnahme
- §55 PolG: angemessene Entschädigung
- bei Bemessung sind alle Umstände zu berücksichtigen (Art/ Vorhersehbarkeit des Schadens/ wurde Vermögen durch Maßnahmen der Polizei geschützt)
- KEIN Anspr wenn Nichtstörer Schaden selbst vertieft hat (Mitverschulden) od eigene RG von ihm durch Maßnahme geschützt wurden
Wer entscheidet über Entschädigungsanspr für poliz Maßnahme?
§58 PolG: ordentl Gerichte §13 GVG (abdrängende Sonderzuweisung!)
In welchen Fällen wird Entschädigungsanspr nach §55 PolG analog angewendet?
- Nichtstörer wird rw in Anspr genommen
- hM: Erstrecht-Schluss, wenn schon derjenige der rechtm als Nichtstörer Entsch.anspr hat, dann erstrecht derjenige der rw in Anspr genommen wird - Anscheinsstörer, wenn Verursachung des Anscheins einer Gefahr ihm nicht zurechenbar ist
- Verdachtsstörer, sofern Verdachtsumstände nicht zurechenbar sind
- Unbeteiligte, der ohne Willen der Polizei in Anspr genommen wird
Schema: Wann kann ein Nichtverantwortlicher in Anspr genommen werden? §9 PolG
Polizeil Notstand: hohe Anforderung an Gefahrenbegriff: umb Gefahr!
- wenn eine ggwärtige erhebl Gefahr abzuwehren ist
-> eine ggwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung umb od in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht
-> eine erhebl Gefahr besteht, wenn einem hochwertigen RG ein Schaden droht - wenn die Ordn.behörde die Gefahr nicht selbst od durch Beauftragte abwenden kann
-> sehr hoher Maßstab: Behörde muss alles ihr Mögliche u Zumutbare tun, bevor sie auf Nichtstörer zugreifen darf - Maßnahme gg Störer ist nicht od nicht rechtzeitig mögl
- keine Gefährdung u Verletzung höherwertiger Pflichten des Dritten
Allgemeines zum Verhaltensstörer §6
=jmd hat selbst UMB die konkr Gefahr hervorgerufen u die Gefahrenschwelle überschritten (Theorie der umb Verursachung): -> maßgebl ist wer die zeitl letzte Ursache für Gefahreintritt gesetzt hat!
- auf ein Verschulden kommt es nicht an (reine Kausalhaftung)
- auch schuldunfähige Personen: Zusatzverantwortlichkeit (Aufsichtsberechtigte können Adressat sein, soweit es sich um eine vertretbare Hdl handelt)
-> Verhaltensstörer ist NIE, wer sich rm verhält!! (RWK-Theorie)