PolizR- Störer Flashcards

1
Q

Wer ist Verdachtsstörer?

A

= derjenige, bei dem noch nicht klar ist, ob er die Störung überhaupt verursacht hat

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2
Q

Darf gg einen Verdachtsstörer nach §6 PolG vorgegangen werden od ist §9 anzuwenden?

A
  1. hM: §6 anwbar unter Einschränkungen
    - Kostentragung nur, wenn er die Anhaltspkte die das Eingreifen verursacht haben, selbst zurechenbar zu verantworten hat (sonst Entsch.anspr §55 PolG)
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3
Q

Kausalität: wann hat ein best Verhalten eine Gefahr für die polizeil Schutzgüter verursacht?

A
  • es ist wertend darauf abzustellen, inwieweit das Verhalten die Gefahr umb verursacht hat
  • Kausalitätsfrage ist immer wichtig im Zus.hang der Beurteilung der Verhaltensverantwortlichkeit: nur der, der durch sein Verhalten selbst die konkr Gefahr umb herbeigeführt hat, ist Hdl-Störer
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4
Q

Handelt es sich bei einem Zweckveranlasser um einen Störer?

A

= Gefahr wird nicht UMB verursacht, hat aber MB an deren Entstehung so mitgewirkt , dass sie ausnahmsweise für die Gefahr verantwortlich gemacht wird
= subj Element erforderl: Gefahr wird zumindest billigend in Kauf genommen (nicht FL) -> aus obj Sicht zu beurteilen ob Störer glaubhaft Gefahr nicht bezweckt
- Zweckveranlasser ist als MITVERURSACHER Verhaltensstörer
- zB gg best Versammlung stören Gegendemonstranten. Zweckveranlasser ist hier nicht Störer/ Aufstellen eines Fernsehers in Schaufenster

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5
Q

Wann ist Vorgehen gg latenten Störer zulässig?

A
  • wenn sein Verhalten von Anfang an eine gefahrerhöhende Tendenz aufgewiesen hat
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6
Q

Bsp: V hat Baumstämme widerrechtlich auf dem Grundstück des G abgelegt. Eh er sie wieder beiseite räumen kann, stirbt er

A
  • Handlungsnachfolge in der Verhaltensstörereigenschaft findet nicht statt
  • die Rolle als HdlStörer wird nicht vererbt
  • hier: Sohn ist nicht HdlStörer iSd §6
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7
Q

Wann haftet Inhaber der tats Gewalt als Zustandsstörer alleine (u Eigentümer ist ausgenommen)?

A
  • wenn er ohne/ gg den Willen des Eigentümers die tats Gewalt ausübt -> dann alleinige Verantwortlichkeit
    -> Zustandshaftung endet mit em Verlust des Eigentums
  • zB D stiehlt Auto u parkt andere Einfahrt zu
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8
Q

Wie ist der Fall zu behandeln, wenn zum Zweck der Entziehung aus der Polzeipflicht eine Sache verkauft od verschenkt wird
- zB Altlast-Grundstück wird schenkungsweise an Briefkastenfirma auf den Bahamas übertragen

A
  1. hM: Zustandsstörer haftet nicht nur auf den Wert des Eigentums beschränkt, sondern unbeschränkt
    (+) wg Sozialpflichtigkeit des Eigentums Art 14 II: wer Vorteile des Eigentums hat, soll auch seine Lasten tragen
    - Verh.mäßigkeitsgrds zu beachten
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9
Q

Rechtsnachfolge bei Zustandsstörer

A
  • grds möglich
  • entsprechende verwaltungsvollstreckungsrechtl Verfahren (zB Androhung) muss aber gg den neuen Pflichtigen wiederholt werden
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10
Q

Gibt es eine Ausgleichungspflicht zw den versch Störern untereinander?

A
  1. eA: Ja nach §426 BGB analog
    (-) Behörde sucht den Kostenpflichtigen gerade nicht nach Belieben aus, wie es §421 für die Gesamtschuld voraussetzt, sondern nach pflichtgem Ermessen
  2. aA: Ja aus GoA §677 ff
    (-) derjenige, der einer polizeil Zahlungspflicht nachkommt, nimmt idR nur ein eigenes u kein fremdes Geschäft wahr
  3. aA: Keine Ausgleichspflicht
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11
Q

Entschädigungsanspr eines Nichtstörers für polizeil Maßnahme

A
  • §55 PolG: angemessene Entschädigung
  • bei Bemessung sind alle Umstände zu berücksichtigen (Art/ Vorhersehbarkeit des Schadens/ wurde Vermögen durch Maßnahmen der Polizei geschützt)
  • KEIN Anspr wenn Nichtstörer Schaden selbst vertieft hat (Mitverschulden) od eigene RG von ihm durch Maßnahme geschützt wurden
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12
Q

Wer entscheidet über Entschädigungsanspr für poliz Maßnahme?

A

§58 PolG: ordentl Gerichte §13 GVG (abdrängende Sonderzuweisung!)

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13
Q

In welchen Fällen wird Entschädigungsanspr nach §55 PolG analog angewendet?

A
  1. Nichtstörer wird rw in Anspr genommen
    - hM: Erstrecht-Schluss, wenn schon derjenige der rechtm als Nichtstörer Entsch.anspr hat, dann erstrecht derjenige der rw in Anspr genommen wird
  2. Anscheinsstörer, wenn Verursachung des Anscheins einer Gefahr ihm nicht zurechenbar ist
  3. Verdachtsstörer, sofern Verdachtsumstände nicht zurechenbar sind
  4. Unbeteiligte, der ohne Willen der Polizei in Anspr genommen wird
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14
Q

Schema: Wann kann ein Nichtverantwortlicher in Anspr genommen werden? §9 PolG

A

Polizeil Notstand: hohe Anforderung an Gefahrenbegriff: umb Gefahr!

  1. wenn eine ggwärtige erhebl Gefahr abzuwehren ist
    -> eine ggwärtige Gefahr liegt vor, wenn die Einwirkung umb od in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht
    -> eine erhebl Gefahr besteht, wenn einem hochwertigen RG ein Schaden droht
  2. wenn die Ordn.behörde die Gefahr nicht selbst od durch Beauftragte abwenden kann
    -> sehr hoher Maßstab: Behörde muss alles ihr Mögliche u Zumutbare tun, bevor sie auf Nichtstörer zugreifen darf
  3. Maßnahme gg Störer ist nicht od nicht rechtzeitig mögl
  4. keine Gefährdung u Verletzung höherwertiger Pflichten des Dritten
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15
Q

Allgemeines zum Verhaltensstörer §6

A

=jmd hat selbst UMB die konkr Gefahr hervorgerufen u die Gefahrenschwelle überschritten (Theorie der umb Verursachung): -> maßgebl ist wer die zeitl letzte Ursache für Gefahreintritt gesetzt hat!
- auf ein Verschulden kommt es nicht an (reine Kausalhaftung)
- auch schuldunfähige Personen: Zusatzverantwortlichkeit (Aufsichtsberechtigte können Adressat sein, soweit es sich um eine vertretbare Hdl handelt)
-> Verhaltensstörer ist NIE, wer sich rm verhält!! (RWK-Theorie)

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16
Q

Allgemeines zum Zustandsstörer §7

A

= Gefahr geht von Zustand der Sache UMB aus, ohne dass Hdl einer Person ursächl Beitrag für Gefahr geleistet hat
= aufgr Effektivität der Gef.abwehr ist Zustandsstörer derjenige, der in der Lage ist die Gefahr zu beseitigen (sonst nur Nichtstörer)
- Eigentümer ist nicht Adressat wenn Inhaber tats Gewalt gg dessen Willen ausübt
- mit Verlust endet Eigentümerposition (nicht Besitzaufgabe)
- Umfang der Zustandshaftung ist unbeschränkt (wg Soz.pflichtigkeit des Eigentums
-> Sache ist an sich gefährlich!! (nicht zB zu hohe Hecke)

17
Q

Störerauswahl bei untersch Störern

A

-> Auswahlermessen der Behörde
- ergibt sich aus Grds der Effektivität der Gefahrenabwehr (= vorrangig ist derjenige auszuwählen, der die Gefahrbeseitigung am wirksamsten vornehmen kann)
- kein Rangverhältnis zw versch Störern
- HdlStörer vor Zustandsstörer

18
Q

Opferrolle des Zustandsstörers bei atyp Risiken

= zB Fels fällt von Grundstück des E -> VA mit Anordnung zum Schutz anbringen

A

hM: Opferrolle des Zustandsstörers bleibt unbeachtet
(+) Grds der effekt Gef.abwehr auf Primärebene
= Opferrolle ggf unter Ermessen/Verh.m.keit zu beachten: Kostenpflicht anders zu beurteilen, wenn Belastung mit ges Kosten ungerechtfertigt/ unzum.bar -> Begrenzung auf Verkehrswert nach Sanierung
= Ausnahme: Kenntnis von Risiko/ Früchte aus Grundstück gezogen
= Rat: NICHT direkt u freiw zahlen, da sonst Zumutb.k in Frage gestellt werden kann sondern Ersatzvorn vornehmen lassen

19
Q

Welche Maßnahme kann Zustandsstörer zur Erforschung des Gefahrenverdachts angeordnet werden?

A
  1. eA: Gefahrerforschungsmaßnahme kann dem potentiellen Störer auferlegt werden
  2. aA: nur Duldungsverfügung der behördl Aufklärungsmaßnahmen
    (+) Gefahrerforschung ist gerade nicht Teil der Gefahrenabwehr, sondern Stadium der SV-Ermittlung -> Aufgabe der Sachvermittlung unterliegt allein der Behörde
20
Q

Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit bei wertmäßiger Überlastung

A
  • Abwägung ob Schutzzweck der Maßnahme zu den einhergehenden Belastungen des Störers in einem offensichtl Missverhältnis steht
  • Umfang der Inanspruchnahme darf Wert der Sache nicht überschreiten (NICHT wenn Eigentümer Gefahr selbst verursacht, sie bew/FL in Kauf genommen hat)
21
Q

Wann kann ein Vermieter nicht aufgrund polizeil Notstands als Nichtstörer zur Einweisung eines Obdachlosen in Anspruch genommen werden

A
  • wenn andere Mögl.keiten bestehen (“eigene Mittel der Polizei [dürfen] nicht ausreichen”)
  • zB verfügbare Hotelzimmer/ freiwillger Obdachloser der Gefahr selbst beseitigen kann aber Angebote ablehnt weil er was besseres will (Obdachloser ist selbst dann Verhaltensstörer der in erster Linie selbst verpflichtet ist Störung zu beseitigen)
22
Q

Abgrenzung Zweckveranlasser zum Nichtstörer

A
  • maßgebend ist eine obj Betrachtungsweise
  • nicht allein der Wille u die Kenntnis eines potentiellen Störers können ausschlaggebend sein
    -> Zweckveranlasser ist (neben den Personen, die die Gefahr umb herbeigeführt haben) Verhaltensstörer
23
Q

Verh.m.keit einer polizeil Maßnahme gegen einen Nichtstörer (bei polizeil Notstand §9 PolG)

A

-> Nichtstörer kann nur unter engen Voraussetzungen in Anspr genommen werden (§9 PolG):
= umb Gefahr (1) zeitl umb bevorstehend (2) mit an Sicherheit grenzender Wahrsch.k (unabh von Höhe des Schutzguts)

  • ABER: bei Verh.mäß.keit der Maßnahme gg Nichtstörer kann, wenn unverh.mäßige Kosten drohen, IMMER auf §55 verwiesen werden, welcher dem Nichtstörer eine Entschädigung zuspricht!!
24
Q

Problem: Gefahrengeneigte Sachen
- Eigentümer als Zustandsstörer?

A

=Sache, die in bes Maße für einen umb gefahrenverursachenden Missbrauch durch Unbefugte anfällig ist (zB Sportstätten, priv Rennstrecken)
1. hM: grds Zustandsstörer (-), da Gefahr nicht umb von Zustand der Sache ausgeht sondern unbefugte Dritte
2. ausnahmsweise (+) sofern Zust.verantwortl.keit ausdrückl spez.gesetzl geregelt ist

25
Q

mb/ unechter Zweckveranlasser

A

= jmd führt MB Gefahr mit sicherem Wissen (dolus dir. 2. Grades) herbei, verneint aber ausdrückl subj Element, dass er Gefahr nicht subj bezweckt

= zB Großveranstalter, der schon weiss dass es zu Auseinandersetzungen kommen wird, diese aber nicht subj bezweckt
(-) Abgrenzung zu anderen Störern schwierig
(-) aufgrund GR-Eingriff (zB Art.12) muss wg Wesentl.k.theorie eine solche neue Störerhaftung vom Gesetzgeber bestimmt werden
-> es bleibt dann nur noch die Figur des Nichtstörers §9 PolG (ABER umb Gefahr erforderl)

26
Q

Kann jmd Verhaltensstörer sein, der durch die bloße Existenz Gefahr schafft? (zB Leben auf brüchigen Grundstück)

A

= wer nur Gestörter ist (=stört nur sich selbst) kann NIE Störer sein
= bloße Existenz kann nicht zum Störer machen

27
Q

Wer ist Anscheinsstörer?

A

= Personen, die ex post betrachtet nicht tats eine Gefahr verursacht haben, aber ex ante betrachtet bei einem sachkundigen u fähigen Polizeibeamten den Eindruck der Gefahrverursachung geweckt haben
= hierfür genügt ein Verhalten, das obj geeign ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden polizeil geschützter RG (Irreführungsrisiko)