PolizR- Zust.keit/ Verfahren/ Form Flashcards

1
Q

RF eines Verstoßes gg die Zuständigkeitsnormen

A
  1. bei polizei- u ordnungsbehördl Verordnungen: Nichtigkeit
  2. bei Verfügungen: RWK, darüber hinaus kommt Nichtigkeit in Betracht
    -> Verstöße gg örtl Zuständigkeit führen grds nicht zur Nichtigkeit u sind unter Voraussetzungen von §46 VwVfg unbeachtlich
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2
Q

Allg Subsidiaritätsprinzip

A
  • private Rechte werden nur mit Einschränkungen polizeirechtl geschützt
    -> nur dann wenn gerichtl Schutz (zB zivilgerichtl einstweilige Verfügung) nicht rechtzeitig zu erlangen ist u wenn ohne polizeil Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt od wesentlich erschwert werden würde
  • aber Ordnungsbehörde kann trotzdem zuständig sein wenn ds Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar ist
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3
Q

Ausnahmen vom Subsidiaritätsprinzip

A
  1. wenn neben den privaten Rechten auch andere Schutzgüter der öff Sicherheit (insbes geschriebene Rechtsordnung: Strafgesetze/ OWiG) beeinträchtigt sind
    - zB Zuparken eines Kfz
  2. eine unbest Personenanzahl ist betroffen
    - dann ist die Allgemeinheit betroffen u es besteht ein öff Interesse am Einschreiten
  3. wenn dem betr privaten Recth in seiner Wertigkeit ein gesteigerter Rang zukommt u schwere Schäden drohen
    - zB bei GR (Art.2 II Schutz von Leben u Gesundheit)
    - zB Obdachlosenunterbringung/ Hausbesetzung
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4
Q

Kann Bundespolizei im Aufgabengebiet der Landespolizei tätig werden?

A

= §123 II, III: liegen Voraussetzungen des §123 I vor, hat die BPol die gleichen Befugnisse wie Landespolizei
= Maßnahmen der BPol gelten dann als Maßnahmen der örtl u sachl zust Polizeidienststelle (Handeln des Landespolizeivollzugsdienstes wird vor Ort gesetzl fingiert: Anw der Vorschriften des PolG BW!!!)
= §65 BPolG: Tätigwerden der BPol mögl

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5
Q

Abgrenzung welches Gesetz zur Anwendung kommt:
PolG-BPolG-StPO

A
  1. StPO
    = repressives Tätigwerden
  2. BPolG
    = soweit Anw.bereich eröffnet §1 BPolG (Grenzschutz/ Bahnpolizei/ LuSi…)
  3. PolG
    = Regelungs- u Verw.kompetenz für Maßnahmen der allg Gefahrenabwehr liegt bei Ländern
    = trotzdem kann Bundespolizei unter Anw der Ländervorschriften tätig werden, da gleiche Befugnisse, wenn Voraussetzungen des §123 vorliegen (Handeln der Landespolizei wird gesetzl fingiert)
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6
Q

Klagegegner, wenn Bundespolizei im Aufgabenbereich der Landespolizei handelt

A

= Handeln des Landespolizeivollzugsdienstes wird vor Ort gesetzl fingiert §123 III, II
= richtiger Klagegegner: Land §115 PolG

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7
Q

Kann eine fehlende Anhörung durch Äußerungen/ Stellungnahme im gerichtl Verfahren eine nachträgl Anhörung darstellen?

A

(+) hierdurch wird auch Gelegenheit gegeben, sich zu entsch.erhebl Tatsachen zu äußern
(-) BVerwG: gerichtl Stellungnahmen sind keine nachträgl Anhörung

-> soweit Anhörung noch nicht nachgeholt: VA ist “derzeit” rw

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8
Q

polizeil Vollzugshilfe §105 V

A

= Polizeivollzugsdienst wird auf Ersuchen von Behörden u Gerichten tätig, soweit hierfür dessen bes Fähigkeiten, Kenntnisse u Mittel erforderl sind
= zB zur Vollstreckung einer Verfügung wie Hausverbot

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9
Q

Grundsatz: Zuständigkeitsabgrenzung Polizeivollzugsdienst zu Polizeibehörde §105

A

= §105 I: grds ist zunächst allein Polizeibehörde zuständig,, soweit dem Polizeivollzugsdienst eine eigene Zust.keit nicht durch Gesetz eröffnet ist
= Polizeibehörden können umb Zwang anordnen, für die Anw des Zwangs ist aber ausschließl der Vollzugsdienst zuständig

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10
Q

Liegt durch polizeil Platzverweis ein Eingriff in Entsch.kompetenz des BM bzgl Zulassung zu öff Einrichtung vor?

A
  1. Stufe: ist eine ausdrückl Zulassungsentscheidung ergangen (ob)?
    (-) bei Personen, die entspr der Widmung berechtigt sind eine öff Einrichtung zu nutzen, haben öff.rechtl Zulassungsanspr gg Träger -> es erfolgt keine ausdrückl Zulassungsentscheidung, die entzogen werden konnte
  2. Stufe: wurde eine Kündigung des Benutzungsvertrags ausgesprochen?
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11
Q

Liegt durch Platzverweis ein Eingriff in die Entsch.kompetenz des BM in seinem Hausrecht vor?

A

= grds kann jeder Träger öff Gewalt auch entscheiden, wem Zutritt zu seinem Aufgabenbereich zu gewähren ist
= davon unberührt bleibt jedoch die Aufgabe der Polizei gg Störer zur Gefahrenabwehr vorzugehen
-> kein Eingriff

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12
Q

Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes §105 II

A

= ausnahmsw ist Polizeivollzugsdienst zuständig, soweit sofortiges Tätigwerden erforderl erscheint, §105 II
= subsidiärer Charakter
= kein Rückgriff nötig, wenn Parallelzust.keit nach §105 III vorliegt

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13
Q

Parallelzuständigkeit §105 III

A

= Polizeivollzugsdienst ist neben Polizeibehörde zuständig für bestimmte Maßnahmen (zB Platzverweis §30 I), §105 III

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14
Q

Abgrenzung der Zust.keit bei doppelfunktionalen Maßn

A

= Schwerpkt der Maßnahme
1. Art u Höhe des drohenden Schadens
2. Gewicht des bedrohten RG
3. Zahl der RG

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15
Q

Problem: Zust.keit bei störenden Hoheitsträger ggü anderen Hoheitsträger

A

= grds (-) da jeder für eigenen Bereich zuständig ist
= Ausnahme: zust Behörde hat höhere Fachkompetenz (zB Immis.Sch.behörde ggü Gemeinde)

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