PolizR- Zust.keit/ Verfahren/ Form Flashcards
RF eines Verstoßes gg die Zuständigkeitsnormen
- bei polizei- u ordnungsbehördl Verordnungen: Nichtigkeit
- bei Verfügungen: RWK, darüber hinaus kommt Nichtigkeit in Betracht
-> Verstöße gg örtl Zuständigkeit führen grds nicht zur Nichtigkeit u sind unter Voraussetzungen von §46 VwVfg unbeachtlich
Allg Subsidiaritätsprinzip
- private Rechte werden nur mit Einschränkungen polizeirechtl geschützt
-> nur dann wenn gerichtl Schutz (zB zivilgerichtl einstweilige Verfügung) nicht rechtzeitig zu erlangen ist u wenn ohne polizeil Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt od wesentlich erschwert werden würde - aber Ordnungsbehörde kann trotzdem zuständig sein wenn ds Subsidiaritätsprinzip nicht anwendbar ist
Ausnahmen vom Subsidiaritätsprinzip
- wenn neben den privaten Rechten auch andere Schutzgüter der öff Sicherheit (insbes geschriebene Rechtsordnung: Strafgesetze/ OWiG) beeinträchtigt sind
- zB Zuparken eines Kfz - eine unbest Personenanzahl ist betroffen
- dann ist die Allgemeinheit betroffen u es besteht ein öff Interesse am Einschreiten - wenn dem betr privaten Recth in seiner Wertigkeit ein gesteigerter Rang zukommt u schwere Schäden drohen
- zB bei GR (Art.2 II Schutz von Leben u Gesundheit)
- zB Obdachlosenunterbringung/ Hausbesetzung
Kann Bundespolizei im Aufgabengebiet der Landespolizei tätig werden?
= §123 II, III: liegen Voraussetzungen des §123 I vor, hat die BPol die gleichen Befugnisse wie Landespolizei
= Maßnahmen der BPol gelten dann als Maßnahmen der örtl u sachl zust Polizeidienststelle (Handeln des Landespolizeivollzugsdienstes wird vor Ort gesetzl fingiert: Anw der Vorschriften des PolG BW!!!)
= §65 BPolG: Tätigwerden der BPol mögl
Abgrenzung welches Gesetz zur Anwendung kommt:
PolG-BPolG-StPO
- StPO
= repressives Tätigwerden - BPolG
= soweit Anw.bereich eröffnet §1 BPolG (Grenzschutz/ Bahnpolizei/ LuSi…) - PolG
= Regelungs- u Verw.kompetenz für Maßnahmen der allg Gefahrenabwehr liegt bei Ländern
= trotzdem kann Bundespolizei unter Anw der Ländervorschriften tätig werden, da gleiche Befugnisse, wenn Voraussetzungen des §123 vorliegen (Handeln der Landespolizei wird gesetzl fingiert)
Klagegegner, wenn Bundespolizei im Aufgabenbereich der Landespolizei handelt
= Handeln des Landespolizeivollzugsdienstes wird vor Ort gesetzl fingiert §123 III, II
= richtiger Klagegegner: Land §115 PolG
Kann eine fehlende Anhörung durch Äußerungen/ Stellungnahme im gerichtl Verfahren eine nachträgl Anhörung darstellen?
(+) hierdurch wird auch Gelegenheit gegeben, sich zu entsch.erhebl Tatsachen zu äußern
(-) BVerwG: gerichtl Stellungnahmen sind keine nachträgl Anhörung
-> soweit Anhörung noch nicht nachgeholt: VA ist “derzeit” rw
polizeil Vollzugshilfe §105 V
= Polizeivollzugsdienst wird auf Ersuchen von Behörden u Gerichten tätig, soweit hierfür dessen bes Fähigkeiten, Kenntnisse u Mittel erforderl sind
= zB zur Vollstreckung einer Verfügung wie Hausverbot
Grundsatz: Zuständigkeitsabgrenzung Polizeivollzugsdienst zu Polizeibehörde §105
= §105 I: grds ist zunächst allein Polizeibehörde zuständig,, soweit dem Polizeivollzugsdienst eine eigene Zust.keit nicht durch Gesetz eröffnet ist
= Polizeibehörden können umb Zwang anordnen, für die Anw des Zwangs ist aber ausschließl der Vollzugsdienst zuständig
Liegt durch polizeil Platzverweis ein Eingriff in Entsch.kompetenz des BM bzgl Zulassung zu öff Einrichtung vor?
- Stufe: ist eine ausdrückl Zulassungsentscheidung ergangen (ob)?
(-) bei Personen, die entspr der Widmung berechtigt sind eine öff Einrichtung zu nutzen, haben öff.rechtl Zulassungsanspr gg Träger -> es erfolgt keine ausdrückl Zulassungsentscheidung, die entzogen werden konnte - Stufe: wurde eine Kündigung des Benutzungsvertrags ausgesprochen?
Liegt durch Platzverweis ein Eingriff in die Entsch.kompetenz des BM in seinem Hausrecht vor?
= grds kann jeder Träger öff Gewalt auch entscheiden, wem Zutritt zu seinem Aufgabenbereich zu gewähren ist
= davon unberührt bleibt jedoch die Aufgabe der Polizei gg Störer zur Gefahrenabwehr vorzugehen
-> kein Eingriff
Eilzuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes §105 II
= ausnahmsw ist Polizeivollzugsdienst zuständig, soweit sofortiges Tätigwerden erforderl erscheint, §105 II
= subsidiärer Charakter
= kein Rückgriff nötig, wenn Parallelzust.keit nach §105 III vorliegt
Parallelzuständigkeit §105 III
= Polizeivollzugsdienst ist neben Polizeibehörde zuständig für bestimmte Maßnahmen (zB Platzverweis §30 I), §105 III
Abgrenzung der Zust.keit bei doppelfunktionalen Maßn
= Schwerpkt der Maßnahme
1. Art u Höhe des drohenden Schadens
2. Gewicht des bedrohten RG
3. Zahl der RG
Problem: Zust.keit bei störenden Hoheitsträger ggü anderen Hoheitsträger
= grds (-) da jeder für eigenen Bereich zuständig ist
= Ausnahme: zust Behörde hat höhere Fachkompetenz (zB Immis.Sch.behörde ggü Gemeinde)