PolizR- Handeln der Polizei Flashcards

1
Q

Opportunitätsprinzip der Polizei §3 PolG

A
  • Polizei trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgem Ermessen
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Q

Legalitätsprinzip

A
  • steht im Gegensatz zum Opportunitätsprinzip

- gilt in der Strafverfolgung, in der Strafverfolgungsbehörden grds zum Einschreiten verpflichtet sind

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3
Q

Wann hat der Bürger einen Anspr auf polizeil Einschreiten?

A

= wenn das Ermessen der Polizei so stark reduziert ist, dass ein Nicht-Einschreiten ein Ermessensfehler wäre (Ermessensreduktion auf Null)
- zB bei akuter Gefährdung für Leib u Leben muss Polizei einschreiten- ihr Ermessen ist reduziert

  • kein Anspruch wenn bloß Gefährdung von Sacheigentum droht (zB Hausbesetzung)
  • kein Anspr bei Gefahren, die nicht einem Einzelnen sondern bloß der Allg.heit drohen
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4
Q

Wie erfolgt die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs auf Einschreiten der Polizei?

A
  • Verpfl.klage §42 I VwGO od im vorläufigen Rechtsschutz ein Verfahren nach §123 VwGO
  • Drittschützende Norm iSv §42 II VwGO ist polizeil Generalklausel §§1, 3 PolG (Kläger macht geltend in seinen Rechten verletzt zu sein)
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5
Q

Welchen Anspr kann Bürger bei pflichtwidriger Untätigkeit der Polizei trotz bestehender Pflicht zum Einschreiten geltend machen?

A
  • Anspr aus Amtshaftung §839 BGB iVm Art. 34 GG
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6
Q

Unter welchen Voraussetzungen darf Polizei Maßnahmen ggü unbeteiligten Dritten (Nichtstörer) treffen §9 PolG?

A

-> enge Voraussetzungen u zeitl auf das absolut unumgängliche zu beschränken §9 II PolG

  1. Gefahr muss umb bevorstehen
  2. Maßnahmen gg den Störer sind unangebracht od eigene Kräfte der Polizei reichen nicht aus
  • zB LKW hat Feuerwehr zugeparkt u nächster Abschleppdienst ist zu weit entfernt. Abschleppunternehmer fährt zufällig vorbei u darf als Nichtstörer in Anspr genommen werden
  • Betroffene hat Folgenbeseitigungsanspr u evtl Entschädigungsanspr §55 PolG
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7
Q

Sonderfall der Maßnahmen gg Nichtstörer §9a PolG

A
  • Überwachungstechn Maßnahmen nach §20 ff PolG dürfen sich nicht gg Berufsgeheimnisträger §53 StPO richten (Anwälte/ Ärzte)
  • unter Verstoß dürfen erlangte Erkenntnisse nicht verwertet werden
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8
Q

Welche Organisationsformen sind bei der Polizei zu unterscheiden?

A
  1. allg Polizeibehörde (Ordnungsverwaltung)
    - zB Passamt/ Gewerbeaufsichtsamt
  2. Polizeivollzugsdienst §59 PolG
    - zB Polizeirevier
    - > beide unterstehen der Dienst- u Fachaufsicht der übergeordneten Behörden (Ministerien) u sind weisungsgebunden u unterrichtungspflichtig
  3. Gemeindevollzugsdienst §80 PolG
    - eigener Vollzugsdienst der Gemeinde
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9
Q
  1. Allg Polizeibehörde

- wann zuständig?

A
  • soweit nichts anderes bestimmt, sind nach §60 I die allg Polizeibehörden zuständig
  • sachl Zuständigkeit wird von den zuständigen Behörden bestimmt §66
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10
Q
  1. Polizeivollzugsdienst

- wann zuständig?

A
  • zuständig wenn ein sofortiges Handeln erforderl erscheint (Gefahr im Verzug §60 II), bei Standardmaßnahmen (§60 III) u wenn andere Behörden um Amtshilfe gebeten worden ist (§60 V)
  • örtl Zuständigkeit unproblematisch: jeder Polizist ist überall im Land zuständig
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11
Q

Was sind die Handlungsinstrumente der Polizei?

A
  1. Polizeiverfügung
  2. polizeil Erlaubnis
  3. Polizeiverordnung
  4. Zwangsmittel
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12
Q

Handlungsinstrument der Polizei

1. Polizeiverfügung

A

= VA der Polizei, der ein Ge- od Verbot zu einem Handeln, DUlden od Unterlassen ausspricht
= belastender VA (indiv-konkr Regelung)
- Hauptfall der polizeirechtl Klausur
- auf RMK zu untersuchen

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13
Q

Handlungsinstrument der Polizei

  1. polizeil Erlaubnis
    - was ist zu unterscheiden?
A

zu unterscheiden sind bei erlaubnispflichtigen Verhalten:

a. präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
- Bürger hat Anspr auf Erlaubnis
- durch Erlaubniserfordernis wird nur eine staatl Kontrolle u Koordination des an sich erlaubten Verhaltens sichergestellt
- zB Gaststättenerlaubnis

b. repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
- Verhalten soll grds tatsächl unterbunden werden
- nur im Einzelfall für begründete Ausnahmefälle Mögl.keit es zuzulassen
- zB Mögl.keit zur Befreiung von Vorgaben eines Bebauungsplans

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14
Q

Handlungsinstrument der Polizei

3. Polizeiverordnung §10 ff

A
  • abstr-generelle Regelung zur Gefahrenabwehr für öffentl Sicherheit u Ordnung
    = Rechtsnorm (dogmatisch in der Nähe der Rechtsverordnung (Normenkontrollverfahren mögl))
  • nur eingeschränkt zulässig in Bereichen, die der Gesetzgeber spezialgesetzel anders geregelt hat (zB Sondernutzung von Straßen)
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15
Q

“umb bevorstehende Störung” der öff Sicherheit iSd §33

A

wenn nach allg Erfahrung der Eintritt eines Schadens sofort od in allernächster Zeit als gewiss anzusehen ist, falls nicht eingeschritten wird

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16
Q

Wann tritt Erledigung eines VA ein?

A
  • wenn die Aufhebung des VA sinnlos ist
  • bloße Vollzug eines VA (zB Zahlung eines Bußgelds) führt nicht zu dessen Erledigung, wenn u solange ein Rückgängigmachen der Vollziehung in Betracht kommt u bei obj Betrachtung sinnvoll erscheint (zB Erstattungsanspr)
17
Q

Gliederung der allg Polizeibehörden §§61, 62

A
  1. oberste Landespolizeibehörden §61 I Nr.1 (zust Ministerien)
  2. Landespolizeibehörden §61 I Nr.2 (RegPräsidium)
  3. Kreispolizeibehörden §61 I Nr.3 (untere VerwBehörden)
  4. Ortspolizeibehörden §61 I Nr.4 (Gemeinden)
18
Q

Allgemeinverfügungen §35 2 LVwVfG

A
  • Polizei kann außer konkr-indiv VA auch Allg.Verfügungen erlassen
  • auch Allg.verfügung ist Maßnahme im konkr Einzelfall u VA, ABER Adressaten sind nicht sofort erkennbar individualisiert, sondern nach Merkmalen bezeichnet
19
Q

Abgrenzung Allgemeinverfügung der Polizei u PVO

A
  • es kommt auf Regelungsgggstand an
    1. Allg.verfügung
  • Einzelfall (konkr Gefahr) soll bekämpft werden
  1. PVO
    - abstr Vielzahl von Gefahrenfälle soll geregelt werden (abstr Gefahr)
20
Q

Realakte der Polizei

A

= Handlungen die einen tats Erfolg herbeiführen

  • zB Kontrollgänge, Ermittlungen, Hdl bei denen Polit ein geplantes Einschreiten vorbereitet, umb Ausführung, tats Anw eines Zwangsmittels
  • NICHT polizeil Standardmaßnahmen
21
Q

Abgrenzung VA zu Realakten

A
  1. Realakt
    - Hdl führt einen tats Erfolg herbei
    - treffen KEINE rechtl verbindl Regelung
    - keine WE, weil sie nicht darauf gerichtet sind Rechte od Pflichten zu begründen, aufzuheben, zu ändern, festzustellen od zu gestalten
  2. VA
    - treffen eine rechtl verbindl Regelung u begründen Rechte od Pflichten
22
Q

umb Ausführung

A

= Hdl mit der die Polizei eine Gefahr mit eigenen Mitteln beseitigt, wenn ein Störer nicht vorhanden od greifbar ist