PolizR- PVO Flashcards
Schema: RMK einer PVÒ
I. EGDL: §10 I, 1, 3 PolG II. Form RMK 1. Zust.keit a. sachl §13 1: Ministerien/ allg Polizeibehörden b. örtl: §13 1: Kreispolizeibehörde 2. Verfahren: §15 länger als 1 Monat 3. Form: §12
II. Mat RMK
- Gefahr für öff Sicherheit/ Ordnung (§1 I PolG “Gefahrenabwehr”)
- > abstr Gefahr ausreichend - kein Verstoß gg höherrangiges Recht §11
- Verh.m.keit
- > ist eine schlichte Polizeiverfügung als milderes MIttel mögl?
Formerfordernisse einer PVO §12 PolG
- zwingende Formerfordernisse §12 I
- > Verletzung führt unheilbar zur Nichtigkeit der PVO - Sollerfordernisse §12 II
- > verpflichten Polizeibehörde, lassen die Wirks.keit der Verordnung bei Verletzung aber unberührt
Gefahr iSd §10 PolG
= jede abstr Gefahr, dh eine Sachlage in der nach den Erfahrungen des tägl Lebens mit hinr Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall zu erwarten ist
- > es müssen hinr Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen; bloße Mögl.keit eines Schadenseintritts ist nicht ausreichend
- > Schaden muss regelm u typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein
kein Verstoß gg höherrangiges Recht §11
- Verstoß gg Bestimmtheitsgebot Art.20 III
- > Rechtsnormen müssen klar formuliert sein, sodass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist u er sein Verhalten darauf einrichten kann
- zB unbestimmte Rechtsbegriffe, unbest zeitl u räuml Anw.bereich
“PVO” §10
Legaldef §10
=”polizeil Gebote od Verbote, die für eine unbest Anzahl von Fällen an eine unbest Anzahl von Personen gerichtet sind”
Funktion der PVO
- erleichtert Poliz die Gefahrenabwehr
- jeder Verstoß gg VO ist Gefahr für öff Sicherheit, deshalb muss sie nicht mehr zusätzl ermitteln u bewerten
Abgrenzung PVO zu Allg.verfügungen
- PVO
- Grdl ist eine abstr Gefahr (eine nur mögl, gedachte Sachlage, die erst im Fall ihres Eintritts zur konkr Gefahr wird) - Allg.verfügung
- nur VA darf mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden
- ein durch VA zu regelnder Einzelfall liegt vor, wenn auf einen konkr Lebenssachverhalt (eine konkr Gefahr) reagiert werden muss
Generalklausel §10 I iVm §1 I PolG
- Generalermächtigung speziell für PVO
- Verordnungsermächtigungen zur Gefahrenabwehr in anderen Gesetzen verdrängen §10 I (zB §6 StVG..)
Wo wird die Polizeiverordnung in der Klausur am häufigsten geprüft?
- häufig inzident als Grdl einer Polizeiverfügung im Einzelfall
- unter mat RMK der Einzelverfügung u dort die Beeinträchtigung der öff Sicherheit (hierzu gehört die ges geschr Rechtsordnung-> also auch Polizeiverordnung)
Zuständigkeit für den Erlass von Polizeiverordnungen
- §13 PolG
- bei einer ortspolizeil Polizeiverordnung ist BM zuständig §13 2
- Einzelheiten von Verfahren u Form sind in §§12, 15 geregelt
EGDL für die Polizeiverordnung
- §§10, 1, 3 PolG
- polizeil Generalklausel wird dazu zitiert, da in §10 auf die polizeil Schutzgüter Bezug genommen wird (zulässig bei abstr Gefahr für öff Sicherheit u Ordnung)