PolizR- PVO Flashcards

1
Q

Schema: RMK einer PVÒ

A
I. EGDL: §10 I, 1, 3 PolG
II. Form RMK
1. Zust.keit 
a. sachl §13 1: Ministerien/ allg Polizeibehörden
b. örtl: §13 1: Kreispolizeibehörde
2. Verfahren: §15 länger als 1 Monat
3. Form: §12

II. Mat RMK

  1. Gefahr für öff Sicherheit/ Ordnung (§1 I PolG “Gefahrenabwehr”)
    - > abstr Gefahr ausreichend
  2. kein Verstoß gg höherrangiges Recht §11
  3. Verh.m.keit
    - > ist eine schlichte Polizeiverfügung als milderes MIttel mögl?
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2
Q

Formerfordernisse einer PVO §12 PolG

A
  1. zwingende Formerfordernisse §12 I
    - > Verletzung führt unheilbar zur Nichtigkeit der PVO
  2. Sollerfordernisse §12 II
    - > verpflichten Polizeibehörde, lassen die Wirks.keit der Verordnung bei Verletzung aber unberührt
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3
Q

Gefahr iSd §10 PolG

A

= jede abstr Gefahr, dh eine Sachlage in der nach den Erfahrungen des tägl Lebens mit hinr Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall zu erwarten ist

  • > es müssen hinr Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen; bloße Mögl.keit eines Schadenseintritts ist nicht ausreichend
  • > Schaden muss regelm u typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein
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4
Q

kein Verstoß gg höherrangiges Recht §11

A
  1. Verstoß gg Bestimmtheitsgebot Art.20 III
    - > Rechtsnormen müssen klar formuliert sein, sodass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist u er sein Verhalten darauf einrichten kann
    - zB unbestimmte Rechtsbegriffe, unbest zeitl u räuml Anw.bereich
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5
Q

“PVO” §10

A

Legaldef §10

=”polizeil Gebote od Verbote, die für eine unbest Anzahl von Fällen an eine unbest Anzahl von Personen gerichtet sind”

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6
Q

Funktion der PVO

A
  • erleichtert Poliz die Gefahrenabwehr

- jeder Verstoß gg VO ist Gefahr für öff Sicherheit, deshalb muss sie nicht mehr zusätzl ermitteln u bewerten

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7
Q

Abgrenzung PVO zu Allg.verfügungen

A
  1. PVO
    - Grdl ist eine abstr Gefahr (eine nur mögl, gedachte Sachlage, die erst im Fall ihres Eintritts zur konkr Gefahr wird)
  2. Allg.verfügung
    - nur VA darf mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden
    - ein durch VA zu regelnder Einzelfall liegt vor, wenn auf einen konkr Lebenssachverhalt (eine konkr Gefahr) reagiert werden muss
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8
Q

Generalklausel §10 I iVm §1 I PolG

A
  • Generalermächtigung speziell für PVO

- Verordnungsermächtigungen zur Gefahrenabwehr in anderen Gesetzen verdrängen §10 I (zB §6 StVG..)

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9
Q

Wo wird die Polizeiverordnung in der Klausur am häufigsten geprüft?

A
  • häufig inzident als Grdl einer Polizeiverfügung im Einzelfall
  • unter mat RMK der Einzelverfügung u dort die Beeinträchtigung der öff Sicherheit (hierzu gehört die ges geschr Rechtsordnung-> also auch Polizeiverordnung)
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10
Q

Zuständigkeit für den Erlass von Polizeiverordnungen

A
  • §13 PolG
  • bei einer ortspolizeil Polizeiverordnung ist BM zuständig §13 2
  • Einzelheiten von Verfahren u Form sind in §§12, 15 geregelt
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11
Q

EGDL für die Polizeiverordnung

A
  • §§10, 1, 3 PolG
  • polizeil Generalklausel wird dazu zitiert, da in §10 auf die polizeil Schutzgüter Bezug genommen wird (zulässig bei abstr Gefahr für öff Sicherheit u Ordnung)
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