PolizR- Allgemeines u Schemata Flashcards
Feststellungsinteresse bei FFK
= §113 I 4: Kläger muss ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung haben. Das Interesse kann wirt, rechtl od ideeller Natur sein: Fallgruppen:
a. Wiederholungsgefahr der angegriffenen Maßnahme
-> NICHT wenn sich Wiederholungsgefahr bereits realisiert hat, denn dann kann Betroffener gg die zukunftsbezogene Maßnahme vorgehen (keine Vorteile gg das erledigte vorzugehen)
b. Rehabilitationsinteresse (fortbestehende Diskriminierung soll beseitigt werden)
c. wesentl GR-Position wurde beeinträchtigt
d. sich der in Rede stehende VA typischerweise kurzfristig erledigt u ohne die Eröffnung der FFK kein effektiver Rechtsschutz iSv Art.19 IV zur Verfügung steht
e. RWK einer Maßnahme soll hinsichtl eines beabsichtigten Amtshaftungs- od Entschädigungsprozess festgestellt werden
Widerspruchsverfahren
- nicht bes wichtig
- soweit Widerspruchsverfahren noch anw.bar, ist es bei Fortsetzungsfeststellungsklagen entbehrlich, weil ein Fortsetzungsfeststellungswiderspruch bei erledigten Maßnahmen sinnlos ist
- Anw nur bei Anfechtung von Kostenbescheiden
Häufigste Klageart für Angriff einer Primärmaßnahme?
- FFK analog
-> analoge Anw weil sich der jeweilige VA der Grundverfügung bereits VOR Klageerhebung erledigt hat
Schema: FFK §113 I 4 analog
A. Zul.keit
I. Ver.rechtsweg §40 I 1
II. Statthafte Klageart
- belastender VA + Erledigung des VA VOR Klageerhebung
III. Klagebefugnis §42 II VwGO analog (Adr.theorie)
IV. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
- Wiederh.gef/ Rehabilit.interesse/ schwere GR-Eingriff
V. Vorverfahren §68 I analog (entbehrlich)
VI. Klagefrist §74 I analog (entbehrl)
VII. Beteiligten-/Proz.fhkeit §§61, 62
VIII. Ordnungsgem Klageerhebung §§81, 82
IX. Richtiger Klagegegner §78
B. Begr.heit
I. RWK der Primärmaßnahme
II. Verletzung des Klägers in eigenen Rechten
Häufigste Klageart zum Angriff einer Sekundärmaßnahme
- will Kläger sich gg Zwangsgeld wehren, ist Anf.klage statthaft
- will Kläger sich gg Ersatzvornahme (umb Ausführung von umb Zwang) wehren, dann allg Festst.klage
Schema: Allg Feststellungsklage §43 I
A. Zul.keit
I. Verw.rechtsweg §40 I 1
II. Statth Klageart §43 I Alt.1
- hinr konkr Rechtsverhältnis (Vollzugsakt)
- Subsidiarität der allg Feststellungsklage
III. Klagebefugnis §42 II analog (Adr.theorie)
IV. (Qualif) Feststellungsinteresse
- Wiederh.gefahr/ Rehabilit.interesse/ schwerer GR-Eingr
V. Beteiligten-/Proz.fhkeit §§61, 62
VI. Ordnungsgem Klageerhebung §§81, 82
VII. Zust Gericht
VIII. Richtiger Klagegegner §78
B. Begr.heit
I. RWK der Sekundärmaßnahme (Vollzugsakt)
II. Verletzung des Klägers in eigenen Rechten
Unterschied FFK §113 I 4 zu Feststellungsklage §43 VwGO?
- Allg Feststellungsklage §43 VwgO
- Überprüfung des durch den VA begründeten Rechtsverhältnisses ermöglicht keinen Schluss auf die RMK od RWK des VA sondern nur auf Wirksamkeit! - FFK §113 I 4
- Überprüfung ob VA rw war
- ermöglicht grds nur die Fortsetzung eines bereits rechtshängigen Anfechtungsprozesses nach Erledigung des VAWann
Wann wird FFK §113 I 4 analog od direkt angewandt?
- Erledigung NACH Klageerhebung §113 I 4 direkt (= Klage wird VOR Erledigung erhoben)
- §113 I 4 bezieht sich auf Anf.klagen
- setzt Erledigung des VA nach Klageerhebung voraus, Anf.klage kommt dann nicht mehr in Betracht weil bei Erledigung keine Rechtsverletzung mehr ggben ist
- Fortsetzung der urspr Anf.klage wird gewünscht - Erledigung VOR Klageerhebung §113 I 4 analog (=Klage wird NACH Erledigung erhoben)
Wann tritt im VerwRecht Rechtshängigkeit ein?
- nicht erst wie im ZivilProzess mit Zustellung der Klage an den Gegner
= mit Einreichung der Klage bei Gericht
Wann ist ein Feststellungsinteresse zu verneinen (bei Wiederholungsgefahr)?
-> wenn sich durch zukunftsbezogene Hdl die Wiederholungsgefahr bereits realisiert hat, denn dann kann Betroffener gg die zukunftsbezogene Maßnahme vorgehen (keine Vorteile gg das erledigte vorzugehen)
-> kein berechtigtes Interesse an Feststellung der RWK der bereits erledigten Hdl
Liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn man 1 Nacht in der Ausnüchterungszelle verbracht hat?
- wesentl GR-Beeinträchtigung (-)
- nur kurze Zeit während Schlaf
- erfolgt zum Vorteil der Person - streitiger VA erledigt sich typischerweise kurzfristig
- in diesen Fällen würde es dann nie zu einer Hauptsacheentscheidung kommen
- ABER: auch hier ist tiefgreifender GR-Eingriff erforderl
- Ausnahme: sofort vollziehbare Polizeimaßnahmen, die auch bei RWK vollstreckt werden können, belasten Bürger besonders, da sonst nicht mit Art.19 IV vereinbar
Wann muss ein qualifiziertes Feststellungsinteresse vorliegen?
- tritt Erledigung vor Klageerhebung ein, ist der Kläger grds nicht mehr durch den VA beeinträchtigt
- deshalb liegt das Feststellungsinteresse nicht bereits bei jedem wirt, rechtl od ideellen Intresse vor
Was versteht man unter qualif Feststellungsinteresse?
- entscheidend ist, dass die gerichtl Entscheidung geeign ist, die Position des Klägers in den Bereichen zu verbessern (Entsch muss einen pos Einfluss auf konkr wirt, rechtl od ideelle Pos des Klägers haben
Wann kann ein qualif Festst.interesse angenommen werden?
- solange wie ein gerichtl Verfahren dazu dienen kann, eine ggw Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen od eine fortwirkende Beeintr durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen
-> ist das Aniegen aber bloß die Klärung der RMK des VA, kann ein Feststellungsinteresse nur in bes Fällen angenommen werden
Reicht ein tiefgreifender GR-EIngriff für qualif Festst.interesse?
- allein GR Eingriff genügt nicht
- Fallgruppe des tiefgreifenden GR-EIngriffs nur in den Fällen der sich typischerw kurzfristig erlefigenden VA
-> erst kurzfristige Erledigung eröffnet Fallgruppe des GR-Eingr