PolizR- Ermessen Flashcards
- Ermessensfehlgebrauch
= Behörde entscheidet aufgrund eines unrichtigen SV od nach einer nicht dem Zweck der Ermessensnorm entsprechenden Erwägung
- zB Behörde geht davon aus dass KEINE Vers vorliegt u verbietet “Vers” nach §§1,3 PolG u nicht nach §15 VersG
- Ermessensdefizit
= Polizei übt ihr Ermessen zwar aus, berücksichtigt aber nicht alle ermessensrelevanten Gesichtspunkte
- zB sie verkennt dass sie nicht nur ein Auswahl- sondern auch Entschließungsermessen hat
Was ist beim polizeil Ermessen zu unterscheiden?
- Entschließungsermessen (= Entscheidung über das “ob” des Einschreitens)
- Auswahlermessen (= Entscheidung über das geeignete Mittel)
a. Auswahl des geeigneten Mittels: Ermessen besteht, aber Bindung an Verh.mäß.grds (Übermaßverbot §5 PolG)
b. Störerauswahl: Gericht darf gem §114 VwGO nur die Störereigenschaft als solche, nicht die Zweckmäßigkeit der Auswahl unter mehreren Störern kontrollieren (Ausahme Ermessensfehler)
Welche Ebenen sind bei Störerauswahl zu unterscheiden?
- Primärebene des polizeil Handelns:
- RMK der Maßnahme selbst
- schnelle u effektive Gefahrbeseitigung
- entscheidend ist polizeil Sicht ex-ante - Sekundärebene des polizeil Handelns:
- gerechte Kostenverteilung
- maßgeblich ist ob sich die Maßnahme auch im Nachhinein als rechtm darstellt
In welcher Form räumt PolG der Polizei Ermessen ein?
- Entschließungsermessen
- Entscheidungsfreiheit, ob bei Erfüllung des TB die Behörde überhaupt etw übernimmt od untätig bleibt
- zB wenn Pflichtige schon selbst geeign Maßnahmen ergreift - Auswahlermessen
- Wahlfreiheit über Art u Weise des Einschreitens
- zB bei versch Gefahrenabwehrmaßnahmen od Störerauswahl (nicht ob jmd Störer ist)
- Auswahl nach Effektivität der Gefahrenabwehr
Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung
- Einzelner kann Anspr auf fehlerfreie Ermessensausübung wenn Norm zumindest auch den Schutz best einzelner Personen bezweckt
- Generalklausel als AGDL §§1, 3
- Adressat einer Polizeiverfügung ist stets klagebefugt
- Verletzung subj Rechte unter Klagebefugnis: einfachrechtl Norm mit Anspr aus §§1,3 vor Verfassungsrecht!!
Wie hat die Behörde ihr Ermessen bei einer Ermessensentscheidung auszuüben?
- gem §40 LVwVfG hat die Behörde ihr Ermessen pflichtgem auszuüben
- gem §114 VwGO überprüft das Gericht nur, ob die gesetzl Grenzen des Ermessens überschritten sind od von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspr Weise Gebrauch gemacht wurde