PoizR- Standardmaßnahmen §§30-36 Flashcards
Erkennungsdienstl Maßnahmen §36 PolG od §81b StPO?
- §36 PolG
- nur für präventive Anlässe - §81b StPO
- für die Strafverfolgung
- nach hM enthält §81b sogar für erkennungsdienstl Maßnahme eine Spezialregelung auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (dann wäre §36 PolG nahezu ausgeschlossen)
- kritisch aber hinsichtl Verf.m.keit denn grds hat Bund bei Gefahrenabwehr keine Kompetenz (aber Annexkompetenz zur Vorbeugung von Straftaten auch bei Strafverfolgung)
- > Voraussetzung ist jeweils dass Maßnahme notw ist (aber hinr Einschätzungsspielraum der Behörde)
- kritisch ist dass “notw” unbestimmt ist: nach hM aber bestimmt genug, sodass gerichtl Überprüfung mögl ist
Betreten u Durchsuchung von Wohnungen §31 PolG
= das ziel- u zweckgerichtete Suchen nach Personen od Sachen, die der Whg-inhaber nicht von sich aus offenlegen od hrg will
- körperl Betreten erforderl-> nicht Onlinedurchsuchung
- NUR Whg nicht andere Räume (dann §§1,3)
- erfordert richterl Anordnung §31 V
- GR aus Art.13 ist besonders zu beachten
- für Anordnung der Durchsuchung ist Amtsgericht zuständig §31 V (außer Gefahr im Verzug)
- für das Verfahren gilt nach §31 V 2 das FamG
- Adressat: WhgInhaber, der zugleich Störer §6ff ist
Unterschied zw Beschlagnahme §33 u Sicherstellung §32
- anders als Beschlagnahme erfolgt die Sicherstellung zugunsten des Betroffenen
Erhebung personenbezogener Daten §§19, 37 PolG (lex specialis) -> was ist zu beachten (zB Störerbegriff…)
- Erhebung sachbezogener Daten ist immer zulässig
- Spezialregelung zum Landesdatenschutzgesetz (dies ist gem §48 PolG subsidiär)
- Regelungen zum Störerbegriff (§§6,7,9) werden durch §19 PolG verdrängt! stattdessen bei Datenrecht: Adressat, Betroffener (der um dessen Daten es geht), Dritter (nicht betroffener Adressat)
- wichtig ist immer verfassungskonforme Auslegung der Gesetze unter Berücksichtigung der GR der Beteiligten (GR auf informat Selbstbestimmung Art. 2 I, 1 I, GR auf Vertraulichkeit u Integrität datentechn Systeme)
Erhebung personenbezogener Daten §§19, 37 PolG
“Daten”
= Daten sind im Datenschutzrecht des öR alle personenbezogenen Informationen §3 LDSG
- im Strafrecht nur elektromagnetisch gespeicherte Infos
§32 PolG: Sicherstellung
“Poliz kann Sache sicherstellen, wenn dies erforderl ist, um Eigentümer vor Verlust/ Beschädigung der Sache zu schützen”
- anders als die Beschlagnahme nach §33 erfolgt Sicherstellung ZUGUNSTEN des Betroffenen
- zB Auto wird entdeckt dass Fenster offen (Schutz vor Diebstahl)
- begründet Gewahrsam der Polizei (tats Sachherrschaft) an bewegl Sachen
- > es entsteht Verwahrungsverhältnis zw Poliz u Eigentümer §32 III, IV
§33 PolG: Beschlagnahme
“Poliz kann Sache beschlagnahmen, wenn erforderl, zum Schutz gg umb bevorstehende Störung der öff Sicherheit…”
- Beschlagnahme ZULASTEN des Betroffenen
- es wird ein amtl Verwahrungsverhältnis begründet : umb Herrschaftsverhältnis der Behörde, aus welchem Gemeinschaft ausgeschlossen wird
- bewegl u unbewegl Sachen (Whg)
- von beschlagnahmter Sache muss selbst eine Gefahr drohen/ ausgeht
- zB NICHT bei WhgEinweisung, da kein amtl Verwahrungsverhältnis, da die Whg im Besitz des Einzuweisenden verbleibt
Handelt es sich beim Abschleppen um eine Ersatzvornahme od Sicherstellung? (str)
- hM: Ersatzvornahme
(+) Sicherstellung nur, wenn hierdurch eine Gefahr abgewehrt werden soll, die der sucherzustellenden Sache selbst droht -> wird aber ein Fzg abgeschleppt dann handelt es sich um Gefahrbeseitigung für öff Sicherheit
- engere Voraussetzungen, da Zwangsmittel (Androhung u Festsetzung) - aA: Sicherstellung
- es reicht dass Sicherstellung zum Schutz der Sache nur Nebenzweck ist, obwohl es der Behörde aber im Wesentl darauf ankommt, die von der Sache ausgehende Gefahr zu beseitigen
(-) Zweck jeder Sicherstellung ist die Begründung eines anschließenden Gew.verhältnisses (worauf es der Behörde gerade nicht beim Abschleppen ankommt, sondern auf die Entfernung)
Fällt auch das Nachsehen in der Mundhöhle nach Drogen unter §29 PolG “Durchsuchung von Personen”?
- bei unproblematisch zugängl Körperöffnungen wie Mund u Ohren (+): visuelle Kontrolle ausreichend
- Eindringen in den Körper (-): Untersuchung
- Problem: Sichtung des Genitalbereichs als Untersuchung? (+) wegen großen Schamgefühl
§29 PolG: Durchsuchung von Personen
= das Suchen nach Ggständen, die der Betroffene nicht von sich aus offen legt
- grds geht Aufforderung an Betr voraus, die zB Duldungspflicht begründet (VA)
- keine Anw von Zwangsmitteln mögl (nur unter zusätzl Voraussetzungen des Polizeizwangs)
- keine konkr Gefahr erforderl
- §29 I Nr2: Gefahrenverdacht ausr
- §29 III: nur durch gleiches Geschlecht/ Arzt
§30 Durchsuchung von Sachen
= das Suchen in einer Sache nach anderen Sachen u Personen
- VA, wenn Inhaber der Sache anw ist u ihm Maßnahme bekannt gegeben wird
- umfasst Öffnen einer Sache ohne Zwangsanw
- ist KEIN Inhaber anw, ist Durchsuchung ein Realakt
- keine konkr Gefahr erforderl
Ist WhgDurchsuchung §31 VA od Realakt?
- ist Inhaber anwesend u Maßnahme wird mitgeteilt: VA
- ist Inhaber nicht anw: Realakt
Whg iSd §31 PolG
= jede tats bewohnte Räumlichkeit, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt u geeign ist
- Maßstab Art.13
Rechtsnatur der Sicherstellung §32
- ist Eigentümer zum Zeitpkt der Sicherstellung nicht anw, kann mangels Bekanntgabe kein wirks VA ergehen
- wird mit Sicherstellung der Gewahsam eines anw Dritten beendet, ist Sicherstellung diesem ggü DuldungsVA
- wird mit Sicherstellung nicht Gewahrsam einer Person beendet (zB geparktes Auto), dann Realakt
Rechtsnatur der Beschlagnahme §33
- idR VA mit Dauerwirkung wenn Betr anwesend
- ist Betr nicht anwesend, kann kein wirks VA ergehen, dann erfolgt Beschlagnahme als Realakt der umb Ausführung